{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_100 IA 28", "bge", "CH", null, "100 IA 28", null, "1974-04-03", null, "de", null, null, "Regeste\n Art. 4 BV; Kostenvorschuss. 1. Die Motive der staatsrechtlichen Urteile als verbindliche Weisungen an den kantonalen Richter (Erw. 2). 2. Die Pr\u00fcfung eines Ausstands- oder Ablehnungsbegehrens darf der Richter nicht von einer Sicherstellung der diesbez\u00fcglichen Kosten abh\u00e4ngig machen (Erw. 3).\n\n \nRegeste\n Art. 4 Cst.; avance des frais. 1. Caract\u00e8re obligatoire pour le juge cantonal des consid\u00e9rants de droit des arr\u00eats de droit public (consid. 2). 2. Le juge ne peut faire d\u00e9pendre l'examen d'une demande de r\u00e9cusation de l'obligation de fournir des s\u00fbret\u00e9s en garantie des frais qui s'y rapportent (consid. 3).\n\n \nRegesto\n Art. 4 CF; anticipo delle spese. 1. Carattere vincolante per il giudice cantonale dei considerandi di diritto delle sentenze di diritto pubblico (consid. 2). 2. Il giudice non pu\u00f2 subordinare l'esame di una domanda di ricusazione all'adempimento di un onere di garanzia per le spese relative (consid. 3).", "<br/>\nRegeste\n<br/>Art. 4 BV; Kostenvorschuss. 1. Die Motive der staatsrechtlichen Urteile als verbindliche Weisungen an den kantonalen Richter (Erw. 2). 2. Die Pr\u00fcfung eines Ausstands- oder Ablehnungsbegehrens darf der Richter nicht von einer Sicherstellung der diesbez\u00fcglichen Kosten abh\u00e4ngig machen (Erw. 3).", "<br/>\nRegeste\n<br/>Art. 4 Cst.; avance des frais. 1. Caract\u00e8re obligatoire pour le juge cantonal des consid\u00e9rants de droit des arr\u00eats de droit public (consid. 2). 2. Le juge ne peut faire d\u00e9pendre l'examen d'une demande de r\u00e9cusation de l'obligation de fournir des s\u00fbret\u00e9s en garantie des frais qui s'y rapportent (consid. 3).", "<br/>\nRegesto\n<br/>Art. 4 CF; anticipo delle spese. 1. Carattere vincolante per il giudice cantonale dei considerandi di diritto delle sentenze di diritto pubblico (consid. 2). 2. Il giudice non pu\u00f2 subordinare l'esame di una domanda di ricusazione all'adempimento di un onere di garanzia per le spese relative (consid. 3).", "Urteilskopf\n100 Ia 28\n5. Urteil vom 3. April 1974 i.S. Bachofner gegen Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Thurgau.\nRegeste\nArt. 4 BV\n; Kostenvorschuss.\n1. Die Motive der staatsrechtlichen Urteile als verbindliche Weisungen an den kantonalen Richter (Erw. 2).\n2. Die Pr\u00fcfung eines Ausstands- oder Ablehnungsbegehrens darf der Richter nicht von einer Sicherstellung der diesbez\u00fcglichen Kosten abh\u00e4ngig machen (Erw. 3).\nSachverhalt\nab Seite 29\nBGE 100 Ia 28 S. 29\nA.-\nIm Forderungsprozess von Peter Mathys, Gartenbau, Maischhausen, gegen die Beschwerdef\u00fchrer wurde G\u00e4rtnermeister Julius Koch als Experte bestellt. Nach Eingang der Expertise stellten die Eheleute Bachofner gegen den Verfasser ein Ablehnungsbegehren und machten geltend, der Experte sei mit dem Kl\u00e4ger befreundet und stehe zu ihm in einem Abh\u00e4ngigkeits- und Pflichtverh\u00e4ltnis. Das Ablehnungsbegehren wurde vom Obergericht im Berufungsverfahren mit der Begr\u00fcndung abgelehnt, der Experte sei auf seine Pflichten hingewiesen worden.\nMit Urteil vom 14. November 1973 hob das Bundesgericht dieses Urteil auf. Es stellte dabei fest, das Obergericht habe pflichtwidrig nicht gepr\u00fcft, ob das behauptete Befangenheitsverh\u00e4ltnis bestehe, und damit den Beschwerdef\u00fchrern das rechtliche Geh\u00f6r verweigert.\nB.-\nDie Rekurskommission des Obergerichts setzte hierauf den Beschwerdef\u00fchrern eine Frist zur Bezahlung eines Vorschusses von 200.--, verbunden mit der Androhung, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist die Befragung des Julius Koch zum Ablehnungsbegehren unterbleibe.\nMit einem vor Fristablauf gestellten Gesuch beantragten die Beschwerdef\u00fchrer eine Fristverl\u00e4ngerung. Das Obergericht wies dieses Gesuch und gleichzeitig die Berufung gegen das Urteil in Gutheissung der Forderungsklage ein zweites Mal ab, wiederum ohne materielle Pr\u00fcfung der gegen den Experten erhobenen Einwendungen. Es wird dargetan, dass die Abkl\u00e4rung eventueller Ausstandsgr\u00fcnde nicht von Amtes wegen erfolge, sondern nur auf Kosten desjenigen, dem nach\nArt. 8 ZGB\ndie Beweispflicht zufalle.\nC.-\nGegen dieses Urteil haben die Beschwerdef\u00fchrer erneut staatsrechtliche Beschwerde eingereicht.\nDie Rekurskommission des Obergerichts beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.\nBGE 100 Ia 28 S. 30\nErw\u00e4gungen\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\n1.\nIm Urteil vom 14. November 1974 wurde ausdr\u00fccklich festgehalten, dass\nArt. 4 BV\nder Partei eines Zivil- oder Strafprozesses einen Anspruch darauf gibt, dass die anwendbaren Vorschriften \u00fcber die Besetzung der Gerichte eingehalten werden (\nBGE 90 I 66\nErw. 2). Ein Gleiches gelte auch f\u00fcr die Ausstandsvorschriften f\u00fcr Sachverst\u00e4ndige, auf deren Gutachten sich ein Urteil st\u00fctze (\nBGE 97 I 4\n, 323 mit Hinweisen).\nDas Bundesgericht stellte weiter fest, dass die Eheleute Bachofner ein Rekusationsbegehren eingereicht haben, welches das Obergericht nicht gepr\u00fcft habe. Das Obergericht sei indessen zur ernsthaften Pr\u00fcfung verpflichtet, weshalb sein Urteil aufgehoben wurde.\n2.\nDer Umstand, dass sich das Bundesgericht gem\u00e4ss der vorwiegend kassatorischen Funktion der staatsrechtlichen Beschwerde im Urteilsdispositiv mit der Aufhebung des fehlerhaften Urteils begn\u00fcgt, \u00e4ndert nichts daran, dass die Urteilsmotive zu beachten sind. Diese enthalten insofern verbindliche Weisungen, als sie sich auf eine gutzumachende Unterlassung beziehen (GIACOMETTI, Die Verfassungsgerichtsbarkeit, S. 245 f; MARTI, Die staatsrechtliche Beschwerde, S. 145). Die Verbindlichkeit der Motive eines staatsrechtlichen Urteils f\u00fcr den kantonalen Richter, der nochmals zu urteilen hat, ergibt sich auch daraus, dass sich das Bundesgericht selbst daran gebunden erachtet (\nBGE 92 I 508\n). Der in den\nArt. 66 OG\nund 227ter BStP niedergelegte Grundsatz, wonach die kantonale Instanz ihrer Entscheidung die rechtliche Begr\u00fcndung des Bundesgerichts zu Grunde zu legen habe, gilt auch f\u00fcr das staatsrechtliche Verfahren.\nDie Rekurskommission des Obergerichts hatte demnach der ihr in den Motiven des Urteils vom 14. November 1974 auferlegten Verpflichtung, das Ablehnungsbegehren gegen den Experten zu pr\u00fcfen, nachzukommen und durfte diese nicht von einer Kautionsleistung der Partei abh\u00e4ngig machen.\nDeshalb ist das angefochtene Urteil aufzuheben.\n3.\nDie vom Obergericht vertretene Auffassung, es habe ein Ausstandsbegehren nicht von Amtes wegen zu pr\u00fcfen, bzw. die ein Ausstandsbegehren stellende Partei habe die f\u00fcr die Abkl\u00e4rung erforderlichen Kosten vorzuschiessen, w\u00e4re ohnehin schlechthin unhaltbar. Der Anspruch der in ein Prozessverfahren einbezogenen Parteien auf die richtige Zusammensetzung\nBGE 100 Ia 28 S. 31\ndes Gerichts und damit auch, dass gegen\u00fcber den Richtern und Hilfspersonen wie den Experten keine Ablehnungs- oder Ausstandsgr\u00fcnde vorliegen, ergibt sich sowohl unmittelbar aus\nArt. 58 BV\nwie auch aus\nArt. 4 BV\n. Die Umschreibung und Unterscheidung der Gr\u00fcnde, die einen Ausstand oder eine Ablehnung rechtfertigen, liegt zwar bei den Kantonen, doch unter Vorbehalt der sich aus dem Bundesverfassungsrecht unmittelbar ergebenden Grunds\u00e4tze (\nBGE 91 I 401\n,\nBGE 92 I 271\nf). Das thurgauische Prozessrecht (\n\u00a7 248 ZPO\n) verweist hinsichtlich der Eigenschaften, welche ein Experte zu besitzen hat, ausdr\u00fccklich auf die Vorschriften \u00fcber die Ablehnung von Gerichtspersonen (\n\u00a7\n\u00a7 68, 70 und 73 ZPO\n). Davon, dass die Pr\u00fcfung eines Ausstands- oder Ablehnungsbegehrens von einer Sicherstellung der diesbez\u00fcglichen Kosten abh\u00e4ngig gemacht werden k\u00f6nnte, sagt das Gesetz nichts. Eine solche Vorschrift w\u00e4re auch weder mit Art. 4 noch mit\nArt. 58 BV\nvereinbar. Zwar ist es zul\u00e4ssig, die Pr\u00fcfung von Beweisantr\u00e4gen von der Sicherstellung der entsprechenden Kosten abh\u00e4ngig zu machen. Doch kann sich dies nur auf solche Antr\u00e4ge beziehen, welche den Prozessgegenstand betreffen, und nicht auf die richtige Besetzung des Gerichts. Der verfassungsm\u00e4ssige Anspruch darauf, dass nur ein unabh\u00e4ngiger Richter und dieser nur auf Grund eines Gutachtens eines unabh\u00e4ngigen Experten urteilt, darf durch nichts geschm\u00e4lert werden.\n4.\nMuss die Beschwerde gutgeheissen werden, so er\u00fcbrigt sich die Pr\u00fcfung der Frage, ob die Vorinstanz sich auch der Willk\u00fcr schuldig gemacht hat, indem sie die nachgesuchte Verl\u00e4ngerung der Zahlungsfrist ablehnte.\nDispositiv\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\nDie Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil der Rekurskommission des Obergerichtes des Kantons Thurgau vom 14. Januar 1974 aufgehoben.", null, null, null, null, null, null, "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F100-IA-28%3Ade&lang=de&zoom=&type=show_document", null, null, "[\"BGE 90 I 66\", \"BGE 91 I 401\", \"BGE 92 I 271\", \"BGE 92 I 508\", \"BGE 97 I 4\"]", "2026-02-12T17:02:27.341558", null, null, null, null, "8a28e71edc843550e44d67bcd1069574004ff4e737ee8dfa420c0165f5a2264a", 1, 6390, null, null, null, 0, null, null, null, "2026-10-16T01:54:25", "2026-11-03T02:54:08", 0, 0, null, null, null, null, null, null, null]], "columns": ["decision_id", "court", "canton", "chamber", "docket_number", "docket_number_2", "decision_date", "publication_date", "language", "title", "legal_area", "regeste", "abstract_de", "abstract_fr", "abstract_it", "full_text", "outcome", "decision_type", "judges", "clerks", "collection", "appeal_info", "source_url", "pdf_url", "bge_reference", "cited_decisions", "scraped_at", "external_id", "source", "source_id", "source_spider", "content_hash", "has_full_text", "text_length", "Sachgebiet", "Themen", "Liste_Neuheiten", "BGE_PublikationVorgesehen", "erledigung", "AnzahlRichter", "local_json_path", "imported_at", "last_seen_at", "from_delta", "from_judic_scraper", "judic_structured", "judic_scraped_at", "judic_raw_content", "raw_html_path", "Vorinstanz_Gericht", "Vorinstanz_Kammer", "Abteilung"], "primary_keys": ["decision_id"], "primary_key_values": ["bge_100 IA 28"], "units": {}, "query_ms": 2.5094738230109215}