{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_100 IA 362", "bge", "CH", null, "100 IA 362", null, "1974-09-18", null, "de", null, null, "Regeste\n Art. 85 lit. a OG. Abstimmungsverfahren an Landsgemeinden. Ermittlung des Stimmenverh\u00e4ltnisses durch Handmehr und Absch\u00e4tzen.\n\n \nRegeste\n Art. 85 lettre a OJ. Proc\u00e9dure de vote en Landsgemeinde. D\u00e9termination des voix exprim\u00e9es par main lev\u00e9e, estimation.\n\n \nRegesto\n Art. 85 lett. a OG. Procedura di voto nelle Landsgemeinden. Determinazione dei voti espressi con alzata di mano, valutazione.", "<br/>\nRegeste\n<br/>Art. 85 lit. a OG. Abstimmungsverfahren an Landsgemeinden. Ermittlung des Stimmenverh\u00e4ltnisses durch Handmehr und Absch\u00e4tzen.", "<br/>\nRegeste\n<br/>Art. 85 lettre a OJ. Proc\u00e9dure de vote en Landsgemeinde. D\u00e9termination des voix exprim\u00e9es par main lev\u00e9e, estimation.", "<br/>\nRegesto\n<br/>Art. 85 lett. a OG. Procedura di voto nelle Landsgemeinden. Determinazione dei voti espressi con alzata di mano, valutazione.", "Urteilskopf\n100 Ia 362\n52. Auszug aus dem Urteil vom 18. September 1974 i.S. Steimen und Imfeld gegen Landsgemeinde Obwalden.\nRegeste\nArt. 85 lit. a OG\n. Abstimmungsverfahren an Landsgemeinden.\nErmittlung des Stimmenverh\u00e4ltnisses durch Handmehr und Absch\u00e4tzen.\nErw\u00e4gungen\nab Seite 362\nBGE 100 Ia 362 S. 362\nAus den Erw\u00e4gungen:\n5.\nDie Beschwerdef\u00fchrer fechten die Feststellung der Ja- und Neinstimmen bei der fraglichen Landsgemeindeabstimmung\nBGE 100 Ia 362 S. 363\nan, die nicht den Grunds\u00e4tzen und Anforderungen entspreche, welche die Rechtsprechung an das Abstimmungsverfahren stelle. Zwar behaupten sie nicht eigentlich, es seien Unregelm\u00e4ssigkeiten vorgekommen - etwa, die Stimmenz\u00e4hler h\u00e4tten ihre Meinung wider besseres Wissen abgegeben. Aber sie halten die Organisation des Z\u00e4hlvorganges f\u00fcr in sich fehlerhaft und ungen\u00fcgend und bestreiten, dass das Resultat richtig ermittelt worden sei.\na) An den Landsgemeinden gilt grunds\u00e4tzlich, dass Abstimmungen offen durch Handmehr erfolgen (GIACOMETTI, Staatsrecht der schweizerischen Kantone S. 254 f.; Nidwalden, Gesetz \u00fcber die Organisation und das Verfahren der gesetzgebenden und vollziehenden kantonalen Gewalten vom 30. April 1967, Art. 19 Abs. 1; Glarus, Art. 34 KV; Appenzell A.Rh., Art. 45 Abs. 4 KV; Appenzell I.Rh., Verordnung betr. die Landsgemeinde und die Gemeindeversammlungen vom 21. November 1924, Art. 16).\nDie Ermittlung des Stimmenverh\u00e4ltnisses geschieht in erster Linie durch Absch\u00e4tzen, wie das Art. 15 der Landsgemeindeverordnung von 1895 vorsieht (GIACOMETTI, a.a.O. S. 256). Im Kanton Glarus ist dies die einzige Art der Ermittlung des Stimmverh\u00e4ltnisses; die Absch\u00e4tzung erfolgt dort durch den Vorsitzenden, in zweifelhaften F\u00e4llen unter Beizug von vier Mitgliedern des Regierungsrates; der Entscheid ist endg\u00fcltig (Art. 34 Abs. 3 und 4 KV; STAUFFACHER, Die Versammlungsdemokratie im Kanton Glarus, Diss. 1962, S. 311 f.). In gleicher Weise kennt der Kanton Appenzell A.Rh. (Art. 45 KV) nur die Absch\u00e4tzung durch den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, eventuell mit Beizug der Regierungsmitglieder und von Mitgliedern des Kantonsrates. Die \u00fcbrigen Landsgemeindekantone sehen unter bestimmten Voraussetzungen die Ausz\u00e4hlung vor, so neben Obwalden (Art. 16 LGV 1895, Art. 3 LGV 1918) auch Nidwalden nach drittem ergebnislosem Handmehr (Art. 20 Organisationsgesetz) und Appenzell I.Rh., sofern die Mehrheit durch Absch\u00e4tzung nicht festgestellt werden kann (Art. 16 Abs. 2 der Landsgemeindeverordnung).\nb) Die an den Landsgemeinden vorgeschriebene Art und Weise der Ermittlung der Abstimmungsergebnisse (Handmehr und Absch\u00e4tzung), die durch die Natur der gegebenen Verh\u00e4ltnisse nahegelegt sind, gew\u00e4hren offensichtlich weniger grosse Garantien f\u00fcr eine unverf\u00e4lschte Ermittlung des Volkswillens\nBGE 100 Ia 362 S. 364\nals z.B. eine geheime Urnenabstimmung. Die Beschwerdef\u00fchrer fechten aber die im Kanton Obwalden getroffene Regelung nicht als verfassungswidrig an. Soweit es sich um die Abstimmung mit Handmehr handelt, w\u00e4re das auch nicht m\u00f6glich, da diese Verfahrensart durch die Kantonsverfassung selbst vorgeschrieben ist und die Vereinbarkeit der kantonalen Verfassungsbestimmungen mit dem Bundesrecht vom Bundesgericht nicht \u00fcberpr\u00fcft werden kann, wenn die Bundesversammlung der Verfassung die Gew\u00e4hrleistung erteilt hat (\nBGE 89 I 393\nff. E. 3). In ihrem Rechtsbegehren verlangen die Beschwerdef\u00fchrer wohl, es sei eventuell eine Urnenabstimmung anzuordnen, aber sie anerkennen in der Begr\u00fcndung, dass - solange die Verfassung von der Bundesversammlung gew\u00e4hrleistet ist - dem Handmehr an der Landsgemeinde als rechtskonformer Willens\u00e4usserung das Wort geredet sei.\nc) Auch die Feststellung des Stimmenverh\u00e4ltnisses durch Absch\u00e4tzung r\u00fcgen sie zwar als ungeeignet, doch nicht verfassungswidrig; sie behaupten lediglich, diese habe an der Landsgemeinde vom 28. April 1974 zu einer unrichtigen Ermittlung des Stimmenverh\u00e4ltnisses gef\u00fchrt. Es besteht auch kein zwingender Anlass, die Absch\u00e4tzung als mit Bundesrecht unvereinbar zu erkl\u00e4ren; sie ist an sich nicht ungeeignet, zur Ermittlung des richtigen Verh\u00e4ltnisses zwischen Ja- und Neinstimmen zu f\u00fchren. In den meisten F\u00e4llen wird sich durch Sch\u00e4tzung ohne weiteres das Stimmenverh\u00e4ltnis wenn auch nicht zahlenm\u00e4ssig genau, so doch eindeutig genug feststellen lassen. In den Zweifelsf\u00e4llen ist allerdings eine grosse Sorgfalt der das Mehr feststellenden Beh\u00f6rde erforderlich, damit es nicht zu Fehlsch\u00e4tzungen kommt, besonders da in keinem Landsgemeindekanton jeder B\u00fcrger von sich aus die Durchf\u00fchrung der Z\u00e4hlung verlangen oder erzwingen kann. Die Anordnung der Z\u00e4hlung - auch in jenen Kantonen, die eine solche kennen - setzt immer voraus, dass die feststellende Beh\u00f6rde Zweifel am Abstimmungsausgang hat; das trifft auch in Obwalden zu, wo bereits nach dem ersten Abstimmungsgang die Abz\u00e4hlung verlangt werden kann (Art. 3 Abs. 2 LGV 1918). Sie setzt voraus, dass die Beh\u00f6rde nicht schon im ersten Abstimmungsgang aufgrund ihrer Sch\u00e4tzung die Vorlage als angenommen oder verworfen erkl\u00e4rt; ausserdem ist erst noch eine Abstimmung dar\u00fcber erforderlich, ob gez\u00e4hlt\nBGE 100 Ia 362 S. 365\nwerden soll oder nicht. Immerhin trifft gerade das obwaldnerische Recht Massnahmen, die eine grosse Gewissheit f\u00fcr die richtige Feststellung des Abstimmungsresultates schaffen, verlangt es doch, dass die Stimmenz\u00e4hler eine gute \u00dcbersicht \u00fcber den Landsgemeindeplatz gewinnen k\u00f6nnen und eine Dreiviertelsmehrheit der Stimmenz\u00e4hler erreicht wird (Art. 16 LGV 1895 und Art. 2 LGV 1918).\nd) Da die Beschwerdef\u00fchrer den Abstimmungsmodus nicht angefochten haben, haben sie den Nachweis zu leisten, dass die Abstimmungsermittlung an einem Mangel leidet. Sie behaupten aber nicht, dass der Leiter der Landsgemeinde die fragliche Vorlage als angenommen erkl\u00e4rte, obwohl die Dreiviertelsmehrheit unter den Stimmenz\u00e4hlern nicht erreicht war. Dagegen behaupten sie, dass die Sch\u00e4tzung offenbar nicht richtig erfolgt sei. Sie berufen sich daf\u00fcr auf zahlreiche Zeugen sowie eventuell auf Aufnahmen, die f\u00fcr das Fernsehen gemacht wurden, und auf die schriftlichen Erkl\u00e4rungen zahlreicher B\u00fcrger.\nDen Beweisantr\u00e4gen der Beschwerdef\u00fchrer ist nicht stattzugeben, weil sie untauglich sind, um ihre Behauptungen zu erh\u00e4rten. Die angerufenen Zeugen k\u00f6nnen nur ihre subjektive Auffassung \u00fcber das Stimmenverh\u00e4ltnis bekanntgeben. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass unbeteiligte Zuschauer an grossen Veranstaltungen sich h\u00e4ufig \u00fcber das Stimmenverh\u00e4ltnis bei offenen Abstimmungen t\u00e4uschen. Die Teilnehmer selbst unterliegen h\u00e4ufig ebenfalls T\u00e4uschungen, weil sie eben - vor allem bei grossen Versammlungen - nur die n\u00e4chste Umgebung einigermassen sicher \u00fcberblicken k\u00f6nnen. So w\u00e4ren ihre Aussagen selber mit einem grossen Unsicherheitsfaktor belastet. Zweifellos k\u00f6nnte der Regierungsrat ebenso viele Zeugen nennen, die daf\u00fcr eintr\u00e4ten, dass die Vorlage angenommen worden sei. Das Protokoll der Landsgemeinde verzeichnet jedenfalls Beifall nach Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses. Es darf davon ausgegangen werden, dass die Beifallspendenden ihrerseits \u00fcberzeugt waren, die Vorlage sei angenommen worden. Auch allf\u00e4lliges Filmmaterial des Fernsehens w\u00e4re nicht geeignet, ein klares Bild \u00fcber die Mehrheitsverh\u00e4ltnisse zu schaffen. Selbst wenn der Unterschied zwischen Ja- und Neinstimmen nur sehr knapp gewesen sein sollte, ergibt sich daraus kein Anspruch auf Nachz\u00e4hlung, wenn nicht dargetan ist, dass beim Z\u00e4hlen Fehler vorgekommen\nBGE 100 Ia 362 S. 366\nsind (\nBGE 98 Ia 85\n). Unter diesen Umst\u00e4nden ist auf die tatbest\u00e4ndlichen Feststellungen des Regierungsrates \u00fcber die Aufstellung der Stimmenz\u00e4hler und ihre Sichtm\u00f6glichkeiten abzustellen. Die Beschwerdef\u00fchrer behaupten nicht, dass bei der Absch\u00e4tzung Unregelm\u00e4ssigkeiten vorgekommen seien, die Stimmenz\u00e4hler etwa beeinflusst worden w\u00e4ren oder sie sonst gegen ihre \u00dcberzeugung Erkl\u00e4rungen abgegeben h\u00e4tten (vgl. PICENONI, Die Kassation von Volkswahlen und Volksabstimmungen, Diss. 1945 S. 106 f.). Es darf angenommen werden, dass sie einen weitgehenden \u00dcberblick \u00fcber das ganze Landsgemeindefeld hatten. Der Umstand, dass eine Dreiviertelsmehrheit der Stimmenz\u00e4hler erforderlich war, gibt einen hohen Grad von Gewissheit daf\u00fcr, dass die Vorlage zu Recht als angenommen erkl\u00e4rt worden ist und dass die Beschwerdef\u00fchrer in ihrem Stimmrecht nicht verletzt worden sind.", null, null, null, null, null, null, "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F100-IA-362%3Ade&lang=de&zoom=&type=show_document", null, null, "[\"BGE 89 I 393\"]", "2026-02-12T17:11:51.337391", null, null, null, null, "01ebabfb1ac72e49c224168a7a19d336a8a6e4cc6d6d2c92544341ecaef0ffad", 1, 8306, null, null, null, 0, null, null, null, "2026-10-16T01:54:25", "2026-11-03T02:54:08", 0, 0, "{\"meta\": {\"reference\": \"100 IA 362\", \"is_bge\": false, \"date\": \"18. 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Zwar behaupten sie nicht eigentlich, es seien Unregelm\u00e4ssigkeiten vorgekommen - etwa, die Stimmenz\u00e4hler h\u00e4tten ihre Meinung wider besseres Wissen abgegeben. Aber sie halten die Organisation des Z\u00e4hlvorganges f\u00fcr in sich fehlerhaft und ungen\u00fcgend und bestreiten, dass das Resultat richtig ermittelt worden sei.\\n\\na) An den Landsgemeinden gilt grunds\u00e4tzlich, dass Abstimmungen offen durch Handmehr erfolgen (GIACOMETTI, Staatsrecht der schweizerischen Kantone S. 254 f.; Nidwalden, Gesetz \u00fcber die Organisation und das Verfahren der gesetzgebenden und vollziehenden kantonalen Gewalten vom 30. April 1967, Art. 19 Abs. 1; Glarus, Art. 34 KV; Appenzell A.Rh., Art. 45 Abs. 4 KV; Appenzell I.Rh., Verordnung betr. die Landsgemeinde und die Gemeindeversammlungen vom 21. November 1924, Art. 16).\\n\\nDie Ermittlung des Stimmenverh\u00e4ltnisses geschieht in erster Linie durch Absch\u00e4tzen, wie das Art. 15 der Landsgemeindeverordnung von 1895 vorsieht (GIACOMETTI, a.a.O. S. 256). Im Kanton Glarus ist dies die einzige Art der Ermittlung des Stimmverh\u00e4ltnisses; die Absch\u00e4tzung erfolgt dort durch den Vorsitzenden, in zweifelhaften F\u00e4llen unter Beizug von vier Mitgliedern des Regierungsrates; der Entscheid ist endg\u00fcltig (Art. 34 Abs. 3 und 4 KV; STAUFFACHER, Die Versammlungsdemokratie im Kanton Glarus, Diss. 1962, S. 311 f.). In gleicher Weise kennt der Kanton Appenzell A.Rh. (Art. 45 KV) nur die Absch\u00e4tzung durch den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, eventuell mit Beizug der Regierungsmitglieder und von Mitgliedern des Kantonsrates. Die \u00fcbrigen Landsgemeindekantone sehen unter bestimmten Voraussetzungen die Ausz\u00e4hlung vor, so neben Obwalden (Art. 16 LGV 1895, Art. 3 LGV 1918) auch Nidwalden nach drittem ergebnislosem Handmehr (Art. 20 Organisationsgesetz) und Appenzell I.Rh., sofern die Mehrheit durch Absch\u00e4tzung nicht festgestellt werden kann (Art. 16 Abs. 2 der Landsgemeindeverordnung).\\n\\nb) Die an den Landsgemeinden vorgeschriebene Art und Weise der Ermittlung der Abstimmungsergebnisse (Handmehr und Absch\u00e4tzung), die durch die Natur der gegebenen Verh\u00e4ltnisse nahegelegt sind, gew\u00e4hren offensichtlich weniger grosse Garantien f\u00fcr eine unverf\u00e4lschte Ermittlung des Volkswillens BGE 100 Ia 362 S. 364 als z.B. eine geheime Urnenabstimmung. Die Beschwerdef\u00fchrer fechten aber die im Kanton Obwalden getroffene Regelung nicht als verfassungswidrig an. Soweit es sich um die Abstimmung mit Handmehr handelt, w\u00e4re das auch nicht m\u00f6glich, da diese Verfahrensart durch die Kantonsverfassung selbst vorgeschrieben ist und die Vereinbarkeit der kantonalen Verfassungsbestimmungen mit dem Bundesrecht vom Bundesgericht nicht \u00fcberpr\u00fcft werden kann, wenn die Bundesversammlung der Verfassung die Gew\u00e4hrleistung erteilt hat ( BGE 89 I 393 ff. E. 3). In ihrem Rechtsbegehren verlangen die Beschwerdef\u00fchrer wohl, es sei eventuell eine Urnenabstimmung anzuordnen, aber sie anerkennen in der Begr\u00fcndung, dass - solange die Verfassung von der Bundesversammlung gew\u00e4hrleistet ist - dem Handmehr an der Landsgemeinde als rechtskonformer Willens\u00e4usserung das Wort geredet sei.\\n\\nc) Auch die Feststellung des Stimmenverh\u00e4ltnisses durch Absch\u00e4tzung r\u00fcgen sie zwar als ungeeignet, doch nicht verfassungswidrig; sie behaupten lediglich, diese habe an der Landsgemeinde vom 28. 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Der Umstand, dass eine Dreiviertelsmehrheit der Stimmenz\u00e4hler erforderlich war, gibt einen hohen Grad von Gewissheit daf\u00fcr, dass die Vorlage zu Recht als angenommen erkl\u00e4rt worden ist und dass die Beschwerdef\u00fchrer in ihrem Stimmrecht nicht verletzt worden sind.\", \"abschnitte\": [{\"id\": \"5\", \"text\": \"Die Beschwerdef\u00fchrer fechten die Feststellung der Ja- und Neinstimmen bei der fraglichen Landsgemeindeabstimmung BGE 100 Ia 362 S. 363 an, die nicht den Grunds\u00e4tzen und Anforderungen entspreche, welche die Rechtsprechung an das Abstimmungsverfahren stelle. Zwar behaupten sie nicht eigentlich, es seien Unregelm\u00e4ssigkeiten vorgekommen - etwa, die Stimmenz\u00e4hler h\u00e4tten ihre Meinung wider besseres Wissen abgegeben. Aber sie halten die Organisation des Z\u00e4hlvorganges f\u00fcr in sich fehlerhaft und ungen\u00fcgend und bestreiten, dass das Resultat richtig ermittelt worden sei.\\n\\na) An den Landsgemeinden gilt grunds\u00e4tzlich, dass Abstimmungen offen durch Handmehr erfolgen (GIACOMETTI, Staatsrecht der schweizerischen Kantone S. 254 f.; Nidwalden, Gesetz \u00fcber die Organisation und das Verfahren der gesetzgebenden und vollziehenden kantonalen Gewalten vom 30. April 1967, Art. 19 Abs. 1; Glarus, Art. 34 KV; Appenzell A.Rh., Art. 45 Abs. 4 KV; Appenzell I.Rh., Verordnung betr. die Landsgemeinde und die Gemeindeversammlungen vom 21. November 1924, Art. 16).\\n\\nDie Ermittlung des Stimmenverh\u00e4ltnisses geschieht in erster Linie durch Absch\u00e4tzen, wie das Art. 15 der Landsgemeindeverordnung von 1895 vorsieht (GIACOMETTI, a.a.O. S. 256). Im Kanton Glarus ist dies die einzige Art der Ermittlung des Stimmverh\u00e4ltnisses; die Absch\u00e4tzung erfolgt dort durch den Vorsitzenden, in zweifelhaften F\u00e4llen unter Beizug von vier Mitgliedern des Regierungsrates; der Entscheid ist endg\u00fcltig (Art. 34 Abs. 3 und 4 KV; STAUFFACHER, Die Versammlungsdemokratie im Kanton Glarus, Diss. 1962, S. 311 f.). In gleicher Weise kennt der Kanton Appenzell A.Rh. (Art. 45 KV) nur die Absch\u00e4tzung durch den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, eventuell mit Beizug der Regierungsmitglieder und von Mitgliedern des Kantonsrates. Die \u00fcbrigen Landsgemeindekantone sehen unter bestimmten Voraussetzungen die Ausz\u00e4hlung vor, so neben Obwalden (Art. 16 LGV 1895, Art. 3 LGV 1918) auch Nidwalden nach drittem ergebnislosem Handmehr (Art. 20 Organisationsgesetz) und Appenzell I.Rh., sofern die Mehrheit durch Absch\u00e4tzung nicht festgestellt werden kann (Art. 16 Abs. 2 der Landsgemeindeverordnung).\\n\\nb) Die an den Landsgemeinden vorgeschriebene Art und Weise der Ermittlung der Abstimmungsergebnisse (Handmehr und Absch\u00e4tzung), die durch die Natur der gegebenen Verh\u00e4ltnisse nahegelegt sind, gew\u00e4hren offensichtlich weniger grosse Garantien f\u00fcr eine unverf\u00e4lschte Ermittlung des Volkswillens BGE 100 Ia 362 S. 364 als z.B. eine geheime Urnenabstimmung. Die Beschwerdef\u00fchrer fechten aber die im Kanton Obwalden getroffene Regelung nicht als verfassungswidrig an. Soweit es sich um die Abstimmung mit Handmehr handelt, w\u00e4re das auch nicht m\u00f6glich, da diese Verfahrensart durch die Kantonsverfassung selbst vorgeschrieben ist und die Vereinbarkeit der kantonalen Verfassungsbestimmungen mit dem Bundesrecht vom Bundesgericht nicht \u00fcberpr\u00fcft werden kann, wenn die Bundesversammlung der Verfassung die Gew\u00e4hrleistung erteilt hat ( BGE 89 I 393 ff. E. 3). In ihrem Rechtsbegehren verlangen die Beschwerdef\u00fchrer wohl, es sei eventuell eine Urnenabstimmung anzuordnen, aber sie anerkennen in der Begr\u00fcndung, dass - solange die Verfassung von der Bundesversammlung gew\u00e4hrleistet ist - dem Handmehr an der Landsgemeinde als rechtskonformer Willens\u00e4usserung das Wort geredet sei.\\n\\nc) Auch die Feststellung des Stimmenverh\u00e4ltnisses durch Absch\u00e4tzung r\u00fcgen sie zwar als ungeeignet, doch nicht verfassungswidrig; sie behaupten lediglich, diese habe an der Landsgemeinde vom 28. April 1974 zu einer unrichtigen Ermittlung des Stimmenverh\u00e4ltnisses gef\u00fchrt. Es besteht auch kein zwingender Anlass, die Absch\u00e4tzung als mit Bundesrecht unvereinbar zu erkl\u00e4ren; sie ist an sich nicht ungeeignet, zur Ermittlung des richtigen Verh\u00e4ltnisses zwischen Ja- und Neinstimmen zu f\u00fchren. In den meisten F\u00e4llen wird sich durch Sch\u00e4tzung ohne weiteres das Stimmenverh\u00e4ltnis wenn auch nicht zahlenm\u00e4ssig genau, so doch eindeutig genug feststellen lassen. In den Zweifelsf\u00e4llen ist allerdings eine grosse Sorgfalt der das Mehr feststellenden Beh\u00f6rde erforderlich, damit es nicht zu Fehlsch\u00e4tzungen kommt, besonders da in keinem Landsgemeindekanton jeder B\u00fcrger von sich aus die Durchf\u00fchrung der Z\u00e4hlung verlangen oder erzwingen kann. Die Anordnung der Z\u00e4hlung - auch in jenen Kantonen, die eine solche kennen - setzt immer voraus, dass die feststellende Beh\u00f6rde Zweifel am Abstimmungsausgang hat; das trifft auch in Obwalden zu, wo bereits nach dem ersten Abstimmungsgang die Abz\u00e4hlung verlangt werden kann (Art. 3 Abs. 2 LGV 1918). Sie setzt voraus, dass die Beh\u00f6rde nicht schon im ersten Abstimmungsgang aufgrund ihrer Sch\u00e4tzung die Vorlage als angenommen oder verworfen erkl\u00e4rt; ausserdem ist erst noch eine Abstimmung dar\u00fcber erforderlich, ob gez\u00e4hlt BGE 100 Ia 362 S. 365 werden soll oder nicht. Immerhin trifft gerade das obwaldnerische Recht Massnahmen, die eine grosse Gewissheit f\u00fcr die richtige Feststellung des Abstimmungsresultates schaffen, verlangt es doch, dass die Stimmenz\u00e4hler eine gute \u00dcbersicht \u00fcber den Landsgemeindeplatz gewinnen k\u00f6nnen und eine Dreiviertelsmehrheit der Stimmenz\u00e4hler erreicht wird (Art. 16 LGV 1895 und Art. 2 LGV 1918).\\n\\nd) Da die Beschwerdef\u00fchrer den Abstimmungsmodus nicht angefochten haben, haben sie den Nachweis zu leisten, dass die Abstimmungsermittlung an einem Mangel leidet. Sie behaupten aber nicht, dass der Leiter der Landsgemeinde die fragliche Vorlage als angenommen erkl\u00e4rte, obwohl die Dreiviertelsmehrheit unter den Stimmenz\u00e4hlern nicht erreicht war. Dagegen behaupten sie, dass die Sch\u00e4tzung offenbar nicht richtig erfolgt sei. Sie berufen sich daf\u00fcr auf zahlreiche Zeugen sowie eventuell auf Aufnahmen, die f\u00fcr das Fernsehen gemacht wurden, und auf die schriftlichen Erkl\u00e4rungen zahlreicher B\u00fcrger.\\n\\nDen Beweisantr\u00e4gen der Beschwerdef\u00fchrer ist nicht stattzugeben, weil sie untauglich sind, um ihre Behauptungen zu erh\u00e4rten. Die angerufenen Zeugen k\u00f6nnen nur ihre subjektive Auffassung \u00fcber das Stimmenverh\u00e4ltnis bekanntgeben. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass unbeteiligte Zuschauer an grossen Veranstaltungen sich h\u00e4ufig \u00fcber das Stimmenverh\u00e4ltnis bei offenen Abstimmungen t\u00e4uschen. Die Teilnehmer selbst unterliegen h\u00e4ufig ebenfalls T\u00e4uschungen, weil sie eben - vor allem bei grossen Versammlungen - nur die n\u00e4chste Umgebung einigermassen sicher \u00fcberblicken k\u00f6nnen. So w\u00e4ren ihre Aussagen selber mit einem grossen Unsicherheitsfaktor belastet. Zweifellos k\u00f6nnte der Regierungsrat ebenso viele Zeugen nennen, die daf\u00fcr eintr\u00e4ten, dass die Vorlage angenommen worden sei. Das Protokoll der Landsgemeinde verzeichnet jedenfalls Beifall nach Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses. Es darf davon ausgegangen werden, dass die Beifallspendenden ihrerseits \u00fcberzeugt waren, die Vorlage sei angenommen worden. Auch allf\u00e4lliges Filmmaterial des Fernsehens w\u00e4re nicht geeignet, ein klares Bild \u00fcber die Mehrheitsverh\u00e4ltnisse zu schaffen. Selbst wenn der Unterschied zwischen Ja- und Neinstimmen nur sehr knapp gewesen sein sollte, ergibt sich daraus kein Anspruch auf Nachz\u00e4hlung, wenn nicht dargetan ist, dass beim Z\u00e4hlen Fehler vorgekommen BGE 100 Ia 362 S. 366 sind ( BGE 98 Ia 85 ). Unter diesen Umst\u00e4nden ist auf die tatbest\u00e4ndlichen Feststellungen des Regierungsrates \u00fcber die Aufstellung der Stimmenz\u00e4hler und ihre Sichtm\u00f6glichkeiten abzustellen. Die Beschwerdef\u00fchrer behaupten nicht, dass bei der Absch\u00e4tzung Unregelm\u00e4ssigkeiten vorgekommen seien, die Stimmenz\u00e4hler etwa beeinflusst worden w\u00e4ren oder sie sonst gegen ihre \u00dcberzeugung Erkl\u00e4rungen abgegeben h\u00e4tten (vgl. PICENONI, Die Kassation von Volkswahlen und Volksabstimmungen, Diss. 1945 S. 106 f.). Es darf angenommen werden, dass sie einen weitgehenden \u00dcberblick \u00fcber das ganze Landsgemeindefeld hatten. Der Umstand, dass eine Dreiviertelsmehrheit der Stimmenz\u00e4hler erforderlich war, gibt einen hohen Grad von Gewissheit daf\u00fcr, dass die Vorlage zu Recht als angenommen erkl\u00e4rt worden ist und dass die Beschwerdef\u00fchrer in ihrem Stimmrecht nicht verletzt worden sind.\"}]}, \"dispositiv\": {\"raw\": \"\", \"punkte\": []}, \"referenzen\": {\"bge_zitiert\": [{\"ref\": \"89 I 393\", \"prefix\": \"BGE\", \"url\": \"https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2023&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F89-I-389%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page393\"}, {\"ref\": \"98 IA 85\", \"prefix\": \"BGE\", \"url\": \"https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2023&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F98-IA-73%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page85\"}], \"bger_zitiert\": [], \"bstger_zitiert\": [], \"gesetze\": [{\"text\": \"Art. 34 KV\", \"law\": \"KV\", \"rs\": \"131.212\", \"art\": \"34\", \"url\": \"https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1994/1_401_401_361_fga/de#art_34\"}, {\"text\": \"Art. 45 Abs. 4 KV\", \"law\": \"KV\", \"rs\": \"131.212\", \"art\": \"45\", \"url\": \"https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1994/1_401_401_361_fga/de#art_45\"}, {\"text\": \"Art. 16 LGV\", \"law\": \"LGV\", \"rs\": \"817.02\", \"art\": \"16\", \"url\": \"https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2017/63/de#art_16\"}, {\"text\": \"Art. 3 LGV\", \"law\": \"LGV\", \"rs\": \"817.02\", \"art\": \"3\", \"url\": \"https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2017/63/de#art_3\"}, {\"text\": \"Art. 2 LGV\", \"law\": \"LGV\", \"rs\": \"817.02\", \"art\": \"2\", \"url\": \"https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2017/63/de#art_2\"}]}}", "2026-10-22T20:04:37", null, "/opt/judic/raw/bge/1974/100_IA_362.html.gz", null, null, null]], "columns": ["decision_id", "court", "canton", "chamber", "docket_number", "docket_number_2", "decision_date", "publication_date", "language", "title", "legal_area", "regeste", "abstract_de", "abstract_fr", "abstract_it", "full_text", "outcome", "decision_type", "judges", "clerks", "collection", "appeal_info", "source_url", "pdf_url", "bge_reference", "cited_decisions", "scraped_at", "external_id", "source", "source_id", "source_spider", "content_hash", "has_full_text", "text_length", "Sachgebiet", "Themen", "Liste_Neuheiten", "BGE_PublikationVorgesehen", "erledigung", "AnzahlRichter", "local_json_path", "imported_at", "last_seen_at", "from_delta", "from_judic_scraper", "judic_structured", "judic_scraped_at", "judic_raw_content", "raw_html_path", "Vorinstanz_Gericht", "Vorinstanz_Kammer", "Abteilung"], "primary_keys": ["decision_id"], "primary_key_values": ["bge_100 IA 362"], "units": {}, "query_ms": 2.5257533416152}