{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_100 IA 298", "bge", "CH", null, "100 IA 298", null, "1974-10-09", null, "de", null, null, "Regeste\n Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde; Art. 88 OG. Strafprozess; Legitimation des Gesch\u00e4digten zur Anfechtung des Kostenentscheides. Das Bundesgericht kann nur pr\u00fcfen, ob der Kostenentscheid im Verh\u00e4ltnis zum Sachentscheid willk\u00fcrlich ist.\n\n \nRegeste\n Qualit\u00e9 pour former un recours de droit public; art. 88 OJ. Proc\u00e8s p\u00e9nal; qualit\u00e9 du l\u00e9s\u00e9 pour attaquer la d\u00e9cision sur les frais. Le Tribunal f\u00e9d\u00e9ral peut uniquement examiner si la d\u00e9cision sur les frais est arbitraire par rapport \u00e0 la d\u00e9cision au fond.\n\n \nRegesto\n Legittimazione a proporre ricorso di diritto pubblico; art. 88 OG. Processo penale; legittimazione della parte lesa ad impugnare la decisione sulle spese. Il Tribunale federale pu\u00f2 solamente esaminare se la decisione sulle spese sia arbitraria rispetto a quella sul merito.", "<br/>\nRegeste\n<br/>Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde; Art. 88 OG. Strafprozess; Legitimation des Gesch\u00e4digten zur Anfechtung des Kostenentscheides. Das Bundesgericht kann nur pr\u00fcfen, ob der Kostenentscheid im Verh\u00e4ltnis zum Sachentscheid willk\u00fcrlich ist.", "<br/>\nRegeste\n<br/>Qualit\u00e9 pour former un recours de droit public; art. 88 OJ. Proc\u00e8s p\u00e9nal; qualit\u00e9 du l\u00e9s\u00e9 pour attaquer la d\u00e9cision sur les frais. Le Tribunal f\u00e9d\u00e9ral peut uniquement examiner si la d\u00e9cision sur les frais est arbitraire par rapport \u00e0 la d\u00e9cision au fond.", "<br/>\nRegesto\n<br/>Legittimazione a proporre ricorso di diritto pubblico; art. 88 OG. Processo penale; legittimazione della parte lesa ad impugnare la decisione sulle spese. Il Tribunale federale pu\u00f2 solamente esaminare se la decisione sulle spese sia arbitraria rispetto a quella sul merito.", "Urteilskopf\n100 Ia 298\n42. Auszug ans dem Urteil vom 9. Oktober 1974 i.S. M\u00fcller gegen Demuth, Generalprokurator und Obergericht des Kantons Bern\nRegeste\nLegitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde;\nArt. 88 OG\n.\nStrafprozess; Legitimation des Gesch\u00e4digten zur Anfechtung des Kostenentscheides. Das Bundesgericht kann nur pr\u00fcfen, ob der Kostenentscheid im Verh\u00e4ltnis zum Sachentscheid willk\u00fcrlich ist.\nErw\u00e4gungen\nab Seite 298\nBGE 100 Ia 298 S. 298\nAus den Erw\u00e4gungen:\n4.\nAuch wenn dem Beschwerdef\u00fchrer die Legitimation zur Anfechtung des Sachentscheides fehlt, kann er nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung gegen den Kostenentscheid staatsrechtliche Beschwerde f\u00fchren, denn durch die Kostenauflage (Gerichts- und/oder Parteikosten) wird er pers\u00f6nlich und unmittelbar in seinen Interessen betroffen (BIRCHMEIER, Bundesrechtspflege S. 376, nicht ver\u00f6ffentlichte Urteile vom 12. Dezember 1973 i.S. Alther, vom 27. September 1972 i.S. Geiger, vom 14.\nBGE 100 Ia 298 S. 299\nOktober 1971 i.S. M., vom 29. April 1959 i.S. Schweiz. Textildetaillisten-Verband). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen den Kostenspruch richtet, ist demnach darauf einzutreten.\nDer Beschwerdef\u00fchrer glaubt offenbar, auf dem Wege \u00fcber die Anfechtung des Kostenspruchs eine \u00dcberpr\u00fcfung des Sachentscheides (Freispruch des Angeklagten Demuth) durch das Bundesgericht erwirken zu k\u00f6nnen. Diese Ansicht ist unzutreffend. Da dem Beschwerdef\u00fchrer nach dem in Erw. 1 Gesagten die Legitimation zur Anfechtung des Sachentscheids abgeht, hat das Bundesgericht in jedem Fall von diesem auszugehen und deshalb lediglich zu pr\u00fcfen, ob es bei Freispruch von der Anschuldigung der fahrl\u00e4ssigen T\u00f6tung und fahrl\u00e4ssigen schweren K\u00f6rperverletzung willk\u00fcrlich war, den Beschwerdef\u00fchrer, der im kantonalen Strafverfahren Privatkl\u00e4ger war, nach dem Ausgang desselben zur Zahlung eines Parteikostenbeitrages zu verpflichten. Insoweit fehlt indessen jeder Anhaltspunkt f\u00fcr ein verfassungswidriges Verhalten des Obergerichts. Der Beschwerdef\u00fchrer macht nicht geltend, der Parteikostenbeitrag f\u00fcr die beiden Verfahren vor den kantonalen Instanzen h\u00e4tte trotz Freispruch des Angeklagten ganz oder teilweise dem Beschwerdegegner oder dem Staat auferlegt werden m\u00fcssen, oder es sei nach der Berner Strafprozessordnung klarerweise unzul\u00e4ssig gewesen, dem Beschwerdegegner bei diesem Ergebnis des Strafverfahrens einen Parteikostenbeitrag zuzusprechen. Er r\u00fcgt in diesem Zusammenhang nur, das Obergericht habe seine eigenen Parteikosten im ersten staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren, das am 3. Dezember 1971 teilweise zu seinen Gunsten ausgegangen ist, nicht ber\u00fccksichtigt. Mit dieser R\u00fcge verkennt er, dass die staatsrechtliche Beschwerde nicht Teil des Strafprozesses ist, sondern ein neues bundesrechtliches Verfahren mit eigenen Voraussetzungen und einem eigenen Streitgegenstand darstellt (\nBGE 83 I 272\n; MARTI, Die staatsrechtliche Beschwerde, S. 37).\nDemgem\u00e4ss war in jenem Verfahren auch \u00fcber die Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen unter Anwendung der einschl\u00e4gigen bundesrechtlichen Bestimmungen (Art. 149 ff. OC) abschliessend zu befinden. Der Beschwerdef\u00fchrer behauptet ferner nicht, dass das Obergericht bei der Bemessung des Parteikostenbeitrages in Willk\u00fcr verfallen sei, sondern bringt lediglich vor, das Obergericht h\u00e4tte den Beschwerdegegner zu\nBGE 100 Ia 298 S. 300\nUnrecht freigesprochen. Mit dieser Begr\u00fcndung kann er jedoch, wie ausgef\u00fchrt, nicht durchdringen.\nDispositiv\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\nDie Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.", null, null, null, null, null, null, "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F100-IA-298%3Ade&lang=de&zoom=&type=show_document", null, null, "[\"BGE 83 I 272\"]", "2026-02-12T17:09:51.330010", null, null, null, null, "b429cf3190d074b62046ba3349e8faf17988a3e5957941a8a0b740e18976a969", 1, 3584, null, null, null, 0, "Abweisung", null, null, "2026-10-16T01:54:25", "2026-11-03T02:54:08", 0, 0, "{\"meta\": {\"reference\": \"100 IA 298\", \"is_bge\": false, \"date\": \"9. 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Auch wenn dem Beschwerdef\u00fchrer die Legitimation zur Anfechtung des Sachentscheides fehlt, kann er nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung gegen den Kostenentscheid staatsrechtliche Beschwerde f\u00fchren, denn durch die Kostenauflage (Gerichts- und/oder Parteikosten) wird er pers\u00f6nlich und unmittelbar in seinen Interessen betroffen (BIRCHMEIER, Bundesrechtspflege S. 376, nicht ver\u00f6ffentlichte Urteile vom 12. Dezember 1973 i.S. Alther, vom 27. September 1972 i.S. Geiger, vom 14. BGE 100 Ia 298 S. 299 Oktober 1971 i.S. M., vom 29. April 1959 i.S. Schweiz. Textildetaillisten-Verband). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen den Kostenspruch richtet, ist demnach darauf einzutreten.\\n\\nDer Beschwerdef\u00fchrer glaubt offenbar, auf dem Wege \u00fcber die Anfechtung des Kostenspruchs eine \u00dcberpr\u00fcfung des Sachentscheides (Freispruch des Angeklagten Demuth) durch das Bundesgericht erwirken zu k\u00f6nnen. Diese Ansicht ist unzutreffend. Da dem Beschwerdef\u00fchrer nach dem in Erw. 1 Gesagten die Legitimation zur Anfechtung des Sachentscheids abgeht, hat das Bundesgericht in jedem Fall von diesem auszugehen und deshalb lediglich zu pr\u00fcfen, ob es bei Freispruch von der Anschuldigung der fahrl\u00e4ssigen T\u00f6tung und fahrl\u00e4ssigen schweren K\u00f6rperverletzung willk\u00fcrlich war, den Beschwerdef\u00fchrer, der im kantonalen Strafverfahren Privatkl\u00e4ger war, nach dem Ausgang desselben zur Zahlung eines Parteikostenbeitrages zu verpflichten. Insoweit fehlt indessen jeder Anhaltspunkt f\u00fcr ein verfassungswidriges Verhalten des Obergerichts. Der Beschwerdef\u00fchrer macht nicht geltend, der Parteikostenbeitrag f\u00fcr die beiden Verfahren vor den kantonalen Instanzen h\u00e4tte trotz Freispruch des Angeklagten ganz oder teilweise dem Beschwerdegegner oder dem Staat auferlegt werden m\u00fcssen, oder es sei nach der Berner Strafprozessordnung klarerweise unzul\u00e4ssig gewesen, dem Beschwerdegegner bei diesem Ergebnis des Strafverfahrens einen Parteikostenbeitrag zuzusprechen. Er r\u00fcgt in diesem Zusammenhang nur, das Obergericht habe seine eigenen Parteikosten im ersten staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren, das am 3. Dezember 1971 teilweise zu seinen Gunsten ausgegangen ist, nicht ber\u00fccksichtigt. Mit dieser R\u00fcge verkennt er, dass die staatsrechtliche Beschwerde nicht Teil des Strafprozesses ist, sondern ein neues bundesrechtliches Verfahren mit eigenen Voraussetzungen und einem eigenen Streitgegenstand darstellt ( BGE 83 I 272 ; MARTI, Die staatsrechtliche Beschwerde, S. 37).\\n\\nDemgem\u00e4ss war in jenem Verfahren auch \u00fcber die Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen unter Anwendung der einschl\u00e4gigen bundesrechtlichen Bestimmungen (Art. 149 ff. OC) abschliessend zu befinden. Der Beschwerdef\u00fchrer behauptet ferner nicht, dass das Obergericht bei der Bemessung des Parteikostenbeitrages in Willk\u00fcr verfallen sei, sondern bringt lediglich vor, das Obergericht h\u00e4tte den Beschwerdegegner zu BGE 100 Ia 298 S. 300 Unrecht freigesprochen. 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Insoweit fehlt indessen jeder Anhaltspunkt f\u00fcr ein verfassungswidriges Verhalten des Obergerichts. Der Beschwerdef\u00fchrer macht nicht geltend, der Parteikostenbeitrag f\u00fcr die beiden Verfahren vor den kantonalen Instanzen h\u00e4tte trotz Freispruch des Angeklagten ganz oder teilweise dem Beschwerdegegner oder dem Staat auferlegt werden m\u00fcssen, oder es sei nach der Berner Strafprozessordnung klarerweise unzul\u00e4ssig gewesen, dem Beschwerdegegner bei diesem Ergebnis des Strafverfahrens einen Parteikostenbeitrag zuzusprechen. Er r\u00fcgt in diesem Zusammenhang nur, das Obergericht habe seine eigenen Parteikosten im ersten staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren, das am 3. Dezember 1971 teilweise zu seinen Gunsten ausgegangen ist, nicht ber\u00fccksichtigt. 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