{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_100 IA 231", "bge", "CH", null, "100 IA 231", null, "1974-03-13", null, "de", null, null, "Regeste\n Art. 85 lit. a OG. Ung\u00fcltigerkl\u00e4rung einer kommunalen Volksinitiative wegen materieller Unvereinbarkeit mit dem kantonalen Recht. 1. Wieweit muss die Beh\u00f6rde beim Entscheid \u00fcber die G\u00fcltigkeit einer kommunalen Initiative ber\u00fccksichtigen, dass deren materielle Widerrechtlichkeit durch Annahme eines gleichzeitig eingereichten kantonalen Volksbegehrens dahinfallen k\u00f6nnte? (Erw. 2). 2. Die Verkehrsbetriebe der Stadt Z\u00fcrich sind eine zur Eigenwirtschaftlichkeit verpflichtete \"produktive Unternehmung\" im Sinne von \u00a7 129 des kantonalen Gemeindegesetzes. Die stadtz\u00fcrcherische \"Gratistram-Initiative\", mit welcher ein grunds\u00e4tzlicher Verzicht auf die Erhebung von Ben\u00fctzungsgeb\u00fchren gefordert wurde, durfte daher wegen Unvereinbarkeit mit dem kantonalen Recht f\u00fcr ung\u00fcltig erkl\u00e4rt werden (Erw. 3).", "<br/>\nRegeste\n<br/>Art. 85 lit. a OG. Ung\u00fcltigerkl\u00e4rung einer kommunalen Volksinitiative wegen materieller Unvereinbarkeit mit dem kantonalen Recht. 1. Wieweit muss die Beh\u00f6rde beim Entscheid \u00fcber die G\u00fcltigkeit einer kommunalen Initiative ber\u00fccksichtigen, dass deren materielle Widerrechtlichkeit durch Annahme eines gleichzeitig eingereichten kantonalen Volksbegehrens dahinfallen k\u00f6nnte? (Erw. 2). 2. Die Verkehrsbetriebe der Stadt Z\u00fcrich sind eine zur Eigenwirtschaftlichkeit verpflichtete \"produktive Unternehmung\" im Sinne von \u00a7 129 des kantonalen Gemeindegesetzes. Die stadtz\u00fcrcherische \"Gratistram-Initiative\", mit welcher ein grunds\u00e4tzlicher Verzicht auf die Erhebung von Ben\u00fctzungsgeb\u00fchren gefordert wurde, durfte daher wegen Unvereinbarkeit mit dem kantonalen Recht f\u00fcr ung\u00fcltig erkl\u00e4rt werden (Erw. 3).", "<br/>\nRegeste\n<br/>Art. 85 lit. a OJ. D\u00e9cision niant la validit\u00e9 d'une initiative communale en raison de son incompatibilit\u00e9 mat\u00e9rielle avec le droit cantonal. 1. Dans quelle mesure l'autorit\u00e9 qui se prononce sur la validit\u00e9 d'une initiative communale doit-elle tenir compte du fait que le contenu de cette derni\u00e8re, contraire au droit, pourrait ne plus l'\u00eatre en raison de l'acceptation d'une initiative cantonale d\u00e9pos\u00e9e simultan\u00e9ment? (consid. 2). 2. Les entreprises de transport de la ville de Zurich, qui doivent \u00eatre g\u00e9r\u00e9es selon les principes de l'\u00e9conomie industrielle, sont une \"entreprise \u00e0 caract\u00e8re productif\" au sens de l'art. 129 de la loi cantonale sur les communes. L'initiative communale zurichoise \"Gratistram\", qui exigeait en principe la suppression de toute taxe d'utilisation, pouvait \u00eatre d\u00e9clar\u00e9e non valable en raison de son incompatibilit\u00e9 avec le droit cantonal (consid. 3).", "<br/>\nRegesto\n<br/>Art. 85 lett. a OG. Diniego della validit\u00e0 di un'iniziativa comunale a causa della sua incompatibilit\u00e0 con il diritto cantonale. 1. In quale misura l'autorit\u00e0 che si pronuncia sulla validit\u00e0 di una iniziativa comunale deve tener conto del fatto che il contenuto di quest'ultima, contrario alla legge, cesserebbe d'esserlo ove fosse accettata una iniziativa cantonale presentata nello stesso tempo? (consid. 2). 2. Le imprese di trasporto della citt\u00e0 di Zurigo costituiscono una \"azienda produttiva\" ai sensi dell'art. 129 della legge cantonale sui comuni, tenuta come tale ad un esercizio secondo criteri economici. L'iniziativa comunale zurighese per il tram gratuito, che esigeva in linea di principio la soppressione d'ogni tassa d'utilizzazione, poteva quindi essere dichiarata invalida per la sua incompatibilit\u00e0 con il diritto cantonale (consid. 3).", "Urteilskopf\n100 Ia 231\n33. Urteil vom 13. M\u00e4rz 1974 i.S. Kallenberger und Mitbeteiligte gegen Stadtrat von Z\u00fcrich und Regierungsrat des Kantons Z\u00fcrich.\nRegeste\nArt. 85 lit. a OG\n. Ung\u00fcltigerkl\u00e4rung einer kommunalen Volksinitiative wegen materieller Unvereinbarkeit mit dem kantonalen Recht.\n1. Wieweit muss die Beh\u00f6rde beim Entscheid \u00fcber die G\u00fcltigkeit einer kommunalen Initiative ber\u00fccksichtigen, dass deren materielle Widerrechtlichkeit durch Annahme eines gleichzeitig eingereichten kantonalen Volksbegehrens dahinfallen k\u00f6nnte? (Erw. 2).\n2. Die Verkehrsbetriebe der Stadt Z\u00fcrich sind eine zur Eigenwirtschaftlichkeit verpflichtete \"produktive Unternehmung\" im Sinne von \u00a7 129 des kantonalen Gemeindegesetzes. Die stadtz\u00fcrcherische \"Gratistram-Initiative\", mit welcher ein grunds\u00e4tzlicher Verzicht auf die Erhebung von Ben\u00fctzungsgeb\u00fchren gefordert wurde, durfte daher wegen Unvereinbarkeit mit dem kantonalen Recht f\u00fcr ung\u00fcltig erkl\u00e4rt werden (Erw. 3).\nSachverhalt\nab Seite 232\nBGE 100 Ia 231 S. 232\nA.-\nAm 21. April 1972 reichte die \"Progressive Planungsgruppe Z\u00fcrich\" (PPZ) bei der Stadtkanzlei Z\u00fcrich eine kommunale Initiative ein, wonach die Verkehrsbetriebe der Stadt Z\u00fcrich (VBZ) die Fahrg\u00e4ste grunds\u00e4tzlich gratis bef\u00f6rdern sollten (sog. \"Gratistram-Initiative\"). Das Initiativbegehren lautete wie folgt:\n\"Erg\u00e4nzung von Artikel 109 der (stadtz\u00fcrcherischen) Gemeindeordnung:\nDie Verkehrsbetriebe erheben von den Ben\u00fctzern keine Taxen.\nVon diesem Grundsatz sind Ausnahmen zul\u00e4ssig f\u00fcr Ben\u00fctzer, die nicht in der Gemeinde wohnhaft sind, und f\u00fcr Linien ausserhalb des Gemeindegebietes, sofern die interessierten Vorortsgemeinden oder der Kanton sich nicht angemessen an der Deckung des Taxausfalles beteiligen. Hier\u00fcber entscheidet der Gemeinderat.\"\nDas Initiativbegehren war von 6104 Stimmb\u00fcrgern g\u00fcltig unterzeichnet, womit die erforderliche Zahl von 4000 Unterschriften erreicht war. Der Stadtrat von Z\u00fcrich stellte indessen dem Gemeinderat den Antrag, die Initiative als ung\u00fcltig zu erkl\u00e4ren, da sie inhaltlich gegen \u00a7 129 des kantonalen Gesetzes \u00fcber das Gemeindewesen vom 6. Juni 1926 (GG) verstosse. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:\n\"3. Produktive Unternehmungen\n\u00a7 129. Ausgaben f\u00fcr produktive Unternehmungen sollen aus den Betriebsergebnissen verzinst und der Natur der Unternehmung entsprechend amortisiert werden.\nBGE 100 Ia 231 S. 233\nAusnahmen sind nur zul\u00e4ssig, wenn das allgemeine Interesse den Betrieb der betreffenden Unternehmung erfordert, ihre vollst\u00e4ndige Verzinsung und Amortisation aber die Erhebung \u00fcberm\u00e4ssig hoher Geb\u00fchren notwendig machen w\u00fcrden.\nGemeinden, die f\u00fcr produktive Unternehmungen Aufwendungen gemacht haben, die sich aus dem Ertrag dieser Unternehmungen nicht verzinsen und planm\u00e4ssig amortisieren lassen, haben den entsprechenden Ausfall durch j\u00e4hrliche Beitr\u00e4ge aus den laufenden Einnahmen der Gemeinde zu decken.\n\u00dcber die produktiven Unternehmungen wird j\u00e4hrlich eine besondere Rechnung nach einem von der Direktion des Innern festgesetzten oder genehmigten Formular erstellt.\"\nIn der Begr\u00fcndung seines Antrages f\u00fchrte der Stadtrat aus, nach \u00a7 4 Abs. 2 des Gesetzes \u00fcber das Vorschlagsrecht des Volkes in Verbindung mit \u00a7 98 GG sei eine Gemeindeinitiative als ung\u00fcltig zu erkl\u00e4ren, wenn sie gegen kantonales Recht verstosse. Dies sei hier der Fall. Die VBZ geh\u00f6rten zu den sogenannten produktiven Unternehmen, und f\u00fcr solche schreibe \u00a7 129 GG vor, dass ihre Ausgaben aus den Betriebsergebnissen verzinst und amortisiert werden m\u00fcssten. Ausnahmen von diesem Grundsatz seien nur zul\u00e4ssig, wenn die zu erhebenden Geb\u00fchren sonst \u00fcberm\u00e4ssig w\u00e4ren. Auch wenn man dar\u00fcber diskutieren k\u00f6nne, was unter \"\u00fcberm\u00e4ssig hohen Geb\u00fchren\" zu verstehen sei, so sei doch klar, dass ein Verzicht auf jegliche Geb\u00fchr, wie er mit der Initiative verlangt werde, mit \u00a7 129 GG nicht vereinbar w\u00e4re. Der Stadtrat berief sich dabei auf ein Rechtsgutachten, das Dr. Oskar Bosshardt am 23. Dezember 1971 dem Vorstand der Industriellen Betriebe der Stadt Z\u00fcrich erstattet hatte (publiziert in ZBl 1972, S. 129-142).\nDer Gemeinderat folgte mit Beschluss vom 28. Juni 1972 dem Antrag des Stadtrates. Von den 111 anwesenden Ratsmitgliedern stimmten 74 f\u00fcr die Ung\u00fcltigerkl\u00e4rung der Initiative, womit die vom Gesetz verlangte Zweidrittelmehrheit erreicht war.\nB.-\nGleichzeitig mit der kommunalen Initiative hatte die PPZ am 21. April 1972 beim B\u00fcro des Kantonsrates eine kantonale Initiative eingereicht. Danach sollte \u00a7 129 Abs. 2 GG folgende neue Fassung erhalten:\n\"Gemeinden k\u00f6nnen im h\u00f6heren Allgemeininteresse, insbesondere aus Gr\u00fcnden des Umweltschutzes und der Siedlungsplanung, beschliessen, auf kostendeckende Taxen ganz oder teilweise zu verzichten.\"\nBGE 100 Ia 231 S. 234\nDer Regierungsrat stellte am 17. Mai 1972 fest, dass diese kantonale \"Volksinitiative zur staatlichen F\u00f6rderung des Umweltschutzes\" mit 5290 g\u00fcltigen Unterschriften zustandegekommen sei. Der Kantonsrat ordnete in der Folge eine Volksabstimmung an, wobei er, ebenso wie der Regierungsrat, dem Stimmb\u00fcrger die Ablehnung der Initiative empfahl. Die Abstimmung findet demn\u00e4chst statt.\nC.-\nDie Initianten fochten den Beschluss des Gemeinderates der Stadt Z\u00fcrich, mit dem die kommunale \"Gratistram-Initiative\" als ung\u00fcltig erkl\u00e4rt worden war, ohne Erfolg beim Bezirksrat Z\u00fcrich an. Ein gegen den Entscheid des Bezirksrates eingereichter Rekurs wurde vom Regierungsrat des Kantons Z\u00fcrich am 26. September 1973 abgewiesen.\nD.-\nGegen den Entscheid des Regierungsrates f\u00fchrt Werner Kallenberger f\u00fcr sich und im Namen des \"Initiativkomitees Gratistram\" der PPZ am 1. November 1973 staatsrechtliche Beschwerde. Er stellt den Antrag, es sei der Entscheid des Regierungsrates vom 26. September 1973 aufzuheben; es sei der staatsrechtlichen Beschwerde \"aufschiebende Wirkung\" zu gew\u00e4hren, bis \u00fcber die h\u00e4ngige kantonale Initiative abgestimmt worden sei; hernach sei die Gemeindeinitiative den Stimmberechtigten der Stadt Z\u00fcrich zur Abstimmung zu unterbreiten. Die Beschwerdef\u00fchrer werfen den kantonalen Beh\u00f6rden vor, zu Unrecht angenommen zu haben, dass die kommunale Initiative dem heute geltenden \u00a7 129 GG widerspreche. Dadurch seien sie in ihrem Stimmrecht verletzt worden. Der Gemeinderat der Stadt Z\u00fcrich h\u00e4tte allenfalls mit der Behandlung der kommunalen Initiative zuwarten m\u00fcssen, bis \u00fcber die gleichzeitig eingereichte kantonale Initiative betreffend \u00c4nderung von \u00a7 129 GG abgestimmt worden sei.\nE.-\nDas Begehren um aufschiebende Wirkung wurde vom Pr\u00e4sidenten der staatsrechtlichen Kammer mit Verf\u00fcgung vom 6. Dezember 1973 abgewiesen.\nF.-\nDie Direktion des Innern des Kantons Z\u00fcrich beantragt namens des Regierungsrates Abweisung der Beschwerde. Der Stadtrat von Z\u00fcrich stellt ebenfalls den Antrag, die Beschwerde abzuweisen.\nErw\u00e4gungen\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\n1.\na) Die Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgen, dass die Ung\u00fcltigerkl\u00e4rung der Gratistram-Initiative sie in ihrem Stimmrecht verletze\nBGE 100 Ia 231 S. 235\nund das Vorgehen der z\u00fcrcherischen Beh\u00f6rden willk\u00fcrlich sei. Sie erheben damit eine Stimmrechtsbeschwerde nach\nArt. 85 lit. a OG\n. Zu den politischen Rechten, deren Verletzung gest\u00fctzt auf\nArt. 85 lit. a OG\nger\u00fcgt werden kann, geh\u00f6rt auch das Initiativrecht (\nBGE 97 I 895\n;\nBGE 94 I 124\nE. 1a, mit Hinweisen), und zwar in kantonalen wie in kommunalen Angelegenheiten (\nBGE 98 Ia 69\nE. 1;\nBGE 94 I 124\nE. 1a).\nb) Der Beschwerdef\u00fchrer Werner Kallenberger ist als stimmberechtigter Einwohner der Stadt Z\u00fcrich ohne weiteres legitimiert, den Entscheid des Regierungsrates, mit dem die Ung\u00fcltigerkl\u00e4rung der stadtz\u00fcrcherischen Gratistram-Initiative letztinstanzlich gesch\u00fctzt wurde, gest\u00fctzt auf\nArt. 85 lit. a OG\nanzufechten (\nBGE 99 Ia 180\n, 201, 211;\nBGE 98 Ia 640\n;\nBGE 97 I 823\n). Wie es sich mit der Legitimation des ebenfalls beschwerdef\u00fchrenden \"Initiativkomitees Gratistram der Progressiven Planungsgruppe Z\u00fcrich\" verh\u00e4lt, braucht nicht gepr\u00fcft zu werden, da die Beschwerde ohnehin materiell behandelt werden muss.\nc) Eine staatsrechtliche Beschwerde der vorliegenden Art hat rein kassatorische Funktion (\nBGE 98 Ia 631\nf, 609 E. 6, 69 E. 2). Soweit mehr verlangt wird als die Aufhebung des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses, ist die Beschwerde unzul\u00e4ssig.\n2.\na) Zun\u00e4chst stellt sich die Frage, ob der Gemeinderat der Stadt Z\u00fcrich den Entscheid \u00fcber die G\u00fcltigkeit der kommunalen Gratistram-Initiative nicht h\u00e4tte aussetzen sollen bis zur Abstimmung \u00fcber die kantonale Initiative, wenn er der Meinung war, dass die kommunale Initiative inhaltlich gegen \u00a7 129 GG verstosse. Bek\u00e4me n\u00e4mlich diese Vorschrift durch Annahme des kantonalen Volksbegehrens die darin vorgesehene neue Fassung, so w\u00e4re die behauptete Widerrechtlichkeit der kommunalen Initiative nicht mehr gegeben und der von der Beh\u00f6rde geltend gemachte Ung\u00fcltigkeitsgrund fiele dahin. Da das Ergebnis der kantonalen Volksabstimmung nicht abgewartet und die kommunale Gratistram-Initiative ohne R\u00fccksicht auf das andere h\u00e4ngige Volksbegehren aufgrund der geltenden Fassung des \u00a7 129 GG f\u00fcr ung\u00fcltig erkl\u00e4rt wurde, m\u00fcssten vielleicht die Initianten im Falle der Annahme des kantonalen Volksbegehrens zur Verwirklichung ihres Vorhabens erneut eine kommunale Initiative einreichen und hiezu nochmals die erforderlichen Unterschriften sammeln; der am\nBGE 100 Ia 231 S. 236\n21. April 1972 eingereichten und bereits vor der kantonalen Abstimmung f\u00fcr ung\u00fcltig erkl\u00e4rten Gratistram-Initiative w\u00fcrde die nachtr\u00e4gliche \u00c4nderung der kantonalen Rechtsgrundlage insofern nichts mehr n\u00fctzen.\nb) Die Beschwerdef\u00fchrer stellten im bundesgerichtlichen Verfahren das Gesuch, es sei der gegen den Regierungsratsentscheid eingereichten staatsrechtlichen Beschwerde bis zur Abstimmung \u00fcber die kantonale Initiative \"aufschiebende Wirkung\" zu gew\u00e4hren, womit offenbar gemeint war, das Bundesgericht solle seinerseits erst zu diesem Zeitpunkt \u00fcber die G\u00fcltigkeit der Gratistram-Initiative befinden, um ein allf\u00e4lliges positives Ergebnis der kantonalen Abstimmung ber\u00fccksichtigen zu k\u00f6nnen. Dieses Begehren wurde mit Grund abgewiesen. Es war nicht nur prozessual unzul\u00e4ssig, sondern auch von der Sache her gesehen nutzlos. Das Bundesgericht hat im vorliegenden Verfahren nicht selbst\u00e4ndig nochmals dar\u00fcber zu befinden, ob die Gratistram-Initiative g\u00fcltig ist; es hat nur zu pr\u00fcfen, ob der angefochtene Entscheid der kantonalen Beh\u00f6rde nach der damals geltenden Rechtslage richtig war, und die Beantwortung dieser Frage h\u00e4ngt nicht davon ab, wie die Abstimmung \u00fcber das kantonale Volksbegehren ausfallen wird. War es zul\u00e4ssig, dass die z\u00fcrcherischen Beh\u00f6rden die kommunale Initiative ohne R\u00fccksicht auf das gleichzeitig eingereichte kantonale Volksbegehren aufgrund der geltenden Rechtslage pr\u00fcften und f\u00fcr ung\u00fcltig erkl\u00e4rten, dann muss die staatsrechtliche Beschwerde, wie immer auch die kantonale Volksabstimmung ausfallen wird, abgewiesen werden. Erweist sich indessen das Vorgehen der z\u00fcrcherischen Beh\u00f6rden rechtlich nicht als haltbar, sei es, weil die kommunale Initiative schon nach der heutigen Fassung des \u00a7 129 GG inhaltlich nicht rechtswidrig war, sei es, weil die Beh\u00f6rde den Entscheid \u00fcber die G\u00fcltigkeit der Initiative h\u00e4tte aussetzen m\u00fcssen, so erw\u00e4chst den Beschwerdef\u00fchrern durch eine sofortige Behandlung der staatsrechtlichen Beschwerde kein Nachteil. Die kantonale Beh\u00f6rde h\u00e4tte in diesem Fall \u00fcber die G\u00fcltigkeit der Gratistram-Initiative nach Massgabe der bundesgerichtlichen Erw\u00e4gungen neu zu befinden, wobei dem Ergebnis der kantonalen Volksabstimmung allenfalls Rechnung zu tragen w\u00e4re. Es brauchte diesbez\u00fcglich somit keine vorsorgliche Verf\u00fcgung zu ergehen, und auch eine Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens w\u00e4re \u00fcberfl\u00fcssig. Ob das Ergebnis der kantonalen\nBGE 100 Ia 231 S. 237\nVolksabstimmung abgewartet werden musste oder nicht, ist ausschliesslich eine Frage der materiellen Begr\u00fcndetheit der vorliegenden Beschwerde.\nc) Dass die Initianten bei Einreichung der Gratistram-Initiative eine vorg\u00e4ngige Behandlung der gleichzeitig dem B\u00fcro des Kantonsrates eingereichten kantonalen Initiative verlangt h\u00e4tten, wird in der staatsrechtlichen Beschwerde nicht behauptet. Die Beschwerdef\u00fchrer machen lediglich geltend, das koordinierte Einreichen der beiden Initiativen habe einen solchen Vorbehalt \"impliziert\". Bezirksrat und Regierungsrat haben den Einwand, wonach mit der Behandlung der Gratistram-Initiative h\u00e4tte zugewartet werden m\u00fcssen, abgelehnt. Der Bezirksrat f\u00fchrte aus, dass die stadtz\u00fcrcherischen Beh\u00f6rden an gesetzliche Fristen gebunden gewesen seien und das verlangte Zuwarten rechtlich gar nicht m\u00f6glich gewesen w\u00e4re. Der Regierungsrat lehnte die R\u00fcge ab mit der Begr\u00fcndung, der Gemeinderat von Z\u00fcrich sei zum Zuwarten nicht verpflichtet gewesen; er habe sich bei der materiellen Pr\u00fcfung an das geltende Recht halten m\u00fcssen und nicht an eine Initiative, von der ungewiss sei, ob und wann sie Verbindlichkeit erlange.\nEs kann offen bleiben, wie es w\u00e4re, wenn die Initianten des kommunalen Volksbegehrens ausdr\u00fccklich verlangt h\u00e4tten, dass mit dessen Behandlung bis zur Abstimmung \u00fcber die kantonale Initiative zuzuwarten sei. Die Fristen, welche das Gesetz f\u00fcr die Behandlung von Volksinitiativen vorsieht, sch\u00fctzen in der Tat in erster Linie die Interessen der an der Initiative beteiligten Stimmb\u00fcrger. Es liesse sich die Auffassung vertreten, dass die Mitglieder eines Initiativkomitees auf die Einhaltung dieser Fristen verzichten k\u00f6nnen, sei es durch eine dahinlautende Klausel im Initiativbegehren, sei es durch eine nachtr\u00e4gliche Erkl\u00e4rung, wenn sie durch eine entsprechende Klausel der Initiative dazu erm\u00e4chtigt sind.\nDie am 21. April 1972 eingereichte Gratistram-Initiative enthielt indessen keine Klausel, durch die auf die Einhaltung der gesetzlichen Fristen verzichtet worden w\u00e4re oder welche die Mitglieder des Initiativkomitees erm\u00e4chtigt h\u00e4tte, nachtr\u00e4glich zu verlangen, dass die Behandlung der Initiative verschoben werde. Die Initianten haben denn auch weder bei Einreichung des Volksbegehrens noch im darauffolgenden Verfahren vor den Gemeindebeh\u00f6rden je verlangt, dass die\nBGE 100 Ia 231 S. 238\nGratistram-Initiative allenfalls erst nach der Abstimmung \u00fcber die kantonale Initiative zu behandeln sei; ein solches Begehren wurde erstmals im Rekurs an den Bezirksrat gestellt. Nach dem von den Beschwerdef\u00fchrern eingelegten Text nahm die Gratistram-Initiative, die \u00fcbrigens auch keine R\u00fcckzugsklausel enthielt, \u00fcberhaupt nicht Bezug auf die gleichzeitig eingereichte kantonale Initiative. Unter diesen Umst\u00e4nden handelten die stadtz\u00fcrcherischen Beh\u00f6rden nicht rechtswidrig, wenn sie \u00fcber die G\u00fcltigkeit der Gratistram-Initiative ohne R\u00fccksicht auf das kantonale Volksbegehren, d.h. nach Massgabe des geltenden kantonalen Rechtes innerhalb der gesetzlichen Fristen entschieden, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt unbegr\u00fcndet ist.\n3.\nEs bleibt zu pr\u00fcfen, ob zu Recht angenommen werden durfte, die Gratistram-Initiative verstosse inhaltlich gegen \u00a7 129 GG in seiner heutigen Fassung. Vom soeben behandelten Einwand abgesehen, bestreiten auch die Beschwerdef\u00fchrer nicht ernsthaft, dass der Gemeinderat von Z\u00fcrich befugt war, die Gratistram-Initiative wegen Unvereinbarkeit mit dem \u00fcbergeordneten kantonalen Recht als ung\u00fcltig zu erkl\u00e4ren, wenn die Verkehrsbetriebe der Stadt Z\u00fcrich eine zur Eigenwirtschaftlichkeit verpflichtete \"produktive Unternehmung\" im Sinne von \u00a7, 129 GG darstellen (vgl.\nBGE 98 Ia 640\n,\nBGE 96 I 646\n,\nBGE 92 I 359\nf).\na) Bei Beschwerden gem\u00e4ss\nArt. 85 lit. a OG\npr\u00fcft das Bundesgericht die Auslegung kantonaler Vorschriften, die den Umfang und Inhalt des Stimm- und Wahlrechtes normieren oder mit diesem in einem engen Zusammenhang stehen, grunds\u00e4tzlich frei (\nBGE 99 Ia 181\nE. 3 a, 55 E. 1, mit Hinweisen). Die hier streitige Vorschrift des \u00a7 129 GG regelt keine Frage der politischen Stimmberechtigung, sondern eine solche des kommunalen Haushalts- und Geb\u00fchrenrechtes. Von ihrer Auslegung h\u00e4ngt jedoch unmittelbar der Umfang des Initiativrechtes der Beschwerdef\u00fchrer ab, da die Gratistram-Initiative wegen inhaltlicher Unvereinbarkeit mit dieser kantonalen Vorschrift f\u00fcr ung\u00fcltig erkl\u00e4rt worden ist. Das Bundesgericht pr\u00fcft daher mit freier Kognition, ob die Gratistram-Initiative wegen Verstosses gegen \u00a7 129 GG der Volksabstimmung entzogen werden durfte (vgl.\nBGE 94 I 124\nE. 2; ZBl 1966 S. 36; zum umgekehrten Fall, in dem ger\u00fcgt wird, eine Initiative\nBGE 100 Ia 231 S. 239\nwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit zu Unrecht zur Abstimmung gebracht, vgl. das Urteil vom 25. September 1973 i.S. Burkhalter und Mitbeteiligte gegen Kantonsrat des Kantons Z\u00fcrich,\nBGE 99 Ia 731\nE. 2).\nb) Der in \u00a7 129 GG verwendete Begriff der \"produktiven Unternehmung\" ist nicht klar und bedarf daher der Auslegung. Diese muss aber zu einem vern\u00fcnftigen Ergebnis f\u00fchren, das mit dem Zweck und dem \u00fcbrigen Inhalt der Vorschrift im Einklang steht. Mit \u00a7 129 GG wollte der kantonale Gesetzgeber offensichtlich gew\u00e4hrleisten, dass kommunale Unternehmen, die nach der Art ihrer T\u00e4tigkeit in der Lage sind, sich durch Geb\u00fchrenerhebung wesentliche Eink\u00fcnfte zu verschaffen, nach M\u00f6glichkeit kostendeckend, d.h. ohne Inanspruchnahme von Steuergeldern arbeiten, und dass sie jedenfalls nicht ausschliesslich aus Steuergeldern finanziert werden. Das f\u00fchrt zu der im Gutachten Bosshardt gezogenen Folgerung, wonach der in \u00a7 129 GG verwendete Ausdruck \"produktiv\" im Sinne des Gemeindehaushaltsrechtes zu verstehen ist und nichts anderes heisst als \"erwerbswirtschaftlich, ertragsabwerfend oder doch eigenwirtschaftlich\". Die \"produktive Unternehmung\" steht damit, wie im angefochtenen Entscheid richtig festgestellt wird, im Gegensatz zur klassischen Verwaltung, deren Kosten durch Geb\u00fchrenerhebung nur zum geringsten Teil gedeckt werden k\u00f6nnen und die daher finanziell gesehen unproduktiv ist. Eine solche Auslegung ist entgegen der Auffassung der Beschwerdef\u00fchrer nicht zu extensiv, sondern sie entspricht durchaus dem Sinn der Vorschrift. Daraus, dass \u00a7 129 GG von \"Unternehmung\" spricht, ergibt sich immerhin die Einschr\u00e4nkung, dass es sich um einen Betrieb handeln muss, dessen T\u00e4tigkeit darin besteht, G\u00fcter herzustellen oder zu verteilen oder wirtschaftliche Dienstleistungen zu erbringen; rein administrative Betriebe fallen daher nicht unter \u00a7 129 GG, auch wenn es ihnen bisweilen m\u00f6glich ist, einen grossen Teil ihrer Kosten durch Geb\u00fchrenerhebung zu decken. Die Beschwerdef\u00fchrer scheinen die Auffassung zu vertreten, \"produktiv\" im Sinne vom \u00a7 129 GG seien nur Unternehmungen, die G\u00fcter erzeugen oder verteilen, so z.B. die kommunalen Elektrizit\u00e4tswerke und andere Versorgungsbetriebe, nicht aber Betriebe, deren T\u00e4tigkeit nur im Erbringen von Dienstleistungen bestehe. Der Regierungsrat hat eine solche Auslegung zu Recht abgelehnt. Es w\u00e4re nicht einzusehen, weshalb der Gesetzgeber\nBGE 100 Ia 231 S. 240\ndie von ihm in \u00a7 129 GG statuierte Regel einer derartigen Einschr\u00e4nkung h\u00e4tte unterwerfen wollen. Nach ihrem Zweck muss sie gegebenenfalls auch f\u00fcr kommunale Dienstleistungsbetriebe Geltung haben. Ebensowenig ginge es an, unter \"produktiven Unternehmungen\" nur solche Unternehmen zu verstehen, die auf die Erzielung von Profit ausgerichtet sind und von der Gemeinde ausschliesslich oder in erster Linie aus fiskalischen Gr\u00fcnden betrieben werden. Einer derartigen Auslegung st\u00fcnde \u00a7 129 Abs. 2 GG entgegen, wonach bei Betrieben, die \"im allgemeinen Interesse\" liegen, vom Prinzip der Selbstfinanzierung abgewichen werden kann, sofern andernfalls \u00fcberm\u00e4ssig hohe Geb\u00fchren notwendig w\u00e4ren. Daraus folgt klarerweise, dass der Begriff der \"produktiven Unternehmung\" nicht einen fiskalischen Zweck voraussetzt. Es ist in der Schweiz \u00fcbrigens auch nicht \u00fcblich, dass eine Gemeinde wie ein privater Unternehmer auftritt und einen Betrieb f\u00fchrt, der ausschliesslich finanziellen Zwecken dient. Es d\u00fcrfte dem mutmasslichen Willen des kantonalen Gesetzgebers vielmehr am ehesten entsprechen, jene kommunalen Unternehmungen als \"produktiv\" im Sinne vom \u00a7 129 GG anzusehen, die nach der Art ihrer T\u00e4tigkeit in der Lage sind, sich durch Geb\u00fchrenerhebung wesentliche Eink\u00fcnfte zu verschaffen, und die sich normalerweise selber finanzieren. Nach dieser Definition stellen auch die \u00f6ffentlichen Transportbetriebe \"produktive Unternehmungen\" dar. \u00dcberall in der Schweiz erheben derartige Betriebe Ben\u00fctzungsgeb\u00fchren, aus denen sie ihre Kosten zu einem erheblichen Teil decken. Diese Art der Kostendeckung entspricht auch, wenigstens nach herk\u00f6mmlicher Anschauung, einem Gebot der Gerechtigkeit. Wenn auch die F\u00fchrung solcher Betriebe im \u00f6ffentlichen Interesse liegt, so steht doch fest, dass sie von den einzelnen B\u00fcrgern in sehr unterschiedlichem Masse ben\u00fctzt werden, weshalb es unbillig w\u00e4re, sie ausschliesslich aus Steuergeldern zu finanzieren. Diese \u00dcberlegung liegt der Vorschrift des \u00a7 129 GG ohne Zweifel zugrunde. Sie findet daher auch auf die VBZ - eine unselbst\u00e4ndige \u00f6ffentliche Anstalt der Stadt Z\u00fcrich - Anwendung.\nWas die Beschwerdef\u00fchrer demgegen\u00fcber einwenden, dringt nicht durch. Sie machen geltend, die kantonalen Beh\u00f6rden h\u00e4tten seinerzeit in den einschl\u00e4gigen Verordnungen und Kreisschreiben als Beispiele \"produktiver Unternehmungen\"\nBGE 100 Ia 231 S. 241\nnamentlich Gas-, Wasser- und Elektrizit\u00e4tswerke sowie Schlachth\u00f6fe angef\u00fchrt; von Verkehrsbetrieben sei dabei nie die Rede gewesen. Das l\u00e4sst sich u.a. wohl auch damit erkl\u00e4ren, dass die als Beispiele aufgez\u00e4hlten Gemeindebetriebe zahlreich sind (oder waren), w\u00e4hrenddem nur sehr wenige Gemeinden im Kanton ein eigenes Transportunternehmen betreiben. Auch aus dem Umstand, dass der Regierungsrat in \u00a7 17 seiner Verordnung vom 23. September 1915/24. November 1960 die Strassenbahnen von den Vorschriften \u00fcber die Rechnungsstellung f\u00fcr gewerbliche (= produktive) Gemeindebetriebe ausgenommen hat, k\u00f6nnen die Beschwerdef\u00fchrer nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dieser Vorbehalt wurde deshalb gemacht, weil das Rechnungswesen konzessionierter Bahnunternehmungen bundesrechtlichen Vorschriften untersteht (heute den Art. 63-74 des eidg. Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957). Der Vorbehalt in \u00a7 17 der erw\u00e4hnten Verordnung spricht sogar gegen die Auffassung der Beschwerdef\u00fchrer; denn wenn die kommunalen Strassenbahnen nicht als gewerbliche, d.h. produktive Unternehmungen im Sinne von \u00a7 129 GG angesehen worden w\u00e4ren, h\u00e4tte kein Anlass bestanden, sie von den Vorschriften, welche die Verordnung in den vorangehenden Bestimmungen \u00fcber das Rechnungswesen gewerblicher Gemeindebetriebe aufgestellt hat, ausdr\u00fccklich auszunehmen. Schliesslich f\u00e4llt ins Gewicht, dass auch METTLER in der k\u00fcrzlich, aber noch vor Erstattung des Gutachtens Bosshardt erschienenen zweiten Auflage seines Werkes \"Das Z\u00fcrcher Gemeindegesetz\" (1969, S. 352) die kommunalen Verkehrsbetriebe zu den produktiven Unternehmungen gem\u00e4ss \u00a7 129 GG rechnet.\nc) Im Sinne eines Eventualstandpunktes machen die Beschwerdef\u00fchrer schliesslich geltend, dass die VBZ selbst dann, wenn sie als produktive Unternehmung anzusehen w\u00e4ren, nicht notwendigerweise mittels Geb\u00fchren finanziert werden m\u00fcssten. Nach \u00a7 129 Abs. 2 und 3 GG sei es Unternehmungen, deren Betrieb im allgemeinen Interesse liege, gestattet, tiefere Geb\u00fchren zu erheben, als zur Kostendeckung notwendig w\u00e4re. Wie weit man dabei gehen d\u00fcrfe, sei eine Frage des politischen Ermessens, \u00fcber die sich die B\u00fcrger der Stadt Z\u00fcrich auf eine Initiative hin aussprechen k\u00f6nnen m\u00fcssten. Das ist an sich richtig; auch das Gutachten Bosshardt kommt zum Schluss, dass die VBZ im Hinblick auf die ihnen obliegende\nBGE 100 Ia 231 S. 242\n\u00f6ffentliche Aufgabe gest\u00fctzt auf \u00a7 129 Abs. 2 GG n\u00f6tigenfalls vom Prinzip der Eigenwirtschaftlichkeit abweichen d\u00fcrfen. Doch ist der von den Beschwerdef\u00fchrern geforderte \"Null-Tarif\", d.h. ein grunds\u00e4tzlicher Verzicht auf die Erhebung von Ben\u00fctzungsgeb\u00fchren, auch im Rahmen von \u00a7 129 Abs. 2 GG nicht m\u00f6glich. Diese Bestimmung gestattet nur, anstelle der \"\u00fcberm\u00e4ssig hohen Geb\u00fchren\", die zur vollen Kostendeckung erforderlich w\u00e4ren, angemessene tiefere Geb\u00fchren zu erheben; sie erlaubt nicht den Verzicht auf jegliche Geb\u00fchren \u00fcberhaupt. W\u00e4re mit der fraglichen Initiative vorgeschlagen worden, dass die Taxen auf einen gewissen Betrag beschr\u00e4nkt werden oder dass die gesamten Geb\u00fchreneinnahmen nur einen bestimmten Teil der Gesamtaufwendungen decken m\u00fcssen, so w\u00e4re das Volksbegehren mit \u00a7 129 GG wohl vereinbar gewesen. Hingegen durfte mit Recht angenommen werden, ein grunds\u00e4tzlicher Verzicht auf Geb\u00fchrenerhebung sei unzul\u00e4ssig, weshalb sich die Ung\u00fcltigerkl\u00e4rung der Gratistram-Initiative nicht beanstanden l\u00e4sst.\nDispositiv\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\nDie Beschwerde wird abgewiesen.", null, null, null, null, null, null, "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F100-IA-231%3Ade&lang=de&zoom=&type=show_document", null, null, "[\"BGE 92 I 359\", \"BGE 94 I 124\", \"BGE 96 I 646\", \"BGE 97 I 823\", \"BGE 97 I 895\"]", "2026-02-12T17:08:03.364710", null, null, null, null, "114eb99725c7c2e0ed89df785fc7e48277dd8a6a56fdee3fd91ebf7008e3585c", 1, 24547, null, null, null, 0, "Abweisung", null, null, "2026-07-15T01:38:05", "2026-08-26T01:37:46", 0, 0, "{\"meta\": {\"reference\": \"100 IA 231\", \"is_bge\": false, \"date\": \"13. 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Das Initiativbegehren lautete wie folgt:\\n\\n\\\"Erg\u00e4nzung von Artikel 109 der (stadtz\u00fcrcherischen) Gemeindeordnung:\\n\\nDie Verkehrsbetriebe erheben von den Ben\u00fctzern keine Taxen.\\n\\nVon diesem Grundsatz sind Ausnahmen zul\u00e4ssig f\u00fcr Ben\u00fctzer, die nicht in der Gemeinde wohnhaft sind, und f\u00fcr Linien ausserhalb des Gemeindegebietes, sofern die interessierten Vorortsgemeinden oder der Kanton sich nicht angemessen an der Deckung des Taxausfalles beteiligen. Hier\u00fcber entscheidet der Gemeinderat.\\\"\\n\\nDas Initiativbegehren war von 6104 Stimmb\u00fcrgern g\u00fcltig unterzeichnet, womit die erforderliche Zahl von 4000 Unterschriften erreicht war. Der Stadtrat von Z\u00fcrich stellte indessen dem Gemeinderat den Antrag, die Initiative als ung\u00fcltig zu erkl\u00e4ren, da sie inhaltlich gegen \u00a7 129 des kantonalen Gesetzes \u00fcber das Gemeindewesen vom 6. Juni 1926 (GG) verstosse. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:\\n\\n\\\"3. Produktive Unternehmungen\\n\\n\u00a7 129. Ausgaben f\u00fcr produktive Unternehmungen sollen aus den Betriebsergebnissen verzinst und der Natur der Unternehmung entsprechend amortisiert werden. BGE 100 Ia 231 S. 233\\n\\nAusnahmen sind nur zul\u00e4ssig, wenn das allgemeine Interesse den Betrieb der betreffenden Unternehmung erfordert, ihre vollst\u00e4ndige Verzinsung und Amortisation aber die Erhebung \u00fcberm\u00e4ssig hoher Geb\u00fchren notwendig machen w\u00fcrden.\\n\\nGemeinden, die f\u00fcr produktive Unternehmungen Aufwendungen gemacht haben, die sich aus dem Ertrag dieser Unternehmungen nicht verzinsen und planm\u00e4ssig amortisieren lassen, haben den entsprechenden Ausfall durch j\u00e4hrliche Beitr\u00e4ge aus den laufenden Einnahmen der Gemeinde zu decken.\\n\\n\u00dcber die produktiven Unternehmungen wird j\u00e4hrlich eine besondere Rechnung nach einem von der Direktion des Innern festgesetzten oder genehmigten Formular erstellt.\\\"\\n\\nIn der Begr\u00fcndung seines Antrages f\u00fchrte der Stadtrat aus, nach \u00a7 4 Abs. 2 des Gesetzes \u00fcber das Vorschlagsrecht des Volkes in Verbindung mit \u00a7 98 GG sei eine Gemeindeinitiative als ung\u00fcltig zu erkl\u00e4ren, wenn sie gegen kantonales Recht verstosse. Dies sei hier der Fall. Die VBZ geh\u00f6rten zu den sogenannten produktiven Unternehmen, und f\u00fcr solche schreibe \u00a7 129 GG vor, dass ihre Ausgaben aus den Betriebsergebnissen verzinst und amortisiert werden m\u00fcssten. Ausnahmen von diesem Grundsatz seien nur zul\u00e4ssig, wenn die zu erhebenden Geb\u00fchren sonst \u00fcberm\u00e4ssig w\u00e4ren. Auch wenn man dar\u00fcber diskutieren k\u00f6nne, was unter \\\"\u00fcberm\u00e4ssig hohen Geb\u00fchren\\\" zu verstehen sei, so sei doch klar, dass ein Verzicht auf jegliche Geb\u00fchr, wie er mit der Initiative verlangt werde, mit \u00a7 129 GG nicht vereinbar w\u00e4re. Der Stadtrat berief sich dabei auf ein Rechtsgutachten, das Dr. Oskar Bosshardt am 23. Dezember 1971 dem Vorstand der Industriellen Betriebe der Stadt Z\u00fcrich erstattet hatte (publiziert in ZBl 1972, S. 129-142).\\n\\nDer Gemeinderat folgte mit Beschluss vom 28. Juni 1972 dem Antrag des Stadtrates. Von den 111 anwesenden Ratsmitgliedern stimmten 74 f\u00fcr die Ung\u00fcltigerkl\u00e4rung der Initiative, womit die vom Gesetz verlangte Zweidrittelmehrheit erreicht war.\\n\\nB.  Gleichzeitig mit der kommunalen Initiative hatte die PPZ am 21. April 1972 beim B\u00fcro des Kantonsrates eine kantonale Initiative eingereicht. Danach sollte \u00a7 129 Abs. 2 GG folgende neue Fassung erhalten:\\n\\n\\\"Gemeinden k\u00f6nnen im h\u00f6heren Allgemeininteresse, insbesondere aus Gr\u00fcnden des Umweltschutzes und der Siedlungsplanung, beschliessen, auf kostendeckende Taxen ganz oder teilweise zu verzichten.\\\" BGE 100 Ia 231 S. 234\\n\\nDer Regierungsrat stellte am 17. Mai 1972 fest, dass diese kantonale \\\"Volksinitiative zur staatlichen F\u00f6rderung des Umweltschutzes\\\" mit 5290 g\u00fcltigen Unterschriften zustandegekommen sei. Der Kantonsrat ordnete in der Folge eine Volksabstimmung an, wobei er, ebenso wie der Regierungsrat, dem Stimmb\u00fcrger die Ablehnung der Initiative empfahl. Die Abstimmung findet demn\u00e4chst statt.\\n\\nC.  Die Initianten fochten den Beschluss des Gemeinderates der Stadt Z\u00fcrich, mit dem die kommunale \\\"Gratistram-Initiative\\\" als ung\u00fcltig erkl\u00e4rt worden war, ohne Erfolg beim Bezirksrat Z\u00fcrich an. Ein gegen den Entscheid des Bezirksrates eingereichter Rekurs wurde vom Regierungsrat des Kantons Z\u00fcrich am 26. September 1973 abgewiesen.\\n\\nD.  Gegen den Entscheid des Regierungsrates f\u00fchrt Werner Kallenberger f\u00fcr sich und im Namen des \\\"Initiativkomitees Gratistram\\\" der PPZ am 1. November 1973 staatsrechtliche Beschwerde. Er stellt den Antrag, es sei der Entscheid des Regierungsrates vom 26. September 1973 aufzuheben; es sei der staatsrechtlichen Beschwerde \\\"aufschiebende Wirkung\\\" zu gew\u00e4hren, bis \u00fcber die h\u00e4ngige kantonale Initiative abgestimmt worden sei; hernach sei die Gemeindeinitiative den Stimmberechtigten der Stadt Z\u00fcrich zur Abstimmung zu unterbreiten. Die Beschwerdef\u00fchrer werfen den kantonalen Beh\u00f6rden vor, zu Unrecht angenommen zu haben, dass die kommunale Initiative dem heute geltenden \u00a7 129 GG widerspreche. Dadurch seien sie in ihrem Stimmrecht verletzt worden. Der Gemeinderat der Stadt Z\u00fcrich h\u00e4tte allenfalls mit der Behandlung der kommunalen Initiative zuwarten m\u00fcssen, bis \u00fcber die gleichzeitig eingereichte kantonale Initiative betreffend \u00c4nderung von \u00a7 129 GG abgestimmt worden sei.\\n\\nE.  Das Begehren um aufschiebende Wirkung wurde vom Pr\u00e4sidenten der staatsrechtlichen Kammer mit Verf\u00fcgung vom 6. Dezember 1973 abgewiesen.\\n\\nF.  Die Direktion des Innern des Kantons Z\u00fcrich beantragt namens des Regierungsrates Abweisung der Beschwerde. Der Stadtrat von Z\u00fcrich stellt ebenfalls den Antrag, die Beschwerde abzuweisen.\", \"abschnitte\": [{\"id\": \"A\", \"text\": \"Am 21. April 1972 reichte die \\\"Progressive Planungsgruppe Z\u00fcrich\\\" (PPZ) bei der Stadtkanzlei Z\u00fcrich eine kommunale Initiative ein, wonach die Verkehrsbetriebe der Stadt Z\u00fcrich (VBZ) die Fahrg\u00e4ste grunds\u00e4tzlich gratis bef\u00f6rdern sollten (sog. \\\"Gratistram-Initiative\\\"). Das Initiativbegehren lautete wie folgt:\\n\\n\\\"Erg\u00e4nzung von Artikel 109 der (stadtz\u00fcrcherischen) Gemeindeordnung:\\n\\nDie Verkehrsbetriebe erheben von den Ben\u00fctzern keine Taxen.\\n\\nVon diesem Grundsatz sind Ausnahmen zul\u00e4ssig f\u00fcr Ben\u00fctzer, die nicht in der Gemeinde wohnhaft sind, und f\u00fcr Linien ausserhalb des Gemeindegebietes, sofern die interessierten Vorortsgemeinden oder der Kanton sich nicht angemessen an der Deckung des Taxausfalles beteiligen. Hier\u00fcber entscheidet der Gemeinderat.\\\"\\n\\nDas Initiativbegehren war von 6104 Stimmb\u00fcrgern g\u00fcltig unterzeichnet, womit die erforderliche Zahl von 4000 Unterschriften erreicht war. Der Stadtrat von Z\u00fcrich stellte indessen dem Gemeinderat den Antrag, die Initiative als ung\u00fcltig zu erkl\u00e4ren, da sie inhaltlich gegen \u00a7 129 des kantonalen Gesetzes \u00fcber das Gemeindewesen vom 6. Juni 1926 (GG) verstosse. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:\\n\\n\\\"3. 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Dies sei hier der Fall. Die VBZ geh\u00f6rten zu den sogenannten produktiven Unternehmen, und f\u00fcr solche schreibe \u00a7 129 GG vor, dass ihre Ausgaben aus den Betriebsergebnissen verzinst und amortisiert werden m\u00fcssten. Ausnahmen von diesem Grundsatz seien nur zul\u00e4ssig, wenn die zu erhebenden Geb\u00fchren sonst \u00fcberm\u00e4ssig w\u00e4ren. Auch wenn man dar\u00fcber diskutieren k\u00f6nne, was unter \\\"\u00fcberm\u00e4ssig hohen Geb\u00fchren\\\" zu verstehen sei, so sei doch klar, dass ein Verzicht auf jegliche Geb\u00fchr, wie er mit der Initiative verlangt werde, mit \u00a7 129 GG nicht vereinbar w\u00e4re. Der Stadtrat berief sich dabei auf ein Rechtsgutachten, das Dr. Oskar Bosshardt am 23. Dezember 1971 dem Vorstand der Industriellen Betriebe der Stadt Z\u00fcrich erstattet hatte (publiziert in ZBl 1972, S. 129-142).\\n\\nDer Gemeinderat folgte mit Beschluss vom 28. Juni 1972 dem Antrag des Stadtrates. Von den 111 anwesenden Ratsmitgliedern stimmten 74 f\u00fcr die Ung\u00fcltigerkl\u00e4rung der Initiative, womit die vom Gesetz verlangte Zweidrittelmehrheit erreicht war.\"}, {\"id\": \"B\", \"text\": \"Gleichzeitig mit der kommunalen Initiative hatte die PPZ am 21. April 1972 beim B\u00fcro des Kantonsrates eine kantonale Initiative eingereicht. Danach sollte \u00a7 129 Abs. 2 GG folgende neue Fassung erhalten:\\n\\n\\\"Gemeinden k\u00f6nnen im h\u00f6heren Allgemeininteresse, insbesondere aus Gr\u00fcnden des Umweltschutzes und der Siedlungsplanung, beschliessen, auf kostendeckende Taxen ganz oder teilweise zu verzichten.\\\" BGE 100 Ia 231 S. 234\\n\\nDer Regierungsrat stellte am 17. Mai 1972 fest, dass diese kantonale \\\"Volksinitiative zur staatlichen F\u00f6rderung des Umweltschutzes\\\" mit 5290 g\u00fcltigen Unterschriften zustandegekommen sei. 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Dezember 1973 abgewiesen.\"}, {\"id\": \"F\", \"text\": \"Die Direktion des Innern des Kantons Z\u00fcrich beantragt namens des Regierungsrates Abweisung der Beschwerde. Der Stadtrat von Z\u00fcrich stellt ebenfalls den Antrag, die Beschwerde abzuweisen.\"}]}, \"erwaegungen\": {\"raw\": \"1.  a) Die Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgen, dass die Ung\u00fcltigerkl\u00e4rung der Gratistram-Initiative sie in ihrem Stimmrecht verletze BGE 100 Ia 231 S. 235 und das Vorgehen der z\u00fcrcherischen Beh\u00f6rden willk\u00fcrlich sei. Sie erheben damit eine Stimmrechtsbeschwerde nach Art. 85 lit. a OG . Zu den politischen Rechten, deren Verletzung gest\u00fctzt auf Art. 85 lit. a OG ger\u00fcgt werden kann, geh\u00f6rt auch das Initiativrecht ( BGE 97 I 895 ; BGE 94 I 124 E. 1a, mit Hinweisen), und zwar in kantonalen wie in kommunalen Angelegenheiten ( BGE 98 Ia 69 E. 1; BGE 94 I 124 E. 1a).\\n\\nb) Der Beschwerdef\u00fchrer Werner Kallenberger ist als stimmberechtigter Einwohner der Stadt Z\u00fcrich ohne weiteres legitimiert, den Entscheid des Regierungsrates, mit dem die Ung\u00fcltigerkl\u00e4rung der stadtz\u00fcrcherischen Gratistram-Initiative letztinstanzlich gesch\u00fctzt wurde, gest\u00fctzt auf Art. 85 lit. a OG anzufechten ( BGE 99 Ia 180 , 201, 211; BGE 98 Ia 640 ; BGE 97 I 823 ). Wie es sich mit der Legitimation des ebenfalls beschwerdef\u00fchrenden \\\"Initiativkomitees Gratistram der Progressiven Planungsgruppe Z\u00fcrich\\\" verh\u00e4lt, braucht nicht gepr\u00fcft zu werden, da die Beschwerde ohnehin materiell behandelt werden muss.\\n\\nc) Eine staatsrechtliche Beschwerde der vorliegenden Art hat rein kassatorische Funktion ( BGE 98 Ia 631 f, 609 E. 6, 69 E. 2). Soweit mehr verlangt wird als die Aufhebung des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses, ist die Beschwerde unzul\u00e4ssig.\\n\\n2.  a) Zun\u00e4chst stellt sich die Frage, ob der Gemeinderat der Stadt Z\u00fcrich den Entscheid \u00fcber die G\u00fcltigkeit der kommunalen Gratistram-Initiative nicht h\u00e4tte aussetzen sollen bis zur Abstimmung \u00fcber die kantonale Initiative, wenn er der Meinung war, dass die kommunale Initiative inhaltlich gegen \u00a7 129 GG verstosse. Bek\u00e4me n\u00e4mlich diese Vorschrift durch Annahme des kantonalen Volksbegehrens die darin vorgesehene neue Fassung, so w\u00e4re die behauptete Widerrechtlichkeit der kommunalen Initiative nicht mehr gegeben und der von der Beh\u00f6rde geltend gemachte Ung\u00fcltigkeitsgrund fiele dahin. Da das Ergebnis der kantonalen Volksabstimmung nicht abgewartet und die kommunale Gratistram-Initiative ohne R\u00fccksicht auf das andere h\u00e4ngige Volksbegehren aufgrund der geltenden Fassung des \u00a7 129 GG f\u00fcr ung\u00fcltig erkl\u00e4rt wurde, m\u00fcssten vielleicht die Initianten im Falle der Annahme des kantonalen Volksbegehrens zur Verwirklichung ihres Vorhabens erneut eine kommunale Initiative einreichen und hiezu nochmals die erforderlichen Unterschriften sammeln; der am BGE 100 Ia 231 S. 236 21. April 1972 eingereichten und bereits vor der kantonalen Abstimmung f\u00fcr ung\u00fcltig erkl\u00e4rten Gratistram-Initiative w\u00fcrde die nachtr\u00e4gliche \u00c4nderung der kantonalen Rechtsgrundlage insofern nichts mehr n\u00fctzen.\\n\\nb) Die Beschwerdef\u00fchrer stellten im bundesgerichtlichen Verfahren das Gesuch, es sei der gegen den Regierungsratsentscheid eingereichten staatsrechtlichen Beschwerde bis zur Abstimmung \u00fcber die kantonale Initiative \\\"aufschiebende Wirkung\\\" zu gew\u00e4hren, womit offenbar gemeint war, das Bundesgericht solle seinerseits erst zu diesem Zeitpunkt \u00fcber die G\u00fcltigkeit der Gratistram-Initiative befinden, um ein allf\u00e4lliges positives Ergebnis der kantonalen Abstimmung ber\u00fccksichtigen zu k\u00f6nnen. Dieses Begehren wurde mit Grund abgewiesen. Es war nicht nur prozessual unzul\u00e4ssig, sondern auch von der Sache her gesehen nutzlos. Das Bundesgericht hat im vorliegenden Verfahren nicht selbst\u00e4ndig nochmals dar\u00fcber zu befinden, ob die Gratistram-Initiative g\u00fcltig ist; es hat nur zu pr\u00fcfen, ob der angefochtene Entscheid der kantonalen Beh\u00f6rde nach der damals geltenden Rechtslage richtig war, und die Beantwortung dieser Frage h\u00e4ngt nicht davon ab, wie die Abstimmung \u00fcber das kantonale Volksbegehren ausfallen wird. War es zul\u00e4ssig, dass die z\u00fcrcherischen Beh\u00f6rden die kommunale Initiative ohne R\u00fccksicht auf das gleichzeitig eingereichte kantonale Volksbegehren aufgrund der geltenden Rechtslage pr\u00fcften und f\u00fcr ung\u00fcltig erkl\u00e4rten, dann muss die staatsrechtliche Beschwerde, wie immer auch die kantonale Volksabstimmung ausfallen wird, abgewiesen werden. Erweist sich indessen das Vorgehen der z\u00fcrcherischen Beh\u00f6rden rechtlich nicht als haltbar, sei es, weil die kommunale Initiative schon nach der heutigen Fassung des \u00a7 129 GG inhaltlich nicht rechtswidrig war, sei es, weil die Beh\u00f6rde den Entscheid \u00fcber die G\u00fcltigkeit der Initiative h\u00e4tte aussetzen m\u00fcssen, so erw\u00e4chst den Beschwerdef\u00fchrern durch eine sofortige Behandlung der staatsrechtlichen Beschwerde kein Nachteil. Die kantonale Beh\u00f6rde h\u00e4tte in diesem Fall \u00fcber die G\u00fcltigkeit der Gratistram-Initiative nach Massgabe der bundesgerichtlichen Erw\u00e4gungen neu zu befinden, wobei dem Ergebnis der kantonalen Volksabstimmung allenfalls Rechnung zu tragen w\u00e4re. Es brauchte diesbez\u00fcglich somit keine vorsorgliche Verf\u00fcgung zu ergehen, und auch eine Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens w\u00e4re \u00fcberfl\u00fcssig. Ob das Ergebnis der kantonalen BGE 100 Ia 231 S. 237 Volksabstimmung abgewartet werden musste oder nicht, ist ausschliesslich eine Frage der materiellen Begr\u00fcndetheit der vorliegenden Beschwerde.\\n\\nc) Dass die Initianten bei Einreichung der Gratistram-Initiative eine vorg\u00e4ngige Behandlung der gleichzeitig dem B\u00fcro des Kantonsrates eingereichten kantonalen Initiative verlangt h\u00e4tten, wird in der staatsrechtlichen Beschwerde nicht behauptet. Die Beschwerdef\u00fchrer machen lediglich geltend, das koordinierte Einreichen der beiden Initiativen habe einen solchen Vorbehalt \\\"impliziert\\\". Bezirksrat und Regierungsrat haben den Einwand, wonach mit der Behandlung der Gratistram-Initiative h\u00e4tte zugewartet werden m\u00fcssen, abgelehnt. Der Bezirksrat f\u00fchrte aus, dass die stadtz\u00fcrcherischen Beh\u00f6rden an gesetzliche Fristen gebunden gewesen seien und das verlangte Zuwarten rechtlich gar nicht m\u00f6glich gewesen w\u00e4re. Der Regierungsrat lehnte die R\u00fcge ab mit der Begr\u00fcndung, der Gemeinderat von Z\u00fcrich sei zum Zuwarten nicht verpflichtet gewesen; er habe sich bei der materiellen Pr\u00fcfung an das geltende Recht halten m\u00fcssen und nicht an eine Initiative, von der ungewiss sei, ob und wann sie Verbindlichkeit erlange.\\n\\nEs kann offen bleiben, wie es w\u00e4re, wenn die Initianten des kommunalen Volksbegehrens ausdr\u00fccklich verlangt h\u00e4tten, dass mit dessen Behandlung bis zur Abstimmung \u00fcber die kantonale Initiative zuzuwarten sei. Die Fristen, welche das Gesetz f\u00fcr die Behandlung von Volksinitiativen vorsieht, sch\u00fctzen in der Tat in erster Linie die Interessen der an der Initiative beteiligten Stimmb\u00fcrger. Es liesse sich die Auffassung vertreten, dass die Mitglieder eines Initiativkomitees auf die Einhaltung dieser Fristen verzichten k\u00f6nnen, sei es durch eine dahinlautende Klausel im Initiativbegehren, sei es durch eine nachtr\u00e4gliche Erkl\u00e4rung, wenn sie durch eine entsprechende Klausel der Initiative dazu erm\u00e4chtigt sind.\\n\\nDie am 21. April 1972 eingereichte Gratistram-Initiative enthielt indessen keine Klausel, durch die auf die Einhaltung der gesetzlichen Fristen verzichtet worden w\u00e4re oder welche die Mitglieder des Initiativkomitees erm\u00e4chtigt h\u00e4tte, nachtr\u00e4glich zu verlangen, dass die Behandlung der Initiative verschoben werde. Die Initianten haben denn auch weder bei Einreichung des Volksbegehrens noch im darauffolgenden Verfahren vor den Gemeindebeh\u00f6rden je verlangt, dass die BGE 100 Ia 231 S. 238 Gratistram-Initiative allenfalls erst nach der Abstimmung \u00fcber die kantonale Initiative zu behandeln sei; ein solches Begehren wurde erstmals im Rekurs an den Bezirksrat gestellt. Nach dem von den Beschwerdef\u00fchrern eingelegten Text nahm die Gratistram-Initiative, die \u00fcbrigens auch keine R\u00fcckzugsklausel enthielt, \u00fcberhaupt nicht Bezug auf die gleichzeitig eingereichte kantonale Initiative. Unter diesen Umst\u00e4nden handelten die stadtz\u00fcrcherischen Beh\u00f6rden nicht rechtswidrig, wenn sie \u00fcber die G\u00fcltigkeit der Gratistram-Initiative ohne R\u00fccksicht auf das kantonale Volksbegehren, d.h. nach Massgabe des geltenden kantonalen Rechtes innerhalb der gesetzlichen Fristen entschieden, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt unbegr\u00fcndet ist.\\n\\n3.  Es bleibt zu pr\u00fcfen, ob zu Recht angenommen werden durfte, die Gratistram-Initiative verstosse inhaltlich gegen \u00a7 129 GG in seiner heutigen Fassung. Vom soeben behandelten Einwand abgesehen, bestreiten auch die Beschwerdef\u00fchrer nicht ernsthaft, dass der Gemeinderat von Z\u00fcrich befugt war, die Gratistram-Initiative wegen Unvereinbarkeit mit dem \u00fcbergeordneten kantonalen Recht als ung\u00fcltig zu erkl\u00e4ren, wenn die Verkehrsbetriebe der Stadt Z\u00fcrich eine zur Eigenwirtschaftlichkeit verpflichtete \\\"produktive Unternehmung\\\" im Sinne von \u00a7, 129 GG darstellen (vgl. BGE 98 Ia 640 , BGE 96 I 646 , BGE 92 I 359 f).\\n\\na) Bei Beschwerden gem\u00e4ss Art. 85 lit. a OG pr\u00fcft das Bundesgericht die Auslegung kantonaler Vorschriften, die den Umfang und Inhalt des Stimm- und Wahlrechtes normieren oder mit diesem in einem engen Zusammenhang stehen, grunds\u00e4tzlich frei ( BGE 99 Ia 181 E. 3 a, 55 E. 1, mit Hinweisen). Die hier streitige Vorschrift des \u00a7 129 GG regelt keine Frage der politischen Stimmberechtigung, sondern eine solche des kommunalen Haushalts- und Geb\u00fchrenrechtes. Von ihrer Auslegung h\u00e4ngt jedoch unmittelbar der Umfang des Initiativrechtes der Beschwerdef\u00fchrer ab, da die Gratistram-Initiative wegen inhaltlicher Unvereinbarkeit mit dieser kantonalen Vorschrift f\u00fcr ung\u00fcltig erkl\u00e4rt worden ist. Das Bundesgericht pr\u00fcft daher mit freier Kognition, ob die Gratistram-Initiative wegen Verstosses gegen \u00a7 129 GG der Volksabstimmung entzogen werden durfte (vgl. BGE 94 I 124 E. 2; ZBl 1966 S. 36; zum umgekehrten Fall, in dem ger\u00fcgt wird, eine Initiative BGE 100 Ia 231 S. 239 werde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit zu Unrecht zur Abstimmung gebracht, vgl. das Urteil vom 25. September 1973 i.S. Burkhalter und Mitbeteiligte gegen Kantonsrat des Kantons Z\u00fcrich, BGE 99 Ia 731 E. 2).\\n\\nb) Der in \u00a7 129 GG verwendete Begriff der \\\"produktiven Unternehmung\\\" ist nicht klar und bedarf daher der Auslegung. Diese muss aber zu einem vern\u00fcnftigen Ergebnis f\u00fchren, das mit dem Zweck und dem \u00fcbrigen Inhalt der Vorschrift im Einklang steht. Mit \u00a7 129 GG wollte der kantonale Gesetzgeber offensichtlich gew\u00e4hrleisten, dass kommunale Unternehmen, die nach der Art ihrer T\u00e4tigkeit in der Lage sind, sich durch Geb\u00fchrenerhebung wesentliche Eink\u00fcnfte zu verschaffen, nach M\u00f6glichkeit kostendeckend, d.h. ohne Inanspruchnahme von Steuergeldern arbeiten, und dass sie jedenfalls nicht ausschliesslich aus Steuergeldern finanziert werden. Das f\u00fchrt zu der im Gutachten Bosshardt gezogenen Folgerung, wonach der in \u00a7 129 GG verwendete Ausdruck \\\"produktiv\\\" im Sinne des Gemeindehaushaltsrechtes zu verstehen ist und nichts anderes heisst als \\\"erwerbswirtschaftlich, ertragsabwerfend oder doch eigenwirtschaftlich\\\". Die \\\"produktive Unternehmung\\\" steht damit, wie im angefochtenen Entscheid richtig festgestellt wird, im Gegensatz zur klassischen Verwaltung, deren Kosten durch Geb\u00fchrenerhebung nur zum geringsten Teil gedeckt werden k\u00f6nnen und die daher finanziell gesehen unproduktiv ist. Eine solche Auslegung ist entgegen der Auffassung der Beschwerdef\u00fchrer nicht zu extensiv, sondern sie entspricht durchaus dem Sinn der Vorschrift. Daraus, dass \u00a7 129 GG von \\\"Unternehmung\\\" spricht, ergibt sich immerhin die Einschr\u00e4nkung, dass es sich um einen Betrieb handeln muss, dessen T\u00e4tigkeit darin besteht, G\u00fcter herzustellen oder zu verteilen oder wirtschaftliche Dienstleistungen zu erbringen; rein administrative Betriebe fallen daher nicht unter \u00a7 129 GG, auch wenn es ihnen bisweilen m\u00f6glich ist, einen grossen Teil ihrer Kosten durch Geb\u00fchrenerhebung zu decken. Die Beschwerdef\u00fchrer scheinen die Auffassung zu vertreten, \\\"produktiv\\\" im Sinne vom \u00a7 129 GG seien nur Unternehmungen, die G\u00fcter erzeugen oder verteilen, so z.B. die kommunalen Elektrizit\u00e4tswerke und andere Versorgungsbetriebe, nicht aber Betriebe, deren T\u00e4tigkeit nur im Erbringen von Dienstleistungen bestehe. Der Regierungsrat hat eine solche Auslegung zu Recht abgelehnt. Es w\u00e4re nicht einzusehen, weshalb der Gesetzgeber BGE 100 Ia 231 S. 240 die von ihm in \u00a7 129 GG statuierte Regel einer derartigen Einschr\u00e4nkung h\u00e4tte unterwerfen wollen. Nach ihrem Zweck muss sie gegebenenfalls auch f\u00fcr kommunale Dienstleistungsbetriebe Geltung haben. Ebensowenig ginge es an, unter \\\"produktiven Unternehmungen\\\" nur solche Unternehmen zu verstehen, die auf die Erzielung von Profit ausgerichtet sind und von der Gemeinde ausschliesslich oder in erster Linie aus fiskalischen Gr\u00fcnden betrieben werden. Einer derartigen Auslegung st\u00fcnde \u00a7 129 Abs. 2 GG entgegen, wonach bei Betrieben, die \\\"im allgemeinen Interesse\\\" liegen, vom Prinzip der Selbstfinanzierung abgewichen werden kann, sofern andernfalls \u00fcberm\u00e4ssig hohe Geb\u00fchren notwendig w\u00e4ren. Daraus folgt klarerweise, dass der Begriff der \\\"produktiven Unternehmung\\\" nicht einen fiskalischen Zweck voraussetzt. Es ist in der Schweiz \u00fcbrigens auch nicht \u00fcblich, dass eine Gemeinde wie ein privater Unternehmer auftritt und einen Betrieb f\u00fchrt, der ausschliesslich finanziellen Zwecken dient. Es d\u00fcrfte dem mutmasslichen Willen des kantonalen Gesetzgebers vielmehr am ehesten entsprechen, jene kommunalen Unternehmungen als \\\"produktiv\\\" im Sinne vom \u00a7 129 GG anzusehen, die nach der Art ihrer T\u00e4tigkeit in der Lage sind, sich durch Geb\u00fchrenerhebung wesentliche Eink\u00fcnfte zu verschaffen, und die sich normalerweise selber finanzieren. Nach dieser Definition stellen auch die \u00f6ffentlichen Transportbetriebe \\\"produktive Unternehmungen\\\" dar. \u00dcberall in der Schweiz erheben derartige Betriebe Ben\u00fctzungsgeb\u00fchren, aus denen sie ihre Kosten zu einem erheblichen Teil decken. Diese Art der Kostendeckung entspricht auch, wenigstens nach herk\u00f6mmlicher Anschauung, einem Gebot der Gerechtigkeit. Wenn auch die F\u00fchrung solcher Betriebe im \u00f6ffentlichen Interesse liegt, so steht doch fest, dass sie von den einzelnen B\u00fcrgern in sehr unterschiedlichem Masse ben\u00fctzt werden, weshalb es unbillig w\u00e4re, sie ausschliesslich aus Steuergeldern zu finanzieren. Diese \u00dcberlegung liegt der Vorschrift des \u00a7 129 GG ohne Zweifel zugrunde. Sie findet daher auch auf die VBZ - eine unselbst\u00e4ndige \u00f6ffentliche Anstalt der Stadt Z\u00fcrich - Anwendung.\\n\\nWas die Beschwerdef\u00fchrer demgegen\u00fcber einwenden, dringt nicht durch. Sie machen geltend, die kantonalen Beh\u00f6rden h\u00e4tten seinerzeit in den einschl\u00e4gigen Verordnungen und Kreisschreiben als Beispiele \\\"produktiver Unternehmungen\\\" BGE 100 Ia 231 S. 241 namentlich Gas-, Wasser- und Elektrizit\u00e4tswerke sowie Schlachth\u00f6fe angef\u00fchrt; von Verkehrsbetrieben sei dabei nie die Rede gewesen. Das l\u00e4sst sich u.a. wohl auch damit erkl\u00e4ren, dass die als Beispiele aufgez\u00e4hlten Gemeindebetriebe zahlreich sind (oder waren), w\u00e4hrenddem nur sehr wenige Gemeinden im Kanton ein eigenes Transportunternehmen betreiben. Auch aus dem Umstand, dass der Regierungsrat in \u00a7 17 seiner Verordnung vom 23. September 1915/24. November 1960 die Strassenbahnen von den Vorschriften \u00fcber die Rechnungsstellung f\u00fcr gewerbliche (= produktive) Gemeindebetriebe ausgenommen hat, k\u00f6nnen die Beschwerdef\u00fchrer nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dieser Vorbehalt wurde deshalb gemacht, weil das Rechnungswesen konzessionierter Bahnunternehmungen bundesrechtlichen Vorschriften untersteht (heute den Art. 63-74 des eidg. Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957). Der Vorbehalt in \u00a7 17 der erw\u00e4hnten Verordnung spricht sogar gegen die Auffassung der Beschwerdef\u00fchrer; denn wenn die kommunalen Strassenbahnen nicht als gewerbliche, d.h. produktive Unternehmungen im Sinne von \u00a7 129 GG angesehen worden w\u00e4ren, h\u00e4tte kein Anlass bestanden, sie von den Vorschriften, welche die Verordnung in den vorangehenden Bestimmungen \u00fcber das Rechnungswesen gewerblicher Gemeindebetriebe aufgestellt hat, ausdr\u00fccklich auszunehmen. Schliesslich f\u00e4llt ins Gewicht, dass auch METTLER in der k\u00fcrzlich, aber noch vor Erstattung des Gutachtens Bosshardt erschienenen zweiten Auflage seines Werkes \\\"Das Z\u00fcrcher Gemeindegesetz\\\" (1969, S. 352) die kommunalen Verkehrsbetriebe zu den produktiven Unternehmungen gem\u00e4ss \u00a7 129 GG rechnet.\\n\\nc) Im Sinne eines Eventualstandpunktes machen die Beschwerdef\u00fchrer schliesslich geltend, dass die VBZ selbst dann, wenn sie als produktive Unternehmung anzusehen w\u00e4ren, nicht notwendigerweise mittels Geb\u00fchren finanziert werden m\u00fcssten. Nach \u00a7 129 Abs. 2 und 3 GG sei es Unternehmungen, deren Betrieb im allgemeinen Interesse liege, gestattet, tiefere Geb\u00fchren zu erheben, als zur Kostendeckung notwendig w\u00e4re. Wie weit man dabei gehen d\u00fcrfe, sei eine Frage des politischen Ermessens, \u00fcber die sich die B\u00fcrger der Stadt Z\u00fcrich auf eine Initiative hin aussprechen k\u00f6nnen m\u00fcssten. Das ist an sich richtig; auch das Gutachten Bosshardt kommt zum Schluss, dass die VBZ im Hinblick auf die ihnen obliegende BGE 100 Ia 231 S. 242 \u00f6ffentliche Aufgabe gest\u00fctzt auf \u00a7 129 Abs. 2 GG n\u00f6tigenfalls vom Prinzip der Eigenwirtschaftlichkeit abweichen d\u00fcrfen. Doch ist der von den Beschwerdef\u00fchrern geforderte \\\"Null-Tarif\\\", d.h. ein grunds\u00e4tzlicher Verzicht auf die Erhebung von Ben\u00fctzungsgeb\u00fchren, auch im Rahmen von \u00a7 129 Abs. 2 GG nicht m\u00f6glich. Diese Bestimmung gestattet nur, anstelle der \\\"\u00fcberm\u00e4ssig hohen Geb\u00fchren\\\", die zur vollen Kostendeckung erforderlich w\u00e4ren, angemessene tiefere Geb\u00fchren zu erheben; sie erlaubt nicht den Verzicht auf jegliche Geb\u00fchren \u00fcberhaupt. W\u00e4re mit der fraglichen Initiative vorgeschlagen worden, dass die Taxen auf einen gewissen Betrag beschr\u00e4nkt werden oder dass die gesamten Geb\u00fchreneinnahmen nur einen bestimmten Teil der Gesamtaufwendungen decken m\u00fcssen, so w\u00e4re das Volksbegehren mit \u00a7 129 GG wohl vereinbar gewesen. Hingegen durfte mit Recht angenommen werden, ein grunds\u00e4tzlicher Verzicht auf Geb\u00fchrenerhebung sei unzul\u00e4ssig, weshalb sich die Ung\u00fcltigerkl\u00e4rung der Gratistram-Initiative nicht beanstanden l\u00e4sst.\", \"abschnitte\": [{\"id\": \"1\", \"text\": \"a) Die Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgen, dass die Ung\u00fcltigerkl\u00e4rung der Gratistram-Initiative sie in ihrem Stimmrecht verletze BGE 100 Ia 231 S. 235 und das Vorgehen der z\u00fcrcherischen Beh\u00f6rden willk\u00fcrlich sei. Sie erheben damit eine Stimmrechtsbeschwerde nach Art. 85 lit. a OG . Zu den politischen Rechten, deren Verletzung gest\u00fctzt auf Art. 85 lit. a OG ger\u00fcgt werden kann, geh\u00f6rt auch das Initiativrecht ( BGE 97 I 895 ; BGE 94 I 124 E. 1a, mit Hinweisen), und zwar in kantonalen wie in kommunalen Angelegenheiten ( BGE 98 Ia 69 E. 1; BGE 94 I 124 E. 1a).\\n\\nb) Der Beschwerdef\u00fchrer Werner Kallenberger ist als stimmberechtigter Einwohner der Stadt Z\u00fcrich ohne weiteres legitimiert, den Entscheid des Regierungsrates, mit dem die Ung\u00fcltigerkl\u00e4rung der stadtz\u00fcrcherischen Gratistram-Initiative letztinstanzlich gesch\u00fctzt wurde, gest\u00fctzt auf Art. 85 lit. a OG anzufechten ( BGE 99 Ia 180 , 201, 211; BGE 98 Ia 640 ; BGE 97 I 823 ). Wie es sich mit der Legitimation des ebenfalls beschwerdef\u00fchrenden \\\"Initiativkomitees Gratistram der Progressiven Planungsgruppe Z\u00fcrich\\\" verh\u00e4lt, braucht nicht gepr\u00fcft zu werden, da die Beschwerde ohnehin materiell behandelt werden muss.\\n\\nc) Eine staatsrechtliche Beschwerde der vorliegenden Art hat rein kassatorische Funktion ( BGE 98 Ia 631 f, 609 E. 6, 69 E. 2). Soweit mehr verlangt wird als die Aufhebung des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses, ist die Beschwerde unzul\u00e4ssig.\"}, {\"id\": \"2\", \"text\": \"a) Zun\u00e4chst stellt sich die Frage, ob der Gemeinderat der Stadt Z\u00fcrich den Entscheid \u00fcber die G\u00fcltigkeit der kommunalen Gratistram-Initiative nicht h\u00e4tte aussetzen sollen bis zur Abstimmung \u00fcber die kantonale Initiative, wenn er der Meinung war, dass die kommunale Initiative inhaltlich gegen \u00a7 129 GG verstosse. Bek\u00e4me n\u00e4mlich diese Vorschrift durch Annahme des kantonalen Volksbegehrens die darin vorgesehene neue Fassung, so w\u00e4re die behauptete Widerrechtlichkeit der kommunalen Initiative nicht mehr gegeben und der von der Beh\u00f6rde geltend gemachte Ung\u00fcltigkeitsgrund fiele dahin. Da das Ergebnis der kantonalen Volksabstimmung nicht abgewartet und die kommunale Gratistram-Initiative ohne R\u00fccksicht auf das andere h\u00e4ngige Volksbegehren aufgrund der geltenden Fassung des \u00a7 129 GG f\u00fcr ung\u00fcltig erkl\u00e4rt wurde, m\u00fcssten vielleicht die Initianten im Falle der Annahme des kantonalen Volksbegehrens zur Verwirklichung ihres Vorhabens erneut eine kommunale Initiative einreichen und hiezu nochmals die erforderlichen Unterschriften sammeln; der am BGE 100 Ia 231 S. 236 21. April 1972 eingereichten und bereits vor der kantonalen Abstimmung f\u00fcr ung\u00fcltig erkl\u00e4rten Gratistram-Initiative w\u00fcrde die nachtr\u00e4gliche \u00c4nderung der kantonalen Rechtsgrundlage insofern nichts mehr n\u00fctzen.\\n\\nb) Die Beschwerdef\u00fchrer stellten im bundesgerichtlichen Verfahren das Gesuch, es sei der gegen den Regierungsratsentscheid eingereichten staatsrechtlichen Beschwerde bis zur Abstimmung \u00fcber die kantonale Initiative \\\"aufschiebende Wirkung\\\" zu gew\u00e4hren, womit offenbar gemeint war, das Bundesgericht solle seinerseits erst zu diesem Zeitpunkt \u00fcber die G\u00fcltigkeit der Gratistram-Initiative befinden, um ein allf\u00e4lliges positives Ergebnis der kantonalen Abstimmung ber\u00fccksichtigen zu k\u00f6nnen. Dieses Begehren wurde mit Grund abgewiesen. Es war nicht nur prozessual unzul\u00e4ssig, sondern auch von der Sache her gesehen nutzlos. Das Bundesgericht hat im vorliegenden Verfahren nicht selbst\u00e4ndig nochmals dar\u00fcber zu befinden, ob die Gratistram-Initiative g\u00fcltig ist; es hat nur zu pr\u00fcfen, ob der angefochtene Entscheid der kantonalen Beh\u00f6rde nach der damals geltenden Rechtslage richtig war, und die Beantwortung dieser Frage h\u00e4ngt nicht davon ab, wie die Abstimmung \u00fcber das kantonale Volksbegehren ausfallen wird. War es zul\u00e4ssig, dass die z\u00fcrcherischen Beh\u00f6rden die kommunale Initiative ohne R\u00fccksicht auf das gleichzeitig eingereichte kantonale Volksbegehren aufgrund der geltenden Rechtslage pr\u00fcften und f\u00fcr ung\u00fcltig erkl\u00e4rten, dann muss die staatsrechtliche Beschwerde, wie immer auch die kantonale Volksabstimmung ausfallen wird, abgewiesen werden. Erweist sich indessen das Vorgehen der z\u00fcrcherischen Beh\u00f6rden rechtlich nicht als haltbar, sei es, weil die kommunale Initiative schon nach der heutigen Fassung des \u00a7 129 GG inhaltlich nicht rechtswidrig war, sei es, weil die Beh\u00f6rde den Entscheid \u00fcber die G\u00fcltigkeit der Initiative h\u00e4tte aussetzen m\u00fcssen, so erw\u00e4chst den Beschwerdef\u00fchrern durch eine sofortige Behandlung der staatsrechtlichen Beschwerde kein Nachteil. Die kantonale Beh\u00f6rde h\u00e4tte in diesem Fall \u00fcber die G\u00fcltigkeit der Gratistram-Initiative nach Massgabe der bundesgerichtlichen Erw\u00e4gungen neu zu befinden, wobei dem Ergebnis der kantonalen Volksabstimmung allenfalls Rechnung zu tragen w\u00e4re. Es brauchte diesbez\u00fcglich somit keine vorsorgliche Verf\u00fcgung zu ergehen, und auch eine Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens w\u00e4re \u00fcberfl\u00fcssig. Ob das Ergebnis der kantonalen BGE 100 Ia 231 S. 237 Volksabstimmung abgewartet werden musste oder nicht, ist ausschliesslich eine Frage der materiellen Begr\u00fcndetheit der vorliegenden Beschwerde.\\n\\nc) Dass die Initianten bei Einreichung der Gratistram-Initiative eine vorg\u00e4ngige Behandlung der gleichzeitig dem B\u00fcro des Kantonsrates eingereichten kantonalen Initiative verlangt h\u00e4tten, wird in der staatsrechtlichen Beschwerde nicht behauptet. Die Beschwerdef\u00fchrer machen lediglich geltend, das koordinierte Einreichen der beiden Initiativen habe einen solchen Vorbehalt \\\"impliziert\\\". Bezirksrat und Regierungsrat haben den Einwand, wonach mit der Behandlung der Gratistram-Initiative h\u00e4tte zugewartet werden m\u00fcssen, abgelehnt. Der Bezirksrat f\u00fchrte aus, dass die stadtz\u00fcrcherischen Beh\u00f6rden an gesetzliche Fristen gebunden gewesen seien und das verlangte Zuwarten rechtlich gar nicht m\u00f6glich gewesen w\u00e4re. Der Regierungsrat lehnte die R\u00fcge ab mit der Begr\u00fcndung, der Gemeinderat von Z\u00fcrich sei zum Zuwarten nicht verpflichtet gewesen; er habe sich bei der materiellen Pr\u00fcfung an das geltende Recht halten m\u00fcssen und nicht an eine Initiative, von der ungewiss sei, ob und wann sie Verbindlichkeit erlange.\\n\\nEs kann offen bleiben, wie es w\u00e4re, wenn die Initianten des kommunalen Volksbegehrens ausdr\u00fccklich verlangt h\u00e4tten, dass mit dessen Behandlung bis zur Abstimmung \u00fcber die kantonale Initiative zuzuwarten sei. Die Fristen, welche das Gesetz f\u00fcr die Behandlung von Volksinitiativen vorsieht, sch\u00fctzen in der Tat in erster Linie die Interessen der an der Initiative beteiligten Stimmb\u00fcrger. Es liesse sich die Auffassung vertreten, dass die Mitglieder eines Initiativkomitees auf die Einhaltung dieser Fristen verzichten k\u00f6nnen, sei es durch eine dahinlautende Klausel im Initiativbegehren, sei es durch eine nachtr\u00e4gliche Erkl\u00e4rung, wenn sie durch eine entsprechende Klausel der Initiative dazu erm\u00e4chtigt sind.\\n\\nDie am 21. April 1972 eingereichte Gratistram-Initiative enthielt indessen keine Klausel, durch die auf die Einhaltung der gesetzlichen Fristen verzichtet worden w\u00e4re oder welche die Mitglieder des Initiativkomitees erm\u00e4chtigt h\u00e4tte, nachtr\u00e4glich zu verlangen, dass die Behandlung der Initiative verschoben werde. Die Initianten haben denn auch weder bei Einreichung des Volksbegehrens noch im darauffolgenden Verfahren vor den Gemeindebeh\u00f6rden je verlangt, dass die BGE 100 Ia 231 S. 238 Gratistram-Initiative allenfalls erst nach der Abstimmung \u00fcber die kantonale Initiative zu behandeln sei; ein solches Begehren wurde erstmals im Rekurs an den Bezirksrat gestellt. Nach dem von den Beschwerdef\u00fchrern eingelegten Text nahm die Gratistram-Initiative, die \u00fcbrigens auch keine R\u00fcckzugsklausel enthielt, \u00fcberhaupt nicht Bezug auf die gleichzeitig eingereichte kantonale Initiative. Unter diesen Umst\u00e4nden handelten die stadtz\u00fcrcherischen Beh\u00f6rden nicht rechtswidrig, wenn sie \u00fcber die G\u00fcltigkeit der Gratistram-Initiative ohne R\u00fccksicht auf das kantonale Volksbegehren, d.h. nach Massgabe des geltenden kantonalen Rechtes innerhalb der gesetzlichen Fristen entschieden, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt unbegr\u00fcndet ist.\"}, {\"id\": \"3\", \"text\": \"Es bleibt zu pr\u00fcfen, ob zu Recht angenommen werden durfte, die Gratistram-Initiative verstosse inhaltlich gegen \u00a7 129 GG in seiner heutigen Fassung. Vom soeben behandelten Einwand abgesehen, bestreiten auch die Beschwerdef\u00fchrer nicht ernsthaft, dass der Gemeinderat von Z\u00fcrich befugt war, die Gratistram-Initiative wegen Unvereinbarkeit mit dem \u00fcbergeordneten kantonalen Recht als ung\u00fcltig zu erkl\u00e4ren, wenn die Verkehrsbetriebe der Stadt Z\u00fcrich eine zur Eigenwirtschaftlichkeit verpflichtete \\\"produktive Unternehmung\\\" im Sinne von \u00a7, 129 GG darstellen (vgl. BGE 98 Ia 640 , BGE 96 I 646 , BGE 92 I 359 f).\\n\\na) Bei Beschwerden gem\u00e4ss Art. 85 lit. a OG pr\u00fcft das Bundesgericht die Auslegung kantonaler Vorschriften, die den Umfang und Inhalt des Stimm- und Wahlrechtes normieren oder mit diesem in einem engen Zusammenhang stehen, grunds\u00e4tzlich frei ( BGE 99 Ia 181 E. 3 a, 55 E. 1, mit Hinweisen). Die hier streitige Vorschrift des \u00a7 129 GG regelt keine Frage der politischen Stimmberechtigung, sondern eine solche des kommunalen Haushalts- und Geb\u00fchrenrechtes. Von ihrer Auslegung h\u00e4ngt jedoch unmittelbar der Umfang des Initiativrechtes der Beschwerdef\u00fchrer ab, da die Gratistram-Initiative wegen inhaltlicher Unvereinbarkeit mit dieser kantonalen Vorschrift f\u00fcr ung\u00fcltig erkl\u00e4rt worden ist. Das Bundesgericht pr\u00fcft daher mit freier Kognition, ob die Gratistram-Initiative wegen Verstosses gegen \u00a7 129 GG der Volksabstimmung entzogen werden durfte (vgl. BGE 94 I 124 E. 2; ZBl 1966 S. 36; zum umgekehrten Fall, in dem ger\u00fcgt wird, eine Initiative BGE 100 Ia 231 S. 239 werde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit zu Unrecht zur Abstimmung gebracht, vgl. das Urteil vom 25. September 1973 i.S. Burkhalter und Mitbeteiligte gegen Kantonsrat des Kantons Z\u00fcrich, BGE 99 Ia 731 E. 2).\\n\\nb) Der in \u00a7 129 GG verwendete Begriff der \\\"produktiven Unternehmung\\\" ist nicht klar und bedarf daher der Auslegung. Diese muss aber zu einem vern\u00fcnftigen Ergebnis f\u00fchren, das mit dem Zweck und dem \u00fcbrigen Inhalt der Vorschrift im Einklang steht. Mit \u00a7 129 GG wollte der kantonale Gesetzgeber offensichtlich gew\u00e4hrleisten, dass kommunale Unternehmen, die nach der Art ihrer T\u00e4tigkeit in der Lage sind, sich durch Geb\u00fchrenerhebung wesentliche Eink\u00fcnfte zu verschaffen, nach M\u00f6glichkeit kostendeckend, d.h. ohne Inanspruchnahme von Steuergeldern arbeiten, und dass sie jedenfalls nicht ausschliesslich aus Steuergeldern finanziert werden. Das f\u00fchrt zu der im Gutachten Bosshardt gezogenen Folgerung, wonach der in \u00a7 129 GG verwendete Ausdruck \\\"produktiv\\\" im Sinne des Gemeindehaushaltsrechtes zu verstehen ist und nichts anderes heisst als \\\"erwerbswirtschaftlich, ertragsabwerfend oder doch eigenwirtschaftlich\\\". Die \\\"produktive Unternehmung\\\" steht damit, wie im angefochtenen Entscheid richtig festgestellt wird, im Gegensatz zur klassischen Verwaltung, deren Kosten durch Geb\u00fchrenerhebung nur zum geringsten Teil gedeckt werden k\u00f6nnen und die daher finanziell gesehen unproduktiv ist. Eine solche Auslegung ist entgegen der Auffassung der Beschwerdef\u00fchrer nicht zu extensiv, sondern sie entspricht durchaus dem Sinn der Vorschrift. Daraus, dass \u00a7 129 GG von \\\"Unternehmung\\\" spricht, ergibt sich immerhin die Einschr\u00e4nkung, dass es sich um einen Betrieb handeln muss, dessen T\u00e4tigkeit darin besteht, G\u00fcter herzustellen oder zu verteilen oder wirtschaftliche Dienstleistungen zu erbringen; rein administrative Betriebe fallen daher nicht unter \u00a7 129 GG, auch wenn es ihnen bisweilen m\u00f6glich ist, einen grossen Teil ihrer Kosten durch Geb\u00fchrenerhebung zu decken. Die Beschwerdef\u00fchrer scheinen die Auffassung zu vertreten, \\\"produktiv\\\" im Sinne vom \u00a7 129 GG seien nur Unternehmungen, die G\u00fcter erzeugen oder verteilen, so z.B. die kommunalen Elektrizit\u00e4tswerke und andere Versorgungsbetriebe, nicht aber Betriebe, deren T\u00e4tigkeit nur im Erbringen von Dienstleistungen bestehe. Der Regierungsrat hat eine solche Auslegung zu Recht abgelehnt. Es w\u00e4re nicht einzusehen, weshalb der Gesetzgeber BGE 100 Ia 231 S. 240 die von ihm in \u00a7 129 GG statuierte Regel einer derartigen Einschr\u00e4nkung h\u00e4tte unterwerfen wollen. Nach ihrem Zweck muss sie gegebenenfalls auch f\u00fcr kommunale Dienstleistungsbetriebe Geltung haben. Ebensowenig ginge es an, unter \\\"produktiven Unternehmungen\\\" nur solche Unternehmen zu verstehen, die auf die Erzielung von Profit ausgerichtet sind und von der Gemeinde ausschliesslich oder in erster Linie aus fiskalischen Gr\u00fcnden betrieben werden. Einer derartigen Auslegung st\u00fcnde \u00a7 129 Abs. 2 GG entgegen, wonach bei Betrieben, die \\\"im allgemeinen Interesse\\\" liegen, vom Prinzip der Selbstfinanzierung abgewichen werden kann, sofern andernfalls \u00fcberm\u00e4ssig hohe Geb\u00fchren notwendig w\u00e4ren. Daraus folgt klarerweise, dass der Begriff der \\\"produktiven Unternehmung\\\" nicht einen fiskalischen Zweck voraussetzt. Es ist in der Schweiz \u00fcbrigens auch nicht \u00fcblich, dass eine Gemeinde wie ein privater Unternehmer auftritt und einen Betrieb f\u00fchrt, der ausschliesslich finanziellen Zwecken dient. Es d\u00fcrfte dem mutmasslichen Willen des kantonalen Gesetzgebers vielmehr am ehesten entsprechen, jene kommunalen Unternehmungen als \\\"produktiv\\\" im Sinne vom \u00a7 129 GG anzusehen, die nach der Art ihrer T\u00e4tigkeit in der Lage sind, sich durch Geb\u00fchrenerhebung wesentliche Eink\u00fcnfte zu verschaffen, und die sich normalerweise selber finanzieren. Nach dieser Definition stellen auch die \u00f6ffentlichen Transportbetriebe \\\"produktive Unternehmungen\\\" dar. \u00dcberall in der Schweiz erheben derartige Betriebe Ben\u00fctzungsgeb\u00fchren, aus denen sie ihre Kosten zu einem erheblichen Teil decken. Diese Art der Kostendeckung entspricht auch, wenigstens nach herk\u00f6mmlicher Anschauung, einem Gebot der Gerechtigkeit. Wenn auch die F\u00fchrung solcher Betriebe im \u00f6ffentlichen Interesse liegt, so steht doch fest, dass sie von den einzelnen B\u00fcrgern in sehr unterschiedlichem Masse ben\u00fctzt werden, weshalb es unbillig w\u00e4re, sie ausschliesslich aus Steuergeldern zu finanzieren. Diese \u00dcberlegung liegt der Vorschrift des \u00a7 129 GG ohne Zweifel zugrunde. Sie findet daher auch auf die VBZ - eine unselbst\u00e4ndige \u00f6ffentliche Anstalt der Stadt Z\u00fcrich - Anwendung.\\n\\nWas die Beschwerdef\u00fchrer demgegen\u00fcber einwenden, dringt nicht durch. Sie machen geltend, die kantonalen Beh\u00f6rden h\u00e4tten seinerzeit in den einschl\u00e4gigen Verordnungen und Kreisschreiben als Beispiele \\\"produktiver Unternehmungen\\\" BGE 100 Ia 231 S. 241 namentlich Gas-, Wasser- und Elektrizit\u00e4tswerke sowie Schlachth\u00f6fe angef\u00fchrt; von Verkehrsbetrieben sei dabei nie die Rede gewesen. Das l\u00e4sst sich u.a. wohl auch damit erkl\u00e4ren, dass die als Beispiele aufgez\u00e4hlten Gemeindebetriebe zahlreich sind (oder waren), w\u00e4hrenddem nur sehr wenige Gemeinden im Kanton ein eigenes Transportunternehmen betreiben. Auch aus dem Umstand, dass der Regierungsrat in \u00a7 17 seiner Verordnung vom 23. September 1915/24. November 1960 die Strassenbahnen von den Vorschriften \u00fcber die Rechnungsstellung f\u00fcr gewerbliche (= produktive) Gemeindebetriebe ausgenommen hat, k\u00f6nnen die Beschwerdef\u00fchrer nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dieser Vorbehalt wurde deshalb gemacht, weil das Rechnungswesen konzessionierter Bahnunternehmungen bundesrechtlichen Vorschriften untersteht (heute den Art. 63-74 des eidg. Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957). Der Vorbehalt in \u00a7 17 der erw\u00e4hnten Verordnung spricht sogar gegen die Auffassung der Beschwerdef\u00fchrer; denn wenn die kommunalen Strassenbahnen nicht als gewerbliche, d.h. produktive Unternehmungen im Sinne von \u00a7 129 GG angesehen worden w\u00e4ren, h\u00e4tte kein Anlass bestanden, sie von den Vorschriften, welche die Verordnung in den vorangehenden Bestimmungen \u00fcber das Rechnungswesen gewerblicher Gemeindebetriebe aufgestellt hat, ausdr\u00fccklich auszunehmen. Schliesslich f\u00e4llt ins Gewicht, dass auch METTLER in der k\u00fcrzlich, aber noch vor Erstattung des Gutachtens Bosshardt erschienenen zweiten Auflage seines Werkes \\\"Das Z\u00fcrcher Gemeindegesetz\\\" (1969, S. 352) die kommunalen Verkehrsbetriebe zu den produktiven Unternehmungen gem\u00e4ss \u00a7 129 GG rechnet.\\n\\nc) Im Sinne eines Eventualstandpunktes machen die Beschwerdef\u00fchrer schliesslich geltend, dass die VBZ selbst dann, wenn sie als produktive Unternehmung anzusehen w\u00e4ren, nicht notwendigerweise mittels Geb\u00fchren finanziert werden m\u00fcssten. Nach \u00a7 129 Abs. 2 und 3 GG sei es Unternehmungen, deren Betrieb im allgemeinen Interesse liege, gestattet, tiefere Geb\u00fchren zu erheben, als zur Kostendeckung notwendig w\u00e4re. Wie weit man dabei gehen d\u00fcrfe, sei eine Frage des politischen Ermessens, \u00fcber die sich die B\u00fcrger der Stadt Z\u00fcrich auf eine Initiative hin aussprechen k\u00f6nnen m\u00fcssten. Das ist an sich richtig; auch das Gutachten Bosshardt kommt zum Schluss, dass die VBZ im Hinblick auf die ihnen obliegende BGE 100 Ia 231 S. 242 \u00f6ffentliche Aufgabe gest\u00fctzt auf \u00a7 129 Abs. 2 GG n\u00f6tigenfalls vom Prinzip der Eigenwirtschaftlichkeit abweichen d\u00fcrfen. Doch ist der von den Beschwerdef\u00fchrern geforderte \\\"Null-Tarif\\\", d.h. ein grunds\u00e4tzlicher Verzicht auf die Erhebung von Ben\u00fctzungsgeb\u00fchren, auch im Rahmen von \u00a7 129 Abs. 2 GG nicht m\u00f6glich. Diese Bestimmung gestattet nur, anstelle der \\\"\u00fcberm\u00e4ssig hohen Geb\u00fchren\\\", die zur vollen Kostendeckung erforderlich w\u00e4ren, angemessene tiefere Geb\u00fchren zu erheben; sie erlaubt nicht den Verzicht auf jegliche Geb\u00fchren \u00fcberhaupt. W\u00e4re mit der fraglichen Initiative vorgeschlagen worden, dass die Taxen auf einen gewissen Betrag beschr\u00e4nkt werden oder dass die gesamten Geb\u00fchreneinnahmen nur einen bestimmten Teil der Gesamtaufwendungen decken m\u00fcssen, so w\u00e4re das Volksbegehren mit \u00a7 129 GG wohl vereinbar gewesen. Hingegen durfte mit Recht angenommen werden, ein grunds\u00e4tzlicher Verzicht auf Geb\u00fchrenerhebung sei unzul\u00e4ssig, weshalb sich die Ung\u00fcltigerkl\u00e4rung der Gratistram-Initiative nicht beanstanden l\u00e4sst.\"}]}, \"dispositiv\": {\"raw\": \"Dispositiv. Demnach erkennt das Bundesgericht:\\n\\nDie Beschwerde wird abgewiesen. 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