{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_100 IA 244", "bge", "CH", null, "100 IA 244", null, "1974-05-22", null, "de", null, null, "Regeste\n Art. 4 und 46 Abs. 2 BV. Kantonale Minimalsteuer auf dem Grundeigentum juristischer Personen (hier: einer Lebensversicherungsgesellschaft). Begrenzung dieser Minimalsteuer aufgrund von Art. 46 Abs. 2 BV.\n\n \nRegeste\n Art. 4 et 46 al. 2 Cst Imp\u00f4t cantonal minimum sur la propri\u00e9t\u00e9 fonci\u00e8re des personnes morales (en l'esp\u00e8ce, d'une soci\u00e9t\u00e9 d'assurances sur la vie). Limitation d'un tel imp\u00f4t en vertu de l'art. 46 al. 2 Cst.\n\n \nRegesto\n Art. 4 e 46 cpv. 2 CF. Imposta cantonale minima sulla propriet\u00e0 immobiliare delle persone giuridiche (nella fattispecie: di una societ\u00e0 d'assicurazione sulla vita). Limitazione di tale imposta in base all'art. 46 cpv. 2 CF.", "<br/>\nRegeste\n<br/>Art. 4 und 46 Abs. 2 BV. Kantonale Minimalsteuer auf dem Grundeigentum juristischer Personen (hier: einer Lebensversicherungsgesellschaft). Begrenzung dieser Minimalsteuer aufgrund von Art. 46 Abs. 2 BV.", "<br/>\nRegeste\n<br/>Art. 4 et 46 al. 2 Cst Imp\u00f4t cantonal minimum sur la propri\u00e9t\u00e9 fonci\u00e8re des personnes morales (en l'esp\u00e8ce, d'une soci\u00e9t\u00e9 d'assurances sur la vie). Limitation d'un tel imp\u00f4t en vertu de l'art. 46 al. 2 Cst.", "<br/>\nRegesto\n<br/>Art. 4 e 46 cpv. 2 CF. Imposta cantonale minima sulla propriet\u00e0 immobiliare delle persone giuridiche (nella fattispecie: di una societ\u00e0 d'assicurazione sulla vita). Limitazione di tale imposta in base all'art. 46 cpv. 2 CF.", "Urteilskopf\n100 Ia 244\n35. Auszug aus dem Urteil vom 22. Mai 1974 i.S. VITA Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft gegen Kanton Luzern und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern\nRegeste\nArt. 4 und 46 Abs. 2 BV\n.\nKantonale Minimalsteuer auf dem Grundeigentum juristischer Personen (hier: einer Lebensversicherungsgesellschaft). Begrenzung dieser Minimalsteuer aufgrund von\nArt. 46 Abs. 2 BV\n.\nSachverhalt\nab Seite 245\nBGE 100 Ia 244 S. 245\nAus dem Sachverhalt:\nA.-\nDas Steuergesetz des Kantons Luzern (Gesetz \u00fcber die direkten Staats- und Gemeindesteuern = StG) enth\u00e4lt in \u00a7 61 Abs. 3 folgende Bestimmung \u00fcber die Minimalsteuer:\n\"Die juristischen Personen entrichten an Stelle der ordentlichen Steuern eine Minimalsteuer von 2\u0089 des Steuerwertes der im Kanton Luzern gelegenen Grundst\u00fccke, wenn der Minimalsteuerertrag die nach den \u00a7\u00a7 50-59 sich ergebenden Steuern \u00fcbersteigt. Ausgenommen hievon sind...\"\n(Die gesetzlichen Ausnahmen sind im vorliegenden Fall ohne Belang.)\nB.-\nDie VITA Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft besitzt im Kanton Luzern keine Betriebsst\u00e4tte, ist aber Eigent\u00fcmerin mehrerer Wohnh\u00e4user in Luzern und Kriens, deren Katasterwert total Fr. 14 653 200.-- betr\u00e4gt.\nIn der Steuererkl\u00e4rung f\u00fcr die Jahre 1969/70 deklarierte die VITA einen steuerbaren Gesamtgewinn von Fr. 2 422 900.--, ein Verh\u00e4ltniskapital von Fr. 43 718 000.-- und ein steuerbares Gesamtkapital von Fr. 45 696 528.--. In der Beilage zur Steuererkl\u00e4rung berechnete die Gesellschaft nach den Grunds\u00e4tzen der bundesgerichtlichen Praxis den Anteil des Kantons Luzern am Gesamtgewinn auf Fr. 105 800.-- und den Anteil des Kantons Luzern am steuerbaren Gesamtkapital auf Fr. 375 000.--.\nDie Veranlagungsbeh\u00f6rde teilte der VITA in der Folge mit, dass sie an Stelle der ordentlichen Steuern gem\u00e4ss\n\u00a7 61 Abs. 3 StG\neine Minimalsteuer von 2\u0089 des Katasterwertes der im Kanton Luzern gelegenen Grundst\u00fccke zu bezahlen habe; aufgrund des Katasterwertes dieser Grundst\u00fccke von Fr. 14 653 200.-- ergab sich eine Minimalsteuer von Fr. 29 306.40.\nDie gegen diese Veranlagung erhobene Einsprache wurde abgewiesen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die gegen den Einspracheentscheid eingereichte Beschwerde ebenfalls ab.\nC.-\nGegen das Urteil des Luzerner Verwaltungsgerichtes vom 28. September 1973 f\u00fchrt die VITA gest\u00fctzt auf\nArt. 4 und 46 Abs. 2 BV\nstaatsrechtliche Beschwerde mit dem Begehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, von der Erhebung einer Minimalsteuer nach\n\u00a7 61 Abs. 3 StG\nsei abzusehen\nBGE 100 Ia 244 S. 246\nund die Beschwerdef\u00fchrerin sei gem\u00e4ss ihrer Steuererkl\u00e4rung im Kanton Luzern f\u00fcr einen Ertrag von Fr. 105 882.-- und f\u00fcr ein Kapital von Fr. 375 013.-- einzusch\u00e4tzen.\nD.-\nDas Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und die Steuerverwaltung des Kantons Luzern beantragen Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde.\nDas Bundesgericht weist die Beschwerde ab.\nErw\u00e4gungen\nAus den Erw\u00e4gungen:\n3.\nZur Frage, ob eine Minimalsteuer auf dem Grundeigentum juristischer Personen vor dem Willk\u00fcrverbot standhalte und auch das Prinzip der Rechtsgleichheit nicht verletze, hat das Bundesgericht schon wiederholt Stellung genommen.\nZwei \u00e4ltere Urteile -\nBGE 40 I 56\n,\nBGE 86 I 209\n- betreffen die Erhebung einer minimalen Verm\u00f6genssteuer auf dem gesamten Wert des Grundeigentums, sofern das nach den allgemeinen Vorschriften berechnete steuerbare Verm\u00f6gen einer juristischen Person geringer ist. In\nBGE 40 I 56\nwurde eine solche Sonderregelung nicht nur als Verstoss gegen das Doppelbesteuerungsverbot, sondern auch als Verletzung der Rechtsgleichheit betrachtet. In\nBGE 86 I 209\nerkl\u00e4rte das Gericht die dort streitige spezielle Besteuerung des das Grundkapital und die Reserven \u00fcbersteigenden Wertes der Liegenschaften als mit\nArt. 4 BV\nvereinbar, hob aber den angefochtenen konkreten Entscheid wegen Verletzung des Doppelbesteuerungsverbotes auf.\nIn zwei neuern Entscheiden erkl\u00e4rte das Bundesgericht die Minimalsteuer des Kantons St. Gallen (\nBGE 92 I 439\n) und jene des Kantons Thurgau (\nBGE 96 I 64\n), welche analog der hier zu pr\u00fcfenden luzernischen Minimalsteuer ausgestaltet sind, als mit\nArt. 4 BV\nvereinbar.\na) Ausgehend von der Feststellung, dass der Steuergesetzgeber einen weiten Spielraum des Ermessens hat und dass jede mit sachlichen Gr\u00fcnden vertretbare Regelung vor\nArt. 4 BV\nstandh\u00e4lt, st\u00fctzte das Bundesgericht seine neuere Praxis im wesentlichen auf zwei Argumente (\nBGE 92 I 442\n,\nBGE 96 I 66\n):\naa) Es gibt juristische Personen, die aus bestimmten Gr\u00fcnden nur einen kleinen Gewinn erzielen oder auf die Erzielung eines solchen \u00fcberhaupt verzichten und ein im Verh\u00e4ltnis zu ihren Aktiven sehr geringes Eigenkapital aufweisen. Bei diesen\nBGE 100 Ia 244 S. 247\nnicht gewinnstrebigen Genossenschaften und Aktiengesellschaften bringt - nach den \u00fcberzeugenden Feststellungen in dem 1955 vom eidg. Finanz-und Zolldepartement herausgegebenen Expertenbericht \"Zum Problem der gleichm\u00e4ssigen Besteuerung der Erwerbsunternehmungen\" (Motion Piller) - weder der ausgewiesene Reinertrag noch das Eigenkapital die wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit hinreichend zum Ausdruck. Eine Steuerordnung, die ausschliesslich auf diese Faktoren abstellt, f\u00fchrt zu einer Privilegierung dieser K\u00f6rperschaften (Konsumgenossenschaften, Wohnbaugenossenschaften, Immobiliengesellschaften). Will man dies vermeiden, so m\u00fcssen f\u00fcr die Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit andere Kriterien gefunden werden. Der Liegenschaftsbesitz mag innerhalb gewisser Grenzen ein solches Kriterium f\u00fcr die wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit von Unternehmungen, insbesondere von Immobiliengesellschaften, bilden. Soweit die Minimalsteuer auf dem Grundeigentum einen tauglichen und sachgem\u00e4ssen Weg zur Besteuerung einer anders nicht erfassbaren Ertragskraft darstellt, verst\u00f6sst sie nicht gegen das Willk\u00fcrverbot.\nInwiefern und unter welchen Umst\u00e4nden der Wert der Liegenschaften wirklich ein tauglicher Massstab f\u00fcr die anders nicht erfassbare wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit sein kann, wurde in der bisherigen Rechtsprechung nicht n\u00e4her untersucht (vgl.\nBGE 92 I 447\nE 6b, bb). Im erw\u00e4hnten Expertenbericht wird der Liegenschaftswert nicht als m\u00f6glicher Ersatzfaktor f\u00fcr die Besteuerung nicht gewinnstrebiger Unternehmungen vorgeschlagen (Expertenbericht S. 147 ff). IMBODEN (ASA 34 S. 195) bezeichnete die Basler Minimalsteuer auf dem Grundbesitz als eine Objektsteuer, die einem ganz andern Zweckgedanken folge; es soll eine minimale fiskalische Belastung der im Kanton liegenden unbeweglichen G\u00fcter sichergestellt werden.\nbb) Dieses Motiv des Gesetzgebers wurde vom Bundesgericht in den erw\u00e4hnten Urteilen ebenfalls als haltbare sachliche Begr\u00fcndung f\u00fcr eine subsidi\u00e4re Minimalsteuer auf dem Grundbesitz anerkannt (\nBGE 92 I 448\n,\nBGE 94 I 40\n,\nBGE 96 I 67\nE 2b). Die Doppelbesteuerungsrechtsprechung hat das Besteuerungsrecht des Liegenschaftskantons seit jeher gesch\u00fctzt (\nBGE 48 I 358\n,\nBGE 51 I 123\n). Die Kantone k\u00f6nnen auf dem Liegenschaftswert auch Objektsteuern erheben (vgl. die Angaben\nBGE 96 I 67\n).\nBGE 100 Ia 244 S. 248\nDass ein Kanton zwar auf eine generelle zus\u00e4tzliche Objektsteuer verzichtet, aber subsidi\u00e4r eine Objektsteuer als Minimalsteuer fordert, sofern die ordentlichen Steuern nicht einen gewissen Mindestbetrag erreichen, erscheint im Hinblick auf die mit dem Grundeigentum verbundenen Ausgaben des Gemeinwesens (Infrastrukturkosten) als vertretbar (\nBGE 96 I 67\n).\nb) Es bleibt zu pr\u00fcfen, ob diese in der bisherigen Praxis unter dem Aspekt von\nArt. 4 BV\nals hinreichend erachteten Gr\u00fcnde f\u00fcr die Erhebung einer Minimalsteuer auf dem Liegenschaftswert auch im vorliegenden Fall zutreffen.\naa) Das Verwaltungsgericht macht geltend, die Beschwerdef\u00fchrerin verzichte \u00e4hnlich wie Konsum- oder Einkaufsgenossenschaften durch teilweise R\u00fcckerstattung des Bruttogewinnes an die Versicherten weitgehend auf die Erzielung von Gewinnen; die wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit komme daher weder im steuerbaren Reingewinn noch im steuerbaren Kapital hinreichend zum Ausdruck; es m\u00fcsse ein anderes Kriterium zur Bestimmung der Ertragskraft gesucht werden.\nDass private Lebensversicherungsgesellschaften in diesem Sinne als nicht-gewinnstrebig zu bezeichnen seien, wurde bisher noch nie behauptet. Es scheint auch direkt abwegig, die vom Standpunkt der Versicherungsnehmer aus erw\u00fcnschte R\u00fcckerstattung in Form von sogenannten Gewinnanteilen den Lebensversicherungsgesellschaften auf der Ebene des Steuerrechts gewissermassen zum Vorwurf zu machen. Das Argument der fehlenden Gewinnstrebigkeit trifft hier nicht zu. Das Verwaltungsgericht selber schw\u00e4cht \u00fcbrigens den von ihm zun\u00e4chst eingenommenen Standpunkt entscheidend ab, indem es in einer nachfolgenden Erw\u00e4gung richtig feststellt, dass sich f\u00fcr den Kanton Luzern trotz normaler Ertragsf\u00e4higkeit der Beschwerdef\u00fchrerin deswegen ein geringer steuerbarer Ertrag und ein unbedeutendes steuerbares Kapital ergebe, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes das Deckungskapital als abzugsf\u00e4hige Schuld behandelt werden m\u00fcsse und die darauf berechneten Zinsen vom Roheinkommen abzuziehen seien. Es ist also nicht die fehlende Gewinnstrebigkeit, die zum \"unbefriedigenden\" Resultat der ordentlichen Besteuerung f\u00fchrt, sondern die besondere Art der Anlaget\u00e4tigkeit und die steuerrechtliche Behandlung der mit dem Versicherungsgesch\u00e4ft verbundenen Verpflichtungen.\nBGE 100 Ia 244 S. 249\nDie Lebensversicherungsgesellschaften haben im Rahmen ihrer Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit grosse finanzielle Mittel anzulegen, welche der Sicherstellung des Deckungskapitals dienen. Diese Kapitalanlagen, die dem Sparteil der Pr\u00e4mie entsprechen, m\u00fcssen f\u00fcr die Zahlung der versicherten Leistung bei Ablauf der Versicherung zur Verf\u00fcgung stehen. Wie das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zum Doppelbesteuerungsverbot anerkannt hat, stellen die technischen Reserven im Lebensversicherungsgesch\u00e4ft nicht Reinverm\u00f6gen des Versicherers dar, sondern bilden, da ihnen feste Anspr\u00fcche der Versicherten gegen\u00fcberstehen, ein Passivum, einen abzugsf\u00e4higen Schuldposten (\nBGE 54 I 395\nE 4c,\nBGE 57 I 77\n,\nBGE 74 I 461\n). Gem\u00e4ss der in\nBGE 93 I 236\naufgestellten Regel ist bei der Besteuerung des Reinertrages auf dem Deckungskapital ein abzugsf\u00e4higer Passivzins in der H\u00f6he des durchschnittlichen gesamtschweizerischen Hypothekarzinsfusses zu berechnen. Nach den in der Beschwerdeschrift enthaltenen statistischen Angaben bestehen rund 20% der Kapitalanlagen schweizerischer Lebensversicherungsunternehmungen in Grundst\u00fccken. Wenn nun in den Kantonen, in welchen eine Lebensversicherungsgesellschaft ausschliesslich als Grundeigent\u00fcmerin zu besteuern ist, nach den vom Bundesgericht entwickelten Ausscheidungsprinzipien die Steuerfaktoren \"Kapital\" und \"Reingewinn\" im Verh\u00e4ltnis zum Wert der Liegenschaften klein sind, so beruht dies nicht auf einer ungew\u00f6hnlichen Art der Finanzierung mit einem \u00fcbersetzten Fremdkapital-Anteil, sondern ergibt sich aus dem speziellen Zweck der Anlaget\u00e4tigkeit von Lebensversicherungsunternehmungen. Die Anlagen dienen eben vorwiegend der Sicherstellung des Deckungskapitals; den angelegten Werten steht insoweit ein steuerlich zu ber\u00fccksichtigender Passivposten gegen\u00fcber, und der steuerbare Ertrag wird um den vom Deckungskapital berechneten, ebenfalls der Erf\u00fcllung der Versicherungsvertr\u00e4ge dienenden Passivzins vermindert. Die Gr\u00fcnde, welche bei sogenannten nicht-gewinnstrebigen Unternehmen im System der Besteuerung juristischer Personen nach Reingewinn und Kapital allenfalls f\u00fcr eine subsidi\u00e4re Minimalsteuer auf dem Ersatzfaktor \"Liegenschaftswert\" angef\u00fchrt werden k\u00f6nnen, lassen sich auf die Lebensversicherungsunternehmungen zweifellos nicht \u00fcbertragen. Die Untersuchungen der Expertenkommission zur Motion Piller bezogen sich auch nicht auf Lebensversicherungsgesellschaften.\nBGE 100 Ia 244 S. 250\nDer Einwand, die wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit von Lebensversicherungsgesellschaften lasse sich mit den ordentlichen Kriterien der Besteuerung nicht gen\u00fcgend erfassen, trifft nicht zu. Ist das Deckungskapital im Lebensversicherungsgesch\u00e4ft als Passivum zu qualifizieren und die Abzugsf\u00e4higkeit entsprechender Passivzinse steuerrechtlich anzuerkennen, dann kann vern\u00fcnftigerweise das Resultat dieser \u00dcberlegungen nicht mit der Behauptung beiseitegeschoben werden, die sich ergebenden Steuerfaktoren entspr\u00e4chen der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit nicht. Zudem k\u00f6nnte bei einer Lebensversicherungsgesellschaft der Wert der Liegenschaften wohl kaum als taugliches Kriterium der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit bezeichnet werden; die Verh\u00e4ltnisse liegen hier anders als bei einer Immobiliengesellschaft.\nbb) Wenn die subsidi\u00e4re Minimalsteuer auf Grundbesitz sich somit gegen\u00fcber Lebensversicherungsunternehmungen nicht als Ersatzbesteuerung wegen ungen\u00fcgender Erfassung der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit durch die ordentlichen Steuern rechtfertigen l\u00e4sst, so bleibt zu pr\u00fcfen, ob das zweite Argument - die Sicherung eines minimalen Beitrags des Grundeigentums an die Ausgaben des Gemeinwesens - ein nicht willk\u00fcrliches, sachliches Motiv f\u00fcr diese Besteuerung zu bilden vermag.\nDie Frage ist zu bejahen. Es ist mit guten Gr\u00fcnden vertretbar, dass der Liegenschaftskanton einen minimalen Steuerertrag aus dem Grundeigentum auch dann beanspruchen darf, wenn es sich um den der Sicherstellung des Deckungskapitals dienenden Liegenschaftsbesitz einer Lebensversicherungsgesellschaft handelt. Die Argumente, welche allgemein f\u00fcr eine zus\u00e4tzliche Objektsteuer auf Liegenschaften oder f\u00fcr eine derartige subsidi\u00e4re Minimalsteuer angef\u00fchrt werden k\u00f6nnen, gelten auch inbezug auf den Immobilienbesitz von Lebensversicherungsgesellschaften. Wohl l\u00e4sst sich auf Grund der geschilderten Besonderheiten eine Ausnahme von der Minimalbesteuerung begr\u00fcnden, wie sie in \u00a7 77b Abs. 3 lit. c des baselst\u00e4dtischen Steuergesetzes vorgesehen ist. Lehnt ein Gesetzgeber eine solche Ausnahme ab - wie im Kanton Luzern -, so ist dies auf keinen Fall eine g\u00e4nzlich unhaltbare und daher willk\u00fcrliche L\u00f6sung.\nc) ...\nBGE 100 Ia 244 S. 251\n4.\na) Eine gegen\nArt. 46 Abs. 2 BV\nverstossende Doppelbesteuerung liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger von zwei oder mehreren Kantonen f\u00fcr das n\u00e4mliche Steuerobjekt und f\u00fcr die gleiche Zeit zu Steuern herangezogen wird (aktuelle Doppelbesteuerung) oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden Kollisionsnormen seine Steuerhoheit \u00fcberschreitet und eine Steuer erhebt, zu deren Erhebung ein anderer Kanton zust\u00e4ndig w\u00e4re (virtuelle Doppelbesteuerung). Ausserdem hat das Bundesgericht aus\nArt. 46 Abs. 2 BV\nabgeleitet, ein Kanton d\u00fcrfe einen Steuerpflichtigen nicht deshalb st\u00e4rker belasten, weil er nicht in vollem Umfang seiner Steuerhoheit unterstehe, sondern zufolge seiner territorialen Beziehungen auch noch in einem andern Kanton steuerpflichtig sei. Eine unzul\u00e4ssige Doppelbesteuerung ist daher grunds\u00e4tzlich gegeben, wenn ein Steuerpflichtiger in mehreren auf dem Boden der Reineinkommenssteuer stehenden Kantonen zusammen mehr als sein gesamtes Reineinkommen zu versteuern hat, also mehr als bei Konzentration der Steuerpflicht in einem Kanton (\nBGE 93 I 241\n,\nBGE 66 I 46\n,\nBGE 60 I 106\n/7,\nBGE 51 I 126\n).\nb) Durch die Erhebung einer subsidi\u00e4ren Minimalsteuer auf den im Kanton befindlichen Liegenschaften (gem\u00e4ss \u00a7 61 Abs. 3 des luzernischen Steuergesetzes) wird nicht das gleiche Steuerobjekt f\u00fcr die gleiche Periode von zwei Kantonen besteuert. Die Minimalsteuer bezieht sich als subsidi\u00e4re Objektsteuer nicht auf Verm\u00f6genswerte, deren Besteuerung einem andern Kanton zusteht, sondern beschr\u00e4nkt sich auf die im Kanton gelegenen, der ausschliesslichen Steuerhoheit dieses Kantons unterworfenen Liegenschaften. Entgegen der Auffassung der Beschwerdef\u00fchrerin ergibt sich keine Doppelbelastung des gleichen Steuersubstrates, und die Minimalsteuer greift auch nicht in die Steuerhoheit anderer Kantone ein (\nBGE 94 I 40\n/41,\nBGE 96 I 69\n). Eine aktuelle oder virtuelle Doppelbesteuerung im oben umschriebenen Sinne liegt daher nicht vor.\nc) Hingegen hat die angefochtene Minimalsteuer zur Folge, dass die eine Doppelbesteuerung verhindernden Ausscheidungsgrunds\u00e4tze teilweise ausgeschaltet werden und dass das im Kanton Luzern gelegene Grundeigentum mit h\u00f6hern Steuern belastet wird als dem in diesem Kanton geltenden System der Besteuerung juristischer Personen nach Reingewinn und Kapital entsprechen w\u00fcrde. Es ist unbestritten und\nBGE 100 Ia 244 S. 252\nunbestreitbar, dass die subsidi\u00e4re Minimalsteuer, wie sie\n\u00a7 61 Abs. 3 StG\nregelt, den Grundeigent\u00fcmer mit Beziehungen zu mehreren Kantonen unter Umst\u00e4nden wesentlich schlechter stellt als den ausschliesslich im Kanton Steuerpflichtigen. Wenn - was im vorliegenden Fall zutreffen d\u00fcrfte - durch die der Bundesgerichtspraxis entsprechende, ordentliche interkantonale Steuerausscheidung der Kanton Luzern als Kanton der gelegenen Sache Steuerfaktoren zugewiesen erh\u00e4lt, die einen unter der Minimalsteuer liegenden Steuerbetrag ergeben, w\u00e4hrend die Besteuerung des gesamten Unternehmens im Kanton auf Reingewinn und Kapital beschr\u00e4nkt bliebe und keine Minimalsteuer ausl\u00f6sen w\u00fcrde, dann bedeutet dies eine steuerliche Schlechterstellung wegen der interkantonalen Aufteilung der Steuerpflicht. Das zweite aus\nArt. 46 Abs. 2 BV\nsich ergebende Prinzip ist insoweit nicht eingehalten.\nIn\nBGE 94 I 40\n/41 und\nBGE 96 I 70\nwurde diese Auswirkung einer subsidi\u00e4ren Minimalsteuer auf dem Grundeigentum im interkantonalen Verh\u00e4ltnis erkannt und die Zul\u00e4ssigkeit einer steuerlichen Mehrbelastung als Folge der Aufteilung der Steuerpflicht er\u00f6rtert. Das Bundesgericht hat bei dieser Frage - wie inbezug auf den sogenannten Ausscheidungsverlust (\nBGE 93 I 241\nE 2,\nBGE 91 I 397\n) - dem besondern Grundsatz, dass Liegenschaften dem Liegenschaftskanton zur ausschliesslichen Besteuerung vorbehalten bleiben sollen, gegen\u00fcber dem Verbot einer Schlechterstellung wegen interkantonaler Aufteilung der Steuerpflicht den Vorrang einger\u00e4umt. Diese Einschr\u00e4nkung eines klaren, wohl begr\u00fcndeten Prinzips ist jedoch nicht unbedenklich (vgl. die Kritik der Rechtsprechung betr. Ausscheidungsverlust: STUDER, ZBl 59, S. 44/45; SCHLUMPF, Bundesgerichtspraxis zum Doppelbesteuerungsverbot, 3. Aufl. S. 258; PASCHOUD, L'imposition des immeubles et de leur rendement en droit fiscal intercantonal, p; 142 ss.; D\u00c4TWYLER, Die Behandlung von Unternehmungsliegenschaften im interkantonalen Steuerrecht, S. 100 f). Gegen\u00fcber der generellen Objektsteuer (als Hauptsteuer oder Erg\u00e4nzungssteuer) auf allen Liegenschaften weist die subsidi\u00e4re, als Objektsteuer ausgestaltete Minimalsteuer eine besondere Problematik auf: W\u00e4hrend sich bei einer allgemeinen Objektsteuer (Grundsteuer) keine Schlechterstellung infolge der interkantonalen Aufteilung der Steuerpflicht ergeben kann, wird durch die subsidi\u00e4re Minimalsteuer auf dem Grundeigentum\nBGE 100 Ia 244 S. 253\noft in der praktischen Konsequenz das Resultat der interkantonalen Steuerausscheidung zu Gunsten des Liegenschaftskantons und zu Lasten des Steuerpflichtigen, der zu zwei oder mehr Kantonen territoriale Beziehungen hat, \"korrigiert\".\nNun sprechen allerdings - wie bereits in anderm Zusammenhang ausgef\u00fchrt wurde - f\u00fcr diese Wahrung eines minimalen Steueranspruches des Ortes der gelegenen Sache Argumente von erheblichem Gewicht. Dies ist auch im Rahmen der Auslegung des Doppelbesteuerungsverbotes zu beachten. Gemeinden und Kantone, welche durch Infrastrukturaufwendungen zur Werterhaltung und Wertvermehrung des Grundeigentums einen wesentlichen Beitrag leisten, haben ein legitimes Interesse, von den Eigent\u00fcmern der in ihrem Gebiet gelegenen Liegenschaften wenigstens eine minimale Abgabe erheben zu k\u00f6nnen. Dies l\u00e4sst sich - ohne \u00c4nderung des ganzen Systems der interkantonalen Steuerausscheidung - nur erreichen durch eine steuerliche Mehrbelastung der betreffenden Grundeigent\u00fcmer. Doch muss der Erhebung subsidi\u00e4rer, anstelle der ordentlichen Ertrags- und Kapitalsteuern tretender Minimalsteuern im interkantonalen Verh\u00e4ltnis eine Grenze gesetzt werden, da andernfalls die aus\nArt. 46 Abs. 2 BV\nabgeleiteten Ausscheidungsregeln durch hohe subsidi\u00e4re Minimalsteuern praktisch aus den Angeln gehoben werden k\u00f6nnten (in diesem Sinne schon\nBGE 96 I 70\n). Die Limitierung erfolgt zweckm\u00e4ssigerweise durch Festlegung eines Promillesatzes des f\u00fcr die ordentliche Besteuerung massgebenden Liegenschaftswertes, der durch solche Minimalsteuern von Staat und Gemeinde gesamthaft nicht \u00fcberschritten werden darf. In diesem Sinne erscheint eine Limite von 2\u0089 des Liegenschaftswertes hier als angemessen.\nDie zus\u00e4tzlichen generellen Objektsteuern auf Liegenschaften (Grundsteuern, Liegenschaftssteuern), die in einzelnen Kantonen (u.a. auch im Kanton Luzern) von s\u00e4mtlichen Grundeigent\u00fcmern erhoben werden, sind von dieser Begrenzung nicht betroffen und bei der Ermittlung der zul\u00e4ssigen Maximalbelastung durch Minimalsteuern auch nicht anzurechnen. Zwar liegt diesen Grundsteuern der gleiche Zweck zugrunde wie der hier angefochtenen Minimalsteuer; sie wollen ebenfalls dem mit den Infrastrukturkosten belasteten Ort der gelegenen Sache einen fiskalischen Mindestanspruch sichern. Doch handelt es sich bei der Grundsteuer um eine\nBGE 100 Ia 244 S. 254\nzus\u00e4tzlich zu den Staats- und Gemeindesteuern zu bezahlende generelle Objektsteuer, die alle Grundeigent\u00fcmer innerhalb des Kantons in gleicher Weise trifft; sie ersetzt nicht, wie dies bei der Minimalsteuer der Fall ist, die ordentliche Steuer auf Kapital und Ertrag juristischer Personen, bei deren Festsetzung die aus\nArt. 46 Abs. 2 BV\nabgeleiteten Ausscheidungsregeln allenfalls zum Zuge kommen; sie kann insoweit auch nicht zu einer Umgehung des Doppelbesteuerungsverbotes f\u00fchren, weshalb sie im vorliegenden Zusammenhang nicht ber\u00fccksichtigt zu werden braucht.\nDie oben festgesetzte Grenze von 2\u0089 des Liegenschaftswertes bezieht sich nur auf den hier gegebenen Fall, dass die Minimalsteuer ausschliesslich dem Zweck dient, dem Liegenschaftskanton eine minimale fiskalische Belastung des Grundeigentums zu sichern. Wie es sich hinsichtlich der Minimalsteuern verh\u00e4lt, die der Erfassung einer bei ordentlicher Besteuerung nicht erfassbaren wirtschaftlichen Ertragskraft dienen (bei fehlender Gewinnstrebigkeit oder bei ungew\u00f6hnlicher Finanzierung des Unternehmens), ist hier nicht zu pr\u00fcfen.\n5.\nDie festgelegte Maximalbelastung deckt sich mit dem Ansatz, den \u00a761 Abs. 3 des luzernischen Steuergesetzes f\u00fcr die Minimalsteuer vorsieht; die von der Beschwerdef\u00fchrerin erhobene Minimalsteuer von Fr. 29 306.40 entspricht 2\u0089 des Katasterwertes (Fr. 14 653 200.--) ihrer im Kanton Luzern gelegenen Grundst\u00fccke. Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher abzuweisen.", null, null, null, null, null, null, "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F100-IA-244%3Ade&lang=de&zoom=&type=show_document", null, null, "[\"BGE 40 I 56\", \"BGE 48 I 358\", \"BGE 51 I 123\", \"BGE 51 I 126\", \"BGE 54 I 395\", \"BGE 57 I 77\", \"BGE 60 I 106\", \"BGE 66 I 46\", \"BGE 74 I 461\", \"BGE 86 I 209\", \"BGE 91 I 397\", \"BGE 92 I 439\", \"BGE 92 I 442\", \"BGE 92 I 447\", \"BGE 92 I 448\", \"BGE 93 I 236\", \"BGE 93 I 241\", \"BGE 94 I 40\", \"BGE 96 I 64\", \"BGE 96 I 66\", \"BGE 96 I 67\", \"BGE 96 I 69\", \"BGE 96 I 70\"]", "2026-02-12T17:08:27.375026", null, null, null, null, "40de5d3478b54e28deffb90c3ba375e175683a17f0731a9c97aea4cf0721efec", 1, 22593, null, null, null, 0, null, null, null, "2026-10-16T01:54:25", "2026-11-03T02:54:08", 0, 0, "{\"meta\": {\"reference\": \"100 IA 244\", \"is_bge\": false, \"date\": \"22. 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Das Steuergesetz des Kantons Luzern (Gesetz \u00fcber die direkten Staats- und Gemeindesteuern = StG) enth\u00e4lt in \u00a7 61 Abs. 3 folgende Bestimmung \u00fcber die Minimalsteuer:\\n\\n\\\"Die juristischen Personen entrichten an Stelle der ordentlichen Steuern eine Minimalsteuer von 2\u0089 des Steuerwertes der im Kanton Luzern gelegenen Grundst\u00fccke, wenn der Minimalsteuerertrag die nach den \u00a7\u00a7 50-59 sich ergebenden Steuern \u00fcbersteigt. Ausgenommen hievon sind...\\\"\\n\\n(Die gesetzlichen Ausnahmen sind im vorliegenden Fall ohne Belang.)\\n\\nB.  Die VITA Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft besitzt im Kanton Luzern keine Betriebsst\u00e4tte, ist aber Eigent\u00fcmerin mehrerer Wohnh\u00e4user in Luzern und Kriens, deren Katasterwert total Fr. 14 653 200.-- betr\u00e4gt.\\n\\nIn der Steuererkl\u00e4rung f\u00fcr die Jahre 1969/70 deklarierte die VITA einen steuerbaren Gesamtgewinn von Fr. 2 422 900.--, ein Verh\u00e4ltniskapital von Fr. 43 718 000.-- und ein steuerbares Gesamtkapital von Fr. 45 696 528.--. In der Beilage zur Steuererkl\u00e4rung berechnete die Gesellschaft nach den Grunds\u00e4tzen der bundesgerichtlichen Praxis den Anteil des Kantons Luzern am Gesamtgewinn auf Fr. 105 800.-- und den Anteil des Kantons Luzern am steuerbaren Gesamtkapital auf Fr. 375 000.--.\\n\\nDie Veranlagungsbeh\u00f6rde teilte der VITA in der Folge mit, dass sie an Stelle der ordentlichen Steuern gem\u00e4ss \u00a7 61 Abs. 3 StG eine Minimalsteuer von 2\u0089 des Katasterwertes der im Kanton Luzern gelegenen Grundst\u00fccke zu bezahlen habe; aufgrund des Katasterwertes dieser Grundst\u00fccke von Fr. 14 653 200.-- ergab sich eine Minimalsteuer von Fr. 29 306.40.\\n\\nDie gegen diese Veranlagung erhobene Einsprache wurde abgewiesen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die gegen den Einspracheentscheid eingereichte Beschwerde ebenfalls ab.\\n\\nC.  Gegen das Urteil des Luzerner Verwaltungsgerichtes vom 28. September 1973 f\u00fchrt die VITA gest\u00fctzt auf Art. 4 und 46 Abs. 2 BV staatsrechtliche Beschwerde mit dem Begehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, von der Erhebung einer Minimalsteuer nach \u00a7 61 Abs. 3 StG sei abzusehen BGE 100 Ia 244 S. 246 und die Beschwerdef\u00fchrerin sei gem\u00e4ss ihrer Steuererkl\u00e4rung im Kanton Luzern f\u00fcr einen Ertrag von Fr. 105 882.-- und f\u00fcr ein Kapital von Fr. 375 013.-- einzusch\u00e4tzen.\\n\\nD.  Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und die Steuerverwaltung des Kantons Luzern beantragen Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde.\\n\\nDas Bundesgericht weist die Beschwerde ab.\", \"abschnitte\": [{\"id\": \"A\", \"text\": \"Das Steuergesetz des Kantons Luzern (Gesetz \u00fcber die direkten Staats- und Gemeindesteuern = StG) enth\u00e4lt in \u00a7 61 Abs. 3 folgende Bestimmung \u00fcber die Minimalsteuer:\\n\\n\\\"Die juristischen Personen entrichten an Stelle der ordentlichen Steuern eine Minimalsteuer von 2\u0089 des Steuerwertes der im Kanton Luzern gelegenen Grundst\u00fccke, wenn der Minimalsteuerertrag die nach den \u00a7\u00a7 50-59 sich ergebenden Steuern \u00fcbersteigt. 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Zur Frage, ob eine Minimalsteuer auf dem Grundeigentum juristischer Personen vor dem Willk\u00fcrverbot standhalte und auch das Prinzip der Rechtsgleichheit nicht verletze, hat das Bundesgericht schon wiederholt Stellung genommen.\\n\\nZwei \u00e4ltere Urteile - BGE 40 I 56 , BGE 86 I 209 - betreffen die Erhebung einer minimalen Verm\u00f6genssteuer auf dem gesamten Wert des Grundeigentums, sofern das nach den allgemeinen Vorschriften berechnete steuerbare Verm\u00f6gen einer juristischen Person geringer ist. In BGE 40 I 56 wurde eine solche Sonderregelung nicht nur als Verstoss gegen das Doppelbesteuerungsverbot, sondern auch als Verletzung der Rechtsgleichheit betrachtet. In BGE 86 I 209 erkl\u00e4rte das Gericht die dort streitige spezielle Besteuerung des das Grundkapital und die Reserven \u00fcbersteigenden Wertes der Liegenschaften als mit Art. 4 BV vereinbar, hob aber den angefochtenen konkreten Entscheid wegen Verletzung des Doppelbesteuerungsverbotes auf.\\n\\nIn zwei neuern Entscheiden erkl\u00e4rte das Bundesgericht die Minimalsteuer des Kantons St. Gallen ( BGE 92 I 439 ) und jene des Kantons Thurgau ( BGE 96 I 64 ), welche analog der hier zu pr\u00fcfenden luzernischen Minimalsteuer ausgestaltet sind, als mit Art. 4 BV vereinbar.\\n\\na) Ausgehend von der Feststellung, dass der Steuergesetzgeber einen weiten Spielraum des Ermessens hat und dass jede mit sachlichen Gr\u00fcnden vertretbare Regelung vor Art. 4 BV standh\u00e4lt, st\u00fctzte das Bundesgericht seine neuere Praxis im wesentlichen auf zwei Argumente ( BGE 92 I 442 , BGE 96 I 66 ):\\n\\naa) Es gibt juristische Personen, die aus bestimmten Gr\u00fcnden nur einen kleinen Gewinn erzielen oder auf die Erzielung eines solchen \u00fcberhaupt verzichten und ein im Verh\u00e4ltnis zu ihren Aktiven sehr geringes Eigenkapital aufweisen. Bei diesen BGE 100 Ia 244 S. 247 nicht gewinnstrebigen Genossenschaften und Aktiengesellschaften bringt - nach den \u00fcberzeugenden Feststellungen in dem 1955 vom eidg. Finanz-und Zolldepartement herausgegebenen Expertenbericht \\\"Zum Problem der gleichm\u00e4ssigen Besteuerung der Erwerbsunternehmungen\\\" (Motion Piller) - weder der ausgewiesene Reinertrag noch das Eigenkapital die wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit hinreichend zum Ausdruck. Eine Steuerordnung, die ausschliesslich auf diese Faktoren abstellt, f\u00fchrt zu einer Privilegierung dieser K\u00f6rperschaften (Konsumgenossenschaften, Wohnbaugenossenschaften, Immobiliengesellschaften). Will man dies vermeiden, so m\u00fcssen f\u00fcr die Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit andere Kriterien gefunden werden. Der Liegenschaftsbesitz mag innerhalb gewisser Grenzen ein solches Kriterium f\u00fcr die wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit von Unternehmungen, insbesondere von Immobiliengesellschaften, bilden. Soweit die Minimalsteuer auf dem Grundeigentum einen tauglichen und sachgem\u00e4ssen Weg zur Besteuerung einer anders nicht erfassbaren Ertragskraft darstellt, verst\u00f6sst sie nicht gegen das Willk\u00fcrverbot.\\n\\nInwiefern und unter welchen Umst\u00e4nden der Wert der Liegenschaften wirklich ein tauglicher Massstab f\u00fcr die anders nicht erfassbare wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit sein kann, wurde in der bisherigen Rechtsprechung nicht n\u00e4her untersucht (vgl. BGE 92 I 447 E 6b, bb). Im erw\u00e4hnten Expertenbericht wird der Liegenschaftswert nicht als m\u00f6glicher Ersatzfaktor f\u00fcr die Besteuerung nicht gewinnstrebiger Unternehmungen vorgeschlagen (Expertenbericht S. 147 ff). IMBODEN (ASA 34 S. 195) bezeichnete die Basler Minimalsteuer auf dem Grundbesitz als eine Objektsteuer, die einem ganz andern Zweckgedanken folge; es soll eine minimale fiskalische Belastung der im Kanton liegenden unbeweglichen G\u00fcter sichergestellt werden.\\n\\nbb) Dieses Motiv des Gesetzgebers wurde vom Bundesgericht in den erw\u00e4hnten Urteilen ebenfalls als haltbare sachliche Begr\u00fcndung f\u00fcr eine subsidi\u00e4re Minimalsteuer auf dem Grundbesitz anerkannt ( BGE 92 I 448 , BGE 94 I 40 , BGE 96 I 67 E 2b). Die Doppelbesteuerungsrechtsprechung hat das Besteuerungsrecht des Liegenschaftskantons seit jeher gesch\u00fctzt ( BGE 48 I 358 , BGE 51 I 123 ). Die Kantone k\u00f6nnen auf dem Liegenschaftswert auch Objektsteuern erheben (vgl. die Angaben BGE 96 I 67 ). BGE 100 Ia 244 S. 248 Dass ein Kanton zwar auf eine generelle zus\u00e4tzliche Objektsteuer verzichtet, aber subsidi\u00e4r eine Objektsteuer als Minimalsteuer fordert, sofern die ordentlichen Steuern nicht einen gewissen Mindestbetrag erreichen, erscheint im Hinblick auf die mit dem Grundeigentum verbundenen Ausgaben des Gemeinwesens (Infrastrukturkosten) als vertretbar ( BGE 96 I 67 ).\\n\\nb) Es bleibt zu pr\u00fcfen, ob diese in der bisherigen Praxis unter dem Aspekt von Art. 4 BV als hinreichend erachteten Gr\u00fcnde f\u00fcr die Erhebung einer Minimalsteuer auf dem Liegenschaftswert auch im vorliegenden Fall zutreffen.\\n\\naa) Das Verwaltungsgericht macht geltend, die Beschwerdef\u00fchrerin verzichte \u00e4hnlich wie Konsum- oder Einkaufsgenossenschaften durch teilweise R\u00fcckerstattung des Bruttogewinnes an die Versicherten weitgehend auf die Erzielung von Gewinnen; die wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit komme daher weder im steuerbaren Reingewinn noch im steuerbaren Kapital hinreichend zum Ausdruck; es m\u00fcsse ein anderes Kriterium zur Bestimmung der Ertragskraft gesucht werden.\\n\\nDass private Lebensversicherungsgesellschaften in diesem Sinne als nicht-gewinnstrebig zu bezeichnen seien, wurde bisher noch nie behauptet. Es scheint auch direkt abwegig, die vom Standpunkt der Versicherungsnehmer aus erw\u00fcnschte R\u00fcckerstattung in Form von sogenannten Gewinnanteilen den Lebensversicherungsgesellschaften auf der Ebene des Steuerrechts gewissermassen zum Vorwurf zu machen. Das Argument der fehlenden Gewinnstrebigkeit trifft hier nicht zu. Das Verwaltungsgericht selber schw\u00e4cht \u00fcbrigens den von ihm zun\u00e4chst eingenommenen Standpunkt entscheidend ab, indem es in einer nachfolgenden Erw\u00e4gung richtig feststellt, dass sich f\u00fcr den Kanton Luzern trotz normaler Ertragsf\u00e4higkeit der Beschwerdef\u00fchrerin deswegen ein geringer steuerbarer Ertrag und ein unbedeutendes steuerbares Kapital ergebe, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes das Deckungskapital als abzugsf\u00e4hige Schuld behandelt werden m\u00fcsse und die darauf berechneten Zinsen vom Roheinkommen abzuziehen seien. Es ist also nicht die fehlende Gewinnstrebigkeit, die zum \\\"unbefriedigenden\\\" Resultat der ordentlichen Besteuerung f\u00fchrt, sondern die besondere Art der Anlaget\u00e4tigkeit und die steuerrechtliche Behandlung der mit dem Versicherungsgesch\u00e4ft verbundenen Verpflichtungen. BGE 100 Ia 244 S. 249\\n\\nDie Lebensversicherungsgesellschaften haben im Rahmen ihrer Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit grosse finanzielle Mittel anzulegen, welche der Sicherstellung des Deckungskapitals dienen. Diese Kapitalanlagen, die dem Sparteil der Pr\u00e4mie entsprechen, m\u00fcssen f\u00fcr die Zahlung der versicherten Leistung bei Ablauf der Versicherung zur Verf\u00fcgung stehen. Wie das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zum Doppelbesteuerungsverbot anerkannt hat, stellen die technischen Reserven im Lebensversicherungsgesch\u00e4ft nicht Reinverm\u00f6gen des Versicherers dar, sondern bilden, da ihnen feste Anspr\u00fcche der Versicherten gegen\u00fcberstehen, ein Passivum, einen abzugsf\u00e4higen Schuldposten ( BGE 54 I 395 E 4c, BGE 57 I 77 , BGE 74 I 461 ). Gem\u00e4ss der in BGE 93 I 236 aufgestellten Regel ist bei der Besteuerung des Reinertrages auf dem Deckungskapital ein abzugsf\u00e4higer Passivzins in der H\u00f6he des durchschnittlichen gesamtschweizerischen Hypothekarzinsfusses zu berechnen. Nach den in der Beschwerdeschrift enthaltenen statistischen Angaben bestehen rund 20% der Kapitalanlagen schweizerischer Lebensversicherungsunternehmungen in Grundst\u00fccken. Wenn nun in den Kantonen, in welchen eine Lebensversicherungsgesellschaft ausschliesslich als Grundeigent\u00fcmerin zu besteuern ist, nach den vom Bundesgericht entwickelten Ausscheidungsprinzipien die Steuerfaktoren \\\"Kapital\\\" und \\\"Reingewinn\\\" im Verh\u00e4ltnis zum Wert der Liegenschaften klein sind, so beruht dies nicht auf einer ungew\u00f6hnlichen Art der Finanzierung mit einem \u00fcbersetzten Fremdkapital-Anteil, sondern ergibt sich aus dem speziellen Zweck der Anlaget\u00e4tigkeit von Lebensversicherungsunternehmungen. Die Anlagen dienen eben vorwiegend der Sicherstellung des Deckungskapitals; den angelegten Werten steht insoweit ein steuerlich zu ber\u00fccksichtigender Passivposten gegen\u00fcber, und der steuerbare Ertrag wird um den vom Deckungskapital berechneten, ebenfalls der Erf\u00fcllung der Versicherungsvertr\u00e4ge dienenden Passivzins vermindert. Die Gr\u00fcnde, welche bei sogenannten nicht-gewinnstrebigen Unternehmen im System der Besteuerung juristischer Personen nach Reingewinn und Kapital allenfalls f\u00fcr eine subsidi\u00e4re Minimalsteuer auf dem Ersatzfaktor \\\"Liegenschaftswert\\\" angef\u00fchrt werden k\u00f6nnen, lassen sich auf die Lebensversicherungsunternehmungen zweifellos nicht \u00fcbertragen. Die Untersuchungen der Expertenkommission zur Motion Piller bezogen sich auch nicht auf Lebensversicherungsgesellschaften. BGE 100 Ia 244 S. 250\\n\\nDer Einwand, die wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit von Lebensversicherungsgesellschaften lasse sich mit den ordentlichen Kriterien der Besteuerung nicht gen\u00fcgend erfassen, trifft nicht zu. Ist das Deckungskapital im Lebensversicherungsgesch\u00e4ft als Passivum zu qualifizieren und die Abzugsf\u00e4higkeit entsprechender Passivzinse steuerrechtlich anzuerkennen, dann kann vern\u00fcnftigerweise das Resultat dieser \u00dcberlegungen nicht mit der Behauptung beiseitegeschoben werden, die sich ergebenden Steuerfaktoren entspr\u00e4chen der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit nicht. Zudem k\u00f6nnte bei einer Lebensversicherungsgesellschaft der Wert der Liegenschaften wohl kaum als taugliches Kriterium der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit bezeichnet werden; die Verh\u00e4ltnisse liegen hier anders als bei einer Immobiliengesellschaft.\\n\\nbb) Wenn die subsidi\u00e4re Minimalsteuer auf Grundbesitz sich somit gegen\u00fcber Lebensversicherungsunternehmungen nicht als Ersatzbesteuerung wegen ungen\u00fcgender Erfassung der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit durch die ordentlichen Steuern rechtfertigen l\u00e4sst, so bleibt zu pr\u00fcfen, ob das zweite Argument - die Sicherung eines minimalen Beitrags des Grundeigentums an die Ausgaben des Gemeinwesens - ein nicht willk\u00fcrliches, sachliches Motiv f\u00fcr diese Besteuerung zu bilden vermag.\\n\\nDie Frage ist zu bejahen. Es ist mit guten Gr\u00fcnden vertretbar, dass der Liegenschaftskanton einen minimalen Steuerertrag aus dem Grundeigentum auch dann beanspruchen darf, wenn es sich um den der Sicherstellung des Deckungskapitals dienenden Liegenschaftsbesitz einer Lebensversicherungsgesellschaft handelt. Die Argumente, welche allgemein f\u00fcr eine zus\u00e4tzliche Objektsteuer auf Liegenschaften oder f\u00fcr eine derartige subsidi\u00e4re Minimalsteuer angef\u00fchrt werden k\u00f6nnen, gelten auch inbezug auf den Immobilienbesitz von Lebensversicherungsgesellschaften. Wohl l\u00e4sst sich auf Grund der geschilderten Besonderheiten eine Ausnahme von der Minimalbesteuerung begr\u00fcnden, wie sie in \u00a7 77b Abs. 3 lit. c des baselst\u00e4dtischen Steuergesetzes vorgesehen ist. Lehnt ein Gesetzgeber eine solche Ausnahme ab - wie im Kanton Luzern -, so ist dies auf keinen Fall eine g\u00e4nzlich unhaltbare und daher willk\u00fcrliche L\u00f6sung.\\n\\nc) ... BGE 100 Ia 244 S. 251\\n\\n4.  a) Eine gegen Art. 46 Abs. 2 BV verstossende Doppelbesteuerung liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger von zwei oder mehreren Kantonen f\u00fcr das n\u00e4mliche Steuerobjekt und f\u00fcr die gleiche Zeit zu Steuern herangezogen wird (aktuelle Doppelbesteuerung) oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden Kollisionsnormen seine Steuerhoheit \u00fcberschreitet und eine Steuer erhebt, zu deren Erhebung ein anderer Kanton zust\u00e4ndig w\u00e4re (virtuelle Doppelbesteuerung). Ausserdem hat das Bundesgericht aus Art. 46 Abs. 2 BV abgeleitet, ein Kanton d\u00fcrfe einen Steuerpflichtigen nicht deshalb st\u00e4rker belasten, weil er nicht in vollem Umfang seiner Steuerhoheit unterstehe, sondern zufolge seiner territorialen Beziehungen auch noch in einem andern Kanton steuerpflichtig sei. Eine unzul\u00e4ssige Doppelbesteuerung ist daher grunds\u00e4tzlich gegeben, wenn ein Steuerpflichtiger in mehreren auf dem Boden der Reineinkommenssteuer stehenden Kantonen zusammen mehr als sein gesamtes Reineinkommen zu versteuern hat, also mehr als bei Konzentration der Steuerpflicht in einem Kanton ( BGE 93 I 241 , BGE 66 I 46 , BGE 60 I 106 /7, BGE 51 I 126 ).\\n\\nb) Durch die Erhebung einer subsidi\u00e4ren Minimalsteuer auf den im Kanton befindlichen Liegenschaften (gem\u00e4ss \u00a7 61 Abs. 3 des luzernischen Steuergesetzes) wird nicht das gleiche Steuerobjekt f\u00fcr die gleiche Periode von zwei Kantonen besteuert. Die Minimalsteuer bezieht sich als subsidi\u00e4re Objektsteuer nicht auf Verm\u00f6genswerte, deren Besteuerung einem andern Kanton zusteht, sondern beschr\u00e4nkt sich auf die im Kanton gelegenen, der ausschliesslichen Steuerhoheit dieses Kantons unterworfenen Liegenschaften. Entgegen der Auffassung der Beschwerdef\u00fchrerin ergibt sich keine Doppelbelastung des gleichen Steuersubstrates, und die Minimalsteuer greift auch nicht in die Steuerhoheit anderer Kantone ein ( BGE 94 I 40 /41, BGE 96 I 69 ). Eine aktuelle oder virtuelle Doppelbesteuerung im oben umschriebenen Sinne liegt daher nicht vor.\\n\\nc) Hingegen hat die angefochtene Minimalsteuer zur Folge, dass die eine Doppelbesteuerung verhindernden Ausscheidungsgrunds\u00e4tze teilweise ausgeschaltet werden und dass das im Kanton Luzern gelegene Grundeigentum mit h\u00f6hern Steuern belastet wird als dem in diesem Kanton geltenden System der Besteuerung juristischer Personen nach Reingewinn und Kapital entsprechen w\u00fcrde. Es ist unbestritten und BGE 100 Ia 244 S. 252 unbestreitbar, dass die subsidi\u00e4re Minimalsteuer, wie sie \u00a7 61 Abs. 3 StG regelt, den Grundeigent\u00fcmer mit Beziehungen zu mehreren Kantonen unter Umst\u00e4nden wesentlich schlechter stellt als den ausschliesslich im Kanton Steuerpflichtigen. Wenn - was im vorliegenden Fall zutreffen d\u00fcrfte - durch die der Bundesgerichtspraxis entsprechende, ordentliche interkantonale Steuerausscheidung der Kanton Luzern als Kanton der gelegenen Sache Steuerfaktoren zugewiesen erh\u00e4lt, die einen unter der Minimalsteuer liegenden Steuerbetrag ergeben, w\u00e4hrend die Besteuerung des gesamten Unternehmens im Kanton auf Reingewinn und Kapital beschr\u00e4nkt bliebe und keine Minimalsteuer ausl\u00f6sen w\u00fcrde, dann bedeutet dies eine steuerliche Schlechterstellung wegen der interkantonalen Aufteilung der Steuerpflicht. Das zweite aus Art. 46 Abs. 2 BV sich ergebende Prinzip ist insoweit nicht eingehalten.\\n\\nIn BGE 94 I 40 /41 und BGE 96 I 70 wurde diese Auswirkung einer subsidi\u00e4ren Minimalsteuer auf dem Grundeigentum im interkantonalen Verh\u00e4ltnis erkannt und die Zul\u00e4ssigkeit einer steuerlichen Mehrbelastung als Folge der Aufteilung der Steuerpflicht er\u00f6rtert. Das Bundesgericht hat bei dieser Frage - wie inbezug auf den sogenannten Ausscheidungsverlust ( BGE 93 I 241 E 2, BGE 91 I 397 ) - dem besondern Grundsatz, dass Liegenschaften dem Liegenschaftskanton zur ausschliesslichen Besteuerung vorbehalten bleiben sollen, gegen\u00fcber dem Verbot einer Schlechterstellung wegen interkantonaler Aufteilung der Steuerpflicht den Vorrang einger\u00e4umt. Diese Einschr\u00e4nkung eines klaren, wohl begr\u00fcndeten Prinzips ist jedoch nicht unbedenklich (vgl. die Kritik der Rechtsprechung betr. Ausscheidungsverlust: STUDER, ZBl 59, S. 44/45; SCHLUMPF, Bundesgerichtspraxis zum Doppelbesteuerungsverbot, 3. Aufl. S. 258; PASCHOUD, L'imposition des immeubles et de leur rendement en droit fiscal intercantonal, p; 142 ss.; D\u00c4TWYLER, Die Behandlung von Unternehmungsliegenschaften im interkantonalen Steuerrecht, S. 100 f). Gegen\u00fcber der generellen Objektsteuer (als Hauptsteuer oder Erg\u00e4nzungssteuer) auf allen Liegenschaften weist die subsidi\u00e4re, als Objektsteuer ausgestaltete Minimalsteuer eine besondere Problematik auf: W\u00e4hrend sich bei einer allgemeinen Objektsteuer (Grundsteuer) keine Schlechterstellung infolge der interkantonalen Aufteilung der Steuerpflicht ergeben kann, wird durch die subsidi\u00e4re Minimalsteuer auf dem Grundeigentum BGE 100 Ia 244 S. 253 oft in der praktischen Konsequenz das Resultat der interkantonalen Steuerausscheidung zu Gunsten des Liegenschaftskantons und zu Lasten des Steuerpflichtigen, der zu zwei oder mehr Kantonen territoriale Beziehungen hat, \\\"korrigiert\\\".\\n\\nNun sprechen allerdings - wie bereits in anderm Zusammenhang ausgef\u00fchrt wurde - f\u00fcr diese Wahrung eines minimalen Steueranspruches des Ortes der gelegenen Sache Argumente von erheblichem Gewicht. Dies ist auch im Rahmen der Auslegung des Doppelbesteuerungsverbotes zu beachten. Gemeinden und Kantone, welche durch Infrastrukturaufwendungen zur Werterhaltung und Wertvermehrung des Grundeigentums einen wesentlichen Beitrag leisten, haben ein legitimes Interesse, von den Eigent\u00fcmern der in ihrem Gebiet gelegenen Liegenschaften wenigstens eine minimale Abgabe erheben zu k\u00f6nnen. Dies l\u00e4sst sich - ohne \u00c4nderung des ganzen Systems der interkantonalen Steuerausscheidung - nur erreichen durch eine steuerliche Mehrbelastung der betreffenden Grundeigent\u00fcmer. Doch muss der Erhebung subsidi\u00e4rer, anstelle der ordentlichen Ertrags- und Kapitalsteuern tretender Minimalsteuern im interkantonalen Verh\u00e4ltnis eine Grenze gesetzt werden, da andernfalls die aus Art. 46 Abs. 2 BV abgeleiteten Ausscheidungsregeln durch hohe subsidi\u00e4re Minimalsteuern praktisch aus den Angeln gehoben werden k\u00f6nnten (in diesem Sinne schon BGE 96 I 70 ). Die Limitierung erfolgt zweckm\u00e4ssigerweise durch Festlegung eines Promillesatzes des f\u00fcr die ordentliche Besteuerung massgebenden Liegenschaftswertes, der durch solche Minimalsteuern von Staat und Gemeinde gesamthaft nicht \u00fcberschritten werden darf. In diesem Sinne erscheint eine Limite von 2\u0089 des Liegenschaftswertes hier als angemessen.\\n\\nDie zus\u00e4tzlichen generellen Objektsteuern auf Liegenschaften (Grundsteuern, Liegenschaftssteuern), die in einzelnen Kantonen (u.a. auch im Kanton Luzern) von s\u00e4mtlichen Grundeigent\u00fcmern erhoben werden, sind von dieser Begrenzung nicht betroffen und bei der Ermittlung der zul\u00e4ssigen Maximalbelastung durch Minimalsteuern auch nicht anzurechnen. Zwar liegt diesen Grundsteuern der gleiche Zweck zugrunde wie der hier angefochtenen Minimalsteuer; sie wollen ebenfalls dem mit den Infrastrukturkosten belasteten Ort der gelegenen Sache einen fiskalischen Mindestanspruch sichern. Doch handelt es sich bei der Grundsteuer um eine BGE 100 Ia 244 S. 254 zus\u00e4tzlich zu den Staats- und Gemeindesteuern zu bezahlende generelle Objektsteuer, die alle Grundeigent\u00fcmer innerhalb des Kantons in gleicher Weise trifft; sie ersetzt nicht, wie dies bei der Minimalsteuer der Fall ist, die ordentliche Steuer auf Kapital und Ertrag juristischer Personen, bei deren Festsetzung die aus Art. 46 Abs. 2 BV abgeleiteten Ausscheidungsregeln allenfalls zum Zuge kommen; sie kann insoweit auch nicht zu einer Umgehung des Doppelbesteuerungsverbotes f\u00fchren, weshalb sie im vorliegenden Zusammenhang nicht ber\u00fccksichtigt zu werden braucht.\\n\\nDie oben festgesetzte Grenze von 2\u0089 des Liegenschaftswertes bezieht sich nur auf den hier gegebenen Fall, dass die Minimalsteuer ausschliesslich dem Zweck dient, dem Liegenschaftskanton eine minimale fiskalische Belastung des Grundeigentums zu sichern. Wie es sich hinsichtlich der Minimalsteuern verh\u00e4lt, die der Erfassung einer bei ordentlicher Besteuerung nicht erfassbaren wirtschaftlichen Ertragskraft dienen (bei fehlender Gewinnstrebigkeit oder bei ungew\u00f6hnlicher Finanzierung des Unternehmens), ist hier nicht zu pr\u00fcfen.\\n\\n5.  Die festgelegte Maximalbelastung deckt sich mit dem Ansatz, den \u00a761 Abs. 3 des luzernischen Steuergesetzes f\u00fcr die Minimalsteuer vorsieht; die von der Beschwerdef\u00fchrerin erhobene Minimalsteuer von Fr. 29 306.40 entspricht 2\u0089 des Katasterwertes (Fr. 14 653 200.--) ihrer im Kanton Luzern gelegenen Grundst\u00fccke. Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher abzuweisen.\", \"abschnitte\": [{\"id\": \"3\", \"text\": \"Zur Frage, ob eine Minimalsteuer auf dem Grundeigentum juristischer Personen vor dem Willk\u00fcrverbot standhalte und auch das Prinzip der Rechtsgleichheit nicht verletze, hat das Bundesgericht schon wiederholt Stellung genommen.\\n\\nZwei \u00e4ltere Urteile - BGE 40 I 56 , BGE 86 I 209 - betreffen die Erhebung einer minimalen Verm\u00f6genssteuer auf dem gesamten Wert des Grundeigentums, sofern das nach den allgemeinen Vorschriften berechnete steuerbare Verm\u00f6gen einer juristischen Person geringer ist. In BGE 40 I 56 wurde eine solche Sonderregelung nicht nur als Verstoss gegen das Doppelbesteuerungsverbot, sondern auch als Verletzung der Rechtsgleichheit betrachtet. In BGE 86 I 209 erkl\u00e4rte das Gericht die dort streitige spezielle Besteuerung des das Grundkapital und die Reserven \u00fcbersteigenden Wertes der Liegenschaften als mit Art. 4 BV vereinbar, hob aber den angefochtenen konkreten Entscheid wegen Verletzung des Doppelbesteuerungsverbotes auf.\\n\\nIn zwei neuern Entscheiden erkl\u00e4rte das Bundesgericht die Minimalsteuer des Kantons St. Gallen ( BGE 92 I 439 ) und jene des Kantons Thurgau ( BGE 96 I 64 ), welche analog der hier zu pr\u00fcfenden luzernischen Minimalsteuer ausgestaltet sind, als mit Art. 4 BV vereinbar.\\n\\na) Ausgehend von der Feststellung, dass der Steuergesetzgeber einen weiten Spielraum des Ermessens hat und dass jede mit sachlichen Gr\u00fcnden vertretbare Regelung vor Art. 4 BV standh\u00e4lt, st\u00fctzte das Bundesgericht seine neuere Praxis im wesentlichen auf zwei Argumente ( BGE 92 I 442 , BGE 96 I 66 ):\\n\\naa) Es gibt juristische Personen, die aus bestimmten Gr\u00fcnden nur einen kleinen Gewinn erzielen oder auf die Erzielung eines solchen \u00fcberhaupt verzichten und ein im Verh\u00e4ltnis zu ihren Aktiven sehr geringes Eigenkapital aufweisen. Bei diesen BGE 100 Ia 244 S. 247 nicht gewinnstrebigen Genossenschaften und Aktiengesellschaften bringt - nach den \u00fcberzeugenden Feststellungen in dem 1955 vom eidg. Finanz-und Zolldepartement herausgegebenen Expertenbericht \\\"Zum Problem der gleichm\u00e4ssigen Besteuerung der Erwerbsunternehmungen\\\" (Motion Piller) - weder der ausgewiesene Reinertrag noch das Eigenkapital die wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit hinreichend zum Ausdruck. Eine Steuerordnung, die ausschliesslich auf diese Faktoren abstellt, f\u00fchrt zu einer Privilegierung dieser K\u00f6rperschaften (Konsumgenossenschaften, Wohnbaugenossenschaften, Immobiliengesellschaften). Will man dies vermeiden, so m\u00fcssen f\u00fcr die Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit andere Kriterien gefunden werden. Der Liegenschaftsbesitz mag innerhalb gewisser Grenzen ein solches Kriterium f\u00fcr die wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit von Unternehmungen, insbesondere von Immobiliengesellschaften, bilden. Soweit die Minimalsteuer auf dem Grundeigentum einen tauglichen und sachgem\u00e4ssen Weg zur Besteuerung einer anders nicht erfassbaren Ertragskraft darstellt, verst\u00f6sst sie nicht gegen das Willk\u00fcrverbot.\\n\\nInwiefern und unter welchen Umst\u00e4nden der Wert der Liegenschaften wirklich ein tauglicher Massstab f\u00fcr die anders nicht erfassbare wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit sein kann, wurde in der bisherigen Rechtsprechung nicht n\u00e4her untersucht (vgl. BGE 92 I 447 E 6b, bb). Im erw\u00e4hnten Expertenbericht wird der Liegenschaftswert nicht als m\u00f6glicher Ersatzfaktor f\u00fcr die Besteuerung nicht gewinnstrebiger Unternehmungen vorgeschlagen (Expertenbericht S. 147 ff). IMBODEN (ASA 34 S. 195) bezeichnete die Basler Minimalsteuer auf dem Grundbesitz als eine Objektsteuer, die einem ganz andern Zweckgedanken folge; es soll eine minimale fiskalische Belastung der im Kanton liegenden unbeweglichen G\u00fcter sichergestellt werden.\\n\\nbb) Dieses Motiv des Gesetzgebers wurde vom Bundesgericht in den erw\u00e4hnten Urteilen ebenfalls als haltbare sachliche Begr\u00fcndung f\u00fcr eine subsidi\u00e4re Minimalsteuer auf dem Grundbesitz anerkannt ( BGE 92 I 448 , BGE 94 I 40 , BGE 96 I 67 E 2b). Die Doppelbesteuerungsrechtsprechung hat das Besteuerungsrecht des Liegenschaftskantons seit jeher gesch\u00fctzt ( BGE 48 I 358 , BGE 51 I 123 ). Die Kantone k\u00f6nnen auf dem Liegenschaftswert auch Objektsteuern erheben (vgl. die Angaben BGE 96 I 67 ). BGE 100 Ia 244 S. 248 Dass ein Kanton zwar auf eine generelle zus\u00e4tzliche Objektsteuer verzichtet, aber subsidi\u00e4r eine Objektsteuer als Minimalsteuer fordert, sofern die ordentlichen Steuern nicht einen gewissen Mindestbetrag erreichen, erscheint im Hinblick auf die mit dem Grundeigentum verbundenen Ausgaben des Gemeinwesens (Infrastrukturkosten) als vertretbar ( BGE 96 I 67 ).\\n\\nb) Es bleibt zu pr\u00fcfen, ob diese in der bisherigen Praxis unter dem Aspekt von Art. 4 BV als hinreichend erachteten Gr\u00fcnde f\u00fcr die Erhebung einer Minimalsteuer auf dem Liegenschaftswert auch im vorliegenden Fall zutreffen.\\n\\naa) Das Verwaltungsgericht macht geltend, die Beschwerdef\u00fchrerin verzichte \u00e4hnlich wie Konsum- oder Einkaufsgenossenschaften durch teilweise R\u00fcckerstattung des Bruttogewinnes an die Versicherten weitgehend auf die Erzielung von Gewinnen; die wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit komme daher weder im steuerbaren Reingewinn noch im steuerbaren Kapital hinreichend zum Ausdruck; es m\u00fcsse ein anderes Kriterium zur Bestimmung der Ertragskraft gesucht werden.\\n\\nDass private Lebensversicherungsgesellschaften in diesem Sinne als nicht-gewinnstrebig zu bezeichnen seien, wurde bisher noch nie behauptet. Es scheint auch direkt abwegig, die vom Standpunkt der Versicherungsnehmer aus erw\u00fcnschte R\u00fcckerstattung in Form von sogenannten Gewinnanteilen den Lebensversicherungsgesellschaften auf der Ebene des Steuerrechts gewissermassen zum Vorwurf zu machen. Das Argument der fehlenden Gewinnstrebigkeit trifft hier nicht zu. Das Verwaltungsgericht selber schw\u00e4cht \u00fcbrigens den von ihm zun\u00e4chst eingenommenen Standpunkt entscheidend ab, indem es in einer nachfolgenden Erw\u00e4gung richtig feststellt, dass sich f\u00fcr den Kanton Luzern trotz normaler Ertragsf\u00e4higkeit der Beschwerdef\u00fchrerin deswegen ein geringer steuerbarer Ertrag und ein unbedeutendes steuerbares Kapital ergebe, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes das Deckungskapital als abzugsf\u00e4hige Schuld behandelt werden m\u00fcsse und die darauf berechneten Zinsen vom Roheinkommen abzuziehen seien. Es ist also nicht die fehlende Gewinnstrebigkeit, die zum \\\"unbefriedigenden\\\" Resultat der ordentlichen Besteuerung f\u00fchrt, sondern die besondere Art der Anlaget\u00e4tigkeit und die steuerrechtliche Behandlung der mit dem Versicherungsgesch\u00e4ft verbundenen Verpflichtungen. BGE 100 Ia 244 S. 249\\n\\nDie Lebensversicherungsgesellschaften haben im Rahmen ihrer Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit grosse finanzielle Mittel anzulegen, welche der Sicherstellung des Deckungskapitals dienen. Diese Kapitalanlagen, die dem Sparteil der Pr\u00e4mie entsprechen, m\u00fcssen f\u00fcr die Zahlung der versicherten Leistung bei Ablauf der Versicherung zur Verf\u00fcgung stehen. Wie das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zum Doppelbesteuerungsverbot anerkannt hat, stellen die technischen Reserven im Lebensversicherungsgesch\u00e4ft nicht Reinverm\u00f6gen des Versicherers dar, sondern bilden, da ihnen feste Anspr\u00fcche der Versicherten gegen\u00fcberstehen, ein Passivum, einen abzugsf\u00e4higen Schuldposten ( BGE 54 I 395 E 4c, BGE 57 I 77 , BGE 74 I 461 ). Gem\u00e4ss der in BGE 93 I 236 aufgestellten Regel ist bei der Besteuerung des Reinertrages auf dem Deckungskapital ein abzugsf\u00e4higer Passivzins in der H\u00f6he des durchschnittlichen gesamtschweizerischen Hypothekarzinsfusses zu berechnen. Nach den in der Beschwerdeschrift enthaltenen statistischen Angaben bestehen rund 20% der Kapitalanlagen schweizerischer Lebensversicherungsunternehmungen in Grundst\u00fccken. Wenn nun in den Kantonen, in welchen eine Lebensversicherungsgesellschaft ausschliesslich als Grundeigent\u00fcmerin zu besteuern ist, nach den vom Bundesgericht entwickelten Ausscheidungsprinzipien die Steuerfaktoren \\\"Kapital\\\" und \\\"Reingewinn\\\" im Verh\u00e4ltnis zum Wert der Liegenschaften klein sind, so beruht dies nicht auf einer ungew\u00f6hnlichen Art der Finanzierung mit einem \u00fcbersetzten Fremdkapital-Anteil, sondern ergibt sich aus dem speziellen Zweck der Anlaget\u00e4tigkeit von Lebensversicherungsunternehmungen. Die Anlagen dienen eben vorwiegend der Sicherstellung des Deckungskapitals; den angelegten Werten steht insoweit ein steuerlich zu ber\u00fccksichtigender Passivposten gegen\u00fcber, und der steuerbare Ertrag wird um den vom Deckungskapital berechneten, ebenfalls der Erf\u00fcllung der Versicherungsvertr\u00e4ge dienenden Passivzins vermindert. Die Gr\u00fcnde, welche bei sogenannten nicht-gewinnstrebigen Unternehmen im System der Besteuerung juristischer Personen nach Reingewinn und Kapital allenfalls f\u00fcr eine subsidi\u00e4re Minimalsteuer auf dem Ersatzfaktor \\\"Liegenschaftswert\\\" angef\u00fchrt werden k\u00f6nnen, lassen sich auf die Lebensversicherungsunternehmungen zweifellos nicht \u00fcbertragen. Die Untersuchungen der Expertenkommission zur Motion Piller bezogen sich auch nicht auf Lebensversicherungsgesellschaften. BGE 100 Ia 244 S. 250\\n\\nDer Einwand, die wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit von Lebensversicherungsgesellschaften lasse sich mit den ordentlichen Kriterien der Besteuerung nicht gen\u00fcgend erfassen, trifft nicht zu. Ist das Deckungskapital im Lebensversicherungsgesch\u00e4ft als Passivum zu qualifizieren und die Abzugsf\u00e4higkeit entsprechender Passivzinse steuerrechtlich anzuerkennen, dann kann vern\u00fcnftigerweise das Resultat dieser \u00dcberlegungen nicht mit der Behauptung beiseitegeschoben werden, die sich ergebenden Steuerfaktoren entspr\u00e4chen der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit nicht. Zudem k\u00f6nnte bei einer Lebensversicherungsgesellschaft der Wert der Liegenschaften wohl kaum als taugliches Kriterium der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit bezeichnet werden; die Verh\u00e4ltnisse liegen hier anders als bei einer Immobiliengesellschaft.\\n\\nbb) Wenn die subsidi\u00e4re Minimalsteuer auf Grundbesitz sich somit gegen\u00fcber Lebensversicherungsunternehmungen nicht als Ersatzbesteuerung wegen ungen\u00fcgender Erfassung der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit durch die ordentlichen Steuern rechtfertigen l\u00e4sst, so bleibt zu pr\u00fcfen, ob das zweite Argument - die Sicherung eines minimalen Beitrags des Grundeigentums an die Ausgaben des Gemeinwesens - ein nicht willk\u00fcrliches, sachliches Motiv f\u00fcr diese Besteuerung zu bilden vermag.\\n\\nDie Frage ist zu bejahen. Es ist mit guten Gr\u00fcnden vertretbar, dass der Liegenschaftskanton einen minimalen Steuerertrag aus dem Grundeigentum auch dann beanspruchen darf, wenn es sich um den der Sicherstellung des Deckungskapitals dienenden Liegenschaftsbesitz einer Lebensversicherungsgesellschaft handelt. Die Argumente, welche allgemein f\u00fcr eine zus\u00e4tzliche Objektsteuer auf Liegenschaften oder f\u00fcr eine derartige subsidi\u00e4re Minimalsteuer angef\u00fchrt werden k\u00f6nnen, gelten auch inbezug auf den Immobilienbesitz von Lebensversicherungsgesellschaften. Wohl l\u00e4sst sich auf Grund der geschilderten Besonderheiten eine Ausnahme von der Minimalbesteuerung begr\u00fcnden, wie sie in \u00a7 77b Abs. 3 lit. c des baselst\u00e4dtischen Steuergesetzes vorgesehen ist. Lehnt ein Gesetzgeber eine solche Ausnahme ab - wie im Kanton Luzern -, so ist dies auf keinen Fall eine g\u00e4nzlich unhaltbare und daher willk\u00fcrliche L\u00f6sung.\\n\\nc) ... BGE 100 Ia 244 S. 251\"}, {\"id\": \"4\", \"text\": \"a) Eine gegen Art. 46 Abs. 2 BV verstossende Doppelbesteuerung liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger von zwei oder mehreren Kantonen f\u00fcr das n\u00e4mliche Steuerobjekt und f\u00fcr die gleiche Zeit zu Steuern herangezogen wird (aktuelle Doppelbesteuerung) oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden Kollisionsnormen seine Steuerhoheit \u00fcberschreitet und eine Steuer erhebt, zu deren Erhebung ein anderer Kanton zust\u00e4ndig w\u00e4re (virtuelle Doppelbesteuerung). Ausserdem hat das Bundesgericht aus Art. 46 Abs. 2 BV abgeleitet, ein Kanton d\u00fcrfe einen Steuerpflichtigen nicht deshalb st\u00e4rker belasten, weil er nicht in vollem Umfang seiner Steuerhoheit unterstehe, sondern zufolge seiner territorialen Beziehungen auch noch in einem andern Kanton steuerpflichtig sei. Eine unzul\u00e4ssige Doppelbesteuerung ist daher grunds\u00e4tzlich gegeben, wenn ein Steuerpflichtiger in mehreren auf dem Boden der Reineinkommenssteuer stehenden Kantonen zusammen mehr als sein gesamtes Reineinkommen zu versteuern hat, also mehr als bei Konzentration der Steuerpflicht in einem Kanton ( BGE 93 I 241 , BGE 66 I 46 , BGE 60 I 106 /7, BGE 51 I 126 ).\\n\\nb) Durch die Erhebung einer subsidi\u00e4ren Minimalsteuer auf den im Kanton befindlichen Liegenschaften (gem\u00e4ss \u00a7 61 Abs. 3 des luzernischen Steuergesetzes) wird nicht das gleiche Steuerobjekt f\u00fcr die gleiche Periode von zwei Kantonen besteuert. Die Minimalsteuer bezieht sich als subsidi\u00e4re Objektsteuer nicht auf Verm\u00f6genswerte, deren Besteuerung einem andern Kanton zusteht, sondern beschr\u00e4nkt sich auf die im Kanton gelegenen, der ausschliesslichen Steuerhoheit dieses Kantons unterworfenen Liegenschaften. Entgegen der Auffassung der Beschwerdef\u00fchrerin ergibt sich keine Doppelbelastung des gleichen Steuersubstrates, und die Minimalsteuer greift auch nicht in die Steuerhoheit anderer Kantone ein ( BGE 94 I 40 /41, BGE 96 I 69 ). Eine aktuelle oder virtuelle Doppelbesteuerung im oben umschriebenen Sinne liegt daher nicht vor.\\n\\nc) Hingegen hat die angefochtene Minimalsteuer zur Folge, dass die eine Doppelbesteuerung verhindernden Ausscheidungsgrunds\u00e4tze teilweise ausgeschaltet werden und dass das im Kanton Luzern gelegene Grundeigentum mit h\u00f6hern Steuern belastet wird als dem in diesem Kanton geltenden System der Besteuerung juristischer Personen nach Reingewinn und Kapital entsprechen w\u00fcrde. Es ist unbestritten und BGE 100 Ia 244 S. 252 unbestreitbar, dass die subsidi\u00e4re Minimalsteuer, wie sie \u00a7 61 Abs. 3 StG regelt, den Grundeigent\u00fcmer mit Beziehungen zu mehreren Kantonen unter Umst\u00e4nden wesentlich schlechter stellt als den ausschliesslich im Kanton Steuerpflichtigen. Wenn - was im vorliegenden Fall zutreffen d\u00fcrfte - durch die der Bundesgerichtspraxis entsprechende, ordentliche interkantonale Steuerausscheidung der Kanton Luzern als Kanton der gelegenen Sache Steuerfaktoren zugewiesen erh\u00e4lt, die einen unter der Minimalsteuer liegenden Steuerbetrag ergeben, w\u00e4hrend die Besteuerung des gesamten Unternehmens im Kanton auf Reingewinn und Kapital beschr\u00e4nkt bliebe und keine Minimalsteuer ausl\u00f6sen w\u00fcrde, dann bedeutet dies eine steuerliche Schlechterstellung wegen der interkantonalen Aufteilung der Steuerpflicht. Das zweite aus Art. 46 Abs. 2 BV sich ergebende Prinzip ist insoweit nicht eingehalten.\\n\\nIn BGE 94 I 40 /41 und BGE 96 I 70 wurde diese Auswirkung einer subsidi\u00e4ren Minimalsteuer auf dem Grundeigentum im interkantonalen Verh\u00e4ltnis erkannt und die Zul\u00e4ssigkeit einer steuerlichen Mehrbelastung als Folge der Aufteilung der Steuerpflicht er\u00f6rtert. Das Bundesgericht hat bei dieser Frage - wie inbezug auf den sogenannten Ausscheidungsverlust ( BGE 93 I 241 E 2, BGE 91 I 397 ) - dem besondern Grundsatz, dass Liegenschaften dem Liegenschaftskanton zur ausschliesslichen Besteuerung vorbehalten bleiben sollen, gegen\u00fcber dem Verbot einer Schlechterstellung wegen interkantonaler Aufteilung der Steuerpflicht den Vorrang einger\u00e4umt. Diese Einschr\u00e4nkung eines klaren, wohl begr\u00fcndeten Prinzips ist jedoch nicht unbedenklich (vgl. die Kritik der Rechtsprechung betr. Ausscheidungsverlust: STUDER, ZBl 59, S. 44/45; SCHLUMPF, Bundesgerichtspraxis zum Doppelbesteuerungsverbot, 3. Aufl. S. 258; PASCHOUD, L'imposition des immeubles et de leur rendement en droit fiscal intercantonal, p; 142 ss.; D\u00c4TWYLER, Die Behandlung von Unternehmungsliegenschaften im interkantonalen Steuerrecht, S. 100 f). Gegen\u00fcber der generellen Objektsteuer (als Hauptsteuer oder Erg\u00e4nzungssteuer) auf allen Liegenschaften weist die subsidi\u00e4re, als Objektsteuer ausgestaltete Minimalsteuer eine besondere Problematik auf: W\u00e4hrend sich bei einer allgemeinen Objektsteuer (Grundsteuer) keine Schlechterstellung infolge der interkantonalen Aufteilung der Steuerpflicht ergeben kann, wird durch die subsidi\u00e4re Minimalsteuer auf dem Grundeigentum BGE 100 Ia 244 S. 253 oft in der praktischen Konsequenz das Resultat der interkantonalen Steuerausscheidung zu Gunsten des Liegenschaftskantons und zu Lasten des Steuerpflichtigen, der zu zwei oder mehr Kantonen territoriale Beziehungen hat, \\\"korrigiert\\\".\\n\\nNun sprechen allerdings - wie bereits in anderm Zusammenhang ausgef\u00fchrt wurde - f\u00fcr diese Wahrung eines minimalen Steueranspruches des Ortes der gelegenen Sache Argumente von erheblichem Gewicht. Dies ist auch im Rahmen der Auslegung des Doppelbesteuerungsverbotes zu beachten. Gemeinden und Kantone, welche durch Infrastrukturaufwendungen zur Werterhaltung und Wertvermehrung des Grundeigentums einen wesentlichen Beitrag leisten, haben ein legitimes Interesse, von den Eigent\u00fcmern der in ihrem Gebiet gelegenen Liegenschaften wenigstens eine minimale Abgabe erheben zu k\u00f6nnen. Dies l\u00e4sst sich - ohne \u00c4nderung des ganzen Systems der interkantonalen Steuerausscheidung - nur erreichen durch eine steuerliche Mehrbelastung der betreffenden Grundeigent\u00fcmer. Doch muss der Erhebung subsidi\u00e4rer, anstelle der ordentlichen Ertrags- und Kapitalsteuern tretender Minimalsteuern im interkantonalen Verh\u00e4ltnis eine Grenze gesetzt werden, da andernfalls die aus Art. 46 Abs. 2 BV abgeleiteten Ausscheidungsregeln durch hohe subsidi\u00e4re Minimalsteuern praktisch aus den Angeln gehoben werden k\u00f6nnten (in diesem Sinne schon BGE 96 I 70 ). Die Limitierung erfolgt zweckm\u00e4ssigerweise durch Festlegung eines Promillesatzes des f\u00fcr die ordentliche Besteuerung massgebenden Liegenschaftswertes, der durch solche Minimalsteuern von Staat und Gemeinde gesamthaft nicht \u00fcberschritten werden darf. In diesem Sinne erscheint eine Limite von 2\u0089 des Liegenschaftswertes hier als angemessen.\\n\\nDie zus\u00e4tzlichen generellen Objektsteuern auf Liegenschaften (Grundsteuern, Liegenschaftssteuern), die in einzelnen Kantonen (u.a. auch im Kanton Luzern) von s\u00e4mtlichen Grundeigent\u00fcmern erhoben werden, sind von dieser Begrenzung nicht betroffen und bei der Ermittlung der zul\u00e4ssigen Maximalbelastung durch Minimalsteuern auch nicht anzurechnen. Zwar liegt diesen Grundsteuern der gleiche Zweck zugrunde wie der hier angefochtenen Minimalsteuer; sie wollen ebenfalls dem mit den Infrastrukturkosten belasteten Ort der gelegenen Sache einen fiskalischen Mindestanspruch sichern. Doch handelt es sich bei der Grundsteuer um eine BGE 100 Ia 244 S. 254 zus\u00e4tzlich zu den Staats- und Gemeindesteuern zu bezahlende generelle Objektsteuer, die alle Grundeigent\u00fcmer innerhalb des Kantons in gleicher Weise trifft; sie ersetzt nicht, wie dies bei der Minimalsteuer der Fall ist, die ordentliche Steuer auf Kapital und Ertrag juristischer Personen, bei deren Festsetzung die aus Art. 46 Abs. 2 BV abgeleiteten Ausscheidungsregeln allenfalls zum Zuge kommen; sie kann insoweit auch nicht zu einer Umgehung des Doppelbesteuerungsverbotes f\u00fchren, weshalb sie im vorliegenden Zusammenhang nicht ber\u00fccksichtigt zu werden braucht.\\n\\nDie oben festgesetzte Grenze von 2\u0089 des Liegenschaftswertes bezieht sich nur auf den hier gegebenen Fall, dass die Minimalsteuer ausschliesslich dem Zweck dient, dem Liegenschaftskanton eine minimale fiskalische Belastung des Grundeigentums zu sichern. 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