{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_100 IA 348", "bge", "CH", null, "100 IA 348", null, "1974-12-18", null, "de", null, null, "Regeste\n Art. 4 und 22ter BV. Abbruch einer widerrechtlich erstellten Baute; staatliche Ersatzvornahme; Deckung der Kosten. 1. Legitimation (Erw. 1b). 2. Zust\u00e4ndigkeit zur Anordnung der Ersatzvornahme (Erw. 2). 3. Zu den Abbrucharbeiten geh\u00f6rt auch die Herstellung eines ordnungsgem\u00e4ssen Terramzustandes (Erw. 3). 4. Sicherstellung der Kosten der Ersatzvornahme. Umfang von gesetzlichen Grundpfandrechten. Unzul\u00e4ssige Geltendmachung eines staatlichen Pfandrechtes am Abbruchmaterial (Erw. 4).", "<br/>\nRegeste\n<br/>Art. 4 und 22ter BV. Abbruch einer widerrechtlich erstellten Baute; staatliche Ersatzvornahme; Deckung der Kosten. 1. Legitimation (Erw. 1b). 2. Zust\u00e4ndigkeit zur Anordnung der Ersatzvornahme (Erw. 2). 3. Zu den Abbrucharbeiten geh\u00f6rt auch die Herstellung eines ordnungsgem\u00e4ssen Terramzustandes (Erw. 3). 4. Sicherstellung der Kosten der Ersatzvornahme. Umfang von gesetzlichen Grundpfandrechten. Unzul\u00e4ssige Geltendmachung eines staatlichen Pfandrechtes am Abbruchmaterial (Erw. 4).", "<br/>\nRegeste\n<br/>Art. 4 et 22ter Cst. D\u00e9molition d'une construction \u00e9difi\u00e9e sans droit; mesures de remplacement prises par la collectivit\u00e9; couverture des frais. 1. Qualit\u00e9 pour recourir (consid. 1b). 2. Comp\u00e9tence d'ordonner des mesures de remplacement (consid. 2). 3. La mise en ordre du terrain fait partie des travaux de d\u00e9molition (consid. 3). 4. Garantie du paiement des frais occasionn\u00e9s par les mesures de remplacement. Etendue des droits de gage l\u00e9gaux. On ne peut faire valoir un droit de gage l\u00e9gal sur les mat\u00e9riaux de d\u00e9molition (consid. 4).", "<br/>\nRegesto\n<br/>Art. 4 e 22ter CF. Demolizone di una costruzione edificata illegittimamente; misure sostitutive adottate dall'ente pubblico; copertura delle spese. 1. Legittimazione ricorsuale (consid. 1b). 2. Competenza d'emanare misure sostitutive (consid. 2). 3. Il riassetto del terreno \u00e8 parte integrante dei lavori di demolizione (consid. 3). 4. Garanzia del pagamento delle spese derivanti dalle misure sostitutive. Estensione dei diritti di pegno immobiliare legali. Non pu\u00f2 essere fatto valere un diritto di pegno legale a favore dello Stato sui materiali di demolizione (consid. 4).", "Urteilskopf\n100 Ia 348\n50. Urteil vom 18. Dezember 1974 i.S. Schmid gegen Regierungsrat des Kantons Zug\nRegeste\nArt. 4 und 22ter BV\n. Abbruch einer widerrechtlich erstellten Baute; staatliche Ersatzvornahme; Deckung der Kosten.\n1. Legitimation (Erw. 1b).\n2. Zust\u00e4ndigkeit zur Anordnung der Ersatzvornahme (Erw. 2).\n3. Zu den Abbrucharbeiten geh\u00f6rt auch die Herstellung eines ordnungsgem\u00e4ssen Terramzustandes (Erw. 3).\n4. Sicherstellung der Kosten der Ersatzvornahme. Umfang von gesetzlichen Grundpfandrechten. Unzul\u00e4ssige Geltendmachung eines staatlichen Pfandrechtes am Abbruchmaterial (Erw. 4).\nSachverhalt\nab Seite 349\nBGE 100 Ia 348 S. 349\nAus dem Sachverhalt:\nA.-\nWalter Schmid erstellte auf seiner Liegenschaft \"Sitli\" in Menzingen ohne Bewilligung Bauten. Der Regierungsrat des Kantons Zug ordnete am 10. Juli 1973 deren Entfernung an. Schmid focht den Beschluss beim Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde an, die am 6. Februar 1974 abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten werden konnte. Gem\u00e4ss Empfehlung des Bundesgerichtes setzte der Regierungsrat die Frist zum Abbruch der sogenannten Halle III auf den 31. Mai 1974 an. Am 26. Februar 1974 er\u00f6ffnete der Regierungsrat dem Bauherrn, dass bis zum 31. Mai 1974 \"alle Hochbauten und Bauteile im Bereiche der Halle III - im beiliegenden Situationsplan M 1: 500, datiert vom 12. Januar 1972, gr\u00fcn umrandet - bodeneben abzubrechen sind. Hierauf ist das Areal ordnungsgem\u00e4ss instandzustellen.\" Schmid ersuchte um Verl\u00e4ngerung der Frist, da er sich nach seinen Angaben darum bem\u00fchte, die Bauten anderswo aufzustellen.\nMit Schreiben vom 9. September 1974 teilte die Baudirektion im Auftrag des Regierungsrates Schmid mit, dass der Abbruch im Auftrag der Beh\u00f6rde durch die Firma H. H\u00fcrlimann in Cham erfolge und mit den Arbeiten am 10. September begonnen werde. Ziffer 1 und 3 dieses Schreibens lauten:\n\"1. Der Abbruch erfolgt gem\u00e4ss dem zwischen der Baudirektion und der Firma H. H\u00fcrlimann abgeschlossenen Vertrag durch das Personal der letzteren in einem beschleunigten Tempo, so dass er inkl. Instandstellung des gewachsenen Terrains in ca. 3 Wochen abgeschlossen sein kann.\n3. Das Material wird durch die Firma H. H\u00fcrlimann auf einen ausw\u00e4rtigen Deponieplatz gef\u00fchrt, wo es zur Verf\u00fcgung der Baudirektion bleibt, bis Sie s\u00e4mtliche mit dem Abbruch zusammenh\u00e4ngenden Kosten (Arbeiten der Baufirma, Polizeieinsatz, Administration, etc.) bezahlt haben. Daraufhin wird das Material gem\u00e4ss Ihrer Zession freigegeben.\"\nB.-\nSchmid f\u00fchrt gegen diesen Beschluss des Regierungsrates wegen Verletzung von\nArt. 4 und\nArt. 22ter BV\nstaatsrechtliche\nBGE 100 Ia 348 S. 350\nBeschwerde. Er beantragt, es sei Ziff. 1 des Beschlusses teilweise und Ziff. 3 des Beschlusses vollst\u00e4ndig aufzuheben.\nC.-\nDer Regierungsrat stellt den Antrag, es sei nicht auf die Beschwerde einzutreten; eventuell sei sie abzuweisen.\nDas Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut aus folgenden\nErw\u00e4gungen\nErw\u00e4gungen:\n1.\na) (... )\nb) Der Regierungsrat beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Schmid fehle die Legitimation schon deshalb, weil sich seine Rechtslage durch den angefochtenen Beschluss nicht verschlechtert habe. Er habe den Abbruch rechtswidrig nicht selber vorgenommen und sei nicht in weitergehendem Mass betroffen, wenn die Beh\u00f6rde den Abbruch durch eine private Firma ausf\u00fchren lasse. Dieser Auffassung ist nicht beizupflichten. Der Beschwerdef\u00fchrer macht geltend, der Regierungsrat sei nicht zust\u00e4ndig, die Ersatzvornahme anzuordnen, und seine Beschwerde richtet sich vor allem dagegen, dass der Regierungsrat das Abbruchmaterial bis zur Bezahlung s\u00e4mtlicher mit dem Abbruch zusammenh\u00e4ngenden Kosten zur\u00fcckbeh\u00e4lt. Zu diesen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung betreffenden R\u00fcgen ist der Beschwerdef\u00fchrer legitimiert, auch wenn er es rechtswidrig unterliess, die Bauten selber abzubrechen. Der Regierungsrat weist sodann darauf hin, dass Schmid seine s\u00e4mtlichen Anspr\u00fcche, die aus dem Verkauf von Baumaterialien bei einem allf\u00e4lligen Abbruch der Halle III entstehen w\u00fcrden, am 6. November 1973 an die Schweizerische Bankgesellschaft in Zug abgetreten habe. Die stellt die Legitimation des Beschwerdef\u00fchrers ebenfalls nicht in Frage. Auch wenn Schmid die Anspr\u00fcche, welche aus dem Verkauf des Abbruchmaterials entstehen w\u00fcrden, an die Bank abgetreten hat, so ist er doch daran interessiert, dass die Verf\u00fcgungssperre des Regierungsrats aufgehoben wird. Wenn er in der Lage w\u00e4re, das Material zu verkaufen, k\u00f6nnten, wie anzunehmen ist, aus dem Erl\u00f6s seine Bankschulden reduziert werden, woran er zweifellos ein pers\u00f6nliches Interesse hat. Der Regierungsrat bringt ferner vor, Schmid habe selber Baumaterial von seiner Liegenschaft in Menzingen auf den von der Baudirektion\nBGE 100 Ia 348 S. 351\nbestimmten Lagerplatz in Zug gef\u00fchrt und dort deponiert. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdef\u00fchrer seinen anf\u00e4nglichen Widerstand aufgegeben habe. Die staatsrechtliche Beschwerde sei bei dieser Sachlage als zur\u00fcckgezogen und gegenstandslos zu betrachten. Auch mit diesem Argument dringt der Regierungsrat nicht durch. Das Material ist nach dem Beschluss vom 9. September 1974 durch die Firma H. H\u00fcrlimann auf den staatlichen Deponieplatz zu f\u00fchren. Es versteht sich, dass nach M\u00f6glichkeit s\u00e4mtliches Material am selben Ort gelagert sein muss, und wenn der Beschwerdef\u00fchrer, was er bestreitet, selber einen Teil des Materials auf den genannten Platz f\u00fchrte, kann daraus klarerweise nicht geschlossen werden, er habe sich dem Beschluss des Regierungsrats unterzogen und sei damit an dessen Anfechtung nicht mehr interessiert.\n2.\nNach \u00a7 63 Abs. 3 des Baugesetzes f\u00fcr den Kanton Zug (BauG) ist der Einwohnerrat berechtigt, die Beseitigung einer Baute zu verlangen und im Fall der Nichtbefolgung \"die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Eigent\u00fcmers ausf\u00fchren zu lassen\". Nach der Ansicht des Beschwerdef\u00fchrers hat der Regierungsrat sich rechtswidrig Kompetenzen angemasst, indem er die Ersatzvornahme anstelle des Einwohnerrats anordnete. Schmid wirft der Beh\u00f6rde willk\u00fcrliche Auslegung des \u00a7 63 Abs. 3 BauG und damit eine Verletzung des\nArt. 4 BV\nvor.\nNach \u00a7 63 Abs. 3 BauG ist es Sache des Einwohnerrats, die Beseitigung oder Ab\u00e4nderung von Bauten oder Bauteilen zu verlangen. Anstelle des Einwohnerrats ordnete seinerzeit der Regierungsrat den Abbruch an. Schmid r\u00fcgte schon in seiner fr\u00fchern staatsrechtlichen Beschwerde, der Regierungsrat habe sich in unhaltbarer Auslegung des Gesetzes eine Kompetenz angemasst, die nur dem Einwohnerrat zustehe. Das Bundesgericht bezeichnete diese R\u00fcge in den Erw\u00e4gungen seines Urteils vom 6. Februar 1974 als unbegr\u00fcndet und f\u00fchrte aus, nachdem die Abbruchverf\u00fcgung der Gemeindebeh\u00f6rde beim Regierungsrat angefochten worden sei, lasse sich ohne Willk\u00fcr die Meinung vertreten, die Befugnis zum Erlass der Abbruchverf\u00fcgung stehe der Natur der Sache nach der Beschwerdeinstanz zu. \u00c4hnliche \u00dcberlegungen lassen es als vertretbar erscheinen, dass der Regierungsrat anstelle des Einwohnerrats auch die Ersatzvornahme anordnete. Diese dient dazu, die\nBGE 100 Ia 348 S. 352\nAbbruchverf\u00fcgung durchzusetzen, und nach allgemeiner Ansicht ist es Sache der Beh\u00f6rde, welche die Verf\u00fcgung getroffen hat, bei Nichtbefolgung die Ersatzvornahme anzuordnen. Nachdem der Regierungsrat den Abbruch verf\u00fcgt hatte, war es nicht willk\u00fcrlich, wenn er auch selber die Ersatzvornahme anordnete. \u00a7 63 Abs. 3 BauG steht dieser Auffassung umso weniger entgegen, als es zur Anwendung des Mittels der Ersatzvornahme im allgemeinen keiner ausdr\u00fccklichen gesetzlichen Erm\u00e4chtigung bedarf (IMBODEN, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, 3. A. I Nr. 364 N. II und III, S. 297/98). Der Beschwerdef\u00fchrer weist allerdings zutreffend darauf hin, dass der Regierungsrat in seinem Beschluss vom 10. Juli 1973 f\u00fcr den Fall der Nichtbeachtung der Abbruchverf\u00fcgung den Einwohnerrat von Menzingen mit der Ersatzvornahme beauftragte. Der Regierungsrat konnte aber ohne Verletzung des\nArt. 4 BV\ntrotz seinem fr\u00fchern Beschluss die Ersatzvornahme selber durchf\u00fchren. Dass das Bundesgericht den fr\u00fchern Beschluss des Regierungsrats \"best\u00e4tigt\" h\u00e4tte, wie der Beschwerdef\u00fchrer meint, trifft nicht zu. Mit der Abweisung einer staatsrechtlichen Beschwerde wird bloss entschieden, dass der angefochtene Akt nicht gegen die Verfassung verst\u00f6sst. Das Bundesgericht best\u00e4tigt ihn nicht. Mit dem Teil des fr\u00fchern Beschlusses, der sich auf die Ersatzvornahme bezieht, hatte sich im \u00fcbrigen das Bundesgericht in seinem Urteil vom 6. Februar 1974 nicht zu besch\u00e4ftigen. Die R\u00fcge, der Regierungsrat habe sich in Verletzung des\nArt. 4 BV\neine ihm nicht zustehende Kompetenz angemasst, ist demnach unbegr\u00fcndet.\n3.\nDer Regierungsrat ordnete den Abbruch der nichtbewilligten Geb\u00e4ude \"inkl. Instandstellung des gewachsenen Terrains\" an. Der Beschwerdef\u00fchrer behauptet, es sei willk\u00fcrlich, im Rahmen der Ersatzvornahme auch das Terrain instandstellen zu lassen.\nDer Regierungsrat hatte Schmid bereits am 26. Februar 1974 aufgefordert, die Hochbauten und Bauteile im Bereich der Halle III abzubrechen und hierauf das Areal ordnungsgem\u00e4ss instandzustellen. Mit dem Beschluss vom 9. September 1974 wurde ihm in diesem Zusammenhang nichts Neues auferlegt. Da der Beschwerdef\u00fchrer die Anordnung vom 26. Februar 1974, das Terrain nach Abbruch der Bauten in Ordnung zu bringen, nicht anfocht, kann er den Beschluss vom 9. September 1974, soweit er die Terraingestaltung zum Gegenstand hat,\nBGE 100 Ia 348 S. 353\nnicht mehr anfechten, da damit nur die fr\u00fchere Anordnung best\u00e4tigt wurde. In diesem Punkt ist demnach nicht auf die Beschwerde einzutreten. Der erhobene Einwand erscheint ohnehin unbegr\u00fcndet. Entgegen der Meinung des Beschwerdef\u00fchrers hat die Verf\u00fcgung des Regierungsrates nicht die Bedeutung, dass das Terrain, auf dem die Halle III stand, ver\u00e4ndert werden und die Zufahrtsstrasse zur Halle II beseitigt werden m\u00fcsste. Vielmehr soll einzig das Areal nach dem Abbruch in Ordnung gebracht werden. Es versteht sich, dass nicht W\u00e4lle und Gr\u00e4ben, wie sie beim Abbruch regelm\u00e4ssig entstehen, bestehen bleiben k\u00f6nnen, und es l\u00e4sst sich ohne Willk\u00fcr die Ansicht vertreten, die Herstellung eines ordnungsgem\u00e4ssen Terrainzustandes geh\u00f6re noch in den Rahmen der Abbrucharbeiten.\n4.\nNach Ziffer 3 des Beschlusses vom 9. September 1974 wird das Abbruchmaterial durch die Firma H. H\u00fcrlimann auf einen ausw\u00e4rtigen Deponieplatz gef\u00fchrt, wo es zur Verf\u00fcgung der Baudirektion bleibt, bis der Beschwerdef\u00fchrer s\u00e4mtliche mit dem Abbruch zusammenh\u00e4ngenden Kosten (Arbeiten der Baufirma, Polizeieinsatz, Administration, etc.) bezahlt hat. Daraufhin wird das Material (gem\u00e4ss Zession) freigegeben. Nach der Ansicht des Beschwerdef\u00fchrers verletzt diese Anordnung\nArt. 4 BV\nund die Eigentumsgarantie, da der Regierungsrat auf unzul\u00e4ssige Weise versuche, sich ein Faustpfand zur Deckung seiner Forderung f\u00fcr die Kosten der Ersatzvornahme zu beschaffen, w\u00e4hrend nur die im Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz vorgesehenen Vollstreckungsmassnahmen zul\u00e4ssig seien.\na) Der Regierungsrat f\u00fchrt in seiner Beschwerdeantwort aus, es h\u00e4tte den Vorschriften des BauG widersprochen, wenn das Abbruchmaterial auf dem Grundst\u00fcck Schmids gestapelt worden w\u00e4re, weshalb es auf einen geeigneten Deponieplatz habe wegtransportiert werden m\u00fcssen. Das leuchtet ein, und der Beschwerdef\u00fchrer beklagt sich denn auch nicht dar\u00fcber, dass das Material auf einen dem Kanton Zug geh\u00f6renden Platz weggef\u00fchrt und dort gelagert wurde. Hingegen r\u00fcgt er, dass der Regierungsrat das Material solange als Sicherheit zur\u00fcckbehalten will, bis er - Schmid - die Kosten der Ersatzvornahme bezahlt hat. Damit wird er in seinem Recht, als Eigent\u00fcmer \u00fcber das Material zu verf\u00fcgen, eingeschr\u00e4nkt. Es ist zun\u00e4chst zu pr\u00fcfen, ob der Eingriff in das Eigentum als\nBGE 100 Ia 348 S. 354\nschwerwiegend erscheint. Der Beschwerdef\u00fchrer kann wegen der vom Regierungsrat angeordneten Sperre nicht \u00fcber das Abbruchmaterial verf\u00fcgen. Die Sperre gilt aber nur solange, bis Schmid die Kosten der Ersatzvornahme bezahlt haben wird, und dass er zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist, kann nicht zweifelhaft sein. Da die Verf\u00fcgungssperre nur solange dauert, bis der Beschwerdef\u00fchrer seine Zahlungspflicht erf\u00fcllt, kann nicht von einem schweren Eingriff in das Eigentumsrecht gesprochen werden. Das Bundesgericht hat deshalb die Anwendung des Gesetzesrechts nur unter dem Gesichtspunkt der Willk\u00fcr zu pr\u00fcfen (\nBGE 99 Ia 250\nE. 2).\nb) Bewegliche Sachen, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gl\u00e4ubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung f\u00fcr seine Forderung zur\u00fcckbehalten, wenn die Forderung f\u00e4llig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstand der Retention in Zusammenhang steht (\nArt. 895 Abs. 1 ZGB\n). Der Regierungsrat behauptet mit Recht nicht, dass dem Kanton Zug f\u00fcr die Forderung aus der Ersatzvornahme ein solches Retentionsrecht an dem Abbruchmaterial zustehe. Es kann offen bleiben, ob die Forderung f\u00e4llig ist, denn das Abbruchmaterial befindet sich auf jeden Fall nicht \"mit Willen des Schuldners\" im Besitz des Kantons.\nc) Der Regierungsrat stellt sich auf den Standpunkt, er habe gest\u00fctzt auf \u00a7 63 Abs. 3 BauG ein gesetzliches Pfandrecht am Abbruchmaterial. Nach dieser Vorschrift hat die Gemeinde f\u00fcr ihre Forderungen und Schadenersatzanspr\u00fcche, die aus der Ersatzvornahme resultieren, ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne des \u00a7 137 des Einf\u00fchrungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch. Nach\nArt. 836 ZGB\nbed\u00fcrfen die gesetzlichen Pfandrechte des kantonalen Rechts aus \u00f6ffentlich-rechtlichen oder andern f\u00fcr die Grundeigent\u00fcmer allgemein verbindlichen Verh\u00e4ltnissen, wo es nicht anders geordnet ist, zu ihrer G\u00fcltigkeit keiner Eintragung in das Grundbuch. Diese Regel schreibt den Kantonen an sich nicht vor, in welchen Schranken sie die gesetzlichen Grundpfandrechte aufstellen und ausgestalten d\u00fcrfen; sie legt nur fest, dass der Pfandtypus der Grundpfandverschreibung des ZBG ben\u00fctzt werden muss (\nBGE 84 II 100\nf,\nBGE 85 I 37\nf). Ob die Kantone befugt w\u00e4ren, bei der Bestimmung des Umfanges der Pfandhaft von den Regeln des ZGB (Art. 805) abzuweichen, braucht hier nicht gepr\u00fcft zu werden. Das zugerische Recht (\u00a7\u00a7 135 ff. EGzZGB) hat in\nBGE 100 Ia 348 S. 355\ndieser Hinsicht keine besondere Ordnung getroffen, so dass zum vornherein auf die Regeln des ZGB abgestellt werden muss.\nZun\u00e4chst stellt sich allerdings die Frage, ob \u00fcberhaupt der Kanton das in \u00a7 63 Abs. 3 BauG vorgesehene gesetzliche Grundpfandrecht f\u00fcr sich in Anspruch nehmen kann. Nach dem Wortlaut der Vorschrift steht dieses Pfandrecht nur der Einwohnergemeinde zu. Zwar l\u00e4sst sich, wie dargelegt, ohne Willk\u00fcr annehmen, dass gegebenenfalls auch der Regierungsrat die Ersatzvornahme anordnen kann, obwohl diese Befugnis nach dem Wortlaut von \u00a7 63 Abs. 3 BauG nur dem Einwohnerrat zust\u00fcnde; denn f\u00fcr die Ersatzvornahme bedarf es im allgemeinen keiner besonderen gesetzlichen Grundlage. Ob indessen der Kanton \u00fcber den Wortlaut der Vorschrift hinaus auch das der Gemeinde einger\u00e4umte gesetzliche Grundpfandrecht f\u00fcr sich selber beanspruchen kann, ist fraglich. Die Rechtssicherheit verlangt eine klare Ordnung der Grundpfandrechte, und es erweckt erhebliche Bedenken, ein zugunsten des Kantons bestehendes Recht anzuerkennen, obschon das Gesetz klar und unmissverst\u00e4ndlich ein solches Recht der Gemeinde einr\u00e4umt, in welcher sich das Baugrundst\u00fcck befindet. Im Fall einer Betreibung w\u00fcrden sich Schwierigkeiten ergeben, wenn der Kanton f\u00fcr sich ein Grundpfandrecht in Anspruch n\u00e4hme, das nach Gesetz der Gemeinde zusteht. Die Frage kann jedoch offen bleiben. Selbst wenn \u00a7 63 Abs. 3 BauG ohne Willk\u00fcr dahin ausgelegt werden d\u00fcrfte, das gesetzliche Grundpfandrecht stehe allenfalls anstelle der Gemeinde dem Kanton zu, wenn eine kantonale Beh\u00f6rde die Ersatzvornahme durchf\u00fchrt, k\u00f6nnte der Regierungsrat gest\u00fctzt auf diese Vorschrift dem Beschwerdef\u00fchrer das Verf\u00fcgungsrecht \u00fcber das Abbruchmaterial nicht vorenthalten. Das Geb\u00e4ude, welches der Beschwerdef\u00fchrer im Bereich der Halle III erstellt hatte, war Bestandteil des Grundst\u00fccks. Mit dem Abbruch des Geb\u00e4udes verlor das Baumaterial die Bestandteilsqualit\u00e4t (\nBGE 50 II 345\n; HAAB, Komm. N 29 und 30 zu\nArt. 642 ZGB\n; LEEMANN, Komm. N 36 zu\nArt. 643 und N 24\nzu\nArt. 805 ZGB\n; ZBGR 1928 S. 167, ZR 1937 Nr. 99). Die Pfandhaft erstreckt sich demnach nicht mehr auf das abgebrochene und wegtransportierte Baumaterial. Nach Lehre und Rechtsprechung hebt freilich eine bloss vor\u00fcbergehende Trennung die Bestandteilseigenschaft nicht auf (\nBGE 80 I 379\nmit Literaturhinweis).\nBGE 100 Ia 348 S. 356\nEs ist klar, dass im hier zu beurteilenden Fall das Baumaterial nicht nur vor\u00fcbergehend von dem Grundst\u00fcck getrennt wurde. Der Pfandgl\u00e4ubiger kann ferner dem Eigent\u00fcmer des Grundpfandes nach\nArt. 808 ZGB\ndie Abtrennung von Bestandteilen untersagen lassen, wobei bei Abtrennung trotz richterlichem Verbot nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die abgetrennten Teile weiterhin von der Pfandhaft erfasst bleiben (\nBGE 50 II 346\n); ein derartiger Fall liegt hier jedoch nicht vor.\nSchon aus diesen \u00dcberlegungen ist die Auffassung des Regierungsrates, er k\u00f6nne den Beschwerdef\u00fchrer gest\u00fctzt auf das in \u00a7 63 Abs. 3 BauG vorgesehene gesetzliche Grundpfandrecht an der Verf\u00fcgung \u00fcber das abtransportierte Baumaterial hindern, unhaltbar. Falls \u00fcberhaupt dem Kanton (anstelle der Gemeinde) ein gesetzliches Grundpfandrecht zusteht, kann sich dieses nur auf das Grundst\u00fcck in seinem heutigen Zustand erstrecken. Da das Pfandrecht nach \u00a7 137 EGzZGB allen anderen Pfandrechten vorgeht, ist im \u00fcbrigen wohl anzunehmen, dass das Grundst\u00fcck auch ohne die abgebrochene Baute f\u00fcr die Forderung aus der Ersatzvornahme hinreichende Sicherheit bietet. Jedenfalls hat das Abbruchmaterial mit der Abtrennung die Bestandteileigenschaft verloren, weshalb es von der Pfandhaft klarerweise nicht mehr erfasst wird.\nd) Es k\u00f6nnte sich h\u00f6chstens noch fragen, ob sich aus dem Wesen der Ersatzvornahme ergibt, dass die kantonale Beh\u00f6rde das Abbruchmaterial solange mit Beschlag belegen kann, bis der Beschwerdef\u00fchrer die aus der Ersatzvornahme entstehenden Kosten bezahlt hat. Es ist klar, dass er sie zu bezahlen hat. Die Ersatzvornahme schliesst aber als solche nicht die Befugnis ein, dass die Beh\u00f6rde zur Sicherung ihrer Forderung Gegenst\u00e4nde des Schuldners mit Beschlag belegen kann. Dem Kanton bleibt nur die M\u00f6glichkeit, auf dem Wege der Schuldbetreibung vorzugehen.\ne) Dem Regierungsrat ist es nicht verwehrt, dem Beschwerdef\u00fchrer das Material erst herauszugeben, wenn Gew\u00e4hr daf\u00fcr besteht, dass es an einen Ort gef\u00fchrt wird, wo ein Lagerplatz zul\u00e4ssig ist. Ferner kann die Beh\u00f6rde die Herausgabe davon abh\u00e4ngig machen, dass Schmid die Kosten f\u00fcr den Wegtransport sicherstellt. Hingegen geht es nach dem Gesagten nicht an und verst\u00f6sst es gegen\nArt. 4 BV\n, dass der Regierungsrat das Material nur gegen Bezahlung der Kosten der\nBGE 100 Ia 348 S. 357\nErsatzvornahme herausgibt. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen und Ziffer 3 des Beschlusses vom 9. September 1974 insoweit aufzuheben, als der Regierungsrat die Herausgabe von der Bezahlung dieser Kosten abh\u00e4ngig macht.", null, null, null, null, null, null, "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F100-IA-348%3Ade&lang=de&zoom=&type=show_document", null, null, "[\"BGE 50 II 345\", \"BGE 50 II 346\", \"BGE 80 I 379\", \"BGE 84 II 100\", \"BGE 85 I 37\"]", "2026-02-12T17:11:27.704642", null, null, null, null, "30e99f80c8e125c4d101225d83835074486e025cee5727b38794f7494b6e3406", 1, 19065, null, null, null, 0, null, null, null, "2026-07-15T01:38:05", "2026-08-26T01:37:46", 0, 0, null, null, null, null, null, null, null]], "columns": ["decision_id", "court", "canton", "chamber", "docket_number", "docket_number_2", "decision_date", "publication_date", "language", "title", "legal_area", "regeste", "abstract_de", "abstract_fr", "abstract_it", "full_text", "outcome", "decision_type", "judges", "clerks", "collection", "appeal_info", "source_url", "pdf_url", "bge_reference", "cited_decisions", "scraped_at", "external_id", "source", "source_id", "source_spider", "content_hash", "has_full_text", "text_length", "Sachgebiet", "Themen", "Liste_Neuheiten", "BGE_PublikationVorgesehen", "erledigung", "AnzahlRichter", "local_json_path", "imported_at", "last_seen_at", "from_delta", "from_judic_scraper", "judic_structured", "judic_scraped_at", "judic_raw_content", "raw_html_path", "Vorinstanz_Gericht", "Vorinstanz_Kammer", "Abteilung"], "primary_keys": ["decision_id"], "primary_key_values": ["bge_100 IA 348"], "units": {}, "query_ms": 0.43506454676389694}