{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_100 IA 119", "bge", "CH", null, "100 IA 119", null, "1974-01-23", "1974-01-01", "de", null, null, "Regeste\n Forderung aus Dienstvertrag. Willk\u00fcrliche Beweisw\u00fcrdigung im Zivilprozess. Einseitige Ber\u00fccksichtigung eines Briefwechsels und Ausserachtlassung weiterer Korrespondenz in der gleichen Sache. Staatsrechtliche Beschwerde. Voraussetzungen, unter denen mit dem Entscheid der letzten kantonalen Instanz auch derjenige der untern Instanz angefochten werden kann (Erw. 1). Mit der Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils er\u00fcbrigt sich die auf Willk\u00fcr beschr\u00e4nkte Pr\u00fcfung der gegen das letztinstanzliche kantonale Urteil gerichteten R\u00fcgen (Erw. 6). Sieht das kantonale Recht f\u00fcr die in Anwendung von Art. 343 Abs. 4 OR ergangenen Urteile ein Rechtsmittel vor, so braucht dieses kein ordentliches zu sein (Erw. 6). Die Kostenbefreiung gem\u00e4ss Art. 343 Abs. 3 OR schliesst die Auferlegung einer Parteientsch\u00e4digung nicht aus (Erw. 7).", "<br/>\nRegeste\n<br/>Forderung aus Dienstvertrag. Willk\u00fcrliche Beweisw\u00fcrdigung im Zivilprozess. Einseitige Ber\u00fccksichtigung eines Briefwechsels und Ausserachtlassung weiterer Korrespondenz in der gleichen Sache. Staatsrechtliche Beschwerde. Voraussetzungen, unter denen mit dem Entscheid der letzten kantonalen Instanz auch derjenige der untern Instanz angefochten werden kann (Erw. 1). Mit der Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils er\u00fcbrigt sich die auf Willk\u00fcr beschr\u00e4nkte Pr\u00fcfung der gegen das letztinstanzliche kantonale Urteil gerichteten R\u00fcgen (Erw. 6). Sieht das kantonale Recht f\u00fcr die in Anwendung von Art. 343 Abs. 4 OR ergangenen Urteile ein Rechtsmittel vor, so braucht dieses kein ordentliches zu sein (Erw. 6). Die Kostenbefreiung gem\u00e4ss Art. 343 Abs. 3 OR schliesst die Auferlegung einer Parteientsch\u00e4digung nicht aus (Erw. 7).", "<br/>\nRegeste\n<br/>Pr\u00e9tention d\u00e9coulant d'un contrat de travail. Appr\u00e9ciation arbitraire des preuves dans le proc\u00e8s civil. Prise en consid\u00e9ration unilat\u00e9rale d'un \u00e9change de lettres, sans tenir compte de la correspondance ult\u00e9rieure dans la m\u00eame affaire. Recours de droit public. Conditions auxquelles on peut attaquer, en m\u00eame temps que la d\u00e9cision de derni\u00e8re instance cantonale, la d\u00e9cision prise par l'autorit\u00e9 inf\u00e9rieure (consid. 1). Si la d\u00e9cision de premi\u00e8re instance est annul\u00e9e, il n'y a pas lieu de proc\u00e9der \u00e0 l'examen - limit\u00e9 \u00e0 l'arbitraire - des griefs dirig\u00e9s contre la d\u00e9cision de derni\u00e8re instance cantonale (consid. 6). Si le droit cantonal pr\u00e9voit une voie de recours contre les jugements rendus en application de l'art. 343 al. 4 CO, il n'est pas n\u00e9cessaire qu'il s'agisse d'un recours ordinaire (consid. 6). La gratuit\u00e9 de la proc\u00e9dure pr\u00e9vue \u00e0 l'art. 343 al. 3 CO n'emp\u00eache pas l'allocation de d\u00e9pens (consid. 7).", "<br/>\nRegesto\n<br/>Pretesa fondata su di un contratto di lavoro. Apprezzamento arbitrario delle prove nel processo civile. Valutazione unilaterale di uno scambio di lettere, senza tener conto della corrispondenza intercorsa ulteriormente nella stessa vertenza. Ricorso di dirittopubblico. Condizioni alle quali pu\u00f2 essere impugnata, insieme con la decisione dell'ultima istanza cantonale, anche quella emanata dall'istanza inferiore (consid. 1). Ove la decisione di prima istanza sia annullata, si pu\u00f2 prescindere da un esame - limitato all'arbitrio - delle censure dirette contro la decisione dell'ultima istanza cantonale (consid. 6). Il rimedio giuridico previsto eventualmente dal diritto cantonale contro le decisioni pronunciate in applicazione dell'art. 343 cpv. 4 CO non dev'essere necessariamente un ricorso ordinario (consid..6). La gratuit\u00e0 della procedura, prevista dall'art. 343 cpv. 3 CO, non esclude la condanna al pagamento di una indennit\u00e0 per ripetibili (consid. 7).", "Urteilskopf\n100 Ia 119\n19. Auszug aus dem Urteil vom 23. Januar 1974 i.S. Fischli gegen Stauffacher, La Suisse Lebens- und Unfallversicherungsgesellschaften, Zivilgerichtspr\u00e4sident und Obergericht des Kantons Glarus.\nRegeste\nForderung aus Dienstvertrag. Willk\u00fcrliche Beweisw\u00fcrdigung im Zivilprozess. Einseitige Ber\u00fccksichtigung eines Briefwechsels und Ausserachtlassung weiterer Korrespondenz in der gleichen Sache. Staatsrechtliche Beschwerde. Voraussetzungen, unter denen mit dem Entscheid der letzten kantonalen Instanz auch derjenige der untern Instanz angefochten werden kann (Erw. 1).\nMit der Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils er\u00fcbrigt sich die auf Willk\u00fcr beschr\u00e4nkte Pr\u00fcfung der gegen das letztinstanzliche kantonale Urteil gerichteten R\u00fcgen (Erw. 6).\nSieht das kantonale Recht f\u00fcr die in Anwendung von\nArt. 343 Abs. 4 OR\nergangenen Urteile ein Rechtsmittel vor, so braucht dieses kein ordentliches zu sein (Erw. 6). Die Kostenbefreiung gem\u00e4ss\nArt. 343 Abs. 3 OR\nschliesst die Auferlegung einer Parteientsch\u00e4digung nicht aus (Erw. 7).\nSachverhalt\nab Seite 120\nBGE 100 Ia 119 S. 120\nA.-\nMit Datum vom 1. Oktober 1964 schlossen Emil Fischli-Hefti und Dietrich Stauffacher, als Generalagent der La Suisse Lebensversicherungsgesellschaft und der La Suisse Unfallversicherungsgesellschaft (im folgenden kurz La Suisse genannt) in Abl\u00f6sung des vorhergehenden (vom 22. Juli 1957) einen neuen Dienstvertrag ab. Darin wurde Fischli im Einverst\u00e4ndnis der Generaldirektion der La Suisse als Generalagent-Stellvertreter bezeichnet. Der Vertrag regelt Fischlis Rechte und Pflichten im Rahmen der Generalagentur, u.a. seine Anspr\u00fcche auf ein Fixum, eine Provision und eine Spesenentsch\u00e4digung. Soweit der Dienstvertrag nichts bestimmt, insbesondere was Ferien, Krankheit, Urlaub usw. betrifft, gelangen gem\u00e4ss Art. 7 des Dienstvertrages die allgemeinen Anstellungsbedingungen der La Suisse Versicherungsgesellschaften, bei deren Schweigen die Bestimmungen des OR, zur Anwendung.\nB.-\nIm Jahre 1971 wendete sich Fischli einerseits an Stauffacher und andererseits an die Generaldirektion der La\nBGE 100 Ia 119 S. 121\nSuisse mit dem Begehren um Erh\u00f6hung der Spesenentsch\u00e4digung. In seinem Brief vom 2. September 1971 an die Generaldirektion erkl\u00e4rte Fischli:\n\"Sofern Sie die berechtigte Spesenerh\u00f6hung von Fr. 300.-- pro Monat, trotz positiver Begutachtung des Generalagenten, nicht einsehen k\u00f6nnen, so werde ich mit Wirkung ab 1.1.1972 nicht mehr f\u00fcr die La Suisse t\u00e4tig sein.\"\nAm 13. September schrieb er dem Generaldirektor:\n\"Nachdem meine Verhandlungen mit Ihrer Abteilung 3, trotz positiver Begutachtung des Generalagenten, Herrn Stauffacher, negativ verlaufen, muss ich Ihnen heute mitteilen, dass ich beabsichtige, per 31.12.1971 aus den Diensten der La Suisse auszutreten.\nVor meinem endg\u00fcltigen Entschluss w\u00fcrde ich sehr gerne mit Ihnen noch eine Unterredung f\u00fchren.\"\nDarauf antwortete die La Suisse am 13. Oktober, dass sie die \"Entlassung\" auf den 31. Dezember, die Fischli am 2. und 13. September 1971 bekanntgegeben hatte, annehme. Stauffacher seinerseits liess Fischli am 17. Dezember einen eingeschriebenen Brief zukommen, in dem er ihn \u00fcber den Entscheid der Generaldirektion informierte und beif\u00fcgte:\n\"Wir sind daher gehalten, Ihnen die von Ihnen angesetzte Beendigung des Dienstverh\u00e4ltnisses per 31. Dezember 1971 ebenfalls zu best\u00e4tigen.\"\nAls Fischli die La Suisse und Stauffacher daraufhin wissen liess, dass er den Dienstvertrag nicht gek\u00fcndigt hatte, und er im \u00fcbrigen vertraglich nicht mit der La Suisse, sondern mit Stauffacher verbunden war, schrieb ihm Stauffacher am 28. Dezember:\n\"Nachdem Sie am 2. September 1971 der Direktion der La Suisse schriftlich mitgeteilt haben, dass Sie ab 1. Januar 1971 keinerlei weitere T\u00e4tigkeit f\u00fcr die La Suisse mehr aus\u00fcben w\u00fcrden, nachdem ferner die Direktion Sie aus den Diensten der La Suisse entlassen und diese Entscheidung bis heute nicht r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht hat, sehe ich mich zu meinem Bedauern veranlasst, Ihnen gest\u00fctzt auf\nArt. 352 OR\ndas Dienstverh\u00e4ltnis per 31. Dezember 1971 zu k\u00fcndigen, da mir unter diesen Umst\u00e4nden die Fortsetzung des Dienstverh\u00e4ltnisses nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann. F\u00fcr den Fall, dass wider jegliche Erwartung die Aufl\u00f6sung des Dienstverh\u00e4ltnisses per 31. Dez. 1971 nicht ang\u00e4ngig betrachtet w\u00fcrde, wird Ihnen hiermit der Dienstvertrag auf alle F\u00e4lle und rein vorsorglich auf die gesetzliche Frist von 2 Monaten,\nBGE 100 Ia 119 S. 122\nd.h. auf den 29. Februar 1972 gek\u00fcndigt. Gest\u00fctzt auf die Entscheidung und den Auftrag der Direktion der La Suisse verzichte ich hiermit endg\u00fcltig auf Ihre Dienste nach dem 31. Desember 1971.\"\nIm Schreiben vom 30. Dezember 1971 vertraten die La Suisse Versicherungsgesellschaften die Ansicht, Fischli h\u00e4tte seine K\u00fcndigungsofferte nie zur\u00fcckgezogen; zu der von Fischlis Anwalt geltendgemachten fehlenden vertraglichen Beziehung zwischen ihnen und Fischli und dem zwischen ihm und Stauffacher pers\u00f6nlich bestehenden Vertragsverh\u00e4ltnis \u00e4usserten sie sich nicht.\nAm 8. Februar 1972 erhielt Fischli von Stauffacher eine Provisionsabrechnung \u00fcber den Monat Januar 1972 mit einem Saldo von Fr. 9691.20 zu Fischlis Gunsten, wobei hinzugef\u00fcgt war, dass die Auszahlung verrechnungsweise in der zwischen Fischli und der La Suisse schwebenden Angelegenheit erfolge.\nNachdem die Verhandlungen vor dem Vermittleramt Glarus-Riedern keinen Erfolg zeitigten, erbrachte die La Suisse Generalagentur Glarus am 18. Mai 1972 eine Zahlung von Fr. 7000.-- mit dem Vermerk auf dem Coupon \"gem\u00e4ss Provisionsabrechnung f\u00fcr Januar 1972 vom 8. Februar 1972. Der Rest wird mit den Anspr\u00fcchen der La Suisse und deren Generalagentur verrechnet\".\nC.-\nAm 3. Juli 1972 klagte Fischli beim Einzelrichter (Zivilgerichtspr\u00e4sident) von Glarus gegen Stauffacher auf Leistung von Fr. 2691.20 plus Zinsen. Dieser verk\u00fcndete der La Suisse den Streit. Der Zivilgerichtspr\u00e4sident trat mit Verf\u00fcgung vom 11./22. August 1972 die vom Beklagten erhobene Einrede der mangelnden Passivlegitimation gutheissend auf die Klage materiell nicht ein.\nD.-\nGegen diese Verf\u00fcgung erhob Fischli Nichtigkeitsbeschwerde beim Obergericht. Er machte u.a. geltend, der angefochtene Entscheid verstosse gegen den Wortlaut und den Sinn des zwischen ihm und Stauffacher abgeschlossenen Dienstvertrages. Im Speziellen machte er die Nichtigkeitsgr\u00fcnde des\nArt. 336 Ziff. 1, 3 und 4 ZPO\ngeltend, n\u00e4mlich die Verweigerung des rechtlichen Geh\u00f6rs, die Aktenwidrigkeit der Annahmen, auf welche sich die Vorinstanz st\u00fctzte, sowie die Verletzung klaren Rechts. Mit Urteil vom 22. Dezember 1972 wies das Obergericht die Nichtigkeitsbeschwerde ab und best\u00e4tigte die angefochtene Verf\u00fcgung.\nE.-\nFischli erhebt hiergegen staatsrechtliche Beschwerde,\nBGE 100 Ia 119 S. 123\nindem er die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils sowie der Verf\u00fcgung des Zivilgerichtspr\u00e4sidenten von Glarus beantragt. Ihre Begr\u00fcndung ergibt sich, soweit n\u00f6tig, aus den folgenden Erw\u00e4gungen.\nDer Beschwerdegegner und das Obergericht des Kantons Glarus beantragen Abweisung derselben.\nErw\u00e4gungen\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\n1.\nGegen Verf\u00fcgungen im Sinne von Art. 26 des glarnerischen EG zum OR gibt es keine Appellation, sondern nur die Nichtigkeitsbeschwerde gem\u00e4ss\nArt. 336 ZPO\n, auf dessen Ziff. 1, 3 und 4 sich der Beschwerdef\u00fchrer berief. Das Obergericht war in seiner Pr\u00fcfungsbefugnis auf die Nichtigkeitsgr\u00fcnde beschr\u00e4nkt. Unter diesem beschr\u00e4nkten Blickwinkel liess sich seiner Ansicht nach im Entscheid des Einzelrichters kein Nichtigkeitsgrund erkennen. Es r\u00e4umte in seinem Urteil allerdings ein, dass es bei freier Pr\u00fcfungsbefugnis vielleicht anders entschieden h\u00e4tte.\nGem\u00e4ss\nArt. 87 OG\nist die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des vom Beschwerdef\u00fchrer angerufenen\nArt. 4 BV\nerst gegen letztinstanzliche Entscheide zul\u00e4ssig. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts kann jedoch derjenige, der mit einer staatsrechtlichen Beschwerde fristgem\u00e4ss einen Entscheid anficht, der von einer mit beschr\u00e4nkter Pr\u00fcfungsbefugnis ausgestatteten Rechtsmittelinstanz ausgef\u00e4llt wurde, gleichzeitig noch den Entscheid der unteren kantonalen Instanz anfechten, und zwar auch mit R\u00fcgen, die bei der kantonalen Rechtsmittelinstanz nicht erhoben werden konnten. Voraussetzung daf\u00fcr, dass das Bundesgericht den Entscheid der unteren Instanz pr\u00fcfen kann, ist freilich, dass der Beschwerdef\u00fchrer die Aufhebung beider kantonaler Entscheide beantragt (\nBGE 94 I 462\n/3,\nBGE 97 I 119\n, 226).\nMit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde wird die Aufhebung sowohl der Verf\u00fcgung des Zivilgerichtspr\u00e4sidenten wie des Urteils des Obergerichts verlangt. Das Bundesgericht tritt somit auch insofern auf die Beschwerde ein, als damit R\u00fcgen gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden, die von der letzten kantonalen Instanz nicht gepr\u00fcft werden konnten.\n2.\n(Abweisung der Beschwerde \u00fcber eine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs durch das Obergericht.)\nBGE 100 Ia 119 S. 124\n3.\nDer Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgt ferner, dass der Zivilgerichtspr\u00e4sident zu Unrecht eine Wandlung des am 1. Oktober 1964 zwischen Fischli und Stauffacher abgeschlossenen Dienstvertrages in einen Dienstvertrag zwischen Fischli und der La Suisse angenommen hat.\nNach Ansicht des erstinstanzlichen Richters erfuhr der am 1. Oktober 1964 zwischen Fischli und Stauffacher abgeschlossene und von beiden pers\u00f6nlich unterschriebene Dienstvertrag im Laufe der Zeit eine wesentliche \u00c4nderung bez\u00fcglich der Vertragsparteien. W\u00fcrde einzig der schriftliche Dienstvertrag im Dossier figurieren, so w\u00e4ren Fischli und Stauffacher allerdings nach wie vor Vertragsparteien; doch haben insbesondere das Verhalten und die \u00c4usserungen des Beschwerdef\u00fchrers die Auffassung \u00fcber dieses Dienstverh\u00e4ltnis modifiziert; so habe sich der Beschwerdef\u00fchrer mit Forderungen betreffend Gehaltserh\u00f6hung und R\u00fcckerstattung von Auslagen an die La Suisse gewendet, nachdem er sich diesbez\u00fcglich mit dem Beschwerdegegner besprochen hatte. Ferner habe Fischli in seinem Brief vom 2. September 1971 gegen\u00fcber der La Suisse erkl\u00e4rt, dass er, falls seiner Bitte um Erh\u00f6hung der Spesenentsch\u00e4digung nicht stattgegeben werde, nicht willens sei, ab 1. Januar 1972 f\u00fcr die La Suisse zu arbeiten, worauf die La Suisse ihrerseits seine K\u00fcndigung anzunehmen erkl\u00e4rt habe. Andererseits seien auf Seite der La Suisse gewisse Zentralisierungsmassnahmen im Zeitraum von 1964-1968 ersichtlich. All diese Erw\u00e4gungen veranlassten den erstinstanzlichen Richter, eine Vertrags\u00e4nderung im Sinne einer \u00c4nderung der Parteien anzunehmen. Das Obergericht seinerseits hat sich damit begn\u00fcgt, auf die Ausf\u00fchrungen des Zivilgerichtspr\u00e4sidenten zu verweisen und zu erkl\u00e4ren, dass seiner Meinung nach diesbez\u00fcglich kein Nichtigkeitsgrund gegeben sei.\n4.\nGem\u00e4ss dem alten\nArt. 320 Abs. 1 OR\n(der neue\nArt. 320 Abs. 1 OR\nhat diesbez\u00fcglich denselben Wortlaut), welcher auf die vorliegenden strittigen Rechtsbeziehungen anwendbar ist, bedarf der Dienstvertrag unter Vorbehalt entgegenstehender gesetzlicher Bestimmungen, wie grunds\u00e4tzlich \u00fcbrigens jeder Vertrag (\nArt. 11 Abs. 1 OR\n), \"zu seiner G\u00fcltigkeit keiner besonderen Form\". Er kann somit grunds\u00e4tzlich ausdr\u00fccklich oder stillschweigend geschlossen werden. Schriftlichkeit ist auch dann nicht erforderlich, wenn der einmal schriftlich abgefasste Vertrag einer \u00c4nderung unterzogen wird (vgl. OSER/SCH\u00d6NENBERGER,\nBGE 100 Ia 119 S. 125\nObligationenrecht, 2. Auflage, zu Art. 16, Nr. 8). Andererseits ist auch eine Vereinbarung denkbar, wonach der Arbeitgeber die Rechte aus einem konkreten Dienstverh\u00e4ltnis an einen Dritten abtreten kann (\nArt. 176 OR\nund alter\nArt. 327 Abs. 2 OR\n, neuer\nArt. 333 Abs. 4 OR\n; Urteil vom 20. Dezember 1955 i.S. Felsenhardt c. Schreyer).\nEine Vereinbarung, wonach die Rechte und Pflichten Stauffachers gegen\u00fcber Fischli aus dem Vertrag vom 1. Oktober 1964 auf die La Suisse \u00fcbergingen, w\u00e4re folglich durchaus m\u00f6glich gewesen. Die Tatsache, dass Fischli das Problem seiner Entsch\u00e4digung mit der Direktion der La Suisse besprochen hatte, gen\u00fcgt jedoch nicht zur Annahme, dass dadurch Stauffacher von jeder Verpflichtung Fischli gegen\u00fcber befreit worden und nicht mehr mit Fischli vertraglich verbunden gewesen w\u00e4re. Vorerst ist festzuhalten, dass vor dem erstinstanzlichen Richter weder Stauffacher selbst noch die La Suisse durch diese veranlasste Zentralisationsmassnahmen und ebensowenig den Vertrags\u00fcbergang auf sie geltend gemacht hatten. Es w\u00e4re dem Beschwerdegegner und den Litisdenunziatinnen jedoch ein Leichtes gewesen, den Nachweis einer Zentralisierung und Straffung in der Organisation zu erbringen, wenn das Verh\u00e4ltnis La Suisse zu ihren Generalagenten und deren Angestellten tats\u00e4chlich \u00c4nderungen erfahren h\u00e4tte. Aber sie blieben entsprechende Erkl\u00e4rungen schuldig, und der Beschwerdegegner begn\u00fcgte sich zu betonen, dass der Beschwerdef\u00fchrer sich als Angestellter der La Suisse betrachtete, und es gegen Treu und Glauben verstiesse, wenn er sich nun an ihn, Stauffacher halte.\nJedoch verm\u00f6chte die Tatsache allein, dass Fischli selber sich als in den Diensten der La Suisse stehend betrachtet, noch keinen \u00dcbergang der Rechte und Pflichten Stauffachers auf die Versicherungsgesellschaften zu begr\u00fcnden. Und eine andere Tatsache, die geeignet w\u00e4re, den Beweis f\u00fcr einen solchen Rechts\u00fcbergang zu liefern, nennt der erstinstanzliche Richter nicht.\nIm \u00fcbrigen hebt der erstinstanzliche Richter selbst hervor, dass die La Suisse am Abschluss des Dienstvertrages von 1964 teilgenommen hatte, und dass ohne ihre Mitwirkung der Beschwerdef\u00fchrer nicht Generalagent-Stellvertreter geworden w\u00e4re. Er gibt aber, wie die beiden Parteien ihrerseits, ausdr\u00fccklich zu, dass dieser Dienstvertrag zwischen Fischli und Stauffacher zustande kam. Die beiden nachstehenden, vom Zivilgerichtspr\u00e4sidenten\nBGE 100 Ia 119 S. 126\nals massgebend betrachteten Umst\u00e4nde lassen ebensowenig den Schluss zu, dass dieser Vertrag im Verlaufe von Fischlis Anstellung zu bestehen aufgeh\u00f6rt hat:\nZum ersten ist nach Ansicht des Zivilgerichtspr\u00e4sidenten der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdef\u00fchrer Lohn-, Provisions- und Spesenfragen mit der Generaldirektion besprechen musste. Diese Ansicht ist irrt\u00fcmlich, denn Stauffacher hat in seiner Beschwerdeantwort selbst anerkannt, dass in \u00dcbereinstimmung mit den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden allgemeinen Anstellungsbedingungen die Provisionsgeb\u00fchren durch den Generalagenten in Abzug gebracht werden, aber dass \"diese ohne Zweifel zu Lasten der Versicherungsgesellschaften gehen\". Der erstinstanzliche Richter beschreibt mit seinen Ausf\u00fchrungen nichts anderes als gerade den rechtlichen Zustand, der im Moment des Vertragsabschlusses herrschte. Es ist sachlich nicht vertretbar, daraus den Rechts\u00fcbergang betreffende Schl\u00fcsse zu ziehen, wie sie jener Richter gezogen hat.\nZum zweiten, so meint der Einzelrichter, liege im Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers ein Beweis daf\u00fcr, dass er sich selbst als Angestellter der La Suisse betrachtete, habe Fischli ihr gegen\u00fcber doch am 2. September 1971 erkl\u00e4rt, er werde ohne Erh\u00f6hung der Spesenentsch\u00e4digung nicht mehr f\u00fcr sie arbeiten, und am 13. September den Wunsch ge\u00e4ussert, sich vor seinem endg\u00fcltigen Entscheid mit dem Generaldirektor besprechen zu k\u00f6nnen, und es habe ausserdem die La Suisse die K\u00fcndigung anzunehmen erkl\u00e4rt. Daraus schloss der erstinstanzliche Richter, dass Fischli und die La Suisse sich als Vertragsparteien betrachteten. Es ist jedoch unhaltbar, aus diesem Briefwechsel zu folgern, dass Stauffacher seinerseits nicht mehr durch den Vertrag gebunden war, den er mit Fischli geschlossen hatte.\nEs ist ausserdem festzuhalten, dass Fischli der La Suisse gegen\u00fcber nie die Absicht bekundet hatte, den Vertrag mit ihr zu k\u00fcndigen; er hat nur geschrieben, dass er, falls seinen Forderungen nicht entsprochen w\u00fcrde, nicht mehr f\u00fcr die La Suisse. t\u00e4tig zu sein gedenke, oder er ihre Dienste verlassen w\u00fcrde. Diese Ausdrucksweise ist mit der Existenz eines Dienstvertragsverh\u00e4ltnisses zwischen Fischli und Stauffacher ebenso vereinbar wie mit dem Bestehen eines Vertrages zwischen Fischli und der La Suisse. Indem Fischli die T\u00e4tigkeit eines Generalagenten-Stellvertreter der La Suisse aus\u00fcbte, war er f\u00fcr diese t\u00e4tig, selbst\nBGE 100 Ia 119 S. 127\nwenn der Dienstvertrag mit Stauffacher abgeschlossen war. Fischli hat gegen\u00fcber der La Suisse nie von Entlassung oder K\u00fcndigung gesprochen. Dies hat einzig die La Suisse ihm gegen\u00fcber getan.\nDer Entscheid des Zivilgerichtspr\u00e4sidenten ist aber vor allem deswegen als willk\u00fcrlich zu qualifizieren, weil er sich lediglich auf den Briefwechsel zwischen Fischli und der La Suisse st\u00fctzt, die sich aus Stauffachers Korrespondenz zwingend ergebenden Konsequenzen jedoch unbeachtet l\u00e4sst. Zwar wird in der Verf\u00fcgung ein Schreiben Stauffachers an die Generaldirektion vom 21. Oktober 1971 zitiert, worin dieser schrieb:\n\"Herr Fischli hat sich mir gegen\u00fcber ge\u00e4ussert, dass er meinetwegen bereit sei, von einer K\u00fcndigung des Dienstvertrages mit der GA Glarus, abzusehen, obwohl er der Direktion gegen\u00fcber eine K\u00fcndigungsabsicht bekannt gab. Dies w\u00fcrde dann bedeuten, dass er - zu meiner Freude - unter den geltenden Bedingungen Mitarbeiter bleibe.\"\nDie Tatsache, dass dieser Brief, von dem der erstinstanzliche Richter erst nach der Verhandlung Kenntnis erhielt, nicht in den Prozessakten figuriert, hat diesen nicht davon abgehalten, daraus zu schliessen, dass Stauffacher sich nicht als Adressat einer K\u00fcndigung durch Fischli betrachtete und nicht der Meinung war, diese h\u00e4tte ihm gegen\u00fcber erfolgen m\u00fcssen. Doch erkl\u00e4rt der Einzelrichter nirgends, wie er zu dieser Folgerung gelangte. Bei emer kritischen W\u00fcrdigung des Textes muss man zur gegenteiligen Annahme gelangen, dass sich Stauffacher n\u00e4mlich an den Dienstvertrag gebunden f\u00fchlte, sonst h\u00e4tte er der Generaldirektion nicht mitgeteilt, dass Fischli sich bereit erkl\u00e4rt hatte, auf eine K\u00fcndigung des zwischen ihm und der Generalagentur bestehenden Vertrages zu verzichten, und dass er, Stauffacher, bereit w\u00e4re, ihn als Mitarbeiter zu behalten.\nDer Zivilgerichtspr\u00e4sident verweist noch auf zwei weitere Briefe Stauffachers: w\u00e4hrend derjenige vom 17. Dezember 1971, mit dem der Beschwerdegegner \"die Beendigung des Dienstverh\u00e4ltnisses auf den 31. Dezember 1971 best\u00e4tigte\", keine eindeutigen Schl\u00fcsse zul\u00e4sst, geht aus jenem vom 28. Dezember 1971 unmissverst\u00e4ndlich hervor, dass Stauffacher sich nach wie vor an den Vertrag mit Fischli gebunden f\u00fchlte. Indem der erstinstanzliche Richter dieses Schreiben als \"offensichtlich von Lausanne inspiriert\" abtut und erkl\u00e4rt, dass der Beschwerdegegner den Vertrag nur gek\u00fcndigt h\u00e4tte, weil die La\nBGE 100 Ia 119 S. 128\nSuisse ihn gek\u00fcndigt und sie den \"wirklichen K\u00fcndigungswillen\" kundgegeben h\u00e4tte, untersch\u00e4tzt er dessen Bedeutung. Seine \u00dcberlegungen sind zudem widerspr\u00fcchlich. War der Brief offensichtlich von Lausanne inspiriert, so muss man umso eher annehmen, dass \"Lausanne\", d.h. die Generaldirektion, der Ansicht war, dass Fischli Stauffachers Angestellter war. Ein weiterer Widerspruch ist darin zu erblicken, dass der Zivilgerichtspr\u00e4sident in seiner Antwort zur Nichtigkeitsbeschwerde diesen Brief Stauffachers nun damit zu rechtfertigen sucht, dass Stauffacher auf den Brief von Fischlis Anwalt eben als Laie und wie ein Laie reagiert habe.\nDas Resultat, zu dem der erstinstanzliche Richter gelangt, ist folglich nicht vertretbar. Er ber\u00fccksichtigt zwar Fischlis Verhalten, l\u00e4sst aber dasjenige Stauffachers ausser Betracht; er entschuldigt Stauffachers \u00c4usserungen mit seiner Laienhaftigkeit, verkennt jedoch, dass Fischli, Versicherungsangestellter, ebenso Laie ist wie Stauffacher, alt Regierungsrat und Generalagent.\nIn Anbetracht der Tatsache, dass Fischli gegen\u00fcber der La Suisse nie ausdr\u00fccklich die K\u00fcndigung eines ihn mit ihr verbindenden Dienstvertrages ausgesprochen hat, Stauffacher hingegen den ihn mit Fischli verbindenden Vertrag k\u00fcndigte, ist es willk\u00fcrlich, Stauffachers Passivlegitimation zu verneinen.\nStauffacher selbst hat \u00fcbrigens - was von Fischlis Anwalt im gegenw\u00e4rtigen Verfahren allerdings nicht geltend gemacht wird - vor dem Zivilgerichtspr\u00e4sident Beweise daf\u00fcr geliefert, dass er Fischlis Arbeitgeber geblieben war, indem er auf einen Entscheid der kantonalen AHV-Ausgleichskasse vom 9. November 1972 verwies, bei dem es um ausstehende Beitr\u00e4ge ging, die das \"Treuhandb\u00fcro D. Stauffacher\" f\u00fcr Provisionsleistungen an Fischli, welcher bei der Kasse als Stauffachers Arbeitnehmer angemeldet war, schuldete.\n5.\nDer Beschwerdef\u00fchrer wirft dem erstinstanzlichen Richter ferner vor, dass dieser willk\u00fcrlich eine K\u00fcndigung seinerseits gegen\u00fcber der La Suisse angenommen habe, w\u00e4hrend er eine solche doch nie verfasst habe.\nDieser Vorwurf ist unbegr\u00fcndet, denn jener hat in seiner Verf\u00fcgung vom 11./22. August 1972 keineswegs behauptet, Fischli habe gegen\u00fcber der La Suisse gek\u00fcndigt. Er hat bloss festgestellt, dass Fischli mit einer K\u00fcndigung gedroht hat, und dass die La Suisse die angedrohte K\u00fcndigung als erfolgt entgegengenommen\nBGE 100 Ia 119 S. 129\nhat. Erst in der Antwort auf die Nichtigkeitsbeschwerde ist der Zivilgerichtspr\u00e4sident davon ausgegangen, dass Fischli den Vertrag gek\u00fcndigt hat; diese Antwort kann jedoch nicht Gegenstand der staatsrechtlichen Beschwerde sein.\n6.\nDer Beschwerdef\u00fchrer wirft ausserdem die Frage auf, ob das Obergericht in Anwendung des\nArt. 343 Abs. 4 OR\nnicht von Amtes wegen den Sachverhalt h\u00e4tte feststellen und die Beweise nach freiem Ermessen w\u00fcrdigen m\u00fcssen; er stellt also die Beschr\u00e4nkung der Kognition in Frage.\nDie diesbez\u00fcglichen Zweifel des Beschwerdef\u00fchrers sind unbegr\u00fcndet.\nArt. 343 Abs. 4 OR\nhat teilweise Art. 29 FabrikG und analoge Bestimmungen der Bundesgesetzgebung (HAG Art. 19, LandwG Art. 97) ersetzt. F\u00fcr die in Anwendung von Art. 29 FabrikG ergangenen Urteile musste gem\u00e4ss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein kantonales Rechtsmittel vorgesehen sein (\nBGE 62 II 231\n). Besteht ein solches trotzdem, so brauchte es kein ordentliches zu sein, d.h. es ist nicht n\u00f6tig, dass die Rechtsmittelinstanz in freier Kognition erkennt. Die glarnerische Gesetzgebung bestimmt ausdr\u00fccklich, dass Entscheidungen des Zivilgerichtspr\u00e4sidenten in Dienstvertragsstreitigkeiten, deren Streitwert Fr. 5000.-- nicht \u00fcbersteigt, der Berufung nicht unterliegen (Art. 26 EG OR in der Fassung vom 7. Mai 1972). Dagegen kann einzig die Nichtigkeitsbeschwerde gem\u00e4ss\nArt. 336 ZPO\nerhoben werden. Die Bestimmung, wonach bei solchen Streitigkeiten den Parteien weder Geb\u00fchren noch Auslagen des Gerichts auferlegt werden d\u00fcrfen (neuer\nArt. 343 Abs. 3 OR\n) gilt jedoch f\u00fcr alle Instanzen (\nBGE 62 II 231\n, 98 Ia 567). Obwohl diesbez\u00fcglich in der Beschwerde keine R\u00fcge erhoben wird, ist festzustellen, dass das Obergericht Fischli zu Unrecht die Kosten des Kassationsverfahrens auferlegt hat.\nDagegen hatte der Zivilgerichtspr\u00e4sident aufgrund von Art. 343 Abs. 4 neue Fassung OR, welchem Art. 29 EG OR entspricht, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Es l\u00e4sst sich aber anhand des vorliegenden Dossiers nicht mit Sicherheit erkennen, auf welche Akten sich der erstinstanzliche Richter bei seiner Urteilsf\u00e4llung st\u00fctzte; gewisse Unterlagen hatte der Beschwerdef\u00fchrer versp\u00e4tet, d.h. erst vor dem Obergericht, vorgebracht. So ist insbesondere nicht ersichtlich, ob den Dienstvertrag auch die allgemeinen Anstellungsbedingungen der Versicherungsgesellschaften begleiteten. H\u00e4tten diese\nBGE 100 Ia 119 S. 130\ngefehlt, so w\u00e4re der Zivilgerichtspr\u00e4sident verpflichtet gewesen, deren Beibringung zu verlangen, da es sich dabei um eine Erg\u00e4nzung des Vertrages vom 1. Oktober 1964 handelt, auf die dieser ausdr\u00fccklich verweist.\nArt. 20 der allgemeinen Anstellungsbedingungen schreibt jedoch f\u00fcr jede Vertrags\u00e4nderung Schriftlichkeit vor. Diese, vom Beschwerdef\u00fchrer zwar nicht geltend gemachte Bestimmung l\u00e4sst die These der Umwandlung des Vertrages, wonach Stauffacher stillschweigend von seinen Pflichten befreit worden und die La Suisse an seine Stelle getreten w\u00e4re, noch fragw\u00fcrdiger erscheinen.\nAus diesen Erw\u00e4gungen folgt, dass der erstinstanzliche Richter die Beweise willk\u00fcrlich gew\u00fcrdigt hat. Er tr\u00e4gt gewissen Aktenst\u00fccken, welche ihm f\u00fcr die Annahme eines Vertrages zwischen Fischli und der La Suisse zwingend scheinen, Rechnung, unterl\u00e4sst es jedoch, alle jene Elemente zu ber\u00fccksichtigen, die gegen eine Vertrags\u00e4nderung im Sinne einer \u00c4nderung der Parteien und somit gegen eine Befreiung Stauffachers von den vertraglichen Rechten und Pflichten sprechen. Der erstinstanzliche Entscheid verst\u00f6sst daher gegen\nArt. 4 BV\n(vgl.\nBGE 83 I 9\n).\nMit der Aufhebung der Verf\u00fcgung des Zivilgerichtspr\u00e4sidenten f\u00e4llt auch das auf diesem beruhende Urteil des Obergerichts dahin. Somit er\u00fcbrigt sich die auf Willk\u00fcr beschr\u00e4nkte Pr\u00fcfung der gegen dieses Urteil gerichteten R\u00fcgen, insbesondere der Frage, ob das Obergericht seinerseits im Urteil des Zivilgerichtspr\u00e4sidenten einen Nichtigkeitsgrund im Sinne des\nArt. 336 Ziff. 1, 3 und 4 ZPO\nh\u00e4tte erblicken m\u00fcssen. Durch die Aufhebung der beiden Entscheide ist der verfassungsm\u00e4ssige Zustand wieder hergestellt.\n7.\nDie Kostenbefreiung gem\u00e4ss\nArt. 343 Abs. 3 OR\nschliesst die Auferlegung einer Parteientsch\u00e4digung nicht aus (\nBGE 98 Ia 568\n). Der Beschwerdegegner ist daher verpflichtet, dem Beschwerdef\u00fchrer eine - der Natur der Streitsache entsprechende - Parteientsch\u00e4digung zu bezahlen.\nDispositiv\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\nDie Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Pr\u00e4sidenten des Zivilgerichts des Kantons Glarus vom 11./22. August 1972 sowie das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 22. Dezember 1972 aufgehoben.", null, null, null, null, null, null, "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F100-IA-119%3Ade&lang=de&zoom=&type=show_document", null, null, "[\"BGE 62 II 231\", \"BGE 83 I 9\", \"BGE 94 I 462\", \"BGE 97 I 119\"]", "2026-02-12T17:05:15.665842", null, null, null, null, "f04d6a396ee027329ba99b6735816be32df163872f25775c26f44c9883b425ef", 1, 25578, null, null, null, 0, "Gutheissung", null, null, "2026-07-15T01:38:05", "2026-08-26T01:37:46", 0, 0, "{\"meta\": {\"reference\": \"100 IA 119\", \"is_bge\": false, \"date\": \"23. 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Darin wurde Fischli im Einverst\u00e4ndnis der Generaldirektion der La Suisse als Generalagent-Stellvertreter bezeichnet. Der Vertrag regelt Fischlis Rechte und Pflichten im Rahmen der Generalagentur, u.a. seine Anspr\u00fcche auf ein Fixum, eine Provision und eine Spesenentsch\u00e4digung. Soweit der Dienstvertrag nichts bestimmt, insbesondere was Ferien, Krankheit, Urlaub usw. betrifft, gelangen gem\u00e4ss Art. 7 des Dienstvertrages die allgemeinen Anstellungsbedingungen der La Suisse Versicherungsgesellschaften, bei deren Schweigen die Bestimmungen des OR, zur Anwendung.\\n\\nB.  Im Jahre 1971 wendete sich Fischli einerseits an Stauffacher und andererseits an die Generaldirektion der La BGE 100 Ia 119 S. 121 Suisse mit dem Begehren um Erh\u00f6hung der Spesenentsch\u00e4digung. In seinem Brief vom 2. September 1971 an die Generaldirektion erkl\u00e4rte Fischli:\\n\\n\\\"Sofern Sie die berechtigte Spesenerh\u00f6hung von Fr. 300.-- pro Monat, trotz positiver Begutachtung des Generalagenten, nicht einsehen k\u00f6nnen, so werde ich mit Wirkung ab 1.1.1972 nicht mehr f\u00fcr die La Suisse t\u00e4tig sein.\\\"\\n\\nAm 13. September schrieb er dem Generaldirektor:\\n\\n\\\"Nachdem meine Verhandlungen mit Ihrer Abteilung 3, trotz positiver Begutachtung des Generalagenten, Herrn Stauffacher, negativ verlaufen, muss ich Ihnen heute mitteilen, dass ich beabsichtige, per 31.12.1971 aus den Diensten der La Suisse auszutreten.\\n\\nVor meinem endg\u00fcltigen Entschluss w\u00fcrde ich sehr gerne mit Ihnen noch eine Unterredung f\u00fchren.\\\"\\n\\nDarauf antwortete die La Suisse am 13. Oktober, dass sie die \\\"Entlassung\\\" auf den 31. Dezember, die Fischli am 2. und 13. September 1971 bekanntgegeben hatte, annehme. Stauffacher seinerseits liess Fischli am 17. Dezember einen eingeschriebenen Brief zukommen, in dem er ihn \u00fcber den Entscheid der Generaldirektion informierte und beif\u00fcgte:\\n\\n\\\"Wir sind daher gehalten, Ihnen die von Ihnen angesetzte Beendigung des Dienstverh\u00e4ltnisses per 31. Dezember 1971 ebenfalls zu best\u00e4tigen.\\\"\\n\\nAls Fischli die La Suisse und Stauffacher daraufhin wissen liess, dass er den Dienstvertrag nicht gek\u00fcndigt hatte, und er im \u00fcbrigen vertraglich nicht mit der La Suisse, sondern mit Stauffacher verbunden war, schrieb ihm Stauffacher am 28. Dezember:\\n\\n\\\"Nachdem Sie am 2. September 1971 der Direktion der La Suisse schriftlich mitgeteilt haben, dass Sie ab 1. Januar 1971 keinerlei weitere T\u00e4tigkeit f\u00fcr die La Suisse mehr aus\u00fcben w\u00fcrden, nachdem ferner die Direktion Sie aus den Diensten der La Suisse entlassen und diese Entscheidung bis heute nicht r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht hat, sehe ich mich zu meinem Bedauern veranlasst, Ihnen gest\u00fctzt auf Art. 352 OR das Dienstverh\u00e4ltnis per 31. Dezember 1971 zu k\u00fcndigen, da mir unter diesen Umst\u00e4nden die Fortsetzung des Dienstverh\u00e4ltnisses nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann. F\u00fcr den Fall, dass wider jegliche Erwartung die Aufl\u00f6sung des Dienstverh\u00e4ltnisses per 31. Dez. 1971 nicht ang\u00e4ngig betrachtet w\u00fcrde, wird Ihnen hiermit der Dienstvertrag auf alle F\u00e4lle und rein vorsorglich auf die gesetzliche Frist von 2 Monaten, BGE 100 Ia 119 S. 122 d.h. auf den 29. Februar 1972 gek\u00fcndigt. Gest\u00fctzt auf die Entscheidung und den Auftrag der Direktion der La Suisse verzichte ich hiermit endg\u00fcltig auf Ihre Dienste nach dem 31. Desember 1971.\\\"\\n\\nIm Schreiben vom 30. Dezember 1971 vertraten die La Suisse Versicherungsgesellschaften die Ansicht, Fischli h\u00e4tte seine K\u00fcndigungsofferte nie zur\u00fcckgezogen; zu der von Fischlis Anwalt geltendgemachten fehlenden vertraglichen Beziehung zwischen ihnen und Fischli und dem zwischen ihm und Stauffacher pers\u00f6nlich bestehenden Vertragsverh\u00e4ltnis \u00e4usserten sie sich nicht.\\n\\nAm 8. Februar 1972 erhielt Fischli von Stauffacher eine Provisionsabrechnung \u00fcber den Monat Januar 1972 mit einem Saldo von Fr. 9691.20 zu Fischlis Gunsten, wobei hinzugef\u00fcgt war, dass die Auszahlung verrechnungsweise in der zwischen Fischli und der La Suisse schwebenden Angelegenheit erfolge.\\n\\nNachdem die Verhandlungen vor dem Vermittleramt Glarus-Riedern keinen Erfolg zeitigten, erbrachte die La Suisse Generalagentur Glarus am 18. Mai 1972 eine Zahlung von Fr. 7000.-- mit dem Vermerk auf dem Coupon \\\"gem\u00e4ss Provisionsabrechnung f\u00fcr Januar 1972 vom 8. Februar 1972. Der Rest wird mit den Anspr\u00fcchen der La Suisse und deren Generalagentur verrechnet\\\".\\n\\nC.  Am 3. Juli 1972 klagte Fischli beim Einzelrichter (Zivilgerichtspr\u00e4sident) von Glarus gegen Stauffacher auf Leistung von Fr. 2691.20 plus Zinsen. Dieser verk\u00fcndete der La Suisse den Streit. Der Zivilgerichtspr\u00e4sident trat mit Verf\u00fcgung vom 11./22. August 1972 die vom Beklagten erhobene Einrede der mangelnden Passivlegitimation gutheissend auf die Klage materiell nicht ein.\\n\\nD.  Gegen diese Verf\u00fcgung erhob Fischli Nichtigkeitsbeschwerde beim Obergericht. Er machte u.a. geltend, der angefochtene Entscheid verstosse gegen den Wortlaut und den Sinn des zwischen ihm und Stauffacher abgeschlossenen Dienstvertrages. Im Speziellen machte er die Nichtigkeitsgr\u00fcnde des Art. 336 Ziff. 1, 3 und 4 ZPO geltend, n\u00e4mlich die Verweigerung des rechtlichen Geh\u00f6rs, die Aktenwidrigkeit der Annahmen, auf welche sich die Vorinstanz st\u00fctzte, sowie die Verletzung klaren Rechts. Mit Urteil vom 22. Dezember 1972 wies das Obergericht die Nichtigkeitsbeschwerde ab und best\u00e4tigte die angefochtene Verf\u00fcgung.\\n\\nE.  Fischli erhebt hiergegen staatsrechtliche Beschwerde, BGE 100 Ia 119 S. 123 indem er die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils sowie der Verf\u00fcgung des Zivilgerichtspr\u00e4sidenten von Glarus beantragt. Ihre Begr\u00fcndung ergibt sich, soweit n\u00f6tig, aus den folgenden Erw\u00e4gungen.\\n\\nDer Beschwerdegegner und das Obergericht des Kantons Glarus beantragen Abweisung derselben.\", \"abschnitte\": [{\"id\": \"A\", \"text\": \"Mit Datum vom 1. Oktober 1964 schlossen Emil Fischli-Hefti und Dietrich Stauffacher, als Generalagent der La Suisse Lebensversicherungsgesellschaft und der La Suisse Unfallversicherungsgesellschaft (im folgenden kurz La Suisse genannt) in Abl\u00f6sung des vorhergehenden (vom 22. Juli 1957) einen neuen Dienstvertrag ab. Darin wurde Fischli im Einverst\u00e4ndnis der Generaldirektion der La Suisse als Generalagent-Stellvertreter bezeichnet. Der Vertrag regelt Fischlis Rechte und Pflichten im Rahmen der Generalagentur, u.a. seine Anspr\u00fcche auf ein Fixum, eine Provision und eine Spesenentsch\u00e4digung. Soweit der Dienstvertrag nichts bestimmt, insbesondere was Ferien, Krankheit, Urlaub usw. betrifft, gelangen gem\u00e4ss Art. 7 des Dienstvertrages die allgemeinen Anstellungsbedingungen der La Suisse Versicherungsgesellschaften, bei deren Schweigen die Bestimmungen des OR, zur Anwendung.\"}, {\"id\": \"B\", \"text\": \"Im Jahre 1971 wendete sich Fischli einerseits an Stauffacher und andererseits an die Generaldirektion der La BGE 100 Ia 119 S. 121 Suisse mit dem Begehren um Erh\u00f6hung der Spesenentsch\u00e4digung. In seinem Brief vom 2. September 1971 an die Generaldirektion erkl\u00e4rte Fischli:\\n\\n\\\"Sofern Sie die berechtigte Spesenerh\u00f6hung von Fr. 300.-- pro Monat, trotz positiver Begutachtung des Generalagenten, nicht einsehen k\u00f6nnen, so werde ich mit Wirkung ab 1.1.1972 nicht mehr f\u00fcr die La Suisse t\u00e4tig sein.\\\"\\n\\nAm 13. September schrieb er dem Generaldirektor:\\n\\n\\\"Nachdem meine Verhandlungen mit Ihrer Abteilung 3, trotz positiver Begutachtung des Generalagenten, Herrn Stauffacher, negativ verlaufen, muss ich Ihnen heute mitteilen, dass ich beabsichtige, per 31.12.1971 aus den Diensten der La Suisse auszutreten.\\n\\nVor meinem endg\u00fcltigen Entschluss w\u00fcrde ich sehr gerne mit Ihnen noch eine Unterredung f\u00fchren.\\\"\\n\\nDarauf antwortete die La Suisse am 13. Oktober, dass sie die \\\"Entlassung\\\" auf den 31. Dezember, die Fischli am 2. und 13. September 1971 bekanntgegeben hatte, annehme. Stauffacher seinerseits liess Fischli am 17. Dezember einen eingeschriebenen Brief zukommen, in dem er ihn \u00fcber den Entscheid der Generaldirektion informierte und beif\u00fcgte:\\n\\n\\\"Wir sind daher gehalten, Ihnen die von Ihnen angesetzte Beendigung des Dienstverh\u00e4ltnisses per 31. Dezember 1971 ebenfalls zu best\u00e4tigen.\\\"\\n\\nAls Fischli die La Suisse und Stauffacher daraufhin wissen liess, dass er den Dienstvertrag nicht gek\u00fcndigt hatte, und er im \u00fcbrigen vertraglich nicht mit der La Suisse, sondern mit Stauffacher verbunden war, schrieb ihm Stauffacher am 28. Dezember:\\n\\n\\\"Nachdem Sie am 2. September 1971 der Direktion der La Suisse schriftlich mitgeteilt haben, dass Sie ab 1. Januar 1971 keinerlei weitere T\u00e4tigkeit f\u00fcr die La Suisse mehr aus\u00fcben w\u00fcrden, nachdem ferner die Direktion Sie aus den Diensten der La Suisse entlassen und diese Entscheidung bis heute nicht r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht hat, sehe ich mich zu meinem Bedauern veranlasst, Ihnen gest\u00fctzt auf Art. 352 OR das Dienstverh\u00e4ltnis per 31. Dezember 1971 zu k\u00fcndigen, da mir unter diesen Umst\u00e4nden die Fortsetzung des Dienstverh\u00e4ltnisses nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann. F\u00fcr den Fall, dass wider jegliche Erwartung die Aufl\u00f6sung des Dienstverh\u00e4ltnisses per 31. Dez. 1971 nicht ang\u00e4ngig betrachtet w\u00fcrde, wird Ihnen hiermit der Dienstvertrag auf alle F\u00e4lle und rein vorsorglich auf die gesetzliche Frist von 2 Monaten, BGE 100 Ia 119 S. 122 d.h. auf den 29. Februar 1972 gek\u00fcndigt. Gest\u00fctzt auf die Entscheidung und den Auftrag der Direktion der La Suisse verzichte ich hiermit endg\u00fcltig auf Ihre Dienste nach dem 31. Desember 1971.\\\"\\n\\nIm Schreiben vom 30. Dezember 1971 vertraten die La Suisse Versicherungsgesellschaften die Ansicht, Fischli h\u00e4tte seine K\u00fcndigungsofferte nie zur\u00fcckgezogen; zu der von Fischlis Anwalt geltendgemachten fehlenden vertraglichen Beziehung zwischen ihnen und Fischli und dem zwischen ihm und Stauffacher pers\u00f6nlich bestehenden Vertragsverh\u00e4ltnis \u00e4usserten sie sich nicht.\\n\\nAm 8. 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Unter diesem beschr\u00e4nkten Blickwinkel liess sich seiner Ansicht nach im Entscheid des Einzelrichters kein Nichtigkeitsgrund erkennen. Es r\u00e4umte in seinem Urteil allerdings ein, dass es bei freier Pr\u00fcfungsbefugnis vielleicht anders entschieden h\u00e4tte.\\n\\nGem\u00e4ss Art. 87 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des vom Beschwerdef\u00fchrer angerufenen Art. 4 BV erst gegen letztinstanzliche Entscheide zul\u00e4ssig. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts kann jedoch derjenige, der mit einer staatsrechtlichen Beschwerde fristgem\u00e4ss einen Entscheid anficht, der von einer mit beschr\u00e4nkter Pr\u00fcfungsbefugnis ausgestatteten Rechtsmittelinstanz ausgef\u00e4llt wurde, gleichzeitig noch den Entscheid der unteren kantonalen Instanz anfechten, und zwar auch mit R\u00fcgen, die bei der kantonalen Rechtsmittelinstanz nicht erhoben werden konnten. Voraussetzung daf\u00fcr, dass das Bundesgericht den Entscheid der unteren Instanz pr\u00fcfen kann, ist freilich, dass der Beschwerdef\u00fchrer die Aufhebung beider kantonaler Entscheide beantragt ( BGE 94 I 462 /3, BGE 97 I 119 , 226).\\n\\nMit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde wird die Aufhebung sowohl der Verf\u00fcgung des Zivilgerichtspr\u00e4sidenten wie des Urteils des Obergerichts verlangt. Das Bundesgericht tritt somit auch insofern auf die Beschwerde ein, als damit R\u00fcgen gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden, die von der letzten kantonalen Instanz nicht gepr\u00fcft werden konnten.\\n\\n2.  (Abweisung der Beschwerde \u00fcber eine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs durch das Obergericht.) BGE 100 Ia 119 S. 124\\n\\n3.  Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgt ferner, dass der Zivilgerichtspr\u00e4sident zu Unrecht eine Wandlung des am 1. Oktober 1964 zwischen Fischli und Stauffacher abgeschlossenen Dienstvertrages in einen Dienstvertrag zwischen Fischli und der La Suisse angenommen hat.\\n\\nNach Ansicht des erstinstanzlichen Richters erfuhr der am 1. Oktober 1964 zwischen Fischli und Stauffacher abgeschlossene und von beiden pers\u00f6nlich unterschriebene Dienstvertrag im Laufe der Zeit eine wesentliche \u00c4nderung bez\u00fcglich der Vertragsparteien. W\u00fcrde einzig der schriftliche Dienstvertrag im Dossier figurieren, so w\u00e4ren Fischli und Stauffacher allerdings nach wie vor Vertragsparteien; doch haben insbesondere das Verhalten und die \u00c4usserungen des Beschwerdef\u00fchrers die Auffassung \u00fcber dieses Dienstverh\u00e4ltnis modifiziert; so habe sich der Beschwerdef\u00fchrer mit Forderungen betreffend Gehaltserh\u00f6hung und R\u00fcckerstattung von Auslagen an die La Suisse gewendet, nachdem er sich diesbez\u00fcglich mit dem Beschwerdegegner besprochen hatte. Ferner habe Fischli in seinem Brief vom 2. September 1971 gegen\u00fcber der La Suisse erkl\u00e4rt, dass er, falls seiner Bitte um Erh\u00f6hung der Spesenentsch\u00e4digung nicht stattgegeben werde, nicht willens sei, ab 1. Januar 1972 f\u00fcr die La Suisse zu arbeiten, worauf die La Suisse ihrerseits seine K\u00fcndigung anzunehmen erkl\u00e4rt habe. Andererseits seien auf Seite der La Suisse gewisse Zentralisierungsmassnahmen im Zeitraum von 1964-1968 ersichtlich. All diese Erw\u00e4gungen veranlassten den erstinstanzlichen Richter, eine Vertrags\u00e4nderung im Sinne einer \u00c4nderung der Parteien anzunehmen. Das Obergericht seinerseits hat sich damit begn\u00fcgt, auf die Ausf\u00fchrungen des Zivilgerichtspr\u00e4sidenten zu verweisen und zu erkl\u00e4ren, dass seiner Meinung nach diesbez\u00fcglich kein Nichtigkeitsgrund gegeben sei.\\n\\n4.  Gem\u00e4ss dem alten Art. 320 Abs. 1 OR (der neue Art. 320 Abs. 1 OR hat diesbez\u00fcglich denselben Wortlaut), welcher auf die vorliegenden strittigen Rechtsbeziehungen anwendbar ist, bedarf der Dienstvertrag unter Vorbehalt entgegenstehender gesetzlicher Bestimmungen, wie grunds\u00e4tzlich \u00fcbrigens jeder Vertrag ( Art. 11 Abs. 1 OR ), \\\"zu seiner G\u00fcltigkeit keiner besonderen Form\\\". Er kann somit grunds\u00e4tzlich ausdr\u00fccklich oder stillschweigend geschlossen werden. Schriftlichkeit ist auch dann nicht erforderlich, wenn der einmal schriftlich abgefasste Vertrag einer \u00c4nderung unterzogen wird (vgl. OSER/SCH\u00d6NENBERGER, BGE 100 Ia 119 S. 125 Obligationenrecht, 2. Auflage, zu Art. 16, Nr. 8). Andererseits ist auch eine Vereinbarung denkbar, wonach der Arbeitgeber die Rechte aus einem konkreten Dienstverh\u00e4ltnis an einen Dritten abtreten kann ( Art. 176 OR und alter Art. 327 Abs. 2 OR , neuer Art. 333 Abs. 4 OR ; Urteil vom 20. Dezember 1955 i.S. Felsenhardt c. Schreyer).\\n\\nEine Vereinbarung, wonach die Rechte und Pflichten Stauffachers gegen\u00fcber Fischli aus dem Vertrag vom 1. Oktober 1964 auf die La Suisse \u00fcbergingen, w\u00e4re folglich durchaus m\u00f6glich gewesen. Die Tatsache, dass Fischli das Problem seiner Entsch\u00e4digung mit der Direktion der La Suisse besprochen hatte, gen\u00fcgt jedoch nicht zur Annahme, dass dadurch Stauffacher von jeder Verpflichtung Fischli gegen\u00fcber befreit worden und nicht mehr mit Fischli vertraglich verbunden gewesen w\u00e4re. Vorerst ist festzuhalten, dass vor dem erstinstanzlichen Richter weder Stauffacher selbst noch die La Suisse durch diese veranlasste Zentralisationsmassnahmen und ebensowenig den Vertrags\u00fcbergang auf sie geltend gemacht hatten. Es w\u00e4re dem Beschwerdegegner und den Litisdenunziatinnen jedoch ein Leichtes gewesen, den Nachweis einer Zentralisierung und Straffung in der Organisation zu erbringen, wenn das Verh\u00e4ltnis La Suisse zu ihren Generalagenten und deren Angestellten tats\u00e4chlich \u00c4nderungen erfahren h\u00e4tte. Aber sie blieben entsprechende Erkl\u00e4rungen schuldig, und der Beschwerdegegner begn\u00fcgte sich zu betonen, dass der Beschwerdef\u00fchrer sich als Angestellter der La Suisse betrachtete, und es gegen Treu und Glauben verstiesse, wenn er sich nun an ihn, Stauffacher halte.\\n\\nJedoch verm\u00f6chte die Tatsache allein, dass Fischli selber sich als in den Diensten der La Suisse stehend betrachtet, noch keinen \u00dcbergang der Rechte und Pflichten Stauffachers auf die Versicherungsgesellschaften zu begr\u00fcnden. Und eine andere Tatsache, die geeignet w\u00e4re, den Beweis f\u00fcr einen solchen Rechts\u00fcbergang zu liefern, nennt der erstinstanzliche Richter nicht.\\n\\nIm \u00fcbrigen hebt der erstinstanzliche Richter selbst hervor, dass die La Suisse am Abschluss des Dienstvertrages von 1964 teilgenommen hatte, und dass ohne ihre Mitwirkung der Beschwerdef\u00fchrer nicht Generalagent-Stellvertreter geworden w\u00e4re. Er gibt aber, wie die beiden Parteien ihrerseits, ausdr\u00fccklich zu, dass dieser Dienstvertrag zwischen Fischli und Stauffacher zustande kam. Die beiden nachstehenden, vom Zivilgerichtspr\u00e4sidenten BGE 100 Ia 119 S. 126 als massgebend betrachteten Umst\u00e4nde lassen ebensowenig den Schluss zu, dass dieser Vertrag im Verlaufe von Fischlis Anstellung zu bestehen aufgeh\u00f6rt hat:\\n\\nZum ersten ist nach Ansicht des Zivilgerichtspr\u00e4sidenten der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdef\u00fchrer Lohn-, Provisions- und Spesenfragen mit der Generaldirektion besprechen musste. Diese Ansicht ist irrt\u00fcmlich, denn Stauffacher hat in seiner Beschwerdeantwort selbst anerkannt, dass in \u00dcbereinstimmung mit den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden allgemeinen Anstellungsbedingungen die Provisionsgeb\u00fchren durch den Generalagenten in Abzug gebracht werden, aber dass \\\"diese ohne Zweifel zu Lasten der Versicherungsgesellschaften gehen\\\". Der erstinstanzliche Richter beschreibt mit seinen Ausf\u00fchrungen nichts anderes als gerade den rechtlichen Zustand, der im Moment des Vertragsabschlusses herrschte. Es ist sachlich nicht vertretbar, daraus den Rechts\u00fcbergang betreffende Schl\u00fcsse zu ziehen, wie sie jener Richter gezogen hat.\\n\\nZum zweiten, so meint der Einzelrichter, liege im Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers ein Beweis daf\u00fcr, dass er sich selbst als Angestellter der La Suisse betrachtete, habe Fischli ihr gegen\u00fcber doch am 2. September 1971 erkl\u00e4rt, er werde ohne Erh\u00f6hung der Spesenentsch\u00e4digung nicht mehr f\u00fcr sie arbeiten, und am 13. September den Wunsch ge\u00e4ussert, sich vor seinem endg\u00fcltigen Entscheid mit dem Generaldirektor besprechen zu k\u00f6nnen, und es habe ausserdem die La Suisse die K\u00fcndigung anzunehmen erkl\u00e4rt. Daraus schloss der erstinstanzliche Richter, dass Fischli und die La Suisse sich als Vertragsparteien betrachteten. Es ist jedoch unhaltbar, aus diesem Briefwechsel zu folgern, dass Stauffacher seinerseits nicht mehr durch den Vertrag gebunden war, den er mit Fischli geschlossen hatte.\\n\\nEs ist ausserdem festzuhalten, dass Fischli der La Suisse gegen\u00fcber nie die Absicht bekundet hatte, den Vertrag mit ihr zu k\u00fcndigen; er hat nur geschrieben, dass er, falls seinen Forderungen nicht entsprochen w\u00fcrde, nicht mehr f\u00fcr die La Suisse. t\u00e4tig zu sein gedenke, oder er ihre Dienste verlassen w\u00fcrde. Diese Ausdrucksweise ist mit der Existenz eines Dienstvertragsverh\u00e4ltnisses zwischen Fischli und Stauffacher ebenso vereinbar wie mit dem Bestehen eines Vertrages zwischen Fischli und der La Suisse. Indem Fischli die T\u00e4tigkeit eines Generalagenten-Stellvertreter der La Suisse aus\u00fcbte, war er f\u00fcr diese t\u00e4tig, selbst BGE 100 Ia 119 S. 127 wenn der Dienstvertrag mit Stauffacher abgeschlossen war. Fischli hat gegen\u00fcber der La Suisse nie von Entlassung oder K\u00fcndigung gesprochen. Dies hat einzig die La Suisse ihm gegen\u00fcber getan.\\n\\nDer Entscheid des Zivilgerichtspr\u00e4sidenten ist aber vor allem deswegen als willk\u00fcrlich zu qualifizieren, weil er sich lediglich auf den Briefwechsel zwischen Fischli und der La Suisse st\u00fctzt, die sich aus Stauffachers Korrespondenz zwingend ergebenden Konsequenzen jedoch unbeachtet l\u00e4sst. Zwar wird in der Verf\u00fcgung ein Schreiben Stauffachers an die Generaldirektion vom 21. Oktober 1971 zitiert, worin dieser schrieb:\\n\\n\\\"Herr Fischli hat sich mir gegen\u00fcber ge\u00e4ussert, dass er meinetwegen bereit sei, von einer K\u00fcndigung des Dienstvertrages mit der GA Glarus, abzusehen, obwohl er der Direktion gegen\u00fcber eine K\u00fcndigungsabsicht bekannt gab. Dies w\u00fcrde dann bedeuten, dass er - zu meiner Freude - unter den geltenden Bedingungen Mitarbeiter bleibe.\\\"\\n\\nDie Tatsache, dass dieser Brief, von dem der erstinstanzliche Richter erst nach der Verhandlung Kenntnis erhielt, nicht in den Prozessakten figuriert, hat diesen nicht davon abgehalten, daraus zu schliessen, dass Stauffacher sich nicht als Adressat einer K\u00fcndigung durch Fischli betrachtete und nicht der Meinung war, diese h\u00e4tte ihm gegen\u00fcber erfolgen m\u00fcssen. Doch erkl\u00e4rt der Einzelrichter nirgends, wie er zu dieser Folgerung gelangte. Bei emer kritischen W\u00fcrdigung des Textes muss man zur gegenteiligen Annahme gelangen, dass sich Stauffacher n\u00e4mlich an den Dienstvertrag gebunden f\u00fchlte, sonst h\u00e4tte er der Generaldirektion nicht mitgeteilt, dass Fischli sich bereit erkl\u00e4rt hatte, auf eine K\u00fcndigung des zwischen ihm und der Generalagentur bestehenden Vertrages zu verzichten, und dass er, Stauffacher, bereit w\u00e4re, ihn als Mitarbeiter zu behalten.\\n\\nDer Zivilgerichtspr\u00e4sident verweist noch auf zwei weitere Briefe Stauffachers: w\u00e4hrend derjenige vom 17. Dezember 1971, mit dem der Beschwerdegegner \\\"die Beendigung des Dienstverh\u00e4ltnisses auf den 31. Dezember 1971 best\u00e4tigte\\\", keine eindeutigen Schl\u00fcsse zul\u00e4sst, geht aus jenem vom 28. Dezember 1971 unmissverst\u00e4ndlich hervor, dass Stauffacher sich nach wie vor an den Vertrag mit Fischli gebunden f\u00fchlte. Indem der erstinstanzliche Richter dieses Schreiben als \\\"offensichtlich von Lausanne inspiriert\\\" abtut und erkl\u00e4rt, dass der Beschwerdegegner den Vertrag nur gek\u00fcndigt h\u00e4tte, weil die La BGE 100 Ia 119 S. 128 Suisse ihn gek\u00fcndigt und sie den \\\"wirklichen K\u00fcndigungswillen\\\" kundgegeben h\u00e4tte, untersch\u00e4tzt er dessen Bedeutung. Seine \u00dcberlegungen sind zudem widerspr\u00fcchlich. War der Brief offensichtlich von Lausanne inspiriert, so muss man umso eher annehmen, dass \\\"Lausanne\\\", d.h. die Generaldirektion, der Ansicht war, dass Fischli Stauffachers Angestellter war. Ein weiterer Widerspruch ist darin zu erblicken, dass der Zivilgerichtspr\u00e4sident in seiner Antwort zur Nichtigkeitsbeschwerde diesen Brief Stauffachers nun damit zu rechtfertigen sucht, dass Stauffacher auf den Brief von Fischlis Anwalt eben als Laie und wie ein Laie reagiert habe.\\n\\nDas Resultat, zu dem der erstinstanzliche Richter gelangt, ist folglich nicht vertretbar. Er ber\u00fccksichtigt zwar Fischlis Verhalten, l\u00e4sst aber dasjenige Stauffachers ausser Betracht; er entschuldigt Stauffachers \u00c4usserungen mit seiner Laienhaftigkeit, verkennt jedoch, dass Fischli, Versicherungsangestellter, ebenso Laie ist wie Stauffacher, alt Regierungsrat und Generalagent.\\n\\nIn Anbetracht der Tatsache, dass Fischli gegen\u00fcber der La Suisse nie ausdr\u00fccklich die K\u00fcndigung eines ihn mit ihr verbindenden Dienstvertrages ausgesprochen hat, Stauffacher hingegen den ihn mit Fischli verbindenden Vertrag k\u00fcndigte, ist es willk\u00fcrlich, Stauffachers Passivlegitimation zu verneinen.\\n\\nStauffacher selbst hat \u00fcbrigens - was von Fischlis Anwalt im gegenw\u00e4rtigen Verfahren allerdings nicht geltend gemacht wird - vor dem Zivilgerichtspr\u00e4sident Beweise daf\u00fcr geliefert, dass er Fischlis Arbeitgeber geblieben war, indem er auf einen Entscheid der kantonalen AHV-Ausgleichskasse vom 9. November 1972 verwies, bei dem es um ausstehende Beitr\u00e4ge ging, die das \\\"Treuhandb\u00fcro D. Stauffacher\\\" f\u00fcr Provisionsleistungen an Fischli, welcher bei der Kasse als Stauffachers Arbeitnehmer angemeldet war, schuldete.\\n\\n5.  Der Beschwerdef\u00fchrer wirft dem erstinstanzlichen Richter ferner vor, dass dieser willk\u00fcrlich eine K\u00fcndigung seinerseits gegen\u00fcber der La Suisse angenommen habe, w\u00e4hrend er eine solche doch nie verfasst habe.\\n\\nDieser Vorwurf ist unbegr\u00fcndet, denn jener hat in seiner Verf\u00fcgung vom 11./22. August 1972 keineswegs behauptet, Fischli habe gegen\u00fcber der La Suisse gek\u00fcndigt. Er hat bloss festgestellt, dass Fischli mit einer K\u00fcndigung gedroht hat, und dass die La Suisse die angedrohte K\u00fcndigung als erfolgt entgegengenommen BGE 100 Ia 119 S. 129 hat. Erst in der Antwort auf die Nichtigkeitsbeschwerde ist der Zivilgerichtspr\u00e4sident davon ausgegangen, dass Fischli den Vertrag gek\u00fcndigt hat; diese Antwort kann jedoch nicht Gegenstand der staatsrechtlichen Beschwerde sein.\\n\\n6.  Der Beschwerdef\u00fchrer wirft ausserdem die Frage auf, ob das Obergericht in Anwendung des Art. 343 Abs. 4 OR nicht von Amtes wegen den Sachverhalt h\u00e4tte feststellen und die Beweise nach freiem Ermessen w\u00fcrdigen m\u00fcssen; er stellt also die Beschr\u00e4nkung der Kognition in Frage.\\n\\nDie diesbez\u00fcglichen Zweifel des Beschwerdef\u00fchrers sind unbegr\u00fcndet. Art. 343 Abs. 4 OR hat teilweise Art. 29 FabrikG und analoge Bestimmungen der Bundesgesetzgebung (HAG Art. 19, LandwG Art. 97) ersetzt. F\u00fcr die in Anwendung von Art. 29 FabrikG ergangenen Urteile musste gem\u00e4ss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein kantonales Rechtsmittel vorgesehen sein ( BGE 62 II 231 ). Besteht ein solches trotzdem, so brauchte es kein ordentliches zu sein, d.h. es ist nicht n\u00f6tig, dass die Rechtsmittelinstanz in freier Kognition erkennt. Die glarnerische Gesetzgebung bestimmt ausdr\u00fccklich, dass Entscheidungen des Zivilgerichtspr\u00e4sidenten in Dienstvertragsstreitigkeiten, deren Streitwert Fr. 5000.-- nicht \u00fcbersteigt, der Berufung nicht unterliegen (Art. 26 EG OR in der Fassung vom 7. Mai 1972). Dagegen kann einzig die Nichtigkeitsbeschwerde gem\u00e4ss Art. 336 ZPO erhoben werden. Die Bestimmung, wonach bei solchen Streitigkeiten den Parteien weder Geb\u00fchren noch Auslagen des Gerichts auferlegt werden d\u00fcrfen (neuer Art. 343 Abs. 3 OR ) gilt jedoch f\u00fcr alle Instanzen ( BGE 62 II 231 , 98 Ia 567). Obwohl diesbez\u00fcglich in der Beschwerde keine R\u00fcge erhoben wird, ist festzustellen, dass das Obergericht Fischli zu Unrecht die Kosten des Kassationsverfahrens auferlegt hat.\\n\\nDagegen hatte der Zivilgerichtspr\u00e4sident aufgrund von Art. 343 Abs. 4 neue Fassung OR, welchem Art. 29 EG OR entspricht, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Es l\u00e4sst sich aber anhand des vorliegenden Dossiers nicht mit Sicherheit erkennen, auf welche Akten sich der erstinstanzliche Richter bei seiner Urteilsf\u00e4llung st\u00fctzte; gewisse Unterlagen hatte der Beschwerdef\u00fchrer versp\u00e4tet, d.h. erst vor dem Obergericht, vorgebracht. So ist insbesondere nicht ersichtlich, ob den Dienstvertrag auch die allgemeinen Anstellungsbedingungen der Versicherungsgesellschaften begleiteten. H\u00e4tten diese BGE 100 Ia 119 S. 130 gefehlt, so w\u00e4re der Zivilgerichtspr\u00e4sident verpflichtet gewesen, deren Beibringung zu verlangen, da es sich dabei um eine Erg\u00e4nzung des Vertrages vom 1. Oktober 1964 handelt, auf die dieser ausdr\u00fccklich verweist.\\n\\nArt. 20 der allgemeinen Anstellungsbedingungen schreibt jedoch f\u00fcr jede Vertrags\u00e4nderung Schriftlichkeit vor. Diese, vom Beschwerdef\u00fchrer zwar nicht geltend gemachte Bestimmung l\u00e4sst die These der Umwandlung des Vertrages, wonach Stauffacher stillschweigend von seinen Pflichten befreit worden und die La Suisse an seine Stelle getreten w\u00e4re, noch fragw\u00fcrdiger erscheinen.\\n\\nAus diesen Erw\u00e4gungen folgt, dass der erstinstanzliche Richter die Beweise willk\u00fcrlich gew\u00fcrdigt hat. Er tr\u00e4gt gewissen Aktenst\u00fccken, welche ihm f\u00fcr die Annahme eines Vertrages zwischen Fischli und der La Suisse zwingend scheinen, Rechnung, unterl\u00e4sst es jedoch, alle jene Elemente zu ber\u00fccksichtigen, die gegen eine Vertrags\u00e4nderung im Sinne einer \u00c4nderung der Parteien und somit gegen eine Befreiung Stauffachers von den vertraglichen Rechten und Pflichten sprechen. Der erstinstanzliche Entscheid verst\u00f6sst daher gegen Art. 4 BV (vgl. BGE 83 I 9 ).\\n\\nMit der Aufhebung der Verf\u00fcgung des Zivilgerichtspr\u00e4sidenten f\u00e4llt auch das auf diesem beruhende Urteil des Obergerichts dahin. Somit er\u00fcbrigt sich die auf Willk\u00fcr beschr\u00e4nkte Pr\u00fcfung der gegen dieses Urteil gerichteten R\u00fcgen, insbesondere der Frage, ob das Obergericht seinerseits im Urteil des Zivilgerichtspr\u00e4sidenten einen Nichtigkeitsgrund im Sinne des Art. 336 Ziff. 1, 3 und 4 ZPO h\u00e4tte erblicken m\u00fcssen. Durch die Aufhebung der beiden Entscheide ist der verfassungsm\u00e4ssige Zustand wieder hergestellt.\\n\\n7.  Die Kostenbefreiung gem\u00e4ss Art. 343 Abs. 3 OR schliesst die Auferlegung einer Parteientsch\u00e4digung nicht aus ( BGE 98 Ia 568 ). Der Beschwerdegegner ist daher verpflichtet, dem Beschwerdef\u00fchrer eine - der Natur der Streitsache entsprechende - Parteientsch\u00e4digung zu bezahlen.\", \"abschnitte\": [{\"id\": \"1\", \"text\": \"Gegen Verf\u00fcgungen im Sinne von Art. 26 des glarnerischen EG zum OR gibt es keine Appellation, sondern nur die Nichtigkeitsbeschwerde gem\u00e4ss Art. 336 ZPO , auf dessen Ziff. 1, 3 und 4 sich der Beschwerdef\u00fchrer berief. Das Obergericht war in seiner Pr\u00fcfungsbefugnis auf die Nichtigkeitsgr\u00fcnde beschr\u00e4nkt. Unter diesem beschr\u00e4nkten Blickwinkel liess sich seiner Ansicht nach im Entscheid des Einzelrichters kein Nichtigkeitsgrund erkennen. Es r\u00e4umte in seinem Urteil allerdings ein, dass es bei freier Pr\u00fcfungsbefugnis vielleicht anders entschieden h\u00e4tte.\\n\\nGem\u00e4ss Art. 87 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des vom Beschwerdef\u00fchrer angerufenen Art. 4 BV erst gegen letztinstanzliche Entscheide zul\u00e4ssig. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts kann jedoch derjenige, der mit einer staatsrechtlichen Beschwerde fristgem\u00e4ss einen Entscheid anficht, der von einer mit beschr\u00e4nkter Pr\u00fcfungsbefugnis ausgestatteten Rechtsmittelinstanz ausgef\u00e4llt wurde, gleichzeitig noch den Entscheid der unteren kantonalen Instanz anfechten, und zwar auch mit R\u00fcgen, die bei der kantonalen Rechtsmittelinstanz nicht erhoben werden konnten. Voraussetzung daf\u00fcr, dass das Bundesgericht den Entscheid der unteren Instanz pr\u00fcfen kann, ist freilich, dass der Beschwerdef\u00fchrer die Aufhebung beider kantonaler Entscheide beantragt ( BGE 94 I 462 /3, BGE 97 I 119 , 226).\\n\\nMit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde wird die Aufhebung sowohl der Verf\u00fcgung des Zivilgerichtspr\u00e4sidenten wie des Urteils des Obergerichts verlangt. Das Bundesgericht tritt somit auch insofern auf die Beschwerde ein, als damit R\u00fcgen gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden, die von der letzten kantonalen Instanz nicht gepr\u00fcft werden konnten.\"}, {\"id\": \"2\", \"text\": \"(Abweisung der Beschwerde \u00fcber eine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs durch das Obergericht.) BGE 100 Ia 119 S. 124\"}, {\"id\": \"3\", \"text\": \"Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgt ferner, dass der Zivilgerichtspr\u00e4sident zu Unrecht eine Wandlung des am 1. 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Ferner habe Fischli in seinem Brief vom 2. September 1971 gegen\u00fcber der La Suisse erkl\u00e4rt, dass er, falls seiner Bitte um Erh\u00f6hung der Spesenentsch\u00e4digung nicht stattgegeben werde, nicht willens sei, ab 1. Januar 1972 f\u00fcr die La Suisse zu arbeiten, worauf die La Suisse ihrerseits seine K\u00fcndigung anzunehmen erkl\u00e4rt habe. Andererseits seien auf Seite der La Suisse gewisse Zentralisierungsmassnahmen im Zeitraum von 1964-1968 ersichtlich. All diese Erw\u00e4gungen veranlassten den erstinstanzlichen Richter, eine Vertrags\u00e4nderung im Sinne einer \u00c4nderung der Parteien anzunehmen. Das Obergericht seinerseits hat sich damit begn\u00fcgt, auf die Ausf\u00fchrungen des Zivilgerichtspr\u00e4sidenten zu verweisen und zu erkl\u00e4ren, dass seiner Meinung nach diesbez\u00fcglich kein Nichtigkeitsgrund gegeben sei.\"}, {\"id\": \"4\", \"text\": \"Gem\u00e4ss dem alten Art. 320 Abs. 1 OR (der neue Art. 320 Abs. 1 OR hat diesbez\u00fcglich denselben Wortlaut), welcher auf die vorliegenden strittigen Rechtsbeziehungen anwendbar ist, bedarf der Dienstvertrag unter Vorbehalt entgegenstehender gesetzlicher Bestimmungen, wie grunds\u00e4tzlich \u00fcbrigens jeder Vertrag ( Art. 11 Abs. 1 OR ), \\\"zu seiner G\u00fcltigkeit keiner besonderen Form\\\". Er kann somit grunds\u00e4tzlich ausdr\u00fccklich oder stillschweigend geschlossen werden. Schriftlichkeit ist auch dann nicht erforderlich, wenn der einmal schriftlich abgefasste Vertrag einer \u00c4nderung unterzogen wird (vgl. OSER/SCH\u00d6NENBERGER, BGE 100 Ia 119 S. 125 Obligationenrecht, 2. Auflage, zu Art. 16, Nr. 8). Andererseits ist auch eine Vereinbarung denkbar, wonach der Arbeitgeber die Rechte aus einem konkreten Dienstverh\u00e4ltnis an einen Dritten abtreten kann ( Art. 176 OR und alter Art. 327 Abs. 2 OR , neuer Art. 333 Abs. 4 OR ; Urteil vom 20. Dezember 1955 i.S. Felsenhardt c. Schreyer).\\n\\nEine Vereinbarung, wonach die Rechte und Pflichten Stauffachers gegen\u00fcber Fischli aus dem Vertrag vom 1. Oktober 1964 auf die La Suisse \u00fcbergingen, w\u00e4re folglich durchaus m\u00f6glich gewesen. Die Tatsache, dass Fischli das Problem seiner Entsch\u00e4digung mit der Direktion der La Suisse besprochen hatte, gen\u00fcgt jedoch nicht zur Annahme, dass dadurch Stauffacher von jeder Verpflichtung Fischli gegen\u00fcber befreit worden und nicht mehr mit Fischli vertraglich verbunden gewesen w\u00e4re. Vorerst ist festzuhalten, dass vor dem erstinstanzlichen Richter weder Stauffacher selbst noch die La Suisse durch diese veranlasste Zentralisationsmassnahmen und ebensowenig den Vertrags\u00fcbergang auf sie geltend gemacht hatten. Es w\u00e4re dem Beschwerdegegner und den Litisdenunziatinnen jedoch ein Leichtes gewesen, den Nachweis einer Zentralisierung und Straffung in der Organisation zu erbringen, wenn das Verh\u00e4ltnis La Suisse zu ihren Generalagenten und deren Angestellten tats\u00e4chlich \u00c4nderungen erfahren h\u00e4tte. Aber sie blieben entsprechende Erkl\u00e4rungen schuldig, und der Beschwerdegegner begn\u00fcgte sich zu betonen, dass der Beschwerdef\u00fchrer sich als Angestellter der La Suisse betrachtete, und es gegen Treu und Glauben verstiesse, wenn er sich nun an ihn, Stauffacher halte.\\n\\nJedoch verm\u00f6chte die Tatsache allein, dass Fischli selber sich als in den Diensten der La Suisse stehend betrachtet, noch keinen \u00dcbergang der Rechte und Pflichten Stauffachers auf die Versicherungsgesellschaften zu begr\u00fcnden. Und eine andere Tatsache, die geeignet w\u00e4re, den Beweis f\u00fcr einen solchen Rechts\u00fcbergang zu liefern, nennt der erstinstanzliche Richter nicht.\\n\\nIm \u00fcbrigen hebt der erstinstanzliche Richter selbst hervor, dass die La Suisse am Abschluss des Dienstvertrages von 1964 teilgenommen hatte, und dass ohne ihre Mitwirkung der Beschwerdef\u00fchrer nicht Generalagent-Stellvertreter geworden w\u00e4re. Er gibt aber, wie die beiden Parteien ihrerseits, ausdr\u00fccklich zu, dass dieser Dienstvertrag zwischen Fischli und Stauffacher zustande kam. Die beiden nachstehenden, vom Zivilgerichtspr\u00e4sidenten BGE 100 Ia 119 S. 126 als massgebend betrachteten Umst\u00e4nde lassen ebensowenig den Schluss zu, dass dieser Vertrag im Verlaufe von Fischlis Anstellung zu bestehen aufgeh\u00f6rt hat:\\n\\nZum ersten ist nach Ansicht des Zivilgerichtspr\u00e4sidenten der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdef\u00fchrer Lohn-, Provisions- und Spesenfragen mit der Generaldirektion besprechen musste. Diese Ansicht ist irrt\u00fcmlich, denn Stauffacher hat in seiner Beschwerdeantwort selbst anerkannt, dass in \u00dcbereinstimmung mit den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden allgemeinen Anstellungsbedingungen die Provisionsgeb\u00fchren durch den Generalagenten in Abzug gebracht werden, aber dass \\\"diese ohne Zweifel zu Lasten der Versicherungsgesellschaften gehen\\\". Der erstinstanzliche Richter beschreibt mit seinen Ausf\u00fchrungen nichts anderes als gerade den rechtlichen Zustand, der im Moment des Vertragsabschlusses herrschte. Es ist sachlich nicht vertretbar, daraus den Rechts\u00fcbergang betreffende Schl\u00fcsse zu ziehen, wie sie jener Richter gezogen hat.\\n\\nZum zweiten, so meint der Einzelrichter, liege im Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers ein Beweis daf\u00fcr, dass er sich selbst als Angestellter der La Suisse betrachtete, habe Fischli ihr gegen\u00fcber doch am 2. September 1971 erkl\u00e4rt, er werde ohne Erh\u00f6hung der Spesenentsch\u00e4digung nicht mehr f\u00fcr sie arbeiten, und am 13. September den Wunsch ge\u00e4ussert, sich vor seinem endg\u00fcltigen Entscheid mit dem Generaldirektor besprechen zu k\u00f6nnen, und es habe ausserdem die La Suisse die K\u00fcndigung anzunehmen erkl\u00e4rt. Daraus schloss der erstinstanzliche Richter, dass Fischli und die La Suisse sich als Vertragsparteien betrachteten. Es ist jedoch unhaltbar, aus diesem Briefwechsel zu folgern, dass Stauffacher seinerseits nicht mehr durch den Vertrag gebunden war, den er mit Fischli geschlossen hatte.\\n\\nEs ist ausserdem festzuhalten, dass Fischli der La Suisse gegen\u00fcber nie die Absicht bekundet hatte, den Vertrag mit ihr zu k\u00fcndigen; er hat nur geschrieben, dass er, falls seinen Forderungen nicht entsprochen w\u00fcrde, nicht mehr f\u00fcr die La Suisse. t\u00e4tig zu sein gedenke, oder er ihre Dienste verlassen w\u00fcrde. Diese Ausdrucksweise ist mit der Existenz eines Dienstvertragsverh\u00e4ltnisses zwischen Fischli und Stauffacher ebenso vereinbar wie mit dem Bestehen eines Vertrages zwischen Fischli und der La Suisse. Indem Fischli die T\u00e4tigkeit eines Generalagenten-Stellvertreter der La Suisse aus\u00fcbte, war er f\u00fcr diese t\u00e4tig, selbst BGE 100 Ia 119 S. 127 wenn der Dienstvertrag mit Stauffacher abgeschlossen war. Fischli hat gegen\u00fcber der La Suisse nie von Entlassung oder K\u00fcndigung gesprochen. Dies hat einzig die La Suisse ihm gegen\u00fcber getan.\\n\\nDer Entscheid des Zivilgerichtspr\u00e4sidenten ist aber vor allem deswegen als willk\u00fcrlich zu qualifizieren, weil er sich lediglich auf den Briefwechsel zwischen Fischli und der La Suisse st\u00fctzt, die sich aus Stauffachers Korrespondenz zwingend ergebenden Konsequenzen jedoch unbeachtet l\u00e4sst. Zwar wird in der Verf\u00fcgung ein Schreiben Stauffachers an die Generaldirektion vom 21. Oktober 1971 zitiert, worin dieser schrieb:\\n\\n\\\"Herr Fischli hat sich mir gegen\u00fcber ge\u00e4ussert, dass er meinetwegen bereit sei, von einer K\u00fcndigung des Dienstvertrages mit der GA Glarus, abzusehen, obwohl er der Direktion gegen\u00fcber eine K\u00fcndigungsabsicht bekannt gab. Dies w\u00fcrde dann bedeuten, dass er - zu meiner Freude - unter den geltenden Bedingungen Mitarbeiter bleibe.\\\"\\n\\nDie Tatsache, dass dieser Brief, von dem der erstinstanzliche Richter erst nach der Verhandlung Kenntnis erhielt, nicht in den Prozessakten figuriert, hat diesen nicht davon abgehalten, daraus zu schliessen, dass Stauffacher sich nicht als Adressat einer K\u00fcndigung durch Fischli betrachtete und nicht der Meinung war, diese h\u00e4tte ihm gegen\u00fcber erfolgen m\u00fcssen. Doch erkl\u00e4rt der Einzelrichter nirgends, wie er zu dieser Folgerung gelangte. Bei emer kritischen W\u00fcrdigung des Textes muss man zur gegenteiligen Annahme gelangen, dass sich Stauffacher n\u00e4mlich an den Dienstvertrag gebunden f\u00fchlte, sonst h\u00e4tte er der Generaldirektion nicht mitgeteilt, dass Fischli sich bereit erkl\u00e4rt hatte, auf eine K\u00fcndigung des zwischen ihm und der Generalagentur bestehenden Vertrages zu verzichten, und dass er, Stauffacher, bereit w\u00e4re, ihn als Mitarbeiter zu behalten.\\n\\nDer Zivilgerichtspr\u00e4sident verweist noch auf zwei weitere Briefe Stauffachers: w\u00e4hrend derjenige vom 17. Dezember 1971, mit dem der Beschwerdegegner \\\"die Beendigung des Dienstverh\u00e4ltnisses auf den 31. Dezember 1971 best\u00e4tigte\\\", keine eindeutigen Schl\u00fcsse zul\u00e4sst, geht aus jenem vom 28. Dezember 1971 unmissverst\u00e4ndlich hervor, dass Stauffacher sich nach wie vor an den Vertrag mit Fischli gebunden f\u00fchlte. Indem der erstinstanzliche Richter dieses Schreiben als \\\"offensichtlich von Lausanne inspiriert\\\" abtut und erkl\u00e4rt, dass der Beschwerdegegner den Vertrag nur gek\u00fcndigt h\u00e4tte, weil die La BGE 100 Ia 119 S. 128 Suisse ihn gek\u00fcndigt und sie den \\\"wirklichen K\u00fcndigungswillen\\\" kundgegeben h\u00e4tte, untersch\u00e4tzt er dessen Bedeutung. Seine \u00dcberlegungen sind zudem widerspr\u00fcchlich. War der Brief offensichtlich von Lausanne inspiriert, so muss man umso eher annehmen, dass \\\"Lausanne\\\", d.h. die Generaldirektion, der Ansicht war, dass Fischli Stauffachers Angestellter war. Ein weiterer Widerspruch ist darin zu erblicken, dass der Zivilgerichtspr\u00e4sident in seiner Antwort zur Nichtigkeitsbeschwerde diesen Brief Stauffachers nun damit zu rechtfertigen sucht, dass Stauffacher auf den Brief von Fischlis Anwalt eben als Laie und wie ein Laie reagiert habe.\\n\\nDas Resultat, zu dem der erstinstanzliche Richter gelangt, ist folglich nicht vertretbar. Er ber\u00fccksichtigt zwar Fischlis Verhalten, l\u00e4sst aber dasjenige Stauffachers ausser Betracht; er entschuldigt Stauffachers \u00c4usserungen mit seiner Laienhaftigkeit, verkennt jedoch, dass Fischli, Versicherungsangestellter, ebenso Laie ist wie Stauffacher, alt Regierungsrat und Generalagent.\\n\\nIn Anbetracht der Tatsache, dass Fischli gegen\u00fcber der La Suisse nie ausdr\u00fccklich die K\u00fcndigung eines ihn mit ihr verbindenden Dienstvertrages ausgesprochen hat, Stauffacher hingegen den ihn mit Fischli verbindenden Vertrag k\u00fcndigte, ist es willk\u00fcrlich, Stauffachers Passivlegitimation zu verneinen.\\n\\nStauffacher selbst hat \u00fcbrigens - was von Fischlis Anwalt im gegenw\u00e4rtigen Verfahren allerdings nicht geltend gemacht wird - vor dem Zivilgerichtspr\u00e4sident Beweise daf\u00fcr geliefert, dass er Fischlis Arbeitgeber geblieben war, indem er auf einen Entscheid der kantonalen AHV-Ausgleichskasse vom 9. November 1972 verwies, bei dem es um ausstehende Beitr\u00e4ge ging, die das \\\"Treuhandb\u00fcro D. Stauffacher\\\" f\u00fcr Provisionsleistungen an Fischli, welcher bei der Kasse als Stauffachers Arbeitnehmer angemeldet war, schuldete.\"}, {\"id\": \"5\", \"text\": \"Der Beschwerdef\u00fchrer wirft dem erstinstanzlichen Richter ferner vor, dass dieser willk\u00fcrlich eine K\u00fcndigung seinerseits gegen\u00fcber der La Suisse angenommen habe, w\u00e4hrend er eine solche doch nie verfasst habe.\\n\\nDieser Vorwurf ist unbegr\u00fcndet, denn jener hat in seiner Verf\u00fcgung vom 11./22. August 1972 keineswegs behauptet, Fischli habe gegen\u00fcber der La Suisse gek\u00fcndigt. Er hat bloss festgestellt, dass Fischli mit einer K\u00fcndigung gedroht hat, und dass die La Suisse die angedrohte K\u00fcndigung als erfolgt entgegengenommen BGE 100 Ia 119 S. 129 hat. Erst in der Antwort auf die Nichtigkeitsbeschwerde ist der Zivilgerichtspr\u00e4sident davon ausgegangen, dass Fischli den Vertrag gek\u00fcndigt hat; diese Antwort kann jedoch nicht Gegenstand der staatsrechtlichen Beschwerde sein.\"}, {\"id\": \"6\", \"text\": \"Der Beschwerdef\u00fchrer wirft ausserdem die Frage auf, ob das Obergericht in Anwendung des Art. 343 Abs. 4 OR nicht von Amtes wegen den Sachverhalt h\u00e4tte feststellen und die Beweise nach freiem Ermessen w\u00fcrdigen m\u00fcssen; er stellt also die Beschr\u00e4nkung der Kognition in Frage.\\n\\nDie diesbez\u00fcglichen Zweifel des Beschwerdef\u00fchrers sind unbegr\u00fcndet. Art. 343 Abs. 4 OR hat teilweise Art. 29 FabrikG und analoge Bestimmungen der Bundesgesetzgebung (HAG Art. 19, LandwG Art. 97) ersetzt. F\u00fcr die in Anwendung von Art. 29 FabrikG ergangenen Urteile musste gem\u00e4ss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein kantonales Rechtsmittel vorgesehen sein ( BGE 62 II 231 ). Besteht ein solches trotzdem, so brauchte es kein ordentliches zu sein, d.h. es ist nicht n\u00f6tig, dass die Rechtsmittelinstanz in freier Kognition erkennt. Die glarnerische Gesetzgebung bestimmt ausdr\u00fccklich, dass Entscheidungen des Zivilgerichtspr\u00e4sidenten in Dienstvertragsstreitigkeiten, deren Streitwert Fr. 5000.-- nicht \u00fcbersteigt, der Berufung nicht unterliegen (Art. 26 EG OR in der Fassung vom 7. Mai 1972). Dagegen kann einzig die Nichtigkeitsbeschwerde gem\u00e4ss Art. 336 ZPO erhoben werden. Die Bestimmung, wonach bei solchen Streitigkeiten den Parteien weder Geb\u00fchren noch Auslagen des Gerichts auferlegt werden d\u00fcrfen (neuer Art. 343 Abs. 3 OR ) gilt jedoch f\u00fcr alle Instanzen ( BGE 62 II 231 , 98 Ia 567). Obwohl diesbez\u00fcglich in der Beschwerde keine R\u00fcge erhoben wird, ist festzustellen, dass das Obergericht Fischli zu Unrecht die Kosten des Kassationsverfahrens auferlegt hat.\\n\\nDagegen hatte der Zivilgerichtspr\u00e4sident aufgrund von Art. 343 Abs. 4 neue Fassung OR, welchem Art. 29 EG OR entspricht, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Es l\u00e4sst sich aber anhand des vorliegenden Dossiers nicht mit Sicherheit erkennen, auf welche Akten sich der erstinstanzliche Richter bei seiner Urteilsf\u00e4llung st\u00fctzte; gewisse Unterlagen hatte der Beschwerdef\u00fchrer versp\u00e4tet, d.h. erst vor dem Obergericht, vorgebracht. So ist insbesondere nicht ersichtlich, ob den Dienstvertrag auch die allgemeinen Anstellungsbedingungen der Versicherungsgesellschaften begleiteten. H\u00e4tten diese BGE 100 Ia 119 S. 130 gefehlt, so w\u00e4re der Zivilgerichtspr\u00e4sident verpflichtet gewesen, deren Beibringung zu verlangen, da es sich dabei um eine Erg\u00e4nzung des Vertrages vom 1. Oktober 1964 handelt, auf die dieser ausdr\u00fccklich verweist.\\n\\nArt. 20 der allgemeinen Anstellungsbedingungen schreibt jedoch f\u00fcr jede Vertrags\u00e4nderung Schriftlichkeit vor. Diese, vom Beschwerdef\u00fchrer zwar nicht geltend gemachte Bestimmung l\u00e4sst die These der Umwandlung des Vertrages, wonach Stauffacher stillschweigend von seinen Pflichten befreit worden und die La Suisse an seine Stelle getreten w\u00e4re, noch fragw\u00fcrdiger erscheinen.\\n\\nAus diesen Erw\u00e4gungen folgt, dass der erstinstanzliche Richter die Beweise willk\u00fcrlich gew\u00fcrdigt hat. Er tr\u00e4gt gewissen Aktenst\u00fccken, welche ihm f\u00fcr die Annahme eines Vertrages zwischen Fischli und der La Suisse zwingend scheinen, Rechnung, unterl\u00e4sst es jedoch, alle jene Elemente zu ber\u00fccksichtigen, die gegen eine Vertrags\u00e4nderung im Sinne einer \u00c4nderung der Parteien und somit gegen eine Befreiung Stauffachers von den vertraglichen Rechten und Pflichten sprechen. Der erstinstanzliche Entscheid verst\u00f6sst daher gegen Art. 4 BV (vgl. BGE 83 I 9 ).\\n\\nMit der Aufhebung der Verf\u00fcgung des Zivilgerichtspr\u00e4sidenten f\u00e4llt auch das auf diesem beruhende Urteil des Obergerichts dahin. Somit er\u00fcbrigt sich die auf Willk\u00fcr beschr\u00e4nkte Pr\u00fcfung der gegen dieses Urteil gerichteten R\u00fcgen, insbesondere der Frage, ob das Obergericht seinerseits im Urteil des Zivilgerichtspr\u00e4sidenten einen Nichtigkeitsgrund im Sinne des Art. 336 Ziff. 1, 3 und 4 ZPO h\u00e4tte erblicken m\u00fcssen. Durch die Aufhebung der beiden Entscheide ist der verfassungsm\u00e4ssige Zustand wieder hergestellt.\"}, {\"id\": \"7\", \"text\": \"Die Kostenbefreiung gem\u00e4ss Art. 343 Abs. 3 OR schliesst die Auferlegung einer Parteientsch\u00e4digung nicht aus ( BGE 98 Ia 568 ). Der Beschwerdegegner ist daher verpflichtet, dem Beschwerdef\u00fchrer eine - der Natur der Streitsache entsprechende - Parteientsch\u00e4digung zu bezahlen.\"}]}, \"dispositiv\": {\"raw\": \"Dispositiv. Demnach erkennt das Bundesgericht:\\n\\nDie Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Pr\u00e4sidenten des Zivilgerichts des Kantons Glarus vom 11./22. August 1972 sowie das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 22. Dezember 1972 aufgehoben. Inhalt Ganzes Dokument Regeste: deutsch franz\u00f6sisch italienisch\\n\\nSachverhalt\\n\\nErw\u00e4gungen 1 2 3 4 5 6 7\\n\\nDispositiv Referenzen BGE: 94\u00a0I\u00a0462 , 97\u00a0I\u00a0119 , 83\u00a0I\u00a09 , 98\u00a0IA\u00a0568\\n\\nArtikel:\\n                                          Art. 343 Abs. 4 OR,\\n                                          Art. 343 Abs. 3 OR, Art. 336 Ziff. 1, 3 und 4 ZPO ,\\n                                          Art. 336 ZPO mehr... ,\\n                                          Art. 4 BV,\\n                                          Art. 320 Abs. 1 OR,\\n                                          Art. 352 OR,\\n                                          Art. 87 OG,\\n                                          Art. 11 Abs. 1 OR,\\n                                          Art. 176 OR,\\n                                          Art. 327 Abs. 2 OR,\\n                                          Art. 333 Abs. 4 OR Navigation Neue Suche\\n\\n\u00e4hnliche Leitentscheide suchen Drucken nach oben Back false Piwik End Piwik Code\", \"punkte\": [\"Demnach erkennt das Bundesgericht:\\n\\nDie Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Pr\u00e4sidenten des Zivilgerichts des Kantons Glarus vom 11./22. 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