{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_100 IA 272", "bge", "CH", null, "100 IA 272", null, "1974-02-22", null, "de", null, null, "Regeste\n Gemeindeautonomie auf dem Gebiete des Gew\u00e4sserschutzes: Die Gesetzgebung des Bundes l\u00e4sst nicht Raum f\u00fcr eine Autonomie der Gemeinden bei der Anwendung des in Art. 28 der Allgemeinen Gew\u00e4sserschutzverordnung des Bundesrates verwendeten Begriffes des \"engeren Baugebietes\".\n\n \nRegeste\n Autonomie communale en mati\u00e8re de protection des eaux: La l\u00e9gislation f\u00e9d\u00e9rale ne laisse pas place \u00e0 une autonomie des communes dans l'application de la notion de \"zones restreintes \u00e0 b\u00e2tir\"pr\u00e9vue par l'art. 28 de l'ordonnance g\u00e9n\u00e9rale sur la protection des eaux, \u00e9dict\u00e9e par le Conseil f\u00e9d\u00e9ral.\n\n \nRegesto\n Autonomia comunale in materia di protezione delle acque: La legislazione federale non consente ai comuni un'autonomia nell'applicazione della nozione di \"territorio edificabile ristretto\" prevista dall'art. 28 dell'ordinanza generale sulla protezione delle acque, emanata dal Consiglio federale.", "<br/>\nRegeste\n<br/>Gemeindeautonomie auf dem Gebiete des Gew\u00e4sserschutzes: Die Gesetzgebung des Bundes l\u00e4sst nicht Raum f\u00fcr eine Autonomie der Gemeinden bei der Anwendung des in Art. 28 der Allgemeinen Gew\u00e4sserschutzverordnung des Bundesrates verwendeten Begriffes des \"engeren Baugebietes\".", "<br/>\nRegeste\n<br/>Autonomie communale en mati\u00e8re de protection des eaux: La l\u00e9gislation f\u00e9d\u00e9rale ne laisse pas place \u00e0 une autonomie des communes dans l'application de la notion de \"zones restreintes \u00e0 b\u00e2tir\"pr\u00e9vue par l'art. 28 de l'ordonnance g\u00e9n\u00e9rale sur la protection des eaux, \u00e9dict\u00e9e par le Conseil f\u00e9d\u00e9ral.", "<br/>\nRegesto\n<br/>Autonomia comunale in materia di protezione delle acque: La legislazione federale non consente ai comuni un'autonomia nell'applicazione della nozione di \"territorio edificabile ristretto\" prevista dall'art. 28 dell'ordinanza generale sulla protezione delle acque, emanata dal Consiglio federale.", "Urteilskopf\n100 Ia 272\n38. Auszug aus dem Urteil vom 22. Februar 1974 i.S. Gemeinde Parpan gegen Hosang und Verwaltungsgericht des Kantons Graub\u00fcnden.\nRegeste\nGemeindeautonomie auf dem Gebiete des Gew\u00e4sserschutzes:\nDie Gesetzgebung des Bundes l\u00e4sst nicht Raum f\u00fcr eine Autonomie der Gemeinden bei der Anwendung des in Art. 28 der Allgemeinen Gew\u00e4sserschutzverordnung des Bundesrates verwendeten Begriffes des \"engeren Baugebietes\".\nSachverhalt\nab Seite 273\nBGE 100 Ia 272 S. 273\nA.-\nDie Gemeinde Parpan hat noch kein Baugesetz mit Zonenplan und kein generelles Kanalisationsprojekt; es sind erst Studien hier\u00fcber im Gange. Indes besteht im Dorfkern bereits ein \u00f6ffentliches Kanalisationsnetz.\nAm 7. Juli 1972 ersuchte Georg Hosang den Gemeindevorstand Parpan um die Bewilligung f\u00fcr den Bau zweier Mehrfamilienh\u00e4user mit insgesamt 15 Wohnungen auf der Parzelle Nr. 126 A im Geissboden. Das Grundst\u00fcck ist etwa 800 m vom Dorfkern entfernt. Auf dem Geissboden befinden sich ausser einem Bauernhaus schon ein Ferienheim und sieben Ferienh\u00e4user f\u00fcr je eine oder zwei Familien. F\u00fcr die Ferienh\u00e4user besteht ein gemeinsames privates Kanalisationsnetz mit einer mechanischen Reinigungsanlage, deren Abfluss in einen Bach m\u00fcndet. Bei der Erstellung dieser Anlage wurde ein Anschluss f\u00fcr h\u00f6chstens zwei Einfamilienh\u00e4user auf der Parzelle Nr. 126 A einberechnet. In dem von Hosang eingereichten Projekt war der Bau einer gemeinsamen Kl\u00e4ranlage f\u00fcr die beiden geplanten Mehrfamilienh\u00e4user vorgesehen. Nach den Angaben der Gemeinde soll das Gebiet des Geissbodens weder in die Bauzone noch in das generelle Kanalisationsprojekt einbezogen werden.\nDer Gemeindevorstand lehnte das Baugesuch Hosangs am 25. Oktober 1972 gest\u00fctzt auf\nArt. 19 GSchG\nab.\nB.-\nAuf Rekurs des Gesuchstellers hin hob das Verwaltungsgericht des Kantons Graub\u00fcnden am 28. Februar 1973 die Verf\u00fcgung des Gemeindevorstandes auf und wies diesen an, die nachgesuchte Baubewilligung unter den \u00fcblichen Auflagen zu erteilen. Es nahm an, massgebend sei Art. 28 der Allgemeinen Gew\u00e4sserschutzverordnung des Bundesrates (AGSchV). Der Geissboden sei engeres Baugebiet im Sinne dieser Bestimmung, da dort bereits ein Kanalisationsnetz vorhanden sei.\nC.-\nDie Gemeinde Parpan ficht das Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichtes mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen\nBGE 100 Ia 272 S. 274\nVerletzung der Gemeindeautonomie und des\nArt. 4 BV\nan. Es wird geltend gemacht, der in\nArt. 28 AGSchV\nverwendete Ausdruck \"engeres Baugebiet\" sei ein unbestimmter Rechtsbegriff und lasse daher der B\u00fcndner Gemeinde, die f\u00fcr die Anwendung der Bestimmung zust\u00e4ndig sei, eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit. Die Beschwerdef\u00fchrerin sei deshalb in diesem Bereich autonom. Das kantonale Verwaltungsgericht h\u00e4tte demzufolge nur einschreiten k\u00f6nnen, wenn der Gemeindevorstand seine Befugnis \u00fcberschritten oder missbraucht oder verfassungsm\u00e4ssige Rechte der B\u00fcrger verletzt h\u00e4tte, was nicht der Fall sei. Dagegen habe das kantonale Gericht nicht seine eigene Auslegung des\nArt. 28 AGSchV\ndurchsetzen d\u00fcrfen. Zudem sei diese Auslegung willk\u00fcrlich.\nDas Bundesgericht weist die Beschwerde ab.\nErw\u00e4gungen\nAus den Erw\u00e4gungen:\n5.\nDer Gew\u00e4sserschutz ist Gegenstand der Gesetzgebung des Bundes. Daraus folgt jedoch nicht notwendigerweise, dass in diesem Bereich kein Raum f\u00fcr eine Autonomie der Gemeinden ist.\nAllerdings ist die Gemeindeautonomie eine Institution des kantonalen Rechts; sie besteht nur, wenn und soweit dieses sie zul\u00e4sst. Sie wird nicht auch durch die Bundesverfassung gew\u00e4hrleistet, so dass es dem eidgen\u00f6ssischen Gesetzgeber an sich nicht verwehrt ist, sie in den von ihm geregelten Rechtsgebieten auszuschliessen. Wenn er das tun will, muss er es aber angesichts der grossen staatspolitischen Bedeutung, welche der Institution in der Schweiz von alters her zukommt, im Gesetz klar zum Ausdruck bringen. W\u00fcrde im Gegenteil angenommen, dass allein schon das Bestehen einer Gesetzgebung des Bundes die Gemeindeautonomie in dem betreffenden Bereich ausschliesse, so k\u00f6nnte diese Institution schliesslich unversehens bedeutungslos werden, da der eidgen\u00f6ssische Gesetzgeber mehr und mehr auf den verschiedensten Gebieten der \u00f6ffentlichen Verwaltung eingreift. Zudem liefe diese An. nahme auf eine R\u00fcckkehr zu der Rechtsprechung hinaus, welche eine Autonomie der Gemeinde nur in deren eigenem und nicht auch in dem ihr \u00fcbertragenen Wirkungskreis anerkannte, Rechtsprechung, die l\u00e4ngst aufgegeben ist (\nBGE 93 I 431\nE. 3 b;\nBGE 96 I 152\n).\nBGE 100 Ia 272 S. 275\nDiese \u00dcberlegungen f\u00fchren zum Schluss, dass der Bund die Kantone dann, wenn er ihnen den Vollzug seiner Gesetze \u00fcberl\u00e4sst und ihnen dabei in bestimmten Punkten eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einr\u00e4umt, auch erm\u00e4chtigt, ihrerseits den Gemeinden in diesen Punkten und im Rahmen dieser Entscheidungsfreiheit eine gewisse Autonomie zuzugestehen, sofern er nicht das Gegenteil bestimmt.\n6.\nDer Vollzug des GSchG ist nach Art. 5 Sache der Kantone. Dieses Gesetz schliesst nicht aus, dass die Kantone Aufgaben, die es ihnen \u00fcberl\u00e4sst, an die Gemeinden delegieren. Eine gewisse Autonomie der Gemeinden bei der Anwendung des GSchG ist somit denkbar, wenn sie sich aus dem kantonalen Recht ergibt, aber nur in den Punkten, in denen das Bundesrecht den Kantonen selber eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einr\u00e4umt; denn die Kantone k\u00f6nnen den Gemeinden nicht mehr Autonomie delegieren, als sie selbst besitzen.\nDie im vorliegenden Fall anwendbaren bundesrechtlichen Vorschriften -\nArt. 19 GSchG\nund\nArt. 28 AGSchV\n- untersagen unter bestimmten Voraussetzungen die Erteilung einer Baubewilligung. Dieses Verbot ist zwingend und l\u00e4sst daher keinen Raum f\u00fcr die relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit, die das Kennzeichen der Gemeindeautonomie ist.\nDaran \u00e4ndert es nichts, dass der in\nArt. 28 AGSchV\nverwendete Begriff des \"engeren Baugebietes\", der hier just umstritten ist, ein unbestimmter Rechtsbegriff ist. Die Beschwerdef\u00fchrerin beruft sich vergeblich auf\nBGE 96 I 372\n-374 und 725/726. Im erstgenannten Urteil hat das Bundesgericht freilich anerkannt, dass eine Gemeinde bei der Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffes autonom sein kann; aber der Entscheid betrifft den Fall, wo der unbestimmte Begriff dem autonomen Recht der Gemeinde angeh\u00f6rt, und im zweiten der beiden Urteile wie auch sp\u00e4ter (BGE 99 I/a 253) hat das Gericht erkl\u00e4rt, dass selbst in diesem Fall die Gemeinde bei der Rechtsanwendung nur autonom ist, soweit der Umfang der \u00dcberpr\u00fcfungsbefugnis, die der kantonalen Rekursinstanz nach dem Gesetz zusteht, daf\u00fcr Raum l\u00e4sst. Enth\u00e4lt ein kantonales Gesetz, das in erster Instanz von der Gemeindebeh\u00f6rde anzuwenden ist, einen unbestimmten Rechtsbegriff, so gen\u00fcgt dies nicht f\u00fcr die Annahme, dass die Gemeinde bei der Anwendung dieses Begriffes autonom sei (Urteil vom 28. Juni\nBGE 100 Ia 272 S. 276\n1972 i.S. Gemeinde Meisterschwanden, nicht publiziert). Gleich verh\u00e4lt es sich erst recht dann, wenn ein solcher Begriff in einem Gesetz des Bundes vorkommt; denn andernfalls w\u00e4re die einheitliche Anwendung dieses Gesetzes in Frage gestellt. Der Einwand, dass in Graub\u00fcnden die Baupolizei von jeher Sache der Gemeinden sei, hilft der Beschwerdef\u00fchrerin nicht; damit ist gegen die Feststellung, dass der eidgen\u00f6ssische Gesetzgeber in\nArt. 19 GSchG\nund\nArt. 28 AGSchV\nzwingende Vorschriften aufgestellt hat, nicht aufzukommen.\nDamit in einem Falle, wie er hier vorliegt, von Autonomie gesprochen werden k\u00f6nnte, m\u00fcsste die Bundesgesetzgebung im Zusammenhang mit dem unbestimmten Rechtsbegriff eine Bestimmung enthalten, die klar erkennen liesse, dass der Gesetzgeber den Kantonen, und eventuell den Gemeinden, eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit habe einr\u00e4umen wollen. Eine solche Anordnung findet sich aber hinsichtlich des unbestimmten Begriffs, der hier in Frage steht, weder in\nArt. 19 GSchG\nnoch in\nArt. 28 AGSchV\n. Anders w\u00e4re es etwa dann, wenn in\nArt. 28 AGSchV\nvon den Zonen, welche der Kanton oder die Gemeinde als engeres Baugebiet betrachtet, die Rede w\u00e4re.\nAusserdem ist zu beachten, dass nach\nArt. 10 GSchG\ndie Beschwerdeinstanz des Bundes auch die Angemessenheit der in Anwendung der eidgen\u00f6ssischen Gesetzgebung \u00fcber den Gew\u00e4sserschutz ergehenden Verf\u00fcgungen \u00fcberpr\u00fcfen kann. Diese Ordnung schliesst f\u00fcr den vorliegenden Fall vollends jede M\u00f6glichkeit einer Gemeindeautonomie aus. Wenn auch das Bundesgericht Verf\u00fcgungen kantonaler Instanzen insoweit, als die Anwendung des Bundesrechts von der W\u00fcrdigung \u00f6rtlicher Verh\u00e4ltnisse abh\u00e4ngt, nur mit einer gewissen Zur\u00fcckhaltung \u00fcberpr\u00fcfen wird, so bedeutet das keineswegs, dass eine Autonomie der Gemeinde besteht.\nHat demnach die Gemeinde Parpan im vorliegenden Fall nicht auf Grund einer autonomen Entscheidungsbefugnis gehandelt, so erweist sich ihre staatsrechtliche Beschwerde ohne weiteres als unbegr\u00fcndet.", null, null, null, null, null, null, "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F100-IA-272%3Ade&lang=de&zoom=&type=show_document", null, null, "[\"BGE 93 I 431\", \"BGE 96 I 152\", \"BGE 96 I 372\"]", "2026-02-12T17:09:03.532722", null, null, null, null, "e9be884953bdb27499134392688cd0fde942af6b458bcad1f2522bc448ff661f", 1, 8819, null, null, null, 0, null, null, null, "2026-10-16T01:54:25", "2026-11-03T02:54:08", 0, 0, null, null, null, null, null, null, null]], "columns": ["decision_id", "court", "canton", "chamber", "docket_number", "docket_number_2", "decision_date", "publication_date", "language", "title", "legal_area", "regeste", "abstract_de", "abstract_fr", "abstract_it", "full_text", "outcome", "decision_type", "judges", "clerks", "collection", "appeal_info", "source_url", "pdf_url", "bge_reference", "cited_decisions", "scraped_at", "external_id", "source", "source_id", "source_spider", "content_hash", "has_full_text", "text_length", "Sachgebiet", "Themen", "Liste_Neuheiten", "BGE_PublikationVorgesehen", "erledigung", "AnzahlRichter", "local_json_path", "imported_at", "last_seen_at", "from_delta", "from_judic_scraper", "judic_structured", "judic_scraped_at", "judic_raw_content", "raw_html_path", "Vorinstanz_Gericht", "Vorinstanz_Kammer", "Abteilung"], "primary_keys": ["decision_id"], "primary_key_values": ["bge_100 IA 272"], "units": {}, "query_ms": 3.064662218093872}