{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_100 IA 418", "bge", "CH", null, "100 IA 418", null, "1974-10-30", null, "de", null, null, "Regeste\n Art. 84 Abs. 1 lit. b OG 1. Ein Konkordat kommt gegen\u00fcber dem Kantonseinwohner nicht als internes kantonales Recht, sondern als Konkordatsrecht zur Anwendung, weshalb auch dieser B\u00fcrger sich wegen Verletzung von Konkordaten beschweren kann (Pr\u00e4zisierung der Rechtsprechung) (Erw. 2 b). 2. Die Anwendung von Konkordaten, die allgemein verbindliches Recht enthalten, \u00fcberpr\u00fcft das Bundesgericht frei (Erw. 3). 3. Vorrang des Konkordatsrechtes \u00fcber das kantonale Recht, das nicht auf Verfassungsstufe steht (Erw. 4). 4. Auslegung von Konkordatsrecht (Pr\u00e4zisierung der Rechtsprechung) (Erw. 5 a.). Art. 21 und 22 des Konkordates \u00fcber das Interkantonale Technikum Rapperswil. Diese Konkordatsbestimmungen verbieten es dem Kanton Schwyz nicht, von den in seinem Gebiet wohnhaften, das Technikum Rapperswil besuchenden Sch\u00fclern einen Beitrag an diejenigen Leistungen zu verlangen, die er j\u00e4hrlich f\u00fcr den Technikumsbetrieb zu erbringen hat (Erw. 5 b).", "<br/>\nRegeste\n<br/>Art. 84 Abs. 1 lit. b OG 1. Ein Konkordat kommt gegen\u00fcber dem Kantonseinwohner nicht als internes kantonales Recht, sondern als Konkordatsrecht zur Anwendung, weshalb auch dieser B\u00fcrger sich wegen Verletzung von Konkordaten beschweren kann (Pr\u00e4zisierung der Rechtsprechung) (Erw. 2 b). 2. Die Anwendung von Konkordaten, die allgemein verbindliches Recht enthalten, \u00fcberpr\u00fcft das Bundesgericht frei (Erw. 3). 3. Vorrang des Konkordatsrechtes \u00fcber das kantonale Recht, das nicht auf Verfassungsstufe steht (Erw. 4). 4. Auslegung von Konkordatsrecht (Pr\u00e4zisierung der Rechtsprechung) (Erw. 5 a.). Art. 21 und 22 des Konkordates \u00fcber das Interkantonale Technikum Rapperswil. Diese Konkordatsbestimmungen verbieten es dem Kanton Schwyz nicht, von den in seinem Gebiet wohnhaften, das Technikum Rapperswil besuchenden Sch\u00fclern einen Beitrag an diejenigen Leistungen zu verlangen, die er j\u00e4hrlich f\u00fcr den Technikumsbetrieb zu erbringen hat (Erw. 5 b).", "<br/>\nRegeste\n<br/>Art 84 al. 1 lit b OJ 1. Un conconrdat appliqu\u00e9 \u00e0 un habitant du canton ne l'est pas en tant que droit cantonal interne, mais en tant que droit conventionnel; le citoyen peut de ce fait recourir pour violation de concordats (pr\u00e9cision apport\u00e9e \u00e0 la jurisprudence) (consid. 2 b). 2. Le Tribunal f\u00e9d\u00e9ral examine librement l'application de concordats qui posent des r\u00e8gles de droit de port\u00e9e g\u00e9n\u00e9rale (consid. 3). 3. Le droit conventionnel l'emporte sur le droit cantonal qui n'a pas rang de droit constitutionnel (consid. 4). 4. Interpr\u00e9tation des dispositions de concordats (pr\u00e9cision apport\u00e9e \u00e0 la jurisprudence), consid. 5 a. Art. 21 et 22 du concordat concernant le Technicum intercantonal de Rapperswil. Les dispositions de ce concordat ne mettent pas obstacle \u00e0 ce que le canton de Schwyz demande aux \u00e9l\u00e8ves du technicum domicili\u00e9s sur son territoire une participation aux prestations qu'il doit verser annuellement pour l'exploitation de cette \u00e9cole.", "<br/>\nRegesto\n<br/>Art. 84 cpv. 1 lett. b OG. 1. Nei confronti di un abitante di un cantone concordatario un concordato non \u00e8 applicabile quale diritto cantonale interno, bensi quale diritto concordatario; il cittadino pu\u00f2 quindi proporre ricorso per violazione di concordati (precisazione della giurisprudenza) (consid. 2 b). 2. Il Tribunale federale esamina liberamente l'applicazione di concordati contenenti norme di diritto di obbligatoriet\u00e0 generale (consid. 3). 3. Il diritto concordatario prevale sul diritto cantonale di livello infracostituzionale (consid. 4). 4. Interpretazione delle disposizioni concordatarie (precisazione della giurisprudenza) (consid. 5 a). Art. 21 e 22 del concordato concernente la scuola tecnica superiore intercantonale di Rapperswil. Le disposizioni di questo concordato non impediscono al cantone di Schwyz di pretendere dagli alunni della scuola tecnica superiore domiciliati sul suo territorio un contributo alle prestazioni che esso \u00e8 tenuto a versare annualmente per l'esercizio di detta scuola.", "Urteilskopf\n100 Ia 418\n58. Auszug aus dem Urteil vom 30. Oktober 1974 i.S. Kuster und Mltbeteiligte gegen Regierungsrat des Kantons Schwyz\nRegeste\nArt. 84 Abs. 1 lit. b OG\n1. Ein Konkordat kommt gegen\u00fcber dem Kantonseinwohner nicht als internes kantonales Recht, sondern als Konkordatsrecht zur Anwendung, weshalb auch dieser B\u00fcrger sich wegen Verletzung von Konkordaten beschweren kann (Pr\u00e4zisierung der Rechtsprechung) (Erw. 2 b).\n2. Die Anwendung von Konkordaten, die allgemein verbindliches Recht enthalten, \u00fcberpr\u00fcft das Bundesgericht frei (Erw. 3).\n3. Vorrang des Konkordatsrechtes \u00fcber das kantonale Recht, das nicht auf Verfassungsstufe steht (Erw. 4).\n4. Auslegung von Konkordatsrecht (Pr\u00e4zisierung der Rechtsprechung) (Erw. 5 a.).\nArt. 21 und 22 des Konkordates \u00fcber das Interkantonale Technikum Rapperswil.\nDiese Konkordatsbestimmungen verbieten es dem Kanton Schwyz nicht, von den in seinem Gebiet wohnhaften, das Technikum Rapperswil besuchenden Sch\u00fclern einen Beitrag an diejenigen Leistungen zu verlangen, die er j\u00e4hrlich f\u00fcr den Technikumsbetrieb zu erbringen hat (Erw. 5 b).\nSachverhalt\nab Seite 419\nBGE 100 Ia 418 S. 419\nA.-\nDie Kantone Z\u00fcrich, Schwyz, Glarus und St. Gallen haben ein Konkordat \u00fcber das Interkantonale Technikum Rapperswil abgeschlossen. Sie errichten und f\u00fchren unter dem Namen \"Interkantonales Technikum Rapperswil (Ingenieurschule)\" eine gemeinsame h\u00f6here technische Lehranstalt. Bau- und Betriebskosten werden nach bestimmten Kriterien auf die Konkordatskantone aufgeteilt (Art. 7 und 22). Art. 21 des Konkordats lautet: Schulgeb\u00fchren und Schulgelder\n\"Die Sch\u00fcler entrichten Geb\u00fchren f\u00fcr die Ben\u00fctzung der Laboratorien und der Werkst\u00e4tten, f\u00fcr die Pr\u00fcfungen und dergleichen.\nSch\u00fcler ohne zivilrechtlichen Wohnsitz im Gebiet der Vertragskantone haben \u00fcberdies ein Schulgeld zu entrichten.\nGeb\u00fchren und Schulgeld werden vom Technikumsrat festgesetzt.\"\nDer Schwyzer Kantonsrat beschloss am 16. Oktober 1968 den Beitritt zum Konkordat; der Beschluss unterstand dem fakultativen Referendum. Ziffer 3 des Beitrittsbeschlusses lautet:\n\"An die j\u00e4hrlichen Betriebskosten gem\u00e4ss Art. 22 der Vereinbarung erhebt der Kanton von jedem Sch\u00fcler einen Schulgeldbeitrag, der dem Schulgeld am Zentralschweizerischen Technikum Luzern entspricht.\"\nBGE 100 Ia 418 S. 420\nDer Kanton Schwyz leistet aufgrund einer interkantonalen Vereinbarung an die Betriebskosten des Zentralschweizerischen Technikums Luzern einen j\u00e4hrlichen Beitrag von Fr. 54000.--. Der Kanton Luzern erhebt von den Sch\u00fclern des Technikums, welche in einem Konkordatskanton Wohnsitz haben, also z.B. auch von im Kanton Schwyz wohnenden Sch\u00fclern, ein Schulgeld von Fr. 100.-- je Semester, somit Fr. 200.-- im Jahr.\nIm Dezember 1973 forderte das Kantonale Amt f\u00fcr Berufsbildung Ivo Kuster und weitere im Kanton Schwyz wohnhafte Studenten des Technikums Rapperswil auf, f\u00fcr das Schuljahr 1972/73 ein Schulgeld von je Fr. 200.-- zu bezahlen.\nDie Studenten erhoben gegen diesen Beschluss Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz, die dieser am 18. Februar 1974 abwies, im wesentlichen mit folgender Begr\u00fcndung: Geb\u00fchren, wie z.B. Schulgeldbeitr\u00e4ge, d\u00fcrften nur erhoben werden. wenn hief\u00fcr eine gesetzliche Grundlage bestehe. Der Beitrittsbeschluss des Kantonsrats, der dem fakultativen Referendum unterstand und welcher die Bezahlung eines Schulgeldbeitrags vorsieht, sei eine gen\u00fcgende gesetzliche Grundlage, da ihm die gleiche Wirkung zukomme wie einem andern Erlass auf der Gesetzesstufe. Der Art. 21 des Konkordats solle es dem Technikum Rapperswil erm\u00f6glichen, Schulgelder von jenen Sch\u00fclern zu erheben, deren Wohnsitzkantone nicht Konkordatspartner seien. Das sei durchaus sinnvoll, weil diese Kantone weder an Bau noch Betrieb des Technikums Beitr\u00e4ge leisteten. Art. 21 Abs. 2 des Konkordats lasse die Frage offen, wie die Vertragskantone ihrerseits die sich aus dem Konkordat f\u00fcr sie ergebenden finanziellen Aufwendungen decken, ob sie dies g\u00e4nzlich aus eigenen Mitteln tun oder Beitr\u00e4ge von den Wohnsitzgemeinden oder den Sch\u00fclern erheben wollten. Dass Art. 21 Abs. 2 des Konkordats die Erhebung von Schulgeldbeitr\u00e4gen durch die Vertragskantone nicht ausschliesse, ergebe sich auch daraus, dass diese Kantone gar keinen Anlass gehabt h\u00e4tten und auch jetzt kein Anlass ersichtlich sei, den Vertragskantonen das Erheben von Schulgeldbeitr\u00e4gen zu untersagen. Selbst wenn dem Art. 21 des Konkordats der Sinn beigelegt werden m\u00fcsste, die Vertragskantone k\u00f6nnten von ihren Sch\u00fclern keine Schulgeldbeitr\u00e4ge verlangen, h\u00e4tte dies noch nicht unbedingt zur Folge, dass diese Rechtsnorm auch f\u00fcr die Vollzugsbeh\u00f6rden des\nBGE 100 Ia 418 S. 421\nKantons Schwyz verbindlich w\u00e4re. Auch wenn, was fraglich sei, Art. 21 unmittelbar geltendes Recht w\u00e4re, h\u00e4tten die Verwaltungsbeh\u00f6rden und der Regierungsrat den Beitrittsbeschluss des Kantonsrats zu beachten, denn dieser habe Gesetzeskraft und k\u00f6nne deshalb von den Verwaltungsbeh\u00f6rden auch im Beschwerdeverfahren nicht auf seine \u00dcbereinstimmung mit anderm Recht \u00fcberpr\u00fcft werden. Die H\u00f6he des verlangten Schulgeldbeitrags werde zu Recht nicht beanstandet.\nB.-\nGegen den Beschluss des Regierungsrats vom 18. Februar 1974 haben Ivo Kuster und Mitbeteiligte wegen Verletzung des Konkordats (\nArt. 84 Abs. 1 lit. b OG\n) und des\nArt. 4 BV\nstaatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Antrag, der Entscheid sei aufzuheben und der Regierungsrat anzuweisen, von der Erhebung eines Schulgeldbeitrags abzusehen. Die Begr\u00fcndung der Beschwerde ergibt sich, soweit n\u00f6tig, aus den folgenden Erw\u00e4gungen.\nC.-\nDer Regierungsrat des Kantons Schwyz beantragt Abweisung der Beschwerde.\nErw\u00e4gungen\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\n2.\na) Die Beschwerdef\u00fchrer beklagen sich \u00fcber die Verletzung eines Konkordats, aus dem sie das Recht auf Befreiung von Schulgeldbeitr\u00e4gen herleiten. Der interkantonale Vertrag \u00fcber das Technikum Rapperswil ist zweifellos ein Konkordat im Sinne des\nArt. 84 Abs. 1 lit. b OG\n. Ob er nur gegenseitige Rechte und Pflichten zwischen den Kantonen oder Rechte der Privaten begr\u00fcndet, ist f\u00fcr die Beantwortung der Eintretensfrage unwesentlich. In der Beschwerde werden Rechte aus dem Konkordat hergeleitet. Ob das zu Recht oder zu Unrecht geschieht, betrifft nicht die Frage der Legitimation, sondern die Frage, ob die Beschwerde materiell begr\u00fcndet ist (\nBGE 81 I 358\n/9,\nBGE 96 I 644\n/5 Erw. 2a; vgl. auch AUBERT, Trait\u00e9 de droit constitutionnel suisse, I N 884 S. 332). Unter diesem Gesichtspunkt steht nichts entgegen, auf die Beschwerde einzutreten.\nb) Das Bundesgericht hat sich in seiner \u00e4lteren Praxis auf den Standpunkt gestellt, ein B\u00fcrger k\u00f6nne sich nicht \u00fcber die Verletzung eines Konkordats beschweren, wenn er in dem Kanton Wohnsitz hat, dessen Beh\u00f6rden angeblich das Konkordat\nBGE 100 Ia 418 S. 422\nverletzten (BGE 1, 312; 2, 232; 3, 80; 6, 224; 7, 54; vgl.\nBGE 96 I 645\n/6). Diese Praxis fusste auf der \u00dcberlegung, dass ein Konkordat gegen\u00fcber den Kantonsangeh\u00f6rigen als internes kantonales Recht zur Anwendung kommt, weshalb sie sich nicht wegen Verletzung des Konkordats (\nArt. 84 Abs. 1 lit. b OG\n), sondern nur wegen Verletzung verfassungsm\u00e4ssiger Rechte durch willk\u00fcrliche Anwendung kantonalen Rechts beschweren k\u00f6nnten (\nArt. 84 Abs. 1 lit. a OG\n; vgl. AUBERT, a.a.O. N 893). Diese Rechtsprechung ist \u00fcberholt. Nach dem Organisationsgesetz kann jeder B\u00fcrger wegen Verletzung eines Konkordats Beschwerde f\u00fchren, sofern er dadurch in seinen pers\u00f6nlichen, rechtlich gesch\u00fctzten Interessen verletzt zu sein behauptet. Es ist zudem nicht einzusehen, weshalb die Rechtsgrundlage eines Entscheids eine andere sein soll, je nachdem, ob er gegen\u00fcber einem Kantonseinwohner oder einem Kantonsfremden getroffen wird. Das Bundesgericht hat denn auch diese Unterscheidung, freilich ohne es klar zu sagen, in der Folge aufgegeben (\nBGE 54 I 147\nff.,\nBGE 90 I 46\nf.,\nBGE 93 I 215\n). Die Beschwerdef\u00fchrer sind demnach, unbek\u00fcmmert darum, dass sie im Kanton Schwyz wohnen, berechtigt, eine Verletzung des Konkordats zu r\u00fcgen.\n3.\nEs stellt sich die weitere Frage, welche Pr\u00fcfungsbefugnis dem Bundesgericht zusteht, d.h. ob es die Anwendung des Konkordats frei oder nur unter dem Gesichtswinkel der Willk\u00fcr pr\u00fcfen kann. Nach st\u00e4ndiger Praxis pr\u00fcft es die Auslegung der Konkordate frei (\nBGE 93 I 218\nmit Verweisungen). In\nBGE 54 I 143\nunterschied der Staatsgerichtshof zwischen Konkordaten, die bloss die Kantone selbst verpflichten, und solchen, die zugleich allgemein verbindliches Recht enthalten. Soweit ein Konkordat allgemein verbindliches Recht enth\u00e4lt, soll nach diesem Urteil die Pr\u00fcfungsbefugnis des Bundesgerichts auf Willk\u00fcr beschr\u00e4nkt sein (AUBERT, a.a.O. N 882 und 893). Diese Praxis wurde von BURCKHARDT (ZBJV 65, 1929, S. 388) und FLEINER/GIACOMETTI (Schweizerisches Bundesstaatsrecht S. 901 Anm. 13) mit Recht kritisiert. Abgesehen davon, dass die vom Bundesgericht getroffene Unterscheidung, wie BURCKHARDT richtig ausf\u00fchrte, kaum durchf\u00fchrbar ist, will\nArt. 84 Abs. 1 lit. b OG\neine einheitliche Anwendung des Konkordatsrechts durch das Bundesgericht gew\u00e4hrleisten, welches Ziel nur bei freier Pr\u00fcfung in befriedigender Weise zu erreichen ist. W\u00e4hrend bei Beschwerden wegen Verletzung\nBGE 100 Ia 418 S. 423\nverfassungsm\u00e4ssiger Rechte (\nArt. 84 Abs. 1 lit. a OG\n) das Bundes- und das kantonale Verfassungsrecht die Entscheidungsnorm sind, ist es bei einer Beschwerde wegen Konkordatsverletzung (\nArt. 84 Abs. 1 lit. b OG\n) das Konkordatsrecht. Folgerichtig muss im einen wie im andern Fall die Anwendung dieser Norm frei gepr\u00fcft werden.\n4.\nNach allgemein geltenden Rechtsgrunds\u00e4tzen geht das Konkordatsrecht, als gemeinsam vereinbartes Recht, dem Rechte jedes einzelnen der am Konkordat teilnehmenden Kantone vor, \u00e4hnlich wie v\u00f6lkerrechtliche Vertr\u00e4ge dem Landesrecht vorgehen (\nBGE 81 I 361\n; BURCKHARDT, Kommentar zur Bundesverfassung, 3. A. S. 78 Nr. 4a: vgl. auch FLEINER/GIACOMETTI, a.a.O., S. 162; AUBERT, a.a.O. I S. 333 N 885). Auf jeden Fall geht Konkordatsrecht dem kantonalen Rechte vor, das nicht auf Verfassungsstufe steht. W\u00fcrde es das Konkordat ausschliessen, dass der Kanton Schwyz von den in seinem Gebiet wohnhaften, das Technikum Rapperswil besuchenden Studenten Schulgeldbeitr\u00e4ge erheben kann, d\u00fcrften diese Beitr\u00e4ge unbek\u00fcmmert um den Beitrittsbeschluss nicht erhoben werden.\n5.\na) Die entscheidende Frage ist demnach, ob das Konkordat den Vertragsparteien verbietet, von den in ihrem Kantonsgebiet wohnhaften, das Technikum Rapperswil besuchenden Sch\u00fclern Schulgeldbeitr\u00e4ge zu erheben. Die Beantwortung der Frage erfordert eine Auslegung des Konkordates. Hierbei steht dem Bundesgericht. wie ausgef\u00fchrt, frei Pr\u00fcfung zu (\nBGE 93 I 218\n; AUBERT, a.a.O. I S. 335 N 893). Auf interkantonale Vertr\u00e4ge sind, soweit nicht nach Bundesrecht, Gewohnheitsrecht oder Vereinbarung etwas anderes gilt, die Grunds\u00e4tze des V\u00f6lkerrechts anwendbar (\nBGE 96 I 648\n). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung m\u00fcssen f\u00fcr die Auslegung im einzelnen folgende Regeln beachtet werden: Ist der Wortlaut nicht eindeutig oder erscheint die durch den klaren Wortlaut vermittelte Bedeutung sinnwidrig, sind als Quelle zur Auslegung des Konkordats die Verhandlungen, die zum Abschluss des interkantonalen Vertrages gef\u00fchrt haben, heranzuziehen, soweit sie den Willen der vertragschliessenden Kantone klar erkennen lassen. Konkordate sind so auszulegen, dass der von den Parteien angestrebte Vertragszweck erreicht wird. Eine \u00fcber den Wortlaut hinausgehende, ausdehnende Auslegung einer Bestimmung des Konkordats kommt\nBGE 100 Ia 418 S. 424\nnur in Frage, wenn aus dem Zusammenhang oder der Entstehungsgeschichte mit Sicherheit auf eine vom Wortlaut abweichende, darin versehentlich ungenau zum Ausdruck gebrachte Willensmeinung zu schliessen ist. Der Verzicht der Vertragspartner auf bestimmte Befugnisse, wie \u00fcberhaupt eine staatsvertragliche Ausnahme von der sonst geltenden Ordnung, ist nicht ausdehnend, sondern einschr\u00e4nkend auszulegen (\nBGE 94 I 673\n,\nBGE 90 I 48\n; missverst\u00e4ndlich:\nBGE 96 I 648\n).\nb) Die Art. 21 und 22 finden sich in dem Abschnitt des Konkordats, der Regeln \u00fcber den Betrieb des Technikums Rapperswil enth\u00e4lt, und im Unterabschnitt, der sich auf den Finanzhaushalt bezieht. Nach Art. 22 entrichten die Vertragskantone bestimmte Beitr\u00e4ge f\u00fcr die laufenden Ausgaben des Technikums. Art. 21 Abs. 1 schreibt vor, dass die Sch\u00fcler Geb\u00fchren f\u00fcr die Ben\u00fctzung der Laboratorien und der Werkst\u00e4tten, f\u00fcr die Pr\u00fcfungen und dergleichen zu entrichten haben, und nach Art. 21 Abs. 2 haben Sch\u00fcler ohne zivilrechtlichen Wohnsitz im Gebiet der Vertragskantone \u00fcberdies ein Schulgeld zu entrichten. Die Vorschriften ordnen somit die Finanzierung des Technikumsbetriebs und bestimmen, von wem die Leitung des Technikums Beitr\u00e4ge, Geb\u00fchren oder Schulgelder erheben darf. Wenn Art. 21 Abs. 2 vorschreibt, dass Sch\u00fcler ohne zivilrechlichen Wohnsitz im Gebiet der Vertragskantone zu den im Absatz 1 genannten Geb\u00fchren hinzu ein Schulgeld zu entrichten haben, so ist damit nur gesagt, dass die Leitung des Technikums von Sch\u00fclern, die in einem Vertragskanton wohnen, kein Schulgeld erheben darf. Die Vertragskantone wollten damit, wie anzunehmen ist, erreichen, dass die in ihrem Gebiet wohnhaften Sch\u00fcler dem Technikum kein Schulgeld entrichten m\u00fcssen, wohl aus der \u00dcberlegung heraus, dass sie als Tr\u00e4ger des Technikums schon namhafte Beitr\u00e4ge an die Betriebsausgaben leisten und die aus ihrem Gebiet stammenden Sch\u00fcler nicht noch zus\u00e4tzlich mit Schulgeldern den Technikumsbetrieb mitfinanzieren sollen. Die Technikumsleitung verlangt denn auch von den Beschwerdef\u00fchrern kein Schulgeld. Art. 21 Abs. 2 verbietet es dem Kanton Schwyz nicht, von den in seinem Gebiet wohnhaften, das Technikum Rapperswil besuchenden Sch\u00fclern einen Beitrag an diejenigen Leistungen zu verlangen, die er j\u00e4hrlich f\u00fcr den Betrieb des Rapperswiler Technikums zu erbringen hat. Die Art. 21 und 22 des Konkordats beziehen sich auf die\nBGE 100 Ia 418 S. 425\nFinanzierung des Technikumsbetriebs und bestimmen, aus welchen Geldquellen der Betrieb finanziert wird. Damit haben die Schulgeldbeitr\u00e4ge, welche die Beschwerdef\u00fchrer bezahlen m\u00fcssen, insofern nichts zu tun, als es f\u00fcr die Finanzierung des Technikumsbetriebs ganz gleichg\u00fcltig ist, ob diese Schulgeldbeitr\u00e4ge erhoben werden. Dem Technikum Rapperswil fliesst kein Rappen mehr oder weniger zu, ob nun der Kanton Schwyz die beanstandeten Schulgeldbeitr\u00e4ge erhebt oder nicht. Der Kanton verlangt nicht ein Schulgeld im Sinne des Art. 21 Abs. 2 des Konkordats, sondern nach dem Beitrittsbeschluss einen Schulgeldbeitrag \"an die j\u00e4hrlichen Betriebskosten gem\u00e4ss Art. 22 der Vereinbarung\", also einen Beitrag an die von ihm j\u00e4hrlich zu erbringende finanzielle Leistung. Das zeigt, dass der Art. 21 des Konkordats, welcher Teil der Finanzordnung des Technikums ist, nichts dar\u00fcber aussagt, ob der Kanton Schwyz die beanstandeten Schulgeldbeitr\u00e4ge verlangen darf oder nicht. Es w\u00e4re denn auch, wie der Regierungsrat ausf\u00fchrte, ungew\u00f6hnlich, wenn die Kantone in dem Konkordat festgelegt h\u00e4tten, aus welchen Mitteln sie die Kantonsbeitr\u00e4ge finanzieren d\u00fcrfen, welche sie f\u00fcr den Betrieb des Technikums aufzubringen haben. Das h\u00e4tte mit dem Zweck und Gegenstand des Konkordats nichts zu tun. Die Auffassung der Beschwerdef\u00fchrer, wonach es das Konkordat dem Kanton Schwyz verbieten w\u00fcrde, die beanstandeten Schulgeldbeitr\u00e4ge zu erheben, l\u00e4sst sich nur bei einer ausdehnenden, klar \u00fcber den Wortlaut hinausgehenden Auslegung der interkantonalen Vereinbarung vertreten. Eine solche Interpretation ist nach fr\u00fcherer Erw\u00e4gung unzul\u00e4ssig. Sie entspricht auch nicht dem Sinn des Konkordats. Der Regierungsrat verletzte demnach die interkantonale Vereinbarung nicht, wenn er annahm, sie verbiete ihm nicht, die beanstandeten Schulgeldbeitr\u00e4ge zu erheben.\nBesteht kein solches Verbot, so durfte der Kantonsrat im Beitrittsbeschluss bestimmen, dass die Sch\u00fcler, welche das Technikum Rapperswil besuchen, einen Schulgeldbeitrag zu leisten haben. Die Beschwerdef\u00fchrer bestreiten nicht, dass der Beitrittsbeschluss eine gen\u00fcgende Rechtsgrundlage f\u00fcr die Beitragserhebung bildet, sofern er nicht gegen das Konkordat verst\u00f6sst. Die Beschwerde erweist sich demnach in der Sache selber als unbegr\u00fcndet.\nBGE 100 Ia 418 S. 426\nDispositiv\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\nDie Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.", null, null, null, null, null, null, "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F100-IA-418%3Ade&lang=de&zoom=&type=show_document", null, null, "[\"BGE 54 I 143\", \"BGE 54 I 147\", \"BGE 81 I 358\", \"BGE 81 I 361\", \"BGE 90 I 46\", \"BGE 90 I 48\", \"BGE 93 I 215\", \"BGE 93 I 218\", \"BGE 94 I 673\", \"BGE 96 I 644\", \"BGE 96 I 645\", \"BGE 96 I 648\"]", "2026-02-12T17:13:03.399954", null, null, null, null, "96f7fbeda2241eeb9afed159dc5b73234f5e16e57d38ad0315a21f6963c3ea37", 1, 16300, null, null, null, 0, "Abweisung", null, null, "2026-07-15T01:38:05", "2026-08-26T01:37:46", 0, 0, "{\"meta\": {\"reference\": \"100 IA 418\", \"is_bge\": false, \"date\": \"30. Oktober 1974\", \"abteilung\": null, \"besetzung\": [], \"gerichtsschreiber\": null, \"parteien\": {\"beschwerdefuehrer\": null, \"beschwerdegegner\": null}, \"gegenstand\": \"des Konkordats nichts zu tun. Die Auffassung der Beschwerdef\u00fchrer, wonach es das Konkordat dem Kanton Schwyz verbieten w\u00fcrde, die beanstandeten Schulgeldbeitr\u00e4ge zu erheben, l\u00e4sst sich nur bei einer ausdehnenden, klar \u00fcber den Wortlaut hinausgehenden Auslegung der interkantonalen Vereinbarung vertreten. Eine solche Interpretation ist nach fr\u00fcherer Erw\u00e4gung unzul\u00e4ssig. Sie entspricht auch nicht dem Sinn des Konkordats. Der Regierungsrat verletzte demnach die interkantonale Vereinbarung nicht, wenn er annahm, sie verbiete ihm nicht, die beanstandeten Schulgeldbeitr\u00e4ge zu erheben\", \"vorinstanz\": {\"typ\": null, \"praep\": null, \"gericht\": null, \"kammer\": null, \"datum\": null, \"aktenzeichen\": null}, \"bge_meta\": null, \"source_url\": \"https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F100-IA-418%3Ade&lang=de&zoom=&type=show_document\", \"scraped_at\": \"2026-07-31T03:31:06\", \"sprache\": \"DE\", \"anzahl_richter\": null}, \"sachverhalt\": {\"raw\": \"A.  Die Kantone Z\u00fcrich, Schwyz, Glarus und St. Gallen haben ein Konkordat \u00fcber das Interkantonale Technikum Rapperswil abgeschlossen. Sie errichten und f\u00fchren unter dem Namen \\\"Interkantonales Technikum Rapperswil (Ingenieurschule)\\\" eine gemeinsame h\u00f6here technische Lehranstalt. Bau- und Betriebskosten werden nach bestimmten Kriterien auf die Konkordatskantone aufgeteilt (Art. 7 und 22). Art. 21 des Konkordats lautet: Schulgeb\u00fchren und Schulgelder\\n\\n\\\"Die Sch\u00fcler entrichten Geb\u00fchren f\u00fcr die Ben\u00fctzung der Laboratorien und der Werkst\u00e4tten, f\u00fcr die Pr\u00fcfungen und dergleichen.\\n\\nSch\u00fcler ohne zivilrechtlichen Wohnsitz im Gebiet der Vertragskantone haben \u00fcberdies ein Schulgeld zu entrichten.\\n\\nGeb\u00fchren und Schulgeld werden vom Technikumsrat festgesetzt.\\\"\\n\\nDer Schwyzer Kantonsrat beschloss am 16. Oktober 1968 den Beitritt zum Konkordat; der Beschluss unterstand dem fakultativen Referendum. Ziffer 3 des Beitrittsbeschlusses lautet:\\n\\n\\\"An die j\u00e4hrlichen Betriebskosten gem\u00e4ss Art. 22 der Vereinbarung erhebt der Kanton von jedem Sch\u00fcler einen Schulgeldbeitrag, der dem Schulgeld am Zentralschweizerischen Technikum Luzern entspricht.\\\" BGE 100 Ia 418 S. 420 Der Kanton Schwyz leistet aufgrund einer interkantonalen Vereinbarung an die Betriebskosten des Zentralschweizerischen Technikums Luzern einen j\u00e4hrlichen Beitrag von Fr. 54000.--. Der Kanton Luzern erhebt von den Sch\u00fclern des Technikums, welche in einem Konkordatskanton Wohnsitz haben, also z.B. auch von im Kanton Schwyz wohnenden Sch\u00fclern, ein Schulgeld von Fr. 100.-- je Semester, somit Fr. 200.-- im Jahr.\\n\\nIm Dezember 1973 forderte das Kantonale Amt f\u00fcr Berufsbildung Ivo Kuster und weitere im Kanton Schwyz wohnhafte Studenten des Technikums Rapperswil auf, f\u00fcr das Schuljahr 1972/73 ein Schulgeld von je Fr. 200.-- zu bezahlen.\\n\\nDie Studenten erhoben gegen diesen Beschluss Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz, die dieser am 18. Februar 1974 abwies, im wesentlichen mit folgender Begr\u00fcndung: Geb\u00fchren, wie z.B. Schulgeldbeitr\u00e4ge, d\u00fcrften nur erhoben werden. wenn hief\u00fcr eine gesetzliche Grundlage bestehe. Der Beitrittsbeschluss des Kantonsrats, der dem fakultativen Referendum unterstand und welcher die Bezahlung eines Schulgeldbeitrags vorsieht, sei eine gen\u00fcgende gesetzliche Grundlage, da ihm die gleiche Wirkung zukomme wie einem andern Erlass auf der Gesetzesstufe. Der Art. 21 des Konkordats solle es dem Technikum Rapperswil erm\u00f6glichen, Schulgelder von jenen Sch\u00fclern zu erheben, deren Wohnsitzkantone nicht Konkordatspartner seien. Das sei durchaus sinnvoll, weil diese Kantone weder an Bau noch Betrieb des Technikums Beitr\u00e4ge leisteten. Art. 21 Abs. 2 des Konkordats lasse die Frage offen, wie die Vertragskantone ihrerseits die sich aus dem Konkordat f\u00fcr sie ergebenden finanziellen Aufwendungen decken, ob sie dies g\u00e4nzlich aus eigenen Mitteln tun oder Beitr\u00e4ge von den Wohnsitzgemeinden oder den Sch\u00fclern erheben wollten. Dass Art. 21 Abs. 2 des Konkordats die Erhebung von Schulgeldbeitr\u00e4gen durch die Vertragskantone nicht ausschliesse, ergebe sich auch daraus, dass diese Kantone gar keinen Anlass gehabt h\u00e4tten und auch jetzt kein Anlass ersichtlich sei, den Vertragskantonen das Erheben von Schulgeldbeitr\u00e4gen zu untersagen. Selbst wenn dem Art. 21 des Konkordats der Sinn beigelegt werden m\u00fcsste, die Vertragskantone k\u00f6nnten von ihren Sch\u00fclern keine Schulgeldbeitr\u00e4ge verlangen, h\u00e4tte dies noch nicht unbedingt zur Folge, dass diese Rechtsnorm auch f\u00fcr die Vollzugsbeh\u00f6rden des BGE 100 Ia 418 S. 421 Kantons Schwyz verbindlich w\u00e4re. Auch wenn, was fraglich sei, Art. 21 unmittelbar geltendes Recht w\u00e4re, h\u00e4tten die Verwaltungsbeh\u00f6rden und der Regierungsrat den Beitrittsbeschluss des Kantonsrats zu beachten, denn dieser habe Gesetzeskraft und k\u00f6nne deshalb von den Verwaltungsbeh\u00f6rden auch im Beschwerdeverfahren nicht auf seine \u00dcbereinstimmung mit anderm Recht \u00fcberpr\u00fcft werden. Die H\u00f6he des verlangten Schulgeldbeitrags werde zu Recht nicht beanstandet.\\n\\nB.  Gegen den Beschluss des Regierungsrats vom 18. Februar 1974 haben Ivo Kuster und Mitbeteiligte wegen Verletzung des Konkordats ( Art. 84 Abs. 1 lit. b OG ) und des Art. 4 BV staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Antrag, der Entscheid sei aufzuheben und der Regierungsrat anzuweisen, von der Erhebung eines Schulgeldbeitrags abzusehen. Die Begr\u00fcndung der Beschwerde ergibt sich, soweit n\u00f6tig, aus den folgenden Erw\u00e4gungen.\\n\\nC.  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz beantragt Abweisung der Beschwerde.\", \"abschnitte\": [{\"id\": \"A\", \"text\": \"Die Kantone Z\u00fcrich, Schwyz, Glarus und St. Gallen haben ein Konkordat \u00fcber das Interkantonale Technikum Rapperswil abgeschlossen. Sie errichten und f\u00fchren unter dem Namen \\\"Interkantonales Technikum Rapperswil (Ingenieurschule)\\\" eine gemeinsame h\u00f6here technische Lehranstalt. Bau- und Betriebskosten werden nach bestimmten Kriterien auf die Konkordatskantone aufgeteilt (Art. 7 und 22). Art. 21 des Konkordats lautet: Schulgeb\u00fchren und Schulgelder\\n\\n\\\"Die Sch\u00fcler entrichten Geb\u00fchren f\u00fcr die Ben\u00fctzung der Laboratorien und der Werkst\u00e4tten, f\u00fcr die Pr\u00fcfungen und dergleichen.\\n\\nSch\u00fcler ohne zivilrechtlichen Wohnsitz im Gebiet der Vertragskantone haben \u00fcberdies ein Schulgeld zu entrichten.\\n\\nGeb\u00fchren und Schulgeld werden vom Technikumsrat festgesetzt.\\\"\\n\\nDer Schwyzer Kantonsrat beschloss am 16. Oktober 1968 den Beitritt zum Konkordat; der Beschluss unterstand dem fakultativen Referendum. Ziffer 3 des Beitrittsbeschlusses lautet:\\n\\n\\\"An die j\u00e4hrlichen Betriebskosten gem\u00e4ss Art. 22 der Vereinbarung erhebt der Kanton von jedem Sch\u00fcler einen Schulgeldbeitrag, der dem Schulgeld am Zentralschweizerischen Technikum Luzern entspricht.\\\" BGE 100 Ia 418 S. 420 Der Kanton Schwyz leistet aufgrund einer interkantonalen Vereinbarung an die Betriebskosten des Zentralschweizerischen Technikums Luzern einen j\u00e4hrlichen Beitrag von Fr. 54000.--. Der Kanton Luzern erhebt von den Sch\u00fclern des Technikums, welche in einem Konkordatskanton Wohnsitz haben, also z.B. auch von im Kanton Schwyz wohnenden Sch\u00fclern, ein Schulgeld von Fr. 100.-- je Semester, somit Fr. 200.-- im Jahr.\\n\\nIm Dezember 1973 forderte das Kantonale Amt f\u00fcr Berufsbildung Ivo Kuster und weitere im Kanton Schwyz wohnhafte Studenten des Technikums Rapperswil auf, f\u00fcr das Schuljahr 1972/73 ein Schulgeld von je Fr. 200.-- zu bezahlen.\\n\\nDie Studenten erhoben gegen diesen Beschluss Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz, die dieser am 18. Februar 1974 abwies, im wesentlichen mit folgender Begr\u00fcndung: Geb\u00fchren, wie z.B. Schulgeldbeitr\u00e4ge, d\u00fcrften nur erhoben werden. wenn hief\u00fcr eine gesetzliche Grundlage bestehe. Der Beitrittsbeschluss des Kantonsrats, der dem fakultativen Referendum unterstand und welcher die Bezahlung eines Schulgeldbeitrags vorsieht, sei eine gen\u00fcgende gesetzliche Grundlage, da ihm die gleiche Wirkung zukomme wie einem andern Erlass auf der Gesetzesstufe. Der Art. 21 des Konkordats solle es dem Technikum Rapperswil erm\u00f6glichen, Schulgelder von jenen Sch\u00fclern zu erheben, deren Wohnsitzkantone nicht Konkordatspartner seien. Das sei durchaus sinnvoll, weil diese Kantone weder an Bau noch Betrieb des Technikums Beitr\u00e4ge leisteten. Art. 21 Abs. 2 des Konkordats lasse die Frage offen, wie die Vertragskantone ihrerseits die sich aus dem Konkordat f\u00fcr sie ergebenden finanziellen Aufwendungen decken, ob sie dies g\u00e4nzlich aus eigenen Mitteln tun oder Beitr\u00e4ge von den Wohnsitzgemeinden oder den Sch\u00fclern erheben wollten. Dass Art. 21 Abs. 2 des Konkordats die Erhebung von Schulgeldbeitr\u00e4gen durch die Vertragskantone nicht ausschliesse, ergebe sich auch daraus, dass diese Kantone gar keinen Anlass gehabt h\u00e4tten und auch jetzt kein Anlass ersichtlich sei, den Vertragskantonen das Erheben von Schulgeldbeitr\u00e4gen zu untersagen. Selbst wenn dem Art. 21 des Konkordats der Sinn beigelegt werden m\u00fcsste, die Vertragskantone k\u00f6nnten von ihren Sch\u00fclern keine Schulgeldbeitr\u00e4ge verlangen, h\u00e4tte dies noch nicht unbedingt zur Folge, dass diese Rechtsnorm auch f\u00fcr die Vollzugsbeh\u00f6rden des BGE 100 Ia 418 S. 421 Kantons Schwyz verbindlich w\u00e4re. Auch wenn, was fraglich sei, Art. 21 unmittelbar geltendes Recht w\u00e4re, h\u00e4tten die Verwaltungsbeh\u00f6rden und der Regierungsrat den Beitrittsbeschluss des Kantonsrats zu beachten, denn dieser habe Gesetzeskraft und k\u00f6nne deshalb von den Verwaltungsbeh\u00f6rden auch im Beschwerdeverfahren nicht auf seine \u00dcbereinstimmung mit anderm Recht \u00fcberpr\u00fcft werden. Die H\u00f6he des verlangten Schulgeldbeitrags werde zu Recht nicht beanstandet.\"}, {\"id\": \"B\", \"text\": \"Gegen den Beschluss des Regierungsrats vom 18. Februar 1974 haben Ivo Kuster und Mitbeteiligte wegen Verletzung des Konkordats ( Art. 84 Abs. 1 lit. b OG ) und des Art. 4 BV staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Antrag, der Entscheid sei aufzuheben und der Regierungsrat anzuweisen, von der Erhebung eines Schulgeldbeitrags abzusehen. Die Begr\u00fcndung der Beschwerde ergibt sich, soweit n\u00f6tig, aus den folgenden Erw\u00e4gungen.\"}, {\"id\": \"C\", \"text\": \"Der Regierungsrat des Kantons Schwyz beantragt Abweisung der Beschwerde.\"}]}, \"erwaegungen\": {\"raw\": \"2.  a) Die Beschwerdef\u00fchrer beklagen sich \u00fcber die Verletzung eines Konkordats, aus dem sie das Recht auf Befreiung von Schulgeldbeitr\u00e4gen herleiten. Der interkantonale Vertrag \u00fcber das Technikum Rapperswil ist zweifellos ein Konkordat im Sinne des Art. 84 Abs. 1 lit. b OG . Ob er nur gegenseitige Rechte und Pflichten zwischen den Kantonen oder Rechte der Privaten begr\u00fcndet, ist f\u00fcr die Beantwortung der Eintretensfrage unwesentlich. In der Beschwerde werden Rechte aus dem Konkordat hergeleitet. Ob das zu Recht oder zu Unrecht geschieht, betrifft nicht die Frage der Legitimation, sondern die Frage, ob die Beschwerde materiell begr\u00fcndet ist ( BGE 81 I 358 /9, BGE 96 I 644 /5 Erw. 2a; vgl. auch AUBERT, Trait\u00e9 de droit constitutionnel suisse, I N 884 S. 332). Unter diesem Gesichtspunkt steht nichts entgegen, auf die Beschwerde einzutreten.\\n\\nb) Das Bundesgericht hat sich in seiner \u00e4lteren Praxis auf den Standpunkt gestellt, ein B\u00fcrger k\u00f6nne sich nicht \u00fcber die Verletzung eines Konkordats beschweren, wenn er in dem Kanton Wohnsitz hat, dessen Beh\u00f6rden angeblich das Konkordat BGE 100 Ia 418 S. 422 verletzten (BGE 1, 312; 2, 232; 3, 80; 6, 224; 7, 54; vgl. BGE 96 I 645 /6). Diese Praxis fusste auf der \u00dcberlegung, dass ein Konkordat gegen\u00fcber den Kantonsangeh\u00f6rigen als internes kantonales Recht zur Anwendung kommt, weshalb sie sich nicht wegen Verletzung des Konkordats ( Art. 84 Abs. 1 lit. b OG ), sondern nur wegen Verletzung verfassungsm\u00e4ssiger Rechte durch willk\u00fcrliche Anwendung kantonalen Rechts beschweren k\u00f6nnten ( Art. 84 Abs. 1 lit. a OG ; vgl. AUBERT, a.a.O. N 893). Diese Rechtsprechung ist \u00fcberholt. Nach dem Organisationsgesetz kann jeder B\u00fcrger wegen Verletzung eines Konkordats Beschwerde f\u00fchren, sofern er dadurch in seinen pers\u00f6nlichen, rechtlich gesch\u00fctzten Interessen verletzt zu sein behauptet. Es ist zudem nicht einzusehen, weshalb die Rechtsgrundlage eines Entscheids eine andere sein soll, je nachdem, ob er gegen\u00fcber einem Kantonseinwohner oder einem Kantonsfremden getroffen wird. Das Bundesgericht hat denn auch diese Unterscheidung, freilich ohne es klar zu sagen, in der Folge aufgegeben ( BGE 54 I 147 ff., BGE 90 I 46 f., BGE 93 I 215 ). Die Beschwerdef\u00fchrer sind demnach, unbek\u00fcmmert darum, dass sie im Kanton Schwyz wohnen, berechtigt, eine Verletzung des Konkordats zu r\u00fcgen.\\n\\n3.  Es stellt sich die weitere Frage, welche Pr\u00fcfungsbefugnis dem Bundesgericht zusteht, d.h. ob es die Anwendung des Konkordats frei oder nur unter dem Gesichtswinkel der Willk\u00fcr pr\u00fcfen kann. Nach st\u00e4ndiger Praxis pr\u00fcft es die Auslegung der Konkordate frei ( BGE 93 I 218 mit Verweisungen). In BGE 54 I 143 unterschied der Staatsgerichtshof zwischen Konkordaten, die bloss die Kantone selbst verpflichten, und solchen, die zugleich allgemein verbindliches Recht enthalten. Soweit ein Konkordat allgemein verbindliches Recht enth\u00e4lt, soll nach diesem Urteil die Pr\u00fcfungsbefugnis des Bundesgerichts auf Willk\u00fcr beschr\u00e4nkt sein (AUBERT, a.a.O. N 882 und 893). Diese Praxis wurde von BURCKHARDT (ZBJV 65, 1929, S. 388) und FLEINER/GIACOMETTI (Schweizerisches Bundesstaatsrecht S. 901 Anm. 13) mit Recht kritisiert. Abgesehen davon, dass die vom Bundesgericht getroffene Unterscheidung, wie BURCKHARDT richtig ausf\u00fchrte, kaum durchf\u00fchrbar ist, will Art. 84 Abs. 1 lit. b OG eine einheitliche Anwendung des Konkordatsrechts durch das Bundesgericht gew\u00e4hrleisten, welches Ziel nur bei freier Pr\u00fcfung in befriedigender Weise zu erreichen ist. W\u00e4hrend bei Beschwerden wegen Verletzung BGE 100 Ia 418 S. 423 verfassungsm\u00e4ssiger Rechte ( Art. 84 Abs. 1 lit. a OG ) das Bundes- und das kantonale Verfassungsrecht die Entscheidungsnorm sind, ist es bei einer Beschwerde wegen Konkordatsverletzung ( Art. 84 Abs. 1 lit. b OG ) das Konkordatsrecht. Folgerichtig muss im einen wie im andern Fall die Anwendung dieser Norm frei gepr\u00fcft werden.\\n\\n4.  Nach allgemein geltenden Rechtsgrunds\u00e4tzen geht das Konkordatsrecht, als gemeinsam vereinbartes Recht, dem Rechte jedes einzelnen der am Konkordat teilnehmenden Kantone vor, \u00e4hnlich wie v\u00f6lkerrechtliche Vertr\u00e4ge dem Landesrecht vorgehen ( BGE 81 I 361 ; BURCKHARDT, Kommentar zur Bundesverfassung, 3. A. S. 78 Nr. 4a: vgl. auch FLEINER/GIACOMETTI, a.a.O., S. 162; AUBERT, a.a.O. I S. 333 N 885). Auf jeden Fall geht Konkordatsrecht dem kantonalen Rechte vor, das nicht auf Verfassungsstufe steht. W\u00fcrde es das Konkordat ausschliessen, dass der Kanton Schwyz von den in seinem Gebiet wohnhaften, das Technikum Rapperswil besuchenden Studenten Schulgeldbeitr\u00e4ge erheben kann, d\u00fcrften diese Beitr\u00e4ge unbek\u00fcmmert um den Beitrittsbeschluss nicht erhoben werden.\\n\\n5.  a) Die entscheidende Frage ist demnach, ob das Konkordat den Vertragsparteien verbietet, von den in ihrem Kantonsgebiet wohnhaften, das Technikum Rapperswil besuchenden Sch\u00fclern Schulgeldbeitr\u00e4ge zu erheben. Die Beantwortung der Frage erfordert eine Auslegung des Konkordates. Hierbei steht dem Bundesgericht. wie ausgef\u00fchrt, frei Pr\u00fcfung zu ( BGE 93 I 218 ; AUBERT, a.a.O. I S. 335 N 893). Auf interkantonale Vertr\u00e4ge sind, soweit nicht nach Bundesrecht, Gewohnheitsrecht oder Vereinbarung etwas anderes gilt, die Grunds\u00e4tze des V\u00f6lkerrechts anwendbar ( BGE 96 I 648 ). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung m\u00fcssen f\u00fcr die Auslegung im einzelnen folgende Regeln beachtet werden: Ist der Wortlaut nicht eindeutig oder erscheint die durch den klaren Wortlaut vermittelte Bedeutung sinnwidrig, sind als Quelle zur Auslegung des Konkordats die Verhandlungen, die zum Abschluss des interkantonalen Vertrages gef\u00fchrt haben, heranzuziehen, soweit sie den Willen der vertragschliessenden Kantone klar erkennen lassen. Konkordate sind so auszulegen, dass der von den Parteien angestrebte Vertragszweck erreicht wird. Eine \u00fcber den Wortlaut hinausgehende, ausdehnende Auslegung einer Bestimmung des Konkordats kommt BGE 100 Ia 418 S. 424 nur in Frage, wenn aus dem Zusammenhang oder der Entstehungsgeschichte mit Sicherheit auf eine vom Wortlaut abweichende, darin versehentlich ungenau zum Ausdruck gebrachte Willensmeinung zu schliessen ist. Der Verzicht der Vertragspartner auf bestimmte Befugnisse, wie \u00fcberhaupt eine staatsvertragliche Ausnahme von der sonst geltenden Ordnung, ist nicht ausdehnend, sondern einschr\u00e4nkend auszulegen ( BGE 94 I 673 , BGE 90 I 48 ; missverst\u00e4ndlich: BGE 96 I 648 ).\\n\\nb) Die Art. 21 und 22 finden sich in dem Abschnitt des Konkordats, der Regeln \u00fcber den Betrieb des Technikums Rapperswil enth\u00e4lt, und im Unterabschnitt, der sich auf den Finanzhaushalt bezieht. Nach Art. 22 entrichten die Vertragskantone bestimmte Beitr\u00e4ge f\u00fcr die laufenden Ausgaben des Technikums. Art. 21 Abs. 1 schreibt vor, dass die Sch\u00fcler Geb\u00fchren f\u00fcr die Ben\u00fctzung der Laboratorien und der Werkst\u00e4tten, f\u00fcr die Pr\u00fcfungen und dergleichen zu entrichten haben, und nach Art. 21 Abs. 2 haben Sch\u00fcler ohne zivilrechtlichen Wohnsitz im Gebiet der Vertragskantone \u00fcberdies ein Schulgeld zu entrichten. Die Vorschriften ordnen somit die Finanzierung des Technikumsbetriebs und bestimmen, von wem die Leitung des Technikums Beitr\u00e4ge, Geb\u00fchren oder Schulgelder erheben darf. Wenn Art. 21 Abs. 2 vorschreibt, dass Sch\u00fcler ohne zivilrechlichen Wohnsitz im Gebiet der Vertragskantone zu den im Absatz 1 genannten Geb\u00fchren hinzu ein Schulgeld zu entrichten haben, so ist damit nur gesagt, dass die Leitung des Technikums von Sch\u00fclern, die in einem Vertragskanton wohnen, kein Schulgeld erheben darf. Die Vertragskantone wollten damit, wie anzunehmen ist, erreichen, dass die in ihrem Gebiet wohnhaften Sch\u00fcler dem Technikum kein Schulgeld entrichten m\u00fcssen, wohl aus der \u00dcberlegung heraus, dass sie als Tr\u00e4ger des Technikums schon namhafte Beitr\u00e4ge an die Betriebsausgaben leisten und die aus ihrem Gebiet stammenden Sch\u00fcler nicht noch zus\u00e4tzlich mit Schulgeldern den Technikumsbetrieb mitfinanzieren sollen. Die Technikumsleitung verlangt denn auch von den Beschwerdef\u00fchrern kein Schulgeld. Art. 21 Abs. 2 verbietet es dem Kanton Schwyz nicht, von den in seinem Gebiet wohnhaften, das Technikum Rapperswil besuchenden Sch\u00fclern einen Beitrag an diejenigen Leistungen zu verlangen, die er j\u00e4hrlich f\u00fcr den Betrieb des Rapperswiler Technikums zu erbringen hat. Die Art. 21 und 22 des Konkordats beziehen sich auf die BGE 100 Ia 418 S. 425 Finanzierung des Technikumsbetriebs und bestimmen, aus welchen Geldquellen der Betrieb finanziert wird. Damit haben die Schulgeldbeitr\u00e4ge, welche die Beschwerdef\u00fchrer bezahlen m\u00fcssen, insofern nichts zu tun, als es f\u00fcr die Finanzierung des Technikumsbetriebs ganz gleichg\u00fcltig ist, ob diese Schulgeldbeitr\u00e4ge erhoben werden. Dem Technikum Rapperswil fliesst kein Rappen mehr oder weniger zu, ob nun der Kanton Schwyz die beanstandeten Schulgeldbeitr\u00e4ge erhebt oder nicht. Der Kanton verlangt nicht ein Schulgeld im Sinne des Art. 21 Abs. 2 des Konkordats, sondern nach dem Beitrittsbeschluss einen Schulgeldbeitrag \\\"an die j\u00e4hrlichen Betriebskosten gem\u00e4ss Art. 22 der Vereinbarung\\\", also einen Beitrag an die von ihm j\u00e4hrlich zu erbringende finanzielle Leistung. Das zeigt, dass der Art. 21 des Konkordats, welcher Teil der Finanzordnung des Technikums ist, nichts dar\u00fcber aussagt, ob der Kanton Schwyz die beanstandeten Schulgeldbeitr\u00e4ge verlangen darf oder nicht. Es w\u00e4re denn auch, wie der Regierungsrat ausf\u00fchrte, ungew\u00f6hnlich, wenn die Kantone in dem Konkordat festgelegt h\u00e4tten, aus welchen Mitteln sie die Kantonsbeitr\u00e4ge finanzieren d\u00fcrfen, welche sie f\u00fcr den Betrieb des Technikums aufzubringen haben. Das h\u00e4tte mit dem Zweck und Gegenstand des Konkordats nichts zu tun. Die Auffassung der Beschwerdef\u00fchrer, wonach es das Konkordat dem Kanton Schwyz verbieten w\u00fcrde, die beanstandeten Schulgeldbeitr\u00e4ge zu erheben, l\u00e4sst sich nur bei einer ausdehnenden, klar \u00fcber den Wortlaut hinausgehenden Auslegung der interkantonalen Vereinbarung vertreten. Eine solche Interpretation ist nach fr\u00fcherer Erw\u00e4gung unzul\u00e4ssig. Sie entspricht auch nicht dem Sinn des Konkordats. Der Regierungsrat verletzte demnach die interkantonale Vereinbarung nicht, wenn er annahm, sie verbiete ihm nicht, die beanstandeten Schulgeldbeitr\u00e4ge zu erheben.\\n\\nBesteht kein solches Verbot, so durfte der Kantonsrat im Beitrittsbeschluss bestimmen, dass die Sch\u00fcler, welche das Technikum Rapperswil besuchen, einen Schulgeldbeitrag zu leisten haben. Die Beschwerdef\u00fchrer bestreiten nicht, dass der Beitrittsbeschluss eine gen\u00fcgende Rechtsgrundlage f\u00fcr die Beitragserhebung bildet, sofern er nicht gegen das Konkordat verst\u00f6sst. Die Beschwerde erweist sich demnach in der Sache selber als unbegr\u00fcndet. BGE 100 Ia 418 S. 426\", \"abschnitte\": [{\"id\": \"2\", \"text\": \"a) Die Beschwerdef\u00fchrer beklagen sich \u00fcber die Verletzung eines Konkordats, aus dem sie das Recht auf Befreiung von Schulgeldbeitr\u00e4gen herleiten. Der interkantonale Vertrag \u00fcber das Technikum Rapperswil ist zweifellos ein Konkordat im Sinne des Art. 84 Abs. 1 lit. b OG . Ob er nur gegenseitige Rechte und Pflichten zwischen den Kantonen oder Rechte der Privaten begr\u00fcndet, ist f\u00fcr die Beantwortung der Eintretensfrage unwesentlich. In der Beschwerde werden Rechte aus dem Konkordat hergeleitet. Ob das zu Recht oder zu Unrecht geschieht, betrifft nicht die Frage der Legitimation, sondern die Frage, ob die Beschwerde materiell begr\u00fcndet ist ( BGE 81 I 358 /9, BGE 96 I 644 /5 Erw. 2a; vgl. auch AUBERT, Trait\u00e9 de droit constitutionnel suisse, I N 884 S. 332). Unter diesem Gesichtspunkt steht nichts entgegen, auf die Beschwerde einzutreten.\\n\\nb) Das Bundesgericht hat sich in seiner \u00e4lteren Praxis auf den Standpunkt gestellt, ein B\u00fcrger k\u00f6nne sich nicht \u00fcber die Verletzung eines Konkordats beschweren, wenn er in dem Kanton Wohnsitz hat, dessen Beh\u00f6rden angeblich das Konkordat BGE 100 Ia 418 S. 422 verletzten (BGE 1, 312; 2, 232; 3, 80; 6, 224; 7, 54; vgl. BGE 96 I 645 /6). Diese Praxis fusste auf der \u00dcberlegung, dass ein Konkordat gegen\u00fcber den Kantonsangeh\u00f6rigen als internes kantonales Recht zur Anwendung kommt, weshalb sie sich nicht wegen Verletzung des Konkordats ( Art. 84 Abs. 1 lit. b OG ), sondern nur wegen Verletzung verfassungsm\u00e4ssiger Rechte durch willk\u00fcrliche Anwendung kantonalen Rechts beschweren k\u00f6nnten ( Art. 84 Abs. 1 lit. a OG ; vgl. AUBERT, a.a.O. N 893). Diese Rechtsprechung ist \u00fcberholt. Nach dem Organisationsgesetz kann jeder B\u00fcrger wegen Verletzung eines Konkordats Beschwerde f\u00fchren, sofern er dadurch in seinen pers\u00f6nlichen, rechtlich gesch\u00fctzten Interessen verletzt zu sein behauptet. Es ist zudem nicht einzusehen, weshalb die Rechtsgrundlage eines Entscheids eine andere sein soll, je nachdem, ob er gegen\u00fcber einem Kantonseinwohner oder einem Kantonsfremden getroffen wird. Das Bundesgericht hat denn auch diese Unterscheidung, freilich ohne es klar zu sagen, in der Folge aufgegeben ( BGE 54 I 147 ff., BGE 90 I 46 f., BGE 93 I 215 ). Die Beschwerdef\u00fchrer sind demnach, unbek\u00fcmmert darum, dass sie im Kanton Schwyz wohnen, berechtigt, eine Verletzung des Konkordats zu r\u00fcgen.\"}, {\"id\": \"3\", \"text\": \"Es stellt sich die weitere Frage, welche Pr\u00fcfungsbefugnis dem Bundesgericht zusteht, d.h. ob es die Anwendung des Konkordats frei oder nur unter dem Gesichtswinkel der Willk\u00fcr pr\u00fcfen kann. Nach st\u00e4ndiger Praxis pr\u00fcft es die Auslegung der Konkordate frei ( BGE 93 I 218 mit Verweisungen). In BGE 54 I 143 unterschied der Staatsgerichtshof zwischen Konkordaten, die bloss die Kantone selbst verpflichten, und solchen, die zugleich allgemein verbindliches Recht enthalten. Soweit ein Konkordat allgemein verbindliches Recht enth\u00e4lt, soll nach diesem Urteil die Pr\u00fcfungsbefugnis des Bundesgerichts auf Willk\u00fcr beschr\u00e4nkt sein (AUBERT, a.a.O. N 882 und 893). Diese Praxis wurde von BURCKHARDT (ZBJV 65, 1929, S. 388) und FLEINER/GIACOMETTI (Schweizerisches Bundesstaatsrecht S. 901 Anm. 13) mit Recht kritisiert. Abgesehen davon, dass die vom Bundesgericht getroffene Unterscheidung, wie BURCKHARDT richtig ausf\u00fchrte, kaum durchf\u00fchrbar ist, will Art. 84 Abs. 1 lit. b OG eine einheitliche Anwendung des Konkordatsrechts durch das Bundesgericht gew\u00e4hrleisten, welches Ziel nur bei freier Pr\u00fcfung in befriedigender Weise zu erreichen ist. W\u00e4hrend bei Beschwerden wegen Verletzung BGE 100 Ia 418 S. 423 verfassungsm\u00e4ssiger Rechte ( Art. 84 Abs. 1 lit. a OG ) das Bundes- und das kantonale Verfassungsrecht die Entscheidungsnorm sind, ist es bei einer Beschwerde wegen Konkordatsverletzung ( Art. 84 Abs. 1 lit. b OG ) das Konkordatsrecht. Folgerichtig muss im einen wie im andern Fall die Anwendung dieser Norm frei gepr\u00fcft werden.\"}, {\"id\": \"4\", \"text\": \"Nach allgemein geltenden Rechtsgrunds\u00e4tzen geht das Konkordatsrecht, als gemeinsam vereinbartes Recht, dem Rechte jedes einzelnen der am Konkordat teilnehmenden Kantone vor, \u00e4hnlich wie v\u00f6lkerrechtliche Vertr\u00e4ge dem Landesrecht vorgehen ( BGE 81 I 361 ; BURCKHARDT, Kommentar zur Bundesverfassung, 3. A. S. 78 Nr. 4a: vgl. auch FLEINER/GIACOMETTI, a.a.O., S. 162; AUBERT, a.a.O. I S. 333 N 885). Auf jeden Fall geht Konkordatsrecht dem kantonalen Rechte vor, das nicht auf Verfassungsstufe steht. W\u00fcrde es das Konkordat ausschliessen, dass der Kanton Schwyz von den in seinem Gebiet wohnhaften, das Technikum Rapperswil besuchenden Studenten Schulgeldbeitr\u00e4ge erheben kann, d\u00fcrften diese Beitr\u00e4ge unbek\u00fcmmert um den Beitrittsbeschluss nicht erhoben werden.\"}, {\"id\": \"5\", \"text\": \"a) Die entscheidende Frage ist demnach, ob das Konkordat den Vertragsparteien verbietet, von den in ihrem Kantonsgebiet wohnhaften, das Technikum Rapperswil besuchenden Sch\u00fclern Schulgeldbeitr\u00e4ge zu erheben. Die Beantwortung der Frage erfordert eine Auslegung des Konkordates. Hierbei steht dem Bundesgericht. wie ausgef\u00fchrt, frei Pr\u00fcfung zu ( BGE 93 I 218 ; AUBERT, a.a.O. I S. 335 N 893). Auf interkantonale Vertr\u00e4ge sind, soweit nicht nach Bundesrecht, Gewohnheitsrecht oder Vereinbarung etwas anderes gilt, die Grunds\u00e4tze des V\u00f6lkerrechts anwendbar ( BGE 96 I 648 ). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung m\u00fcssen f\u00fcr die Auslegung im einzelnen folgende Regeln beachtet werden: Ist der Wortlaut nicht eindeutig oder erscheint die durch den klaren Wortlaut vermittelte Bedeutung sinnwidrig, sind als Quelle zur Auslegung des Konkordats die Verhandlungen, die zum Abschluss des interkantonalen Vertrages gef\u00fchrt haben, heranzuziehen, soweit sie den Willen der vertragschliessenden Kantone klar erkennen lassen. Konkordate sind so auszulegen, dass der von den Parteien angestrebte Vertragszweck erreicht wird. Eine \u00fcber den Wortlaut hinausgehende, ausdehnende Auslegung einer Bestimmung des Konkordats kommt BGE 100 Ia 418 S. 424 nur in Frage, wenn aus dem Zusammenhang oder der Entstehungsgeschichte mit Sicherheit auf eine vom Wortlaut abweichende, darin versehentlich ungenau zum Ausdruck gebrachte Willensmeinung zu schliessen ist. Der Verzicht der Vertragspartner auf bestimmte Befugnisse, wie \u00fcberhaupt eine staatsvertragliche Ausnahme von der sonst geltenden Ordnung, ist nicht ausdehnend, sondern einschr\u00e4nkend auszulegen ( BGE 94 I 673 , BGE 90 I 48 ; missverst\u00e4ndlich: BGE 96 I 648 ).\\n\\nb) Die Art. 21 und 22 finden sich in dem Abschnitt des Konkordats, der Regeln \u00fcber den Betrieb des Technikums Rapperswil enth\u00e4lt, und im Unterabschnitt, der sich auf den Finanzhaushalt bezieht. Nach Art. 22 entrichten die Vertragskantone bestimmte Beitr\u00e4ge f\u00fcr die laufenden Ausgaben des Technikums. Art. 21 Abs. 1 schreibt vor, dass die Sch\u00fcler Geb\u00fchren f\u00fcr die Ben\u00fctzung der Laboratorien und der Werkst\u00e4tten, f\u00fcr die Pr\u00fcfungen und dergleichen zu entrichten haben, und nach Art. 21 Abs. 2 haben Sch\u00fcler ohne zivilrechtlichen Wohnsitz im Gebiet der Vertragskantone \u00fcberdies ein Schulgeld zu entrichten. Die Vorschriften ordnen somit die Finanzierung des Technikumsbetriebs und bestimmen, von wem die Leitung des Technikums Beitr\u00e4ge, Geb\u00fchren oder Schulgelder erheben darf. Wenn Art. 21 Abs. 2 vorschreibt, dass Sch\u00fcler ohne zivilrechlichen Wohnsitz im Gebiet der Vertragskantone zu den im Absatz 1 genannten Geb\u00fchren hinzu ein Schulgeld zu entrichten haben, so ist damit nur gesagt, dass die Leitung des Technikums von Sch\u00fclern, die in einem Vertragskanton wohnen, kein Schulgeld erheben darf. Die Vertragskantone wollten damit, wie anzunehmen ist, erreichen, dass die in ihrem Gebiet wohnhaften Sch\u00fcler dem Technikum kein Schulgeld entrichten m\u00fcssen, wohl aus der \u00dcberlegung heraus, dass sie als Tr\u00e4ger des Technikums schon namhafte Beitr\u00e4ge an die Betriebsausgaben leisten und die aus ihrem Gebiet stammenden Sch\u00fcler nicht noch zus\u00e4tzlich mit Schulgeldern den Technikumsbetrieb mitfinanzieren sollen. Die Technikumsleitung verlangt denn auch von den Beschwerdef\u00fchrern kein Schulgeld. Art. 21 Abs. 2 verbietet es dem Kanton Schwyz nicht, von den in seinem Gebiet wohnhaften, das Technikum Rapperswil besuchenden Sch\u00fclern einen Beitrag an diejenigen Leistungen zu verlangen, die er j\u00e4hrlich f\u00fcr den Betrieb des Rapperswiler Technikums zu erbringen hat. Die Art. 21 und 22 des Konkordats beziehen sich auf die BGE 100 Ia 418 S. 425 Finanzierung des Technikumsbetriebs und bestimmen, aus welchen Geldquellen der Betrieb finanziert wird. Damit haben die Schulgeldbeitr\u00e4ge, welche die Beschwerdef\u00fchrer bezahlen m\u00fcssen, insofern nichts zu tun, als es f\u00fcr die Finanzierung des Technikumsbetriebs ganz gleichg\u00fcltig ist, ob diese Schulgeldbeitr\u00e4ge erhoben werden. Dem Technikum Rapperswil fliesst kein Rappen mehr oder weniger zu, ob nun der Kanton Schwyz die beanstandeten Schulgeldbeitr\u00e4ge erhebt oder nicht. Der Kanton verlangt nicht ein Schulgeld im Sinne des Art. 21 Abs. 2 des Konkordats, sondern nach dem Beitrittsbeschluss einen Schulgeldbeitrag \\\"an die j\u00e4hrlichen Betriebskosten gem\u00e4ss Art. 22 der Vereinbarung\\\", also einen Beitrag an die von ihm j\u00e4hrlich zu erbringende finanzielle Leistung. Das zeigt, dass der Art. 21 des Konkordats, welcher Teil der Finanzordnung des Technikums ist, nichts dar\u00fcber aussagt, ob der Kanton Schwyz die beanstandeten Schulgeldbeitr\u00e4ge verlangen darf oder nicht. Es w\u00e4re denn auch, wie der Regierungsrat ausf\u00fchrte, ungew\u00f6hnlich, wenn die Kantone in dem Konkordat festgelegt h\u00e4tten, aus welchen Mitteln sie die Kantonsbeitr\u00e4ge finanzieren d\u00fcrfen, welche sie f\u00fcr den Betrieb des Technikums aufzubringen haben. Das h\u00e4tte mit dem Zweck und Gegenstand des Konkordats nichts zu tun. Die Auffassung der Beschwerdef\u00fchrer, wonach es das Konkordat dem Kanton Schwyz verbieten w\u00fcrde, die beanstandeten Schulgeldbeitr\u00e4ge zu erheben, l\u00e4sst sich nur bei einer ausdehnenden, klar \u00fcber den Wortlaut hinausgehenden Auslegung der interkantonalen Vereinbarung vertreten. Eine solche Interpretation ist nach fr\u00fcherer Erw\u00e4gung unzul\u00e4ssig. Sie entspricht auch nicht dem Sinn des Konkordats. Der Regierungsrat verletzte demnach die interkantonale Vereinbarung nicht, wenn er annahm, sie verbiete ihm nicht, die beanstandeten Schulgeldbeitr\u00e4ge zu erheben.\\n\\nBesteht kein solches Verbot, so durfte der Kantonsrat im Beitrittsbeschluss bestimmen, dass die Sch\u00fcler, welche das Technikum Rapperswil besuchen, einen Schulgeldbeitrag zu leisten haben. Die Beschwerdef\u00fchrer bestreiten nicht, dass der Beitrittsbeschluss eine gen\u00fcgende Rechtsgrundlage f\u00fcr die Beitragserhebung bildet, sofern er nicht gegen das Konkordat verst\u00f6sst. Die Beschwerde erweist sich demnach in der Sache selber als unbegr\u00fcndet. BGE 100 Ia 418 S. 426\"}]}, \"dispositiv\": {\"raw\": \"Dispositiv. Demnach erkennt das Bundesgericht:\\n\\nDie Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Inhalt Ganzes Dokument Regeste: deutsch franz\u00f6sisch italienisch\\n\\nSachverhalt\\n\\nErw\u00e4gungen 2 3 4 5\\n\\nDispositiv Referenzen BGE: 93\u00a0I\u00a0218 , 96\u00a0I\u00a0648 , 81\u00a0I\u00a0358 , 96\u00a0I\u00a0644 mehr... , 96\u00a0I\u00a0645 , 90\u00a0I\u00a046 , 93\u00a0I\u00a0215 , 81\u00a0I\u00a0361 , 94\u00a0I\u00a0673 , 90\u00a0I\u00a048\\n\\nArtikel:\\n                                          Art. 84 Abs. 1 lit. b OG,\\n                                          Art. 84 Abs. 1 lit. a OG,\\n                                          Art. 4 BV Navigation Neue Suche\\n\\n\u00e4hnliche Leitentscheide suchen Drucken nach oben Back false Piwik End Piwik Code\", \"punkte\": [\"Demnach erkennt das Bundesgericht:\\n\\nDie Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.\"]}, \"referenzen\": {\"bge_zitiert\": [{\"ref\": \"81 I 358\", \"prefix\": \"BGE\", \"url\": \"https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2023&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F81-I-351%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page358\"}, {\"ref\": \"96 I 644\", \"prefix\": \"BGE\", \"url\": \"https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2023&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F96-I-636%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page644\"}, {\"ref\": \"96 I 645\", \"prefix\": \"BGE\", \"url\": \"https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2023&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F96-I-636%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page645\"}, {\"ref\": \"90 I 46\", \"prefix\": \"BGE\", \"url\": \"https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2023&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F90-I-41%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page46\"}, {\"ref\": \"93 I 215\", \"prefix\": \"BGE\", \"url\": \"https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2023&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F93-I-215%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page215\"}, {\"ref\": \"93 I 218\", \"prefix\": \"BGE\", \"url\": \"https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2023&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F93-I-215%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page218\"}, {\"ref\": \"81 I 361\", \"prefix\": \"BGE\", \"url\": \"https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2023&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F81-I-351%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page361\"}, {\"ref\": \"96 I 648\", \"prefix\": \"BGE\", \"url\": \"https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2023&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F96-I-636%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page648\"}, {\"ref\": \"94 I 673\", \"prefix\": \"BGE\", \"url\": \"https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2023&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F94-I-669%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page673\"}, {\"ref\": \"90 I 48\", \"prefix\": \"BGE\", \"url\": \"https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2023&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F90-I-41%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page48\"}], \"bger_zitiert\": [], \"bstger_zitiert\": [], \"gesetze\": [{\"text\": \"Art. 4 BV\", \"law\": \"BV\", \"rs\": \"101\", \"art\": \"4\", \"url\": \"https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1999/404/de#art_4\"}]}}", "2026-07-31T01:31:06", null, "/opt/judic/raw/bge/1974/100_IA_418.html.gz", null, null, null]], "columns": ["decision_id", "court", "canton", "chamber", "docket_number", "docket_number_2", "decision_date", "publication_date", "language", "title", "legal_area", "regeste", "abstract_de", "abstract_fr", "abstract_it", "full_text", "outcome", "decision_type", "judges", "clerks", "collection", "appeal_info", "source_url", "pdf_url", "bge_reference", "cited_decisions", "scraped_at", "external_id", "source", "source_id", "source_spider", "content_hash", "has_full_text", "text_length", "Sachgebiet", "Themen", "Liste_Neuheiten", "BGE_PublikationVorgesehen", "erledigung", "AnzahlRichter", "local_json_path", "imported_at", "last_seen_at", "from_delta", "from_judic_scraper", "judic_structured", "judic_scraped_at", "judic_raw_content", "raw_html_path", "Vorinstanz_Gericht", "Vorinstanz_Kammer", "Abteilung"], "primary_keys": ["decision_id"], "primary_key_values": ["bge_100 IA 418"], "units": {}, "query_ms": 0.5880594253540039}