{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_100 IA 309", "bge", "CH", null, "100 IA 309", null, "1974-11-01", null, "de", null, null, "Regeste\n Art. 4 BV; kantonales Beamtenrecht. Allgemeine Besoldungsrevision aufgrund wissenschaftlicher Arbeitsbewertung. Wieweit kann die Einreihung einer einzelnen Stelle vom Betroffenen wegen Verletzung von Art. 4 BV angefochten werden?\n\n \nRegeste\n Art. 4 Cst.; droit cantonal des fonctionnaires. Revision g\u00e9n\u00e9rale de la r\u00e9mun\u00e9ration des fonctionnaires sur la base d'une \u00e9valuation scientifique des postes de travail. Dans quelle mesure la classification d'un poste particulier peut-elle \u00eatre attaqu\u00e9e par le fonctionnaire int\u00e9ress\u00e9 pour violation de l'art. 4 Cst?\n\n \nRegesto\n Art. 4 CF; diritto cantonale dei funzionari. Revisione generale degli stipendi in base ad una valutazione scientifica delle funzioni. In quale misura un interessato pu\u00f2 impugnare per violazione dell'art. 4 CF la classificazione di una determinata funzione?", "<br/>\nRegeste\n<br/>Art. 4 BV; kantonales Beamtenrecht. Allgemeine Besoldungsrevision aufgrund wissenschaftlicher Arbeitsbewertung. Wieweit kann die Einreihung einer einzelnen Stelle vom Betroffenen wegen Verletzung von Art. 4 BV angefochten werden?", "<br/>\nRegeste\n<br/>Art. 4 Cst.; droit cantonal des fonctionnaires. Revision g\u00e9n\u00e9rale de la r\u00e9mun\u00e9ration des fonctionnaires sur la base d'une \u00e9valuation scientifique des postes de travail. Dans quelle mesure la classification d'un poste particulier peut-elle \u00eatre attaqu\u00e9e par le fonctionnaire int\u00e9ress\u00e9 pour violation de l'art. 4 Cst?", "<br/>\nRegesto\n<br/>Art. 4 CF; diritto cantonale dei funzionari. Revisione generale degli stipendi in base ad una valutazione scientifica delle funzioni. In quale misura un interessato pu\u00f2 impugnare per violazione dell'art. 4 CF la classificazione di una determinata funzione?", "Urteilskopf\n100 Ia 309\n45. Urteil vom 1. November 1974 i.S. Aebersold gegen Regierungsrat und Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt\nRegeste\nArt. 4 BV\n; kantonales Beamtenrecht.\nAllgemeine Besoldungsrevision aufgrund wissenschaftlicher Arbeitsbewertung. Wieweit kann die Einreihung einer einzelnen Stelle vom Betroffenen wegen Verletzung von\nArt. 4 BV\nangefochten werden?\nSachverhalt\nab Seite 310\nBGE 100 Ia 309 S. 310\nA.-\nDas \"Gesetz betreffend die Einreihung und Entl\u00f6hnung der Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt\" vom 12. November 1970 (Lohngesetz) sieht die Durchf\u00fchrung einer allgemeinen Besoldungsrevision aufgrund einer analytischen Arbeitsbewertung vor. Ein Einreihungsplan ist Bestandteil dieses Gesetzes; er enth\u00e4lt Richtpositionen, die nach Funktionsgruppen und Lohnklassen geordnet sind (\u00a7 2 des Lohngesetzes). Durch Zuordnung auf die Richtpositionen werden die Stellen unter Ber\u00fccksichtigung ihres Schwierigkeitsgrades in die Lohnklassen eingereiht; der Schwierigkeitsgrad ist bestimmt durch den Aufgabenkreis, den Grad der Selbst\u00e4ndigkeit und der Verantwortung, die verlangten Ausbildungs- und Zusatzkenntnisse, die geistigen, charakterlichen und k\u00f6rperlichen Anforderungen sowie die geistigen, seelischen und k\u00f6rperlichen Belastungen und erschwerende Arbeitsbedingungen (\u00a7 4 Abs. 1 des Lohngesetzes).\nB.-\nHansrudolf Aebersold ist Stellvertreter des Dienstgruppenchefs beim Fahndungsdienst des Polizeidepartementes des Kantons Basel-Stadt. Er bekleidet den Rang eines Detektivkorporals. Im Rahmen der Besoldungsrevision ordnete der Regierungsrat seine Funktion der Richtposition Detektiv Variante b zu und reihte ihn in die Lohnklasse 19 ein, unter Gew\u00e4hrung einer Zulage von einer halben Lohnklassendifferenz. Die gegen diese Einreihungsverf\u00fcgung erhobene Einsprache wurde vom Regierungsrat auf Antrag der Begutachtungskommission der Parit\u00e4tischen Kommission f\u00fcr Personalangelegenheiten am 6. August 1973 abgelehnt. Aebersold f\u00fchrte hiegegen beim Appellationsgericht (als Verwaltungsgericht) des Kantons Basel-Stadt erfolglos Rekurs.\nC.-\nGegen das Urteil des Appellationsgerichtes vom 6. August 1974 hat Hansrudolf Aebersold staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. Er r\u00fcgt eine Verletzung von\nArt. 4 BV\nund stellt den Antrag, es sei das angefochtene Urteil und damit auch der Einreihungsentscheid des Regierungsrates aufzuheben und die Sache zur Einreihung des Beschwerdef\u00fchrers in die (h\u00f6here) Lohnklasse 18 an die kantonalen Instanzen zur\u00fcckzuweisen.\nD.-\nEine Vernehmlassung der kantonalen Beh\u00f6rden wurde nicht eingeholt.\nBGE 100 Ia 309 S. 311\nDas Bundesgericht weist die Beschwerde ab\nErw\u00e4gungen\naus folgenden Erw\u00e4gungen:\nDer Bestandteil des Lohngesetzes bildende Einreihungsplan f\u00fchrt unter der Funktionsgruppe 7 (Polizei, Feuerwache, Sanit\u00e4t) die Detektivkorporale in der Lohnklasse 18 an. Der Beschwerdef\u00fchrer macht geltend, er h\u00e4tte statt in die Lohnklasse 19 (mit Zulage) in die - h\u00f6here - Lohnklasse 18 eingestuft werden m\u00fcssen, da er sowohl den Grad als auch die Funktion eines Detektivkorporals habe und deshalb kein Grund bestehe, ihn nicht gem\u00e4ss der entsprechenden Richtposition zu besolden.\nWie das Appellationsgericht im angefochtenen Urteil ausf\u00fchrt und auch der Beschwerdef\u00fchrer ausdr\u00fccklich einr\u00e4umt, ergibt sich allein daraus, dass ein Polizeibeamter einen bestimmten Grad bekleidet, noch kein unbedingter Rechtsanspruch, entsprechend der mit diesem Grad gekennzeichneten Richtposition eingestuft zu werden. Massgebend ist vielmehr, ob die tats\u00e4chlich ausge\u00fcbte Funktion jener entspricht, die der fraglichen Richtposition zugrunde liegt. Die Bewertung und Einstufung der vom Beschwerdef\u00fchrer versehenen Stelle ist insoweit eine Frage des Ermessens, auch wenn der Einreihungsplan die Richtposition des Detektivkorporals einzig in der Lohnklasse 18 auff\u00fchrt. Wenn der Regierungsrat annahm, diese Richtposition sei dem - dem Beschwerdef\u00fchrer vorgesetzten - Dienstgruppenchef vorbehalten und die vom Beschwerdef\u00fchrer versehene Stelle des stellvertretenden Gruppenchefs sei in die n\u00e4chsttiefere Lohnklasse (mit Zulage) einzureihen, so blieb er damit im Rahmen jenes Ermessensspielraumes, welcher der mit dem Vollzug der Besoldungsrevision betrauten Verwaltungsbeh\u00f6rde aus praktischen Gr\u00fcnden zugestanden werden muss. Wegen Verletzung von\nArt. 4 BV\nk\u00f6nnte das Bundesgericht nur eingreifen, wenn die Einreihung der Stelle im Lichte der in \u00a7 4 Abs. 1 des Lohngesetzes umschriebenen Grunds\u00e4tze oder im Hinblick auf die Bewertung vergleichbarer anderer Stellen offensichtlich unvertretbar w\u00e4re. Davon kann hier angesichts der geringen Differenz, um die es im Ergebnis geht (18. Lohnklasse oder 19. Lohnklasse + Zulage von einer halben Lohnklassendifferenz), zum\nBGE 100 Ia 309 S. 312\nvornherein nicht die Rede sein. Selbst wenn das Bundesgericht bei eigener freier Pr\u00fcfung aufgrund der vom Beschwerdef\u00fchrer vorgebrachten Argumente zur \u00dcberzeugung k\u00e4me, die streitige Stelle m\u00fcsse in die Lohnklasse 18 eingereiht werden, k\u00f6nnte dem Regierungsrat und dem Appellationsgericht keine Willk\u00fcr vorgeworfen werden, da der angefochtene Entscheid in haltbarer Weise begr\u00fcndet wurde und die verf\u00fcgte Einreihung auf jeden Fall noch im Rahmen des Vertretbaren liegt. Es er\u00fcbrigt sich deshalb, auf die Einw\u00e4nde des Beschwerdef\u00fchrers, die bei freier Kognition eine n\u00e4here Pr\u00fcfung wohl verdienen w\u00fcrden, hier im einzelnen einzugehen.", null, null, null, null, null, null, "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F100-IA-309%3Ade&lang=de&zoom=&type=show_document", null, null, "[]", "2026-02-12T17:10:27.338855", null, null, null, null, "99620c4f4bcf8fad5a113c1309289585b917215c043bf76b1d54667f858b1e86", 1, 5348, null, null, null, 0, null, null, null, "2026-10-16T01:54:25", "2026-11-03T02:54:08", 0, 0, null, null, null, null, null, null, null]], "columns": ["decision_id", "court", "canton", "chamber", "docket_number", "docket_number_2", "decision_date", "publication_date", "language", "title", "legal_area", "regeste", "abstract_de", "abstract_fr", "abstract_it", "full_text", "outcome", "decision_type", "judges", "clerks", "collection", "appeal_info", "source_url", "pdf_url", "bge_reference", "cited_decisions", "scraped_at", "external_id", "source", "source_id", "source_spider", "content_hash", "has_full_text", "text_length", "Sachgebiet", "Themen", "Liste_Neuheiten", "BGE_PublikationVorgesehen", "erledigung", "AnzahlRichter", "local_json_path", "imported_at", "last_seen_at", "from_delta", "from_judic_scraper", "judic_structured", "judic_scraped_at", "judic_raw_content", "raw_html_path", "Vorinstanz_Gericht", "Vorinstanz_Kammer", "Abteilung"], "primary_keys": ["decision_id"], "primary_key_values": ["bge_100 IA 309"], "units": {}, "query_ms": 2.0072637125849724}