{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_100 IA 392", "bge", "CH", null, "100 IA 392", null, "1974-11-27", null, "de", null, null, "Regeste\n Demonstrationen auf \u00f6ffentlichem Grund. Meinungs\u00e4usserungs- und Versammlungsfreiheit. 1. Die Durchf\u00fchrung von Demonstrationen auf \u00f6ffentlichem Grund darf als gesteigerter Gemeingebrauch bewilligungspflichtig erkl\u00e4rt werden (Erw. 2 und 3). 2. Das ungeschriebene Verfassungsrecht des Bundes gew\u00e4hrleistet neben der Meinungs\u00e4usserungs- und der Versammlungsfreiheit kein weitergehendes, selbst\u00e4ndiges Demonstrationsrecht (Erw. 4). 3. Die Beh\u00f6rde darf beim Entscheid \u00fcber die Bewilligung einer Demonstration auf \u00f6ffentlichem Grund neben dem Gesichtspunkt der polizeilichen Gefahrenabwehr auch andere \u00f6ffentliche Interessen ber\u00fccksichtigen; sie hat aber den besonderen ideellen Gehalt der Meinungs\u00e4usserungs- und der Versammlungsfreiheit in die vorzunehmende Interessenabw\u00e4gung einzubeziehen. Kognition des Bundesgerichtes (Erw. 5). 4. Pr\u00fcfung des konkreten Falles: Durchf\u00fchrung eines politischen Strassentheaters mit Megaphonen auf dem Landsgemeindeplatz in Zug (Erw. 6).", "<br/>\nRegeste\n<br/>Demonstrationen auf \u00f6ffentlichem Grund. Meinungs\u00e4usserungs- und Versammlungsfreiheit. 1. Die Durchf\u00fchrung von Demonstrationen auf \u00f6ffentlichem Grund darf als gesteigerter Gemeingebrauch bewilligungspflichtig erkl\u00e4rt werden (Erw. 2 und 3). 2. Das ungeschriebene Verfassungsrecht des Bundes gew\u00e4hrleistet neben der Meinungs\u00e4usserungs- und der Versammlungsfreiheit kein weitergehendes, selbst\u00e4ndiges Demonstrationsrecht (Erw. 4). 3. Die Beh\u00f6rde darf beim Entscheid \u00fcber die Bewilligung einer Demonstration auf \u00f6ffentlichem Grund neben dem Gesichtspunkt der polizeilichen Gefahrenabwehr auch andere \u00f6ffentliche Interessen ber\u00fccksichtigen; sie hat aber den besonderen ideellen Gehalt der Meinungs\u00e4usserungs- und der Versammlungsfreiheit in die vorzunehmende Interessenabw\u00e4gung einzubeziehen. Kognition des Bundesgerichtes (Erw. 5). 4. Pr\u00fcfung des konkreten Falles: Durchf\u00fchrung eines politischen Strassentheaters mit Megaphonen auf dem Landsgemeindeplatz in Zug (Erw. 6).", "<br/>\nRegeste\n<br/>Manifestation sur le domaine public. Libert\u00e9 d'expression et de r\u00e9union. 1. En tant qu'elles entra\u00eenent un usage accru du domaine public, les manifestations requi\u00e8rent une autorisation (consid. 2 et 3). 2. Le droit f\u00e9d\u00e9ral ne conna\u00eet pas, \u00e0 c\u00f4t\u00e9 de la libert\u00e9 d'expression et de r\u00e9union, la libert\u00e9 de manifestation comme droit constitutionnel non \u00e9crit (consid. 4). 3. Lorsqu'elle se prononce sur une demande d'autorisation d'une manifestation sur le domaine public, l'autorit\u00e9 doit non seulement se pr\u00e9occuper de la s\u00e9curit\u00e9 du trafic, mais \u00e9galement tenir compte d'autres int\u00e9r\u00eats publics; mais elle a \u00e0 prendre en consid\u00e9ration, lors de la balance des int\u00e9r\u00eats en pr\u00e9sence, le contenu \u00e0 caract\u00e8re id\u00e9al de la libert\u00e9 d'expression et de r\u00e9union. Pouvoir d'examen du Tribunal f\u00e9d\u00e9ral (consid. 5) 4. Examen de la situation concr\u00e8te: repr\u00e9sentation donn\u00e9e par un th\u00e9\u00e2tre de rue \u00e0 caract\u00e8re politique, avec m\u00e9gaphones, sur la place de la Landsgemeinde \u00e0 Zoug (consid. 6).", "<br/>\nRegesto\n<br/>Manifestazione su suolo pubblico. Libert\u00e0 d'espressione e di riunione. 1. In quanto implichino un uso accresciuto del suolo pubblico, le manifestazioni organizzate su di esso possono essere soggette ad autorizzazione (consid. 2 e 3). 2. Il diritto costituzionale federale non codificato non garantisce, oltre la libert\u00e0 d'espressione e di riunione, anche una pi\u00f9 estesa libert\u00e0 autonoma di manifestazione (consid. 4). 3. Nel pronunciarsi su una domanda d'autorizzazione di una manifestazione su suolo pubblico, l'autorit\u00e0 pu\u00f2 considerare, oltre le esigenze di polizia intese a prevenire stati di pericolo, anche altri interessi pubblici; nella ponderazione degli interessi essa deve tuttavia tener conto pure del particolare contenuto ideale della libert\u00e0 d'espressione e di riunione. Potere cognitivo del Tribunale federale (consid. 5). 4. Esame della situazione concreta: rappresentazione data da un teatro di strada, di carattere politico, sulla piazza della Landsgemeinde a Zugo, con impiego di megafoni (consid. 6).", "Urteilskopf\n100 Ia 392\n56. Urteil vom 27. November 1974 i.S. Komitee f\u00fcr Indochina und Kaufmann gegen Stadtrat von Zug und Regierungsrat des Kantons Zug\nRegeste\nDemonstrationen auf \u00f6ffentlichem Grund. Meinungs\u00e4usserungs- und Versammlungsfreiheit.\n1. Die Durchf\u00fchrung von Demonstrationen auf \u00f6ffentlichem Grund darf als gesteigerter Gemeingebrauch bewilligungspflichtig erkl\u00e4rt werden (Erw. 2 und 3).\n2. Das ungeschriebene Verfassungsrecht des Bundes gew\u00e4hrleistet neben der Meinungs\u00e4usserungs- und der Versammlungsfreiheit kein weitergehendes, selbst\u00e4ndiges Demonstrationsrecht (Erw. 4).\n3. Die Beh\u00f6rde darf beim Entscheid \u00fcber die Bewilligung einer Demonstration auf \u00f6ffentlichem Grund neben dem Gesichtspunkt der polizeilichen Gefahrenabwehr auch andere \u00f6ffentliche Interessen ber\u00fccksichtigen; sie hat aber den besonderen ideellen Gehalt der Meinungs\u00e4usserungs- und der Versammlungsfreiheit in die vorzunehmende Interessenabw\u00e4gung einzubeziehen. Kognition des Bundesgerichtes (Erw. 5).\n4. Pr\u00fcfung des konkreten Falles: Durchf\u00fchrung eines politischen Strassentheaters mit Megaphonen auf dem Landsgemeindeplatz in Zug (Erw. 6).\nSachverhalt\nab Seite 393\nBGE 100 Ia 392 S. 393\nDas Komitee f\u00fcr Indochina stellte am 4. April 1973 bei der Beh\u00f6rde der Stadt Zug das Gesuch, es sei ihm zu bewilligen, am Samstag, den 14. April 1973 um 15.00 Uhr auf dem Landsgemeindeplatz in Zug ein Strassentheater aufzuf\u00fchren und hiebei Megaphone zu ben\u00fctzen. Der Stadtrat von Zug lehnte das Gesuch am 10. April 1973 ab. Auf Beschwerde best\u00e4tigte der Regierungsrat des Kantons Zug am 5. Fe bruar 1974 den Entscheid des Stadtrates.\nAlfred Kaufmann f\u00fchrt in eigenem Namen und im Namen des Komitees f\u00fcr Indochina staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung der Meinungs\u00e4usserungs- und der Versammlungsfreiheit; er verlangt ausserdem die Anerkennung einer durch ungeschriebenes Verfassungsrecht gew\u00e4hrleisteten Demonstrationsfreiheit.\nDas Bundesgericht tritt auf die Beschwerde des Komitees f\u00fcr Indochina nicht ein und weist jene von Alfred Kaufmann ab, aus folgenden\nBGE 100 Ia 392 S. 394\nErw\u00e4gungen\nErw\u00e4gungen:\n1.\na) Der Stadtrat von Zug bestreitet in seiner Vernehmlassung die Beschwerdelegitimation des Komitees f\u00fcr Indochina und von Alfred Kaufmann.\naa) Das Komitee f\u00fcr Indochina ist keine juristische Person, insbesondere kein Verein, sondern eine Gruppierung, \u00fcber deren Zusammensetzung und Organisation sich den Akten nichts Genaueres entnehmen l\u00e4sst. Wenn auch diese Gruppe im kantonalen Verfahren ohne weiteres als Partei behandelt wurde, so kann sie trotzdem nicht Tr\u00e4gerin verfassungsm\u00e4ssiger Rechte sein. Es fehlt somit dem \"Komitee f\u00fcr Indochina\" die Legitimation zur selbstst\u00e4ndigen Einreichung einer staatsrechtlichen Beschwerde.\nbb) Hingegen kommt diese Legitimation den einzelnen Personen zu, welche unter dieser Bezeichnung eine bestimmte Aktivit\u00e4t entfalten wollen und sich durch die gegen\u00fcber dem Komitee getroffene Entscheidung in ihren verfassungsm\u00e4ssigen Rechten verletzt f\u00fchlen.\nDer Beschwerdef\u00fchrer Alfred Kaufmann geh\u00f6rt unbestrittenermassen zur Gruppierung, die als \"Komitee f\u00fcr Indochina\" um die Bewilligung zur Durchf\u00fchrung eines Strassentheaters ersucht hat. Er unterzeichnete das an das Polizeiinspektorat der Stadt Zug gerichtete Gesuch und f\u00fchrte gegen die Verweigerung der Bewilligung im Namen des Komitees und in eigenem Namen beim Regierungsrat Beschwerde. Durch die angefochtenen Entscheidungen wurde er als einer der Initianten des Strassentheaters direkt betroffen. Alfred Kaufmann ist daher zur Einreichung der staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert.\nb) Das urspr\u00fcngliche Gesuch bezog sich auf eine Veranstaltung, die am 14. April 1973 stattfinden sollte. Ein aktuelles praktisches Interesse an der Beurteilung der Frage, ob in jenem Zeitpunkt und am vorgesehenen Ort die Auff\u00fchrung eines Strassentheaters h\u00e4tte bewilligt werden m\u00fcssen, besteht nicht mehr.\nDas Bundesgericht tritt ausnahmsweise trotz Fehlens eines aktuellen praktischen Interesses auf staatsrechtliche Beschwerden ein, wenn der ger\u00fcgte Eingriff sich jederzeit wiederholen k\u00f6nnte und eine rechtzeitige verfassungsgerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung im Einzelfall kaum je m\u00f6glich ist, so dass das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses eine Kontrolle der Verfassungsm\u00e4ssigkeit\nBGE 100 Ia 392 S. 395\nfaktisch verhindern w\u00fcrde (\nBGE 96 I 553\nmit Verweisungen; vgl. auch\nBGE 97 I 918\n). Bei der Frage der Bewilligung einer Demonstration sind diese Voraussetzungen erf\u00fcllt (\nBGE 99 Ia 691\n): Das aktuelle praktische Interesse an der positiven Beurteilung eines konkreten Gesuches d\u00fcrfte in der Regel l\u00e4ngst nicht mehr bestehen, bis \u00fcber eine die Bewilligungsverweigerung anfechtende staatsrechtliche Beschwerde entschieden werden kann. Vom Erfordernis eines aktuellen praktischen Interesses kann daher im vorliegenden Fall abgesehen werden. Zudem besteht ein gewisses aktuelles Interesse insofern, als im Entscheid des Regierungsrates Alfred Kaufmann als Vertreter der Beschwerdef\u00fchrer mit einer Spruchgeb\u00fchr von Fr. 100.-- belastet wurde.\nc) Die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde richtet sich nach ihrem Wortlaut sowohl gegen den Beschluss des Stadtrates vom 10. April 1973 als auch gegen den diesen Beschluss best\u00e4tigenden Beschwerdeentscheid des Zuger Regierungsrates vom 5. Februar 1974.\nMit der Beschwerde an den Regierungsrat konnten \"alle M\u00e4ngel\" des erstinstanzlichen Entscheides geltend gemacht werden (\u00a7 2 des Gesetzes \u00fcber das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat). Dem Regierungsrat stand somit freie Kognition zu. Auch wenn er in Angelegenheiten der vorliegenden Art aus praktischen Gr\u00fcnden der Gemeindebeh\u00f6rde einen gewissen Spielraum bel\u00e4sst und nur bei Ermessens\u00fcberschreitung oder sonstiger Verfassungs- oder Gesetzesverletzung eingreift, so ersetzt sein Entscheid prozessual doch jenen des Stadtrates. Die staatsrechtliche Beschwerde kann sich daher nur gegen den Beschwerdeentscheid des Regierungsrates richten (\nBGE 94 I 462\n;\nBGE 99 Ia 148\nE. 2, 160, 346 E. 3, 354 E. 1b, 484 E. 2 a; LUDWIG, ZBJV 1974 S. 198 ff. mit weiteren Hinweisen). Soweit dar\u00fcber hinaus auch die Aufhebung des Beschlusses des Stadtrates verlangt wird, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.\nd) Mit staatsrechtlicher Beschwerde kann in der Regel nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheides verlangt werden (\nBGE 95 I 516\nmit Hinweisen). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt dann, wenn die verfassungsm\u00e4ssige Lage nicht schon mit der Aufhebung des kantonalen Entscheides hergestellt wird, sondern hief\u00fcr eine positive Anordnung des Bundesgerichts notwendig ist (\nBGE 97 I 226\n, 841). Ob im Falle einer Gutheissung der vorliegenden Beschwerde zus\u00e4tzliche\nBGE 100 Ia 392 S. 396\nFeststellungen und Anweisungen notwendig w\u00e4ren, wie dies die Beschwerdef\u00fchrer beantragen, braucht nicht vorweg abgekl\u00e4rt zu werden. Dar\u00fcber ist zweckm\u00e4ssigerweise erst zu befinden, wenn die materielle Pr\u00fcfung zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides f\u00fchren sollte.\n2.\nMit dem projektierten Strassentheater m\u00f6chten die Veranstalter durch eine Theaterauff\u00fchrung auf \u00f6ffentlichem Grund nicht nur Zuschauer erreichen, welche an dieser Manifestation bewusst teilnehmen wollen, sondern es soll auch auf zuf\u00e4llige Passanten eine politische Appellwirkung erzielt werden. Nach dem Zweck und der Art der Durchf\u00fchrung f\u00e4llt das Strassentheater somit unter den Oberbegriff der Demonstration, wie er in der Diskussion um die Demonstrationsfreiheit verstanden wird (vgl. hiezu J\u00dcRG BOSSHART, Demonstrationen auf \u00f6ffentlichem Grund, Diss. Z\u00fcrich 1973; RHINOW, Bundesgerichtliche Praxis zur Demonstrationsfreiheit, ZBl 1971 S. 33 ff.).\nUnter dem Gesichtspunkt des \u00f6ffentlichen Sachenrechts ist die Ben\u00fctzung \u00f6ffentlicher Strassen und Pl\u00e4tze f\u00fcr Demonstrationen als eine Form gesteigerten Gemeingebrauchs zu qualifizieren (vgl.\nBGE 96 I 225\n,\nBGE 99 Ia 693\n). Der bewilligungsfreie Gemeingebrauch von Strassen und Pl\u00e4tzen wird in erster Linie bestimmt durch den der Widmung entsprechenden Zweck. Die Ben\u00fctzung der Strasse zum Verkehr unter Einschluss des kurzfristigen Abstellens von Fahrzeugen und Waren bildet die Hauptform des Gemeingebrauchs \u00f6ffentlicher Verkehrswege. Bei einzelnen Pl\u00e4tzen und Anlagen wird nach der Widmung und der konkreten Ausgestaltung weniger die Ortsver\u00e4nderung als das Anhalten und Verweilen den vorwiegenden Inhalt des Gemeingebrauchs darstellen. Die Grenze des bewilligungsfreien Gebrauchs kann so gezogen werden, dass jede Ben\u00fctzung, die sich nicht mit dem widmungsgem\u00e4ssen Zweck deckt, als bewilligungspflichtig, d.h. als gesteigerter Gemeingebrauch betrachtet wird (vgl. H. J. WOLFF, Verwaltungsrecht I 7.A. S. 399). Denkbar ist aber auch eine etwas weitere Fassung des bewilligungsfreien Gebrauchs, indem auch durch den Hauptzweck nicht gedeckte Ben\u00fctzungsformen noch als bewilligungsfreier Gemeingebrauch toleriert werden, sofern sie den Hauptzweck der Strasse oder des Platzes nicht beeintr\u00e4chtigen und keine Kontrolle oder spezielle \u00dcberwachung erfordern. Dem franz\u00f6sischen \"usage privatif\" entspricht wohl eher diese zweite Abgrenzungsmethode\nBGE 100 Ia 392 S. 397\n(vgl. GRISEL, Droit administratif suisse, S. 298). Grenzf\u00e4lle d\u00fcrften bei dieser auf die sogenannte Gemeinvertr\u00e4glichkeit abstellenden Umschreibung etwa das Plakattragen und das Verteilen von Flugbl\u00e4ttern durch eine Einzelperson (vgl.\nBGE 96 I 589\nff) sein. Ob von einem etwas weitern oder einem engern Begriff des Gemeingebrauchs ausgegangen wird, so l\u00e4sst sich auf jeden Fall die Veranstaltung eines Strassentheaters oder einer andern Demonstration auf einem \u00f6ffentlichen Platz im Bereich des Verkehrs nicht als bewilligungsfreie, f\u00fcr jedermann zul\u00e4ssige Ben\u00fctzung \u00f6ffentlichen Bodens betrachten; denn die Dauer, die Intensit\u00e4t und die Art der Beanspruchung des \u00f6ffentlichen Raumes durch den Appell an einen unbestimmten Kreis von Verkehrsteilnehmern machen, wie in der vorliegenden Beschwerde nicht bestritten wird, eine gewisse Kontrolle und in vielen F\u00e4llen sogar einen eigentlichen polizeilichen Ordnungsdienst notwendig. Es handelt sich somit nicht um eine Art des Gebrauchs \u00f6ffentlichen Grundes, die ohne besondere Zulassung jederzeit zu dulden w\u00e4re, sondern um eine Ben\u00fctzungsform, welche oft das Risiko einer gewissen Verkehrsbeeintr\u00e4chtigung mit sich bringt und auch in verkehrsfreien Zonen (Fussg\u00e4ngerstrassen, Parkanlagen) dem Hauptzweck der beanspruchten \u00f6ffentlichen Fl\u00e4chen (Ruhe, Erholung, freies Zirkulieren der Fussg\u00e4nger) in der Regel nicht entspricht. \u00c4hnlich wie die verschiedenen Arten gewerblicher Bet\u00e4tigung auf Strassen und Pl\u00e4tzen (Markt, Schausteller usw.), die Sportveranstaltungen (Radrennen, Strassenl\u00e4ufe usw.) und die Festumz\u00fcge ist der gesteigerte Gemeingebrauch durch Demonstrationen an bestimmten Orten und in gewissem Umfang mit dem Hauptzweck des beanspruchten \u00f6ffentlichen Bodens einigermassen in Einklang zu bringen. Durch das Bewilligungsverfahren muss im Einzelfall abgekl\u00e4rt werden, ob die vorgesehene Veranstaltung ohne \u00fcberm\u00e4ssige Beeintr\u00e4chtigung des Hauptzweckes der beanspruchten Fl\u00e4che \u00f6ffentlichen Grundes durchf\u00fchrbar ist.\nAuch die Verwendung von Megaphonen auf Strassen oder Pl\u00e4tzen ist eine den Gemeingebrauch \u00fcberschreitende Nutzung und daher bewilligungspflichtig. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Verwendung von Megaphonen oder Lautsprechern auf privatem Boden im Sinne der polizeilichen L\u00e4rmbek\u00e4mpfung der Bewilligungspflicht unterstellt werden kann, braucht hier nicht untersucht zu werden; denn es geht\nBGE 100 Ia 392 S. 398\nim konkreten Fall um die Verwendung von Megaphonen auf einem \u00f6ffentlichen Platz.\n3.\nNach st\u00e4ndiger Praxis des Bundesgerichts bedarf die Bewilligungspflicht f\u00fcr gesteigerten Gemeingebrauch keiner gesetzlichen Grundlage. Die Beh\u00f6rde, welche die Aufsicht \u00fcber die Sachen im Gemeingebrauch aus\u00fcbt, ist auch ohne besondere gesetzliche Regelung befugt, zu pr\u00fcfen, ob eine \u00fcber den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung mit diesem vereinbar ist, und gegebenenfalls die erforderliche Bewilligung zu erteilen (\nBGE 95 I 249\nmit Hinweisen). - Im Kanton Zug ordnet \u00a7 43 Abs. 2 des Baugesetzes vom 18. Mai 1967 die Bewilligungspflicht ausdr\u00fccklich: \"Der gesteigerte Gemeingebrauch und die Sondernutzung gemeindlicher Strassen und Pl\u00e4tze durch Private bed\u00fcrfen einer Bewilligung des Einwohnerrates.\" Die Verwendung von Lautsprecher- und Verst\u00e4rkeranlagen im Freien wird durch \u00a7 5 Abs. 2 des Reglementes der Einwohnergemeinde Zug \u00fcber die L\u00e4rmbek\u00e4mpfung vom 18. Januar 1972 allgemein - auch auf privatem Grund - der Bewilligungspflicht unterstellt.\nBei der Beurteilung von Gesuchen um Bewilligung gesteigerten Gemeingebrauchs haben die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden vor allem insofern ein erhebliches Ermessen, als sie bestimmte Arten der den Gemeingebrauch \u00fcbersteigenden Nutzung von Strassen und Pl\u00e4tzen - z.B. durch Verkaufsst\u00e4nde, Aufstellen von Taxis usw. - an geeigneten Orten konzentrieren und an andern Stellen - etwa im Interesse des Verkehrs oder der Ruhe - generell ausschliessen d\u00fcrfen.\n4.\nIn der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, die Ben\u00fctzung \u00f6ffentlichen Grundes f\u00fcr eine politische Demonstration richte sich nach andern Gesichtspunkten, den Beh\u00f6rden stehe kein Spielraum des Ermessens zu. In erster Linie verlangen die Beschwerdef\u00fchrer, die Demonstrationsfreiheit sei als ein ungeschriebenes verfassungsm\u00e4ssiges Recht anzuerkennen. Werde dieser Schritt nicht getan, so m\u00fcsse auf jeden Fall bei der Beurteilung des Gesuches um Bewilligung einer Demonstration auf \u00f6ffentlichem Grund der politische Zweck unter dem Aspekt der Versammlungsfreiheit und der Meinungs\u00e4usserungsfreiheit geb\u00fchrend ber\u00fccksichtigt werden. Nur aus polizeilichen Gr\u00fcnden d\u00fcrfe allenfalls die Bewilligung f\u00fcr eine politische Demonstration am gew\u00fcnschten Ort und zur gew\u00fcnschten Zeit verweigert werden. Eine \u00fcber den allgemeinen Polizeivorbehalt hinausgehende Beschr\u00e4nkung der\nBGE 100 Ia 392 S. 399\nDemonstrationsm\u00f6glichkeit zur Wahrung anderer Interessen der Allgemeinheit sei unzul\u00e4ssig.\na) Die Meinungs\u00e4usserungsfreiheit (\nBGE 87 I 117\n;\nBGE 91 I 485\n/6;\nBGE 96 I 224\n, 592;\nBGE 97 I 896\n;\nBGE 98 Ia 80\n, 413, 421;\nBGE 99 Ia 693\n) und die Versammlungsfreiheit (\nBGE 96 I 224\n;\nBGE 97 I 914\n,\nBGE 99 Ia 693\n) sind nach der neuern Rechtsprechung durch ungeschriebenes Verfassungsrecht gew\u00e4hrleistete Freiheitsrechte. Dass dem \u00a7 10 der Zuger Kantonsverfassung neben den heute bundesrechtlich gew\u00e4hrleisteten Freiheitsrechten eine besondere Bedeutung zukomme, wird im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht.\nb) Neben Meinungs\u00e4usserungsfreiheit und Versammlungsfreiheit hat ein selbst\u00e4ndiges verfassungsm\u00e4ssiges Recht auf Demonstration nur einen Sinn, wenn darunter der Anspruch verstanden wird, im Bereich \u00f6ffentlicher Strassen und Pl\u00e4tze politische Veranstaltungen mit gezielter Appellwirkung gegen die Passanten, die Ben\u00fctzer der \u00f6ffentlichen Verkehrsfl\u00e4che, durchzuf\u00fchren. Versammlungen und Meinungs\u00e4usserungen auf privatem Grund, die sich nicht an Passanten wenden, sondern nur die eigentlichen Teilnehmer erfassen, sind durch die bereits erw\u00e4hnten Freiheitsrechte gegen staatliche Eingriffe umfassend gesch\u00fctzt. Eigentliche Demonstrationen mit Appellfunktion an eine breitere \u00d6ffentlichkeit setzen in der Regel voraus, dass die Demonstranten nicht nur von \u00f6ffentlichen Strassen und Pl\u00e4tzen aus gesehen (und geh\u00f6rt) werden, sondern auch selber den \u00f6ffentlichen Grund in einer den Gemeingebrauch \u00fcbersteigenden Weise ben\u00fctzen (Umzug, Versammlung, Strassentheater). Eine diesem wirklichkeitsnahen Begriff der Demonstration entsprechende Demonstrationsfreiheit m\u00fcsste folgerichtig zum Inhalt haben, dass - auch bei Aufrechterhaltung der Bewilligungspflicht - jede Demonstration in der von den Veranstaltern gew\u00fcnschten Weise zu bewilligen w\u00e4re, sofern dadurch nicht eine mit angemessenen polizeilichen Massnahmen nicht zu beseitigende, erhebliche Gefahr der St\u00f6rung des Verkehrs oder der St\u00f6rung von Ruhe und Ordnung geschaffen w\u00fcrde. Eine derart konzipierte Demonstrationsfreiheit w\u00e4re nicht ein blosses Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe, sondern m\u00fcsste den Demonstranten einen Anspruch auf gesteigerten Gemeingebrauch von \u00f6ffentlichen Strassen und Pl\u00e4tzen vermitteln, und dieser verfassungsm\u00e4ssige Anspruch d\u00fcrfte nur ganz ausnahmsweise im \u00f6ffentlichen Interesse aus polizeilichen Gr\u00fcnden eingeschr\u00e4nkt werden.\nBGE 100 Ia 392 S. 400\nDie Frage, ob als ungeschriebenes Grundrecht eine besondere Demonstrationsfreiheit bestehe, wurde in\nBGE 96 I 224\nund\nBGE 99 Ia 693\noffen gelassen; sie ist im vorliegenden Fall zu entscheiden (vgl. zur Bedeutung einer klaren Entscheidung H. HUBER in ZBJV 107/1971 S. 410).\nc) Eine Gew\u00e4hrleistung von in der Verfassung nicht genannten Freiheitsrechten durch ungeschriebenes Verfassungsrecht wurde vom Bundesgericht bisher nur inbezug auf solche Befugnisse angenommen, welche die Voraussetzung f\u00fcr die Aus\u00fcbung anderer (in der Verfassung genannter) Freiheitsrechte bilden oder sonst als unentbehrliche Bestandteile der demokratischen und rechtsstaatlichen Ordnung des Bundes erscheinen (\nBGE 96 I 107\n, 224;\nBGE 99 Ia 693\n; GRISEL, Droit public non \u00e9crit, in Gedenkschrift f\u00fcr Max Imboden S. 143). Das trifft hinsichtlich der postulierten Demonstrationsfreiheit nicht zu (vgl. dazu BOSSHART, a.a.O. S. 53 ff). Ein selbst\u00e4ndiges Grundrecht im oben umschriebenen Sinn als ein andern \u00f6ffentlichen Interessen grunds\u00e4tzlich vorgehender, nur aus polizeilichen Motiven beschr\u00e4nkbarer Anspruch auf die Ben\u00fctzung \u00f6ffentlichen Grundes f\u00fcr politische Demonstrationen ist weder eine notwendige Voraussetzung f\u00fcr die Aus\u00fcbung anderer Freiheitsrechte noch ein unentbehrlicher Bestandteil der demokratischen und rechtsstaatlichen Ordnung. Wohl entspricht die M\u00f6glichkeit demonstrativer Veranstaltungen auf \u00f6ffentlichem Grund bis zu einem gewissen Grade einem legitimen Bed\u00fcrfnis. Das gilt namentlich f\u00fcr jene Minderheiten, die ihre politische Meinung innerhalb der bestehenden demokratischen Einrichtungen nicht oder nicht gen\u00fcgend zur Geltung bringen k\u00f6nnen und die auch \u00fcber keine anderen Mittel verf\u00fcgen, um an eine breitere \u00d6ffentlichkeit zu appellieren. Demonstrationen haben insoweit eine \"Warn-, Kontroll- und Innovationsfunktion\" (GEORG RESS, in Demonstration und Strassenverkehr, Beitr\u00e4ge des Max-Planck-Institutes f\u00fcr ausl\u00e4ndisches \u00f6ffentliches Recht und V\u00f6lkerrecht, Bd. 54, S. XXXI). Sie sind jedoch kein unentbehrlicher Teil des demokratischen Willensbildungsprozesses. Wenn das Bundesgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung gewisse Befugnisse als durch ungeschriebenes Verfassungsrecht gew\u00e4hrleistet ansah, so handelte es sich, vom Sonderfall der Sprachenfreiheit abgesehen, um klassische Freiheitsrechte, die in der Lehre anerkannt waren und teilweise auch in den Kantonsverfassungen Ausdruck gefunden hatten (vgl. hinsichtlich Meinungs\u00e4usserungs-\nBGE 100 Ia 392 S. 401\nund Versammlungsfreiheit\nBGE 96 I 223\nf mit Literaturhinweisen). Demgegen\u00fcber w\u00fcrde die richterliche Anerkennung eines ungeschriebenen Demonstrationsrechtes einer solchen Grundlage entbehren. Der Begriff einer besonderen Demonstrationsfreiheit ist den kantonalen Verfassungen wie \u00fcbrigens auch der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention, der die Schweiz am 3. Oktober 1974 beigetreten ist, fremd, und auch in der neueren schweizerischen Rechtslehre wird die Frage, wieweit Demonstrationen auf \u00f6ffentlichem Grund verfassungsrechtlich gesch\u00fctzt seien, regelm\u00e4ssig nur unter dem Gesichtspunkt der Meinungs\u00e4usserungs- und der Versammlungsfreiheit er\u00f6rtert (AUBERT, La libert\u00e9 d'opinion, ZSR 92/1973 I S. 429-450; MORAND, Tendances r\u00e9centes dans le domaine de la libert\u00e9 d'expression, in: Douzi\u00e8me Journ\u00e9e Juridique 1972 de la facult\u00e9 de droit de Gen\u00e8ve, S. 23-57; vgl. auch H. HUBER in ZBJV 107/1971 S. 411). Dass ein selbst\u00e4ndiges, nur an die Schranke der \u00f6ffentlichen Ordnung gebundenes Demonstrationsrecht nicht zu den unentbehrlichen und selbstverst\u00e4ndlichen Grundlagen des demokratischen Rechtsstaates geh\u00f6rt, erhellt wohl schon daraus, dass die Arbeitsgruppe f\u00fcr die Vorbereitung einer Totalrevision der Bundesverfassung (Arbeitsgruppe Wahlen) die Aufnahme eines solchen Rechtes in die Verfassung aus staatspolitischen Gr\u00fcnden abgelehnt hat (Schlussbericht der Arbeitsgruppe vom 29. September 1972, S. 146/7). Zwar werden in dieser verfassungsgeberischen Frage auch andere Meinungen vertreten (vgl. Arbeitspapiere der Expertenkommission 1974 I, Art. 12 des Entwurfes Aubert, S. 142), doch w\u00fcrde das Bundesgericht mit der Anerkennung eines ungeschriebenen Demonstrationsrechtes die dem Verfassungsrichter gesetzten Grenzen \u00fcberschreiten.\n5.\nFehlt somit bei der heutigen Rechtslage eine besondere, durch ungeschriebenes Verfassungsrecht gew\u00e4hrleistete Demonstrationsfreiheit, so bleibt zu pr\u00fcfen, wieweit der angefochtene Entscheid des Zuger Regierungsrates mit anderen, anerkannten Freiheitsrechten vereinbar ist.\nEine politische Demonstration ist regelm\u00e4ssig auch eine Bet\u00e4tigung der Meinungs\u00e4usserungs- und der Versammlungsfreiheit (vgl.\nBGE 96 I 223\nff,\nBGE 99 Ia 693\n). Sie wird dadurch, dass sie, entsprechend ihrem Zweck und Wesen, auf \u00f6ffentlichem Grund stattfindet, dem Schutzbereich dieser Grundrechte nicht entzogen. Doch sind solche \u00f6ffentlichen Veranstaltungen weitergehenden Beschr\u00e4nkungen unterworfen als Versammlungen\nBGE 100 Ia 392 S. 402\nauf privatem Boden und anderweitige Formen der Meinungs\u00e4usserung. Demonstrationen auf \u00f6ffentlichen Strassen und Pl\u00e4tzen stellen, wie ausgef\u00fchrt, in der Regel einen gesteigerten Gemeingebrauch dar und unterliegen nicht nur den allgemeinen polizeilichen Schranken, sondern \u00fcberdies jenen des \u00f6ffentlichen Sachenrechtes. Ihre Durchf\u00fchrung kann von der Erteilung einer Bewilligung abh\u00e4ngig gemacht werden (\nBGE 96 I 223\nff), und die Beh\u00f6rde, der die Aufsicht und die Verf\u00fcgung \u00fcber den beanspruchten \u00f6ffentlichen Boden zusteht, darf beim Entscheid \u00fcber die Bewilligung der Demonstration neben dem Gesichtspunkt der polizeilichen Gefahrenabwehr auch andere \u00f6ffentliche Interessen ber\u00fccksichtigen, zumal ein besonderes Demonstrationsrecht im oben umschriebenen Sinn nicht besteht. Doch ist die Beh\u00f6rde dabei nicht nur an das Willk\u00fcrverbot und an den Grundsatz der Rechtsgleichheit gebunden. Sie hat dar\u00fcber hinaus den besonderen ideellen Gehalt der Freiheitsrechte, um deren Aus\u00fcbung es geht, in die vorzunehmende Interessenabw\u00e4gung einzubeziehen. Insoweit entfalten die Meinungs\u00e4usserungsfreiheit und die Versammlungsfreiheit ihre Wirkung auch bei Bet\u00e4tigungsformen, die mit einem gesteigerten Gemeingebrauch verbunden sind. Ob und allenfalls unter welchen Auflagen einem Gesuch um Bewilligung einer Demonstration zu entsprechen ist, steht demnach nicht im freien Belieben der Beh\u00f6rde. Sie hat die entgegenstehenden Interessen nach objektiven Gesichtspunkten abzuw\u00e4gen und dabei dem legitimen Bed\u00fcrfnis, Veranstaltungen mit Appellwirkung an eine breitere \u00d6ffentlichkeit durchf\u00fchren zu k\u00f6nnen, angemessen Rechnung zu tragen (\nBGE 96 I 232\n;\nBGE 97 I 898\nE. 6 a;\nBGE 99 Ia 693\nf E. 7). Es darf somit nicht jede Demonstration im Bereiche \u00f6ffentlicher Strassen und Pl\u00e4tze unter Hinweis auf die Bed\u00fcrfnisse des Verkehrs oder andere \u00f6ffentlichen Interessen zum vornherein abgelehnt werden. Ebensowenig geht es an, die Bewilligung zur Durchf\u00fchrung gleichartiger Demonstrationen im einen Fall zu erteilen, im andern Fall zu verweigern, ohne dass stichhaltige sachliche Gr\u00fcnde eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Ob die von den Demonstranten vertretenen Auffassungen der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde mehr oder weniger wertvoll und wichtig erscheinen, kann f\u00fcr den Entscheid \u00fcber das Gesuch nicht massgebend sein. Als beachtliche Gesichtspunkte, die der verlangten Bewilligung entgegenstehen k\u00f6nnen,\nBGE 100 Ia 392 S. 403\nkommen jedoch nicht nur sogenannte \"polizeiliche Gr\u00fcnde\" in Frage, sondern auch Erw\u00e4gungen einer zweckm\u00e4ssigen Nutzung der vorhandenen \u00f6ffentlichen Anlagen im Interesse der Allgemeinheit und der Anwohner.\nOb der angefochtene Entscheid mit diesen verfassungsrechtlichen Prinzipien vereinbar ist, pr\u00fcft das Bundesgericht grunds\u00e4tzlich frei; doch setzt es nicht sein Ermessen anstelle desjenigen der kantonalen und kommunalen Beh\u00f6rden, und es \u00fcbt auch Zur\u00fcckhaltung, soweit es um die W\u00fcrdigung der besonderen \u00f6rtlichen Verh\u00e4ltnisse geht (\nBGE 97 I 898\nf E. 6a,\nBGE 99 Ia 695\n).\n6.\nPr\u00fcft man den angefochtenen Entscheid im Lichte dieser grunds\u00e4tzlichen Erw\u00e4gungen, so ergibt sich folgendes:\na) Die auf dem Landsgemeindeplatz der Stadt Zug geplante Demonstration h\u00e4tte offenbar nicht zu besonderen verkehrstechnischen Schwierigkeiten gef\u00fchrt. Das in dieser Richtung bestehende geringe Risiko w\u00e4re mit einem bescheidenen polizeilichen Ordnungsdienst zu bew\u00e4ltigen gewesen. Es bestand auch nicht die Gefahr, dass die im Strassentheater zum Ausdruck gebrachten Auffassungen zu Ausschreitungen oder \u00e4hnlichen St\u00f6rungen der \u00f6ffentlichen Ruhe und Ordnung f\u00fchren w\u00fcrden. Grunds\u00e4tzlich ist davon auszugehen, dass es m\u00f6glich sein muss, eine Demonstration dieser Art auf dem Gebiet der Stadt Zug irgendwo durchzuf\u00fchren. Die Frage, in welchen zeitlichen Abst\u00e4nden auch eine Wiederholung dieser Demonstration zuzulassen ist, stellt sich hier nicht, da die Gesuchsteller von der fr\u00fcheren Bewilligung des Polizeiamtes der Stadt Zug f\u00fcr den 17. M\u00e4rz 1973 keinen Gebrauch gemacht haben.\nb) Der Entscheid des Regierungsrates st\u00fctzt sich im wesentlichen auf das Argument, die Gemeinde Zug wolle den von den Demonstranten beanspruchten Landsgemeindeplatz als Zone der Ruhe und der Erholung erhalten; die Gemeinde sei berechtigt, aus solchen \u00dcberlegungen einen bestimmten Platz f\u00fcr politische Demonstrationen grunds\u00e4tzlich nicht zur Verf\u00fcgung zu stellen.\nBei der Bewilligung gesteigerten Gemeingebrauches haben die Beh\u00f6rden, wie oben ausgef\u00fchrt, im allgemeinen ein gewisses Ermessen; sie k\u00f6nnen insbesondere \u00fcber die spezifische zus\u00e4tzliche Verwendung einzelner Pl\u00e4tze (als Marktplatz, f\u00fcr Konzerte usw.) bestimmen. Auch politische Demonstrationen\nBGE 100 Ia 392 S. 404\nd\u00fcrfen im Sinne einer vern\u00fcnftigen Planung des gesteigerten Gemeingebrauches auf einzelne Sektoren beschr\u00e4nkt werden. Der Einfluss der Meinungs\u00e4usserungs- und der Versammlungsfreiheit auf die beh\u00f6rdliche Verf\u00fcgung \u00fcber Strassen und Pl\u00e4tze f\u00fchrt nicht zu einem absoluten Vorrang politischer Veranstaltungen vor irgendwelchen anderen Interessen. Darin, dass die Gemeindebeh\u00f6rden einen bestimmten Platz zum Schutze der Anwohner und der Ben\u00fctzer grunds\u00e4tzlich nicht f\u00fcr Demonstrationen zur Verf\u00fcgung stellen, liegt keine Verfassungsverletzung.\nVerfassungswidrig w\u00e4re es jedoch, wenn die Bewilligung zur Ben\u00fctzung eines bestimmten Platzes einzelnen Gesuchstellern ohne objektiven Grund verweigert w\u00fcrde, w\u00e4hrend andere Interessenten Demonstrationen an diesem Ort durchf\u00fchren d\u00fcrfen. Im vorliegenden Fall ist eine solche Rechtsungleichheit nicht nachgewiesen. Daraus, dass der Landsgemeindeplatz f\u00fcr einzelne grosse Veranstaltungen (wie Kirchweih-Budenstadt, Bundesfeier, 1. Mai-Feier, Empfang eines neugew\u00e4hlten Bundesrates) benutzt wird, ergibt sich keine Verpflichtung der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde, an diesem Ort auch jede Durchf\u00fchrung einer Demonstration zu bewilligen. Die allj\u00e4hrlich auf wenige Tage beschr\u00e4nkte Verwendung f\u00fcr gewisse Veranstaltungen, an denen ein grosser Teil der Bev\u00f6lkerung interessiert ist, nimmt dem Platz den Charakter einer Zone relativer Ruhe nicht. Es ist auch nicht rechtsungleich, bei der Bewilligung gesteigerten Gemeingebrauches zwischen dem Strassentheater der Beschwerdef\u00fchrer und den erw\u00e4hnten Veranstaltungen, die einen anderen Charakter haben, einen Unterschied zu machen. In der Beschwerde wird nicht geltend gemacht, dass in letzter Zeit mit der Veranstaltung der Beschwerdef\u00fchrer vergleichbare politische Demonstrationen auf dem Landsgemeindeplatz bewilligt worden seien. Ein Verstoss gegen die Rechtsgleichheit l\u00e4ge \u00fcbrigens auch dann nicht vor, wenn der Stadtrat sich erst aufgrund der neuern Entwicklung - im Sinne seines Beschlusses vom 17. Juli 1973 - hinsichtlich der Ben\u00fctzung des Landesgemeindeplatzes zu einer restriktiveren Praxis entschlossen h\u00e4tte.\nc) Es stellt sich jedoch die Frage, wieweit die Veranstalter des Strassentheaters Anspruch auf Zuweisung eines anderen geeigneten Platzes haben. Die Gr\u00fcnde, die sich gegen die Erteilung der nachgesuchten Demonstrationsbewilligung vorbringen\nBGE 100 Ia 392 S. 405\nlassen, beziehen sich einzig auf den Ort der Veranstaltung, d.h. auf die verlangte Ben\u00fctzung des Landsgemeindeplatzes. Hingegen w\u00e4re es bei verfassungskonformer Interessenabw\u00e4gung nicht zul\u00e4ssig, die Durchf\u00fchrung des Strassentheaters auch auf jedem andern Platz der Stadt Zug zu untersagen. Aus dem angefochtenen Entscheid (S. 8) geht indirekt hervor, dass dies auch die Meinung des Regierungsrates ist, und der Stadtrat von Zug erkl\u00e4rt in der Vernehmlassung an das Bundesgericht nunmehr ausdr\u00fccklich, dass auf entsprechendes Gesuch hin f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Strassentheaters allenfalls ein anderes Areal zur Verf\u00fcgung gestellt w\u00fcrde. Es versteht sich nach dem Gesagten, dass die Beh\u00f6rde dabei dem Publizit\u00e4tsbed\u00fcrfnis der Veranstaltung angemessen Rechnung zu tragen hat. Der mit dem Strassentheater beabsichtigte Appell an eine weitere \u00d6ffentlichkeit ist nur m\u00f6glich, wenn ein geeigneter, verh\u00e4ltnism\u00e4ssig zentral gelegener Platz zugewiesen wird.\nMit dem abgelehnten Gesuch und auch mit der Beschwerde an den Regierungsrat war indessen lediglich die Ben\u00fctzung des Landsgemeindeplatzes verlangt worden, auf dessen Zurverf\u00fcgungstellung die Beschwerdef\u00fchrer nach wie vor beharren. Ein Begehren um \u00dcberlassung eines geeigneten anderen Platzes - auf welche M\u00f6glichkeit der Regierungsrat sinngem\u00e4ss hingewiesen hatte - wurde nicht gestellt, so dass sich der angefochtene Entscheid mit dieser Frage nicht weiter zu befassen hatte. Die erhobenen Verfassungsr\u00fcgen sind somit unbegr\u00fcndet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.\nd) H\u00e4lt der angefochtene Entscheid, mit dem die Verweigerung der Bewilligung eines Strassentheaters auf dem Landsgemeindeplatz gesch\u00fctzt wurde, vor der Verfassung stand, so braucht an sich nicht mehr gepr\u00fcft zu werden, ob das Verbot von Megaphonen bei einer solchen Veranstaltung zul\u00e4ssig ist. Da aber die gleiche Frage sich bei der Bewilligung eines Strassentheaters an einem andern Ort wieder stellen wird, erscheint eine grunds\u00e4tzliche Erw\u00e4gung hiezu doch angebracht.\nDer vom Regierungsrat herangezogene \u00a7 5 Abs. 3 des kommunalen Reglementes \u00fcber die L\u00e4rmbek\u00e4mpfung, wonach die Verwendung von Lautsprechern \"nur zum Zwecke der Werbung\" verboten ist, bezieht sich nach Wortlaut und Sinn der Vorschrift nicht auf den Einsatz von Megaphonen bei der Auff\u00fchrung eines Strassentheaters. Hingegen gilt die in\nBGE 100 Ia 392 S. 406\n\u00a7 5 Abs. 2 des Reglementes vorgesehene generelle Bewilligungspflicht f\u00fcr die Verwendung von Verst\u00e4rkeranlagen im Freien entgegen der Auffassung der Beschwerdef\u00fchrer auch dann, wenn es sich um eine politische Veranstaltung handelt. Der Ansicht, das Verursachen von L\u00e4rm zum Zwecke der politischen Meinungs\u00e4usserung unterliege keinen Beschr\u00e4nkungen, sondern sei stets zu dulden, ist nicht beizupflichten. Wird die Durchf\u00fchrung des Strassentheaters an einem bestimmten Ort bewilligt, so ist unter Ber\u00fccksichtigung der gesamten Umst\u00e4nde auf dem Wege der Interessenabw\u00e4gung zu entscheiden, ob und in welchem Umfange der Einsatz von Megaphonen oder \u00e4hnlichen Einrichtungen notwendig und zu verantworten ist.", null, null, null, null, null, null, "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F100-IA-392%3Ade&lang=de&zoom=&type=show_document", null, null, "[\"BGE 87 I 117\", \"BGE 91 I 485\", \"BGE 94 I 462\", \"BGE 95 I 249\", \"BGE 95 I 516\", \"BGE 96 I 107\", \"BGE 96 I 223\", \"BGE 96 I 224\", \"BGE 96 I 225\", \"BGE 96 I 232\", \"BGE 96 I 553\", \"BGE 96 I 589\", \"BGE 97 I 226\", \"BGE 97 I 896\", \"BGE 97 I 898\", \"BGE 97 I 914\", \"BGE 97 I 918\"]", "2026-02-12T17:12:39.612941", null, null, null, null, "1a8bcf5a13ed029742e3737b2521377fb5a3fbb03b1aec2ce35857538df4e635", 1, 31250, null, null, null, 0, null, null, null, "2026-07-15T01:38:05", "2026-08-26T01:37:46", 0, 0, "{\"meta\": {\"reference\": \"100 IA 392\", \"is_bge\": false, \"date\": \"27. 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Wenn auch diese Gruppe im kantonalen Verfahren ohne weiteres als Partei behandelt wurde, so kann sie trotzdem nicht Tr\u00e4gerin verfassungsm\u00e4ssiger Rechte sein. Es fehlt somit dem \\\"Komitee f\u00fcr Indochina\\\" die Legitimation zur selbstst\u00e4ndigen Einreichung einer staatsrechtlichen Beschwerde.\\n\\nbb) Hingegen kommt diese Legitimation den einzelnen Personen zu, welche unter dieser Bezeichnung eine bestimmte Aktivit\u00e4t entfalten wollen und sich durch die gegen\u00fcber dem Komitee getroffene Entscheidung in ihren verfassungsm\u00e4ssigen Rechten verletzt f\u00fchlen.\\n\\nDer Beschwerdef\u00fchrer Alfred Kaufmann geh\u00f6rt unbestrittenermassen zur Gruppierung, die als \\\"Komitee f\u00fcr Indochina\\\" um die Bewilligung zur Durchf\u00fchrung eines Strassentheaters ersucht hat. Er unterzeichnete das an das Polizeiinspektorat der Stadt Zug gerichtete Gesuch und f\u00fchrte gegen die Verweigerung der Bewilligung im Namen des Komitees und in eigenem Namen beim Regierungsrat Beschwerde. Durch die angefochtenen Entscheidungen wurde er als einer der Initianten des Strassentheaters direkt betroffen. Alfred Kaufmann ist daher zur Einreichung der staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert.\\n\\nb) Das urspr\u00fcngliche Gesuch bezog sich auf eine Veranstaltung, die am 14. April 1973 stattfinden sollte. Ein aktuelles praktisches Interesse an der Beurteilung der Frage, ob in jenem Zeitpunkt und am vorgesehenen Ort die Auff\u00fchrung eines Strassentheaters h\u00e4tte bewilligt werden m\u00fcssen, besteht nicht mehr.\\n\\nDas Bundesgericht tritt ausnahmsweise trotz Fehlens eines aktuellen praktischen Interesses auf staatsrechtliche Beschwerden ein, wenn der ger\u00fcgte Eingriff sich jederzeit wiederholen k\u00f6nnte und eine rechtzeitige verfassungsgerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung im Einzelfall kaum je m\u00f6glich ist, so dass das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses eine Kontrolle der Verfassungsm\u00e4ssigkeit BGE 100 Ia 392 S. 395 faktisch verhindern w\u00fcrde ( BGE 96 I 553 mit Verweisungen; vgl. auch BGE 97 I 918 ). Bei der Frage der Bewilligung einer Demonstration sind diese Voraussetzungen erf\u00fcllt ( BGE 99 Ia 691 ): Das aktuelle praktische Interesse an der positiven Beurteilung eines konkreten Gesuches d\u00fcrfte in der Regel l\u00e4ngst nicht mehr bestehen, bis \u00fcber eine die Bewilligungsverweigerung anfechtende staatsrechtliche Beschwerde entschieden werden kann. Vom Erfordernis eines aktuellen praktischen Interesses kann daher im vorliegenden Fall abgesehen werden. Zudem besteht ein gewisses aktuelles Interesse insofern, als im Entscheid des Regierungsrates Alfred Kaufmann als Vertreter der Beschwerdef\u00fchrer mit einer Spruchgeb\u00fchr von Fr. 100.-- belastet wurde.\\n\\nc) Die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde richtet sich nach ihrem Wortlaut sowohl gegen den Beschluss des Stadtrates vom 10. April 1973 als auch gegen den diesen Beschluss best\u00e4tigenden Beschwerdeentscheid des Zuger Regierungsrates vom 5. Februar 1974.\\n\\nMit der Beschwerde an den Regierungsrat konnten \\\"alle M\u00e4ngel\\\" des erstinstanzlichen Entscheides geltend gemacht werden (\u00a7 2 des Gesetzes \u00fcber das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat). Dem Regierungsrat stand somit freie Kognition zu. Auch wenn er in Angelegenheiten der vorliegenden Art aus praktischen Gr\u00fcnden der Gemeindebeh\u00f6rde einen gewissen Spielraum bel\u00e4sst und nur bei Ermessens\u00fcberschreitung oder sonstiger Verfassungs- oder Gesetzesverletzung eingreift, so ersetzt sein Entscheid prozessual doch jenen des Stadtrates. Die staatsrechtliche Beschwerde kann sich daher nur gegen den Beschwerdeentscheid des Regierungsrates richten ( BGE 94 I 462 ; BGE 99 Ia 148 E. 2, 160, 346 E. 3, 354 E. 1b, 484 E. 2 a; LUDWIG, ZBJV 1974 S. 198 ff. mit weiteren Hinweisen). Soweit dar\u00fcber hinaus auch die Aufhebung des Beschlusses des Stadtrates verlangt wird, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.\\n\\nd) Mit staatsrechtlicher Beschwerde kann in der Regel nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheides verlangt werden ( BGE 95 I 516 mit Hinweisen). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt dann, wenn die verfassungsm\u00e4ssige Lage nicht schon mit der Aufhebung des kantonalen Entscheides hergestellt wird, sondern hief\u00fcr eine positive Anordnung des Bundesgerichts notwendig ist ( BGE 97 I 226 , 841). Ob im Falle einer Gutheissung der vorliegenden Beschwerde zus\u00e4tzliche BGE 100 Ia 392 S. 396 Feststellungen und Anweisungen notwendig w\u00e4ren, wie dies die Beschwerdef\u00fchrer beantragen, braucht nicht vorweg abgekl\u00e4rt zu werden. Dar\u00fcber ist zweckm\u00e4ssigerweise erst zu befinden, wenn die materielle Pr\u00fcfung zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides f\u00fchren sollte.\\n\\n2.  Mit dem projektierten Strassentheater m\u00f6chten die Veranstalter durch eine Theaterauff\u00fchrung auf \u00f6ffentlichem Grund nicht nur Zuschauer erreichen, welche an dieser Manifestation bewusst teilnehmen wollen, sondern es soll auch auf zuf\u00e4llige Passanten eine politische Appellwirkung erzielt werden. Nach dem Zweck und der Art der Durchf\u00fchrung f\u00e4llt das Strassentheater somit unter den Oberbegriff der Demonstration, wie er in der Diskussion um die Demonstrationsfreiheit verstanden wird (vgl. hiezu J\u00dcRG BOSSHART, Demonstrationen auf \u00f6ffentlichem Grund, Diss. Z\u00fcrich 1973; RHINOW, Bundesgerichtliche Praxis zur Demonstrationsfreiheit, ZBl 1971 S. 33 ff.).\\n\\nUnter dem Gesichtspunkt des \u00f6ffentlichen Sachenrechts ist die Ben\u00fctzung \u00f6ffentlicher Strassen und Pl\u00e4tze f\u00fcr Demonstrationen als eine Form gesteigerten Gemeingebrauchs zu qualifizieren (vgl. BGE 96 I 225 , BGE 99 Ia 693 ). Der bewilligungsfreie Gemeingebrauch von Strassen und Pl\u00e4tzen wird in erster Linie bestimmt durch den der Widmung entsprechenden Zweck. Die Ben\u00fctzung der Strasse zum Verkehr unter Einschluss des kurzfristigen Abstellens von Fahrzeugen und Waren bildet die Hauptform des Gemeingebrauchs \u00f6ffentlicher Verkehrswege. Bei einzelnen Pl\u00e4tzen und Anlagen wird nach der Widmung und der konkreten Ausgestaltung weniger die Ortsver\u00e4nderung als das Anhalten und Verweilen den vorwiegenden Inhalt des Gemeingebrauchs darstellen. Die Grenze des bewilligungsfreien Gebrauchs kann so gezogen werden, dass jede Ben\u00fctzung, die sich nicht mit dem widmungsgem\u00e4ssen Zweck deckt, als bewilligungspflichtig, d.h. als gesteigerter Gemeingebrauch betrachtet wird (vgl. H. J. WOLFF, Verwaltungsrecht I 7.A. S. 399). Denkbar ist aber auch eine etwas weitere Fassung des bewilligungsfreien Gebrauchs, indem auch durch den Hauptzweck nicht gedeckte Ben\u00fctzungsformen noch als bewilligungsfreier Gemeingebrauch toleriert werden, sofern sie den Hauptzweck der Strasse oder des Platzes nicht beeintr\u00e4chtigen und keine Kontrolle oder spezielle \u00dcberwachung erfordern. Dem franz\u00f6sischen \\\"usage privatif\\\" entspricht wohl eher diese zweite Abgrenzungsmethode BGE 100 Ia 392 S. 397 (vgl. GRISEL, Droit administratif suisse, S. 298). Grenzf\u00e4lle d\u00fcrften bei dieser auf die sogenannte Gemeinvertr\u00e4glichkeit abstellenden Umschreibung etwa das Plakattragen und das Verteilen von Flugbl\u00e4ttern durch eine Einzelperson (vgl. BGE 96 I 589 ff) sein. Ob von einem etwas weitern oder einem engern Begriff des Gemeingebrauchs ausgegangen wird, so l\u00e4sst sich auf jeden Fall die Veranstaltung eines Strassentheaters oder einer andern Demonstration auf einem \u00f6ffentlichen Platz im Bereich des Verkehrs nicht als bewilligungsfreie, f\u00fcr jedermann zul\u00e4ssige Ben\u00fctzung \u00f6ffentlichen Bodens betrachten; denn die Dauer, die Intensit\u00e4t und die Art der Beanspruchung des \u00f6ffentlichen Raumes durch den Appell an einen unbestimmten Kreis von Verkehrsteilnehmern machen, wie in der vorliegenden Beschwerde nicht bestritten wird, eine gewisse Kontrolle und in vielen F\u00e4llen sogar einen eigentlichen polizeilichen Ordnungsdienst notwendig. Es handelt sich somit nicht um eine Art des Gebrauchs \u00f6ffentlichen Grundes, die ohne besondere Zulassung jederzeit zu dulden w\u00e4re, sondern um eine Ben\u00fctzungsform, welche oft das Risiko einer gewissen Verkehrsbeeintr\u00e4chtigung mit sich bringt und auch in verkehrsfreien Zonen (Fussg\u00e4ngerstrassen, Parkanlagen) dem Hauptzweck der beanspruchten \u00f6ffentlichen Fl\u00e4chen (Ruhe, Erholung, freies Zirkulieren der Fussg\u00e4nger) in der Regel nicht entspricht. \u00c4hnlich wie die verschiedenen Arten gewerblicher Bet\u00e4tigung auf Strassen und Pl\u00e4tzen (Markt, Schausteller usw.), die Sportveranstaltungen (Radrennen, Strassenl\u00e4ufe usw.) und die Festumz\u00fcge ist der gesteigerte Gemeingebrauch durch Demonstrationen an bestimmten Orten und in gewissem Umfang mit dem Hauptzweck des beanspruchten \u00f6ffentlichen Bodens einigermassen in Einklang zu bringen. Durch das Bewilligungsverfahren muss im Einzelfall abgekl\u00e4rt werden, ob die vorgesehene Veranstaltung ohne \u00fcberm\u00e4ssige Beeintr\u00e4chtigung des Hauptzweckes der beanspruchten Fl\u00e4che \u00f6ffentlichen Grundes durchf\u00fchrbar ist.\\n\\nAuch die Verwendung von Megaphonen auf Strassen oder Pl\u00e4tzen ist eine den Gemeingebrauch \u00fcberschreitende Nutzung und daher bewilligungspflichtig. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Verwendung von Megaphonen oder Lautsprechern auf privatem Boden im Sinne der polizeilichen L\u00e4rmbek\u00e4mpfung der Bewilligungspflicht unterstellt werden kann, braucht hier nicht untersucht zu werden; denn es geht BGE 100 Ia 392 S. 398 im konkreten Fall um die Verwendung von Megaphonen auf einem \u00f6ffentlichen Platz.\\n\\n3.  Nach st\u00e4ndiger Praxis des Bundesgerichts bedarf die Bewilligungspflicht f\u00fcr gesteigerten Gemeingebrauch keiner gesetzlichen Grundlage. Die Beh\u00f6rde, welche die Aufsicht \u00fcber die Sachen im Gemeingebrauch aus\u00fcbt, ist auch ohne besondere gesetzliche Regelung befugt, zu pr\u00fcfen, ob eine \u00fcber den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung mit diesem vereinbar ist, und gegebenenfalls die erforderliche Bewilligung zu erteilen ( BGE 95 I 249 mit Hinweisen). - Im Kanton Zug ordnet \u00a7 43 Abs. 2 des Baugesetzes vom 18. Mai 1967 die Bewilligungspflicht ausdr\u00fccklich: \\\"Der gesteigerte Gemeingebrauch und die Sondernutzung gemeindlicher Strassen und Pl\u00e4tze durch Private bed\u00fcrfen einer Bewilligung des Einwohnerrates.\\\" Die Verwendung von Lautsprecher- und Verst\u00e4rkeranlagen im Freien wird durch \u00a7 5 Abs. 2 des Reglementes der Einwohnergemeinde Zug \u00fcber die L\u00e4rmbek\u00e4mpfung vom 18. Januar 1972 allgemein - auch auf privatem Grund - der Bewilligungspflicht unterstellt.\\n\\nBei der Beurteilung von Gesuchen um Bewilligung gesteigerten Gemeingebrauchs haben die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden vor allem insofern ein erhebliches Ermessen, als sie bestimmte Arten der den Gemeingebrauch \u00fcbersteigenden Nutzung von Strassen und Pl\u00e4tzen - z.B. durch Verkaufsst\u00e4nde, Aufstellen von Taxis usw. - an geeigneten Orten konzentrieren und an andern Stellen - etwa im Interesse des Verkehrs oder der Ruhe - generell ausschliessen d\u00fcrfen.\\n\\n4.  In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, die Ben\u00fctzung \u00f6ffentlichen Grundes f\u00fcr eine politische Demonstration richte sich nach andern Gesichtspunkten, den Beh\u00f6rden stehe kein Spielraum des Ermessens zu. In erster Linie verlangen die Beschwerdef\u00fchrer, die Demonstrationsfreiheit sei als ein ungeschriebenes verfassungsm\u00e4ssiges Recht anzuerkennen. Werde dieser Schritt nicht getan, so m\u00fcsse auf jeden Fall bei der Beurteilung des Gesuches um Bewilligung einer Demonstration auf \u00f6ffentlichem Grund der politische Zweck unter dem Aspekt der Versammlungsfreiheit und der Meinungs\u00e4usserungsfreiheit geb\u00fchrend ber\u00fccksichtigt werden. Nur aus polizeilichen Gr\u00fcnden d\u00fcrfe allenfalls die Bewilligung f\u00fcr eine politische Demonstration am gew\u00fcnschten Ort und zur gew\u00fcnschten Zeit verweigert werden. Eine \u00fcber den allgemeinen Polizeivorbehalt hinausgehende Beschr\u00e4nkung der BGE 100 Ia 392 S. 399 Demonstrationsm\u00f6glichkeit zur Wahrung anderer Interessen der Allgemeinheit sei unzul\u00e4ssig.\\n\\na) Die Meinungs\u00e4usserungsfreiheit ( BGE 87 I 117 ; BGE 91 I 485 /6; BGE 96 I 224 , 592; BGE 97 I 896 ; BGE 98 Ia 80 , 413, 421; BGE 99 Ia 693 ) und die Versammlungsfreiheit ( BGE 96 I 224 ; BGE 97 I 914 , BGE 99 Ia 693 ) sind nach der neuern Rechtsprechung durch ungeschriebenes Verfassungsrecht gew\u00e4hrleistete Freiheitsrechte. Dass dem \u00a7 10 der Zuger Kantonsverfassung neben den heute bundesrechtlich gew\u00e4hrleisteten Freiheitsrechten eine besondere Bedeutung zukomme, wird im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht.\\n\\nb) Neben Meinungs\u00e4usserungsfreiheit und Versammlungsfreiheit hat ein selbst\u00e4ndiges verfassungsm\u00e4ssiges Recht auf Demonstration nur einen Sinn, wenn darunter der Anspruch verstanden wird, im Bereich \u00f6ffentlicher Strassen und Pl\u00e4tze politische Veranstaltungen mit gezielter Appellwirkung gegen die Passanten, die Ben\u00fctzer der \u00f6ffentlichen Verkehrsfl\u00e4che, durchzuf\u00fchren. Versammlungen und Meinungs\u00e4usserungen auf privatem Grund, die sich nicht an Passanten wenden, sondern nur die eigentlichen Teilnehmer erfassen, sind durch die bereits erw\u00e4hnten Freiheitsrechte gegen staatliche Eingriffe umfassend gesch\u00fctzt. Eigentliche Demonstrationen mit Appellfunktion an eine breitere \u00d6ffentlichkeit setzen in der Regel voraus, dass die Demonstranten nicht nur von \u00f6ffentlichen Strassen und Pl\u00e4tzen aus gesehen (und geh\u00f6rt) werden, sondern auch selber den \u00f6ffentlichen Grund in einer den Gemeingebrauch \u00fcbersteigenden Weise ben\u00fctzen (Umzug, Versammlung, Strassentheater). Eine diesem wirklichkeitsnahen Begriff der Demonstration entsprechende Demonstrationsfreiheit m\u00fcsste folgerichtig zum Inhalt haben, dass - auch bei Aufrechterhaltung der Bewilligungspflicht - jede Demonstration in der von den Veranstaltern gew\u00fcnschten Weise zu bewilligen w\u00e4re, sofern dadurch nicht eine mit angemessenen polizeilichen Massnahmen nicht zu beseitigende, erhebliche Gefahr der St\u00f6rung des Verkehrs oder der St\u00f6rung von Ruhe und Ordnung geschaffen w\u00fcrde. Eine derart konzipierte Demonstrationsfreiheit w\u00e4re nicht ein blosses Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe, sondern m\u00fcsste den Demonstranten einen Anspruch auf gesteigerten Gemeingebrauch von \u00f6ffentlichen Strassen und Pl\u00e4tzen vermitteln, und dieser verfassungsm\u00e4ssige Anspruch d\u00fcrfte nur ganz ausnahmsweise im \u00f6ffentlichen Interesse aus polizeilichen Gr\u00fcnden eingeschr\u00e4nkt werden. BGE 100 Ia 392 S. 400\\n\\nDie Frage, ob als ungeschriebenes Grundrecht eine besondere Demonstrationsfreiheit bestehe, wurde in BGE 96 I 224 und BGE 99 Ia 693 offen gelassen; sie ist im vorliegenden Fall zu entscheiden (vgl. zur Bedeutung einer klaren Entscheidung H. HUBER in ZBJV 107/1971 S. 410).\\n\\nc) Eine Gew\u00e4hrleistung von in der Verfassung nicht genannten Freiheitsrechten durch ungeschriebenes Verfassungsrecht wurde vom Bundesgericht bisher nur inbezug auf solche Befugnisse angenommen, welche die Voraussetzung f\u00fcr die Aus\u00fcbung anderer (in der Verfassung genannter) Freiheitsrechte bilden oder sonst als unentbehrliche Bestandteile der demokratischen und rechtsstaatlichen Ordnung des Bundes erscheinen ( BGE 96 I 107 , 224; BGE 99 Ia 693 ; GRISEL, Droit public non \u00e9crit, in Gedenkschrift f\u00fcr Max Imboden S. 143). Das trifft hinsichtlich der postulierten Demonstrationsfreiheit nicht zu (vgl. dazu BOSSHART, a.a.O. S. 53 ff). Ein selbst\u00e4ndiges Grundrecht im oben umschriebenen Sinn als ein andern \u00f6ffentlichen Interessen grunds\u00e4tzlich vorgehender, nur aus polizeilichen Motiven beschr\u00e4nkbarer Anspruch auf die Ben\u00fctzung \u00f6ffentlichen Grundes f\u00fcr politische Demonstrationen ist weder eine notwendige Voraussetzung f\u00fcr die Aus\u00fcbung anderer Freiheitsrechte noch ein unentbehrlicher Bestandteil der demokratischen und rechtsstaatlichen Ordnung. Wohl entspricht die M\u00f6glichkeit demonstrativer Veranstaltungen auf \u00f6ffentlichem Grund bis zu einem gewissen Grade einem legitimen Bed\u00fcrfnis. Das gilt namentlich f\u00fcr jene Minderheiten, die ihre politische Meinung innerhalb der bestehenden demokratischen Einrichtungen nicht oder nicht gen\u00fcgend zur Geltung bringen k\u00f6nnen und die auch \u00fcber keine anderen Mittel verf\u00fcgen, um an eine breitere \u00d6ffentlichkeit zu appellieren. Demonstrationen haben insoweit eine \\\"Warn-, Kontroll- und Innovationsfunktion\\\" (GEORG RESS, in Demonstration und Strassenverkehr, Beitr\u00e4ge des Max-Planck-Institutes f\u00fcr ausl\u00e4ndisches \u00f6ffentliches Recht und V\u00f6lkerrecht, Bd. 54, S. XXXI). Sie sind jedoch kein unentbehrlicher Teil des demokratischen Willensbildungsprozesses. Wenn das Bundesgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung gewisse Befugnisse als durch ungeschriebenes Verfassungsrecht gew\u00e4hrleistet ansah, so handelte es sich, vom Sonderfall der Sprachenfreiheit abgesehen, um klassische Freiheitsrechte, die in der Lehre anerkannt waren und teilweise auch in den Kantonsverfassungen Ausdruck gefunden hatten (vgl. hinsichtlich Meinungs\u00e4usserungs- BGE 100 Ia 392 S. 401 und Versammlungsfreiheit BGE 96 I 223 f mit Literaturhinweisen). Demgegen\u00fcber w\u00fcrde die richterliche Anerkennung eines ungeschriebenen Demonstrationsrechtes einer solchen Grundlage entbehren. Der Begriff einer besonderen Demonstrationsfreiheit ist den kantonalen Verfassungen wie \u00fcbrigens auch der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention, der die Schweiz am 3. Oktober 1974 beigetreten ist, fremd, und auch in der neueren schweizerischen Rechtslehre wird die Frage, wieweit Demonstrationen auf \u00f6ffentlichem Grund verfassungsrechtlich gesch\u00fctzt seien, regelm\u00e4ssig nur unter dem Gesichtspunkt der Meinungs\u00e4usserungs- und der Versammlungsfreiheit er\u00f6rtert (AUBERT, La libert\u00e9 d'opinion, ZSR 92/1973 I S. 429-450; MORAND, Tendances r\u00e9centes dans le domaine de la libert\u00e9 d'expression, in: Douzi\u00e8me Journ\u00e9e Juridique 1972 de la facult\u00e9 de droit de Gen\u00e8ve, S. 23-57; vgl. auch H. HUBER in ZBJV 107/1971 S. 411). Dass ein selbst\u00e4ndiges, nur an die Schranke der \u00f6ffentlichen Ordnung gebundenes Demonstrationsrecht nicht zu den unentbehrlichen und selbstverst\u00e4ndlichen Grundlagen des demokratischen Rechtsstaates geh\u00f6rt, erhellt wohl schon daraus, dass die Arbeitsgruppe f\u00fcr die Vorbereitung einer Totalrevision der Bundesverfassung (Arbeitsgruppe Wahlen) die Aufnahme eines solchen Rechtes in die Verfassung aus staatspolitischen Gr\u00fcnden abgelehnt hat (Schlussbericht der Arbeitsgruppe vom 29. September 1972, S. 146/7). Zwar werden in dieser verfassungsgeberischen Frage auch andere Meinungen vertreten (vgl. Arbeitspapiere der Expertenkommission 1974 I, Art. 12 des Entwurfes Aubert, S. 142), doch w\u00fcrde das Bundesgericht mit der Anerkennung eines ungeschriebenen Demonstrationsrechtes die dem Verfassungsrichter gesetzten Grenzen \u00fcberschreiten.\\n\\n5.  Fehlt somit bei der heutigen Rechtslage eine besondere, durch ungeschriebenes Verfassungsrecht gew\u00e4hrleistete Demonstrationsfreiheit, so bleibt zu pr\u00fcfen, wieweit der angefochtene Entscheid des Zuger Regierungsrates mit anderen, anerkannten Freiheitsrechten vereinbar ist.\\n\\nEine politische Demonstration ist regelm\u00e4ssig auch eine Bet\u00e4tigung der Meinungs\u00e4usserungs- und der Versammlungsfreiheit (vgl. BGE 96 I 223 ff, BGE 99 Ia 693 ). Sie wird dadurch, dass sie, entsprechend ihrem Zweck und Wesen, auf \u00f6ffentlichem Grund stattfindet, dem Schutzbereich dieser Grundrechte nicht entzogen. Doch sind solche \u00f6ffentlichen Veranstaltungen weitergehenden Beschr\u00e4nkungen unterworfen als Versammlungen BGE 100 Ia 392 S. 402 auf privatem Boden und anderweitige Formen der Meinungs\u00e4usserung. Demonstrationen auf \u00f6ffentlichen Strassen und Pl\u00e4tzen stellen, wie ausgef\u00fchrt, in der Regel einen gesteigerten Gemeingebrauch dar und unterliegen nicht nur den allgemeinen polizeilichen Schranken, sondern \u00fcberdies jenen des \u00f6ffentlichen Sachenrechtes. Ihre Durchf\u00fchrung kann von der Erteilung einer Bewilligung abh\u00e4ngig gemacht werden ( BGE 96 I 223 ff), und die Beh\u00f6rde, der die Aufsicht und die Verf\u00fcgung \u00fcber den beanspruchten \u00f6ffentlichen Boden zusteht, darf beim Entscheid \u00fcber die Bewilligung der Demonstration neben dem Gesichtspunkt der polizeilichen Gefahrenabwehr auch andere \u00f6ffentliche Interessen ber\u00fccksichtigen, zumal ein besonderes Demonstrationsrecht im oben umschriebenen Sinn nicht besteht. Doch ist die Beh\u00f6rde dabei nicht nur an das Willk\u00fcrverbot und an den Grundsatz der Rechtsgleichheit gebunden. Sie hat dar\u00fcber hinaus den besonderen ideellen Gehalt der Freiheitsrechte, um deren Aus\u00fcbung es geht, in die vorzunehmende Interessenabw\u00e4gung einzubeziehen. Insoweit entfalten die Meinungs\u00e4usserungsfreiheit und die Versammlungsfreiheit ihre Wirkung auch bei Bet\u00e4tigungsformen, die mit einem gesteigerten Gemeingebrauch verbunden sind. Ob und allenfalls unter welchen Auflagen einem Gesuch um Bewilligung einer Demonstration zu entsprechen ist, steht demnach nicht im freien Belieben der Beh\u00f6rde. Sie hat die entgegenstehenden Interessen nach objektiven Gesichtspunkten abzuw\u00e4gen und dabei dem legitimen Bed\u00fcrfnis, Veranstaltungen mit Appellwirkung an eine breitere \u00d6ffentlichkeit durchf\u00fchren zu k\u00f6nnen, angemessen Rechnung zu tragen ( BGE 96 I 232 ; BGE 97 I 898 E. 6 a; BGE 99 Ia 693 f E. 7). Es darf somit nicht jede Demonstration im Bereiche \u00f6ffentlicher Strassen und Pl\u00e4tze unter Hinweis auf die Bed\u00fcrfnisse des Verkehrs oder andere \u00f6ffentlichen Interessen zum vornherein abgelehnt werden. Ebensowenig geht es an, die Bewilligung zur Durchf\u00fchrung gleichartiger Demonstrationen im einen Fall zu erteilen, im andern Fall zu verweigern, ohne dass stichhaltige sachliche Gr\u00fcnde eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Ob die von den Demonstranten vertretenen Auffassungen der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde mehr oder weniger wertvoll und wichtig erscheinen, kann f\u00fcr den Entscheid \u00fcber das Gesuch nicht massgebend sein. Als beachtliche Gesichtspunkte, die der verlangten Bewilligung entgegenstehen k\u00f6nnen, BGE 100 Ia 392 S. 403 kommen jedoch nicht nur sogenannte \\\"polizeiliche Gr\u00fcnde\\\" in Frage, sondern auch Erw\u00e4gungen einer zweckm\u00e4ssigen Nutzung der vorhandenen \u00f6ffentlichen Anlagen im Interesse der Allgemeinheit und der Anwohner.\\n\\nOb der angefochtene Entscheid mit diesen verfassungsrechtlichen Prinzipien vereinbar ist, pr\u00fcft das Bundesgericht grunds\u00e4tzlich frei; doch setzt es nicht sein Ermessen anstelle desjenigen der kantonalen und kommunalen Beh\u00f6rden, und es \u00fcbt auch Zur\u00fcckhaltung, soweit es um die W\u00fcrdigung der besonderen \u00f6rtlichen Verh\u00e4ltnisse geht ( BGE 97 I 898 f E. 6a, BGE 99 Ia 695 ).\\n\\n6.  Pr\u00fcft man den angefochtenen Entscheid im Lichte dieser grunds\u00e4tzlichen Erw\u00e4gungen, so ergibt sich folgendes:\\n\\na) Die auf dem Landsgemeindeplatz der Stadt Zug geplante Demonstration h\u00e4tte offenbar nicht zu besonderen verkehrstechnischen Schwierigkeiten gef\u00fchrt. Das in dieser Richtung bestehende geringe Risiko w\u00e4re mit einem bescheidenen polizeilichen Ordnungsdienst zu bew\u00e4ltigen gewesen. Es bestand auch nicht die Gefahr, dass die im Strassentheater zum Ausdruck gebrachten Auffassungen zu Ausschreitungen oder \u00e4hnlichen St\u00f6rungen der \u00f6ffentlichen Ruhe und Ordnung f\u00fchren w\u00fcrden. Grunds\u00e4tzlich ist davon auszugehen, dass es m\u00f6glich sein muss, eine Demonstration dieser Art auf dem Gebiet der Stadt Zug irgendwo durchzuf\u00fchren. Die Frage, in welchen zeitlichen Abst\u00e4nden auch eine Wiederholung dieser Demonstration zuzulassen ist, stellt sich hier nicht, da die Gesuchsteller von der fr\u00fcheren Bewilligung des Polizeiamtes der Stadt Zug f\u00fcr den 17. M\u00e4rz 1973 keinen Gebrauch gemacht haben.\\n\\nb) Der Entscheid des Regierungsrates st\u00fctzt sich im wesentlichen auf das Argument, die Gemeinde Zug wolle den von den Demonstranten beanspruchten Landsgemeindeplatz als Zone der Ruhe und der Erholung erhalten; die Gemeinde sei berechtigt, aus solchen \u00dcberlegungen einen bestimmten Platz f\u00fcr politische Demonstrationen grunds\u00e4tzlich nicht zur Verf\u00fcgung zu stellen.\\n\\nBei der Bewilligung gesteigerten Gemeingebrauches haben die Beh\u00f6rden, wie oben ausgef\u00fchrt, im allgemeinen ein gewisses Ermessen; sie k\u00f6nnen insbesondere \u00fcber die spezifische zus\u00e4tzliche Verwendung einzelner Pl\u00e4tze (als Marktplatz, f\u00fcr Konzerte usw.) bestimmen. Auch politische Demonstrationen BGE 100 Ia 392 S. 404 d\u00fcrfen im Sinne einer vern\u00fcnftigen Planung des gesteigerten Gemeingebrauches auf einzelne Sektoren beschr\u00e4nkt werden. Der Einfluss der Meinungs\u00e4usserungs- und der Versammlungsfreiheit auf die beh\u00f6rdliche Verf\u00fcgung \u00fcber Strassen und Pl\u00e4tze f\u00fchrt nicht zu einem absoluten Vorrang politischer Veranstaltungen vor irgendwelchen anderen Interessen. Darin, dass die Gemeindebeh\u00f6rden einen bestimmten Platz zum Schutze der Anwohner und der Ben\u00fctzer grunds\u00e4tzlich nicht f\u00fcr Demonstrationen zur Verf\u00fcgung stellen, liegt keine Verfassungsverletzung.\\n\\nVerfassungswidrig w\u00e4re es jedoch, wenn die Bewilligung zur Ben\u00fctzung eines bestimmten Platzes einzelnen Gesuchstellern ohne objektiven Grund verweigert w\u00fcrde, w\u00e4hrend andere Interessenten Demonstrationen an diesem Ort durchf\u00fchren d\u00fcrfen. Im vorliegenden Fall ist eine solche Rechtsungleichheit nicht nachgewiesen. Daraus, dass der Landsgemeindeplatz f\u00fcr einzelne grosse Veranstaltungen (wie Kirchweih-Budenstadt, Bundesfeier, 1. Mai-Feier, Empfang eines neugew\u00e4hlten Bundesrates) benutzt wird, ergibt sich keine Verpflichtung der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde, an diesem Ort auch jede Durchf\u00fchrung einer Demonstration zu bewilligen. Die allj\u00e4hrlich auf wenige Tage beschr\u00e4nkte Verwendung f\u00fcr gewisse Veranstaltungen, an denen ein grosser Teil der Bev\u00f6lkerung interessiert ist, nimmt dem Platz den Charakter einer Zone relativer Ruhe nicht. Es ist auch nicht rechtsungleich, bei der Bewilligung gesteigerten Gemeingebrauches zwischen dem Strassentheater der Beschwerdef\u00fchrer und den erw\u00e4hnten Veranstaltungen, die einen anderen Charakter haben, einen Unterschied zu machen. In der Beschwerde wird nicht geltend gemacht, dass in letzter Zeit mit der Veranstaltung der Beschwerdef\u00fchrer vergleichbare politische Demonstrationen auf dem Landsgemeindeplatz bewilligt worden seien. Ein Verstoss gegen die Rechtsgleichheit l\u00e4ge \u00fcbrigens auch dann nicht vor, wenn der Stadtrat sich erst aufgrund der neuern Entwicklung - im Sinne seines Beschlusses vom 17. Juli 1973 - hinsichtlich der Ben\u00fctzung des Landesgemeindeplatzes zu einer restriktiveren Praxis entschlossen h\u00e4tte.\\n\\nc) Es stellt sich jedoch die Frage, wieweit die Veranstalter des Strassentheaters Anspruch auf Zuweisung eines anderen geeigneten Platzes haben. Die Gr\u00fcnde, die sich gegen die Erteilung der nachgesuchten Demonstrationsbewilligung vorbringen BGE 100 Ia 392 S. 405 lassen, beziehen sich einzig auf den Ort der Veranstaltung, d.h. auf die verlangte Ben\u00fctzung des Landsgemeindeplatzes. Hingegen w\u00e4re es bei verfassungskonformer Interessenabw\u00e4gung nicht zul\u00e4ssig, die Durchf\u00fchrung des Strassentheaters auch auf jedem andern Platz der Stadt Zug zu untersagen. Aus dem angefochtenen Entscheid (S. 8) geht indirekt hervor, dass dies auch die Meinung des Regierungsrates ist, und der Stadtrat von Zug erkl\u00e4rt in der Vernehmlassung an das Bundesgericht nunmehr ausdr\u00fccklich, dass auf entsprechendes Gesuch hin f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Strassentheaters allenfalls ein anderes Areal zur Verf\u00fcgung gestellt w\u00fcrde. Es versteht sich nach dem Gesagten, dass die Beh\u00f6rde dabei dem Publizit\u00e4tsbed\u00fcrfnis der Veranstaltung angemessen Rechnung zu tragen hat. Der mit dem Strassentheater beabsichtigte Appell an eine weitere \u00d6ffentlichkeit ist nur m\u00f6glich, wenn ein geeigneter, verh\u00e4ltnism\u00e4ssig zentral gelegener Platz zugewiesen wird.\\n\\nMit dem abgelehnten Gesuch und auch mit der Beschwerde an den Regierungsrat war indessen lediglich die Ben\u00fctzung des Landsgemeindeplatzes verlangt worden, auf dessen Zurverf\u00fcgungstellung die Beschwerdef\u00fchrer nach wie vor beharren. Ein Begehren um \u00dcberlassung eines geeigneten anderen Platzes - auf welche M\u00f6glichkeit der Regierungsrat sinngem\u00e4ss hingewiesen hatte - wurde nicht gestellt, so dass sich der angefochtene Entscheid mit dieser Frage nicht weiter zu befassen hatte. Die erhobenen Verfassungsr\u00fcgen sind somit unbegr\u00fcndet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.\\n\\nd) H\u00e4lt der angefochtene Entscheid, mit dem die Verweigerung der Bewilligung eines Strassentheaters auf dem Landsgemeindeplatz gesch\u00fctzt wurde, vor der Verfassung stand, so braucht an sich nicht mehr gepr\u00fcft zu werden, ob das Verbot von Megaphonen bei einer solchen Veranstaltung zul\u00e4ssig ist. Da aber die gleiche Frage sich bei der Bewilligung eines Strassentheaters an einem andern Ort wieder stellen wird, erscheint eine grunds\u00e4tzliche Erw\u00e4gung hiezu doch angebracht.\\n\\nDer vom Regierungsrat herangezogene \u00a7 5 Abs. 3 des kommunalen Reglementes \u00fcber die L\u00e4rmbek\u00e4mpfung, wonach die Verwendung von Lautsprechern \\\"nur zum Zwecke der Werbung\\\" verboten ist, bezieht sich nach Wortlaut und Sinn der Vorschrift nicht auf den Einsatz von Megaphonen bei der Auff\u00fchrung eines Strassentheaters. Hingegen gilt die in BGE 100 Ia 392 S. 406 \u00a7 5 Abs. 2 des Reglementes vorgesehene generelle Bewilligungspflicht f\u00fcr die Verwendung von Verst\u00e4rkeranlagen im Freien entgegen der Auffassung der Beschwerdef\u00fchrer auch dann, wenn es sich um eine politische Veranstaltung handelt. Der Ansicht, das Verursachen von L\u00e4rm zum Zwecke der politischen Meinungs\u00e4usserung unterliege keinen Beschr\u00e4nkungen, sondern sei stets zu dulden, ist nicht beizupflichten. Wird die Durchf\u00fchrung des Strassentheaters an einem bestimmten Ort bewilligt, so ist unter Ber\u00fccksichtigung der gesamten Umst\u00e4nde auf dem Wege der Interessenabw\u00e4gung zu entscheiden, ob und in welchem Umfange der Einsatz von Megaphonen oder \u00e4hnlichen Einrichtungen notwendig und zu verantworten ist.\", \"abschnitte\": [{\"id\": \"1\", \"text\": \"a) Der Stadtrat von Zug bestreitet in seiner Vernehmlassung die Beschwerdelegitimation des Komitees f\u00fcr Indochina und von Alfred Kaufmann.\\n\\naa) Das Komitee f\u00fcr Indochina ist keine juristische Person, insbesondere kein Verein, sondern eine Gruppierung, \u00fcber deren Zusammensetzung und Organisation sich den Akten nichts Genaueres entnehmen l\u00e4sst. Wenn auch diese Gruppe im kantonalen Verfahren ohne weiteres als Partei behandelt wurde, so kann sie trotzdem nicht Tr\u00e4gerin verfassungsm\u00e4ssiger Rechte sein. Es fehlt somit dem \\\"Komitee f\u00fcr Indochina\\\" die Legitimation zur selbstst\u00e4ndigen Einreichung einer staatsrechtlichen Beschwerde.\\n\\nbb) Hingegen kommt diese Legitimation den einzelnen Personen zu, welche unter dieser Bezeichnung eine bestimmte Aktivit\u00e4t entfalten wollen und sich durch die gegen\u00fcber dem Komitee getroffene Entscheidung in ihren verfassungsm\u00e4ssigen Rechten verletzt f\u00fchlen.\\n\\nDer Beschwerdef\u00fchrer Alfred Kaufmann geh\u00f6rt unbestrittenermassen zur Gruppierung, die als \\\"Komitee f\u00fcr Indochina\\\" um die Bewilligung zur Durchf\u00fchrung eines Strassentheaters ersucht hat. Er unterzeichnete das an das Polizeiinspektorat der Stadt Zug gerichtete Gesuch und f\u00fchrte gegen die Verweigerung der Bewilligung im Namen des Komitees und in eigenem Namen beim Regierungsrat Beschwerde. Durch die angefochtenen Entscheidungen wurde er als einer der Initianten des Strassentheaters direkt betroffen. Alfred Kaufmann ist daher zur Einreichung der staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert.\\n\\nb) Das urspr\u00fcngliche Gesuch bezog sich auf eine Veranstaltung, die am 14. April 1973 stattfinden sollte. Ein aktuelles praktisches Interesse an der Beurteilung der Frage, ob in jenem Zeitpunkt und am vorgesehenen Ort die Auff\u00fchrung eines Strassentheaters h\u00e4tte bewilligt werden m\u00fcssen, besteht nicht mehr.\\n\\nDas Bundesgericht tritt ausnahmsweise trotz Fehlens eines aktuellen praktischen Interesses auf staatsrechtliche Beschwerden ein, wenn der ger\u00fcgte Eingriff sich jederzeit wiederholen k\u00f6nnte und eine rechtzeitige verfassungsgerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung im Einzelfall kaum je m\u00f6glich ist, so dass das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses eine Kontrolle der Verfassungsm\u00e4ssigkeit BGE 100 Ia 392 S. 395 faktisch verhindern w\u00fcrde ( BGE 96 I 553 mit Verweisungen; vgl. auch BGE 97 I 918 ). Bei der Frage der Bewilligung einer Demonstration sind diese Voraussetzungen erf\u00fcllt ( BGE 99 Ia 691 ): Das aktuelle praktische Interesse an der positiven Beurteilung eines konkreten Gesuches d\u00fcrfte in der Regel l\u00e4ngst nicht mehr bestehen, bis \u00fcber eine die Bewilligungsverweigerung anfechtende staatsrechtliche Beschwerde entschieden werden kann. Vom Erfordernis eines aktuellen praktischen Interesses kann daher im vorliegenden Fall abgesehen werden. Zudem besteht ein gewisses aktuelles Interesse insofern, als im Entscheid des Regierungsrates Alfred Kaufmann als Vertreter der Beschwerdef\u00fchrer mit einer Spruchgeb\u00fchr von Fr. 100.-- belastet wurde.\\n\\nc) Die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde richtet sich nach ihrem Wortlaut sowohl gegen den Beschluss des Stadtrates vom 10. April 1973 als auch gegen den diesen Beschluss best\u00e4tigenden Beschwerdeentscheid des Zuger Regierungsrates vom 5. Februar 1974.\\n\\nMit der Beschwerde an den Regierungsrat konnten \\\"alle M\u00e4ngel\\\" des erstinstanzlichen Entscheides geltend gemacht werden (\u00a7 2 des Gesetzes \u00fcber das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat). Dem Regierungsrat stand somit freie Kognition zu. Auch wenn er in Angelegenheiten der vorliegenden Art aus praktischen Gr\u00fcnden der Gemeindebeh\u00f6rde einen gewissen Spielraum bel\u00e4sst und nur bei Ermessens\u00fcberschreitung oder sonstiger Verfassungs- oder Gesetzesverletzung eingreift, so ersetzt sein Entscheid prozessual doch jenen des Stadtrates. Die staatsrechtliche Beschwerde kann sich daher nur gegen den Beschwerdeentscheid des Regierungsrates richten ( BGE 94 I 462 ; BGE 99 Ia 148 E. 2, 160, 346 E. 3, 354 E. 1b, 484 E. 2 a; LUDWIG, ZBJV 1974 S. 198 ff. mit weiteren Hinweisen). Soweit dar\u00fcber hinaus auch die Aufhebung des Beschlusses des Stadtrates verlangt wird, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.\\n\\nd) Mit staatsrechtlicher Beschwerde kann in der Regel nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheides verlangt werden ( BGE 95 I 516 mit Hinweisen). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt dann, wenn die verfassungsm\u00e4ssige Lage nicht schon mit der Aufhebung des kantonalen Entscheides hergestellt wird, sondern hief\u00fcr eine positive Anordnung des Bundesgerichts notwendig ist ( BGE 97 I 226 , 841). Ob im Falle einer Gutheissung der vorliegenden Beschwerde zus\u00e4tzliche BGE 100 Ia 392 S. 396 Feststellungen und Anweisungen notwendig w\u00e4ren, wie dies die Beschwerdef\u00fchrer beantragen, braucht nicht vorweg abgekl\u00e4rt zu werden. Dar\u00fcber ist zweckm\u00e4ssigerweise erst zu befinden, wenn die materielle Pr\u00fcfung zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides f\u00fchren sollte.\"}, {\"id\": \"2\", \"text\": \"Mit dem projektierten Strassentheater m\u00f6chten die Veranstalter durch eine Theaterauff\u00fchrung auf \u00f6ffentlichem Grund nicht nur Zuschauer erreichen, welche an dieser Manifestation bewusst teilnehmen wollen, sondern es soll auch auf zuf\u00e4llige Passanten eine politische Appellwirkung erzielt werden. Nach dem Zweck und der Art der Durchf\u00fchrung f\u00e4llt das Strassentheater somit unter den Oberbegriff der Demonstration, wie er in der Diskussion um die Demonstrationsfreiheit verstanden wird (vgl. hiezu J\u00dcRG BOSSHART, Demonstrationen auf \u00f6ffentlichem Grund, Diss. Z\u00fcrich 1973; RHINOW, Bundesgerichtliche Praxis zur Demonstrationsfreiheit, ZBl 1971 S. 33 ff.).\\n\\nUnter dem Gesichtspunkt des \u00f6ffentlichen Sachenrechts ist die Ben\u00fctzung \u00f6ffentlicher Strassen und Pl\u00e4tze f\u00fcr Demonstrationen als eine Form gesteigerten Gemeingebrauchs zu qualifizieren (vgl. BGE 96 I 225 , BGE 99 Ia 693 ). Der bewilligungsfreie Gemeingebrauch von Strassen und Pl\u00e4tzen wird in erster Linie bestimmt durch den der Widmung entsprechenden Zweck. Die Ben\u00fctzung der Strasse zum Verkehr unter Einschluss des kurzfristigen Abstellens von Fahrzeugen und Waren bildet die Hauptform des Gemeingebrauchs \u00f6ffentlicher Verkehrswege. Bei einzelnen Pl\u00e4tzen und Anlagen wird nach der Widmung und der konkreten Ausgestaltung weniger die Ortsver\u00e4nderung als das Anhalten und Verweilen den vorwiegenden Inhalt des Gemeingebrauchs darstellen. Die Grenze des bewilligungsfreien Gebrauchs kann so gezogen werden, dass jede Ben\u00fctzung, die sich nicht mit dem widmungsgem\u00e4ssen Zweck deckt, als bewilligungspflichtig, d.h. als gesteigerter Gemeingebrauch betrachtet wird (vgl. H. J. WOLFF, Verwaltungsrecht I 7.A. S. 399). Denkbar ist aber auch eine etwas weitere Fassung des bewilligungsfreien Gebrauchs, indem auch durch den Hauptzweck nicht gedeckte Ben\u00fctzungsformen noch als bewilligungsfreier Gemeingebrauch toleriert werden, sofern sie den Hauptzweck der Strasse oder des Platzes nicht beeintr\u00e4chtigen und keine Kontrolle oder spezielle \u00dcberwachung erfordern. Dem franz\u00f6sischen \\\"usage privatif\\\" entspricht wohl eher diese zweite Abgrenzungsmethode BGE 100 Ia 392 S. 397 (vgl. GRISEL, Droit administratif suisse, S. 298). Grenzf\u00e4lle d\u00fcrften bei dieser auf die sogenannte Gemeinvertr\u00e4glichkeit abstellenden Umschreibung etwa das Plakattragen und das Verteilen von Flugbl\u00e4ttern durch eine Einzelperson (vgl. BGE 96 I 589 ff) sein. Ob von einem etwas weitern oder einem engern Begriff des Gemeingebrauchs ausgegangen wird, so l\u00e4sst sich auf jeden Fall die Veranstaltung eines Strassentheaters oder einer andern Demonstration auf einem \u00f6ffentlichen Platz im Bereich des Verkehrs nicht als bewilligungsfreie, f\u00fcr jedermann zul\u00e4ssige Ben\u00fctzung \u00f6ffentlichen Bodens betrachten; denn die Dauer, die Intensit\u00e4t und die Art der Beanspruchung des \u00f6ffentlichen Raumes durch den Appell an einen unbestimmten Kreis von Verkehrsteilnehmern machen, wie in der vorliegenden Beschwerde nicht bestritten wird, eine gewisse Kontrolle und in vielen F\u00e4llen sogar einen eigentlichen polizeilichen Ordnungsdienst notwendig. Es handelt sich somit nicht um eine Art des Gebrauchs \u00f6ffentlichen Grundes, die ohne besondere Zulassung jederzeit zu dulden w\u00e4re, sondern um eine Ben\u00fctzungsform, welche oft das Risiko einer gewissen Verkehrsbeeintr\u00e4chtigung mit sich bringt und auch in verkehrsfreien Zonen (Fussg\u00e4ngerstrassen, Parkanlagen) dem Hauptzweck der beanspruchten \u00f6ffentlichen Fl\u00e4chen (Ruhe, Erholung, freies Zirkulieren der Fussg\u00e4nger) in der Regel nicht entspricht. \u00c4hnlich wie die verschiedenen Arten gewerblicher Bet\u00e4tigung auf Strassen und Pl\u00e4tzen (Markt, Schausteller usw.), die Sportveranstaltungen (Radrennen, Strassenl\u00e4ufe usw.) und die Festumz\u00fcge ist der gesteigerte Gemeingebrauch durch Demonstrationen an bestimmten Orten und in gewissem Umfang mit dem Hauptzweck des beanspruchten \u00f6ffentlichen Bodens einigermassen in Einklang zu bringen. Durch das Bewilligungsverfahren muss im Einzelfall abgekl\u00e4rt werden, ob die vorgesehene Veranstaltung ohne \u00fcberm\u00e4ssige Beeintr\u00e4chtigung des Hauptzweckes der beanspruchten Fl\u00e4che \u00f6ffentlichen Grundes durchf\u00fchrbar ist.\\n\\nAuch die Verwendung von Megaphonen auf Strassen oder Pl\u00e4tzen ist eine den Gemeingebrauch \u00fcberschreitende Nutzung und daher bewilligungspflichtig. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Verwendung von Megaphonen oder Lautsprechern auf privatem Boden im Sinne der polizeilichen L\u00e4rmbek\u00e4mpfung der Bewilligungspflicht unterstellt werden kann, braucht hier nicht untersucht zu werden; denn es geht BGE 100 Ia 392 S. 398 im konkreten Fall um die Verwendung von Megaphonen auf einem \u00f6ffentlichen Platz.\"}, {\"id\": \"3\", \"text\": \"Nach st\u00e4ndiger Praxis des Bundesgerichts bedarf die Bewilligungspflicht f\u00fcr gesteigerten Gemeingebrauch keiner gesetzlichen Grundlage. Die Beh\u00f6rde, welche die Aufsicht \u00fcber die Sachen im Gemeingebrauch aus\u00fcbt, ist auch ohne besondere gesetzliche Regelung befugt, zu pr\u00fcfen, ob eine \u00fcber den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung mit diesem vereinbar ist, und gegebenenfalls die erforderliche Bewilligung zu erteilen ( BGE 95 I 249 mit Hinweisen). - Im Kanton Zug ordnet \u00a7 43 Abs. 2 des Baugesetzes vom 18. Mai 1967 die Bewilligungspflicht ausdr\u00fccklich: \\\"Der gesteigerte Gemeingebrauch und die Sondernutzung gemeindlicher Strassen und Pl\u00e4tze durch Private bed\u00fcrfen einer Bewilligung des Einwohnerrates.\\\" Die Verwendung von Lautsprecher- und Verst\u00e4rkeranlagen im Freien wird durch \u00a7 5 Abs. 2 des Reglementes der Einwohnergemeinde Zug \u00fcber die L\u00e4rmbek\u00e4mpfung vom 18. Januar 1972 allgemein - auch auf privatem Grund - der Bewilligungspflicht unterstellt.\\n\\nBei der Beurteilung von Gesuchen um Bewilligung gesteigerten Gemeingebrauchs haben die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden vor allem insofern ein erhebliches Ermessen, als sie bestimmte Arten der den Gemeingebrauch \u00fcbersteigenden Nutzung von Strassen und Pl\u00e4tzen - z.B. durch Verkaufsst\u00e4nde, Aufstellen von Taxis usw. - an geeigneten Orten konzentrieren und an andern Stellen - etwa im Interesse des Verkehrs oder der Ruhe - generell ausschliessen d\u00fcrfen.\"}, {\"id\": \"4\", \"text\": \"In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, die Ben\u00fctzung \u00f6ffentlichen Grundes f\u00fcr eine politische Demonstration richte sich nach andern Gesichtspunkten, den Beh\u00f6rden stehe kein Spielraum des Ermessens zu. In erster Linie verlangen die Beschwerdef\u00fchrer, die Demonstrationsfreiheit sei als ein ungeschriebenes verfassungsm\u00e4ssiges Recht anzuerkennen. Werde dieser Schritt nicht getan, so m\u00fcsse auf jeden Fall bei der Beurteilung des Gesuches um Bewilligung einer Demonstration auf \u00f6ffentlichem Grund der politische Zweck unter dem Aspekt der Versammlungsfreiheit und der Meinungs\u00e4usserungsfreiheit geb\u00fchrend ber\u00fccksichtigt werden. Nur aus polizeilichen Gr\u00fcnden d\u00fcrfe allenfalls die Bewilligung f\u00fcr eine politische Demonstration am gew\u00fcnschten Ort und zur gew\u00fcnschten Zeit verweigert werden. Eine \u00fcber den allgemeinen Polizeivorbehalt hinausgehende Beschr\u00e4nkung der BGE 100 Ia 392 S. 399 Demonstrationsm\u00f6glichkeit zur Wahrung anderer Interessen der Allgemeinheit sei unzul\u00e4ssig.\\n\\na) Die Meinungs\u00e4usserungsfreiheit ( BGE 87 I 117 ; BGE 91 I 485 /6; BGE 96 I 224 , 592; BGE 97 I 896 ; BGE 98 Ia 80 , 413, 421; BGE 99 Ia 693 ) und die Versammlungsfreiheit ( BGE 96 I 224 ; BGE 97 I 914 , BGE 99 Ia 693 ) sind nach der neuern Rechtsprechung durch ungeschriebenes Verfassungsrecht gew\u00e4hrleistete Freiheitsrechte. Dass dem \u00a7 10 der Zuger Kantonsverfassung neben den heute bundesrechtlich gew\u00e4hrleisteten Freiheitsrechten eine besondere Bedeutung zukomme, wird im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht.\\n\\nb) Neben Meinungs\u00e4usserungsfreiheit und Versammlungsfreiheit hat ein selbst\u00e4ndiges verfassungsm\u00e4ssiges Recht auf Demonstration nur einen Sinn, wenn darunter der Anspruch verstanden wird, im Bereich \u00f6ffentlicher Strassen und Pl\u00e4tze politische Veranstaltungen mit gezielter Appellwirkung gegen die Passanten, die Ben\u00fctzer der \u00f6ffentlichen Verkehrsfl\u00e4che, durchzuf\u00fchren. Versammlungen und Meinungs\u00e4usserungen auf privatem Grund, die sich nicht an Passanten wenden, sondern nur die eigentlichen Teilnehmer erfassen, sind durch die bereits erw\u00e4hnten Freiheitsrechte gegen staatliche Eingriffe umfassend gesch\u00fctzt. Eigentliche Demonstrationen mit Appellfunktion an eine breitere \u00d6ffentlichkeit setzen in der Regel voraus, dass die Demonstranten nicht nur von \u00f6ffentlichen Strassen und Pl\u00e4tzen aus gesehen (und geh\u00f6rt) werden, sondern auch selber den \u00f6ffentlichen Grund in einer den Gemeingebrauch \u00fcbersteigenden Weise ben\u00fctzen (Umzug, Versammlung, Strassentheater). Eine diesem wirklichkeitsnahen Begriff der Demonstration entsprechende Demonstrationsfreiheit m\u00fcsste folgerichtig zum Inhalt haben, dass - auch bei Aufrechterhaltung der Bewilligungspflicht - jede Demonstration in der von den Veranstaltern gew\u00fcnschten Weise zu bewilligen w\u00e4re, sofern dadurch nicht eine mit angemessenen polizeilichen Massnahmen nicht zu beseitigende, erhebliche Gefahr der St\u00f6rung des Verkehrs oder der St\u00f6rung von Ruhe und Ordnung geschaffen w\u00fcrde. Eine derart konzipierte Demonstrationsfreiheit w\u00e4re nicht ein blosses Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe, sondern m\u00fcsste den Demonstranten einen Anspruch auf gesteigerten Gemeingebrauch von \u00f6ffentlichen Strassen und Pl\u00e4tzen vermitteln, und dieser verfassungsm\u00e4ssige Anspruch d\u00fcrfte nur ganz ausnahmsweise im \u00f6ffentlichen Interesse aus polizeilichen Gr\u00fcnden eingeschr\u00e4nkt werden. BGE 100 Ia 392 S. 400\\n\\nDie Frage, ob als ungeschriebenes Grundrecht eine besondere Demonstrationsfreiheit bestehe, wurde in BGE 96 I 224 und BGE 99 Ia 693 offen gelassen; sie ist im vorliegenden Fall zu entscheiden (vgl. zur Bedeutung einer klaren Entscheidung H. HUBER in ZBJV 107/1971 S. 410).\\n\\nc) Eine Gew\u00e4hrleistung von in der Verfassung nicht genannten Freiheitsrechten durch ungeschriebenes Verfassungsrecht wurde vom Bundesgericht bisher nur inbezug auf solche Befugnisse angenommen, welche die Voraussetzung f\u00fcr die Aus\u00fcbung anderer (in der Verfassung genannter) Freiheitsrechte bilden oder sonst als unentbehrliche Bestandteile der demokratischen und rechtsstaatlichen Ordnung des Bundes erscheinen ( BGE 96 I 107 , 224; BGE 99 Ia 693 ; GRISEL, Droit public non \u00e9crit, in Gedenkschrift f\u00fcr Max Imboden S. 143). Das trifft hinsichtlich der postulierten Demonstrationsfreiheit nicht zu (vgl. dazu BOSSHART, a.a.O. S. 53 ff). Ein selbst\u00e4ndiges Grundrecht im oben umschriebenen Sinn als ein andern \u00f6ffentlichen Interessen grunds\u00e4tzlich vorgehender, nur aus polizeilichen Motiven beschr\u00e4nkbarer Anspruch auf die Ben\u00fctzung \u00f6ffentlichen Grundes f\u00fcr politische Demonstrationen ist weder eine notwendige Voraussetzung f\u00fcr die Aus\u00fcbung anderer Freiheitsrechte noch ein unentbehrlicher Bestandteil der demokratischen und rechtsstaatlichen Ordnung. Wohl entspricht die M\u00f6glichkeit demonstrativer Veranstaltungen auf \u00f6ffentlichem Grund bis zu einem gewissen Grade einem legitimen Bed\u00fcrfnis. Das gilt namentlich f\u00fcr jene Minderheiten, die ihre politische Meinung innerhalb der bestehenden demokratischen Einrichtungen nicht oder nicht gen\u00fcgend zur Geltung bringen k\u00f6nnen und die auch \u00fcber keine anderen Mittel verf\u00fcgen, um an eine breitere \u00d6ffentlichkeit zu appellieren. Demonstrationen haben insoweit eine \\\"Warn-, Kontroll- und Innovationsfunktion\\\" (GEORG RESS, in Demonstration und Strassenverkehr, Beitr\u00e4ge des Max-Planck-Institutes f\u00fcr ausl\u00e4ndisches \u00f6ffentliches Recht und V\u00f6lkerrecht, Bd. 54, S. XXXI). Sie sind jedoch kein unentbehrlicher Teil des demokratischen Willensbildungsprozesses. Wenn das Bundesgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung gewisse Befugnisse als durch ungeschriebenes Verfassungsrecht gew\u00e4hrleistet ansah, so handelte es sich, vom Sonderfall der Sprachenfreiheit abgesehen, um klassische Freiheitsrechte, die in der Lehre anerkannt waren und teilweise auch in den Kantonsverfassungen Ausdruck gefunden hatten (vgl. hinsichtlich Meinungs\u00e4usserungs- BGE 100 Ia 392 S. 401 und Versammlungsfreiheit BGE 96 I 223 f mit Literaturhinweisen). Demgegen\u00fcber w\u00fcrde die richterliche Anerkennung eines ungeschriebenen Demonstrationsrechtes einer solchen Grundlage entbehren. Der Begriff einer besonderen Demonstrationsfreiheit ist den kantonalen Verfassungen wie \u00fcbrigens auch der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention, der die Schweiz am 3. Oktober 1974 beigetreten ist, fremd, und auch in der neueren schweizerischen Rechtslehre wird die Frage, wieweit Demonstrationen auf \u00f6ffentlichem Grund verfassungsrechtlich gesch\u00fctzt seien, regelm\u00e4ssig nur unter dem Gesichtspunkt der Meinungs\u00e4usserungs- und der Versammlungsfreiheit er\u00f6rtert (AUBERT, La libert\u00e9 d'opinion, ZSR 92/1973 I S. 429-450; MORAND, Tendances r\u00e9centes dans le domaine de la libert\u00e9 d'expression, in: Douzi\u00e8me Journ\u00e9e Juridique 1972 de la facult\u00e9 de droit de Gen\u00e8ve, S. 23-57; vgl. auch H. HUBER in ZBJV 107/1971 S. 411). Dass ein selbst\u00e4ndiges, nur an die Schranke der \u00f6ffentlichen Ordnung gebundenes Demonstrationsrecht nicht zu den unentbehrlichen und selbstverst\u00e4ndlichen Grundlagen des demokratischen Rechtsstaates geh\u00f6rt, erhellt wohl schon daraus, dass die Arbeitsgruppe f\u00fcr die Vorbereitung einer Totalrevision der Bundesverfassung (Arbeitsgruppe Wahlen) die Aufnahme eines solchen Rechtes in die Verfassung aus staatspolitischen Gr\u00fcnden abgelehnt hat (Schlussbericht der Arbeitsgruppe vom 29. September 1972, S. 146/7). Zwar werden in dieser verfassungsgeberischen Frage auch andere Meinungen vertreten (vgl. Arbeitspapiere der Expertenkommission 1974 I, Art. 12 des Entwurfes Aubert, S. 142), doch w\u00fcrde das Bundesgericht mit der Anerkennung eines ungeschriebenen Demonstrationsrechtes die dem Verfassungsrichter gesetzten Grenzen \u00fcberschreiten.\"}, {\"id\": \"5\", \"text\": \"Fehlt somit bei der heutigen Rechtslage eine besondere, durch ungeschriebenes Verfassungsrecht gew\u00e4hrleistete Demonstrationsfreiheit, so bleibt zu pr\u00fcfen, wieweit der angefochtene Entscheid des Zuger Regierungsrates mit anderen, anerkannten Freiheitsrechten vereinbar ist.\\n\\nEine politische Demonstration ist regelm\u00e4ssig auch eine Bet\u00e4tigung der Meinungs\u00e4usserungs- und der Versammlungsfreiheit (vgl. BGE 96 I 223 ff, BGE 99 Ia 693 ). Sie wird dadurch, dass sie, entsprechend ihrem Zweck und Wesen, auf \u00f6ffentlichem Grund stattfindet, dem Schutzbereich dieser Grundrechte nicht entzogen. Doch sind solche \u00f6ffentlichen Veranstaltungen weitergehenden Beschr\u00e4nkungen unterworfen als Versammlungen BGE 100 Ia 392 S. 402 auf privatem Boden und anderweitige Formen der Meinungs\u00e4usserung. Demonstrationen auf \u00f6ffentlichen Strassen und Pl\u00e4tzen stellen, wie ausgef\u00fchrt, in der Regel einen gesteigerten Gemeingebrauch dar und unterliegen nicht nur den allgemeinen polizeilichen Schranken, sondern \u00fcberdies jenen des \u00f6ffentlichen Sachenrechtes. Ihre Durchf\u00fchrung kann von der Erteilung einer Bewilligung abh\u00e4ngig gemacht werden ( BGE 96 I 223 ff), und die Beh\u00f6rde, der die Aufsicht und die Verf\u00fcgung \u00fcber den beanspruchten \u00f6ffentlichen Boden zusteht, darf beim Entscheid \u00fcber die Bewilligung der Demonstration neben dem Gesichtspunkt der polizeilichen Gefahrenabwehr auch andere \u00f6ffentliche Interessen ber\u00fccksichtigen, zumal ein besonderes Demonstrationsrecht im oben umschriebenen Sinn nicht besteht. Doch ist die Beh\u00f6rde dabei nicht nur an das Willk\u00fcrverbot und an den Grundsatz der Rechtsgleichheit gebunden. Sie hat dar\u00fcber hinaus den besonderen ideellen Gehalt der Freiheitsrechte, um deren Aus\u00fcbung es geht, in die vorzunehmende Interessenabw\u00e4gung einzubeziehen. Insoweit entfalten die Meinungs\u00e4usserungsfreiheit und die Versammlungsfreiheit ihre Wirkung auch bei Bet\u00e4tigungsformen, die mit einem gesteigerten Gemeingebrauch verbunden sind. Ob und allenfalls unter welchen Auflagen einem Gesuch um Bewilligung einer Demonstration zu entsprechen ist, steht demnach nicht im freien Belieben der Beh\u00f6rde. Sie hat die entgegenstehenden Interessen nach objektiven Gesichtspunkten abzuw\u00e4gen und dabei dem legitimen Bed\u00fcrfnis, Veranstaltungen mit Appellwirkung an eine breitere \u00d6ffentlichkeit durchf\u00fchren zu k\u00f6nnen, angemessen Rechnung zu tragen ( BGE 96 I 232 ; BGE 97 I 898 E. 6 a; BGE 99 Ia 693 f E. 7). Es darf somit nicht jede Demonstration im Bereiche \u00f6ffentlicher Strassen und Pl\u00e4tze unter Hinweis auf die Bed\u00fcrfnisse des Verkehrs oder andere \u00f6ffentlichen Interessen zum vornherein abgelehnt werden. Ebensowenig geht es an, die Bewilligung zur Durchf\u00fchrung gleichartiger Demonstrationen im einen Fall zu erteilen, im andern Fall zu verweigern, ohne dass stichhaltige sachliche Gr\u00fcnde eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Ob die von den Demonstranten vertretenen Auffassungen der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde mehr oder weniger wertvoll und wichtig erscheinen, kann f\u00fcr den Entscheid \u00fcber das Gesuch nicht massgebend sein. Als beachtliche Gesichtspunkte, die der verlangten Bewilligung entgegenstehen k\u00f6nnen, BGE 100 Ia 392 S. 403 kommen jedoch nicht nur sogenannte \\\"polizeiliche Gr\u00fcnde\\\" in Frage, sondern auch Erw\u00e4gungen einer zweckm\u00e4ssigen Nutzung der vorhandenen \u00f6ffentlichen Anlagen im Interesse der Allgemeinheit und der Anwohner.\\n\\nOb der angefochtene Entscheid mit diesen verfassungsrechtlichen Prinzipien vereinbar ist, pr\u00fcft das Bundesgericht grunds\u00e4tzlich frei; doch setzt es nicht sein Ermessen anstelle desjenigen der kantonalen und kommunalen Beh\u00f6rden, und es \u00fcbt auch Zur\u00fcckhaltung, soweit es um die W\u00fcrdigung der besonderen \u00f6rtlichen Verh\u00e4ltnisse geht ( BGE 97 I 898 f E. 6a, BGE 99 Ia 695 ).\"}, {\"id\": \"6\", \"text\": \"Pr\u00fcft man den angefochtenen Entscheid im Lichte dieser grunds\u00e4tzlichen Erw\u00e4gungen, so ergibt sich folgendes:\\n\\na) Die auf dem Landsgemeindeplatz der Stadt Zug geplante Demonstration h\u00e4tte offenbar nicht zu besonderen verkehrstechnischen Schwierigkeiten gef\u00fchrt. Das in dieser Richtung bestehende geringe Risiko w\u00e4re mit einem bescheidenen polizeilichen Ordnungsdienst zu bew\u00e4ltigen gewesen. Es bestand auch nicht die Gefahr, dass die im Strassentheater zum Ausdruck gebrachten Auffassungen zu Ausschreitungen oder \u00e4hnlichen St\u00f6rungen der \u00f6ffentlichen Ruhe und Ordnung f\u00fchren w\u00fcrden. Grunds\u00e4tzlich ist davon auszugehen, dass es m\u00f6glich sein muss, eine Demonstration dieser Art auf dem Gebiet der Stadt Zug irgendwo durchzuf\u00fchren. Die Frage, in welchen zeitlichen Abst\u00e4nden auch eine Wiederholung dieser Demonstration zuzulassen ist, stellt sich hier nicht, da die Gesuchsteller von der fr\u00fcheren Bewilligung des Polizeiamtes der Stadt Zug f\u00fcr den 17. M\u00e4rz 1973 keinen Gebrauch gemacht haben.\\n\\nb) Der Entscheid des Regierungsrates st\u00fctzt sich im wesentlichen auf das Argument, die Gemeinde Zug wolle den von den Demonstranten beanspruchten Landsgemeindeplatz als Zone der Ruhe und der Erholung erhalten; die Gemeinde sei berechtigt, aus solchen \u00dcberlegungen einen bestimmten Platz f\u00fcr politische Demonstrationen grunds\u00e4tzlich nicht zur Verf\u00fcgung zu stellen.\\n\\nBei der Bewilligung gesteigerten Gemeingebrauches haben die Beh\u00f6rden, wie oben ausgef\u00fchrt, im allgemeinen ein gewisses Ermessen; sie k\u00f6nnen insbesondere \u00fcber die spezifische zus\u00e4tzliche Verwendung einzelner Pl\u00e4tze (als Marktplatz, f\u00fcr Konzerte usw.) bestimmen. Auch politische Demonstrationen BGE 100 Ia 392 S. 404 d\u00fcrfen im Sinne einer vern\u00fcnftigen Planung des gesteigerten Gemeingebrauches auf einzelne Sektoren beschr\u00e4nkt werden. Der Einfluss der Meinungs\u00e4usserungs- und der Versammlungsfreiheit auf die beh\u00f6rdliche Verf\u00fcgung \u00fcber Strassen und Pl\u00e4tze f\u00fchrt nicht zu einem absoluten Vorrang politischer Veranstaltungen vor irgendwelchen anderen Interessen. Darin, dass die Gemeindebeh\u00f6rden einen bestimmten Platz zum Schutze der Anwohner und der Ben\u00fctzer grunds\u00e4tzlich nicht f\u00fcr Demonstrationen zur Verf\u00fcgung stellen, liegt keine Verfassungsverletzung.\\n\\nVerfassungswidrig w\u00e4re es jedoch, wenn die Bewilligung zur Ben\u00fctzung eines bestimmten Platzes einzelnen Gesuchstellern ohne objektiven Grund verweigert w\u00fcrde, w\u00e4hrend andere Interessenten Demonstrationen an diesem Ort durchf\u00fchren d\u00fcrfen. Im vorliegenden Fall ist eine solche Rechtsungleichheit nicht nachgewiesen. Daraus, dass der Landsgemeindeplatz f\u00fcr einzelne grosse Veranstaltungen (wie Kirchweih-Budenstadt, Bundesfeier, 1. Mai-Feier, Empfang eines neugew\u00e4hlten Bundesrates) benutzt wird, ergibt sich keine Verpflichtung der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde, an diesem Ort auch jede Durchf\u00fchrung einer Demonstration zu bewilligen. Die allj\u00e4hrlich auf wenige Tage beschr\u00e4nkte Verwendung f\u00fcr gewisse Veranstaltungen, an denen ein grosser Teil der Bev\u00f6lkerung interessiert ist, nimmt dem Platz den Charakter einer Zone relativer Ruhe nicht. Es ist auch nicht rechtsungleich, bei der Bewilligung gesteigerten Gemeingebrauches zwischen dem Strassentheater der Beschwerdef\u00fchrer und den erw\u00e4hnten Veranstaltungen, die einen anderen Charakter haben, einen Unterschied zu machen. In der Beschwerde wird nicht geltend gemacht, dass in letzter Zeit mit der Veranstaltung der Beschwerdef\u00fchrer vergleichbare politische Demonstrationen auf dem Landsgemeindeplatz bewilligt worden seien. Ein Verstoss gegen die Rechtsgleichheit l\u00e4ge \u00fcbrigens auch dann nicht vor, wenn der Stadtrat sich erst aufgrund der neuern Entwicklung - im Sinne seines Beschlusses vom 17. Juli 1973 - hinsichtlich der Ben\u00fctzung des Landesgemeindeplatzes zu einer restriktiveren Praxis entschlossen h\u00e4tte.\\n\\nc) Es stellt sich jedoch die Frage, wieweit die Veranstalter des Strassentheaters Anspruch auf Zuweisung eines anderen geeigneten Platzes haben. Die Gr\u00fcnde, die sich gegen die Erteilung der nachgesuchten Demonstrationsbewilligung vorbringen BGE 100 Ia 392 S. 405 lassen, beziehen sich einzig auf den Ort der Veranstaltung, d.h. auf die verlangte Ben\u00fctzung des Landsgemeindeplatzes. Hingegen w\u00e4re es bei verfassungskonformer Interessenabw\u00e4gung nicht zul\u00e4ssig, die Durchf\u00fchrung des Strassentheaters auch auf jedem andern Platz der Stadt Zug zu untersagen. Aus dem angefochtenen Entscheid (S. 8) geht indirekt hervor, dass dies auch die Meinung des Regierungsrates ist, und der Stadtrat von Zug erkl\u00e4rt in der Vernehmlassung an das Bundesgericht nunmehr ausdr\u00fccklich, dass auf entsprechendes Gesuch hin f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Strassentheaters allenfalls ein anderes Areal zur Verf\u00fcgung gestellt w\u00fcrde. Es versteht sich nach dem Gesagten, dass die Beh\u00f6rde dabei dem Publizit\u00e4tsbed\u00fcrfnis der Veranstaltung angemessen Rechnung zu tragen hat. Der mit dem Strassentheater beabsichtigte Appell an eine weitere \u00d6ffentlichkeit ist nur m\u00f6glich, wenn ein geeigneter, verh\u00e4ltnism\u00e4ssig zentral gelegener Platz zugewiesen wird.\\n\\nMit dem abgelehnten Gesuch und auch mit der Beschwerde an den Regierungsrat war indessen lediglich die Ben\u00fctzung des Landsgemeindeplatzes verlangt worden, auf dessen Zurverf\u00fcgungstellung die Beschwerdef\u00fchrer nach wie vor beharren. Ein Begehren um \u00dcberlassung eines geeigneten anderen Platzes - auf welche M\u00f6glichkeit der Regierungsrat sinngem\u00e4ss hingewiesen hatte - wurde nicht gestellt, so dass sich der angefochtene Entscheid mit dieser Frage nicht weiter zu befassen hatte. Die erhobenen Verfassungsr\u00fcgen sind somit unbegr\u00fcndet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.\\n\\nd) H\u00e4lt der angefochtene Entscheid, mit dem die Verweigerung der Bewilligung eines Strassentheaters auf dem Landsgemeindeplatz gesch\u00fctzt wurde, vor der Verfassung stand, so braucht an sich nicht mehr gepr\u00fcft zu werden, ob das Verbot von Megaphonen bei einer solchen Veranstaltung zul\u00e4ssig ist. Da aber die gleiche Frage sich bei der Bewilligung eines Strassentheaters an einem andern Ort wieder stellen wird, erscheint eine grunds\u00e4tzliche Erw\u00e4gung hiezu doch angebracht.\\n\\nDer vom Regierungsrat herangezogene \u00a7 5 Abs. 3 des kommunalen Reglementes \u00fcber die L\u00e4rmbek\u00e4mpfung, wonach die Verwendung von Lautsprechern \\\"nur zum Zwecke der Werbung\\\" verboten ist, bezieht sich nach Wortlaut und Sinn der Vorschrift nicht auf den Einsatz von Megaphonen bei der Auff\u00fchrung eines Strassentheaters. Hingegen gilt die in BGE 100 Ia 392 S. 406 \u00a7 5 Abs. 2 des Reglementes vorgesehene generelle Bewilligungspflicht f\u00fcr die Verwendung von Verst\u00e4rkeranlagen im Freien entgegen der Auffassung der Beschwerdef\u00fchrer auch dann, wenn es sich um eine politische Veranstaltung handelt. Der Ansicht, das Verursachen von L\u00e4rm zum Zwecke der politischen Meinungs\u00e4usserung unterliege keinen Beschr\u00e4nkungen, sondern sei stets zu dulden, ist nicht beizupflichten. Wird die Durchf\u00fchrung des Strassentheaters an einem bestimmten Ort bewilligt, so ist unter Ber\u00fccksichtigung der gesamten Umst\u00e4nde auf dem Wege der Interessenabw\u00e4gung zu entscheiden, ob und in welchem Umfange der Einsatz von Megaphonen oder \u00e4hnlichen Einrichtungen notwendig und zu verantworten ist.\"}]}, \"dispositiv\": {\"raw\": \"\", \"punkte\": []}, \"referenzen\": {\"bge_zitiert\": [{\"ref\": \"96 I 553\", \"prefix\": \"BGE\", \"url\": \"https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2024&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F96-I-552%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page553\"}, {\"ref\": \"97 I 918\", \"prefix\": \"BGE\", \"url\": 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