{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_100 IA 287", "bge", "CH", null, "100 IA 287", null, "1974-09-18", null, "de", null, null, "Regeste\n Gemeindeautonomie; Zulassung zu einem Kleinhallenbad. Umfang der Autonomie der Gemeinde, wo sie aus eigener Initiative Einrichtungen erstellt und betreibt. D\u00fcrfen die kantonalen Beh\u00f6rden einen Gemeindeerlass lediglich auf seine Rechtm\u00e4ssigkeit \u00fcberpr\u00fcfen, so ist die Gemeindeautonomie verletzt, wenn sie zu Unrecht eine Rechtsverletzung annehmen (Erw. 2). Die Ben\u00fctzung einer Anstalt setzt regelm\u00e4ssig eine Zulassung voraus (Erw. 3 a). Der sachlich begr\u00fcndete, einer vern\u00fcnftigen Begrenzung des Ben\u00fctzerkreises dienende Ausschluss Ausw\u00e4rtiger von der Ben\u00fctzung kommunaler Anstalten, die nach ihrer Aufnahmekapazit\u00e4t auf die Bed\u00fcrfnisse der Einwohnerschaft zugeschnitten sind, ist nicht verfassungswidrig (Erw. 3 b).", "<br/>\nRegeste\n<br/>Gemeindeautonomie; Zulassung zu einem Kleinhallenbad. Umfang der Autonomie der Gemeinde, wo sie aus eigener Initiative Einrichtungen erstellt und betreibt. D\u00fcrfen die kantonalen Beh\u00f6rden einen Gemeindeerlass lediglich auf seine Rechtm\u00e4ssigkeit \u00fcberpr\u00fcfen, so ist die Gemeindeautonomie verletzt, wenn sie zu Unrecht eine Rechtsverletzung annehmen (Erw. 2). Die Ben\u00fctzung einer Anstalt setzt regelm\u00e4ssig eine Zulassung voraus (Erw. 3 a). Der sachlich begr\u00fcndete, einer vern\u00fcnftigen Begrenzung des Ben\u00fctzerkreises dienende Ausschluss Ausw\u00e4rtiger von der Ben\u00fctzung kommunaler Anstalten, die nach ihrer Aufnahmekapazit\u00e4t auf die Bed\u00fcrfnisse der Einwohnerschaft zugeschnitten sind, ist nicht verfassungswidrig (Erw. 3 b).", "<br/>\nRegeste\n<br/>Autonomie communale; admission dans une petite piscine couverte. Etendue de l'autonomie communale, dans un cas o\u00f9 la commune, de sa propre initiative, construit et exploite des installations. Lorsque les autorit\u00e9s cantonales peuvent examiner une ordonnance communale uniquement sous l'angle de la l\u00e9galit\u00e9, elles violent l'autonomie communale si elles estiment \u00e0 tort qu'il y a une violation du droit (consid. 2). L'utilisation d'un \u00e9tablissement pr\u00e9suppose r\u00e9guli\u00e8rement une autorisation (consid. 3 a). N'est pas contraire \u00e0 la constitution la d\u00e9cision, prise par une commune en vue de limiter de fa\u00e7on raisonnable le cercle des utilisateurs, de ne pas autoriser les personnes du dehors \u00e0 utiliser une installation communale dont la capacit\u00e9 a \u00e9t\u00e9 d\u00e9termin\u00e9e en fonction des besoins de la population locale (c. 3 b).", "<br/>\nRegesto\n<br/>Autonomia comunale; ammissione in una piccola piscina coperta. Estensione dell'autonomia comunale laddove il comune costruisce ed esercisce di sua iniziativa installazioni. Qualora le autorit\u00e0 cantonali possano esaminare un'ordinanza comunale soltanto sotto il profilodella legittimit\u00e0, esse ledono l'autonomia comunale se ritengono a torto che detta ordinanza violi il diritto (consid. 2). L'utilizzazione di uno stabilimento presuppone di regola un'autorizzazione (consid. 3 a). Non viola la costituzione la decisione di un comune che, allo scopo di limitare ragionevolmente la cerchia degli utenti, non autorizza le persone estranee al comune di utilizzare un'installazione comunale la cui capacit\u00e0 sia stata determinata in funzione dei bisogni della popolazione locale (consid. 3 b).", "Urteilskopf\n100 Ia 287\n40. Auszug aus dem Urteil vom 18. September 1974 i.S. Primarschulgemeinde K\u00fcsnacht gegen Dr. R. Allemann und Regierungsrat des Kantons Z\u00fcrich\nRegeste\nGemeindeautonomie; Zulassung zu einem Kleinhallenbad.\nUmfang der Autonomie der Gemeinde, wo sie aus eigener Initiative Einrichtungen erstellt und betreibt. D\u00fcrfen die kantonalen Beh\u00f6rden einen Gemeindeerlass lediglich auf seine Rechtm\u00e4ssigkeit \u00fcberpr\u00fcfen, so ist die Gemeindeautonomie verletzt, wenn sie zu Unrecht eine Rechtsverletzung annehmen (Erw. 2).\nDie Ben\u00fctzung einer Anstalt setzt regelm\u00e4ssig eine Zulassung voraus (Erw. 3 a).\nDer sachlich begr\u00fcndete, einer vern\u00fcnftigen Begrenzung des Ben\u00fctzerkreises dienende Ausschluss Ausw\u00e4rtiger von der Ben\u00fctzung kommunaler Anstalten, die nach ihrer Aufnahmekapazit\u00e4t auf die Bed\u00fcrfnisse der Einwohnerschaft zugeschnitten sind, ist nicht verfassungswidrig (Erw. 3 b).\nSachverhalt\nab Seite 288\nBGE 100 Ia 287 S. 288\nA.-\nDie Primarschulgemeinde K\u00fcsnacht betreibt im Rahmen ihrer Schulanlage \"Heslibach\" in K\u00fcsnacht ein Kleinhallenbad mit einem Schwimnmbecken von 10 m x 25 m. Dieses Kleinhallenbad ist, wenn es nicht von den Schulen der Gemeinde beansprucht wird, auch der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich. In der Ben\u00fctzungsordnung vom 10. Dezember 1970 wurde festgelegt, dass nur die Einwohner und die B\u00fcrger von K\u00fcsnacht Zutritt zum Bad haben (Badeordnung Art. 1 Abs. 1 Satz 1).\nGest\u00fctzt auf diese Bestimmung wurde Dr. Allemann, der in Herrliberg wohnt und nicht B\u00fcrger von K\u00fcsnacht ist, als er am 12. April 1972 das Kleinhallenbad w\u00e4hrend der allgemeinen \u00d6ffnungszeit ben\u00fctzen wollte, vom Aufsichtspersonal abgewiesen.\nDer Regierungsrat, an den Dr. Allemann die Angelegenheit nach erfolgloser Beschwerde bei der Primarschulpflege und erfolglosem Rekurs an den Bezirksrat Meilen weiterzog, hiess den Rekurs gut und hob die den Ben\u00fctzerkreis einschr\u00e4nkende Bestimmung der Badeordnung auf.\nB.-\nGegen den Entscheid des Regierungsrates reichte die Primarschulgemeinde K\u00fcsnacht staatsrechtliche Beschwerde ein mit dem Antrag, der angefochtene Regierungsratsbeschluss sei aufzuheben.\nDie Beschwerdef\u00fchrerin macht geltend, der Regierungsrat habe Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Badeordnung f\u00fcr die Schwimmhalle K\u00fcsnacht zu Unrecht aufgehoben und dadurch die Autonomie der Schulgemeinde verletzt. Es d\u00fcrften zwischen Personen, die in einer Gemeinde wohnen oder dort B\u00fcrger seien, und solchen, die zum betreffenden Ort keine n\u00e4here Beziehung haben, rechtliche Unterschiede gemacht werden, wenn triftige sachliche Gr\u00fcnde solche Unterschiede erheischen. Im Falle des Kleinhallenbades Heslibach bestehe bei\nBGE 100 Ia 287 S. 289\nfreiem Zutritt auch f\u00fcr Ausw\u00e4rtige wegen des Mangels an Hallenb\u00e4dern in der Umgebung die Gefahr der st\u00e4ndigen \u00dcberf\u00fcllung des Bades, sodass dann der Zutritt zeitweilig f\u00fcr jedermann gesperrt werden m\u00fcsste. Durch eine solche L\u00f6sung w\u00fcrden Teile der ortsans\u00e4ssigen Bev\u00f6lkerung von der Ben\u00fctzung des Bades praktisch ausgeschlossen oder darin jedenfalls stark behindert. Das Bad sei aber von der Gemeinde doch in erster Linie f\u00fcr die eigenen Bed\u00fcrfnisse geschaffen worden und es bestehe ein vordringliches Interesse der Gemeindeeinwohner, die durch ihre Steuergelder finanzierten Institutionen auch tats\u00e4chlich ben\u00fctzen zu k\u00f6nnen. Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung gehe nicht so weit, in einem Fall wie dem vorliegenden Ausw\u00e4rtige und Einheimische betreffend Ben\u00fctzungsm\u00f6glichkeit gleichzustellen. Angesichts der beschr\u00e4nkten r\u00e4umlichen Verh\u00e4ltnisse, der kurzen f\u00fcr die \u00f6ffentliche Ben\u00fctzung zur Verf\u00fcgung stehenden Zeit und des zu erwartenden Andrangs ausw\u00e4rtiger Besucher habe die Schulgemeinde den Kreis der Ben\u00fctzer auf die Einwohner und die B\u00fcrger der Gemeinde beschr\u00e4nken d\u00fcrfen.\nC.-\nNamens des Regierungsrates beantragt die Direktion des Innern Abweisung der Beschwerde. Dr. Allemann stellt sinngem\u00e4ss den gleichen Antrag. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.\nErw\u00e4gungen\nAus den Erw\u00e4gungen:\n2.\nIn materieller Hinsicht muss zun\u00e4chst gepr\u00fcft werden, ob der Primarschulgemeinde in dem hier zur Diskussion stehenden Bereich - Ordnung der Ben\u00fctzung einer kommunalen Anstalt - Autonomie zukommt.\nNach der Verfassung des Kantons Z\u00fcrich gibt es neben politischen Gemeinden und Kirchgemeinden die Schulgemeinden (Primarschulgemeinden und Oberstufenschulgemeinden) als selbst\u00e4ndige K\u00f6rperschaften, welche f\u00fcr die Belange der Volksschule zust\u00e4ndig sind (Art. 42 und 52 Abs. 2 KV). F\u00fcr die Schulgemeinden gilt wie f\u00fcr die andern Gemeinden der in Art. 48 KV umschriebene Grundsatz der Gemeindeautonomie; sie sind befugt, \"ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken der Verfassung und der Gesetze selbst\u00e4ndig zu ordnen\". Zum autonomen Wirkungsbereich einer Gemeinde geh\u00f6rt traditionsgem\u00e4ss die Regelung des Betriebes und der\nBGE 100 Ia 287 S. 290\nBen\u00fctzung der von ihr errichteten Anstalten (wie Schulen, Heime, Spit\u00e4ler, Bibliotheken usw.), unter Vorbehalt \u00fcbergeordneter gesetzlicher Vorschriften des Kantons und des Bundes. F\u00e4llt die Errichtung und der Betrieb einer \u00f6ffentlichen Anstalt in den gesetzlich geregelten Aufgabenkreis der Gemeinde, so ist die ihr auf diesem Gebiet zustehende Entscheidungsfreiheit in der Regel durch kantonales Recht begrenzt. Hingegen geniesst die Gemeinde dort, wo sie aus eigener Initiative Einrichtungen aufbaut und betreibt, zu deren Schaffung sie nicht verpflichtet ist und die nicht irgendwelchen gesetzlichen Vorschriften des Kantons unterstehen, eine umfassendere Gestaltungsfreiheit.\nDas Kleinhallenbad der Primarschulgemeinde K\u00fcsnacht ist eine solche ohne gesetzliche Verpflichtung geschaffene kommunale Institution. Spezielle Vorschriften des kantonalen Rechts, welche die Entscheidungsfreiheit der Gemeinde einschr\u00e4nken k\u00f6nnten, bestehen offenbar nicht. In bezug auf die Ordnung des Betriebs des Kleinhallenbades hat die Beschwerdef\u00fchrerin als Tr\u00e4gerin der von ihr erstellten Einrichtung demnach eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Gemeindeautonomie (\nBGE 100 Ia 203\nE. 2 mit Verweisungen; betr. Autonomie beim Betrieb kommunaler Anstalten vgl.\nBGE 100 Ia 92\n).\nIst folglich davon auszugehen, dass die Primarschulgemeinde K\u00fcsnacht bez\u00fcglich des Erlasses einer Badeordnung autonom ist, bleibt zu pr\u00fcfen, ob der Regierungsrat, indem er im Zusammenhang mit einem Rechtsanwendungsfall die strittige Bestimmung \u00fcber den Ben\u00fctzerkreis aufhob, tats\u00e4chlich in ihren gesch\u00fctzten Autonomiebereich eingegriffen hat.\nOb eine Gemeinde durch einen \u00fcber autonomes Recht befindenden Rechtsmittelentscheid einer kantonalen Beh\u00f6rde in ihrer Autonomie verletzt ist, h\u00e4ngt vom Umfang der der Rekursinstanz zustehenden \u00dcberpr\u00fcfungsbefugnis ab. D\u00fcrfen die kantonalen Beh\u00f6rden einen Gemeindeerlass lediglich auf seine Rechtm\u00e4ssigkeit \u00fcberpr\u00fcfen, so ist die Gemeindeautonomie verletzt, wenn sie zu Unrecht annehmen, es liege eine Rechtsverletzung vor, oder wenn sie auch die Zweckm\u00e4ssigkeit des Erlasses \u00fcberpr\u00fcfen und dadurch ihre Pr\u00fcfungsbefugnis \u00fcberschreiten (\nBGE 93 I 160\n).\nDie Beschwerdef\u00fchrerin bestreitet nicht, dass der Regierungsrat\nBGE 100 Ia 287 S. 291\nan sich kraft seiner Funktion als Aufsichtsbeh\u00f6rde verfassungswidrige Vorschriften oder Reglemente der Gemeinde aufheben kann; sie macht jedoch geltend, die strittige Ben\u00fctzungsvorschrift stelle - entgegen der Ansicht des Regierungsrates - keinen Verstoss gegen das sowohl in der Bundesverfassung (Art. 4) wie auch in der kantonalen Verfassung (Art. 2) verankerte Prinzip der Rechtsgleichheit dar. Die Autonomie der Primarschulgemeinde K\u00fcsnacht ist verletzt, wenn der Regierungsrat zu Unrecht eine Verletzung dieses Grundsatzes angenommen hat.\nNach der mehrfach, zuletzt in\nBGE 96 I 456\nbest\u00e4tigten Rechtsprechung des Bundesgerichts bindet\nArt. 4 BV\nsowohl die rechtsanwendenden wie die rechtssetzenden, die kantonalen ebenso wie die kommunalen Beh\u00f6rden. Ausser den Schranken, die sich aus dem \u00fcbrigen Verfassungs- und aus dem Bundesrecht ergeben, haben deshalb der kantonale und der kommunale Gesetzgeber das Gleichheitsprinzip nach\nArt. 4 BV\nzu beachten. Gegen diesen verfassungsm\u00e4ssigen Grundsatz verst\u00f6sst ein allgemeinverbindlicher Erlass dann, wenn er sich nicht auf ernsthafte sachliche Gr\u00fcnde st\u00fctzen l\u00e4sst, sinn- und zwecklos ist oder rechtliche Unterscheidungen trifft, f\u00fcr die ein vern\u00fcnftiger Grund in den zu regelnden tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnissen nicht ersichtlich ist. Bei der Umschreibung der Zulassungsbedingungen ist das Gemeinwesen als Tr\u00e4ger einer Anstalt also insofern an das Prinzip der Rechtsgleichheit gebunden, als keine sachlich nicht vertretbaren Einschr\u00e4nkungen und Unterscheidungen getroffen werden d\u00fcrfen (\nBGE 92 I 510\n).\n3.\na) Die Ben\u00fctzung einer Anstalt ist nicht eine Art des Gemeingebrauchs \u00f6ffentlicher Sachen, wie die Direktion des Innern in ihrer Vernehmlassung annimmt, sondern die Anstaltsben\u00fctzung setzt regelm\u00e4ssig eine Zulassung voraus (WOLFF H. J., Verwaltungsrecht II, 3. Aufl. S. 337). Die Zulassung kann sehr formlos erfolgen und an keine besonderen Voraussetzungen gekn\u00fcpft sein (z.B. Anmeldung und Registrierung als Bibliotheksben\u00fctzer, Zahlung einer Eintrittsgeb\u00fchr bei Museen und Schwimmb\u00e4dern). Oft verlangt aber die Art der Institution (z.B. h\u00f6here Schule) oder ihre beschr\u00e4nkte Kapazit\u00e4t (Schwimmbad, Sportanlage, Altersheim) eine gewisse Begrenzung des m\u00f6glichen Ben\u00fctzerkreises.\nEs ist Sache des Anstaltstr\u00e4gers, die Ben\u00fctzungsordnung\nBGE 100 Ia 287 S. 292\nund die Zulassungsbedingungen festzulegen. Die Kompetenz zur Regelung dieser Frage ergibt sich aus der Tr\u00e4gerschaft selber und es bedarf keiner speziellen gesetzlichen Erm\u00e4chtigung hiezu. Durch kantonale Vorschriften oder Subventionsbedingungen kann die Autonomie des Anstaltstr\u00e4gers zur Regelung der Anstaltsordnung beschr\u00e4nkt sein. Solche Einschr\u00e4nkungen der Autonomie bestehen jedoch im vorliegenden Fall nicht.\nb) Die Einrichtungen einer Gemeinde sind in der Regel nach ihrer Gr\u00f6sse und Aufnahmekapazit\u00e4t auf die Bed\u00fcrfnisse der Einwohnerschaft zugeschnitten. Wenn zur Vermeidung eines \u00fcberm\u00e4ssigen Andranges und unangenehmer Wartezeiten die Ben\u00fctzung eines Kleinhallenbades den Gemeindeeinwohnern, welche die Steuerzahler des die Institution tragenden Gemeinwesens sind, vorbehalten wird, so bedeutet dies keine Rechtsungleichheit. Aus\nArt. 4 BV\nl\u00e4sst sich nicht ableiten, dass eine Gemeinde als Tr\u00e4gerin einer \u00f6ffentlichen Anstalt verpflichtet sei, deren Ben\u00fctzung jedermann - d.h. auch ausw\u00e4rtigen Interessenten - zu gestatten, selbst unter Benachteiligung der Gemeindeeinwohner. Die Begrenzung des Ben\u00fctzerkreises auf Gemeindeeinwohner verletzt\nArt. 4 BV\nfolglich nicht.\nZwar erscheint in dieser Beziehung eine gewisse interkommunale Grossz\u00fcgigkeit und Solidarit\u00e4t als w\u00fcnschenswert. In einer bev\u00f6lkerungsdichten Agglomeration kann aber einer Gemeinde nicht zugemutet werden, dass sie die auf die Bed\u00fcrfnisse ihrer Einwohner zugeschnittenen Anstalten ohne weiteres auch Ausw\u00e4rtigen, insbesondere den Bewohnern benachbarter Gemeinden, \u00f6ffnet und damit einen \u00fcberm\u00e4ssigen Andrang in Kauf nimmt, zum Nachteil der Gemeindeeinwohner, f\u00fcr welche die Institutionen eigentlich bestimmt sind. Der sachlich begr\u00fcndete, einer vern\u00fcnftigen Begrenzung des Ben\u00fctzerkreises dienende Ausschluss Ausw\u00e4rtiger von der Ben\u00fctzung kommunaler Anstalten ist nicht verfassungswidrig (vgl. hiezu GRISEL, Droit administratif suisse, S. 122 oben; WOLFF, a.a.O. S. 338 oben).\nc) Der Regierungsrat ging davon aus, dass die Gefahr eines \u00fcberm\u00e4ssigen Andrangs in Spitzenzeiten bestehe. In der Beschwerdeantwort bestreitet Dr. Allemann diese Gefahr unter Hinweis auf die liberaleren Ben\u00fctzungsordnungen anderer Hallenb\u00e4der in der Region Z\u00fcrich; er f\u00fcgt jedoch gleich bei,\nBGE 100 Ia 287 S. 293\ndass der Gefahr eines \u00fcberm\u00e4ssigen Andranges wie in andern Gemeinden durch zeitweise Sperre des Bades zu begegnen w\u00e4re. Der Grad der Wahrscheinlichkeit einer zeitweiligen \u00dcberschreitung der Aufnahmekapazit\u00e4t ist f\u00fcr die verfassungsrechtliche Beurteilung von Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Badeordnung letztlich nicht entscheidend. Eine Gemeinde, die das Risiko der \u00dcberf\u00fcllung einer kommunalen Anstalt durch die Zulassung Ausw\u00e4rtiger nicht in Kauf nimmt, sondern zum Schutze der Gemeindeeinwohner den Ben\u00fctzerkreis von vornherein auf Personen mit engeren Beziehungen zur Gemeinde (Einwohner und B\u00fcrger) beschr\u00e4nkt, trifft auf jeden Fall nicht eine Unterscheidung, die vor\nArt. 4 BV\nnicht haltbar ist, sondern bleibt mit dieser Ben\u00fctzungsordnung im Rahmen des verfassungsrechtlich Zul\u00e4ssigen.\nd) Dieser Schluss steht nicht im Widerspruch zum Urteil vom 24. Oktober 1973, in welchem das Bundesgericht wegen Verletzung von\nArt. 43 Abs. 4 und\nArt. 60 BV\neine kantonale Vorschrift als verfassungswidrig bezeichnete, die bei der kantonalen Altersbeihilfe f\u00fcr Nichtkantonsb\u00fcrger eine l\u00e4ngere Karenzfrist vorsieht als f\u00fcr Kantonsb\u00fcrger (\nBGE 99 Ia 630\n). In jenem Urteil ging es um das in besondern Verfassungsnormen statuierte Gebot der Gleichstellung niedergelassener Schweizerb\u00fcrger anderer Kantone mit den Kantonsb\u00fcrgern. Im vorliegenden Fall aber handelt es sich um die Frage, ob\nArt. 4 BV\ndie Gemeinden verpflichtet, bei kommunalen Anstalten ohne R\u00fccksicht auf die Aufnahmekapazit\u00e4t ortsfremden Interessenten einen gleichen Anspruch auf Anstaltsben\u00fctzung einzur\u00e4umen wie Ortsans\u00e4ssigen. Wenn es in vielen Bereichen als stossend und durch die Entwicklung weitgehend \u00fcberholt erscheint, innerhalb der Einwohnerschaft eines Gemeinwesens zwischen B\u00fcrgern und andern niedergelassenen Schweizern zu unterscheiden, so l\u00e4sst sich daraus gegen einen durch die Aufnahmekapazit\u00e4t der Institution begr\u00fcndeten Ausschluss Ortsfremder (Nicht-Einwohner) von der Ben\u00fctzung einer kommunalen Anstalt nichts ableiten.\nEine gewisse Parallele besteht hingegen zwischen der Regelung der Zulassung zur Anstaltsben\u00fctzung und der Bewilligung gesteigerten Gemeingebrauches an \u00f6ffentlichen Strassen und Pl\u00e4tzen (\nBGE 99 Ia 398\nff betr. Taxibewilligungen): Wie die Domizilklausel ein erlaubtes Mittel zur notwendigen Auswahl unter den Bewerbern um eine der nicht unbeschr\u00e4nkt\nBGE 100 Ia 287 S. 294\nm\u00f6glichen Bewilligungen f\u00fcr gesteigerten Gemeingebrauch (z.B. Ben\u00fctzung von Taxistandpl\u00e4tzen) sein kann, so bildet auch bei der Ordnung der Ben\u00fctzung von Anstalten der Gemeinde die Beschr\u00e4nkung auf ortsans\u00e4ssige Interessenten ein verfassungsrechtlich zul\u00e4ssiges Kriterium zur sachlich gerechtfertigten Begrenzung des Ben\u00fctzerkreises.", null, null, null, null, null, null, "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F100-IA-287%3Ade&lang=de&zoom=&type=show_document", null, null, "[\"BGE 92 I 510\", \"BGE 93 I 160\", \"BGE 96 I 456\"]", "2026-02-12T17:09:27.386846", null, null, null, null, "0a42f13592144315d9cbede330bcf6d6b755919e3016ceaec2e156e15b3defe8", 1, 14354, null, null, null, 0, null, null, null, "2026-07-15T01:38:05", "2026-08-26T01:37:46", 0, 0, "{\"meta\": {\"reference\": \"100 IA 287\", \"is_bge\": false, \"date\": \"18. 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Dezember 1970 wurde festgelegt, dass nur die Einwohner und die B\u00fcrger von K\u00fcsnacht Zutritt zum Bad haben (Badeordnung Art. 1 Abs. 1 Satz 1).\\n\\nGest\u00fctzt auf diese Bestimmung wurde Dr. Allemann, der in Herrliberg wohnt und nicht B\u00fcrger von K\u00fcsnacht ist, als er am 12. April 1972 das Kleinhallenbad w\u00e4hrend der allgemeinen \u00d6ffnungszeit ben\u00fctzen wollte, vom Aufsichtspersonal abgewiesen.\\n\\nDer Regierungsrat, an den Dr. Allemann die Angelegenheit nach erfolgloser Beschwerde bei der Primarschulpflege und erfolglosem Rekurs an den Bezirksrat Meilen weiterzog, hiess den Rekurs gut und hob die den Ben\u00fctzerkreis einschr\u00e4nkende Bestimmung der Badeordnung auf.\\n\\nB.  Gegen den Entscheid des Regierungsrates reichte die Primarschulgemeinde K\u00fcsnacht staatsrechtliche Beschwerde ein mit dem Antrag, der angefochtene Regierungsratsbeschluss sei aufzuheben.\\n\\nDie Beschwerdef\u00fchrerin macht geltend, der Regierungsrat habe Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Badeordnung f\u00fcr die Schwimmhalle K\u00fcsnacht zu Unrecht aufgehoben und dadurch die Autonomie der Schulgemeinde verletzt. Es d\u00fcrften zwischen Personen, die in einer Gemeinde wohnen oder dort B\u00fcrger seien, und solchen, die zum betreffenden Ort keine n\u00e4here Beziehung haben, rechtliche Unterschiede gemacht werden, wenn triftige sachliche Gr\u00fcnde solche Unterschiede erheischen. Im Falle des Kleinhallenbades Heslibach bestehe bei BGE 100 Ia 287 S. 289 freiem Zutritt auch f\u00fcr Ausw\u00e4rtige wegen des Mangels an Hallenb\u00e4dern in der Umgebung die Gefahr der st\u00e4ndigen \u00dcberf\u00fcllung des Bades, sodass dann der Zutritt zeitweilig f\u00fcr jedermann gesperrt werden m\u00fcsste. Durch eine solche L\u00f6sung w\u00fcrden Teile der ortsans\u00e4ssigen Bev\u00f6lkerung von der Ben\u00fctzung des Bades praktisch ausgeschlossen oder darin jedenfalls stark behindert. Das Bad sei aber von der Gemeinde doch in erster Linie f\u00fcr die eigenen Bed\u00fcrfnisse geschaffen worden und es bestehe ein vordringliches Interesse der Gemeindeeinwohner, die durch ihre Steuergelder finanzierten Institutionen auch tats\u00e4chlich ben\u00fctzen zu k\u00f6nnen. Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung gehe nicht so weit, in einem Fall wie dem vorliegenden Ausw\u00e4rtige und Einheimische betreffend Ben\u00fctzungsm\u00f6glichkeit gleichzustellen. 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Dezember 1970 wurde festgelegt, dass nur die Einwohner und die B\u00fcrger von K\u00fcsnacht Zutritt zum Bad haben (Badeordnung Art. 1 Abs. 1 Satz 1).\\n\\nGest\u00fctzt auf diese Bestimmung wurde Dr. Allemann, der in Herrliberg wohnt und nicht B\u00fcrger von K\u00fcsnacht ist, als er am 12. April 1972 das Kleinhallenbad w\u00e4hrend der allgemeinen \u00d6ffnungszeit ben\u00fctzen wollte, vom Aufsichtspersonal abgewiesen.\\n\\nDer Regierungsrat, an den Dr. Allemann die Angelegenheit nach erfolgloser Beschwerde bei der Primarschulpflege und erfolglosem Rekurs an den Bezirksrat Meilen weiterzog, hiess den Rekurs gut und hob die den Ben\u00fctzerkreis einschr\u00e4nkende Bestimmung der Badeordnung auf.\"}, {\"id\": \"B\", \"text\": \"Gegen den Entscheid des Regierungsrates reichte die Primarschulgemeinde K\u00fcsnacht staatsrechtliche Beschwerde ein mit dem Antrag, der angefochtene Regierungsratsbeschluss sei aufzuheben.\\n\\nDie Beschwerdef\u00fchrerin macht geltend, der Regierungsrat habe Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Badeordnung f\u00fcr die Schwimmhalle K\u00fcsnacht zu Unrecht aufgehoben und dadurch die Autonomie der Schulgemeinde verletzt. Es d\u00fcrften zwischen Personen, die in einer Gemeinde wohnen oder dort B\u00fcrger seien, und solchen, die zum betreffenden Ort keine n\u00e4here Beziehung haben, rechtliche Unterschiede gemacht werden, wenn triftige sachliche Gr\u00fcnde solche Unterschiede erheischen. Im Falle des Kleinhallenbades Heslibach bestehe bei BGE 100 Ia 287 S. 289 freiem Zutritt auch f\u00fcr Ausw\u00e4rtige wegen des Mangels an Hallenb\u00e4dern in der Umgebung die Gefahr der st\u00e4ndigen \u00dcberf\u00fcllung des Bades, sodass dann der Zutritt zeitweilig f\u00fcr jedermann gesperrt werden m\u00fcsste. Durch eine solche L\u00f6sung w\u00fcrden Teile der ortsans\u00e4ssigen Bev\u00f6lkerung von der Ben\u00fctzung des Bades praktisch ausgeschlossen oder darin jedenfalls stark behindert. Das Bad sei aber von der Gemeinde doch in erster Linie f\u00fcr die eigenen Bed\u00fcrfnisse geschaffen worden und es bestehe ein vordringliches Interesse der Gemeindeeinwohner, die durch ihre Steuergelder finanzierten Institutionen auch tats\u00e4chlich ben\u00fctzen zu k\u00f6nnen. Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung gehe nicht so weit, in einem Fall wie dem vorliegenden Ausw\u00e4rtige und Einheimische betreffend Ben\u00fctzungsm\u00f6glichkeit gleichzustellen. Angesichts der beschr\u00e4nkten r\u00e4umlichen Verh\u00e4ltnisse, der kurzen f\u00fcr die \u00f6ffentliche Ben\u00fctzung zur Verf\u00fcgung stehenden Zeit und des zu erwartenden Andrangs ausw\u00e4rtiger Besucher habe die Schulgemeinde den Kreis der Ben\u00fctzer auf die Einwohner und die B\u00fcrger der Gemeinde beschr\u00e4nken d\u00fcrfen.\"}, {\"id\": \"C\", \"text\": \"Namens des Regierungsrates beantragt die Direktion des Innern Abweisung der Beschwerde. Dr. Allemann stellt sinngem\u00e4ss den gleichen Antrag. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.\"}]}, \"erwaegungen\": {\"raw\": \"2.  In materieller Hinsicht muss zun\u00e4chst gepr\u00fcft werden, ob der Primarschulgemeinde in dem hier zur Diskussion stehenden Bereich - Ordnung der Ben\u00fctzung einer kommunalen Anstalt - Autonomie zukommt.\\n\\nNach der Verfassung des Kantons Z\u00fcrich gibt es neben politischen Gemeinden und Kirchgemeinden die Schulgemeinden (Primarschulgemeinden und Oberstufenschulgemeinden) als selbst\u00e4ndige K\u00f6rperschaften, welche f\u00fcr die Belange der Volksschule zust\u00e4ndig sind (Art. 42 und 52 Abs. 2 KV). F\u00fcr die Schulgemeinden gilt wie f\u00fcr die andern Gemeinden der in Art. 48 KV umschriebene Grundsatz der Gemeindeautonomie; sie sind befugt, \\\"ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken der Verfassung und der Gesetze selbst\u00e4ndig zu ordnen\\\". Zum autonomen Wirkungsbereich einer Gemeinde geh\u00f6rt traditionsgem\u00e4ss die Regelung des Betriebes und der BGE 100 Ia 287 S. 290 Ben\u00fctzung der von ihr errichteten Anstalten (wie Schulen, Heime, Spit\u00e4ler, Bibliotheken usw.), unter Vorbehalt \u00fcbergeordneter gesetzlicher Vorschriften des Kantons und des Bundes. F\u00e4llt die Errichtung und der Betrieb einer \u00f6ffentlichen Anstalt in den gesetzlich geregelten Aufgabenkreis der Gemeinde, so ist die ihr auf diesem Gebiet zustehende Entscheidungsfreiheit in der Regel durch kantonales Recht begrenzt. Hingegen geniesst die Gemeinde dort, wo sie aus eigener Initiative Einrichtungen aufbaut und betreibt, zu deren Schaffung sie nicht verpflichtet ist und die nicht irgendwelchen gesetzlichen Vorschriften des Kantons unterstehen, eine umfassendere Gestaltungsfreiheit.\\n\\nDas Kleinhallenbad der Primarschulgemeinde K\u00fcsnacht ist eine solche ohne gesetzliche Verpflichtung geschaffene kommunale Institution. Spezielle Vorschriften des kantonalen Rechts, welche die Entscheidungsfreiheit der Gemeinde einschr\u00e4nken k\u00f6nnten, bestehen offenbar nicht. In bezug auf die Ordnung des Betriebs des Kleinhallenbades hat die Beschwerdef\u00fchrerin als Tr\u00e4gerin der von ihr erstellten Einrichtung demnach eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Gemeindeautonomie ( BGE 100 Ia 203 E. 2 mit Verweisungen; betr. Autonomie beim Betrieb kommunaler Anstalten vgl. BGE 100 Ia 92 ).\\n\\nIst folglich davon auszugehen, dass die Primarschulgemeinde K\u00fcsnacht bez\u00fcglich des Erlasses einer Badeordnung autonom ist, bleibt zu pr\u00fcfen, ob der Regierungsrat, indem er im Zusammenhang mit einem Rechtsanwendungsfall die strittige Bestimmung \u00fcber den Ben\u00fctzerkreis aufhob, tats\u00e4chlich in ihren gesch\u00fctzten Autonomiebereich eingegriffen hat.\\n\\nOb eine Gemeinde durch einen \u00fcber autonomes Recht befindenden Rechtsmittelentscheid einer kantonalen Beh\u00f6rde in ihrer Autonomie verletzt ist, h\u00e4ngt vom Umfang der der Rekursinstanz zustehenden \u00dcberpr\u00fcfungsbefugnis ab. D\u00fcrfen die kantonalen Beh\u00f6rden einen Gemeindeerlass lediglich auf seine Rechtm\u00e4ssigkeit \u00fcberpr\u00fcfen, so ist die Gemeindeautonomie verletzt, wenn sie zu Unrecht annehmen, es liege eine Rechtsverletzung vor, oder wenn sie auch die Zweckm\u00e4ssigkeit des Erlasses \u00fcberpr\u00fcfen und dadurch ihre Pr\u00fcfungsbefugnis \u00fcberschreiten ( BGE 93 I 160 ).\\n\\nDie Beschwerdef\u00fchrerin bestreitet nicht, dass der Regierungsrat BGE 100 Ia 287 S. 291 an sich kraft seiner Funktion als Aufsichtsbeh\u00f6rde verfassungswidrige Vorschriften oder Reglemente der Gemeinde aufheben kann; sie macht jedoch geltend, die strittige Ben\u00fctzungsvorschrift stelle - entgegen der Ansicht des Regierungsrates - keinen Verstoss gegen das sowohl in der Bundesverfassung (Art. 4) wie auch in der kantonalen Verfassung (Art. 2) verankerte Prinzip der Rechtsgleichheit dar. Die Autonomie der Primarschulgemeinde K\u00fcsnacht ist verletzt, wenn der Regierungsrat zu Unrecht eine Verletzung dieses Grundsatzes angenommen hat.\\n\\nNach der mehrfach, zuletzt in BGE 96 I 456 best\u00e4tigten Rechtsprechung des Bundesgerichts bindet Art. 4 BV sowohl die rechtsanwendenden wie die rechtssetzenden, die kantonalen ebenso wie die kommunalen Beh\u00f6rden. Ausser den Schranken, die sich aus dem \u00fcbrigen Verfassungs- und aus dem Bundesrecht ergeben, haben deshalb der kantonale und der kommunale Gesetzgeber das Gleichheitsprinzip nach Art. 4 BV zu beachten. Gegen diesen verfassungsm\u00e4ssigen Grundsatz verst\u00f6sst ein allgemeinverbindlicher Erlass dann, wenn er sich nicht auf ernsthafte sachliche Gr\u00fcnde st\u00fctzen l\u00e4sst, sinn- und zwecklos ist oder rechtliche Unterscheidungen trifft, f\u00fcr die ein vern\u00fcnftiger Grund in den zu regelnden tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnissen nicht ersichtlich ist. Bei der Umschreibung der Zulassungsbedingungen ist das Gemeinwesen als Tr\u00e4ger einer Anstalt also insofern an das Prinzip der Rechtsgleichheit gebunden, als keine sachlich nicht vertretbaren Einschr\u00e4nkungen und Unterscheidungen getroffen werden d\u00fcrfen ( BGE 92 I 510 ).\\n\\n3.  a) Die Ben\u00fctzung einer Anstalt ist nicht eine Art des Gemeingebrauchs \u00f6ffentlicher Sachen, wie die Direktion des Innern in ihrer Vernehmlassung annimmt, sondern die Anstaltsben\u00fctzung setzt regelm\u00e4ssig eine Zulassung voraus (WOLFF H. J., Verwaltungsrecht II, 3. Aufl. S. 337). Die Zulassung kann sehr formlos erfolgen und an keine besonderen Voraussetzungen gekn\u00fcpft sein (z.B. Anmeldung und Registrierung als Bibliotheksben\u00fctzer, Zahlung einer Eintrittsgeb\u00fchr bei Museen und Schwimmb\u00e4dern). Oft verlangt aber die Art der Institution (z.B. h\u00f6here Schule) oder ihre beschr\u00e4nkte Kapazit\u00e4t (Schwimmbad, Sportanlage, Altersheim) eine gewisse Begrenzung des m\u00f6glichen Ben\u00fctzerkreises.\\n\\nEs ist Sache des Anstaltstr\u00e4gers, die Ben\u00fctzungsordnung BGE 100 Ia 287 S. 292 und die Zulassungsbedingungen festzulegen. Die Kompetenz zur Regelung dieser Frage ergibt sich aus der Tr\u00e4gerschaft selber und es bedarf keiner speziellen gesetzlichen Erm\u00e4chtigung hiezu. Durch kantonale Vorschriften oder Subventionsbedingungen kann die Autonomie des Anstaltstr\u00e4gers zur Regelung der Anstaltsordnung beschr\u00e4nkt sein. Solche Einschr\u00e4nkungen der Autonomie bestehen jedoch im vorliegenden Fall nicht.\\n\\nb) Die Einrichtungen einer Gemeinde sind in der Regel nach ihrer Gr\u00f6sse und Aufnahmekapazit\u00e4t auf die Bed\u00fcrfnisse der Einwohnerschaft zugeschnitten. Wenn zur Vermeidung eines \u00fcberm\u00e4ssigen Andranges und unangenehmer Wartezeiten die Ben\u00fctzung eines Kleinhallenbades den Gemeindeeinwohnern, welche die Steuerzahler des die Institution tragenden Gemeinwesens sind, vorbehalten wird, so bedeutet dies keine Rechtsungleichheit. Aus Art. 4 BV l\u00e4sst sich nicht ableiten, dass eine Gemeinde als Tr\u00e4gerin einer \u00f6ffentlichen Anstalt verpflichtet sei, deren Ben\u00fctzung jedermann - d.h. auch ausw\u00e4rtigen Interessenten - zu gestatten, selbst unter Benachteiligung der Gemeindeeinwohner. Die Begrenzung des Ben\u00fctzerkreises auf Gemeindeeinwohner verletzt Art. 4 BV folglich nicht.\\n\\nZwar erscheint in dieser Beziehung eine gewisse interkommunale Grossz\u00fcgigkeit und Solidarit\u00e4t als w\u00fcnschenswert. In einer bev\u00f6lkerungsdichten Agglomeration kann aber einer Gemeinde nicht zugemutet werden, dass sie die auf die Bed\u00fcrfnisse ihrer Einwohner zugeschnittenen Anstalten ohne weiteres auch Ausw\u00e4rtigen, insbesondere den Bewohnern benachbarter Gemeinden, \u00f6ffnet und damit einen \u00fcberm\u00e4ssigen Andrang in Kauf nimmt, zum Nachteil der Gemeindeeinwohner, f\u00fcr welche die Institutionen eigentlich bestimmt sind. Der sachlich begr\u00fcndete, einer vern\u00fcnftigen Begrenzung des Ben\u00fctzerkreises dienende Ausschluss Ausw\u00e4rtiger von der Ben\u00fctzung kommunaler Anstalten ist nicht verfassungswidrig (vgl. hiezu GRISEL, Droit administratif suisse, S. 122 oben; WOLFF, a.a.O. S. 338 oben).\\n\\nc) Der Regierungsrat ging davon aus, dass die Gefahr eines \u00fcberm\u00e4ssigen Andrangs in Spitzenzeiten bestehe. In der Beschwerdeantwort bestreitet Dr. Allemann diese Gefahr unter Hinweis auf die liberaleren Ben\u00fctzungsordnungen anderer Hallenb\u00e4der in der Region Z\u00fcrich; er f\u00fcgt jedoch gleich bei, BGE 100 Ia 287 S. 293 dass der Gefahr eines \u00fcberm\u00e4ssigen Andranges wie in andern Gemeinden durch zeitweise Sperre des Bades zu begegnen w\u00e4re. Der Grad der Wahrscheinlichkeit einer zeitweiligen \u00dcberschreitung der Aufnahmekapazit\u00e4t ist f\u00fcr die verfassungsrechtliche Beurteilung von Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Badeordnung letztlich nicht entscheidend. Eine Gemeinde, die das Risiko der \u00dcberf\u00fcllung einer kommunalen Anstalt durch die Zulassung Ausw\u00e4rtiger nicht in Kauf nimmt, sondern zum Schutze der Gemeindeeinwohner den Ben\u00fctzerkreis von vornherein auf Personen mit engeren Beziehungen zur Gemeinde (Einwohner und B\u00fcrger) beschr\u00e4nkt, trifft auf jeden Fall nicht eine Unterscheidung, die vor Art. 4 BV nicht haltbar ist, sondern bleibt mit dieser Ben\u00fctzungsordnung im Rahmen des verfassungsrechtlich Zul\u00e4ssigen.\\n\\nd) Dieser Schluss steht nicht im Widerspruch zum Urteil vom 24. Oktober 1973, in welchem das Bundesgericht wegen Verletzung von Art. 43 Abs. 4 und Art. 60 BV eine kantonale Vorschrift als verfassungswidrig bezeichnete, die bei der kantonalen Altersbeihilfe f\u00fcr Nichtkantonsb\u00fcrger eine l\u00e4ngere Karenzfrist vorsieht als f\u00fcr Kantonsb\u00fcrger ( BGE 99 Ia 630 ). In jenem Urteil ging es um das in besondern Verfassungsnormen statuierte Gebot der Gleichstellung niedergelassener Schweizerb\u00fcrger anderer Kantone mit den Kantonsb\u00fcrgern. Im vorliegenden Fall aber handelt es sich um die Frage, ob Art. 4 BV die Gemeinden verpflichtet, bei kommunalen Anstalten ohne R\u00fccksicht auf die Aufnahmekapazit\u00e4t ortsfremden Interessenten einen gleichen Anspruch auf Anstaltsben\u00fctzung einzur\u00e4umen wie Ortsans\u00e4ssigen. Wenn es in vielen Bereichen als stossend und durch die Entwicklung weitgehend \u00fcberholt erscheint, innerhalb der Einwohnerschaft eines Gemeinwesens zwischen B\u00fcrgern und andern niedergelassenen Schweizern zu unterscheiden, so l\u00e4sst sich daraus gegen einen durch die Aufnahmekapazit\u00e4t der Institution begr\u00fcndeten Ausschluss Ortsfremder (Nicht-Einwohner) von der Ben\u00fctzung einer kommunalen Anstalt nichts ableiten.\\n\\nEine gewisse Parallele besteht hingegen zwischen der Regelung der Zulassung zur Anstaltsben\u00fctzung und der Bewilligung gesteigerten Gemeingebrauches an \u00f6ffentlichen Strassen und Pl\u00e4tzen ( BGE 99 Ia 398 ff betr. Taxibewilligungen): Wie die Domizilklausel ein erlaubtes Mittel zur notwendigen Auswahl unter den Bewerbern um eine der nicht unbeschr\u00e4nkt BGE 100 Ia 287 S. 294 m\u00f6glichen Bewilligungen f\u00fcr gesteigerten Gemeingebrauch (z.B. Ben\u00fctzung von Taxistandpl\u00e4tzen) sein kann, so bildet auch bei der Ordnung der Ben\u00fctzung von Anstalten der Gemeinde die Beschr\u00e4nkung auf ortsans\u00e4ssige Interessenten ein verfassungsrechtlich zul\u00e4ssiges Kriterium zur sachlich gerechtfertigten Begrenzung des Ben\u00fctzerkreises.\", \"abschnitte\": [{\"id\": \"2\", \"text\": \"In materieller Hinsicht muss zun\u00e4chst gepr\u00fcft werden, ob der Primarschulgemeinde in dem hier zur Diskussion stehenden Bereich - Ordnung der Ben\u00fctzung einer kommunalen Anstalt - Autonomie zukommt.\\n\\nNach der Verfassung des Kantons Z\u00fcrich gibt es neben politischen Gemeinden und Kirchgemeinden die Schulgemeinden (Primarschulgemeinden und Oberstufenschulgemeinden) als selbst\u00e4ndige K\u00f6rperschaften, welche f\u00fcr die Belange der Volksschule zust\u00e4ndig sind (Art. 42 und 52 Abs. 2 KV). F\u00fcr die Schulgemeinden gilt wie f\u00fcr die andern Gemeinden der in Art. 48 KV umschriebene Grundsatz der Gemeindeautonomie; sie sind befugt, \\\"ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken der Verfassung und der Gesetze selbst\u00e4ndig zu ordnen\\\". Zum autonomen Wirkungsbereich einer Gemeinde geh\u00f6rt traditionsgem\u00e4ss die Regelung des Betriebes und der BGE 100 Ia 287 S. 290 Ben\u00fctzung der von ihr errichteten Anstalten (wie Schulen, Heime, Spit\u00e4ler, Bibliotheken usw.), unter Vorbehalt \u00fcbergeordneter gesetzlicher Vorschriften des Kantons und des Bundes. F\u00e4llt die Errichtung und der Betrieb einer \u00f6ffentlichen Anstalt in den gesetzlich geregelten Aufgabenkreis der Gemeinde, so ist die ihr auf diesem Gebiet zustehende Entscheidungsfreiheit in der Regel durch kantonales Recht begrenzt. Hingegen geniesst die Gemeinde dort, wo sie aus eigener Initiative Einrichtungen aufbaut und betreibt, zu deren Schaffung sie nicht verpflichtet ist und die nicht irgendwelchen gesetzlichen Vorschriften des Kantons unterstehen, eine umfassendere Gestaltungsfreiheit.\\n\\nDas Kleinhallenbad der Primarschulgemeinde K\u00fcsnacht ist eine solche ohne gesetzliche Verpflichtung geschaffene kommunale Institution. Spezielle Vorschriften des kantonalen Rechts, welche die Entscheidungsfreiheit der Gemeinde einschr\u00e4nken k\u00f6nnten, bestehen offenbar nicht. In bezug auf die Ordnung des Betriebs des Kleinhallenbades hat die Beschwerdef\u00fchrerin als Tr\u00e4gerin der von ihr erstellten Einrichtung demnach eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Gemeindeautonomie ( BGE 100 Ia 203 E. 2 mit Verweisungen; betr. Autonomie beim Betrieb kommunaler Anstalten vgl. BGE 100 Ia 92 ).\\n\\nIst folglich davon auszugehen, dass die Primarschulgemeinde K\u00fcsnacht bez\u00fcglich des Erlasses einer Badeordnung autonom ist, bleibt zu pr\u00fcfen, ob der Regierungsrat, indem er im Zusammenhang mit einem Rechtsanwendungsfall die strittige Bestimmung \u00fcber den Ben\u00fctzerkreis aufhob, tats\u00e4chlich in ihren gesch\u00fctzten Autonomiebereich eingegriffen hat.\\n\\nOb eine Gemeinde durch einen \u00fcber autonomes Recht befindenden Rechtsmittelentscheid einer kantonalen Beh\u00f6rde in ihrer Autonomie verletzt ist, h\u00e4ngt vom Umfang der der Rekursinstanz zustehenden \u00dcberpr\u00fcfungsbefugnis ab. 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Die Autonomie der Primarschulgemeinde K\u00fcsnacht ist verletzt, wenn der Regierungsrat zu Unrecht eine Verletzung dieses Grundsatzes angenommen hat.\\n\\nNach der mehrfach, zuletzt in BGE 96 I 456 best\u00e4tigten Rechtsprechung des Bundesgerichts bindet Art. 4 BV sowohl die rechtsanwendenden wie die rechtssetzenden, die kantonalen ebenso wie die kommunalen Beh\u00f6rden. Ausser den Schranken, die sich aus dem \u00fcbrigen Verfassungs- und aus dem Bundesrecht ergeben, haben deshalb der kantonale und der kommunale Gesetzgeber das Gleichheitsprinzip nach Art. 4 BV zu beachten. Gegen diesen verfassungsm\u00e4ssigen Grundsatz verst\u00f6sst ein allgemeinverbindlicher Erlass dann, wenn er sich nicht auf ernsthafte sachliche Gr\u00fcnde st\u00fctzen l\u00e4sst, sinn- und zwecklos ist oder rechtliche Unterscheidungen trifft, f\u00fcr die ein vern\u00fcnftiger Grund in den zu regelnden tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnissen nicht ersichtlich ist. 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In einer bev\u00f6lkerungsdichten Agglomeration kann aber einer Gemeinde nicht zugemutet werden, dass sie die auf die Bed\u00fcrfnisse ihrer Einwohner zugeschnittenen Anstalten ohne weiteres auch Ausw\u00e4rtigen, insbesondere den Bewohnern benachbarter Gemeinden, \u00f6ffnet und damit einen \u00fcberm\u00e4ssigen Andrang in Kauf nimmt, zum Nachteil der Gemeindeeinwohner, f\u00fcr welche die Institutionen eigentlich bestimmt sind. Der sachlich begr\u00fcndete, einer vern\u00fcnftigen Begrenzung des Ben\u00fctzerkreises dienende Ausschluss Ausw\u00e4rtiger von der Ben\u00fctzung kommunaler Anstalten ist nicht verfassungswidrig (vgl. hiezu GRISEL, Droit administratif suisse, S. 122 oben; WOLFF, a.a.O. S. 338 oben).\\n\\nc) Der Regierungsrat ging davon aus, dass die Gefahr eines \u00fcberm\u00e4ssigen Andrangs in Spitzenzeiten bestehe. In der Beschwerdeantwort bestreitet Dr. Allemann diese Gefahr unter Hinweis auf die liberaleren Ben\u00fctzungsordnungen anderer Hallenb\u00e4der in der Region Z\u00fcrich; er f\u00fcgt jedoch gleich bei, BGE 100 Ia 287 S. 293 dass der Gefahr eines \u00fcberm\u00e4ssigen Andranges wie in andern Gemeinden durch zeitweise Sperre des Bades zu begegnen w\u00e4re. Der Grad der Wahrscheinlichkeit einer zeitweiligen \u00dcberschreitung der Aufnahmekapazit\u00e4t ist f\u00fcr die verfassungsrechtliche Beurteilung von Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Badeordnung letztlich nicht entscheidend. Eine Gemeinde, die das Risiko der \u00dcberf\u00fcllung einer kommunalen Anstalt durch die Zulassung Ausw\u00e4rtiger nicht in Kauf nimmt, sondern zum Schutze der Gemeindeeinwohner den Ben\u00fctzerkreis von vornherein auf Personen mit engeren Beziehungen zur Gemeinde (Einwohner und B\u00fcrger) beschr\u00e4nkt, trifft auf jeden Fall nicht eine Unterscheidung, die vor Art. 4 BV nicht haltbar ist, sondern bleibt mit dieser Ben\u00fctzungsordnung im Rahmen des verfassungsrechtlich Zul\u00e4ssigen.\\n\\nd) Dieser Schluss steht nicht im Widerspruch zum Urteil vom 24. Oktober 1973, in welchem das Bundesgericht wegen Verletzung von Art. 43 Abs. 4 und Art. 60 BV eine kantonale Vorschrift als verfassungswidrig bezeichnete, die bei der kantonalen Altersbeihilfe f\u00fcr Nichtkantonsb\u00fcrger eine l\u00e4ngere Karenzfrist vorsieht als f\u00fcr Kantonsb\u00fcrger ( BGE 99 Ia 630 ). In jenem Urteil ging es um das in besondern Verfassungsnormen statuierte Gebot der Gleichstellung niedergelassener Schweizerb\u00fcrger anderer Kantone mit den Kantonsb\u00fcrgern. Im vorliegenden Fall aber handelt es sich um die Frage, ob Art. 4 BV die Gemeinden verpflichtet, bei kommunalen Anstalten ohne R\u00fccksicht auf die Aufnahmekapazit\u00e4t ortsfremden Interessenten einen gleichen Anspruch auf Anstaltsben\u00fctzung einzur\u00e4umen wie Ortsans\u00e4ssigen. Wenn es in vielen Bereichen als stossend und durch die Entwicklung weitgehend \u00fcberholt erscheint, innerhalb der Einwohnerschaft eines Gemeinwesens zwischen B\u00fcrgern und andern niedergelassenen Schweizern zu unterscheiden, so l\u00e4sst sich daraus gegen einen durch die Aufnahmekapazit\u00e4t der Institution begr\u00fcndeten Ausschluss Ortsfremder (Nicht-Einwohner) von der Ben\u00fctzung einer kommunalen Anstalt nichts ableiten.\\n\\nEine gewisse Parallele besteht hingegen zwischen der Regelung der Zulassung zur Anstaltsben\u00fctzung und der Bewilligung gesteigerten Gemeingebrauches an \u00f6ffentlichen Strassen und Pl\u00e4tzen ( BGE 99 Ia 398 ff betr. Taxibewilligungen): Wie die Domizilklausel ein erlaubtes Mittel zur notwendigen Auswahl unter den Bewerbern um eine der nicht unbeschr\u00e4nkt BGE 100 Ia 287 S. 294 m\u00f6glichen Bewilligungen f\u00fcr gesteigerten Gemeingebrauch (z.B. Ben\u00fctzung von Taxistandpl\u00e4tzen) sein kann, so bildet auch bei der Ordnung der Ben\u00fctzung von Anstalten der Gemeinde die Beschr\u00e4nkung auf ortsans\u00e4ssige Interessenten ein verfassungsrechtlich zul\u00e4ssiges Kriterium zur sachlich gerechtfertigten Begrenzung des Ben\u00fctzerkreises.\"}]}, \"dispositiv\": {\"raw\": \"\", \"punkte\": []}, \"referenzen\": {\"bge_zitiert\": [{\"ref\": \"100 Ia 203\", \"prefix\": \"BGE\", \"url\": \"https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2023&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F100-IA-200%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page203\"}, {\"ref\": \"100 Ia 92\", \"prefix\": \"BGE\", \"url\": 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