{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_100 IA 255", "bge", "CH", null, "100 IA 255", null, "1974-02-13", null, "de", null, null, "Regeste\n Kirchensteuer; Art. 49 Abs. 6 BV. Besteuerung konfessionell gemischter Familien. 1. Die Haushaltbesteuerung ist zul\u00e4ssig, sofern nur ein der Kirchenzugeh\u00f6rigkeit der einzelnen Familienglieder entsprechender Bruchteil der vollen Steuer erhoben wird. (Best\u00e4tigung der Rechtsprechung.) 2. Die Haftung des konfessionsfremden Ehemannes f\u00fcr die Kirchensteuer seiner Ehefrau ergibt sich schon aus der familienrechtlichen Unterhaltspflicht. (Best\u00e4tigung der Rechtsprechung.)", "<br/>\nRegeste\n<br/>Kirchensteuer; Art. 49 Abs. 6 BV. Besteuerung konfessionell gemischter Familien. 1. Die Haushaltbesteuerung ist zul\u00e4ssig, sofern nur ein der Kirchenzugeh\u00f6rigkeit der einzelnen Familienglieder entsprechender Bruchteil der vollen Steuer erhoben wird. (Best\u00e4tigung der Rechtsprechung.) 2. Die Haftung des konfessionsfremden Ehemannes f\u00fcr die Kirchensteuer seiner Ehefrau ergibt sich schon aus der familienrechtlichen Unterhaltspflicht. (Best\u00e4tigung der Rechtsprechung.)", "<br/>\nRegeste\n<br/>Imp\u00f4t de culte; art. 49 al. 6 Cst. Imposition des familles mixtes du point de vue confessionnel. 1. L'imposition de la famille n'est admissible que dans la mesure o\u00f9 seule une part de l'imp\u00f4t de culte est per\u00e7ue, compte tenu de l'appartenance des membres de la famille \u00e0 diff\u00e9rentes confessions (confirmation de jurisprudence). 2. Lorsque les \u00e9poux sont de confessions diff\u00e9rentes, la responsabilit\u00e9 du mari pour l'imp\u00f4t de culte d\u00fb par sa femme d\u00e9coule d\u00e9j\u00e0 du devoir d'entretien r\u00e9sultant du droit de famille (confirmation de jurisprudence).", "<br/>\nRegesto\n<br/>Imposta ecclesiastica; art. 49 cpv. 6 CF. Imposizione delle famiglie miste dal punto di vista confessionale. 1. L'imposizione dell'economia familiare \u00e8 ammissibile nella misura in cui dell'intera imposta ecclesiastica \u00e8 riscossa soltanto una quota corrispondente all'appartenenza confessionale dei singoli membri della famiglia (conferma della giurisprudenza). 2. Ove i coniugi appartengano a confessioni diverse, la responsabilit\u00e0 del marito per l'imposta ecclesiastica dovuta dalla moglie risulta gi\u00e0 dall'obbligo di mantenimento fondato sul diritto di famiglia (conferma della giurisprudenza).", "Urteilskopf\n100 Ia 255\n36. Auszug aus dem Urteil vom 13. Februar 1974 i.S. P. gegen Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Stadt und Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt\nRegeste\nKirchensteuer;\nArt. 49 Abs. 6 BV\n. Besteuerung konfessionell gemischter Familien.\n1. Die Haushaltbesteuerung ist zul\u00e4ssig, sofern nur ein der Kirchenzugeh\u00f6rigkeit der einzelnen Familienglieder entsprechender Bruchteil der vollen Steuer erhoben wird. (Best\u00e4tigung der Rechtsprechung.)\n2. Die Haftung des konfessionsfremden Ehemannes f\u00fcr die Kirchensteuer seiner Ehefrau ergibt sich schon aus der familienrechtlichen Unterhaltspflicht. (Best\u00e4tigung der Rechtsprechung.)\nSachverhalt\nab Seite 255\nBGE 100 Ia 255 S. 255\nA.-\nNach \u00a7 19 Abs. 5 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt (KV) ist die Evangelisch-reformierte Kirche berechtigt, Steuern von ihren Mitgliedern zu erheben. \u00a74 Abs. 1 des\nBGE 100 Ia 255 S. 256\nbaselst\u00e4dtischen Gesetzes betreffend die Staatsoberaufsicht \u00fcber die \u00f6ffentlich-rechtlichen Kirchen und die Verwendung von Staats- und Gemeindemitteln zu Kirchenzwecken vom 9. Februar 1911 (StaatsoberaufsichtsG) lautet:\n\"Kirchensteuern k\u00f6nnen nur Kirchenmitgliedern auferlegt werden. Die kirchlichen Steuernormen haben der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit der Kirchenmitglieder Rechnung zu tragen, sowohl hinsichtlich des Eintritts als der Progression der Steuerpflicht. ...\"\nNach \u00a7 1 der Steuerordnung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt vom 29. Februar 1952 (KSto) sind alle protestantischen Kantonseinwohner, die nicht ausdr\u00fccklich in der von der Kirchenordnung erforderten Form auf die Kirchenzugeh\u00f6rigkeit verzichtet haben, der Kirchensteuer auf dem Einkommen unterworfen. Die grunds\u00e4tzliche Zurechnung und Haftung bei Familiengemeinschaften ist in \u00a7 2 KSto wie folgt geregelt:\n\"Einkommen von Ehegatten werden unter jedem G\u00fcterstand nach den Vorschriften des kantonalen Steuergesetzes zusammengerechnet, ebenso das Einkommen der Eltern und das der elterlichen Nutzung unterworfene Einkommen minderj\u00e4hriger Kinder (Steuergesetz \u00a7\u00a7 2 und 3).\"\nF\u00fcr Familien mit unterschiedlicher Kirchenzugeh\u00f6rigkeit bestimmt \u00a7 3 KSto, dass die Kirchensteuer anteilsm\u00e4ssig erhoben wird, und zwar unter anderem wie folgt:\n\"c) Ehen mit minderj\u00e4hrigen Kindern, wo nur ein Gatte, nicht aber die Kinder der Kirche angeh\u00f6ren: ein Drittel der vollen Steuer.\"\nDie volle Steuer wird nach Abs. 2 dieser Bestimmung in Anwendung von \u00a72 Abs. 1 berechnet ohne R\u00fccksicht darauf, welches Familienglied das Einkommen erzielt hat.\n\u00a7 5 KSto schreibt sodann vor:\n\"Das Familienhaupt vertritt die Familiengemeinschaft gegen\u00fcber der Kirche in allen Steuerangelegenheiten; ihm werden die Veranlagungen zugestellt, und es ist zur Ergreifung der Rechtsmittel berechtigt.\nDas gilt grunds\u00e4tzlich auch dann, wenn das Familienhaupt die Kirchenzugeh\u00f6rigkeit nicht besitzt; doch steht es den Ehegatten in diesen F\u00e4llen frei, durch gemeinsamen Antrag die zur Kirche geh\u00f6rende Ehefrau als die Vertreterin der Gemeinschaft zu bezeichnen.\nIn allen F\u00e4llen haften beide Ehegatten unabh\u00e4ngig von ihrem G\u00fcterstand und von ihrer Kirchenzugeh\u00f6rigkeit solidarisch f\u00fcr die Steuerforderungen. ...\"\nBGE 100 Ia 255 S. 257\nB.-\nDer im Kanton Basel-Stadt wohnhafte P. ist verheiratet und hat zwei minderj\u00e4hrige Kinder. Die Ehegatten stehen unter dem G\u00fcterstand der G\u00fctertrennung. Die Ehefrau, nicht aber P. und die Kinder, ist Mitglied der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt.\nMit Verf\u00fcgung und Rechnung der Verwaltung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt vom 12. April 1972 wurde P. f\u00fcr die Kirchensteuer 1972 aufgrund seines steuerbaren Einkommens von Fr. 47 600.-- veranlagt, und es wurde ein Drittel der vollen Steuer, n\u00e4mlich Fr. 238.--, erhoben. P. erhob dagegen erfolglos Einsprache bei der Evangelisch-reformierten Kirchenverwaltung und gelangte hierauf an die Steuerrekurskommission der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt, welche seinen Rekurs am 31. Januar 1973 abwies. Hiergegen erhob er Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt mit dem Antrag, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass er der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt keine Steuern schulde. Er machte im wesentlichen geltend, dass von seiner Familie nur seine Ehefrau der Evangelisch-reformierten Kirche angeh\u00f6re, die jedoch weder Einkommen noch Verm\u00f6gen habe und mit ihm in G\u00fctertrennung lebe. Mit seiner Besteuerung zugunsten dieser Kirche werde daher von ihm eine Kultussteuer verlangt, die zu bezahlen er nach\nArt. 49 Abs. 6 BV\nnicht gehalten sei und was auch \u00a7 19 Abs. 3 KV, \u00a74 Abs. 1 StaatsoberaufsichtsG sowie \u00a7 1 Abs. 1 KSto widerspreche.\nC.-\nDer Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt wies den Rekurs am 21. August 1973 ab. Wie der Begr\u00fcndung des Entscheids im wesentlichen zu entnehmen ist, wird in der angefochtenen Steuerverf\u00fcgung kein Verstoss gegen das in\nArt. 49 Abs. 6 BV\nenthaltene und in \u00a7 Abs. 1 des kantonalen StaatsoberaufsichtsG n\u00e4her bestimmte Verbot gesehen, jemanden f\u00fcr eigentliche Kultuszwecke einer Religionsgenossenschaft zu besteuern, der er nicht angeh\u00f6rt. Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu\nArt. 49 Abs. 6 BV\nsei es zul\u00e4ssig, bei der Besteuerung konfessionell gemischter Familien das Einkommen aller Familienmitglieder zusammenzurechnen, wenn die Steuer mit R\u00fccksicht auf den nicht kirchenangeh\u00f6rigen Teil der Familie auf einen Bruchteil erm\u00e4ssigt werde. Diesem Grundsatze entspreche \u00a7 3 KSto, gem\u00e4ss welchem die\nBGE 100 Ia 255 S. 258\nstreitige Steuer erhoben worden sei. Auch die in \u00a7 5 KSto vorgeschriebene Haftung des der Kirche nicht angeh\u00f6renden Ehemannes f\u00fcr die Kirchensteuer seiner Ehefrau sei mit\nArt. 49 Abs. 6 BV\nvereinbar und verstosse nicht gegen\nArt. 4 BV\n. Denn diese Haftung ergebe sich aus der familienrechtlichen Beistands- und Unterst\u00fctzungspflicht des Familienoberhauptes, welche auch die religi\u00f6sen Bed\u00fcrfnisse seiner Angeh\u00f6rigen umfasse.\nD.-\nP. f\u00fchrt staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von\nArt. 49 Abs. 6 und\nArt. 4 BV\n. Er beantragt, den Entscheid des Regierungsrats des Kantons Basel-Stadt vom 21. August 1973 sowie die Steuerveranlagung der Evangelischreformierten Kirche vom 12. April 1972 aufzuheben und festzustellen, dass er der genannten Kirche keine Steuern schulde. Die Begr\u00fcndung der Beschwerde wird, soweit n\u00f6tig, in den nachstehenden Erw\u00e4gungen wiedergegeben.\nE.-\nDer Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und die Evangelisch-reformierte Kirche Basel-Stadt beantragen, die Beschwerde abzuweisen.\nErw\u00e4gungen\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\n3.\nDer Beschwerdef\u00fchrer bestreitet die Verfassungsm\u00e4ssigkeit der \u00a7\u00a7 3 und 5 KSto, auf die sich der angefochtene Entscheid st\u00fctzt. Diese R\u00fcge ist, da sie im Anschluss an einen Anwendungsakt erhoben wird, zul\u00e4ssig (\nBGE 97 I 780\n,\nBGE 96 I 566\n, je mit Verweisungen). Nach\nArt. 88 OG\nist der Beschwerdef\u00fchrer zur Anfechtung dieser Bestimmungen jedoch nur insoweit legitimiert, als sie ihn selbst betreffen (\nBGE 96 I 566\nmit Verweisungen). Zu pr\u00fcfen ist demnach, ob es mit\nArt. 49 Abs. 6 BV\nvereinbar ist, bei einer konfessionell gemischten Familie die Kirchensteuer der einkommenslosen Ehefrau aufgrund des Einkommens ihres der betreffenden Kirche nicht angeh\u00f6renden Ehemannes zu berechnen und diesen \u00fcberdies f\u00fcr die - auf einen der Zahl der Kirchenangeh\u00f6rigen in der Familie entsprechenden Bruchteil herabgesetzte - Steuer mithaften zu lassen.\n4.\nNach\nArt. 49 Abs. 6 BV\nist niemand gehalten, Steuern zu bezahlen, welche speziell f\u00fcr eigentliche Kultuszwecke einer Religionsgenossenschaft, der er nicht angeh\u00f6rt, auferlegt werden. \u00dcber die Ausf\u00fchrung des Verfassungsgrundsatzes hat der\nBGE 100 Ia 255 S. 259\nBund keine Vorschriften erlassen. Die Kantone sind unter der Voraussetzung einer sachgem\u00e4ssen L\u00f6sung frei, f\u00fcr ihr Gebiet dar\u00fcber zu befinden, wie im Hinblick auf\nArt. 49 Abs. 6 BV\nvorzugehen ist (\nBGE 65 I 233\nmit Verweisungen). Die Erhebung der Kultussteuer bei konfessionell gemischten Familien erfolgt in den einzelnen Kantonen denn auch nach verschiedenen Prinzipien (vgl. JEAN-PIERRE BAGGI, La struttura giuridica dell'imposta ecclesiastica, Bd. 14 der Freiburger Ver\u00f6ffentlichungen aus dem Gebiete von Kirche und Staat, Freiburg 1971).\na) Das Bundesgericht hat stets eine kantonale Ordnung f\u00fcr unzul\u00e4ssig gehalten, nach welcher eine konfessionell gemischte Hausgemeinschaft von einer der in Betracht fallenden Religionsgenossenschaften trotz Einspruchs f\u00fcr die volle Kirchensteuer in Anspruch genommen wird. Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung ist dem konfessionell gemischten Charakter einer Familie Rechnung zu tragen, indem nur ein Bruchteil der vollen Kirchensteuer verlangt werden darf, welcher dem Verh\u00e4ltnis der verschiedenen Kirchenzugeh\u00f6rigkeiten innerhalb der besteuerten Gemeinschaft entspricht. In der Berechnung der Kirchensteuer aufgrund des Gesamteinkommens der Familie hat das Bundesgericht jedoch nie einen Verstoss gegen\nArt. 49 Abs. 6 BV\ngesehen. Es vertrat immer die Auffassung, dass die sogenannte Haushaltbesteuerung eine Frage des Steuerrechts sei und grunds\u00e4tzlich nichts damit zu tun habe, ob die Besteuerung einen verfassungswidrigen Gewissenszwang in sich schliesse (\nBGE 35 I 683\n,\nBGE 40 I 380\nf.,\nBGE 65 I 233\n). Der Beschwerdef\u00fchrer h\u00e4lt diese Praxis jedoch nicht mehr f\u00fcr zeitgem\u00e4ss. Nach seiner Meinung geht es angesichts der heute anerkannten Gleichberechtigung der Frau nicht mehr an, die Ehegatten in Steuerbelangen als eine Einheit und den Ehemann als Steuersubjekt f\u00fcr seine Ehefrau zu behandeln. Dies sei gerade im vorliegenden Fall besonders stossend, da seine Ehefrau weder Einkommen noch Verm\u00f6gen habe und er zudem mit ihr in G\u00fctertrennung lebe. Indem sein Einkommen als Berechnungsgrundlage f\u00fcr die Kirchensteuer seiner Ehefrau genommen werde, zwinge man ihn zur Bezahlung der Kultussteuer f\u00fcr eine Kirche, der er nicht angeh\u00f6re. Dieses Vorgehen widerspreche auch \u00a74 StaatsoberaufsichtsG, wonach die Kirchensteuernormen der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit der Kirchenmitglieder Rechnung zu tragen haben.\nBGE 100 Ia 255 S. 260\nDie Evangelisch-reformierte Kirche m\u00fcsse bei einem einkommenslosen Kirchenmitglied eben auf Steuerforderungen verzichten und d\u00fcrfe nicht die Leistungsf\u00e4higkeit des konfessionsfremden Ehemannes zum Steuermassstab nehmen. Mit der angefochtenen Regelung bringe die Kirche die Ehegatten in Gewissensnot und setze einen Grund zu schweren ehelichen Differenzen.\nSoweit der Beschwerdef\u00fchrer glaubt, aufgrund der angefochtenen Ordnung werde er pers\u00f6nlich besteuert zugunsten einer Kirche, der er nicht angeh\u00f6rt, verkennt er den rechtlichen Sachverhalt. Nicht er ist Steuersubjekt, sondern seine Ehefrau. Nicht er wird um seiner Person willen besteuert, was im Widerspruch zum Kultussteuerverbot st\u00fcnde, sondern seine Ehefrau, von der nach\nArt. 49 Abs. 6 BV\ndie Kirche, der sie angeh\u00f6rt, eine Kultussteuer verlangen kann. Wenn auf das Einkommen des Beschwerdef\u00fchrers abgestellt wird, so einzig im Sinne einer Bemessungsgrundlage f\u00fcr die von seiner Ehefrau wegen ihrer Kirchenzugeh\u00f6rigkeit geschuldete Steuer. Diese Zurechnung seines Einkommens ergibt sich aus dem im baselst\u00e4dtischen Steuerrecht geltenden Prinzip der Haushaltbesteuerung (\n\u00a7 2 StG\n), das von der KSto in \u00a7 2 und \u00a7 3 Abs. 2 \u00fcbernommen worden ist. Das der herrschenden schweizerischen Rechtsauffassung entsprechende Prinzip der Haushaltbesteuerung, wonach die Ehegatten als eine wirtschaftliche Einheit betrachtet und aufgrund ihrer ohne R\u00fccksicht auf den G\u00fcterstand zusammengerechneten Einkommen gemeinsam besteuert werden (vgl. F. CAGIANUT, Gerechte Besteuerung der Ehegatten, Bern 1971, S. 16 ff.), wird als solches vom Beschwerdef\u00fchrer mit Recht nicht beanstandet. Er macht nur geltend, die Einheitsbesteuerung der Familie f\u00fchre bei der Kirchensteuer zu einem mit\nArt. 49 Abs. 6 BV\nnicht vereinbaren Ergebnis, wenn die Ehegatten nicht der gleichen Konfession angeh\u00f6ren.\nDie R\u00fcge ist, abgesehen davon, dass damit schon der den Grundsatz der Haushaltbesteuerung festhaltende \u00a7 2 KSto anzufechten gewesen w\u00e4re, unbegr\u00fcndet. Die Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers geben dem Bundesgericht keinen Anlass, von seiner bisherigen Praxis abzuweichen und f\u00fcr die Kirchensteuer bei konfessionsverschiedenen Ehen nur noch die Individualbesteuerung zuzulassen. Der Tatsache, dass die Ehegatten zivilrechtlich und wirtschaftlich eine Einheit bilden, darf auch\nBGE 100 Ia 255 S. 261\nbei der Berechnung der Kirchensteuer der Ehefrau, deren Ehemann der betreffenden Kirche nicht angeh\u00f6rt, Rechnung getragen werden. Die Ehefrau hat teil am Einkommen ihres Gatten, der dieses vorab f\u00fcr die Bed\u00fcrfnisse der Ehegemeinschaft zur Verf\u00fcgung halten muss und es nicht ohne R\u00fccksicht auf seine Pflichten als Haupt der Familie frei verausgaben kann (CAGIANUT, a.a.O. S. 16). Die wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit der Ehefrau bestimmt sich nach dem Einkommen und Verm\u00f6gen des Ehemannes. Die wirtschaftliche Lage der verheirateten Frau ohne eigenes Einkommen ist derjenigen der einkommenslosen Ledigen nicht gleich, was auch bei der Bemessung der Kirchensteuer ber\u00fccksichtigt werden darf. Indem die Kirchensteuer der einkommenslosen Ehefrau des Beschwerdef\u00fchrers nach dessen Einkommen bemessen wird, stellt man nur auf ihre wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit ab, wie \u00fcbrigens auch \u00a74 StaatsoberaufsichtsG es vorschreibt, weshalb nicht einzusehen ist, inwiefern diese Vorschrift verletzt sein sollte. Dem Umstand, dass nur die Ehefrau des Beschwerdef\u00fchrers der Evangelisch-reformierten Kirche angeh\u00f6rt, wird dadurch Rechnung getragen, dass die so bemessene Steuer nicht im vollen Umfang verlangt wird. Dass mit der Erhebung von bloss einem Drittel der vollen Steuer auf die konfessionslosen Mitglieder seiner Familie nicht angemessen R\u00fccksicht genommen werde, behauptet der Beschwerdef\u00fchrer nicht. Die angefochtene Regelung, wonach die von der Ehefrau als einziger Angeh\u00f6riger der betreffenden Konfession zu erhebende Kirchensteuer aufgrund des Einkommens ihres Ehemannes bemessen und sodann auf einen dem Verh\u00e4ltnis der Kirchenzugeh\u00f6rigkeiten in der Familie entsprechenden Bruchteil herabgesetzt wird, ist auch heute noch eine im Rahmen von\nArt. 49 Abs. 6 BV\nm\u00f6gliche L\u00f6sung.\nWenn, wie der Beschwerdef\u00fchrer unter Hinweis auf verschiedene Urteile des deutschen Bundesverfassungsgerichts geltend macht, in der Bundesrepublik Deutschland nach der neueren Rechtsprechung bei glaubensverschiedenen Ehen f\u00fcr die Kirchensteuer von Verfassungs wegen die Individualbesteuerung verlangt wird (EB VerfG 19/1966 Nr. 28, 30, 32-34), so entspricht dies der heute im deutschen Steuerrecht ganz allgemein massgebenden Rechtsauffassung, wonach die Haushaltbesteuerung zusammenlebender Ehegatten als verfassungswidrig betrachtet wird (EB VerfG 6/1957 Nr. 9, vgl. ZBl.\nBGE 100 Ia 255 S. 262\n58/1957 S. 397 ff). Solange jedoch in der Schweiz die Ehe als wirtschaftliche Einheit angesehen und die Haushaltbesteuerung im allgemeinen Steuerrecht anerkannt wird, besteht auch kein Anlass, die Anwendung dieses Grundsatzes bei der Kirchensteuer f\u00fcr verfassungswidrig zu halten.\nb) Die ferner angefochtene Regelung des \u00a7 5 Abs. 3 KSto, wonach beide Ehegatten unabh\u00e4ngig von ihrem G\u00fcterstand und von ihrer Kirchenzugeh\u00f6rigkeit solidarisch f\u00fcr die Steuerforderungen haften, ist hier nur so weit zu \u00fcberpr\u00fcfen, als damit der Ehemann f\u00fcr die Kirchensteuerforderung gegen\u00fcber seiner Ehefrau haftbar gemacht wird (vgl. Erw. 3). Was der Beschwerdef\u00fchrer in diesem Zusammenhang vorbringt, vermag den behaupteten Verstoss gegen\nArt. 49 Abs. 6 BV\nnicht darzutun. Wenn er f\u00fcr die Steuerschuld seiner Ehefrau mithaften muss, so ist er auch hier nicht als Steuersubjekt und damit nicht um semer Person willen betroffen. Dass er f\u00fcr die Steuerschuld seiner Ehefrau einzustehen hat, steht im Sinne des Gedankens, dass sich ihre wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit nach seinem Einkommen und Verm\u00f6gen richtet. K\u00f6nnen diese Mittel ohne Verletzung von\nArt. 49 Abs. 6 BV\nzur Bemessung der Steuer herangezogen werden, so darf auch zur Einziehung der Steuerschuld auf sie gegriffen werden. Ob die in \u00a7 5 Abs. 3 KSto vorgesehene solidarische Haftung sich allenfalls entsprechend den Steuerbemessungsgrunds\u00e4tzen der \u00a7\u00a7 2 und 3 KSto nur auf das Einkommen des Ehemannes erstrecken darf, ist eine Frage, die in der Beschwerde nicht aufgeworfen wird. Die Zul\u00e4ssigkeit einer solidarischen Haftung des Ehemannes f\u00fcr die Steuerschuld seiner Ehefrau ergibt sich aber vor allem schon aus der Unterhaltspflicht des Ehemannes f\u00fcr die Ehefrau (\nArt. 160 ZGB\n). Zu den pers\u00f6nlichen Bed\u00fcrfnissen der Ehefrau, f\u00fcr die der Ehemann als Haupt der Familie grunds\u00e4tzlich aufzukommen hat, geh\u00f6ren auch diejenigen religi\u00f6ser, seelischer und kultureller Natur (Kommentar LEMP zu\nArt. 160 ZGB\nN 22). Hat der Beschwerdef\u00fchrer somit im Rahmen seiner Unterhaltspflicht die mit der Mitgliedschaft seiner Ehefrau in einer Kirche verbundenen Kosten zu tragen, so kann ihm ohne weiteres auch die Mithaftung f\u00fcr die von ihr geschuldete Kirchensteuer auferlegt werden.\nc) Dass nach \u00a7 5 Abs. 1 und 2 KSto auch dem konfessionsfremden Ehemann die Kirchensteuerveranlagung zugestellt\nBGE 100 Ia 255 S. 263\nwird, geschieht, weil er als Haupt der Familie die Gemeinschaft vertritt (\nArt. 162 ZGB\n). Der Beschwerdef\u00fchrer vermag denn auch in keiner Weise darzutun, worin eine Verletzung seiner Glaubens- und Gewissensfreiheit durch unzul\u00e4ssige Kultusbesteuerung liegen sollte, wenn er als Vertreter seiner Ehefrau die Kirchensteuerrechnung zugestellt erh\u00e4lt und in diesem Zusammenhang f\u00fcr sie zu handeln hat, sofern nicht nach \u00a7 5 Abs. 2 KSto die Ehefrau als Vertreterin der Gemein schaft bezeichnet wird.\nDispositiv\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\nDie Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.", null, null, null, null, null, null, "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F100-IA-255%3Ade&lang=de&zoom=&type=show_document", null, null, "[\"BGE 35 I 683\", \"BGE 40 I 380\", \"BGE 65 I 233\", \"BGE 96 I 566\", \"BGE 97 I 780\"]", "2026-02-12T17:08:39.442446", null, null, null, null, "933c712eb1324c6f5705f614a7f9667d13f886bbf4037536134f58461dff06ba", 1, 17710, null, null, null, 0, "Abweisung", null, null, "2026-07-15T01:38:05", "2026-08-26T01:37:46", 0, 0, "{\"meta\": {\"reference\": \"100 IA 255\", \"is_bge\": false, \"date\": \"13. 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Nach \u00a7 19 Abs. 5 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt (KV) ist die Evangelisch-reformierte Kirche berechtigt, Steuern von ihren Mitgliedern zu erheben. \u00a74 Abs. 1 des BGE 100 Ia 255 S. 256 baselst\u00e4dtischen Gesetzes betreffend die Staatsoberaufsicht \u00fcber die \u00f6ffentlich-rechtlichen Kirchen und die Verwendung von Staats- und Gemeindemitteln zu Kirchenzwecken vom 9. Februar 1911 (StaatsoberaufsichtsG) lautet:\\n\\n\\\"Kirchensteuern k\u00f6nnen nur Kirchenmitgliedern auferlegt werden. Die kirchlichen Steuernormen haben der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit der Kirchenmitglieder Rechnung zu tragen, sowohl hinsichtlich des Eintritts als der Progression der Steuerpflicht. ...\\\"\\n\\nNach \u00a7 1 der Steuerordnung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt vom 29. Februar 1952 (KSto) sind alle protestantischen Kantonseinwohner, die nicht ausdr\u00fccklich in der von der Kirchenordnung erforderten Form auf die Kirchenzugeh\u00f6rigkeit verzichtet haben, der Kirchensteuer auf dem Einkommen unterworfen. Die grunds\u00e4tzliche Zurechnung und Haftung bei Familiengemeinschaften ist in \u00a7 2 KSto wie folgt geregelt:\\n\\n\\\"Einkommen von Ehegatten werden unter jedem G\u00fcterstand nach den Vorschriften des kantonalen Steuergesetzes zusammengerechnet, ebenso das Einkommen der Eltern und das der elterlichen Nutzung unterworfene Einkommen minderj\u00e4hriger Kinder (Steuergesetz \u00a7\u00a7 2 und 3).\\\"\\n\\nF\u00fcr Familien mit unterschiedlicher Kirchenzugeh\u00f6rigkeit bestimmt \u00a7 3 KSto, dass die Kirchensteuer anteilsm\u00e4ssig erhoben wird, und zwar unter anderem wie folgt:\\n\\n\\\"c) Ehen mit minderj\u00e4hrigen Kindern, wo nur ein Gatte, nicht aber die Kinder der Kirche angeh\u00f6ren: ein Drittel der vollen Steuer.\\\"\\n\\nDie volle Steuer wird nach Abs. 2 dieser Bestimmung in Anwendung von \u00a72 Abs. 1 berechnet ohne R\u00fccksicht darauf, welches Familienglied das Einkommen erzielt hat.\\n\\n\u00a7 5 KSto schreibt sodann vor:\\n\\n\\\"Das Familienhaupt vertritt die Familiengemeinschaft gegen\u00fcber der Kirche in allen Steuerangelegenheiten; ihm werden die Veranlagungen zugestellt, und es ist zur Ergreifung der Rechtsmittel berechtigt.\\n\\nDas gilt grunds\u00e4tzlich auch dann, wenn das Familienhaupt die Kirchenzugeh\u00f6rigkeit nicht besitzt; doch steht es den Ehegatten in diesen F\u00e4llen frei, durch gemeinsamen Antrag die zur Kirche geh\u00f6rende Ehefrau als die Vertreterin der Gemeinschaft zu bezeichnen.\\n\\nIn allen F\u00e4llen haften beide Ehegatten unabh\u00e4ngig von ihrem G\u00fcterstand und von ihrer Kirchenzugeh\u00f6rigkeit solidarisch f\u00fcr die Steuerforderungen. ...\\\" BGE 100 Ia 255 S. 257\\n\\nB.  Der im Kanton Basel-Stadt wohnhafte P. ist verheiratet und hat zwei minderj\u00e4hrige Kinder. Die Ehegatten stehen unter dem G\u00fcterstand der G\u00fctertrennung. Die Ehefrau, nicht aber P. und die Kinder, ist Mitglied der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt.\\n\\nMit Verf\u00fcgung und Rechnung der Verwaltung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt vom 12. April 1972 wurde P. f\u00fcr die Kirchensteuer 1972 aufgrund seines steuerbaren Einkommens von Fr. 47 600.-- veranlagt, und es wurde ein Drittel der vollen Steuer, n\u00e4mlich Fr. 238.--, erhoben. P. erhob dagegen erfolglos Einsprache bei der Evangelisch-reformierten Kirchenverwaltung und gelangte hierauf an die Steuerrekurskommission der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt, welche seinen Rekurs am 31. Januar 1973 abwies. Hiergegen erhob er Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt mit dem Antrag, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass er der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt keine Steuern schulde. Er machte im wesentlichen geltend, dass von seiner Familie nur seine Ehefrau der Evangelisch-reformierten Kirche angeh\u00f6re, die jedoch weder Einkommen noch Verm\u00f6gen habe und mit ihm in G\u00fctertrennung lebe. Mit seiner Besteuerung zugunsten dieser Kirche werde daher von ihm eine Kultussteuer verlangt, die zu bezahlen er nach Art. 49 Abs. 6 BV nicht gehalten sei und was auch \u00a7 19 Abs. 3 KV, \u00a74 Abs. 1 StaatsoberaufsichtsG sowie \u00a7 1 Abs. 1 KSto widerspreche.\\n\\nC.  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt wies den Rekurs am 21. August 1973 ab. Wie der Begr\u00fcndung des Entscheids im wesentlichen zu entnehmen ist, wird in der angefochtenen Steuerverf\u00fcgung kein Verstoss gegen das in Art. 49 Abs. 6 BV enthaltene und in \u00a7 Abs. 1 des kantonalen StaatsoberaufsichtsG n\u00e4her bestimmte Verbot gesehen, jemanden f\u00fcr eigentliche Kultuszwecke einer Religionsgenossenschaft zu besteuern, der er nicht angeh\u00f6rt. Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 49 Abs. 6 BV sei es zul\u00e4ssig, bei der Besteuerung konfessionell gemischter Familien das Einkommen aller Familienmitglieder zusammenzurechnen, wenn die Steuer mit R\u00fccksicht auf den nicht kirchenangeh\u00f6rigen Teil der Familie auf einen Bruchteil erm\u00e4ssigt werde. Diesem Grundsatze entspreche \u00a7 3 KSto, gem\u00e4ss welchem die BGE 100 Ia 255 S. 258 streitige Steuer erhoben worden sei. Auch die in \u00a7 5 KSto vorgeschriebene Haftung des der Kirche nicht angeh\u00f6renden Ehemannes f\u00fcr die Kirchensteuer seiner Ehefrau sei mit Art. 49 Abs. 6 BV vereinbar und verstosse nicht gegen Art. 4 BV . Denn diese Haftung ergebe sich aus der familienrechtlichen Beistands- und Unterst\u00fctzungspflicht des Familienoberhauptes, welche auch die religi\u00f6sen Bed\u00fcrfnisse seiner Angeh\u00f6rigen umfasse.\\n\\nD.  P. f\u00fchrt staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 49 Abs. 6 und Art. 4 BV . Er beantragt, den Entscheid des Regierungsrats des Kantons Basel-Stadt vom 21. August 1973 sowie die Steuerveranlagung der Evangelischreformierten Kirche vom 12. April 1972 aufzuheben und festzustellen, dass er der genannten Kirche keine Steuern schulde. Die Begr\u00fcndung der Beschwerde wird, soweit n\u00f6tig, in den nachstehenden Erw\u00e4gungen wiedergegeben.\\n\\nE.  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und die Evangelisch-reformierte Kirche Basel-Stadt beantragen, die Beschwerde abzuweisen.\", \"abschnitte\": [{\"id\": \"A\", \"text\": \"Nach \u00a7 19 Abs. 5 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt (KV) ist die Evangelisch-reformierte Kirche berechtigt, Steuern von ihren Mitgliedern zu erheben. \u00a74 Abs. 1 des BGE 100 Ia 255 S. 256 baselst\u00e4dtischen Gesetzes betreffend die Staatsoberaufsicht \u00fcber die \u00f6ffentlich-rechtlichen Kirchen und die Verwendung von Staats- und Gemeindemitteln zu Kirchenzwecken vom 9. Februar 1911 (StaatsoberaufsichtsG) lautet:\\n\\n\\\"Kirchensteuern k\u00f6nnen nur Kirchenmitgliedern auferlegt werden. Die kirchlichen Steuernormen haben der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit der Kirchenmitglieder Rechnung zu tragen, sowohl hinsichtlich des Eintritts als der Progression der Steuerpflicht. ...\\\"\\n\\nNach \u00a7 1 der Steuerordnung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt vom 29. Februar 1952 (KSto) sind alle protestantischen Kantonseinwohner, die nicht ausdr\u00fccklich in der von der Kirchenordnung erforderten Form auf die Kirchenzugeh\u00f6rigkeit verzichtet haben, der Kirchensteuer auf dem Einkommen unterworfen. Die grunds\u00e4tzliche Zurechnung und Haftung bei Familiengemeinschaften ist in \u00a7 2 KSto wie folgt geregelt:\\n\\n\\\"Einkommen von Ehegatten werden unter jedem G\u00fcterstand nach den Vorschriften des kantonalen Steuergesetzes zusammengerechnet, ebenso das Einkommen der Eltern und das der elterlichen Nutzung unterworfene Einkommen minderj\u00e4hriger Kinder (Steuergesetz \u00a7\u00a7 2 und 3).\\\"\\n\\nF\u00fcr Familien mit unterschiedlicher Kirchenzugeh\u00f6rigkeit bestimmt \u00a7 3 KSto, dass die Kirchensteuer anteilsm\u00e4ssig erhoben wird, und zwar unter anderem wie folgt:\\n\\n\\\"c) Ehen mit minderj\u00e4hrigen Kindern, wo nur ein Gatte, nicht aber die Kinder der Kirche angeh\u00f6ren: ein Drittel der vollen Steuer.\\\"\\n\\nDie volle Steuer wird nach Abs. 2 dieser Bestimmung in Anwendung von \u00a72 Abs. 1 berechnet ohne R\u00fccksicht darauf, welches Familienglied das Einkommen erzielt hat.\\n\\n\u00a7 5 KSto schreibt sodann vor:\\n\\n\\\"Das Familienhaupt vertritt die Familiengemeinschaft gegen\u00fcber der Kirche in allen Steuerangelegenheiten; ihm werden die Veranlagungen zugestellt, und es ist zur Ergreifung der Rechtsmittel berechtigt.\\n\\nDas gilt grunds\u00e4tzlich auch dann, wenn das Familienhaupt die Kirchenzugeh\u00f6rigkeit nicht besitzt; doch steht es den Ehegatten in diesen F\u00e4llen frei, durch gemeinsamen Antrag die zur Kirche geh\u00f6rende Ehefrau als die Vertreterin der Gemeinschaft zu bezeichnen.\\n\\nIn allen F\u00e4llen haften beide Ehegatten unabh\u00e4ngig von ihrem G\u00fcterstand und von ihrer Kirchenzugeh\u00f6rigkeit solidarisch f\u00fcr die Steuerforderungen. ...\\\" BGE 100 Ia 255 S. 257\"}, {\"id\": \"B\", \"text\": \"Der im Kanton Basel-Stadt wohnhafte P. ist verheiratet und hat zwei minderj\u00e4hrige Kinder. 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Er machte im wesentlichen geltend, dass von seiner Familie nur seine Ehefrau der Evangelisch-reformierten Kirche angeh\u00f6re, die jedoch weder Einkommen noch Verm\u00f6gen habe und mit ihm in G\u00fctertrennung lebe. Mit seiner Besteuerung zugunsten dieser Kirche werde daher von ihm eine Kultussteuer verlangt, die zu bezahlen er nach Art. 49 Abs. 6 BV nicht gehalten sei und was auch \u00a7 19 Abs. 3 KV, \u00a74 Abs. 1 StaatsoberaufsichtsG sowie \u00a7 1 Abs. 1 KSto widerspreche.\"}, {\"id\": \"C\", \"text\": \"Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt wies den Rekurs am 21. August 1973 ab. Wie der Begr\u00fcndung des Entscheids im wesentlichen zu entnehmen ist, wird in der angefochtenen Steuerverf\u00fcgung kein Verstoss gegen das in Art. 49 Abs. 6 BV enthaltene und in \u00a7 Abs. 1 des kantonalen StaatsoberaufsichtsG n\u00e4her bestimmte Verbot gesehen, jemanden f\u00fcr eigentliche Kultuszwecke einer Religionsgenossenschaft zu besteuern, der er nicht angeh\u00f6rt. Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 49 Abs. 6 BV sei es zul\u00e4ssig, bei der Besteuerung konfessionell gemischter Familien das Einkommen aller Familienmitglieder zusammenzurechnen, wenn die Steuer mit R\u00fccksicht auf den nicht kirchenangeh\u00f6rigen Teil der Familie auf einen Bruchteil erm\u00e4ssigt werde. Diesem Grundsatze entspreche \u00a7 3 KSto, gem\u00e4ss welchem die BGE 100 Ia 255 S. 258 streitige Steuer erhoben worden sei. Auch die in \u00a7 5 KSto vorgeschriebene Haftung des der Kirche nicht angeh\u00f6renden Ehemannes f\u00fcr die Kirchensteuer seiner Ehefrau sei mit Art. 49 Abs. 6 BV vereinbar und verstosse nicht gegen Art. 4 BV . Denn diese Haftung ergebe sich aus der familienrechtlichen Beistands- und Unterst\u00fctzungspflicht des Familienoberhauptes, welche auch die religi\u00f6sen Bed\u00fcrfnisse seiner Angeh\u00f6rigen umfasse.\"}, {\"id\": \"D\", \"text\": \"P. f\u00fchrt staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 49 Abs. 6 und Art. 4 BV . 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Nach Art. 88 OG ist der Beschwerdef\u00fchrer zur Anfechtung dieser Bestimmungen jedoch nur insoweit legitimiert, als sie ihn selbst betreffen ( BGE 96 I 566 mit Verweisungen). Zu pr\u00fcfen ist demnach, ob es mit Art. 49 Abs. 6 BV vereinbar ist, bei einer konfessionell gemischten Familie die Kirchensteuer der einkommenslosen Ehefrau aufgrund des Einkommens ihres der betreffenden Kirche nicht angeh\u00f6renden Ehemannes zu berechnen und diesen \u00fcberdies f\u00fcr die - auf einen der Zahl der Kirchenangeh\u00f6rigen in der Familie entsprechenden Bruchteil herabgesetzte - Steuer mithaften zu lassen.\\n\\n4.  Nach Art. 49 Abs. 6 BV ist niemand gehalten, Steuern zu bezahlen, welche speziell f\u00fcr eigentliche Kultuszwecke einer Religionsgenossenschaft, der er nicht angeh\u00f6rt, auferlegt werden. \u00dcber die Ausf\u00fchrung des Verfassungsgrundsatzes hat der BGE 100 Ia 255 S. 259 Bund keine Vorschriften erlassen. Die Kantone sind unter der Voraussetzung einer sachgem\u00e4ssen L\u00f6sung frei, f\u00fcr ihr Gebiet dar\u00fcber zu befinden, wie im Hinblick auf Art. 49 Abs. 6 BV vorzugehen ist ( BGE 65 I 233 mit Verweisungen). Die Erhebung der Kultussteuer bei konfessionell gemischten Familien erfolgt in den einzelnen Kantonen denn auch nach verschiedenen Prinzipien (vgl. JEAN-PIERRE BAGGI, La struttura giuridica dell'imposta ecclesiastica, Bd. 14 der Freiburger Ver\u00f6ffentlichungen aus dem Gebiete von Kirche und Staat, Freiburg 1971).\\n\\na) Das Bundesgericht hat stets eine kantonale Ordnung f\u00fcr unzul\u00e4ssig gehalten, nach welcher eine konfessionell gemischte Hausgemeinschaft von einer der in Betracht fallenden Religionsgenossenschaften trotz Einspruchs f\u00fcr die volle Kirchensteuer in Anspruch genommen wird. Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung ist dem konfessionell gemischten Charakter einer Familie Rechnung zu tragen, indem nur ein Bruchteil der vollen Kirchensteuer verlangt werden darf, welcher dem Verh\u00e4ltnis der verschiedenen Kirchenzugeh\u00f6rigkeiten innerhalb der besteuerten Gemeinschaft entspricht. In der Berechnung der Kirchensteuer aufgrund des Gesamteinkommens der Familie hat das Bundesgericht jedoch nie einen Verstoss gegen Art. 49 Abs. 6 BV gesehen. Es vertrat immer die Auffassung, dass die sogenannte Haushaltbesteuerung eine Frage des Steuerrechts sei und grunds\u00e4tzlich nichts damit zu tun habe, ob die Besteuerung einen verfassungswidrigen Gewissenszwang in sich schliesse ( BGE 35 I 683 , BGE 40 I 380 f., BGE 65 I 233 ). Der Beschwerdef\u00fchrer h\u00e4lt diese Praxis jedoch nicht mehr f\u00fcr zeitgem\u00e4ss. Nach seiner Meinung geht es angesichts der heute anerkannten Gleichberechtigung der Frau nicht mehr an, die Ehegatten in Steuerbelangen als eine Einheit und den Ehemann als Steuersubjekt f\u00fcr seine Ehefrau zu behandeln. Dies sei gerade im vorliegenden Fall besonders stossend, da seine Ehefrau weder Einkommen noch Verm\u00f6gen habe und er zudem mit ihr in G\u00fctertrennung lebe. Indem sein Einkommen als Berechnungsgrundlage f\u00fcr die Kirchensteuer seiner Ehefrau genommen werde, zwinge man ihn zur Bezahlung der Kultussteuer f\u00fcr eine Kirche, der er nicht angeh\u00f6re. Dieses Vorgehen widerspreche auch \u00a74 StaatsoberaufsichtsG, wonach die Kirchensteuernormen der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit der Kirchenmitglieder Rechnung zu tragen haben. BGE 100 Ia 255 S. 260\\n\\nDie Evangelisch-reformierte Kirche m\u00fcsse bei einem einkommenslosen Kirchenmitglied eben auf Steuerforderungen verzichten und d\u00fcrfe nicht die Leistungsf\u00e4higkeit des konfessionsfremden Ehemannes zum Steuermassstab nehmen. Mit der angefochtenen Regelung bringe die Kirche die Ehegatten in Gewissensnot und setze einen Grund zu schweren ehelichen Differenzen.\\n\\nSoweit der Beschwerdef\u00fchrer glaubt, aufgrund der angefochtenen Ordnung werde er pers\u00f6nlich besteuert zugunsten einer Kirche, der er nicht angeh\u00f6rt, verkennt er den rechtlichen Sachverhalt. Nicht er ist Steuersubjekt, sondern seine Ehefrau. Nicht er wird um seiner Person willen besteuert, was im Widerspruch zum Kultussteuerverbot st\u00fcnde, sondern seine Ehefrau, von der nach Art. 49 Abs. 6 BV die Kirche, der sie angeh\u00f6rt, eine Kultussteuer verlangen kann. Wenn auf das Einkommen des Beschwerdef\u00fchrers abgestellt wird, so einzig im Sinne einer Bemessungsgrundlage f\u00fcr die von seiner Ehefrau wegen ihrer Kirchenzugeh\u00f6rigkeit geschuldete Steuer. Diese Zurechnung seines Einkommens ergibt sich aus dem im baselst\u00e4dtischen Steuerrecht geltenden Prinzip der Haushaltbesteuerung ( \u00a7 2 StG ), das von der KSto in \u00a7 2 und \u00a7 3 Abs. 2 \u00fcbernommen worden ist. Das der herrschenden schweizerischen Rechtsauffassung entsprechende Prinzip der Haushaltbesteuerung, wonach die Ehegatten als eine wirtschaftliche Einheit betrachtet und aufgrund ihrer ohne R\u00fccksicht auf den G\u00fcterstand zusammengerechneten Einkommen gemeinsam besteuert werden (vgl. F. CAGIANUT, Gerechte Besteuerung der Ehegatten, Bern 1971, S. 16 ff.), wird als solches vom Beschwerdef\u00fchrer mit Recht nicht beanstandet. Er macht nur geltend, die Einheitsbesteuerung der Familie f\u00fchre bei der Kirchensteuer zu einem mit Art. 49 Abs. 6 BV nicht vereinbaren Ergebnis, wenn die Ehegatten nicht der gleichen Konfession angeh\u00f6ren.\\n\\nDie R\u00fcge ist, abgesehen davon, dass damit schon der den Grundsatz der Haushaltbesteuerung festhaltende \u00a7 2 KSto anzufechten gewesen w\u00e4re, unbegr\u00fcndet. Die Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers geben dem Bundesgericht keinen Anlass, von seiner bisherigen Praxis abzuweichen und f\u00fcr die Kirchensteuer bei konfessionsverschiedenen Ehen nur noch die Individualbesteuerung zuzulassen. Der Tatsache, dass die Ehegatten zivilrechtlich und wirtschaftlich eine Einheit bilden, darf auch BGE 100 Ia 255 S. 261 bei der Berechnung der Kirchensteuer der Ehefrau, deren Ehemann der betreffenden Kirche nicht angeh\u00f6rt, Rechnung getragen werden. Die Ehefrau hat teil am Einkommen ihres Gatten, der dieses vorab f\u00fcr die Bed\u00fcrfnisse der Ehegemeinschaft zur Verf\u00fcgung halten muss und es nicht ohne R\u00fccksicht auf seine Pflichten als Haupt der Familie frei verausgaben kann (CAGIANUT, a.a.O. S. 16). Die wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit der Ehefrau bestimmt sich nach dem Einkommen und Verm\u00f6gen des Ehemannes. Die wirtschaftliche Lage der verheirateten Frau ohne eigenes Einkommen ist derjenigen der einkommenslosen Ledigen nicht gleich, was auch bei der Bemessung der Kirchensteuer ber\u00fccksichtigt werden darf. Indem die Kirchensteuer der einkommenslosen Ehefrau des Beschwerdef\u00fchrers nach dessen Einkommen bemessen wird, stellt man nur auf ihre wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit ab, wie \u00fcbrigens auch \u00a74 StaatsoberaufsichtsG es vorschreibt, weshalb nicht einzusehen ist, inwiefern diese Vorschrift verletzt sein sollte. Dem Umstand, dass nur die Ehefrau des Beschwerdef\u00fchrers der Evangelisch-reformierten Kirche angeh\u00f6rt, wird dadurch Rechnung getragen, dass die so bemessene Steuer nicht im vollen Umfang verlangt wird. Dass mit der Erhebung von bloss einem Drittel der vollen Steuer auf die konfessionslosen Mitglieder seiner Familie nicht angemessen R\u00fccksicht genommen werde, behauptet der Beschwerdef\u00fchrer nicht. Die angefochtene Regelung, wonach die von der Ehefrau als einziger Angeh\u00f6riger der betreffenden Konfession zu erhebende Kirchensteuer aufgrund des Einkommens ihres Ehemannes bemessen und sodann auf einen dem Verh\u00e4ltnis der Kirchenzugeh\u00f6rigkeiten in der Familie entsprechenden Bruchteil herabgesetzt wird, ist auch heute noch eine im Rahmen von Art. 49 Abs. 6 BV m\u00f6gliche L\u00f6sung.\\n\\nWenn, wie der Beschwerdef\u00fchrer unter Hinweis auf verschiedene Urteile des deutschen Bundesverfassungsgerichts geltend macht, in der Bundesrepublik Deutschland nach der neueren Rechtsprechung bei glaubensverschiedenen Ehen f\u00fcr die Kirchensteuer von Verfassungs wegen die Individualbesteuerung verlangt wird (EB VerfG 19/1966 Nr. 28, 30, 32-34), so entspricht dies der heute im deutschen Steuerrecht ganz allgemein massgebenden Rechtsauffassung, wonach die Haushaltbesteuerung zusammenlebender Ehegatten als verfassungswidrig betrachtet wird (EB VerfG 6/1957 Nr. 9, vgl. ZBl. BGE 100 Ia 255 S. 262 58/1957 S. 397 ff). Solange jedoch in der Schweiz die Ehe als wirtschaftliche Einheit angesehen und die Haushaltbesteuerung im allgemeinen Steuerrecht anerkannt wird, besteht auch kein Anlass, die Anwendung dieses Grundsatzes bei der Kirchensteuer f\u00fcr verfassungswidrig zu halten.\\n\\nb) Die ferner angefochtene Regelung des \u00a7 5 Abs. 3 KSto, wonach beide Ehegatten unabh\u00e4ngig von ihrem G\u00fcterstand und von ihrer Kirchenzugeh\u00f6rigkeit solidarisch f\u00fcr die Steuerforderungen haften, ist hier nur so weit zu \u00fcberpr\u00fcfen, als damit der Ehemann f\u00fcr die Kirchensteuerforderung gegen\u00fcber seiner Ehefrau haftbar gemacht wird (vgl. Erw. 3). Was der Beschwerdef\u00fchrer in diesem Zusammenhang vorbringt, vermag den behaupteten Verstoss gegen Art. 49 Abs. 6 BV nicht darzutun. Wenn er f\u00fcr die Steuerschuld seiner Ehefrau mithaften muss, so ist er auch hier nicht als Steuersubjekt und damit nicht um semer Person willen betroffen. Dass er f\u00fcr die Steuerschuld seiner Ehefrau einzustehen hat, steht im Sinne des Gedankens, dass sich ihre wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit nach seinem Einkommen und Verm\u00f6gen richtet. K\u00f6nnen diese Mittel ohne Verletzung von Art. 49 Abs. 6 BV zur Bemessung der Steuer herangezogen werden, so darf auch zur Einziehung der Steuerschuld auf sie gegriffen werden. Ob die in \u00a7 5 Abs. 3 KSto vorgesehene solidarische Haftung sich allenfalls entsprechend den Steuerbemessungsgrunds\u00e4tzen der \u00a7\u00a7 2 und 3 KSto nur auf das Einkommen des Ehemannes erstrecken darf, ist eine Frage, die in der Beschwerde nicht aufgeworfen wird. Die Zul\u00e4ssigkeit einer solidarischen Haftung des Ehemannes f\u00fcr die Steuerschuld seiner Ehefrau ergibt sich aber vor allem schon aus der Unterhaltspflicht des Ehemannes f\u00fcr die Ehefrau ( Art. 160 ZGB ). Zu den pers\u00f6nlichen Bed\u00fcrfnissen der Ehefrau, f\u00fcr die der Ehemann als Haupt der Familie grunds\u00e4tzlich aufzukommen hat, geh\u00f6ren auch diejenigen religi\u00f6ser, seelischer und kultureller Natur (Kommentar LEMP zu Art. 160 ZGB N 22). Hat der Beschwerdef\u00fchrer somit im Rahmen seiner Unterhaltspflicht die mit der Mitgliedschaft seiner Ehefrau in einer Kirche verbundenen Kosten zu tragen, so kann ihm ohne weiteres auch die Mithaftung f\u00fcr die von ihr geschuldete Kirchensteuer auferlegt werden.\\n\\nc) Dass nach \u00a7 5 Abs. 1 und 2 KSto auch dem konfessionsfremden Ehemann die Kirchensteuerveranlagung zugestellt BGE 100 Ia 255 S. 263 wird, geschieht, weil er als Haupt der Familie die Gemeinschaft vertritt ( Art. 162 ZGB ). Der Beschwerdef\u00fchrer vermag denn auch in keiner Weise darzutun, worin eine Verletzung seiner Glaubens- und Gewissensfreiheit durch unzul\u00e4ssige Kultusbesteuerung liegen sollte, wenn er als Vertreter seiner Ehefrau die Kirchensteuerrechnung zugestellt erh\u00e4lt und in diesem Zusammenhang f\u00fcr sie zu handeln hat, sofern nicht nach \u00a7 5 Abs. 2 KSto die Ehefrau als Vertreterin der Gemein schaft bezeichnet wird.\", \"abschnitte\": [{\"id\": \"3\", \"text\": \"Der Beschwerdef\u00fchrer bestreitet die Verfassungsm\u00e4ssigkeit der \u00a7\u00a7 3 und 5 KSto, auf die sich der angefochtene Entscheid st\u00fctzt. Diese R\u00fcge ist, da sie im Anschluss an einen Anwendungsakt erhoben wird, zul\u00e4ssig ( BGE 97 I 780 , BGE 96 I 566 , je mit Verweisungen). Nach Art. 88 OG ist der Beschwerdef\u00fchrer zur Anfechtung dieser Bestimmungen jedoch nur insoweit legitimiert, als sie ihn selbst betreffen ( BGE 96 I 566 mit Verweisungen). Zu pr\u00fcfen ist demnach, ob es mit Art. 49 Abs. 6 BV vereinbar ist, bei einer konfessionell gemischten Familie die Kirchensteuer der einkommenslosen Ehefrau aufgrund des Einkommens ihres der betreffenden Kirche nicht angeh\u00f6renden Ehemannes zu berechnen und diesen \u00fcberdies f\u00fcr die - auf einen der Zahl der Kirchenangeh\u00f6rigen in der Familie entsprechenden Bruchteil herabgesetzte - Steuer mithaften zu lassen.\"}, {\"id\": \"4\", \"text\": \"Nach Art. 49 Abs. 6 BV ist niemand gehalten, Steuern zu bezahlen, welche speziell f\u00fcr eigentliche Kultuszwecke einer Religionsgenossenschaft, der er nicht angeh\u00f6rt, auferlegt werden. \u00dcber die Ausf\u00fchrung des Verfassungsgrundsatzes hat der BGE 100 Ia 255 S. 259 Bund keine Vorschriften erlassen. Die Kantone sind unter der Voraussetzung einer sachgem\u00e4ssen L\u00f6sung frei, f\u00fcr ihr Gebiet dar\u00fcber zu befinden, wie im Hinblick auf Art. 49 Abs. 6 BV vorzugehen ist ( BGE 65 I 233 mit Verweisungen). Die Erhebung der Kultussteuer bei konfessionell gemischten Familien erfolgt in den einzelnen Kantonen denn auch nach verschiedenen Prinzipien (vgl. JEAN-PIERRE BAGGI, La struttura giuridica dell'imposta ecclesiastica, Bd. 14 der Freiburger Ver\u00f6ffentlichungen aus dem Gebiete von Kirche und Staat, Freiburg 1971).\\n\\na) Das Bundesgericht hat stets eine kantonale Ordnung f\u00fcr unzul\u00e4ssig gehalten, nach welcher eine konfessionell gemischte Hausgemeinschaft von einer der in Betracht fallenden Religionsgenossenschaften trotz Einspruchs f\u00fcr die volle Kirchensteuer in Anspruch genommen wird. Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung ist dem konfessionell gemischten Charakter einer Familie Rechnung zu tragen, indem nur ein Bruchteil der vollen Kirchensteuer verlangt werden darf, welcher dem Verh\u00e4ltnis der verschiedenen Kirchenzugeh\u00f6rigkeiten innerhalb der besteuerten Gemeinschaft entspricht. In der Berechnung der Kirchensteuer aufgrund des Gesamteinkommens der Familie hat das Bundesgericht jedoch nie einen Verstoss gegen Art. 49 Abs. 6 BV gesehen. Es vertrat immer die Auffassung, dass die sogenannte Haushaltbesteuerung eine Frage des Steuerrechts sei und grunds\u00e4tzlich nichts damit zu tun habe, ob die Besteuerung einen verfassungswidrigen Gewissenszwang in sich schliesse ( BGE 35 I 683 , BGE 40 I 380 f., BGE 65 I 233 ). Der Beschwerdef\u00fchrer h\u00e4lt diese Praxis jedoch nicht mehr f\u00fcr zeitgem\u00e4ss. Nach seiner Meinung geht es angesichts der heute anerkannten Gleichberechtigung der Frau nicht mehr an, die Ehegatten in Steuerbelangen als eine Einheit und den Ehemann als Steuersubjekt f\u00fcr seine Ehefrau zu behandeln. Dies sei gerade im vorliegenden Fall besonders stossend, da seine Ehefrau weder Einkommen noch Verm\u00f6gen habe und er zudem mit ihr in G\u00fctertrennung lebe. Indem sein Einkommen als Berechnungsgrundlage f\u00fcr die Kirchensteuer seiner Ehefrau genommen werde, zwinge man ihn zur Bezahlung der Kultussteuer f\u00fcr eine Kirche, der er nicht angeh\u00f6re. Dieses Vorgehen widerspreche auch \u00a74 StaatsoberaufsichtsG, wonach die Kirchensteuernormen der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit der Kirchenmitglieder Rechnung zu tragen haben. BGE 100 Ia 255 S. 260\\n\\nDie Evangelisch-reformierte Kirche m\u00fcsse bei einem einkommenslosen Kirchenmitglied eben auf Steuerforderungen verzichten und d\u00fcrfe nicht die Leistungsf\u00e4higkeit des konfessionsfremden Ehemannes zum Steuermassstab nehmen. Mit der angefochtenen Regelung bringe die Kirche die Ehegatten in Gewissensnot und setze einen Grund zu schweren ehelichen Differenzen.\\n\\nSoweit der Beschwerdef\u00fchrer glaubt, aufgrund der angefochtenen Ordnung werde er pers\u00f6nlich besteuert zugunsten einer Kirche, der er nicht angeh\u00f6rt, verkennt er den rechtlichen Sachverhalt. Nicht er ist Steuersubjekt, sondern seine Ehefrau. Nicht er wird um seiner Person willen besteuert, was im Widerspruch zum Kultussteuerverbot st\u00fcnde, sondern seine Ehefrau, von der nach Art. 49 Abs. 6 BV die Kirche, der sie angeh\u00f6rt, eine Kultussteuer verlangen kann. Wenn auf das Einkommen des Beschwerdef\u00fchrers abgestellt wird, so einzig im Sinne einer Bemessungsgrundlage f\u00fcr die von seiner Ehefrau wegen ihrer Kirchenzugeh\u00f6rigkeit geschuldete Steuer. Diese Zurechnung seines Einkommens ergibt sich aus dem im baselst\u00e4dtischen Steuerrecht geltenden Prinzip der Haushaltbesteuerung ( \u00a7 2 StG ), das von der KSto in \u00a7 2 und \u00a7 3 Abs. 2 \u00fcbernommen worden ist. Das der herrschenden schweizerischen Rechtsauffassung entsprechende Prinzip der Haushaltbesteuerung, wonach die Ehegatten als eine wirtschaftliche Einheit betrachtet und aufgrund ihrer ohne R\u00fccksicht auf den G\u00fcterstand zusammengerechneten Einkommen gemeinsam besteuert werden (vgl. F. CAGIANUT, Gerechte Besteuerung der Ehegatten, Bern 1971, S. 16 ff.), wird als solches vom Beschwerdef\u00fchrer mit Recht nicht beanstandet. Er macht nur geltend, die Einheitsbesteuerung der Familie f\u00fchre bei der Kirchensteuer zu einem mit Art. 49 Abs. 6 BV nicht vereinbaren Ergebnis, wenn die Ehegatten nicht der gleichen Konfession angeh\u00f6ren.\\n\\nDie R\u00fcge ist, abgesehen davon, dass damit schon der den Grundsatz der Haushaltbesteuerung festhaltende \u00a7 2 KSto anzufechten gewesen w\u00e4re, unbegr\u00fcndet. Die Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers geben dem Bundesgericht keinen Anlass, von seiner bisherigen Praxis abzuweichen und f\u00fcr die Kirchensteuer bei konfessionsverschiedenen Ehen nur noch die Individualbesteuerung zuzulassen. Der Tatsache, dass die Ehegatten zivilrechtlich und wirtschaftlich eine Einheit bilden, darf auch BGE 100 Ia 255 S. 261 bei der Berechnung der Kirchensteuer der Ehefrau, deren Ehemann der betreffenden Kirche nicht angeh\u00f6rt, Rechnung getragen werden. Die Ehefrau hat teil am Einkommen ihres Gatten, der dieses vorab f\u00fcr die Bed\u00fcrfnisse der Ehegemeinschaft zur Verf\u00fcgung halten muss und es nicht ohne R\u00fccksicht auf seine Pflichten als Haupt der Familie frei verausgaben kann (CAGIANUT, a.a.O. S. 16). Die wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit der Ehefrau bestimmt sich nach dem Einkommen und Verm\u00f6gen des Ehemannes. Die wirtschaftliche Lage der verheirateten Frau ohne eigenes Einkommen ist derjenigen der einkommenslosen Ledigen nicht gleich, was auch bei der Bemessung der Kirchensteuer ber\u00fccksichtigt werden darf. Indem die Kirchensteuer der einkommenslosen Ehefrau des Beschwerdef\u00fchrers nach dessen Einkommen bemessen wird, stellt man nur auf ihre wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit ab, wie \u00fcbrigens auch \u00a74 StaatsoberaufsichtsG es vorschreibt, weshalb nicht einzusehen ist, inwiefern diese Vorschrift verletzt sein sollte. Dem Umstand, dass nur die Ehefrau des Beschwerdef\u00fchrers der Evangelisch-reformierten Kirche angeh\u00f6rt, wird dadurch Rechnung getragen, dass die so bemessene Steuer nicht im vollen Umfang verlangt wird. Dass mit der Erhebung von bloss einem Drittel der vollen Steuer auf die konfessionslosen Mitglieder seiner Familie nicht angemessen R\u00fccksicht genommen werde, behauptet der Beschwerdef\u00fchrer nicht. Die angefochtene Regelung, wonach die von der Ehefrau als einziger Angeh\u00f6riger der betreffenden Konfession zu erhebende Kirchensteuer aufgrund des Einkommens ihres Ehemannes bemessen und sodann auf einen dem Verh\u00e4ltnis der Kirchenzugeh\u00f6rigkeiten in der Familie entsprechenden Bruchteil herabgesetzt wird, ist auch heute noch eine im Rahmen von Art. 49 Abs. 6 BV m\u00f6gliche L\u00f6sung.\\n\\nWenn, wie der Beschwerdef\u00fchrer unter Hinweis auf verschiedene Urteile des deutschen Bundesverfassungsgerichts geltend macht, in der Bundesrepublik Deutschland nach der neueren Rechtsprechung bei glaubensverschiedenen Ehen f\u00fcr die Kirchensteuer von Verfassungs wegen die Individualbesteuerung verlangt wird (EB VerfG 19/1966 Nr. 28, 30, 32-34), so entspricht dies der heute im deutschen Steuerrecht ganz allgemein massgebenden Rechtsauffassung, wonach die Haushaltbesteuerung zusammenlebender Ehegatten als verfassungswidrig betrachtet wird (EB VerfG 6/1957 Nr. 9, vgl. ZBl. BGE 100 Ia 255 S. 262 58/1957 S. 397 ff). Solange jedoch in der Schweiz die Ehe als wirtschaftliche Einheit angesehen und die Haushaltbesteuerung im allgemeinen Steuerrecht anerkannt wird, besteht auch kein Anlass, die Anwendung dieses Grundsatzes bei der Kirchensteuer f\u00fcr verfassungswidrig zu halten.\\n\\nb) Die ferner angefochtene Regelung des \u00a7 5 Abs. 3 KSto, wonach beide Ehegatten unabh\u00e4ngig von ihrem G\u00fcterstand und von ihrer Kirchenzugeh\u00f6rigkeit solidarisch f\u00fcr die Steuerforderungen haften, ist hier nur so weit zu \u00fcberpr\u00fcfen, als damit der Ehemann f\u00fcr die Kirchensteuerforderung gegen\u00fcber seiner Ehefrau haftbar gemacht wird (vgl. Erw. 3). Was der Beschwerdef\u00fchrer in diesem Zusammenhang vorbringt, vermag den behaupteten Verstoss gegen Art. 49 Abs. 6 BV nicht darzutun. Wenn er f\u00fcr die Steuerschuld seiner Ehefrau mithaften muss, so ist er auch hier nicht als Steuersubjekt und damit nicht um semer Person willen betroffen. Dass er f\u00fcr die Steuerschuld seiner Ehefrau einzustehen hat, steht im Sinne des Gedankens, dass sich ihre wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit nach seinem Einkommen und Verm\u00f6gen richtet. K\u00f6nnen diese Mittel ohne Verletzung von Art. 49 Abs. 6 BV zur Bemessung der Steuer herangezogen werden, so darf auch zur Einziehung der Steuerschuld auf sie gegriffen werden. Ob die in \u00a7 5 Abs. 3 KSto vorgesehene solidarische Haftung sich allenfalls entsprechend den Steuerbemessungsgrunds\u00e4tzen der \u00a7\u00a7 2 und 3 KSto nur auf das Einkommen des Ehemannes erstrecken darf, ist eine Frage, die in der Beschwerde nicht aufgeworfen wird. Die Zul\u00e4ssigkeit einer solidarischen Haftung des Ehemannes f\u00fcr die Steuerschuld seiner Ehefrau ergibt sich aber vor allem schon aus der Unterhaltspflicht des Ehemannes f\u00fcr die Ehefrau ( Art. 160 ZGB ). Zu den pers\u00f6nlichen Bed\u00fcrfnissen der Ehefrau, f\u00fcr die der Ehemann als Haupt der Familie grunds\u00e4tzlich aufzukommen hat, geh\u00f6ren auch diejenigen religi\u00f6ser, seelischer und kultureller Natur (Kommentar LEMP zu Art. 160 ZGB N 22). Hat der Beschwerdef\u00fchrer somit im Rahmen seiner Unterhaltspflicht die mit der Mitgliedschaft seiner Ehefrau in einer Kirche verbundenen Kosten zu tragen, so kann ihm ohne weiteres auch die Mithaftung f\u00fcr die von ihr geschuldete Kirchensteuer auferlegt werden.\\n\\nc) Dass nach \u00a7 5 Abs. 1 und 2 KSto auch dem konfessionsfremden Ehemann die Kirchensteuerveranlagung zugestellt BGE 100 Ia 255 S. 263 wird, geschieht, weil er als Haupt der Familie die Gemeinschaft vertritt ( Art. 162 ZGB ). Der Beschwerdef\u00fchrer vermag denn auch in keiner Weise darzutun, worin eine Verletzung seiner Glaubens- und Gewissensfreiheit durch unzul\u00e4ssige Kultusbesteuerung liegen sollte, wenn er als Vertreter seiner Ehefrau die Kirchensteuerrechnung zugestellt erh\u00e4lt und in diesem Zusammenhang f\u00fcr sie zu handeln hat, sofern nicht nach \u00a7 5 Abs. 2 KSto die Ehefrau als Vertreterin der Gemein schaft bezeichnet wird.\"}]}, \"dispositiv\": {\"raw\": \"Dispositiv. Demnach erkennt das Bundesgericht:\\n\\nDie Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 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