{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_100 IA 180", "bge", "CH", null, "100 IA 180", null, "1974-02-13", null, "de", null, null, "Regeste\n Art. 4 BV und pers\u00f6nliche Freiheit. Gesuch um Ernennung eines Offizialverteidigers. Aktuelles Interesse an der Beschwerdef\u00fchrung nach der Hauptverhandlung (Erw. 1). Neben dem auf Art. 4 BV abgest\u00fctzten Verteidigungsanspruch gi bt es keinen direkt aus der pers\u00f6nlichen Freiheit ableitbaren verfassungsrechtlichen Anspruch auf Beigabe eines Offizialverteidigers (Erw. 4 a). Die Untersuchungshaft an sich vermag kein gem\u00e4ss Art. 4 BV zu sch\u00fctzendes Bed\u00fcrfnis nach Beigabe eines Offizialverteidigers zu verschaffen. \u00a7 10 Abs. 3 lit. c der Basler StPO, welcher auch beil\u00e4nger dauernder Haft die Beigabe vom konkreten Schutzbed\u00fcrfnis abh\u00e4ngig macht, verst\u00f6sst nicht gegen das von der Verfassung geforderte Mindestmass an Rechtsschutz (Erw. 4 b).", "<br/>\nRegeste\n<br/>Art. 4 BV und pers\u00f6nliche Freiheit. Gesuch um Ernennung eines Offizialverteidigers. Aktuelles Interesse an der Beschwerdef\u00fchrung nach der Hauptverhandlung (Erw. 1). Neben dem auf Art. 4 BV abgest\u00fctzten Verteidigungsanspruch gi bt es keinen direkt aus der pers\u00f6nlichen Freiheit ableitbaren verfassungsrechtlichen Anspruch auf Beigabe eines Offizialverteidigers (Erw. 4 a). Die Untersuchungshaft an sich vermag kein gem\u00e4ss Art. 4 BV zu sch\u00fctzendes Bed\u00fcrfnis nach Beigabe eines Offizialverteidigers zu verschaffen. \u00a7 10 Abs. 3 lit. c der Basler StPO, welcher auch beil\u00e4nger dauernder Haft die Beigabe vom konkreten Schutzbed\u00fcrfnis abh\u00e4ngig macht, verst\u00f6sst nicht gegen das von der Verfassung geforderte Mindestmass an Rechtsschutz (Erw. 4 b).", "<br/>\nRegeste\n<br/>Art. 4 Cst. et libert\u00e9 personnelle. Requ\u00eate en d\u00e9signation d'un d\u00e9fenseur d'office. Y a-t-il encore un int\u00e9r\u00eat \u00e0 recourir apr\u00e8s les d\u00e9bats principaux? (consid. 1). A c\u00f4t\u00e9 du droit de se d\u00e9fendre fond\u00e9 sur l'art. 4 Cst., il n y a pas de droit constitutionnel - que l'on puisse faire d\u00e9couler directement de la libert\u00e9 personnelle - \u00e0 la d\u00e9signation d'un d\u00e9fenseur d'office (consid. 4 a). La d\u00e9tention pr\u00e9ventive ne saurait cr\u00e9er en elle-m\u00eame le besoin - \u00e0 prot\u00e9ger en vertu de l'art. 4 Cst. - de faire d\u00e9signer un d\u00e9fenseur d'office. L'art. 10 al. 3 lettre c du CPP b\u00e2lois, qui fait d\u00e9pendre une telle d\u00e9signation, \u00e9galement en cas de d\u00e9tention prolong\u00e9e, d'un besoin concret de protection, ne viole pas le minimum de protection juridique exig\u00e9 par la Constitution (consid. 4 b).", "<br/>\nRegesto\n<br/>Art. 4 CF e libert\u00e0 personale. Istanza di designazione di un difensore d'ufficio. Esiste ancora un interesse ricorsuale dopo il pubblico d ibattimento? (consid. 1). Accanto al diritto d i difendersi, sgorgante dall'art. 4 CF, non esiste un diritto costituzionale - suscetti bile d'essere fondato direttamente sulla li bert\u00e0 personale - alla designazione di un difensore d'ufficio (consid. 4 a). La detenzione preventiva non comporta, di per se stessa, la necessit\u00e0, tutelabile ai sensi dell'art. 4 CF, di far designare un difensore d'ufficio. Il \u00a7 10 cpv. 3 lett. c del CPP basilese, che subordina tale designazione, anche in caso di detenzione prolungata, ad bisogno concreto di protezione, non viola il minimo di tutela giuridica garantito dalla Costituzione (consid. 4 b).", "Urteilskopf\n100 Ia 180\n26. Urteil vom 13. Februar 1974 i.S. X. gegen Appellationsgericht (Ausschuss) des Kantons Basel-Stadt.\nRegeste\nArt. 4 BV\nund pers\u00f6nliche Freiheit. Gesuch um Ernennung eines Offizialverteidigers.\nAktuelles Interesse an der Beschwerdef\u00fchrung nach der Hauptverhandlung (Erw. 1).\nNeben dem auf\nArt. 4 BV\nabgest\u00fctzten Verteidigungsanspruch gi bt es keinen direkt aus der pers\u00f6nlichen Freiheit ableitbaren verfassungsrechtlichen Anspruch auf Beigabe eines Offizialverteidigers (Erw. 4 a).\nDie Untersuchungshaft an sich vermag kein gem\u00e4ss\nArt. 4 BV\nzu sch\u00fctzendes Bed\u00fcrfnis nach Beigabe eines Offizialverteidigers zu verschaffen. \u00a7 10 Abs. 3 lit. c der Basler StPO, welcher auch beil\u00e4nger dauernder Haft die Beigabe vom konkreten Schutzbed\u00fcrfnis abh\u00e4ngig macht, verst\u00f6sst nicht gegen das von der Verfassung geforderte Mindestmass an Rechtsschutz (Erw. 4 b).\nSachverhalt\nab Seite 181\nBGE 100 Ia 180 S. 181\nA.-\na) Gegen X. wurde im Kanton Basel-Stadt ein Strafverfahren durchgef\u00fchrt. Im Laufe dieses Verfahrens befand sich X. vom 3. August 1973 bis zur Verhandlung vor Strafgericht am 15. Oktober 1973 wegen Flucht- und Kollusionsgefahr in Haft.\nb) Am 27. August 1973 stellte Anwalt S. das Gesuch, es sei X. die Offizialverteidigung zu bewilligen und er - S. - sei zum Offizialverteidiger zu bestellen. Diese Eingabe blieb zun\u00e4chst unbeantwortet. Am 3. Oktober 1973 erneuerte S. sein Begehren um Ernennung zum Offizialverteidiger. Durch Verf\u00fcgung vom 4. Oktober 1973 wies der zust\u00e4ndige Strafgerichtspr\u00e4sident das Gesuch ab.\nc) Am 15. Oktober 1973 nahm S. als Verteidiger an der\nBGE 100 Ia 180 S. 182\nGerichtsverhandlung teil. X. wurde zu 5 Monaten Gef\u00e4ngnis verurteilt (unter Anrechnung der Haft). Staatsanwalt und Verurteilter verzichteten un mittelbar nach der Er\u00f6ffnung des Urteils auf die Appellation.\nVor Strafgericht erneuerte S. das Begehren um Ernennung zum Offizialverteidiger nicht. Am gleichen Tag reichte er jedoch gegen die das Gesuch abweisende Verf\u00fcgung des Strafgerichtspr\u00e4sidenten vom 4. Oktober 1973 beim Appellationsgericht Beschwerde ein.\nd) Der Ausschuss des Appellationsgerichts hat die Beschwerde am 19. November 1973 abgewiesen. Er begr\u00fcndet seinen Entscheid damit, im konkreten, verh\u00e4ltnism\u00e4ssig einfachen Fall habe der Strafgerichtspr\u00e4sident unter Ber\u00fccksichtigung der gesamten Umst\u00e4nde annehmen d\u00fcrfen, es liege kein besonderer Grund im Sinne von\n\u00a7 10 Abs. 3 StPO\nvor, die angefochtene Ablehnung des Gesuchs um Ernennung zum Offizialverteidiger sei daher nicht zu beanstanden. Auch aus der Bundesverfassung ergebe sich kein \u00fcber die Basler Strafprozessordnung hinausgehender Anspruch auf Bestellung eines Offizialverteidigers wegen der Untersuchungshaft des Angeschuldigten.\nB.-\nGegen den Entscheid des Appellationsgerichts reichte X. staatsrechtliche Beschwerde ein mit dem Antrag, S. sei unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zum Offizialverteidiger zu ernennen, eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur\u00fcckzuweisen. In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, der angefochtene Entscheid enthalte in tats\u00e4chlicher Hinsicht Feststellungen und in rechtlicher Hinsicht Schlussfolgerungen, welche willk\u00fcrlich seien. \u00dcberdies bedeute die Verweigerung der Offizialverteidigung im vorliegenden Fall eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r sowie der Grunds\u00e4tze, die eine Beschr\u00e4nkung der pers\u00f6nlichen Freiheit gestatten.\nC.-\nDas Appellationsgericht hat unter Hinweis auf die Motive des angefochtenen Entscheides Abweisung der Beschwerde beantragt und auf Gegenbemerkungen verzichtet.\nErw\u00e4gungen\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\n1.\nIm angefochtenen Entscheid werden zwei Erw\u00e4gungen gemacht, die jede f\u00fcr sich zu einem Nichteintretensentscheid\nBGE 100 Ia 180 S. 183\nh\u00e4tten f\u00fchren m\u00fcssen, wenn das Appellationsgericht sie f\u00fcr schl\u00fcssig erachtet h\u00e4tte: Die erste dieser Erw\u00e4gungen bezieht sich darauf, dass die Untersuchungshaft als m\u00f6glicher Grund einer Offizialverteidigung entfalle, da ja die Untersuchungshaft jetzt nicht mehr bestehe. Die zweite Erw\u00e4gung l\u00e4sst sich dahin zusammenfassen, dass das Gesuch um Ernennung zum Offizialverteidiger auch deswegen gegenstandslos geworden sei, weil Rechtsanwalt S. ohne Vorbehalt und ohne vor Gericht das Begehren um Ernennung zum Offizialverteidiger zu erneuern, in dem nun abgeschlossenen Verfahren als Privatverteidiger mitgewirkt habe.\nDa das Appellationsgericht - trotz diesen auf ein Nichteintreten hinweisenden Erw\u00e4gungen - die materielle Frage beurteilte und die angefochtene Verf\u00fcgung des Strafgerichtspr\u00e4sidenten als gesetzes- und verfassungskonform sch\u00fctzte, brauchen die beil\u00e4ufigen Erw\u00e4gungen \u00fcber die m\u00f6glicherweise inzwischen eingetretene Gegenstandslosigkeit des Begehrens weder in tats\u00e4chlicher noch in rechtlicher Hinsicht \u00fcberpr\u00fcft zu werden. Es er\u00fcbrigt sich somit, hier auf jene R\u00fcgen einzutreten, mit denen der Beschwerdef\u00fchrer geltend macht, das Appellationsgericht habe das Verhalten im Strafverfahren (Eingaben vom 27. August 1973 und 3. Oktober 1973, kein neues Begehren um Ernennung zum Offizialverteidiger in der Hauptverhandlung, Annahme des Strafurteils) willk\u00fcrlich gew\u00fcrdigt.\nDas Bundesgericht pr\u00fcft die Frage der Legitimation des Beschwerdef\u00fchrers insbesondere der Aktualit\u00e4t seines Interesses von Amtes wegen. Im vorliegenden Fall hat die Hauptverhandlung schon stattgefunden. An ihr wirkte S. als Privatverteidiger des Beschwerdef\u00fchrers mit. Es geht im vorliegenden Verfahren also nicht mehr um die Bestellung eines Offizialverteidigers im Hinblick auf ein zu f\u00e4llendes Urteil, sondern um die mit ihr verbundenen finanziellen Folgen; insoweit besteht nach wie vor ein aktuelles Interesse.\n2.\nZu pr\u00fcfen bleibt, ob die vom Appellationsgericht gesch\u00fctzte Verweigerung der Offizialverteidigung eine Verfassungsnorm verletzt.\nDer Beschwerdef\u00fchrer begr\u00fcndet die Verfassungswidrigkeit in zweifacher Hinsicht:\na) Es sei willk\u00fcrlich anzunehmen, \u00a7 10 Abs. 3 lit. c der Basler StPO (kurz BSStPO) gebe auch bei l\u00e4nger dauernder\nBGE 100 Ia 180 S. 184\nUntersuchungshaft keinen Anspruch auf Bestellung eines Offizialverteidigers (unten Erw. 3).\nb) \u00dcberdies lasse sich bei der Untersuchungshaft von mehr als 30 Tagen aus\nArt. 4 BV\nund aus dem Grundrecht der pers\u00f6nlichen Freiheit ein - vom\n\u00a7 10 StPO\nunabh\u00e4ngiger - verfassungsrechtlicher Anspruch auf Zuteilung eines Offizialverteidigers ableiten (unten Erw. 4).\n3.\nDie hier allein in Betracht fallende Vorschrift der kantonalen Strafprozessordnung \u00fcber die Beigabe eines Offizialverteidigers hat folgenden Wortlaut (\u00a7 10 Abs. 3 lit. c BSStPO):\n\"Ist ein Angeschuldigter unverm\u00f6gend, so wird ihm auf sein Begehren von Amtes wegen ein Advokat als Verteidiger beigegeben, a) ...\nb) ...\nc) sofern es aus besonderen Gr\u00fcnden, insbesondere wegen verwickelter Sach- oder Rechtslage, wegen grosser Tragweite einer Verurteilung oder wegen des geistigen oder k\u00f6rperlichen Zustandes des Angeschuldigten als angemessen erscheint.\"\nDas Vorliegen einer der in lit. c beispielsweise angef\u00fchrten besonderen Voraussetzungen konnte vom Appellationsgericht ohne Willk\u00fcr verneint werden: Der Angeschuldigte war gest\u00e4ndig und die Rechtslage nicht kompliziert. Auch wenn jeder auf einem Strafurteil beruhende Freiheitsentzug f\u00fcr den Verurteilten relativ schwer wiegt, so vermag dies allein nach der zitierten Gesetzesbestimmung noch keinen Anspruch auf Offizialverteidigung zu begr\u00fcnden. Die gegenteilige Ansicht, wonach bei drohenden Freiheitsstrafen regelm\u00e4ssig ein Recht auf Offizialverteidigung best\u00fcnde, w\u00fcrde sich nicht mit dem Wortlaut und dem Sinn von \u00a7 10 Abs. 3 lit. c BSStPO vertragen; sie w\u00fcrde insbesondere alle darin aufgez\u00e4hlten Voraussetzungen eines solchen Anspruchs weitgehend bedeutungslos machen. Im Verh\u00e4ltnis zu anderen (Zuchthaus) und l\u00e4ngeren Freiheitsstrafen war die dem Angeschuldigten drohende Freiheitsstrafe jedoch nicht schwer: insofern war sie nicht \"von grosser Tragweite\".\nDass der k\u00f6rperliche oder geistige Zustand des Angeschuldigten die Offizialverteidigung erfordere, wurde nie geltend gemacht.\nDer Beschwerdef\u00fchrer vertritt jedoch die Auffassung, die Generalklausel der \"besonderen Gr\u00fcnde\" in lit. c sei dahin zu interpretieren, dass bei einer l\u00e4nger dauernden Untersuchungshaft,\nBGE 100 Ia 180 S. 185\nzumindest nach 30 Tagen, stets ein Offizialverteidiger zu ernennen sei. Im Gegensatz zur Regelung in einzelnen kantonalen Prozessordnungen und in\nArt. 36 BStP\nbildet gem\u00e4ss \u00a7 10 BSStPO die Untersuchungshaft an sich - auch bei l\u00e4ngerer Dauer - keinen zwingenden gesetzlichen Grund f\u00fcr die Beigabe eines Offizialverteidigers. Dass die Tatsache der Haft bei der Anwendung von \u00a7 10 BSStPO zu ber\u00fccksichtigen ist und im Rahmen der gesamten Umst\u00e4nde zur Beigabe eines Offizialverteidigers \"aus besonderem Grund\" f\u00fchren kann, wird im angefochtenen Entscheid ausdr\u00fccklich anerkannt. Das Appellationsgericht ist jedoch der Auffassung, im vorliegenden Fall treffe dies gerade nicht zu; trotz der Haft habe nach der gesamten Sach- und Rechtslage das Gesuch um Beigabe eines Oflizialverteidigers abgelehnt werden d\u00fcrfen.\nDiese Interpretation von \u00a7 10 Abs. 3 lit. c BSStPO ist zumindest nicht willk\u00fcrlich. Wollte der Gesetzgeber bei einer bestimmten Dauer der Untersuchungshaft dem unverm\u00f6genden Angeschuldigten einen an keine weiteren Voraussetzungen gekn\u00fcpften Anspruch auf Beigabe eines amtlichen Verteidigers gew\u00e4hren, so m\u00fcsste dieser h\u00e4ufige Fall in der recht ausf\u00fchrlichen Regelung des \u00a7 10 ausdr\u00fccklich normiert sein. Nach der ganzen Struktur der Ordnung der amtlichen Verteidigung in \u00a7 10 Abs. 3 erscheint es \u00fcberzeugend, dass die Basler StPO die Tatsache der Haft an sich nicht als zwingenden Grund f\u00fcr die Beigabe eines Offizialverteidigers wertet. Wenn der zust\u00e4ndige Strafgerichtspr\u00e4sident und das Appellationsgericht es ablehnten, die Generalklausel der \"besonderen Gr\u00fcnde\" im Sinne der Argumentation des Beschwerdef\u00fchrers zu interpretieren, so ist dies sachlich vertretbar und keineswegs willk\u00fcrlich.\nFehlt eine gesetzliche oder aus dem Gesetz abzuleitende allgemeine Regel, wonach im Falle l\u00e4nger dauernder Untersuchungshaft ein Offizialverteidiger zu ernennen sei, so bleibt zu pr\u00fcfen, ob sich im konkreten Strafverfahren aus der Gesamtsituation unter Ber\u00fccksichtigung der Haft doch ein Anspruch auf Offizialverteidigung gem\u00e4ss lit. c von \u00a7 10 Abs. 3 BSStPO ergab.\nDen Akten ist zu entnehmen, dass weder in tats\u00e4chlicher noch in rechtlicher Hinsicht Streitpunkte bestanden. Vor der Hauptverhandlung war lediglich die Bemessung der zu erwartenden mehrmonatigen Freiheitsstrafe und die Erledigung der geltend gemachten Schadenersatzanspr\u00fcche offen. Selbst unter Ber\u00fccksichtigung der Haft erscheint es als durchaus vertretbar,\nBGE 100 Ia 180 S. 186\ndas Vorliegen eines besondern Bed\u00fcrfnisses nach rechtlichem Beistand zu verneinen. Die R\u00fcge der willk\u00fcrlichen Anwendung von\n\u00a7 10 StPO\nist somit unbegr\u00fcndet.\n4.\nNach konstanter Praxis gew\u00e4hrleistet\nArt. 4 BV\ndem B\u00fcrger ein bestimmtes Mindestmass an Rechtsschutz. In der Beschwerdeschrift wird unter Bezugnahme auf die Abhandlung von SCHUBARTH \u00fcber \"Die Rechte des Beschuldigten im Untersuchungsverfahren, insbesondere bei Untersuchungshaft\" (Bern 1973, S. 224 ff.) die Auffassung vertreten, zu diesem verfassungsrechtlich gew\u00e4hrleisteten Rechtsschutz geh\u00f6re auch der Anspruch auf Bestellung eines Offizialverteidigers bei l\u00e4nger dauernder Haft. In der zitierten Publikation wird ausgef\u00fchrt, die Untersuchungshaft wirke sich wesentlich auf die Verteidigungsm\u00f6glichkeiten und die psychische Situation des Beschuldigten aus, ohne dass diese Auswirkungen von einem der Haftzwecke her gerechtfertigt w\u00e4ren; diese unerw\u00fcnschten Nebenwirkungen der Haft k\u00f6nnten und sollten durch den Beizug eines Verteidigers wenigstens teilweise gemildert werden. Dort, wo das kantonale Strafprozessrecht dem Inhaftierten den Anspruch auf Offizialverteidigung nicht gebe, sollte jedenfalls \"bei einer gewissen Dauer der Untersuchungshaft der Schwellenwert erreicht sein, wo die Nichtgew\u00e4hrung eines Offizialverteidigers das Grundrecht der pers\u00f6nlichen Freiheit, den Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit und den Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r verletze\".\na) Die Frage des verfassungsrechtlich gew\u00e4hrleisteten Rechtsschutzes ist ausschliesslich im Lichte der aus\nArt. 4 BV\nabzuleitenden Prinzipien zu pr\u00fcfen. Wird einem Verhafteten kein Offizialverteidiger bestellt, so beschr\u00e4nkt dies nicht seine pers\u00f6nliche Freiheit. sondern beeintr\u00e4chtigt h\u00f6chstens die faktischen Verteidigungsm\u00f6glichkeiten. Auch der bestehende prozessuale Freiheitsentzug und die zu erwartende Freiheitsstrafe machen die Frage der Offizialverteidigung im konkreten Fall nicht zu einer Frage der pers\u00f6nlichen Freiheit. Art und Bedeutung des allenfalls auf dem Spiele stehenden Grundrechts beeinflussen zwar das nach\nArt. 4 BV\ngew\u00e4hrleistete Mindestmass an Rechtsschutz, doch kann jenes durch die Verweigerung einer bestimmten formellen Verteidigungsm\u00f6glichkeit nicht verletzt sein. Unter welchen Voraussetzungen ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Offizialverteidigung besteht, ist gesamthaft im Rahmen von\nArt. 4 BV\nzu bestimmen. Es gibt nicht\nBGE 100 Ia 180 S. 187\nneben der M\u00f6glichkeit eines auf diesen Verfassungsartikel. abgest\u00fctzten Verteidigungsanspruchs allenfalls noch einen direkt aus dem Grundrecht der pers\u00f6nlichen Freiheit abzuleitenden verfassungsrechtlichen Anspruch auf Beigabe eines Offizialverteidigers.\nDer Hinweis auf den Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit ist weder in der zitierten Publikation noch in der Beschwerdeschrift n\u00e4her begr\u00fcndet. Es ist davon auszugehen, dass auch mit diesem Hinweis keine speziellen Argumente geltend gemacht werden, die nicht ohnehin bei der Bestimmung des verfassungsrechtlich garantierten Mindestmasses an Rechtsschutz im Sinne von\nArt. 4 BV\nzu beachten w\u00e4ren.\nb) In der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts wurde noch nie der Schluss gezogen, die Tatsache der l\u00e4nger dauernden Untersuchungshaft sei an sich - unabh\u00e4ngig von der \u00fcbrigen Sach- und Rechtslage - von Verfassungs wegen bereits ein zwingender Grund, dem finanziell nicht leistungsf\u00e4higen, bed\u00fcrftigen Angeschuldigten den Anspruch auf Beigabe eines Offizialverteidigers zu gew\u00e4hren. Unmittelbar aus\nArt. 4 BV\nfliesst - nach der bisherigen Praxis - ein Anspruch auf amtliche Verteidigung nur, wenn kein blosser Bagatellfall vorliegt, und der Anklagesachverhalt in tats\u00e4chlicher oder in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bietet, denen der Angeschuldigte und allenfalls sein gesetzlicher Vertreter nicht gewachsen sind (vgl. nicht ver\u00f6ffentlichtes Urteil vom 29. April 1959 i.S. Habegger c. Obergericht Bern). Die Frage, ob die fr\u00fcher (\nBGE 63 I 209\n) als zul\u00e4ssig bezeichnete, mit der das Strafverfahren beherrschenden Offizialmaxime begr\u00fcndete Einschr\u00e4nkung der amtlichen Verteidigung auf schwere Verbrechen, die eine l\u00e4ngere Freiheitsstrafe erwarten lassen, heute in dieser allgemeinen Form noch verfassungsrechtlich haltbar w\u00e4re, kann offen bleiben. Es ist hier nicht \u00fcber die Verfassungsm\u00e4ssigkeit der Einschr\u00e4nkung des Anspruchs auf amtliche Verteidigung nach der Schwere der Delikte zu entscheiden, sondern lediglich dar\u00fcber, ob und inwiefern allenfalls die Tatsache der Untersuchungshaft - sei es nach einer prinzipiellen schematischen Regel oder im Einzelfall - ein gem\u00e4ss\nArt. 4 BV\nzu sch\u00fctzendes Bed\u00fcrfnis nach Beizug eines Verteidigers zu schaffen vermag.\nAuch wenn die Haft je nach den Umst\u00e4nden dem Inhaftierten die Verteidigung erschweren und den Beizug eines Anwaltes\nBGE 100 Ia 180 S. 188\nerfordern kann, und dementsprechend einzelne neuere Strafprozessordnungen diesem Bed\u00fcrfnis durch Einr\u00e4umung eines allgemeinen Anspruchs auf Offizialverteidigung bei Untersuchungshaft von einer gewissen Dauer Rechnung tragen, so besteht kein Grund, eine gesetzliche Regelung, welche auch bei l\u00e4nger dauernder Haft die Beigabe eines Offizialverteidigers vom konkreten Schutzbed\u00fcrfnis abh\u00e4ngig macht, f\u00fcr verfassungswidrig zu erkl\u00e4ren. Das von der Verfassung geforderte Mindestmass an Rechtsschutz l\u00e4sst sich ohne schematisches Obligatorium bei pflichtgem\u00e4sser Pr\u00fcfung des Einzelfalles erreichen. Mit der Verweigerung der Offizialverteidigung wird dieses Mindestmass nicht zwangsl\u00e4ufig unterschritten; jedenfalls dr\u00e4ngt sich die Offizialverteidigung in dem gegen X. gef\u00fchrten Strafverfahren nicht auf.\nWeder aus der Beschwerdeschrift noch aus den Strafakten lassen sich Anhaltspunkte daf\u00fcr entnehmen, dass der Verzicht auf den Beizug eines Verteidigers in casu rechtsstaatlich nicht zu verantworten gewesen w\u00e4re, und dass bei Fehlen der Mitwirkung eines Anwaltes die Gefahr einer rechtlichen Benachteiligung des Beschwerdef\u00fchrers bestanden h\u00e4tte. Schwierige Fragen stellten sich nicht. \u00dcberdies ist der Vormund des Beschwerdef\u00fchrers Jurist. Soweit der Beschwerdef\u00fchrer nicht selber in der Lage gewesen w\u00e4re, in Bezug auf die offenen Fragen der Strafzumessung und der Schadensdeckung seinen Standpunkt angemessen zu vertreten, h\u00e4tte ihm sein Vormund allenfalls die erforderliche Hilfe leisten k\u00f6nnen. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit einer Offizialverteidigung darf die Tatsache der gesetzlichen Vertretung durch einen juristisch gebildeten Vormund geb\u00fchrend mitber\u00fccksichtigt werden (vgl.\nBGE 89 I 3\nff.). Zieht man alle Umst\u00e4nde des konkreten Falles in Erw\u00e4gung, so erscheint die Verweigerung der Offizialverteidigung nicht als Verstoss gegen elementare Rechtsschutzbed\u00fcrfnisse; das verfassungsrechtlich gew\u00e4hrleistete Mindestmass an Rechtsschutz wurde durch die angefochtene Entscheidung nicht tangiert.\nDispositiv\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\nDie Beschwerde wird abgewiesen.", null, null, null, null, null, null, "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F100-IA-180%3Ade&lang=de&zoom=&type=show_document", null, null, "[\"BGE 63 I 209\", \"BGE 89 I 3\"]", "2026-02-12T17:06:39.744020", null, null, null, null, "f2cc4d8381ca2cd2ca17bbffc5dd00686f9ef854ef90b01069ee3a563a1d5e92", 1, 17521, null, null, null, 0, null, null, null, "2026-07-15T01:38:05", "2026-08-26T01:37:46", 0, 0, null, null, null, null, null, null, null]], "columns": ["decision_id", "court", "canton", "chamber", "docket_number", "docket_number_2", "decision_date", "publication_date", "language", "title", "legal_area", "regeste", "abstract_de", "abstract_fr", "abstract_it", "full_text", "outcome", "decision_type", "judges", "clerks", "collection", "appeal_info", "source_url", "pdf_url", "bge_reference", "cited_decisions", "scraped_at", "external_id", "source", "source_id", "source_spider", "content_hash", "has_full_text", "text_length", "Sachgebiet", "Themen", "Liste_Neuheiten", "BGE_PublikationVorgesehen", "erledigung", "AnzahlRichter", "local_json_path", "imported_at", "last_seen_at", "from_delta", "from_judic_scraper", "judic_structured", "judic_scraped_at", "judic_raw_content", "raw_html_path", "Vorinstanz_Gericht", "Vorinstanz_Kammer", "Abteilung"], "primary_keys": ["decision_id"], "primary_key_values": ["bge_100 IA 180"], "units": {}, "query_ms": 0.3834869712591171}