{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_100 IA 163", "bge", "CH", null, "100 IA 163", null, "1974-02-27", null, "de", null, null, "Regeste\n Handels- und Gewerbefreiheit; Anwalts- und Rechtsagentenmonopol. 1. Es verst\u00f6sst nicht gegen Art. 31 BV, die berufsm\u00e4ssige Vorbereitung der Prozesse und die Abfassung schriftlicher Eingaben an die Gerichtsbeh\u00f6rden den Inhabern der Anwalts- oder Rechtsagentenbewilligung vorzubehalten (E. 3 a). 2. Ebenso ist es vor Art. 31 BV haltbar, das Anwalts- bzw. Rechtsagentenmonopol auch auf die berufsm\u00e4ssige Erteilung von Rechtsauskunft und \u00e4hnliche aussergerichtliche T\u00e4tigkeiten (z.B. Beratung bei Errichtung von Gesellschaftsvertr\u00e4gen, Stiftungen und letztwilligen Verf\u00fcgungen, Durchf\u00fchrung von Erbteilungen, Testamentsvollstreckung) auszudehnen (E. 3 b).", "<br/>\nRegeste\n<br/>Handels- und Gewerbefreiheit; Anwalts- und Rechtsagentenmonopol. 1. Es verst\u00f6sst nicht gegen Art. 31 BV, die berufsm\u00e4ssige Vorbereitung der Prozesse und die Abfassung schriftlicher Eingaben an die Gerichtsbeh\u00f6rden den Inhabern der Anwalts- oder Rechtsagentenbewilligung vorzubehalten (E. 3 a). 2. Ebenso ist es vor Art. 31 BV haltbar, das Anwalts- bzw. Rechtsagentenmonopol auch auf die berufsm\u00e4ssige Erteilung von Rechtsauskunft und \u00e4hnliche aussergerichtliche T\u00e4tigkeiten (z.B. Beratung bei Errichtung von Gesellschaftsvertr\u00e4gen, Stiftungen und letztwilligen Verf\u00fcgungen, Durchf\u00fchrung von Erbteilungen, Testamentsvollstreckung) auszudehnen (E. 3 b).", "<br/>\nRegeste\n<br/>Libert\u00e9 du commerce et de l'industrie; monopole des avocats et agents d'affaires. 1. Il n'est pas contraire \u00e0 l'art. 31 Cst. de r\u00e9server aux titulaires du brevet d.avocat ou d'agent d'affaires de faire profession de proc\u00e9der aux op\u00e9rations pr\u00e9liminaires aux proc\u00e8s et de r\u00e9diger des pi\u00e8ces de proc\u00e9dure \u00e0 l'intention des autorit\u00e9s jud iciaires (consid. 3 a). 2. Il est \u00e9galement compatible, au regard de l'art. 31 Cst., d'\u00e9tendre le monopole des avocats et agents d'affaires \u00e0 l'activit\u00e9 consistant \u00e0 faire profession de fournir des renseignements juridiques ainsi qu'\u00e0 d'autres operations non contentieuses (par exemple la fourniture de conseils lors de la constitution de soci\u00e9t\u00e9s, de fondations et de dispositions de derni\u00e8re volont\u00e9, le fait de proc\u00e9der \u00e0 l'ex\u00e9cution d'un partage successoral et de r\u00e9aliser les op\u00e9rations pr\u00e9vues par un testament) (consid. 3 b).", "<br/>\nRegesto\n<br/>Libert\u00e0 di commercio e d'industria; monopolio degli avvocati e degli agenti d'affart. 1. Non contrasta con l'art. 31 CF riservare ai titolari di un brevetto d'avvocato o di agente d'affari la preparazione, a carattere professionale, di processi e la redazione di atti destinati alle autorit\u00e0 giudiziarie (consid. 3 a). 2. \u00c8' pure compatibile con l'art. 31 CF estendere il monopolio degli avvocati e degli agenti d'affari alla consulenza legale a titolo professionale e ad un attivit\u00e0 analoga stragiudiziale (quale la consulenza in vista della costituzione di societ\u00e0, di fondazioni e di disposizioni di ultima volont\u00e0, l'esecuzione di una divisione d'eredit\u00e0 e quella di disposizioni testamentarie) (consid. 3 b).", "Urteilskopf\n100 Ia 163\n24. Auszug aus dem Urteil vom 27. Februar 1974 i.S. Dr. iur. X. gegen Kantonsgericht St. Gallen.\nRegeste\nHandels- und Gewerbefreiheit; Anwalts- und Rechtsagentenmonopol.\n1. Es verst\u00f6sst nicht gegen\nArt. 31 BV\n, die berufsm\u00e4ssige Vorbereitung der Prozesse und die Abfassung schriftlicher Eingaben an die Gerichtsbeh\u00f6rden den Inhabern der Anwalts- oder Rechtsagentenbewilligung vorzubehalten (E. 3 a).\n2. Ebenso ist es vor\nArt. 31 BV\nhaltbar, das Anwalts- bzw. Rechtsagentenmonopol auch auf die berufsm\u00e4ssige Erteilung von Rechtsauskunft und \u00e4hnliche aussergerichtliche T\u00e4tigkeiten (z.B. Beratung bei Errichtung von Gesellschaftsvertr\u00e4gen, Stiftungen und letztwilligen Verf\u00fcgungen, Durchf\u00fchrung von Erbteilungen, Testamentsvollstreckung) auszudehnen (E. 3 b).\nSachverhalt\nab Seite 164\nBGE 100 Ia 163 S. 164\nAus dem Tatbestand:\nA.-\nArt. 59 des st. gallischen Gesetzes \u00fcber die Zivilrechtspflege vom 20. M\u00e4rz 1939 (ZP) regelt die Zulassung zum Berufe des Anwalts sowie des Rechtsagenten; Art. 123 ZP umschreibt den Kreis der den Anw\u00e4lten bzw. Rechtsagenten vorbehaltenen Befugnisse. Art. 1 der vom Kantonsgericht St. Gallen erlassenen Anwaltsordnung (AO) enth\u00e4lt die Voraussetzungen f\u00fcr die Erteilung der Bewilligung zur Aus\u00fcbung des Anwalts- oder Rechtsagentenberufes. Art. 123 ZP lautet:\n\"In allen Streitsachen, die von den Einzelrichtern, den Gerichtskommissionen oder der Rekurskommission entschieden werden, in s\u00e4mtlichen summarischen Streitigkeiten sowie im Verfahren vor Betreibungs- und Konkursamt und vor der Nachlassbeh\u00f6rde ist die berufsm\u00e4ssige Vertretung der Parteien, soweit sie gesetzlich zul\u00e4ssig ist, nur solchen Personen gestattet, die vom Kantonsgerichte die Bewilligung zur Aus\u00fcbung des Rechtsagenten berufes erhalten haben.\nPersonen, welche die gesetzliche Bewilligung zur Aus\u00fcbung des Anwaltsberufes im Kanton St. Gallen besitzen, haben dieselbe\nBGE 100 Ia 163 S. 165\nBefugnis und sind ausserdem zur berufsm\u00e4ssigen Vertretung oder Verbeist\u00e4ndung in allen Streitsachen vor den \u00fcbrigen Gerichtsbeh\u00f6rden berechtigt.\nZu den Gesch\u00e4ften, die den Inhabern der Bewilligung zur Aus\u00fcbung des Berufes eines Anwaltes oder Rechtsagenten vorbehalten sind, geh\u00f6ren auch die berufsm\u00e4ssige Vorbereitung der Prozesse und die Abfassung schriftlicher Eingaben an die Gerichtsbeh\u00f6rden, vor denen der Rechtsbeistand zugelassen ist, ferner die entgeltliche Besorgung folgender Gesch\u00e4fte: Erteilung von Rechtsauskunft, Beratung bei Errichtung von Gesellschaftsvertr\u00e4gen, Stiftungen und letztwilligen Verf\u00fcgungen, Durchf\u00fchrung von Erbteilungen, Testamentsvollstreckung sowie Beratung und Bet\u00e4tigung bei gerichtlichen oder aussergerichtlichen Nachlassvertr\u00e4gen.\nAls berufsm\u00e4ssig gilt jede entgeltliche freiwillige Vertretung. Wer ein Verm\u00f6gen oder eine Liegenschaft verwaltet, bedarf zur Durchf\u00fchrung von Betreibungen, Rechts\u00f6ffnungen und Besitzesschutzverfahren keiner Bewilligung, wenn diese Rechtsvorkehr zur Verwaltung geh\u00f6rt.\nBestimmungen von Rechtsschutzversicherungen und \u00e4hnlichen Unternehmungen, durch die der Versicherungsnehmer oder das Mitglied f\u00fcr die Prozessf\u00fchrung zum voraus in der freien Anwaltswahl eingeschr\u00e4nkt wird, sowie die Werbet\u00e4tigkeit f\u00fcr den Abschluss solcher Vertr\u00e4ge sind nicht zul\u00e4ssig. Art. 59 Abs. 3 findet Anwendung.\"\nB.-\nDr. iur. X. ersuchte am 12. September 1973 das Kantonsgericht St. Gallen, ihm gegen\u00fcber zu erkl\u00e4ren, dass die Vorbereitung der Prozesse und die Abfassung schriftlicher Eingaben an Gerichtsbeh\u00f6rden (als stiller Vertreter), die entgeltliche Erteilung von Rechtsauskunft, die Beratung bei den in Art. 123 ZP genannten Rechtsgesch\u00e4ften sowie die Vertretung und Beratung in Sch KG-Sachen keiner Bewilligung bed\u00fcrfen, oder ihm f\u00fcr die Besorgung der genannten Gesch\u00e4fte die generelle Bewilligung aufgrund seiner gegenw\u00e4rtigen Ausbildung, Erfahrung und F\u00e4higkeit zu erteilen.\nAusweise \u00fcber seine F\u00e4higkeit zur nachgesuchten Berufsaus\u00fcbung legte Dr. X. dem Begehren nicht bei.\nC.-\nMit Schreiben vom 5. Oktober 1973 verweigerte das Kantonsgericht St. Gallen die Abgabe einer Erkl\u00e4rung, wonach die von Dr. X. erw\u00e4hnten T\u00e4tigkeiten nicht bewilligungsbed\u00fcrftig seien, mit der Begr\u00fcndung, eine solche Erkl\u00e4rung widerspr\u00e4che dem klaren Wortlaut und Sinn von Art. 123 ZP. Das Eventualbege.hren um pr\u00fcfungsfreie Erteilung der betreffenden Berufsaus\u00fcbungsbewilligung wies es ebenfalls ab, da es an den Voraussetzungen f\u00fcr den Erlass der F\u00e4higkeitspr\u00fcfung fehle.\nBGE 100 Ia 163 S. 166\nD.-\nGegen die.Verweigerung der nachgesuchten Berufs.aus\u00fcbungsbewilligung f\u00fchrt Dr. X. staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, die Verweigerungsverf\u00fcgung des Kantonsgerichts St. Gallen vom 5. Oktober 1973 sei aufzuheben und die Bewilligung sei ihm unabh\u00e4ngig von einem Anwalts- oder Rechtsagentenexamen zu erteilen. Er macht Verletzung von\nArt. 31 und 33 BV\nsowie Willk\u00fcr geltend.\nZur Begr\u00fcndung bringt der Beschwerdef\u00fchrer im wesentlichen vor, der Kanton St. Gallen \u00fcberschreite dadurch, dass er die Berufsaus\u00fcbung f\u00fcr nichtforensische juristische T\u00e4tigkeiten ausschliesslich von der f\u00fcr Anw\u00e4lte und Rechtsagenten vorgeschriebenen F\u00e4higkeitspr\u00fcfung abh\u00e4ngig mache, die Kompetenz gem\u00e4ss\nArt. 33 BV\nund verstosse damit gegen\nArt. 31 BV\n. Die Bestimmung \u00fcber das Erfordernis einer F\u00e4higkeitspr\u00fcfung f\u00fcr die Aus\u00fcbung der in Art. 123 ZP erw\u00e4hnten aussergerichtlichen T\u00e4tigkeiten diene nicht dem Schutz der B\u00fcrger vor ungeeigneten Vertretern, sondern sei im Interesse der patentierten Anw\u00e4lte und Rechtsagenten aufgestellt worden, denn solche Gesch\u00e4fte k\u00f6nnten auch von nicht patentierten Juristen aufgrund ihres Studiums oder ihrer Praxis bew\u00e4ltigt werden. Die Pr\u00fcfungspflicht sei somit durch das \u00f6ffentliche Interesse nicht gerechtfertigt und verletze den Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit.\nE.-\nDas Kantonsgericht St. Gallen beantragt in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde sei abzuweisen.\nErw\u00e4gungen\nAus den Erw\u00e4gungen:\n1. und 2.- (Prozessuales).\n3.\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes geniesst der Anwaltsberuf den Schutz der in\nArt. 31 BV\ngew\u00e4hrleisteten Handels- und Gewerbefreiheit (\nBGE 98 Ia 58\nE. 3, 95 I 334 E. 4, 73 I 9 E. 5). Indessen sind die Kantone gem\u00e4ss\nArt. 31 Abs. 2 und\nArt. 33 Abs. 1 BV\nzum Erlass einer polizeilichen Beschr\u00e4nkung des Rechts auf freie wirtschaftliche Bet\u00e4tigung erm\u00e4chtigt, insbesondere bleibt es ihnen anheimgestellt, die wissenschaftlichen Berufsarten aus \u00f6ffentlichen Interessen dem F\u00e4higkeitsausweis zu unterstellen; die Kantone d\u00fcrfen jedoch die Aus\u00fcbung der wissenschaftlichen Berufsarten nur von solchen Kenntnissen und F\u00e4higkeiten abh\u00e4ngig machen, die zur Erreichung des angestrebten gewerbepolizeilichen Zweckes, n\u00e4mlich des Schutzes des Publikums vor Un f\u00e4higen, notwendig sind, und haben den Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit\nBGE 100 Ia 163 S. 167\ndes polizeilichen Eingriffs zu wahren (\nBGE 95 I 334\nE. 4,\nBGE 94 I 226\n,\nBGE 93 I 519\nE. 4 b,\nBGE 73 I 10\n, LARGIER, Der F\u00e4higkeitsausweis im schweizerischen Wirtschaftsrecht, S. 58/59). Der Beschwerdef\u00fchrer macht geltend, soweit Art. 123 Abs. 3 ZP in Frage stehe, seien diese Voraussetzungen nicht erf\u00fcllt, weshalb es verfassungswidrig sei, die berufsm\u00e4ssige Aus\u00fcbung der darin erw\u00e4hnten T\u00e4tigkeiten von einer Bewilligung abh\u00e4ngig zu machen.\na) Der Beschwerdef\u00fchrer anerkennt, dass die Bewilligungspflicht f\u00fcr die berufsm\u00e4ssige Vertretung der Parteien vor Gericht gem\u00e4ss Art. 123 Abs. 1 und 2 ZP mit\nArt. 31 BV\nim Einklang stehe, also im \u00f6ffentlichen Interesse liege und dem Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit entspreche. Hingegen erblickt er darin eine Verletzung der\nArt. 31 und 33 BV\n, dass Art. 123 Abs. 3 ZP auch die Bewilligungspflicht f\u00fcr die berufsm\u00e4ssige Vorbereitung der Prozesse und die Abfassung schriftlicher Eingaben an die Gerichtsbeh\u00f6rden statuiert.\nDie Prozessvorbereitung ist unerl\u00e4ssliche Voraussetzung und damit wesentlicher Bestandteil der Prozessf\u00fchrung; das Verfassen von Prozesseingaben ist Prozessf\u00fchrung selbst, auch wenn die Eingaben nicht vom Verfasser - vom Beschwerdef\u00fchrer \"stiller Vertreter\" genannt -, sondern von der Prozesspartei unterzeichnet werden. Beides geh\u00f6rt demnach zur Prozessf\u00fchrung. Ist diese, sofern sie berufsm\u00e4ssig ausge\u00fcbt wird, bewilligungspflichtig, was der Beschwerdef\u00fchrer mit Recht anerkennt, gilt das ebenso f\u00fcr die berufsm\u00e4ssige Prozessvorbereitung und die Abfassung von Prozesseingaben. Die bewilligungsfreie Aus\u00fcbung dieser. T\u00e4tigkeiten w\u00e4re nichts anderes als die Umgehung der bewilligungspflichtigen berufsm\u00e4ssigen Vertretung vor Gericht. Die R\u00fcge, das in Art. 123 Abs. 3 ZP enthaltene Verbot der berufsm\u00e4ssigen Prozessvorbereitung und der Abfassung schriftlicher Eingaben an die Gerichtsbeh\u00f6rden durch Nichtinhaber der Anwalts- oder Rechtsagentenbewilligung sei durch das \u00f6ffentliche Interesse nicht gerechtfertigt und unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig, weshalb es die Handels- und Gewerbefreiheit verletze, ist daher unbegr\u00fcndet.\nb) Der Beruf des Rechtsanwaltes beschr\u00e4nkt sich nicht auf die Prozessf\u00fchrung. Er umfasst auch die aussergerichtliche Rechtsberatung. Dem tr\u00e4gt Art. 123 Abs. 3 ZP Rechnung, indem er allgemein die entgeltliche Erteilung von Rechtsausk\u00fcnften sowie die entgeltliche Besorgung folgender Gesch\u00e4fte\nBGE 100 Ia 163 S. 168\nden Inhabern einer Anwalts- oder Rechtsagentenbewilligung vorbeh\u00e4lt: Beratung bei Errichtung von Gesellschaftsvertr\u00e4gen, Stiftungen und letztwilligen Verf\u00fcgungen, Durchf\u00fchrung von Erbteilungen, Testamentsvollstreckung sowie Beratung und Bet\u00e4tigung bei geric.htlichen oder aussergerichtlichen Nachlassvertr\u00e4gen. Nach Auffassung des Beschwerdef\u00fchrers ist diese Ausdehnung der Bewilligungspflicht auf die nichtforensische juristische T\u00e4tigkeit durch das \u00f6ffentliche Interesse nicht gerechtfertigt und unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig.\nVon der Rechtsberatung h\u00e4ngen in der Regel bedeutende, oft lebenswichtige Entscheidungen im pers\u00f6nlichen, famili\u00e4ren und beruflichen Bereich der Ratsuchenden ab. Das Publikum hat daher ein elementares und schutzw\u00fcrdiges Interesse an der Zuverl\u00e4ssigkeit der Rechtsberatung. Die berufsm\u00e4ssige Erteilung von Rechtsauskunft stellt keine geringeren Anforderungen an die Fachkenntnis, die Sorgfalt, die Treue, das Verantwortungsbewusstsein und die Zutrauensw\u00fcrdigkeit des Beraters als die Prozessf\u00fchrung. Unzuverl\u00e4ssige Beratung f\u00fchrt leicht zu Fehlverhalten des Ratsuchenden, das seinen wohlverstandenen Interessen abtr\u00e4glich ist, und enth\u00e4lt den Keim k\u00fcnftiger Konflikte und Prozesse. Zur zuverl\u00e4ssigen Beratung ben\u00f6tigt der Berater - gleich wie der Anwalt (\nBGE 91 I 205\n/6) - vollen, r\u00fcckhaltlosen Einblick in alle erheblichen Verh\u00e4ltnisse. Dazu muss er auf das unbedingte Vertrauen des Ratsuchenden z\u00e4hlen k\u00f6nnen, was voraussetzt, dass dieser seinerseits voll auf die Verschwiegenheit des Beraters vertrauen darf. Allein der patentierte Anwalt - und der Rechtsagent, soweit er ihm gesetzlich gleichgestellt ist - ist von Gesetzes wegen an das Berufsgeheimnis gebunden (\nArt. 321 StGB\n,\nArt. 14 AO\n) und bietet daher volle Gew\u00e4hr f\u00fcr Verschwiegenheit. Einzig den Anw\u00e4lten und Rechtsagenten ist sodann, im Gegensatz zu anderen Ratgebern, untersagt, sich einen Anteil am Erfolg versprechen zu lassen (\nArt. 9 AO\n). \u00dcber die Erf\u00fcllung dieser sowie der weiteren, in den\nArt. 6 ff. AO\naufgez\u00e4hlten, ebenfalls nur die Inhaber einer Anwalts- bzw. Rechtsagentenbewilligung treffenden Berufspflichten (Standespflichten) hat eine Aufsichtskommission zu wachen, welche Pflichtverletzungen durch Disziplinarstrafen (Verweis, Ordnungsbusse, Einstellung im Beruf, Entziehung des Patentes) ahnden kann (Art. 62 ZP,\nArt. 16 ff. AO\n). Ist die H\u00f6he der Geb\u00fchrenforderungen der Anw\u00e4lte und Rechtsagenten, auf die der amtliche Tarif anzuwenden\nBGE 100 Ia 163 S. 169\nist, streitig, so entscheidet auf Begehren einer Partei die Rekurskommission des Kantonsgerichts (Moderationsverfahren; Art. 360 ZP).\nNach dem Gesagten erscheint es durchaus vern\u00fcnftig und jedenfalls vor\nArt. 31 BV\nhaltbar, das Anwalts- bzw. Rechtsagentenmonopol auch auf die berufsm\u00e4ssige Erteilung von Rechtsauskunft auszudehnen und damit die diese T\u00e4tigkeit Aus\u00fcbenden ebenfalls dem zwischen dem Staat und den Inhabern einer Anwalts- oder Rechtsagentenbewilligung bestehenden, die Disziplinargewalt in sich schliessenden Aufsichtsverh\u00e4ltnis zu unterstellen.\nWas f\u00fcr die allgemeine Rechtsberatung gilt, trifft analog f\u00fcr die Besorgung der in Art. 123 Abs. 3 ZP speziell aufgef\u00fchrten Gesch\u00e4fte zu. Wenn daher Art. 123 Abs. 3 ZP die erw\u00e4hnten nichtforensischen juristischen T\u00e4tigkeiten den Anw\u00e4lten und Rechtsagenten vorbeh\u00e4lt, so ist das durch den Schutz des Publikums vor ungeeigneten Beratern und Vertretern gerechtfertigt und geht nicht \u00fcber diesen Zweck hinaus. Demnach sind die beim Erlass einer gest\u00fctzt auf Art. 31 Abs. 2 und 33 Abs. 1 BV vorgenommenen gewerbepolizeilichen Massnahme zu beachtenden Grunds\u00e4tze der Notwendigkeit und Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit gewahrt.\nDispositiv\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\nDie Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, im Sinne der Erw\u00e4gungen abgewiesen.", null, null, null, null, null, null, "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F100-IA-163%3Ade&lang=de&zoom=&type=show_document", null, null, "[\"BGE 73 I 10\", \"BGE 91 I 205\", \"BGE 93 I 519\", \"BGE 94 I 226\", \"BGE 95 I 334\"]", "2026-02-12T17:06:15.513159", null, null, null, null, "867e63209c0f406fee1322d8dba12f1971e6d972cddef4fdaef76d7f099f741c", 1, 12909, null, null, null, 0, "Abweisung", null, null, "2026-07-15T01:38:05", "2026-08-26T01:37:46", 0, 0, "{\"meta\": {\"reference\": \"100 IA 163\", \"is_bge\": false, \"date\": \"27. 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Art. 1 der vom Kantonsgericht St. Gallen erlassenen Anwaltsordnung (AO) enth\u00e4lt die Voraussetzungen f\u00fcr die Erteilung der Bewilligung zur Aus\u00fcbung des Anwalts- oder Rechtsagentenberufes. Art. 123 ZP lautet:\\n\\n\\\"In allen Streitsachen, die von den Einzelrichtern, den Gerichtskommissionen oder der Rekurskommission entschieden werden, in s\u00e4mtlichen summarischen Streitigkeiten sowie im Verfahren vor Betreibungs- und Konkursamt und vor der Nachlassbeh\u00f6rde ist die berufsm\u00e4ssige Vertretung der Parteien, soweit sie gesetzlich zul\u00e4ssig ist, nur solchen Personen gestattet, die vom Kantonsgerichte die Bewilligung zur Aus\u00fcbung des Rechtsagenten berufes erhalten haben.\\n\\nPersonen, welche die gesetzliche Bewilligung zur Aus\u00fcbung des Anwaltsberufes im Kanton St. Gallen besitzen, haben dieselbe BGE 100 Ia 163 S. 165 Befugnis und sind ausserdem zur berufsm\u00e4ssigen Vertretung oder Verbeist\u00e4ndung in allen Streitsachen vor den \u00fcbrigen Gerichtsbeh\u00f6rden berechtigt.\\n\\nZu den Gesch\u00e4ften, die den Inhabern der Bewilligung zur Aus\u00fcbung des Berufes eines Anwaltes oder Rechtsagenten vorbehalten sind, geh\u00f6ren auch die berufsm\u00e4ssige Vorbereitung der Prozesse und die Abfassung schriftlicher Eingaben an die Gerichtsbeh\u00f6rden, vor denen der Rechtsbeistand zugelassen ist, ferner die entgeltliche Besorgung folgender Gesch\u00e4fte: Erteilung von Rechtsauskunft, Beratung bei Errichtung von Gesellschaftsvertr\u00e4gen, Stiftungen und letztwilligen Verf\u00fcgungen, Durchf\u00fchrung von Erbteilungen, Testamentsvollstreckung sowie Beratung und Bet\u00e4tigung bei gerichtlichen oder aussergerichtlichen Nachlassvertr\u00e4gen.\\n\\nAls berufsm\u00e4ssig gilt jede entgeltliche freiwillige Vertretung. Wer ein Verm\u00f6gen oder eine Liegenschaft verwaltet, bedarf zur Durchf\u00fchrung von Betreibungen, Rechts\u00f6ffnungen und Besitzesschutzverfahren keiner Bewilligung, wenn diese Rechtsvorkehr zur Verwaltung geh\u00f6rt.\\n\\nBestimmungen von Rechtsschutzversicherungen und \u00e4hnlichen Unternehmungen, durch die der Versicherungsnehmer oder das Mitglied f\u00fcr die Prozessf\u00fchrung zum voraus in der freien Anwaltswahl eingeschr\u00e4nkt wird, sowie die Werbet\u00e4tigkeit f\u00fcr den Abschluss solcher Vertr\u00e4ge sind nicht zul\u00e4ssig. Art. 59 Abs. 3 findet Anwendung.\\\"\\n\\nB.  Dr. iur. X. ersuchte am 12. September 1973 das Kantonsgericht St. Gallen, ihm gegen\u00fcber zu erkl\u00e4ren, dass die Vorbereitung der Prozesse und die Abfassung schriftlicher Eingaben an Gerichtsbeh\u00f6rden (als stiller Vertreter), die entgeltliche Erteilung von Rechtsauskunft, die Beratung bei den in Art. 123 ZP genannten Rechtsgesch\u00e4ften sowie die Vertretung und Beratung in Sch KG-Sachen keiner Bewilligung bed\u00fcrfen, oder ihm f\u00fcr die Besorgung der genannten Gesch\u00e4fte die generelle Bewilligung aufgrund seiner gegenw\u00e4rtigen Ausbildung, Erfahrung und F\u00e4higkeit zu erteilen.\\n\\nAusweise \u00fcber seine F\u00e4higkeit zur nachgesuchten Berufsaus\u00fcbung legte Dr. X. dem Begehren nicht bei.\\n\\nC.  Mit Schreiben vom 5. Oktober 1973 verweigerte das Kantonsgericht St. Gallen die Abgabe einer Erkl\u00e4rung, wonach die von Dr. X. erw\u00e4hnten T\u00e4tigkeiten nicht bewilligungsbed\u00fcrftig seien, mit der Begr\u00fcndung, eine solche Erkl\u00e4rung widerspr\u00e4che dem klaren Wortlaut und Sinn von Art. 123 ZP. Das Eventualbege.hren um pr\u00fcfungsfreie Erteilung der betreffenden Berufsaus\u00fcbungsbewilligung wies es ebenfalls ab, da es an den Voraussetzungen f\u00fcr den Erlass der F\u00e4higkeitspr\u00fcfung fehle. BGE 100 Ia 163 S. 166\\n\\nD.  Gegen die.Verweigerung der nachgesuchten Berufs.aus\u00fcbungsbewilligung f\u00fchrt Dr. X. staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, die Verweigerungsverf\u00fcgung des Kantonsgerichts St. Gallen vom 5. Oktober 1973 sei aufzuheben und die Bewilligung sei ihm unabh\u00e4ngig von einem Anwalts- oder Rechtsagentenexamen zu erteilen. Er macht Verletzung von Art. 31 und 33 BV sowie Willk\u00fcr geltend.\\n\\nZur Begr\u00fcndung bringt der Beschwerdef\u00fchrer im wesentlichen vor, der Kanton St. Gallen \u00fcberschreite dadurch, dass er die Berufsaus\u00fcbung f\u00fcr nichtforensische juristische T\u00e4tigkeiten ausschliesslich von der f\u00fcr Anw\u00e4lte und Rechtsagenten vorgeschriebenen F\u00e4higkeitspr\u00fcfung abh\u00e4ngig mache, die Kompetenz gem\u00e4ss Art. 33 BV und verstosse damit gegen Art. 31 BV . Die Bestimmung \u00fcber das Erfordernis einer F\u00e4higkeitspr\u00fcfung f\u00fcr die Aus\u00fcbung der in Art. 123 ZP erw\u00e4hnten aussergerichtlichen T\u00e4tigkeiten diene nicht dem Schutz der B\u00fcrger vor ungeeigneten Vertretern, sondern sei im Interesse der patentierten Anw\u00e4lte und Rechtsagenten aufgestellt worden, denn solche Gesch\u00e4fte k\u00f6nnten auch von nicht patentierten Juristen aufgrund ihres Studiums oder ihrer Praxis bew\u00e4ltigt werden. Die Pr\u00fcfungspflicht sei somit durch das \u00f6ffentliche Interesse nicht gerechtfertigt und verletze den Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit.\\n\\nE.  Das Kantonsgericht St. Gallen beantragt in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde sei abzuweisen.\", \"abschnitte\": [{\"id\": \"A\", \"text\": \"Art. 59 des st. gallischen Gesetzes \u00fcber die Zivilrechtspflege vom 20. M\u00e4rz 1939 (ZP) regelt die Zulassung zum Berufe des Anwalts sowie des Rechtsagenten; Art. 123 ZP umschreibt den Kreis der den Anw\u00e4lten bzw. Rechtsagenten vorbehaltenen Befugnisse. Art. 1 der vom Kantonsgericht St. Gallen erlassenen Anwaltsordnung (AO) enth\u00e4lt die Voraussetzungen f\u00fcr die Erteilung der Bewilligung zur Aus\u00fcbung des Anwalts- oder Rechtsagentenberufes. Art. 123 ZP lautet:\\n\\n\\\"In allen Streitsachen, die von den Einzelrichtern, den Gerichtskommissionen oder der Rekurskommission entschieden werden, in s\u00e4mtlichen summarischen Streitigkeiten sowie im Verfahren vor Betreibungs- und Konkursamt und vor der Nachlassbeh\u00f6rde ist die berufsm\u00e4ssige Vertretung der Parteien, soweit sie gesetzlich zul\u00e4ssig ist, nur solchen Personen gestattet, die vom Kantonsgerichte die Bewilligung zur Aus\u00fcbung des Rechtsagenten berufes erhalten haben.\\n\\nPersonen, welche die gesetzliche Bewilligung zur Aus\u00fcbung des Anwaltsberufes im Kanton St. Gallen besitzen, haben dieselbe BGE 100 Ia 163 S. 165 Befugnis und sind ausserdem zur berufsm\u00e4ssigen Vertretung oder Verbeist\u00e4ndung in allen Streitsachen vor den \u00fcbrigen Gerichtsbeh\u00f6rden berechtigt.\\n\\nZu den Gesch\u00e4ften, die den Inhabern der Bewilligung zur Aus\u00fcbung des Berufes eines Anwaltes oder Rechtsagenten vorbehalten sind, geh\u00f6ren auch die berufsm\u00e4ssige Vorbereitung der Prozesse und die Abfassung schriftlicher Eingaben an die Gerichtsbeh\u00f6rden, vor denen der Rechtsbeistand zugelassen ist, ferner die entgeltliche Besorgung folgender Gesch\u00e4fte: Erteilung von Rechtsauskunft, Beratung bei Errichtung von Gesellschaftsvertr\u00e4gen, Stiftungen und letztwilligen Verf\u00fcgungen, Durchf\u00fchrung von Erbteilungen, Testamentsvollstreckung sowie Beratung und Bet\u00e4tigung bei gerichtlichen oder aussergerichtlichen Nachlassvertr\u00e4gen.\\n\\nAls berufsm\u00e4ssig gilt jede entgeltliche freiwillige Vertretung. Wer ein Verm\u00f6gen oder eine Liegenschaft verwaltet, bedarf zur Durchf\u00fchrung von Betreibungen, Rechts\u00f6ffnungen und Besitzesschutzverfahren keiner Bewilligung, wenn diese Rechtsvorkehr zur Verwaltung geh\u00f6rt.\\n\\nBestimmungen von Rechtsschutzversicherungen und \u00e4hnlichen Unternehmungen, durch die der Versicherungsnehmer oder das Mitglied f\u00fcr die Prozessf\u00fchrung zum voraus in der freien Anwaltswahl eingeschr\u00e4nkt wird, sowie die Werbet\u00e4tigkeit f\u00fcr den Abschluss solcher Vertr\u00e4ge sind nicht zul\u00e4ssig. Art. 59 Abs. 3 findet Anwendung.\\\"\"}, {\"id\": \"B\", \"text\": \"Dr. iur. X. ersuchte am 12. September 1973 das Kantonsgericht St. Gallen, ihm gegen\u00fcber zu erkl\u00e4ren, dass die Vorbereitung der Prozesse und die Abfassung schriftlicher Eingaben an Gerichtsbeh\u00f6rden (als stiller Vertreter), die entgeltliche Erteilung von Rechtsauskunft, die Beratung bei den in Art. 123 ZP genannten Rechtsgesch\u00e4ften sowie die Vertretung und Beratung in Sch KG-Sachen keiner Bewilligung bed\u00fcrfen, oder ihm f\u00fcr die Besorgung der genannten Gesch\u00e4fte die generelle Bewilligung aufgrund seiner gegenw\u00e4rtigen Ausbildung, Erfahrung und F\u00e4higkeit zu erteilen.\\n\\nAusweise \u00fcber seine F\u00e4higkeit zur nachgesuchten Berufsaus\u00fcbung legte Dr. X. dem Begehren nicht bei.\"}, {\"id\": \"C\", \"text\": \"Mit Schreiben vom 5. Oktober 1973 verweigerte das Kantonsgericht St. Gallen die Abgabe einer Erkl\u00e4rung, wonach die von Dr. X. erw\u00e4hnten T\u00e4tigkeiten nicht bewilligungsbed\u00fcrftig seien, mit der Begr\u00fcndung, eine solche Erkl\u00e4rung widerspr\u00e4che dem klaren Wortlaut und Sinn von Art. 123 ZP. Das Eventualbege.hren um pr\u00fcfungsfreie Erteilung der betreffenden Berufsaus\u00fcbungsbewilligung wies es ebenfalls ab, da es an den Voraussetzungen f\u00fcr den Erlass der F\u00e4higkeitspr\u00fcfung fehle. BGE 100 Ia 163 S. 166\"}, {\"id\": \"D\", \"text\": \"Gegen die.Verweigerung der nachgesuchten Berufs.aus\u00fcbungsbewilligung f\u00fchrt Dr. X. staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, die Verweigerungsverf\u00fcgung des Kantonsgerichts St. Gallen vom 5. Oktober 1973 sei aufzuheben und die Bewilligung sei ihm unabh\u00e4ngig von einem Anwalts- oder Rechtsagentenexamen zu erteilen. Er macht Verletzung von Art. 31 und 33 BV sowie Willk\u00fcr geltend.\\n\\nZur Begr\u00fcndung bringt der Beschwerdef\u00fchrer im wesentlichen vor, der Kanton St. Gallen \u00fcberschreite dadurch, dass er die Berufsaus\u00fcbung f\u00fcr nichtforensische juristische T\u00e4tigkeiten ausschliesslich von der f\u00fcr Anw\u00e4lte und Rechtsagenten vorgeschriebenen F\u00e4higkeitspr\u00fcfung abh\u00e4ngig mache, die Kompetenz gem\u00e4ss Art. 33 BV und verstosse damit gegen Art. 31 BV . Die Bestimmung \u00fcber das Erfordernis einer F\u00e4higkeitspr\u00fcfung f\u00fcr die Aus\u00fcbung der in Art. 123 ZP erw\u00e4hnten aussergerichtlichen T\u00e4tigkeiten diene nicht dem Schutz der B\u00fcrger vor ungeeigneten Vertretern, sondern sei im Interesse der patentierten Anw\u00e4lte und Rechtsagenten aufgestellt worden, denn solche Gesch\u00e4fte k\u00f6nnten auch von nicht patentierten Juristen aufgrund ihres Studiums oder ihrer Praxis bew\u00e4ltigt werden. Die Pr\u00fcfungspflicht sei somit durch das \u00f6ffentliche Interesse nicht gerechtfertigt und verletze den Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit.\"}, {\"id\": \"E\", \"text\": \"Das Kantonsgericht St. Gallen beantragt in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde sei abzuweisen.\"}]}, \"erwaegungen\": {\"raw\": \"3.  Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes geniesst der Anwaltsberuf den Schutz der in Art. 31 BV gew\u00e4hrleisteten Handels- und Gewerbefreiheit ( BGE 98 Ia 58 E. 3, 95 I 334 E. 4, 73 I 9 E. 5). Indessen sind die Kantone gem\u00e4ss Art. 31 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 1 BV zum Erlass einer polizeilichen Beschr\u00e4nkung des Rechts auf freie wirtschaftliche Bet\u00e4tigung erm\u00e4chtigt, insbesondere bleibt es ihnen anheimgestellt, die wissenschaftlichen Berufsarten aus \u00f6ffentlichen Interessen dem F\u00e4higkeitsausweis zu unterstellen; die Kantone d\u00fcrfen jedoch die Aus\u00fcbung der wissenschaftlichen Berufsarten nur von solchen Kenntnissen und F\u00e4higkeiten abh\u00e4ngig machen, die zur Erreichung des angestrebten gewerbepolizeilichen Zweckes, n\u00e4mlich des Schutzes des Publikums vor Un f\u00e4higen, notwendig sind, und haben den Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit BGE 100 Ia 163 S. 167 des polizeilichen Eingriffs zu wahren ( BGE 95 I 334 E. 4, BGE 94 I 226 , BGE 93 I 519 E. 4 b, BGE 73 I 10 , LARGIER, Der F\u00e4higkeitsausweis im schweizerischen Wirtschaftsrecht, S. 58/59). Der Beschwerdef\u00fchrer macht geltend, soweit Art. 123 Abs. 3 ZP in Frage stehe, seien diese Voraussetzungen nicht erf\u00fcllt, weshalb es verfassungswidrig sei, die berufsm\u00e4ssige Aus\u00fcbung der darin erw\u00e4hnten T\u00e4tigkeiten von einer Bewilligung abh\u00e4ngig zu machen.\\n\\na) Der Beschwerdef\u00fchrer anerkennt, dass die Bewilligungspflicht f\u00fcr die berufsm\u00e4ssige Vertretung der Parteien vor Gericht gem\u00e4ss Art. 123 Abs. 1 und 2 ZP mit Art. 31 BV im Einklang stehe, also im \u00f6ffentlichen Interesse liege und dem Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit entspreche. Hingegen erblickt er darin eine Verletzung der Art. 31 und 33 BV , dass Art. 123 Abs. 3 ZP auch die Bewilligungspflicht f\u00fcr die berufsm\u00e4ssige Vorbereitung der Prozesse und die Abfassung schriftlicher Eingaben an die Gerichtsbeh\u00f6rden statuiert.\\n\\nDie Prozessvorbereitung ist unerl\u00e4ssliche Voraussetzung und damit wesentlicher Bestandteil der Prozessf\u00fchrung; das Verfassen von Prozesseingaben ist Prozessf\u00fchrung selbst, auch wenn die Eingaben nicht vom Verfasser - vom Beschwerdef\u00fchrer \\\"stiller Vertreter\\\" genannt -, sondern von der Prozesspartei unterzeichnet werden. Beides geh\u00f6rt demnach zur Prozessf\u00fchrung. Ist diese, sofern sie berufsm\u00e4ssig ausge\u00fcbt wird, bewilligungspflichtig, was der Beschwerdef\u00fchrer mit Recht anerkennt, gilt das ebenso f\u00fcr die berufsm\u00e4ssige Prozessvorbereitung und die Abfassung von Prozesseingaben. Die bewilligungsfreie Aus\u00fcbung dieser. T\u00e4tigkeiten w\u00e4re nichts anderes als die Umgehung der bewilligungspflichtigen berufsm\u00e4ssigen Vertretung vor Gericht. Die R\u00fcge, das in Art. 123 Abs. 3 ZP enthaltene Verbot der berufsm\u00e4ssigen Prozessvorbereitung und der Abfassung schriftlicher Eingaben an die Gerichtsbeh\u00f6rden durch Nichtinhaber der Anwalts- oder Rechtsagentenbewilligung sei durch das \u00f6ffentliche Interesse nicht gerechtfertigt und unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig, weshalb es die Handels- und Gewerbefreiheit verletze, ist daher unbegr\u00fcndet.\\n\\nb) Der Beruf des Rechtsanwaltes beschr\u00e4nkt sich nicht auf die Prozessf\u00fchrung. Er umfasst auch die aussergerichtliche Rechtsberatung. Dem tr\u00e4gt Art. 123 Abs. 3 ZP Rechnung, indem er allgemein die entgeltliche Erteilung von Rechtsausk\u00fcnften sowie die entgeltliche Besorgung folgender Gesch\u00e4fte BGE 100 Ia 163 S. 168 den Inhabern einer Anwalts- oder Rechtsagentenbewilligung vorbeh\u00e4lt: Beratung bei Errichtung von Gesellschaftsvertr\u00e4gen, Stiftungen und letztwilligen Verf\u00fcgungen, Durchf\u00fchrung von Erbteilungen, Testamentsvollstreckung sowie Beratung und Bet\u00e4tigung bei geric.htlichen oder aussergerichtlichen Nachlassvertr\u00e4gen. Nach Auffassung des Beschwerdef\u00fchrers ist diese Ausdehnung der Bewilligungspflicht auf die nichtforensische juristische T\u00e4tigkeit durch das \u00f6ffentliche Interesse nicht gerechtfertigt und unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig.\\n\\nVon der Rechtsberatung h\u00e4ngen in der Regel bedeutende, oft lebenswichtige Entscheidungen im pers\u00f6nlichen, famili\u00e4ren und beruflichen Bereich der Ratsuchenden ab. Das Publikum hat daher ein elementares und schutzw\u00fcrdiges Interesse an der Zuverl\u00e4ssigkeit der Rechtsberatung. Die berufsm\u00e4ssige Erteilung von Rechtsauskunft stellt keine geringeren Anforderungen an die Fachkenntnis, die Sorgfalt, die Treue, das Verantwortungsbewusstsein und die Zutrauensw\u00fcrdigkeit des Beraters als die Prozessf\u00fchrung. Unzuverl\u00e4ssige Beratung f\u00fchrt leicht zu Fehlverhalten des Ratsuchenden, das seinen wohlverstandenen Interessen abtr\u00e4glich ist, und enth\u00e4lt den Keim k\u00fcnftiger Konflikte und Prozesse. Zur zuverl\u00e4ssigen Beratung ben\u00f6tigt der Berater - gleich wie der Anwalt ( BGE 91 I 205 /6) - vollen, r\u00fcckhaltlosen Einblick in alle erheblichen Verh\u00e4ltnisse. Dazu muss er auf das unbedingte Vertrauen des Ratsuchenden z\u00e4hlen k\u00f6nnen, was voraussetzt, dass dieser seinerseits voll auf die Verschwiegenheit des Beraters vertrauen darf. Allein der patentierte Anwalt - und der Rechtsagent, soweit er ihm gesetzlich gleichgestellt ist - ist von Gesetzes wegen an das Berufsgeheimnis gebunden ( Art. 321 StGB , Art. 14 AO ) und bietet daher volle Gew\u00e4hr f\u00fcr Verschwiegenheit. Einzig den Anw\u00e4lten und Rechtsagenten ist sodann, im Gegensatz zu anderen Ratgebern, untersagt, sich einen Anteil am Erfolg versprechen zu lassen ( Art. 9 AO ). \u00dcber die Erf\u00fcllung dieser sowie der weiteren, in den Art. 6 ff. AO aufgez\u00e4hlten, ebenfalls nur die Inhaber einer Anwalts- bzw. Rechtsagentenbewilligung treffenden Berufspflichten (Standespflichten) hat eine Aufsichtskommission zu wachen, welche Pflichtverletzungen durch Disziplinarstrafen (Verweis, Ordnungsbusse, Einstellung im Beruf, Entziehung des Patentes) ahnden kann (Art. 62 ZP, Art. 16 ff. AO ). Ist die H\u00f6he der Geb\u00fchrenforderungen der Anw\u00e4lte und Rechtsagenten, auf die der amtliche Tarif anzuwenden BGE 100 Ia 163 S. 169 ist, streitig, so entscheidet auf Begehren einer Partei die Rekurskommission des Kantonsgerichts (Moderationsverfahren; Art. 360 ZP).\\n\\nNach dem Gesagten erscheint es durchaus vern\u00fcnftig und jedenfalls vor Art. 31 BV haltbar, das Anwalts- bzw. Rechtsagentenmonopol auch auf die berufsm\u00e4ssige Erteilung von Rechtsauskunft auszudehnen und damit die diese T\u00e4tigkeit Aus\u00fcbenden ebenfalls dem zwischen dem Staat und den Inhabern einer Anwalts- oder Rechtsagentenbewilligung bestehenden, die Disziplinargewalt in sich schliessenden Aufsichtsverh\u00e4ltnis zu unterstellen.\\n\\nWas f\u00fcr die allgemeine Rechtsberatung gilt, trifft analog f\u00fcr die Besorgung der in Art. 123 Abs. 3 ZP speziell aufgef\u00fchrten Gesch\u00e4fte zu. Wenn daher Art. 123 Abs. 3 ZP die erw\u00e4hnten nichtforensischen juristischen T\u00e4tigkeiten den Anw\u00e4lten und Rechtsagenten vorbeh\u00e4lt, so ist das durch den Schutz des Publikums vor ungeeigneten Beratern und Vertretern gerechtfertigt und geht nicht \u00fcber diesen Zweck hinaus. Demnach sind die beim Erlass einer gest\u00fctzt auf Art. 31 Abs. 2 und 33 Abs. 1 BV vorgenommenen gewerbepolizeilichen Massnahme zu beachtenden Grunds\u00e4tze der Notwendigkeit und Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit gewahrt.\", \"abschnitte\": [{\"id\": \"3\", \"text\": \"Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes geniesst der Anwaltsberuf den Schutz der in Art. 31 BV gew\u00e4hrleisteten Handels- und Gewerbefreiheit ( BGE 98 Ia 58 E. 3, 95 I 334 E. 4, 73 I 9 E. 5). Indessen sind die Kantone gem\u00e4ss Art. 31 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 1 BV zum Erlass einer polizeilichen Beschr\u00e4nkung des Rechts auf freie wirtschaftliche Bet\u00e4tigung erm\u00e4chtigt, insbesondere bleibt es ihnen anheimgestellt, die wissenschaftlichen Berufsarten aus \u00f6ffentlichen Interessen dem F\u00e4higkeitsausweis zu unterstellen; die Kantone d\u00fcrfen jedoch die Aus\u00fcbung der wissenschaftlichen Berufsarten nur von solchen Kenntnissen und F\u00e4higkeiten abh\u00e4ngig machen, die zur Erreichung des angestrebten gewerbepolizeilichen Zweckes, n\u00e4mlich des Schutzes des Publikums vor Un f\u00e4higen, notwendig sind, und haben den Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit BGE 100 Ia 163 S. 167 des polizeilichen Eingriffs zu wahren ( BGE 95 I 334 E. 4, BGE 94 I 226 , BGE 93 I 519 E. 4 b, BGE 73 I 10 , LARGIER, Der F\u00e4higkeitsausweis im schweizerischen Wirtschaftsrecht, S. 58/59). Der Beschwerdef\u00fchrer macht geltend, soweit Art. 123 Abs. 3 ZP in Frage stehe, seien diese Voraussetzungen nicht erf\u00fcllt, weshalb es verfassungswidrig sei, die berufsm\u00e4ssige Aus\u00fcbung der darin erw\u00e4hnten T\u00e4tigkeiten von einer Bewilligung abh\u00e4ngig zu machen.\\n\\na) Der Beschwerdef\u00fchrer anerkennt, dass die Bewilligungspflicht f\u00fcr die berufsm\u00e4ssige Vertretung der Parteien vor Gericht gem\u00e4ss Art. 123 Abs. 1 und 2 ZP mit Art. 31 BV im Einklang stehe, also im \u00f6ffentlichen Interesse liege und dem Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit entspreche. Hingegen erblickt er darin eine Verletzung der Art. 31 und 33 BV , dass Art. 123 Abs. 3 ZP auch die Bewilligungspflicht f\u00fcr die berufsm\u00e4ssige Vorbereitung der Prozesse und die Abfassung schriftlicher Eingaben an die Gerichtsbeh\u00f6rden statuiert.\\n\\nDie Prozessvorbereitung ist unerl\u00e4ssliche Voraussetzung und damit wesentlicher Bestandteil der Prozessf\u00fchrung; das Verfassen von Prozesseingaben ist Prozessf\u00fchrung selbst, auch wenn die Eingaben nicht vom Verfasser - vom Beschwerdef\u00fchrer \\\"stiller Vertreter\\\" genannt -, sondern von der Prozesspartei unterzeichnet werden. Beides geh\u00f6rt demnach zur Prozessf\u00fchrung. Ist diese, sofern sie berufsm\u00e4ssig ausge\u00fcbt wird, bewilligungspflichtig, was der Beschwerdef\u00fchrer mit Recht anerkennt, gilt das ebenso f\u00fcr die berufsm\u00e4ssige Prozessvorbereitung und die Abfassung von Prozesseingaben. Die bewilligungsfreie Aus\u00fcbung dieser. T\u00e4tigkeiten w\u00e4re nichts anderes als die Umgehung der bewilligungspflichtigen berufsm\u00e4ssigen Vertretung vor Gericht. Die R\u00fcge, das in Art. 123 Abs. 3 ZP enthaltene Verbot der berufsm\u00e4ssigen Prozessvorbereitung und der Abfassung schriftlicher Eingaben an die Gerichtsbeh\u00f6rden durch Nichtinhaber der Anwalts- oder Rechtsagentenbewilligung sei durch das \u00f6ffentliche Interesse nicht gerechtfertigt und unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig, weshalb es die Handels- und Gewerbefreiheit verletze, ist daher unbegr\u00fcndet.\\n\\nb) Der Beruf des Rechtsanwaltes beschr\u00e4nkt sich nicht auf die Prozessf\u00fchrung. Er umfasst auch die aussergerichtliche Rechtsberatung. Dem tr\u00e4gt Art. 123 Abs. 3 ZP Rechnung, indem er allgemein die entgeltliche Erteilung von Rechtsausk\u00fcnften sowie die entgeltliche Besorgung folgender Gesch\u00e4fte BGE 100 Ia 163 S. 168 den Inhabern einer Anwalts- oder Rechtsagentenbewilligung vorbeh\u00e4lt: Beratung bei Errichtung von Gesellschaftsvertr\u00e4gen, Stiftungen und letztwilligen Verf\u00fcgungen, Durchf\u00fchrung von Erbteilungen, Testamentsvollstreckung sowie Beratung und Bet\u00e4tigung bei geric.htlichen oder aussergerichtlichen Nachlassvertr\u00e4gen. Nach Auffassung des Beschwerdef\u00fchrers ist diese Ausdehnung der Bewilligungspflicht auf die nichtforensische juristische T\u00e4tigkeit durch das \u00f6ffentliche Interesse nicht gerechtfertigt und unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig.\\n\\nVon der Rechtsberatung h\u00e4ngen in der Regel bedeutende, oft lebenswichtige Entscheidungen im pers\u00f6nlichen, famili\u00e4ren und beruflichen Bereich der Ratsuchenden ab. Das Publikum hat daher ein elementares und schutzw\u00fcrdiges Interesse an der Zuverl\u00e4ssigkeit der Rechtsberatung. Die berufsm\u00e4ssige Erteilung von Rechtsauskunft stellt keine geringeren Anforderungen an die Fachkenntnis, die Sorgfalt, die Treue, das Verantwortungsbewusstsein und die Zutrauensw\u00fcrdigkeit des Beraters als die Prozessf\u00fchrung. Unzuverl\u00e4ssige Beratung f\u00fchrt leicht zu Fehlverhalten des Ratsuchenden, das seinen wohlverstandenen Interessen abtr\u00e4glich ist, und enth\u00e4lt den Keim k\u00fcnftiger Konflikte und Prozesse. Zur zuverl\u00e4ssigen Beratung ben\u00f6tigt der Berater - gleich wie der Anwalt ( BGE 91 I 205 /6) - vollen, r\u00fcckhaltlosen Einblick in alle erheblichen Verh\u00e4ltnisse. Dazu muss er auf das unbedingte Vertrauen des Ratsuchenden z\u00e4hlen k\u00f6nnen, was voraussetzt, dass dieser seinerseits voll auf die Verschwiegenheit des Beraters vertrauen darf. Allein der patentierte Anwalt - und der Rechtsagent, soweit er ihm gesetzlich gleichgestellt ist - ist von Gesetzes wegen an das Berufsgeheimnis gebunden ( Art. 321 StGB , Art. 14 AO ) und bietet daher volle Gew\u00e4hr f\u00fcr Verschwiegenheit. Einzig den Anw\u00e4lten und Rechtsagenten ist sodann, im Gegensatz zu anderen Ratgebern, untersagt, sich einen Anteil am Erfolg versprechen zu lassen ( Art. 9 AO ). \u00dcber die Erf\u00fcllung dieser sowie der weiteren, in den Art. 6 ff. AO aufgez\u00e4hlten, ebenfalls nur die Inhaber einer Anwalts- bzw. Rechtsagentenbewilligung treffenden Berufspflichten (Standespflichten) hat eine Aufsichtskommission zu wachen, welche Pflichtverletzungen durch Disziplinarstrafen (Verweis, Ordnungsbusse, Einstellung im Beruf, Entziehung des Patentes) ahnden kann (Art. 62 ZP, Art. 16 ff. AO ). Ist die H\u00f6he der Geb\u00fchrenforderungen der Anw\u00e4lte und Rechtsagenten, auf die der amtliche Tarif anzuwenden BGE 100 Ia 163 S. 169 ist, streitig, so entscheidet auf Begehren einer Partei die Rekurskommission des Kantonsgerichts (Moderationsverfahren; Art. 360 ZP).\\n\\nNach dem Gesagten erscheint es durchaus vern\u00fcnftig und jedenfalls vor Art. 31 BV haltbar, das Anwalts- bzw. Rechtsagentenmonopol auch auf die berufsm\u00e4ssige Erteilung von Rechtsauskunft auszudehnen und damit die diese T\u00e4tigkeit Aus\u00fcbenden ebenfalls dem zwischen dem Staat und den Inhabern einer Anwalts- oder Rechtsagentenbewilligung bestehenden, die Disziplinargewalt in sich schliessenden Aufsichtsverh\u00e4ltnis zu unterstellen.\\n\\nWas f\u00fcr die allgemeine Rechtsberatung gilt, trifft analog f\u00fcr die Besorgung der in Art. 123 Abs. 3 ZP speziell aufgef\u00fchrten Gesch\u00e4fte zu. Wenn daher Art. 123 Abs. 3 ZP die erw\u00e4hnten nichtforensischen juristischen T\u00e4tigkeiten den Anw\u00e4lten und Rechtsagenten vorbeh\u00e4lt, so ist das durch den Schutz des Publikums vor ungeeigneten Beratern und Vertretern gerechtfertigt und geht nicht \u00fcber diesen Zweck hinaus. Demnach sind die beim Erlass einer gest\u00fctzt auf Art. 31 Abs. 2 und 33 Abs. 1 BV vorgenommenen gewerbepolizeilichen Massnahme zu beachtenden Grunds\u00e4tze der Notwendigkeit und Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit gewahrt.\"}]}, \"dispositiv\": {\"raw\": \"Dispositiv. Demnach erkennt das Bundesgericht:\\n\\nDie Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, im Sinne der Erw\u00e4gungen abgewiesen. 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AO Navigation Neue Suche\\n\\n\u00e4hnliche Leitentscheide suchen Drucken nach oben Back false Piwik End Piwik Code\", \"punkte\": [\"Demnach erkennt das Bundesgericht:\\n\\nDie Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, im Sinne der Erw\u00e4gungen abgewiesen.\"]}, \"referenzen\": {\"bge_zitiert\": [{\"ref\": \"98 Ia 58\", \"prefix\": \"BGE\", \"url\": \"https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2023&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F98-IA-56%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page58\"}, {\"ref\": \"95 I 334\", \"prefix\": \"BGE\", \"url\": \"https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2023&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F95-I-330%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page334\"}, {\"ref\": \"94 I 226\", \"prefix\": \"BGE\", \"url\": \"https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2023&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F94-I-224%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page226\"}, {\"ref\": \"93 I 519\", \"prefix\": \"BGE\", \"url\": \"https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2023&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F93-I-513%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page519\"}, {\"ref\": \"91 I 205\", \"prefix\": \"BGE\", \"url\": \"https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2023&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F91-I-200%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page205\"}], \"bger_zitiert\": [], \"bstger_zitiert\": [], \"gesetze\": [{\"text\": \"Art. 31 BV\", \"law\": \"BV\", \"rs\": \"101\", \"art\": \"31\", \"url\": \"https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1999/404/de#art_31\"}, {\"text\": \"Art. 33 BV\", \"law\": \"BV\", \"rs\": \"101\", \"art\": \"33\", \"url\": \"https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1999/404/de#art_33\"}, {\"text\": \"Art. 321 StGB\", \"law\": \"StGB\", \"rs\": \"311.0\", \"art\": \"321\", \"url\": \"https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/54/757_781_799/de#art_321\"}, {\"text\": \"Art. 14 AO\", \"law\": \"AO\", \"rs\": \"513.1\", \"art\": \"14\", \"url\": \"https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2017/217/de#art_14\"}, {\"text\": \"Art. 9 AO\", \"law\": \"AO\", \"rs\": \"513.1\", \"art\": \"9\", \"url\": \"https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2017/217/de#art_9\"}]}}", "2026-08-21T02:35:05", null, "/opt/judic/raw/bge/1974/100_IA_163.html.gz", null, null, null]], "columns": ["decision_id", "court", "canton", "chamber", "docket_number", "docket_number_2", "decision_date", "publication_date", "language", "title", "legal_area", "regeste", "abstract_de", "abstract_fr", "abstract_it", "full_text", "outcome", "decision_type", "judges", "clerks", "collection", "appeal_info", "source_url", "pdf_url", "bge_reference", "cited_decisions", "scraped_at", "external_id", "source", "source_id", "source_spider", "content_hash", "has_full_text", "text_length", "Sachgebiet", "Themen", "Liste_Neuheiten", "BGE_PublikationVorgesehen", "erledigung", "AnzahlRichter", "local_json_path", "imported_at", "last_seen_at", "from_delta", "from_judic_scraper", "judic_structured", "judic_scraped_at", "judic_raw_content", "raw_html_path", "Vorinstanz_Gericht", "Vorinstanz_Kammer", "Abteilung"], "primary_keys": ["decision_id"], "primary_key_values": ["bge_100 IA 163"], "units": {}, "query_ms": 0.7178923115134239}