{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_100 IA 386", "bge", "CH", null, "100 IA 386", null, "1974-12-11", null, "de", null, null, "Regeste\n Art. 85 lit. a OG, Art. 4 BV; Ung\u00fcltigerkl\u00e4rung einer kantonalen Volksinitiative wegen Verletzung einer Formvorschrift. 1. Ein gesetzliches Formerfordernis, wonach auf jedem Unterschriftenbogen die Namen und Wohnadressen der Mitglieder des Initiativkomitees anzugeben sind, verst\u00f6sst nicht gegen Art. 4 BV (E. 2 a, b). 2. Verletzt eine Beh\u00f6rde den Art. 4 BV, wenn sie eine diesem Formerfordernis nicht entsprechende Initiative f\u00fcr ung\u00fcltig erkl\u00e4rt, nachdem sie den gleichen Formmangel gegen\u00fcber den gleichen Initianten bei einem fr\u00fcheren Volksbegehren irrt\u00fcmlich nicht beanstandet hat? (E. 2 c).", "<br/>\nRegeste\n<br/>Art. 85 lit. a OG, Art. 4 BV; Ung\u00fcltigerkl\u00e4rung einer kantonalen Volksinitiative wegen Verletzung einer Formvorschrift. 1. Ein gesetzliches Formerfordernis, wonach auf jedem Unterschriftenbogen die Namen und Wohnadressen der Mitglieder des Initiativkomitees anzugeben sind, verst\u00f6sst nicht gegen Art. 4 BV (E. 2 a, b). 2. Verletzt eine Beh\u00f6rde den Art. 4 BV, wenn sie eine diesem Formerfordernis nicht entsprechende Initiative f\u00fcr ung\u00fcltig erkl\u00e4rt, nachdem sie den gleichen Formmangel gegen\u00fcber den gleichen Initianten bei einem fr\u00fcheren Volksbegehren irrt\u00fcmlich nicht beanstandet hat? (E. 2 c).", "<br/>\nRegeste\n<br/>Art. 85 lit. a OJ, art. 4 Cst; initiative populaire cantonale d\u00e9clar\u00e9e nulle pour violation d'une prescription deforme. 1. Une exigence de forme pr\u00e9vue par la loi, en vertu de laquelle les noms et adresses des membres du comit\u00e9 d'initiative doivent figurer sur chaque liste de signatures, n'est pas contraire \u00e0 l'art. 4 Cst. (consid. 2 a, b). 2. Une autorit\u00e9 viole-t-elle l'art. 4 Cst. en d\u00e9clarant nulle une initiative qui ne r\u00e9pond pas \u00e0 cette exigence de forme, alors que pr\u00e9c\u00e9demment elle n'a, par erreur, pas formul\u00e9 de critique \u00e0 l'\u00e9gard du m\u00eame vice de forme affectant une demande d'initiative \u00e9manant du m\u00eame cercle de personnes? (consid. 2 c)", "<br/>\nRegesto\n<br/>Art. 85 lett. a OG, art. 4 CF; iniziativa popolare cantonale dichiarata nulla per violazione di una prescrizione diforma. 1. Non \u00e8 contraria all'art. 4 CF una norma di legge secondo cui il nome e l'indirizzo dei membri del comitato d'iniziativa devono figurare su ogni lista di firme (consid. 2a, b). 2. Viola l'art. 4 CF un'autorit\u00e0 che dichiari nulla una iniziativa non conforme a questo requisito di forma, dopo aver in precedenza, per errore, omesso di rilevare lo stesso vizio di forma contenuto in un'altra domanda d'iniziativa presentata dal medesimo gruppo di persone? (consid. 2c).", "Urteilskopf\n100 Ia 386\n55. Urteil vom 11. Dezember 1974 i.S. Lechleiter und Leiser gegen Kantonsrat des Kantons Z\u00fcrich.\nRegeste\nArt. 85 lit. a OG\n,\nArt. 4 BV\n; Ung\u00fcltigerkl\u00e4rung einer kantonalen Volksinitiative wegen Verletzung einer Formvorschrift.\n1. Ein gesetzliches Formerfordernis, wonach auf jedem Unterschriftenbogen die Namen und Wohnadressen der Mitglieder des Initiativkomitees anzugeben sind, verst\u00f6sst nicht gegen\nArt. 4 BV\n(E. 2 a, b).\n2. Verletzt eine Beh\u00f6rde den\nArt. 4 BV\n, wenn sie eine diesem Formerfordernis nicht entsprechende Initiative f\u00fcr ung\u00fcltig erkl\u00e4rt, nachdem sie den gleichen Formmangel gegen\u00fcber den gleichen Initianten bei einem fr\u00fcheren Volksbegehren irrt\u00fcmlich nicht beanstandet hat? (E. 2 c).\nSachverhalt\nab Seite 387\nBGE 100 Ia 386 S. 387\nAus dem Sachverhalt:\nNach \u00a7 13 Abs. 1 Ziff. 4 des z\u00fcrcherischen Gesetzes \u00fcber das Vorschlagsrecht des Volkes vom 1. Juni 1969 (GVV) muss jeder Unterschriftenbogen die Namen und genauen Adressen der Mitglieder des Initiativkomitees enthalten. Unterschriftenbogen, welche diesen Anforderungen nicht entsprechen, sind ung\u00fcltig (\u00a7 13 Abs. 2 GVV).\nAm 21. M\u00e4rz 1974 reichte die Partei der Arbeit (PdA) des Kantons Z\u00fcrich bzw. ein aus f\u00fcnf Mitgliedern ihres Parteivorstandes bestehendes Initiativkomitee bei der Z\u00fcrcher Staatskanzlei eine Volksinitiative \"f\u00fcr ein Gesetz \u00fcber einen Steuer rabatt zum Ausgleich der kalten Steuerprogression\" ein. Die Unterschriftenbogen enthielten eine R\u00fcckzugsklausel mit folgendem Wortlaut:\n\"Die Unterzeichner der Initiative erm\u00e4chtigen die nachfolgenden Mitglieder des Parteivorstandes der Partei der Arbeit des Kantons Z\u00fcrich als Initiativkomitee: Jakob Lechleiter, Sekret\u00e4r der PdA als Vorsitzenden, Konrad Mayer, Hans Zogg, Hermann Leiser, Otto Oeschger, alle in Z\u00fcrich, Zweierstrasse 123, 8036 Z\u00fcrich, die Initiative zu Gunsten eines allf\u00e4lligen Gegenvorschlages des Kantonsrates zur\u00fcckzuziehen.\"\nBGE 100 Ia 386 S. 388\nDer Kantonsrat erkl\u00e4rte in seiner Sitzung vom 1. Juli 1974 mit 88 von 108 Stimmen, d.h. mit der erforderlichen Zweidrittelsmehrheit, das Volksbegehren f\u00fcr ung\u00fcltig, weil auf den Unterschriftenbogen f\u00fcr alle Mitglieder des Initiativkomitees statt der einzelnen Wohnadressen nur eine Adresse und zwar diejenige des Parteisekretariats der PdA angegeben sei, was den Anforderungen des \u00a7 13 Abs. 1 Ziff. 4 GVV nicht gen\u00fcge.\nMit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung des politischen Stimmrechts sowie des\nArt. 4 BV\nbeantragen zwei Mitglieder des Initiativkomitees, Jakob Lechleiter und Hermann Leiser, es sei der Beschluss des Kantonsrates vom 1. Juli 1974 aufzuheben.\nErw\u00e4gungen\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\n1.\nWurde das Volksbegehren zu Unrecht ung\u00fcltig erkl\u00e4rt, so sind die Beschwerdef\u00fchrer in ihrem Initiativrecht beeintr\u00e4chtigt. Zu den politischen Rechten, deren Verletzung gest\u00fctzt auf\nArt. 85 lit. a OG\nger\u00fcgt werden kann, geh\u00f6rt auch das Initiativrecht (\nBGE 100 Ia 380\n, E. 1;\nBGE 97 I 895\n,\nBGE 94 I 124\n). Die Beschwerdef\u00fchrer sind demnach befugt, den kantonsr\u00e4tlichen Entscheid mit einer Stimmrechtsbeschwerde anzufechten.\n2.\nNach Ansicht des Kantonsrates verst\u00f6sst die Angabe der Adresse des Parteisekretariats der PdA als gemeinsame Adresse der f\u00fcnf Mitglieder des Initiativkomitees deshalb gegen das z\u00fcrcherische Gesetz \u00fcber das Vorschlagsrecht des Volkes (GVV), weil eine solche Sammeladresse nicht der in \u00a7 13 Abs. 1 Ziff. 4 GVV vorgesehenen, f\u00fcr die G\u00fcltigkeit eines Unterschriftenbogens erforderlichen \"genauen Adresse\" entspreche, mit welchem Ausdruck nur die vollst\u00e4ndige Privatadresse, d.h. die Wohnadresse, gemeint sein k\u00f6nne. Ob diese Auslegung des Gesetzes richtig ist, kann das Bundesgericht frei \u00fcberpr\u00fcfen, denn bei Beschwerden gem\u00e4ss\nArt. 85 lit. a OG\nsteht dem Bundesgericht hinsichtlich der Auslegung kantonaler Vorschriften, welche die angeblich verletzten politischen Rechte nach Inhalt und Umfang n\u00e4her normieren oder mit ihnen in engem Zusammenhang stehen, im vorliegenden Fall der Normen betreffend die G\u00fcltigkeit einer Volksinitiative, grunds\u00e4tzlich freie Pr\u00fcfung zu (\nBGE 99 Ia 55\n, 181, 520, 731).\nBGE 100 Ia 386 S. 389\na) \u00a7 13 Abs. 1 Ziff. 4 GVV bestimmt, dass jeder Unterschriftenbogen die Namen und genauen Adressen der Mitglieder des Initiativkomitees enthalten muss. Gem\u00e4ss \u00a7 14 Abs. 1 GVV hat der Stimmberechtigte den Unterschriftenbogen eigenh\u00e4ndig zu unterzeichnen (Name und Vorname) sowie darauf das Geburtsdatum und die genaue Adresse (Strasse und Hausnummer) anzugeben.\nDass die \"genaue Adresse\" im Sinne des \u00a7 14 Abs. 1 GVV die Wohnadresse des Stimmberechtigten sein muss, ist klar, denn nur so kann kontrolliert werden, ob der Unterzeichner in der politischen Gemeinde, die auf dem Unterschriftenbogen angegeben ist, stimmberechtigt ist (\u00a7 13 Abs. 1 Ziff. 3, \u00a7 15 Abs. 3 GVV). Ob f\u00fcr die Mitglieder des Initiativkomitees ebenfalls die Angabe der Wohnadresse vorgeschrieben ist, geht aus dem Wortlaut des \u00a7 13 Abs. 1 Ziff. 4 GVV nicht klar hervor. Es ist auffallend, dass in \u00a7 14 f\u00fcr die Stimmberechtigten die Angabe der Strasse und Hausnummer verlangt wird, nicht aber in \u00a7 13 f\u00fcr die Mitglieder des Initiativkomitees. Auf Grund der systematischen sowie der teleologischen Auslegung des Gesetzes darf jedoch angenommen werden, dass auch bei den Komiteemitgliedern die Wohnadresse anzugeben ist. Nach \u00a7 12 Abs. 3 GVV m\u00fcssen die Mitglieder des Initiativkomitees im Kanton Z\u00fcrich stimmberechtigt sein, was sich nur dann auf einfache Weise feststellen l\u00e4sst, wenn die Wohnadresse angegeben wird. Falls eine Initiative von einer bekannten Gruppe oder Partei ausgeht, mag die \u00dcberlegung der Beschwerdef\u00fchrer zutreffen, dass der die Initiative unterzeichnende B\u00fcrger ebenso gut oder sogar besser erkennt, wer hinter dem Volksbegehren steht, wenn die Adresse des Sekretariats der Gruppe oder Partei angegeben wird und die Mitglieder des Initiativkomitees als Angeh\u00f6rige der Gruppe oder Partei bezeichnet sind, als wenn deren Wohnadresse angegeben wird. Das Gesetz gilt aber nicht nur f\u00fcr Volksbegehren, die von bekannten Gruppen oder Parteien ausgehen. Deshalb k\u00f6nnen die Mitglieder eines Initiativkomitees ganz allgemein nur dann mit der f\u00fcr die Orientierung des B\u00fcrgers n\u00f6tigen Klarheit identifiziert werden, wenn die Wohnadresse angegeben wird. Auch von daher gesehen erscheint demnach die Auslegung des Gesetzes durch den Kantonsrat als zutreffend.\nb) Ist unter der \"genauen Adresse\" im Sinne der erw\u00e4hnten\nBGE 100 Ia 386 S. 390\nBestimmung die Wohnadresse zu verstehen, so haben die f\u00fcnf Mitglieder des Initiativkomitees mit der Angabe der blossen Sammeladresse dem Formerfordernis des \u00a7 13 Abs. 1 Ziff. 4 GVV nicht entsprochen, was an sich nach dem klaren Wortlaut von \u00a7 13 Abs. 2 GVV die Ung\u00fcltigkeit s\u00e4mtlicher Unterschriftenbogen und damit der Initiative zur Folge h\u00e4tte. Dass das Gesetz an einen solchen Mangel die Folge der Ung\u00fcltigkeit kn\u00fcpft, verst\u00f6sst nicht gegen die Verfassung. F\u00fcr die Aus\u00fcbung des Initiativrechts sind gewisse Formvorschriften unerl\u00e4sslich. Ein vom Gesetz aufgestelltes Formerfordernis ist erst dann mit\nArt. 4 BV\nunvereinbar, wenn es sich durch kein schutzw\u00fcrdiges Interesse rechtfertigen l\u00e4sst und die Durchsetzung des materiellen Rechts ohne sachlich vertretbaren Grund erschwert (\nBGE 96 I 318\n). Dies ist nicht der Fall bei einer Bestimmung, welche die genaue Bezeichnung der das Initiativkomitee bildenden Personen in der Weise verlangt, dass sie Namen und Wohnadresse anzugeben haben. Eine solche Formvorschrift ist, wie ausgef\u00fchrt, durchaus sinnvoll und kann ohne die geringsten Schwierigkeiten erf\u00fcllt werden.\nc) Nach dem Gesagten w\u00e4re der die Initiative f\u00fcr ung\u00fcltig erkl\u00e4rende Beschluss des Kantonsrates nicht zu beanstanden, wenn die Initianten zum ersten Mal seit Inkrafttreten des GVV vom 1. Juli 1969 ein solches mit einer mangelhaften R\u00fcckzugsklausel versehenes Volksbegehren eingereicht h\u00e4tten. Entscheidend ist nun aber, dass der Kantonsrat die gleiche R\u00fcckzugsklausel, die heute streitig ist, im Jahre 1972 bei einem Volksbegehren des an sich gleichen Initiativkomitees (Initiativkomitee war beide Male der Parteivorstand der PdA, doch haben dessen Mitglieder zum Teil gewechselt) nicht als Verstoss gegen das GVV betrachtet hatte. Dadurch, dass der Kantonsrat beim ersten Initiativbegehren auf Grund der gleichen gesetzlichen Grundlage die Angabe der Sammeladresse nicht beanstandete, best\u00e4rkte er die Mitglieder des Initiativkomitees in ihrer Annahme, die gew\u00e4hlte R\u00fcckzugsklausel gen\u00fcge den Formvorschriften. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich unmittelbar aus\nArt. 4 BV\nein Anspruch des B\u00fcrgers auf Schutz des berechtigten Vertrauens auf beh\u00f6rdliche Zusicherungen und sonstiges, bestimmte Erwartungen begr\u00fcndendes Verhalten der Beh\u00f6rden (\nBGE 97 I 652\n,\nBGE 94 I 521\n). Freilich bedeutet das nicht, dass eine\nBGE 100 Ia 386 S. 391\nBeh\u00f6rde, die einen dem richtig verstandenen Sinn der anzuwendenden Rechtss\u00e4tze widersprechenden Entscheid f\u00e4llt, in der Regel an diesen gebunden w\u00e4re und den Irrtum bei der n\u00e4chsten Gelegenheit nicht berichtigen d\u00fcrfte (vgl.\nBGE 97 I 653\n). Im vorliegenden Fall ist jedoch zu beachten, dass das Initiativkomitee die Unrichtigkeit des kantonsr\u00e4tlichen Entscheids in Anbetracht der unter lit. a erw\u00e4hnten Unklarheit des Textes von \u00a7 13 Abs. 1 Ziff. 4 GVV auch bei pflichtgem\u00e4sser Aufmerksamkeit nicht erkennen musste; umso gr\u00f6ssere Bedeutung hat es, dass der Kantonsrat fr\u00fcher das Vorgehen der Initianten sanktionierte. In diesem Zusammenhang f\u00e4llt ferner in Betracht, dass sich der Mangel auf eine Formvorschrift von relativ geringer Tragweite bezieht, nicht etwa auf die materielle Zul\u00e4ssigkeit des Volksbegehrens, bei deren Fehlen die gesetzliche Ung\u00fcltigkeitsfolge auf jeden Fall dem Vertrauensschutz der Initianten vorgehen m\u00fcsste. Schliesslich steht ein gewichtiges \u00f6ffentliches Interesse auf dem Spiel, geht es doch darum, ob ein Volksbegehren, welches \u00fcber 5000 Unterschriften auf sich vereinigt hat, g\u00fcltig ist oder nicht. Aus all diesen Gr\u00fcnden erscheint der Entscheid des Kantonsrates, mit dem er die Initiative als ung\u00fcltig erkl\u00e4rte, vor\nArt. 4 BV\nnicht haltbar. Das f\u00fchrt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.\n3.\nDie Beschwerdef\u00fchrer beanstanden ferner, dass der Kantonsrat ihre Initiative f\u00fcr ung\u00fcltig erkl\u00e4rt habe, ohne das Initiativkomitee vorher anzuh\u00f6ren. Das kantonale Recht enth\u00e4lt keine Vorschrift, wonach den Initianten Gelegenheit zu geben w\u00e4re, sich vor dem Entscheid zu \u00e4ussern, wenn eine Ung\u00fcltigerkl\u00e4rung in Aussicht genommen ist. Es kann sich deshalb nur fragen, ob die Initianten einen solchen Anspruch unmittelbar auf Grund des\nArt. 4 BV\ngehabt h\u00e4tten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss dem B\u00fcrger - abgesehen von bestimmten Ausnahmef\u00e4llen (\nBGE 99 Ia 24\nf.) - im Verwaltungsverfahren Gelegenheit gegeben werden, sich vor dem Entscheid zu \u00e4ussern (\nBGE 99 Ia 46\nmit Hinweisen, vgl. auch\nBGE 100 Ib 1\n). Im Gesetzgebungsverfahren besteht kein solcher Anspruch (\nBGE 90 I 338\nE. 2). Der angefochtene Entscheid ging von der gesetzgebenden Beh\u00f6rde aus, war aber nicht ein Akt der Rechtssetzung. Es mag bei dieser Sachlage fraglich sein, ob die Beh\u00f6rde den Initianten h\u00e4tte Gelegenheit geben m\u00fcssen, sich zur Frage der allf\u00e4lligen Ung\u00fcltigkeit\nBGE 100 Ia 386 S. 392\nmangels gen\u00fcgender Adressangabe zu \u00e4ussern, doch kann die Frage offen bleiben, da die Beschwerde ohnehin gutzuheissen ist.\nDispositiv\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\nDie Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Kantonsrates des Kantons Z\u00fcrich vom 1. 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M\u00e4rz 1974 reichte die Partei der Arbeit (PdA) des Kantons Z\u00fcrich bzw. ein aus f\u00fcnf Mitgliedern ihres Parteivorstandes bestehendes Initiativkomitee bei der Z\u00fcrcher Staatskanzlei eine Volksinitiative \\\"f\u00fcr ein Gesetz \u00fcber einen Steuer rabatt zum Ausgleich der kalten Steuerprogression\\\" ein. Die Unterschriftenbogen enthielten eine R\u00fcckzugsklausel mit folgendem Wortlaut:\\n\\n\\\"Die Unterzeichner der Initiative erm\u00e4chtigen die nachfolgenden Mitglieder des Parteivorstandes der Partei der Arbeit des Kantons Z\u00fcrich als Initiativkomitee: Jakob Lechleiter, Sekret\u00e4r der PdA als Vorsitzenden, Konrad Mayer, Hans Zogg, Hermann Leiser, Otto Oeschger, alle in Z\u00fcrich, Zweierstrasse 123, 8036 Z\u00fcrich, die Initiative zu Gunsten eines allf\u00e4lligen Gegenvorschlages des Kantonsrates zur\u00fcckzuziehen.\\\"\\nBGE 100 Ia 386 S. 388\\nDer Kantonsrat erkl\u00e4rte in seiner Sitzung vom 1. 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Gem\u00e4ss \u00a7 14 Abs. 1 GVV hat der Stimmberechtigte den Unterschriftenbogen eigenh\u00e4ndig zu unterzeichnen (Name und Vorname) sowie darauf das Geburtsdatum und die genaue Adresse (Strasse und Hausnummer) anzugeben.\\n\\nDass die \\\"genaue Adresse\\\" im Sinne des \u00a7 14 Abs. 1 GVV die Wohnadresse des Stimmberechtigten sein muss, ist klar, denn nur so kann kontrolliert werden, ob der Unterzeichner in der politischen Gemeinde, die auf dem Unterschriftenbogen angegeben ist, stimmberechtigt ist (\u00a7 13 Abs. 1 Ziff. 3, \u00a7 15 Abs. 3 GVV). Ob f\u00fcr die Mitglieder des Initiativkomitees ebenfalls die Angabe der Wohnadresse vorgeschrieben ist, geht aus dem Wortlaut des \u00a7 13 Abs. 1 Ziff. 4 GVV nicht klar hervor. Es ist auffallend, dass in \u00a7 14 f\u00fcr die Stimmberechtigten die Angabe der Strasse und Hausnummer verlangt wird, nicht aber in \u00a7 13 f\u00fcr die Mitglieder des Initiativkomitees. Auf Grund der systematischen sowie der teleologischen Auslegung des Gesetzes darf jedoch angenommen werden, dass auch bei den Komiteemitgliedern die Wohnadresse anzugeben ist. Nach \u00a7 12 Abs. 3 GVV m\u00fcssen die Mitglieder des Initiativkomitees im Kanton Z\u00fcrich stimmberechtigt sein, was sich nur dann auf einfache Weise feststellen l\u00e4sst, wenn die Wohnadresse angegeben wird. Falls eine Initiative von einer bekannten Gruppe oder Partei ausgeht, mag die \u00dcberlegung der Beschwerdef\u00fchrer zutreffen, dass der die Initiative unterzeichnende B\u00fcrger ebenso gut oder sogar besser erkennt, wer hinter dem Volksbegehren steht, wenn die Adresse des Sekretariats der Gruppe oder Partei angegeben wird und die Mitglieder des Initiativkomitees als Angeh\u00f6rige der Gruppe oder Partei bezeichnet sind, als wenn deren Wohnadresse angegeben wird. Das Gesetz gilt aber nicht nur f\u00fcr Volksbegehren, die von bekannten Gruppen oder Parteien ausgehen. Deshalb k\u00f6nnen die Mitglieder eines Initiativkomitees ganz allgemein nur dann mit der f\u00fcr die Orientierung des B\u00fcrgers n\u00f6tigen Klarheit identifiziert werden, wenn die Wohnadresse angegeben wird. Auch von daher gesehen erscheint demnach die Auslegung des Gesetzes durch den Kantonsrat als zutreffend.\\n\\nb) Ist unter der \\\"genauen Adresse\\\" im Sinne der erw\u00e4hnten BGE 100 Ia 386 S. 390 Bestimmung die Wohnadresse zu verstehen, so haben die f\u00fcnf Mitglieder des Initiativkomitees mit der Angabe der blossen Sammeladresse dem Formerfordernis des \u00a7 13 Abs. 1 Ziff. 4 GVV nicht entsprochen, was an sich nach dem klaren Wortlaut von \u00a7 13 Abs. 2 GVV die Ung\u00fcltigkeit s\u00e4mtlicher Unterschriftenbogen und damit der Initiative zur Folge h\u00e4tte. Dass das Gesetz an einen solchen Mangel die Folge der Ung\u00fcltigkeit kn\u00fcpft, verst\u00f6sst nicht gegen die Verfassung. F\u00fcr die Aus\u00fcbung des Initiativrechts sind gewisse Formvorschriften unerl\u00e4sslich. Ein vom Gesetz aufgestelltes Formerfordernis ist erst dann mit Art. 4 BV unvereinbar, wenn es sich durch kein schutzw\u00fcrdiges Interesse rechtfertigen l\u00e4sst und die Durchsetzung des materiellen Rechts ohne sachlich vertretbaren Grund erschwert ( BGE 96 I 318 ). Dies ist nicht der Fall bei einer Bestimmung, welche die genaue Bezeichnung der das Initiativkomitee bildenden Personen in der Weise verlangt, dass sie Namen und Wohnadresse anzugeben haben. Eine solche Formvorschrift ist, wie ausgef\u00fchrt, durchaus sinnvoll und kann ohne die geringsten Schwierigkeiten erf\u00fcllt werden.\\n\\nc) Nach dem Gesagten w\u00e4re der die Initiative f\u00fcr ung\u00fcltig erkl\u00e4rende Beschluss des Kantonsrates nicht zu beanstanden, wenn die Initianten zum ersten Mal seit Inkrafttreten des GVV vom 1. Juli 1969 ein solches mit einer mangelhaften R\u00fcckzugsklausel versehenes Volksbegehren eingereicht h\u00e4tten. Entscheidend ist nun aber, dass der Kantonsrat die gleiche R\u00fcckzugsklausel, die heute streitig ist, im Jahre 1972 bei einem Volksbegehren des an sich gleichen Initiativkomitees (Initiativkomitee war beide Male der Parteivorstand der PdA, doch haben dessen Mitglieder zum Teil gewechselt) nicht als Verstoss gegen das GVV betrachtet hatte. Dadurch, dass der Kantonsrat beim ersten Initiativbegehren auf Grund der gleichen gesetzlichen Grundlage die Angabe der Sammeladresse nicht beanstandete, best\u00e4rkte er die Mitglieder des Initiativkomitees in ihrer Annahme, die gew\u00e4hlte R\u00fcckzugsklausel gen\u00fcge den Formvorschriften. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich unmittelbar aus Art. 4 BV ein Anspruch des B\u00fcrgers auf Schutz des berechtigten Vertrauens auf beh\u00f6rdliche Zusicherungen und sonstiges, bestimmte Erwartungen begr\u00fcndendes Verhalten der Beh\u00f6rden ( BGE 97 I 652 , BGE 94 I 521 ). Freilich bedeutet das nicht, dass eine BGE 100 Ia 386 S. 391 Beh\u00f6rde, die einen dem richtig verstandenen Sinn der anzuwendenden Rechtss\u00e4tze widersprechenden Entscheid f\u00e4llt, in der Regel an diesen gebunden w\u00e4re und den Irrtum bei der n\u00e4chsten Gelegenheit nicht berichtigen d\u00fcrfte (vgl. BGE 97 I 653 ). Im vorliegenden Fall ist jedoch zu beachten, dass das Initiativkomitee die Unrichtigkeit des kantonsr\u00e4tlichen Entscheids in Anbetracht der unter lit. a erw\u00e4hnten Unklarheit des Textes von \u00a7 13 Abs. 1 Ziff. 4 GVV auch bei pflichtgem\u00e4sser Aufmerksamkeit nicht erkennen musste; umso gr\u00f6ssere Bedeutung hat es, dass der Kantonsrat fr\u00fcher das Vorgehen der Initianten sanktionierte. In diesem Zusammenhang f\u00e4llt ferner in Betracht, dass sich der Mangel auf eine Formvorschrift von relativ geringer Tragweite bezieht, nicht etwa auf die materielle Zul\u00e4ssigkeit des Volksbegehrens, bei deren Fehlen die gesetzliche Ung\u00fcltigkeitsfolge auf jeden Fall dem Vertrauensschutz der Initianten vorgehen m\u00fcsste. Schliesslich steht ein gewichtiges \u00f6ffentliches Interesse auf dem Spiel, geht es doch darum, ob ein Volksbegehren, welches \u00fcber 5000 Unterschriften auf sich vereinigt hat, g\u00fcltig ist oder nicht. Aus all diesen Gr\u00fcnden erscheint der Entscheid des Kantonsrates, mit dem er die Initiative als ung\u00fcltig erkl\u00e4rte, vor Art. 4 BV nicht haltbar. Das f\u00fchrt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.\\n\\n3.  Die Beschwerdef\u00fchrer beanstanden ferner, dass der Kantonsrat ihre Initiative f\u00fcr ung\u00fcltig erkl\u00e4rt habe, ohne das Initiativkomitee vorher anzuh\u00f6ren. Das kantonale Recht enth\u00e4lt keine Vorschrift, wonach den Initianten Gelegenheit zu geben w\u00e4re, sich vor dem Entscheid zu \u00e4ussern, wenn eine Ung\u00fcltigerkl\u00e4rung in Aussicht genommen ist. Es kann sich deshalb nur fragen, ob die Initianten einen solchen Anspruch unmittelbar auf Grund des Art. 4 BV gehabt h\u00e4tten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss dem B\u00fcrger - abgesehen von bestimmten Ausnahmef\u00e4llen ( BGE 99 Ia 24 f.) - im Verwaltungsverfahren Gelegenheit gegeben werden, sich vor dem Entscheid zu \u00e4ussern ( BGE 99 Ia 46 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 100 Ib 1 ). Im Gesetzgebungsverfahren besteht kein solcher Anspruch ( BGE 90 I 338 E. 2). Der angefochtene Entscheid ging von der gesetzgebenden Beh\u00f6rde aus, war aber nicht ein Akt der Rechtssetzung. Es mag bei dieser Sachlage fraglich sein, ob die Beh\u00f6rde den Initianten h\u00e4tte Gelegenheit geben m\u00fcssen, sich zur Frage der allf\u00e4lligen Ung\u00fcltigkeit BGE 100 Ia 386 S. 392 mangels gen\u00fcgender Adressangabe zu \u00e4ussern, doch kann die Frage offen bleiben, da die Beschwerde ohnehin gutzuheissen ist.\", \"abschnitte\": [{\"id\": \"1\", \"text\": \"Wurde das Volksbegehren zu Unrecht ung\u00fcltig erkl\u00e4rt, so sind die Beschwerdef\u00fchrer in ihrem Initiativrecht beeintr\u00e4chtigt. Zu den politischen Rechten, deren Verletzung gest\u00fctzt auf Art. 85 lit. a OG ger\u00fcgt werden kann, geh\u00f6rt auch das Initiativrecht ( BGE 100 Ia 380 , E. 1; BGE 97 I 895 , BGE 94 I 124 ). Die Beschwerdef\u00fchrer sind demnach befugt, den kantonsr\u00e4tlichen Entscheid mit einer Stimmrechtsbeschwerde anzufechten.\"}, {\"id\": \"2\", \"text\": \"Nach Ansicht des Kantonsrates verst\u00f6sst die Angabe der Adresse des Parteisekretariats der PdA als gemeinsame Adresse der f\u00fcnf Mitglieder des Initiativkomitees deshalb gegen das z\u00fcrcherische Gesetz \u00fcber das Vorschlagsrecht des Volkes (GVV), weil eine solche Sammeladresse nicht der in \u00a7 13 Abs. 1 Ziff. 4 GVV vorgesehenen, f\u00fcr die G\u00fcltigkeit eines Unterschriftenbogens erforderlichen \\\"genauen Adresse\\\" entspreche, mit welchem Ausdruck nur die vollst\u00e4ndige Privatadresse, d.h. die Wohnadresse, gemeint sein k\u00f6nne. Ob diese Auslegung des Gesetzes richtig ist, kann das Bundesgericht frei \u00fcberpr\u00fcfen, denn bei Beschwerden gem\u00e4ss Art. 85 lit. a OG steht dem Bundesgericht hinsichtlich der Auslegung kantonaler Vorschriften, welche die angeblich verletzten politischen Rechte nach Inhalt und Umfang n\u00e4her normieren oder mit ihnen in engem Zusammenhang stehen, im vorliegenden Fall der Normen betreffend die G\u00fcltigkeit einer Volksinitiative, grunds\u00e4tzlich freie Pr\u00fcfung zu ( BGE 99 Ia 55 , 181, 520, 731). BGE 100 Ia 386 S. 389\\n\\na) \u00a7 13 Abs. 1 Ziff. 4 GVV bestimmt, dass jeder Unterschriftenbogen die Namen und genauen Adressen der Mitglieder des Initiativkomitees enthalten muss. Gem\u00e4ss \u00a7 14 Abs. 1 GVV hat der Stimmberechtigte den Unterschriftenbogen eigenh\u00e4ndig zu unterzeichnen (Name und Vorname) sowie darauf das Geburtsdatum und die genaue Adresse (Strasse und Hausnummer) anzugeben.\\n\\nDass die \\\"genaue Adresse\\\" im Sinne des \u00a7 14 Abs. 1 GVV die Wohnadresse des Stimmberechtigten sein muss, ist klar, denn nur so kann kontrolliert werden, ob der Unterzeichner in der politischen Gemeinde, die auf dem Unterschriftenbogen angegeben ist, stimmberechtigt ist (\u00a7 13 Abs. 1 Ziff. 3, \u00a7 15 Abs. 3 GVV). Ob f\u00fcr die Mitglieder des Initiativkomitees ebenfalls die Angabe der Wohnadresse vorgeschrieben ist, geht aus dem Wortlaut des \u00a7 13 Abs. 1 Ziff. 4 GVV nicht klar hervor. Es ist auffallend, dass in \u00a7 14 f\u00fcr die Stimmberechtigten die Angabe der Strasse und Hausnummer verlangt wird, nicht aber in \u00a7 13 f\u00fcr die Mitglieder des Initiativkomitees. Auf Grund der systematischen sowie der teleologischen Auslegung des Gesetzes darf jedoch angenommen werden, dass auch bei den Komiteemitgliedern die Wohnadresse anzugeben ist. Nach \u00a7 12 Abs. 3 GVV m\u00fcssen die Mitglieder des Initiativkomitees im Kanton Z\u00fcrich stimmberechtigt sein, was sich nur dann auf einfache Weise feststellen l\u00e4sst, wenn die Wohnadresse angegeben wird. Falls eine Initiative von einer bekannten Gruppe oder Partei ausgeht, mag die \u00dcberlegung der Beschwerdef\u00fchrer zutreffen, dass der die Initiative unterzeichnende B\u00fcrger ebenso gut oder sogar besser erkennt, wer hinter dem Volksbegehren steht, wenn die Adresse des Sekretariats der Gruppe oder Partei angegeben wird und die Mitglieder des Initiativkomitees als Angeh\u00f6rige der Gruppe oder Partei bezeichnet sind, als wenn deren Wohnadresse angegeben wird. Das Gesetz gilt aber nicht nur f\u00fcr Volksbegehren, die von bekannten Gruppen oder Parteien ausgehen. Deshalb k\u00f6nnen die Mitglieder eines Initiativkomitees ganz allgemein nur dann mit der f\u00fcr die Orientierung des B\u00fcrgers n\u00f6tigen Klarheit identifiziert werden, wenn die Wohnadresse angegeben wird. Auch von daher gesehen erscheint demnach die Auslegung des Gesetzes durch den Kantonsrat als zutreffend.\\n\\nb) Ist unter der \\\"genauen Adresse\\\" im Sinne der erw\u00e4hnten BGE 100 Ia 386 S. 390 Bestimmung die Wohnadresse zu verstehen, so haben die f\u00fcnf Mitglieder des Initiativkomitees mit der Angabe der blossen Sammeladresse dem Formerfordernis des \u00a7 13 Abs. 1 Ziff. 4 GVV nicht entsprochen, was an sich nach dem klaren Wortlaut von \u00a7 13 Abs. 2 GVV die Ung\u00fcltigkeit s\u00e4mtlicher Unterschriftenbogen und damit der Initiative zur Folge h\u00e4tte. Dass das Gesetz an einen solchen Mangel die Folge der Ung\u00fcltigkeit kn\u00fcpft, verst\u00f6sst nicht gegen die Verfassung. F\u00fcr die Aus\u00fcbung des Initiativrechts sind gewisse Formvorschriften unerl\u00e4sslich. Ein vom Gesetz aufgestelltes Formerfordernis ist erst dann mit Art. 4 BV unvereinbar, wenn es sich durch kein schutzw\u00fcrdiges Interesse rechtfertigen l\u00e4sst und die Durchsetzung des materiellen Rechts ohne sachlich vertretbaren Grund erschwert ( BGE 96 I 318 ). Dies ist nicht der Fall bei einer Bestimmung, welche die genaue Bezeichnung der das Initiativkomitee bildenden Personen in der Weise verlangt, dass sie Namen und Wohnadresse anzugeben haben. Eine solche Formvorschrift ist, wie ausgef\u00fchrt, durchaus sinnvoll und kann ohne die geringsten Schwierigkeiten erf\u00fcllt werden.\\n\\nc) Nach dem Gesagten w\u00e4re der die Initiative f\u00fcr ung\u00fcltig erkl\u00e4rende Beschluss des Kantonsrates nicht zu beanstanden, wenn die Initianten zum ersten Mal seit Inkrafttreten des GVV vom 1. Juli 1969 ein solches mit einer mangelhaften R\u00fcckzugsklausel versehenes Volksbegehren eingereicht h\u00e4tten. Entscheidend ist nun aber, dass der Kantonsrat die gleiche R\u00fcckzugsklausel, die heute streitig ist, im Jahre 1972 bei einem Volksbegehren des an sich gleichen Initiativkomitees (Initiativkomitee war beide Male der Parteivorstand der PdA, doch haben dessen Mitglieder zum Teil gewechselt) nicht als Verstoss gegen das GVV betrachtet hatte. Dadurch, dass der Kantonsrat beim ersten Initiativbegehren auf Grund der gleichen gesetzlichen Grundlage die Angabe der Sammeladresse nicht beanstandete, best\u00e4rkte er die Mitglieder des Initiativkomitees in ihrer Annahme, die gew\u00e4hlte R\u00fcckzugsklausel gen\u00fcge den Formvorschriften. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich unmittelbar aus Art. 4 BV ein Anspruch des B\u00fcrgers auf Schutz des berechtigten Vertrauens auf beh\u00f6rdliche Zusicherungen und sonstiges, bestimmte Erwartungen begr\u00fcndendes Verhalten der Beh\u00f6rden ( BGE 97 I 652 , BGE 94 I 521 ). Freilich bedeutet das nicht, dass eine BGE 100 Ia 386 S. 391 Beh\u00f6rde, die einen dem richtig verstandenen Sinn der anzuwendenden Rechtss\u00e4tze widersprechenden Entscheid f\u00e4llt, in der Regel an diesen gebunden w\u00e4re und den Irrtum bei der n\u00e4chsten Gelegenheit nicht berichtigen d\u00fcrfte (vgl. BGE 97 I 653 ). Im vorliegenden Fall ist jedoch zu beachten, dass das Initiativkomitee die Unrichtigkeit des kantonsr\u00e4tlichen Entscheids in Anbetracht der unter lit. a erw\u00e4hnten Unklarheit des Textes von \u00a7 13 Abs. 1 Ziff. 4 GVV auch bei pflichtgem\u00e4sser Aufmerksamkeit nicht erkennen musste; umso gr\u00f6ssere Bedeutung hat es, dass der Kantonsrat fr\u00fcher das Vorgehen der Initianten sanktionierte. In diesem Zusammenhang f\u00e4llt ferner in Betracht, dass sich der Mangel auf eine Formvorschrift von relativ geringer Tragweite bezieht, nicht etwa auf die materielle Zul\u00e4ssigkeit des Volksbegehrens, bei deren Fehlen die gesetzliche Ung\u00fcltigkeitsfolge auf jeden Fall dem Vertrauensschutz der Initianten vorgehen m\u00fcsste. Schliesslich steht ein gewichtiges \u00f6ffentliches Interesse auf dem Spiel, geht es doch darum, ob ein Volksbegehren, welches \u00fcber 5000 Unterschriften auf sich vereinigt hat, g\u00fcltig ist oder nicht. Aus all diesen Gr\u00fcnden erscheint der Entscheid des Kantonsrates, mit dem er die Initiative als ung\u00fcltig erkl\u00e4rte, vor Art. 4 BV nicht haltbar. Das f\u00fchrt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.\"}, {\"id\": \"3\", \"text\": \"Die Beschwerdef\u00fchrer beanstanden ferner, dass der Kantonsrat ihre Initiative f\u00fcr ung\u00fcltig erkl\u00e4rt habe, ohne das Initiativkomitee vorher anzuh\u00f6ren. Das kantonale Recht enth\u00e4lt keine Vorschrift, wonach den Initianten Gelegenheit zu geben w\u00e4re, sich vor dem Entscheid zu \u00e4ussern, wenn eine Ung\u00fcltigerkl\u00e4rung in Aussicht genommen ist. Es kann sich deshalb nur fragen, ob die Initianten einen solchen Anspruch unmittelbar auf Grund des Art. 4 BV gehabt h\u00e4tten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss dem B\u00fcrger - abgesehen von bestimmten Ausnahmef\u00e4llen ( BGE 99 Ia 24 f.) - im Verwaltungsverfahren Gelegenheit gegeben werden, sich vor dem Entscheid zu \u00e4ussern ( BGE 99 Ia 46 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 100 Ib 1 ). Im Gesetzgebungsverfahren besteht kein solcher Anspruch ( BGE 90 I 338 E. 2). Der angefochtene Entscheid ging von der gesetzgebenden Beh\u00f6rde aus, war aber nicht ein Akt der Rechtssetzung. Es mag bei dieser Sachlage fraglich sein, ob die Beh\u00f6rde den Initianten h\u00e4tte Gelegenheit geben m\u00fcssen, sich zur Frage der allf\u00e4lligen Ung\u00fcltigkeit BGE 100 Ia 386 S. 392 mangels gen\u00fcgender Adressangabe zu \u00e4ussern, doch kann die Frage offen bleiben, da die Beschwerde ohnehin gutzuheissen ist.\"}]}, \"dispositiv\": {\"raw\": \"Dispositiv. Demnach erkennt das Bundesgericht:\\n\\nDie Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Kantonsrates des Kantons Z\u00fcrich vom 1. 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