{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_100 IA 357", "bge", "CH", null, "100 IA 357", null, "1974-10-30", null, "de", null, null, "Regeste\n Art. 4 und 31 BV; Disziplinarrecht des Anwaltes. Disziplinarmassnahmen haben dem Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit zu entsprechen; Missachtung dieses Grundsatzes, wenn gegen\u00fcber einem Anwalt, der wegen Urkundenf\u00e4lschung zu vier Monaten Gef\u00e4ngnis unter Gew\u00e4hrung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt wurde, allein auf Grund dieses Strafurteils die schwerste Disziplinarmassnahme der dauernden Einstellung in der Berufsaus\u00fcbung angeordnet wird (E. 3 u. 4).", "<br/>\nRegeste\n<br/>Art. 4 und 31 BV; Disziplinarrecht des Anwaltes. Disziplinarmassnahmen haben dem Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit zu entsprechen; Missachtung dieses Grundsatzes, wenn gegen\u00fcber einem Anwalt, der wegen Urkundenf\u00e4lschung zu vier Monaten Gef\u00e4ngnis unter Gew\u00e4hrung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt wurde, allein auf Grund dieses Strafurteils die schwerste Disziplinarmassnahme der dauernden Einstellung in der Berufsaus\u00fcbung angeordnet wird (E. 3 u. 4).", "<br/>\nRegeste\n<br/>Art. 4 et 31 Cst; droit disciplinaire \u00e0 l'\u00e9gard de l'avocat. Les mesures disciplinaires doivent \u00eatre conformes au principe de la proportionnalit\u00e9. Ce principe n'est pas respect\u00e9 lorsque sur la seule base d'un jugement p\u00e9nal rendu contre un avocat et le condamnant pour faux dans les titres \u00e0 quatre mois d'emprisonnement avec sursis pendant deux ans, on prononce contre lui la peine disciplinaire la plus s\u00e9v\u00e8re de la suspension sans limite de dur\u00e9e (consid. 3 et 4).", "<br/>\nRegesto\n<br/>Art. 4 e 31 CF; provvedimenti disciplinari nei confronti di avvocati. I provvedimenti disciplinari devono essere conformi al principio della proporzionalit\u00e0. Tale principio non \u00e8 ossequiato ove, esclusivamente in base ad un giudizio penale pronunciato contro un avvocato e con cui questi \u00e8 stato condannato per falsit\u00e0 in documenti a quattro mesi di detenzione con la sospensione condizionale della pena durante un periodo di prova di due anni, gli sia inflitta la sanzione disciplinare pi\u00f9 severa, ossia la revoca permanente dall'esercizio della professione (consid. 3 e 4).", "Urteilskopf\n100 Ia 357\n51. Urteil vom 30. Oktober 1974 i.S. Dr. X. gegen Anwaltskammer des Kantons Luzern\nRegeste\nArt. 4 und 31 BV\n; Disziplinarrecht des Anwaltes.\nDisziplinarmassnahmen haben dem Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit zu entsprechen;\nMissachtung dieses Grundsatzes, wenn gegen\u00fcber einem Anwalt, der wegen Urkundenf\u00e4lschung zu vier Monaten Gef\u00e4ngnis unter Gew\u00e4hrung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt wurde, allein auf Grund dieses Strafurteils die schwerste Disziplinarmassnahme der dauernden Einstellung in der Berufsaus\u00fcbung angeordnet wird (E. 3 u. 4).\nSachverhalt\nab Seite 358\nBGE 100 Ia 357 S. 358\nA.-\nFrau C. beschwerte sich bei der Anwaltskammer des Kantons Luzern, dass Dr. X., ihr Anwalt, den Empfang eines von ihr anfangs April 1970 ohne Quittung geleisteten Vorschusses von Fr. 500.-- bestreite. Dr. X. machte geltend, bei den Fr. 500.-- habe es sich um die R\u00fcckerstattung eines Darlehens gehandelt, das Frau A., seine Sekret\u00e4rin, ihrer Freundin, Frau C., gew\u00e4hrt habe. Wegen Abwesenheit der Sekret\u00e4rin habe Frau C. den Betrag ihm zur Weiterleitung an Frau A. \u00fcbergeben, welchen Auftrag er ausgef\u00fchrt habe. Er legte ein von Frau A. unterschriebenes, vom 15. April 1970 datiertes Schriftst\u00fcck ein, das seine Darstellung best\u00e4tigte. Frau A. widerrief aber diese Best\u00e4tigung und erkl\u00e4rte, die von Dr. X. entworfene Quittung habe sie erst nach dem 15. September 1970 unterschrieben. Von Frau C. habe sie nie Geld bekommen, auch nicht \u00fcber Dr. X.\nAuf Grund dieses Sachverhalts wurde Dr. X. am 30. November 1973 vom Obergericht des Kantons Luzern wegen Urkundenf\u00e4lschung und Anstiftung dazu zu sechs Monaten Gef\u00e4ngnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Nachdem der Kassationshof des Bundesgerichts eine hiergegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Dr. X. teilweise gutgeheissen hatte, erkl\u00e4rte das Obergericht mit Urteil vom 1. April 1974 Dr. X. schuldig der Urkundenf\u00e4lschung nach\nArt. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB\n(Falschbeurkundung) und bestrafte ihn mit vier Monaten Gef\u00e4ngnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. Auf eine erneute Nichtigkeitsbeschwerde des Dr. X. trat der Kassationshof des Bundesgerichts am 30. April 1974 nicht ein.\nB.-\nNachdem das Urteil des Obergerichts vom 1. April 1974 rechtskr\u00e4ftig geworden war, nahm die Anwaltskammer das von Frau C. gegen Dr. X. angestrengte Beschwerdeverfahren und das auf Grund desselben von Amtes wegen angehobene Disziplinarverfahren gegen Dr. X. wieder auf. W\u00e4hrend der Beschwerde der Frau C. keine Folge gegeben wurde, stellte die Anwaltskammer mit Disziplinarentscheid vom 9. Juli 1974 Dr. X. in seiner Berufsaus\u00fcbung als Rechtsanwalt im Kanton Luzern dauernd ein.\nC.-\nGegen diesen Entscheid f\u00fchrt Dr. X. staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von\nArt. 4 und 31 BV\n. Die Beschwerdebegr\u00fcndung ergibt sich, soweit wesentlich, aus den nachfolgenden Erw\u00e4gungen.\nBGE 100 Ia 357 S. 359\nDie Anwaltskammer des Kantons Luzern beantragt Abweisung der Beschwerde.\nErw\u00e4gungen\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\n1.\nDer Beschwerdef\u00fchrer beanstandet, dass entgegen der Vorschrift des \u00a7 22 lit. e der Luzerner Zivilprozessordnung (ZPO) Oberrichter Dr. H\u00fcbscher sowohl bei der Beurteilung der Straff\u00e4lle als auch beim Disziplinarentscheid mitgewirkt habe.\nNach\n\u00a7 22 lit. e ZPO\ndarf ein Richter an der Verhandlung und Beurteilung eines Rechtsfalles nicht teilnehmen \"in Sachen, in welchen er in einer untern Instanz bereits geurteilt hat oder in der er als Sachverst\u00e4ndiger t\u00e4tig war\". Dass Oberrichter Dr. H\u00fcbscher sowohl die II. Strafkammer, die den Beschwerdef\u00fchrer strafrechtlich verurteilte, wie auch die Anwaltskammer, welche den Beschwerdef\u00fchrer disziplinarisch bestrafte, pr\u00e4sidiert hat, verstiess jedoch nicht gegen diese Gesetzesbestimmung, denn die darin genannten Voraussetzungen f\u00fcr das Vorliegen eines Ausstandsgrundes waren hier nicht gegeben. Obergericht und Anwaltskammer stehen n\u00e4mlich zueinander nicht in dem f\u00fcr einen Ausstandsgrund gem\u00e4ss\n\u00a7 22 lit. e ZPO\nerforderlichen Verh\u00e4ltnis der \u00dcber- und Unterordnung; das Obergericht ist Rechtsmittelinstanz in Strafsachen, die Anwaltskammer dagegen selbst\u00e4ndige staatliche Aufsichtsbeh\u00f6rde \u00fcber die im Kanton Luzern praktizierenden Rechtsanw\u00e4lte. Einer Mitwirkung Oberrichter Dr. H\u00fcbschers in beiden Verfahren stand demnach keine gesetzliche Vorschrift entgegen.\n2.\nDer Beschwerdef\u00fchrer beklagt sich \u00fcber eine Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit. Durch die gesetzliche Einf\u00fchrung der Bewilligungspflicht und die Schaffung eines Aufsichts- und Disziplinarrechts hat der Kanton Luzern zum Ausdruck gebracht, dass die Handels- und Gewerbefreiheit im Bereich des Anwaltsberufs aus polizeilichen Gr\u00fcnden den auch in andern Kantonen \u00fcblichen Beschr\u00e4nkungen unterworfen sein soll (\nBGE 98 Ia 598\n). Ist es unter dem Gesichtspunkt des Disziplinarrechts gerechtfertigt, dass dem Beschwerdef\u00fchrer die Bewilligung zur Aus\u00fcbung des Anwaltsberufs dauernd entzogen wurde, so verst\u00f6sst der angefochtene Entscheid auch nicht gegen\nArt. 31 BV\n.\nBGE 100 Ia 357 S. 360\n3.\na) Die entscheidende Frage ist demnach die, ob die ausgesprochene Disziplinarmassnahme als solche zul\u00e4ssig war. Der Anwaltskammer steht bei der Wahl der Massnahme ein gewisser Spielraum des Ermessens offen, und das Bundesgericht kann nur eingreifen, wenn ihn die kantonale Beh\u00f6rde \u00fcberschritten hat.\nDer Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgt, dass sich die Anwaltskammer im Disziplinarverfahren in tats\u00e4chlicher und rechtlicher Hinsicht auf das Strafurteil des Obergerichts des Kantons Luzern st\u00fctzte. mit welchem er wegen Urkundenf\u00e4lschung nach\nArt. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB\nzu einer Gef\u00e4ngnisstrafe von vier Monaten unter Gew\u00e4hrung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt wurde. Dieses Vorgehen ist indessen nicht zu beanstanden. Die Strafgerichte haben das Verhalten des Dr. X. in jeder Hinsicht gr\u00fcndlich abgekl\u00e4rt. Das Strafurteil ist rechtskr\u00e4ftig, und wenn es die Anwaltskammer ihrem Entscheid zugrundelegte, hat sie damit nicht gegen\nArt. 4 BV\nverstossen (vgl. DUBACH, Das Disziplinarrecht der freien Berufe, ZSR 1951 S. 114 a; GRISEL, Droit administratif suisse, S. 268). Der Beschwerdef\u00fchrer tut nicht dar, inwiefern es geradezu unhaltbar w\u00e4re, dass die Anwaltskammer die vom Strafrichter beurteilten Tat- und Rechtsfragen gleich wie dieser w\u00fcrdigte (vgl.\nBGE 71 I 469\n).\nb) Der Beschwerdef\u00fchrer macht geltend, die dauernde Einstellung in der Berufsaus\u00fcbung als Rechtsanwalt stehe in keinem vern\u00fcnftigen Verh\u00e4ltnis zu der ihm zur Last gelegten Tat. Disziplinarmassnahmen m\u00fcssen dem Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit entsprechen (IMBODEN, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, 3. Aufl. Bd. 1 S. 221). Das Luzerner Anwaltsgesetz vom 1. Dezember 1931 (AG) sieht folgende Disziplinarmassnahmen vor: Verweis, Ordnungsbusse bis Fr. 500.-- (\u00a7 13 Abs. 2 AG), zeitlich begrenzte oder dauernde Einstellung in der Berufsaus\u00fcbung (\u00a7 15 Abs. 1 AG). Die Anwaltskammer hat die schwerste Disziplinarmassnahme ausgef\u00e4llt. Wie im Disziplinarrecht der Beamten soll auch in jenem der Anw\u00e4lte die strengste Massnahme, d.h. die dauernde Einstellung in der Berufsaus\u00fcbung, ohne vorangehende Warnung nur ausnahmsweise angeordnet werden, n\u00e4mlich dann, wenn die Verfehlung so schwerwiegend ist, dass sie eine Mentalit\u00e4t aufzeigt. die mit der Eigenschaft eines Anwalts schlechthin unvereinbar ist (vgl.\nBGE 81 I 249\n).\nBGE 100 Ia 357 S. 361\nDr. X. wurde wegen Urkundenf\u00e4lschung zu einer bedingten Gef\u00e4ngnisstrafe von vier Monaten verurteilt. Ob die \"Quittung\", welche Dr. X. mit seiner Sekret\u00e4rin zusammen erstellte, inhaltlich unwahr ist, konnte im Strafverfahren nicht eindeutig abgekl\u00e4rt werden. Im Zweifel nahm der Strafrichter an, es sei bloss das Datum der Quittung gef\u00e4lscht, und Dr. X. habe diese Tat nur begangen, um sich im Disziplinarverfahren eine bessere Stellung zu verschaffen. Die Verfehlung des Beschwerdef\u00fchrers, der eine besondere Vertrauensstellung hat und um die Strafbarkeit solcher Handlungen bestens Bescheid weiss, kann nicht als Bagatelldelikt gelten, und der Kassationshof des Bundesgerichts hat es denn auch abgelehnt, die Tat als besonders leichten Fall gem\u00e4ss\nArt. 251 Ziff. 3 StGB\nzu qualifizieren. Trotzdem l\u00e4sst sich nicht sagen, die Straftat weise f\u00fcr sich allein auf derartige Charakterm\u00e4ngel hin, dass der Beschwerdef\u00fchrer das Vertrauen, das ein Anwalt haben muss, schlechthin nicht mehr verdiene. Es darf denn auch nicht unber\u00fccksichtigt bleiben, dass das Strafgericht dem Beschwerdef\u00fchrer den bedingten Strafvollzug mit der minimalen Probezeit von zwei Jahren gew\u00e4hrte. Damit brachte es dem Beschwerdef\u00fchrer das Vertrauen entgegen, dass er sich durch eine blosse Warnungsstrafe von weiteren Verbrechen und Vergehen abhalten lasse. Die Anwaltskammer hat das ihr zustehende Ermessen klarerweise \u00fcberschritten und den Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit missachtet, indem sie allein aus dem Strafurteil den Schluss zog, der Beschwerdef\u00fchrer sei als Anwalt nicht mehr vertrauensw\u00fcrdig, und - ohne dass Dr. X. vorher je disziplinarisch bestraft worden w\u00e4re - die schwerste, f\u00fcr die berufliche Existenz ausserordentlich einschneidende Massnahme des dauernden Entzugs der Bewilligung zur Berufsaus\u00fcbung anordnete.\n4.\nDas dauernde Verbot der Berufsaus\u00fcbung w\u00e4re vor der Verfassung nur haltbar, wenn zu dem Strafurteil hinzu dem Beschwerdef\u00fchrer weitere Vorw\u00fcrfe gemacht werden k\u00f6nnten. Dar\u00fcber finden sich aber in den Erw\u00e4gungen des angefochtenen Entscheides keine Angaben. Es steht offen, wie lange Dr. X. bereits als Anwalt praktiziert, ob er sich in dieser Eigenschaft gewisse Verfehlungen zuschulden kommen liess, auch wenn sie nicht zu disziplinarischer Ahndung Anlass gaben, ob er sich allenfalls im Privatleben so aufgef\u00fchrt hat, dass sein berufliches Ansehen darunter erheblich litt.\nBGE 100 Ia 357 S. 362\nDa der angefochtene Entscheid dem Proportionalit\u00e4tsprinzip zuwiderl\u00e4uft, ist die staatsrechtliche Beschwerde gutzuheissen. Die Anwaltskammer hat im Lichte der vorangehenden Erw\u00e4gungen neu zu entscheiden.\n5.\nWird die Beschwerde schon aus dem genannten Grunde gutgeheissen, so braucht nicht mehr gepr\u00fcft zu werden, ob der angefochtene Entscheid entsprechend der Behauptung des Beschwerdef\u00fchrers auch gegen die Rechtsgleichheit verst\u00f6sst.\nDispositiv\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\nDie Beschwerde wird im Sinne der Erw\u00e4gungen gutgeheissen und der Entscheid der Anwaltskammer des Kantons Luzern vom 9. 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Dr. X. machte geltend, bei den Fr. 500.-- habe es sich um die R\u00fcckerstattung eines Darlehens gehandelt, das Frau A., seine Sekret\u00e4rin, ihrer Freundin, Frau C., gew\u00e4hrt habe. Wegen Abwesenheit der Sekret\u00e4rin habe Frau C. den Betrag ihm zur Weiterleitung an Frau A. \u00fcbergeben, welchen Auftrag er ausgef\u00fchrt habe. Er legte ein von Frau A. unterschriebenes, vom 15. April 1970 datiertes Schriftst\u00fcck ein, das seine Darstellung best\u00e4tigte. Frau A. widerrief aber diese Best\u00e4tigung und erkl\u00e4rte, die von Dr. X. entworfene Quittung habe sie erst nach dem 15. September 1970 unterschrieben. Von Frau C. habe sie nie Geld bekommen, auch nicht \u00fcber Dr. X.\\n\\nAuf Grund dieses Sachverhalts wurde Dr. X. am 30. November 1973 vom Obergericht des Kantons Luzern wegen Urkundenf\u00e4lschung und Anstiftung dazu zu sechs Monaten Gef\u00e4ngnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Nachdem der Kassationshof des Bundesgerichts eine hiergegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Dr. X. teilweise gutgeheissen hatte, erkl\u00e4rte das Obergericht mit Urteil vom 1. April 1974 Dr. X. schuldig der Urkundenf\u00e4lschung nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (Falschbeurkundung) und bestrafte ihn mit vier Monaten Gef\u00e4ngnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. Auf eine erneute Nichtigkeitsbeschwerde des Dr. X. trat der Kassationshof des Bundesgerichts am 30. April 1974 nicht ein.\\n\\nB.  Nachdem das Urteil des Obergerichts vom 1. April 1974 rechtskr\u00e4ftig geworden war, nahm die Anwaltskammer das von Frau C. gegen Dr. X. angestrengte Beschwerdeverfahren und das auf Grund desselben von Amtes wegen angehobene Disziplinarverfahren gegen Dr. X. wieder auf. W\u00e4hrend der Beschwerde der Frau C. keine Folge gegeben wurde, stellte die Anwaltskammer mit Disziplinarentscheid vom 9. Juli 1974 Dr. X. in seiner Berufsaus\u00fcbung als Rechtsanwalt im Kanton Luzern dauernd ein.\\n\\nC.  Gegen diesen Entscheid f\u00fchrt Dr. X. staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 und 31 BV . Die Beschwerdebegr\u00fcndung ergibt sich, soweit wesentlich, aus den nachfolgenden Erw\u00e4gungen. BGE 100 Ia 357 S. 359\\n\\nDie Anwaltskammer des Kantons Luzern beantragt Abweisung der Beschwerde.\", \"abschnitte\": [{\"id\": \"A\", \"text\": \"Frau C. beschwerte sich bei der Anwaltskammer des Kantons Luzern, dass Dr. X., ihr Anwalt, den Empfang eines von ihr anfangs April 1970 ohne Quittung geleisteten Vorschusses von Fr. 500.-- bestreite. Dr. X. machte geltend, bei den Fr. 500.-- habe es sich um die R\u00fcckerstattung eines Darlehens gehandelt, das Frau A., seine Sekret\u00e4rin, ihrer Freundin, Frau C., gew\u00e4hrt habe. Wegen Abwesenheit der Sekret\u00e4rin habe Frau C. den Betrag ihm zur Weiterleitung an Frau A. \u00fcbergeben, welchen Auftrag er ausgef\u00fchrt habe. Er legte ein von Frau A. unterschriebenes, vom 15. April 1970 datiertes Schriftst\u00fcck ein, das seine Darstellung best\u00e4tigte. Frau A. widerrief aber diese Best\u00e4tigung und erkl\u00e4rte, die von Dr. X. entworfene Quittung habe sie erst nach dem 15. September 1970 unterschrieben. Von Frau C. habe sie nie Geld bekommen, auch nicht \u00fcber Dr. X.\\n\\nAuf Grund dieses Sachverhalts wurde Dr. X. am 30. November 1973 vom Obergericht des Kantons Luzern wegen Urkundenf\u00e4lschung und Anstiftung dazu zu sechs Monaten Gef\u00e4ngnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Nachdem der Kassationshof des Bundesgerichts eine hiergegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Dr. X. teilweise gutgeheissen hatte, erkl\u00e4rte das Obergericht mit Urteil vom 1. April 1974 Dr. X. schuldig der Urkundenf\u00e4lschung nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (Falschbeurkundung) und bestrafte ihn mit vier Monaten Gef\u00e4ngnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. Auf eine erneute Nichtigkeitsbeschwerde des Dr. X. trat der Kassationshof des Bundesgerichts am 30. April 1974 nicht ein.\"}, {\"id\": \"B\", \"text\": \"Nachdem das Urteil des Obergerichts vom 1. April 1974 rechtskr\u00e4ftig geworden war, nahm die Anwaltskammer das von Frau C. gegen Dr. X. angestrengte Beschwerdeverfahren und das auf Grund desselben von Amtes wegen angehobene Disziplinarverfahren gegen Dr. X. wieder auf. W\u00e4hrend der Beschwerde der Frau C. keine Folge gegeben wurde, stellte die Anwaltskammer mit Disziplinarentscheid vom 9. 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Dass Oberrichter Dr. H\u00fcbscher sowohl die II. Strafkammer, die den Beschwerdef\u00fchrer strafrechtlich verurteilte, wie auch die Anwaltskammer, welche den Beschwerdef\u00fchrer disziplinarisch bestrafte, pr\u00e4sidiert hat, verstiess jedoch nicht gegen diese Gesetzesbestimmung, denn die darin genannten Voraussetzungen f\u00fcr das Vorliegen eines Ausstandsgrundes waren hier nicht gegeben. Obergericht und Anwaltskammer stehen n\u00e4mlich zueinander nicht in dem f\u00fcr einen Ausstandsgrund gem\u00e4ss \u00a7 22 lit. e ZPO erforderlichen Verh\u00e4ltnis der \u00dcber- und Unterordnung; das Obergericht ist Rechtsmittelinstanz in Strafsachen, die Anwaltskammer dagegen selbst\u00e4ndige staatliche Aufsichtsbeh\u00f6rde \u00fcber die im Kanton Luzern praktizierenden Rechtsanw\u00e4lte. Einer Mitwirkung Oberrichter Dr. H\u00fcbschers in beiden Verfahren stand demnach keine gesetzliche Vorschrift entgegen.\\n\\n2.  Der Beschwerdef\u00fchrer beklagt sich \u00fcber eine Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit. Durch die gesetzliche Einf\u00fchrung der Bewilligungspflicht und die Schaffung eines Aufsichts- und Disziplinarrechts hat der Kanton Luzern zum Ausdruck gebracht, dass die Handels- und Gewerbefreiheit im Bereich des Anwaltsberufs aus polizeilichen Gr\u00fcnden den auch in andern Kantonen \u00fcblichen Beschr\u00e4nkungen unterworfen sein soll ( BGE 98 Ia 598 ). Ist es unter dem Gesichtspunkt des Disziplinarrechts gerechtfertigt, dass dem Beschwerdef\u00fchrer die Bewilligung zur Aus\u00fcbung des Anwaltsberufs dauernd entzogen wurde, so verst\u00f6sst der angefochtene Entscheid auch nicht gegen Art. 31 BV . BGE 100 Ia 357 S. 360\\n\\n3.  a) Die entscheidende Frage ist demnach die, ob die ausgesprochene Disziplinarmassnahme als solche zul\u00e4ssig war. Der Anwaltskammer steht bei der Wahl der Massnahme ein gewisser Spielraum des Ermessens offen, und das Bundesgericht kann nur eingreifen, wenn ihn die kantonale Beh\u00f6rde \u00fcberschritten hat.\\n\\nDer Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgt, dass sich die Anwaltskammer im Disziplinarverfahren in tats\u00e4chlicher und rechtlicher Hinsicht auf das Strafurteil des Obergerichts des Kantons Luzern st\u00fctzte. mit welchem er wegen Urkundenf\u00e4lschung nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Gef\u00e4ngnisstrafe von vier Monaten unter Gew\u00e4hrung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt wurde. Dieses Vorgehen ist indessen nicht zu beanstanden. Die Strafgerichte haben das Verhalten des Dr. X. in jeder Hinsicht gr\u00fcndlich abgekl\u00e4rt. Das Strafurteil ist rechtskr\u00e4ftig, und wenn es die Anwaltskammer ihrem Entscheid zugrundelegte, hat sie damit nicht gegen Art. 4 BV verstossen (vgl. DUBACH, Das Disziplinarrecht der freien Berufe, ZSR 1951 S. 114 a; GRISEL, Droit administratif suisse, S. 268). Der Beschwerdef\u00fchrer tut nicht dar, inwiefern es geradezu unhaltbar w\u00e4re, dass die Anwaltskammer die vom Strafrichter beurteilten Tat- und Rechtsfragen gleich wie dieser w\u00fcrdigte (vgl. BGE 71 I 469 ).\\n\\nb) Der Beschwerdef\u00fchrer macht geltend, die dauernde Einstellung in der Berufsaus\u00fcbung als Rechtsanwalt stehe in keinem vern\u00fcnftigen Verh\u00e4ltnis zu der ihm zur Last gelegten Tat. Disziplinarmassnahmen m\u00fcssen dem Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit entsprechen (IMBODEN, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, 3. Aufl. Bd. 1 S. 221). Das Luzerner Anwaltsgesetz vom 1. Dezember 1931 (AG) sieht folgende Disziplinarmassnahmen vor: Verweis, Ordnungsbusse bis Fr. 500.-- (\u00a7 13 Abs. 2 AG), zeitlich begrenzte oder dauernde Einstellung in der Berufsaus\u00fcbung (\u00a7 15 Abs. 1 AG). Die Anwaltskammer hat die schwerste Disziplinarmassnahme ausgef\u00e4llt. Wie im Disziplinarrecht der Beamten soll auch in jenem der Anw\u00e4lte die strengste Massnahme, d.h. die dauernde Einstellung in der Berufsaus\u00fcbung, ohne vorangehende Warnung nur ausnahmsweise angeordnet werden, n\u00e4mlich dann, wenn die Verfehlung so schwerwiegend ist, dass sie eine Mentalit\u00e4t aufzeigt. die mit der Eigenschaft eines Anwalts schlechthin unvereinbar ist (vgl. BGE 81 I 249 ). BGE 100 Ia 357 S. 361\\n\\nDr. X. wurde wegen Urkundenf\u00e4lschung zu einer bedingten Gef\u00e4ngnisstrafe von vier Monaten verurteilt. Ob die \\\"Quittung\\\", welche Dr. X. mit seiner Sekret\u00e4rin zusammen erstellte, inhaltlich unwahr ist, konnte im Strafverfahren nicht eindeutig abgekl\u00e4rt werden. Im Zweifel nahm der Strafrichter an, es sei bloss das Datum der Quittung gef\u00e4lscht, und Dr. X. habe diese Tat nur begangen, um sich im Disziplinarverfahren eine bessere Stellung zu verschaffen. Die Verfehlung des Beschwerdef\u00fchrers, der eine besondere Vertrauensstellung hat und um die Strafbarkeit solcher Handlungen bestens Bescheid weiss, kann nicht als Bagatelldelikt gelten, und der Kassationshof des Bundesgerichts hat es denn auch abgelehnt, die Tat als besonders leichten Fall gem\u00e4ss Art. 251 Ziff. 3 StGB zu qualifizieren. Trotzdem l\u00e4sst sich nicht sagen, die Straftat weise f\u00fcr sich allein auf derartige Charakterm\u00e4ngel hin, dass der Beschwerdef\u00fchrer das Vertrauen, das ein Anwalt haben muss, schlechthin nicht mehr verdiene. Es darf denn auch nicht unber\u00fccksichtigt bleiben, dass das Strafgericht dem Beschwerdef\u00fchrer den bedingten Strafvollzug mit der minimalen Probezeit von zwei Jahren gew\u00e4hrte. Damit brachte es dem Beschwerdef\u00fchrer das Vertrauen entgegen, dass er sich durch eine blosse Warnungsstrafe von weiteren Verbrechen und Vergehen abhalten lasse. Die Anwaltskammer hat das ihr zustehende Ermessen klarerweise \u00fcberschritten und den Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit missachtet, indem sie allein aus dem Strafurteil den Schluss zog, der Beschwerdef\u00fchrer sei als Anwalt nicht mehr vertrauensw\u00fcrdig, und - ohne dass Dr. X. vorher je disziplinarisch bestraft worden w\u00e4re - die schwerste, f\u00fcr die berufliche Existenz ausserordentlich einschneidende Massnahme des dauernden Entzugs der Bewilligung zur Berufsaus\u00fcbung anordnete.\\n\\n4.  Das dauernde Verbot der Berufsaus\u00fcbung w\u00e4re vor der Verfassung nur haltbar, wenn zu dem Strafurteil hinzu dem Beschwerdef\u00fchrer weitere Vorw\u00fcrfe gemacht werden k\u00f6nnten. Dar\u00fcber finden sich aber in den Erw\u00e4gungen des angefochtenen Entscheides keine Angaben. Es steht offen, wie lange Dr. X. bereits als Anwalt praktiziert, ob er sich in dieser Eigenschaft gewisse Verfehlungen zuschulden kommen liess, auch wenn sie nicht zu disziplinarischer Ahndung Anlass gaben, ob er sich allenfalls im Privatleben so aufgef\u00fchrt hat, dass sein berufliches Ansehen darunter erheblich litt. BGE 100 Ia 357 S. 362\\n\\nDa der angefochtene Entscheid dem Proportionalit\u00e4tsprinzip zuwiderl\u00e4uft, ist die staatsrechtliche Beschwerde gutzuheissen. Die Anwaltskammer hat im Lichte der vorangehenden Erw\u00e4gungen neu zu entscheiden.\\n\\n5.  Wird die Beschwerde schon aus dem genannten Grunde gutgeheissen, so braucht nicht mehr gepr\u00fcft zu werden, ob der angefochtene Entscheid entsprechend der Behauptung des Beschwerdef\u00fchrers auch gegen die Rechtsgleichheit verst\u00f6sst.\", \"abschnitte\": [{\"id\": \"1\", \"text\": \"Der Beschwerdef\u00fchrer beanstandet, dass entgegen der Vorschrift des \u00a7 22 lit. e der Luzerner Zivilprozessordnung (ZPO) Oberrichter Dr. H\u00fcbscher sowohl bei der Beurteilung der Straff\u00e4lle als auch beim Disziplinarentscheid mitgewirkt habe.\\n\\nNach \u00a7 22 lit. e ZPO darf ein Richter an der Verhandlung und Beurteilung eines Rechtsfalles nicht teilnehmen \\\"in Sachen, in welchen er in einer untern Instanz bereits geurteilt hat oder in der er als Sachverst\u00e4ndiger t\u00e4tig war\\\". Dass Oberrichter Dr. H\u00fcbscher sowohl die II. Strafkammer, die den Beschwerdef\u00fchrer strafrechtlich verurteilte, wie auch die Anwaltskammer, welche den Beschwerdef\u00fchrer disziplinarisch bestrafte, pr\u00e4sidiert hat, verstiess jedoch nicht gegen diese Gesetzesbestimmung, denn die darin genannten Voraussetzungen f\u00fcr das Vorliegen eines Ausstandsgrundes waren hier nicht gegeben. Obergericht und Anwaltskammer stehen n\u00e4mlich zueinander nicht in dem f\u00fcr einen Ausstandsgrund gem\u00e4ss \u00a7 22 lit. e ZPO erforderlichen Verh\u00e4ltnis der \u00dcber- und Unterordnung; das Obergericht ist Rechtsmittelinstanz in Strafsachen, die Anwaltskammer dagegen selbst\u00e4ndige staatliche Aufsichtsbeh\u00f6rde \u00fcber die im Kanton Luzern praktizierenden Rechtsanw\u00e4lte. Einer Mitwirkung Oberrichter Dr. H\u00fcbschers in beiden Verfahren stand demnach keine gesetzliche Vorschrift entgegen.\"}, {\"id\": \"2\", \"text\": \"Der Beschwerdef\u00fchrer beklagt sich \u00fcber eine Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit. Durch die gesetzliche Einf\u00fchrung der Bewilligungspflicht und die Schaffung eines Aufsichts- und Disziplinarrechts hat der Kanton Luzern zum Ausdruck gebracht, dass die Handels- und Gewerbefreiheit im Bereich des Anwaltsberufs aus polizeilichen Gr\u00fcnden den auch in andern Kantonen \u00fcblichen Beschr\u00e4nkungen unterworfen sein soll ( BGE 98 Ia 598 ). Ist es unter dem Gesichtspunkt des Disziplinarrechts gerechtfertigt, dass dem Beschwerdef\u00fchrer die Bewilligung zur Aus\u00fcbung des Anwaltsberufs dauernd entzogen wurde, so verst\u00f6sst der angefochtene Entscheid auch nicht gegen Art. 31 BV . BGE 100 Ia 357 S. 360\"}, {\"id\": \"3\", \"text\": \"a) Die entscheidende Frage ist demnach die, ob die ausgesprochene Disziplinarmassnahme als solche zul\u00e4ssig war. Der Anwaltskammer steht bei der Wahl der Massnahme ein gewisser Spielraum des Ermessens offen, und das Bundesgericht kann nur eingreifen, wenn ihn die kantonale Beh\u00f6rde \u00fcberschritten hat.\\n\\nDer Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgt, dass sich die Anwaltskammer im Disziplinarverfahren in tats\u00e4chlicher und rechtlicher Hinsicht auf das Strafurteil des Obergerichts des Kantons Luzern st\u00fctzte. mit welchem er wegen Urkundenf\u00e4lschung nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Gef\u00e4ngnisstrafe von vier Monaten unter Gew\u00e4hrung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt wurde. Dieses Vorgehen ist indessen nicht zu beanstanden. Die Strafgerichte haben das Verhalten des Dr. X. in jeder Hinsicht gr\u00fcndlich abgekl\u00e4rt. Das Strafurteil ist rechtskr\u00e4ftig, und wenn es die Anwaltskammer ihrem Entscheid zugrundelegte, hat sie damit nicht gegen Art. 4 BV verstossen (vgl. DUBACH, Das Disziplinarrecht der freien Berufe, ZSR 1951 S. 114 a; GRISEL, Droit administratif suisse, S. 268). Der Beschwerdef\u00fchrer tut nicht dar, inwiefern es geradezu unhaltbar w\u00e4re, dass die Anwaltskammer die vom Strafrichter beurteilten Tat- und Rechtsfragen gleich wie dieser w\u00fcrdigte (vgl. BGE 71 I 469 ).\\n\\nb) Der Beschwerdef\u00fchrer macht geltend, die dauernde Einstellung in der Berufsaus\u00fcbung als Rechtsanwalt stehe in keinem vern\u00fcnftigen Verh\u00e4ltnis zu der ihm zur Last gelegten Tat. Disziplinarmassnahmen m\u00fcssen dem Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit entsprechen (IMBODEN, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, 3. Aufl. Bd. 1 S. 221). Das Luzerner Anwaltsgesetz vom 1. Dezember 1931 (AG) sieht folgende Disziplinarmassnahmen vor: Verweis, Ordnungsbusse bis Fr. 500.-- (\u00a7 13 Abs. 2 AG), zeitlich begrenzte oder dauernde Einstellung in der Berufsaus\u00fcbung (\u00a7 15 Abs. 1 AG). Die Anwaltskammer hat die schwerste Disziplinarmassnahme ausgef\u00e4llt. Wie im Disziplinarrecht der Beamten soll auch in jenem der Anw\u00e4lte die strengste Massnahme, d.h. die dauernde Einstellung in der Berufsaus\u00fcbung, ohne vorangehende Warnung nur ausnahmsweise angeordnet werden, n\u00e4mlich dann, wenn die Verfehlung so schwerwiegend ist, dass sie eine Mentalit\u00e4t aufzeigt. die mit der Eigenschaft eines Anwalts schlechthin unvereinbar ist (vgl. BGE 81 I 249 ). BGE 100 Ia 357 S. 361\\n\\nDr. X. wurde wegen Urkundenf\u00e4lschung zu einer bedingten Gef\u00e4ngnisstrafe von vier Monaten verurteilt. Ob die \\\"Quittung\\\", welche Dr. X. mit seiner Sekret\u00e4rin zusammen erstellte, inhaltlich unwahr ist, konnte im Strafverfahren nicht eindeutig abgekl\u00e4rt werden. Im Zweifel nahm der Strafrichter an, es sei bloss das Datum der Quittung gef\u00e4lscht, und Dr. X. habe diese Tat nur begangen, um sich im Disziplinarverfahren eine bessere Stellung zu verschaffen. Die Verfehlung des Beschwerdef\u00fchrers, der eine besondere Vertrauensstellung hat und um die Strafbarkeit solcher Handlungen bestens Bescheid weiss, kann nicht als Bagatelldelikt gelten, und der Kassationshof des Bundesgerichts hat es denn auch abgelehnt, die Tat als besonders leichten Fall gem\u00e4ss Art. 251 Ziff. 3 StGB zu qualifizieren. Trotzdem l\u00e4sst sich nicht sagen, die Straftat weise f\u00fcr sich allein auf derartige Charakterm\u00e4ngel hin, dass der Beschwerdef\u00fchrer das Vertrauen, das ein Anwalt haben muss, schlechthin nicht mehr verdiene. Es darf denn auch nicht unber\u00fccksichtigt bleiben, dass das Strafgericht dem Beschwerdef\u00fchrer den bedingten Strafvollzug mit der minimalen Probezeit von zwei Jahren gew\u00e4hrte. Damit brachte es dem Beschwerdef\u00fchrer das Vertrauen entgegen, dass er sich durch eine blosse Warnungsstrafe von weiteren Verbrechen und Vergehen abhalten lasse. Die Anwaltskammer hat das ihr zustehende Ermessen klarerweise \u00fcberschritten und den Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit missachtet, indem sie allein aus dem Strafurteil den Schluss zog, der Beschwerdef\u00fchrer sei als Anwalt nicht mehr vertrauensw\u00fcrdig, und - ohne dass Dr. X. vorher je disziplinarisch bestraft worden w\u00e4re - die schwerste, f\u00fcr die berufliche Existenz ausserordentlich einschneidende Massnahme des dauernden Entzugs der Bewilligung zur Berufsaus\u00fcbung anordnete.\"}, {\"id\": \"4\", \"text\": \"Das dauernde Verbot der Berufsaus\u00fcbung w\u00e4re vor der Verfassung nur haltbar, wenn zu dem Strafurteil hinzu dem Beschwerdef\u00fchrer weitere Vorw\u00fcrfe gemacht werden k\u00f6nnten. Dar\u00fcber finden sich aber in den Erw\u00e4gungen des angefochtenen Entscheides keine Angaben. Es steht offen, wie lange Dr. X. bereits als Anwalt praktiziert, ob er sich in dieser Eigenschaft gewisse Verfehlungen zuschulden kommen liess, auch wenn sie nicht zu disziplinarischer Ahndung Anlass gaben, ob er sich allenfalls im Privatleben so aufgef\u00fchrt hat, dass sein berufliches Ansehen darunter erheblich litt. BGE 100 Ia 357 S. 362\\n\\nDa der angefochtene Entscheid dem Proportionalit\u00e4tsprinzip zuwiderl\u00e4uft, ist die staatsrechtliche Beschwerde gutzuheissen. Die Anwaltskammer hat im Lichte der vorangehenden Erw\u00e4gungen neu zu entscheiden.\"}, {\"id\": \"5\", \"text\": \"Wird die Beschwerde schon aus dem genannten Grunde gutgeheissen, so braucht nicht mehr gepr\u00fcft zu werden, ob der angefochtene Entscheid entsprechend der Behauptung des Beschwerdef\u00fchrers auch gegen die Rechtsgleichheit verst\u00f6sst.\"}]}, \"dispositiv\": {\"raw\": \"Dispositiv. 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