{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_100 IA 1", "bge", "CH", null, "100 IA 1", null, "1974-01-23", "1974-01-01", "de", null, null, "Regeste\n Art. 87 OG, Letztinstanzlicher Endentscheid. Der Entscheid des Grossen Rats \u00fcber die Aufhebung der parlamentarischen Immunit\u00e4t ist ein letztinstanzlicher Endentscheid (Erw. 1). Bedingte parlamentarische Immunit\u00e4t. Die Erm\u00e4chtigung zur Strafverfolgung ist Prozessvoraussetzung (Erw. 2). In ihrer Erteilung liegt keine (unzul\u00e4ssige) R\u00fcckwirkung (Erw. 3).\n\n \nRegeste\n Art. 87 OJ, d\u00e9cision finale de derni\u00e8re instance. La d\u00e9cision du Grand Conseil concernant la lev\u00e9e de l'immunit\u00e9 parlementaire est une d\u00e9cision finale de derni\u00e8re instance (consid. 1). Immunit\u00e9 parlementaire conditionnelle. L'autorisation de poursuivre p\u00e9nalement est une condition de l'exercice de l'action publique (consid. 2). L'octroi de cette autorisation n'entra\u00eene pas un effet r\u00e9troactif inadmissible (consid. 3).\n\n \nRegesto\n Art. 87 OG, decisione finale di ultima istanza. La decisione del Gran Consiglio concernente la revoca dell'immunit\u00e0 parlamentare \u00e8 una decisione finale di ultima istanza (consid. 1). Immunit\u00e0 parlamentare condizionale. L'autorizzazione ad esercitare l'azione penale costituisce un presupposto processuale (consid. 2). Il suo rilascio non implica un effetto retroattivo inammissibile (consid. 3).", "<br/>\nRegeste\n<br/>Art. 87 OG, Letztinstanzlicher Endentscheid. Der Entscheid des Grossen Rats \u00fcber die Aufhebung der parlamentarischen Immunit\u00e4t ist ein letztinstanzlicher Endentscheid (Erw. 1). Bedingte parlamentarische Immunit\u00e4t. Die Erm\u00e4chtigung zur Strafverfolgung ist Prozessvoraussetzung (Erw. 2). In ihrer Erteilung liegt keine (unzul\u00e4ssige) R\u00fcckwirkung (Erw. 3).", "<br/>\nRegeste\n<br/>Art. 87 OJ, d\u00e9cision finale de derni\u00e8re instance. La d\u00e9cision du Grand Conseil concernant la lev\u00e9e de l'immunit\u00e9 parlementaire est une d\u00e9cision finale de derni\u00e8re instance (consid. 1). Immunit\u00e9 parlementaire conditionnelle. L'autorisation de poursuivre p\u00e9nalement est une condition de l'exercice de l'action publique (consid. 2). L'octroi de cette autorisation n'entra\u00eene pas un effet r\u00e9troactif inadmissible (consid. 3).", "<br/>\nRegesto\n<br/>Art. 87 OG, decisione finale di ultima istanza. La decisione del Gran Consiglio concernente la revoca dell'immunit\u00e0 parlamentare \u00e8 una decisione finale di ultima istanza (consid. 1). Immunit\u00e0 parlamentare condizionale. L'autorizzazione ad esercitare l'azione penale costituisce un presupposto processuale (consid. 2). Il suo rilascio non implica un effetto retroattivo inammissibile (consid. 3).", "Urteilskopf\n100 Ia 1\n1. Auszug aus dem Urteil vom 23. Januar 1974 i.S. Lauper gegen Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt.\nRegeste\nArt. 87 OG\n, Letztinstanzlicher Endentscheid.\nDer Entscheid des Grossen Rats \u00fcber die Aufhebung der parlamentarischen Immunit\u00e4t ist ein letztinstanzlicher Endentscheid (Erw. 1).\nBedingte parlamentarische Immunit\u00e4t.\nDie Erm\u00e4chtigung zur Strafverfolgung ist Prozessvoraussetzung (Erw. 2). In ihrer Erteilung liegt keine (unzul\u00e4ssige) R\u00fcckwirkung (Erw. 3).\nSachverhalt\nab Seite 1\nBGE 100 Ia 1 S. 1\nAus dem Sachverhalt:\nA.-\nAlfred Lauper ist Mitglied des Grossen Rats des Kantons Basel-Stadt. Er reichte am 4. Oktober 1973 eine Interpellation ein, die sich auf die Psychiatrische Universit\u00e4tsklinik Friedmatt bezog, und in der er schwere Anschuldigungen gegen Angestellte erhob.\nDer Regierungsrat nahm am 2. November 1973 in einer schriftlichen Antwort zu den vom Interpellanten aufgeworfenen\nBGE 100 Ia 1 S. 2\nFragen einl\u00e4sslich Stellung. Er wies die Anschuldigungen in aller Form zuruck, wobei er erkl\u00e4rte: \"Der Vorwurf eines Machtmissbrauchs unter Zuhilfenahme von Medikamenten emp\u00f6rt die Mitarbeiter einer Klinik, die sich seit Jahren intensiv und gewissenhaft mit der medikament\u00f6sen Behandlung seelisch Kranker befasst haben, in h\u00f6chstem Masse. Er sagt nichts anderes aus, als dass die moderne, offene und freiheitlich gef\u00fchrte Psychiatrie eine reine Fassade sei ... Wir bedauern ausserordentlich, dass bestqualifizierte Mitarbeiter durch derartige Behauptungen beschuldigt und vors\u00e4tzlich in ein schlechtes Licht gestellt werden. Der Interpellant weiss ganz genau, dass auf diese Weise angeschuldigten Mitarbeitern keine Gelegenheit zu einer \u00f6ffentlichen Stellungnahme geboten wird. Derartige Anklagen sind f\u00fcr alle Mitarbeiter ehrbeleidigend und wirken zudem sch\u00e4digend auf das mit den Kranken einzugehende Vertrauensverh\u00e4ltnis ein. Wir weisen die unhaltbaren, offensichtlich auf Ressentiments beruhenden Vorw\u00fcrfe energisch zur\u00fcck.\" Zu Punkt 7 der Interpellation f\u00fchrte der Regierungsrat aus, es seien keinerlei gravierende Vorkommnisse abzukl\u00e4ren, weshalb es sich er\u00fcbrige, eine Untersuchungskommission einzusetzen.\nIn der Sitzung des Grossen Rats vom 8. November 1973 hatte Alfred Lauper Gelegenheit, sich zur Antwort des Regierungsrats zu \u00e4ussern. Der Ratspr\u00e4sident k\u00fcndigte ihm an, er werde die Aufhebung der parlamentarischen Immunit\u00e4t beantragen, falls er Anschuldigungen erheben sollte, die nach dem Rechtssinn des Volkes als \u00fcble Nachrede oder Verleumdung zu qualifizieren seien. Lauper erkl\u00e4rte sich von der Antwort der Regierung nicht befriedigt und behielt sich eine Strafklage gegen Angestellte der Klinik Friedmatt vor. Auf Grund seiner weiteren \u00c4usserungen entzog ihm auf Antrag des Ratspr\u00e4sidenten der Grosse Rat mit 89 gegen 4 Stimmen bei 21 Enthaltungen die parlamentarische Immunit\u00e4t mit Bezug auf die \u00c4usserungen im Zusammenhang mit der Interpellation betreffend Psychiatrische Universit\u00e4tsklinik.\nB.-\nGegen diesen Beschluss des Grossen Rats vom 8. November 1973 hat Alfred Lauper gest\u00fctzt auf\nArt. 4 BV\nstaatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Antrag auf Aufhebung. Die Begr\u00fcndung der Beschwerde ergibt sich, soweit n\u00f6tig, aus den folgenden Erw\u00e4gungen.\nC.-\nDer Grosse Rat l\u00e4sst Abweisung der Beschwerde beantragen.\nBGE 100 Ia 1 S. 3\nErw\u00e4gungen\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\n1.\nDie staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des\nArt. 4 BV\nist gem\u00e4ss\nArt. 87 OG\nerst gegen letztinstanzliche Endentscheide zul\u00e4ssig, gegen letztinstanzliche Zwischenentscheide nur, wenn sie f\u00fcr den Betroffenen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge haben. Der Beschluss des Grossen Rats kann mit keinem kantonalen Rechtsmittel angefochten werden. Er ist letztinstanzlich. Es handelt sich um einen Endentscheid. Es ist zwar nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass sich Lauper noch in einem allf\u00e4lligen k\u00fcnftigen Strafverfahren darauf berufen k\u00f6nnte, wegen der parlamentarischen Immunit\u00e4t d\u00fcrfe er strafrechtlich nicht verfolgt werden (vgl.\nBGE 53 I 79\n/80). Ob ein solcher Einwand im Strafprozess zu h\u00f6ren w\u00e4re, kann dahingestellt bleiben. Das Verfahren vor dem Grossen Rat \u00fcber die Aufhebung der parlamentarischen Immunit\u00e4t ist ein in sich geschlossenes, selbst\u00e4ndiges Verfahren, nicht bloss ein Vorstadium eines Strafverfahrens. Das Verfahren vor dem Grossen Rat und der Strafprozess sind ihrem Gegenstand nach derart verschieden, dass es nicht angeht, sie als eine Einheit zu betrachten, innerhalb welcher der Entscheid des Grossen Rats \u00fcber die Aufhebung der Immunit\u00e4t einen blossen Zwischenentscheid bilden w\u00fcrde (\nBGE 94 I 369\n/70). Der angefochtene Beschluss ist demnach letztinstanzlicher Endentscheid, und Lauper ist nach\nArt. 88 OG\nlegitimiert, ihn anzufechten, da damit die M\u00f6glichkeit geschaffen wird, gegen ihn ein Strafverfahren durchzuf\u00fchren, wodurch er in rechtlich gesch\u00fctzten Interessen betroffen wird. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.\n2.\nDie parlamentarische Immunit\u00e4t, welche die meisten schweizerischen Kantone kennen, kann bedeuten, dass ein Parlamentarier f\u00fcr seine \u00c4usserungen strafrechtlich, zivilrechtlich oder disziplinarisch nicht zur Verantwortung gezogen werden kann. Lauper beschwert sich nur dar\u00fcber, dass durch den Beschluss des Grossen Rats die M\u00f6glichkeit strafrechtlicher Verfolgung er\u00f6ffnet wurde. Nach\nArt. 366 Abs. 2 lit. a StGB\nbleiben die Kantone berechtigt, Bestimmungen zu erlassen, wonach die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder ihrer gesetzgebenden Beh\u00f6rden wegen \u00c4usserungen in den Verhandlungen dieser Beh\u00f6rden aufgehoben oder beschr\u00e4nkt wird. Die Kantone haben von dieser Befugnis in unterschiedlicher Weise Gebrauch gemacht. Zum Teil ist die parlamentarische\nBGE 100 Ia 1 S. 4\nImmunit\u00e4t in der Kantonsverfassung verankert, zum Teil in blossen Gesetzen (z.B. Gesetz \u00fcber die Verantwortlichkeit der Beh\u00f6rden und Beamten, Strafprozessordnung, Gesch\u00e4ftsordnung des kantonalen Parlaments). Auch der Umfang der Immunit\u00e4t ist in den Kantonen verschieden (vgl. GIACOMETTI, Das Staatsrecht der schweizerischen Kantone, S. 318 ff.; REGULA BAUR, Die parlamentarische Immunit\u00e4t in Bund und Kantonen der schweizerischen Eidgenossenschaft, Diss. Z\u00fcrich 1963, S. XII ff., S. 35 ff.). Nach einzelnen Vorschriften k\u00f6nnen die Mitglieder der gesetzgebenden Beh\u00f6rde f\u00fcr ihre \u00c4usserungen im Parlament strafrechtlich \u00fcberhaupt nicht verantwortlich gemacht werden (absolute und unbedingte Immunit\u00e4t). Nach andern Regeln kann das Parlament im Einzelfall durch Beschluss die Immunit\u00e4t eines Mitglieds aufheben (bedingte Immunit\u00e4t). Vereinzelt sind Ehrverletzungen von der Immunit\u00e4t ausgenommen (relative Immunit\u00e4t). Die Immunit\u00e4t ist ein Institut des Staatsrechts, das eine m\u00f6glichst ungehinderte Aus\u00fcbung der parlamentarischen T\u00e4tigkeit gew\u00e4hrleisten soll (GIACOMETTI, a.a.O. S. 318). Bestimmt das kantonale Recht, dass ein Mitglied des Parlaments f\u00fcr seine \u00c4nsserungen in den Ratsverhandlungen strafrechtlich \u00fcberhaupt nicht zur Verantwortung gezogen werden kann, wird damit nach herrschender Lehre ein pers\u00f6nlicher Strafausschliessungsgrund geschaffen. Das Ratsmitglied bleibt seiner besondern Stellung wegen straflos, auch wenn seine Tat die Merkmale eines Delikts aufweist. Ist die Immunit\u00e4t dagegen in dem Sinn eine bedingte, dass sie das Parlament im Einzelfall aufheben und damit die Erm\u00e4chtigung zur Strafverfolgung geben kann, so ist die Tat des Abgeordneten nicht straflos. Wird die Immunit\u00e4t nicht aufgehoben, liegt nur eine prozessuale Schranke f\u00fcr die Strafverfolgung vor, es fehlt an einer Prozessvoraussetzung (HAFTER, Schweiz. Strafrecht, Allg. Teil 2.A. S. 191 ff.; SCHWANDER, Das schweizerische Strafgesetzbuch, 2.A. S. 111 und 231; SCHULTZ, Einf\u00fchrung in den Allgemeinen Teil des Strafrechts, S. 92). Im Kanton Basel-Stadt ist die parlamentarische Immunit\u00e4t im Gesetz betreffend die Gesch\u00e4ftsordnung des Grossen Rats vom 28. April 1938 (GGR) verankert. Der \u00a7 10, der sich darauf bezieht, wurde durch Gesetz vom 28. M\u00e4rz 1968 revidiert und hat nun folgenden Wortlaut:\n\"Verantwortlichkeit f\u00fcr \u00c4usserungen. Die Mitglieder des Grossen Rates und des Regierungsrates sind f\u00fcr ihre m\u00fcndlichen und schriftlichen\nBGE 100 Ia 1 S. 5\n\u00c4usserungen bei den Beratungen sowohl im Ratsplenum als auch in den Ratskommissionen nur dem Grossen Rat verantwortlich.\"\nDie Wendung, die Parlamentarier seien \"nur dem Grossen Rat verantwortlich\" findet sich in gleicher oder \u00e4hnlicher Form in Erlassen anderer Kantone (Bern, Art. 30 Abs. 3 KV; Luzern, \u00a7 58 Abs. 1 Gesch\u00e4ftsordnung f\u00fcr den Grossen Rat; Uri, \u00a7 45 Reglement f\u00fcr den Landrat; Nidwalden, \u00a7 6 Landratsverordnung; St. Gallen, Art. 56 Abs. 2 KV; Aargau, \u00a7 5 Grossratsreglement; Wallis, Art. 48 Abs. 2 KV; Neuenburg, Art. 28 KV). Welche praktischen Auswirkungen die Verantwortlichkeit dem Grossen Rat gegen\u00fcber hat, braucht nicht n\u00e4her gepr\u00fcft zu werden; offenbar ist an Ordnungsruf und Ausweisung aus dem Sitzungssaal zu denken (\u00a7 20 GGR).\nF\u00fcr den Entscheid \u00fcber die staatsrechtliche Beschwerde ist wesentlich, welche Tragweite \u00a7 10 f\u00fcr die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder des Grossen Rats hat. Best\u00fcnde die Vorschrift f\u00fcr sich allein, so w\u00fcrde sie bedeuten, dass die Ratsmitglieder strafrechtlich \u00fcberhaupt nicht verantwortlich gemacht werden k\u00f6nnen. Wenn sie nur dem Grossen Rat gegen\u00fcber verantwortlich sind, ist die strafrechtliche Verantwortlichkeit ausgeschlossen.\n3.\na) Der \u00a7 10 findet sich in Abschnitt I des GGR. \u00a7 16 des Gesetzes lautet:\n\"Abweichungen von der Gesch\u00e4ftsordnung. Abweichungen von dieser Gesch\u00e4ftsordnung mit Ausnahme der in der Verfassung und der in Abschnitt VI und VII enthaltenen Vorschriften k\u00f6nnen vom Grossen Rate f\u00fcr einzelne F\u00e4lle mit zwei Dritteln der Stimmen beschlossen werden.\"\nDer Grosse Rat st\u00fctzte sich auf diese Vorschrift. Er beschloss mit der erforderlichen Zweidrittelsmehrheit, von \u00a7 10 des Gesetzes abzuweichen und dem Beschwerdef\u00fchrer die parlamentarische Immunit\u00e4t zu entziehen. Die Regel des \u00a7 16 GGR mag etwas ungew\u00f6hnlich scheinen. Sie gibt dem Grossen Rat die Kompetenz, im Einzelfall von einer ganzen Reihe von Bestimmungen eines Gesetzes abzuweichen, das dem Referendum unterstand. Auf die damit zusammenh\u00e4ngenden Fragen braucht indes nicht eingegangen zu werden, da der Beschwerdef\u00fchrer nach dieser Richtung hin keine R\u00fcge erhebt. Es kann deshalb auch offen bleiben, ob dem Grossen Rat mit \u00a7 16 GGR gesetzgeberische Befugnisse delegiert werden und wieweit das bejahendenfalls\nBGE 100 Ia 1 S. 6\nzul\u00e4ssig w\u00e4re (vgl.\nBGE 99 Ia 541\nE. 4\n;\n74 I 114\n, 88 I 154).\nb) Es ist einzig zu pr\u00fcfen, ob der Grosse Rat das GGR willk\u00fcrlich angewendet hat. Das trifft nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu, wenn der angefochtene Beschluss eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderl\u00e4uft (\nBGE 97 I 24\n, 352 mit Hinweis auf fr\u00fchere Urteile). Es l\u00e4sst sich mit sachlichen Gr\u00fcnden die Ansicht vertreten, \u00a7 16 GGR erm\u00e4chtige den Grossen Rat, im Einzelfall von der Vorschrift des \u00a7 10 abzuweichen, denn die letztgenannte Regel geh\u00f6rt zu jenen Normen des Gesetzes, von denen der Grosse Rat nach dem klaren Wortlaut des \u00a7 16 abweichen darf. Dass der Wortlaut nicht dem Sinn entspreche. behauptet der Beschwerdef\u00fchrer nicht.\nWird der \u00a7 10 GGR nicht nur f\u00fcr sich allein, sondern im Zusammenhang mit \u00a7 16 betrachtet, so l\u00e4sst sich ohne Willk\u00fcr die Ansicht vertreten, nach baselst\u00e4dtischem Recht sei die parlamentarische Immunit\u00e4t nur eine bedingte. In den Kantonen welche die bedingte Immunit\u00e4t kennen, besteht regelm\u00e4ssig eine - unterschiedlich formulierte - Vorschrift, wonach Mitglieder des Grossen Rats nur mit Erm\u00e4chtigung des Rats strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden k\u00f6nnen. Es l\u00e4sst sich f\u00fcglich erw\u00e4gen, es komme praktisch auf das Gleiche hinaus, wenn das GGR in \u00a7 10 bestimmt, die Mitglieder des Grossen Rats k\u00f6nnten strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden, und in \u00a7 16 den Grossen Rat erm\u00e4chtigt, von \u00a7 10 abzuweichen und damit die Immunit\u00e4t aufzuheben. Die in \u00a7 10 statuierte Immunit\u00e4t besteht, wie mit Grund angenommen werden kann, nur unter der Bedingung, dass sie der Grosse Rat nicht gem\u00e4ss \u00a7 16 aufhebt. Diese Auslegung des Gesetzes, die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegt, h\u00e4lt vor\nArt. 4 BV\nstand.\nDer Beschwerdef\u00fchrer bringt als einzige Verfassungsr\u00fcge vor, als er sich schriftlich und m\u00fcndlich \u00fcber die Zust\u00e4nde in der Klinik Friedmatt ge\u00e4ussert habe, seien seine Handlungen gar nicht strafbar gewesen, da f\u00fcr ihn damals das Immunit\u00e4tsprivileg des \u00a7 10 GGR bestanden habe. Es sei willk\u00fcrlich, durch einen Verwaltungsakt die Strafbarkeit r\u00fcckwirkend herbeizuf\u00fchren. Lauper geht dabei davon aus, das baselst\u00e4dtische Recht gew\u00e4hrleiste die unbedingte Immunit\u00e4t, weshalb seine \u00c4usserungen\nBGE 100 Ia 1 S. 7\nim Zeitpunkt der Tat straflos gewesen seien und es nicht bloss an einer Prozessvoraussetzung f\u00fcr das Strafverfahren gefehlt habe. Bei dieser Argumentation wird der \u00a7 10 GGR f\u00fcr sich allein betrachtet und \u00a7 16 ausser acht gelassen. Wie ausgef\u00fchrt, l\u00e4sst sich aber ohne Verstoss gegen\nArt. 4 BV\ndie Ansicht vertreten, im Kanton Basel-Stadt sei die parlamentarische Immunit\u00e4t auf Grund der \u00a7\u00a7 10 und 16 GGR nur eine bedingte, so dass die Tat vor der Aufhebung der Immunit\u00e4t durch den Grossen Rat nicht straflos ist, sondern einstweilen nur eine Prozessvoraussetzung fehlt. Ist diese Auffassung vor\nArt. 4 BV\nhaltbar, so ist der R\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers der Boden entzogen. Wenn die Immunit\u00e4t nach baselst\u00e4dtischem Recht nur eine bedingte ist, so sind die unter die Immunit\u00e4t fallenden \u00c4usserungen nicht straflos, vielmehr fehlt es bis zur Aufhebung der Immunit\u00e4t bloss an einer Prozessvoraussetzung. Die Auslegung des Gesetzes, wie sie der Beschwerdef\u00fchrer f\u00fcr richtig h\u00e4lt, w\u00e4re \u00fcbrigens nicht sinnvoll. Nach seiner Argumentation w\u00e4re es wirkunslos, wenn der Grosse Rat die Immunit\u00e4t eines Ratsmitglieds aufheben w\u00fcrde, nachdem es sich ge\u00e4ussert hat. Die Immunit\u00e4t k\u00f6nnte nur f\u00fcr k\u00fcnftige \u00c4usserungen wirksam aufgehoben werden. Das st\u00fcnde mit der schweizerischen Rechtsauffassung, wie sie in verschiedenen kantonalen Erlassen zum Ausdruck kommt, nicht im Einklang und h\u00e4tte kaum einen vern\u00fcnftigen Sinn. Wenn dem Parlament die M\u00f6glichkeit zusteht, die Immunit\u00e4t aufzuheben, so kann es vern\u00fcnftigerweise erst dar\u00fcber entscheiden, ob sich die Aufhebung rechtfertigt, wenn es die \u00c4usserungen bereits kennt, die Anlass zu strafrechtlicher Verfolgung geben k\u00f6nnten. Sozusagen ins Blaue hinaus die Immunit\u00e4t aufzuheben, bevor der Rat weiss, was ein Abgeordneter sagen wird, w\u00e4re sachlich nicht zu begr\u00fcnden. Dass in seinem Fall der Sache nach kein triftiger Grund bestanden h\u00e4tte, um von der Regel des \u00a7 10 abzuweichen, behauptet der Beschwerdef\u00fchrer nicht (vgl. dazu IMBODEN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 3. A. Band I Nr 222).\nDispositiv\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\nDie Beschwerde wird abgewiesen.", null, null, null, null, null, null, "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F100-IA-1%3Ade&lang=de&zoom=&type=show_document", null, null, "[\"BGE 53 I 79\", \"BGE 94 I 369\", \"BGE 97 I 24\"]", "2026-02-12T17:01:39.348172", null, null, null, null, "97b1332b3f970a212bd96e7f313e63fc6d3c20933764e74e38d1869db60a14de", 1, 14885, null, null, null, 0, "Abweisung", null, null, "2026-10-16T01:54:25", "2026-11-03T02:54:08", 0, 0, "{\"meta\": {\"reference\": \"100 IA 1\", \"is_bge\": false, \"date\": \"23. 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Oktober 1973 eine Interpellation ein, die sich auf die Psychiatrische Universit\u00e4tsklinik Friedmatt bezog, und in der er schwere Anschuldigungen gegen Angestellte erhob.\\n\\nDer Regierungsrat nahm am 2. November 1973 in einer schriftlichen Antwort zu den vom Interpellanten aufgeworfenen BGE 100 Ia 1 S. 2 Fragen einl\u00e4sslich Stellung. Er wies die Anschuldigungen in aller Form zuruck, wobei er erkl\u00e4rte: \\\"Der Vorwurf eines Machtmissbrauchs unter Zuhilfenahme von Medikamenten emp\u00f6rt die Mitarbeiter einer Klinik, die sich seit Jahren intensiv und gewissenhaft mit der medikament\u00f6sen Behandlung seelisch Kranker befasst haben, in h\u00f6chstem Masse. Er sagt nichts anderes aus, als dass die moderne, offene und freiheitlich gef\u00fchrte Psychiatrie eine reine Fassade sei ... Wir bedauern ausserordentlich, dass bestqualifizierte Mitarbeiter durch derartige Behauptungen beschuldigt und vors\u00e4tzlich in ein schlechtes Licht gestellt werden. Der Interpellant weiss ganz genau, dass auf diese Weise angeschuldigten Mitarbeitern keine Gelegenheit zu einer \u00f6ffentlichen Stellungnahme geboten wird. Derartige Anklagen sind f\u00fcr alle Mitarbeiter ehrbeleidigend und wirken zudem sch\u00e4digend auf das mit den Kranken einzugehende Vertrauensverh\u00e4ltnis ein. Wir weisen die unhaltbaren, offensichtlich auf Ressentiments beruhenden Vorw\u00fcrfe energisch zur\u00fcck.\\\" Zu Punkt 7 der Interpellation f\u00fchrte der Regierungsrat aus, es seien keinerlei gravierende Vorkommnisse abzukl\u00e4ren, weshalb es sich er\u00fcbrige, eine Untersuchungskommission einzusetzen.\\n\\nIn der Sitzung des Grossen Rats vom 8. November 1973 hatte Alfred Lauper Gelegenheit, sich zur Antwort des Regierungsrats zu \u00e4ussern. Der Ratspr\u00e4sident k\u00fcndigte ihm an, er werde die Aufhebung der parlamentarischen Immunit\u00e4t beantragen, falls er Anschuldigungen erheben sollte, die nach dem Rechtssinn des Volkes als \u00fcble Nachrede oder Verleumdung zu qualifizieren seien. Lauper erkl\u00e4rte sich von der Antwort der Regierung nicht befriedigt und behielt sich eine Strafklage gegen Angestellte der Klinik Friedmatt vor. Auf Grund seiner weiteren \u00c4usserungen entzog ihm auf Antrag des Ratspr\u00e4sidenten der Grosse Rat mit 89 gegen 4 Stimmen bei 21 Enthaltungen die parlamentarische Immunit\u00e4t mit Bezug auf die \u00c4usserungen im Zusammenhang mit der Interpellation betreffend Psychiatrische Universit\u00e4tsklinik.\\n\\nB.  Gegen diesen Beschluss des Grossen Rats vom 8. November 1973 hat Alfred Lauper gest\u00fctzt auf Art. 4 BV staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Antrag auf Aufhebung. Die Begr\u00fcndung der Beschwerde ergibt sich, soweit n\u00f6tig, aus den folgenden Erw\u00e4gungen.\\n\\nC.  Der Grosse Rat l\u00e4sst Abweisung der Beschwerde beantragen. BGE 100 Ia 1 S. 3\", \"abschnitte\": [{\"id\": \"A\", \"text\": \"Alfred Lauper ist Mitglied des Grossen Rats des Kantons Basel-Stadt. Er reichte am 4. Oktober 1973 eine Interpellation ein, die sich auf die Psychiatrische Universit\u00e4tsklinik Friedmatt bezog, und in der er schwere Anschuldigungen gegen Angestellte erhob.\\n\\nDer Regierungsrat nahm am 2. November 1973 in einer schriftlichen Antwort zu den vom Interpellanten aufgeworfenen BGE 100 Ia 1 S. 2 Fragen einl\u00e4sslich Stellung. Er wies die Anschuldigungen in aller Form zuruck, wobei er erkl\u00e4rte: \\\"Der Vorwurf eines Machtmissbrauchs unter Zuhilfenahme von Medikamenten emp\u00f6rt die Mitarbeiter einer Klinik, die sich seit Jahren intensiv und gewissenhaft mit der medikament\u00f6sen Behandlung seelisch Kranker befasst haben, in h\u00f6chstem Masse. Er sagt nichts anderes aus, als dass die moderne, offene und freiheitlich gef\u00fchrte Psychiatrie eine reine Fassade sei ... Wir bedauern ausserordentlich, dass bestqualifizierte Mitarbeiter durch derartige Behauptungen beschuldigt und vors\u00e4tzlich in ein schlechtes Licht gestellt werden. Der Interpellant weiss ganz genau, dass auf diese Weise angeschuldigten Mitarbeitern keine Gelegenheit zu einer \u00f6ffentlichen Stellungnahme geboten wird. Derartige Anklagen sind f\u00fcr alle Mitarbeiter ehrbeleidigend und wirken zudem sch\u00e4digend auf das mit den Kranken einzugehende Vertrauensverh\u00e4ltnis ein. Wir weisen die unhaltbaren, offensichtlich auf Ressentiments beruhenden Vorw\u00fcrfe energisch zur\u00fcck.\\\" Zu Punkt 7 der Interpellation f\u00fchrte der Regierungsrat aus, es seien keinerlei gravierende Vorkommnisse abzukl\u00e4ren, weshalb es sich er\u00fcbrige, eine Untersuchungskommission einzusetzen.\\n\\nIn der Sitzung des Grossen Rats vom 8. November 1973 hatte Alfred Lauper Gelegenheit, sich zur Antwort des Regierungsrats zu \u00e4ussern. Der Ratspr\u00e4sident k\u00fcndigte ihm an, er werde die Aufhebung der parlamentarischen Immunit\u00e4t beantragen, falls er Anschuldigungen erheben sollte, die nach dem Rechtssinn des Volkes als \u00fcble Nachrede oder Verleumdung zu qualifizieren seien. Lauper erkl\u00e4rte sich von der Antwort der Regierung nicht befriedigt und behielt sich eine Strafklage gegen Angestellte der Klinik Friedmatt vor. Auf Grund seiner weiteren \u00c4usserungen entzog ihm auf Antrag des Ratspr\u00e4sidenten der Grosse Rat mit 89 gegen 4 Stimmen bei 21 Enthaltungen die parlamentarische Immunit\u00e4t mit Bezug auf die \u00c4usserungen im Zusammenhang mit der Interpellation betreffend Psychiatrische Universit\u00e4tsklinik.\"}, {\"id\": \"B\", \"text\": \"Gegen diesen Beschluss des Grossen Rats vom 8. November 1973 hat Alfred Lauper gest\u00fctzt auf Art. 4 BV staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Antrag auf Aufhebung. Die Begr\u00fcndung der Beschwerde ergibt sich, soweit n\u00f6tig, aus den folgenden Erw\u00e4gungen.\"}, {\"id\": \"C\", \"text\": \"Der Grosse Rat l\u00e4sst Abweisung der Beschwerde beantragen. BGE 100 Ia 1 S. 3\"}]}, \"erwaegungen\": {\"raw\": \"1.  Die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Art. 4 BV ist gem\u00e4ss Art. 87 OG erst gegen letztinstanzliche Endentscheide zul\u00e4ssig, gegen letztinstanzliche Zwischenentscheide nur, wenn sie f\u00fcr den Betroffenen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge haben. Der Beschluss des Grossen Rats kann mit keinem kantonalen Rechtsmittel angefochten werden. Er ist letztinstanzlich. Es handelt sich um einen Endentscheid. Es ist zwar nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass sich Lauper noch in einem allf\u00e4lligen k\u00fcnftigen Strafverfahren darauf berufen k\u00f6nnte, wegen der parlamentarischen Immunit\u00e4t d\u00fcrfe er strafrechtlich nicht verfolgt werden (vgl. BGE 53 I 79 /80). Ob ein solcher Einwand im Strafprozess zu h\u00f6ren w\u00e4re, kann dahingestellt bleiben. Das Verfahren vor dem Grossen Rat \u00fcber die Aufhebung der parlamentarischen Immunit\u00e4t ist ein in sich geschlossenes, selbst\u00e4ndiges Verfahren, nicht bloss ein Vorstadium eines Strafverfahrens. Das Verfahren vor dem Grossen Rat und der Strafprozess sind ihrem Gegenstand nach derart verschieden, dass es nicht angeht, sie als eine Einheit zu betrachten, innerhalb welcher der Entscheid des Grossen Rats \u00fcber die Aufhebung der Immunit\u00e4t einen blossen Zwischenentscheid bilden w\u00fcrde ( BGE 94 I 369 /70). Der angefochtene Beschluss ist demnach letztinstanzlicher Endentscheid, und Lauper ist nach Art. 88 OG legitimiert, ihn anzufechten, da damit die M\u00f6glichkeit geschaffen wird, gegen ihn ein Strafverfahren durchzuf\u00fchren, wodurch er in rechtlich gesch\u00fctzten Interessen betroffen wird. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.\\n\\n2.  Die parlamentarische Immunit\u00e4t, welche die meisten schweizerischen Kantone kennen, kann bedeuten, dass ein Parlamentarier f\u00fcr seine \u00c4usserungen strafrechtlich, zivilrechtlich oder disziplinarisch nicht zur Verantwortung gezogen werden kann. Lauper beschwert sich nur dar\u00fcber, dass durch den Beschluss des Grossen Rats die M\u00f6glichkeit strafrechtlicher Verfolgung er\u00f6ffnet wurde. Nach Art. 366 Abs. 2 lit. a StGB bleiben die Kantone berechtigt, Bestimmungen zu erlassen, wonach die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder ihrer gesetzgebenden Beh\u00f6rden wegen \u00c4usserungen in den Verhandlungen dieser Beh\u00f6rden aufgehoben oder beschr\u00e4nkt wird. Die Kantone haben von dieser Befugnis in unterschiedlicher Weise Gebrauch gemacht. Zum Teil ist die parlamentarische BGE 100 Ia 1 S. 4 Immunit\u00e4t in der Kantonsverfassung verankert, zum Teil in blossen Gesetzen (z.B. Gesetz \u00fcber die Verantwortlichkeit der Beh\u00f6rden und Beamten, Strafprozessordnung, Gesch\u00e4ftsordnung des kantonalen Parlaments). Auch der Umfang der Immunit\u00e4t ist in den Kantonen verschieden (vgl. GIACOMETTI, Das Staatsrecht der schweizerischen Kantone, S. 318 ff.; REGULA BAUR, Die parlamentarische Immunit\u00e4t in Bund und Kantonen der schweizerischen Eidgenossenschaft, Diss. Z\u00fcrich 1963, S. XII ff., S. 35 ff.). Nach einzelnen Vorschriften k\u00f6nnen die Mitglieder der gesetzgebenden Beh\u00f6rde f\u00fcr ihre \u00c4usserungen im Parlament strafrechtlich \u00fcberhaupt nicht verantwortlich gemacht werden (absolute und unbedingte Immunit\u00e4t). Nach andern Regeln kann das Parlament im Einzelfall durch Beschluss die Immunit\u00e4t eines Mitglieds aufheben (bedingte Immunit\u00e4t). Vereinzelt sind Ehrverletzungen von der Immunit\u00e4t ausgenommen (relative Immunit\u00e4t). Die Immunit\u00e4t ist ein Institut des Staatsrechts, das eine m\u00f6glichst ungehinderte Aus\u00fcbung der parlamentarischen T\u00e4tigkeit gew\u00e4hrleisten soll (GIACOMETTI, a.a.O. S. 318). Bestimmt das kantonale Recht, dass ein Mitglied des Parlaments f\u00fcr seine \u00c4nsserungen in den Ratsverhandlungen strafrechtlich \u00fcberhaupt nicht zur Verantwortung gezogen werden kann, wird damit nach herrschender Lehre ein pers\u00f6nlicher Strafausschliessungsgrund geschaffen. Das Ratsmitglied bleibt seiner besondern Stellung wegen straflos, auch wenn seine Tat die Merkmale eines Delikts aufweist. Ist die Immunit\u00e4t dagegen in dem Sinn eine bedingte, dass sie das Parlament im Einzelfall aufheben und damit die Erm\u00e4chtigung zur Strafverfolgung geben kann, so ist die Tat des Abgeordneten nicht straflos. Wird die Immunit\u00e4t nicht aufgehoben, liegt nur eine prozessuale Schranke f\u00fcr die Strafverfolgung vor, es fehlt an einer Prozessvoraussetzung (HAFTER, Schweiz. Strafrecht, Allg. Teil 2.A. S. 191 ff.; SCHWANDER, Das schweizerische Strafgesetzbuch, 2.A. S. 111 und 231; SCHULTZ, Einf\u00fchrung in den Allgemeinen Teil des Strafrechts, S. 92). Im Kanton Basel-Stadt ist die parlamentarische Immunit\u00e4t im Gesetz betreffend die Gesch\u00e4ftsordnung des Grossen Rats vom 28. April 1938 (GGR) verankert. Der \u00a7 10, der sich darauf bezieht, wurde durch Gesetz vom 28. M\u00e4rz 1968 revidiert und hat nun folgenden Wortlaut:\\n\\n\\\"Verantwortlichkeit f\u00fcr \u00c4usserungen. Die Mitglieder des Grossen Rates und des Regierungsrates sind f\u00fcr ihre m\u00fcndlichen und schriftlichen BGE 100 Ia 1 S. 5 \u00c4usserungen bei den Beratungen sowohl im Ratsplenum als auch in den Ratskommissionen nur dem Grossen Rat verantwortlich.\\\"\\n\\nDie Wendung, die Parlamentarier seien \\\"nur dem Grossen Rat verantwortlich\\\" findet sich in gleicher oder \u00e4hnlicher Form in Erlassen anderer Kantone (Bern, Art. 30 Abs. 3 KV; Luzern, \u00a7 58 Abs. 1 Gesch\u00e4ftsordnung f\u00fcr den Grossen Rat; Uri, \u00a7 45 Reglement f\u00fcr den Landrat; Nidwalden, \u00a7 6 Landratsverordnung; St. Gallen, Art. 56 Abs. 2 KV; Aargau, \u00a7 5 Grossratsreglement; Wallis, Art. 48 Abs. 2 KV; Neuenburg, Art. 28 KV). Welche praktischen Auswirkungen die Verantwortlichkeit dem Grossen Rat gegen\u00fcber hat, braucht nicht n\u00e4her gepr\u00fcft zu werden; offenbar ist an Ordnungsruf und Ausweisung aus dem Sitzungssaal zu denken (\u00a7 20 GGR).\\n\\nF\u00fcr den Entscheid \u00fcber die staatsrechtliche Beschwerde ist wesentlich, welche Tragweite \u00a7 10 f\u00fcr die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder des Grossen Rats hat. Best\u00fcnde die Vorschrift f\u00fcr sich allein, so w\u00fcrde sie bedeuten, dass die Ratsmitglieder strafrechtlich \u00fcberhaupt nicht verantwortlich gemacht werden k\u00f6nnen. Wenn sie nur dem Grossen Rat gegen\u00fcber verantwortlich sind, ist die strafrechtliche Verantwortlichkeit ausgeschlossen.\\n\\n3.  a) Der \u00a7 10 findet sich in Abschnitt I des GGR. \u00a7 16 des Gesetzes lautet:\\n\\n\\\"Abweichungen von der Gesch\u00e4ftsordnung. Abweichungen von dieser Gesch\u00e4ftsordnung mit Ausnahme der in der Verfassung und der in Abschnitt VI und VII enthaltenen Vorschriften k\u00f6nnen vom Grossen Rate f\u00fcr einzelne F\u00e4lle mit zwei Dritteln der Stimmen beschlossen werden.\\\"\\n\\nDer Grosse Rat st\u00fctzte sich auf diese Vorschrift. Er beschloss mit der erforderlichen Zweidrittelsmehrheit, von \u00a7 10 des Gesetzes abzuweichen und dem Beschwerdef\u00fchrer die parlamentarische Immunit\u00e4t zu entziehen. Die Regel des \u00a7 16 GGR mag etwas ungew\u00f6hnlich scheinen. Sie gibt dem Grossen Rat die Kompetenz, im Einzelfall von einer ganzen Reihe von Bestimmungen eines Gesetzes abzuweichen, das dem Referendum unterstand. Auf die damit zusammenh\u00e4ngenden Fragen braucht indes nicht eingegangen zu werden, da der Beschwerdef\u00fchrer nach dieser Richtung hin keine R\u00fcge erhebt. Es kann deshalb auch offen bleiben, ob dem Grossen Rat mit \u00a7 16 GGR gesetzgeberische Befugnisse delegiert werden und wieweit das bejahendenfalls BGE 100 Ia 1 S. 6 zul\u00e4ssig w\u00e4re (vgl. BGE 99 Ia 541 E. 4 ; 74 I 114 , 88 I 154).\\n\\nb) Es ist einzig zu pr\u00fcfen, ob der Grosse Rat das GGR willk\u00fcrlich angewendet hat. Das trifft nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu, wenn der angefochtene Beschluss eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderl\u00e4uft ( BGE 97 I 24 , 352 mit Hinweis auf fr\u00fchere Urteile). Es l\u00e4sst sich mit sachlichen Gr\u00fcnden die Ansicht vertreten, \u00a7 16 GGR erm\u00e4chtige den Grossen Rat, im Einzelfall von der Vorschrift des \u00a7 10 abzuweichen, denn die letztgenannte Regel geh\u00f6rt zu jenen Normen des Gesetzes, von denen der Grosse Rat nach dem klaren Wortlaut des \u00a7 16 abweichen darf. Dass der Wortlaut nicht dem Sinn entspreche. behauptet der Beschwerdef\u00fchrer nicht.\\n\\nWird der \u00a7 10 GGR nicht nur f\u00fcr sich allein, sondern im Zusammenhang mit \u00a7 16 betrachtet, so l\u00e4sst sich ohne Willk\u00fcr die Ansicht vertreten, nach baselst\u00e4dtischem Recht sei die parlamentarische Immunit\u00e4t nur eine bedingte. In den Kantonen welche die bedingte Immunit\u00e4t kennen, besteht regelm\u00e4ssig eine - unterschiedlich formulierte - Vorschrift, wonach Mitglieder des Grossen Rats nur mit Erm\u00e4chtigung des Rats strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden k\u00f6nnen. Es l\u00e4sst sich f\u00fcglich erw\u00e4gen, es komme praktisch auf das Gleiche hinaus, wenn das GGR in \u00a7 10 bestimmt, die Mitglieder des Grossen Rats k\u00f6nnten strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden, und in \u00a7 16 den Grossen Rat erm\u00e4chtigt, von \u00a7 10 abzuweichen und damit die Immunit\u00e4t aufzuheben. Die in \u00a7 10 statuierte Immunit\u00e4t besteht, wie mit Grund angenommen werden kann, nur unter der Bedingung, dass sie der Grosse Rat nicht gem\u00e4ss \u00a7 16 aufhebt. Diese Auslegung des Gesetzes, die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegt, h\u00e4lt vor Art. 4 BV stand.\\n\\nDer Beschwerdef\u00fchrer bringt als einzige Verfassungsr\u00fcge vor, als er sich schriftlich und m\u00fcndlich \u00fcber die Zust\u00e4nde in der Klinik Friedmatt ge\u00e4ussert habe, seien seine Handlungen gar nicht strafbar gewesen, da f\u00fcr ihn damals das Immunit\u00e4tsprivileg des \u00a7 10 GGR bestanden habe. Es sei willk\u00fcrlich, durch einen Verwaltungsakt die Strafbarkeit r\u00fcckwirkend herbeizuf\u00fchren. Lauper geht dabei davon aus, das baselst\u00e4dtische Recht gew\u00e4hrleiste die unbedingte Immunit\u00e4t, weshalb seine \u00c4usserungen BGE 100 Ia 1 S. 7 im Zeitpunkt der Tat straflos gewesen seien und es nicht bloss an einer Prozessvoraussetzung f\u00fcr das Strafverfahren gefehlt habe. Bei dieser Argumentation wird der \u00a7 10 GGR f\u00fcr sich allein betrachtet und \u00a7 16 ausser acht gelassen. Wie ausgef\u00fchrt, l\u00e4sst sich aber ohne Verstoss gegen Art. 4 BV die Ansicht vertreten, im Kanton Basel-Stadt sei die parlamentarische Immunit\u00e4t auf Grund der \u00a7\u00a7 10 und 16 GGR nur eine bedingte, so dass die Tat vor der Aufhebung der Immunit\u00e4t durch den Grossen Rat nicht straflos ist, sondern einstweilen nur eine Prozessvoraussetzung fehlt. Ist diese Auffassung vor Art. 4 BV haltbar, so ist der R\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers der Boden entzogen. Wenn die Immunit\u00e4t nach baselst\u00e4dtischem Recht nur eine bedingte ist, so sind die unter die Immunit\u00e4t fallenden \u00c4usserungen nicht straflos, vielmehr fehlt es bis zur Aufhebung der Immunit\u00e4t bloss an einer Prozessvoraussetzung. Die Auslegung des Gesetzes, wie sie der Beschwerdef\u00fchrer f\u00fcr richtig h\u00e4lt, w\u00e4re \u00fcbrigens nicht sinnvoll. Nach seiner Argumentation w\u00e4re es wirkunslos, wenn der Grosse Rat die Immunit\u00e4t eines Ratsmitglieds aufheben w\u00fcrde, nachdem es sich ge\u00e4ussert hat. Die Immunit\u00e4t k\u00f6nnte nur f\u00fcr k\u00fcnftige \u00c4usserungen wirksam aufgehoben werden. Das st\u00fcnde mit der schweizerischen Rechtsauffassung, wie sie in verschiedenen kantonalen Erlassen zum Ausdruck kommt, nicht im Einklang und h\u00e4tte kaum einen vern\u00fcnftigen Sinn. Wenn dem Parlament die M\u00f6glichkeit zusteht, die Immunit\u00e4t aufzuheben, so kann es vern\u00fcnftigerweise erst dar\u00fcber entscheiden, ob sich die Aufhebung rechtfertigt, wenn es die \u00c4usserungen bereits kennt, die Anlass zu strafrechtlicher Verfolgung geben k\u00f6nnten. Sozusagen ins Blaue hinaus die Immunit\u00e4t aufzuheben, bevor der Rat weiss, was ein Abgeordneter sagen wird, w\u00e4re sachlich nicht zu begr\u00fcnden. Dass in seinem Fall der Sache nach kein triftiger Grund bestanden h\u00e4tte, um von der Regel des \u00a7 10 abzuweichen, behauptet der Beschwerdef\u00fchrer nicht (vgl. dazu IMBODEN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 3. A. Band I Nr 222).\", \"abschnitte\": [{\"id\": \"1\", \"text\": \"Die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Art. 4 BV ist gem\u00e4ss Art. 87 OG erst gegen letztinstanzliche Endentscheide zul\u00e4ssig, gegen letztinstanzliche Zwischenentscheide nur, wenn sie f\u00fcr den Betroffenen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge haben. Der Beschluss des Grossen Rats kann mit keinem kantonalen Rechtsmittel angefochten werden. Er ist letztinstanzlich. Es handelt sich um einen Endentscheid. Es ist zwar nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass sich Lauper noch in einem allf\u00e4lligen k\u00fcnftigen Strafverfahren darauf berufen k\u00f6nnte, wegen der parlamentarischen Immunit\u00e4t d\u00fcrfe er strafrechtlich nicht verfolgt werden (vgl. BGE 53 I 79 /80). Ob ein solcher Einwand im Strafprozess zu h\u00f6ren w\u00e4re, kann dahingestellt bleiben. Das Verfahren vor dem Grossen Rat \u00fcber die Aufhebung der parlamentarischen Immunit\u00e4t ist ein in sich geschlossenes, selbst\u00e4ndiges Verfahren, nicht bloss ein Vorstadium eines Strafverfahrens. Das Verfahren vor dem Grossen Rat und der Strafprozess sind ihrem Gegenstand nach derart verschieden, dass es nicht angeht, sie als eine Einheit zu betrachten, innerhalb welcher der Entscheid des Grossen Rats \u00fcber die Aufhebung der Immunit\u00e4t einen blossen Zwischenentscheid bilden w\u00fcrde ( BGE 94 I 369 /70). Der angefochtene Beschluss ist demnach letztinstanzlicher Endentscheid, und Lauper ist nach Art. 88 OG legitimiert, ihn anzufechten, da damit die M\u00f6glichkeit geschaffen wird, gegen ihn ein Strafverfahren durchzuf\u00fchren, wodurch er in rechtlich gesch\u00fctzten Interessen betroffen wird. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.\"}, {\"id\": \"2\", \"text\": \"Die parlamentarische Immunit\u00e4t, welche die meisten schweizerischen Kantone kennen, kann bedeuten, dass ein Parlamentarier f\u00fcr seine \u00c4usserungen strafrechtlich, zivilrechtlich oder disziplinarisch nicht zur Verantwortung gezogen werden kann. Lauper beschwert sich nur dar\u00fcber, dass durch den Beschluss des Grossen Rats die M\u00f6glichkeit strafrechtlicher Verfolgung er\u00f6ffnet wurde. Nach Art. 366 Abs. 2 lit. a StGB bleiben die Kantone berechtigt, Bestimmungen zu erlassen, wonach die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder ihrer gesetzgebenden Beh\u00f6rden wegen \u00c4usserungen in den Verhandlungen dieser Beh\u00f6rden aufgehoben oder beschr\u00e4nkt wird. Die Kantone haben von dieser Befugnis in unterschiedlicher Weise Gebrauch gemacht. Zum Teil ist die parlamentarische BGE 100 Ia 1 S. 4 Immunit\u00e4t in der Kantonsverfassung verankert, zum Teil in blossen Gesetzen (z.B. Gesetz \u00fcber die Verantwortlichkeit der Beh\u00f6rden und Beamten, Strafprozessordnung, Gesch\u00e4ftsordnung des kantonalen Parlaments). Auch der Umfang der Immunit\u00e4t ist in den Kantonen verschieden (vgl. GIACOMETTI, Das Staatsrecht der schweizerischen Kantone, S. 318 ff.; REGULA BAUR, Die parlamentarische Immunit\u00e4t in Bund und Kantonen der schweizerischen Eidgenossenschaft, Diss. Z\u00fcrich 1963, S. XII ff., S. 35 ff.). Nach einzelnen Vorschriften k\u00f6nnen die Mitglieder der gesetzgebenden Beh\u00f6rde f\u00fcr ihre \u00c4usserungen im Parlament strafrechtlich \u00fcberhaupt nicht verantwortlich gemacht werden (absolute und unbedingte Immunit\u00e4t). Nach andern Regeln kann das Parlament im Einzelfall durch Beschluss die Immunit\u00e4t eines Mitglieds aufheben (bedingte Immunit\u00e4t). Vereinzelt sind Ehrverletzungen von der Immunit\u00e4t ausgenommen (relative Immunit\u00e4t). Die Immunit\u00e4t ist ein Institut des Staatsrechts, das eine m\u00f6glichst ungehinderte Aus\u00fcbung der parlamentarischen T\u00e4tigkeit gew\u00e4hrleisten soll (GIACOMETTI, a.a.O. S. 318). Bestimmt das kantonale Recht, dass ein Mitglied des Parlaments f\u00fcr seine \u00c4nsserungen in den Ratsverhandlungen strafrechtlich \u00fcberhaupt nicht zur Verantwortung gezogen werden kann, wird damit nach herrschender Lehre ein pers\u00f6nlicher Strafausschliessungsgrund geschaffen. Das Ratsmitglied bleibt seiner besondern Stellung wegen straflos, auch wenn seine Tat die Merkmale eines Delikts aufweist. Ist die Immunit\u00e4t dagegen in dem Sinn eine bedingte, dass sie das Parlament im Einzelfall aufheben und damit die Erm\u00e4chtigung zur Strafverfolgung geben kann, so ist die Tat des Abgeordneten nicht straflos. Wird die Immunit\u00e4t nicht aufgehoben, liegt nur eine prozessuale Schranke f\u00fcr die Strafverfolgung vor, es fehlt an einer Prozessvoraussetzung (HAFTER, Schweiz. Strafrecht, Allg. Teil 2.A. S. 191 ff.; SCHWANDER, Das schweizerische Strafgesetzbuch, 2.A. S. 111 und 231; SCHULTZ, Einf\u00fchrung in den Allgemeinen Teil des Strafrechts, S. 92). Im Kanton Basel-Stadt ist die parlamentarische Immunit\u00e4t im Gesetz betreffend die Gesch\u00e4ftsordnung des Grossen Rats vom 28. April 1938 (GGR) verankert. Der \u00a7 10, der sich darauf bezieht, wurde durch Gesetz vom 28. M\u00e4rz 1968 revidiert und hat nun folgenden Wortlaut:\\n\\n\\\"Verantwortlichkeit f\u00fcr \u00c4usserungen. Die Mitglieder des Grossen Rates und des Regierungsrates sind f\u00fcr ihre m\u00fcndlichen und schriftlichen BGE 100 Ia 1 S. 5 \u00c4usserungen bei den Beratungen sowohl im Ratsplenum als auch in den Ratskommissionen nur dem Grossen Rat verantwortlich.\\\"\\n\\nDie Wendung, die Parlamentarier seien \\\"nur dem Grossen Rat verantwortlich\\\" findet sich in gleicher oder \u00e4hnlicher Form in Erlassen anderer Kantone (Bern, Art. 30 Abs. 3 KV; Luzern, \u00a7 58 Abs. 1 Gesch\u00e4ftsordnung f\u00fcr den Grossen Rat; Uri, \u00a7 45 Reglement f\u00fcr den Landrat; Nidwalden, \u00a7 6 Landratsverordnung; St. Gallen, Art. 56 Abs. 2 KV; Aargau, \u00a7 5 Grossratsreglement; Wallis, Art. 48 Abs. 2 KV; Neuenburg, Art. 28 KV). Welche praktischen Auswirkungen die Verantwortlichkeit dem Grossen Rat gegen\u00fcber hat, braucht nicht n\u00e4her gepr\u00fcft zu werden; offenbar ist an Ordnungsruf und Ausweisung aus dem Sitzungssaal zu denken (\u00a7 20 GGR).\\n\\nF\u00fcr den Entscheid \u00fcber die staatsrechtliche Beschwerde ist wesentlich, welche Tragweite \u00a7 10 f\u00fcr die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder des Grossen Rats hat. Best\u00fcnde die Vorschrift f\u00fcr sich allein, so w\u00fcrde sie bedeuten, dass die Ratsmitglieder strafrechtlich \u00fcberhaupt nicht verantwortlich gemacht werden k\u00f6nnen. Wenn sie nur dem Grossen Rat gegen\u00fcber verantwortlich sind, ist die strafrechtliche Verantwortlichkeit ausgeschlossen.\"}, {\"id\": \"3\", \"text\": \"a) Der \u00a7 10 findet sich in Abschnitt I des GGR. \u00a7 16 des Gesetzes lautet:\\n\\n\\\"Abweichungen von der Gesch\u00e4ftsordnung. Abweichungen von dieser Gesch\u00e4ftsordnung mit Ausnahme der in der Verfassung und der in Abschnitt VI und VII enthaltenen Vorschriften k\u00f6nnen vom Grossen Rate f\u00fcr einzelne F\u00e4lle mit zwei Dritteln der Stimmen beschlossen werden.\\\"\\n\\nDer Grosse Rat st\u00fctzte sich auf diese Vorschrift. Er beschloss mit der erforderlichen Zweidrittelsmehrheit, von \u00a7 10 des Gesetzes abzuweichen und dem Beschwerdef\u00fchrer die parlamentarische Immunit\u00e4t zu entziehen. Die Regel des \u00a7 16 GGR mag etwas ungew\u00f6hnlich scheinen. Sie gibt dem Grossen Rat die Kompetenz, im Einzelfall von einer ganzen Reihe von Bestimmungen eines Gesetzes abzuweichen, das dem Referendum unterstand. Auf die damit zusammenh\u00e4ngenden Fragen braucht indes nicht eingegangen zu werden, da der Beschwerdef\u00fchrer nach dieser Richtung hin keine R\u00fcge erhebt. Es kann deshalb auch offen bleiben, ob dem Grossen Rat mit \u00a7 16 GGR gesetzgeberische Befugnisse delegiert werden und wieweit das bejahendenfalls BGE 100 Ia 1 S. 6 zul\u00e4ssig w\u00e4re (vgl. BGE 99 Ia 541 E. 4 ; 74 I 114 , 88 I 154).\\n\\nb) Es ist einzig zu pr\u00fcfen, ob der Grosse Rat das GGR willk\u00fcrlich angewendet hat. Das trifft nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu, wenn der angefochtene Beschluss eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderl\u00e4uft ( BGE 97 I 24 , 352 mit Hinweis auf fr\u00fchere Urteile). Es l\u00e4sst sich mit sachlichen Gr\u00fcnden die Ansicht vertreten, \u00a7 16 GGR erm\u00e4chtige den Grossen Rat, im Einzelfall von der Vorschrift des \u00a7 10 abzuweichen, denn die letztgenannte Regel geh\u00f6rt zu jenen Normen des Gesetzes, von denen der Grosse Rat nach dem klaren Wortlaut des \u00a7 16 abweichen darf. Dass der Wortlaut nicht dem Sinn entspreche. behauptet der Beschwerdef\u00fchrer nicht.\\n\\nWird der \u00a7 10 GGR nicht nur f\u00fcr sich allein, sondern im Zusammenhang mit \u00a7 16 betrachtet, so l\u00e4sst sich ohne Willk\u00fcr die Ansicht vertreten, nach baselst\u00e4dtischem Recht sei die parlamentarische Immunit\u00e4t nur eine bedingte. In den Kantonen welche die bedingte Immunit\u00e4t kennen, besteht regelm\u00e4ssig eine - unterschiedlich formulierte - Vorschrift, wonach Mitglieder des Grossen Rats nur mit Erm\u00e4chtigung des Rats strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden k\u00f6nnen. Es l\u00e4sst sich f\u00fcglich erw\u00e4gen, es komme praktisch auf das Gleiche hinaus, wenn das GGR in \u00a7 10 bestimmt, die Mitglieder des Grossen Rats k\u00f6nnten strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden, und in \u00a7 16 den Grossen Rat erm\u00e4chtigt, von \u00a7 10 abzuweichen und damit die Immunit\u00e4t aufzuheben. Die in \u00a7 10 statuierte Immunit\u00e4t besteht, wie mit Grund angenommen werden kann, nur unter der Bedingung, dass sie der Grosse Rat nicht gem\u00e4ss \u00a7 16 aufhebt. Diese Auslegung des Gesetzes, die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegt, h\u00e4lt vor Art. 4 BV stand.\\n\\nDer Beschwerdef\u00fchrer bringt als einzige Verfassungsr\u00fcge vor, als er sich schriftlich und m\u00fcndlich \u00fcber die Zust\u00e4nde in der Klinik Friedmatt ge\u00e4ussert habe, seien seine Handlungen gar nicht strafbar gewesen, da f\u00fcr ihn damals das Immunit\u00e4tsprivileg des \u00a7 10 GGR bestanden habe. Es sei willk\u00fcrlich, durch einen Verwaltungsakt die Strafbarkeit r\u00fcckwirkend herbeizuf\u00fchren. Lauper geht dabei davon aus, das baselst\u00e4dtische Recht gew\u00e4hrleiste die unbedingte Immunit\u00e4t, weshalb seine \u00c4usserungen BGE 100 Ia 1 S. 7 im Zeitpunkt der Tat straflos gewesen seien und es nicht bloss an einer Prozessvoraussetzung f\u00fcr das Strafverfahren gefehlt habe. Bei dieser Argumentation wird der \u00a7 10 GGR f\u00fcr sich allein betrachtet und \u00a7 16 ausser acht gelassen. Wie ausgef\u00fchrt, l\u00e4sst sich aber ohne Verstoss gegen Art. 4 BV die Ansicht vertreten, im Kanton Basel-Stadt sei die parlamentarische Immunit\u00e4t auf Grund der \u00a7\u00a7 10 und 16 GGR nur eine bedingte, so dass die Tat vor der Aufhebung der Immunit\u00e4t durch den Grossen Rat nicht straflos ist, sondern einstweilen nur eine Prozessvoraussetzung fehlt. Ist diese Auffassung vor Art. 4 BV haltbar, so ist der R\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers der Boden entzogen. Wenn die Immunit\u00e4t nach baselst\u00e4dtischem Recht nur eine bedingte ist, so sind die unter die Immunit\u00e4t fallenden \u00c4usserungen nicht straflos, vielmehr fehlt es bis zur Aufhebung der Immunit\u00e4t bloss an einer Prozessvoraussetzung. Die Auslegung des Gesetzes, wie sie der Beschwerdef\u00fchrer f\u00fcr richtig h\u00e4lt, w\u00e4re \u00fcbrigens nicht sinnvoll. Nach seiner Argumentation w\u00e4re es wirkunslos, wenn der Grosse Rat die Immunit\u00e4t eines Ratsmitglieds aufheben w\u00fcrde, nachdem es sich ge\u00e4ussert hat. Die Immunit\u00e4t k\u00f6nnte nur f\u00fcr k\u00fcnftige \u00c4usserungen wirksam aufgehoben werden. Das st\u00fcnde mit der schweizerischen Rechtsauffassung, wie sie in verschiedenen kantonalen Erlassen zum Ausdruck kommt, nicht im Einklang und h\u00e4tte kaum einen vern\u00fcnftigen Sinn. Wenn dem Parlament die M\u00f6glichkeit zusteht, die Immunit\u00e4t aufzuheben, so kann es vern\u00fcnftigerweise erst dar\u00fcber entscheiden, ob sich die Aufhebung rechtfertigt, wenn es die \u00c4usserungen bereits kennt, die Anlass zu strafrechtlicher Verfolgung geben k\u00f6nnten. Sozusagen ins Blaue hinaus die Immunit\u00e4t aufzuheben, bevor der Rat weiss, was ein Abgeordneter sagen wird, w\u00e4re sachlich nicht zu begr\u00fcnden. Dass in seinem Fall der Sache nach kein triftiger Grund bestanden h\u00e4tte, um von der Regel des \u00a7 10 abzuweichen, behauptet der Beschwerdef\u00fchrer nicht (vgl. dazu IMBODEN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 3. A. Band I Nr 222).\"}]}, \"dispositiv\": {\"raw\": \"Dispositiv. Demnach erkennt das Bundesgericht:\\n\\nDie Beschwerde wird abgewiesen. 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