{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_100 IA 462", "bge", "CH", null, "100 IA 462", null, "1974-10-30", null, "de", null, null, "Regeste\n Art. 116 Abs. 1 und 2 BV. 1. Sprachenfreiheit als ungeschriebenes Grundrecht der Bundesverfassung; kantonale Kompetenz zur Ordnung der Unterrichtssprache in den \u00f6ffentlichen Schulen; Territorialit\u00e4tsprinzip (Erw. 2 a und b). 2. \u00dcberpr\u00fcfungsbefugnis des Bundesgerichtes (Erw. 3 a); keine willk\u00fcrliche Auslegung des kantonalen Rechtes durch die Kantonsbeh\u00f6rden (Erw. 3 c). 3. Fehlende Verletzung der Sprachenfreiheit (Erw. 4).", "<br/>\nRegeste\n<br/>Art. 116 Abs. 1 und 2 BV. 1. Sprachenfreiheit als ungeschriebenes Grundrecht der Bundesverfassung; kantonale Kompetenz zur Ordnung der Unterrichtssprache in den \u00f6ffentlichen Schulen; Territorialit\u00e4tsprinzip (Erw. 2 a und b). 2. \u00dcberpr\u00fcfungsbefugnis des Bundesgerichtes (Erw. 3 a); keine willk\u00fcrliche Auslegung des kantonalen Rechtes durch die Kantonsbeh\u00f6rden (Erw. 3 c). 3. Fehlende Verletzung der Sprachenfreiheit (Erw. 4).", "<br/>\nRegeste\n<br/>Art. 116 al. 1 et 2 Cst. 1. Libert\u00e9 de la langue en tant que droit constitutionnel non \u00e9crit; comp\u00e9tence du canton de d\u00e9terminer la langue dans laquelle l'enseignement est donn\u00e9 dans les \u00e9coles officielles; principe de la territorialit\u00e9 (consid. 2 a et b). 2. Pouvoir d'examen du Tribunal f\u00e9d\u00e9ral (consid. 3 a); interpr\u00e9tation non arbitraire du droit cantonal par les autorit\u00e9s cantonales (consid. 3 c). 3. Absence de violation de la libert\u00e9 de la langue (consid. 4).", "<br/>\nRegesto\n<br/>Art. 116 cpv. 1 e 2 CF. 1. Libert\u00e0 di lingua quale diritto fondamentale non codificato della Costituzione federale; competenza del cantone di determinare la lingua in cui \u00e8 da impartire l'insegnamento nelle scuole pubbliche; principio della territorialit\u00e0 (consid. 2 a, b). 2. Cognizione del Tribunale federale (consid. 3 a); interpretazione non arbitraria del diritto cantonale da parte delle autorit\u00e0 cantonali (consid. 3 c). 3. Assenza di una violazione della libert\u00e0 di lingua (consid. 4).", "Urteilskopf\n100 Ia 462\n65. Urteil vom 30. Oktober 1974 i.S. Derungs gegen Gemeinde St. Martin und Regierung des Kantons Graub\u00fcnden.\nRegeste\nArt. 116 Abs. 1 und 2 BV\n.\n1. Sprachenfreiheit als ungeschriebenes Grundrecht der Bundesverfassung; kantonale Kompetenz zur Ordnung der Unterrichtssprache in den \u00f6ffentlichen Schulen; Territorialit\u00e4tsprinzip (Erw. 2 a und b).\n2. \u00dcberpr\u00fcfungsbefugnis des Bundesgerichtes (Erw. 3 a); keine willk\u00fcrliche Auslegung des kantonalen Rechtes durch die Kantonsbeh\u00f6rden (Erw. 3 c).\n3. Fehlende Verletzung der Sprachenfreiheit (Erw. 4).\nSachverhalt\nab Seite 462\nBGE 100 Ia 462 S. 462\nA.-\nDie Gemeinde St. Martin im b\u00fcndnerischen Lugnez z\u00e4hlt rund 60 Einwohner, von denen die Mehrheit deutsch und etwa 20% romanisch sprechen. Der Unterricht in der im Gemeindeteil Lunschania gelegenen Schule wird durch einen Lehrer romanischer Muttersprache in deutscher Sprache erteilt. In den Schulen der r\u00e4toromanischen Nachbargemeinden Tersnaus und Uors wird in romanischer Sprache unterrichtet.\nBGE 100 Ia 462 S. 463\nDie Familie des auf dem Hof St. Martin in der Gemeinde St. Martin als Landwirt t\u00e4tigen Silvester Derungs spricht romanisch, wie das angeblich seit alters auf diesem Geh\u00f6ft der im \u00fcbrigen deutschen Valsergemeinde St. Martin der Fall ist. Als der \u00e4lteste Sohn 1967 schulpflichtig wurde, schickte der Vater ihn nicht in die Schule der Wohngemeinde, sondern in jene von Tersnaus, damit er in seiner Muttersprache unterrichtet werde. Zun\u00e4chst erhob die Gemeinde Tersnaus kein Schulgeld und die Gemeinde St. Martin \u00fcbernahm die Kosten f\u00fcr die ausw\u00e4rtige Mittagsverpflegung. 1969 wurde der zweite, 1971 der dritte Sohn schulpflichtig. Sie besuchten ebenfalls die romanische Schule in der Nachbargemeinde. Die Gemeinde Tersnaus verlangte von 1969 an ein Schulgeld, ebenso von 1971 an die Gemeinde Uors, deren Schule ein Sohn des Silvester Derungs besuchte. Von 1969 an \u00fcbernahm die Gemeinde St. Martin die Kosten f\u00fcr die ausw\u00e4rtige Verpflegung nicht mehr. Bis 1972 bezahlte Derungs Schulgeld und Mittagsverpflegung selber. Seither weigert er sich, den Gemeinden Tersnaus und Uors die Schulgelder zu entrichten.\nB.-\nIm April 1973 stellte Derungs der Gemeinde St. Martin das Gesuch um \u00dcbernahme der Schulgelder und der Kosten f\u00fcr die ausw\u00e4rtige Verpflegung. Mit Beschluss vom 5. Mai 1973 lehnte die Gemeindebeh\u00f6rde das Begehren ab, teilte dem Gesuchsteller aber gleichzeitig mit, wenn seine Kinder die Schule in Lunschania besuchen w\u00fcrden, erhielten sie unentgeltlich Unterricht und Mittagsverpflegung.\nGegen diesen Gemeindebeschluss erhob Derungs Beschwerde beim Erziehungsdepartement des Kantons Graub\u00fcnden, die am 7. Januar 1974 teilweise gutgeheissen wurde. Das Departement verpflichtete die Gemeinde Uors, das Schulgeld auf maximal Fr. 500.-- pro ausw\u00e4rtigen Sch\u00fcler und Jahr anzusetzen und dem Rekurrenten allf\u00e4llig zuviel bezahlte Betr\u00e4ge zur\u00fcckzuerstatten oder mit Guthaben gegen\u00fcber dem Rekurrenten zu verrechnen. Im \u00fcbrigen wies es die Beschwerde ab.\nDen Entscheid des Erziehungsdepartements focht Derungs mit Verwaltungsbeschwerde bei der Regierung des Kantons Graub\u00fcnden an. Er stellte das Begehren, f\u00fcr das Schuljahr 1972/73 sei er vom Schulgeld f\u00fcr die drei schulpflichtigen Kinder zu entlasten. Dieselbe Befreiung m\u00f6ge man ferner f\u00fcr das Schuljahr 1973/74 verf\u00fcgen, wobei ab Herbst 1973 auch das\nBGE 100 Ia 462 S. 464\nSchulgeld f\u00fcr den vierten Knaben einbezogen werden sollte, der in diesem Zeitpunkt in die Schulpflicht eingetreten sei. F\u00fcr das Schuljahr 1971/72 m\u00f6ge das bezahlte Schulgeld mindestens teilweise zur\u00fcckerstattet werden, und es seien angemessene R\u00fcckerstattungen f\u00fcr die weiter zur\u00fcckliegenden Schuljahre zu gew\u00e4hren. F\u00fcr die Schuljahre 1971 bis 1974 sollten ihm jene Betreffnisse der kantonalen Schulkinderf\u00fcrsorge zugesprochen werden, deren Geltendmachung die Gemeinden zu seinem Nachteil unterlassen h\u00e4tten.\nDie Regierung wies die Beschwerde am 20. Mai 1974 ab. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte sie im wesentlichen aus: Grunds\u00e4tzlich habe jedes Kind die Schule der Gemeinde zu besuchen, in der es sich mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters aufhalte. Der Schulort der Kinder Derungs sei die Gemeinde St. Martin. In der kleinen Gesamtschule Lunschania der Gemeinde St. Martin unterrichte seit Jahren ein romanischsprechender Lehrer aus Tersnaus. Er sei f\u00e4hig und bereit, die Kinder Derungs solange deutsch und romanisch zu unterrichten, bis sie gen\u00fcgende Kenntnisse der deutschen Sprache h\u00e4tten, um ausschliesslich dem Unterricht in dieser Sprache folgen zu k\u00f6nnen. Die M\u00f6glichkeit des unentgeltlichen Primarschulunterrichts bestehe somit am Schulort, obwohl die Muttersprache der Kinder romanisch sei. Zu weitern Leistungen k\u00f6nne die Gemeinde St. Martin nicht verpflichtet werden, zumal Art. 11 Abs. 2 des B\u00fcndner Schulgesetzes eine Kann-Vorschrift sei, die nicht extensiv interpretiert werden d\u00fcrfe. Der Schulbesuch in den Nachbargemeinden k\u00f6nne nicht mit Sprachschwierigkeiten begr\u00fcndet werden. Der Grund liege in pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnissen. Die Nachbargemeinden Uors und Tersnaus k\u00f6nnten nicht gezwungen werden, die Kinder Derungs in ihre Schulen aufzunehmen. Die Aufnahme erfolge freiwillig, weshalb das Erziehungsdepartement keine M\u00f6glichkeit gehabt habe, das Schulgeld der Gemeinde Uors auf das in Graub\u00fcnden \u00fcbliche Minimum pro ausw\u00e4rtigen Sch\u00fcler und Jahr anzusetzen. Mit dem Antrag betreffend Ersatz der Kosten f\u00fcr die ausw\u00e4rtige Verpflegung der Kinder Derungs durch die Gemeinden Uors und Tersnaus habe sich die Regierung in diesem Verfahren nicht zu besch\u00e4ftigen, da es sich um eine Erweiterung des erstinstanzlichen Rekursbegehrens handle.\nC.-\nGegen diesen Entscheid f\u00fchrt Silvester Derungs gest\u00fctzt\nBGE 100 Ia 462 S. 465\nauf die Art. 4, 27 Abs. 2 und 116 Abs. 1 BV staatsrechtliche Beschwerde. Er verlangt die Aufhebung des Entscheids und bestimmte Anordnungen des Bundesgerichts. Auf die Begr\u00fcndung der Beschwerde ist, soweit n\u00f6tig, in den folgenden Erw\u00e4gungen einzugehen.\nD.-\nDie Regierung des Kantons Graub\u00fcnden beantragt Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde St. Martin stellt sinngem\u00e4ss den gleichen Antrag.\nErw\u00e4gungen\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\n2.\na) Nach Lehre und Rechtsprechung geh\u00f6rt die Sprachenfreiheit, d.h. die Befugnis zum Gebrauch der Muttersprache, zu den ungeschriebenen Freiheitsrechten der Bundesverfassung (\nBGE 91 I 485\n; FLEINER/GIACOMETTI, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, S. 390 ff.; AUBERT, Trait\u00e9 de droit constitutionnel suisse, I N 31 l'II N 1754; SCH\u00c4PPI, Der Schutz sprachlicher und konfessioneller Minderheiten im Recht von Bund und Kantonen, Diss. Z\u00fcrich 1971. S. 55 ff.). Soweit die Muttersprache zugleich eine der Nationalsprachen des Bundes ist, stellt die Sprachenfreiheit zudem die Grundlage f\u00fcr die Erhaltung der Sprachgebiete in der Schweiz dar, die Gegenstand des\nArt. 116 BV\nbildet. Die in Abs. 1 dieser Verfassungsvorschrift enthaltene Garantie des Fortbestands der vier Nationalsprachen w\u00e4re undenkbar, wenn der Gebrauch dieser Sprachen in ihrem Geltungsbereich nicht gew\u00e4hrleistet w\u00e4re. Der\nArt. 116 BV\ngarantiert die Sprachenfreiheit allerdings nicht selbst; er setzt sie vielmehr voraus und zieht ihr im \u00f6ffentlichen Interesse gewisse Schranken (\nBGE 91 I 486\n).\nDie Kompetenz zur Ordnung des Sprachengebrauchs Privater steht den Kantonen zu. Das ergibt sich aus\nArt. 116 Abs. 2 BV\n, der nur die Amtssprachen der Bundesbeh\u00f6rden festlegt (FLEINER/GIACOMETTI, a.a.O. S. 395; THILO, FJS 301 S. 2 f.; SCH\u00c4PPI, a.a.O. S. 60 ff.; anderer Meinung: BERNHARD, Die Sprachen und der Aufbau schweizerischer Gemeinwesen, in Europa Ethnica, Heft 11970 S. 4). In der \u00f6ffentlichen Schule wird der Unterricht in der Regel in der Amtssprache des Einzugsgebiets erteilt. Die Befugnis, die Unterrichtssprache festzulegen, ist in dieser Hinsicht bereits in der allgemeinen Zust\u00e4ndigkeit des Kantons zur Bestimmung seiner Amtssprache enthalten (BGE 911 487).\nBGE 100 Ia 462 S. 466\nb) Das Sprachenrecht der Schweiz wird vom sogenannten Territorialit\u00e4tsprinzip beherrscht. Darnach d\u00fcrfen im Interesse des Sprachfriedens die \u00fcberlieferten Grenzen der Sprachgebiete und Sprachinseln nicht, jedenfalls nicht bewusst verschoben werden (VEB 1956 S. 58; HEGNAUER, Das Sprachenrecht der Schweiz, Diss. Z\u00fcrich 1947 S. 261 ff.; GIAN-RETO GIERE, Die Rechtsstellung des R\u00e4toromanischen in der Schweiz, Diss. Z\u00fcrich 1956, S. 56; SCH\u00c4PPI, a.a.O. S. 59 f.). In der Gemeinde, in der nur eine Sprache gesprochen wird oder die weitaus gr\u00f6sste Mehrheit die n\u00e4mliche Muttersprache hat, wird der Unterricht regelm\u00e4ssig in dieser Sprache erteilt. Ob in grossen Ortschaften mit einer starken sprachlichen Minderheit eine Pflicht des Gemeinwesens bestehen k\u00f6nnte, eine \u00f6ffentliche Schule einzurichten, in der die Sch\u00fcler der Minderheit in ihrer Sprache unterrichtet werden, mag dahingestellt bleiben. Sicher kann die kleine Gemeinde St. Martin, deren Bev\u00f6lkerung zum weitaus gr\u00f6ssten Teil deutsch spricht, nicht verhalten werden, neben ihrer kleinen Gesamtschule, in der deutsch unterrichtet wird, auch Klassen zu f\u00fchren, in welchen der Unterricht in romanischer Sprache erteilt wird. Der Beschwerdef\u00fchrer selber behauptet das mit Recht nicht.\nDerungs verlangt vielmehr, es sei ihm das Schulgeld f\u00fcr den Besuch der romanischen Schule durch seine Kinder in den Nachbargemeinden zu erlassen und es seien die Kosten f\u00fcr die ausw\u00e4rtige Mittagsverpflegung der Kinder vom Gemeinwesen zu \u00fcbernehmen.\n3.\na) Ob der Beschwerdef\u00fchrer f\u00fcr Schulgeld und Mittagsverpflegung der Kinder selber aufzukommen hat, bestimmt sich zun\u00e4chst nach kantonalem Recht. Dessen Anwendung kann das Bundesgericht grunds\u00e4tzlich nur unter dem Gesichtswinkel der Willk\u00fcr \u00fcberpr\u00fcfen. Anders w\u00e4re es bloss, wenn sich der Eingriff in das Grundrecht der Sprachenfreiheit besonders einschneidend auswirken w\u00fcrde. Das ist nicht der Fall. Die Kinder des Beschwerdef\u00fchrers h\u00e4tten die M\u00f6glichkeit, den Schulunterricht in St. Martin unentgeltlich zu besuchen, wobei sie der Lehrer romanischer Muttersprache solange in romanischer und deutscher Sprache unterrichten w\u00fcrde, bis sie dem Unterricht in dieser Sprache zu folgen verm\u00f6chten. Auf ihre Muttersprache w\u00fcrde also weitgehend R\u00fccksicht genommen. Es bedeutet keinen besonders schweren Eingriff in die Sprachenfreiheit, dass dem Beschwerdef\u00fchrer\nBGE 100 Ia 462 S. 467\ndann, wenn er es vorzieht, die Kinder in romanische Schulen der Nachbargemeinden zu schicken, die \u00dcbernahme des Schulgeldes und der Kosten f\u00fcr die Mittagsverpflegung zugemutet wird. Im Bereich der Sprachenfreiheit wird es wohl ohnehin nur selten zu besonders schweren Eingriffen kommen (\nBGE 91 I 488\n). Die Auslegung des kantonalen Gesetzes- und Verordnungsrechts hat das Bundesgericht demnach im zu beurteilenden Fall nur unter dem Gesichtswinkel der Willk\u00fcr zu \u00fcberpr\u00fcfen. Erweist es sich, dass die Regierung bei Anwendung des kantonalen Rechts nicht in Willk\u00fcr verfiel, so pr\u00fcft das Bundesgericht hernach frei, ob bei dieser Anwendung des kantonalen Rechts das in Frage stehende Grundrecht, d.h. die Sprachenfreiheit, gewahrt ist.\nb) Der Beschwerdef\u00fchrer beklagt sich dar\u00fcber, dass er die Kosten f\u00fcr die ausw\u00e4rtige Verpflegung seiner Kinder selber zu tragen hat. Die Regierung f\u00fchrte im angefochtenen Entscheid aus, mit dem Antrag betreffend Ersatz der Kosten f\u00fcr die ausw\u00e4rtige Verpflegung habe sich die Beschwerdeinstanz nicht zu befassen, da es sich um eine Erweiterung des erstinstanzlichen Rekursbegehrens handle. Derungs k\u00f6nnte in diesem Punkt mit seiner Beschwerde nur mit der Begr\u00fcndung durchdringen, es verstosse gegen\nArt. 4 BV\n, dass sich die Regierung nicht mit diesem Antrag besch\u00e4ftigte. Eine solche R\u00fcge erhebt er aber nicht. Vielmehr begr\u00fcndet er die Beschwerde so, wie wenn die Regierung in diesem Punkt auf seinen Antrag eingetreten w\u00e4re. Da der Beschwerdef\u00fchrer nicht dartut, dass es die Regierung in Verletzung des\nArt. 4 BV\nablehnte, auf den die Verpflegungskosten betreffenden Antrag einzutreten, erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegr\u00fcndet.\nc) Nach Art. 11 Abs. 1 des B\u00fcndner Schulgesetzes hat jedes Kind die Schule der Gemeinde zu besuchen, in der es sich mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters dauernd aufh\u00e4lt. Nach Abs. 2 kann ein Kind auf Gesuch hin in die Schule einer Nachbargemeinde aufgenommen werden, wenn der Schulbesuch wesentlich erleichtert wird. Die beteiligten Gemeinden einigen sich \u00fcber ein allf\u00e4lliges Schulgeld, das in der Regel die Wohngemeinde des Kindes entrichtet. In Streitf\u00e4llen entscheidet das Erziehungsdepartement \u00fcber Zuweisung und Schulgeld. Art. 12 der Vollziehungsverordnung zum Schulgesetz (VV) lautet:\nBGE 100 Ia 462 S. 468\n\"Das Gesuch um Zulassung zur Schule in einer Nachbargemeinde ist an deren Schulrat zu richten. Dieser entscheidet \u00fcber die Aufnahme nach Anh\u00f6ren des Schulrates der Wohngemeinde und setzt im Benehmen mit ihm ein allf\u00e4lliges Schulgeld fest. Dieses entrichtet die Wohngemeinde.\nDas Schulgeld haben der gesetzliche Vertreter oder die Pflegeeltern selber zu entrtchten, sofern der Schulbesuch in der Nachbargemeinde aus Gr\u00fcnden erfolgt, die in ihren oder des Kindes pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnissen liegen.\"\nGrunds\u00e4tzlich hat demnach die Wohngemeinde das von einer Nachbargemeinde verlangte Schulgeld zu \u00fcbernehmen. Anders verh\u00e4lt es sich, wenn der Schulbesuch in der Nachbargemeinde aus Gr\u00fcnden erfolgt, die in den pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnissen der Eltern bzw. Pflegeeltern oder des Kindes liegen. Die Vorschrift l\u00e4sst verschiedener Auslegung Raum. Sie kann mit Fug in dem Sinn ausgelegt werden, dass die Wohngemeinde das Schulgeld nur zu \u00fcbernehmen hat, wenn der ausw\u00e4rtige Schulbesuch in sachlichen Umst\u00e4nden begr\u00fcndet ist, so etwa, wenn der Weg zur Schule der Wohngemeinde lang und beschwerlich, jener zur Schule der Nachbargemeinde kurz und bequem ist. Ob die Muttersprache als sachlicher Umstand oder als pers\u00f6nliches Verh\u00e4ltnis zu werten ist, mag hier dahingestellt bleiben. Jedenfalls erscheint die Erkl\u00e4rung der Regierung nicht als willk\u00fcrlich, im hier zu beurteilenden Fall, da die Kinder des Beschwerdef\u00fchrers in der Schule der Wohngemeinde zun\u00e4chst in romanischer und deutscher Sprache unterrichtet worden w\u00e4ren und sich somit keine schwerwiegenden Sprachprobleme ergeben h\u00e4tten, erfolge der Schulbesuch in den Nachbargemeinden aus \"in den pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnissen\" liegenden Gr\u00fcnden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt Willk\u00fcr nur vor, wenn der Entscheid nicht nur unrichtig, sondern dar\u00fcber hinaus schlechthin unhaltbar ist, namentlich wenn er einen allgemeinen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderl\u00e4uft (\nBGE 97 I 352\nmit Verweisungen). Die Regierung musste zudem bei der Auslegung des Art. 12 VV auch Art. 11 Abs. 2 des Schulgesetzes beachten, wonach der Besuch der Schule in einer Nachbargemeinde nur zu gestatten ist, wenn dadurch \"der Schulbesuch wesentlich erleichtert\" wird. Nachdem der Schullehrer der Wohnortsgemeinde St. Martin f\u00e4hig und bereit gewesen\nBGE 100 Ia 462 S. 469\nw\u00e4re, die Kinder des Beschwerdef\u00fchrers solange in romanischer und deutscher Sprache zu unterrichten, bis sie ausschliesslich dem deutschen Unterricht h\u00e4tten folgen k\u00f6nnen, erweist sich die regierungsr\u00e4tliche Auffassung nicht als geradezu unhaltbar, der Schulbesuch in Lunschania sei nicht dermassen erschwert gewesen, dass sich der ausw\u00e4rtige Schulbesuch zu rechtfertigen verm\u00f6chte. Ist dem aber so, durfte die Regierung ohne Willk\u00fcr erw\u00e4gen, zu einer \u00dcbernahme des Schulgeldes sei die Gemeinde St. Martin nach dem Sinn des Gesetzes nicht verpflichtet. Sie hat das kantonale Recht, soweit es die Bezahlung des Schulgeldes regelt, somit nicht willk\u00fcrlich ausgelegt, was das Bundesgericht nach der oben angef\u00fchrten Rechtsprechung allein pr\u00fcfen kann. Der Beschwerdef\u00fchrer selber behauptet das im \u00fcbrigen nicht. Er macht nur im Zusammenhang mit dem Kostgeld Willk\u00fcr geltend.\n4.\nH\u00e4lt die Auslegung der kantonalen Vorschriften \u00fcber die Bezahlung des Schulgeldes vor\nArt. 4 BV\nstand, so stellt sich die Frage, ob durch diese Rechtsanwendung die Sprachenfreiheit verletzt wird. Normalerweise sch\u00fctzen die Grundrechte nur gegen Eingriffe des Staates. Sie geben im allgemeinen nicht Anspruch auf positive staatliche Leistungen. Die Beschwerde zielt darauf ab, dass das Gemeinwesen das Schulgeld f\u00fcr den romanischen Unterricht der Kinder Derungs in den Nachbargemeinden zu bezahlen habe. Es wird damit eine positive Leistung des Gemeinwesens verlangt. Ob die Sprachenfreiheit zu den wenigen Grundrechten zu rechnen ist, die Anspruch auf positive Leistungen geben, mag bezweifelt werden, kann aber, wie sich zeigen wird, offen bleiben (vgl. AUBERT, a.a.O. II S. 630 N 1750 ff.).\nDie Behauptung des Beschwerdef\u00fchrers, es sei der Entwicklung seiner Kinder f\u00f6rderlich, wenn sie in den ersten Schuljahren in ihrer Muttersprache unterrichtet werden, leuchtet ein. Es ist zudem zu ber\u00fccksichtigen, dass nur eine kleine Minderheit des Schweizervolkes romanisch spricht und die Gefahr besteht, dass der Bereich dieser Sprache noch mehr eingeschr\u00e4nkt wird. Die Erhaltung der romanischen Sprache liegt im schweizerischen Interesse. Der Bund und der Kanton Graub\u00fcnden bem\u00fchen sich darum, die vierte Nationalsprache zu erhalten und zu f\u00f6rdern (vgl. Botschaft des Bundesrates \u00fcber die Gew\u00e4hrung eines j\u00e4hrlichen Beitrages an die Ligia\nBGE 100 Ia 462 S. 470\nRomontscha/Lia Rumantscha vom 21.12.1973, BBl 1974 Nr. 6 S. 275 ff. und BB \u00fcber die Unterst\u00fctzung der Ligia Romontscha/Lia Rumantscha vom 23.9.1974, AS 1974 Nr. 45 S. 1797/8). Wenn ein Kind romanischer Muttersprache schon von den ersten Schuljahren an dem deutschsprachigen Unterricht folgen muss, ist zu erwarten, dass es seine Muttersprache nicht im gleichen Masse bewahrt, wie wenn es in der Schule zun\u00e4chst in seiner Sprache unterrichtet w\u00fcrde. Es d\u00fcrfen aber die tats\u00e4chlichen Gegebenheiten nicht aus den Augen verloren werden. Da wegen des kleinen Sprachbereichs des R\u00e4toromanischen die Kinder dieser Sprache ohnehin deutsch lernen m\u00fcssen, ist es aus praktischen Gr\u00fcnden geboten, sie schon fr\u00fch in deutscher Sprache zu unterrichten (HEGNAUER, a.a.O. S. 265/6; GIERE, a.a.O. S. 81/2). Bekanntlich bestehen in den r\u00e4toromanischen Gemeinden vielfach Kleinkinderschulen, in denen ausschliesslich romanisch gesprochen wird. In der Primarschule wird der Unterricht in den ersten Jahren nur in romanischer Sprache erteilt, in der vierten oder f\u00fcnften Klasse beginnt man mit dem Deutschunterricht und sp\u00e4testens in der siebten Klasse ist die Unterrichtssprache mit wenigen Ausnahmen ausschliesslich deutsch. Im gemischten deutsch-r\u00e4toromanischen Sprachgebiet unterrichtet man zumeist von Anfang an in deutscher Sprache, w\u00e4hrend das Romanische von der ersten Klasse an als Sprachfach in ein bis zwei Wochenstunden unterrichtet wird (vgl. GIERE, a.a.O. S. 75 ff.; SCH\u00c4PPI, a.a.O. S. 111 ff.). Selbst in romanischen Gemeinden werden die Sch\u00fcler also zu einem grossen Teil in deutscher Sprache unterrichtet. Man wird nun kaum behaupten k\u00f6nnen, diese auf die praktischen Bed\u00fcrfnisse ausgerichtete Ordnung verletze die Sprachenfreiheit. Umso eher muss sich der Vater einer r\u00e4toromanischen Familie damit abfinden, dass seine Kinder in der Schule in deutscher Sprache unterrichtet werden, wenn er in einer Gemeinde wohnt, in der die grosse Mehrheit der Bev\u00f6lkerung deutsch spricht. Vor allem kann dann nicht von einer Verletzung des Grundrechtes gesprochen werden, wenn trotz der deutschen Unterrichtssprache der romanisch sprechende Lehrer f\u00e4hig und bereit ist, die Kinder solange in romanischer und deutscher Sprache zu unterrichten, bis sie dem Unterricht in deutscher Sprache zu folgen verm\u00f6gen. Hat der Beschwerdef\u00fchrer unter dem Gesichtspunkt der Sprachenfreiheit also keinen Anspruch darauf, dass seine Kinder in romanischer\nBGE 100 Ia 462 S. 471\nSprache unterrichtet werden, so kann er unter dem n\u00e4mlichen Gesichtswinkel auch keinen Anspruch auf Bezahlung des Schulgeldes durch die Gemeinde erheben, wenn er es vorzieht, seine Kinder ausserhalb der Wohngemeinde in eine Schule mit romanischer Unterrichtssprache zu schicken. Eine Verletzung der Sprachenfreiheit ist hier nicht gegeben, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Ob der\nArt. 27 BV\nAnspr\u00fcche gew\u00e4hrleistet, die \u00fcber die aus der Sprachenfreiheit fliessenden hinausgehen, braucht nach dem Gesagten (Erw. 1b) hier nicht entschieden zu werden.\n5.\nWenn auch im vorliegenden Fall von Willk\u00fcr und Verletzung eines Grundrechtes nicht gesprochen werden kann, so ist immerhin zu bedauern, dass die kantonalen Beh\u00f6rden nicht Mittel und Wege gefunden haben, um im Interesse der Erhaltung der romanischen Sprache dem Anliegen des Beschwerdef\u00fchrers Rechnung zu tragen. Es kann nicht \u00fcbersehen werden, dass der angefochtene Entscheid sich nur schwerlich mit den in der Schweiz und in Graub\u00fcnden allgemein unternommenen Bestrebungen zur Wahrung und F\u00f6rderung der r\u00e4toromanischen Sprache vereinbaren l\u00e4sst (vgl. u.a. BB vom 23.9.1974 \u00fcber die Unterst\u00fctzung der Ligia Romontscha/Lia Rumantscha, a.a.O.).\nDispositiv\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\nDie Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.", null, null, null, null, null, null, "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F100-IA-462%3Ade&lang=de&zoom=&type=show_document", null, null, "[\"BGE 91 I 485\", \"BGE 91 I 486\", \"BGE 91 I 488\", \"BGE 97 I 352\"]", "2026-02-12T17:14:27.369181", null, null, null, null, "c0746f78ae58ec769030b1e5c2b15543f5d1f2c3ddd87abd72fd9953d86a7bc7", 1, 21026, null, null, null, 0, "Abweisung", null, null, "2026-07-15T01:38:05", "2026-08-26T01:37:46", 0, 0, "{\"meta\": {\"reference\": \"100 IA 462\", \"is_bge\": false, \"date\": \"30. 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In den Schulen der r\u00e4toromanischen Nachbargemeinden Tersnaus und Uors wird in romanischer Sprache unterrichtet. BGE 100 Ia 462 S. 463\\n\\nDie Familie des auf dem Hof St. Martin in der Gemeinde St. Martin als Landwirt t\u00e4tigen Silvester Derungs spricht romanisch, wie das angeblich seit alters auf diesem Geh\u00f6ft der im \u00fcbrigen deutschen Valsergemeinde St. Martin der Fall ist. Als der \u00e4lteste Sohn 1967 schulpflichtig wurde, schickte der Vater ihn nicht in die Schule der Wohngemeinde, sondern in jene von Tersnaus, damit er in seiner Muttersprache unterrichtet werde. Zun\u00e4chst erhob die Gemeinde Tersnaus kein Schulgeld und die Gemeinde St. Martin \u00fcbernahm die Kosten f\u00fcr die ausw\u00e4rtige Mittagsverpflegung. 1969 wurde der zweite, 1971 der dritte Sohn schulpflichtig. Sie besuchten ebenfalls die romanische Schule in der Nachbargemeinde. Die Gemeinde Tersnaus verlangte von 1969 an ein Schulgeld, ebenso von 1971 an die Gemeinde Uors, deren Schule ein Sohn des Silvester Derungs besuchte. Von 1969 an \u00fcbernahm die Gemeinde St. Martin die Kosten f\u00fcr die ausw\u00e4rtige Verpflegung nicht mehr. Bis 1972 bezahlte Derungs Schulgeld und Mittagsverpflegung selber. Seither weigert er sich, den Gemeinden Tersnaus und Uors die Schulgelder zu entrichten.\\n\\nB.  Im April 1973 stellte Derungs der Gemeinde St. Martin das Gesuch um \u00dcbernahme der Schulgelder und der Kosten f\u00fcr die ausw\u00e4rtige Verpflegung. Mit Beschluss vom 5. Mai 1973 lehnte die Gemeindebeh\u00f6rde das Begehren ab, teilte dem Gesuchsteller aber gleichzeitig mit, wenn seine Kinder die Schule in Lunschania besuchen w\u00fcrden, erhielten sie unentgeltlich Unterricht und Mittagsverpflegung.\\n\\nGegen diesen Gemeindebeschluss erhob Derungs Beschwerde beim Erziehungsdepartement des Kantons Graub\u00fcnden, die am 7. Januar 1974 teilweise gutgeheissen wurde. Das Departement verpflichtete die Gemeinde Uors, das Schulgeld auf maximal Fr. 500.-- pro ausw\u00e4rtigen Sch\u00fcler und Jahr anzusetzen und dem Rekurrenten allf\u00e4llig zuviel bezahlte Betr\u00e4ge zur\u00fcckzuerstatten oder mit Guthaben gegen\u00fcber dem Rekurrenten zu verrechnen. Im \u00fcbrigen wies es die Beschwerde ab.\\n\\nDen Entscheid des Erziehungsdepartements focht Derungs mit Verwaltungsbeschwerde bei der Regierung des Kantons Graub\u00fcnden an. Er stellte das Begehren, f\u00fcr das Schuljahr 1972/73 sei er vom Schulgeld f\u00fcr die drei schulpflichtigen Kinder zu entlasten. Dieselbe Befreiung m\u00f6ge man ferner f\u00fcr das Schuljahr 1973/74 verf\u00fcgen, wobei ab Herbst 1973 auch das BGE 100 Ia 462 S. 464 Schulgeld f\u00fcr den vierten Knaben einbezogen werden sollte, der in diesem Zeitpunkt in die Schulpflicht eingetreten sei. F\u00fcr das Schuljahr 1971/72 m\u00f6ge das bezahlte Schulgeld mindestens teilweise zur\u00fcckerstattet werden, und es seien angemessene R\u00fcckerstattungen f\u00fcr die weiter zur\u00fcckliegenden Schuljahre zu gew\u00e4hren. F\u00fcr die Schuljahre 1971 bis 1974 sollten ihm jene Betreffnisse der kantonalen Schulkinderf\u00fcrsorge zugesprochen werden, deren Geltendmachung die Gemeinden zu seinem Nachteil unterlassen h\u00e4tten.\\n\\nDie Regierung wies die Beschwerde am 20. Mai 1974 ab. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte sie im wesentlichen aus: Grunds\u00e4tzlich habe jedes Kind die Schule der Gemeinde zu besuchen, in der es sich mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters aufhalte. Der Schulort der Kinder Derungs sei die Gemeinde St. Martin. In der kleinen Gesamtschule Lunschania der Gemeinde St. Martin unterrichte seit Jahren ein romanischsprechender Lehrer aus Tersnaus. Er sei f\u00e4hig und bereit, die Kinder Derungs solange deutsch und romanisch zu unterrichten, bis sie gen\u00fcgende Kenntnisse der deutschen Sprache h\u00e4tten, um ausschliesslich dem Unterricht in dieser Sprache folgen zu k\u00f6nnen. Die M\u00f6glichkeit des unentgeltlichen Primarschulunterrichts bestehe somit am Schulort, obwohl die Muttersprache der Kinder romanisch sei. Zu weitern Leistungen k\u00f6nne die Gemeinde St. Martin nicht verpflichtet werden, zumal Art. 11 Abs. 2 des B\u00fcndner Schulgesetzes eine Kann-Vorschrift sei, die nicht extensiv interpretiert werden d\u00fcrfe. Der Schulbesuch in den Nachbargemeinden k\u00f6nne nicht mit Sprachschwierigkeiten begr\u00fcndet werden. Der Grund liege in pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnissen. Die Nachbargemeinden Uors und Tersnaus k\u00f6nnten nicht gezwungen werden, die Kinder Derungs in ihre Schulen aufzunehmen. Die Aufnahme erfolge freiwillig, weshalb das Erziehungsdepartement keine M\u00f6glichkeit gehabt habe, das Schulgeld der Gemeinde Uors auf das in Graub\u00fcnden \u00fcbliche Minimum pro ausw\u00e4rtigen Sch\u00fcler und Jahr anzusetzen. Mit dem Antrag betreffend Ersatz der Kosten f\u00fcr die ausw\u00e4rtige Verpflegung der Kinder Derungs durch die Gemeinden Uors und Tersnaus habe sich die Regierung in diesem Verfahren nicht zu besch\u00e4ftigen, da es sich um eine Erweiterung des erstinstanzlichen Rekursbegehrens handle.\\n\\nC.  Gegen diesen Entscheid f\u00fchrt Silvester Derungs gest\u00fctzt BGE 100 Ia 462 S. 465 auf die Art. 4, 27 Abs. 2 und 116 Abs. 1 BV staatsrechtliche Beschwerde. Er verlangt die Aufhebung des Entscheids und bestimmte Anordnungen des Bundesgerichts. Auf die Begr\u00fcndung der Beschwerde ist, soweit n\u00f6tig, in den folgenden Erw\u00e4gungen einzugehen.\\n\\nD.  Die Regierung des Kantons Graub\u00fcnden beantragt Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde St. Martin stellt sinngem\u00e4ss den gleichen Antrag.\", \"abschnitte\": [{\"id\": \"A\", \"text\": \"Die Gemeinde St. Martin im b\u00fcndnerischen Lugnez z\u00e4hlt rund 60 Einwohner, von denen die Mehrheit deutsch und etwa 20% romanisch sprechen. Der Unterricht in der im Gemeindeteil Lunschania gelegenen Schule wird durch einen Lehrer romanischer Muttersprache in deutscher Sprache erteilt. In den Schulen der r\u00e4toromanischen Nachbargemeinden Tersnaus und Uors wird in romanischer Sprache unterrichtet. BGE 100 Ia 462 S. 463\\n\\nDie Familie des auf dem Hof St. Martin in der Gemeinde St. Martin als Landwirt t\u00e4tigen Silvester Derungs spricht romanisch, wie das angeblich seit alters auf diesem Geh\u00f6ft der im \u00fcbrigen deutschen Valsergemeinde St. Martin der Fall ist. 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Im \u00fcbrigen wies es die Beschwerde ab.\\n\\nDen Entscheid des Erziehungsdepartements focht Derungs mit Verwaltungsbeschwerde bei der Regierung des Kantons Graub\u00fcnden an. Er stellte das Begehren, f\u00fcr das Schuljahr 1972/73 sei er vom Schulgeld f\u00fcr die drei schulpflichtigen Kinder zu entlasten. Dieselbe Befreiung m\u00f6ge man ferner f\u00fcr das Schuljahr 1973/74 verf\u00fcgen, wobei ab Herbst 1973 auch das BGE 100 Ia 462 S. 464 Schulgeld f\u00fcr den vierten Knaben einbezogen werden sollte, der in diesem Zeitpunkt in die Schulpflicht eingetreten sei. F\u00fcr das Schuljahr 1971/72 m\u00f6ge das bezahlte Schulgeld mindestens teilweise zur\u00fcckerstattet werden, und es seien angemessene R\u00fcckerstattungen f\u00fcr die weiter zur\u00fcckliegenden Schuljahre zu gew\u00e4hren. F\u00fcr die Schuljahre 1971 bis 1974 sollten ihm jene Betreffnisse der kantonalen Schulkinderf\u00fcrsorge zugesprochen werden, deren Geltendmachung die Gemeinden zu seinem Nachteil unterlassen h\u00e4tten.\\n\\nDie Regierung wies die Beschwerde am 20. Mai 1974 ab. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte sie im wesentlichen aus: Grunds\u00e4tzlich habe jedes Kind die Schule der Gemeinde zu besuchen, in der es sich mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters aufhalte. Der Schulort der Kinder Derungs sei die Gemeinde St. Martin. In der kleinen Gesamtschule Lunschania der Gemeinde St. Martin unterrichte seit Jahren ein romanischsprechender Lehrer aus Tersnaus. Er sei f\u00e4hig und bereit, die Kinder Derungs solange deutsch und romanisch zu unterrichten, bis sie gen\u00fcgende Kenntnisse der deutschen Sprache h\u00e4tten, um ausschliesslich dem Unterricht in dieser Sprache folgen zu k\u00f6nnen. 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Die in Abs. 1 dieser Verfassungsvorschrift enthaltene Garantie des Fortbestands der vier Nationalsprachen w\u00e4re undenkbar, wenn der Gebrauch dieser Sprachen in ihrem Geltungsbereich nicht gew\u00e4hrleistet w\u00e4re. Der Art. 116 BV garantiert die Sprachenfreiheit allerdings nicht selbst; er setzt sie vielmehr voraus und zieht ihr im \u00f6ffentlichen Interesse gewisse Schranken ( BGE 91 I 486 ).\\n\\nDie Kompetenz zur Ordnung des Sprachengebrauchs Privater steht den Kantonen zu. Das ergibt sich aus Art. 116 Abs. 2 BV , der nur die Amtssprachen der Bundesbeh\u00f6rden festlegt (FLEINER/GIACOMETTI, a.a.O. S. 395; THILO, FJS 301 S. 2 f.; SCH\u00c4PPI, a.a.O. S. 60 ff.; anderer Meinung: BERNHARD, Die Sprachen und der Aufbau schweizerischer Gemeinwesen, in Europa Ethnica, Heft 11970 S. 4). In der \u00f6ffentlichen Schule wird der Unterricht in der Regel in der Amtssprache des Einzugsgebiets erteilt. Die Befugnis, die Unterrichtssprache festzulegen, ist in dieser Hinsicht bereits in der allgemeinen Zust\u00e4ndigkeit des Kantons zur Bestimmung seiner Amtssprache enthalten (BGE 911 487). BGE 100 Ia 462 S. 466\\n\\nb) Das Sprachenrecht der Schweiz wird vom sogenannten Territorialit\u00e4tsprinzip beherrscht. Darnach d\u00fcrfen im Interesse des Sprachfriedens die \u00fcberlieferten Grenzen der Sprachgebiete und Sprachinseln nicht, jedenfalls nicht bewusst verschoben werden (VEB 1956 S. 58; HEGNAUER, Das Sprachenrecht der Schweiz, Diss. Z\u00fcrich 1947 S. 261 ff.; GIAN-RETO GIERE, Die Rechtsstellung des R\u00e4toromanischen in der Schweiz, Diss. Z\u00fcrich 1956, S. 56; SCH\u00c4PPI, a.a.O. S. 59 f.). In der Gemeinde, in der nur eine Sprache gesprochen wird oder die weitaus gr\u00f6sste Mehrheit die n\u00e4mliche Muttersprache hat, wird der Unterricht regelm\u00e4ssig in dieser Sprache erteilt. Ob in grossen Ortschaften mit einer starken sprachlichen Minderheit eine Pflicht des Gemeinwesens bestehen k\u00f6nnte, eine \u00f6ffentliche Schule einzurichten, in der die Sch\u00fcler der Minderheit in ihrer Sprache unterrichtet werden, mag dahingestellt bleiben. Sicher kann die kleine Gemeinde St. Martin, deren Bev\u00f6lkerung zum weitaus gr\u00f6ssten Teil deutsch spricht, nicht verhalten werden, neben ihrer kleinen Gesamtschule, in der deutsch unterrichtet wird, auch Klassen zu f\u00fchren, in welchen der Unterricht in romanischer Sprache erteilt wird. Der Beschwerdef\u00fchrer selber behauptet das mit Recht nicht.\\n\\nDerungs verlangt vielmehr, es sei ihm das Schulgeld f\u00fcr den Besuch der romanischen Schule durch seine Kinder in den Nachbargemeinden zu erlassen und es seien die Kosten f\u00fcr die ausw\u00e4rtige Mittagsverpflegung der Kinder vom Gemeinwesen zu \u00fcbernehmen.\\n\\n3.  a) Ob der Beschwerdef\u00fchrer f\u00fcr Schulgeld und Mittagsverpflegung der Kinder selber aufzukommen hat, bestimmt sich zun\u00e4chst nach kantonalem Recht. Dessen Anwendung kann das Bundesgericht grunds\u00e4tzlich nur unter dem Gesichtswinkel der Willk\u00fcr \u00fcberpr\u00fcfen. Anders w\u00e4re es bloss, wenn sich der Eingriff in das Grundrecht der Sprachenfreiheit besonders einschneidend auswirken w\u00fcrde. Das ist nicht der Fall. Die Kinder des Beschwerdef\u00fchrers h\u00e4tten die M\u00f6glichkeit, den Schulunterricht in St. Martin unentgeltlich zu besuchen, wobei sie der Lehrer romanischer Muttersprache solange in romanischer und deutscher Sprache unterrichten w\u00fcrde, bis sie dem Unterricht in dieser Sprache zu folgen verm\u00f6chten. Auf ihre Muttersprache w\u00fcrde also weitgehend R\u00fccksicht genommen. Es bedeutet keinen besonders schweren Eingriff in die Sprachenfreiheit, dass dem Beschwerdef\u00fchrer BGE 100 Ia 462 S. 467 dann, wenn er es vorzieht, die Kinder in romanische Schulen der Nachbargemeinden zu schicken, die \u00dcbernahme des Schulgeldes und der Kosten f\u00fcr die Mittagsverpflegung zugemutet wird. Im Bereich der Sprachenfreiheit wird es wohl ohnehin nur selten zu besonders schweren Eingriffen kommen ( BGE 91 I 488 ). Die Auslegung des kantonalen Gesetzes- und Verordnungsrechts hat das Bundesgericht demnach im zu beurteilenden Fall nur unter dem Gesichtswinkel der Willk\u00fcr zu \u00fcberpr\u00fcfen. Erweist es sich, dass die Regierung bei Anwendung des kantonalen Rechts nicht in Willk\u00fcr verfiel, so pr\u00fcft das Bundesgericht hernach frei, ob bei dieser Anwendung des kantonalen Rechts das in Frage stehende Grundrecht, d.h. die Sprachenfreiheit, gewahrt ist.\\n\\nb) Der Beschwerdef\u00fchrer beklagt sich dar\u00fcber, dass er die Kosten f\u00fcr die ausw\u00e4rtige Verpflegung seiner Kinder selber zu tragen hat. Die Regierung f\u00fchrte im angefochtenen Entscheid aus, mit dem Antrag betreffend Ersatz der Kosten f\u00fcr die ausw\u00e4rtige Verpflegung habe sich die Beschwerdeinstanz nicht zu befassen, da es sich um eine Erweiterung des erstinstanzlichen Rekursbegehrens handle. Derungs k\u00f6nnte in diesem Punkt mit seiner Beschwerde nur mit der Begr\u00fcndung durchdringen, es verstosse gegen Art. 4 BV , dass sich die Regierung nicht mit diesem Antrag besch\u00e4ftigte. Eine solche R\u00fcge erhebt er aber nicht. Vielmehr begr\u00fcndet er die Beschwerde so, wie wenn die Regierung in diesem Punkt auf seinen Antrag eingetreten w\u00e4re. Da der Beschwerdef\u00fchrer nicht dartut, dass es die Regierung in Verletzung des Art. 4 BV ablehnte, auf den die Verpflegungskosten betreffenden Antrag einzutreten, erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegr\u00fcndet.\\n\\nc) Nach Art. 11 Abs. 1 des B\u00fcndner Schulgesetzes hat jedes Kind die Schule der Gemeinde zu besuchen, in der es sich mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters dauernd aufh\u00e4lt. Nach Abs. 2 kann ein Kind auf Gesuch hin in die Schule einer Nachbargemeinde aufgenommen werden, wenn der Schulbesuch wesentlich erleichtert wird. Die beteiligten Gemeinden einigen sich \u00fcber ein allf\u00e4lliges Schulgeld, das in der Regel die Wohngemeinde des Kindes entrichtet. In Streitf\u00e4llen entscheidet das Erziehungsdepartement \u00fcber Zuweisung und Schulgeld. Art. 12 der Vollziehungsverordnung zum Schulgesetz (VV) lautet: BGE 100 Ia 462 S. 468\\n\\n\\\"Das Gesuch um Zulassung zur Schule in einer Nachbargemeinde ist an deren Schulrat zu richten. Dieser entscheidet \u00fcber die Aufnahme nach Anh\u00f6ren des Schulrates der Wohngemeinde und setzt im Benehmen mit ihm ein allf\u00e4lliges Schulgeld fest. Dieses entrichtet die Wohngemeinde.\\n\\nDas Schulgeld haben der gesetzliche Vertreter oder die Pflegeeltern selber zu entrtchten, sofern der Schulbesuch in der Nachbargemeinde aus Gr\u00fcnden erfolgt, die in ihren oder des Kindes pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnissen liegen.\\\"\\n\\nGrunds\u00e4tzlich hat demnach die Wohngemeinde das von einer Nachbargemeinde verlangte Schulgeld zu \u00fcbernehmen. Anders verh\u00e4lt es sich, wenn der Schulbesuch in der Nachbargemeinde aus Gr\u00fcnden erfolgt, die in den pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnissen der Eltern bzw. Pflegeeltern oder des Kindes liegen. Die Vorschrift l\u00e4sst verschiedener Auslegung Raum. Sie kann mit Fug in dem Sinn ausgelegt werden, dass die Wohngemeinde das Schulgeld nur zu \u00fcbernehmen hat, wenn der ausw\u00e4rtige Schulbesuch in sachlichen Umst\u00e4nden begr\u00fcndet ist, so etwa, wenn der Weg zur Schule der Wohngemeinde lang und beschwerlich, jener zur Schule der Nachbargemeinde kurz und bequem ist. Ob die Muttersprache als sachlicher Umstand oder als pers\u00f6nliches Verh\u00e4ltnis zu werten ist, mag hier dahingestellt bleiben. Jedenfalls erscheint die Erkl\u00e4rung der Regierung nicht als willk\u00fcrlich, im hier zu beurteilenden Fall, da die Kinder des Beschwerdef\u00fchrers in der Schule der Wohngemeinde zun\u00e4chst in romanischer und deutscher Sprache unterrichtet worden w\u00e4ren und sich somit keine schwerwiegenden Sprachprobleme ergeben h\u00e4tten, erfolge der Schulbesuch in den Nachbargemeinden aus \\\"in den pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnissen\\\" liegenden Gr\u00fcnden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt Willk\u00fcr nur vor, wenn der Entscheid nicht nur unrichtig, sondern dar\u00fcber hinaus schlechthin unhaltbar ist, namentlich wenn er einen allgemeinen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderl\u00e4uft ( BGE 97 I 352 mit Verweisungen). Die Regierung musste zudem bei der Auslegung des Art. 12 VV auch Art. 11 Abs. 2 des Schulgesetzes beachten, wonach der Besuch der Schule in einer Nachbargemeinde nur zu gestatten ist, wenn dadurch \\\"der Schulbesuch wesentlich erleichtert\\\" wird. Nachdem der Schullehrer der Wohnortsgemeinde St. Martin f\u00e4hig und bereit gewesen BGE 100 Ia 462 S. 469 w\u00e4re, die Kinder des Beschwerdef\u00fchrers solange in romanischer und deutscher Sprache zu unterrichten, bis sie ausschliesslich dem deutschen Unterricht h\u00e4tten folgen k\u00f6nnen, erweist sich die regierungsr\u00e4tliche Auffassung nicht als geradezu unhaltbar, der Schulbesuch in Lunschania sei nicht dermassen erschwert gewesen, dass sich der ausw\u00e4rtige Schulbesuch zu rechtfertigen verm\u00f6chte. Ist dem aber so, durfte die Regierung ohne Willk\u00fcr erw\u00e4gen, zu einer \u00dcbernahme des Schulgeldes sei die Gemeinde St. Martin nach dem Sinn des Gesetzes nicht verpflichtet. Sie hat das kantonale Recht, soweit es die Bezahlung des Schulgeldes regelt, somit nicht willk\u00fcrlich ausgelegt, was das Bundesgericht nach der oben angef\u00fchrten Rechtsprechung allein pr\u00fcfen kann. Der Beschwerdef\u00fchrer selber behauptet das im \u00fcbrigen nicht. Er macht nur im Zusammenhang mit dem Kostgeld Willk\u00fcr geltend.\\n\\n4.  H\u00e4lt die Auslegung der kantonalen Vorschriften \u00fcber die Bezahlung des Schulgeldes vor Art. 4 BV stand, so stellt sich die Frage, ob durch diese Rechtsanwendung die Sprachenfreiheit verletzt wird. Normalerweise sch\u00fctzen die Grundrechte nur gegen Eingriffe des Staates. Sie geben im allgemeinen nicht Anspruch auf positive staatliche Leistungen. Die Beschwerde zielt darauf ab, dass das Gemeinwesen das Schulgeld f\u00fcr den romanischen Unterricht der Kinder Derungs in den Nachbargemeinden zu bezahlen habe. Es wird damit eine positive Leistung des Gemeinwesens verlangt. Ob die Sprachenfreiheit zu den wenigen Grundrechten zu rechnen ist, die Anspruch auf positive Leistungen geben, mag bezweifelt werden, kann aber, wie sich zeigen wird, offen bleiben (vgl. AUBERT, a.a.O. II S. 630 N 1750 ff.).\\n\\nDie Behauptung des Beschwerdef\u00fchrers, es sei der Entwicklung seiner Kinder f\u00f6rderlich, wenn sie in den ersten Schuljahren in ihrer Muttersprache unterrichtet werden, leuchtet ein. Es ist zudem zu ber\u00fccksichtigen, dass nur eine kleine Minderheit des Schweizervolkes romanisch spricht und die Gefahr besteht, dass der Bereich dieser Sprache noch mehr eingeschr\u00e4nkt wird. Die Erhaltung der romanischen Sprache liegt im schweizerischen Interesse. Der Bund und der Kanton Graub\u00fcnden bem\u00fchen sich darum, die vierte Nationalsprache zu erhalten und zu f\u00f6rdern (vgl. Botschaft des Bundesrates \u00fcber die Gew\u00e4hrung eines j\u00e4hrlichen Beitrages an die Ligia BGE 100 Ia 462 S. 470 Romontscha/Lia Rumantscha vom 21.12.1973, BBl 1974 Nr. 6 S. 275 ff. und BB \u00fcber die Unterst\u00fctzung der Ligia Romontscha/Lia Rumantscha vom 23.9.1974, AS 1974 Nr. 45 S. 1797/8). Wenn ein Kind romanischer Muttersprache schon von den ersten Schuljahren an dem deutschsprachigen Unterricht folgen muss, ist zu erwarten, dass es seine Muttersprache nicht im gleichen Masse bewahrt, wie wenn es in der Schule zun\u00e4chst in seiner Sprache unterrichtet w\u00fcrde. Es d\u00fcrfen aber die tats\u00e4chlichen Gegebenheiten nicht aus den Augen verloren werden. Da wegen des kleinen Sprachbereichs des R\u00e4toromanischen die Kinder dieser Sprache ohnehin deutsch lernen m\u00fcssen, ist es aus praktischen Gr\u00fcnden geboten, sie schon fr\u00fch in deutscher Sprache zu unterrichten (HEGNAUER, a.a.O. S. 265/6; GIERE, a.a.O. S. 81/2). Bekanntlich bestehen in den r\u00e4toromanischen Gemeinden vielfach Kleinkinderschulen, in denen ausschliesslich romanisch gesprochen wird. In der Primarschule wird der Unterricht in den ersten Jahren nur in romanischer Sprache erteilt, in der vierten oder f\u00fcnften Klasse beginnt man mit dem Deutschunterricht und sp\u00e4testens in der siebten Klasse ist die Unterrichtssprache mit wenigen Ausnahmen ausschliesslich deutsch. Im gemischten deutsch-r\u00e4toromanischen Sprachgebiet unterrichtet man zumeist von Anfang an in deutscher Sprache, w\u00e4hrend das Romanische von der ersten Klasse an als Sprachfach in ein bis zwei Wochenstunden unterrichtet wird (vgl. GIERE, a.a.O. S. 75 ff.; SCH\u00c4PPI, a.a.O. S. 111 ff.). Selbst in romanischen Gemeinden werden die Sch\u00fcler also zu einem grossen Teil in deutscher Sprache unterrichtet. Man wird nun kaum behaupten k\u00f6nnen, diese auf die praktischen Bed\u00fcrfnisse ausgerichtete Ordnung verletze die Sprachenfreiheit. Umso eher muss sich der Vater einer r\u00e4toromanischen Familie damit abfinden, dass seine Kinder in der Schule in deutscher Sprache unterrichtet werden, wenn er in einer Gemeinde wohnt, in der die grosse Mehrheit der Bev\u00f6lkerung deutsch spricht. Vor allem kann dann nicht von einer Verletzung des Grundrechtes gesprochen werden, wenn trotz der deutschen Unterrichtssprache der romanisch sprechende Lehrer f\u00e4hig und bereit ist, die Kinder solange in romanischer und deutscher Sprache zu unterrichten, bis sie dem Unterricht in deutscher Sprache zu folgen verm\u00f6gen. Hat der Beschwerdef\u00fchrer unter dem Gesichtspunkt der Sprachenfreiheit also keinen Anspruch darauf, dass seine Kinder in romanischer BGE 100 Ia 462 S. 471 Sprache unterrichtet werden, so kann er unter dem n\u00e4mlichen Gesichtswinkel auch keinen Anspruch auf Bezahlung des Schulgeldes durch die Gemeinde erheben, wenn er es vorzieht, seine Kinder ausserhalb der Wohngemeinde in eine Schule mit romanischer Unterrichtssprache zu schicken. Eine Verletzung der Sprachenfreiheit ist hier nicht gegeben, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Ob der Art. 27 BV Anspr\u00fcche gew\u00e4hrleistet, die \u00fcber die aus der Sprachenfreiheit fliessenden hinausgehen, braucht nach dem Gesagten (Erw. 1b) hier nicht entschieden zu werden.\\n\\n5.  Wenn auch im vorliegenden Fall von Willk\u00fcr und Verletzung eines Grundrechtes nicht gesprochen werden kann, so ist immerhin zu bedauern, dass die kantonalen Beh\u00f6rden nicht Mittel und Wege gefunden haben, um im Interesse der Erhaltung der romanischen Sprache dem Anliegen des Beschwerdef\u00fchrers Rechnung zu tragen. Es kann nicht \u00fcbersehen werden, dass der angefochtene Entscheid sich nur schwerlich mit den in der Schweiz und in Graub\u00fcnden allgemein unternommenen Bestrebungen zur Wahrung und F\u00f6rderung der r\u00e4toromanischen Sprache vereinbaren l\u00e4sst (vgl. u.a. BB vom 23.9.1974 \u00fcber die Unterst\u00fctzung der Ligia Romontscha/Lia Rumantscha, a.a.O.).\", \"abschnitte\": [{\"id\": \"2\", \"text\": \"a) Nach Lehre und Rechtsprechung geh\u00f6rt die Sprachenfreiheit, d.h. die Befugnis zum Gebrauch der Muttersprache, zu den ungeschriebenen Freiheitsrechten der Bundesverfassung ( BGE 91 I 485 ; FLEINER/GIACOMETTI, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, S. 390 ff.; AUBERT, Trait\u00e9 de droit constitutionnel suisse, I N 31 l'II N 1754; SCH\u00c4PPI, Der Schutz sprachlicher und konfessioneller Minderheiten im Recht von Bund und Kantonen, Diss. Z\u00fcrich 1971. S. 55 ff.). Soweit die Muttersprache zugleich eine der Nationalsprachen des Bundes ist, stellt die Sprachenfreiheit zudem die Grundlage f\u00fcr die Erhaltung der Sprachgebiete in der Schweiz dar, die Gegenstand des Art. 116 BV bildet. Die in Abs. 1 dieser Verfassungsvorschrift enthaltene Garantie des Fortbestands der vier Nationalsprachen w\u00e4re undenkbar, wenn der Gebrauch dieser Sprachen in ihrem Geltungsbereich nicht gew\u00e4hrleistet w\u00e4re. Der Art. 116 BV garantiert die Sprachenfreiheit allerdings nicht selbst; er setzt sie vielmehr voraus und zieht ihr im \u00f6ffentlichen Interesse gewisse Schranken ( BGE 91 I 486 ).\\n\\nDie Kompetenz zur Ordnung des Sprachengebrauchs Privater steht den Kantonen zu. Das ergibt sich aus Art. 116 Abs. 2 BV , der nur die Amtssprachen der Bundesbeh\u00f6rden festlegt (FLEINER/GIACOMETTI, a.a.O. S. 395; THILO, FJS 301 S. 2 f.; SCH\u00c4PPI, a.a.O. S. 60 ff.; anderer Meinung: BERNHARD, Die Sprachen und der Aufbau schweizerischer Gemeinwesen, in Europa Ethnica, Heft 11970 S. 4). In der \u00f6ffentlichen Schule wird der Unterricht in der Regel in der Amtssprache des Einzugsgebiets erteilt. Die Befugnis, die Unterrichtssprache festzulegen, ist in dieser Hinsicht bereits in der allgemeinen Zust\u00e4ndigkeit des Kantons zur Bestimmung seiner Amtssprache enthalten (BGE 911 487). BGE 100 Ia 462 S. 466\\n\\nb) Das Sprachenrecht der Schweiz wird vom sogenannten Territorialit\u00e4tsprinzip beherrscht. Darnach d\u00fcrfen im Interesse des Sprachfriedens die \u00fcberlieferten Grenzen der Sprachgebiete und Sprachinseln nicht, jedenfalls nicht bewusst verschoben werden (VEB 1956 S. 58; HEGNAUER, Das Sprachenrecht der Schweiz, Diss. Z\u00fcrich 1947 S. 261 ff.; GIAN-RETO GIERE, Die Rechtsstellung des R\u00e4toromanischen in der Schweiz, Diss. Z\u00fcrich 1956, S. 56; SCH\u00c4PPI, a.a.O. S. 59 f.). In der Gemeinde, in der nur eine Sprache gesprochen wird oder die weitaus gr\u00f6sste Mehrheit die n\u00e4mliche Muttersprache hat, wird der Unterricht regelm\u00e4ssig in dieser Sprache erteilt. Ob in grossen Ortschaften mit einer starken sprachlichen Minderheit eine Pflicht des Gemeinwesens bestehen k\u00f6nnte, eine \u00f6ffentliche Schule einzurichten, in der die Sch\u00fcler der Minderheit in ihrer Sprache unterrichtet werden, mag dahingestellt bleiben. Sicher kann die kleine Gemeinde St. Martin, deren Bev\u00f6lkerung zum weitaus gr\u00f6ssten Teil deutsch spricht, nicht verhalten werden, neben ihrer kleinen Gesamtschule, in der deutsch unterrichtet wird, auch Klassen zu f\u00fchren, in welchen der Unterricht in romanischer Sprache erteilt wird. Der Beschwerdef\u00fchrer selber behauptet das mit Recht nicht.\\n\\nDerungs verlangt vielmehr, es sei ihm das Schulgeld f\u00fcr den Besuch der romanischen Schule durch seine Kinder in den Nachbargemeinden zu erlassen und es seien die Kosten f\u00fcr die ausw\u00e4rtige Mittagsverpflegung der Kinder vom Gemeinwesen zu \u00fcbernehmen.\"}, {\"id\": \"3\", \"text\": \"a) Ob der Beschwerdef\u00fchrer f\u00fcr Schulgeld und Mittagsverpflegung der Kinder selber aufzukommen hat, bestimmt sich zun\u00e4chst nach kantonalem Recht. Dessen Anwendung kann das Bundesgericht grunds\u00e4tzlich nur unter dem Gesichtswinkel der Willk\u00fcr \u00fcberpr\u00fcfen. Anders w\u00e4re es bloss, wenn sich der Eingriff in das Grundrecht der Sprachenfreiheit besonders einschneidend auswirken w\u00fcrde. Das ist nicht der Fall. Die Kinder des Beschwerdef\u00fchrers h\u00e4tten die M\u00f6glichkeit, den Schulunterricht in St. Martin unentgeltlich zu besuchen, wobei sie der Lehrer romanischer Muttersprache solange in romanischer und deutscher Sprache unterrichten w\u00fcrde, bis sie dem Unterricht in dieser Sprache zu folgen verm\u00f6chten. Auf ihre Muttersprache w\u00fcrde also weitgehend R\u00fccksicht genommen. Es bedeutet keinen besonders schweren Eingriff in die Sprachenfreiheit, dass dem Beschwerdef\u00fchrer BGE 100 Ia 462 S. 467 dann, wenn er es vorzieht, die Kinder in romanische Schulen der Nachbargemeinden zu schicken, die \u00dcbernahme des Schulgeldes und der Kosten f\u00fcr die Mittagsverpflegung zugemutet wird. Im Bereich der Sprachenfreiheit wird es wohl ohnehin nur selten zu besonders schweren Eingriffen kommen ( BGE 91 I 488 ). Die Auslegung des kantonalen Gesetzes- und Verordnungsrechts hat das Bundesgericht demnach im zu beurteilenden Fall nur unter dem Gesichtswinkel der Willk\u00fcr zu \u00fcberpr\u00fcfen. Erweist es sich, dass die Regierung bei Anwendung des kantonalen Rechts nicht in Willk\u00fcr verfiel, so pr\u00fcft das Bundesgericht hernach frei, ob bei dieser Anwendung des kantonalen Rechts das in Frage stehende Grundrecht, d.h. die Sprachenfreiheit, gewahrt ist.\\n\\nb) Der Beschwerdef\u00fchrer beklagt sich dar\u00fcber, dass er die Kosten f\u00fcr die ausw\u00e4rtige Verpflegung seiner Kinder selber zu tragen hat. Die Regierung f\u00fchrte im angefochtenen Entscheid aus, mit dem Antrag betreffend Ersatz der Kosten f\u00fcr die ausw\u00e4rtige Verpflegung habe sich die Beschwerdeinstanz nicht zu befassen, da es sich um eine Erweiterung des erstinstanzlichen Rekursbegehrens handle. Derungs k\u00f6nnte in diesem Punkt mit seiner Beschwerde nur mit der Begr\u00fcndung durchdringen, es verstosse gegen Art. 4 BV , dass sich die Regierung nicht mit diesem Antrag besch\u00e4ftigte. Eine solche R\u00fcge erhebt er aber nicht. Vielmehr begr\u00fcndet er die Beschwerde so, wie wenn die Regierung in diesem Punkt auf seinen Antrag eingetreten w\u00e4re. Da der Beschwerdef\u00fchrer nicht dartut, dass es die Regierung in Verletzung des Art. 4 BV ablehnte, auf den die Verpflegungskosten betreffenden Antrag einzutreten, erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegr\u00fcndet.\\n\\nc) Nach Art. 11 Abs. 1 des B\u00fcndner Schulgesetzes hat jedes Kind die Schule der Gemeinde zu besuchen, in der es sich mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters dauernd aufh\u00e4lt. Nach Abs. 2 kann ein Kind auf Gesuch hin in die Schule einer Nachbargemeinde aufgenommen werden, wenn der Schulbesuch wesentlich erleichtert wird. Die beteiligten Gemeinden einigen sich \u00fcber ein allf\u00e4lliges Schulgeld, das in der Regel die Wohngemeinde des Kindes entrichtet. In Streitf\u00e4llen entscheidet das Erziehungsdepartement \u00fcber Zuweisung und Schulgeld. Art. 12 der Vollziehungsverordnung zum Schulgesetz (VV) lautet: BGE 100 Ia 462 S. 468\\n\\n\\\"Das Gesuch um Zulassung zur Schule in einer Nachbargemeinde ist an deren Schulrat zu richten. Dieser entscheidet \u00fcber die Aufnahme nach Anh\u00f6ren des Schulrates der Wohngemeinde und setzt im Benehmen mit ihm ein allf\u00e4lliges Schulgeld fest. Dieses entrichtet die Wohngemeinde.\\n\\nDas Schulgeld haben der gesetzliche Vertreter oder die Pflegeeltern selber zu entrtchten, sofern der Schulbesuch in der Nachbargemeinde aus Gr\u00fcnden erfolgt, die in ihren oder des Kindes pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnissen liegen.\\\"\\n\\nGrunds\u00e4tzlich hat demnach die Wohngemeinde das von einer Nachbargemeinde verlangte Schulgeld zu \u00fcbernehmen. Anders verh\u00e4lt es sich, wenn der Schulbesuch in der Nachbargemeinde aus Gr\u00fcnden erfolgt, die in den pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnissen der Eltern bzw. Pflegeeltern oder des Kindes liegen. Die Vorschrift l\u00e4sst verschiedener Auslegung Raum. Sie kann mit Fug in dem Sinn ausgelegt werden, dass die Wohngemeinde das Schulgeld nur zu \u00fcbernehmen hat, wenn der ausw\u00e4rtige Schulbesuch in sachlichen Umst\u00e4nden begr\u00fcndet ist, so etwa, wenn der Weg zur Schule der Wohngemeinde lang und beschwerlich, jener zur Schule der Nachbargemeinde kurz und bequem ist. Ob die Muttersprache als sachlicher Umstand oder als pers\u00f6nliches Verh\u00e4ltnis zu werten ist, mag hier dahingestellt bleiben. Jedenfalls erscheint die Erkl\u00e4rung der Regierung nicht als willk\u00fcrlich, im hier zu beurteilenden Fall, da die Kinder des Beschwerdef\u00fchrers in der Schule der Wohngemeinde zun\u00e4chst in romanischer und deutscher Sprache unterrichtet worden w\u00e4ren und sich somit keine schwerwiegenden Sprachprobleme ergeben h\u00e4tten, erfolge der Schulbesuch in den Nachbargemeinden aus \\\"in den pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnissen\\\" liegenden Gr\u00fcnden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt Willk\u00fcr nur vor, wenn der Entscheid nicht nur unrichtig, sondern dar\u00fcber hinaus schlechthin unhaltbar ist, namentlich wenn er einen allgemeinen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderl\u00e4uft ( BGE 97 I 352 mit Verweisungen). Die Regierung musste zudem bei der Auslegung des Art. 12 VV auch Art. 11 Abs. 2 des Schulgesetzes beachten, wonach der Besuch der Schule in einer Nachbargemeinde nur zu gestatten ist, wenn dadurch \\\"der Schulbesuch wesentlich erleichtert\\\" wird. Nachdem der Schullehrer der Wohnortsgemeinde St. Martin f\u00e4hig und bereit gewesen BGE 100 Ia 462 S. 469 w\u00e4re, die Kinder des Beschwerdef\u00fchrers solange in romanischer und deutscher Sprache zu unterrichten, bis sie ausschliesslich dem deutschen Unterricht h\u00e4tten folgen k\u00f6nnen, erweist sich die regierungsr\u00e4tliche Auffassung nicht als geradezu unhaltbar, der Schulbesuch in Lunschania sei nicht dermassen erschwert gewesen, dass sich der ausw\u00e4rtige Schulbesuch zu rechtfertigen verm\u00f6chte. Ist dem aber so, durfte die Regierung ohne Willk\u00fcr erw\u00e4gen, zu einer \u00dcbernahme des Schulgeldes sei die Gemeinde St. Martin nach dem Sinn des Gesetzes nicht verpflichtet. Sie hat das kantonale Recht, soweit es die Bezahlung des Schulgeldes regelt, somit nicht willk\u00fcrlich ausgelegt, was das Bundesgericht nach der oben angef\u00fchrten Rechtsprechung allein pr\u00fcfen kann. Der Beschwerdef\u00fchrer selber behauptet das im \u00fcbrigen nicht. Er macht nur im Zusammenhang mit dem Kostgeld Willk\u00fcr geltend.\"}, {\"id\": \"4\", \"text\": \"H\u00e4lt die Auslegung der kantonalen Vorschriften \u00fcber die Bezahlung des Schulgeldes vor Art. 4 BV stand, so stellt sich die Frage, ob durch diese Rechtsanwendung die Sprachenfreiheit verletzt wird. Normalerweise sch\u00fctzen die Grundrechte nur gegen Eingriffe des Staates. Sie geben im allgemeinen nicht Anspruch auf positive staatliche Leistungen. Die Beschwerde zielt darauf ab, dass das Gemeinwesen das Schulgeld f\u00fcr den romanischen Unterricht der Kinder Derungs in den Nachbargemeinden zu bezahlen habe. Es wird damit eine positive Leistung des Gemeinwesens verlangt. Ob die Sprachenfreiheit zu den wenigen Grundrechten zu rechnen ist, die Anspruch auf positive Leistungen geben, mag bezweifelt werden, kann aber, wie sich zeigen wird, offen bleiben (vgl. AUBERT, a.a.O. II S. 630 N 1750 ff.).\\n\\nDie Behauptung des Beschwerdef\u00fchrers, es sei der Entwicklung seiner Kinder f\u00f6rderlich, wenn sie in den ersten Schuljahren in ihrer Muttersprache unterrichtet werden, leuchtet ein. Es ist zudem zu ber\u00fccksichtigen, dass nur eine kleine Minderheit des Schweizervolkes romanisch spricht und die Gefahr besteht, dass der Bereich dieser Sprache noch mehr eingeschr\u00e4nkt wird. Die Erhaltung der romanischen Sprache liegt im schweizerischen Interesse. Der Bund und der Kanton Graub\u00fcnden bem\u00fchen sich darum, die vierte Nationalsprache zu erhalten und zu f\u00f6rdern (vgl. Botschaft des Bundesrates \u00fcber die Gew\u00e4hrung eines j\u00e4hrlichen Beitrages an die Ligia BGE 100 Ia 462 S. 470 Romontscha/Lia Rumantscha vom 21.12.1973, BBl 1974 Nr. 6 S. 275 ff. und BB \u00fcber die Unterst\u00fctzung der Ligia Romontscha/Lia Rumantscha vom 23.9.1974, AS 1974 Nr. 45 S. 1797/8). Wenn ein Kind romanischer Muttersprache schon von den ersten Schuljahren an dem deutschsprachigen Unterricht folgen muss, ist zu erwarten, dass es seine Muttersprache nicht im gleichen Masse bewahrt, wie wenn es in der Schule zun\u00e4chst in seiner Sprache unterrichtet w\u00fcrde. Es d\u00fcrfen aber die tats\u00e4chlichen Gegebenheiten nicht aus den Augen verloren werden. Da wegen des kleinen Sprachbereichs des R\u00e4toromanischen die Kinder dieser Sprache ohnehin deutsch lernen m\u00fcssen, ist es aus praktischen Gr\u00fcnden geboten, sie schon fr\u00fch in deutscher Sprache zu unterrichten (HEGNAUER, a.a.O. S. 265/6; GIERE, a.a.O. S. 81/2). Bekanntlich bestehen in den r\u00e4toromanischen Gemeinden vielfach Kleinkinderschulen, in denen ausschliesslich romanisch gesprochen wird. In der Primarschule wird der Unterricht in den ersten Jahren nur in romanischer Sprache erteilt, in der vierten oder f\u00fcnften Klasse beginnt man mit dem Deutschunterricht und sp\u00e4testens in der siebten Klasse ist die Unterrichtssprache mit wenigen Ausnahmen ausschliesslich deutsch. Im gemischten deutsch-r\u00e4toromanischen Sprachgebiet unterrichtet man zumeist von Anfang an in deutscher Sprache, w\u00e4hrend das Romanische von der ersten Klasse an als Sprachfach in ein bis zwei Wochenstunden unterrichtet wird (vgl. GIERE, a.a.O. S. 75 ff.; SCH\u00c4PPI, a.a.O. S. 111 ff.). Selbst in romanischen Gemeinden werden die Sch\u00fcler also zu einem grossen Teil in deutscher Sprache unterrichtet. Man wird nun kaum behaupten k\u00f6nnen, diese auf die praktischen Bed\u00fcrfnisse ausgerichtete Ordnung verletze die Sprachenfreiheit. Umso eher muss sich der Vater einer r\u00e4toromanischen Familie damit abfinden, dass seine Kinder in der Schule in deutscher Sprache unterrichtet werden, wenn er in einer Gemeinde wohnt, in der die grosse Mehrheit der Bev\u00f6lkerung deutsch spricht. Vor allem kann dann nicht von einer Verletzung des Grundrechtes gesprochen werden, wenn trotz der deutschen Unterrichtssprache der romanisch sprechende Lehrer f\u00e4hig und bereit ist, die Kinder solange in romanischer und deutscher Sprache zu unterrichten, bis sie dem Unterricht in deutscher Sprache zu folgen verm\u00f6gen. Hat der Beschwerdef\u00fchrer unter dem Gesichtspunkt der Sprachenfreiheit also keinen Anspruch darauf, dass seine Kinder in romanischer BGE 100 Ia 462 S. 471 Sprache unterrichtet werden, so kann er unter dem n\u00e4mlichen Gesichtswinkel auch keinen Anspruch auf Bezahlung des Schulgeldes durch die Gemeinde erheben, wenn er es vorzieht, seine Kinder ausserhalb der Wohngemeinde in eine Schule mit romanischer Unterrichtssprache zu schicken. Eine Verletzung der Sprachenfreiheit ist hier nicht gegeben, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Ob der Art. 27 BV Anspr\u00fcche gew\u00e4hrleistet, die \u00fcber die aus der Sprachenfreiheit fliessenden hinausgehen, braucht nach dem Gesagten (Erw. 1b) hier nicht entschieden zu werden.\"}, {\"id\": \"5\", \"text\": \"Wenn auch im vorliegenden Fall von Willk\u00fcr und Verletzung eines Grundrechtes nicht gesprochen werden kann, so ist immerhin zu bedauern, dass die kantonalen Beh\u00f6rden nicht Mittel und Wege gefunden haben, um im Interesse der Erhaltung der romanischen Sprache dem Anliegen des Beschwerdef\u00fchrers Rechnung zu tragen. Es kann nicht \u00fcbersehen werden, dass der angefochtene Entscheid sich nur schwerlich mit den in der Schweiz und in Graub\u00fcnden allgemein unternommenen Bestrebungen zur Wahrung und F\u00f6rderung der r\u00e4toromanischen Sprache vereinbaren l\u00e4sst (vgl. u.a. BB vom 23.9.1974 \u00fcber die Unterst\u00fctzung der Ligia Romontscha/Lia Rumantscha, a.a.O.).\"}]}, \"dispositiv\": {\"raw\": \"Dispositiv. Demnach erkennt das Bundesgericht:\\n\\nDie Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 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