{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_100 IA 263", "bge", "CH", null, "100 IA 263", null, "1974-07-03", null, "de", null, null, "Regeste\n Art. 67 und 90 KV Schaffhausen, Art. 4 BV; Aufsicht \u00fcber das Finanzgebaren der Gemeinden. 1. Legitimation (Erw. 1). 2. Keine Verletzung der politischen Rechte der Gemeindeb\u00fcrger durch die regierungsr\u00e4tliche Festsetzung eines dem Willen der Mehrheit der Stimmberechtigten nicht entsprechenden Steuerfusses; Voraussetzung einer solchen Massnahme (Erw. 3 b und c). 3. Ein ungeschriebenes Verfassungsrecht, das die demokratische Grundordnung garantieren soll, besteht weder im Bund noch im Kanton Schaffhausen (Erw. 4b).", "<br/>\nRegeste\n<br/>Art. 67 und 90 KV Schaffhausen, Art. 4 BV; Aufsicht \u00fcber das Finanzgebaren der Gemeinden. 1. Legitimation (Erw. 1). 2. Keine Verletzung der politischen Rechte der Gemeindeb\u00fcrger durch die regierungsr\u00e4tliche Festsetzung eines dem Willen der Mehrheit der Stimmberechtigten nicht entsprechenden Steuerfusses; Voraussetzung einer solchen Massnahme (Erw. 3 b und c). 3. Ein ungeschriebenes Verfassungsrecht, das die demokratische Grundordnung garantieren soll, besteht weder im Bund noch im Kanton Schaffhausen (Erw. 4b).", "<br/>\nRegeste\n<br/>Art. 67 et 90 Cst. Schaffhouse, art 4 Cst; Contr\u00f4le de la gestion financi\u00e8re des communes. 1. Qualit\u00e9 pour agir (consid. 1). 2. Le Conseil d'Etat ne viole pas les droits politiques des citoyens d'une commune s'il s'\u00e9carte de la volont\u00e9 exprim\u00e9e par la majorit\u00e9 d'entre eux, lorsqu'il fixe le taux de l'imp\u00f4t; conditions requises pour prendre une telle mesure (consid. 3 b et c). 3. Il n'existe ni sur le plan f\u00e9d\u00e9ral, ni sur le plan cantonal (Schaffhouse) de droit constitutionnel non \u00e9crit garantissant l'ordre d\u00e9mocratique (consid. 4b).", "<br/>\nRegesto\n<br/>Art. 67 e 90 Cost. del cantone di Sciaffusa; art. 4 CF; vigilanza sulla gestione finanziaria dei comuni. 1. Legittimazione ricorsuale (consid. 1). 2. Fissando un'aliquota impositiva diversa da quella voluta dalla maggioranza dei cittadini di un comune, il Consiglio di Stato non viola i diritti politici di questi ultimi; presupposti per l'adozione di tale misura (consid. 3 b e c). 3. Non esiste sul piano federale n\u00e8 su quello cantonale (Sciaffusa) un diritto costituzionale non codificato che garantisca l'assetto democratico (consid. 4b).", "Urteilskopf\n100 Ia 263\n37. Urteil vom 3. Juli 1974 i.S. B\u00fcrgin und Mitbeteiligte gegen Einwohnergemeinde Schaffhausen, Regierungsrat und Obergericht des Kantons Schaffhausen.\nRegeste\nArt. 67 und 90 KV Schaffhausen,\nArt. 4 BV\n; Aufsicht \u00fcber das Finanzgebaren der Gemeinden.\n1. Legitimation (Erw. 1).\n2. Keine Verletzung der politischen Rechte der Gemeindeb\u00fcrger durch die regierungsr\u00e4tliche Festsetzung eines dem Willen der Mehrheit der Stimmberechtigten nicht entsprechenden Steuerfusses; Voraussetzung einer solchen Massnahme (Erw. 3 b und c).\n3. Ein ungeschriebenes Verfassungsrecht, das die demokratische Grundordnung garantieren soll, besteht weder im Bund noch im Kanton Schaffhausen (Erw. 4b).\nSachverhalt\nab Seite 264\nBGE 100 Ia 263 S. 264\nA.-\nGem\u00e4ss Art. 90 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Schaffhausen vom 24. M\u00e4rz 1876 (KV) sind die Gemeinden grunds\u00e4tzlich befugt, innerhalb der Schranken der Verfassung und der Gesetze ihre Angelegenheiten selbst\u00e4ndig zu ordnen.\nArt. 90 Abs. 2 und 3 KV lautet:\n\"Hat sich eine Gemeinde unf\u00e4hig erzeigt, ihre Angelegenheiten selbst\u00e4ndig zu ordnen, so kann dieselbe durch Beschluss des Grossen Rates vor\u00fcbergehend unter staatliche Verwaltung gestellt werden.\nErstreckt sich diese Unf\u00e4higkeit nur auf einzelne Zweige der Gemeindeverwaltung, so hat der Regierungsrat die erforderlichen Massnahmen zu treffen.\"\nNach Art. 67 Abs. 1 KV \"wacht der Regierungsrat \u00fcber die gesetzliche Verwaltung des Verm\u00f6gens der Gemeinden und sorgt daf\u00fcr, dass dasselbe ungeschm\u00e4lert erhalten bleibt\". Diese Verfassungsgrunds\u00e4tze werden in den Art. 192 und 197 des Gemeindegesetzes vom 9. Juli 1892 (GG) wiederholt. Die Festsetzung der j\u00e4hrlichen Voranschl\u00e4ge und die Bewilligung von Steuern stehen grunds\u00e4tzlich der Gemeindeversammlung zu (Art. 23 lit. e und g GG). Art. 120 und Art. 136 lit. a GG bestimmen sodann:\nArt. 120:\n\"Der Gemeinde ist allj\u00e4hrlich und rechtzeitig der von der Verwaltungsbeh\u00f6rde, bzw. dem Gemeindeausschuss festzustellende und zu begutachtende Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben f\u00fcr das k\u00fcnftige\nBGE 100 Ia 263 S. 265\nRechnungsjahr zur Begutachtung und Genehmigung vorzulegen (Abs. 1).\nDer Rechnungspr\u00fcfungskommission kommt die Pr\u00fcfung dieses Voranschlages zu (Abs. 2).\nZeigt dieser Voranschlag einen Ausfall, so ist gleichzeitig ein Antrag \u00fcber die Art der Deckung, insbesondere dar\u00fcber vorzulegen, ob und in welchem Verh\u00e4ltnis und auf welchen Zeitpunkt eine Steuer zu erheben sei. Hier\u00fcber hat die Gemeinde gleichzeitig Beschluss zu fassen (\nArt. 1l6\n). (Abs. 3).\nBeschl\u00fcsse \u00fcber die Erhebung von Gemeindesteuern unterliegen der Genehmigung des Regierungsrates (Abs. 4).\"\nArt. 136:\n\"Bei Erhebung von Gemeindesteuern kommen folgende Grunds\u00e4tze zur Anwendung:\na) Die im j\u00e4hrlichen Budget aufzuf\u00fchrenden Ausgaben sollen durch die ordentlichen Einnahmen des gleichen Jahres gedeckt werden. \u00dcbersteigen die Ausgaben des Voranschlages die Einnahmen, so ist der Ausfall durch Steuern zu decken.\"\nIn Erweiterung des Rechtes, das Budget (Art. 67 Abs. 2 KV) und den Steuerfuss (Art. 120 Abs. 4 GG) zu genehmigen, beansprucht der Regierungsrat aufgrund von Art. 90 Abs. 3 KV die Befugnis, bei Unf\u00e4higkeit einer Gememde, ihren Finanzhaushalt selbst\u00e4ndig zu ordnen, die erforderlichen Massnahmen zu treffen.\nB.-\nDie ordentliche Verwaltungsrechnung der Einwohnergemeinde Schaffhausen wies seit 1965 j\u00e4hrliche R\u00fcckschl\u00e4ge auf. F\u00fcr 1972 ergab sich ein Defizit von 2,4 Millionen Franken und f\u00fcr 1973 musste auf Grund des Budgets mit einem Fehlbetrag von 3,4 Millionen Franken gerechnet werden. Seit 1963 wies auch die ausserordentliche Verwaltungsrechnung, mit Ausnahme des Jahres 1971, zum Teil hohe R\u00fcckschl\u00e4ge auf. Zur Verbesserung der Finanzlage schlug der Stadtrat den Stimmb\u00fcrgern wiederholt eine Erh\u00f6hung des Steuerfusses vor, der zur Zeit 124% der sogenannten einfachen Gemeindesteuer betr\u00e4gt. Diese lehnten jedoch eine Steuererh\u00f6hung sechsmal ab. Auch f\u00fcr das Jahr 1974 beantragte der Stadtrat eine Erh\u00f6hung des Steuerfusses auf 130%, da sich gem\u00e4ss Voranschlag f\u00fcr dieses Jahr in der ordentlichen Verwaltungsrechnung ein Defizit von Fr. 3 550 000.-- voraussehen liess. Er st\u00fctzte sich dabei auf ein Gutachten des Instituts f\u00fcr Finanzwirtschaft und Finanzrecht an der Hochschule St. Gallen, das ihm im Oktober\nBGE 100 Ia 263 S. 266\n1973 erstattet worden war. Durch eine geplante, im Voranschlag noch nicht enthaltene Reallohnerh\u00f6hung f\u00fcr das st\u00e4dtische Personal w\u00fcrde sich der Fehlbetrag sogar auf rund f\u00fcnf Millionen Franken erh\u00f6hen. Das Budget f\u00fcr 1974, das dem fakultativen Referendum untersteht, blieb unangefochten und wurde anschliessend vom Regierungsrat genehmigt. Hingegen lehnten die Stimmberechtigten die beantragte Steuererh\u00f6hung am 18. November 1973 mit 7666 Nein gegen 7043 Ja ab. Der Regierungsrat setzte darauf den Steuerfuss der Gemeinde Schaffhausen mit Beschluss vom 22. Januar 1974 f\u00fcr das Jahr 1974 auf 130% fest, nachdem der Stadtrat bei ihm ein entsprechendes Gesuch gestellt hatte. Hanspeter B\u00fcrgin, Marcel Cuttat und Urs Husmann fochten den Beschluss des Regierungsrates f\u00fcr sich und den Verein \"Programm S\" erfolglos beim Obergericht des Kantons Schaffhausen als Verwaltungsgericht an, das am 8. M\u00e4rz 1974 erkannte, der Regierungsrat habe mit seinem Beschluss sein aufsichtsrechtliches Ermessen nicht \u00fcberschritten.\nC.-\nB\u00fcrgin, Cuttat und Husmann verlangen mit staatsrechtlicher Beschwerde die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und des regierungsr\u00e4tlichen Beschlusses. Sie behaupten eine willk\u00fcrliche Rechtsanwendung insbesondere der Art. 67 Abs. 2 und 90 Abs. 2 KV, sowie eine Verletzung der demokratischen Grundordnung als ungeschriebenem Verfassungsrecht.\nDer Regierungsrat und das Obergericht des Kantons Schaffhausen beantragen die Abweisung der Beschwerde. Der Stadtrat von Schaffhausen hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.\nErw\u00e4gungen\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\n1.\nDie Beschwerdef\u00fchrer sind stimmberechtigte B\u00fcrger der Stadt Schaffhausen und unbestrittenermassen steuerpflichtig. Sie sind daher durch die wider ihren Willen verf\u00fcgte Erh\u00f6hung des Steuerfusses f\u00fcr die st\u00e4dtischen Steuern durch den entsprechenden allgemeinverbindlichen Erlass in ihren Rechten, gesetzm\u00e4ssig besteuert zu werden, gegebenenfalls verletzt; ihre Beschwerdelegitimation ist daher zu bejahen (\nBGE 42 I 192\n). Eine Beeintr\u00e4chtigung des Stimmrechtes machen sie nicht geltend. Da sie aber behaupten, durch die Anordnung der Steuerfusserh\u00f6hung trotz mehrmaliger Ablehnung einer solchen durch die Stimmb\u00fcrger habe der Regierungsrat den\nBGE 100 Ia 263 S. 267\nVolkswillen missachtet, kann in ihrer Beschwerde auch die R\u00fcge der Verletzung ihres Stimmrechtes gesehen werden (\nBGE 94 I 435\n). Dass auch die Gemeindeautonomie missachtet worden sei, wenden sie nicht ein.\n2.\nDie Beschwerdef\u00fchrer fechten sowohl den Entscheid des Verwaltungsgerichtes als auch den Beschluss des Regierungsrates an. Die dreissigt\u00e4gige Beschwerdefrist zur Anfechtung des Regierungsratsbeschlusses war jedoch abgelaufen, als sie ihre Beschwerde einreichten. Indessen gestattet die Rechtsprechung des Bundesgerichtes auch noch die nachtr\u00e4gliche Anfechtung eines solchen Beschlusses im Zusammenhang mit der Beschwerde gegen den Entscheid einer Beschwerdeinstanz, wenn dieser nur eine beschr\u00e4nkte \u00dcberpr\u00fcfungsbefugnis zukommt (\nBGE 98 Ia 156\nE. 3, mit Hinweisen).\nDas Schaffhauser Obergericht kann als Verwaltungsgericht in zwei F\u00e4llen angerufen werden: Einmal sind letztinstanzliche Entscheide kantonaler Verwaltungsbeh\u00f6rden mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar (Art. 34 ff. des Gesetzes \u00fcber den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971). Dann kann das Obergericht auch Erlasse auf ihre Verfassungs- und Gesetzm\u00e4ssigkeit hin \u00fcberpr\u00fcfen (Art. 51 ff. des genannten Gesetzes). Das Obergericht hat sich nicht dazu ge\u00e4ussert, ob es die fragliche Beschwerde als eine nach Art. 34 ff. oder nach Art. 51 ff. behandelte, d.h. ob der Regierungsratsbeschluss als Verf\u00fcgung oder als Erlass zu bezeichnen ist. Diese Frage braucht hier indessen nicht entschieden zu werden, da in beiden F\u00e4llen das Obergericht den Regierungsratsbeschluss nicht auf seine Angemessenheit \u00fcberpr\u00fcfen durfte, seine Kognition also eine beschr\u00e4nkte ist und deshalb die nachtr\u00e4gliche Beschwerde gegen den Regierungsratsbeschluss mit jener gegen das Urteil des Obergerichts verbunden werden konnte.\n3.\na) Bei Stimmrechtsbeschwerden pr\u00fcft das Bundesgericht Auslegung und Anwendung des kantonalen Verfassungs-. rechtes frei, ebenso das Gesetzesrecht, sofern es den Umfang und Inhalt des Stimmrechtes n\u00e4her regelt (\nBGE 99 Ia 520\nE. 3 a mit Hinweisen). Bei andern Beschwerden \u00fcberpr\u00fcft es das Verfassungsrecht der Kantone ebenfalls frei, entfernt sich aber, sofern der Kanton nicht dem Einzelnen ein Individualrecht einr\u00e4umt, nicht ohne triftige Gr\u00fcnde von der Auslegung, welche die obersten kantonalen Beh\u00f6rden der Verfassung\nBGE 100 Ia 263 S. 268\ngeben. Die Auslegung und Anwendung des Gesetzesrechtes in diesem Fall wird nur unter dem Gesichtspunkt der Willk\u00fcr gepr\u00fcft. Handelt die kantonale Beh\u00f6rde unmittelbar gest\u00fctzt auf eine Verfassungsbestimmung (z.B. Art. 90 Abs. 3 KV), die ihr hinsichtlich der Wahl der zu treffenden Massnahmen einen Ermessensbereich einr\u00e4umt, muss sich die Pr\u00fcfung des Bundesgerichts ebenfalls auf Willk\u00fcr beschr\u00e4nken (vgl. MARTI, Die staatsrechtliche Beschwerde, S. 144).\nb) Die Beschwerdef\u00fchrer bestreiten nicht, dass dem Regierungsrat in den Art. 90 und 67 KV Befugnisse zum Eingreifen kraft Aufsichtsgewalt einger\u00e4umt werden, falls eine Schaffhauser Gemeinde ihre Aufgaben nicht mehr ordnungsgem\u00e4ss zu erf\u00fcllen vermag, und sie behaupten nicht, dass ihm grunds\u00e4tzlich verboten sei, den Steuerfuss einer Gemeinde selber festzusetzen. Sie behaupten aber, bei der Wahl der zu treffenden Massnahmen h\u00e4tte der Regierungsrat den unmissverst\u00e4ndlich zum Ausdruck gebrachten Volkswillen beachten m\u00fcssen; da er dies nicht getan habe, sei er in Willk\u00fcr verfallen.\nDiese Auffassung ist irrig. Abgesehen davon, dass bei rein negativen Entscheiden, wie der Verwerfung einer Steuererh\u00f6hung, nicht immer zweifelsfrei festzustellen ist, welches die Motive der Stimmb\u00fcrger gewesen sind (vgl. auch\nBGE 94 I 434\nE. d), ist es gerade der Sinn der genannten Verfassungsbestimmungen, in den F\u00e4llen, wo die demokratische Willensbildung in einer Gemeinde nicht zu einer haltbaren und mit dem Gesetz in \u00dcbereinstimmung bleibenden Ordnung der Gemeindeangelegenheiten f\u00fchrt, dem Regierungsrat die Befugnis zu geben, das N\u00f6tige vorzukehren und f\u00fcr die Gemeinde ersatzweise zu handeln. Die Voraussetzungen f\u00fcr einen solchen Eingriff sind besonders dann gegeben, wenn das Verhalten der B\u00fcrger widerspr\u00fcchlich wird, indem sie zwar Ausgaben beschliessen, sich aber den n\u00f6tigen Massnahmen zur Deckung des dadurch geschaffenen Finanzbedarfs wiederholt widersetzen und damit die Gefahr der Zerr\u00fcttung der Gemeindefinanzen heraufbeschw\u00f6ren. Die verfassungsm\u00e4ssige Ordnung sieht f\u00fcr einen solchen Fall gerade vor, dass die demokratische Willensbildung in der Gemeinde vor dem \u00fcbergreifenden Allgemeininteresse an der Erhaltung gesunder Gemeinden zur\u00fcckzutreten hat. Sofern aber die Voraussetzungen f\u00fcr den Eingriff erf\u00fcllt sind, kann durch die Nichtbeachtung der Beschl\u00fcsse\nBGE 100 Ia 263 S. 269\nder Gemeindeb\u00fcrger auch kein Eingriff in deren Stimmrecht vorliegen. Ihr Recht, \u00fcber die H\u00f6he des Steuerfusses selbst zu bestimmen, wird eben durch Art. 90 KV im angegebenen Sinne beschr\u00e4nkt.\nc) Bei der Pr\u00fcfung der Frage, ob die Voraussetzungen f\u00fcr einen Eingriff gegeben sind und welche Massnahmen gegebenenfalls zur Herstellung einer funktionsf\u00e4higen Ordnung getroffen werden m\u00fcssen, steht dem Regierungsrat - wie auch die Beschwerdef\u00fchrer zugestehen - ein Bereich des Ermessens zu. Nach Art. 136 GG ist das finanzielle Verhalten einer Gemeinde schon dann nicht mehr rechtsgem\u00e4ss, wenn in ihrem ordentlichen Haushalt die vorgesehenen Ausgaben durch die Einnahmen nicht mehr gedeckt und die entsprechenden Steuereinnahmen nicht erh\u00f6ht werden. Dass das Finanzgebaren der Gemeinde Schaffhausen nicht mehr den Vorschriften von Art. 136 und 120 Abs. 3 GG entsprach, ist nach dem fr\u00fcher Gesagten unbestritten. Die von Art. 90 Abs. 3 vorausgesetzte Notsituation war eingetreten. Zur Herstellung geordneter Verh\u00e4ltnisse standen, wie ebenfalls anerkannt wird, dem Regierungsrat verschiedene M\u00f6glichkeiten zur Verf\u00fcgung; z.B. auch die von den Beschwerdef\u00fchrern vorgeschlagene L\u00f6sung einer R\u00fcckweisung des Budgets zur Reduktion der Ausgaben, nachdem feststand, dass die B\u00fcrger sich der zur Herstellung des.Budgetgleichgewichts n\u00f6tigen Einnahmenvermehrung widersetzten. Ob die eine oder die andere Massnahme zu w\u00e4hlen ist, steht im pflichtgem\u00e4ssen Ermessen des Regierungsrates. Dabei h\u00e4tte er, wenn er etwa das Budget h\u00e4tte aufheben wollen, auch ber\u00fccksichtigen m\u00fcssen, ob bei den vorgesehenen Ausgaben sich solche befanden, die ohne Schaden f\u00fcr die Erf\u00fcllung der ordnungsgem\u00e4ssen oder sozial notwendigen Aufgaben durch das Gemeinwesen gestrichen werden konnten, und zwar nicht nur vor\u00fcbergehend, sondern dauernd. Das h\u00e4tte aber eine eingehende Budgetanalyse vorausgesetzt, die von subjektiven Bewertungen nicht frei gewesen w\u00e4re. Sodann h\u00e4tte die R\u00fcckweisung des Voranschlages zur Folge gehabt, dass die Stadt w\u00e4hrend voraussichtlich l\u00e4ngerer Zeit ohne rechtskr\u00e4ftiges Budget h\u00e4tte verwaltet werden m\u00fcssen. Die Zeitspanne h\u00e4tte umso l\u00e4nger ausfallen k\u00f6nnen, als nicht auszuschliessen ist, dass ein neues Budget allenfalls durch ein Referendum der Volksabstimmung unterbreitet und verworfen worden w\u00e4re. Unter diesen Umst\u00e4nden\nBGE 100 Ia 263 S. 270\nverletzt es auf keinen Fall die Verfassung, sondern erscheint sogar richtig, dass der Regierungsrat eine sofort wirksame Massnahme ergriff, die wenigstens f\u00fcr ein Jahr eine Verminderung des Budgetdefizites erm\u00f6glichte.\nd) Die Beschwerdef\u00fchrer wenden ein, die regierungsr\u00e4tliche Massnahme reiche nicht aus, um den gesetzm\u00e4ssigen Zustand herzustellen, da auch nach der Steuererh\u00f6hung noch ein Defizit von ca. 1,9 Millionen Franken verbleibe. Ob es jedoch gelungen w\u00e4re, das Budget im Falle einer R\u00fcckweisung so zu beschneiden, dass der budgetierte Fehlbetrag verschwunden w\u00e4re, ist fraglich. Es ist zudem vertretbar anzunehmen, das Gleichgewicht m\u00fcsse, sofern eine Sanierung vorzunehmen ist, nur nach einer gewissen Frist erreicht werden, allenfalls unter Anwendung zus\u00e4tzlicher Massnahmen wie Ausgabenk\u00fcrzungen und Erschliessung neuer Einnahmequellen. Art. 90 KV verpflichtet den Regierungsrat nicht unbedingt, nur solche Massnahmen zu ergreifen, die eine sofortige Herstellung des gesetzm\u00e4ssigen Zustands erm\u00f6glichen.\nIst die Massnahme des Regierungsrates vertretbar, ja sogar angezeigt, erweist sich der Vorwurf der Willk\u00fcr als unhaltbar.\n4.\nDer angefochtene Beschluss verletzt auch kein ungeschriebenes Verfassungsrecht, das die demokratische Grundordnung zum Inhalt hat. Die Beschwerdef\u00fchrer sehen dieses behauptete Grundrecht dadurch.missachtet, dass der Regierungsrat bei der Setzung von Verwaltungsakten diametral entgegen dem in Abstimmungen klar ge\u00e4usserten Volkswillen gehandelt habe.\na) Diese Behauptung ist von den Beschwerdef\u00fchrern erst im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren aufgestellt worden. Vor dem Verwaltungsgericht begn\u00fcgten sie sich damit, den Regierungsratsbeschluss als willk\u00fcrlich zu bezeichnen. Doch sind neue rechtliche Vorbringen bei Beschwerden, die an sich die Ersch\u00f6pfung des kantonalen Instanzenzuges voraussetzen, grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig, wenn die letzte kantonale Instanz freie Kognition besass und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hatte. Eine Ausnahme gilt nur f\u00fcr Beschwerden wegen Willk\u00fcr und f\u00fcr Beschwerden, bei denen die R\u00fcge, eine andere Verfassungsbestimmung sei verletzt, mit derjenigen der Willk\u00fcr zusammenf\u00e4llt (\nBGE 98 Ia 52\nE. 2). Bei einem Entscheid, ob ein solches Verfassungsrecht, das m\u00f6glicherweise die dem Regierungsrat in Art. 90 KV verliehene Ermessensfreiheit in\nBGE 100 Ia 263 S. 271\nbestimmter Richtung beschr\u00e4nkt h\u00e4tte, verletzt sei oder nicht, hatte aber das Obergericht freie Kognition und es hatte die richtige Anwendung eines solchen allenfalls bestehenden Rechtes von Amtes wegen zu pr\u00fcfen. Die Behauptung, es sei der die demokratische Grundordnung garantierende Verfassungsrechtssatz verletzt, f\u00e4llt auch nicht mit der Willk\u00fcrr\u00fcge zusammen. Sie kann sinngem\u00e4ss nur bedeuten, dass der Regierungsrat von Verfassungs wegen in einem ganz bestimmten, sein Ermessen ausschliessenden Sinne h\u00e4tte entscheiden m\u00fcssen.\nb) Die Beschwerdef\u00fchrer haben nicht n\u00e4her dargelegt, inwiefern ein solcher ungeschriebener Verfassungssatz, der ausserdem dem B\u00fcrger ein Individualrecht garantiert oder das Stimmrecht abgrenzt, besteht. Sie \u00e4ussern sich nicht einmal dar\u00fcber, ob es sich dabei ihrer Meinung nach um einen ungeschriebenen Verfassungssatz des kantonalen oder des Bundesstaatsrechtes handelt.\naa) Ein ungeschriebenes Verfassungsrecht des Bundes im behaupteten Sinne anzunehmen, verbietet sich schon im Hinblick auf\nArt. 6 BV\n, der von Bundesrechts wegen den Kantonen die Wahl einer rein repr\u00e4sentativen Verfassung zubilligt, nach der das Volk seinen Willen nur bei der Wahl seiner Repr\u00e4sentanten rechtlich zum Ausdruck bringen kann (BURCKHARDT, Kommentar, 3. Aufl., S. 67). Der wirkliche Volkswille f\u00e4llt bei einer repr\u00e4sentativen Verfassung somit Beschl\u00fcssen seiner Vertreter gegen\u00fcber rechtlich \u00fcberhaupt nicht in Betracht. Dass die Bundesverfassung dar\u00fcber hinaus f\u00fcr jene Kantone, die sich nicht mit einer Repr\u00e4sentativ-Verfassung begn\u00fcgten (praktisch sind das s\u00e4mtliche Kantone), noch einen Grundsatz h\u00e4tte aufstellen wollen, wonach sie in jedem Fall den Volkswillen zu achten h\u00e4tten, ist ausgeschlossen. Es ist vielmehr Sache des kantonalen Rechtes - abgesehen von der obligatorischen Mitwirkung des Volkes bei der Verfassungsgesetzgebung - zu bestimmen, in welchem Umfang dem Volkswillen Rechnung zu tragen sei.\nbb) Somit m\u00fcsste es sich bei dem angeblichen ungeschriebenen Verfassungsrecht um ein solches des kantonalen Rechtes handeln. Dass im schaffhauserischen Recht ein derartiges ungeschriebenes Verfassungsrecht als Individualrecht oder das Stimmrecht umschreibendes Recht bestehe, ist nicht anzunehmen. Gewiss ist die Grundordnung des Kantons Schaffhausen\nBGE 100 Ia 263 S. 272\neine demokratische, die das Volk bei der Gesetzgebung und auch bei wichtigen Verwaltungsakten mitwirken l\u00e4sst. Diese Mitwirkung ist aber durch Verfassung und Gesetze institutionalisiert worden und muss sich in deren Rahmen bewegen. Wenn Verfassung und Gesetzgebung aber eine Beh\u00f6rde erm\u00e4chtigen, unter Umst\u00e4nden kraft Aufsichtsgewalt ohne Ber\u00fccksichtigung des Volkswillens Beschl\u00fcsse zu fassen, w\u00e4re es widerspr\u00fcchlich, wenn sie die Beh\u00f6rde dabei kraft ungeschriebenen Verfassungsrechtes doch dazu anhielten. Das Verfassungsrecht des Kantons Schaffhausen gestattet es aber dem Regierungsrat gerade, unter Umst\u00e4nden \u00fcber den von den Gemeindeb\u00fcrgern mehrheitlich ge\u00e4usserten Willen hinwegzugehen. Gewiss wird er das nur im Notfall tun und sich nach M\u00f6glichkeit im Rahmen des erkennbaren Volkswillens halten, sofern das mit der richtigen Erf\u00fcllung seiner Aufsichtsfunktion vereinbar ist. Aber bei einer solchen Beschr\u00e4nkung in der Auswahl von Massnahmen befolgt er nur eine staatspolitische Maxime, nicht einen ungeschriebenen Verfassungsrechtssatz.\nDispositiv\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\nDie Beschwerde wird abgewiesen.", null, null, null, null, null, null, "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F100-IA-263%3Ade&lang=de&zoom=&type=show_document", null, null, "[\"BGE 42 I 192\", \"BGE 94 I 434\", \"BGE 94 I 435\"]", "2026-02-12T17:08:51.371644", null, null, null, null, "e74ecdcc1ecaebacac0045ba8ea4317b85168bd92e2329f7f9b5854f1558963f", 1, 19324, null, null, null, 0, null, null, null, "2026-07-15T01:38:05", "2026-08-26T01:37:46", 0, 0, null, null, null, null, null, null, null]], "columns": ["decision_id", "court", "canton", "chamber", "docket_number", "docket_number_2", "decision_date", "publication_date", "language", "title", "legal_area", "regeste", "abstract_de", "abstract_fr", "abstract_it", "full_text", "outcome", "decision_type", "judges", "clerks", "collection", "appeal_info", "source_url", "pdf_url", "bge_reference", "cited_decisions", "scraped_at", "external_id", "source", "source_id", "source_spider", "content_hash", "has_full_text", "text_length", "Sachgebiet", "Themen", "Liste_Neuheiten", "BGE_PublikationVorgesehen", "erledigung", "AnzahlRichter", "local_json_path", "imported_at", "last_seen_at", "from_delta", "from_judic_scraper", "judic_structured", "judic_scraped_at", "judic_raw_content", "raw_html_path", "Vorinstanz_Gericht", "Vorinstanz_Kammer", "Abteilung"], "primary_keys": ["decision_id"], "primary_key_values": ["bge_100 IA 263"], "units": {}, "query_ms": 0.4743775352835655}