{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_100 IA 32", "bge", "CH", null, "100 IA 32", null, "1974-04-03", null, "de", null, null, "Regeste\n Verfahren. Kantonale Geb\u00e4udeversicherung. Willk\u00fcr. Art. 86 OG, Art. 4 BV. Ersch\u00f6pfung des kantonalen Instanzenzuges; die Revision nach den \u00a7\u00a7 67 ff. des Z\u00fcrcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes als ausserordentliches kantonales Rechtsmittel (Erw. 2). Ein v\u00f6lliger Haftungsausschluss kann dem Sinn eines Geb\u00e4udeversicherungsgesetzes nicht entsprechen (Erw. 3 a). Willk\u00fcrliche Gesetzesauslegung (Erw. 3 b und c).", "<br/>\nRegeste\n<br/>Verfahren. Kantonale Geb\u00e4udeversicherung. Willk\u00fcr. Art. 86 OG, Art. 4 BV. Ersch\u00f6pfung des kantonalen Instanzenzuges; die Revision nach den \u00a7\u00a7 67 ff. des Z\u00fcrcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes als ausserordentliches kantonales Rechtsmittel (Erw. 2). Ein v\u00f6lliger Haftungsausschluss kann dem Sinn eines Geb\u00e4udeversicherungsgesetzes nicht entsprechen (Erw. 3 a). Willk\u00fcrliche Gesetzesauslegung (Erw. 3 b und c).", "<br/>\nRegeste\n<br/>Proc\u00e9dure. Assurance immobili\u00e8re cantonale. Arbitraire. Art. 86 OJ, art. 4 Cst. Epuisement des instances cantonales; la revision selon les \u00a7 67 ss. de la loi zurichoise sur la juridiction administrative, moyen extraordinaire de droit cantonal (consid. 2). Une exclusion compl\u00e8te de la responsabilit\u00e9 ne peut pas correspondre au sens d'une loi sur l'assurance immobili\u00e8re (consid. 3 a). Interpr\u00e9tation arbitraire d'une loi (consid. 3 b et c).", "<br/>\nRegesto\n<br/>Procedura. Assicurazione immobiliare cantonale. Arbitrto. Art. 86 OG, art. 4 CF. Esaurimento delle istanze cantonali; la revisione ai sensi dei \u00a7\u00a7 67 ss. della legge zurighese sulla giurisdizione amministrativa quale rimedio giuridico cantonale straordmario (consid. 2). Una esclusione completa della responsabilit\u00e0 non pu\u00f2 corrispondere al senso di una legge sull'assicurazione immobiliare (consid. 3 a). Interpretazione arbitraria di una legge (consid. 3 b e c).", "Urteilskopf\n100 Ia 32\n6. Auszug aus dem Urteil vom 3. April 1974 i.S. Romann gegen Staat Z\u00fcrich und Verwaltungsgericht des Kantons Z\u00fcrich.\nRegeste\nVerfahren. Kantonale Geb\u00e4udeversicherung. Willk\u00fcr.\nArt. 86 OG\n,\nArt. 4 BV\n.\nErsch\u00f6pfung des kantonalen Instanzenzuges; die Revision nach den \u00a7\u00a7 67 ff. des Z\u00fcrcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes als ausserordentliches kantonales Rechtsmittel (Erw. 2).\nEin v\u00f6lliger Haftungsausschluss kann dem Sinn eines Geb\u00e4udeversicherungsgesetzes nicht entsprechen (Erw. 3 a).\nWillk\u00fcrliche Gesetzesauslegung (Erw. 3 b und c).\nSachverhalt\nab Seite 32\nBGE 100 Ia 32 S. 32\nA.-\nNach \u00a7 10 Abs. 1 des z\u00fcrcherischen Gesetzes \u00fcber die Geb\u00e4udeversicherung verg\u00fctet die Anstalt Sch\u00e4den, die an den Geb\u00e4uden durch Hochwasser infolge von Niederschl\u00e4gen, durch Hagel, Sturm, Schneedruck, Rutschungen, Steinschlag und Erdbeben verursacht werden, wenn diese Besch\u00e4digungen f\u00fcr den Geb\u00e4udeeigent\u00fcmer nicht voraussehbar und unabwendbar waren.\nBeat Romann, Eigent\u00fcmer des Hauses Hohlstrasse 415 in Z\u00fcrich-Altstetten, begann im Fr\u00fchjahr 1972 mit dem Umbau des Geb\u00e4udes, das um drei Geschosse aufgestockt werden sollte. Am 20. Juli 1972 drang bei einem schweren Gewitter Wasser in das Geb\u00e4ude ein. Es entstanden Sch\u00e4den in den Obergeschossen und im Untergeschoss. Die Direktion des Innern des Kantons Z\u00fcrich entschied am 4. Oktober 1972, die Geb\u00e4udeversicherungsanstalt habe Romann an die Sch\u00e4den, die\nBGE 100 Ia 32 S. 33\nwegen des \u00dcberlaufs der Kanalisation im Untergeschoss entstanden waren, einen Betrag von rund Fr. 3000.-- zu bezahlen. Die \u00dcbernahme einer weitern Entsch\u00e4digung lehnte sie ab.\nRomann verlangte hierauf mit Klage beim Verwaltungsgericht des Kantons Z\u00fcrich, die Geb\u00e4udeversicherungsanstalt sei zu verpflichten, ihm die in den Obergeschossen durch das Eindringen von Wasser entstandenen Sch\u00e4den zu verg\u00fcten. Das Verwaltungsgericht beschloss am 15. Mai 1973, von Architekt Schenk in Z\u00fcrich eine Expertise einzuholen \u00fcber die Fragen, ob die von der Bauleitung bzw. dem Bauunternehmer zum Schutz gegen Wasser getroffenen Massnahmen der beruflich gebotenen Sorgfaltspflicht entsprochen haben und welchen Kostenaufwand bauliche Vorkehren erfordert h\u00e4tten, die den Wasserschaden vom 20. Juli 1972 voraussichtlich h\u00e4tten vermeiden lassen. Am 22. November 1973 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab.\nB.-\nBeat Romann verlangt mit staatsrechtlicher Beschwerde gest\u00fctzt auf\nArt. 4 BV\n, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben, es sei ihm der durch das Unwetter entstandene Schaden zu verg\u00fcten, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zur\u00fcckzuweisen. Die Begr\u00fcndung der Beschwerde ergibt sich, soweit n\u00f6tig, aus den folgenden Erw\u00e4gungen.\nC.-\nDas Verwaltungsgericht und die Direktion des Innern des Kantons Z\u00fcrich beantragen, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.\nErw\u00e4gungen\nAus den Erw\u00e4gungen:\n2.\n...\nDie staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des\nArt. 4 BV\nist erst zul\u00e4ssig, nachdem von den kantonalen Rechtsmitteln Gebrauch gemacht worden ist. Dazu geh\u00f6rt nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung auch die Ergreifung der ausserordentlichen kantonalen Rechtsmittel, sofern damit die ger\u00fcgte Verfassungsverletzung geltend gemacht werden kann. Ein solches Rechtsmittel ist die Revision, falls sie als Kassationsbeschwerde dient, und zwar auch dann, wenn sie bei der gleichen Instanz zu verlangen ist, die den angefochtenen Entscheid gef\u00e4llt hat. Gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Z\u00fcrich ist die Revision zul\u00e4ssig gem\u00e4ss den \u00a7\u00a7 67 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). \u00a7 67 VRG kennt vier Revisionsgr\u00fcnde, n\u00e4mlich die Verletzung wesentlicher\nBGE 100 Ia 32 S. 34\nVerfahrensvorschriften und die versehentliche Nichtber\u00fccksichtigung erheblicher Tatsachen (lit. a und b), ferner die verbrecherische Einwirkung auf den Entscheid und die Entdeckung neuer Tatsachen und Beweismittel (lit. c und d). Die beiden ersten Revisionsgr\u00fcnde richten sich gegen M\u00e4ngel des Verfahrens, sind ihrem Wesen nach Kassationsgr\u00fcnde und sch\u00fctzen zudem den gleichen Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r wie der\nArt. 4 BV\n. Die Revision gem\u00e4ss \u00a7 67 lit. a und b VRG ersetzt insofern die Kassations- oder Nichtigkeitsbeschwerde und stellt daher ein ausserordentliches kantonales Rechtsmittel dar, das vor der staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung des\nArt. 4 BV\nzu ergreifen ist. Mit der R\u00fcge der Verweigerung des rechtlichen Geh\u00f6rs macht der Beschwerdef\u00fchrer die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften und damit den Revisionsgrund des \u00a7 67 lit. a VRG geltend. Da er es unterlassen hat, beim Verwaltungsgericht auf Grund dieser Bestimmung innert 30 Tagen nach der Er\u00f6ffnung des angefochtenen Entscheids (\u00a7 68 Abs. 1 VRG) dessen Revision zu verlangen, hat er den kantonalen Instanzenzug nicht ersch\u00f6pft und es ist daher auf diese R\u00fcge nicht einzutreten (nichtver\u00f6ffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 8.10.1969 i.S. Seehalden-Immobilien AG, Erw. 1).\n3.\nNach \u00a7 10 des Geb\u00e4udeversicherungsgesetzes werden die durch bestimmte Elementarereignisse entstandenen Sch\u00e4den verg\u00fctet, wenn sie f\u00fcr den Geb\u00e4udeeigent\u00fcmer nicht voraussehbar und unabwendbar waren. Das Verwaltungsgericht liess die Frage offen, ob der entstandene Schaden voraussehbar war, da es annahm, er sei abwendbar gewesen. Es fasste den Begriff \"unabwendbar\" objektiv auf: es sei hier gleichg\u00fcltig, ob Bauleiter und Bauunternehmer ihre berufliche Sorgfaltspflicht erf\u00fcllt h\u00e4tten und wie hoch die Kosten f\u00fcr die Abwendung der Sch\u00e4den gewesen w\u00e4ren.\na) Diese Auslegung des Gesetzes l\u00e4sst sich mit sachlichen Gr\u00fcnden nicht vertreten. Beim heutigen Stand der Technik k\u00f6nnen Wassersch\u00e4den praktisch stets abgewendet werden. Man kann mit ganz aussergew\u00f6hnlichem Aufwand ein Geb\u00e4ude so konstruieren, dass es selbst bei Niederschl\u00e4gen, wie sie in der Schweiz kaum auftreten, praktisch keinen Schaden erleiden kann. Spielt es f\u00fcr den Entscheid \u00fcber die Frage der Abwendbarkeit \u00fcberhaupt keine Rolle, ob der Schaden voraussehbar war, ob die Verantwortlichen alle Sorgfaltspflicht angewendet\nBGE 100 Ia 32 S. 35\nhaben und welche Kosten f\u00fcr die Abwendung des Schadens h\u00e4tten aufgewendet werden m\u00fcssen, so wird die Geb\u00e4udeversicherungsanstalt kaum je Verg\u00fctungen f\u00fcr Wassersch\u00e4den auszurichten haben. Ein praktisch v\u00f6lliger Haftungsausschluss kann aber offensichtlich nicht dem Sinn des Gesetzes entsprechen (nichtver\u00f6ffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 28.3.1973 i.S. Python gegen Geb\u00e4udeversicherungsanstalt Freiburg, S. 5).\nb) Falls ein Schaden objektiv abwendbar ist, entf\u00e4llt nach Ansicht des Verwaltungsgerichts eine Verg\u00fctung selbst dann, wenn die Besch\u00e4digung des Geb\u00e4udes f\u00fcr den Eigent\u00fcmer nicht voraussehbar war. Eine Begr\u00fcndung f\u00fcr diese Auslegung gibt das Gericht nicht. Es h\u00e4tte sich indessen mit der Frage auseinandersetzen m\u00fcssen, ob eine Verg\u00fctung nur dann entf\u00e4llt, wenn die Besch\u00e4digungen f\u00fcr den Geb\u00e4udeeigent\u00fcmer voraussehbar und abwendbar waren, denn der Wortlaut von \u00a7 10 Abs. 1 legt diese Annahme nahe. Die beiden Begriffe \"nicht voraussehbar\" und \"unabwendbar\" sind miteinander verbunden und aufeinander bezogen. Jeder reicht f\u00fcr sich allein nicht aus, sondern muss mit Hilfe des andern ausgelegt werden. Indem das Verwaltungsgericht den einen Begriff verabsolutierte und ohne jede Begr\u00fcndung davon ausging, bei objektiver Abwendbarkeit komme es auf die Vorhersehbarkeit \u00fcberhaupt nicht an, verstiess es gegen\nArt. 4 BV\n.\nc) Das Verwaltungsgericht f\u00fchrte aus, die Abwendbarkeit sei ein objektiver Begriff. Es gen\u00fcge nicht, dass die f\u00fcr das Haus Verantwortlichen das getan h\u00e4tten, was ihnen nach ihren subjektiven Verh\u00e4ltnissen zuzumuten gewesen sei, um einen Schaden, wie er eintrat, abzuwenden. Das Gericht st\u00fctzte sich dabei auf sein eigenes Urteil vom 20. Mai 1966 (ZBl 67, 1966, S. 405). Aus dessen Erw\u00e4gungen ist aber zu schliessen, dass das Gericht in jenem Fall annahm, sofern der Handwerker die berufs\u00fcblichen Sorgfaltspflichten erf\u00fcllt habe, sei der Schaden zu verg\u00fcten. Wenn das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil demgegen\u00fcber ausf\u00fchrt, auf die Erf\u00fcllung der beruflichen Sorgfaltspflicht komme nichts an, so scheint das mit der genannten Erw\u00e4gung des Pr\u00e4judizes keineswegs \u00fcbereinzustimmen. Das Verwaltungsgericht stellte denn auch an den Experten die beiden Fragen, ob die von der Bauleitung bzw. dem Bauunternehmer zum Schutz gegen Wasser getroffenen Massnahmen der beruflich gebotenen Sorgfaltspflicht entsprochen und welchen Kostenaufwand bauliche Vorkehren erfordert\nBGE 100 Ia 32 S. 36\nh\u00e4tten, die den Wasserschaden vom 20. Juli 1972 voraussichtlich h\u00e4tten vermeiden lassen. Im angefochtenen Urteil bezeichnete es diese Expertenfragen als zu weit gefasst und f\u00fchrte aus, der Beschluss \u00fcber die Experteninstruktion habe sein Urteil nicht pr\u00e4judizieren k\u00f6nnen. In Wirklichkeit waren die Expertenfragen - wenn von der Rechtsauffassung des angefochtenen Urteils ausgegangen wird - nicht nur zu weit gefasst, sondern \u00fcberfl\u00fcssig. Es ist klar, dass das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss \u00fcber die Experteninstruktion davon ausging, berufliche Sorgfalt und Kostenaufwand seien von Bedeutung, w\u00e4hrend es die beiden Elemente in seinem Urteil mit einer Begr\u00fcndung als unmassgeblich erkl\u00e4rte, die nicht haltbar ist und mit seiner eigenen fr\u00fchern Praxis nicht \u00fcbereinstimmt.\nNach \u00a7 10 Abs. 1 des Geb\u00e4udeversicherungsgesetzes soll offenbar dann eine Verg\u00fctung geleistet werden, wenn der Eigent\u00fcmer bzw. Bauunternehmer im Hinblick auf ein Elementarereignis, mit dem zu rechnen war, die Vorsichtsmassregeln getroffen hat, die von einem sorgf\u00e4ltigen Eigent\u00fcmer und Unternehmer zu erwarten und ihm zuzumuten sind. Auf jeden Fall l\u00e4sst sich das angefochten Urteil, das ohne R\u00fccksicht auf die Voraussehbarkeit, auf die vom Eigent\u00fcmer bzw. Bauunternehmer angewendete Sorgfalt und auf die Kosten f\u00fcr die Abwendung allf\u00e4lliger Gefahren die Verg\u00fctung ausschliesst, vor\nArt. 4 BV\nnicht halten, weshalb es aufzuheben ist.", null, null, null, null, null, null, "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F100-IA-32%3Ade&lang=de&zoom=&type=show_document", null, null, "[]", "2026-02-12T17:02:39.332801", null, null, null, null, "76df9425b00cc94573c2549c2a324033f11c28b23a74833cf7671dd0d186f9be", 1, 9915, null, null, null, 0, null, null, null, "2026-07-15T01:38:05", "2026-08-26T01:37:46", 0, 0, null, null, null, null, null, null, null]], "columns": ["decision_id", "court", "canton", "chamber", "docket_number", "docket_number_2", "decision_date", "publication_date", "language", "title", "legal_area", "regeste", "abstract_de", "abstract_fr", "abstract_it", "full_text", "outcome", "decision_type", "judges", "clerks", "collection", "appeal_info", "source_url", "pdf_url", "bge_reference", "cited_decisions", "scraped_at", "external_id", "source", "source_id", "source_spider", "content_hash", "has_full_text", "text_length", "Sachgebiet", "Themen", "Liste_Neuheiten", "BGE_PublikationVorgesehen", "erledigung", "AnzahlRichter", "local_json_path", "imported_at", "last_seen_at", "from_delta", "from_judic_scraper", "judic_structured", "judic_scraped_at", "judic_raw_content", "raw_html_path", "Vorinstanz_Gericht", "Vorinstanz_Kammer", "Abteilung"], "primary_keys": ["decision_id"], "primary_key_values": ["bge_100 IA 32"], "units": {}, "query_ms": 0.43274834752082825}