{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_100 IA 223", "bge", "CH", null, "100 IA 223", null, "1974-06-05", null, "de", null, null, "Regeste\n Kommunaler Gestaltungsplan, der eine Landumlegung vorsieht; Vereinbarkeit mit der Eigentumsgarantie? 1. Erfordernis des \u00f6ffentlichen Interesses, Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit und des wertgleichen Realersatzes (E. 3a). 2. Voraussetzungen und zul\u00e4ssiger Umfang von Landabz\u00fcgen f\u00fcr Verkehrs- und andere \u00f6ffentliche Anlagen (E. 3b, c).\n\n \nRegeste\n Plan d'am\u00e9nagement d'une commune pr\u00e9voyant un remaniement parcellaire; compatibilit\u00e9 d'un telplan avec la garantie de la propri\u00e9t\u00e9. 1. Exigence de l'int\u00e9r\u00eat public, principes de la proportionnalit\u00e9 et de la compensation r\u00e9elle (consid. 3a). 2. Conditions et \u00e9tendue admissible des cessions de terrains pour les voies de communication et autres installations publiques (consid. 3b, c).\n\n \nRegesto\n Piano particolareggiato comunale che prevede un raggruppamento dei terreni; compatibilit\u00e0 di un tale piano con la garanzia della propriet\u00e0. 1. Esigenza dell'interesse pubblico, principio della proporzionalit\u00e0 e della compensazione reale (consid. 3a). 2. Presupposti ed estensione ammissibile di cessioni di terreni destinate all'attuazione d'installazioni per il traffico e di altre di carattere pubblico (consid. 3b, c).", "<br/>\nRegeste\n<br/>Kommunaler Gestaltungsplan, der eine Landumlegung vorsieht; Vereinbarkeit mit der Eigentumsgarantie? 1. Erfordernis des \u00f6ffentlichen Interesses, Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit und des wertgleichen Realersatzes (E. 3a). 2. Voraussetzungen und zul\u00e4ssiger Umfang von Landabz\u00fcgen f\u00fcr Verkehrs- und andere \u00f6ffentliche Anlagen (E. 3b, c).", "<br/>\nRegeste\n<br/>Plan d'am\u00e9nagement d'une commune pr\u00e9voyant un remaniement parcellaire; compatibilit\u00e9 d'un telplan avec la garantie de la propri\u00e9t\u00e9. 1. Exigence de l'int\u00e9r\u00eat public, principes de la proportionnalit\u00e9 et de la compensation r\u00e9elle (consid. 3a). 2. Conditions et \u00e9tendue admissible des cessions de terrains pour les voies de communication et autres installations publiques (consid. 3b, c).", "<br/>\nRegesto\n<br/>Piano particolareggiato comunale che prevede un raggruppamento dei terreni; compatibilit\u00e0 di un tale piano con la garanzia della propriet\u00e0. 1. Esigenza dell'interesse pubblico, principio della proporzionalit\u00e0 e della compensazione reale (consid. 3a). 2. Presupposti ed estensione ammissibile di cessioni di terreni destinate all'attuazione d'installazioni per il traffico e di altre di carattere pubblico (consid. 3b, c).", "Urteilskopf\n100 Ia 223\n32. Auszug aus dem Urteil vom 5. Juni 1974 i.S. Egloff gegen Einwohnergemeinde Niederrohrdorf und Regierungsrat des Kantons Aargau\nRegeste\nKommunaler Gestaltungsplan, der eine Landumlegung vorsieht; Vereinbarkeit mit der Eigentumsgarantie?\n1. Erfordernis des \u00f6ffentlichen Interesses, Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit und des wertgleichen Realersatzes (E. 3a).\n2. Voraussetzungen und zul\u00e4ssiger Umfang von Landabz\u00fcgen f\u00fcr Verkehrs- und andere \u00f6ffentliche Anlagen (E. 3b, c).\nSachverhalt\nab Seite 223\nBGE 100 Ia 223 S. 223\nA.-\nNach \u00a7 126 Abs. 1 des Baugesetzes des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971 (BauG) l\u00f6sen die Gemeinden die Aufgaben der Ortsplanung durch Erlass von Zonenpl\u00e4nen, \u00dcberbauungspl\u00e4nen und Gestaltungspl\u00e4nen sowie der zugeh\u00f6rigen Vorschriften. Sie k\u00f6nnen Teilpl\u00e4ne f\u00fcr einzelne Gebiete, wenn n\u00f6tig mit Spezialbauvorschriften, erlassen. Die \u00dcberbauungspl\u00e4ne bezwecken die Festlegung der f\u00fcr \u00f6ffentliche\nBGE 100 Ia 223 S. 224\nWerke erforderlichen Gebiete sowie der Baufluchten und Gr\u00fcnstreifen l\u00e4ngs der \u00f6ffentlichen Strassen und Gew\u00e4sser, der Eisenbahnen und W\u00e4lder (\u00a7 136 Abs. 1). Hinsichtlich der Gestaltungspl\u00e4ne bestimmt \u00a7141 BauG:\n\"Gestaltungspl\u00e4ne k\u00f6nnen in Gemeinden erlassen werden, in denen rechtskr\u00e4ftige Zonenpl\u00e4ne bestehen, Sie bezwecken die wohnhygienisch, architektonisch und st\u00e4dtebaulich gute \u00dcberbauung gr\u00f6sserer zusammenh\u00e4ngender Fl\u00e4chen.\nDer Inhalt der Gestaltungspl\u00e4ne entspricht demjenigen der \u00dcberbauungspl\u00e4ne. Dazu kommen weitergehende Vorschriften, namentlich \u00fcber:\na) Erschliessung;\nb) Lage, Gr\u00f6sse und allgemeine Gestaltung der Bauten;\nc) Art und Mass der Nutzung der einzelnen Teile des Quartiers sowie der Bauten;\nd) Grenz- und Geb\u00e4udeabst\u00e4nde, Mindestgr\u00f6ssen der Grundst\u00fccke;\ne) Landumlegung und Grenzbereinigung;\nf) Bepflanzungen, Einfriedungen, Freifl\u00e4chen, Spiel- und Ruhepl\u00e4tze, Abstellpl\u00e4tze, Garagen und Verkehrsfl\u00e4chen;\ng) Gemeinschaftsr\u00e4ume f\u00fcr Freizeitbesch\u00e4ftigung und dergleichen.\nGestaltungspl\u00e4ne k\u00f6nnen wie die dazugeh\u00f6renden Spezialbauvorschriften von der allgemeinen Regelung abweichen.\"\nDer die Landumlegung und Grenzbereinigung regelnde siebente Teil des BauG (\u00a7 172 ff.) wird erst in Kraft gesetzt, wenn der Grosse Rat das entsprechende Verfahrensdekret erlassen hat. Dieses liegt im Entwurf vor. Bis zum Inkrafttreten des siebenten Teils richten sich Landumlegungen nach der \"Vollziehungsverordnung zu den \u00a7\u00a7 113 - 116 des Einf\u00fchrungsgesetzes zum ZGB \u00fcber Bauvorschriften der Gemeinden\" vom 21. Januar 1949 (VVO EG ZGB).\nB.-\nDie Gemeinde Niederrohrdorf besitzt eine Bauordnung vom 18. November 1953 und eine Zonenordnung (ZO) vom 20. November 1964. Danach geh\u00f6rt das Ortszentrum zur Zone \"Dorfkern K\", in welcher mit einer Ausn\u00fctzungsziffer von 0,6 gebaut werden darf.\nDie Gemeindeversammlung von Niederrohrdorf genehmigte am 29. Juni 1972 einen kommunalen Gestaltungsplan \"Dorfkern\" mit zugeh\u00f6rigen Spezialvorschriften. Gem\u00e4ss \u00a7 3 Abs. 1 derselben ordnet der Gestaltungsplan unter anderem die Neueinteilung des Grundeigentums verbindlich. Diese geschieht etappenweise entsprechend dem privaten und \u00f6ffentlichen Bedarf. Es kann indessen kein Grundeigent\u00fcmer gezwungen\nBGE 100 Ia 223 S. 225\nwerden, ein derzeit bestehendes Wohngeb\u00e4ude abzubrechen (\u00a7 6 Abs. 2). \u00a7 7 Abs. 1 bestimmt, dass jeder Grundeigent\u00fcmer im Gestaltungsplangebiet der Gemeinde h\u00f6chstens 16% seiner Grundfl\u00e4che f\u00fcr \u00f6ffentliche Zwecke abzutreten hat. Nach \u00a7 4 Abs. 2 betr\u00e4gt die Ausn\u00fctzungsziffer f\u00fcr Wohnen 0,8, f\u00fcr Gewerbe und L\u00e4den 0,2, f\u00fcr Alters- und Kleinwohnungen 0,1.\nC.-\nFrau Elisabeth Egloff-Widmer ist Eigent\u00fcmerin des Grundst\u00fcckes Nr. 12/595, 6,84 Aren, Geb\u00e4udeplatz und Garten mit Wohnhaus und Magazinanbau Nr. 81. Im Haus, das eine Grundfl\u00e4che von ca. 220 m2 aufweist und im S\u00fcden an eine Strasse angrenzt, befindet sich ein Lebensmittelgesch\u00e4ft, welches vom Sohn der Eigent\u00fcmerin gef\u00fchrt wird. Der Gestaltungsplan \"Dorfkern\" sieht vor, dass Frau Egloff ihre Parzelle von 684 m2 verliert und daf\u00fcr ein unbebautes, 330 m2 betragendes Grundst\u00fcck mit Strassenanstoss erh\u00e4lt, das \u00f6stlich an die bisherige Parzelle angrenzt. 109 m2 oder 16% hat sie f\u00fcr Verkehrsanlagen der Gemeinde und des Kantons abzugeben. Mit 245 m2, die Frau Egloff f\u00fcr die Errichtung von Abstellpl\u00e4tzen, Kinderspielpl\u00e4tzen und anderen Freizeitanlagen abtreten muss, wird sie Miteigent\u00fcmerin an diesen Gemeinschaftsanlagen, unter welchen ausserdem unterirdische Autogaragen erstellt werden sollen.\nGegen den Gestaltungsplan erhob Frau Egloff beim Regierungsrat Einsprache. Sie brachte im wesentlichen vor, die ihr zugeteilte Fl\u00e4che von 330 m2 sei zu klein, um einen Laden und die vorgeschriebenen Wohnungen zu errichten, \u00fcber die H\u00f6he allf\u00e4lliger Entsch\u00e4digungen m\u00fcsse im Enteignungsverfahren und nicht durch den Gemeinderat entschieden werden (\u00a7 6 Abs. 4 und 5 der Spezialvorschriften), der Miteigentumsanteil n\u00fctze ihr nichts, der Landabzug von 16% sei \u00fcbersetzt und f\u00fcr eine Baulandumlegung fehle die gesetzliche Grundlage, da der siebente Teil des BauG noch nicht in Kraft stehe; \u00a7 11 der Spezialvorschriften betreffend die Wegrechte sei gesetzwidrig. Der Regierungsrat hiess die Einsprache am 28. Mai 1973 in bezug auf \u00a7 6 Abs. 4 und 5 und \u00a7 11 der Spezialvorschriften gut, im \u00fcbrigen wies er sie ab.\nD.-\nHiergegen f\u00fchrt Frau Egloff staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses, gem\u00e4ss welcher die Einsprache im \u00fcbrigen abgewiesen wurde, sei aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid\nBGE 100 Ia 223 S. 226\nan den Regierungsrat zur\u00fcckzuweisen. Sie macht Verletzung der\nArt. 4 und 22 ter BV\ngeltend. Die Begr\u00fcndung des angefochtenen Entscheides sowie der gegen ihn erhobenen R\u00fcgen geht, soweit erforderlich, aus den nachfolgenden Erw\u00e4gungen hervor.\nE.-\nDer Regierungsrat des Kantons Aargau und die Einwohnergemeinde Niederrohrdorf beantragen Abweisung der Beschwerde.\nErw\u00e4gungen\nAus den Erw\u00e4gungen:\n3.\nGestaltungspl\u00e4ne, die Landumlegungen vorsehen und damit das Eigentum beschr\u00e4nken, m\u00fcssen entsprechend\nArt. 22 ter BV\nim \u00f6ffentlichen Interesse liegen, und ihre Eingriffe d\u00fcrfen nicht weiter ge.hen, als es dieses \u00f6ffentliche Interesse gebietet (Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit). Kommen die Eigentumsbeschr\u00e4nkungen einer Enteignung gleich, so hat der betroffene Eigent\u00fcmer nach Massgabe von\nArt. 22 ter Abs. 3 BV\nAnspruch auf volle Entsch\u00e4digung (\nBGE 99 Ia 37\nmit Hinweisen).\nDie Erm\u00f6glichung wohnhygienisch, architektonisch und st\u00e4dtebaulich guter \u00dcberbauungen gr\u00f6sserer zusammenh\u00e4ngender Fl\u00e4chen liegt gegenw\u00e4rtig allgemein im \u00f6ffentlichen Interesse, selbst dann, wenn es sich um die Neu\u00fcberbauung und Neueinteilung bestehenden Baugebietes handelt (vgl. die Darlegungen im \"Schlussbericht der Kommission f\u00fcr die Reform des z\u00fcrcherischen Bodenrechts\", 1972, S. 136 ff.). Demzufolge ist das \u00f6ffentliche Interesse auch f\u00fcr die Landumlegungen, welche die Voraussetzungen f\u00fcr die Planverwirklichung schaffen, gegeben. Dass an der Planung \"Ortskern\" in Niederrohrdorf ein \u00f6ffentliches Interesse besteht, ist in Anbetracht des baulichen Zustandes des Kerngebietes, der Wichtigkeit des Ortszentrums f\u00fcr die Allgemeinheit und der Knappheit des dort verf\u00fcgbaren Bodens offensichtlich und wird von der Beschwerdef\u00fchrerin zu Recht nicht bestritten. Sie behauptet auch nicht, der Gestaltungsplan sei unzweckm\u00e4ssig, und es lasse sich auf eine andere Weise eine sinnvolle, modernen baulichen Grunds\u00e4tzen entsprechende Neu\u00fcberbauung des Ortskerns verwirklichen. Indessen glaubt sie, der vorgesehene Eingriff treffe sie in einer unverh\u00e4ltnism\u00e4ssigen Weise und bewirke ihre Enteignung.\nBGE 100 Ia 223 S. 227\na) Die Beschwerdef\u00fchrerin beanstandet, dass ihr ein Grundst\u00fcck von nur 330 m2 zugewiesen wird. Der Regierungsrat war diesbez\u00fcglich der Ansicht, ausschlaggebend sei nicht die zugeteilte Grundfl\u00e4che, sondern die auf Grund der erh\u00f6hten Ausn\u00fctzungsziffer (l,1 gegen\u00fcber 0,6) zuteilbare Nutzfl\u00e4che; diese betrage 655 m2, also ann\u00e4hernd soviel, wie die gesamte Grundfl\u00e4che vor der Umlegung ausmachte.\nBei Landumlegungen hat der Eigent\u00fcmer grunds\u00e4tzlich Anspruch auf vollen Realersatz, d.h. auf Zuteilung gleichwertigen Landes, und er ist nur dann, wenn Realersatz aus besonderen Gr\u00fcnden nicht m\u00f6glich ist, in Geld zu entsch\u00e4digen (\nBGE 96 I 134\nmit Hinweisen). Indessen muss sich, wie im G\u00fcterzusammenlegungsverfahren, so auch bei andern Landumlegungen, jeder Grundeigent\u00fcmer mit gewissen, durch den Umlegungszweck oder die technischen Erfordernisse gegebenen Unterschieden zwischen altem und neuem Besitzstand bez\u00fcglich Lage und Beschaffenheit abfinden (\nBGE 96 I 44\n). Das trifft vor allem bei einer v\u00f6lligen Neugestaltung bereits \u00fcberbauter Gebiete zu, welche das aargauische BauG als Gegenstand von Gestaltungspl\u00e4nen vorsieht. Der bei Landumlegungen geltende Grundsatz des wertgleichen Realersatzes bedeutet ohnehin nicht, dass der Eigent\u00fcmer fl\u00e4chengleichen Realersatz erhalten muss, sondern eben nur wertgleichen, sofern das m\u00f6glich ist. Fl\u00e4chengleicher und zugleich wertgleicher Realersatz kann nur in der Regel in Frage kommen. Zahlreiche Umlegungsordnungen sehen daher vor, dass die Neuzuteilung nach Fl\u00e4chen oder Werten erfolgen kann (ALDER, Rechtliche Voraussetzungen und Grunds\u00e4tze der Baulandumlegung, S. 21 f.). Auch der Grundsatz der blossen Wertumlegung mit Geldausgleich ist vor der Verfassung haltbar, falls der Umlegungszweck keine andere technisch verantwortbare L\u00f6sung zul\u00e4sst. Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass bei solchen Gesamtplanungen wie ein Gestaltungsplan sie erm\u00f6glicht, der Ausgleich in Bodenfl\u00e4che nicht stets von gleich grosser Wichtigkeit ist, sondern die Gr\u00f6sse der entstehenden Nutzfl\u00e4che entscheidend ist (ALDER, a.a.O. S. 106).\nDer Beschwerdef\u00fchrerin dient ihr Grundst\u00fcck vorwiegend als r\u00e4umliche Unterlage f\u00fcr ihr Wohn- und Gesch\u00e4ftshaus. Diesen Zweck wird aber auch die neue Parzelle zu erf\u00fcllen verm\u00f6gen, denn es l\u00e4sst sich auf ihr eine Baute von ungef\u00e4hr den gleichen Ausmassen wie der bestehenden errichten.\nBGE 100 Ia 223 S. 228\nDie Erh\u00f6hung der Ausn\u00fctzungsziffer von 0,6 auf 1,1, die der Regierungsrat gest\u00fctzt auf die Angaben der Gemeinde als gegeben erachtet und wobei er zu behaften ist, wird es der Beschwerdef\u00fchrerin sodann erm\u00f6glichen, das neue Grundst\u00fcck verglichen mit dem jetzigen wesentlich besser zu nutzen. Zwar behauptet die Beschwerdef\u00fchrerin, sie h\u00e4tte eine solche Ausn\u00fctzung auch ohne Gestaltungsplan, n\u00e4mlich auf Grund der in der Zonenordnung enthaltenen Ausnahmebestimmungen (\u00a7\u00a7 13 und 17) erreichen k\u00f6nnen. Das erscheint indes fraglich, da es keineswegs feststeht, dass die in den erw\u00e4hnten Vorschriften genannten Voraussetzungen, unter denen der Gemeinderat eine Erh\u00f6hung der Ausn\u00fctzung nur bewilligen kann, erf\u00fcllt gewesen w\u00e4ren. Ob die Beschwerdef\u00fchrerin mit der vorgesehenen Neuzuteilung ein der bisherigen Parzelle gleichwertiges Ersatzgrundst\u00fcck erh\u00e4lt, oder ihr allenfalls zufolge der viel kleineren Bodenfl\u00e4che selbst unter Ber\u00fccksichtigung der erh\u00f6hten Ausn\u00fctzungsziffer ein Verlust entsteht, ist jedoch nicht im Rahmen des Verfahrens betreffend die Genehmigung des Gestaltungsplanes zu pr\u00fcfen. Dazu w\u00fcrden im gegenw\u00e4rtigen Zeitpunkt die Voraussetzungen fehlen, weil der Umlegungszeitpunkt ja noch gar nicht feststeht, und sich bis dahin die Wertverh\u00e4ltnisse erheblich \u00e4ndern k\u00f6nnen. Erst im Landumlegungsverfahren, sofern es f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrerin aktuell wird, ist daher zu entscheiden, ob ihr \u00fcber die Zuweisung des neuen Landes hinaus noch ein Wertausgleich geb\u00fchrt. Es stehen der Beschwerdef\u00fchrerin in diesem Verfahren alle Rechtsmittel zur Durchsetzung des verfassungsm\u00e4ssigen Schutzes des Eigentums zu. Freilich m\u00f6gen sich in Anbetracht der etappenweise vorgesehenen Durchf\u00fchrung der Landumlegung erhebliche praktische Schwierigkeiten ergeben, insbesondere dann, wenn das durch das Geb\u00e4ude Nr. 81 nicht belegte Land umgelegt werden sollte. In diesem Fall m\u00fcsste soviel des betreffenden Gebietes von der Umlegung ausgenommen werden, als n\u00f6tig ist, um das Haus Nr. 81, das ja gegen den Willen der Beschwerdef\u00fchrerin nicht in die Umlegung einbezogen werden kann, seiner bisherigen Zweckbestimmung zu erhalten. Das ist \u00fcbrigens auch die Meinung des Regierungsrates, weist er doch in seinem Entscheid darauf hin, dass bei vorzeitiger Umlegung eines Teils des Grundst\u00fccks und der Errichtung der unterirdischen Parkgarage die Umschlagsm\u00f6glichkeiten f\u00fcr das Gesch\u00e4ft der Beschwerdef\u00fchrerin\nBGE 100 Ia 223 S. 229\ngewahrt bleiben m\u00fcssten. Im Umlegungsverfahren wird auch die Frage zu beurteilen sein, ob der Beschwerdef\u00fchrerin f\u00fcr den Verzicht auf das Haus Nr. 81 ein Anspruch auf Entsch\u00e4digung zukommt.\nDer Eingriff in den Eigentumsbereich der Beschwerdef\u00fchrerin ist wohl schwer, verhindert indessen eine zweckm\u00e4ssige Ausn\u00fctzung ihres Eigentums im neuen Besitzstand, verglichen mit dem alten, nicht derart, dass der Gestaltungsplan mit\nArt. 22ter BV\nunvereinbar erschiene.\nb) Der Eingriff bleibt verh\u00e4ltnism\u00e4ssig auch aus einem andern Grunde. Der gr\u00f6sste Teil des ihr entzogenen Landes, n\u00e4mlich 245 m2, dient dazu, um Gemeinschaftsanlagen wie Abstellpl\u00e4tze, einen Kinderspielplatz und eventuell andere Anlagen zu schaffen. Die Beschwerdef\u00fchrerin wird verh\u00e4ltnism\u00e4ssig zu ihrem eingebrachten Land Miteigent\u00fcmerin an der Gesamtanlage. Bei einer dichten \u00dcberbauung ist es im Zuge der Neuanlage eines ganzen Gebietes angezeigt, f\u00fcr Anlagen der erw\u00e4hnten Art zu sorgen, insbesondere in einem Gebiet, das offenbar als Gesch\u00e4ftszentrum gedacht ist (ALDER, a.a.O. S. 32, 107). Will die Beschwerdef\u00fchrerin ihren Gesch\u00e4ftsbetrieb auf der bisherigen Parzelle weiter erhalten, m\u00fcsste sie fr\u00fcher oder sp\u00e4ter daran denken, solche Abstellpl\u00e4tze zu errichten. \u00a7 60 BauG sieht vor, dass auch die Eigent\u00fcmer bereits bestehender Bauten unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet werden k\u00f6nnen, Abstellpl\u00e4tze anzulegen, was vor allem bei Gesch\u00e4ftsh\u00e4usern in Frage kommen wird. Es ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die jetzige Parzelle der Beschwerdef\u00fchrerin zum Bestandteil der Gesamtanlage w\u00fcrde und die neue Liegenschaft an diese angrenzt, die Miteigentumsfl\u00e4che also vom neuen Standort aus leicht erreichbar ist und mit der neuen Parzelle eine funktionelle Einheit bildet.\nc) Die Beschwerdef\u00fchrerin h\u00e4lt den Bodenabzug von 16% oder 109 m2 f\u00fcr konfiskatorisch. Die Abz\u00fcge erfolgen f\u00fcr Verkehrsanlagen der Gemeinde und des Kantons, u.a. zur Erstellung einer Bus-Haltestelle. Ob aus dem Landabzug resultierende Fl\u00e4chen f\u00fcr Gemeindeanlagen verwendet werden, ist aus den Akten nicht eindeutig ersichtlich, da die Gemeinde ihrerseits 706 m2 in die Umlegung einwirft. Welche kantonalen baulichen Anlagen aus dem abgezogenen Land gewonnen werden sollen, ist ebenfalls den Akten nicht zu entnehmen.\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es mit der\nBGE 100 Ia 223 S. 230\nEigentumsgarantie vereinbar, wenn bei einer Landumlegung f\u00fcr Anlagen, die dem Umlegungsgebiet dienen, Landabz\u00fcge gemacht werden (\nBGE 99 Ia 496\nmit Hinweisen,\nBGE 96 I 136\n). Zum Wesen einer Umlegung geh\u00f6rt die Erstellung von Erschliessungsstrassen und der damit erforderliche Landabzug (ALDER, a.a.0. S. 108). Im Fl\u00e4chenabzug f\u00fcr derartige Zwecke liegt keine Expropriation, weil er eine vorzugslast\u00e4hnliche Gegenleistung der Grundeigent\u00fcmer f\u00fcr die ihnen aus der Ausf\u00fchrung der Umlegung zukommenden Vorteile darstellt (\nBGE 99 Ia 496\nmit Hinweisen).\nAnders verh\u00e4lt es sich in bezug auf Anlagen, die nicht in erster Linie den Interessen der an der Landumlegung beteiligten Eigent\u00fcmer dienen. Diesen k\u00f6nnen f\u00fcr solche Zwecke, z.B. zu einer allgemeinen Sanierung des Verkehrs, keine Sonderopfer auferlegt werden. Es mag sogar fraglich erscheinen, ob f\u00fcr den im Interesse eines weiteren Publikums liegenden Strassenbau in einem Umlegungsverfahren \u00fcberhaupt Landabz\u00fcge vorgenommen werden d\u00fcrfen (vgl. Schlussbericht, S. 181) oder ob nicht das Land von den Eigent\u00fcmern, auf deren Boden die Anlagen verlaufen sollen, zu enteignen ist. Doch ist erstere Frage zu bejahen, solange der Abzug verh\u00e4ltnism\u00e4ssig bleibt, weil damit eine gewisse Verteilung der Lasten vorgenommen werden kann. Ein solcher Landabzug hat jedoch Enteignungscharakter und darf nicht entsch\u00e4digungslos erfolgen. Es kann nicht der Weg der Landumlegung gew\u00e4hlt werden, um dem Gemeinwesen kostenlos Land zu beschaffen f\u00fcr \u00f6ffentliche Anlagen, die nicht vorwiegend im Interesse der Eigent\u00fcmer umgelegter Parzellen liegen (\nBGE 99 Ia 496\nmit Hinweisen; ALDER, a.a.O. S. 108; f\u00fcr das z\u00fcrcherische Recht, WIEDERKEHR, Das z\u00fcrcherische Quartierplanrecht, S. 34 f.). Letzteres trifft vor allem f\u00fcr diejenigen Anlagen zu, die der Kanton erstellen will, der selber nicht Eigent\u00fcmer im Zusammenlegungsgebiet ist. Der Regierungsrat hat sich nicht ausdr\u00fccklich dazu ge\u00e4ussert, ob er dieses zu seinen Gunsten abgezweigte Areal entsch\u00e4digungslos beanspruchen will. Aus seiner Erkl\u00e4rung in der Vernehmlassung, die Beschwerdef\u00fchrerin werde f\u00fcr den Landabzug durch die erh\u00f6hte Ausn\u00fctzungsm\u00f6glichkeit ihrer neuen Parzelle \"entsch\u00e4digt\", ist wohl zu schliessen, dass er grunds\u00e4tzlich die Entsch\u00e4digungspflicht bejaht. Ob die Beschwerdef\u00fchrerin durch die Erh\u00f6hung der Ausn\u00fctzungsziffer die ihr zustehende volle Entsch\u00e4digung erh\u00e4lt,\nBGE 100 Ia 223 S. 231\nist aber nicht im Verfahren betreffend Genehmigung des Gestaltungsplanes, sondern im Umlegungsverfahren zu beurtei len.\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Gestaltungsplan im Sinne dieser Erw\u00e4gungen als vor\nArt. 22ter BV\nhaltbar erscheint.\nDispositiv\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\nDie Beschwerde wird im Sinne der Erw\u00e4gungen abgewiesen.", null, null, null, null, null, null, "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F100-IA-223%3Ade&lang=de&zoom=&type=show_document", null, null, "[\"BGE 96 I 134\", \"BGE 96 I 136\", \"BGE 96 I 44\"]", "2026-02-12T17:07:51.347221", null, null, null, null, "0cdc3f962f8cb7b43966ae681910d00ef549f1ebc41277c70f05379a8815b96c", 1, 17451, null, null, null, 0, null, null, null, "2026-10-16T01:54:25", "2026-11-03T02:54:08", 0, 0, null, null, null, null, null, null, null]], "columns": ["decision_id", "court", "canton", "chamber", "docket_number", "docket_number_2", "decision_date", "publication_date", "language", "title", "legal_area", "regeste", "abstract_de", "abstract_fr", "abstract_it", "full_text", "outcome", "decision_type", "judges", "clerks", "collection", "appeal_info", "source_url", "pdf_url", "bge_reference", "cited_decisions", "scraped_at", "external_id", "source", "source_id", "source_spider", "content_hash", "has_full_text", "text_length", "Sachgebiet", "Themen", "Liste_Neuheiten", "BGE_PublikationVorgesehen", "erledigung", "AnzahlRichter", "local_json_path", "imported_at", "last_seen_at", "from_delta", "from_judic_scraper", "judic_structured", "judic_scraped_at", "judic_raw_content", "raw_html_path", "Vorinstanz_Gericht", "Vorinstanz_Kammer", "Abteilung"], "primary_keys": ["decision_id"], "primary_key_values": ["bge_100 IA 223"], "units": {}, "query_ms": 2.014567144215107}