{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_100 IA 322", "bge", "CH", null, "100 IA 322", null, "1974-12-11", null, "de", null, null, "Regeste\n Beamtenrecht; Gewaltentrennung, Rechtsgleichheit. \u00dcberschreitung der Verordnungsbefugnis durch den Landrat? (E. 3) Kein Anspruch auf absolute Rechtsgleichheit (E.4b). Teuerungsanpassung durch monatliche Ausgleichung verbunden mit j\u00e4hrlich einmaliger Nachzahlung; der Anspruch auf Nachzahlung kann jedenfalls davon abh\u00e4ngig gemacht werden, dass der Beamte am Ende des f\u00fcr die Berechnung derselben massgeblichen Zeitabschnitts noch im Dienst steht (E. 4d). Die Treuepr\u00e4mie weist die gleichen Merkmale auf wie die Gratifikation, weshalb sie an die Voraussetzung gekn\u00fcpft werden kann, dass der Beamte am Jahresende noch im Staatsdienst steht (E. 5).", "<br/>\nRegeste\n<br/>Beamtenrecht; Gewaltentrennung, Rechtsgleichheit. \u00dcberschreitung der Verordnungsbefugnis durch den Landrat? (E. 3) Kein Anspruch auf absolute Rechtsgleichheit (E.4b). Teuerungsanpassung durch monatliche Ausgleichung verbunden mit j\u00e4hrlich einmaliger Nachzahlung; der Anspruch auf Nachzahlung kann jedenfalls davon abh\u00e4ngig gemacht werden, dass der Beamte am Ende des f\u00fcr die Berechnung derselben massgeblichen Zeitabschnitts noch im Dienst steht (E. 4d). Die Treuepr\u00e4mie weist die gleichen Merkmale auf wie die Gratifikation, weshalb sie an die Voraussetzung gekn\u00fcpft werden kann, dass der Beamte am Jahresende noch im Staatsdienst steht (E. 5).", "<br/>\nRegeste\n<br/>Statut des fonctionnaires; s\u00e9paration des pouvoirs, \u00e9galit\u00e9 devant la loi. D\u00e9passement par le Grand conseil de ses pouvoirs en mati\u00e8re d'ordonnance? (consid. 3). N\u00e9gation d'un droit \u00e0 une \u00e9galit\u00e9 absolue devant la loi (consid. 4b). Adaptation au rench\u00e9rissement par une compensation mensuelle combin\u00e9e avec une allocation suppl\u00e9mentaire unique; le droit \u00e0 cette allocation peut en tout cas \u00eatre soumis \u00e0 la condition que le fonctionnaire soit encore au service de l'Etat \u00e0 la fin de la p\u00e9riode d\u00e9terminante pour le calcul de l'allocation (consid. 4d). La prime de fid\u00e9lit\u00e9 pr\u00e9sente les m\u00eames caract\u00e9ristiques que la gratification; elle peut d\u00e8s lors \u00eatre subordonn\u00e9e \u00e0 la condition que le fonctionnaire soit encore au service de l'Etat \u00e0 la fin de l'ann\u00e9e (consid. 5).", "<br/>\nRegesto\n<br/>Statuto dei funzionari; separazione dei poteri, uguaglianza dinanzi alla legge. Eccesso di potere da parte del Gran Consiglio in materia di ordinanza? (consid. 3). Non esiste un diritto ad una uguaglianza assoluta dinnanzi alla legge (consid. 4b). Adeguamento al rincaro mediante una compensazione mensile combinata con una indennit\u00e0 unica; il diritto a tale indennit\u00e0 pu\u00f2 esseresottoposto alla condizione che il funzionario sia ancora al servizio dello Stato al termine del periodo determinante per il computo dell'indennit\u00e0 (consid. 4d). Il premio di fedelt\u00e0 presenta le stesse caratteristiche della gratificazione e pu\u00f2 quindi essere subordinato alla condizione che il funzionario sia ancora al servizio dello Stato alla fine dell'anno (consid. 5).", "Urteilskopf\n100 Ia 322\n47. Urteil vom 11. Dezember 1974 i.S. Heer gegen den Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft.\nRegeste\nBeamtenrecht; Gewaltentrennung, Rechtsgleichheit.\n\u00dcberschreitung der Verordnungsbefugnis durch den Landrat? (E. 3)\nKein Anspruch auf absolute Rechtsgleichheit (E.4b).\nTeuerungsanpassung durch monatliche Ausgleichung verbunden mit j\u00e4hrlich einmaliger Nachzahlung; der Anspruch auf Nachzahlung kann jedenfalls davon abh\u00e4ngig gemacht werden, dass der Beamte am Ende des f\u00fcr die Berechnung derselben massgeblichen Zeitabschnitts noch im Dienst steht (E. 4d).\nDie Treuepr\u00e4mie weist die gleichen Merkmale auf wie die Gratifikation, weshalb sie an die Voraussetzung gekn\u00fcpft werden kann, dass der Beamte am Jahresende noch im Staatsdienst steht (E. 5).\nSachverhalt\nab Seite 323\nBGE 100 Ia 322 S. 323\nA.-\nGem\u00e4ss \u00a7 26 Abs. 1 des Gesetzes betreffend das Dienstverh\u00e4ltnis der Beamten, Angestellten und Arbeiter des Staates sowie der Lehrer und Pfarrer (Besoldungsgesetz, BG) des Kantons Basel-Land vom 14. November 1944/21. Oktober 1957 ordnet der Landrat die Besoldungsklassen, Zulagen und Ferien. Er ist gehalten, die Besoldungen, Zulagen und Renten den Kosten der Lebenshaltung anzupassen (\u00a7 26 Abs. 3 BG). Aufgrund dieses Gesetzes erliess das kantonale Parlament am 9. Januar 1969 den \"Landratsbeschluss betreffend die Besoldungen, Sozial- und Teuerungszulagen an die Regierungsr\u00e4te, das Staatspersonal und die Lehrer, die Entsch\u00e4digung an die Gerichtsbeh\u00f6rden und die Beitr\u00e4ge an die Landeskirchen (Neuindexierung)\". Danach wird dem Staatspersonal monatlich eine Teuerungszulage sowie im Dezember jeden Jahres eine Teuerungsnachzahlung ausgerichtet (\u00a7 10 Abs. 1 lit. a und b).\nAm 19. Oktober 1970 erliess der Landrat den Beschluss betreffend die Ausrichtung einer Treuepr\u00e4mie in Form einer Weihnachtszulage an das Staatspersonal.\nDer Landratsbeschluss vom 9. Januar 1969 wurde in der Folge durch den Landratsbeschluss vom 15. Juni 1972 ersetzt. Hinsichtlich der Treuepr\u00e4mie verweist der neue Beschluss in \u00a7 12 auf jenen vom 19. Oktober 1970. \u00a7 13 regelt die Teuerungszulagen. Er \u00fcbernimmt w\u00f6rtlich den \u00a7 10 des Beschlusses von 1969. Sein Absatz 2 lit. b lautet:\n\"Im Dezember jeden Jahres wird die im Jahresdurchschnitt fortgeschrittene Teuerung durch eine Nachzahlung ausgeglichen. Diese wird errechnet aufgrund des Durchschnittes der Monatsindices vom November des Vorjahres bis und mit Oktober des laufenden Jahres im Verh\u00e4ltnis zur Indexbasis der Gehaltszahlung des laufenden Jahres. Differenzen unter einem halben Prozent werden nicht ausgeglichen.\nDie Nachzahlung wird nur ausgerichtet, wenn das Dienstverh\u00e4ltnis Ende Dezember des betreffenden Jahres noch besteht.\"\nB.-\nAm 30. September 1972 trat Peter Heer nach mehr als zweij\u00e4hriger T\u00e4tigkeit aus den Diensten des Kantons Basel-Land\nBGE 100 Ia 322 S. 324\naus. Seinem Begehren um pro rata-Auszahlung der Teuerungsnachzahlung und der Treuepr\u00e4mie hat die Finanzdirektion nicht entsprochen, worauf er sich nacheinander erfolglos an den Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Land wandte.\nMit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde verlangt Heer gest\u00fctzt auf\nArt. 4 und 22ter BV\nund \u00a7\u00a7 11 und 18 Ziff. 4 KV die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Entscheides vom 5. Dezember 1973. Das Bundesgericht hat sie abgewiesen.\nErw\u00e4gungen\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\n1.\nDer Beschwerdef\u00fchrer hat die Teuerungszulage gem\u00e4ss \u00a7 13 Abs. 2 lit. a des LB vom 15. Juni 1972 bis zum 30. September 1972 erhalten. Hingegen spricht der angefochtene Entscheid ihm den Anspruch sowohl auf Teuerungsnachzahlung wie auf eine Treuepr\u00e4mie im Verh\u00e4ltnis der 1972 geleisteten Dienstmonate ab, weil er auf den 30. September 1972 (auf Seite 1 des angefochtenen Entscheides irrt\u00fcmlich als 30. September 1973 bezeichnet) gek\u00fcndigt hatte. Peter Heer bestreitet nicht, der diesbez\u00fcgliche Entscheid des Verwaltungsgerichts stimme mit dem Wortlaut des \u00a7 13 Abs. 2 lit. b des LB von 1972 (hinsichtlich der Teuerungsnachzahlung) und des \u00a7 4 des LB von 1970 (hinsichtlich der Treuepr\u00e4mie) \u00fcberein. Doch behauptet er, diese Bestimmungen w\u00fcrden gegen die Verfassung des Bundes und des Kantons Basel-Land verstossen.\nDie Frist zur Anfechtung der beiden Beschl\u00fcsse ist zwar l\u00e4ngst abgelaufen. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Verfassungswidrigkeit einer allgemeinen Norm jedoch noch im Anschluss an eine darauf gest\u00fctzte Anwendungsverf\u00fcgung ger\u00fcgt werden. Erweist sich dieser Vorwurf als begr\u00fcndet, so f\u00fchrt dies freilich nicht zur Aufhebung der angefochtenen Vorschrift, sondern bloss zur Kassation des angefochtenen Entscheides (\nBGE 98 Ia 164\nmit Verweis).\n2.\nDer Beschwerdef\u00fchrer macht geltend, der angefochtene Entscheid bedeute eine Verletzung wohlerworbener Rechte und somit der Eigentumsgarantie (\nArt. 22ter BV\n). Auf die Garantie wohlerworbener Besoldungsrechte des Beamten kann sich der Beschwerdef\u00fchrer nach der bundesgerichtlichen\nBGE 100 Ia 322 S. 325\nRechtsprechung jedoch nur dann berufen, wenn die Anspr\u00fcche Gegenstand einer in einem Gesetz enthaltenen oder individuell abgegebenen Zusicherung sind. Dass ihm gegen\u00fcber mit Bezug auf die verlangten Zulagen eine Zusicherung gemacht worden sei, behauptet der Beschwerdef\u00fchrer nicht. Zu pr\u00fcfen ist folglich lediglich, ob die gesetzlichen Bestimmungen ihm solche Rechte einr\u00e4umen. Dabei ist davon auszugehen, dass die Bestimmungen, auf die sich das Verwaltungsgericht beruft, n\u00e4mlich \u00a7 13 des LB von 1972, welcher dem \u00a7 10 des LB von 1969 entspricht, und \u00a7 4 des LB von 1970, schon in Kraft waren, als der Beschwerdef\u00fchrer am 1. Oktober 1971 seine T\u00e4tigkeit als Gerichtsschreiber am Bezirksgericht Arlesheim aufnahm. Wie sich aus den nachstehenden Erw\u00e4gungen ergibt, gew\u00e4hren die fraglichen Vorschriften dem Beschwerdef\u00fchrer keine solchen Rechte.\n3.\nDer Beschwerdef\u00fchrer ist der Ansicht, dass \u00a7 13 Abs. 2 lit. b des LB von 1972 und \u00a7 4 des LB von 1970 nicht mit dem Besoldungsgesetz \u00fcbereinstimmen, und dass diese Bestimmungen das durch die Kantonsverfassung (\u00a7 10) gew\u00e4hrleistete Prinzip der Gewaltentrennung verletzen. Indem \u00a7 13 Abs. 2 lit. b des LB von 1972 die Leistung der Teuerungsnachzahlung und \u00a7 4 des LB von 1970 die Zahlung der Weihnachtszulage (abgesehen von der Aufl\u00f6sung des Dienstverh\u00e4ltnisses zufolge Alters oder Invalidit\u00e4t) an die Voraussetzung kn\u00fcpfen, dass das Dienstverh\u00e4ltnis Ende Jahres jeweils noch besteht, ist nach der Meinung des Beschwerdef\u00fchrers das vom Volk gem\u00e4ss \u00a7 11 KV angenommene Besoldungsgesetz in unzul\u00e4ssiger Weise ge\u00e4ndert worden. Dadurch habe der Landrat seine ihm gem\u00e4ss \u00a7 18 Ziff. 4 KV zustehende Befugnis \u00fcberschritten und sich ein Recht angemasst, das einzig dem Volke zusteht.\na) Das Besoldungsgesetz enth\u00e4lt nur Vorschriften sehr allgemeiner Art \u00fcber die Beamtenbesoldung. Es regelt die Besoldung der Beamten nicht unmittelbar. Auch die Voraussetzungen und H\u00f6he der Zulagen umschreibt es mit Ausnahme der Dienstalterszulage und dem Dienstaltersgeschenk (\u00a7\u00a7 29 und 34) nicht n\u00e4her. Es kennt die Treuepr\u00e4mie in Form einer Weihnachtszulage nicht; es stellt zwar das Prinzip der Anpassung von Besoldungen und Zulagen an die Lebenshaltungskosten auf (\u00a7 26), doch sagt es nichts dar\u00fcber, wie die Anpassung zu erfolgen hat.\nDie \u00a7\u00a7 26 und 73 Abs. 2 BG beauftragen den Landrat ausdr\u00fccklich,\nBGE 100 Ia 322 S. 326\ndie f\u00fcr die Anwendung und Durchsetzung der im Gesetz aufgestellten Grunds\u00e4tze insbesondere des in \u00a7 26 Abs. 3 genannten Prinzips notwendigen Verordnungen zu erlassen. Die Landratsbeschl\u00fcsse von 1972, 1970 und 1969 beruhen somit auf dem Besoldungsgesetz.\nb) Zu Recht behauptet der Beschwerdef\u00fchrer nicht, dass diese Bestimmungen eine unzul\u00e4ssige Gesetzesdelegation enthalten und verfassungswidrig seien; denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts l\u00e4sst \u00a7 18 Ziff. 4 KV, der dem Landrat die Befugnis zum \"Erlass der zur Einf\u00fchrung und Vollziehung von eidgen\u00f6ssischen oder kantonalen Gesetzen erforderlichen Verordnungen\" einr\u00e4umt und bestimmt, dass diese Erlasse \"niemals ver\u00e4nderte oder neue Bestimmungen \u00fcber die Hauptsache enthalten d\u00fcrfen\", innerhalb der vom Gesetzgeber festgesetzten Schranken eine umfassende Gesetzesdelegation an das kantonale Parlament zu (\nBGE 99 Ia 544\n). Die Frage, ob der Landrat das Gewaltentrennungsprinzip verletzt hat, h\u00e4ngt somit einzig davon ab, ob er die ihm einger\u00e4umte Kompetenz dadurch missbraucht hat, dass er den Anspruch auf Teuerungsnachzahlung und Weihnachtszulage in seinen Beschl\u00fcssen von 1970 und 1972 an die Voraussetzung gekn\u00fcpft hat, dass der Beamte nicht vor dem 1. Oktober aus dem Staatsdienst ausgeschieden ist.\nc) Im Beschluss von 1972 setzte der Landrat fest, dass sich die Anpassung der Besoldung nach dem vom Bundesamt f\u00fcr Industrie, Gewerbe und Arbeit errechneten Index der Konsumentenpreise richtet. Sie erfolgt in zweifacher Hinsicht: Erstens wird monatlich eine aufgrund des Indexstandes des vergangenen Monats Oktober festgesetzte Teuerungszulage ausgerichtet. Zweitens wird zus\u00e4tzlich im Dezember jeden Jahres die im Jahresdurchschnitt fortgeschrittene Teuerung durch eine Nachzahlung ausgeglichen. Diese wird errechnet aufgrund des Durchschnittes der Monatsindices vom November des Vorjahres bis und mit Oktober des laufenden Jahres im Verh\u00e4ltnis zur Indexbasis der Gehaltszahlung des laufenden Jahres (\u00a7 13 Abs. 2 lit. a und b).\n\u00a7 26 Abs. 3 BG, auf den sich der Beschwerdef\u00fchrer beruft, schreibt nicht vor, dass die Anpassung an die Lebenskosten automatisch zu erfolgen habe und allen Indexschwankungen Rechnung tragen m\u00fcsse. Das darin zum Ausdruck gebrachte Prinzip l\u00e4sst sich nicht ohne weiteres direkt anwenden, sondern\nBGE 100 Ia 322 S. 327\nes bedingt Ausf\u00fchrungsbestimmungen. Der Landrat hatte somit die rechnerische Basis festzusetzen; er tat dies, indem er als Grundlage den Landesindex der Konsumentenpreise nahm. Ferner musste er den massgeblichen Zeitabschnitt bestimmen, denn es ist kaum m\u00f6glich die Besoldung monatlich den \u00c4nderungen des Indexes der Konsumentenpreise anzupassen. Schliesslich musste er Korrekturm\u00f6glichkeiten vorsehen; dies hat er getan, indem er die monatliche mit einer zus\u00e4tzlichen, j\u00e4hrlich einmalig auszahlbaren Zulage kombiniert hat. Nachdem sich der Landrat f\u00fcr die Teuerungsnachzahlung ausgesprochen hatte, musste er auch \u00fcber ihre n\u00e4here Ausgestaltung, insbesondere ihre Voraussetzungen befinden. Da die Teuerungsnachzahlung auf der Basis des Jahresdurchschnittes, und zwar der Monate November bis und mit Oktober, ermittelt wird, kann den Beamten, die den Staatsdienst im Laufe des Jahres verlassen haben, nicht unabh\u00e4ngig von ihrem Ausscheidungsdatum die gleiche Zulage entrichtet werden, selbst wenn diese pro rata temporis berechnet w\u00fcrde. Das kantonale Parlament musste angesichts der sich ihm bietenden verschiedenen M\u00f6glichkeiten eine Wahl treffen. Indem es sich f\u00fcr die erw\u00e4hnten Modalit\u00e4ten entschied, hat es seine Verordnungsbefugnis jedenfalls nicht \u00fcberschritten, vielmehr die gesetzlichen Bestimmungen dem Sinne nach erg\u00e4nzt. Die ihm vorgeworfene Verletzung der Gewaltentrennung erweist sich demnach als unbegr\u00fcndet.\nd) Hinsichtlich der Treuepr\u00e4mie oder Weihnachtszulage, die den Beamten aufgrund des Beschlusses vom 19. Oktober 1970 entrichtet wird, sieht das Besoldungsgesetz \u00fcberhaupt nichts vor. Es l\u00e4sst sich somit auch nicht sagen, der Landrat habe, indem er die Voraussetzungen f\u00fcr diese Zulage im Beschluss, der sie einf\u00fchrt, festlegte, seine Befugnis \u00fcberschritten und das Prinzip der Gewaltentrennung verletzt.\n4.\nDer Beschwerdef\u00fchrer macht geltend, \u00a7 13 Abs. 2 lit. b des LB von 1972 und \u00a7 4 des LB von 1970 verstossen gegen die Rechtsgleichheit. Die Rechtsungleichheit liegt seiner Ansicht nach darin, dass ein Beamter, der auf Ende Jahr die Staatsdienste verl\u00e4sst, Anspruch auf die volle Teuerungsnachzahlung und eine seinen Dienstjahren entsprechende Weihnachtszulage hat, w\u00e4hrend derjenige, der im Laufe des Jahres austritt, die erw\u00e4hnten Zulagen nicht erh\u00e4lt. Dadurch erleide er eine Erwerbseinbusse und dies, obwohl er w\u00e4hrend der Dauer\nBGE 100 Ia 322 S. 328\ndes Beamtenverh\u00e4ltnisses grunds\u00e4tzlich die gleichen Aufgaben erf\u00fcllt habe, wie ein Beamter, der erst auf Jahresende hin gek\u00fcndigt hat. Umgekehrt empfange ein im Laufe des Jahres eingetretener Beamte eine Teuerungsnachzahlung und Weihnachtszulage im Verh\u00e4ltnis der geleisteten Dienstmonate. Schliesslich sei es auch so, dass ein Beamter, der den Dienst am Anfang des Jahres verl\u00e4sst, eine kleinere Einbusse erleide als derjenige, der erst gegen Ende des Kalenderjahres austritt. Auch in dieser Hinsicht best\u00fcnde eine Rechtsungleichheit.\na) Vorerst ist festzuhalten, dass die Landratsbeschl\u00fcsse in grunds\u00e4tzlicher Weise die Voraussetzungen f\u00fcr die Teuerungsnachzahlung und Weihnachtszulage umschreiben und bestimmen, wer Anspruch auf sie hat, n\u00e4mlich alle Staatsangestellten, die am Jahresende noch im Dienste des Kantons stehen. Im gleichen Zeitpunkt austretende Beamte werden gleich behandelt. Hingegen wird ein Unterschied gemacht zwischen Beamten mit Bezug auf ihr Austrittsdatum.\nb)\nArt. 4 BV\ngew\u00e4hrleistet keine absolute Rechtsgleichheit. Gem\u00e4ss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verletzt ein eine rechtsungleiche Behandlung begr\u00fcndender Erlass\nArt. 4 BV\ndann, wenn er zwischen mehreren zu regelnden tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnissen rechtliche Unterscheidungen trifft, die sich nicht auf ernsthafte sachliche Gr\u00fcnde st\u00fctzen lassen und f\u00fcr die ein vern\u00fcnftiger Grund nicht ersichtlich ist, oder wenn er tats\u00e4chliche Verh\u00e4ltnisse gleich behandelt, die voneinander wesentlich abweichen und einer unterschiedlichen Behandlung bed\u00fcrfen (\nBGE 89 I 35\nmit Verweisungen). Die vertretbare rechtliche Differenzierung hat danach an einen erheblichen tats\u00e4chlichen Unterschied zu kn\u00fcpfen. Ob ein Unterschied erheblich ist, beurteilt sich im Einklang mit den beherrschenden Prinzipien der Rechtsordnung und je in Hinblick auf die konkrete zu bew\u00e4ltigende Situation. Diese kann gebieten, einfachheitshalber nach einem abstrakten, technischen Kriterium - beispielsweise nach dem Ort oder nach der Zeit - zu differenzieren, das den Unterschieden in der Mehrzahl der F\u00e4lle entspricht, aber Grenzf\u00e4llen nicht gerecht zu werden vermag (VEB 1961 S. 29). Eine willk\u00fcrliche Differenzierung braucht deswegen noch nicht vorzuliegen. Dort, wo sich die Vereinfachung in Anbetracht der zahllosen unterschiedlichen Gegebenheiten aufdr\u00e4ngt und die unterschiedliche Behandlung nicht zu unbilligen Resultaten f\u00fchrt, l\u00e4sst sich jedenfalls nicht\nBGE 100 Ia 322 S. 329\nvon einer unzul\u00e4ssigen Rechtsungleichheit sprechen (RUCK, Schweiz. Staatsrecht, 3. Aufl., S. 84 ff.).\nSo sehen wohl die meisten Besoldungserlasse vor, dass das Datum der Pensionierung der Beamten nicht ihrem tats\u00e4chlichen Alter entspricht, sondern demjenigen, das sie w\u00e4hrend der Dauer des Kalenderjahres erreichen, auf dessen Ende sie in den Ruhestand treten. In diesem Zusammenhang bestimmt \u00a7 43 BG, dass der Beamte das laufende Kalenderjahr, in dem er das 65. Altersjahr vollendet, beenden kann. Dass die Beamten, die am 1. Januar geboren sind, bis zum 66. Altersjahr im Dienst bleiben k\u00f6nnen, w\u00e4hrend jene, die am 31. Dezember geboren sind, an dem Tag in den Ruhestand treten m\u00fcssen, an dem sie ihr 65. Altersjahr erreicht haben, bedeutet zweifellos eine Ungleichheit. Doch l\u00e4sst sich diese Ungleichheit aus technischen und praktischen Gr\u00fcnden rechtfertigen. Es liegt ihr keine willk\u00fcrliche Differenzierung zu Grunde. \u00c4hnliche Probleme stellen sich im Steuerrecht. Die Progression verl\u00e4uft nicht gleichm\u00e4ssig, sondern stufenweise. Innerhalb einer Klasse gilt ein und der gleiche Ansatz; nach diesem werden die der entsprechenden Klasse zugeordneten Steuersubjekte veranlagt, ohne dass innerhalb ein und derselben Klasse unterschieden w\u00fcrde, ob das zu besteuernde Verm\u00f6gen oder Einkommen n\u00e4her beim Minimum oder Maximum der Klasse liegt.\nc) Das Verwaltungsgericht hat die Gr\u00fcnde, weshalb der Teuerungsausgleich auf die in \u00a7 13 Abs. 2 lit. a und b des LB von 1972 geregelte Weise vorgenommen wird, eingehend dargelegt. F\u00fcr die Ermittlung des Landesindexes der Konsumentenpreise ist eine gewisse Zeit erforderlich, so dass sich die Teuerungszulage erst im Verlauf des Monats November festlegen l\u00e4sst. Darauf muss der Regierungsrat den Landrat entsprechend orientieren (\u00a7 13 Abs. 3). Erst dann kann die Staatskasse zur Berechnung der Besoldung jedes Angestellten, welche eine Neuprogrammierung des Computers bedingt, schreiten. Im Januar des folgenden Jahres erfolgt die Lohnauszahlung nach den neuen Ans\u00e4tzen. Es w\u00e4re technisch nicht m\u00f6glich, jeden Monat die Teuerung neu zu ermitteln. Im \u00fcbrigen w\u00fcrde dies bedeuten, dass auch Indexsenkungen zu ber\u00fccksichtigen w\u00e4ren, und h\u00e4tte die nachteilige Folge, dass der Arbeitnehmer nie genau w\u00fcsste, mit welchem Verdienst er im n\u00e4chsten Monat rechnen k\u00f6nnte. Es k\u00f6nne der Verwaltung\nBGE 100 Ia 322 S. 330\nauch nicht zugemutet werden, die Adressen der Ausgetretenen nachzuf\u00fchren und diesen wom\u00f6glich sogar in andere Erdteile Besoldungsbetr\u00e4ge zukommen zu lassen. Schliesslich habe der Kanton Basel-Land in Konkurrenz mit anderen Arbeitgebern ein Interesse daran, die verbleibenden Arbeitnehmer zu beg\u00fcnstigen.\nd) Das System der Verbindung monatlicher Ausgleichung mit einer j\u00e4hrlich einmaligen Nachzahlung ist keineswegs ungebr\u00e4uchlich. Auch der Bund kennt es und kn\u00fcpft den Anspruch auf die einmalige Zulage an die Voraussetzung, dass der Beamte am 1. Oktober oder an einem folgenden Tag des betreffenden Jahres im Bundesdienst steht (Bundesbeschluss \u00fcber die Ausrichtung von Teuerungszulagen an das Bundespersonal in den Jahren 1969-1972, vom 10. Oktober 1969, SR 172.221.153.1; f\u00fcr die Jahre 1973 und 1974 SR 172.221.153.0). Diese Regelung beruht auf folgenden, in der Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung \u00fcber die Ausrichtung von Teuerungszulagen an das Bundespersonal f\u00fcr die Jahre 1965 bis 1968 (BBl II 756) zum Ausdruck gebrachten \u00dcberlegungen:\n\"Nach Art. 4 Abs. 1 des Beschlussesentwurfes haben nur Beamte und Rentner, die am 1. Oktober 1965 im Genuss von Besoldung oder Rente stehen, Anspruch auf die Zulage. Keinen Anspruch haben also die vor diesem Zeitpunkt aus andern Gr\u00fcnden als Invalidit\u00e4t, Alter oder Tod ausgeschiedenen Beamten sowie die Rentner, die gestorben sind, ohne rentenberechtigte Angeh\u00f6rige zu hinterlassen. Durch eine solche in allen beamtenrechtlichen Erlassen der letzten Jahre enthaltene Einschr\u00e4nkung lassen sich administrative Umtriebe vermeiden, und es bleibt dem Bund erspart, Personen eine Teuerungszulage nachzuzahlen, zu denen er keine Beziehung mehr hat.\"\nDie L\u00f6sung des Bundes ist hinsichtlich der Beamten, die nach dem 30. September austreten, zweifellos etwas grossz\u00fcgiger als die des Kantons Basel-Land, insofern n\u00e4mlich, als sie den Anspruch auf die Teuerungsnachzahlung allen Beamten gew\u00e4hrt, die am 1. Oktober im Dienst stehen. Doch ist dieser Unterschied im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung, da der Beschwerdef\u00fchrer nicht nach dem 1. Oktober ausgetreten ist. Wesentlich ist indes, dass auch der Bund als Arbeitgeber denjenigen keinen Anspruch auf Teuerungsnachzahlung gew\u00e4hrt, die vor dem 1. Oktober aus seinen Diensten ausgeschieden sind.\nBGE 100 Ia 322 S. 331\nDer Beschwerdef\u00fchrer verlangt die Teuerungsnachzahlung pro rata temporis, berechnet auf der gleichen Grundlage wie diejenige, auf die die am Jahresende im Dienst stehenden Beamten Anspruch haben. Damit erhebt er Anspruch auf einen die Teuerung \u00fcbersteigenden Betrag, denn er hat w\u00e4hrend seiner Anstellungszeit nicht den vollen Anstieg der Teuerung zu sp\u00fcren bekommen. Die Teuerungsnachzahlung f\u00fcr 1972 ist entsprechend \u00a7 13 Abs. 2 lit. b des LB von 1972 aufgrund des Durchschnittes der Monatsindices von November 1971 - damals stand der Index auf 123.4 - bis Oktober 1972 -Indexstand 130.7 - berechnet worden; der Durchschnitt lag bei 126.7. Der Beschwerdef\u00fchrer ist jedoch Ende September, als der Index erst 129.5 erreichte, aus dem Staatsdienst ausgetreten. Seine Besoldung wurde auf der Basis des Oktober 1971 (121.8) entrichtet. Im Zeitraum von Oktober 1971 bis September 1972 ist der Index nur auf 126.3 gestiegen, was einer Teuerungsrate von 4,5% entspricht (Die Volkswirtschaft, 1972, S. 676). Gewiss, der Unterschied zwischen dem aufgrund der Monate November bis Oktober ermittelten Durchschnitt und dem aufgrund der Monate November bis September berechneten ist nicht gross, aber das Problem ist grunds\u00e4tzlicher Art und w\u00fcrde sich auch stellen, wenn der Beschwerdef\u00fchrer den Staatsdienst am Anfang des Jahres verlassen h\u00e4tte. Er kann somit nicht verlangen, dass die Teuerungsnachzahlung auf der Basis des Durchschnitts der Monatsindices von November 1971 bis Oktober 1972 berechnet werde. Die relative Ungleichheit, gegen die sich der Beschwerdef\u00fchrer wendet, w\u00fcrde nicht aufgehoben, sondern im Gegenteil noch versch\u00e4rft, es sei denn, man w\u00fcrde von der kantonalen Verwaltung verlangen, dass sie f\u00fcr jeden ausscheidenden Beamten einen speziellen Durchschnittsindex ermittle, was sich indes praktisch, wie dargetan, als kaum durchf\u00fchrbar erweist.\nDer Regierungsrat des Kantons Basel-Land weist in seiner Vernehmlassung vor allem darauf hin, dass in der Teuerungsnachzahlung eine Treuepr\u00e4mie zu erblicken sei; dies sei der Grund, weshalb sie den Beamten vorbehalten sei, die Ende Jahr noch im Dienst st\u00fcnden. Inwieweit der Kanton unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit die Teuerungsnachzahlung als Treuepr\u00e4mie verstehen und ob er sie Beamten, die Anfang Dezember austreten, vorenthalten darf, kann im vorliegenden Fall offen bleiben.\nBGE 100 Ia 322 S. 332\nEs l\u00e4sst sich jedenfalls nicht sagen, dass sich die Ungleichheit hinsichtlich der Besoldung von Beamten, die vor dem 31. Oktober aus dem Staatsdienst treten, nicht durch sachliche Gr\u00fcnde rechtfertigt. Eine unzul\u00e4ssige Ungleichheit l\u00e4ge wohl dann vor, wenn die finanzielle Einbusse, die der Beamte erleidet, \u00fcberm\u00e4ssig w\u00e4re. Steigen die Lebenskosten in einem Jahr unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig und wird diese Teuerung gegen\u00fcber den Angestellten, die im Verlaufe des Kalenderjahres austreten, nicht ausgeglichen, so liesse sich darin gegebenenfalls eine rechtsungleiche Behandlung erblicken, die mit\nArt. 4 BV\nnicht mehr vereinbar w\u00e4re. Im vorliegenden Fall erreicht die vom Beschwerdef\u00fchrer erlittene Einbusse keine 5%, weshalb nicht von einer unzul\u00e4ssigen Rechtsungleichheit gesprochen werden kann.\n5.\nDie Treuepr\u00e4mie, die gem\u00e4ss Beschluss von 1970 als Weihnachtszulage entrichtet wird, betr\u00e4gt im ersten Dienstjahr 50% des Novembergrundgehaltes. Sie erh\u00f6ht sich mit jedem weiteren Dienstjahr um 5% bis zum Maximum von 100% (\u00a7 2 Abs. 1 und 2). Im Eintrittsjahr und im Jahre der Aufl\u00f6sung des Dienstverh\u00e4ltnisses zufolge Alters oder Invalidit\u00e4t wird die Zulage pro rata ausgerichtet. Sie ist nicht geschuldet, wenn das Dienstverh\u00e4ltnis aus anderen Gr\u00fcnden bei Jahresende nicht mehr besteht (\u00a7 4).\na) Auch hier behauptet der Beschwerdef\u00fchrer eine unzul\u00e4ssige Rechtsungleichheit. Er gibt zwar zu, dass in der Privatwirtschaft grunds\u00e4tzlich nur die Arbeitnehmer Anspruch auf eine Gratifikation haben, die Ende Jahr noch im Unternehmen t\u00e4tig sind und deren Vertrag ungek\u00fcndigt ist. Aber er bestreitet, dass es hier um eine Gratifikation geht. Seiner Ansicht nach handelt es sich vielmehr um einen integrierenden Bestandteil der Besoldung, einen Teil des 13. Monatslohnes. Seine diesbez\u00fcgliche Behauptung begr\u00fcndet er damit, dass die Gratifikation regelm\u00e4ssig vom Gesch\u00e4ftsergebnis abh\u00e4ngig ist.\nb) Die Gratifikation ist in\nArt. 322 d OR\ngeregelt. Danach ist sie eine Sonderverg\u00fctung, die der Arbeitgeber bei bestimmten Anl\u00e4ssen, wie Weihnachten oder Abschluss des Gesch\u00e4ftsjahres gew\u00e4hrt. Gem\u00e4ss Abs. 2 dieser Bestimmung hat der Arbeitnehmer,. dessen Arbeitsverh\u00e4ltnis endigt, bevor der Anlass zu ihrer Ausrichtung eingetreten ist, nur dann Anspruch auf einen verh\u00e4ltnism\u00e4ssigen Teil davon, wenn es vereinbart ist.\nBGE 100 Ia 322 S. 333\nc) Entgegen der Ansicht des Beschwerdef\u00fchrers weist die Treuepr\u00e4mie die gleichen Merkmale auf wie die im OR geregelte Gratifikation. Die Gratifikation steht nicht in direktem Zusammenhang mit dem gesch\u00e4ftlichen Erfolg, sondern sie ist oft vertraglich verabredet und auf einen bestimmten Betrag festgelegt als 13. Monatslohn. Sie wird als Belohnung, eine zus\u00e4tzliche Verg\u00fctung als Anerkennung f\u00fcr die geleisteten Dienste und als Ansporn f\u00fcr die k\u00fcnftige T\u00e4tigkeit betrachtet (Botschaft des Bundesrates vom 25. August 1967, BBl 1967 II 319/320). Die Regelung des Kantons Basel-Land entspricht der Bestimmung des OR, d.h. dem Bundesrecht. Dass die Treuepr\u00e4mie den vor Ende Jahr aus dem Staatsdienst Ausgeschiedenen nicht ausbezahlt wird, bedeutet somit keine unzul\u00e4ssige rechtsungleiche Behandlung.\n6.\nDer Beschwerdef\u00fchrer macht schliesslich geltend, die L\u00f6sung des Kantons Basel-Land verletze\nArt. 4 BV\ninsofern, als sie das K\u00fcndigungsrecht beschr\u00e4nke, indem der Beamte, der im Laufe des Jahres aus dem Staatsdienst austreten m\u00f6chte, eine finanzielle Einbusse erleide. Dieser Einwand entbehrt jeglicher Grundlage. Das K\u00fcndigungsrecht wird durch die Bestimmung \u00fcber die Teuerungszulage und Treuepr\u00e4mie in keiner Weise beeintr\u00e4chtigt. Der Beamte kann seinen Wunsch, den Staatsdienst zu verlassen, unter Beobachtung einer K\u00fcndigungsfrist von zwei Monaten jederzeit verwirklichen (\u00a7 42 BG). Die finanziellen Folgen, die eine w\u00e4hrend des Kalenderjahres erfolgte K\u00fcndigung zeitigt, bedeuten, wie oben dargetan, keine unzul\u00e4ssige Rechtsungleichheit.", null, null, null, null, null, null, "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F100-IA-322%3Ade&lang=de&zoom=&type=show_document", null, null, "[\"BGE 89 I 35\"]", "2026-02-12T17:10:51.353399", null, null, null, null, "8275d921f2444a3dccf84ec476cbaf3a7b949d8994a004cd547c6fa5ff376cc8", 1, 25369, null, null, null, 0, null, null, null, "2026-07-15T01:38:05", "2026-08-26T01:37:46", 0, 0, null, null, null, null, null, null, null]], "columns": ["decision_id", "court", "canton", "chamber", "docket_number", "docket_number_2", "decision_date", "publication_date", "language", "title", "legal_area", "regeste", "abstract_de", "abstract_fr", "abstract_it", "full_text", "outcome", "decision_type", "judges", "clerks", "collection", "appeal_info", "source_url", "pdf_url", "bge_reference", "cited_decisions", "scraped_at", "external_id", "source", "source_id", "source_spider", "content_hash", "has_full_text", "text_length", "Sachgebiet", "Themen", "Liste_Neuheiten", "BGE_PublikationVorgesehen", "erledigung", "AnzahlRichter", "local_json_path", "imported_at", "last_seen_at", "from_delta", "from_judic_scraper", "judic_structured", "judic_scraped_at", "judic_raw_content", "raw_html_path", "Vorinstanz_Gericht", "Vorinstanz_Kammer", "Abteilung"], "primary_keys": ["decision_id"], "primary_key_values": ["bge_100 IA 322"], "units": {}, "query_ms": 0.42228028178215027}