{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_100 IA 200", "bge", "CH", null, "100 IA 200", null, "1974-03-13", null, "de", null, null, "Regeste\n Gemeindeautonomie. Abgrenzung des Autonomiebereiches bei der Rechtsanwendung. Eine Gemeinde kann sich gegen\u00fcber dem Entscheid einer kantonalen Beschwerdeinstanz, welche bei der Auslegung und Anwendung eines unbestimmten Gesetzesbegriffes des kantonalen Rechtes zu einem andern Ergebnis kommt als die erstinstanzlich verf\u00fcgende Gemeindebeh\u00f6rde, nicht auf die Gemeindeautonomie berufen.\n\n \nRegeste\n Autonomie communale. D\u00e9limitation du champ de l'autonomie dans l'application du droit. Une commune ne peut pas invoquer son autonomie \u00e0 l'encontre de la d\u00e9cision d'une autorit\u00e9 cantonale de recours qui, lors de l'interpr\u00e9tation et de l'application d'une notion ind\u00e9termin\u00e9e du droit cantonal, arrive \u00e0 une autre solution que l'autorit\u00e9 (communale) de premi\u00e8re instance.\n\n \nRegesto\n Autonomia comunale. Delimitazione del campo dell'autonomia nell'applicazione del diritto. Un comune non pu\u00f2 invocare la propria autonomia contro la decisione di un'autorit\u00e0 cantonale di ricorso che, interpretando e applicando una nozione indeterminata del diritto cantonale, arriva ad una soluzione diversa da quella adottata dall'autorit\u00e0 (comunale) di prima istanza.", "<br/>\nRegeste\n<br/>Gemeindeautonomie. Abgrenzung des Autonomiebereiches bei der Rechtsanwendung. Eine Gemeinde kann sich gegen\u00fcber dem Entscheid einer kantonalen Beschwerdeinstanz, welche bei der Auslegung und Anwendung eines unbestimmten Gesetzesbegriffes des kantonalen Rechtes zu einem andern Ergebnis kommt als die erstinstanzlich verf\u00fcgende Gemeindebeh\u00f6rde, nicht auf die Gemeindeautonomie berufen.", "<br/>\nRegeste\n<br/>Autonomie communale. D\u00e9limitation du champ de l'autonomie dans l'application du droit. Une commune ne peut pas invoquer son autonomie \u00e0 l'encontre de la d\u00e9cision d'une autorit\u00e9 cantonale de recours qui, lors de l'interpr\u00e9tation et de l'application d'une notion ind\u00e9termin\u00e9e du droit cantonal, arrive \u00e0 une autre solution que l'autorit\u00e9 (communale) de premi\u00e8re instance.", "<br/>\nRegesto\n<br/>Autonomia comunale. Delimitazione del campo dell'autonomia nell'applicazione del diritto. Un comune non pu\u00f2 invocare la propria autonomia contro la decisione di un'autorit\u00e0 cantonale di ricorso che, interpretando e applicando una nozione indeterminata del diritto cantonale, arriva ad una soluzione diversa da quella adottata dall'autorit\u00e0 (comunale) di prima istanza.", "Urteilskopf\n100 Ia 200\n28. Urteil vom 13. M\u00e4rz 1974 i.S. Gemeinde Celerina/Schlarigna gegen Suc SA und Mitbeteiligte und Verwaltungsgericht des Kantons Graub\u00fcnden.\nRegeste\nGemeindeautonomie.\nAbgrenzung des Autonomiebereiches bei der Rechtsanwendung. Eine Gemeinde kann sich gegen\u00fcber dem Entscheid einer kantonalen Beschwerdeinstanz, welche bei der Auslegung und Anwendung eines unbestimmten Gesetzesbegriffes des kantonalen Rechtes zu einem andern Ergebnis kommt als die erstinstanzlich verf\u00fcgende Gemeindebeh\u00f6rde, nicht auf die Gemeindeautonomie berufen.\nSachverhalt\nab Seite 200\nBGE 100 Ia 200 S. 200\nA.-\nDas Bau- und Planungsgesetz des Kantons Graub\u00fcnden vom 26. April 1964 (BPG), das bis zum 30. Juni 1973 in Kraft\nBGE 100 Ia 200 S. 201\ngewesen war, erkl\u00e4rte in Art. 1 die Gemeinden unter Vorbehalt der zwingenden Bestimmungen des eidgen\u00f6ssischen und kantonalen Rechtes f\u00fcr befugt, Bau- und Nutzungsvorschriften zu erlassen. Art. 5 lautete:\n\"Die Gemeindevorst\u00e4nde k\u00f6nnen Gebiete, f\u00fcr die keine oder ab\u00e4nderungsbed\u00fcrftige Bebauungs- und Nutzungspl\u00e4ne bestehen, mit einer vor\u00fcbergehenden Bausperre belegen. Die Erstellung von Bauten ist in diesem Falle nur zul\u00e4ssig, wenn dadurch die vorgesehene Planung nicht erschwert wird.\nDie Sperre kann f\u00fcr l\u00e4ngstens ein Jahr angeordnet werden. Bei umfangreichen Planungen kann diese Frist mit Zustimmung des Kleinen Rates angemessen erstreckt werden.\nDie Anordnung der Bausperre ist \u00f6ffentlich bekanntzugeben.\"\nEine gleichartige Bestimmung findet sich in Art. 54 des neuen kantonalen Raumplanungsgesetzes vom 20. Mai 1973, welches am 1. Juli 1973 in Kraft trat und das BPG von 1964 ersetzte. Das neue Gesetz ist auf alle bei seinem Inkrafttreten noch nicht behandelten Baugesuche anwenbar (Art. 60).\nB.-\nGest\u00fctzt auf\nArt. 5 BPG\nund eine entsprechende Bestimmung des kommunalen Baugesetzes erliess der Gemeinderat Celerina/Schlarigna am 1. Mai 1972 mit sofortiger Wirkung f\u00fcr das ganze Gemeindegebiet eine einj\u00e4hrige Bausperre; ausgenommen wurden Bauten bzw. Quartierpl\u00e4ne, die dem Sinn und Zweck der beschlossenen Revision der Ortsplanung eindeutig nicht widersprechen.\nDie Suc SA, die Ste SA, die Gess SA, die Ledci SA, die Suot SA sowie die Sud Proviezel SA, \u00fcber deren Grundst\u00fccke im Baugebiet Proviezel-Suot mit der Gemeinde am 27. Januar 1971 ein Quartierplanvertrag abgeschlossen worden war, stellten am 20. Juli 1972 ein Baugesuch f\u00fcr die Errichtung von sechs Mehrfamilienh\u00e4usern auf den Parzellen Nr. 681-686. Mit Verf\u00fcgung vom 24. August 1972 lehnte der Gemeinderat Celerina/Schlarigna das Baugesuch \"auf Grund des geltenden Baustoppes\" ab, ohne es n\u00e4her zu pr\u00fcfen. Er wies darauf hin, dass die Infrastruktur im betreffenden Quartier noch nicht geregelt sei und dies im Rahmen der generellen Planung noch nachgeholt werden m\u00fcsse.\nDie Baugesuchstellerinnen rekurrierten hiegegen an das Verwaltungsgericht des Kantons Graub\u00fcnden. Dieses hiess den Rekurs, nachdem es einen Augenschein vorgenommen hatte, mit Urteil vom 31. Januar 1973 im Sinne der Erw\u00e4gungen gut\nBGE 100 Ia 200 S. 202\nund hob den angefochtenen Entscheid auf. In den Erw\u00e4gungen f\u00fchrte das Gericht aus, hinsichtlich der Parzelle Nr. 682 lasse sich der Entscheid des Gemeinderates nicht beanstanden, da eine \u00dcberbauung dieses Grundst\u00fcckes die Planung tats\u00e4chlich pr\u00e4judizieren k\u00f6nnte. In bezug auf die \u00fcbrigen f\u00fcnf Parzellen sei die R\u00fcckstellung der Baugesuche, wie das Verwaltungsgericht eingehend begr\u00fcndete, nicht gerechtfertigt. Insoweit k\u00f6nnten die Rekurrentinnen verlangen, dass die Gemeindebeh\u00f6rde ihr Baugesuch materiell behandle. Falls im Zeitpunkt der materiellen Beurteilung der Verlauf der geplanten Entlastungsstrasse und die technisch geeignetste Anschlussm\u00f6glichkeit f\u00fcr die Entw\u00e4sserung noch immer nicht feststehen sollte, werde die Gemeinde zu einer f\u00fcr beide Seiten vertretbaren \u00dcbergangsl\u00f6sung Hand zu bieten haben.\nC.-\nDie Gemeinde Celerina/Schlarigna f\u00fchrt gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graub\u00fcnden vom 31. Januar 1973 staatsrechtliche Beschwerde. Sie macht geltend, die vom Verwaltungsgericht angeordnete Durchbrechung der Bausperre beeintr\u00e4chtige in schwerer Weise die im Gange befindliche Planung und sei sachlich v\u00f6llig ungerechtfertigt. Sie r\u00fcgt eine Verletzung der Gemeindeautonomie und verlangt Aufhebung des angefochtenen Entscheides.\nD.-\nDas Verwaltungsgericht und die Baugesuchstellerinnen beantragen, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen.\nE.-\nMit Beschluss der Regierung des Kantons Graub\u00fcnden vom 9. Juli 1973 wurde die Gemeinde Celerina/Schlarigna erm\u00e4chtigt, die am 1. Mai 1973 ablaufende Bausperre um ein Jahr, d.h. bis zum 30. April 1974 zu verl\u00e4ngern.\nErw\u00e4gungen\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\n1.\nDer Entscheid des Verwaltungsgerichtes, wonach die Baugesuche der Beschwerdegegnerinnen trotz der bestehenden Bausperre materiell zu behandeln und gegebenenfalls zu bewilligen sind, ber\u00fchrt die Gemeinde Celerina/Schlarigna in ihrer Eigenschaft als Inhaberin der \u00f6ffentlichen Gewalt. Da sie - freilich ohne n\u00e4here rechtliche Begr\u00fcndung - behauptet, dadurch in ihrer Autonomie verletzt zu sein, ist sie legitimiert, den Entscheid des Verwaltungsgerichtes anzufechten. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist daher einzutreten. Ob die\nBGE 100 Ia 200 S. 203\nGemeinde in dem Bereich, in dem sie sich f\u00fcr autonom h\u00e4lt, tats\u00e4chlich autonom ist, ist keine Frage der Legitimation, sondern eine solche der materiellen Beurteilung der Beschwerde (\nBGE 99 Ia 74\nE. 1).\n2.\na) Das Urteil des Verwaltungsgerichtes st\u00fctzt sich auf Art. 5 des damals noch anwendbaren Bau- und Planungsgesetzes vom 26. April 1964 (BPG). Die vorliegende Beschwerde ist daher aufgrund der Rechtslage zu beurteilen, wie sie w\u00e4hrend der Geltungsdauer des BPG bestand. Doch d\u00fcrfte sich, wie den folgenden Erw\u00e4gungen zu entnehmen ist, durch das Inkrafttreten des neuen Raumplanungsgesetzes im streitigen Punkt keine \u00c4nderung ergeben haben.\nb) Zun\u00e4chst ist zu pr\u00fcfen, ob die Gemeinde hinsichtlich der Frage, \u00fcber welche das Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid befunden hat, \u00fcberhaupt den Schutz der Gemeindeautonomie beanspruchen kann. Erst wenn dies zu bejahen ist, stellt sich die weitere Frage, ob die Gemeinde durch den angefochtenen Entscheid in ihrer Autonomie verletzt wurde.\nIst die Gemeinde nach dem massgebenden kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht in einem bestimmten Sachbereich zur Rechtsetzung erm\u00e4chtigt und steht ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit zu, so ist sie in diesem Sachbereich autonom, und sie kann sich, wenn die kantonale Beh\u00f6rde in diese Rechtsetzungsbefugnis eingreift, auf die Gemeindeautonomie berufen (\nBGE 95 I 37\nff.;\nBGE 94 I 65\n;\nBGE 93 I 434\n; ZIMMERLI, Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Gemeindeautonomie, ZBl 1972, S. 262, 264). Dar\u00fcber hinaus erstreckt sich der Schutz der Gemeindeautonomie nach der neuern Rechtsprechung auch auf die Anwendung dieses autonomen Gemeinderechtes; eine Autonomieverletzung kann danach auch darin bestehen, dass eine kantonale Rechtsmittel- oder Aufsichtsbeh\u00f6rde autonomes Gemeinderecht willk\u00fcrlich anwendet oder in den der Gemeinde allenfalls vorbehaltenen Ermessens- und Beurteilungsspielraum eingreift (\nBGE 97 I 522\n;\nBGE 96 I 372\nff.;\nBGE 95 I 37\nff.; ZIMMERLI, a.a.O. S. 266 ff.).\nc) Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Akt der Rechtsanwendung. Die Gemeinde Celerina/Schlarigna geht stillschweigend davon aus, der Entscheid dar\u00fcber, ob ein w\u00e4hrend der Bausperre eingereichtes Baugesuch materiell zu behandeln oder zur\u00fcckzustellen sei, ergehe in Anwendung autonomen Gemeinderechtes.\nBGE 100 Ia 200 S. 204\nWie aus zahlreichen Urteilen des Bundesgerichtes hervorgeht, fiel das \u00f6ffentliche Baurecht im Kanton Graub\u00fcnden w\u00e4hrend der Geltungsdauer des BPG von 1964 grunds\u00e4tzlich in den Autonomiebereich der Gemeinden (\nBGE 97 I 138\nmit Hinweisen auf fr\u00fchere Urteile). Daran d\u00fcrfte sich auch unter der Herrschaft des neuen Raumplanungsgesetzes wenig ge\u00e4ndert haben (vgl. Art. 18 ff.). In bezug auf all jene Fragen, die im kantonalen Gesetz keine abschliessende Regelung erfahren haben und bei denen den Gemeinden eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit zusteht, stellen die Vorschriften der kommunalen Bauordnungen autonomes Gemeinderecht dar, und die Gemeinden k\u00f6nnen sich gegen\u00fcber der Anwendung dieser Vorschriften durch kantonale Rechtsmittelbeh\u00f6rden auf den Schutz der Gemeindeautonomie berufen (\nBGE 96 I 372\nff.).\nArt. 5 BPG\nsieht vor, dass Gebiete, f\u00fcr die keine oder ab\u00e4nderungsbed\u00fcrftige Bebauungs- und Nutzungspl\u00e4ne bestehen, mit einer vor\u00fcbergehenden Bausperre belegt werden d\u00fcrfen: der Entscheid, ob eine solche Massnahme getroffen werden soll, wird in das Ermessen des Gemeindevorstandes gestellt. In bezug auf die Anordnung der Bausperre ist die b\u00fcndnerische Gemeinde nach\nArt. 5 BPG\ndaher autonom. Es steht ihr nicht nur weitgehend frei, ob und wie sie ihre Planung \u00e4ndern will, sondern es ist auch ihr \u00fcberlassen, ob sie von der M\u00f6glichkeit, f\u00fcr das betreffende Gebiet eine Bausperre zu erlassen, Gebrauch machen will. Hingegen sind die Rechtswirkungen einer Bausperre in\nArt. 5 BPG\numschrieben. Die Bausperre hat nicht schlechthin ein Bauverbot zum Inhalt.\nArt. 5 BPG\nbestimmt vielmehr, dass \"die Erstellung von Bauten in diesem Falle nur zul\u00e4ssig ist, wenn dadurch die vorgesehene Planung nicht erschwert wird\". Eine entsprechende Vorschrift findet sich in Art. 54 Abs. 3 des neuen Raumplanungsgesetzes. Diese kantonalrechtliche Regelung hat klarerweise zwingenden Charakter, d.h. sie gilt in allen Gemeinden, gleichg\u00fcltig ob ihre Bauordnungen eine entsprechende Vorschrift enthalten oder nicht, und es st\u00fcnde einer Gemeinde nicht frei, die materiellen Rechtswirkungen einer Bausperre anders zu umschreiben, als es der kantonale Gesetzgeber getan hat. Die Bauordnung von Celerina/Schlarigna enth\u00e4lt diesbez\u00fcglich \u00fcbrigens gar keine Vorschrift; sie sieht lediglich vor, dass eine Bausperre erlassen werden kann, ohne deren Inhalt n\u00e4her festzulegen (Art. 22).\nBGE 100 Ia 200 S. 205\nBei der Beantwortung der Frage, ob durch ein Bauprojekt die \"vorgesehene Planung erschwert wird\" (\nArt. 5 BPG\n), geht es um die Auslegung und Anwendung eines unbestimmten Gesetzesbegriffes, der der rechtsanwendenden Beh\u00f6rde in verschiedener Hinsicht einen gewissen Beurteilungsspielraum offenl\u00e4sst. W\u00e4re er in einer Vorschrift des autonomen Gemeinderechtes enthalten, so k\u00f6nnte sich die Gemeinde bei seiner Anwendung auf den Schutz der Gemeindeautonomie berufen und den Entscheid der kantonalen Rechtsmittelbeh\u00f6rde wegen Willk\u00fcr anfechten oder - falls der Beschwerdeinstanz, wie hier, nur eine Rechtskontrolle zusteht - geltend machen, diese habe bei der Auslegung des Gesetzesbegriffes in den der Gemeinde vorbehaltenen Beurteilungsspielraum eingegriffen (\nBGE 96 I 372\nff., 99 Ia 254). Der im vorliegenden Fall in Frage stehende unbestimmte Gesetzesbegriff geh\u00f6rt indessen dem kantonalen Recht an, und die besonderen Gr\u00fcnde, welche dazu gef\u00fchrt haben, den Gemeinden nicht nur bei der Rechtsetzung, sondern auch bei der Anwendung ihres autonomen Rechtes gegen\u00fcber den kantonalen Aufsichts- und Rechtsmittelinstanzen einen gewissen Schutz zu gew\u00e4hren, treffen hier nicht zu. Wie das Bundesgericht bereits in\nBGE 97 I 521\nff. entschieden und begr\u00fcndet hat, f\u00e4llt die Anwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe des kantonalen Rechtes nicht in den Schutzbereich der Gemeindeautonomie. Die Gemeinde kann daher durch den Entscheid einer kantonalen Rechtsmittelinstanz, die bei der Anwendung eines solchen Gesetzesbegriffes zu einem andern Ergebnis kommt als die erstinstanzlich verf\u00fcgende Gemeindebeh\u00f6rde, zum vornherein nicht in ihrer Autonomie verletzt sein (\nBGE 97 I 523\n/24; ZIMMERLI, a.a.O. S. 269). Wieweit die Gemeinden in anders gelagerten F\u00e4llen bei der Anwendung kantonalen Rechtes einen gesch\u00fctzten Bereich autonomer Verwaltungst\u00e4tigkeit beanspruchen k\u00f6nnen, braucht hier nicht er\u00f6rtert zu werden (vgl. BGE 96 1724 ff.). Da der Gemeinde Celerina/Schlarigna in der streitigen Frage keine Autonomie zusteht, ist ihre Beschwerde abzuweisen, ohne dass der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichtes auf seine sachliche Richtigkeit hin zu pr\u00fcfen w\u00e4re.\nDispositiv\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\nDie Beschwerde wird abgewiesen.", null, null, null, null, null, null, "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F100-IA-200%3Ade&lang=de&zoom=&type=show_document", null, null, "[\"BGE 93 I 434\", \"BGE 94 I 65\", \"BGE 95 I 37\", \"BGE 96 I 372\", \"BGE 97 I 138\", \"BGE 97 I 521\", \"BGE 97 I 522\", \"BGE 97 I 523\"]", "2026-02-12T17:07:03.608394", null, null, null, null, "1bd7a1c7a82593f12797b3893766886b963de28cbce87586ea602cd070956c93", 1, 12245, null, null, null, 0, null, null, null, "2026-10-16T01:54:25", "2026-11-03T02:54:08", 0, 0, null, null, null, null, null, null, null]], "columns": ["decision_id", "court", "canton", "chamber", "docket_number", "docket_number_2", "decision_date", "publication_date", "language", "title", "legal_area", "regeste", "abstract_de", "abstract_fr", "abstract_it", "full_text", "outcome", "decision_type", "judges", "clerks", "collection", "appeal_info", "source_url", "pdf_url", "bge_reference", "cited_decisions", "scraped_at", "external_id", "source", "source_id", "source_spider", "content_hash", "has_full_text", "text_length", "Sachgebiet", "Themen", "Liste_Neuheiten", "BGE_PublikationVorgesehen", "erledigung", "AnzahlRichter", "local_json_path", "imported_at", "last_seen_at", "from_delta", "from_judic_scraper", "judic_structured", "judic_scraped_at", "judic_raw_content", "raw_html_path", "Vorinstanz_Gericht", "Vorinstanz_Kammer", "Abteilung"], "primary_keys": ["decision_id"], "primary_key_values": ["bge_100 IA 200"], "units": {}, "query_ms": 1.8270965665578842}