{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_100 IA 41", "bge", "CH", null, "100 IA 41", null, "1974-03-13", null, "de", null, null, "Regeste\n Art. 4 BV; Verordnung \u00fcber die Schiffahrt auf dem Sempachersee. 1. Subsidiarit\u00e4t der staatsrechtlichen Beschwerde (E. 1a). 2. Legitimation zur Anfechtung allgemeinverbindlicher Erlasse (E. 1b). 3. Das Verbot, Kaj\u00fctboote mit \u00fcber 5,5 m L\u00e4nge oder Wasserfahrzeuge mit Wohn- und Schlafeinrichtungen auf dem Sempachersee in Verkehr zu bringen oder zu stationieren, verst\u00f6sst nicht gegen Art. 4 BV (E. 2 und 3).", "<br/>\nRegeste\n<br/>Art. 4 BV; Verordnung \u00fcber die Schiffahrt auf dem Sempachersee. 1. Subsidiarit\u00e4t der staatsrechtlichen Beschwerde (E. 1a). 2. Legitimation zur Anfechtung allgemeinverbindlicher Erlasse (E. 1b). 3. Das Verbot, Kaj\u00fctboote mit \u00fcber 5,5 m L\u00e4nge oder Wasserfahrzeuge mit Wohn- und Schlafeinrichtungen auf dem Sempachersee in Verkehr zu bringen oder zu stationieren, verst\u00f6sst nicht gegen Art. 4 BV (E. 2 und 3).", "<br/>\nRegeste\n<br/>Art. 4 Cst.; Ordonnance relative \u00e0 la navigation sur le lac de Sempach. 1. Caract\u00e8re subsidiaire du recours de droit public (consid. 1a). 2. Qualit\u00e9 pour attaquer un arr\u00eat\u00e9 de port\u00e9e g\u00e9n\u00e9rale (consid. 1b). 3. N'est pas contraire \u00e0 l'art. 4 Cst. l'interdiction de faire naviguer et stationner sur le lac de Sempach des bateaux \u00e0 cabine de plus de 5,5 m. de long ou des bateaux am\u00e9nag\u00e9s pour y s\u00e9journer et y dormir (consid. 2 et 3).", "<br/>\nRegesto\n<br/>Art. 4 CF; ordinanza concernente la navigazione sul lago di Sempach. 1. Carattere sussidiario del ricorso di diritto pubblico (consid. 1a). 2. Legittimazione per ricorrere contro un decreto di obbligatoriet\u00e0 generale (consid. 1b). 3. Non viola l'art. 4 CF il divieto di far navigare e stazionare sul lago di Sempach imbarcazioni cabinate la cui lunghezza ecceda m 5,5, o imbarcazioni attrezzate in modo da potervisi soggiornare e dormire (consid. 2 e 3).", "Urteilskopf\n100 Ia 41\n8. Urteil vom 13. M\u00e4rz 1974 i.S. K\u00fcng und Stierli gegen Regierungsrat des Kantons Luzern.\nRegeste\nArt. 4 BV\n; Verordnung \u00fcber die Schiffahrt auf dem Sempachersee.\n1. Subsidiarit\u00e4t der staatsrechtlichen Beschwerde (E. 1a).\n2. Legitimation zur Anfechtung allgemeinverbindlicher Erlasse (E. 1b).\n3. Das Verbot, Kaj\u00fctboote mit \u00fcber 5,5 m L\u00e4nge oder Wasserfahrzeuge mit Wohn- und Schlafeinrichtungen auf dem Sempachersee in Verkehr zu bringen oder zu stationieren, verst\u00f6sst nicht gegen\nArt. 4 BV\n(E. 2 und 3).\nSachverhalt\nab Seite 41\nBGE 100 Ia 41 S. 41\nAus dem Sachverhalt:\nA.-\nAm 26. M\u00e4rz 1973 erliess der Regierungsrat des Kantons Luzern gest\u00fctzt auf \u00a7 2 des kantonalen Gesetzes \u00fcber die Wasserrechte vom 2. M\u00e4rz 1875 und \u00a7 99 des EG zum ZGB sowie Art. 9 der Allgemeinen Gew\u00e4sserschutzverordnung des Bundesrates vom 19. Juni 1972 eine neue \"Verordnung \u00fcber die Schiffahrt auf dem Sempachersee\" (VO), welche seit dem\nBGE 100 Ia 41 S. 42\n1. April 1973 in Kraft ist. Diese Verordnung l\u00e4sst auf dem Sempachersee nur Boote zu, die f\u00fcr diesen See eine Betriebsbewilligung haben (\u00a7 3). \u00a7 10 VO enth\u00e4lt eine Reihe von Vorschriften, die dem Gew\u00e4sserschutz dienen. So werden an Boote mit Verbrennungsmotoren gewisse technische Anforderungen im Hinblick auf \u00d6l und Benzin gestellt (Abs. 1 und 2). Aborte auf den Booten d\u00fcrfen weder einen Abfluss noch eine Auspumpvorrichtung aufweisen; sie sind an einen fest eingebauten F\u00e4kalienbeh\u00e4lter anzuschliessen, der nur vom Land aus entleert werden kann (Abs. 3). \u00a7 14 begrenzt die Anzahl der Motorboote, inbegriffen die motorisierten Segelboote, auf 400.\n\u00a7 16 VO schliesslich bestimmt unter dem Marginale \"Wasserfahrzeuge mit Wohn- und Schlafeinrichtungen, Kaj\u00fctboote\" folgendes:\n\"Es ist verboten, Kaj\u00fctboote mit \u00fcber 5,5 m L\u00e4nge oder Wasserfahrzeuge mit Wohn- und Schlafeinrichtungen auf dem Sempachersee in Verkehr zu bringen oder zu stationieren.\nDie Betriebsbewilligungen derartiger Boote werden nicht mehr erneuert. Sie d\u00fcrfen l\u00e4ngstens bis zum Ablauf der gegenw\u00e4rtigen Betriebsbewilligung auf dem See verkehren und sind nachher von ihren Standpl\u00e4tzen zu entfernen.\"\nB.-\nJosef K\u00fcng und Josef Stierli, welche beide auf dem Sempachersee ein Boot besitzen, f\u00fchren innert 30 Tagen seit der amtlichen Publikation der Verordnung staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von\nArt. 4 BV\n. Sie stellen den Antrag, \u00a7 16 VO sei aufzuheben, soweit er das Inverkehrbringen oder Stationieren von Kaj\u00fctbooten mit \u00fcber 5,5 m L\u00e4nge verbiete. Zur Begr\u00fcndung wird geltend gemacht, dieses Verbot sei sinn- und zwecklos und daher willk\u00fcrlich.\nC.-\nDas Milit\u00e4r- und Polizeidepartement des Kantons Luzern beantragt im Namen des Regierungsrates Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde.\nErw\u00e4gungen\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\n1.\na) Gem\u00e4ss\nArt. 84 Abs. 1 OG\nk\u00f6nnen sowohl kantonale Verf\u00fcgungen (Entscheide) als auch allgemeinverbindliche kantonale Erlasse mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden, wobei aber dieses Rechtsmittel entsprechend seinem subsidi\u00e4ren Charakter nur zul\u00e4ssig ist, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonstwie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer andern Bundesbeh\u00f6rde gerugt\nBGE 100 Ia 41 S. 43\nwerden kann (\nArt. 84 Abs. 2 OG\n). Die vorliegende Beschwerde richtet sich unmittelbar gegen einen kantonalen Erlass. Als anderweitiges Rechtsmittel im Sinne von\nArt. 84 Abs. 2 OG\nk\u00e4me nur die Beschwerde an den Bundesrat in Betracht (Art. 73 VwG). Es wird indessen kein Beschwerdegrund nach Art. 73 Abs. 1 VwG geltend gemacht (z.B. eine Verletzung eidgen\u00f6ssischen Verwaltungsrechtes), der die Zust\u00e4ndigkeit des Bundesrates begr\u00fcnden w\u00fcrde. Es wird einzig behauptet, die angefochtene Bestimmung der kantonalen Verordnung verstosse gegen den in\nArt. 4 BV\nverankerten Grundsatz der Rechtsgleichheit, und zur Geltendmachung dieser Verfassungsr\u00fcge steht lediglich das Rechtsmittel der staatsrechtlichen Beschwerde zur Verf\u00fcgung (\nBGE 98 Ia 284\nE. 3). Diese ist im vorliegenden Fall daher zul\u00e4ssig.\nb) Wieweit die beiden Beschwerdef\u00fchrer durch die angefochtene Vorschrift der Verordnung schon heute betroffen sind, kann dahingestellt bleiben. Zur Anfechtung eines allgemeinverbindlichen Erlasses ist jeder legitimiert, auf den die als verfassungswidrig bezeichnete Vorschrift k\u00fcnftig einmal angewendet werden k\u00f6nnte; es gen\u00fcgt ein virtuelles Betroffensein (\nBGE 99 Ia 396\nE. 1a mit Hinweisen), und diese Voraussetzung trifft hier klarerweise zu. Auf die staatsrechliche Beschwerde ist daher einzutreten.\n2.\na) Die Beschwerdef\u00fchrer unterst\u00fctzen den Regierungsrat in seinen Bestrebungen zum Schutze des Sempachersees gegen das Aufkommen von Wohn- und Schlafbooten und gegen Verschmutzung \"voll und ganz\". Sie behaupten aber, die angefochtene Norm sei im Blick auf den von ihr angestrebten Zweck unvern\u00fcnftig, ja unsinnig und schaffe Rechtsungleichheit, verletze also\nArt. 4 BV\n. Der Regierungsrat stellt dies in Abrede.\nArt. 4 BV\nist auch auf dem Gebiete der Gesetzgebung von Bedeutung. Ein gesetzgeberischer Erlass, der sich nicht auf ernsthafte sachliche Gr\u00fcnde st\u00fctzt oder rechtliche Unterscheidungen trifft, f\u00fcr die ein vern\u00fcnftiger Grund in den tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnissen nicht ersichtlich ist, verletzt den in\nArt. 4 BV\nenthaltenen Grundsatz der Rechtsgleichheit (\nBGE 97 I 801\n, 782 E. 2 c, mit Hinweisen;\nBGE 99 Ia 158\n).\n\u00a7 16 Abs. 1 VO verbietet zwei Kategorien von Booten. Allgemein untersagt sind zun\u00e4chst \"Wasserfahrzeuge mit Wohn- und Schlafeinrichtungen\". Dieses Verbot ist hier nicht angefochten. Art. 16 Abs. 1 VO verbietet dar\u00fcber hinaus aber auch \"Kaj\u00fctboote\nBGE 100 Ia 41 S. 44\nmit \u00fcber 5,5 m L\u00e4nge\". Nur gegen dieses weitere Verbot richtet sich die staatsrechtliche Beschwerde. Die Beschwerdef\u00fchrer machen geltend, es habe mit dem Schutz des Sempachersees nichts zu tun und sei rein willk\u00fcrlich.\nb) Der Regierungsrat h\u00e4lt angesichts der Tendenz in der Bev\u00f6lkerung zu immer mehr und immer gr\u00f6sseren Booten auf dem verh\u00e4ltnism\u00e4ssig kleinen Sempachersee nicht nur eine zahlenm\u00e4ssige Limitierung der Boote f\u00fcr n\u00f6tig, sondern auch eine Gr\u00f6ssenbeschr\u00e4nkung f\u00fcr Kaj\u00fctboote, beides im Interesse der L\u00e4rmbek\u00e4mpfung, des Natur- und Heimatschutzes, der Erhaltung des Sees als Erholungsgebiet und der Fischerei. Die Zahl der Motorboote, einschliesslich der motorisierten Segelboote, wird auf 400 limitiert (\u00a7 14). F\u00fcr die nichtmotorisierten Boote ist an sich eine zahlenm\u00e4ssige Beschr\u00e4nkung nicht vorgesehen; die Verordnung strebt aber auch hier eine Limitierung an, indem sie u.a. f\u00fcr Kaj\u00fctboote eine Maximall\u00e4nge festlegt. Dieses Mittel ist nicht sinnlos oder unvern\u00fcnftig. Mancher, der ein gr\u00f6sseres Boot in Betrieb setzen w\u00fcrde, verzichtet auf dem Sempachersee auf ein Boot \u00fcberhaupt, wenn die h\u00f6chstzul\u00e4ssige Gr\u00f6sse ihm zu gering erscheint. Es entbehrt auch nicht des sachlichen Grundes, von einem kleinen See die gr\u00f6sseren Boote fernzuhalten, die Selektion also zugunsten der kleineren Boote vorzunehmen.\nc) Die Verordnung, insbesondere auch die angefochtene Bestimmung, will sodann der Reinhaltung bzw. Sanierung des Seewassers dienen. Es ist keine Frage und wird von den Beschwerdef\u00fchrern anerkannt, dass es sich bei diesem auch von der Bundesgesetzgebung gesch\u00fctzten Rechtsgut um ein solches von prim\u00e4rer Bedeutung handelt. Das Wasser des Sempachersees im speziellen, das einigen Gemeinden als Trinkwasserreservoir dient, ist - wie auch die Beschwerdef\u00fchrer gelten lassen - gef\u00e4hrdet. Es l\u00e4sst sich nun nicht leugnen, dass ein Verbot gr\u00f6sserer Boote auch dem Schutz des Seewassers dient. Gr\u00f6ssere Boote erlauben und erleichtern l\u00e4ngeres Verweilen, Wohnen und Schlafen. Der Regierungsrat legt drastisch dar, dass nicht nur die Motorboote das Seewasser mit \u00d6l, Benzin, Russ etc. gef\u00e4hrden, sondern dass auch zum Wohnen geeignete Boote das Wasser verschmutzen mit all jenen Abg\u00e4ngen, die durch l\u00e4ngeres menschliches Verweilen entstehen. Es war daher keineswegs sinnlos, Boote mit Wohn- und Schlafeinrichtungen zu verbieten; die Beschwerdef\u00fchrer anerkennen dies.\nBGE 100 Ia 41 S. 45\nd) Die Beschwerdef\u00fchrer sehen jedoch keinen Sinn darin, zus\u00e4tzlich noch die L\u00e4nge der Kaj\u00fctboote auf 5,5 m zu limitieren. Richtig ist zun\u00e4chst, dass das Mass von 5,5 m nicht die Grenze zwischen verschiedenen Kategorien von Booten darstellt. Solche Grenzen gibt es aber gar nicht, wie das Studium des von den Beschwerdef\u00fchrern eingereichten Kataloges \"Klasings Bootsmarkt international\" klar macht. Es gibt dort Segel-Kaj\u00fctboote von 4,4 m praktisch stufenlos bis zu Kreuzern und Jachten von 10,6 m L\u00e4nge. Der Regierungsrat begr\u00fcndet die Limite von 5,5 m namentlich damit, dass nach den Erfahrungen der Fachleute Kabinenboote bis zu dieser L\u00e4nge f\u00fcr Wohn- und Schlafzwecke ungeeignet seien; das aber sei aus Gr\u00fcnden des Gew\u00e4sserschutzes notwendig. Die Beschwerdef\u00fchrer halten dem entgegen, die Bewohnbarkeit eines Bootes und damit seine Verschmutzungsgef\u00e4hrlichkeit h\u00e4nge nicht von seiner L\u00e4nge, sondern von seinem Fassungsverm\u00f6gen ab, d.h. von der Zahl der Personen, die sich auf dem Boot aufhalten k\u00f6nnten, und von der m\u00f6glichen Dauer des Aufenthaltes. Das zeigt, dass die Meinungen nicht allzuweit auseinanderliegen. Auch der Regierungsrat sieht die von den Beschwerdef\u00fchrern genannten Kriterien f\u00fcr wesentlich an. Es erweist sich jedoch in der Gesetzgebung und im Vollzug als sehr schwierig bis unm\u00f6glich, Kriterien wie das Fassungsverm\u00f6gen und die erlaubten Stunden des Verweilens normativ zuverl\u00e4ssig und in der beh\u00f6rdlichen Praxis kontrollierbar zu erfassen. Der Regierungsrat hat daher zum Mittel der L\u00e4ngenbegrenzung gegriffen, nicht um ihrer selbst willen, sondern um damit indirekt das Fassungsverm\u00f6gen der Boote und die Aufenthaltsdauer zu limitieren. Von der L\u00e4nge des Bootes h\u00e4ngen in der Tat das Fassungsverm\u00f6gen und die \u00fcbrigen Faktoren weitgehend ab, die ein Boot wohnlich machen und zum Verweilen einladen. Der Regierungsrat weist insbesondere noch auf die Stehh\u00f6he hin, deren Ausmass f\u00fcr die Bewohnbarkeit eines Bootes von besonderer Bedeutung ist, ihrerseits aber konstruktiv durch die L\u00e4nge des Bootes begrenzt wird. Die Bootsl\u00e4nge stellt hier in der Tat ein zuverl\u00e4ssiges und beh\u00f6rdlich leicht feststellbares Konstruktionsmerkmal dar; sie bestimmt indirekt das Volumen des Bootes und seine Wohnlichkeit. Sie deckt sich - wie der von den Beschwerdef\u00fchrern gezogene Vergleich zwischen der \"Amphora\" und der \"County\" zeigt - zwar nicht immer mit dem Grad der Bewohnbarkeit. Ein gewisser Schematismus ist jedoch unvermeidlich.\nBGE 100 Ia 41 S. 46\nDie m\u00f6glichen Schwankungen sind zudem naturgem\u00e4ss relativ gering. Man kann zur Erzielung gr\u00f6sseren Wohnraumes ein kurzes Boot nicht unbeschr\u00e4nkt breit und hoch konstruieren, weil es dann umso plumper, schwerf\u00e4lliger und langsamer wird. Ein Boot von nicht mehr als 5,5 m L\u00e4nge ist f\u00fcr Wohnzwecke - konstruktive Besonderheiten hin oder her - wenig verlockend. Es ist schliesslich m\u00fcssig, Boote von 5,49 m und 5,51 m L\u00e4nge miteinander zu vergleichen; durch das Verbot betroffen wird das ganze Sortiment von 5,51 bis 10 m und mehr.\ne) Die Beschwerdef\u00fchrer wenden ein, die L\u00e4ngenbegrenzung sei nicht mehr n\u00f6tig, nachdem Boote mit Wohn- und Schlafeinrichtungen ohnehin schon durch \u00a7 16 VO verboten sind. Es liegt jedoch auf der Hand, dass die durch die L\u00e4ngenbegrenzung beabsichtigte Bootsraumbeschr\u00e4nkung diejenigen gr\u00f6sseren Kaj\u00fctboote erfassen will, die keine feste und st\u00e4ndige Inneneinrichtung zu Wohn- und Schlafzwecken aufweisen. Die Erg\u00e4nzung ist sinnvoll. Denn diese Boote k\u00f6nnen unschwer mit transportablem Inventar (Luftmatratzen, Camping-Utensilien usw.) bewohnbar gemacht und nachher wieder abger\u00e4umt werden. Dadurch aber w\u00fcrde der Zweck der Verordnung vereitelt. Eine polizeiliche Kontrolle, ob ein Boot faktisch zu Wohn- oder Schlafzwecken benutzt wird, w\u00e4re praktisch nicht durchf\u00fchrbar.\nf) Die Beschwerdef\u00fchrer wenden schliesslich ein, das Verbot sei deshalb rechtsungleich und ungerecht, weil es grosse Boote ohne Kaj\u00fcte nicht erfasst. Der Regierungsrat weist demgegen\u00fcber darauf hin, dass es auf dem Sempachersee zwar einige offene Boote gebe, welche die L\u00e4nge von 5,5 m \u00fcberschreiten; sie eigneten sich aber mangels einer Kabine nicht zu Wohn- und Schlafzwecken. Die Verordnung habe daher nicht die L\u00e4nge der Boote schlechthin begrenzen wollen. - Die Ungleichbehandlung ist somit nicht unsachgem\u00e4ss und sinnlos. Sie l\u00e4sst sich vern\u00fcnftig damit begr\u00fcnden, dass offene Boote eben wegen ihres Mangels an Wetterschutz nicht zu l\u00e4ngerem Verweilen und damit zur Seeverschmutzung geeignet sind.\n3.\nEs kann danach nicht mit Recht gesagt werden, die angefochtene Bestimmung k\u00f6nne sich auf keine ernsthaften sachlichen Gr\u00fcnde st\u00fctzen oder sie treffe Unterscheidungen, f\u00fcr die ein vern\u00fcnftiger Grund in den tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnissen nicht ersichtlich ist. Die R\u00fcge der Willk\u00fcr und der rechtsungleichen\nBGE 100 Ia 41 S. 47\nBehandlung erweist sich somit als unbegr\u00fcndet.\nDispositiv\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\nDie Beschwerde wird abgewiesen.", null, null, null, null, null, null, "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F100-IA-41%3Ade&lang=de&zoom=&type=show_document", null, null, "[\"BGE 97 I 801\"]", "2026-02-12T17:03:03.337492", null, null, null, null, "a5c88daa247e1ce650f592c3c05cf0ec4b02aeb8d9ce624735124047a5e1c7e7", 1, 12909, null, null, null, 0, "Abweisung", null, null, "2026-07-15T01:38:05", "2026-08-26T01:37:46", 0, 0, "{\"meta\": {\"reference\": \"100 IA 41\", \"is_bge\": false, \"date\": \"13. 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Juni 1972 eine neue \\\"Verordnung \u00fcber die Schiffahrt auf dem Sempachersee\\\" (VO), welche seit dem BGE 100 Ia 41 S. 42 1. April 1973 in Kraft ist. Diese Verordnung l\u00e4sst auf dem Sempachersee nur Boote zu, die f\u00fcr diesen See eine Betriebsbewilligung haben (\u00a7 3). \u00a7 10 VO enth\u00e4lt eine Reihe von Vorschriften, die dem Gew\u00e4sserschutz dienen. So werden an Boote mit Verbrennungsmotoren gewisse technische Anforderungen im Hinblick auf \u00d6l und Benzin gestellt (Abs. 1 und 2). Aborte auf den Booten d\u00fcrfen weder einen Abfluss noch eine Auspumpvorrichtung aufweisen; sie sind an einen fest eingebauten F\u00e4kalienbeh\u00e4lter anzuschliessen, der nur vom Land aus entleert werden kann (Abs. 3). \u00a7 14 begrenzt die Anzahl der Motorboote, inbegriffen die motorisierten Segelboote, auf 400.\\n\\n\u00a7 16 VO schliesslich bestimmt unter dem Marginale \\\"Wasserfahrzeuge mit Wohn- und Schlafeinrichtungen, Kaj\u00fctboote\\\" folgendes:\\n\\n\\\"Es ist verboten, Kaj\u00fctboote mit \u00fcber 5,5 m L\u00e4nge oder Wasserfahrzeuge mit Wohn- und Schlafeinrichtungen auf dem Sempachersee in Verkehr zu bringen oder zu stationieren.\\n\\nDie Betriebsbewilligungen derartiger Boote werden nicht mehr erneuert. Sie d\u00fcrfen l\u00e4ngstens bis zum Ablauf der gegenw\u00e4rtigen Betriebsbewilligung auf dem See verkehren und sind nachher von ihren Standpl\u00e4tzen zu entfernen.\\\"\\n\\nB.  Josef K\u00fcng und Josef Stierli, welche beide auf dem Sempachersee ein Boot besitzen, f\u00fchren innert 30 Tagen seit der amtlichen Publikation der Verordnung staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV . Sie stellen den Antrag, \u00a7 16 VO sei aufzuheben, soweit er das Inverkehrbringen oder Stationieren von Kaj\u00fctbooten mit \u00fcber 5,5 m L\u00e4nge verbiete. Zur Begr\u00fcndung wird geltend gemacht, dieses Verbot sei sinn- und zwecklos und daher willk\u00fcrlich.\\n\\nC.  Das Milit\u00e4r- und Polizeidepartement des Kantons Luzern beantragt im Namen des Regierungsrates Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde.\", \"abschnitte\": [{\"id\": \"A\", \"text\": \"Am 26. M\u00e4rz 1973 erliess der Regierungsrat des Kantons Luzern gest\u00fctzt auf \u00a7 2 des kantonalen Gesetzes \u00fcber die Wasserrechte vom 2. M\u00e4rz 1875 und \u00a7 99 des EG zum ZGB sowie Art. 9 der Allgemeinen Gew\u00e4sserschutzverordnung des Bundesrates vom 19. 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Zur Begr\u00fcndung wird geltend gemacht, dieses Verbot sei sinn- und zwecklos und daher willk\u00fcrlich.\"}, {\"id\": \"C\", \"text\": \"Das Milit\u00e4r- und Polizeidepartement des Kantons Luzern beantragt im Namen des Regierungsrates Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde.\"}]}, \"erwaegungen\": {\"raw\": \"1.  a) Gem\u00e4ss Art. 84 Abs. 1 OG k\u00f6nnen sowohl kantonale Verf\u00fcgungen (Entscheide) als auch allgemeinverbindliche kantonale Erlasse mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden, wobei aber dieses Rechtsmittel entsprechend seinem subsidi\u00e4ren Charakter nur zul\u00e4ssig ist, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonstwie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer andern Bundesbeh\u00f6rde gerugt BGE 100 Ia 41 S. 43 werden kann ( Art. 84 Abs. 2 OG ). Die vorliegende Beschwerde richtet sich unmittelbar gegen einen kantonalen Erlass. Als anderweitiges Rechtsmittel im Sinne von Art. 84 Abs. 2 OG k\u00e4me nur die Beschwerde an den Bundesrat in Betracht (Art. 73 VwG). Es wird indessen kein Beschwerdegrund nach Art. 73 Abs. 1 VwG geltend gemacht (z.B. eine Verletzung eidgen\u00f6ssischen Verwaltungsrechtes), der die Zust\u00e4ndigkeit des Bundesrates begr\u00fcnden w\u00fcrde. Es wird einzig behauptet, die angefochtene Bestimmung der kantonalen Verordnung verstosse gegen den in Art. 4 BV verankerten Grundsatz der Rechtsgleichheit, und zur Geltendmachung dieser Verfassungsr\u00fcge steht lediglich das Rechtsmittel der staatsrechtlichen Beschwerde zur Verf\u00fcgung ( BGE 98 Ia 284 E. 3). Diese ist im vorliegenden Fall daher zul\u00e4ssig.\\n\\nb) Wieweit die beiden Beschwerdef\u00fchrer durch die angefochtene Vorschrift der Verordnung schon heute betroffen sind, kann dahingestellt bleiben. Zur Anfechtung eines allgemeinverbindlichen Erlasses ist jeder legitimiert, auf den die als verfassungswidrig bezeichnete Vorschrift k\u00fcnftig einmal angewendet werden k\u00f6nnte; es gen\u00fcgt ein virtuelles Betroffensein ( BGE 99 Ia 396 E. 1a mit Hinweisen), und diese Voraussetzung trifft hier klarerweise zu. Auf die staatsrechliche Beschwerde ist daher einzutreten.\\n\\n2.  a) Die Beschwerdef\u00fchrer unterst\u00fctzen den Regierungsrat in seinen Bestrebungen zum Schutze des Sempachersees gegen das Aufkommen von Wohn- und Schlafbooten und gegen Verschmutzung \\\"voll und ganz\\\". Sie behaupten aber, die angefochtene Norm sei im Blick auf den von ihr angestrebten Zweck unvern\u00fcnftig, ja unsinnig und schaffe Rechtsungleichheit, verletze also Art. 4 BV . Der Regierungsrat stellt dies in Abrede.\\n\\nArt. 4 BV ist auch auf dem Gebiete der Gesetzgebung von Bedeutung. Ein gesetzgeberischer Erlass, der sich nicht auf ernsthafte sachliche Gr\u00fcnde st\u00fctzt oder rechtliche Unterscheidungen trifft, f\u00fcr die ein vern\u00fcnftiger Grund in den tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnissen nicht ersichtlich ist, verletzt den in Art. 4 BV enthaltenen Grundsatz der Rechtsgleichheit ( BGE 97 I 801 , 782 E. 2 c, mit Hinweisen; BGE 99 Ia 158 ).\\n\\n\u00a7 16 Abs. 1 VO verbietet zwei Kategorien von Booten. Allgemein untersagt sind zun\u00e4chst \\\"Wasserfahrzeuge mit Wohn- und Schlafeinrichtungen\\\". Dieses Verbot ist hier nicht angefochten. Art. 16 Abs. 1 VO verbietet dar\u00fcber hinaus aber auch \\\"Kaj\u00fctboote BGE 100 Ia 41 S. 44 mit \u00fcber 5,5 m L\u00e4nge\\\". Nur gegen dieses weitere Verbot richtet sich die staatsrechtliche Beschwerde. Die Beschwerdef\u00fchrer machen geltend, es habe mit dem Schutz des Sempachersees nichts zu tun und sei rein willk\u00fcrlich.\\n\\nb) Der Regierungsrat h\u00e4lt angesichts der Tendenz in der Bev\u00f6lkerung zu immer mehr und immer gr\u00f6sseren Booten auf dem verh\u00e4ltnism\u00e4ssig kleinen Sempachersee nicht nur eine zahlenm\u00e4ssige Limitierung der Boote f\u00fcr n\u00f6tig, sondern auch eine Gr\u00f6ssenbeschr\u00e4nkung f\u00fcr Kaj\u00fctboote, beides im Interesse der L\u00e4rmbek\u00e4mpfung, des Natur- und Heimatschutzes, der Erhaltung des Sees als Erholungsgebiet und der Fischerei. Die Zahl der Motorboote, einschliesslich der motorisierten Segelboote, wird auf 400 limitiert (\u00a7 14). F\u00fcr die nichtmotorisierten Boote ist an sich eine zahlenm\u00e4ssige Beschr\u00e4nkung nicht vorgesehen; die Verordnung strebt aber auch hier eine Limitierung an, indem sie u.a. f\u00fcr Kaj\u00fctboote eine Maximall\u00e4nge festlegt. Dieses Mittel ist nicht sinnlos oder unvern\u00fcnftig. Mancher, der ein gr\u00f6sseres Boot in Betrieb setzen w\u00fcrde, verzichtet auf dem Sempachersee auf ein Boot \u00fcberhaupt, wenn die h\u00f6chstzul\u00e4ssige Gr\u00f6sse ihm zu gering erscheint. Es entbehrt auch nicht des sachlichen Grundes, von einem kleinen See die gr\u00f6sseren Boote fernzuhalten, die Selektion also zugunsten der kleineren Boote vorzunehmen.\\n\\nc) Die Verordnung, insbesondere auch die angefochtene Bestimmung, will sodann der Reinhaltung bzw. Sanierung des Seewassers dienen. Es ist keine Frage und wird von den Beschwerdef\u00fchrern anerkannt, dass es sich bei diesem auch von der Bundesgesetzgebung gesch\u00fctzten Rechtsgut um ein solches von prim\u00e4rer Bedeutung handelt. Das Wasser des Sempachersees im speziellen, das einigen Gemeinden als Trinkwasserreservoir dient, ist - wie auch die Beschwerdef\u00fchrer gelten lassen - gef\u00e4hrdet. Es l\u00e4sst sich nun nicht leugnen, dass ein Verbot gr\u00f6sserer Boote auch dem Schutz des Seewassers dient. Gr\u00f6ssere Boote erlauben und erleichtern l\u00e4ngeres Verweilen, Wohnen und Schlafen. Der Regierungsrat legt drastisch dar, dass nicht nur die Motorboote das Seewasser mit \u00d6l, Benzin, Russ etc. gef\u00e4hrden, sondern dass auch zum Wohnen geeignete Boote das Wasser verschmutzen mit all jenen Abg\u00e4ngen, die durch l\u00e4ngeres menschliches Verweilen entstehen. Es war daher keineswegs sinnlos, Boote mit Wohn- und Schlafeinrichtungen zu verbieten; die Beschwerdef\u00fchrer anerkennen dies. BGE 100 Ia 41 S. 45\\n\\nd) Die Beschwerdef\u00fchrer sehen jedoch keinen Sinn darin, zus\u00e4tzlich noch die L\u00e4nge der Kaj\u00fctboote auf 5,5 m zu limitieren. Richtig ist zun\u00e4chst, dass das Mass von 5,5 m nicht die Grenze zwischen verschiedenen Kategorien von Booten darstellt. Solche Grenzen gibt es aber gar nicht, wie das Studium des von den Beschwerdef\u00fchrern eingereichten Kataloges \\\"Klasings Bootsmarkt international\\\" klar macht. Es gibt dort Segel-Kaj\u00fctboote von 4,4 m praktisch stufenlos bis zu Kreuzern und Jachten von 10,6 m L\u00e4nge. Der Regierungsrat begr\u00fcndet die Limite von 5,5 m namentlich damit, dass nach den Erfahrungen der Fachleute Kabinenboote bis zu dieser L\u00e4nge f\u00fcr Wohn- und Schlafzwecke ungeeignet seien; das aber sei aus Gr\u00fcnden des Gew\u00e4sserschutzes notwendig. Die Beschwerdef\u00fchrer halten dem entgegen, die Bewohnbarkeit eines Bootes und damit seine Verschmutzungsgef\u00e4hrlichkeit h\u00e4nge nicht von seiner L\u00e4nge, sondern von seinem Fassungsverm\u00f6gen ab, d.h. von der Zahl der Personen, die sich auf dem Boot aufhalten k\u00f6nnten, und von der m\u00f6glichen Dauer des Aufenthaltes. Das zeigt, dass die Meinungen nicht allzuweit auseinanderliegen. Auch der Regierungsrat sieht die von den Beschwerdef\u00fchrern genannten Kriterien f\u00fcr wesentlich an. Es erweist sich jedoch in der Gesetzgebung und im Vollzug als sehr schwierig bis unm\u00f6glich, Kriterien wie das Fassungsverm\u00f6gen und die erlaubten Stunden des Verweilens normativ zuverl\u00e4ssig und in der beh\u00f6rdlichen Praxis kontrollierbar zu erfassen. Der Regierungsrat hat daher zum Mittel der L\u00e4ngenbegrenzung gegriffen, nicht um ihrer selbst willen, sondern um damit indirekt das Fassungsverm\u00f6gen der Boote und die Aufenthaltsdauer zu limitieren. Von der L\u00e4nge des Bootes h\u00e4ngen in der Tat das Fassungsverm\u00f6gen und die \u00fcbrigen Faktoren weitgehend ab, die ein Boot wohnlich machen und zum Verweilen einladen. Der Regierungsrat weist insbesondere noch auf die Stehh\u00f6he hin, deren Ausmass f\u00fcr die Bewohnbarkeit eines Bootes von besonderer Bedeutung ist, ihrerseits aber konstruktiv durch die L\u00e4nge des Bootes begrenzt wird. Die Bootsl\u00e4nge stellt hier in der Tat ein zuverl\u00e4ssiges und beh\u00f6rdlich leicht feststellbares Konstruktionsmerkmal dar; sie bestimmt indirekt das Volumen des Bootes und seine Wohnlichkeit. Sie deckt sich - wie der von den Beschwerdef\u00fchrern gezogene Vergleich zwischen der \\\"Amphora\\\" und der \\\"County\\\" zeigt - zwar nicht immer mit dem Grad der Bewohnbarkeit. Ein gewisser Schematismus ist jedoch unvermeidlich. BGE 100 Ia 41 S. 46\\n\\nDie m\u00f6glichen Schwankungen sind zudem naturgem\u00e4ss relativ gering. Man kann zur Erzielung gr\u00f6sseren Wohnraumes ein kurzes Boot nicht unbeschr\u00e4nkt breit und hoch konstruieren, weil es dann umso plumper, schwerf\u00e4lliger und langsamer wird. Ein Boot von nicht mehr als 5,5 m L\u00e4nge ist f\u00fcr Wohnzwecke - konstruktive Besonderheiten hin oder her - wenig verlockend. Es ist schliesslich m\u00fcssig, Boote von 5,49 m und 5,51 m L\u00e4nge miteinander zu vergleichen; durch das Verbot betroffen wird das ganze Sortiment von 5,51 bis 10 m und mehr.\\n\\ne) Die Beschwerdef\u00fchrer wenden ein, die L\u00e4ngenbegrenzung sei nicht mehr n\u00f6tig, nachdem Boote mit Wohn- und Schlafeinrichtungen ohnehin schon durch \u00a7 16 VO verboten sind. Es liegt jedoch auf der Hand, dass die durch die L\u00e4ngenbegrenzung beabsichtigte Bootsraumbeschr\u00e4nkung diejenigen gr\u00f6sseren Kaj\u00fctboote erfassen will, die keine feste und st\u00e4ndige Inneneinrichtung zu Wohn- und Schlafzwecken aufweisen. Die Erg\u00e4nzung ist sinnvoll. Denn diese Boote k\u00f6nnen unschwer mit transportablem Inventar (Luftmatratzen, Camping-Utensilien usw.) bewohnbar gemacht und nachher wieder abger\u00e4umt werden. Dadurch aber w\u00fcrde der Zweck der Verordnung vereitelt. Eine polizeiliche Kontrolle, ob ein Boot faktisch zu Wohn- oder Schlafzwecken benutzt wird, w\u00e4re praktisch nicht durchf\u00fchrbar.\\n\\nf) Die Beschwerdef\u00fchrer wenden schliesslich ein, das Verbot sei deshalb rechtsungleich und ungerecht, weil es grosse Boote ohne Kaj\u00fcte nicht erfasst. Der Regierungsrat weist demgegen\u00fcber darauf hin, dass es auf dem Sempachersee zwar einige offene Boote gebe, welche die L\u00e4nge von 5,5 m \u00fcberschreiten; sie eigneten sich aber mangels einer Kabine nicht zu Wohn- und Schlafzwecken. Die Verordnung habe daher nicht die L\u00e4nge der Boote schlechthin begrenzen wollen. - Die Ungleichbehandlung ist somit nicht unsachgem\u00e4ss und sinnlos. Sie l\u00e4sst sich vern\u00fcnftig damit begr\u00fcnden, dass offene Boote eben wegen ihres Mangels an Wetterschutz nicht zu l\u00e4ngerem Verweilen und damit zur Seeverschmutzung geeignet sind.\\n\\n3.  Es kann danach nicht mit Recht gesagt werden, die angefochtene Bestimmung k\u00f6nne sich auf keine ernsthaften sachlichen Gr\u00fcnde st\u00fctzen oder sie treffe Unterscheidungen, f\u00fcr die ein vern\u00fcnftiger Grund in den tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnissen nicht ersichtlich ist. Die R\u00fcge der Willk\u00fcr und der rechtsungleichen BGE 100 Ia 41 S. 47 Behandlung erweist sich somit als unbegr\u00fcndet.\", \"abschnitte\": [{\"id\": \"1\", \"text\": \"a) Gem\u00e4ss Art. 84 Abs. 1 OG k\u00f6nnen sowohl kantonale Verf\u00fcgungen (Entscheide) als auch allgemeinverbindliche kantonale Erlasse mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden, wobei aber dieses Rechtsmittel entsprechend seinem subsidi\u00e4ren Charakter nur zul\u00e4ssig ist, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonstwie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer andern Bundesbeh\u00f6rde gerugt BGE 100 Ia 41 S. 43 werden kann ( Art. 84 Abs. 2 OG ). Die vorliegende Beschwerde richtet sich unmittelbar gegen einen kantonalen Erlass. Als anderweitiges Rechtsmittel im Sinne von Art. 84 Abs. 2 OG k\u00e4me nur die Beschwerde an den Bundesrat in Betracht (Art. 73 VwG). Es wird indessen kein Beschwerdegrund nach Art. 73 Abs. 1 VwG geltend gemacht (z.B. eine Verletzung eidgen\u00f6ssischen Verwaltungsrechtes), der die Zust\u00e4ndigkeit des Bundesrates begr\u00fcnden w\u00fcrde. Es wird einzig behauptet, die angefochtene Bestimmung der kantonalen Verordnung verstosse gegen den in Art. 4 BV verankerten Grundsatz der Rechtsgleichheit, und zur Geltendmachung dieser Verfassungsr\u00fcge steht lediglich das Rechtsmittel der staatsrechtlichen Beschwerde zur Verf\u00fcgung ( BGE 98 Ia 284 E. 3). Diese ist im vorliegenden Fall daher zul\u00e4ssig.\\n\\nb) Wieweit die beiden Beschwerdef\u00fchrer durch die angefochtene Vorschrift der Verordnung schon heute betroffen sind, kann dahingestellt bleiben. Zur Anfechtung eines allgemeinverbindlichen Erlasses ist jeder legitimiert, auf den die als verfassungswidrig bezeichnete Vorschrift k\u00fcnftig einmal angewendet werden k\u00f6nnte; es gen\u00fcgt ein virtuelles Betroffensein ( BGE 99 Ia 396 E. 1a mit Hinweisen), und diese Voraussetzung trifft hier klarerweise zu. Auf die staatsrechliche Beschwerde ist daher einzutreten.\"}, {\"id\": \"2\", \"text\": \"a) Die Beschwerdef\u00fchrer unterst\u00fctzen den Regierungsrat in seinen Bestrebungen zum Schutze des Sempachersees gegen das Aufkommen von Wohn- und Schlafbooten und gegen Verschmutzung \\\"voll und ganz\\\". Sie behaupten aber, die angefochtene Norm sei im Blick auf den von ihr angestrebten Zweck unvern\u00fcnftig, ja unsinnig und schaffe Rechtsungleichheit, verletze also Art. 4 BV . Der Regierungsrat stellt dies in Abrede.\\n\\nArt. 4 BV ist auch auf dem Gebiete der Gesetzgebung von Bedeutung. Ein gesetzgeberischer Erlass, der sich nicht auf ernsthafte sachliche Gr\u00fcnde st\u00fctzt oder rechtliche Unterscheidungen trifft, f\u00fcr die ein vern\u00fcnftiger Grund in den tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnissen nicht ersichtlich ist, verletzt den in Art. 4 BV enthaltenen Grundsatz der Rechtsgleichheit ( BGE 97 I 801 , 782 E. 2 c, mit Hinweisen; BGE 99 Ia 158 ).\\n\\n\u00a7 16 Abs. 1 VO verbietet zwei Kategorien von Booten. Allgemein untersagt sind zun\u00e4chst \\\"Wasserfahrzeuge mit Wohn- und Schlafeinrichtungen\\\". Dieses Verbot ist hier nicht angefochten. Art. 16 Abs. 1 VO verbietet dar\u00fcber hinaus aber auch \\\"Kaj\u00fctboote BGE 100 Ia 41 S. 44 mit \u00fcber 5,5 m L\u00e4nge\\\". Nur gegen dieses weitere Verbot richtet sich die staatsrechtliche Beschwerde. 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Dieses Mittel ist nicht sinnlos oder unvern\u00fcnftig. Mancher, der ein gr\u00f6sseres Boot in Betrieb setzen w\u00fcrde, verzichtet auf dem Sempachersee auf ein Boot \u00fcberhaupt, wenn die h\u00f6chstzul\u00e4ssige Gr\u00f6sse ihm zu gering erscheint. Es entbehrt auch nicht des sachlichen Grundes, von einem kleinen See die gr\u00f6sseren Boote fernzuhalten, die Selektion also zugunsten der kleineren Boote vorzunehmen.\\n\\nc) Die Verordnung, insbesondere auch die angefochtene Bestimmung, will sodann der Reinhaltung bzw. Sanierung des Seewassers dienen. Es ist keine Frage und wird von den Beschwerdef\u00fchrern anerkannt, dass es sich bei diesem auch von der Bundesgesetzgebung gesch\u00fctzten Rechtsgut um ein solches von prim\u00e4rer Bedeutung handelt. Das Wasser des Sempachersees im speziellen, das einigen Gemeinden als Trinkwasserreservoir dient, ist - wie auch die Beschwerdef\u00fchrer gelten lassen - gef\u00e4hrdet. Es l\u00e4sst sich nun nicht leugnen, dass ein Verbot gr\u00f6sserer Boote auch dem Schutz des Seewassers dient. Gr\u00f6ssere Boote erlauben und erleichtern l\u00e4ngeres Verweilen, Wohnen und Schlafen. Der Regierungsrat legt drastisch dar, dass nicht nur die Motorboote das Seewasser mit \u00d6l, Benzin, Russ etc. gef\u00e4hrden, sondern dass auch zum Wohnen geeignete Boote das Wasser verschmutzen mit all jenen Abg\u00e4ngen, die durch l\u00e4ngeres menschliches Verweilen entstehen. Es war daher keineswegs sinnlos, Boote mit Wohn- und Schlafeinrichtungen zu verbieten; die Beschwerdef\u00fchrer anerkennen dies. BGE 100 Ia 41 S. 45\\n\\nd) Die Beschwerdef\u00fchrer sehen jedoch keinen Sinn darin, zus\u00e4tzlich noch die L\u00e4nge der Kaj\u00fctboote auf 5,5 m zu limitieren. Richtig ist zun\u00e4chst, dass das Mass von 5,5 m nicht die Grenze zwischen verschiedenen Kategorien von Booten darstellt. Solche Grenzen gibt es aber gar nicht, wie das Studium des von den Beschwerdef\u00fchrern eingereichten Kataloges \\\"Klasings Bootsmarkt international\\\" klar macht. Es gibt dort Segel-Kaj\u00fctboote von 4,4 m praktisch stufenlos bis zu Kreuzern und Jachten von 10,6 m L\u00e4nge. Der Regierungsrat begr\u00fcndet die Limite von 5,5 m namentlich damit, dass nach den Erfahrungen der Fachleute Kabinenboote bis zu dieser L\u00e4nge f\u00fcr Wohn- und Schlafzwecke ungeeignet seien; das aber sei aus Gr\u00fcnden des Gew\u00e4sserschutzes notwendig. Die Beschwerdef\u00fchrer halten dem entgegen, die Bewohnbarkeit eines Bootes und damit seine Verschmutzungsgef\u00e4hrlichkeit h\u00e4nge nicht von seiner L\u00e4nge, sondern von seinem Fassungsverm\u00f6gen ab, d.h. von der Zahl der Personen, die sich auf dem Boot aufhalten k\u00f6nnten, und von der m\u00f6glichen Dauer des Aufenthaltes. Das zeigt, dass die Meinungen nicht allzuweit auseinanderliegen. Auch der Regierungsrat sieht die von den Beschwerdef\u00fchrern genannten Kriterien f\u00fcr wesentlich an. Es erweist sich jedoch in der Gesetzgebung und im Vollzug als sehr schwierig bis unm\u00f6glich, Kriterien wie das Fassungsverm\u00f6gen und die erlaubten Stunden des Verweilens normativ zuverl\u00e4ssig und in der beh\u00f6rdlichen Praxis kontrollierbar zu erfassen. Der Regierungsrat hat daher zum Mittel der L\u00e4ngenbegrenzung gegriffen, nicht um ihrer selbst willen, sondern um damit indirekt das Fassungsverm\u00f6gen der Boote und die Aufenthaltsdauer zu limitieren. Von der L\u00e4nge des Bootes h\u00e4ngen in der Tat das Fassungsverm\u00f6gen und die \u00fcbrigen Faktoren weitgehend ab, die ein Boot wohnlich machen und zum Verweilen einladen. Der Regierungsrat weist insbesondere noch auf die Stehh\u00f6he hin, deren Ausmass f\u00fcr die Bewohnbarkeit eines Bootes von besonderer Bedeutung ist, ihrerseits aber konstruktiv durch die L\u00e4nge des Bootes begrenzt wird. Die Bootsl\u00e4nge stellt hier in der Tat ein zuverl\u00e4ssiges und beh\u00f6rdlich leicht feststellbares Konstruktionsmerkmal dar; sie bestimmt indirekt das Volumen des Bootes und seine Wohnlichkeit. Sie deckt sich - wie der von den Beschwerdef\u00fchrern gezogene Vergleich zwischen der \\\"Amphora\\\" und der \\\"County\\\" zeigt - zwar nicht immer mit dem Grad der Bewohnbarkeit. Ein gewisser Schematismus ist jedoch unvermeidlich. BGE 100 Ia 41 S. 46\\n\\nDie m\u00f6glichen Schwankungen sind zudem naturgem\u00e4ss relativ gering. Man kann zur Erzielung gr\u00f6sseren Wohnraumes ein kurzes Boot nicht unbeschr\u00e4nkt breit und hoch konstruieren, weil es dann umso plumper, schwerf\u00e4lliger und langsamer wird. Ein Boot von nicht mehr als 5,5 m L\u00e4nge ist f\u00fcr Wohnzwecke - konstruktive Besonderheiten hin oder her - wenig verlockend. Es ist schliesslich m\u00fcssig, Boote von 5,49 m und 5,51 m L\u00e4nge miteinander zu vergleichen; durch das Verbot betroffen wird das ganze Sortiment von 5,51 bis 10 m und mehr.\\n\\ne) Die Beschwerdef\u00fchrer wenden ein, die L\u00e4ngenbegrenzung sei nicht mehr n\u00f6tig, nachdem Boote mit Wohn- und Schlafeinrichtungen ohnehin schon durch \u00a7 16 VO verboten sind. Es liegt jedoch auf der Hand, dass die durch die L\u00e4ngenbegrenzung beabsichtigte Bootsraumbeschr\u00e4nkung diejenigen gr\u00f6sseren Kaj\u00fctboote erfassen will, die keine feste und st\u00e4ndige Inneneinrichtung zu Wohn- und Schlafzwecken aufweisen. Die Erg\u00e4nzung ist sinnvoll. Denn diese Boote k\u00f6nnen unschwer mit transportablem Inventar (Luftmatratzen, Camping-Utensilien usw.) bewohnbar gemacht und nachher wieder abger\u00e4umt werden. Dadurch aber w\u00fcrde der Zweck der Verordnung vereitelt. Eine polizeiliche Kontrolle, ob ein Boot faktisch zu Wohn- oder Schlafzwecken benutzt wird, w\u00e4re praktisch nicht durchf\u00fchrbar.\\n\\nf) Die Beschwerdef\u00fchrer wenden schliesslich ein, das Verbot sei deshalb rechtsungleich und ungerecht, weil es grosse Boote ohne Kaj\u00fcte nicht erfasst. Der Regierungsrat weist demgegen\u00fcber darauf hin, dass es auf dem Sempachersee zwar einige offene Boote gebe, welche die L\u00e4nge von 5,5 m \u00fcberschreiten; sie eigneten sich aber mangels einer Kabine nicht zu Wohn- und Schlafzwecken. Die Verordnung habe daher nicht die L\u00e4nge der Boote schlechthin begrenzen wollen. - Die Ungleichbehandlung ist somit nicht unsachgem\u00e4ss und sinnlos. 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