{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_100 IA 242", "bge", "CH", null, "100 IA 242", null, "1974-07-03", null, "de", null, null, "Regeste\n Doppelbesteuerung, alternierender Wohnsitz. Unterschied zwischen blossem Sommer- oder Saisonaufenthalt und alternierendem Wohnsitz sowie deren Voraussetzungen (Erw. 2 a und b).\n\n \nRegeste\n Double imposition, domicile alternant. Diff\u00e9rence entre s\u00e9jour saisonnier et domicile alternant. El\u00e9ments caract\u00e9ristiques de l'un et de l'autre (consid 2 a et b)\n\n \nRegesto\n Doppia imposizione, domicilio alternante. Differenza tra il soggiorno stagionale e il domicilio alternante; loro elementi caratteristici (consid. 2a e b).", "<br/>\nRegeste\n<br/>Doppelbesteuerung, alternierender Wohnsitz. Unterschied zwischen blossem Sommer- oder Saisonaufenthalt und alternierendem Wohnsitz sowie deren Voraussetzungen (Erw. 2 a und b).", "<br/>\nRegeste\n<br/>Double imposition, domicile alternant. Diff\u00e9rence entre s\u00e9jour saisonnier et domicile alternant. El\u00e9ments caract\u00e9ristiques de l'un et de l'autre (consid 2 a et b)", "<br/>\nRegesto\n<br/>Doppia imposizione, domicilio alternante. Differenza tra il soggiorno stagionale e il domicilio alternante; loro elementi caratteristici (consid. 2a e b).", "Urteilskopf\n100 Ia 242\n34. Auszug aus dem Urteil vom 3. Juli 1974 i.S. Erben Piai gegen Kantone Z\u00fcrich und Tessin\nRegeste\nDoppelbesteuerung, alternierender Wohnsitz.\nUnterschied zwischen blossem Sommer- oder Saisonaufenthalt und alternierendem Wohnsitz sowie deren Voraussetzungen (Erw. 2 a und b).\nErw\u00e4gungen\nab Seite 243\nBGE 100 Ia 242 S. 243\nAus den Erw\u00e4gungen:\n2.\na) Ein sog. Sommer- oder Saisonaufenthalt ausserhalb des Kantons des zivilrechtlichen Wohnsitzes begr\u00fcndet nach Lehre und Praxis dann ein sekund\u00e4res Steuerdomizil, wenn der Steuerpflichtige am Aufenthaltsort w\u00e4hrend j\u00e4hrlich mindestens 90 Tagen ohne wesentlichen Unterbruch mit seiner Familie in einem eigenen oder einem nahen Verwandten geh\u00f6renden oder auf l\u00e4ngere Zeit gemieteten Hause wohnt, dorthin regelm\u00e4ssig zur\u00fcckkehrt, dort einen eigenen Haushalt f\u00fchrt und so feste pers\u00f6nliche Beziehungen zum Aufenthaltsort kn\u00fcpft, dass der Zusammenhang mit dem ordentlichen Wohnsitz vor\u00fcbergehend in den Hintergrund tritt (\nBGE 71 I 155\nE. 2 und 3, mit Hinweisen; SCHLUMPF, Bundesgerichtspraxis zum Doppelbesteuerungsverbot, 3. A. S. 102 ff.; LOCHER, Das interkantonale Doppelbesteuerungsrecht, Bd. 1 \u00a7 3, II C); die Frist von 90 Tagen hat im \u00fcbrigen auch in \u00a7 3 Abs. 2 des Z\u00fcrcher und Art. 8 Ziff. 1 lit. b des Tessiner Steuergesetzes Aufnahme gefunden. Das Spezialdomizil des Saisonaufenthalters gibt dem Aufenthaltskanton - pro rata temporis des Aufenthaltes - das Recht zur Besteuerung des beweglichen Verm\u00f6gens und des Ertrages daraus sowie grunds\u00e4tzlich auch des Renteneinkommens (\nBGE 99 Ia 228\n,\nBGE 74 I 37\n, mit Hinweisen).\nb) Einen alternierenden Wohnsitz hat ein Steuerpflichtiger ausnahmsweise dann, wenn er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in regelm\u00e4ssigen Abst\u00e4nden vom einen nach einem andern Ort und von diesem wieder an den ersteren verlegt. So verh\u00e4lt es sich, wenn die Beziehungen zu den beiden Orten ungef\u00e4hr von gleicher Intensit\u00e4t sind, etwa weil der Pflichtige an beiden Orten berufst\u00e4tig ist, seine Angeh\u00f6rigen ihn regelm\u00e4ssig begleiten und der Aufenthalt an beiden Orten ungef\u00e4hr von gleicher Dauer ist (LOCHER, a.a.O. \u00a7 3, I A, 3; SCHLUMPF, a.a.O. S. 101 f. sowie die dort angef\u00fchrten, nicht publizierten Bundesgerichtsentscheide). Zu pr\u00fcfen sind hier also die famili\u00e4ren und beruflichen Verh\u00e4ltnisse des Steuerpflichtigen sowie die Dauer der beiden Aufenthalte; es kommt dabei letzlich auf die Gesamtkeit der Umst\u00e4nde an. Ist ein alternierender Wohnsitz zu bejahen, so ist in der Regel eine h\u00e4lftige Teilung der Steuerhoheit vorzunehmen, sofern nicht besondere Gr\u00fcnde f\u00fcr eine andere Teilung sprechen. Im\nBGE 100 Ia 242 S. 244\nGegensatz zum sekund\u00e4ren Steuerdomizil wird hier auch das Erwerbseinkommen aus unselbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit miteinbezogen. In den F\u00e4llen eines alternierenden Wohnsitzes beansprucht der Steuerpflichtige eben in zwei Kantonen gleichermassen die \u00f6ffentlichen Einrichtungen und verursacht Lasten, die aus Steuermitteln getragen werden m\u00fcssen; es w\u00e4re deshalb unbillig, nur dem einen Kanton eine unbeschr\u00e4nkte Steuerhoheit zuzuerkennen.\nIn manchen F\u00e4llen mag die Abgrenzung von sekund\u00e4rem Steuerdomizil und alternierendem Wohnsitz schwierig sein. Das Unterscheidungskriterium liegt in der Aufenthaltsdauer und in der Intensit\u00e4t der Lebensbeziehungen zum Aufenthaltsort. Letztere m\u00fcssen, damit ein alternierender Wohnsitz vorliegt, zu beiden Aufenthaltsorten ungef\u00e4hr gleichwertig sein und zudem so stark, dass w\u00e4hrend der Dauer des regelm\u00e4ssigen Aufenthaltes der betreffende Ort zum eigentlichen Lebens-Mittelpunkt wird. Deswegen gelten hier hinsichtlich der Dauer des Aufenthaltes und der beruflichen T\u00e4tigkeit des Pflichtigen strengere Anforderungen (n\u00e4mlich Gleichwertigkeit an beiden Orten) als im Falle eines sekund\u00e4ren Steuerdomizils des Saisonaufenthaltes.", null, null, null, null, null, null, "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F100-IA-242%3Ade&lang=de&zoom=&type=show_document", null, null, "[\"BGE 71 I 155\", \"BGE 74 I 37\"]", "2026-02-12T17:08:15.322662", null, null, null, null, "38b0b13a2b294a565c39052fb580ef26fcdf9c774084d2ef9d1f144c709445f6", 1, 3781, null, null, null, 0, null, null, null, "2026-10-16T01:54:25", "2026-11-03T02:54:08", 0, 0, null, null, null, null, null, null, null]], "columns": ["decision_id", "court", "canton", "chamber", "docket_number", "docket_number_2", "decision_date", "publication_date", "language", "title", "legal_area", "regeste", "abstract_de", "abstract_fr", "abstract_it", "full_text", "outcome", "decision_type", "judges", "clerks", "collection", "appeal_info", "source_url", "pdf_url", "bge_reference", "cited_decisions", "scraped_at", "external_id", "source", "source_id", "source_spider", "content_hash", "has_full_text", "text_length", "Sachgebiet", "Themen", "Liste_Neuheiten", "BGE_PublikationVorgesehen", "erledigung", "AnzahlRichter", "local_json_path", "imported_at", "last_seen_at", "from_delta", "from_judic_scraper", "judic_structured", "judic_scraped_at", "judic_raw_content", "raw_html_path", "Vorinstanz_Gericht", "Vorinstanz_Kammer", "Abteilung"], "primary_keys": ["decision_id"], "primary_key_values": ["bge_100 IA 242"], "units": {}, "query_ms": 2.189294435083866}