{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_100 IA 427", "bge", "CH", null, "100 IA 427", null, "1974-09-18", null, "de", null, null, "Regeste\n Art. 85 lit. a OG; Gemeindeautonomie. Der Private kann die R\u00fcge der Autonomieverletzung nicht als selbst\u00e4ndigen Beschwerdegrund vorbringen, sondern nur zur Unterst\u00fctzung anderweitiger Verfassungsr\u00fcgen, zu denen er legitimiert ist. Voraussetzungen, unter denen eine Autonomieverletzung mittels Stimmrechtsbeschwerde nach Art. 85 lit. a OG ger\u00fcgt werden kann.", "<br/>\nRegeste\n<br/>Art. 85 lit. a OG; Gemeindeautonomie. Der Private kann die R\u00fcge der Autonomieverletzung nicht als selbst\u00e4ndigen Beschwerdegrund vorbringen, sondern nur zur Unterst\u00fctzung anderweitiger Verfassungsr\u00fcgen, zu denen er legitimiert ist. Voraussetzungen, unter denen eine Autonomieverletzung mittels Stimmrechtsbeschwerde nach Art. 85 lit. a OG ger\u00fcgt werden kann.", "<br/>\nRegeste\n<br/>Art. 85 lettre a OJ; autonomie communale. Un particulier ne peut pas soulever le grief de violation de l'autonomie communale comme moyen ind\u00e9pendant, mais seulement \u00e0 l'appui d'autres griefs de violations constitutionnelles qu'il a qualit\u00e9 pour all\u00e9guer. Conditions auxquelles le grief de violation de l'autonomie communale peut \u00eatre soulev\u00e9 dans un recours en mati\u00e8re d'\u00e9lections et de votations selon l'art. 85 lettre a OJ.", "<br/>\nRegesto\n<br/>Art. 85 lett. a OG; autonomia comunale. Un privato non pu\u00f2 sollevare la censura di violazione dell'autonomia comunale come mezzo indipendente, ma soltanto a sostegno di altrecensure che egli sia legittimato a far valere, relative a violazioni della Costituzione. Presupposti che devono essere adempiuti perch\u00e8 possa essere sollevata la censura di violazione dell'autonomia comunale in un ricorso in materia di elezioni e votazioni ai sensi dell'art. 85 lett. a OG.", "Urteilskopf\n100 Ia 427\n60. Auszug aus dem Urteil vom 18. September 1974 i.S. Gugelberg gegen Verwaltungsgericht des Kantons Graub\u00fcnden.\nRegeste\nArt. 85 lit. a OG\n; Gemeindeautonomie.\nDer Private kann die R\u00fcge der Autonomieverletzung nicht als selbst\u00e4ndigen Beschwerdegrund vorbringen, sondern nur zur Unterst\u00fctzung anderweitiger Verfassungsr\u00fcgen, zu denen er legitimiert ist.\nVoraussetzungen, unter denen eine Autonomieverletzung mittels Stimmrechtsbeschwerde nach\nArt. 85 lit. a OG\nger\u00fcgt werden kann.\nSachverhalt\nab Seite 428\nBGE 100 Ia 427 S. 428\nAus dem Sachverhalt:\nA.-\nLeonhard Hermann-Kuoni stellte bei der Stadtverwaltung Maienfeld das Gesuch, seine im \u00dcbrigen Gemeindegebiet gelegene Parzelle Nr. 1714 in die Wohnzone W 1 umzuteilen. Der Stadtrat beschloss einstimmig, der Gemeindeversammlung das Gesuch zu Annahme zu empfehlen, diese lehnte es jedoch in der Folge mit grosser Mehrheit ab.\nB.-\nDas Verwaltungsgericht des Kantons Graub\u00fcnden hiess einen von Hermann hiegegen erhobenen Rekurs gut, hob den ablehnenden Gemeindeversammlungsbeschluss auf und wies die Gemeinde an, die fragliche Parzelle in die Wohnzone W 1 umzuteilen.\nC.-\nDie Stadtgemeinde Maienfeld und der in Maienfeld stimmberechtigte Dr. Andreas von Gugelberg f\u00fchren gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes je staatsrechtliche Beschwerde. Die Stadtgemeinde r\u00fcgt eine Verletzung der Gemeindeautonomie, Dr. von Gugelberg eine Verletzung seines politischen Stimmrechtes durch Missachtung der Gemeindeautonomie.\nDas Bundesgericht heisst die Beschwerde der Stadtgemeinde Maienfeld gut. Auf die Beschwerde des Dr. A. von Gugelberg tritt es hingegen mangels Legitimation nicht ein.\nErw\u00e4gungen\nAus den Erw\u00e4gungen:\n2.\nDer Beschwerdef\u00fchrer Dr. Andreas von Gugelberg r\u00fcgt gest\u00fctzt auf\nArt. 85 lit. a OG\neine Verletzung des politischen Stimmrechts. Die R\u00fcge wird damit begr\u00fcndet, das Verwaltungsgericht habe durch die Aufhebung des Beschlusses der Maienfelder Gemeindeversammlung die Gemeindeautonomie missachtet. Dr. von Gugelberg ist in Maienfeld stimmberechtigt.\nNach der neuern Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist der B\u00fcrger, der wegen Verletzung anderer verfassungsm\u00e4ssiger\nBGE 100 Ia 427 S. 429\nRechte staatsrechtliche Beschwerde f\u00fchrt, befugt, vorfrageweise auch eine Verletzung der Gemeindeautonomie zu r\u00fcgen (\nBGE 99 Ia 252\nE. 3,\nBGE 94 I 131\n,\nBGE 93 I 445\nE. 7 a,\nBGE 91 I 412\nE. 2; ZIMMERLI, ZBl 1972, S. 272 f). Der Private kann somit die R\u00fcge der Autonomieverletzung nicht als selbst\u00e4ndigen Beschwerdegrund vorbringen, sondern nur zur Unterst\u00fctzung einer anderweitigen Verfassungsr\u00fcge, zu deren Erhebung er legitimiert ist. So kann beispielsweise der durch ein Bauprojekt betroffene Nachbar den Entscheid einer kantonalen Beschwerdeinstanz, mit welchem die Baubewilligung entgegen dem Willen der erstinstanzlich verf\u00fcgenden Gemeindebeh\u00f6rden erteilt wird, nicht nur wegen Verletzung von\nArt. 4 oder\nArt. 22ter BV\nanfechten, sondern in diesem Zusammenhang zus\u00e4tzlich noch geltend machen, die kantonale Instanz habe die Autonomie der Gemeinde missachtet (\nBGE 99 Ia 252\nff. E. 3,\nBGE 91 I 413\n). In gleicher Weise kann die Frage, ob ein kantonaler Entscheid die Gemeindeautonomie verletze, auch im Rahmen einer Stimmrechtsbeschwerde nach\nArt. 85 lit. a OG\naufgeworfen werden (\nBGE 91 I 413\nE. 2). Voraussetzung ist jedoch, dass ein Eingriff in die politischen Rechte der Stimmb\u00fcrger vorliegt; nur dann ist der einzelne Stimmberechtigte gest\u00fctzt auf\nArt. 85 lit. a OG\nzur Beschwerde legitimiert.\nWie das Bundesgericht in\nBGE 72 I 24\nff. feststellte, kann ein Gemeindestimmb\u00fcrger den Entscheid einer kantonalen Aufsichtsbeh\u00f6rde, welche einen Gemeindeversammlungsbeschluss wegen inhaltlicher Unvereinbarkeit mit \u00fcbergeordnetem Recht aufhebt, nicht wegen Verletzung seines Stimmrechtes anfechten. Ebenso ist eine Stimmrechtsbeschwerde ausgeschlossen, wenn die kantonale Aufsichtsbeh\u00f6rde einem Beschluss der Gemeindestimmb\u00fcrger aus materiellrechtlichen Gr\u00fcnden die Genehmigung verweigert (nicht publ. Urteil vom 4. M\u00e4rz 1948 i.S. B\u00f6sch gegen Regierungsrat St. Gallen, E. 3). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Dasselbe muss gelten, wenn eine kantonale Rechtsmittelinstanz \u00fcber die inhaltliche Zul\u00e4ssigkeit eines Gemeindeversammlungsbeschlusses zu befinden hat. Der einzelne Stimmb\u00fcrger kann gegen die Aufhebung eines solchen Beschlusses nur dann gest\u00fctzt auf\nArt. 85 lit. a OG\nstaatsrechtliche Beschwerde f\u00fchren, wenn die Rechtm\u00e4ssigkeit des Abstimmungsverfahrens oder die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses in Frage steht, nicht aber, wenn die materielle Zul\u00e4ssigkeit eines an sich rechtm\u00e4ssig zustandegekommenen\nBGE 100 Ia 427 S. 430\nBeschlusses streitig ist. Der Stimmb\u00fcrger kann sich selbst dann nicht \u00fcber eine Verletzung seiner politischen Rechte beschweren, wenn sich die kantonale Beh\u00f6rde nicht damit begn\u00fcgt, den Beschluss der Gemeindeversammlung aufzuheben, sondern dar\u00fcber hinaus - wie hier - der Gemeinde eine bestimmte Anweisung erteilt und die betreffende Angelegenheit insoweit der freien Beurteilung durch die Stimmb\u00fcrger entzieht. Wohl wird dadurch indirekt in die Befugnisse der Stimmberechtigten eingegriffen, doch w\u00fcrde es Sinn und Zweck der Vorschrift von\nArt. 85 lit. a OG\nnicht entsprechen, wenn allgemein jeder Sachentscheid einer kantonalen Beh\u00f6rde, der mit der Frage der Stimmberechtigung an sich in keinem Zusammenhang steht, aber eine in die Kompetenzen der Gemeindeversammlung fallende Angelegenheit betrifft, mittels Stimmrechtsbeschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden k\u00f6nnte. Gegen derartige Sachentscheide k\u00f6nnen nur jene B\u00fcrger staatsrechtliche Beschwerde f\u00fchren, die in ihrer pers\u00f6nlichen Rechtsstellung betroffen, d.h. gem\u00e4ss der allgemeinen Vorschrift des\nArt. 88 OG\nzur Beschwerde legitimiert sind.\nDieser Grundsatz unterliegt gewissen Ausnahmen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung l\u00e4sst den Stimmb\u00fcrger zum Beispiel dann zur Beschwerde gem\u00e4ss\nArt. 85 lit. a OG\nzu, wenn eine kantonale Aufsichtsbeh\u00f6rde entgegen dem Willen der Stimmberechtigten eine Erh\u00f6hung des kommunalen Steuerfusses anordnet (\nBGE 100 Ia 266\nE. 1; in diesem Sinne auch\nBGE 42 I 185\n). Ebenso ist der B\u00fcrger zur Stimmrechtsbeschwerde legitimiert, wenn die kantonale Aufsichtsbeh\u00f6rde das Budget f\u00fcr ein kommunales Elektrizit\u00e4tswerk, das von den Stimmberechtigten verworfen wurde, selber f\u00fcr verbindlich erkl\u00e4rt (Urteil vom 18. September 1968 i.S. D\u00f6beli gegen Einwohnergemeinde Brugg und Regierungsrat Aargau, nicht publizierte Erw. 2). L\u00e4uft die Anordnung der kantonalen Beh\u00f6rde darauf hinaus, dass die Befugnisse der Stimmb\u00fcrger in bestimmten wesentlichen Fragen der kommunalen Selbstverwaltung \u00fcberhaupt ausgeschaltet werden, so ist es gerechtfertigt, dass der einzelne Stimmb\u00fcrger die Zul\u00e4ssigkeit dieser Massnahme gest\u00fctzt auf\nArt. 85 lit. a OG\n\u00fcberpr\u00fcfen lassen kann.\nEin derartiger Fall liegt hier jedoch nicht vor. Es steht kein grundlegender Eingriff in die Rechte der Stimmb\u00fcrger in\nBGE 100 Ia 427 S. 431\nFrage; es geht lediglich darum, ob das kantonale Verwaltungsgericht anordnen durfte, dass eine bestimmte Parzelle entgegen dem ablehnenden Beschluss in die Bauzone aufgenommen wird, wobei unbestritten ist, dass eine solche Anweisung an sich in der Kompetenz der Beschwerdeinstanz liegt; der Beschwerdef\u00fchrer stellt einzig die sachliche Richtigkeit des Urteils in Frage. Die genannten besonderen Voraussetzungen, unter denen die Legitimation des Stimmb\u00fcrgers zur Beschwerdef\u00fchrung ausnahmsweise zu bejahen ist, sind hier nicht erf\u00fcllt. Auf die Beschwerde des Dr. Andreas von Gugelberg ist daher nicht einzutreten.", null, null, null, null, null, null, "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F100-IA-427%3Ade&lang=de&zoom=&type=show_document", null, null, "[\"BGE 42 I 185\", \"BGE 72 I 24\", \"BGE 91 I 412\", \"BGE 91 I 413\", \"BGE 93 I 445\", \"BGE 94 I 131\"]", "2026-02-12T17:13:27.387244", null, null, null, null, "c102e2b26de9f2e3ff84dfea0a4ef9c437263536d7a66a260c87b11a0309c937", 1, 7533, null, null, null, 0, null, null, null, "2026-07-15T01:38:05", "2026-08-26T01:37:46", 0, 0, null, null, null, null, null, null, null]], "columns": ["decision_id", "court", "canton", "chamber", "docket_number", "docket_number_2", "decision_date", "publication_date", "language", "title", "legal_area", "regeste", "abstract_de", "abstract_fr", "abstract_it", "full_text", "outcome", "decision_type", "judges", "clerks", "collection", "appeal_info", "source_url", "pdf_url", "bge_reference", "cited_decisions", "scraped_at", "external_id", "source", "source_id", "source_spider", "content_hash", "has_full_text", "text_length", "Sachgebiet", "Themen", "Liste_Neuheiten", "BGE_PublikationVorgesehen", "erledigung", "AnzahlRichter", "local_json_path", "imported_at", "last_seen_at", "from_delta", "from_judic_scraper", "judic_structured", "judic_scraped_at", "judic_raw_content", "raw_html_path", "Vorinstanz_Gericht", "Vorinstanz_Kammer", "Abteilung"], "primary_keys": ["decision_id"], "primary_key_values": ["bge_100 IA 427"], "units": {}, "query_ms": 0.4253461956977844}