{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_100 IA 300", "bge", "CH", null, "100 IA 300", null, "1972-08-24", "1974-01-01", "de", null, null, "Regeste\n Einstellung des Verfahrens bei Konkurs. Nach Art. 207 Abs. 1 SchKG sind nicht nur Zivilprozesse, sondern auch damit zusammenh\u00e4ngende Beschwerdeverfahren einzustellen, wenn sie die seit Konkurser\u00f6ffnung bestehende materielle Rechtslage ver\u00e4ndern k\u00f6nnen.", "<br/>\nRegeste\n<br/>Einstellung des Verfahrens bei Konkurs. Nach Art. 207 Abs. 1 SchKG sind nicht nur Zivilprozesse, sondern auch damit zusammenh\u00e4ngende Beschwerdeverfahren einzustellen, wenn sie die seit Konkurser\u00f6ffnung bestehende materielle Rechtslage ver\u00e4ndern k\u00f6nnen.", "<br/>\nRegeste\n<br/>Suspension des proc\u00e8s dans la faillite. En vertu de l'art. 207 al. 1 LP, ce ne sont pas seulement les proc\u00e8s civils, mais aussi les proc\u00e9dures de recours y relatives qui doivent \u00eatre suspendues, lorsqu'elles sont susceptibles de modifier la situation juridique mat\u00e9rielle existant depuis l'ouverture de la faillite.", "<br/>\nRegesto\n<br/>Sospensione delle cause nel fallimento. Ai sensi dell'art. 207 cpv. 1 LEF, devono essere sospese non solo le cause civili, ma anche le relative procedure ricorsuali ove siano suscettibili di modificare la situazione giuridica esistente dall'apertura del fallimento.", "Urteilskopf\n100 Ia 300\n43. Beschluss der I. Zivilabteilung vom 3. September 1974 i.S. Arboreta AG gegen Union g\u00e9n\u00e9rale des p\u00e9troles (Suisse) SA und Kassationsgericht des Kantons Z\u00fcrich.\nRegeste\nEinstellung des Verfahrens bei Konkurs.\nNach\nArt. 207 Abs. 1 SchKG\nsind nicht nur Zivilprozesse, sondern auch damit zusammenh\u00e4ngende Beschwerdeverfahren einzustellen, wenn sie die seit Konkurser\u00f6ffnung bestehende materielle Rechtslage ver\u00e4ndern k\u00f6nnen.\nSachverhalt\nab Seite 300\nBGE 100 Ia 300 S. 300\nA.-\nDas Handelsgericht des Kantons Z\u00fcrich verpflichtete die Arboreta AG durch Urteil vom 24. August 1972, der Union g\u00e9n\u00e9rale des p\u00e9troles (Suisse) SA Fr. 1 107 120.75 nebst 5% Zins seit 1. Januar 1969 zu bezahlen.\nDie Arboreta AG hat gegen dieses Urteil die Berufung an das Bundesgericht erkl\u00e4rt und zudem beim Kassationsgericht des Kantons Z\u00fcrich Nichtigkeitsbeschwerde erhoben.\nDer Pr\u00e4sident des Kassationsgerichtes setzte der Arboreta AG Frist zur Leistung von Fr. 35 000.-- Prozesskaution, die er am 28 November 1972 auf Fr. 25 000.-- herabsetzte. Die Frist wurde wiederholt erstreckt, letztmals bis 12. M\u00e4rz 1973. Am 9. M\u00e4rz 1973 ersuchte die Arboreta AG um eine weitere Erstreckung von 20 Tagen, da ihr gesch\u00e4ftsf\u00fchrender Verwaltungsrat sich auf unbestimmte Zeit in Untersuchungshaft befinde und das zweite Mitglied des Verwaltungsrates gestorben sei.\nBGE 100 Ia 300 S. 301\nDurch Beschluss vom 9. April 1973 lehnte das Kassationsgericht eine weitere Erstreckung der Frist ab und trat auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ein. Es f\u00fcgte bei, dass die Beschwerde abgewiesen werden m\u00fcsste, wenn darauf einzutreten w\u00e4re.\nB.-\nDie Arboreta AG f\u00fchrt gegen diesen Beschluss staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, ihn aufzuheben und das Kassationsgericht anzuweisen, der Beschwerdef\u00fchrerin f\u00fcr die Leistung der Kaution eine neue Frist anzusetzen; eventuell habe es die der Beschwerdegegnerin zugesprochene Prozessentsch\u00e4digung von Fr. 20 000.-- wesentlich herabzusetzen.\nAls \u00fcber die Arboreta AG der Konkurs er\u00f6ffnet wurde, stellte das Bundesgericht nicht nur das Berufungs-, sondern auch das Beschwerdeverfahren gem\u00e4ss\nArt. 207 SchKG\nein. Die Konkurser\u00f6ffnung wurde in der Folge von der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichtes wegen rechtswidriger Zustellung der Konkursandrohung aufgehoben. Die Arboreta AG ersuchte hierauf um Bewilligung einer Nachlassstundung, die ihr von allen Instanzen verweigert wurde. Dies f\u00fchrte am 8. M\u00e4rz 1974 zur Konkurser\u00f6ffnung, welche die Arboreta AG umsonst anzufechten suchte.\nC.-\nMit Eingabe vom 14. August 1974 ersucht der a.o. Konkursverwalter das Bundesgericht, die staatsrechtliche Beschwerde zu beurteilen, da die beiden beim Bundesgericht h\u00e4ngigen Rechtsmittelverfahren eingestellt worden seien, \"bis \u00fcber den Nachlass entschieden werde\".\nErw\u00e4gungen\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\n1.\nGem\u00e4ss\nArt. 207 SchKG\nsind nach der Konkurser\u00f6ffnung Zivilprozesse, in denen der Gemeinschuldner Kl\u00e4ger oder Beklagter ist, von Gesetzes wegen einzustellen; sie k\u00f6nnen erst zehn Tage nach der zweiten Gl\u00e4ubigerversammlung, die \u00fcber ihre Fortf\u00fchrung zu entscheiden hat, wieder aufgenommen werden. Ausgenommen sind dringliche F\u00e4lle (Abs. 1) sowie die vom Gesetz ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnten Prozesse (Abs. 2).\nDer Konkursverwalter macht nicht geltend, es liege hier ein solcher Ausnahmefall vor; er scheint vielmehr selber der Auffassung zu sein, dass das beim Bundesgericht h\u00e4ngige Berufungsverfahren\nBGE 100 Ia 300 S. 302\neingestellt bleiben muss. Bez\u00fcglich der staatsrechtlichen Beschwerde ist er dagegen offenbar der Meinung, Beschwerdeverfahren geh\u00f6rten nicht zu den Zivilprozessen im Sinne von\nArt. 207 SchKG\n, seien folglich weiterzuf\u00fchren, wenn \u00fcber die Konkurser\u00f6ffnung rechtskr\u00e4ftig entschieden worden sei.\nNach der Konkurser\u00f6ffnung darf der Gemeinschuldner \u00fcber sein Verm\u00f6gen, soweit es zur Konkursmasse geh\u00f6rt, nicht mehr verf\u00fcgen. Mit der Konkurser\u00f6ffnung fallen aber auch alle gegen den Gemeinschuldner anh\u00e4ngigen Betreibungen dahin, und neue k\u00f6nnen w\u00e4hrend der Dauer des Konkursverfahrens nicht angehoben werden (\nArt. 206 SchKG\n). Im einen wie im anderen Falle wird seine Befugnis aufgehoben, sich als Partei an Verfahren, die zur Masse geh\u00f6rende Rechte betreffen, zu beteiligen.\nAus diesen \u00dcberlegungen m\u00fcssen auch Beschwerdeverfahren, die mit Zivilprozessen zusammenh\u00e4ngen, bis zehn Tage nach der zweiten Gl\u00e4ubigerversammlung eingestellt bleiben. Der vorliegende Fall zeigt dies deutlich. Sollte die Beschwerde im Hauptbegehren gutgeheissen werden, so m\u00fcsste das Kassationsgericht eine neue Frist f\u00fcr die Kautionsleistung ansetzen. Damit w\u00e4re nicht nur der Weg f\u00fcr eine materielle Beurteilung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde, sondern auch f\u00fcr eine Aufhebung des handelsgerichtlichen Urteils grunds\u00e4tzlich offen, sofern das Kassationsgericht nicht seinerseits\nArt. 207 SchKG\nanwenden w\u00fcrde. Das Handelsgericht m\u00fcsste diese Bestimmung auf jeden Fall beachten, weshalb im Ergebnis nichts gewonnen w\u00fcrde. Ist die Beschwerde dagegen abzuweisen, so steht der Gegenpartei f\u00fcr das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht eine Entsch\u00e4digung zu, die sie h\u00f6chstens als Konkursforderung anmelden k\u00f6nnte, da der Beschluss der zweiten Gl\u00e4ubigerversammlung \u00fcber eine allf\u00e4llige Fortf\u00fchrung des Prozesses noch aussteht, es sich also nicht um einen Prozess der Konkursmasse handelt.\n2.\nDie in\nArt. 207 SchKG\nvorgesehenen Ausnahmef\u00e4lle, in denen das Verfahren nicht einzustellen ist, d\u00fcrfen nicht zur Annahme verleiten, dass alle Verfahren, die nicht Zivilprozesse im technischen Sinne sind, weitergef\u00fchrt werden m\u00fcssten. Zu diesen Prozessen sind vielmehr insbesondere auch Beschwerdeverfahren zu rechnen, die mit ihnen zusammenh\u00e4ngen und die auf eine Ver\u00e4nderung der Rechtslage abzielen, in\nBGE 100 Ia 300 S. 303\nder sich das Zivilverfahren zur Zeit der Konkurser\u00f6ffnung befindet. Dass nach Bundesrecht kantonale Entscheide mit verschiedenen Rechtsmitteln angefochten werden k\u00f6nnen, steht dem selbst dann nicht entgegen, wenn wie im vorliegenden Fall nicht nur das Sachurteil, sondern auch ein kantonaler Beschwerdeentscheid an das Bundesgericht weitergezogen wird. Es gen\u00fcgt, dass zur Masse geh\u00f6rende Rechte ber\u00fchrt werden und die Gutheissung des Rechtsmittels die seit Konkurser\u00f6ffnung bestehende materielle Rechtslage ver\u00e4ndern k\u00f6nnte. Ist diese M\u00f6glichkeit gegeben, so sind alle Verfahren, die infolge eines Zivilprozesses entstehen, nach der Konkurser\u00f6ffnung im Sinne von\nArt. 207 SchKG\nvon Gesetzes wegen einzustellen.\nDispositiv\nDemnach beschliesst das Bundesgericht:\nDas Beschwerdeverfahren i.S. Arboreta AG gegen Union g\u00e9n\u00e9rale des p\u00e9troles (Suisse) SA bleibt weiterhin in Anwendung von\nArt. 207 SchKG\neingestellt.", null, null, null, null, null, null, "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F100-IA-300%3Ade&lang=de&zoom=&type=show_document", null, null, "[]", "2026-02-12T17:10:03.421821", null, null, null, null, "81776b2b3612eba92d4ae9e94b279700dc4864c5f99fcdee7b1731350587b2df", 1, 6663, null, null, null, 0, null, null, null, "2026-07-15T01:38:05", "2026-08-26T01:37:46", 0, 0, "{\"meta\": {\"reference\": \"100 IA 300\", \"is_bge\": false, \"date\": \"24. 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Januar 1969 zu bezahlen.\\n\\nDie Arboreta AG hat gegen dieses Urteil die Berufung an das Bundesgericht erkl\u00e4rt und zudem beim Kassationsgericht des Kantons Z\u00fcrich Nichtigkeitsbeschwerde erhoben.\\n\\nDer Pr\u00e4sident des Kassationsgerichtes setzte der Arboreta AG Frist zur Leistung von Fr. 35 000.-- Prozesskaution, die er am 28 November 1972 auf Fr. 25 000.-- herabsetzte. Die Frist wurde wiederholt erstreckt, letztmals bis 12. M\u00e4rz 1973. Am 9. M\u00e4rz 1973 ersuchte die Arboreta AG um eine weitere Erstreckung von 20 Tagen, da ihr gesch\u00e4ftsf\u00fchrender Verwaltungsrat sich auf unbestimmte Zeit in Untersuchungshaft befinde und das zweite Mitglied des Verwaltungsrates gestorben sei. BGE 100 Ia 300 S. 301\\n\\nDurch Beschluss vom 9. April 1973 lehnte das Kassationsgericht eine weitere Erstreckung der Frist ab und trat auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ein. Es f\u00fcgte bei, dass die Beschwerde abgewiesen werden m\u00fcsste, wenn darauf einzutreten w\u00e4re.\\n\\nB.  Die Arboreta AG f\u00fchrt gegen diesen Beschluss staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, ihn aufzuheben und das Kassationsgericht anzuweisen, der Beschwerdef\u00fchrerin f\u00fcr die Leistung der Kaution eine neue Frist anzusetzen; eventuell habe es die der Beschwerdegegnerin zugesprochene Prozessentsch\u00e4digung von Fr. 20 000.-- wesentlich herabzusetzen.\\n\\nAls \u00fcber die Arboreta AG der Konkurs er\u00f6ffnet wurde, stellte das Bundesgericht nicht nur das Berufungs-, sondern auch das Beschwerdeverfahren gem\u00e4ss Art. 207 SchKG ein. Die Konkurser\u00f6ffnung wurde in der Folge von der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichtes wegen rechtswidriger Zustellung der Konkursandrohung aufgehoben. Die Arboreta AG ersuchte hierauf um Bewilligung einer Nachlassstundung, die ihr von allen Instanzen verweigert wurde. Dies f\u00fchrte am 8. M\u00e4rz 1974 zur Konkurser\u00f6ffnung, welche die Arboreta AG umsonst anzufechten suchte.\\n\\nC.  Mit Eingabe vom 14. August 1974 ersucht der a.o. Konkursverwalter das Bundesgericht, die staatsrechtliche Beschwerde zu beurteilen, da die beiden beim Bundesgericht h\u00e4ngigen Rechtsmittelverfahren eingestellt worden seien, \\\"bis \u00fcber den Nachlass entschieden werde\\\".\", \"abschnitte\": [{\"id\": \"A\", \"text\": \"Das Handelsgericht des Kantons Z\u00fcrich verpflichtete die Arboreta AG durch Urteil vom 24. August 1972, der Union g\u00e9n\u00e9rale des p\u00e9troles (Suisse) SA Fr. 1 107 120.75 nebst 5% Zins seit 1. 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Ausgenommen sind dringliche F\u00e4lle (Abs. 1) sowie die vom Gesetz ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnten Prozesse (Abs. 2).\\n\\nDer Konkursverwalter macht nicht geltend, es liege hier ein solcher Ausnahmefall vor; er scheint vielmehr selber der Auffassung zu sein, dass das beim Bundesgericht h\u00e4ngige Berufungsverfahren BGE 100 Ia 300 S. 302 eingestellt bleiben muss. Bez\u00fcglich der staatsrechtlichen Beschwerde ist er dagegen offenbar der Meinung, Beschwerdeverfahren geh\u00f6rten nicht zu den Zivilprozessen im Sinne von Art. 207 SchKG , seien folglich weiterzuf\u00fchren, wenn \u00fcber die Konkurser\u00f6ffnung rechtskr\u00e4ftig entschieden worden sei.\\n\\nNach der Konkurser\u00f6ffnung darf der Gemeinschuldner \u00fcber sein Verm\u00f6gen, soweit es zur Konkursmasse geh\u00f6rt, nicht mehr verf\u00fcgen. Mit der Konkurser\u00f6ffnung fallen aber auch alle gegen den Gemeinschuldner anh\u00e4ngigen Betreibungen dahin, und neue k\u00f6nnen w\u00e4hrend der Dauer des Konkursverfahrens nicht angehoben werden ( Art. 206 SchKG ). Im einen wie im anderen Falle wird seine Befugnis aufgehoben, sich als Partei an Verfahren, die zur Masse geh\u00f6rende Rechte betreffen, zu beteiligen.\\n\\nAus diesen \u00dcberlegungen m\u00fcssen auch Beschwerdeverfahren, die mit Zivilprozessen zusammenh\u00e4ngen, bis zehn Tage nach der zweiten Gl\u00e4ubigerversammlung eingestellt bleiben. Der vorliegende Fall zeigt dies deutlich. Sollte die Beschwerde im Hauptbegehren gutgeheissen werden, so m\u00fcsste das Kassationsgericht eine neue Frist f\u00fcr die Kautionsleistung ansetzen. Damit w\u00e4re nicht nur der Weg f\u00fcr eine materielle Beurteilung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde, sondern auch f\u00fcr eine Aufhebung des handelsgerichtlichen Urteils grunds\u00e4tzlich offen, sofern das Kassationsgericht nicht seinerseits Art. 207 SchKG anwenden w\u00fcrde. Das Handelsgericht m\u00fcsste diese Bestimmung auf jeden Fall beachten, weshalb im Ergebnis nichts gewonnen w\u00fcrde. Ist die Beschwerde dagegen abzuweisen, so steht der Gegenpartei f\u00fcr das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht eine Entsch\u00e4digung zu, die sie h\u00f6chstens als Konkursforderung anmelden k\u00f6nnte, da der Beschluss der zweiten Gl\u00e4ubigerversammlung \u00fcber eine allf\u00e4llige Fortf\u00fchrung des Prozesses noch aussteht, es sich also nicht um einen Prozess der Konkursmasse handelt.\\n\\n2.  Die in Art. 207 SchKG vorgesehenen Ausnahmef\u00e4lle, in denen das Verfahren nicht einzustellen ist, d\u00fcrfen nicht zur Annahme verleiten, dass alle Verfahren, die nicht Zivilprozesse im technischen Sinne sind, weitergef\u00fchrt werden m\u00fcssten. Zu diesen Prozessen sind vielmehr insbesondere auch Beschwerdeverfahren zu rechnen, die mit ihnen zusammenh\u00e4ngen und die auf eine Ver\u00e4nderung der Rechtslage abzielen, in BGE 100 Ia 300 S. 303 der sich das Zivilverfahren zur Zeit der Konkurser\u00f6ffnung befindet. Dass nach Bundesrecht kantonale Entscheide mit verschiedenen Rechtsmitteln angefochten werden k\u00f6nnen, steht dem selbst dann nicht entgegen, wenn wie im vorliegenden Fall nicht nur das Sachurteil, sondern auch ein kantonaler Beschwerdeentscheid an das Bundesgericht weitergezogen wird. Es gen\u00fcgt, dass zur Masse geh\u00f6rende Rechte ber\u00fchrt werden und die Gutheissung des Rechtsmittels die seit Konkurser\u00f6ffnung bestehende materielle Rechtslage ver\u00e4ndern k\u00f6nnte. Ist diese M\u00f6glichkeit gegeben, so sind alle Verfahren, die infolge eines Zivilprozesses entstehen, nach der Konkurser\u00f6ffnung im Sinne von Art. 207 SchKG von Gesetzes wegen einzustellen.\", \"abschnitte\": [{\"id\": \"1\", \"text\": \"Gem\u00e4ss Art. 207 SchKG sind nach der Konkurser\u00f6ffnung Zivilprozesse, in denen der Gemeinschuldner Kl\u00e4ger oder Beklagter ist, von Gesetzes wegen einzustellen; sie k\u00f6nnen erst zehn Tage nach der zweiten Gl\u00e4ubigerversammlung, die \u00fcber ihre Fortf\u00fchrung zu entscheiden hat, wieder aufgenommen werden. Ausgenommen sind dringliche F\u00e4lle (Abs. 1) sowie die vom Gesetz ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnten Prozesse (Abs. 2).\\n\\nDer Konkursverwalter macht nicht geltend, es liege hier ein solcher Ausnahmefall vor; er scheint vielmehr selber der Auffassung zu sein, dass das beim Bundesgericht h\u00e4ngige Berufungsverfahren BGE 100 Ia 300 S. 302 eingestellt bleiben muss. Bez\u00fcglich der staatsrechtlichen Beschwerde ist er dagegen offenbar der Meinung, Beschwerdeverfahren geh\u00f6rten nicht zu den Zivilprozessen im Sinne von Art. 207 SchKG , seien folglich weiterzuf\u00fchren, wenn \u00fcber die Konkurser\u00f6ffnung rechtskr\u00e4ftig entschieden worden sei.\\n\\nNach der Konkurser\u00f6ffnung darf der Gemeinschuldner \u00fcber sein Verm\u00f6gen, soweit es zur Konkursmasse geh\u00f6rt, nicht mehr verf\u00fcgen. 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Damit w\u00e4re nicht nur der Weg f\u00fcr eine materielle Beurteilung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde, sondern auch f\u00fcr eine Aufhebung des handelsgerichtlichen Urteils grunds\u00e4tzlich offen, sofern das Kassationsgericht nicht seinerseits Art. 207 SchKG anwenden w\u00fcrde. Das Handelsgericht m\u00fcsste diese Bestimmung auf jeden Fall beachten, weshalb im Ergebnis nichts gewonnen w\u00fcrde. Ist die Beschwerde dagegen abzuweisen, so steht der Gegenpartei f\u00fcr das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht eine Entsch\u00e4digung zu, die sie h\u00f6chstens als Konkursforderung anmelden k\u00f6nnte, da der Beschluss der zweiten Gl\u00e4ubigerversammlung \u00fcber eine allf\u00e4llige Fortf\u00fchrung des Prozesses noch aussteht, es sich also nicht um einen Prozess der Konkursmasse handelt.\"}, {\"id\": \"2\", \"text\": \"Die in Art. 207 SchKG vorgesehenen Ausnahmef\u00e4lle, in denen das Verfahren nicht einzustellen ist, d\u00fcrfen nicht zur Annahme verleiten, dass alle Verfahren, die nicht Zivilprozesse im technischen Sinne sind, weitergef\u00fchrt werden m\u00fcssten. Zu diesen Prozessen sind vielmehr insbesondere auch Beschwerdeverfahren zu rechnen, die mit ihnen zusammenh\u00e4ngen und die auf eine Ver\u00e4nderung der Rechtslage abzielen, in BGE 100 Ia 300 S. 303 der sich das Zivilverfahren zur Zeit der Konkurser\u00f6ffnung befindet. 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