{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_100 IA 294", "bge", "CH", null, "100 IA 294", null, "1974-06-20", null, "de", null, null, "Regeste\n Art. 84 und 89 OG; staatsrechtliche Beschwerde gegen Vollzugsmassnahmen. 1. Richtet sich die staatsrechtliche Beschwerde gegen eine Einzelverf\u00fcgung, die ihrerseits auf einer fr\u00fcheren Einzelverf\u00fcgung beruht und diese vollzieht oder best\u00e4tigt, so kann die staatsrechtliche Beschwerde nicht mit einer Verfassungswidrigkeit der ft\u00fcheren Verf\u00fcgung begr\u00fcndet werden, es sei denn, es stehe ein unverzichtbares und unverj\u00e4hrbares Verfassungsrecht in Frage (Best\u00e4tigung der Rechtsprechung). 2. Im Bereiche der Handels- und Gewerbefreiheit liegt ein solcher Ausnahmefall nicht vor (Best\u00e4tigung der Rechtsprechung).", "<br/>\nRegeste\n<br/>Art. 84 und 89 OG; staatsrechtliche Beschwerde gegen Vollzugsmassnahmen. 1. Richtet sich die staatsrechtliche Beschwerde gegen eine Einzelverf\u00fcgung, die ihrerseits auf einer fr\u00fcheren Einzelverf\u00fcgung beruht und diese vollzieht oder best\u00e4tigt, so kann die staatsrechtliche Beschwerde nicht mit einer Verfassungswidrigkeit der ft\u00fcheren Verf\u00fcgung begr\u00fcndet werden, es sei denn, es stehe ein unverzichtbares und unverj\u00e4hrbares Verfassungsrecht in Frage (Best\u00e4tigung der Rechtsprechung). 2. Im Bereiche der Handels- und Gewerbefreiheit liegt ein solcher Ausnahmefall nicht vor (Best\u00e4tigung der Rechtsprechung).", "<br/>\nRegeste\n<br/>Art. 84 et 89 OJ; recours de droit public contre des mesures d'ex\u00e9cution. 1. Lorsque le recours de droit public est form\u00e9 contre une d\u00e9cision particuli\u00e8re, qui repose elle-m\u00eame sur une d\u00e9cision particuli\u00e8re ant\u00e9rieure qu'elle confirme ou dont elle constitue une mesure d'ex\u00e9cution, le recourant ne peut tirer moyen de l'inconstitutionnalit\u00e9 de la d\u00e9cision particuli\u00e8re ant\u00e9rieure, sauf qu'il invoque la violation de droits inali\u00e9nables et imprescriptibles (confirmation de jurisprudence). 2. Une telle exception n'est pas r\u00e9alis\u00e9e lorsque c'est la libert\u00e9 du commerce et de l'industrie qui est en cause (confirmation de jurisprudence).", "<br/>\nRegesto\n<br/>Art. 84 e 89 OG; ricorso di diritto pubblico contro misure d'esecuzione. 1. Ove il ricorso di diritto pubblico sia proposto contro una decisione particolare che si fonda a sua volta su di una decisione particolareprecedente e ne dispone la conferma o l'esecuzione, il ricorrente non pu\u00f2 far valere l'incostituzionalit\u00e0 della decisione particolare precedente, salvo che invochi la violazione di diritti costituzionali irrinunciabili e imprescrittibili (conferma della giurisprudenza). 2. Una tale eccezione non \u00e8 data in materia di libert\u00e0 di commercio e d'industria (conferma della giurisprudenza).", "Urteilskopf\n100 Ia 294\n41. Auszug ans dem Urteil vom 20. Juni 1974 i.S. H\u00f6rler gegen Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh.\nRegeste\nArt. 84 und 89 OG\n; staatsrechtliche Beschwerde gegen Vollzugsmassnahmen.\n1. Richtet sich die staatsrechtliche Beschwerde gegen eine Einzelverf\u00fcgung, die ihrerseits auf einer fr\u00fcheren Einzelverf\u00fcgung beruht und diese vollzieht oder best\u00e4tigt, so kann die staatsrechtliche Beschwerde nicht mit einer Verfassungswidrigkeit der ft\u00fcheren Verf\u00fcgung begr\u00fcndet werden, es sei denn, es stehe ein unverzichtbares und unverj\u00e4hrbares Verfassungsrecht in Frage (Best\u00e4tigung der Rechtsprechung).\n2. Im Bereiche der Handels- und Gewerbefreiheit liegt ein solcher Ausnahmefall nicht vor (Best\u00e4tigung der Rechtsprechung).\nSachverhalt\nab Seite 295\nBGE 100 Ia 294 S. 295\nA.-\nNachdem Jakob H\u00f6rler schon fr\u00fcher im Gemeindegebiet von Wasserauen aufgrund einer befristeten Ausbeutungsbewilligung unter gewissen einschr\u00e4nkenden Auflagen eine Kiesgrube betrieben hatte, wobei es wiederholt zu Beanstandungen und Einsprachen gekommen war, erteilte die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. ihm am 17. Juli 1972 erneut eine provisorische Ausbeutungsbewilligung. Darin wurde unter anderem folgendes bestimmt:\n\"Die Abfuhr von Kies ist nur mit Fahrzeugen und Chauffeuren von Jakob H\u00f6rler gestattet. Zudem ist sorgf\u00e4ltig zu laden und zu fahren. Falls Kies von Fahrzeugen, die nicht H\u00f6rler geh\u00f6ren, oder von Chauffeuren, welche nicht von Jakob H\u00f6rler angestellt sind, abgef\u00fchrt wird, ist Jakob H\u00f6rler f\u00fcr jede festgestellte \u00dcbertretung mit Fr. 300.-- zu b\u00fcssen.\"\nDie Kantonspolizei, die mit der \u00dcberwachung beauftragt wurde, verzeigte H\u00f6rler am 25. Juli, am 3. Oktober und am 29. November 1972 wegen Abfuhren mit betriebsfremden Fahrzeugen. Dessen ungeachtet erteilte die Standeskommission H\u00f6rler am 14. Mai 1973 - wiederum unter gewissen einschr\u00e4nkenden Auflagen - eine definitive Ausbeutungsbewilligung bis Ende 1977, auferlegte ihm aber am 5. Juni 1973 gest\u00fctzt auf ihren Beschluss vom 17. Juli 1972 drei Bussen von je Fr. 300.-- wegen \u00dcbertretung der Auflage, Kies nur mit betriebseigenen Fahrzeugen und Chauffeuren abzuf\u00fchren.\nB.-\nHiegegen f\u00fchrt H\u00f6rler staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, die angefochtene Bussenverf\u00fcgung der Standeskommission vom 5. Juni 1973 wegen Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit (\nArt. 31 BV\n) aufzuheben. Er macht unter anderem geltend, die Bussenverf\u00fcgung sanktioniere einen Eingriff in die verfassungsm\u00e4ssig garantierte Handels- und Gewerbefreiheit und sei daher noch anfechtbar, auch wenn die damalige Verfassungsverletzung nicht ger\u00fcgt wurde. Die Handels- und Gewerbefreiheit k\u00f6nne durch kantonale Verf\u00fcgungen nur zum Schutz von Polizeig\u00fctern\nBGE 100 Ia 294 S. 296\neingeschr\u00e4nkt werden. Die Kiesabfuhr durch betriebsfremde Fahrzeuge ber\u00fchre weder die \u00f6ffentliche Sittlichkeit, die \u00f6ffentliche Gesundheit noch Treu und Glauben im Gesch\u00e4ftsverkehr oder die \u00f6ffentliche Ruhe und Ordnung. Zudem komme es weder f\u00fcr die L\u00e4rmentwicklung noch f\u00fcr die Verkehrssicherheit darauf an, ob Kies durch betriebseigene oder betriebsfremde Fahrzeuge abgef\u00fchrt werde. Die Verf\u00fcgung vom 17. Juli 1972 sei daher verfassungswidrig und folglich k\u00f6nne auch die sich darauf st\u00fctzende Bussenverf\u00fcgung vom 5. Juni 1973 nicht aufrechterhalten werden.\nC.-\nDie Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. beantragt die Abweisung der Beschwerde.\nErw\u00e4gungen\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\n2.\nDie vorliegende Beschwerde wird ausschliesslich damit begr\u00fcndet, dass die Auflage, Kies nur mit betriebseigenen Fahrzeugen und durch betriebseigene Chauffeure abf\u00fchren zu lassen, gegen die Handels- und Gewerbefreiheit verstosse. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00e4umt ein, dass er die provisorische Ausbeutungsbewilligung vom 17. Juli 1972, welche diese Auflage nebst Strafandrohung enthielt, nicht angefochten habe, doch glaubt er, die Bussenverf\u00fcgung gleichwohl anfechten zu k\u00f6nnen.\na) Richtet sich die staatsrechtliche Beschwerde gegen eine Einzelverf\u00fcgung, die in Vollziehung eines generellen Erlasses ergangen ist, so kann mit ihr nachtr\u00e4glich auch noch die Verfassungswidrigkeit des grundlegenden Erlasses ger\u00fcgt werden (\nBGE 97 I 29\n, 334, 780). Richtet sie sich jedoch gegen eine Einzelverf\u00fcgung, die ihrerseits auf einer fr\u00fcheren Einzelverf\u00fcgung beruht und diese vollzieht oder best\u00e4tigt, so kann die staatsrechtliche Beschwerde nicht mehr mit einer Verfassungswidrigkeit der fr\u00fcheren Verf\u00fcgung begr\u00fcndet werden, es sei denn es stehe ein unverzichtbares und unverj\u00e4hrbares Verfassungsrecht in Frage (\nBGE 88 I 265\n,\nBGE 93 I 351\n,\nBGE 97 I 916\n; GRISEL, Droit administratif suisse, S. 503). Ein derartiger Ausnahmefall liegt jedoch nach der Rechtsprechung im Bereich der Handels- und Gewerbefreiheit nicht vor (\nBGE 88 I 271\n,\nBGE 93 I 351\n,\nBGE 97 I 916\n).\nb) Die angefochtene Bussenverf\u00fcgung erging wegen Missachtung der fr\u00fcheren Auflage und vollzog diese durch Ausf\u00e4llung\nBGE 100 Ia 294 S. 297\nder daf\u00fcr angedrohten Strafe. Anders als fr\u00fcher st\u00fctzte sich die Standeskommission dabei nicht mehr auf\nArt. 292 StGB\n, wof\u00fcr es grunds\u00e4tzlich auch eines ausdr\u00fccklichen Hinweises auf die Strafdrohung dieser Bestimmung bedurft h\u00e4tte (\nBGE 86 IV 28\n,\nBGE 95 II 460\n). Angedroht wurde vielmehr eine Verwaltungsstrafe, wie sie zu den gebr\u00e4uchlichen Vollzugsmassnahmen des Verwaltungsrechts geh\u00f6rt (GRISEL, a.a.O. S. 333 ff.; GIACOMETTI, Allgemeine Lehren des rechtsstaatlichen Verwaltungsrechts, S. 531 ff.; vgl. auch die Aufz\u00e4hlung in Art. 41 lit. c/d VwG und den Vorbehalt in\nArt. 335 Ziff. 1 Abs. 2 StGB\n). Um eine Konventionalstrafe, wie sie die Standeskommission offenbar beabsichtigte, konnte es sich nicht handeln, da diese nur in einem verwaltungsrechtlichen Vertrag m\u00f6glich w\u00e4re (GRISEL, a.a.O. S. 226), w\u00e4hrend hier eine Verwaltungsverf\u00fcgung in Form einer Polizeierlaubnis vorlag; eine Konzession, mit welcher das Gemeinwesen eine ihm selbst zustehende Befugnis einem Privaten einr\u00e4umt, stellt eine Kiesausbeutungsbewilligung auf einem privaten Grundst\u00fcck nicht dar; deshalb kann dahingestellt bleiben, wieweit eine solche vertrags\u00e4hnlichen Charakter h\u00e4tte und die Vereinbarung einer Konventionalstrafe zuliesse (vgl. GRISEL, a.a.O. S. 143 ff.; GIACOMETTI, a.a.O. S. 352 f.). Im \u00fcbrigen verm\u00f6chte das nichts daran zu \u00e4ndern, dass wie bei einer Verwaltungsstrafe die Strafandrohung (\nBGE 88 I 270\n) und ebenso die Geldstrafe selbst (\nBGE 97 I 917\n) eine Vollstreckungsmassnahme im Sinne der genannten Rechtsprechung darstellt, die nicht mehr mit der R\u00fcge einer Verfassungswidrigkeit der fr\u00fcheren grundlegenden Verf\u00fcgung angefochten werden kann. Wenn die j\u00fcngste Rechtsprechung zu\nArt. 292 StGB\neine weitergehende Befugnis des Strafrichters zur materiellen Pr\u00fcfung der vorangegangenen Verwaltungsverf\u00fcgung anerkennt (\nBGE 98 IV 108\ngegen\u00fcber noch\nBGE 90 IV 81\nund dortigen Hinweisen), kann daraus nichts anderes hergeleitet werden, weil diese Bestimmung hier nicht angewandt wurde und weil die Kognition des Strafrichters gegen\u00fcber Verwaltungsakten die Frage nicht ber\u00fchrt, wie es sich hinsichtlich der Anfechtbarkeit durch staatsrechtliche Beschwerde verh\u00e4lt.\n3.\nDa der Beschwerdef\u00fchrer es vers\u00e4umt hat, die behauptete Verfassungswidrigkeit der ihm gemachten Auflage bereits im Anschluss an die Verf\u00fcgung der Standeskommission vom 17. Juli 1972 geltend zu machen, kann er dies mit der vorliegenden\nBGE 100 Ia 294 S. 298\nBeschwerde gegen die Bussenverf\u00fcgung nicht mehr nachholen. Dass diese ihrerseits selbst\u00e4ndig aus anderen Gr\u00fcnden verfassungswidrig sei, wird nicht behauptet. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Damit braucht auch nicht untersucht zu werden, ob die seinerzeitige Auflage vor der Handels- und Gewerbefreiheit standhielt, ob sie eine ausreichende gesetzliche Grundlage besass und nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig war.\nDispositiv\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\nAuf die Beschwerde wird nicht eingetreten.", null, null, null, null, null, null, "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F100-IA-294%3Ade&lang=de&zoom=&type=show_document", null, null, "[\"BGE 86 IV 28\", \"BGE 88 I 265\", \"BGE 88 I 270\", \"BGE 88 I 271\", \"BGE 90 IV 81\", \"BGE 93 I 351\", \"BGE 95 II 460\", \"BGE 97 I 29\", \"BGE 97 I 916\", \"BGE 97 I 917\", \"BGE 98 IV 108\"]", "2026-02-12T17:09:39.503301", null, null, null, null, "db527410b8d56fdb82db5dc7eda1256ff7a0a52b12943fe17118a098624fb163", 1, 7881, null, null, null, 0, null, null, null, "2026-07-15T01:38:05", "2026-08-26T01:37:46", 0, 0, null, null, null, null, null, null, null]], "columns": ["decision_id", "court", "canton", "chamber", "docket_number", "docket_number_2", "decision_date", "publication_date", "language", "title", "legal_area", "regeste", "abstract_de", "abstract_fr", "abstract_it", "full_text", "outcome", "decision_type", "judges", "clerks", "collection", "appeal_info", "source_url", "pdf_url", "bge_reference", "cited_decisions", "scraped_at", "external_id", "source", "source_id", "source_spider", "content_hash", "has_full_text", "text_length", "Sachgebiet", "Themen", "Liste_Neuheiten", "BGE_PublikationVorgesehen", "erledigung", "AnzahlRichter", "local_json_path", "imported_at", "last_seen_at", "from_delta", "from_judic_scraper", "judic_structured", "judic_scraped_at", "judic_raw_content", "raw_html_path", "Vorinstanz_Gericht", "Vorinstanz_Kammer", "Abteilung"], "primary_keys": ["decision_id"], "primary_key_values": ["bge_100 IA 294"], "units": {}, "query_ms": 0.4153568297624588}