{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_100 IA 312", "bge", "CH", null, "100 IA 312", null, "1974-12-11", null, "de", null, null, "Regeste\n Beamtenrecht; Abgabe eines Anteils der Einnahmen aus privater Erwerbst\u00e4tigkeit an den Staat Die Abgabe eines Anteils der Einnahmen aus der privat\u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit der Chef\u00e4rzte des Kantonsspitals Z\u00fcrich stellt eine Sonderleistung im Rahmen des Dienstverh\u00e4ltnisses dar (E. 3 und 4). In bezug auf die Aus\u00fcbung der privat\u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit k\u00f6nnen sich die Chef\u00e4rzte nicht auf die Handels- und Gewerbefreiheit berufen (E. 4). Frage der wohlerworbenen Rechte an den Einnahmen aus privat\u00e4rztlicher T\u00e4tigkeit (E. 5). Willk\u00fcrliche Erh\u00f6hung der Abgabe? (E. 6). Das Arztgeheimnis wird nicht verletzt, wenn f\u00fcr die Behandlung ambulanter Privatpatienten \u00fcber die Spitalverwaltung Rechnung gestellt wird (E. 7).", "<br/>\nRegeste\n<br/>Beamtenrecht; Abgabe eines Anteils der Einnahmen aus privater Erwerbst\u00e4tigkeit an den Staat Die Abgabe eines Anteils der Einnahmen aus der privat\u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit der Chef\u00e4rzte des Kantonsspitals Z\u00fcrich stellt eine Sonderleistung im Rahmen des Dienstverh\u00e4ltnisses dar (E. 3 und 4). In bezug auf die Aus\u00fcbung der privat\u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit k\u00f6nnen sich die Chef\u00e4rzte nicht auf die Handels- und Gewerbefreiheit berufen (E. 4). Frage der wohlerworbenen Rechte an den Einnahmen aus privat\u00e4rztlicher T\u00e4tigkeit (E. 5). Willk\u00fcrliche Erh\u00f6hung der Abgabe? (E. 6). Das Arztgeheimnis wird nicht verletzt, wenn f\u00fcr die Behandlung ambulanter Privatpatienten \u00fcber die Spitalverwaltung Rechnung gestellt wird (E. 7).", "<br/>\nRegeste\n<br/>Statut des fonctionnaires; remise \u00e0 l'Etat d'une partie des recettes provenant d'une activit\u00e9 priv\u00e9e La remise \u00e0 l'Etat d'une partie des recettes provenant de l'activit\u00e9 m\u00e9dicale priv\u00e9e des m\u00e9decins-chefs de l'h\u00f4pital cantonal de Zurich constitue une prestation sp\u00e9ciale dans le cadre des rapports de service (consid. 3 et 4). Dans l'exercice de leur activit\u00e9 m\u00e9dicale priv\u00e9e, les m\u00e9decins-chefs ne peuvent pas invoquer la libert\u00e9 du commerce et de l'industrie (consid. 4). Question des droits acquis sur les recettes provenant de l'activit\u00e9 m\u00e9dicale priv\u00e9e (consid. 5). Augmentation arbitraire de la prestation? (consid. 6). Le secret m\u00e9dical n'est pas viol\u00e9 par le fait que les factures pour le traitement ambulant des patients priv\u00e9s sont \u00e9tablies par l'administration de l'h\u00f4pital (consid. 7).", "<br/>\nRegesto\n<br/>Statuto dei funzionari; rimessa allo Stato di una parte del reddito proveniente da un'attivit\u00e0 privata La rimessa allo Stato di una quota del reddito proveniente dall'attivit\u00e1 medica privata dei primari dell'ospedale cantonale di Zurigo costituisce una prestazione speciale nel quadro del rapporto di servizio (consid. 3 e 4). Nell'esercizio della loro attivit\u00e0 medica privata, i primari non possono invocare la libert\u00e0 di commercio e d'industria (consid. 4). Questione dei diritti acquisiti sul reddito proveniente dall'attivit\u00e0 medica privata (consid. 5). Aumento arbitrario della prestazione? (consid. 6). Il segreto medico non \u00e8 violato per il fatto che le fatture per il trattamento ambulatorio dei pazienti privati siano allestite dall'amministrazione dell'ospedale (consid. 7).", "Urteilskopf\n100 Ia 312\n46. Urteil vom 11. Dezember 1974 i.S. Buff und Mitbeteiligte gegen Regierungsrat des Kantons Z\u00fcrich\nRegeste\nBeamtenrecht; Abgabe eines Anteils der Einnahmen aus privater Erwerbst\u00e4tigkeit an den Staat\nDie Abgabe eines Anteils der Einnahmen aus der privat\u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit der Chef\u00e4rzte des Kantonsspitals Z\u00fcrich stellt eine Sonderleistung im Rahmen des Dienstverh\u00e4ltnisses dar (E. 3 und 4). In bezug auf die Aus\u00fcbung der privat\u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit k\u00f6nnen sich die Chef\u00e4rzte nicht auf die Handels- und Gewerbefreiheit berufen (E. 4). Frage der wohlerworbenen Rechte an den Einnahmen aus privat\u00e4rztlicher T\u00e4tigkeit (E. 5). Willk\u00fcrliche Erh\u00f6hung der Abgabe? (E. 6).\nDas Arztgeheimnis wird nicht verletzt, wenn f\u00fcr die Behandlung ambulanter Privatpatienten \u00fcber die Spitalverwaltung Rechnung gestellt wird (E. 7).\nSachverhalt\nab Seite 313\nBGE 100 Ia 312 S. 313\nA.-\nF\u00fcr die Aus\u00fcbung der privat\u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit der Klinikdirektoren des Kantonsspitals Z\u00fcrich galt gem\u00e4ss Reglement \u00fcber die \u00c4rzte an den kantonalen Kranken- und Heilanstalten von 29. Juni 1950 folgende Regelung:\n\"\u00a7 7. Die leitenden \u00c4rzte haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die kantonalpatentierten \u00c4rzte.\nEs ist ihnen erlaubt, neben der hauptamtlichen T\u00e4tigkeit eine privat\u00e4rztliche T\u00e4tigkeit auszu\u00fcben, deren Umfang von Fall zu Fall bei der Anstellung geregelt wird.\nWerden f\u00fcr die Privatpraxis Personal, R\u00e4ume und Einrichtungen der Anstalt in Anspruch genommen, so ist hief\u00fcr eine Entsch\u00e4digung zu entrichten, deren H\u00f6he durch den Regierungsrat festgesetzt wird.\nSoweit Privatabteilungen vorhanden sind, ist es den leitenden \u00c4rzten gestattet, ihre Privatpatienten in die erste Klasse aufzunehmen und ihnen f\u00fcr ihre \u00e4rztlichen Bem\u00fchungen zus\u00e4tzlich Rechnung zu stellen. Von diesem Honorar fallen 10% dem Staate zu.\nDie Direktion kann die H\u00f6chstzahl dieser Privatpatienten festsetzen.\"\nMit Regierungsratsbeschluss vom 3. September 1964 wurde \u00a7 7 Abs. 2 des Reglementes wie folgt ge\u00e4ndert:\n\"Es kann ihnen erlaubt werden, neben der hauptamtlichen T\u00e4tigkeit eine privat\u00e4rztliche Praxis auszu\u00fcben, deren Umfang bei der Anstellung geregelt wird.\"\nVollst\u00e4ndig neu gefasst wurde \u00a7 7 im Beschluss des Regierungsrates betreffend Ab\u00e4nderung des Reglementes f\u00fcr die \u00c4rzte an den kantonalen Kranken- und Heilanstalten vom 3. April 1969, n\u00e4mlich:\n\"\u00a7 7. Den leitenden \u00c4rzten kann erlaubt werden, neben der hauptamtlichen T\u00e4tigkeit pers\u00f6nliche Patienten auf eigene Rechnung zu behandeln.\nDer Regierungsrat regelt die Bedingungen. Von den Einnahmen ist ein Anteil dem Staat abzugeben.\"\nBGE 100 Ia 312 S. 314\nUnter dieser Regelung wurde von den Klinikdirektoren f\u00fcr die Aus\u00fcbung der privaten Sprechstundent\u00e4tigkeit (ambulante Patienten) wie bisher eine j\u00e4hrliche Pauschalentsch\u00e4digung bezogen. Diese galt als Entgelt f\u00fcr die Inanspruchnahme von R\u00e4umlichkeiten, Einrichtungen und Dienste des Spitalpersonals sowie f\u00fcr einfache Laborverrichtungen und wurde je nach dem Umfang der Inanspruchnahme auf Fr. 2000.-- bis Fr. 10 000.-- festgesetzt. Die Honorarrechnung f\u00fcr die ambulante Behandlung wurde den Privatpatienten vom Klinikdirektor direkt zugestellt. F\u00fcr die Befugnis zur Behandlung von station\u00e4ren Patienten fielen weiterhin 10% des vom Chefarzt bezogenen Privathonorars dem Staate zu. \u00dcber das Privathonorar, das ausschliesslich die \u00e4rztliche T\u00e4tigkeit des Klinikdirektors erfasste, wie \u00fcber die eigentlichen Entsch\u00e4digungen f\u00fcr Unterkunft, Verpflegung, normale Krankenpflege und andere Leistungen stellte die Spitalverwaltung Rechnung.\nB.-\nAm 25. M\u00e4rz 1971 erliess der Regierungsrat die Verordnung \u00fcber die kantonalen Krankenh\u00e4user (KrankenhausV), durch welche u.a. das Reglement f\u00fcr die \u00c4rzte an den kantonalen Kranken- und Heilanstalten vom 29. Juni 1950 aufgehoben wurde (vgl. \u00a7 49 KrankenhausV). \u00a7 22 der KrankenhausV bestimmt:\n\"Der Regierungsrat kann den Chef\u00e4rzten und ausnahmsweise auch weiteren Arzten mit leitenden Funktionen erlauben, neben der hauptamtlichen T\u00e4tigkeit Patienten auf eigene Rechnung station\u00e4r oder ambulant zu untersuchen, zu behandeln, zu begutachten oder mit andern \u00c4rzten konsiliarisch zu betreuen, sofern dadurch die hauptamtliche T\u00e4tigkeit nicht. beeintr\u00e4chtigt wird. Bei Abwesenheit kann der Chefarzt den von ihm bezeichneten Stellvertreter hiermit betrauen.\nVon den Einnahmen ist ein vom Regierungsrat festzusetzender Anteil dem Staat abzugeben. Die Rechnungsstellung hat \u00fcber die Verwaltung zu erfolgen.\"\nMit Beschluss vom 22. M\u00e4rz 1972 setzte der Regierungsrat den dem Staat abzugebenden Anteil der Einnahmen aus der privat\u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Behandlung station\u00e4rer Patienten auf 30%, f\u00fcr die Behandlung ambulanter Patienten auf 25% fest. Die bisherige j\u00e4hrliche Pauschalabgabe f\u00fcr die Befugnis zur Behandlung ambulanter Patienten sollte entfallen. Ausserdem wurde ausdr\u00fccklich angeordnet, dass nicht nur f\u00fcr die Behandlung station\u00e4rer, sondern auch f\u00fcr diejenige ambulanter Patienten \u00fcber die Spitalverwaltung Rechnung zu stellen sei.\nBGE 100 Ia 312 S. 315\nC.-\nGegen den Beschluss des Regierungsrates vom 22. M\u00e4rz 1972 f\u00fchrten vier Direktoren von Universit\u00e4tskliniken, die Professoren Dr. med. H. U. Buff, Dr. med. A. Labhart, Dr. med. H. R. Storck und Dr. med. R. Witmer Beschwerde, eventuell Klage, beim Verwaltungsgericht des Kantons Z\u00fcrich. Dieses trat auf die Beschwerde und die Klage nicht ein. Den Nichteintretensbeschluss fochten die Beschwerdef\u00fchrer mit staatsrechtlicher Beschwerde an, welche mit Urteil vom 14. M\u00e4rz 1973 jedoch abgewiesen wurde.\nD.-\nDer Regierungsratsbeschluss vom 22. M\u00e4rz 1972 wurde von den vier Klinikdirektoren vorsorglich auch mit vorliegender staatsrechtlicher Beschwerde angefochten. Die Beschwerdef\u00fchrer beantragen, der Beschluss sei aufzuheben. Zur Begr\u00fcndung wird angef\u00fchrt, die Chef\u00e4rzte gen\u00f6ssen im Bereich der privaten Erwerbst\u00e4tigkeit den Schutz der Handels- und Gewerbefreiheit und den Schutz vor rechtsungleicher Behandlung auf Grund von\nArt. 4 BV\n. Sie d\u00fcrften ausser den Bedingungen, die ihnen aus der Inanspruchnahme \u00f6ffentlicher Einrichtungen auferlegt werden k\u00f6nnten, keinen Einschr\u00e4nkungen, insbesondere keinen sachfremden Auflagen unterworfen werden. Bei der Festsetzung des dem Staat abzugebenden Anteils k\u00e4men daher nur in Frage: f\u00fcr die Behandlung ambulanter Privatpatienten eine Benutzungsgeb\u00fchr f\u00fcr die Inanspruchnahme der Einrichtungen des Spitals, f\u00fcr die Behandlung von station\u00e4ren Privatpatienten ein Beitrag (Vorzugslast). Einerseits sei aber die auf 25% der Einnahmen f\u00fcr die Betreuung ambulanter Patienten festgesetzte Abgabe als Geb\u00fchr nicht gerechtfertigt und habe Steuercharakter; als solche ermangle sie der gesetzlichen Grundlage. Anderseits habe der Regierungsrat mit der Erh\u00f6hung der Abgabe f\u00fcr die Behandlung station\u00e4rer Patienten von 10% auf 30% sein Ermessen \u00fcberschritten. Doch selbst wenn die Verdreifachung des abzugebenden Betrages noch als angemessen betrachtet werden k\u00f6nnte, w\u00e4ren in diesem Bereich durch die \u00f6ffentliche Anstellung wohlerworbene Rechte im Sinne der Eigentumswertgarantie zu sch\u00fctzen. Im weiteren wird die Anordnung beanstandet, dass auch f\u00fcr die Behandlung ambulanter Patienten die Honorarrechnungen \u00fcber die Spitalverwaltung zu stellen seien. Diese Bestimmung lasse sich mit der \u00e4rztlichen Schweigepflicht nicht vereinbaren; diese bestehe auch gegen\u00fcber Verwaltungsbeh\u00f6rden. Suche ein Patient den Arzt\nBGE 100 Ia 312 S. 316\nambulant auf, so wende er sich ausschliesslich an diesen und habe Anspruch auf Wahrung seiner Privatsph\u00e4re, auch auf die Geheimhaltung seines Namens ausserhalb der Praxis des Klinikdirektors.\nE.-\nDer Regierungsrat des Kantons Z\u00fcrich beantragt, die Beschwerde sei, soweit darauf eingetreten werden k\u00f6nne, abzuweisen.\nErw\u00e4gungen\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\n1.\nDie vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Regierungsrates des Kantons Z\u00fcrich vom 22. M\u00e4rz 1972. Dieser ist, wie bereits im Urteil des Bundesgerichtes vom 14. M\u00e4rz 1973 i.S. der Beschwerdef\u00fchrer gegen das Verwaltungsgericht des Kantons Z\u00fcrich ausgef\u00fchrt wurde, eine Anordnung generell-abstrakter Natur und kann als solche gem\u00e4ss\nArt. 84 Abs. 1 OG\nmit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden. Da die Beschwerdef\u00fchrer von der im umstrittenen Beschluss geregelten Abgabepflicht betroffen werden, ist ihre Beschwerdelegitimation im Sinne von\nArt. 88 OG\ngegeben.\n2.\nDer Regierungsratsbeschluss st\u00fctzt sich auf \u00a7 22 der KrankenhausV. Die KrankenhausV selbst ist innert Frist nicht angefochten worden. Soweit daher der Regierungsratsbeschluss vom 22. M\u00e4rz 1972 bloss zum Ausdruck bringt, was sich bereits aus \u00a7 22 der KrankenhausV ergibt, bleibt f\u00fcr eine Anfechtung mit staatsrechtlicher Beschwerde kein Raum. Dies betrifft die in \u00a7 22 Abs. 2 statuierte Pflicht zur Abgabe eines Anteils an den Einnahmen aus der privat\u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit und zur Rechnungsstellung \u00fcber die Verwaltung.\n3.\nDie Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgen nicht die Verfassungswidrigkeit der Abgabepflicht als solcher. Streitig ist lediglich die H\u00f6he der an den Staat abzuliefernden Einnahmensanteile, n\u00e4mlich 25% bzw. 30% der von den Privatpatienten bezogenen Honorare. Die Frage, ob die vom Regierungsrat beschlossenen Ans\u00e4tze vor den angerufenen Verfassungsbestimmungen standhalten, beurteilt sich in erster Linie danach, welche rechtliche Bedeutung dieser Abgabe zukommt.\na) Die Beschwerdef\u00fchrer sind einerseits Universit\u00e4tsprofessoren in der Stellung von Ordinarien und andererseits Direktoren der Universit\u00e4tskliniken des Kantonsspitals Z\u00fcrich. Als\nBGE 100 Ia 312 S. 317\nsolche stehen sie im \u00f6ffentlich-rechtlichen Dienstverh\u00e4ltnis zum Kanton. Das \u00f6ffentlich-rechtliche Dienstverh\u00e4ltnis wird vom Staate her durch Gesetz und Verordnung geregelt. Der Dienstnehmer ist daher grunds\u00e4tzlich an der Gestaltung dieses Rechtsverh\u00e4ltnisses nicht beteiligt. Er unterwirft sich mit seiner Zustimmung zur Wahl der in Gesetz und Wahlbeschluss getroffenen Regelung.\nb) In der Kompetenz des Staates zur Regelung des \u00f6ffentlich-rechtlichen Dienstverh\u00e4ltnisses ist auch die Befugnis enthalten, die Aus\u00fcbung einer Nebenbesch\u00e4ftigung mit dem \u00f6ffentlichen Amt unvereinbar zu erkl\u00e4ren. Ist der Staat aber befugt, den Beamten die Aus\u00fcbung einer privaten, auf Erwerb gerichteten T\u00e4tigkeit ganz zu untersagen, so muss er auch berechtigt sein, eine solche T\u00e4tigkeit im Rahmen des Dienstverh\u00e4ltnisses bloss einzuschr\u00e4nken, sie zu regeln und an gewisse Bedingungen zu kn\u00fcpfen. Solche Einschr\u00e4nkungen und Auflagen sind nichts anderes als ein Bestandteil des Dienstverh\u00e4ltnisses, ein Teil der Anstellungsbedingungen. Voraussetzung f\u00fcr deren Auferlegung ist, dass diese Einschr\u00e4nkungen in Gesetz oder Wahlbeschluss vorgesehen sind.\nc) Gem\u00e4ss \u00a7 57 des Gesetzes betreffend die Organisation und die Gesch\u00e4ftsordnung des Regierungsrates vom 26. Februar 1899 d\u00fcrfen die Beamten und Angestellten der kantonalen Verwaltung ohne Bewilligung des Regierungsrates weder eine andere besoldete oder zeitraubende Stelle bekleiden noch einen Nebenberuf betreiben. Diese Vorschrift findet nach \u00a7 54 auf alle Beamten und Angestellten Anwendung, soweit nicht Spezialgesetze abweichende Bestimmungen enthalten. Als Spezialvorschrift bestimmt \u00a7 22 KrankenhausV f\u00fcr Chef- und Ober\u00e4rzte, dass diesen \u00c4rzten vom Regierungsrat erlaubt werden k\u00f6nne, in gewissem Umfang auf eigene Rechnung t\u00e4tig zu sein; gleichzeitig wird festgelegt, dass von den Einnahmen ein vom Regierungsrat festzusetzender Anteil dem Staate abzugeben sei. Die Beschwerdef\u00fchrer nehmen daher zu Unrecht an, dass dort, wo der Staat neben der hauptamtlichen Bet\u00e4tigung die T\u00e4tigkeit auf eigene Rechnung erlaube, die privatwirtschaftliche Erwerbsfreiheit bestehe und die Erwerbst\u00e4tigen grunds\u00e4tzlich keiner Einschr\u00e4nkung unterworfen sein k\u00f6nnten. So wenig der Beamte auf Grund des besonderen Rechtsverh\u00e4ltnisses, in dem er zum Staate steht, ein Recht auf private Berufsaus\u00fcbung geltend machen kann, so wenig kann er\nBGE 100 Ia 312 S. 318\nnach Erteilung der Erlaubnis Anspruch auf unbeschr\u00e4nkte Privatt\u00e4tigkeit in zeitlicher, r\u00e4umlicher und auch finanzieller Hinsicht erheben.\n4.\nStellt nach dem Gesagten die vom Regierungsrat f\u00fcr die Chef\u00e4rzte auf 25% bzw. 30% des Privathonorars festgesetzte Abgabe weder eine Geb\u00fchr noch eine Steuer dar, sondern eine Sonderleistung im Rahmen des Dienstverh\u00e4ltnisses, so f\u00e4llt der Vorwurf der Verletzung von\nArt. 31 BV\ndahin. Ist der Kanton auf Grund seiner Kompetenz zur Regelung des Dienstverh\u00e4ltnisses befugt, seinen Beamten die private Berufsaus\u00fcbung zu untersagen und damit ihre Handels- und Gewerbefreiheit zu schm\u00e4lern (vgl. GRISEL, Droit administratif suisse, S. 252; NEF, Handels- und Gewerbefreiheit I, Schweiz. Juristische Kartothek Ersatzkarte 616, S. 4 lit. g; BURCKHARDT, Kommentar der schweiz. Bundesverfassung, S. 252; RICHNER, Umfang und Grenzen der Freiheitsrechte der Beamten nach schweizerischem Recht, S. 234; MEILI, Das \u00f6ffentlichrechtliche Dienstverh\u00e4ltnis insbesondere dessen Beendigung nach z\u00fcrcherischem Recht, S. 50), so kann auch in einer einschr\u00e4nkenden Regelung dieser privaten T\u00e4tigkeit kein Verstoss gegen\nArt. 31 BV\nliegen.\n5.\nZu pr\u00fcfen bleibt, ob der Erh\u00f6hung der an den Staat abzugebenden Einnahmensanteile wohlerworbene Rechte der Betroffenen entgegenstehen.\nDie Anspr\u00fcche der Beschwerdef\u00fchrer auf Einnahmen aus privat\u00e4rztlicher T\u00e4tigkeit beruhen, wie dargelegt, auf dem Dienstverh\u00e4ltnis. Das Dienstverh\u00e4ltnis wird - jedenfalls im Kanton Z\u00fcrich - durch die jeweilige Gesetzgebung beherrscht; es macht somit, auch was seine verm\u00f6gensrechtliche Seite anbelangt, die Entwicklung mit, die die Gesetzgebung erf\u00e4hrt. Der Staat ist demnach frei, auf dem Wege der Gesetzes\u00e4nderung in die finanziellen Anspr\u00fcche des Beamten einzugreifen, weshalb diesen der Charakter von wohlerworbenen Rechten in der Regel nicht zukommt. Unentziehbare Rechte des Beamten entstehen nur dann, wenn das Gesetz einzelne Beziehungen ein f\u00fcr alle Mal festlegt und von den Einwirkungen der gesetzlichen Entwicklung ausnimmt, so etwa die finanziellen Anspr\u00fcche aus dem Dienstverh\u00e4ltnis als ihrem Betrage nach unab\u00e4nderlich erkl\u00e4rt (\nBGE 70 I 22\n,\nBGE 74 I 470\n,\nBGE 87 I 325\n). Solche Zusicherungen, die wohlerworbene Rechte an den Einnahmen aus der privat\u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit begr\u00fcnden k\u00f6nnten,\nBGE 100 Ia 312 S. 319\nsind jedoch gegen\u00fcber den Beschwerdef\u00fchrern nicht abgegeben worden. Gegenteils hat sich der Regierungsrat in den einzelnen Wahlbeschl\u00fcssen ausdr\u00fccklich vorbehalten, \"dass die Dienst-, Besoldungs- und Pensionsverh\u00e4ltnisse sowie die Verh\u00e4ltnisse betreffend die Hinterbliebenenf\u00fcrsorge durch Revision der Gesetze, Verordnungen und Statuten, auf denen sie im Zeitpunkt der Wahl beruhen, mit sofortiger Wirkung abge\u00e4ndert werden k\u00f6nnen\". Eingriffe des Staates in die finanziellen Anspr\u00fcche der Beschwerdef\u00fchrer aus dem Dienstverh\u00e4ltnis sind daher nur dann nicht haltbar, wenn sie ungerechtfertigterweise und willk\u00fcrlich erfolgen.\n6.\na) Die Beschwerdef\u00fchrer machen geltend, die Erh\u00f6hung des an den Staat abzugebenden Honorar-Anteils auf 25% f\u00fcr die Behandlung ambulanter Patienten und auf 30% f\u00fcr die Behandlung station\u00e4rer Patienten verstosse gegen\nArt. 4 BV\n. Was einerseits die Abgabe f\u00fcr die Behandlung ambulanter Patienten anbelange, m\u00fcsse diese nach dem Kostendeckungsprinzip erhoben und daher, was nicht geschehen sei, der Kostenanteil der Beschwerdef\u00fchrer f\u00fcr die Ben\u00fctzung von Einrichtungen des Spitals berechnet werden; jede andere Berechnung des Entgeltes sei willk\u00fcrlich. Habe andererseits eine Abgabe von 10% der Honorareinnahmen von den station\u00e4ren Patienten bisher f\u00fcr angemessen gegolten, so sei mit der Verdreifachung dieses Betrages das Ermessen \u00fcberschritten, wenn nicht missbraucht worden. - Der Regierungsrat betont demgegen\u00fcber, dass die Abgabe nicht mehr als Gegenleistung f\u00fcr die Beanspruchung staatlicher Einrichtungen erhoben werde und daher auch nicht notwendig nach deren Mass auszurichten sei. Die Abgabe soll ein Entgelt daf\u00fcr sein, dass der Staat den in seinen Diensten stehenden Chef\u00e4rzten in beschr\u00e4nktem Umfang die Aus\u00fcbung einer privat\u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit gestatte. Dadurch werde ihnen Gelegenheit geboten, neben der staatlichen Besoldung weitere Einnahmen zu erzielen. Diese Regelung erlaube es, die Chef\u00e4rzte in einer Weise zu honorieren, wie es nach der f\u00fcr die Beamten geltenden Besoldungsordnung nicht m\u00f6glich w\u00e4re.\nb) Das Willk\u00fcrverbot schliesst jene Eingriffe des Gesetzgebers in die finanziellen Anspr\u00fcche des Beamten aus, die sich nicht auf ernsthafte sachliche Gr\u00fcnde st\u00fctzen lassen oder stossend sind (\nBGE 70 I 23\n,\nBGE 77 I 144\n). Dass die Abgabe der Klinikdirektoren heute generell als Entgelt f\u00fcr die Befugnis\nBGE 100 Ia 312 S. 320\nbetrachtet wird, Patienten auf eigene Rechnung zu behandeln, und dass diese Abgabe in prozentualen Anteilen von den Honorareinnahmen erhoben wird, l\u00e4sst sich jedenfalls vertreten. W\u00fcrde den Chef\u00e4rzten das Privileg zur privaten Rechnungsstellung nicht einger\u00e4umt, h\u00e4tten die Patienten die Verg\u00fctung f\u00fcr die \u00e4rztliche Behandlung durch den Chefarzt dem Staat zu entrichten. Dies gilt gleichermassen f\u00fcr station\u00e4re und ambulante Patienten. Ausserdem ist nicht zu \u00fcbersehen, dass die amtliche Chefarztt\u00e4tigkeit und die privat\u00e4rztliche T\u00e4tigkeit sehr eng miteinander verbunden sind. Wohl h\u00e4ngt das Ansehen einer Klinik jedenfalls auf l\u00e4ngere Sicht vom Ansehen ab, das der Chefarzt in Fachkreisen und bei den Patienten geniesst. Andererseits gewinnt ein Arzt in hohem Masse an Ansehen, wenn er als Chef an eine weitbekannte und aufs Beste eingerichtete Klinik berufen wird. Es liegt auf der Hand, dass bei ihm der Kreis der Patienten, namentlich solcher, die sich den Status eines Privatpatienten leisten k\u00f6nnen, entsprechend zunimmt. Bei dieser Sachlage ist es nicht unbillig, wenn der Staat die Abgabe von den Einnahmen aus der privat\u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit, und zwar in bezug auf station\u00e4re und ambulante Patienten, in Prozenten berechnet. Die fr\u00fchere Regelung, wonach die Honorarabgabe f\u00fcr die Behandlung ambulanter Patienten nach der Beanspruchung der staatlichen Einrichtungen zu bemessen war, hat sich als unzweckm\u00e4ssig und undurchf\u00fchrbar erwiesen. Sie wurde im \u00fcbrigen, ohne dass dies angefochten worden w\u00e4re, schon bei der Ab\u00e4nderung des Reglementes f\u00fcr die \u00c4rzte an den kantonalen Kranken- und Heilanstalten vom 3. April 1969 fallen gelassen, wenn auch in der Folge offenbar unver\u00e4nderte Betr\u00e4ge von den Klinikdirektoren erhoben wurden. - Wie hoch der prozentuale Anteil des Staates an den Privateinnahmen der Chef\u00e4rzte anzusetzen ist, ist eine Ermessensfrage; dem Regierungsrat steht bei deren Beantwortung ein weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit zu. In diesen Bereich der Gestaltungsfreiheit kann das Bundesgericht nur eingreifen, wenn sich die kantonale Beh\u00f6rde von Erw\u00e4gungen leiten l\u00e4sst, die schlechthin unhaltbar und willk\u00fcrlich sind. Solche Vorw\u00fcrfe k\u00f6nnen jedoch gegen\u00fcber dem Z\u00fcrcher Regierungsrat nicht erhoben werden. Der Regierungsrat konnte ohne Willk\u00fcr annehmen, der Gegenwert daf\u00fcr, dass den Chef\u00e4rzten der kantonalen Krankenh\u00e4user die Aus\u00fcbung privat\u00e4rztlicher T\u00e4tigkeit erm\u00f6glicht\nBGE 100 Ia 312 S. 321\nwerde, belaufe sich auf 30% der Honorareinnahmen von den station\u00e4ren und auf 25% der Einnahmen von den ambulanten Patienten. Dass der abzugebende Anteil nach der fr\u00fcheren Regelung erheblich geringer war, macht die neue Regelung nicht willk\u00fcrlich. Der Regierungsrat konnte mit Grund annehmen, die fr\u00fcheren Abz\u00fcge seien zu gering gewesen.\n7.\nW\u00e4hrend nach Reglement f\u00fcr die \u00c4rzte an den kantonalen Kranken- und Heilanstalten vom 29. Juni 1950 nur bei station\u00e4ren Patienten f\u00fcr privat\u00e4rztliche Behandlung \u00fcber die Spitalverwaltung Rechnung zu stellen war, brachte die Krankenhausverordnung vom 25. M\u00e4rz 1971 die Neuerung, dass bei allen, also auch bei ambulanten Patienten die Honorarrechnung \u00fcber die Verwaltung gestellt werden m\u00fcsse. Da die KrankenhausV nicht angefochten wurde, ist auf die vorliegende Beschwerde, soweit sie sich gegen die Pflicht der Rechnungsstellung \u00fcber die Verwaltung wendet, nicht einzutreten.\nSelbst wenn auch insoweit auf die Beschwerde einzutreten w\u00e4re, m\u00fcsste sie als unbegr\u00fcndet abgewiesen werden:\nDurch die Rechnungsstellung \u00fcber die Spitalverwaltung wird das Arztgeheimnis nicht verletzt. Der Arzt braucht nicht pers\u00f6nlich Rechnung zu stellen. Er darf diese Arbeit Hilfspersonen \u00fcbertragen, die gem\u00e4ss\nArt. 321 Ziff. 1 Abs. 1 StGB\nwie der Arzt selber der beruflichen Geheimhaltungspflicht unterstellt sind. Ob diese Hilfspersonen Privatpersonen oder Angestellte des Staates sind, \u00e4ndert nichts. F\u00fcr letztere gelten \u00fcbrigens, wo die Grunds\u00e4tze f\u00fcr die \u00e4rztliche Schweigepflicht nicht anwendbar sind, die Grunds\u00e4tze f\u00fcr die amtliche Schweigepflicht (\u00a7 33 Abs. 1 KrankenhausV).\nDass in bezug auf die Geheimhaltungspflicht bei den station\u00e4ren Patienten und den ambulanten Patienten ein wesentlicher Unterschied bestehe, wie die Beschwerdef\u00fchrer geltend machen, trifft nicht zu. Auch der Patient, der sich zur privaten ambulanten Behandlung in die Klinik begibt, muss sich der Krankenhausordnung unterziehen und hat es in Kauf zu nehmen, dass sein Name registriert wird und in der Rechnungskontrolle der Verwaltung erscheint. Das galt schon vor Erlass der KrankenhausV. Soweit n\u00e4mlich f\u00fcr die ambulanten Patienten Leistungen des Krankenhauses beansprucht werden, wird ihnen daf\u00fcr gem\u00e4ss Taxordnung f\u00fcr die kantonalen Krankenh\u00e4user vom 31. August 1967 von der Verwaltung\nBGE 100 Ia 312 S. 322\nRechnung gestellt (vgl. \u00a7 2 Abs. 2). Dies setzt aber voraus, dass auch die Namen der ambulanten Patienten der Spitalverwaltung bekannt sind.\nDispositiv\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\nDie Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.", null, null, null, null, null, null, "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F100-IA-312%3Ade&lang=de&zoom=&type=show_document", null, null, "[\"BGE 70 I 22\", \"BGE 70 I 23\", \"BGE 74 I 470\", \"BGE 77 I 144\", \"BGE 87 I 325\"]", "2026-02-12T17:10:39.400432", null, null, null, null, "e0ad6ab4488778f3390a28b7e4cf0fe169ab19079ef329c7dc69dffc9bf69d12", 1, 21552, null, null, null, 0, "Abweisung", null, null, "2026-07-15T01:38:05", "2026-08-26T01:37:46", 0, 0, "{\"meta\": {\"reference\": \"100 IA 312\", \"is_bge\": false, \"date\": \"11. 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Die leitenden \u00c4rzte haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die kantonalpatentierten \u00c4rzte.\\n\\nEs ist ihnen erlaubt, neben der hauptamtlichen T\u00e4tigkeit eine privat\u00e4rztliche T\u00e4tigkeit auszu\u00fcben, deren Umfang von Fall zu Fall bei der Anstellung geregelt wird.\\n\\nWerden f\u00fcr die Privatpraxis Personal, R\u00e4ume und Einrichtungen der Anstalt in Anspruch genommen, so ist hief\u00fcr eine Entsch\u00e4digung zu entrichten, deren H\u00f6he durch den Regierungsrat festgesetzt wird.\\n\\nSoweit Privatabteilungen vorhanden sind, ist es den leitenden \u00c4rzten gestattet, ihre Privatpatienten in die erste Klasse aufzunehmen und ihnen f\u00fcr ihre \u00e4rztlichen Bem\u00fchungen zus\u00e4tzlich Rechnung zu stellen. Von diesem Honorar fallen 10% dem Staate zu.\\n\\nDie Direktion kann die H\u00f6chstzahl dieser Privatpatienten festsetzen.\\\"\\n\\nMit Regierungsratsbeschluss vom 3. September 1964 wurde \u00a7 7 Abs. 2 des Reglementes wie folgt ge\u00e4ndert:\\n\\n\\\"Es kann ihnen erlaubt werden, neben der hauptamtlichen T\u00e4tigkeit eine privat\u00e4rztliche Praxis auszu\u00fcben, deren Umfang bei der Anstellung geregelt wird.\\\"\\n\\nVollst\u00e4ndig neu gefasst wurde \u00a7 7 im Beschluss des Regierungsrates betreffend Ab\u00e4nderung des Reglementes f\u00fcr die \u00c4rzte an den kantonalen Kranken- und Heilanstalten vom 3. April 1969, n\u00e4mlich:\\n\\n\\\"\u00a7 7. Den leitenden \u00c4rzten kann erlaubt werden, neben der hauptamtlichen T\u00e4tigkeit pers\u00f6nliche Patienten auf eigene Rechnung zu behandeln.\\n\\nDer Regierungsrat regelt die Bedingungen. Von den Einnahmen ist ein Anteil dem Staat abzugeben.\\\" BGE 100 Ia 312 S. 314\\n\\nUnter dieser Regelung wurde von den Klinikdirektoren f\u00fcr die Aus\u00fcbung der privaten Sprechstundent\u00e4tigkeit (ambulante Patienten) wie bisher eine j\u00e4hrliche Pauschalentsch\u00e4digung bezogen. Diese galt als Entgelt f\u00fcr die Inanspruchnahme von R\u00e4umlichkeiten, Einrichtungen und Dienste des Spitalpersonals sowie f\u00fcr einfache Laborverrichtungen und wurde je nach dem Umfang der Inanspruchnahme auf Fr. 2000.-- bis Fr. 10 000.-- festgesetzt. Die Honorarrechnung f\u00fcr die ambulante Behandlung wurde den Privatpatienten vom Klinikdirektor direkt zugestellt. F\u00fcr die Befugnis zur Behandlung von station\u00e4ren Patienten fielen weiterhin 10% des vom Chefarzt bezogenen Privathonorars dem Staate zu. \u00dcber das Privathonorar, das ausschliesslich die \u00e4rztliche T\u00e4tigkeit des Klinikdirektors erfasste, wie \u00fcber die eigentlichen Entsch\u00e4digungen f\u00fcr Unterkunft, Verpflegung, normale Krankenpflege und andere Leistungen stellte die Spitalverwaltung Rechnung.\\n\\nB.  Am 25. M\u00e4rz 1971 erliess der Regierungsrat die Verordnung \u00fcber die kantonalen Krankenh\u00e4user (KrankenhausV), durch welche u.a. das Reglement f\u00fcr die \u00c4rzte an den kantonalen Kranken- und Heilanstalten vom 29. Juni 1950 aufgehoben wurde (vgl. \u00a7 49 KrankenhausV). \u00a7 22 der KrankenhausV bestimmt:\\n\\n\\\"Der Regierungsrat kann den Chef\u00e4rzten und ausnahmsweise auch weiteren Arzten mit leitenden Funktionen erlauben, neben der hauptamtlichen T\u00e4tigkeit Patienten auf eigene Rechnung station\u00e4r oder ambulant zu untersuchen, zu behandeln, zu begutachten oder mit andern \u00c4rzten konsiliarisch zu betreuen, sofern dadurch die hauptamtliche T\u00e4tigkeit nicht. beeintr\u00e4chtigt wird. Bei Abwesenheit kann der Chefarzt den von ihm bezeichneten Stellvertreter hiermit betrauen.\\n\\nVon den Einnahmen ist ein vom Regierungsrat festzusetzender Anteil dem Staat abzugeben. Die Rechnungsstellung hat \u00fcber die Verwaltung zu erfolgen.\\\"\\n\\nMit Beschluss vom 22. M\u00e4rz 1972 setzte der Regierungsrat den dem Staat abzugebenden Anteil der Einnahmen aus der privat\u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Behandlung station\u00e4rer Patienten auf 30%, f\u00fcr die Behandlung ambulanter Patienten auf 25% fest. Die bisherige j\u00e4hrliche Pauschalabgabe f\u00fcr die Befugnis zur Behandlung ambulanter Patienten sollte entfallen. Ausserdem wurde ausdr\u00fccklich angeordnet, dass nicht nur f\u00fcr die Behandlung station\u00e4rer, sondern auch f\u00fcr diejenige ambulanter Patienten \u00fcber die Spitalverwaltung Rechnung zu stellen sei. BGE 100 Ia 312 S. 315\\n\\nC.  Gegen den Beschluss des Regierungsrates vom 22. M\u00e4rz 1972 f\u00fchrten vier Direktoren von Universit\u00e4tskliniken, die Professoren Dr. med. H. U. Buff, Dr. med. A. Labhart, Dr. med. H. R. Storck und Dr. med. R. Witmer Beschwerde, eventuell Klage, beim Verwaltungsgericht des Kantons Z\u00fcrich. Dieses trat auf die Beschwerde und die Klage nicht ein. Den Nichteintretensbeschluss fochten die Beschwerdef\u00fchrer mit staatsrechtlicher Beschwerde an, welche mit Urteil vom 14. M\u00e4rz 1973 jedoch abgewiesen wurde.\\n\\nD.  Der Regierungsratsbeschluss vom 22. M\u00e4rz 1972 wurde von den vier Klinikdirektoren vorsorglich auch mit vorliegender staatsrechtlicher Beschwerde angefochten. Die Beschwerdef\u00fchrer beantragen, der Beschluss sei aufzuheben. Zur Begr\u00fcndung wird angef\u00fchrt, die Chef\u00e4rzte gen\u00f6ssen im Bereich der privaten Erwerbst\u00e4tigkeit den Schutz der Handels- und Gewerbefreiheit und den Schutz vor rechtsungleicher Behandlung auf Grund von Art. 4 BV . Sie d\u00fcrften ausser den Bedingungen, die ihnen aus der Inanspruchnahme \u00f6ffentlicher Einrichtungen auferlegt werden k\u00f6nnten, keinen Einschr\u00e4nkungen, insbesondere keinen sachfremden Auflagen unterworfen werden. Bei der Festsetzung des dem Staat abzugebenden Anteils k\u00e4men daher nur in Frage: f\u00fcr die Behandlung ambulanter Privatpatienten eine Benutzungsgeb\u00fchr f\u00fcr die Inanspruchnahme der Einrichtungen des Spitals, f\u00fcr die Behandlung von station\u00e4ren Privatpatienten ein Beitrag (Vorzugslast). Einerseits sei aber die auf 25% der Einnahmen f\u00fcr die Betreuung ambulanter Patienten festgesetzte Abgabe als Geb\u00fchr nicht gerechtfertigt und habe Steuercharakter; als solche ermangle sie der gesetzlichen Grundlage. Anderseits habe der Regierungsrat mit der Erh\u00f6hung der Abgabe f\u00fcr die Behandlung station\u00e4rer Patienten von 10% auf 30% sein Ermessen \u00fcberschritten. Doch selbst wenn die Verdreifachung des abzugebenden Betrages noch als angemessen betrachtet werden k\u00f6nnte, w\u00e4ren in diesem Bereich durch die \u00f6ffentliche Anstellung wohlerworbene Rechte im Sinne der Eigentumswertgarantie zu sch\u00fctzen. Im weiteren wird die Anordnung beanstandet, dass auch f\u00fcr die Behandlung ambulanter Patienten die Honorarrechnungen \u00fcber die Spitalverwaltung zu stellen seien. Diese Bestimmung lasse sich mit der \u00e4rztlichen Schweigepflicht nicht vereinbaren; diese bestehe auch gegen\u00fcber Verwaltungsbeh\u00f6rden. Suche ein Patient den Arzt BGE 100 Ia 312 S. 316 ambulant auf, so wende er sich ausschliesslich an diesen und habe Anspruch auf Wahrung seiner Privatsph\u00e4re, auch auf die Geheimhaltung seines Namens ausserhalb der Praxis des Klinikdirektors.\\n\\nE.  Der Regierungsrat des Kantons Z\u00fcrich beantragt, die Beschwerde sei, soweit darauf eingetreten werden k\u00f6nne, abzuweisen.\", \"abschnitte\": [{\"id\": \"A\", \"text\": \"F\u00fcr die Aus\u00fcbung der privat\u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit der Klinikdirektoren des Kantonsspitals Z\u00fcrich galt gem\u00e4ss Reglement \u00fcber die \u00c4rzte an den kantonalen Kranken- und Heilanstalten von 29. Juni 1950 folgende Regelung:\\n\\n\\\"\u00a7 7. 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Diese galt als Entgelt f\u00fcr die Inanspruchnahme von R\u00e4umlichkeiten, Einrichtungen und Dienste des Spitalpersonals sowie f\u00fcr einfache Laborverrichtungen und wurde je nach dem Umfang der Inanspruchnahme auf Fr. 2000.-- bis Fr. 10 000.-- festgesetzt. Die Honorarrechnung f\u00fcr die ambulante Behandlung wurde den Privatpatienten vom Klinikdirektor direkt zugestellt. F\u00fcr die Befugnis zur Behandlung von station\u00e4ren Patienten fielen weiterhin 10% des vom Chefarzt bezogenen Privathonorars dem Staate zu. \u00dcber das Privathonorar, das ausschliesslich die \u00e4rztliche T\u00e4tigkeit des Klinikdirektors erfasste, wie \u00fcber die eigentlichen Entsch\u00e4digungen f\u00fcr Unterkunft, Verpflegung, normale Krankenpflege und andere Leistungen stellte die Spitalverwaltung Rechnung.\"}, {\"id\": \"B\", \"text\": \"Am 25. 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Suche ein Patient den Arzt BGE 100 Ia 312 S. 316 ambulant auf, so wende er sich ausschliesslich an diesen und habe Anspruch auf Wahrung seiner Privatsph\u00e4re, auch auf die Geheimhaltung seines Namens ausserhalb der Praxis des Klinikdirektors.\"}, {\"id\": \"E\", \"text\": \"Der Regierungsrat des Kantons Z\u00fcrich beantragt, die Beschwerde sei, soweit darauf eingetreten werden k\u00f6nne, abzuweisen.\"}]}, \"erwaegungen\": {\"raw\": \"1.  Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Regierungsrates des Kantons Z\u00fcrich vom 22. M\u00e4rz 1972. Dieser ist, wie bereits im Urteil des Bundesgerichtes vom 14. M\u00e4rz 1973 i.S. der Beschwerdef\u00fchrer gegen das Verwaltungsgericht des Kantons Z\u00fcrich ausgef\u00fchrt wurde, eine Anordnung generell-abstrakter Natur und kann als solche gem\u00e4ss Art. 84 Abs. 1 OG mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden. Da die Beschwerdef\u00fchrer von der im umstrittenen Beschluss geregelten Abgabepflicht betroffen werden, ist ihre Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 88 OG gegeben.\\n\\n2.  Der Regierungsratsbeschluss st\u00fctzt sich auf \u00a7 22 der KrankenhausV. Die KrankenhausV selbst ist innert Frist nicht angefochten worden. Soweit daher der Regierungsratsbeschluss vom 22. M\u00e4rz 1972 bloss zum Ausdruck bringt, was sich bereits aus \u00a7 22 der KrankenhausV ergibt, bleibt f\u00fcr eine Anfechtung mit staatsrechtlicher Beschwerde kein Raum. Dies betrifft die in \u00a7 22 Abs. 2 statuierte Pflicht zur Abgabe eines Anteils an den Einnahmen aus der privat\u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit und zur Rechnungsstellung \u00fcber die Verwaltung.\\n\\n3.  Die Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgen nicht die Verfassungswidrigkeit der Abgabepflicht als solcher. Streitig ist lediglich die H\u00f6he der an den Staat abzuliefernden Einnahmensanteile, n\u00e4mlich 25% bzw. 30% der von den Privatpatienten bezogenen Honorare. Die Frage, ob die vom Regierungsrat beschlossenen Ans\u00e4tze vor den angerufenen Verfassungsbestimmungen standhalten, beurteilt sich in erster Linie danach, welche rechtliche Bedeutung dieser Abgabe zukommt.\\n\\na) Die Beschwerdef\u00fchrer sind einerseits Universit\u00e4tsprofessoren in der Stellung von Ordinarien und andererseits Direktoren der Universit\u00e4tskliniken des Kantonsspitals Z\u00fcrich. Als BGE 100 Ia 312 S. 317 solche stehen sie im \u00f6ffentlich-rechtlichen Dienstverh\u00e4ltnis zum Kanton. Das \u00f6ffentlich-rechtliche Dienstverh\u00e4ltnis wird vom Staate her durch Gesetz und Verordnung geregelt. Der Dienstnehmer ist daher grunds\u00e4tzlich an der Gestaltung dieses Rechtsverh\u00e4ltnisses nicht beteiligt. Er unterwirft sich mit seiner Zustimmung zur Wahl der in Gesetz und Wahlbeschluss getroffenen Regelung.\\n\\nb) In der Kompetenz des Staates zur Regelung des \u00f6ffentlich-rechtlichen Dienstverh\u00e4ltnisses ist auch die Befugnis enthalten, die Aus\u00fcbung einer Nebenbesch\u00e4ftigung mit dem \u00f6ffentlichen Amt unvereinbar zu erkl\u00e4ren. Ist der Staat aber befugt, den Beamten die Aus\u00fcbung einer privaten, auf Erwerb gerichteten T\u00e4tigkeit ganz zu untersagen, so muss er auch berechtigt sein, eine solche T\u00e4tigkeit im Rahmen des Dienstverh\u00e4ltnisses bloss einzuschr\u00e4nken, sie zu regeln und an gewisse Bedingungen zu kn\u00fcpfen. Solche Einschr\u00e4nkungen und Auflagen sind nichts anderes als ein Bestandteil des Dienstverh\u00e4ltnisses, ein Teil der Anstellungsbedingungen. Voraussetzung f\u00fcr deren Auferlegung ist, dass diese Einschr\u00e4nkungen in Gesetz oder Wahlbeschluss vorgesehen sind.\\n\\nc) Gem\u00e4ss \u00a7 57 des Gesetzes betreffend die Organisation und die Gesch\u00e4ftsordnung des Regierungsrates vom 26. Februar 1899 d\u00fcrfen die Beamten und Angestellten der kantonalen Verwaltung ohne Bewilligung des Regierungsrates weder eine andere besoldete oder zeitraubende Stelle bekleiden noch einen Nebenberuf betreiben. Diese Vorschrift findet nach \u00a7 54 auf alle Beamten und Angestellten Anwendung, soweit nicht Spezialgesetze abweichende Bestimmungen enthalten. Als Spezialvorschrift bestimmt \u00a7 22 KrankenhausV f\u00fcr Chef- und Ober\u00e4rzte, dass diesen \u00c4rzten vom Regierungsrat erlaubt werden k\u00f6nne, in gewissem Umfang auf eigene Rechnung t\u00e4tig zu sein; gleichzeitig wird festgelegt, dass von den Einnahmen ein vom Regierungsrat festzusetzender Anteil dem Staate abzugeben sei. Die Beschwerdef\u00fchrer nehmen daher zu Unrecht an, dass dort, wo der Staat neben der hauptamtlichen Bet\u00e4tigung die T\u00e4tigkeit auf eigene Rechnung erlaube, die privatwirtschaftliche Erwerbsfreiheit bestehe und die Erwerbst\u00e4tigen grunds\u00e4tzlich keiner Einschr\u00e4nkung unterworfen sein k\u00f6nnten. So wenig der Beamte auf Grund des besonderen Rechtsverh\u00e4ltnisses, in dem er zum Staate steht, ein Recht auf private Berufsaus\u00fcbung geltend machen kann, so wenig kann er BGE 100 Ia 312 S. 318 nach Erteilung der Erlaubnis Anspruch auf unbeschr\u00e4nkte Privatt\u00e4tigkeit in zeitlicher, r\u00e4umlicher und auch finanzieller Hinsicht erheben.\\n\\n4.  Stellt nach dem Gesagten die vom Regierungsrat f\u00fcr die Chef\u00e4rzte auf 25% bzw. 30% des Privathonorars festgesetzte Abgabe weder eine Geb\u00fchr noch eine Steuer dar, sondern eine Sonderleistung im Rahmen des Dienstverh\u00e4ltnisses, so f\u00e4llt der Vorwurf der Verletzung von Art. 31 BV dahin. Ist der Kanton auf Grund seiner Kompetenz zur Regelung des Dienstverh\u00e4ltnisses befugt, seinen Beamten die private Berufsaus\u00fcbung zu untersagen und damit ihre Handels- und Gewerbefreiheit zu schm\u00e4lern (vgl. GRISEL, Droit administratif suisse, S. 252; NEF, Handels- und Gewerbefreiheit I, Schweiz. Juristische Kartothek Ersatzkarte 616, S. 4 lit. g; BURCKHARDT, Kommentar der schweiz. Bundesverfassung, S. 252; RICHNER, Umfang und Grenzen der Freiheitsrechte der Beamten nach schweizerischem Recht, S. 234; MEILI, Das \u00f6ffentlichrechtliche Dienstverh\u00e4ltnis insbesondere dessen Beendigung nach z\u00fcrcherischem Recht, S. 50), so kann auch in einer einschr\u00e4nkenden Regelung dieser privaten T\u00e4tigkeit kein Verstoss gegen Art. 31 BV liegen.\\n\\n5.  Zu pr\u00fcfen bleibt, ob der Erh\u00f6hung der an den Staat abzugebenden Einnahmensanteile wohlerworbene Rechte der Betroffenen entgegenstehen.\\n\\nDie Anspr\u00fcche der Beschwerdef\u00fchrer auf Einnahmen aus privat\u00e4rztlicher T\u00e4tigkeit beruhen, wie dargelegt, auf dem Dienstverh\u00e4ltnis. Das Dienstverh\u00e4ltnis wird - jedenfalls im Kanton Z\u00fcrich - durch die jeweilige Gesetzgebung beherrscht; es macht somit, auch was seine verm\u00f6gensrechtliche Seite anbelangt, die Entwicklung mit, die die Gesetzgebung erf\u00e4hrt. Der Staat ist demnach frei, auf dem Wege der Gesetzes\u00e4nderung in die finanziellen Anspr\u00fcche des Beamten einzugreifen, weshalb diesen der Charakter von wohlerworbenen Rechten in der Regel nicht zukommt. Unentziehbare Rechte des Beamten entstehen nur dann, wenn das Gesetz einzelne Beziehungen ein f\u00fcr alle Mal festlegt und von den Einwirkungen der gesetzlichen Entwicklung ausnimmt, so etwa die finanziellen Anspr\u00fcche aus dem Dienstverh\u00e4ltnis als ihrem Betrage nach unab\u00e4nderlich erkl\u00e4rt ( BGE 70 I 22 , BGE 74 I 470 , BGE 87 I 325 ). Solche Zusicherungen, die wohlerworbene Rechte an den Einnahmen aus der privat\u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit begr\u00fcnden k\u00f6nnten, BGE 100 Ia 312 S. 319 sind jedoch gegen\u00fcber den Beschwerdef\u00fchrern nicht abgegeben worden. Gegenteils hat sich der Regierungsrat in den einzelnen Wahlbeschl\u00fcssen ausdr\u00fccklich vorbehalten, \\\"dass die Dienst-, Besoldungs- und Pensionsverh\u00e4ltnisse sowie die Verh\u00e4ltnisse betreffend die Hinterbliebenenf\u00fcrsorge durch Revision der Gesetze, Verordnungen und Statuten, auf denen sie im Zeitpunkt der Wahl beruhen, mit sofortiger Wirkung abge\u00e4ndert werden k\u00f6nnen\\\". Eingriffe des Staates in die finanziellen Anspr\u00fcche der Beschwerdef\u00fchrer aus dem Dienstverh\u00e4ltnis sind daher nur dann nicht haltbar, wenn sie ungerechtfertigterweise und willk\u00fcrlich erfolgen.\\n\\n6.  a) Die Beschwerdef\u00fchrer machen geltend, die Erh\u00f6hung des an den Staat abzugebenden Honorar-Anteils auf 25% f\u00fcr die Behandlung ambulanter Patienten und auf 30% f\u00fcr die Behandlung station\u00e4rer Patienten verstosse gegen Art. 4 BV . Was einerseits die Abgabe f\u00fcr die Behandlung ambulanter Patienten anbelange, m\u00fcsse diese nach dem Kostendeckungsprinzip erhoben und daher, was nicht geschehen sei, der Kostenanteil der Beschwerdef\u00fchrer f\u00fcr die Ben\u00fctzung von Einrichtungen des Spitals berechnet werden; jede andere Berechnung des Entgeltes sei willk\u00fcrlich. Habe andererseits eine Abgabe von 10% der Honorareinnahmen von den station\u00e4ren Patienten bisher f\u00fcr angemessen gegolten, so sei mit der Verdreifachung dieses Betrages das Ermessen \u00fcberschritten, wenn nicht missbraucht worden. - Der Regierungsrat betont demgegen\u00fcber, dass die Abgabe nicht mehr als Gegenleistung f\u00fcr die Beanspruchung staatlicher Einrichtungen erhoben werde und daher auch nicht notwendig nach deren Mass auszurichten sei. Die Abgabe soll ein Entgelt daf\u00fcr sein, dass der Staat den in seinen Diensten stehenden Chef\u00e4rzten in beschr\u00e4nktem Umfang die Aus\u00fcbung einer privat\u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit gestatte. Dadurch werde ihnen Gelegenheit geboten, neben der staatlichen Besoldung weitere Einnahmen zu erzielen. Diese Regelung erlaube es, die Chef\u00e4rzte in einer Weise zu honorieren, wie es nach der f\u00fcr die Beamten geltenden Besoldungsordnung nicht m\u00f6glich w\u00e4re.\\n\\nb) Das Willk\u00fcrverbot schliesst jene Eingriffe des Gesetzgebers in die finanziellen Anspr\u00fcche des Beamten aus, die sich nicht auf ernsthafte sachliche Gr\u00fcnde st\u00fctzen lassen oder stossend sind ( BGE 70 I 23 , BGE 77 I 144 ). Dass die Abgabe der Klinikdirektoren heute generell als Entgelt f\u00fcr die Befugnis BGE 100 Ia 312 S. 320 betrachtet wird, Patienten auf eigene Rechnung zu behandeln, und dass diese Abgabe in prozentualen Anteilen von den Honorareinnahmen erhoben wird, l\u00e4sst sich jedenfalls vertreten. W\u00fcrde den Chef\u00e4rzten das Privileg zur privaten Rechnungsstellung nicht einger\u00e4umt, h\u00e4tten die Patienten die Verg\u00fctung f\u00fcr die \u00e4rztliche Behandlung durch den Chefarzt dem Staat zu entrichten. Dies gilt gleichermassen f\u00fcr station\u00e4re und ambulante Patienten. Ausserdem ist nicht zu \u00fcbersehen, dass die amtliche Chefarztt\u00e4tigkeit und die privat\u00e4rztliche T\u00e4tigkeit sehr eng miteinander verbunden sind. Wohl h\u00e4ngt das Ansehen einer Klinik jedenfalls auf l\u00e4ngere Sicht vom Ansehen ab, das der Chefarzt in Fachkreisen und bei den Patienten geniesst. Andererseits gewinnt ein Arzt in hohem Masse an Ansehen, wenn er als Chef an eine weitbekannte und aufs Beste eingerichtete Klinik berufen wird. Es liegt auf der Hand, dass bei ihm der Kreis der Patienten, namentlich solcher, die sich den Status eines Privatpatienten leisten k\u00f6nnen, entsprechend zunimmt. Bei dieser Sachlage ist es nicht unbillig, wenn der Staat die Abgabe von den Einnahmen aus der privat\u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit, und zwar in bezug auf station\u00e4re und ambulante Patienten, in Prozenten berechnet. Die fr\u00fchere Regelung, wonach die Honorarabgabe f\u00fcr die Behandlung ambulanter Patienten nach der Beanspruchung der staatlichen Einrichtungen zu bemessen war, hat sich als unzweckm\u00e4ssig und undurchf\u00fchrbar erwiesen. Sie wurde im \u00fcbrigen, ohne dass dies angefochten worden w\u00e4re, schon bei der Ab\u00e4nderung des Reglementes f\u00fcr die \u00c4rzte an den kantonalen Kranken- und Heilanstalten vom 3. April 1969 fallen gelassen, wenn auch in der Folge offenbar unver\u00e4nderte Betr\u00e4ge von den Klinikdirektoren erhoben wurden. - Wie hoch der prozentuale Anteil des Staates an den Privateinnahmen der Chef\u00e4rzte anzusetzen ist, ist eine Ermessensfrage; dem Regierungsrat steht bei deren Beantwortung ein weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit zu. In diesen Bereich der Gestaltungsfreiheit kann das Bundesgericht nur eingreifen, wenn sich die kantonale Beh\u00f6rde von Erw\u00e4gungen leiten l\u00e4sst, die schlechthin unhaltbar und willk\u00fcrlich sind. Solche Vorw\u00fcrfe k\u00f6nnen jedoch gegen\u00fcber dem Z\u00fcrcher Regierungsrat nicht erhoben werden. Der Regierungsrat konnte ohne Willk\u00fcr annehmen, der Gegenwert daf\u00fcr, dass den Chef\u00e4rzten der kantonalen Krankenh\u00e4user die Aus\u00fcbung privat\u00e4rztlicher T\u00e4tigkeit erm\u00f6glicht BGE 100 Ia 312 S. 321 werde, belaufe sich auf 30% der Honorareinnahmen von den station\u00e4ren und auf 25% der Einnahmen von den ambulanten Patienten. Dass der abzugebende Anteil nach der fr\u00fcheren Regelung erheblich geringer war, macht die neue Regelung nicht willk\u00fcrlich. Der Regierungsrat konnte mit Grund annehmen, die fr\u00fcheren Abz\u00fcge seien zu gering gewesen.\\n\\n7.  W\u00e4hrend nach Reglement f\u00fcr die \u00c4rzte an den kantonalen Kranken- und Heilanstalten vom 29. Juni 1950 nur bei station\u00e4ren Patienten f\u00fcr privat\u00e4rztliche Behandlung \u00fcber die Spitalverwaltung Rechnung zu stellen war, brachte die Krankenhausverordnung vom 25. M\u00e4rz 1971 die Neuerung, dass bei allen, also auch bei ambulanten Patienten die Honorarrechnung \u00fcber die Verwaltung gestellt werden m\u00fcsse. Da die KrankenhausV nicht angefochten wurde, ist auf die vorliegende Beschwerde, soweit sie sich gegen die Pflicht der Rechnungsstellung \u00fcber die Verwaltung wendet, nicht einzutreten.\\n\\nSelbst wenn auch insoweit auf die Beschwerde einzutreten w\u00e4re, m\u00fcsste sie als unbegr\u00fcndet abgewiesen werden:\\n\\nDurch die Rechnungsstellung \u00fcber die Spitalverwaltung wird das Arztgeheimnis nicht verletzt. Der Arzt braucht nicht pers\u00f6nlich Rechnung zu stellen. Er darf diese Arbeit Hilfspersonen \u00fcbertragen, die gem\u00e4ss Art. 321 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wie der Arzt selber der beruflichen Geheimhaltungspflicht unterstellt sind. Ob diese Hilfspersonen Privatpersonen oder Angestellte des Staates sind, \u00e4ndert nichts. F\u00fcr letztere gelten \u00fcbrigens, wo die Grunds\u00e4tze f\u00fcr die \u00e4rztliche Schweigepflicht nicht anwendbar sind, die Grunds\u00e4tze f\u00fcr die amtliche Schweigepflicht (\u00a7 33 Abs. 1 KrankenhausV).\\n\\nDass in bezug auf die Geheimhaltungspflicht bei den station\u00e4ren Patienten und den ambulanten Patienten ein wesentlicher Unterschied bestehe, wie die Beschwerdef\u00fchrer geltend machen, trifft nicht zu. Auch der Patient, der sich zur privaten ambulanten Behandlung in die Klinik begibt, muss sich der Krankenhausordnung unterziehen und hat es in Kauf zu nehmen, dass sein Name registriert wird und in der Rechnungskontrolle der Verwaltung erscheint. Das galt schon vor Erlass der KrankenhausV. Soweit n\u00e4mlich f\u00fcr die ambulanten Patienten Leistungen des Krankenhauses beansprucht werden, wird ihnen daf\u00fcr gem\u00e4ss Taxordnung f\u00fcr die kantonalen Krankenh\u00e4user vom 31. August 1967 von der Verwaltung BGE 100 Ia 312 S. 322 Rechnung gestellt (vgl. \u00a7 2 Abs. 2). Dies setzt aber voraus, dass auch die Namen der ambulanten Patienten der Spitalverwaltung bekannt sind.\", \"abschnitte\": [{\"id\": \"1\", \"text\": \"Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Regierungsrates des Kantons Z\u00fcrich vom 22. M\u00e4rz 1972. Dieser ist, wie bereits im Urteil des Bundesgerichtes vom 14. M\u00e4rz 1973 i.S. der Beschwerdef\u00fchrer gegen das Verwaltungsgericht des Kantons Z\u00fcrich ausgef\u00fchrt wurde, eine Anordnung generell-abstrakter Natur und kann als solche gem\u00e4ss Art. 84 Abs. 1 OG mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden. Da die Beschwerdef\u00fchrer von der im umstrittenen Beschluss geregelten Abgabepflicht betroffen werden, ist ihre Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 88 OG gegeben.\"}, {\"id\": \"2\", \"text\": \"Der Regierungsratsbeschluss st\u00fctzt sich auf \u00a7 22 der KrankenhausV. Die KrankenhausV selbst ist innert Frist nicht angefochten worden. Soweit daher der Regierungsratsbeschluss vom 22. M\u00e4rz 1972 bloss zum Ausdruck bringt, was sich bereits aus \u00a7 22 der KrankenhausV ergibt, bleibt f\u00fcr eine Anfechtung mit staatsrechtlicher Beschwerde kein Raum. Dies betrifft die in \u00a7 22 Abs. 2 statuierte Pflicht zur Abgabe eines Anteils an den Einnahmen aus der privat\u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit und zur Rechnungsstellung \u00fcber die Verwaltung.\"}, {\"id\": \"3\", \"text\": \"Die Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgen nicht die Verfassungswidrigkeit der Abgabepflicht als solcher. Streitig ist lediglich die H\u00f6he der an den Staat abzuliefernden Einnahmensanteile, n\u00e4mlich 25% bzw. 30% der von den Privatpatienten bezogenen Honorare. Die Frage, ob die vom Regierungsrat beschlossenen Ans\u00e4tze vor den angerufenen Verfassungsbestimmungen standhalten, beurteilt sich in erster Linie danach, welche rechtliche Bedeutung dieser Abgabe zukommt.\\n\\na) Die Beschwerdef\u00fchrer sind einerseits Universit\u00e4tsprofessoren in der Stellung von Ordinarien und andererseits Direktoren der Universit\u00e4tskliniken des Kantonsspitals Z\u00fcrich. Als BGE 100 Ia 312 S. 317 solche stehen sie im \u00f6ffentlich-rechtlichen Dienstverh\u00e4ltnis zum Kanton. Das \u00f6ffentlich-rechtliche Dienstverh\u00e4ltnis wird vom Staate her durch Gesetz und Verordnung geregelt. Der Dienstnehmer ist daher grunds\u00e4tzlich an der Gestaltung dieses Rechtsverh\u00e4ltnisses nicht beteiligt. Er unterwirft sich mit seiner Zustimmung zur Wahl der in Gesetz und Wahlbeschluss getroffenen Regelung.\\n\\nb) In der Kompetenz des Staates zur Regelung des \u00f6ffentlich-rechtlichen Dienstverh\u00e4ltnisses ist auch die Befugnis enthalten, die Aus\u00fcbung einer Nebenbesch\u00e4ftigung mit dem \u00f6ffentlichen Amt unvereinbar zu erkl\u00e4ren. Ist der Staat aber befugt, den Beamten die Aus\u00fcbung einer privaten, auf Erwerb gerichteten T\u00e4tigkeit ganz zu untersagen, so muss er auch berechtigt sein, eine solche T\u00e4tigkeit im Rahmen des Dienstverh\u00e4ltnisses bloss einzuschr\u00e4nken, sie zu regeln und an gewisse Bedingungen zu kn\u00fcpfen. Solche Einschr\u00e4nkungen und Auflagen sind nichts anderes als ein Bestandteil des Dienstverh\u00e4ltnisses, ein Teil der Anstellungsbedingungen. Voraussetzung f\u00fcr deren Auferlegung ist, dass diese Einschr\u00e4nkungen in Gesetz oder Wahlbeschluss vorgesehen sind.\\n\\nc) Gem\u00e4ss \u00a7 57 des Gesetzes betreffend die Organisation und die Gesch\u00e4ftsordnung des Regierungsrates vom 26. Februar 1899 d\u00fcrfen die Beamten und Angestellten der kantonalen Verwaltung ohne Bewilligung des Regierungsrates weder eine andere besoldete oder zeitraubende Stelle bekleiden noch einen Nebenberuf betreiben. Diese Vorschrift findet nach \u00a7 54 auf alle Beamten und Angestellten Anwendung, soweit nicht Spezialgesetze abweichende Bestimmungen enthalten. Als Spezialvorschrift bestimmt \u00a7 22 KrankenhausV f\u00fcr Chef- und Ober\u00e4rzte, dass diesen \u00c4rzten vom Regierungsrat erlaubt werden k\u00f6nne, in gewissem Umfang auf eigene Rechnung t\u00e4tig zu sein; gleichzeitig wird festgelegt, dass von den Einnahmen ein vom Regierungsrat festzusetzender Anteil dem Staate abzugeben sei. Die Beschwerdef\u00fchrer nehmen daher zu Unrecht an, dass dort, wo der Staat neben der hauptamtlichen Bet\u00e4tigung die T\u00e4tigkeit auf eigene Rechnung erlaube, die privatwirtschaftliche Erwerbsfreiheit bestehe und die Erwerbst\u00e4tigen grunds\u00e4tzlich keiner Einschr\u00e4nkung unterworfen sein k\u00f6nnten. So wenig der Beamte auf Grund des besonderen Rechtsverh\u00e4ltnisses, in dem er zum Staate steht, ein Recht auf private Berufsaus\u00fcbung geltend machen kann, so wenig kann er BGE 100 Ia 312 S. 318 nach Erteilung der Erlaubnis Anspruch auf unbeschr\u00e4nkte Privatt\u00e4tigkeit in zeitlicher, r\u00e4umlicher und auch finanzieller Hinsicht erheben.\"}, {\"id\": \"4\", \"text\": \"Stellt nach dem Gesagten die vom Regierungsrat f\u00fcr die Chef\u00e4rzte auf 25% bzw. 30% des Privathonorars festgesetzte Abgabe weder eine Geb\u00fchr noch eine Steuer dar, sondern eine Sonderleistung im Rahmen des Dienstverh\u00e4ltnisses, so f\u00e4llt der Vorwurf der Verletzung von Art. 31 BV dahin. Ist der Kanton auf Grund seiner Kompetenz zur Regelung des Dienstverh\u00e4ltnisses befugt, seinen Beamten die private Berufsaus\u00fcbung zu untersagen und damit ihre Handels- und Gewerbefreiheit zu schm\u00e4lern (vgl. GRISEL, Droit administratif suisse, S. 252; NEF, Handels- und Gewerbefreiheit I, Schweiz. Juristische Kartothek Ersatzkarte 616, S. 4 lit. g; BURCKHARDT, Kommentar der schweiz. Bundesverfassung, S. 252; RICHNER, Umfang und Grenzen der Freiheitsrechte der Beamten nach schweizerischem Recht, S. 234; MEILI, Das \u00f6ffentlichrechtliche Dienstverh\u00e4ltnis insbesondere dessen Beendigung nach z\u00fcrcherischem Recht, S. 50), so kann auch in einer einschr\u00e4nkenden Regelung dieser privaten T\u00e4tigkeit kein Verstoss gegen Art. 31 BV liegen.\"}, {\"id\": \"5\", \"text\": \"Zu pr\u00fcfen bleibt, ob der Erh\u00f6hung der an den Staat abzugebenden Einnahmensanteile wohlerworbene Rechte der Betroffenen entgegenstehen.\\n\\nDie Anspr\u00fcche der Beschwerdef\u00fchrer auf Einnahmen aus privat\u00e4rztlicher T\u00e4tigkeit beruhen, wie dargelegt, auf dem Dienstverh\u00e4ltnis. Das Dienstverh\u00e4ltnis wird - jedenfalls im Kanton Z\u00fcrich - durch die jeweilige Gesetzgebung beherrscht; es macht somit, auch was seine verm\u00f6gensrechtliche Seite anbelangt, die Entwicklung mit, die die Gesetzgebung erf\u00e4hrt. Der Staat ist demnach frei, auf dem Wege der Gesetzes\u00e4nderung in die finanziellen Anspr\u00fcche des Beamten einzugreifen, weshalb diesen der Charakter von wohlerworbenen Rechten in der Regel nicht zukommt. Unentziehbare Rechte des Beamten entstehen nur dann, wenn das Gesetz einzelne Beziehungen ein f\u00fcr alle Mal festlegt und von den Einwirkungen der gesetzlichen Entwicklung ausnimmt, so etwa die finanziellen Anspr\u00fcche aus dem Dienstverh\u00e4ltnis als ihrem Betrage nach unab\u00e4nderlich erkl\u00e4rt ( BGE 70 I 22 , BGE 74 I 470 , BGE 87 I 325 ). Solche Zusicherungen, die wohlerworbene Rechte an den Einnahmen aus der privat\u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit begr\u00fcnden k\u00f6nnten, BGE 100 Ia 312 S. 319 sind jedoch gegen\u00fcber den Beschwerdef\u00fchrern nicht abgegeben worden. Gegenteils hat sich der Regierungsrat in den einzelnen Wahlbeschl\u00fcssen ausdr\u00fccklich vorbehalten, \\\"dass die Dienst-, Besoldungs- und Pensionsverh\u00e4ltnisse sowie die Verh\u00e4ltnisse betreffend die Hinterbliebenenf\u00fcrsorge durch Revision der Gesetze, Verordnungen und Statuten, auf denen sie im Zeitpunkt der Wahl beruhen, mit sofortiger Wirkung abge\u00e4ndert werden k\u00f6nnen\\\". Eingriffe des Staates in die finanziellen Anspr\u00fcche der Beschwerdef\u00fchrer aus dem Dienstverh\u00e4ltnis sind daher nur dann nicht haltbar, wenn sie ungerechtfertigterweise und willk\u00fcrlich erfolgen.\"}, {\"id\": \"6\", \"text\": \"a) Die Beschwerdef\u00fchrer machen geltend, die Erh\u00f6hung des an den Staat abzugebenden Honorar-Anteils auf 25% f\u00fcr die Behandlung ambulanter Patienten und auf 30% f\u00fcr die Behandlung station\u00e4rer Patienten verstosse gegen Art. 4 BV . Was einerseits die Abgabe f\u00fcr die Behandlung ambulanter Patienten anbelange, m\u00fcsse diese nach dem Kostendeckungsprinzip erhoben und daher, was nicht geschehen sei, der Kostenanteil der Beschwerdef\u00fchrer f\u00fcr die Ben\u00fctzung von Einrichtungen des Spitals berechnet werden; jede andere Berechnung des Entgeltes sei willk\u00fcrlich. Habe andererseits eine Abgabe von 10% der Honorareinnahmen von den station\u00e4ren Patienten bisher f\u00fcr angemessen gegolten, so sei mit der Verdreifachung dieses Betrages das Ermessen \u00fcberschritten, wenn nicht missbraucht worden. - Der Regierungsrat betont demgegen\u00fcber, dass die Abgabe nicht mehr als Gegenleistung f\u00fcr die Beanspruchung staatlicher Einrichtungen erhoben werde und daher auch nicht notwendig nach deren Mass auszurichten sei. Die Abgabe soll ein Entgelt daf\u00fcr sein, dass der Staat den in seinen Diensten stehenden Chef\u00e4rzten in beschr\u00e4nktem Umfang die Aus\u00fcbung einer privat\u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit gestatte. Dadurch werde ihnen Gelegenheit geboten, neben der staatlichen Besoldung weitere Einnahmen zu erzielen. Diese Regelung erlaube es, die Chef\u00e4rzte in einer Weise zu honorieren, wie es nach der f\u00fcr die Beamten geltenden Besoldungsordnung nicht m\u00f6glich w\u00e4re.\\n\\nb) Das Willk\u00fcrverbot schliesst jene Eingriffe des Gesetzgebers in die finanziellen Anspr\u00fcche des Beamten aus, die sich nicht auf ernsthafte sachliche Gr\u00fcnde st\u00fctzen lassen oder stossend sind ( BGE 70 I 23 , BGE 77 I 144 ). Dass die Abgabe der Klinikdirektoren heute generell als Entgelt f\u00fcr die Befugnis BGE 100 Ia 312 S. 320 betrachtet wird, Patienten auf eigene Rechnung zu behandeln, und dass diese Abgabe in prozentualen Anteilen von den Honorareinnahmen erhoben wird, l\u00e4sst sich jedenfalls vertreten. W\u00fcrde den Chef\u00e4rzten das Privileg zur privaten Rechnungsstellung nicht einger\u00e4umt, h\u00e4tten die Patienten die Verg\u00fctung f\u00fcr die \u00e4rztliche Behandlung durch den Chefarzt dem Staat zu entrichten. Dies gilt gleichermassen f\u00fcr station\u00e4re und ambulante Patienten. Ausserdem ist nicht zu \u00fcbersehen, dass die amtliche Chefarztt\u00e4tigkeit und die privat\u00e4rztliche T\u00e4tigkeit sehr eng miteinander verbunden sind. Wohl h\u00e4ngt das Ansehen einer Klinik jedenfalls auf l\u00e4ngere Sicht vom Ansehen ab, das der Chefarzt in Fachkreisen und bei den Patienten geniesst. Andererseits gewinnt ein Arzt in hohem Masse an Ansehen, wenn er als Chef an eine weitbekannte und aufs Beste eingerichtete Klinik berufen wird. Es liegt auf der Hand, dass bei ihm der Kreis der Patienten, namentlich solcher, die sich den Status eines Privatpatienten leisten k\u00f6nnen, entsprechend zunimmt. Bei dieser Sachlage ist es nicht unbillig, wenn der Staat die Abgabe von den Einnahmen aus der privat\u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit, und zwar in bezug auf station\u00e4re und ambulante Patienten, in Prozenten berechnet. Die fr\u00fchere Regelung, wonach die Honorarabgabe f\u00fcr die Behandlung ambulanter Patienten nach der Beanspruchung der staatlichen Einrichtungen zu bemessen war, hat sich als unzweckm\u00e4ssig und undurchf\u00fchrbar erwiesen. Sie wurde im \u00fcbrigen, ohne dass dies angefochten worden w\u00e4re, schon bei der Ab\u00e4nderung des Reglementes f\u00fcr die \u00c4rzte an den kantonalen Kranken- und Heilanstalten vom 3. April 1969 fallen gelassen, wenn auch in der Folge offenbar unver\u00e4nderte Betr\u00e4ge von den Klinikdirektoren erhoben wurden. - Wie hoch der prozentuale Anteil des Staates an den Privateinnahmen der Chef\u00e4rzte anzusetzen ist, ist eine Ermessensfrage; dem Regierungsrat steht bei deren Beantwortung ein weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit zu. In diesen Bereich der Gestaltungsfreiheit kann das Bundesgericht nur eingreifen, wenn sich die kantonale Beh\u00f6rde von Erw\u00e4gungen leiten l\u00e4sst, die schlechthin unhaltbar und willk\u00fcrlich sind. Solche Vorw\u00fcrfe k\u00f6nnen jedoch gegen\u00fcber dem Z\u00fcrcher Regierungsrat nicht erhoben werden. Der Regierungsrat konnte ohne Willk\u00fcr annehmen, der Gegenwert daf\u00fcr, dass den Chef\u00e4rzten der kantonalen Krankenh\u00e4user die Aus\u00fcbung privat\u00e4rztlicher T\u00e4tigkeit erm\u00f6glicht BGE 100 Ia 312 S. 321 werde, belaufe sich auf 30% der Honorareinnahmen von den station\u00e4ren und auf 25% der Einnahmen von den ambulanten Patienten. Dass der abzugebende Anteil nach der fr\u00fcheren Regelung erheblich geringer war, macht die neue Regelung nicht willk\u00fcrlich. Der Regierungsrat konnte mit Grund annehmen, die fr\u00fcheren Abz\u00fcge seien zu gering gewesen.\"}, {\"id\": \"7\", \"text\": \"W\u00e4hrend nach Reglement f\u00fcr die \u00c4rzte an den kantonalen Kranken- und Heilanstalten vom 29. Juni 1950 nur bei station\u00e4ren Patienten f\u00fcr privat\u00e4rztliche Behandlung \u00fcber die Spitalverwaltung Rechnung zu stellen war, brachte die Krankenhausverordnung vom 25. M\u00e4rz 1971 die Neuerung, dass bei allen, also auch bei ambulanten Patienten die Honorarrechnung \u00fcber die Verwaltung gestellt werden m\u00fcsse. Da die KrankenhausV nicht angefochten wurde, ist auf die vorliegende Beschwerde, soweit sie sich gegen die Pflicht der Rechnungsstellung \u00fcber die Verwaltung wendet, nicht einzutreten.\\n\\nSelbst wenn auch insoweit auf die Beschwerde einzutreten w\u00e4re, m\u00fcsste sie als unbegr\u00fcndet abgewiesen werden:\\n\\nDurch die Rechnungsstellung \u00fcber die Spitalverwaltung wird das Arztgeheimnis nicht verletzt. Der Arzt braucht nicht pers\u00f6nlich Rechnung zu stellen. Er darf diese Arbeit Hilfspersonen \u00fcbertragen, die gem\u00e4ss Art. 321 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wie der Arzt selber der beruflichen Geheimhaltungspflicht unterstellt sind. Ob diese Hilfspersonen Privatpersonen oder Angestellte des Staates sind, \u00e4ndert nichts. F\u00fcr letztere gelten \u00fcbrigens, wo die Grunds\u00e4tze f\u00fcr die \u00e4rztliche Schweigepflicht nicht anwendbar sind, die Grunds\u00e4tze f\u00fcr die amtliche Schweigepflicht (\u00a7 33 Abs. 1 KrankenhausV).\\n\\nDass in bezug auf die Geheimhaltungspflicht bei den station\u00e4ren Patienten und den ambulanten Patienten ein wesentlicher Unterschied bestehe, wie die Beschwerdef\u00fchrer geltend machen, trifft nicht zu. Auch der Patient, der sich zur privaten ambulanten Behandlung in die Klinik begibt, muss sich der Krankenhausordnung unterziehen und hat es in Kauf zu nehmen, dass sein Name registriert wird und in der Rechnungskontrolle der Verwaltung erscheint. Das galt schon vor Erlass der KrankenhausV. Soweit n\u00e4mlich f\u00fcr die ambulanten Patienten Leistungen des Krankenhauses beansprucht werden, wird ihnen daf\u00fcr gem\u00e4ss Taxordnung f\u00fcr die kantonalen Krankenh\u00e4user vom 31. August 1967 von der Verwaltung BGE 100 Ia 312 S. 322 Rechnung gestellt (vgl. \u00a7 2 Abs. 2). Dies setzt aber voraus, dass auch die Namen der ambulanten Patienten der Spitalverwaltung bekannt sind.\"}]}, \"dispositiv\": {\"raw\": \"Dispositiv. Demnach erkennt das Bundesgericht:\\n\\nDie Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 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