{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_100 IA 89", "bge", "CH", null, "100 IA 89", null, "1974-03-27", null, "de", null, null, "Regeste\n Art. 4 BV; Gemeindeautonomie; Art. 48 KV Z\u00fcrich. Gemeindereglemente sind als ungeb\u00fchrliche Verletzung der R\u00fccksichten der Billigkeit aufzuheben, wenn die getroffene Ordnung Art. 4 BV und den daraus abgeleiteten Prinzipien nicht entspricht. Netzausbau eines kommunalen Elektrizit\u00e4tswerkes: Eine sachlich nicht begr\u00fcndete Beschr\u00e4nkung der Beitragspflicht der Ben\u00fctzer auf grosse Bauvorhaben verst\u00f6sst gegen Art. 4 BV (Erw. 4 und 6).", "<br/>\nRegeste\n<br/>Art. 4 BV; Gemeindeautonomie; Art. 48 KV Z\u00fcrich. Gemeindereglemente sind als ungeb\u00fchrliche Verletzung der R\u00fccksichten der Billigkeit aufzuheben, wenn die getroffene Ordnung Art. 4 BV und den daraus abgeleiteten Prinzipien nicht entspricht. Netzausbau eines kommunalen Elektrizit\u00e4tswerkes: Eine sachlich nicht begr\u00fcndete Beschr\u00e4nkung der Beitragspflicht der Ben\u00fctzer auf grosse Bauvorhaben verst\u00f6sst gegen Art. 4 BV (Erw. 4 und 6).", "<br/>\nRegeste\n<br/>Art. 4 Cst.; autonomie communale; art. 48 Cst. zur. Un r\u00e8glement communal doit \u00eatre annul\u00e9 pour \"violation inadmissible des exigences de l'\u00e9quit\u00e9\" (art. 48 Cst. zur.) lorsque son contenu est incompatible avec l'art. 4 Cst. et les principes qui en d\u00e9coulent. Extension du r\u00e9seau d'une entreprise communale d'\u00e9lectricit\u00e9: n'est pas compatible avec l'art. 4 Cst. la prescription selon laquelle seuls les propri\u00e9taires qui envisagent la construction de grands b\u00e2timents sont oblig\u00e9s de contribuer aux frais d'extension du r\u00e9seau (consid. 4 et 6).", "<br/>\nRegesto\n<br/>Art. 4 CF; autonomia comunale; art. 48 Cost. zurighese. Un regolamento comunale deve essere annullato per \"violazione inammissibile delle esigenze dell'equit\u00e0\" (art. 48 Cost. zurighese), ove il suo contenuto sia incompatibile con l'art. 4 CF e con i principi che ne sgorgano. Ampliamento della rete di un'impresa elettrica comunale: viola l'art. 4 CF una prescrizione che, non fondata obiettivamente, limita l'onere di pagare contributi per l'ampliamento della rete elettrica ai soli proprietari che intendono costruire opere di grande estensione (consid. 4 e 6).", "Urteilskopf\n100 Ia 89\n14. Urteil vom 27. M\u00e4rz 1974 i.S. Gemeinde Bassersdorf gegen Kappeler und Regierungsrat des Kantons Z\u00fcrich.\nRegeste\nArt. 4 BV\n; Gemeindeautonomie; Art. 48 KV Z\u00fcrich.\nGemeindereglemente sind als ungeb\u00fchrliche Verletzung der R\u00fccksichten der Billigkeit aufzuheben, wenn die getroffene Ordnung\nArt. 4 BV\nund den daraus abgeleiteten Prinzipien nicht entspricht. Netzausbau eines kommunalen Elektrizit\u00e4tswerkes: Eine sachlich nicht begr\u00fcndete Beschr\u00e4nkung der Beitragspflicht der Ben\u00fctzer auf grosse Bauvorhaben verst\u00f6sst gegen\nArt. 4 BV\n(Erw. 4 und 6).\nSachverhalt\nab Seite 89\nBGE 100 Ia 89 S. 89\nA.-\nAm 29. Januar 1971 \u00e4nderte die Gemeindeversammlung Bassersdorf das Reglement \u00fcber die Abgabe von elektrischer Energie durch das kommunale Elektrizit\u00e4tswerk. Dabei wurde in Art. 5 Ziff. 1 Abs. 2 folgende Vorschrift \u00fcber den Netzausbau aufgenommen:\n\"Verlangen grosse Bauvorhaben eine umfassende Erweiterung des Leitungsnetzes (Leitungen und Transformerstationen), so wird die Erstellung solcher Verteilanlagen von einer angemessenen Kostenbeteiligung durch die Bauherrschaft abh\u00e4ngig gemacht.\"\nGem\u00e4ss Art. 5 Ziff. 5 des Reglementes werden in F\u00e4llen, wo das Werk keine Baubeitr\u00e4ge verlangt, die von der Gemeindeversammlung festgesetzten Anschlussgeb\u00fchren erhoben. Die in\nBGE 100 Ia 89 S. 90\nZiff. 1 von Art. 5 vorgesehenen Baubeitr\u00e4ge ersetzen also die Anschlussgeb\u00fchren.\nB.-\nGegen den Beschluss der Gemeindeversammlung reichte der Stimmberechtigte Walter Kappeler einen Rekurs ein, den der Bezirksrat B\u00fclach am 24. Juni 1971 abwies.\nDer Regierungsrat des Kantons Z\u00fcrich hiess die hiegegen eingereichte Beschwerde Kappelers gut und hob die angefochtenen Vorschriften des Reglementes (Art. 5 Ziff. 1 Abs. 2-4 und Ziff. 5 Abs. 2) auf. Nach seiner Meinung erweist sich zwar der Einwand des Rekurrenten, die Erhebung von Beitr\u00e4gen an die Erweiterungsbauten des EW Bassersdorf sei ungesetzlich, als unbegr\u00fcndet. Doch erachtet der Regierungsrat die von der Gemeinde Bassersdorf getroffene Regelung als sachlich unbefriedigend und unbillig.\nC.-\nMit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt die politische Gemeinde Bassersdorf die Aufhebung des regierungsr\u00e4tlichen Entscheides mit der Begr\u00fcndung, er verletze die Gemeindeautonomie und verstosse gegen\nArt. 4 BV\n.\nDer Regierungsrat und Walter Kappeler beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die einzelnen von den Parteien vorgebrachten Argumente ergeben sich, soweit erforderlich, aus den nachfolgenden Erw\u00e4gungen.\nErw\u00e4gungen\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\n1.\na) Die Beschwerdef\u00fchrerin macht geltend, sie sei durch den angefochtenen Entscheid in ihrer Gemeindeautonomie verletzt. Die Gemeinde ist nach konstanter Praxis zur Erhebung dieser R\u00fcge legitimiert und es ist insoweit auf die staatsrechtliche Beschwerde einzutreten (\nBGE 98 Ia 431\n,\nBGE 95 I 36\n). Ob der Gemeinde im betroffenen Bereich wirklich Autonomie zukommt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern eine solche der materiellen Pr\u00fcfung der Beschwerde (\nBGE 99 Ia 74\n,\nBGE 98 Ia 431\n,\nBGE 94 I 544\n).\nb) Zur selbst\u00e4ndigen R\u00fcge einer Verletzung von\nArt. 4 BV\nist eine Gemeinde nicht legitimiert; sie kann sich jedoch im Zusammenhang mit der Beschwerdef\u00fchrung wegen Verletzung der Gemeindeautonomie auch auf\nArt. 4 BV\nberufen (\nBGE 97 I 511\n,\nBGE 94 I 455\n). Die Beschwerdef\u00fchrerin macht geltend, die von ihr getroffene Regelung der Beitragspflicht verstosse nicht gegen\nArt. 4 BV\n; hingegen habe der Regierungsrat willk\u00fcrlich entschieden, indem er von aktenwidrigen Annahmen ausgegangen\nBGE 100 Ia 89 S. 91\nsei und die effektive Berechnungsart der Baubeitr\u00e4ge einfach \u00fcbergangen habe. Diese Argumentation bezieht sich mittelbar auf die R\u00fcge einer Verletzung der Gemeindeautonomie und hat keine selbst\u00e4ndige Bedeutung. In diesem Sinne kann darauf eingetreten werden.\nc) Das z\u00fcrcherische Gesetz \u00fcber das Gemeindewesen vom 6. Juni 1926 (GG) bestimmt in \u00a7 155 Abs. 2, dass ein Entscheid des Bezirksrates, der einen Beschluss der Gemeindeversammlung aufhebt - von bestimmten Ausnahmen abgesehen - stets der Gemeindeversammlung vorzulegen ist zur Entscheidung, ob ein Rechtsmittel ergriffen werden soll.\nIm vorliegenden Fall wurde der Beschluss der Gemeindeversammlung vom Bezirksrat best\u00e4tigt, aber vom Regierungsrat aufgehoben. \u00a7 155 Abs. 2 GG bezieht sich nach seinem Wortlaut nicht auf diesen Fall. Immerhin liegt die Folgerung nahe, dass die f\u00fcr die Anfechtung eines Bezirksratsbeschlusses notwendige Zustimmung der Gemeindeversammlung auch f\u00fcr die Einlegung eines Rechtsmittels gegen einen entsprechenden Entscheid des Regierungsrates erforderlich sei. Dass der Gemeinderat die staatsrechtliche Beschwerde ohne Beschluss der Gemeindeversammlung eingereicht hat, ist unbestritten. Zwar wurde am 11. Juni 1971 von der Gemeindeversammlung - im Hinblick auf die Eingaben des Beschwerdegegners - ein Kredit von Fr. 30 000.-- f\u00fcr die F\u00fchrung von Verwaltungsrekursen bewilligt. Doch stellt diese allgemeine Kreditbewilligung keine dem \u00a7 155 Abs. 2 entsprechende Entscheidung dar.\nDer Regierungsrat hat in seiner Vernehmlassung keine formellen Einw\u00e4nde gegen die Zul\u00e4ssigkeit der Beschwerde erhoben und insbesondere nicht geltend gemacht, es fehle ein Beschluss der Gemeindeversammlung. Er legt offenbar dem \u00a7 155 Abs. 2 GG keine \u00fcber den Wortlaut hinausgehende Bedeutung bei. Es scheint auch keine kantonale Praxis zu bestehen, wonach diese Vorschrift analog f\u00fcr die Anfechtung von Beschl\u00fcssen des Regierungsrates gelten soll. F\u00fcr das Bundesgericht besteht daher kein Anlass, den Anwendungsbereich dieser speziellen Verfahrensvorschrift durch Analogie zum Nachteil der beschwerdef\u00fchrenden Gemeinde auszudehnen.\nMusste \u00a7 155 Abs. 2 GG bei der Einreichung der staatsrechtlichen Beschwerde nicht beachtet werden, so bestehen keine Zweifel an der Befugnis des Gemeinderates zur Vertretung der Gemeinde in diesem Verfahren. \u00a7 64 GG gibt der\nBGE 100 Ia 89 S. 92\nGemeindevorsteherschaft eine subsidi\u00e4re Zust\u00e4ndigkeit zur Besorgung der Gemeindeangelegenheiten, soweit sie nicht andern Beh\u00f6rden zugewiesen sind. Aus der in der Gemeindeordnung von Bassersdorf dem Gemeinderat einger\u00e4umten Kompetenz zur Erteilung einer Prozessvollmacht bis zu einem Streitwert von Fr. 50 000.-- darf gefolgert werden, dass der Gemeinderat auch ein staatsrechtliches Verfahren ohne bestimmten Streitwert und ohne erhebliches Kostenrisiko selbst\u00e4ndig einleiten kann.\n2.\nDie Gemeinden sind in jenen Bereichen autonom, in denen ihnen das kantonale Recht eine verh\u00e4ltnism\u00e4ssig erhebliche Entscheidungsfreiheit bel\u00e4sst; dies gilt sowohl inbezug auf ihre Rechtsetzungsbefugnis als auch hinsichtlich der Rechtsanwendung im Einzelfall (\nBGE 99 Ia 74\nE. 2).\nDer Betrieb eines Elektrizit\u00e4tswerkes (Verteilwerkes) geh\u00f6rt unbestrittenermassen zum autonomen Wirkungskreis z\u00fcrcherischer Gemeinden. Die Aktivit\u00e4t der Gemeinde auf diesem Gebiet steht unter dem Schutz von Art. 48 KV, der folgenden Wortlaut hat:\n\"Die Gemeinden sind befugt, ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken der Verfassung und Gesetze selbst\u00e4ndig zu ordnen. Gemeindebeschl\u00fcsse k\u00f6nnen in sachlicher Beziehung nur angefochten werden, wenn sie offenbar \u00fcber die Zwecke der Gemeinde hinausgehen und zugleich eine erhebliche Belastung der Steuerpflichtigen zur Folge haben, oder wenn sie R\u00fccksichten der Billigkeit in ungeb\u00fchrlicher Weise verletzen.\"\n3.\nDer Regierungsrat hat im angefochtenen Entscheid best\u00e4tigt, dass z\u00fcrcherische Gemeinden beim Betrieb eigenwirtschaftlicher produktiver Unternehmen die M\u00f6glichkeit haben, Beitr\u00e4ge zur Vorteilsausgleichung - etwa an die Kosten der Erweiterung des Leitungsnetzes - zu erheben; das kantonale Recht steht der kommunalen Statuierung solcher Beitragspflichten nicht entgegen. Die grunds\u00e4tzliche Zul\u00e4ssigkeit der Erhebung von Baubeitr\u00e4gen ist im vorliegenden Verfahren nicht mehr streitig.\nDer Regierungsrat erkl\u00e4rte jedoch, die von der Beschwerdef\u00fchrerin getroffene Regelung der Beitragspflicht sei inhaltlich unbefriedigend und verstosse gegen R\u00fccksichten der Billigkeit. Die teilweise Aufhebung der Vorschriften des EW-Reglementes erfolgte also gest\u00fctzt auf die im 2. Satz von Art. 48 KV einger\u00e4umte Befugnis, Gemeindebeschl\u00fcsse aufzuheben, \"wenn sie R\u00fccksichten der Billigkeit in ungeb\u00fchrlicher Weise verletzen\".\nBGE 100 Ia 89 S. 93\nDa es sich dabei um eine Verfassungsbestimmung handelt, ist ihre Auslegung frei zu \u00fcberpr\u00fcfen (\nBGE 98 Ia 434\nE. 4).\n4.\nDer Regierungsrat beansprucht im angefochtenen Entscheid die Kompetenz, kommunale Reglemente \u00fcber die Beziehungen zwischen Versorgungsbetrieben von Gemeinden und ihren Ben\u00fctzern auf ihre Haltbarkeit vor\nArt. 4 BV\nzu pr\u00fcfen. Die Zulassungs- und Ben\u00fctzungsbedingungen m\u00fcssten unter gleichen tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnissen f\u00fcr alle B\u00fcrger gleich sein (\nBGE 92 I 510\n); nur erhebliche tats\u00e4chliche Unterschiede verm\u00f6chten eine rechtliche Differenzierung zu begr\u00fcnden; Vorzugslasten seien nach dem wirtschaftlichen Sondervorteil zu bemessen, der dem einzelnen Beitragspflichtigen erwachse. - Die so verstandene kantonale \u00dcberpr\u00fcfung des autonomen Gemeinderechts unter dem Aspekt von\nArt. 4 BV\nverst\u00f6sst nicht gegen Art. 48 KV. Es erscheint als richtig, Gemeindereglemente auf jeden Fall dann als ungeb\u00fchrliche Verletzung der R\u00fccksichten der Billigkeit aufzuheben, wenn die getroffene Ordnung\nArt. 4 BV\nund den daraus abgeleiteten Prinzipien nicht entspricht.\na) Der Regierungsrat beanstandet an der durch die Gemeinde Bassersdorf beschlossenen Regelung, dass sie die Beitragspflicht von Voraussetzungen abh\u00e4ngig mache, welche als Kriterien zur Bestimmung des auszugleichenden Sondervorteils ungeeignet seien:\naa) Grosse Bauvorhaben k\u00f6nnten zwar grosse Aufwendungen seitens des Elektrizit\u00e4tswerks erfordern, doch st\u00e4nden in solchen F\u00e4llen den Ausgaben des Werkes in der Regel entsprechend hohe Geb\u00fchreneinnahmen gegen\u00fcber. Grosse einheitliche \u00dcberbauungen gestatteten oft eine rationelle Anlage des Leitungsnetzes. Aus der Gr\u00f6sse des Bauvorhabens k\u00f6nne nicht auf einen auszugleichenden Sondervorteil geschlossen werden. Die Kritik des Regierungsrates an der gew\u00e4hlten Formulierung ist \u00fcberzeugend. Entfallen hohe Gesamtkosten eines Netzausbaus auf eine grosse Zahl von Wohnungen und sind entsprechende Einnahmen aus Stromlieferungen zu erwarten, so entsteht weder seitens des Bauherrn ein auszugleichender Sondervorteil, noch seitens des Werkes eine im Vergleich zu andern Anschl\u00fcssen \u00fcberdurchschnittliche Belastung durch Baukosten. Ohne dass hier die von verschiedenen Faktoren abh\u00e4ngigen Kosten des Leitungsbaus f\u00fcr einzelne Areal\u00fcberbauungen\nBGE 100 Ia 89 S. 94\nverschiedenen Ausmasses konkret er\u00f6rtert werden m\u00fcssten, erscheint es als ganz offensichtlich, dass die Gr\u00f6sse des Bauvorhabens an sich kein taugliches Kriterium zur Bestimmung der Beitragspflicht bildet. Auch bei einem grossen Bauvorhaben kann die nach der Zahl der Wohnungen berechnete Anschlussgeb\u00fchr einen durchaus angemessenen Beitrag an die vom Werk zu erstellenden Leitungen bilden. Umgekehrt erfordert unter Umst\u00e4nden ein kleineres Bauvorhaben Aufwendungen des Elektrizit\u00e4tswerks, die zum Ausmass des k\u00fcnftigen Strombezuges in einem Missverh\u00e4ltnis stehen, so dass die vom Werk zu leistende Erschliessungsarbeit dem Bauherrn einen Sondervorteil verschafft, dessen Ausgleich durch einen Baubeitrag gerechtfertigt ist.\nbb) Durch die weitere, kumulative Voraussetzung, dass nur die Notwendigkeit einer \"umfassenden Erweiterung des Leitungsnetzes (Leitungen und Transformerstationen)\" eine Beitragspflicht nach sich zieht, wird die ganze Regelung nicht entscheidend verbessert. Vor allem muss aus der gew\u00e4hlten Formulierung der Schluss gezogen werden, dass ein Bauvorhaben, welches nicht als \"gross\" zu bezeichnen ist, in keinem Fall zur Beitragspflicht f\u00fchrt, selbst wenn es eine umfassende, nicht rentable Erweiterung des Leitungsnetzes ausl\u00f6st.\nb) In der sachlich nicht begr\u00fcndeten Beschr\u00e4nkung der Beitragspflicht auf grosse Bauvorhaben sieht der Regierungsrat mit Recht einen Verstoss gegen\nArt. 4 BV\n: Bei grossen Bauvorhaben, die eine umfassende Erweiterung des Leitungsnetzes verlangen, kann nach dem Wortlaut von Art. 5 Ziff. 1 Abs. 2 EW-Reglement ein Baubeitrag verlangt werden, selbst wenn bei wirtschaftlicher Beurteilung der Gesamtanlage weder ein \u00fcberdurchschnittlicher Erschliessungsaufwand des Werkes noch ein Sondervorteil des Bauherrn nachgewiesen ist. Ist andererseits ein Bauvorhaben nicht als gross zu bezeichnen, so entf\u00e4llt die Beitragspflicht von vornherein, obschon durch das Werk eventuell ein ausgleichw\u00fcrdiger Sondervorteil geschaffen wird.\nIndem der Regierungsrat diese Regelung als die R\u00fccksichten der Billigkeit in ungeb\u00fchrender Weise verletzend aufhob, griff er nicht unbefugt in den autonomen Bereich der Gemeinde ein, sondern hielt sich an die in Art. 48 KV fixierte Grenze.\n6.\na) Auf die Ausf\u00fchrungen der Beschwerdeschrift \u00fcber die wirtschaftliche Lage des Elektrizit\u00e4tswerkes Bassersdorf ist\nBGE 100 Ia 89 S. 95\nnicht einzutreten. Denn es geht ja hier nicht um die Feststellung der Notwendigkeit von Mehreinnahmen durch Baubeitr\u00e4ge, sondern um die rechtliche Umschreibung einer sachlich begr\u00fcndeten Ordnung der Beitragspflicht.\nb) In der Beschwerde werden die Belastungen des Werkes durch die Erweiterung des Leitungsnetzes bei verschiedenen \u00dcberbauungen berechnet. Alle Berechnungen basieren auf dem Vergleich zwischen den Anlagekosten des Werkes und dem zu erwartenden Geb\u00fchrenertrag. Als Belastung, die durch Baubeitr\u00e4ge gedeckt werden sollte, wird dabei die Differenz zwischen dem \"dreifachen Jahresstromertrag\" und den Anlagekosten gewertet.\nDer Regierungsrat verlangt von der Gemeinde lediglich ein Reglement, das im wesentlichen den diesen Berechnungen zugrunde liegenden \u00dcberlegungen folgt. Die sehr unbestimmten Kriterien \"grosses Bauvorhaben\" und \"umfassende Erweiterung des Leitungsnetzes\" sollen durch eine Regelung ersetzt werden, welche im Prinzip auf das Verh\u00e4ltnis zwischen Netzausbaukosten und mutmasslichem Geb\u00fchrenertrag abstellt. Soziale R\u00fccksichten - etwa bei abgelegenen Siedlungen - sind durch eine klare Festlegung sachlicher Kriterien nicht ausgeschlossen. - Die Frage, ob nicht schon die ungen\u00fcgende Bestimmtheit der Abgabepflicht nach allgemeinen rechtsstaatlichen Grunds\u00e4tzen zur Aufhebung der angefochtenen Vorschriften h\u00e4tte f\u00fchren m\u00fcssen, kann offen bleiben.\nDispositiv\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\nDie Beschwerde wird abgewiesen.", null, null, null, null, null, null, "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F100-IA-89%3Ade&lang=de&zoom=&type=show_document", null, null, "[\"BGE 92 I 510\", \"BGE 94 I 455\", \"BGE 94 I 544\", \"BGE 95 I 36\", \"BGE 97 I 511\"]", "2026-02-12T17:04:15.369554", null, null, null, null, "80ded0b95c727579c72b82d257a4ad36e94a49eab57a26d1b5c4e5e5dcc000d2", 1, 14317, null, null, null, 0, "Abweisung", null, null, "2026-07-15T01:38:05", "2026-08-26T01:37:46", 0, 0, "{\"meta\": {\"reference\": \"100 IA 89\", \"is_bge\": false, \"date\": \"27. 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Dabei wurde in Art. 5 Ziff. 1 Abs. 2 folgende Vorschrift \u00fcber den Netzausbau aufgenommen:\\n\\n\\\"Verlangen grosse Bauvorhaben eine umfassende Erweiterung des Leitungsnetzes (Leitungen und Transformerstationen), so wird die Erstellung solcher Verteilanlagen von einer angemessenen Kostenbeteiligung durch die Bauherrschaft abh\u00e4ngig gemacht.\\\"\\n\\nGem\u00e4ss Art. 5 Ziff. 5 des Reglementes werden in F\u00e4llen, wo das Werk keine Baubeitr\u00e4ge verlangt, die von der Gemeindeversammlung festgesetzten Anschlussgeb\u00fchren erhoben. Die in BGE 100 Ia 89 S. 90 Ziff. 1 von Art. 5 vorgesehenen Baubeitr\u00e4ge ersetzen also die Anschlussgeb\u00fchren.\\n\\nB.  Gegen den Beschluss der Gemeindeversammlung reichte der Stimmberechtigte Walter Kappeler einen Rekurs ein, den der Bezirksrat B\u00fclach am 24. Juni 1971 abwies.\\n\\nDer Regierungsrat des Kantons Z\u00fcrich hiess die hiegegen eingereichte Beschwerde Kappelers gut und hob die angefochtenen Vorschriften des Reglementes (Art. 5 Ziff. 1 Abs. 2-4 und Ziff. 5 Abs. 2) auf. Nach seiner Meinung erweist sich zwar der Einwand des Rekurrenten, die Erhebung von Beitr\u00e4gen an die Erweiterungsbauten des EW Bassersdorf sei ungesetzlich, als unbegr\u00fcndet. Doch erachtet der Regierungsrat die von der Gemeinde Bassersdorf getroffene Regelung als sachlich unbefriedigend und unbillig.\\n\\nC.  Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt die politische Gemeinde Bassersdorf die Aufhebung des regierungsr\u00e4tlichen Entscheides mit der Begr\u00fcndung, er verletze die Gemeindeautonomie und verstosse gegen Art. 4 BV .\\n\\nDer Regierungsrat und Walter Kappeler beantragen die Abweisung der Beschwerde. 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Ob der Gemeinde im betroffenen Bereich wirklich Autonomie zukommt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern eine solche der materiellen Pr\u00fcfung der Beschwerde ( BGE 99 Ia 74 , BGE 98 Ia 431 , BGE 94 I 544 ).\\n\\nb) Zur selbst\u00e4ndigen R\u00fcge einer Verletzung von Art. 4 BV ist eine Gemeinde nicht legitimiert; sie kann sich jedoch im Zusammenhang mit der Beschwerdef\u00fchrung wegen Verletzung der Gemeindeautonomie auch auf Art. 4 BV berufen ( BGE 97 I 511 , BGE 94 I 455 ). Die Beschwerdef\u00fchrerin macht geltend, die von ihr getroffene Regelung der Beitragspflicht verstosse nicht gegen Art. 4 BV ; hingegen habe der Regierungsrat willk\u00fcrlich entschieden, indem er von aktenwidrigen Annahmen ausgegangen BGE 100 Ia 89 S. 91 sei und die effektive Berechnungsart der Baubeitr\u00e4ge einfach \u00fcbergangen habe. Diese Argumentation bezieht sich mittelbar auf die R\u00fcge einer Verletzung der Gemeindeautonomie und hat keine selbst\u00e4ndige Bedeutung. In diesem Sinne kann darauf eingetreten werden.\\n\\nc) Das z\u00fcrcherische Gesetz \u00fcber das Gemeindewesen vom 6. Juni 1926 (GG) bestimmt in \u00a7 155 Abs. 2, dass ein Entscheid des Bezirksrates, der einen Beschluss der Gemeindeversammlung aufhebt - von bestimmten Ausnahmen abgesehen - stets der Gemeindeversammlung vorzulegen ist zur Entscheidung, ob ein Rechtsmittel ergriffen werden soll.\\n\\nIm vorliegenden Fall wurde der Beschluss der Gemeindeversammlung vom Bezirksrat best\u00e4tigt, aber vom Regierungsrat aufgehoben. \u00a7 155 Abs. 2 GG bezieht sich nach seinem Wortlaut nicht auf diesen Fall. Immerhin liegt die Folgerung nahe, dass die f\u00fcr die Anfechtung eines Bezirksratsbeschlusses notwendige Zustimmung der Gemeindeversammlung auch f\u00fcr die Einlegung eines Rechtsmittels gegen einen entsprechenden Entscheid des Regierungsrates erforderlich sei. Dass der Gemeinderat die staatsrechtliche Beschwerde ohne Beschluss der Gemeindeversammlung eingereicht hat, ist unbestritten. Zwar wurde am 11. Juni 1971 von der Gemeindeversammlung - im Hinblick auf die Eingaben des Beschwerdegegners - ein Kredit von Fr. 30 000.-- f\u00fcr die F\u00fchrung von Verwaltungsrekursen bewilligt. Doch stellt diese allgemeine Kreditbewilligung keine dem \u00a7 155 Abs. 2 entsprechende Entscheidung dar.\\n\\nDer Regierungsrat hat in seiner Vernehmlassung keine formellen Einw\u00e4nde gegen die Zul\u00e4ssigkeit der Beschwerde erhoben und insbesondere nicht geltend gemacht, es fehle ein Beschluss der Gemeindeversammlung. Er legt offenbar dem \u00a7 155 Abs. 2 GG keine \u00fcber den Wortlaut hinausgehende Bedeutung bei. Es scheint auch keine kantonale Praxis zu bestehen, wonach diese Vorschrift analog f\u00fcr die Anfechtung von Beschl\u00fcssen des Regierungsrates gelten soll. F\u00fcr das Bundesgericht besteht daher kein Anlass, den Anwendungsbereich dieser speziellen Verfahrensvorschrift durch Analogie zum Nachteil der beschwerdef\u00fchrenden Gemeinde auszudehnen.\\n\\nMusste \u00a7 155 Abs. 2 GG bei der Einreichung der staatsrechtlichen Beschwerde nicht beachtet werden, so bestehen keine Zweifel an der Befugnis des Gemeinderates zur Vertretung der Gemeinde in diesem Verfahren. \u00a7 64 GG gibt der BGE 100 Ia 89 S. 92 Gemeindevorsteherschaft eine subsidi\u00e4re Zust\u00e4ndigkeit zur Besorgung der Gemeindeangelegenheiten, soweit sie nicht andern Beh\u00f6rden zugewiesen sind. Aus der in der Gemeindeordnung von Bassersdorf dem Gemeinderat einger\u00e4umten Kompetenz zur Erteilung einer Prozessvollmacht bis zu einem Streitwert von Fr. 50 000.-- darf gefolgert werden, dass der Gemeinderat auch ein staatsrechtliches Verfahren ohne bestimmten Streitwert und ohne erhebliches Kostenrisiko selbst\u00e4ndig einleiten kann.\\n\\n2.  Die Gemeinden sind in jenen Bereichen autonom, in denen ihnen das kantonale Recht eine verh\u00e4ltnism\u00e4ssig erhebliche Entscheidungsfreiheit bel\u00e4sst; dies gilt sowohl inbezug auf ihre Rechtsetzungsbefugnis als auch hinsichtlich der Rechtsanwendung im Einzelfall ( BGE 99 Ia 74 E. 2).\\n\\nDer Betrieb eines Elektrizit\u00e4tswerkes (Verteilwerkes) geh\u00f6rt unbestrittenermassen zum autonomen Wirkungskreis z\u00fcrcherischer Gemeinden. Die Aktivit\u00e4t der Gemeinde auf diesem Gebiet steht unter dem Schutz von Art. 48 KV, der folgenden Wortlaut hat:\\n\\n\\\"Die Gemeinden sind befugt, ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken der Verfassung und Gesetze selbst\u00e4ndig zu ordnen. Gemeindebeschl\u00fcsse k\u00f6nnen in sachlicher Beziehung nur angefochten werden, wenn sie offenbar \u00fcber die Zwecke der Gemeinde hinausgehen und zugleich eine erhebliche Belastung der Steuerpflichtigen zur Folge haben, oder wenn sie R\u00fccksichten der Billigkeit in ungeb\u00fchrlicher Weise verletzen.\\\"\\n\\n3.  Der Regierungsrat hat im angefochtenen Entscheid best\u00e4tigt, dass z\u00fcrcherische Gemeinden beim Betrieb eigenwirtschaftlicher produktiver Unternehmen die M\u00f6glichkeit haben, Beitr\u00e4ge zur Vorteilsausgleichung - etwa an die Kosten der Erweiterung des Leitungsnetzes - zu erheben; das kantonale Recht steht der kommunalen Statuierung solcher Beitragspflichten nicht entgegen. Die grunds\u00e4tzliche Zul\u00e4ssigkeit der Erhebung von Baubeitr\u00e4gen ist im vorliegenden Verfahren nicht mehr streitig.\\n\\nDer Regierungsrat erkl\u00e4rte jedoch, die von der Beschwerdef\u00fchrerin getroffene Regelung der Beitragspflicht sei inhaltlich unbefriedigend und verstosse gegen R\u00fccksichten der Billigkeit. Die teilweise Aufhebung der Vorschriften des EW-Reglementes erfolgte also gest\u00fctzt auf die im 2. Satz von Art. 48 KV einger\u00e4umte Befugnis, Gemeindebeschl\u00fcsse aufzuheben, \\\"wenn sie R\u00fccksichten der Billigkeit in ungeb\u00fchrlicher Weise verletzen\\\". BGE 100 Ia 89 S. 93\\n\\nDa es sich dabei um eine Verfassungsbestimmung handelt, ist ihre Auslegung frei zu \u00fcberpr\u00fcfen ( BGE 98 Ia 434 E. 4).\\n\\n4.  Der Regierungsrat beansprucht im angefochtenen Entscheid die Kompetenz, kommunale Reglemente \u00fcber die Beziehungen zwischen Versorgungsbetrieben von Gemeinden und ihren Ben\u00fctzern auf ihre Haltbarkeit vor Art. 4 BV zu pr\u00fcfen. Die Zulassungs- und Ben\u00fctzungsbedingungen m\u00fcssten unter gleichen tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnissen f\u00fcr alle B\u00fcrger gleich sein ( BGE 92 I 510 ); nur erhebliche tats\u00e4chliche Unterschiede verm\u00f6chten eine rechtliche Differenzierung zu begr\u00fcnden; Vorzugslasten seien nach dem wirtschaftlichen Sondervorteil zu bemessen, der dem einzelnen Beitragspflichtigen erwachse. - Die so verstandene kantonale \u00dcberpr\u00fcfung des autonomen Gemeinderechts unter dem Aspekt von Art. 4 BV verst\u00f6sst nicht gegen Art. 48 KV. Es erscheint als richtig, Gemeindereglemente auf jeden Fall dann als ungeb\u00fchrliche Verletzung der R\u00fccksichten der Billigkeit aufzuheben, wenn die getroffene Ordnung Art. 4 BV und den daraus abgeleiteten Prinzipien nicht entspricht.\\n\\na) Der Regierungsrat beanstandet an der durch die Gemeinde Bassersdorf beschlossenen Regelung, dass sie die Beitragspflicht von Voraussetzungen abh\u00e4ngig mache, welche als Kriterien zur Bestimmung des auszugleichenden Sondervorteils ungeeignet seien:\\n\\naa) Grosse Bauvorhaben k\u00f6nnten zwar grosse Aufwendungen seitens des Elektrizit\u00e4tswerks erfordern, doch st\u00e4nden in solchen F\u00e4llen den Ausgaben des Werkes in der Regel entsprechend hohe Geb\u00fchreneinnahmen gegen\u00fcber. Grosse einheitliche \u00dcberbauungen gestatteten oft eine rationelle Anlage des Leitungsnetzes. Aus der Gr\u00f6sse des Bauvorhabens k\u00f6nne nicht auf einen auszugleichenden Sondervorteil geschlossen werden. Die Kritik des Regierungsrates an der gew\u00e4hlten Formulierung ist \u00fcberzeugend. Entfallen hohe Gesamtkosten eines Netzausbaus auf eine grosse Zahl von Wohnungen und sind entsprechende Einnahmen aus Stromlieferungen zu erwarten, so entsteht weder seitens des Bauherrn ein auszugleichender Sondervorteil, noch seitens des Werkes eine im Vergleich zu andern Anschl\u00fcssen \u00fcberdurchschnittliche Belastung durch Baukosten. Ohne dass hier die von verschiedenen Faktoren abh\u00e4ngigen Kosten des Leitungsbaus f\u00fcr einzelne Areal\u00fcberbauungen BGE 100 Ia 89 S. 94 verschiedenen Ausmasses konkret er\u00f6rtert werden m\u00fcssten, erscheint es als ganz offensichtlich, dass die Gr\u00f6sse des Bauvorhabens an sich kein taugliches Kriterium zur Bestimmung der Beitragspflicht bildet. Auch bei einem grossen Bauvorhaben kann die nach der Zahl der Wohnungen berechnete Anschlussgeb\u00fchr einen durchaus angemessenen Beitrag an die vom Werk zu erstellenden Leitungen bilden. Umgekehrt erfordert unter Umst\u00e4nden ein kleineres Bauvorhaben Aufwendungen des Elektrizit\u00e4tswerks, die zum Ausmass des k\u00fcnftigen Strombezuges in einem Missverh\u00e4ltnis stehen, so dass die vom Werk zu leistende Erschliessungsarbeit dem Bauherrn einen Sondervorteil verschafft, dessen Ausgleich durch einen Baubeitrag gerechtfertigt ist.\\n\\nbb) Durch die weitere, kumulative Voraussetzung, dass nur die Notwendigkeit einer \\\"umfassenden Erweiterung des Leitungsnetzes (Leitungen und Transformerstationen)\\\" eine Beitragspflicht nach sich zieht, wird die ganze Regelung nicht entscheidend verbessert. Vor allem muss aus der gew\u00e4hlten Formulierung der Schluss gezogen werden, dass ein Bauvorhaben, welches nicht als \\\"gross\\\" zu bezeichnen ist, in keinem Fall zur Beitragspflicht f\u00fchrt, selbst wenn es eine umfassende, nicht rentable Erweiterung des Leitungsnetzes ausl\u00f6st.\\n\\nb) In der sachlich nicht begr\u00fcndeten Beschr\u00e4nkung der Beitragspflicht auf grosse Bauvorhaben sieht der Regierungsrat mit Recht einen Verstoss gegen Art. 4 BV : Bei grossen Bauvorhaben, die eine umfassende Erweiterung des Leitungsnetzes verlangen, kann nach dem Wortlaut von Art. 5 Ziff. 1 Abs. 2 EW-Reglement ein Baubeitrag verlangt werden, selbst wenn bei wirtschaftlicher Beurteilung der Gesamtanlage weder ein \u00fcberdurchschnittlicher Erschliessungsaufwand des Werkes noch ein Sondervorteil des Bauherrn nachgewiesen ist. Ist andererseits ein Bauvorhaben nicht als gross zu bezeichnen, so entf\u00e4llt die Beitragspflicht von vornherein, obschon durch das Werk eventuell ein ausgleichw\u00fcrdiger Sondervorteil geschaffen wird.\\n\\nIndem der Regierungsrat diese Regelung als die R\u00fccksichten der Billigkeit in ungeb\u00fchrender Weise verletzend aufhob, griff er nicht unbefugt in den autonomen Bereich der Gemeinde ein, sondern hielt sich an die in Art. 48 KV fixierte Grenze.\\n\\n6.  a) Auf die Ausf\u00fchrungen der Beschwerdeschrift \u00fcber die wirtschaftliche Lage des Elektrizit\u00e4tswerkes Bassersdorf ist BGE 100 Ia 89 S. 95 nicht einzutreten. Denn es geht ja hier nicht um die Feststellung der Notwendigkeit von Mehreinnahmen durch Baubeitr\u00e4ge, sondern um die rechtliche Umschreibung einer sachlich begr\u00fcndeten Ordnung der Beitragspflicht.\\n\\nb) In der Beschwerde werden die Belastungen des Werkes durch die Erweiterung des Leitungsnetzes bei verschiedenen \u00dcberbauungen berechnet. Alle Berechnungen basieren auf dem Vergleich zwischen den Anlagekosten des Werkes und dem zu erwartenden Geb\u00fchrenertrag. Als Belastung, die durch Baubeitr\u00e4ge gedeckt werden sollte, wird dabei die Differenz zwischen dem \\\"dreifachen Jahresstromertrag\\\" und den Anlagekosten gewertet.\\n\\nDer Regierungsrat verlangt von der Gemeinde lediglich ein Reglement, das im wesentlichen den diesen Berechnungen zugrunde liegenden \u00dcberlegungen folgt. Die sehr unbestimmten Kriterien \\\"grosses Bauvorhaben\\\" und \\\"umfassende Erweiterung des Leitungsnetzes\\\" sollen durch eine Regelung ersetzt werden, welche im Prinzip auf das Verh\u00e4ltnis zwischen Netzausbaukosten und mutmasslichem Geb\u00fchrenertrag abstellt. Soziale R\u00fccksichten - etwa bei abgelegenen Siedlungen - sind durch eine klare Festlegung sachlicher Kriterien nicht ausgeschlossen. - Die Frage, ob nicht schon die ungen\u00fcgende Bestimmtheit der Abgabepflicht nach allgemeinen rechtsstaatlichen Grunds\u00e4tzen zur Aufhebung der angefochtenen Vorschriften h\u00e4tte f\u00fchren m\u00fcssen, kann offen bleiben.\", \"abschnitte\": [{\"id\": \"1\", \"text\": \"a) Die Beschwerdef\u00fchrerin macht geltend, sie sei durch den angefochtenen Entscheid in ihrer Gemeindeautonomie verletzt. Die Gemeinde ist nach konstanter Praxis zur Erhebung dieser R\u00fcge legitimiert und es ist insoweit auf die staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ( BGE 98 Ia 431 , BGE 95 I 36 ). Ob der Gemeinde im betroffenen Bereich wirklich Autonomie zukommt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern eine solche der materiellen Pr\u00fcfung der Beschwerde ( BGE 99 Ia 74 , BGE 98 Ia 431 , BGE 94 I 544 ).\\n\\nb) Zur selbst\u00e4ndigen R\u00fcge einer Verletzung von Art. 4 BV ist eine Gemeinde nicht legitimiert; sie kann sich jedoch im Zusammenhang mit der Beschwerdef\u00fchrung wegen Verletzung der Gemeindeautonomie auch auf Art. 4 BV berufen ( BGE 97 I 511 , BGE 94 I 455 ). Die Beschwerdef\u00fchrerin macht geltend, die von ihr getroffene Regelung der Beitragspflicht verstosse nicht gegen Art. 4 BV ; hingegen habe der Regierungsrat willk\u00fcrlich entschieden, indem er von aktenwidrigen Annahmen ausgegangen BGE 100 Ia 89 S. 91 sei und die effektive Berechnungsart der Baubeitr\u00e4ge einfach \u00fcbergangen habe. Diese Argumentation bezieht sich mittelbar auf die R\u00fcge einer Verletzung der Gemeindeautonomie und hat keine selbst\u00e4ndige Bedeutung. In diesem Sinne kann darauf eingetreten werden.\\n\\nc) Das z\u00fcrcherische Gesetz \u00fcber das Gemeindewesen vom 6. Juni 1926 (GG) bestimmt in \u00a7 155 Abs. 2, dass ein Entscheid des Bezirksrates, der einen Beschluss der Gemeindeversammlung aufhebt - von bestimmten Ausnahmen abgesehen - stets der Gemeindeversammlung vorzulegen ist zur Entscheidung, ob ein Rechtsmittel ergriffen werden soll.\\n\\nIm vorliegenden Fall wurde der Beschluss der Gemeindeversammlung vom Bezirksrat best\u00e4tigt, aber vom Regierungsrat aufgehoben. \u00a7 155 Abs. 2 GG bezieht sich nach seinem Wortlaut nicht auf diesen Fall. Immerhin liegt die Folgerung nahe, dass die f\u00fcr die Anfechtung eines Bezirksratsbeschlusses notwendige Zustimmung der Gemeindeversammlung auch f\u00fcr die Einlegung eines Rechtsmittels gegen einen entsprechenden Entscheid des Regierungsrates erforderlich sei. 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F\u00fcr das Bundesgericht besteht daher kein Anlass, den Anwendungsbereich dieser speziellen Verfahrensvorschrift durch Analogie zum Nachteil der beschwerdef\u00fchrenden Gemeinde auszudehnen.\\n\\nMusste \u00a7 155 Abs. 2 GG bei der Einreichung der staatsrechtlichen Beschwerde nicht beachtet werden, so bestehen keine Zweifel an der Befugnis des Gemeinderates zur Vertretung der Gemeinde in diesem Verfahren. \u00a7 64 GG gibt der BGE 100 Ia 89 S. 92 Gemeindevorsteherschaft eine subsidi\u00e4re Zust\u00e4ndigkeit zur Besorgung der Gemeindeangelegenheiten, soweit sie nicht andern Beh\u00f6rden zugewiesen sind. Aus der in der Gemeindeordnung von Bassersdorf dem Gemeinderat einger\u00e4umten Kompetenz zur Erteilung einer Prozessvollmacht bis zu einem Streitwert von Fr. 50 000.-- darf gefolgert werden, dass der Gemeinderat auch ein staatsrechtliches Verfahren ohne bestimmten Streitwert und ohne erhebliches Kostenrisiko selbst\u00e4ndig einleiten kann.\"}, {\"id\": \"2\", \"text\": \"Die Gemeinden sind in jenen Bereichen autonom, in denen ihnen das kantonale Recht eine verh\u00e4ltnism\u00e4ssig erhebliche Entscheidungsfreiheit bel\u00e4sst; dies gilt sowohl inbezug auf ihre Rechtsetzungsbefugnis als auch hinsichtlich der Rechtsanwendung im Einzelfall ( BGE 99 Ia 74 E. 2).\\n\\nDer Betrieb eines Elektrizit\u00e4tswerkes (Verteilwerkes) geh\u00f6rt unbestrittenermassen zum autonomen Wirkungskreis z\u00fcrcherischer Gemeinden. Die Aktivit\u00e4t der Gemeinde auf diesem Gebiet steht unter dem Schutz von Art. 48 KV, der folgenden Wortlaut hat:\\n\\n\\\"Die Gemeinden sind befugt, ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken der Verfassung und Gesetze selbst\u00e4ndig zu ordnen. Gemeindebeschl\u00fcsse k\u00f6nnen in sachlicher Beziehung nur angefochten werden, wenn sie offenbar \u00fcber die Zwecke der Gemeinde hinausgehen und zugleich eine erhebliche Belastung der Steuerpflichtigen zur Folge haben, oder wenn sie R\u00fccksichten der Billigkeit in ungeb\u00fchrlicher Weise verletzen.\\\"\"}, {\"id\": \"3\", \"text\": \"Der Regierungsrat hat im angefochtenen Entscheid best\u00e4tigt, dass z\u00fcrcherische Gemeinden beim Betrieb eigenwirtschaftlicher produktiver Unternehmen die M\u00f6glichkeit haben, Beitr\u00e4ge zur Vorteilsausgleichung - etwa an die Kosten der Erweiterung des Leitungsnetzes - zu erheben; das kantonale Recht steht der kommunalen Statuierung solcher Beitragspflichten nicht entgegen. 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Es erscheint als richtig, Gemeindereglemente auf jeden Fall dann als ungeb\u00fchrliche Verletzung der R\u00fccksichten der Billigkeit aufzuheben, wenn die getroffene Ordnung Art. 4 BV und den daraus abgeleiteten Prinzipien nicht entspricht.\\n\\na) Der Regierungsrat beanstandet an der durch die Gemeinde Bassersdorf beschlossenen Regelung, dass sie die Beitragspflicht von Voraussetzungen abh\u00e4ngig mache, welche als Kriterien zur Bestimmung des auszugleichenden Sondervorteils ungeeignet seien:\\n\\naa) Grosse Bauvorhaben k\u00f6nnten zwar grosse Aufwendungen seitens des Elektrizit\u00e4tswerks erfordern, doch st\u00e4nden in solchen F\u00e4llen den Ausgaben des Werkes in der Regel entsprechend hohe Geb\u00fchreneinnahmen gegen\u00fcber. Grosse einheitliche \u00dcberbauungen gestatteten oft eine rationelle Anlage des Leitungsnetzes. Aus der Gr\u00f6sse des Bauvorhabens k\u00f6nne nicht auf einen auszugleichenden Sondervorteil geschlossen werden. 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