{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_100 IB 1", "bge", "CH", null, "100 IB 1", null, "1974-04-05", null, "de", null, null, "Regeste\n Initiativengesetz. - Zul\u00e4ssigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Feststellungsentscheid der Schweiz. Bundeskanzlei, dass eine Volksinitiative nicht zustande gekommen ist (Erw. 1). - Rechtliches Geh\u00f6r: Bei einer Ung\u00fcltigkeitserkl\u00e4rung hat die Schweiz. Bundeskanzlei den Initianten Gelegenheit zu geben, sich vorg\u00e4ngig der Verf\u00fcgung zu den angeblichen Ung\u00fcltigkeitsgr\u00fcnden zu \u00e4ussern (Erw. 2). - Inhalt und Zweck von Art. 4 Abs. 2 Initiativengesetz: Diese Bestimmung setzt nicht voraus, dass sich die Initianten bereits zu Beginn der Unterschriftensammlung schl\u00fcssig werden, ob sie den Initiativtext in einer oder in mehreren Amtssprachen zur Unterschrift auflegen wollen; sie bezweckt, dass die unterzeichnenden B\u00fcrger erkennen k\u00f6nnen, welches der massgebliche Text der Initiative ist, und soll den Eidg. R\u00e4ten Klarheit und Sicherheit dar\u00fcber geben, welche Fassung einer in mehreren Sprachen unterbreiteten Initiative die massgebende ist (Erw. 3).", "<br/>\nRegeste\n<br/>Initiativengesetz. - Zul\u00e4ssigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Feststellungsentscheid der Schweiz. Bundeskanzlei, dass eine Volksinitiative nicht zustande gekommen ist (Erw. 1). - Rechtliches Geh\u00f6r: Bei einer Ung\u00fcltigkeitserkl\u00e4rung hat die Schweiz. Bundeskanzlei den Initianten Gelegenheit zu geben, sich vorg\u00e4ngig der Verf\u00fcgung zu den angeblichen Ung\u00fcltigkeitsgr\u00fcnden zu \u00e4ussern (Erw. 2). - Inhalt und Zweck von Art. 4 Abs. 2 Initiativengesetz: Diese Bestimmung setzt nicht voraus, dass sich die Initianten bereits zu Beginn der Unterschriftensammlung schl\u00fcssig werden, ob sie den Initiativtext in einer oder in mehreren Amtssprachen zur Unterschrift auflegen wollen; sie bezweckt, dass die unterzeichnenden B\u00fcrger erkennen k\u00f6nnen, welches der massgebliche Text der Initiative ist, und soll den Eidg. R\u00e4ten Klarheit und Sicherheit dar\u00fcber geben, welche Fassung einer in mehreren Sprachen unterbreiteten Initiative die massgebende ist (Erw. 3).", "<br/>\nRegeste\n<br/>Loi sur les initiatives populaires. - Recevabilit\u00e9 du recours de droit administratif contre une d\u00e9cision de la Chancellerie f\u00e9d\u00e9rale constatant qu'une initiative populaire n'a pas abouti (consid. 1). - Droit d'\u00eatre entendu: S'agissant d'une d\u00e9claration d'invalidit\u00e9, la Chancellerie f\u00e9d\u00e9rale doit fournir aux promoteurs de l'initiative l'occasion de s'exprimer pr\u00e9alablement \u00e0 la d\u00e9cision sur les pr\u00e9tendus motifs d'invalidit\u00e9 (consid. 2). - Contenu et but de l'art. 4 al. 2 de la loi sur les initiatives populaires: Cette disposition ne suppose pas que les promoteurs de l'initiative aient d\u00e9j\u00e0 d\u00e9cid\u00e9 lorsqu'ils commencent \u00e0 r\u00e9colter les signatures s'ils entendent pr\u00e9senter le texte de l'initiative \u00e0 la signature en une ou en plusieurs langues officielles; elle tend \u00e0 permettre aux signataires de reconna\u00eetre quel est le texte d\u00e9terminant de l'initiative et doit faire savoir aux Chambres f\u00e9d\u00e9rales de fa\u00e7on claire et s\u00fbre quelle est la teneur d\u00e9terminante d'une initiative pr\u00e9sent\u00e9e en plusieurs langues (consid. 3).", "<br/>\nRegesto\n<br/>Legge sulle iniziative popolari. - Ammissibilit\u00e0 del ricorso di diritto amministrativo contro una decisione della Cancelleria federale con cui si accerta che un'iniziativa popolare non \u00e8 stata presentata validamente (consid. 1). - Diritto d'essere sentito: prima di dichiarare invalida una iniziativa, la Cancelleria federale deve dare ai suoi promotori l'occasione di esprimersi sui pretesi motivi d'invalidit\u00e0 (consid. 2). - Contenuto e scopo dell'art. 4 cpv. 2 della legge sulle iniziative popolari: tale norma non presuppone che i promotori dell'iniziativa abbiano gi\u00e0 deciso, allorch\u00e8 cominciano a raccogliere le firme, se presentare alla firma il testo dell'iniziativa in una o pi\u00f9 lingue ufficiali; essa tende a permettere ai firmatari di riconoscere quale sia il testo determinante dell'iniziativa e a cerziorare le Camere federali sul tenore determinante di una iniziativa presentata in pi\u00f9 lingue (consid. 3).", "Urteilskopf\n100 Ib 1\n1. Urteil vom 5. April 1974 i.S. Progressive Organisationen der Schweiz (POCH) & Konsorten gegen Schweiz. Bundeskanzlei\nRegeste\nInitiativengesetz.\n- Zul\u00e4ssigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Feststellungsentscheid der Schweiz. Bundeskanzlei, dass eine Volksinitiative nicht zustande gekommen ist (Erw. 1).\n- Rechtliches Geh\u00f6r: Bei einer Ung\u00fcltigkeitserkl\u00e4rung hat die Schweiz. Bundeskanzlei den Initianten Gelegenheit zu geben, sich vorg\u00e4ngig der Verf\u00fcgung zu den angeblichen Ung\u00fcltigkeitsgr\u00fcnden zu \u00e4ussern (Erw. 2).\n- Inhalt und Zweck von Art. 4 Abs. 2 Initiativengesetz: Diese Bestimmung setzt nicht voraus, dass sich die Initianten bereits zu Beginn der Unterschriftensammlung schl\u00fcssig werden, ob sie den Initiativtext in einer oder in mehreren Amtssprachen zur Unterschrift auflegen wollen; sie bezweckt, dass die unterzeichnenden B\u00fcrger erkennen k\u00f6nnen, welches der massgebliche Text der Initiative ist, und soll den Eidg. R\u00e4ten Klarheit und Sicherheit dar\u00fcber geben, welche Fassung einer in mehreren Sprachen unterbreiteten Initiative die massgebende ist (Erw. 3).\nSachverhalt\nab Seite 2\nBGE 100 Ib 1 S. 2\nA.-\nEnde 1971 legten die Progressiven Organisationen der Schweiz (POCH) Unterschriftenbogen in deutscher Sprache f\u00fcr eine Volksinitiative zur Einf\u00fchrung der 40-Stunden-Woche auf. Die Unterschriftenbogen tragen folgenden Text:\n\"Einf\u00fchrung der 40-Stunden-Woche\nDie unterzeichneten stimmberechtigten Schweizer B\u00fcrger und B\u00fcrgerinnen verlangen auf dem Wege der Volks-Initiative, dass die Bundesverfassung durch einen Art. 34 sexties erg\u00e4nzt wird:\nDie ordentliche Arbeitszeit darf 40 Stunden in der Woche nicht \u00fcberschreiten.\n\u00dcbergangsbestimmung: Die neue Vorschrift tritt ein Jahr nach ihrer Annahme in der Volksabstimmung in Kraft. Die Gesetzesbestimmungen, welche die H\u00f6chstdauer der w\u00f6chentlichen Arbeitszeit betreffen, gelten auf diesen Zeitpunkt hin als entsprechend ge\u00e4ndert.\"\nAuch wird darauf erkl\u00e4rt, dass Georg Degen und Konsorten mit Zweidrittelsmehrheit berechtigt seien, das Volksbegehren zur\u00fcckzuziehen. Die Unterschriftenbogen enthalten keinen Hinweis darauf, dass der deutsche Text der Volksinitiative, der als einziger auf den Bogen steht, der massgebliche sei. Solche Unterschriftenbogen sind von 11 613 B\u00fcrgern unterzeichnet worden. Nachtr\u00e4glich erstellten die Initianten Unterschriftenbogen, auf denen der Initiativtext in franz\u00f6sischer bzw. italienischer Sprache aufgef\u00fchrt ist. Dabei wurde auf jedem Bogen festgehalten, dass der deutsche Text der massgebende sei, und dieser deutsche Text jeweils auch aufgef\u00fchrt. 11 645 B\u00fcrger und B\u00fcrgerinnen unterzeichneten solche Unterschriftenbogen. Beim Nachdruck wurde dann auch bei den Unterschriftenbogen mit deutschem Text der Hinweis aufgenommen, dass der deutsche Text der Initiative der massgebliche sei. 30 969 Unterschriften wurden auf derart erg\u00e4nzte Formulare mit deutschem Text gesetzt.\nB.-\nMit Verf\u00fcgung vom 19. Dezember 1973 stellte die Bundeskanzlei fest, dass die Volksinitiative zur Einf\u00fchrung der\nBGE 100 Ib 1 S. 3\n40-Stunden-Woche nicht zustande gekommen sei, da sie nicht die nach\nArt. 121 Abs. 2 BV\nverlangten 50 000 g\u00fcltigen Unterschriften aufweise. Von insgesamt 55 061 eingereichten Unterschriften seien lediglich 42 614 g\u00fcltig.\nIn der Begr\u00fcndung dieser Verf\u00fcgung f\u00fchrt die Bundeskanzlei aus, in einer gr\u00f6sseren Auflage der deutschsprachigen Unterschriftenlisten mit insgesamt 11 613 Unterschriften fehle die Bezeichnung des massgebenden Textes, was nach Art. 4 Abs. 2 BG \u00fcber das Verfahren bei Volksbegehren auf Revision der Bundesverfassung vom 23. M\u00e4rz 1962 (Initiativengesetz) G\u00fcltigkeitsvoraussetzung sei bei einem Partialrevisionsbegehren, das in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs und in mehr als einer Amtssprache zur Unterzeichnung aufgelegt wird.\nC.-\nGegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Beschwerdef\u00fchrer verlangen die Aufhebung der Verf\u00fcgung der Bundeskanzlei und die Feststellung, dass die in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs gestellte Volksinitiative zur Einf\u00fchrung der 40-Stunden-Woche zustande gekommen sei. Es wird geltend gemacht, der Entscheid der Bundeskanzlei sei durch \u00fcbertriebene Formstrenge gekennzeichnet, was durch\nArt. 4 BV\nverp\u00f6nt werde. Die Ung\u00fcltigerkl\u00e4rung der Initiative bedeute einen Eingriff in ein elementares Volksrecht durch einen ausschliesslich formal, jedoch materiell nicht dem Sinn der gesetzlichen Bestimmungen entsprechend begr\u00fcndeten Verwaltungsakt.\nDie Bundeskanzlei schliesst auf Abweisung der Beschwerde.\nErw\u00e4gungen\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\n1.\nDie Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der Bundeskanzlei, mit dem festgestellt wird, dass die Volksinitiative zur Einf\u00fchrung der 40-Stunden-Woche nicht zustande gekommen ist.\nDas Bundesgericht beurteilt nach\nArt. 97 Abs. 1 OG\nletztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verf\u00fcgungen im Sinne von Art. 5 VwG; als solche gelten Anordnungen der Beh\u00f6rden im Einzelfall, die sich auf \u00f6ffentliches Recht des Bundes st\u00fctzen. Der angefochtene Entscheid z\u00e4hlt zu derartigen Verf\u00fcgungen. Verf\u00fcgungen nach Art. 22 des Gesch\u00e4ftsverkehrsgesetzes vom 23. M\u00e4rz 1962 betreffend Volksbegehren wurden allerdings nach dem alten OG vom Bundesrat behandelt bzw. erlassen. Seit der Revision des OG im Jahre 1968 ist f\u00fcr den\nBGE 100 Ib 1 S. 4\nErlass derartiger Verf\u00fcgungen nunmehr anstelle des Bundesrates die Bundeskanzlei als Mittelinstanz zust\u00e4ndig (Art. 23 Abs. 2 BG vom 26. M\u00e4rz 1914 \u00fcber die Organisation der Bundesverwaltung, in der Fassung vom 20. Dezember 1968; vgl. auch\nBGE 98 Ib 291\n). Aus dem Text des revidierten OG und aus seiner Entstehungsgeschichte kann geschlossen werden, dass diesbez\u00fcgliche Entscheide der Bundeskanzlei heute grunds\u00e4tzlich der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegen (\nArt. 98 lit. b OG\n), fallen sie doch unter keine der in Art. 99 bis 102 OG aufgez\u00e4hlten Ausnahmen. Wohl hatte der Bundesrat in dem der Bundesversammlung mit Botschaft vom 24. September 1965 unterbreiteten Entwurf f\u00fcr ein BG \u00fcber die \u00c4nderung des OG (BBl 1965 II 1265) vorgeschlagen, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen \"Verf\u00fcgungen auf Grund von Bestimmungen \u00fcber die Eidgen\u00f6ssischen Wahlen, Volksbegehren und Abstimmungen\" auszuschliessen (Art. 99 lit. d des Entwurfs). Die Kommission des Nationalrates hat diese Ausnahmebestimmung jedoch gestrichen (Protokoll der 2. Sitzung vom 17./18. Januar 1966, S. 37), und dabei ist es geblieben.\nDie Beschwerdef\u00fchrer haben am Zustandekommen der Initiative und damit an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids ein schutzw\u00fcrdiges Interesse. Sie sind daher - neben den unterzeichneten Stimmb\u00fcrgern - zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert (\nArt. 103 lit. a OG\n). Die Beschwerde ist rechtzeitig (\nArt. 106 OG\n) und den formellen Anforderungen des Gesetzes entsprechend (\nArt. 108 OG\n) eingereicht worden. Es ist somit darauf einzutreten.\n2.\nDie Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgen, die Bundeskanzlei habe im Sinne der Ung\u00fcltigkeit der Initiative entschieden, ohne dass sie ihnen vorher Gelegenheit gegeben h\u00e4tte, zu erkl\u00e4ren, weshalb die erste Auflage der einzig in deutscher Sprache abgefassten Unterschriftenbogen keinen Hinweis auf den massgeblichen Text enthielt. Darin liege eine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs. Die Bundeskanzlei wendet dagegen ein, die Pr\u00fcfung der G\u00fcltigkeit der Volksinitiative sei ein nicht streitiges Verwaltungsverfahren. Ein vorg\u00e4ngiges Anh\u00f6ren der Parteien sei bei diesen Verfahren nicht notwendig. Nach der Botschaft zum VwG (BBl 1965 I 1368) gehe bei derartigen Begehren die Anh\u00f6rung der Parteien der Verf\u00fcgung automatisch voraus.\nDer Auffassung der Bundeskanzlei ist nicht beizupflichten. Nach Art. 30 Abs. 1 VwG, der auf das Verfahren vor der Bundeskanzlei\nBGE 100 Ib 1 S. 5\nAnwendung findet (Art. 1 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 3 VwG), h\u00f6rt die Beh\u00f6rde die Parteien an, bevor sie verf\u00fcgt. Die Ausnahmef\u00e4lle, in denen sie davon absehen kann, sind in Art. 30 Abs. 2 lit. a bis e VwG ersch\u00f6pfend aufgez\u00e4hlt. Nach lit. c kann auf eine vorg\u00e4ngige Anh\u00f6rung verzichtet werden, wenn die Beh\u00f6rde den Begehren der Parteien voll entspricht. Das w\u00e4re vorliegend der Fall gewesen, wenn die Bundeskanzlei die Volksinitiative f\u00fcr g\u00fcltig erkl\u00e4rt h\u00e4tte. Der Umkehrschluss aus diesem Ausnahmegrund erhellt, dass bei einer Ung\u00fcltigkeitserkl\u00e4rung den Initianten Gelegenheit zu geben ist, sich vorg\u00e4ngig der Verf\u00fcgung zu den angeblichen Ung\u00fcltigkeitsgr\u00fcnden zu \u00e4ussern.\nDaran vermag auch die Tatsache nichts zu \u00e4ndern, dass die Verf\u00fcgung der Bundeskanzlei mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kann. Die M\u00f6glichkeit, eine Verf\u00fcgung auf dem Rechtsmittelweg anzufechten, schliesst - abgesehen von der hier nicht zutreffenden Ausnahme des Art. 30 Abs. 2 lit. e VwG - die Pflicht der Beh\u00f6rde zur vorg\u00e4ngigen Anh\u00f6rung der Parteien nicht aus; diese Pflicht entf\u00e4llt nur, wenn die Verf\u00fcgung durch Einsprache anfechtbar ist, d.h. die selbe Instanz nochmals in der gleichen Sache zu entscheiden hat (Art. 30 Abs. 2 lit. b VwG).\nDieser Schluss zwingt jedoch nicht zur R\u00fcckweisung der Sache an die Bundeskanzlei zwecks Gew\u00e4hrung des rechtlichen Geh\u00f6rs. Nachdem in der Sache eine reine Rechtsfrage zu entscheiden ist, hinsichtlich der dem Bundesgericht die freie Pr\u00fcfung zusteht, kann der Mangel der Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs im vorliegenden Verfahren, in dem die Beschwerdef\u00fchrer voll zum Wort gekommen sind, geheilt werden. Dies rechtfertigt sich \u00fcberdies auch aus prozess\u00f6konomischen Gr\u00fcnden. Die Bundeskanzlei hat in ihrer Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde zum Ausdruck gebracht, dass sie nach wie vor gleich entscheiden w\u00fcrde. Es h\u00e4tte somit wenig Sinn, die Vorinstanz zu verpflichten, aufgrund der Vorbringen der Beschwerdef\u00fchrer ihre Auffassung - unter Gew\u00e4hrung des rechtlichen Geh\u00f6rs - zu \u00fcberpr\u00fcfen.\n3.\na) Art. 4 Abs. 2 Initiativengesetz lautet wie folgt:\n\"Wird ein Partialrevisionsbegehren in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes in mehr als einer Amtssprache zur Unterzeichnung aufgelegt, so muss jeder Unterschriftenbogen, um g\u00fcltig zu sein, \u00fcberdies den massgebenden Text bezeichnen und wiedergeben.\"\nBGE 100 Ib 1 S. 6\nDamit hat der Gesetzgeber zwei F\u00e4lle ins Auge gefasst: Einerseitsjenen, da ein Volksbegehren in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs in einer einzigen Amtssprache zur Unterzeichnung aufgelegt wird; anderseits den Fall, da f\u00fcr ein Partialrevisionsbegehren gleich mehrsprachig Unterschriften gesammelt werden. Nicht ausdr\u00fccklich geregelt ist damit der Fall, der hier vorliegt: Das Partialrevisionsbegehren wird zuerst nur in einer einzigen Amtssprache, n\u00e4mlich deutsch, zur Unterzeichnung aufgelegt; die Initianten entschliessen sich jedoch nachtr\u00e4glich, mit Unterschriftenbogen in der zweiten und dritten Amtssprache Unterschriften zu sammeln und bezeichnen erst in diesem Zeitpunkt den deutschen Text des Partialrevisionsbegehrens als massgeblich.\nDie Bundeskanzlei h\u00e4lt diesbez\u00fcglich daf\u00fcr, Art. 4 Initiativengesetz setze voraus, dass sich die Initianten bereits zu Beginn der Unterschriftensammlung schl\u00fcssig werden m\u00fcssen, ob sie den Initiativtext in einer oder in mehreren Amtssprachen zur Unterschrift auflegen wollen; ein nachtr\u00e4gliches Hineintragen einer zun\u00e4chst einsprachig begonnenen Unterschriftensammlung in ein anderes Sprachgebiet soll ausgeschlossen sein. Dieser Auffassung steht entgegen, dass das Initiativengesetz das Vorgehen, so wie es die Beschwerdef\u00fchrer eingeschlagen haben, weder ausdr\u00fccklich verbietet noch ausdr\u00fccklich regelt. Es muss daher f\u00fcr diesen Fall eine L\u00f6sung gefunden werden, die der Ziel- und Zwecksetzung des Art. 4 Abs. 2 Initiativengesetz entspricht.\nb) Art. 4 Abs. 2 Initiativengesetz verfolgt zwei Zwecke: Einerseits sollen die unterzeichnenden B\u00fcrger erkennen k\u00f6nnen, welches der massgebliche Text eines Partialrevisionsbegehrens ist, wenn dieses mehrsprachig zur Unterschrift aufgelegt wird; anderseits muss f\u00fcr die Eidg. R\u00e4te Klarheit und Sicherheit dar\u00fcber bestehen, welcher Text einer in mehreren Sprachen unterbreiteten Initiative der massgebende sein soll. Es fragt sich, ob die von der Bundeskanzlei im vorliegenden Fall beanstandeten Unterschriftenbogen in diesen Punkten dem G\u00fcltigkeitserfordernis des Art. 4 Abs. 2 Initiativengesetz entsprechen.\nDie Unterschriftenlisten, die beanstandet werden, enthalten lediglich den deutschen Text des Partialrevisionsbegehrens; es wird darauf nicht erkl\u00e4rt, dass der einzig aufgef\u00fchrte Text der massgebende sei. Sie wurden zu Beginn der Unterschriftensammlung in Umlauf gesetzt; indes waren einige offenbar noch im Umlauf, als die Unterschriftensammlung auf die andern\nBGE 100 Ib 1 S. 7\nSprachgebiete ausgedehnt worden war. Wer diese Unterschriftenbogen unterzeichnete, wusste aber, dass seine Unterschrift den massgebenden deutschen Text des Partialrevisionsbegehrens betraf, lag doch f\u00fcr die Unterzeichner der Initiative auf der Unterschriftenliste gar kein anderer als der massgebliche Text vor. Anderseits kann f\u00fcr die Eidg. R\u00e4te kein Zweifel dar\u00fcber bestehen, welchen Text die Initianten als den massgeblichen gewollt haben; dies deshalb, weil sich die Frage solange nicht stellte, als die Unterschriftensammlung f\u00fcr das Partialrevisionsbegehren nur in deutscher Sprache im Gange war und die Initianten, in dem Augenblick, da sie die Unterschriftensammlung auf weitere Sprachgebiete ausdehnten, die Initiative somit mehrsprachig wurde, ausdr\u00fccklich und unmissverst\u00e4ndlich erkl\u00e4rten, die deutsche Fassung des Partialrevisionsbegehrens habe als massgebend zu gelten. Die Zwecke des Art. 4 Abs. 2 Initiativengesetz sind demnach im vorliegenden Fall verwirklicht worden.\nc) Soweit daher die Beschwerdef\u00fchrer die Aufhebung der Verf\u00fcgung der Bundeskanzlei verlangen, ist ihrem Begehren stattzugeben. Dagegen kann dem Begehren um Feststellung, dass die Volksinitiative zur Einf\u00fchrung der 40-Stunden-Woche zustande gekommen sei, nicht entsprochen werden. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Rechtsfrage, ob die Bundeskanzlei jene deutschsprachigen Unterschriftenlisten mit insgesamt 11 613 Unterschriften, auf denen die Bezeichnung des massgebenden Textes fehlt, zu Recht nach Art. 4 Abs. 2 Initiativengesetz ung\u00fcltig erkl\u00e4rt hat oder nicht. Das Bundesgericht stellt fest, dass diese Unterschriftenbogen das G\u00fcltigkeitserfordernis des Art. 4 Abs. 2 Initiativengesetz erf\u00fcllen. Ob sie allenfalls andere M\u00e4ngel aufweisen, hat es nicht zu pr\u00fcfen. Die Bundeskanzlei wird daher - nach Pr\u00fcfung dieser Frage - in einer neuen Verf\u00fcgung entscheiden m\u00fcssen, ob die Initiative g\u00fcltig zustande gekommen ist oder nicht.\nDispositiv\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\nDie Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neuentscheidung an die Schweiz. Bundeskanzlei zur\u00fcckgewiesen.", null, null, null, null, null, null, "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F100-IB-1%3Ade&lang=de&zoom=&type=show_document", null, null, "[]", "2026-02-12T17:14:39.589969", null, null, null, null, "bef86ae10a4c3141ea452cd0fa75a5020b3c2e718e8108276ee7e3d9c6105838", 1, 14741, null, null, null, 0, "Gutheissung", null, null, "2026-07-15T01:38:05", "2026-08-26T01:37:46", 0, 0, "{\"meta\": {\"reference\": \"100 IB 1\", \"is_bge\": false, \"date\": \"5. 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Die Unterschriftenbogen tragen folgenden Text:\\n\\n\\\"Einf\u00fchrung der 40-Stunden-Woche\\n\\nDie unterzeichneten stimmberechtigten Schweizer B\u00fcrger und B\u00fcrgerinnen verlangen auf dem Wege der Volks-Initiative, dass die Bundesverfassung durch einen Art. 34 sexties erg\u00e4nzt wird:\\n\\nDie ordentliche Arbeitszeit darf 40 Stunden in der Woche nicht \u00fcberschreiten.\\n\\n\u00dcbergangsbestimmung: Die neue Vorschrift tritt ein Jahr nach ihrer Annahme in der Volksabstimmung in Kraft. Die Gesetzesbestimmungen, welche die H\u00f6chstdauer der w\u00f6chentlichen Arbeitszeit betreffen, gelten auf diesen Zeitpunkt hin als entsprechend ge\u00e4ndert.\\\"\\n\\nAuch wird darauf erkl\u00e4rt, dass Georg Degen und Konsorten mit Zweidrittelsmehrheit berechtigt seien, das Volksbegehren zur\u00fcckzuziehen. Die Unterschriftenbogen enthalten keinen Hinweis darauf, dass der deutsche Text der Volksinitiative, der als einziger auf den Bogen steht, der massgebliche sei. Solche Unterschriftenbogen sind von 11 613 B\u00fcrgern unterzeichnet worden. Nachtr\u00e4glich erstellten die Initianten Unterschriftenbogen, auf denen der Initiativtext in franz\u00f6sischer bzw. italienischer Sprache aufgef\u00fchrt ist. Dabei wurde auf jedem Bogen festgehalten, dass der deutsche Text der massgebende sei, und dieser deutsche Text jeweils auch aufgef\u00fchrt. 11 645 B\u00fcrger und B\u00fcrgerinnen unterzeichneten solche Unterschriftenbogen. Beim Nachdruck wurde dann auch bei den Unterschriftenbogen mit deutschem Text der Hinweis aufgenommen, dass der deutsche Text der Initiative der massgebliche sei. 30 969 Unterschriften wurden auf derart erg\u00e4nzte Formulare mit deutschem Text gesetzt.\\n\\nB.  Mit Verf\u00fcgung vom 19. Dezember 1973 stellte die Bundeskanzlei fest, dass die Volksinitiative zur Einf\u00fchrung der BGE 100 Ib 1 S. 3 40-Stunden-Woche nicht zustande gekommen sei, da sie nicht die nach Art. 121 Abs. 2 BV verlangten 50 000 g\u00fcltigen Unterschriften aufweise. Von insgesamt 55 061 eingereichten Unterschriften seien lediglich 42 614 g\u00fcltig.\\n\\nIn der Begr\u00fcndung dieser Verf\u00fcgung f\u00fchrt die Bundeskanzlei aus, in einer gr\u00f6sseren Auflage der deutschsprachigen Unterschriftenlisten mit insgesamt 11 613 Unterschriften fehle die Bezeichnung des massgebenden Textes, was nach Art. 4 Abs. 2 BG \u00fcber das Verfahren bei Volksbegehren auf Revision der Bundesverfassung vom 23. M\u00e4rz 1962 (Initiativengesetz) G\u00fcltigkeitsvoraussetzung sei bei einem Partialrevisionsbegehren, das in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs und in mehr als einer Amtssprache zur Unterzeichnung aufgelegt wird.\\n\\nC.  Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Beschwerdef\u00fchrer verlangen die Aufhebung der Verf\u00fcgung der Bundeskanzlei und die Feststellung, dass die in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs gestellte Volksinitiative zur Einf\u00fchrung der 40-Stunden-Woche zustande gekommen sei. Es wird geltend gemacht, der Entscheid der Bundeskanzlei sei durch \u00fcbertriebene Formstrenge gekennzeichnet, was durch Art. 4 BV verp\u00f6nt werde. Die Ung\u00fcltigerkl\u00e4rung der Initiative bedeute einen Eingriff in ein elementares Volksrecht durch einen ausschliesslich formal, jedoch materiell nicht dem Sinn der gesetzlichen Bestimmungen entsprechend begr\u00fcndeten Verwaltungsakt.\\n\\nDie Bundeskanzlei schliesst auf Abweisung der Beschwerde.\", \"abschnitte\": [{\"id\": \"A\", \"text\": \"Ende 1971 legten die Progressiven Organisationen der Schweiz (POCH) Unterschriftenbogen in deutscher Sprache f\u00fcr eine Volksinitiative zur Einf\u00fchrung der 40-Stunden-Woche auf. Die Unterschriftenbogen tragen folgenden Text:\\n\\n\\\"Einf\u00fchrung der 40-Stunden-Woche\\n\\nDie unterzeichneten stimmberechtigten Schweizer B\u00fcrger und B\u00fcrgerinnen verlangen auf dem Wege der Volks-Initiative, dass die Bundesverfassung durch einen Art. 34 sexties erg\u00e4nzt wird:\\n\\nDie ordentliche Arbeitszeit darf 40 Stunden in der Woche nicht \u00fcberschreiten.\\n\\n\u00dcbergangsbestimmung: Die neue Vorschrift tritt ein Jahr nach ihrer Annahme in der Volksabstimmung in Kraft. Die Gesetzesbestimmungen, welche die H\u00f6chstdauer der w\u00f6chentlichen Arbeitszeit betreffen, gelten auf diesen Zeitpunkt hin als entsprechend ge\u00e4ndert.\\\"\\n\\nAuch wird darauf erkl\u00e4rt, dass Georg Degen und Konsorten mit Zweidrittelsmehrheit berechtigt seien, das Volksbegehren zur\u00fcckzuziehen. Die Unterschriftenbogen enthalten keinen Hinweis darauf, dass der deutsche Text der Volksinitiative, der als einziger auf den Bogen steht, der massgebliche sei. Solche Unterschriftenbogen sind von 11 613 B\u00fcrgern unterzeichnet worden. Nachtr\u00e4glich erstellten die Initianten Unterschriftenbogen, auf denen der Initiativtext in franz\u00f6sischer bzw. italienischer Sprache aufgef\u00fchrt ist. Dabei wurde auf jedem Bogen festgehalten, dass der deutsche Text der massgebende sei, und dieser deutsche Text jeweils auch aufgef\u00fchrt. 11 645 B\u00fcrger und B\u00fcrgerinnen unterzeichneten solche Unterschriftenbogen. Beim Nachdruck wurde dann auch bei den Unterschriftenbogen mit deutschem Text der Hinweis aufgenommen, dass der deutsche Text der Initiative der massgebliche sei. 30 969 Unterschriften wurden auf derart erg\u00e4nzte Formulare mit deutschem Text gesetzt.\"}, {\"id\": \"B\", \"text\": \"Mit Verf\u00fcgung vom 19. Dezember 1973 stellte die Bundeskanzlei fest, dass die Volksinitiative zur Einf\u00fchrung der BGE 100 Ib 1 S. 3 40-Stunden-Woche nicht zustande gekommen sei, da sie nicht die nach Art. 121 Abs. 2 BV verlangten 50 000 g\u00fcltigen Unterschriften aufweise. Von insgesamt 55 061 eingereichten Unterschriften seien lediglich 42 614 g\u00fcltig.\\n\\nIn der Begr\u00fcndung dieser Verf\u00fcgung f\u00fchrt die Bundeskanzlei aus, in einer gr\u00f6sseren Auflage der deutschsprachigen Unterschriftenlisten mit insgesamt 11 613 Unterschriften fehle die Bezeichnung des massgebenden Textes, was nach Art. 4 Abs. 2 BG \u00fcber das Verfahren bei Volksbegehren auf Revision der Bundesverfassung vom 23. M\u00e4rz 1962 (Initiativengesetz) G\u00fcltigkeitsvoraussetzung sei bei einem Partialrevisionsbegehren, das in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs und in mehr als einer Amtssprache zur Unterzeichnung aufgelegt wird.\"}, {\"id\": \"C\", \"text\": \"Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Beschwerdef\u00fchrer verlangen die Aufhebung der Verf\u00fcgung der Bundeskanzlei und die Feststellung, dass die in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs gestellte Volksinitiative zur Einf\u00fchrung der 40-Stunden-Woche zustande gekommen sei. Es wird geltend gemacht, der Entscheid der Bundeskanzlei sei durch \u00fcbertriebene Formstrenge gekennzeichnet, was durch Art. 4 BV verp\u00f6nt werde. Die Ung\u00fcltigerkl\u00e4rung der Initiative bedeute einen Eingriff in ein elementares Volksrecht durch einen ausschliesslich formal, jedoch materiell nicht dem Sinn der gesetzlichen Bestimmungen entsprechend begr\u00fcndeten Verwaltungsakt.\\n\\nDie Bundeskanzlei schliesst auf Abweisung der Beschwerde.\"}]}, \"erwaegungen\": {\"raw\": \"1.  Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der Bundeskanzlei, mit dem festgestellt wird, dass die Volksinitiative zur Einf\u00fchrung der 40-Stunden-Woche nicht zustande gekommen ist.\\n\\nDas Bundesgericht beurteilt nach Art. 97 Abs. 1 OG letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verf\u00fcgungen im Sinne von Art. 5 VwG; als solche gelten Anordnungen der Beh\u00f6rden im Einzelfall, die sich auf \u00f6ffentliches Recht des Bundes st\u00fctzen. Der angefochtene Entscheid z\u00e4hlt zu derartigen Verf\u00fcgungen. Verf\u00fcgungen nach Art. 22 des Gesch\u00e4ftsverkehrsgesetzes vom 23. M\u00e4rz 1962 betreffend Volksbegehren wurden allerdings nach dem alten OG vom Bundesrat behandelt bzw. erlassen. Seit der Revision des OG im Jahre 1968 ist f\u00fcr den BGE 100 Ib 1 S. 4 Erlass derartiger Verf\u00fcgungen nunmehr anstelle des Bundesrates die Bundeskanzlei als Mittelinstanz zust\u00e4ndig (Art. 23 Abs. 2 BG vom 26. M\u00e4rz 1914 \u00fcber die Organisation der Bundesverwaltung, in der Fassung vom 20. Dezember 1968; vgl. auch BGE 98 Ib 291 ). Aus dem Text des revidierten OG und aus seiner Entstehungsgeschichte kann geschlossen werden, dass diesbez\u00fcgliche Entscheide der Bundeskanzlei heute grunds\u00e4tzlich der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegen ( Art. 98 lit. b OG ), fallen sie doch unter keine der in Art. 99 bis 102 OG aufgez\u00e4hlten Ausnahmen. Wohl hatte der Bundesrat in dem der Bundesversammlung mit Botschaft vom 24. September 1965 unterbreiteten Entwurf f\u00fcr ein BG \u00fcber die \u00c4nderung des OG (BBl 1965 II 1265) vorgeschlagen, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen \\\"Verf\u00fcgungen auf Grund von Bestimmungen \u00fcber die Eidgen\u00f6ssischen Wahlen, Volksbegehren und Abstimmungen\\\" auszuschliessen (Art. 99 lit. d des Entwurfs). Die Kommission des Nationalrates hat diese Ausnahmebestimmung jedoch gestrichen (Protokoll der 2. Sitzung vom 17./18. Januar 1966, S. 37), und dabei ist es geblieben.\\n\\nDie Beschwerdef\u00fchrer haben am Zustandekommen der Initiative und damit an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids ein schutzw\u00fcrdiges Interesse. Sie sind daher - neben den unterzeichneten Stimmb\u00fcrgern - zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert ( Art. 103 lit. a OG ). Die Beschwerde ist rechtzeitig ( Art. 106 OG ) und den formellen Anforderungen des Gesetzes entsprechend ( Art. 108 OG ) eingereicht worden. Es ist somit darauf einzutreten.\\n\\n2.  Die Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgen, die Bundeskanzlei habe im Sinne der Ung\u00fcltigkeit der Initiative entschieden, ohne dass sie ihnen vorher Gelegenheit gegeben h\u00e4tte, zu erkl\u00e4ren, weshalb die erste Auflage der einzig in deutscher Sprache abgefassten Unterschriftenbogen keinen Hinweis auf den massgeblichen Text enthielt. Darin liege eine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs. Die Bundeskanzlei wendet dagegen ein, die Pr\u00fcfung der G\u00fcltigkeit der Volksinitiative sei ein nicht streitiges Verwaltungsverfahren. Ein vorg\u00e4ngiges Anh\u00f6ren der Parteien sei bei diesen Verfahren nicht notwendig. Nach der Botschaft zum VwG (BBl 1965 I 1368) gehe bei derartigen Begehren die Anh\u00f6rung der Parteien der Verf\u00fcgung automatisch voraus.\\n\\nDer Auffassung der Bundeskanzlei ist nicht beizupflichten. Nach Art. 30 Abs. 1 VwG, der auf das Verfahren vor der Bundeskanzlei BGE 100 Ib 1 S. 5 Anwendung findet (Art. 1 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 3 VwG), h\u00f6rt die Beh\u00f6rde die Parteien an, bevor sie verf\u00fcgt. Die Ausnahmef\u00e4lle, in denen sie davon absehen kann, sind in Art. 30 Abs. 2 lit. a bis e VwG ersch\u00f6pfend aufgez\u00e4hlt. Nach lit. c kann auf eine vorg\u00e4ngige Anh\u00f6rung verzichtet werden, wenn die Beh\u00f6rde den Begehren der Parteien voll entspricht. Das w\u00e4re vorliegend der Fall gewesen, wenn die Bundeskanzlei die Volksinitiative f\u00fcr g\u00fcltig erkl\u00e4rt h\u00e4tte. Der Umkehrschluss aus diesem Ausnahmegrund erhellt, dass bei einer Ung\u00fcltigkeitserkl\u00e4rung den Initianten Gelegenheit zu geben ist, sich vorg\u00e4ngig der Verf\u00fcgung zu den angeblichen Ung\u00fcltigkeitsgr\u00fcnden zu \u00e4ussern.\\n\\nDaran vermag auch die Tatsache nichts zu \u00e4ndern, dass die Verf\u00fcgung der Bundeskanzlei mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kann. Die M\u00f6glichkeit, eine Verf\u00fcgung auf dem Rechtsmittelweg anzufechten, schliesst - abgesehen von der hier nicht zutreffenden Ausnahme des Art. 30 Abs. 2 lit. e VwG - die Pflicht der Beh\u00f6rde zur vorg\u00e4ngigen Anh\u00f6rung der Parteien nicht aus; diese Pflicht entf\u00e4llt nur, wenn die Verf\u00fcgung durch Einsprache anfechtbar ist, d.h. die selbe Instanz nochmals in der gleichen Sache zu entscheiden hat (Art. 30 Abs. 2 lit. b VwG).\\n\\nDieser Schluss zwingt jedoch nicht zur R\u00fcckweisung der Sache an die Bundeskanzlei zwecks Gew\u00e4hrung des rechtlichen Geh\u00f6rs. Nachdem in der Sache eine reine Rechtsfrage zu entscheiden ist, hinsichtlich der dem Bundesgericht die freie Pr\u00fcfung zusteht, kann der Mangel der Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs im vorliegenden Verfahren, in dem die Beschwerdef\u00fchrer voll zum Wort gekommen sind, geheilt werden. Dies rechtfertigt sich \u00fcberdies auch aus prozess\u00f6konomischen Gr\u00fcnden. Die Bundeskanzlei hat in ihrer Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde zum Ausdruck gebracht, dass sie nach wie vor gleich entscheiden w\u00fcrde. Es h\u00e4tte somit wenig Sinn, die Vorinstanz zu verpflichten, aufgrund der Vorbringen der Beschwerdef\u00fchrer ihre Auffassung - unter Gew\u00e4hrung des rechtlichen Geh\u00f6rs - zu \u00fcberpr\u00fcfen.\\n\\n3.  a) Art. 4 Abs. 2 Initiativengesetz lautet wie folgt:\\n\\n\\\"Wird ein Partialrevisionsbegehren in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes in mehr als einer Amtssprache zur Unterzeichnung aufgelegt, so muss jeder Unterschriftenbogen, um g\u00fcltig zu sein, \u00fcberdies den massgebenden Text bezeichnen und wiedergeben.\\\" BGE 100 Ib 1 S. 6\\n\\nDamit hat der Gesetzgeber zwei F\u00e4lle ins Auge gefasst: Einerseitsjenen, da ein Volksbegehren in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs in einer einzigen Amtssprache zur Unterzeichnung aufgelegt wird; anderseits den Fall, da f\u00fcr ein Partialrevisionsbegehren gleich mehrsprachig Unterschriften gesammelt werden. Nicht ausdr\u00fccklich geregelt ist damit der Fall, der hier vorliegt: Das Partialrevisionsbegehren wird zuerst nur in einer einzigen Amtssprache, n\u00e4mlich deutsch, zur Unterzeichnung aufgelegt; die Initianten entschliessen sich jedoch nachtr\u00e4glich, mit Unterschriftenbogen in der zweiten und dritten Amtssprache Unterschriften zu sammeln und bezeichnen erst in diesem Zeitpunkt den deutschen Text des Partialrevisionsbegehrens als massgeblich.\\n\\nDie Bundeskanzlei h\u00e4lt diesbez\u00fcglich daf\u00fcr, Art. 4 Initiativengesetz setze voraus, dass sich die Initianten bereits zu Beginn der Unterschriftensammlung schl\u00fcssig werden m\u00fcssen, ob sie den Initiativtext in einer oder in mehreren Amtssprachen zur Unterschrift auflegen wollen; ein nachtr\u00e4gliches Hineintragen einer zun\u00e4chst einsprachig begonnenen Unterschriftensammlung in ein anderes Sprachgebiet soll ausgeschlossen sein. Dieser Auffassung steht entgegen, dass das Initiativengesetz das Vorgehen, so wie es die Beschwerdef\u00fchrer eingeschlagen haben, weder ausdr\u00fccklich verbietet noch ausdr\u00fccklich regelt. Es muss daher f\u00fcr diesen Fall eine L\u00f6sung gefunden werden, die der Ziel- und Zwecksetzung des Art. 4 Abs. 2 Initiativengesetz entspricht.\\n\\nb) Art. 4 Abs. 2 Initiativengesetz verfolgt zwei Zwecke: Einerseits sollen die unterzeichnenden B\u00fcrger erkennen k\u00f6nnen, welches der massgebliche Text eines Partialrevisionsbegehrens ist, wenn dieses mehrsprachig zur Unterschrift aufgelegt wird; anderseits muss f\u00fcr die Eidg. R\u00e4te Klarheit und Sicherheit dar\u00fcber bestehen, welcher Text einer in mehreren Sprachen unterbreiteten Initiative der massgebende sein soll. Es fragt sich, ob die von der Bundeskanzlei im vorliegenden Fall beanstandeten Unterschriftenbogen in diesen Punkten dem G\u00fcltigkeitserfordernis des Art. 4 Abs. 2 Initiativengesetz entsprechen.\\n\\nDie Unterschriftenlisten, die beanstandet werden, enthalten lediglich den deutschen Text des Partialrevisionsbegehrens; es wird darauf nicht erkl\u00e4rt, dass der einzig aufgef\u00fchrte Text der massgebende sei. Sie wurden zu Beginn der Unterschriftensammlung in Umlauf gesetzt; indes waren einige offenbar noch im Umlauf, als die Unterschriftensammlung auf die andern BGE 100 Ib 1 S. 7 Sprachgebiete ausgedehnt worden war. Wer diese Unterschriftenbogen unterzeichnete, wusste aber, dass seine Unterschrift den massgebenden deutschen Text des Partialrevisionsbegehrens betraf, lag doch f\u00fcr die Unterzeichner der Initiative auf der Unterschriftenliste gar kein anderer als der massgebliche Text vor. Anderseits kann f\u00fcr die Eidg. R\u00e4te kein Zweifel dar\u00fcber bestehen, welchen Text die Initianten als den massgeblichen gewollt haben; dies deshalb, weil sich die Frage solange nicht stellte, als die Unterschriftensammlung f\u00fcr das Partialrevisionsbegehren nur in deutscher Sprache im Gange war und die Initianten, in dem Augenblick, da sie die Unterschriftensammlung auf weitere Sprachgebiete ausdehnten, die Initiative somit mehrsprachig wurde, ausdr\u00fccklich und unmissverst\u00e4ndlich erkl\u00e4rten, die deutsche Fassung des Partialrevisionsbegehrens habe als massgebend zu gelten. Die Zwecke des Art. 4 Abs. 2 Initiativengesetz sind demnach im vorliegenden Fall verwirklicht worden.\\n\\nc) Soweit daher die Beschwerdef\u00fchrer die Aufhebung der Verf\u00fcgung der Bundeskanzlei verlangen, ist ihrem Begehren stattzugeben. Dagegen kann dem Begehren um Feststellung, dass die Volksinitiative zur Einf\u00fchrung der 40-Stunden-Woche zustande gekommen sei, nicht entsprochen werden. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Rechtsfrage, ob die Bundeskanzlei jene deutschsprachigen Unterschriftenlisten mit insgesamt 11 613 Unterschriften, auf denen die Bezeichnung des massgebenden Textes fehlt, zu Recht nach Art. 4 Abs. 2 Initiativengesetz ung\u00fcltig erkl\u00e4rt hat oder nicht. Das Bundesgericht stellt fest, dass diese Unterschriftenbogen das G\u00fcltigkeitserfordernis des Art. 4 Abs. 2 Initiativengesetz erf\u00fcllen. Ob sie allenfalls andere M\u00e4ngel aufweisen, hat es nicht zu pr\u00fcfen. Die Bundeskanzlei wird daher - nach Pr\u00fcfung dieser Frage - in einer neuen Verf\u00fcgung entscheiden m\u00fcssen, ob die Initiative g\u00fcltig zustande gekommen ist oder nicht.\", \"abschnitte\": [{\"id\": \"1\", \"text\": \"Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der Bundeskanzlei, mit dem festgestellt wird, dass die Volksinitiative zur Einf\u00fchrung der 40-Stunden-Woche nicht zustande gekommen ist.\\n\\nDas Bundesgericht beurteilt nach Art. 97 Abs. 1 OG letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verf\u00fcgungen im Sinne von Art. 5 VwG; als solche gelten Anordnungen der Beh\u00f6rden im Einzelfall, die sich auf \u00f6ffentliches Recht des Bundes st\u00fctzen. Der angefochtene Entscheid z\u00e4hlt zu derartigen Verf\u00fcgungen. Verf\u00fcgungen nach Art. 22 des Gesch\u00e4ftsverkehrsgesetzes vom 23. M\u00e4rz 1962 betreffend Volksbegehren wurden allerdings nach dem alten OG vom Bundesrat behandelt bzw. erlassen. Seit der Revision des OG im Jahre 1968 ist f\u00fcr den BGE 100 Ib 1 S. 4 Erlass derartiger Verf\u00fcgungen nunmehr anstelle des Bundesrates die Bundeskanzlei als Mittelinstanz zust\u00e4ndig (Art. 23 Abs. 2 BG vom 26. M\u00e4rz 1914 \u00fcber die Organisation der Bundesverwaltung, in der Fassung vom 20. Dezember 1968; vgl. auch BGE 98 Ib 291 ). Aus dem Text des revidierten OG und aus seiner Entstehungsgeschichte kann geschlossen werden, dass diesbez\u00fcgliche Entscheide der Bundeskanzlei heute grunds\u00e4tzlich der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegen ( Art. 98 lit. b OG ), fallen sie doch unter keine der in Art. 99 bis 102 OG aufgez\u00e4hlten Ausnahmen. Wohl hatte der Bundesrat in dem der Bundesversammlung mit Botschaft vom 24. September 1965 unterbreiteten Entwurf f\u00fcr ein BG \u00fcber die \u00c4nderung des OG (BBl 1965 II 1265) vorgeschlagen, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen \\\"Verf\u00fcgungen auf Grund von Bestimmungen \u00fcber die Eidgen\u00f6ssischen Wahlen, Volksbegehren und Abstimmungen\\\" auszuschliessen (Art. 99 lit. d des Entwurfs). Die Kommission des Nationalrates hat diese Ausnahmebestimmung jedoch gestrichen (Protokoll der 2. Sitzung vom 17./18. Januar 1966, S. 37), und dabei ist es geblieben.\\n\\nDie Beschwerdef\u00fchrer haben am Zustandekommen der Initiative und damit an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids ein schutzw\u00fcrdiges Interesse. Sie sind daher - neben den unterzeichneten Stimmb\u00fcrgern - zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert ( Art. 103 lit. a OG ). Die Beschwerde ist rechtzeitig ( Art. 106 OG ) und den formellen Anforderungen des Gesetzes entsprechend ( Art. 108 OG ) eingereicht worden. Es ist somit darauf einzutreten.\"}, {\"id\": \"2\", \"text\": \"Die Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgen, die Bundeskanzlei habe im Sinne der Ung\u00fcltigkeit der Initiative entschieden, ohne dass sie ihnen vorher Gelegenheit gegeben h\u00e4tte, zu erkl\u00e4ren, weshalb die erste Auflage der einzig in deutscher Sprache abgefassten Unterschriftenbogen keinen Hinweis auf den massgeblichen Text enthielt. Darin liege eine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs. Die Bundeskanzlei wendet dagegen ein, die Pr\u00fcfung der G\u00fcltigkeit der Volksinitiative sei ein nicht streitiges Verwaltungsverfahren. Ein vorg\u00e4ngiges Anh\u00f6ren der Parteien sei bei diesen Verfahren nicht notwendig. Nach der Botschaft zum VwG (BBl 1965 I 1368) gehe bei derartigen Begehren die Anh\u00f6rung der Parteien der Verf\u00fcgung automatisch voraus.\\n\\nDer Auffassung der Bundeskanzlei ist nicht beizupflichten. Nach Art. 30 Abs. 1 VwG, der auf das Verfahren vor der Bundeskanzlei BGE 100 Ib 1 S. 5 Anwendung findet (Art. 1 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 3 VwG), h\u00f6rt die Beh\u00f6rde die Parteien an, bevor sie verf\u00fcgt. Die Ausnahmef\u00e4lle, in denen sie davon absehen kann, sind in Art. 30 Abs. 2 lit. a bis e VwG ersch\u00f6pfend aufgez\u00e4hlt. Nach lit. c kann auf eine vorg\u00e4ngige Anh\u00f6rung verzichtet werden, wenn die Beh\u00f6rde den Begehren der Parteien voll entspricht. Das w\u00e4re vorliegend der Fall gewesen, wenn die Bundeskanzlei die Volksinitiative f\u00fcr g\u00fcltig erkl\u00e4rt h\u00e4tte. Der Umkehrschluss aus diesem Ausnahmegrund erhellt, dass bei einer Ung\u00fcltigkeitserkl\u00e4rung den Initianten Gelegenheit zu geben ist, sich vorg\u00e4ngig der Verf\u00fcgung zu den angeblichen Ung\u00fcltigkeitsgr\u00fcnden zu \u00e4ussern.\\n\\nDaran vermag auch die Tatsache nichts zu \u00e4ndern, dass die Verf\u00fcgung der Bundeskanzlei mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kann. Die M\u00f6glichkeit, eine Verf\u00fcgung auf dem Rechtsmittelweg anzufechten, schliesst - abgesehen von der hier nicht zutreffenden Ausnahme des Art. 30 Abs. 2 lit. e VwG - die Pflicht der Beh\u00f6rde zur vorg\u00e4ngigen Anh\u00f6rung der Parteien nicht aus; diese Pflicht entf\u00e4llt nur, wenn die Verf\u00fcgung durch Einsprache anfechtbar ist, d.h. die selbe Instanz nochmals in der gleichen Sache zu entscheiden hat (Art. 30 Abs. 2 lit. b VwG).\\n\\nDieser Schluss zwingt jedoch nicht zur R\u00fcckweisung der Sache an die Bundeskanzlei zwecks Gew\u00e4hrung des rechtlichen Geh\u00f6rs. Nachdem in der Sache eine reine Rechtsfrage zu entscheiden ist, hinsichtlich der dem Bundesgericht die freie Pr\u00fcfung zusteht, kann der Mangel der Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs im vorliegenden Verfahren, in dem die Beschwerdef\u00fchrer voll zum Wort gekommen sind, geheilt werden. Dies rechtfertigt sich \u00fcberdies auch aus prozess\u00f6konomischen Gr\u00fcnden. Die Bundeskanzlei hat in ihrer Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde zum Ausdruck gebracht, dass sie nach wie vor gleich entscheiden w\u00fcrde. Es h\u00e4tte somit wenig Sinn, die Vorinstanz zu verpflichten, aufgrund der Vorbringen der Beschwerdef\u00fchrer ihre Auffassung - unter Gew\u00e4hrung des rechtlichen Geh\u00f6rs - zu \u00fcberpr\u00fcfen.\"}, {\"id\": \"3\", \"text\": \"a) Art. 4 Abs. 2 Initiativengesetz lautet wie folgt:\\n\\n\\\"Wird ein Partialrevisionsbegehren in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes in mehr als einer Amtssprache zur Unterzeichnung aufgelegt, so muss jeder Unterschriftenbogen, um g\u00fcltig zu sein, \u00fcberdies den massgebenden Text bezeichnen und wiedergeben.\\\" BGE 100 Ib 1 S. 6\\n\\nDamit hat der Gesetzgeber zwei F\u00e4lle ins Auge gefasst: Einerseitsjenen, da ein Volksbegehren in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs in einer einzigen Amtssprache zur Unterzeichnung aufgelegt wird; anderseits den Fall, da f\u00fcr ein Partialrevisionsbegehren gleich mehrsprachig Unterschriften gesammelt werden. Nicht ausdr\u00fccklich geregelt ist damit der Fall, der hier vorliegt: Das Partialrevisionsbegehren wird zuerst nur in einer einzigen Amtssprache, n\u00e4mlich deutsch, zur Unterzeichnung aufgelegt; die Initianten entschliessen sich jedoch nachtr\u00e4glich, mit Unterschriftenbogen in der zweiten und dritten Amtssprache Unterschriften zu sammeln und bezeichnen erst in diesem Zeitpunkt den deutschen Text des Partialrevisionsbegehrens als massgeblich.\\n\\nDie Bundeskanzlei h\u00e4lt diesbez\u00fcglich daf\u00fcr, Art. 4 Initiativengesetz setze voraus, dass sich die Initianten bereits zu Beginn der Unterschriftensammlung schl\u00fcssig werden m\u00fcssen, ob sie den Initiativtext in einer oder in mehreren Amtssprachen zur Unterschrift auflegen wollen; ein nachtr\u00e4gliches Hineintragen einer zun\u00e4chst einsprachig begonnenen Unterschriftensammlung in ein anderes Sprachgebiet soll ausgeschlossen sein. Dieser Auffassung steht entgegen, dass das Initiativengesetz das Vorgehen, so wie es die Beschwerdef\u00fchrer eingeschlagen haben, weder ausdr\u00fccklich verbietet noch ausdr\u00fccklich regelt. Es muss daher f\u00fcr diesen Fall eine L\u00f6sung gefunden werden, die der Ziel- und Zwecksetzung des Art. 4 Abs. 2 Initiativengesetz entspricht.\\n\\nb) Art. 4 Abs. 2 Initiativengesetz verfolgt zwei Zwecke: Einerseits sollen die unterzeichnenden B\u00fcrger erkennen k\u00f6nnen, welches der massgebliche Text eines Partialrevisionsbegehrens ist, wenn dieses mehrsprachig zur Unterschrift aufgelegt wird; anderseits muss f\u00fcr die Eidg. R\u00e4te Klarheit und Sicherheit dar\u00fcber bestehen, welcher Text einer in mehreren Sprachen unterbreiteten Initiative der massgebende sein soll. Es fragt sich, ob die von der Bundeskanzlei im vorliegenden Fall beanstandeten Unterschriftenbogen in diesen Punkten dem G\u00fcltigkeitserfordernis des Art. 4 Abs. 2 Initiativengesetz entsprechen.\\n\\nDie Unterschriftenlisten, die beanstandet werden, enthalten lediglich den deutschen Text des Partialrevisionsbegehrens; es wird darauf nicht erkl\u00e4rt, dass der einzig aufgef\u00fchrte Text der massgebende sei. Sie wurden zu Beginn der Unterschriftensammlung in Umlauf gesetzt; indes waren einige offenbar noch im Umlauf, als die Unterschriftensammlung auf die andern BGE 100 Ib 1 S. 7 Sprachgebiete ausgedehnt worden war. Wer diese Unterschriftenbogen unterzeichnete, wusste aber, dass seine Unterschrift den massgebenden deutschen Text des Partialrevisionsbegehrens betraf, lag doch f\u00fcr die Unterzeichner der Initiative auf der Unterschriftenliste gar kein anderer als der massgebliche Text vor. Anderseits kann f\u00fcr die Eidg. R\u00e4te kein Zweifel dar\u00fcber bestehen, welchen Text die Initianten als den massgeblichen gewollt haben; dies deshalb, weil sich die Frage solange nicht stellte, als die Unterschriftensammlung f\u00fcr das Partialrevisionsbegehren nur in deutscher Sprache im Gange war und die Initianten, in dem Augenblick, da sie die Unterschriftensammlung auf weitere Sprachgebiete ausdehnten, die Initiative somit mehrsprachig wurde, ausdr\u00fccklich und unmissverst\u00e4ndlich erkl\u00e4rten, die deutsche Fassung des Partialrevisionsbegehrens habe als massgebend zu gelten. Die Zwecke des Art. 4 Abs. 2 Initiativengesetz sind demnach im vorliegenden Fall verwirklicht worden.\\n\\nc) Soweit daher die Beschwerdef\u00fchrer die Aufhebung der Verf\u00fcgung der Bundeskanzlei verlangen, ist ihrem Begehren stattzugeben. Dagegen kann dem Begehren um Feststellung, dass die Volksinitiative zur Einf\u00fchrung der 40-Stunden-Woche zustande gekommen sei, nicht entsprochen werden. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Rechtsfrage, ob die Bundeskanzlei jene deutschsprachigen Unterschriftenlisten mit insgesamt 11 613 Unterschriften, auf denen die Bezeichnung des massgebenden Textes fehlt, zu Recht nach Art. 4 Abs. 2 Initiativengesetz ung\u00fcltig erkl\u00e4rt hat oder nicht. Das Bundesgericht stellt fest, dass diese Unterschriftenbogen das G\u00fcltigkeitserfordernis des Art. 4 Abs. 2 Initiativengesetz erf\u00fcllen. Ob sie allenfalls andere M\u00e4ngel aufweisen, hat es nicht zu pr\u00fcfen. Die Bundeskanzlei wird daher - nach Pr\u00fcfung dieser Frage - in einer neuen Verf\u00fcgung entscheiden m\u00fcssen, ob die Initiative g\u00fcltig zustande gekommen ist oder nicht.\"}]}, \"dispositiv\": {\"raw\": \"Dispositiv. Demnach erkennt das Bundesgericht:\\n\\nDie Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neuentscheidung an die Schweiz. Bundeskanzlei zur\u00fcckgewiesen. 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