{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_100 IA 378", "bge", "CH", null, "100 IA 378", null, "1974-10-30", null, "de", null, null, "Regeste\n Art. 85 lit. a OG; Kantonales Initiativrecht; Wiedererw\u00e4gungsantrag. Legitimation der Initianten zur Anfechtung eines beh\u00f6rdlichen Beschlusses betreffend Wiedererw\u00e4gung eines Volksentscheids (E. 1). Zul\u00e4ssigkeit eines beh\u00f6rdlichen Vorstosses auf Wiedererw\u00e4gung eines Volksentscheids, sofern eine gesetzliche \"Sperrfrist\" f\u00fcr das neue Aufgreifen einer bereits entschiedenen Frage fehlt und das Vorgehen nicht als rechtsmissbr\u00e4uchlich zu qualifizieren ist (E.2 und 4).", "<br/>\nRegeste\n<br/>Art. 85 lit. a OG; Kantonales Initiativrecht; Wiedererw\u00e4gungsantrag. Legitimation der Initianten zur Anfechtung eines beh\u00f6rdlichen Beschlusses betreffend Wiedererw\u00e4gung eines Volksentscheids (E. 1). Zul\u00e4ssigkeit eines beh\u00f6rdlichen Vorstosses auf Wiedererw\u00e4gung eines Volksentscheids, sofern eine gesetzliche \"Sperrfrist\" f\u00fcr das neue Aufgreifen einer bereits entschiedenen Frage fehlt und das Vorgehen nicht als rechtsmissbr\u00e4uchlich zu qualifizieren ist (E.2 und 4).", "<br/>\nRegeste\n<br/>Art. 85 lettre a OJ; droit d'initiative cantonal; demande de nouvel examen. Qualit\u00e9 des signataires d'une initiative pour attaquer une d\u00e9cision de l'autorit\u00e9 concernant le nouvel examen d'une d\u00e9cision populaire (consid. 1). Un projet de loi qui tend au nouvel examen d'une d\u00e9cision populaire est admissible, pour autant que la loi ne renferme pas de d\u00e9lai d'attente pour la reprise d'une question d\u00e9j\u00e0 tranch\u00e9e et que l'adoption du projet ne constitue pas un abus de droit (consid. 2 et 4).", "<br/>\nRegesto\n<br/>Art. 85 lett. a OG; diritto d'iniziativa cantonale; domanda di riesame. Legittimazione dei firmatari di una iniziativa ad impugnare una decisione dell'autorit\u00e0 concernente il riesame di una decisione adottata dal popolo (consid. 1). \u00c8 consentito un progetto di legge proposto dall'autorit\u00e0 e inteso a chiedere il riesame di una decisione dell'autorit\u00e0, ove la legge non subordini ad un termine di attesa il riesame di una questione gi\u00e0 decisa e tale modo di procedere non costituisca un abuso di diritto (consid. 2 e 4).", "Urteilskopf\n100 Ia 378\n54. Urteil vom 30. Oktober 1974 i.S. Minelli gegen Kantonsrat des Kantons Z\u00fcrich.\nRegeste\nArt. 85 lit. a OG\n; Kantonales Initiativrecht; Wiedererw\u00e4gungsantrag.\nLegitimation der Initianten zur Anfechtung eines beh\u00f6rdlichen Beschlusses betreffend Wiedererw\u00e4gung eines Volksentscheids (E. 1).\nZul\u00e4ssigkeit eines beh\u00f6rdlichen Vorstosses auf Wiedererw\u00e4gung eines Volksentscheids, sofern eine gesetzliche \"Sperrfrist\" f\u00fcr das neue Aufgreifen einer bereits entschiedenen Frage fehlt und das Vorgehen nicht als rechtsmissbr\u00e4uchlich zu qualifizieren ist (E.2 und 4).\nSachverhalt\nab Seite 378\nBGE 100 Ia 378 S. 378\nA.-\nAm 21. August 1972 reichte Ludwig A. Minelli als Pr\u00e4sident eines Initiativkomitees dem Z\u00fcrcher Kantonsrat\nBGE 100 Ia 378 S. 379\neine kantonale Volksinitiative zu einem Gesetz zur Bek\u00e4mpfung der Jugendkriminalit\u00e4t ein. Die Initiative wurde dem Volk am 30. Juni 1974 zusammen mit sechs anderen Vorlagen, darunter einem Gesetz \u00fcber die \u00c4nderung des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Strafprozessordnung und des Einf\u00fchrungsgesetzes zum Schweiz. Strafgesetzbuch (sog. \"kleine Strafprozessrevision\") unterbreitet und entgegen der Empfehlung des Kantonsrates und des Regierungsrates von den Stimmberechtigten des Kantons Z\u00fcrich mit 143 723 Ja gegen 129 527 Nein angenommen.\nNach der Abstimmung wurde von verschiedenen Seiten geltend gemacht, zwischen der Volksinitiative und der gleichzeitig vom Volk angenommen \"kleinen Strafprozessrevision\" best\u00e4nden Widerspr\u00fcche und das durch Annahme der Initiative geschaffene Gesetz zur Bek\u00e4mpfung der Jugendkriminalit\u00e4t (JKG) laufe teilweise dem Bundesrecht zuwider. Mit dieser Begr\u00fcndung erhoben der Regierungsrat des Kantons Z\u00fcrich und zwei Winterthurer Stimmberechtigte gegen die Erwahrung der die beiden Vorlagen betreffenden Abstimmungsergebnisse Einsprache. In der Folge wurden die Einsprachen zur\u00fcckgezogen und der Kantonsrat erwahrte am 2. September 1974 die Ergebnisse der Volksabstimmung vom 30. Juni 1974.\nB.-\nAm 26. August 1974 reichte der II. Vizepr\u00e4sident des Kantonsrates, Konrad Gisler-Flaach, eine parlamentarische Initiative ein, welche die Aufhebung des JKG verlangte. Der Kantonsrat stimmte dieser Initiative zu und verabschiedete am 16. September 1974 mit 101 gegen 3 Stimmen zuhanden der Volksabstimmung ein kurzes Gesetz, das lediglich die Aufhebung des JKG vom 30. Juni 1974 zum Inhalt hat. Die Volksabstimmung \u00fcber diese Vorlage wurde vom Regierungsrat auf den 8. Dezember 1974 festgesetzt.\nC.-\nGegen den Beschluss des Kantonsrates vom 16. September 1974 \u00fcber das Gesetz betreffend die Aufhebung des JKG vom 30. Juni 1974 reichte Ludwig A. Minelli gem\u00e4ss\nArt. 85 lit. a OG\nbeim Bundesgericht Stimmrechtsbeschwerde ein mit dem Antrag, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben.\nZur Begr\u00fcndung wird im wesentlichen geltend gemacht, der Beschluss sei rechtsmissbr\u00e4uchlich; die in \u00a7 50 Abs. 4 des Gemeindegesetzes umschriebene Regel, wonach auf Antrag der Gemeindevorsteherschaft Initiativen durch den Bezirksrat als unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt werden k\u00f6nnen, \"wenn sie sich als Wiederholung\nBGE 100 Ia 378 S. 380\neines innert Jahresfrist von der Gemeindeversammlung behandelten Gesch\u00e4ftes darstellen und keine neuen Tatsachen vorliegen, die eine nochmalige Behandlung rechtfertigen\", gelte nicht nur f\u00fcr Gemeindeinitiativen, sondern als ungeschriebenes Recht f\u00fcr alle Initiativen im Kanton Z\u00fcrich und zwar auch f\u00fcr entsprechende Vorst\u00f6sse der Beh\u00f6rden. Die erst nach der Volksabstimmung erkannte M\u00f6glichkeit der Konkurrenz zwischen Bestimmungen des JKG und den Vorschriften der \"kleinen Strafprozessrevision\" sei keine neue Tatsache. Zudem k\u00f6nnte dieser Umstand niemals die Wiederholung der Abstimmung \u00fcber das ganze Gesetz rechtfertigen, sondern es m\u00fcsste gen\u00fcgen, \u00fcber die unvereinbaren Normen neu abzustimmen. - Die angebliche Bundesrechtswidrigkeit sei h\u00f6chst umstritten. Zur Behebung eventueller Verst\u00f6sse gegen Bundesrecht bed\u00fcrfte es im \u00fcbrigen keiner neuen Volksabstimmung, denn gem\u00e4ss Art. 2 UeB/BV tr\u00e4te das Bundesrecht ohne weiteres an Stelle der bundesrechtswidrigen Norm. - Auch mit der Behauptung einer angeblichen Irref\u00fchrung der Stimmb\u00fcrger lasse sich eine faktische Wiederholung der Abstimmung \u00fcber die Initiative nicht begr\u00fcnden. Der Titel der Initiative sei vom Regierungsrat vor der Abstimmung nicht als irref\u00fchrend beanstandet oder abge\u00e4ndert worden, die Bezeichnung sei im Rahmen der \u00fcblichen demokratischen Gepflogenheiten abgefasst. Der Aufhebungsbeschluss lasse sich auch nicht mit der pers\u00f6nlichen Meinung der Mehrheit der Kantonsr\u00e4te rechtfertigen, das JKG sei von den Stimmberechtigten in Unkenntnis seines wirklichen Inhalts angenommen worden. - Der \"Beleuchtende Bericht\" zum angefochtenen Beschluss behaupte in wahrheitswidriger Weise, das JKG widerspreche Bundesrecht und schaffe auf dem Boden des kantonalen Rechts unl\u00f6sbare Konflikte.\nD.-\nDer Kantonsrat schliesst in seiner Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde im wesentlichen mit der Begr\u00fcndung, \u00a7 50 Abs. 4 des Gemeindegesetzes sei eine singul\u00e4re Bestimmung und lasse sich nicht durch Analogie auf den vorliegenden Fall zur Anwendung bringen.\nErw\u00e4gungen\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\n1.\nIn Anlehnung an die fr\u00fchere Praxis des Bundesrates hat das Bundesgericht schon wiederholt entschieden, dass\nBGE 100 Ia 378 S. 381\njeder stimmf\u00e4hige B\u00fcrger auch zur Beschwerde gegen die Zulassung von Referendums- oder Initiativbegehren legitimiert sei (Angaben \u00fcber die \u00e4ltere Rechtsprechung in\nBGE 59 I 122\n). Lediglich im Urteil vom 30. September 1965 i.S. Schmid (abgedruckt in ZBl 67/1966 S. 31 ff.) wurde angenommen, die Anordnung der Abstimmung \u00fcber eine angeblich unzul\u00e4ssige Initiative schr\u00e4nke das Stimmrecht nicht ein, sondern erweitere es, weshalb dem Stimmberechtigten die Legitimation zur Anfechtung eines solchen Beschlusses fehle. Von diesem Pr\u00e4judiz distanzierte sich aber das Bundesgericht in\nBGE 99 Ia 728\nE. 1 (betreffend Volksinitiative gegen das Expressstrassen-Y) wieder und stellte fest, einzige Voraussetzung der Beschwerdebefugnis sei die Stimmberechtigung bei der in Frage stehenden Abstimmung oder Wahl.\nIn der bisherigen Rechtsprechung zu dieser Legitimationsfrage ging es noch nie um die Zul\u00e4ssigkeit einer von den Beh\u00f6rden ausgearbeiteten Vorlage, sondern es handelte sich durchwegs um die Zul\u00e4ssigkeit von Volksbegehren. Nach der allgemeinen Formulierung in den Erw\u00e4gungen von\nBGE 99 Ia 728\nE. 1 hat der Stimmberechtigte die Befugnis, jede Abstimmungsvorlage mit der Behauptung anzufechten, sie sei unzul\u00e4ssig. Ob eine so weite Fassung mit allen Konsequenzen zutreffend ist, kann hier offen bleiben.\nIm vorliegenden Fall macht ja der Beschwerdef\u00fchrer nicht einfach geltend, er werde durch eine nach seiner Auffassung unzul\u00e4ssige Volksabstimmung beschwert, sondern er bringt - mindestens implicite - zudem vor, durch den angefochtenen Beschluss werde der Erfolg der von ihm unterzeichneten und eingereichten Volksinitiative in rechtswidriger Weise in Frage gestellt. Die Beschwerde gem\u00e4ss\nArt. 85 lit. a OG\nsch\u00fctzt nach konstanter Praxis auch das Initiativrecht. Initianten k\u00f6nnen sich mit diesem Rechtsmittel dagegen zur Wehr setzen, dass durch ein unzul\u00e4ssiges Vorgehen der Beh\u00f6rden bei Abstimmungsfragen die Wirkungen der Annahme eines Volksbegehrens verhindert werden. Der Beschwerdef\u00fchrer ist daher legitimiert, mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend zu machen, durch den angefochtenen Beschluss des Kantonsrates werde gesetzwidrig oder rechtsmissbr\u00e4uchlich versucht, mittels einer neuen Abstimmung den Erfolg der JKG-Initiative zu vernichten.\n2.\nEine Vorschrift, welche dem Kantonsrat verbieten\nBGE 100 Ia 378 S. 382\nw\u00fcrde, eine Frage, \u00fcber welche die Stimmb\u00fcrger vor kurzer Zeit entschieden haben, erneut der Volksabstimmung zu unterbreiten, besteht in der Z\u00fcrcher Gesetzgebung nicht. Das Gemeindegesetz (Gesetz \u00fcber das Gemeindewesen vom 6. Juni 1926/14. September 1969) gibt in \u00a7 50 Abs. 4 dem Bezirksrat die M\u00f6glichkeit, Initiativen auf Antrag der Gemeindevorsteherschaft unzul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren, wenn es sich um reine Wiedererw\u00e4gungsinitiativen handelt. Solche Beschr\u00e4nkungen des Initiativrechts auf Gemeindeebene kennen auch andere Kantone (z.B. Schwyz GOG \u00a7 8 Abs. 2). Dass die \"Sperrfrist\" f\u00fcr entsprechende Vorst\u00f6sse der Gemeindebeh\u00f6rden ebenfalls gelten muss, ist damit nicht gesagt. F\u00fcr die Annahme, \u00a7 50 Abs. 4 Gemeindegesetz enthalte eine Beschr\u00e4nkung, die als ungeschriebener Rechtssatz f\u00fcr das gesamte Z\u00fcrcher Initiativrecht auch auf kantonaler Ebene und in analoger Weise f\u00fcr Vorlagen der Beh\u00f6rden gelte, fehlt jeder Anhaltspunkt.\nDas Bundesgericht hat in\nBGE 94 I 125\nf. angenommen, eine Initiative, welche auf die Wiedererw\u00e4gung eines Gemeindeversammlungsbeschlusses hinauslaufe, sei an sich zul\u00e4ssig, sofern das Gesetz derartige Initiativen nicht in der eben dargelegten Weise durch eine \"Sperrfrist\" ausdr\u00fccklich verbiete oder das Vorgehen als rechtsmissbr\u00e4uchlich erscheine. Ausser den allgemeinen Schranken des Initiativrechts - Verletzung von Vorschriften des Bundes oder des Kantons, offensichtliche Undurchf\u00fchrbarkeit - wurde somit beim Fehlen einer gesetzlichen \"Sperrfrist\" f\u00fcr das neue Aufgreifen einer bereits entschiedenen Frage lediglich das Kriterium des Rechtsmissbrauchs als m\u00f6gliches Hindernis betrachtet. Diese Auffassung wurde in\nBGE 99 Ia 405\nf. in bezug auf die Zul\u00e4ssigkeit von Wiedererw\u00e4gungsantr\u00e4gen an Tagwen- oder Gemeindeversammlungen im Kanton Glarus best\u00e4tigt: Soweit Antr\u00e4ge auf Wiedererw\u00e4gung vom Gesetz nicht ausdr\u00fccklich ausgeschlossen werden, haben sie - abgesehen vom Fall des Rechtsmissbrauchs - als zul\u00e4ssig zu gelten. Schweigt das Gesetz \u00fcber diese Frage, so kann das Recht auf Stellung von Wiedererw\u00e4gungsantr\u00e4gen nicht durch L\u00fcckenf\u00fcllung ausgeschlossen oder beschr\u00e4nkt werden. Zur Frage des Rechtsmissbrauchs wird in diesem Urteil festgestellt, dass ein erstmaliger Wiedererw\u00e4gungsantrag, besonders bei knappem Abstimmungsergebnis, nicht rechtsmissbr\u00e4uchlich sei; Rechtsmissbrauch k\u00f6nnte allenfalls angenommen werden, wenn die\nBGE 100 Ia 378 S. 383\nStimmberechtigten ihren Willen in der betreffenden Sache schon mehr als einmal klar bekundet h\u00e4tten. - Die Frage, ob eine Initiative unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt werden k\u00f6nne, weil sie eine bereits entschiedene Frage betreffe, wurde auch bei der Beratung des Falles Bebi und Konsorten gegen Aargau (\nBGE 98 Ia 640\nf.) und des bereits erw\u00e4hnten Falles Burkhalter und Konsorten gegen Z\u00fcrich (\nBGE 99 Ia 728\nf.) im gleichen Sinne er\u00f6rtert, ohne dass dies in den Motiven dieser Urteile zum Ausdruck kommt. Es besteht kein Grund, von der mehrfach best\u00e4tigten Auffassung abzuweichen, wonach - beim Fehlen gesetzlicher Beschr\u00e4nkungen - durch Initiative oder Antrag auch die Wiedererw\u00e4gung eines bereits getroffenen Entscheides vorgeschlagen werden kann und diese M\u00f6glichkeit in der Regel nur am Kriterium des Rechtsmissbrauchs ihre Grenze findet.\nWenn aber der Stimmb\u00fcrger durch Aus\u00fcbung der ihm zur Verf\u00fcgung stehenden demokratischen Rechte ein Zur\u00fcckkommen auf gefasste Beschl\u00fcsse veranlassen darf, dann besteht kein sachlicher Grund, dem kantonalen Parlament zu verwehren, dass es mit einer neuen Abstimmungsvorlage die Korrektur eines vorangehenden Volksentscheides anstrebt. Es ist in erster Linie ein Gebot der politischen Klugheit, dass von dieser M\u00f6glichkeit, eine entschiedene Frage erneut zur Diskussion zu stellen, weder von den Stimmberechtigten noch von den Beh\u00f6rden im \u00dcbermass Gebrauch gemacht wird. Diese freiheitliche, einen Vorstoss auf Wiedererw\u00e4gung nicht hindernde Regelung kann zur Folge haben, dass erfolgreiche Initianten gezwungen werden, ihre Anliegen in einem zweiten Abstimmungskampf zu vertreten. Das ist jedoch keine Behinderung oder Einschr\u00e4nkung des Initiativrechts, sondern die unvermeidliche Konsequenz des Fehlens einer die Wiedererw\u00e4gung hindernden Sperrfrist. Steht einer Initiative, welche praktisch die Wiedererw\u00e4gung eines Volksentscheides verlangt, nichts entgegen, so muss im gleichen Umfang auch von Seiten der Beh\u00f6rden ein Vorstoss auf Wiedererw\u00e4gung zul\u00e4ssig sein. In allen diesen F\u00e4llen wird der Gegner des durch die Wiedererw\u00e4gung angestrebten Ziels zu einem f\u00fcr ihn unerw\u00fcnschten, erneuten Abstimmungskampf gezwungen. Will man dies vermeiden, so muss eine gesetzliche \"Sperre\" eingef\u00fchrt werden; die Regelung liesse sich selbstverst\u00e4ndlich so ausgestalten, dass nicht nur Volksinitiativen, sondern auch beh\u00f6rdliche\nBGE 100 Ia 378 S. 384\nVorst\u00f6sse, welche die Wiedererw\u00e4gung von Volksentscheiden zum Gegenstand haben, innert einer gewissen Frist nicht mehr zul\u00e4ssig w\u00e4ren. Ob solche Beschr\u00e4nkungen w\u00fcnschbar sind, ist hier nicht zu beurteilen. Zwei Motionen, welche auf Bundesebene das Initiativrecht u.a. in diesem Sinne begrenzen wollten, wurden 1923 vom Parlament abgelehnt (BURCKHARDT, Schweiz. Bundesrecht II Nr. 572 III und IV S. 371/72). Ein Ausschluss der Wiedererw\u00e4gung l\u00e4sst sich nicht durch richterliche Rechtsfindung einf\u00fchren, sondern er besteht nur dort, wo das Gesetz Antr\u00e4ge auf Wiedererw\u00e4gung an bestimmte Fristen bzw. besondere Voraussetzungen kn\u00fcpft. Da im Kanton Z\u00fcrich eine solche, die Wiedererw\u00e4gung von Volksentscheiden beschr\u00e4nkende oder ausschliessende Regelung nur im Gemeinderecht besteht, in bezug auf kantonale Abstimmungen aber fehlt, ist davon auszugehen, dass der angefochtene Beschluss des Kantonsrates keine Bestimmung der einschl\u00e4gigen kantonalen Gesetzgebung verletzt.\n3.\nHat der Kantonsrat somit die M\u00f6glichkeit, dem Volk die Aufhebung eines k\u00fcrzlich beschlossenen Gesetzes vorzuschlagen, ohne dass besondere Voraussetzungen erf\u00fcllt sein m\u00fcssten, so er\u00fcbrigt es sich, auf die weitern in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen einzutreten; denn diese M\u00f6glichkeit, dem Volk die Wiedererw\u00e4gung eines getroffenen Entscheides zu beantragen, ist rechtlich unabh\u00e4ngig davon, ob eine neue, erst nach der vorangehenden Abstimmung eingetretene oder erkannte Tatsache vorliegt. Auch die behauptete Bundesrechtswidrigkeit einzelner Bestimmungen des JKG oder die geltend gemachten Widerspr\u00fcche zur gleichzeitig vom Volk angenommenen \"kleinen Strafprozessrevision\" sind nicht Voraussetzung f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des angefochtenen Beschlusses. Wenn auch diese Argumente f\u00fcr die politische Rechtfertigung des aussergew\u00f6hnlichen Vorgehens von Bedeutung sein m\u00f6gen, so ist deren Stichhaltigkeit trotzdem f\u00fcr die Rechtm\u00e4ssigkeit des beanstandeten Beschlusses ohne Belang; denn eine neue Vorlage in der gleichen Sache ist an sich zul\u00e4ssig, ohne dass Widerspr\u00fcche zwischen dem aufzuhebenden Gesetz und anderen Erlassen des Kantons oder des Bundes nachgewiesen sein m\u00fcssen.\nDas Bundesgericht hat auch nicht im Hinblick auf die bevorstehende zweite Abstimmung zu untersuchen, ob die gegen das JKG erhobenen Vorw\u00fcrfe und Beanstandungen zutreffen.\nBGE 100 Ia 378 S. 385\nAuf das beil\u00e4ufige Begehren, es sei gewissermassen pr\u00e4ventiv festzustellen, ob Bestimmungen des JKG bundesrechtswidrig seien und ob unl\u00f6sbare Widerspr\u00fcche innerhalb des kantonalen Rechts entst\u00e4nden, ist nicht einzutreten; denn diese Probleme bilden wohl den Hintergrund, aber nicht den rechtlich relevanten Gegenstand des angefochtenen Beschlusses. Es ist Sache der Initianten, ihre Vorlage in der kommenden Auseinandersetzung gegebenenfalls gegen ungerechtfertigte Kritik zu verteidigen.\nEbenfalls nicht einzutreten ist auf die R\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers, der \"Beleuchtende Bericht\" zum angefochtenen Beschluss enthalte Unwahrheiten, war doch dieser Bericht - wie der Vernehmlassung des Kantonsrates zu entnehmen ist - bei Einreichung der staatsrechtlichen Beschwerde noch gar nicht herausgegeben worden.\n4.\nZu pr\u00fcfen bleibt, ob der Vorstoss auf Aufhebung des JKG im Sinne der dargelegten Praxis als rechtsmissbr\u00e4uchlich zu qualifizieren ist.\nL\u00e4sst die Gesetzgebung Antr\u00e4ge auf Wiedererw\u00e4gung ohne spezielle Beschr\u00e4nkung zu, so kann nur in Extremf\u00e4llen bei krassem Missbrauch der demokratischen Institutionen eine erneute Abstimmung untersagt werden. Im vorliegenden Fall fand die Mehrheit des Kantonsrates offenbar, das durch die Annahme der Initiative entstandene Gesetz schaffe Unklarheiten und die Stimmberechtigten h\u00e4tten sich anl\u00e4sslich der ersten Abstimmung mit dieser Vorlage zu wenig auseinandergesetzt. Dass das Verh\u00e4ltnis einzelner Vorschriften des JKG zu Bestimmungen des kantonalen Rechts und des Bundesrechts nicht von vornherein klar ist, wird auch vom Beschwerdef\u00fchrer nicht bestritten. Ob die Auslegung mit mehr oder weniger M\u00fche Klarheit schaffen k\u00f6nnte, bleibe dahingestellt. Auf jeden Fall ist es nicht rechtsmissbr\u00e4uchlich, dass der Kantonsrat versucht, die nach seiner Auffassung sich ergebenden Schwierigkeiten durch eine Aufhebung des JKG zu kl\u00e4ren. - Sogar eine erstmalige Wiedererw\u00e4gung, die einfach deswegen angestrebt wird, weil das Parlament oder unterlegene Initianten hoffen, eine bessere Information der Stimmberechtigten werde zu einem andern Resultat f\u00fchren, ist nicht rechtsmissbr\u00e4uchlich. Damit wird einfach der legale Weg ben\u00fctzt, um ein m\u00f6glicherweise eher zuf\u00e4lliges, auf ungen\u00fcgender Orientierung beruhendes Abstimmungsresultat durch eine zweite Abstimmung\nBGE 100 Ia 378 S. 386\n\u00fcberpr\u00fcfen zu lassen. Im allgemeinen d\u00fcrfte die Skepsis der Stimmberechtigten gegen\u00fcber solchen Wiederholungen von Urneng\u00e4ngen \u00fcber die gleiche Frage die Gefahr eines Missbrauchs dieser M\u00f6glichkeit stark eind\u00e4mmen. Nur wenn der demokratische Apparat in sinnloser Weise strapaziert und dadurch in Frage gestellt w\u00fcrde, k\u00f6nnte allenfalls wegen Rechtsmissbrauchs eine erneute Abstimmung verhindert werden. Gr\u00fcnde f\u00fcr ein solches Einschreiten bestehen im vorliegenden Fall offensichtlich nicht.\nAuch die Tatsache, dass der faktisch in Wiedererw\u00e4gung gezogene Volksentscheid die Annahme einer Initiative betrifft, kann nicht zu einer andern Beurteilung der Frage des Rechtsmissbrauchs f\u00fchren. Wenn aus den bereits dargelegten Erw\u00e4gungen -beim Fehlen gegenteiliger Bestimmungen - sowohl Initianten als auch Beh\u00f6rden verlangen k\u00f6nnen, dass ein vor kurzem entschiedenes Problem dem Volk erneut unterbreitet wird, dann l\u00e4sst sich folgerichtig auch aus dem Verbot des Rechtsmissbrauchs nicht ein besonderer (- im Vergleich zu andern Volksentscheiden weitergehender -) Schutz eines durch Initiative zustandegekommenen Entscheides gegen beh\u00f6rdliche Wiedererw\u00e4gungsbestrebungen ableiten.\nDispositiv\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\nDie Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.", null, null, null, null, null, null, "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F100-IA-378%3Ade&lang=de&zoom=&type=show_document", null, null, "[\"BGE 59 I 122\", \"BGE 94 I 125\"]", "2026-02-12T17:12:15.819785", null, null, null, null, "564b4ee6087c8bc196a032dc3ff06b77187e27f5e38afd768b49a88c1d0bc194", 1, 18327, null, null, null, 0, "Abweisung", null, null, "2026-07-15T01:38:05", "2026-08-26T01:37:46", 0, 0, "{\"meta\": {\"reference\": \"100 IA 378\", \"is_bge\": false, \"date\": \"30. 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Minelli als Pr\u00e4sident eines Initiativkomitees dem Z\u00fcrcher Kantonsrat BGE 100 Ia 378 S. 379 eine kantonale Volksinitiative zu einem Gesetz zur Bek\u00e4mpfung der Jugendkriminalit\u00e4t ein. Die Initiative wurde dem Volk am 30. Juni 1974 zusammen mit sechs anderen Vorlagen, darunter einem Gesetz \u00fcber die \u00c4nderung des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Strafprozessordnung und des Einf\u00fchrungsgesetzes zum Schweiz. Strafgesetzbuch (sog. \\\"kleine Strafprozessrevision\\\") unterbreitet und entgegen der Empfehlung des Kantonsrates und des Regierungsrates von den Stimmberechtigten des Kantons Z\u00fcrich mit 143 723 Ja gegen 129 527 Nein angenommen.\\n\\nNach der Abstimmung wurde von verschiedenen Seiten geltend gemacht, zwischen der Volksinitiative und der gleichzeitig vom Volk angenommen \\\"kleinen Strafprozessrevision\\\" best\u00e4nden Widerspr\u00fcche und das durch Annahme der Initiative geschaffene Gesetz zur Bek\u00e4mpfung der Jugendkriminalit\u00e4t (JKG) laufe teilweise dem Bundesrecht zuwider. Mit dieser Begr\u00fcndung erhoben der Regierungsrat des Kantons Z\u00fcrich und zwei Winterthurer Stimmberechtigte gegen die Erwahrung der die beiden Vorlagen betreffenden Abstimmungsergebnisse Einsprache. In der Folge wurden die Einsprachen zur\u00fcckgezogen und der Kantonsrat erwahrte am 2. September 1974 die Ergebnisse der Volksabstimmung vom 30. Juni 1974.\\n\\nB.  Am 26. August 1974 reichte der II. Vizepr\u00e4sident des Kantonsrates, Konrad Gisler-Flaach, eine parlamentarische Initiative ein, welche die Aufhebung des JKG verlangte. Der Kantonsrat stimmte dieser Initiative zu und verabschiedete am 16. September 1974 mit 101 gegen 3 Stimmen zuhanden der Volksabstimmung ein kurzes Gesetz, das lediglich die Aufhebung des JKG vom 30. Juni 1974 zum Inhalt hat. Die Volksabstimmung \u00fcber diese Vorlage wurde vom Regierungsrat auf den 8. Dezember 1974 festgesetzt.\\n\\nC.  Gegen den Beschluss des Kantonsrates vom 16. September 1974 \u00fcber das Gesetz betreffend die Aufhebung des JKG vom 30. Juni 1974 reichte Ludwig A. Minelli gem\u00e4ss Art. 85 lit. a OG beim Bundesgericht Stimmrechtsbeschwerde ein mit dem Antrag, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben.\\n\\nZur Begr\u00fcndung wird im wesentlichen geltend gemacht, der Beschluss sei rechtsmissbr\u00e4uchlich; die in \u00a7 50 Abs. 4 des Gemeindegesetzes umschriebene Regel, wonach auf Antrag der Gemeindevorsteherschaft Initiativen durch den Bezirksrat als unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt werden k\u00f6nnen, \\\"wenn sie sich als Wiederholung BGE 100 Ia 378 S. 380 eines innert Jahresfrist von der Gemeindeversammlung behandelten Gesch\u00e4ftes darstellen und keine neuen Tatsachen vorliegen, die eine nochmalige Behandlung rechtfertigen\\\", gelte nicht nur f\u00fcr Gemeindeinitiativen, sondern als ungeschriebenes Recht f\u00fcr alle Initiativen im Kanton Z\u00fcrich und zwar auch f\u00fcr entsprechende Vorst\u00f6sse der Beh\u00f6rden. Die erst nach der Volksabstimmung erkannte M\u00f6glichkeit der Konkurrenz zwischen Bestimmungen des JKG und den Vorschriften der \\\"kleinen Strafprozessrevision\\\" sei keine neue Tatsache. Zudem k\u00f6nnte dieser Umstand niemals die Wiederholung der Abstimmung \u00fcber das ganze Gesetz rechtfertigen, sondern es m\u00fcsste gen\u00fcgen, \u00fcber die unvereinbaren Normen neu abzustimmen. - Die angebliche Bundesrechtswidrigkeit sei h\u00f6chst umstritten. Zur Behebung eventueller Verst\u00f6sse gegen Bundesrecht bed\u00fcrfte es im \u00fcbrigen keiner neuen Volksabstimmung, denn gem\u00e4ss Art. 2 UeB/BV tr\u00e4te das Bundesrecht ohne weiteres an Stelle der bundesrechtswidrigen Norm. - Auch mit der Behauptung einer angeblichen Irref\u00fchrung der Stimmb\u00fcrger lasse sich eine faktische Wiederholung der Abstimmung \u00fcber die Initiative nicht begr\u00fcnden. Der Titel der Initiative sei vom Regierungsrat vor der Abstimmung nicht als irref\u00fchrend beanstandet oder abge\u00e4ndert worden, die Bezeichnung sei im Rahmen der \u00fcblichen demokratischen Gepflogenheiten abgefasst. Der Aufhebungsbeschluss lasse sich auch nicht mit der pers\u00f6nlichen Meinung der Mehrheit der Kantonsr\u00e4te rechtfertigen, das JKG sei von den Stimmberechtigten in Unkenntnis seines wirklichen Inhalts angenommen worden. - Der \\\"Beleuchtende Bericht\\\" zum angefochtenen Beschluss behaupte in wahrheitswidriger Weise, das JKG widerspreche Bundesrecht und schaffe auf dem Boden des kantonalen Rechts unl\u00f6sbare Konflikte.\\n\\nD.  Der Kantonsrat schliesst in seiner Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde im wesentlichen mit der Begr\u00fcndung, \u00a7 50 Abs. 4 des Gemeindegesetzes sei eine singul\u00e4re Bestimmung und lasse sich nicht durch Analogie auf den vorliegenden Fall zur Anwendung bringen.\", \"abschnitte\": [{\"id\": \"A\", \"text\": \"Am 21. August 1972 reichte Ludwig A. Minelli als Pr\u00e4sident eines Initiativkomitees dem Z\u00fcrcher Kantonsrat BGE 100 Ia 378 S. 379 eine kantonale Volksinitiative zu einem Gesetz zur Bek\u00e4mpfung der Jugendkriminalit\u00e4t ein. Die Initiative wurde dem Volk am 30. Juni 1974 zusammen mit sechs anderen Vorlagen, darunter einem Gesetz \u00fcber die \u00c4nderung des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Strafprozessordnung und des Einf\u00fchrungsgesetzes zum Schweiz. Strafgesetzbuch (sog. \\\"kleine Strafprozessrevision\\\") unterbreitet und entgegen der Empfehlung des Kantonsrates und des Regierungsrates von den Stimmberechtigten des Kantons Z\u00fcrich mit 143 723 Ja gegen 129 527 Nein angenommen.\\n\\nNach der Abstimmung wurde von verschiedenen Seiten geltend gemacht, zwischen der Volksinitiative und der gleichzeitig vom Volk angenommen \\\"kleinen Strafprozessrevision\\\" best\u00e4nden Widerspr\u00fcche und das durch Annahme der Initiative geschaffene Gesetz zur Bek\u00e4mpfung der Jugendkriminalit\u00e4t (JKG) laufe teilweise dem Bundesrecht zuwider. Mit dieser Begr\u00fcndung erhoben der Regierungsrat des Kantons Z\u00fcrich und zwei Winterthurer Stimmberechtigte gegen die Erwahrung der die beiden Vorlagen betreffenden Abstimmungsergebnisse Einsprache. In der Folge wurden die Einsprachen zur\u00fcckgezogen und der Kantonsrat erwahrte am 2. September 1974 die Ergebnisse der Volksabstimmung vom 30. 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Die erst nach der Volksabstimmung erkannte M\u00f6glichkeit der Konkurrenz zwischen Bestimmungen des JKG und den Vorschriften der \\\"kleinen Strafprozessrevision\\\" sei keine neue Tatsache. Zudem k\u00f6nnte dieser Umstand niemals die Wiederholung der Abstimmung \u00fcber das ganze Gesetz rechtfertigen, sondern es m\u00fcsste gen\u00fcgen, \u00fcber die unvereinbaren Normen neu abzustimmen. - Die angebliche Bundesrechtswidrigkeit sei h\u00f6chst umstritten. Zur Behebung eventueller Verst\u00f6sse gegen Bundesrecht bed\u00fcrfte es im \u00fcbrigen keiner neuen Volksabstimmung, denn gem\u00e4ss Art. 2 UeB/BV tr\u00e4te das Bundesrecht ohne weiteres an Stelle der bundesrechtswidrigen Norm. - Auch mit der Behauptung einer angeblichen Irref\u00fchrung der Stimmb\u00fcrger lasse sich eine faktische Wiederholung der Abstimmung \u00fcber die Initiative nicht begr\u00fcnden. Der Titel der Initiative sei vom Regierungsrat vor der Abstimmung nicht als irref\u00fchrend beanstandet oder abge\u00e4ndert worden, die Bezeichnung sei im Rahmen der \u00fcblichen demokratischen Gepflogenheiten abgefasst. 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In Anlehnung an die fr\u00fchere Praxis des Bundesrates hat das Bundesgericht schon wiederholt entschieden, dass BGE 100 Ia 378 S. 381 jeder stimmf\u00e4hige B\u00fcrger auch zur Beschwerde gegen die Zulassung von Referendums- oder Initiativbegehren legitimiert sei (Angaben \u00fcber die \u00e4ltere Rechtsprechung in BGE 59 I 122 ). Lediglich im Urteil vom 30. September 1965 i.S. Schmid (abgedruckt in ZBl 67/1966 S. 31 ff.) wurde angenommen, die Anordnung der Abstimmung \u00fcber eine angeblich unzul\u00e4ssige Initiative schr\u00e4nke das Stimmrecht nicht ein, sondern erweitere es, weshalb dem Stimmberechtigten die Legitimation zur Anfechtung eines solchen Beschlusses fehle. Von diesem Pr\u00e4judiz distanzierte sich aber das Bundesgericht in BGE 99 Ia 728 E. 1 (betreffend Volksinitiative gegen das Expressstrassen-Y) wieder und stellte fest, einzige Voraussetzung der Beschwerdebefugnis sei die Stimmberechtigung bei der in Frage stehenden Abstimmung oder Wahl.\\n\\nIn der bisherigen Rechtsprechung zu dieser Legitimationsfrage ging es noch nie um die Zul\u00e4ssigkeit einer von den Beh\u00f6rden ausgearbeiteten Vorlage, sondern es handelte sich durchwegs um die Zul\u00e4ssigkeit von Volksbegehren. Nach der allgemeinen Formulierung in den Erw\u00e4gungen von BGE 99 Ia 728 E. 1 hat der Stimmberechtigte die Befugnis, jede Abstimmungsvorlage mit der Behauptung anzufechten, sie sei unzul\u00e4ssig. Ob eine so weite Fassung mit allen Konsequenzen zutreffend ist, kann hier offen bleiben.\\n\\nIm vorliegenden Fall macht ja der Beschwerdef\u00fchrer nicht einfach geltend, er werde durch eine nach seiner Auffassung unzul\u00e4ssige Volksabstimmung beschwert, sondern er bringt - mindestens implicite - zudem vor, durch den angefochtenen Beschluss werde der Erfolg der von ihm unterzeichneten und eingereichten Volksinitiative in rechtswidriger Weise in Frage gestellt. Die Beschwerde gem\u00e4ss Art. 85 lit. a OG sch\u00fctzt nach konstanter Praxis auch das Initiativrecht. Initianten k\u00f6nnen sich mit diesem Rechtsmittel dagegen zur Wehr setzen, dass durch ein unzul\u00e4ssiges Vorgehen der Beh\u00f6rden bei Abstimmungsfragen die Wirkungen der Annahme eines Volksbegehrens verhindert werden. Der Beschwerdef\u00fchrer ist daher legitimiert, mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend zu machen, durch den angefochtenen Beschluss des Kantonsrates werde gesetzwidrig oder rechtsmissbr\u00e4uchlich versucht, mittels einer neuen Abstimmung den Erfolg der JKG-Initiative zu vernichten.\\n\\n2.  Eine Vorschrift, welche dem Kantonsrat verbieten BGE 100 Ia 378 S. 382 w\u00fcrde, eine Frage, \u00fcber welche die Stimmb\u00fcrger vor kurzer Zeit entschieden haben, erneut der Volksabstimmung zu unterbreiten, besteht in der Z\u00fcrcher Gesetzgebung nicht. Das Gemeindegesetz (Gesetz \u00fcber das Gemeindewesen vom 6. Juni 1926/14. September 1969) gibt in \u00a7 50 Abs. 4 dem Bezirksrat die M\u00f6glichkeit, Initiativen auf Antrag der Gemeindevorsteherschaft unzul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren, wenn es sich um reine Wiedererw\u00e4gungsinitiativen handelt. Solche Beschr\u00e4nkungen des Initiativrechts auf Gemeindeebene kennen auch andere Kantone (z.B. Schwyz GOG \u00a7 8 Abs. 2). Dass die \\\"Sperrfrist\\\" f\u00fcr entsprechende Vorst\u00f6sse der Gemeindebeh\u00f6rden ebenfalls gelten muss, ist damit nicht gesagt. F\u00fcr die Annahme, \u00a7 50 Abs. 4 Gemeindegesetz enthalte eine Beschr\u00e4nkung, die als ungeschriebener Rechtssatz f\u00fcr das gesamte Z\u00fcrcher Initiativrecht auch auf kantonaler Ebene und in analoger Weise f\u00fcr Vorlagen der Beh\u00f6rden gelte, fehlt jeder Anhaltspunkt.\\n\\nDas Bundesgericht hat in BGE 94 I 125 f. angenommen, eine Initiative, welche auf die Wiedererw\u00e4gung eines Gemeindeversammlungsbeschlusses hinauslaufe, sei an sich zul\u00e4ssig, sofern das Gesetz derartige Initiativen nicht in der eben dargelegten Weise durch eine \\\"Sperrfrist\\\" ausdr\u00fccklich verbiete oder das Vorgehen als rechtsmissbr\u00e4uchlich erscheine. Ausser den allgemeinen Schranken des Initiativrechts - Verletzung von Vorschriften des Bundes oder des Kantons, offensichtliche Undurchf\u00fchrbarkeit - wurde somit beim Fehlen einer gesetzlichen \\\"Sperrfrist\\\" f\u00fcr das neue Aufgreifen einer bereits entschiedenen Frage lediglich das Kriterium des Rechtsmissbrauchs als m\u00f6gliches Hindernis betrachtet. Diese Auffassung wurde in BGE 99 Ia 405 f. in bezug auf die Zul\u00e4ssigkeit von Wiedererw\u00e4gungsantr\u00e4gen an Tagwen- oder Gemeindeversammlungen im Kanton Glarus best\u00e4tigt: Soweit Antr\u00e4ge auf Wiedererw\u00e4gung vom Gesetz nicht ausdr\u00fccklich ausgeschlossen werden, haben sie - abgesehen vom Fall des Rechtsmissbrauchs - als zul\u00e4ssig zu gelten. Schweigt das Gesetz \u00fcber diese Frage, so kann das Recht auf Stellung von Wiedererw\u00e4gungsantr\u00e4gen nicht durch L\u00fcckenf\u00fcllung ausgeschlossen oder beschr\u00e4nkt werden. Zur Frage des Rechtsmissbrauchs wird in diesem Urteil festgestellt, dass ein erstmaliger Wiedererw\u00e4gungsantrag, besonders bei knappem Abstimmungsergebnis, nicht rechtsmissbr\u00e4uchlich sei; Rechtsmissbrauch k\u00f6nnte allenfalls angenommen werden, wenn die BGE 100 Ia 378 S. 383 Stimmberechtigten ihren Willen in der betreffenden Sache schon mehr als einmal klar bekundet h\u00e4tten. - Die Frage, ob eine Initiative unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt werden k\u00f6nne, weil sie eine bereits entschiedene Frage betreffe, wurde auch bei der Beratung des Falles Bebi und Konsorten gegen Aargau ( BGE 98 Ia 640 f.) und des bereits erw\u00e4hnten Falles Burkhalter und Konsorten gegen Z\u00fcrich ( BGE 99 Ia 728 f.) im gleichen Sinne er\u00f6rtert, ohne dass dies in den Motiven dieser Urteile zum Ausdruck kommt. Es besteht kein Grund, von der mehrfach best\u00e4tigten Auffassung abzuweichen, wonach - beim Fehlen gesetzlicher Beschr\u00e4nkungen - durch Initiative oder Antrag auch die Wiedererw\u00e4gung eines bereits getroffenen Entscheides vorgeschlagen werden kann und diese M\u00f6glichkeit in der Regel nur am Kriterium des Rechtsmissbrauchs ihre Grenze findet.\\n\\nWenn aber der Stimmb\u00fcrger durch Aus\u00fcbung der ihm zur Verf\u00fcgung stehenden demokratischen Rechte ein Zur\u00fcckkommen auf gefasste Beschl\u00fcsse veranlassen darf, dann besteht kein sachlicher Grund, dem kantonalen Parlament zu verwehren, dass es mit einer neuen Abstimmungsvorlage die Korrektur eines vorangehenden Volksentscheides anstrebt. Es ist in erster Linie ein Gebot der politischen Klugheit, dass von dieser M\u00f6glichkeit, eine entschiedene Frage erneut zur Diskussion zu stellen, weder von den Stimmberechtigten noch von den Beh\u00f6rden im \u00dcbermass Gebrauch gemacht wird. Diese freiheitliche, einen Vorstoss auf Wiedererw\u00e4gung nicht hindernde Regelung kann zur Folge haben, dass erfolgreiche Initianten gezwungen werden, ihre Anliegen in einem zweiten Abstimmungskampf zu vertreten. Das ist jedoch keine Behinderung oder Einschr\u00e4nkung des Initiativrechts, sondern die unvermeidliche Konsequenz des Fehlens einer die Wiedererw\u00e4gung hindernden Sperrfrist. Steht einer Initiative, welche praktisch die Wiedererw\u00e4gung eines Volksentscheides verlangt, nichts entgegen, so muss im gleichen Umfang auch von Seiten der Beh\u00f6rden ein Vorstoss auf Wiedererw\u00e4gung zul\u00e4ssig sein. In allen diesen F\u00e4llen wird der Gegner des durch die Wiedererw\u00e4gung angestrebten Ziels zu einem f\u00fcr ihn unerw\u00fcnschten, erneuten Abstimmungskampf gezwungen. Will man dies vermeiden, so muss eine gesetzliche \\\"Sperre\\\" eingef\u00fchrt werden; die Regelung liesse sich selbstverst\u00e4ndlich so ausgestalten, dass nicht nur Volksinitiativen, sondern auch beh\u00f6rdliche BGE 100 Ia 378 S. 384 Vorst\u00f6sse, welche die Wiedererw\u00e4gung von Volksentscheiden zum Gegenstand haben, innert einer gewissen Frist nicht mehr zul\u00e4ssig w\u00e4ren. Ob solche Beschr\u00e4nkungen w\u00fcnschbar sind, ist hier nicht zu beurteilen. Zwei Motionen, welche auf Bundesebene das Initiativrecht u.a. in diesem Sinne begrenzen wollten, wurden 1923 vom Parlament abgelehnt (BURCKHARDT, Schweiz. Bundesrecht II Nr. 572 III und IV S. 371/72). Ein Ausschluss der Wiedererw\u00e4gung l\u00e4sst sich nicht durch richterliche Rechtsfindung einf\u00fchren, sondern er besteht nur dort, wo das Gesetz Antr\u00e4ge auf Wiedererw\u00e4gung an bestimmte Fristen bzw. besondere Voraussetzungen kn\u00fcpft. Da im Kanton Z\u00fcrich eine solche, die Wiedererw\u00e4gung von Volksentscheiden beschr\u00e4nkende oder ausschliessende Regelung nur im Gemeinderecht besteht, in bezug auf kantonale Abstimmungen aber fehlt, ist davon auszugehen, dass der angefochtene Beschluss des Kantonsrates keine Bestimmung der einschl\u00e4gigen kantonalen Gesetzgebung verletzt.\\n\\n3.  Hat der Kantonsrat somit die M\u00f6glichkeit, dem Volk die Aufhebung eines k\u00fcrzlich beschlossenen Gesetzes vorzuschlagen, ohne dass besondere Voraussetzungen erf\u00fcllt sein m\u00fcssten, so er\u00fcbrigt es sich, auf die weitern in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen einzutreten; denn diese M\u00f6glichkeit, dem Volk die Wiedererw\u00e4gung eines getroffenen Entscheides zu beantragen, ist rechtlich unabh\u00e4ngig davon, ob eine neue, erst nach der vorangehenden Abstimmung eingetretene oder erkannte Tatsache vorliegt. Auch die behauptete Bundesrechtswidrigkeit einzelner Bestimmungen des JKG oder die geltend gemachten Widerspr\u00fcche zur gleichzeitig vom Volk angenommenen \\\"kleinen Strafprozessrevision\\\" sind nicht Voraussetzung f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des angefochtenen Beschlusses. Wenn auch diese Argumente f\u00fcr die politische Rechtfertigung des aussergew\u00f6hnlichen Vorgehens von Bedeutung sein m\u00f6gen, so ist deren Stichhaltigkeit trotzdem f\u00fcr die Rechtm\u00e4ssigkeit des beanstandeten Beschlusses ohne Belang; denn eine neue Vorlage in der gleichen Sache ist an sich zul\u00e4ssig, ohne dass Widerspr\u00fcche zwischen dem aufzuhebenden Gesetz und anderen Erlassen des Kantons oder des Bundes nachgewiesen sein m\u00fcssen.\\n\\nDas Bundesgericht hat auch nicht im Hinblick auf die bevorstehende zweite Abstimmung zu untersuchen, ob die gegen das JKG erhobenen Vorw\u00fcrfe und Beanstandungen zutreffen. BGE 100 Ia 378 S. 385\\n\\nAuf das beil\u00e4ufige Begehren, es sei gewissermassen pr\u00e4ventiv festzustellen, ob Bestimmungen des JKG bundesrechtswidrig seien und ob unl\u00f6sbare Widerspr\u00fcche innerhalb des kantonalen Rechts entst\u00e4nden, ist nicht einzutreten; denn diese Probleme bilden wohl den Hintergrund, aber nicht den rechtlich relevanten Gegenstand des angefochtenen Beschlusses. Es ist Sache der Initianten, ihre Vorlage in der kommenden Auseinandersetzung gegebenenfalls gegen ungerechtfertigte Kritik zu verteidigen.\\n\\nEbenfalls nicht einzutreten ist auf die R\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers, der \\\"Beleuchtende Bericht\\\" zum angefochtenen Beschluss enthalte Unwahrheiten, war doch dieser Bericht - wie der Vernehmlassung des Kantonsrates zu entnehmen ist - bei Einreichung der staatsrechtlichen Beschwerde noch gar nicht herausgegeben worden.\\n\\n4.  Zu pr\u00fcfen bleibt, ob der Vorstoss auf Aufhebung des JKG im Sinne der dargelegten Praxis als rechtsmissbr\u00e4uchlich zu qualifizieren ist.\\n\\nL\u00e4sst die Gesetzgebung Antr\u00e4ge auf Wiedererw\u00e4gung ohne spezielle Beschr\u00e4nkung zu, so kann nur in Extremf\u00e4llen bei krassem Missbrauch der demokratischen Institutionen eine erneute Abstimmung untersagt werden. Im vorliegenden Fall fand die Mehrheit des Kantonsrates offenbar, das durch die Annahme der Initiative entstandene Gesetz schaffe Unklarheiten und die Stimmberechtigten h\u00e4tten sich anl\u00e4sslich der ersten Abstimmung mit dieser Vorlage zu wenig auseinandergesetzt. Dass das Verh\u00e4ltnis einzelner Vorschriften des JKG zu Bestimmungen des kantonalen Rechts und des Bundesrechts nicht von vornherein klar ist, wird auch vom Beschwerdef\u00fchrer nicht bestritten. Ob die Auslegung mit mehr oder weniger M\u00fche Klarheit schaffen k\u00f6nnte, bleibe dahingestellt. Auf jeden Fall ist es nicht rechtsmissbr\u00e4uchlich, dass der Kantonsrat versucht, die nach seiner Auffassung sich ergebenden Schwierigkeiten durch eine Aufhebung des JKG zu kl\u00e4ren. - Sogar eine erstmalige Wiedererw\u00e4gung, die einfach deswegen angestrebt wird, weil das Parlament oder unterlegene Initianten hoffen, eine bessere Information der Stimmberechtigten werde zu einem andern Resultat f\u00fchren, ist nicht rechtsmissbr\u00e4uchlich. Damit wird einfach der legale Weg ben\u00fctzt, um ein m\u00f6glicherweise eher zuf\u00e4lliges, auf ungen\u00fcgender Orientierung beruhendes Abstimmungsresultat durch eine zweite Abstimmung BGE 100 Ia 378 S. 386 \u00fcberpr\u00fcfen zu lassen. Im allgemeinen d\u00fcrfte die Skepsis der Stimmberechtigten gegen\u00fcber solchen Wiederholungen von Urneng\u00e4ngen \u00fcber die gleiche Frage die Gefahr eines Missbrauchs dieser M\u00f6glichkeit stark eind\u00e4mmen. Nur wenn der demokratische Apparat in sinnloser Weise strapaziert und dadurch in Frage gestellt w\u00fcrde, k\u00f6nnte allenfalls wegen Rechtsmissbrauchs eine erneute Abstimmung verhindert werden. Gr\u00fcnde f\u00fcr ein solches Einschreiten bestehen im vorliegenden Fall offensichtlich nicht.\\n\\nAuch die Tatsache, dass der faktisch in Wiedererw\u00e4gung gezogene Volksentscheid die Annahme einer Initiative betrifft, kann nicht zu einer andern Beurteilung der Frage des Rechtsmissbrauchs f\u00fchren. Wenn aus den bereits dargelegten Erw\u00e4gungen -beim Fehlen gegenteiliger Bestimmungen - sowohl Initianten als auch Beh\u00f6rden verlangen k\u00f6nnen, dass ein vor kurzem entschiedenes Problem dem Volk erneut unterbreitet wird, dann l\u00e4sst sich folgerichtig auch aus dem Verbot des Rechtsmissbrauchs nicht ein besonderer (- im Vergleich zu andern Volksentscheiden weitergehender -) Schutz eines durch Initiative zustandegekommenen Entscheides gegen beh\u00f6rdliche Wiedererw\u00e4gungsbestrebungen ableiten.\", \"abschnitte\": [{\"id\": \"1\", \"text\": \"In Anlehnung an die fr\u00fchere Praxis des Bundesrates hat das Bundesgericht schon wiederholt entschieden, dass BGE 100 Ia 378 S. 381 jeder stimmf\u00e4hige B\u00fcrger auch zur Beschwerde gegen die Zulassung von Referendums- oder Initiativbegehren legitimiert sei (Angaben \u00fcber die \u00e4ltere Rechtsprechung in BGE 59 I 122 ). Lediglich im Urteil vom 30. September 1965 i.S. Schmid (abgedruckt in ZBl 67/1966 S. 31 ff.) wurde angenommen, die Anordnung der Abstimmung \u00fcber eine angeblich unzul\u00e4ssige Initiative schr\u00e4nke das Stimmrecht nicht ein, sondern erweitere es, weshalb dem Stimmberechtigten die Legitimation zur Anfechtung eines solchen Beschlusses fehle. Von diesem Pr\u00e4judiz distanzierte sich aber das Bundesgericht in BGE 99 Ia 728 E. 1 (betreffend Volksinitiative gegen das Expressstrassen-Y) wieder und stellte fest, einzige Voraussetzung der Beschwerdebefugnis sei die Stimmberechtigung bei der in Frage stehenden Abstimmung oder Wahl.\\n\\nIn der bisherigen Rechtsprechung zu dieser Legitimationsfrage ging es noch nie um die Zul\u00e4ssigkeit einer von den Beh\u00f6rden ausgearbeiteten Vorlage, sondern es handelte sich durchwegs um die Zul\u00e4ssigkeit von Volksbegehren. Nach der allgemeinen Formulierung in den Erw\u00e4gungen von BGE 99 Ia 728 E. 1 hat der Stimmberechtigte die Befugnis, jede Abstimmungsvorlage mit der Behauptung anzufechten, sie sei unzul\u00e4ssig. Ob eine so weite Fassung mit allen Konsequenzen zutreffend ist, kann hier offen bleiben.\\n\\nIm vorliegenden Fall macht ja der Beschwerdef\u00fchrer nicht einfach geltend, er werde durch eine nach seiner Auffassung unzul\u00e4ssige Volksabstimmung beschwert, sondern er bringt - mindestens implicite - zudem vor, durch den angefochtenen Beschluss werde der Erfolg der von ihm unterzeichneten und eingereichten Volksinitiative in rechtswidriger Weise in Frage gestellt. Die Beschwerde gem\u00e4ss Art. 85 lit. a OG sch\u00fctzt nach konstanter Praxis auch das Initiativrecht. Initianten k\u00f6nnen sich mit diesem Rechtsmittel dagegen zur Wehr setzen, dass durch ein unzul\u00e4ssiges Vorgehen der Beh\u00f6rden bei Abstimmungsfragen die Wirkungen der Annahme eines Volksbegehrens verhindert werden. Der Beschwerdef\u00fchrer ist daher legitimiert, mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend zu machen, durch den angefochtenen Beschluss des Kantonsrates werde gesetzwidrig oder rechtsmissbr\u00e4uchlich versucht, mittels einer neuen Abstimmung den Erfolg der JKG-Initiative zu vernichten.\"}, {\"id\": \"2\", \"text\": \"Eine Vorschrift, welche dem Kantonsrat verbieten BGE 100 Ia 378 S. 382 w\u00fcrde, eine Frage, \u00fcber welche die Stimmb\u00fcrger vor kurzer Zeit entschieden haben, erneut der Volksabstimmung zu unterbreiten, besteht in der Z\u00fcrcher Gesetzgebung nicht. Das Gemeindegesetz (Gesetz \u00fcber das Gemeindewesen vom 6. Juni 1926/14. September 1969) gibt in \u00a7 50 Abs. 4 dem Bezirksrat die M\u00f6glichkeit, Initiativen auf Antrag der Gemeindevorsteherschaft unzul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren, wenn es sich um reine Wiedererw\u00e4gungsinitiativen handelt. Solche Beschr\u00e4nkungen des Initiativrechts auf Gemeindeebene kennen auch andere Kantone (z.B. Schwyz GOG \u00a7 8 Abs. 2). Dass die \\\"Sperrfrist\\\" f\u00fcr entsprechende Vorst\u00f6sse der Gemeindebeh\u00f6rden ebenfalls gelten muss, ist damit nicht gesagt. F\u00fcr die Annahme, \u00a7 50 Abs. 4 Gemeindegesetz enthalte eine Beschr\u00e4nkung, die als ungeschriebener Rechtssatz f\u00fcr das gesamte Z\u00fcrcher Initiativrecht auch auf kantonaler Ebene und in analoger Weise f\u00fcr Vorlagen der Beh\u00f6rden gelte, fehlt jeder Anhaltspunkt.\\n\\nDas Bundesgericht hat in BGE 94 I 125 f. angenommen, eine Initiative, welche auf die Wiedererw\u00e4gung eines Gemeindeversammlungsbeschlusses hinauslaufe, sei an sich zul\u00e4ssig, sofern das Gesetz derartige Initiativen nicht in der eben dargelegten Weise durch eine \\\"Sperrfrist\\\" ausdr\u00fccklich verbiete oder das Vorgehen als rechtsmissbr\u00e4uchlich erscheine. Ausser den allgemeinen Schranken des Initiativrechts - Verletzung von Vorschriften des Bundes oder des Kantons, offensichtliche Undurchf\u00fchrbarkeit - wurde somit beim Fehlen einer gesetzlichen \\\"Sperrfrist\\\" f\u00fcr das neue Aufgreifen einer bereits entschiedenen Frage lediglich das Kriterium des Rechtsmissbrauchs als m\u00f6gliches Hindernis betrachtet. Diese Auffassung wurde in BGE 99 Ia 405 f. in bezug auf die Zul\u00e4ssigkeit von Wiedererw\u00e4gungsantr\u00e4gen an Tagwen- oder Gemeindeversammlungen im Kanton Glarus best\u00e4tigt: Soweit Antr\u00e4ge auf Wiedererw\u00e4gung vom Gesetz nicht ausdr\u00fccklich ausgeschlossen werden, haben sie - abgesehen vom Fall des Rechtsmissbrauchs - als zul\u00e4ssig zu gelten. Schweigt das Gesetz \u00fcber diese Frage, so kann das Recht auf Stellung von Wiedererw\u00e4gungsantr\u00e4gen nicht durch L\u00fcckenf\u00fcllung ausgeschlossen oder beschr\u00e4nkt werden. Zur Frage des Rechtsmissbrauchs wird in diesem Urteil festgestellt, dass ein erstmaliger Wiedererw\u00e4gungsantrag, besonders bei knappem Abstimmungsergebnis, nicht rechtsmissbr\u00e4uchlich sei; Rechtsmissbrauch k\u00f6nnte allenfalls angenommen werden, wenn die BGE 100 Ia 378 S. 383 Stimmberechtigten ihren Willen in der betreffenden Sache schon mehr als einmal klar bekundet h\u00e4tten. - Die Frage, ob eine Initiative unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt werden k\u00f6nne, weil sie eine bereits entschiedene Frage betreffe, wurde auch bei der Beratung des Falles Bebi und Konsorten gegen Aargau ( BGE 98 Ia 640 f.) und des bereits erw\u00e4hnten Falles Burkhalter und Konsorten gegen Z\u00fcrich ( BGE 99 Ia 728 f.) im gleichen Sinne er\u00f6rtert, ohne dass dies in den Motiven dieser Urteile zum Ausdruck kommt. Es besteht kein Grund, von der mehrfach best\u00e4tigten Auffassung abzuweichen, wonach - beim Fehlen gesetzlicher Beschr\u00e4nkungen - durch Initiative oder Antrag auch die Wiedererw\u00e4gung eines bereits getroffenen Entscheides vorgeschlagen werden kann und diese M\u00f6glichkeit in der Regel nur am Kriterium des Rechtsmissbrauchs ihre Grenze findet.\\n\\nWenn aber der Stimmb\u00fcrger durch Aus\u00fcbung der ihm zur Verf\u00fcgung stehenden demokratischen Rechte ein Zur\u00fcckkommen auf gefasste Beschl\u00fcsse veranlassen darf, dann besteht kein sachlicher Grund, dem kantonalen Parlament zu verwehren, dass es mit einer neuen Abstimmungsvorlage die Korrektur eines vorangehenden Volksentscheides anstrebt. Es ist in erster Linie ein Gebot der politischen Klugheit, dass von dieser M\u00f6glichkeit, eine entschiedene Frage erneut zur Diskussion zu stellen, weder von den Stimmberechtigten noch von den Beh\u00f6rden im \u00dcbermass Gebrauch gemacht wird. Diese freiheitliche, einen Vorstoss auf Wiedererw\u00e4gung nicht hindernde Regelung kann zur Folge haben, dass erfolgreiche Initianten gezwungen werden, ihre Anliegen in einem zweiten Abstimmungskampf zu vertreten. Das ist jedoch keine Behinderung oder Einschr\u00e4nkung des Initiativrechts, sondern die unvermeidliche Konsequenz des Fehlens einer die Wiedererw\u00e4gung hindernden Sperrfrist. Steht einer Initiative, welche praktisch die Wiedererw\u00e4gung eines Volksentscheides verlangt, nichts entgegen, so muss im gleichen Umfang auch von Seiten der Beh\u00f6rden ein Vorstoss auf Wiedererw\u00e4gung zul\u00e4ssig sein. In allen diesen F\u00e4llen wird der Gegner des durch die Wiedererw\u00e4gung angestrebten Ziels zu einem f\u00fcr ihn unerw\u00fcnschten, erneuten Abstimmungskampf gezwungen. Will man dies vermeiden, so muss eine gesetzliche \\\"Sperre\\\" eingef\u00fchrt werden; die Regelung liesse sich selbstverst\u00e4ndlich so ausgestalten, dass nicht nur Volksinitiativen, sondern auch beh\u00f6rdliche BGE 100 Ia 378 S. 384 Vorst\u00f6sse, welche die Wiedererw\u00e4gung von Volksentscheiden zum Gegenstand haben, innert einer gewissen Frist nicht mehr zul\u00e4ssig w\u00e4ren. Ob solche Beschr\u00e4nkungen w\u00fcnschbar sind, ist hier nicht zu beurteilen. Zwei Motionen, welche auf Bundesebene das Initiativrecht u.a. in diesem Sinne begrenzen wollten, wurden 1923 vom Parlament abgelehnt (BURCKHARDT, Schweiz. Bundesrecht II Nr. 572 III und IV S. 371/72). Ein Ausschluss der Wiedererw\u00e4gung l\u00e4sst sich nicht durch richterliche Rechtsfindung einf\u00fchren, sondern er besteht nur dort, wo das Gesetz Antr\u00e4ge auf Wiedererw\u00e4gung an bestimmte Fristen bzw. besondere Voraussetzungen kn\u00fcpft. Da im Kanton Z\u00fcrich eine solche, die Wiedererw\u00e4gung von Volksentscheiden beschr\u00e4nkende oder ausschliessende Regelung nur im Gemeinderecht besteht, in bezug auf kantonale Abstimmungen aber fehlt, ist davon auszugehen, dass der angefochtene Beschluss des Kantonsrates keine Bestimmung der einschl\u00e4gigen kantonalen Gesetzgebung verletzt.\"}, {\"id\": \"3\", \"text\": \"Hat der Kantonsrat somit die M\u00f6glichkeit, dem Volk die Aufhebung eines k\u00fcrzlich beschlossenen Gesetzes vorzuschlagen, ohne dass besondere Voraussetzungen erf\u00fcllt sein m\u00fcssten, so er\u00fcbrigt es sich, auf die weitern in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen einzutreten; denn diese M\u00f6glichkeit, dem Volk die Wiedererw\u00e4gung eines getroffenen Entscheides zu beantragen, ist rechtlich unabh\u00e4ngig davon, ob eine neue, erst nach der vorangehenden Abstimmung eingetretene oder erkannte Tatsache vorliegt. Auch die behauptete Bundesrechtswidrigkeit einzelner Bestimmungen des JKG oder die geltend gemachten Widerspr\u00fcche zur gleichzeitig vom Volk angenommenen \\\"kleinen Strafprozessrevision\\\" sind nicht Voraussetzung f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des angefochtenen Beschlusses. Wenn auch diese Argumente f\u00fcr die politische Rechtfertigung des aussergew\u00f6hnlichen Vorgehens von Bedeutung sein m\u00f6gen, so ist deren Stichhaltigkeit trotzdem f\u00fcr die Rechtm\u00e4ssigkeit des beanstandeten Beschlusses ohne Belang; denn eine neue Vorlage in der gleichen Sache ist an sich zul\u00e4ssig, ohne dass Widerspr\u00fcche zwischen dem aufzuhebenden Gesetz und anderen Erlassen des Kantons oder des Bundes nachgewiesen sein m\u00fcssen.\\n\\nDas Bundesgericht hat auch nicht im Hinblick auf die bevorstehende zweite Abstimmung zu untersuchen, ob die gegen das JKG erhobenen Vorw\u00fcrfe und Beanstandungen zutreffen. BGE 100 Ia 378 S. 385\\n\\nAuf das beil\u00e4ufige Begehren, es sei gewissermassen pr\u00e4ventiv festzustellen, ob Bestimmungen des JKG bundesrechtswidrig seien und ob unl\u00f6sbare Widerspr\u00fcche innerhalb des kantonalen Rechts entst\u00e4nden, ist nicht einzutreten; denn diese Probleme bilden wohl den Hintergrund, aber nicht den rechtlich relevanten Gegenstand des angefochtenen Beschlusses. Es ist Sache der Initianten, ihre Vorlage in der kommenden Auseinandersetzung gegebenenfalls gegen ungerechtfertigte Kritik zu verteidigen.\\n\\nEbenfalls nicht einzutreten ist auf die R\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers, der \\\"Beleuchtende Bericht\\\" zum angefochtenen Beschluss enthalte Unwahrheiten, war doch dieser Bericht - wie der Vernehmlassung des Kantonsrates zu entnehmen ist - bei Einreichung der staatsrechtlichen Beschwerde noch gar nicht herausgegeben worden.\"}, {\"id\": \"4\", \"text\": \"Zu pr\u00fcfen bleibt, ob der Vorstoss auf Aufhebung des JKG im Sinne der dargelegten Praxis als rechtsmissbr\u00e4uchlich zu qualifizieren ist.\\n\\nL\u00e4sst die Gesetzgebung Antr\u00e4ge auf Wiedererw\u00e4gung ohne spezielle Beschr\u00e4nkung zu, so kann nur in Extremf\u00e4llen bei krassem Missbrauch der demokratischen Institutionen eine erneute Abstimmung untersagt werden. Im vorliegenden Fall fand die Mehrheit des Kantonsrates offenbar, das durch die Annahme der Initiative entstandene Gesetz schaffe Unklarheiten und die Stimmberechtigten h\u00e4tten sich anl\u00e4sslich der ersten Abstimmung mit dieser Vorlage zu wenig auseinandergesetzt. Dass das Verh\u00e4ltnis einzelner Vorschriften des JKG zu Bestimmungen des kantonalen Rechts und des Bundesrechts nicht von vornherein klar ist, wird auch vom Beschwerdef\u00fchrer nicht bestritten. Ob die Auslegung mit mehr oder weniger M\u00fche Klarheit schaffen k\u00f6nnte, bleibe dahingestellt. Auf jeden Fall ist es nicht rechtsmissbr\u00e4uchlich, dass der Kantonsrat versucht, die nach seiner Auffassung sich ergebenden Schwierigkeiten durch eine Aufhebung des JKG zu kl\u00e4ren. - Sogar eine erstmalige Wiedererw\u00e4gung, die einfach deswegen angestrebt wird, weil das Parlament oder unterlegene Initianten hoffen, eine bessere Information der Stimmberechtigten werde zu einem andern Resultat f\u00fchren, ist nicht rechtsmissbr\u00e4uchlich. Damit wird einfach der legale Weg ben\u00fctzt, um ein m\u00f6glicherweise eher zuf\u00e4lliges, auf ungen\u00fcgender Orientierung beruhendes Abstimmungsresultat durch eine zweite Abstimmung BGE 100 Ia 378 S. 386 \u00fcberpr\u00fcfen zu lassen. Im allgemeinen d\u00fcrfte die Skepsis der Stimmberechtigten gegen\u00fcber solchen Wiederholungen von Urneng\u00e4ngen \u00fcber die gleiche Frage die Gefahr eines Missbrauchs dieser M\u00f6glichkeit stark eind\u00e4mmen. Nur wenn der demokratische Apparat in sinnloser Weise strapaziert und dadurch in Frage gestellt w\u00fcrde, k\u00f6nnte allenfalls wegen Rechtsmissbrauchs eine erneute Abstimmung verhindert werden. Gr\u00fcnde f\u00fcr ein solches Einschreiten bestehen im vorliegenden Fall offensichtlich nicht.\\n\\nAuch die Tatsache, dass der faktisch in Wiedererw\u00e4gung gezogene Volksentscheid die Annahme einer Initiative betrifft, kann nicht zu einer andern Beurteilung der Frage des Rechtsmissbrauchs f\u00fchren. Wenn aus den bereits dargelegten Erw\u00e4gungen -beim Fehlen gegenteiliger Bestimmungen - sowohl Initianten als auch Beh\u00f6rden verlangen k\u00f6nnen, dass ein vor kurzem entschiedenes Problem dem Volk erneut unterbreitet wird, dann l\u00e4sst sich folgerichtig auch aus dem Verbot des Rechtsmissbrauchs nicht ein besonderer (- im Vergleich zu andern Volksentscheiden weitergehender -) Schutz eines durch Initiative zustandegekommenen Entscheides gegen beh\u00f6rdliche Wiedererw\u00e4gungsbestrebungen ableiten.\"}]}, \"dispositiv\": {\"raw\": \"Dispositiv. Demnach erkennt das Bundesgericht:\\n\\nDie Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 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