{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_100 IB 113", "bge", "CH", null, "100 IB 113", null, "1973-11-21", "1974-01-01", "de", null, null, "Regeste\n Ver\u00f6ffentlichung der Bevormundung. Art. 375 ZGB. Anfechtbarkeit dieser Massnahme beim Bundesgericht. Art. 97 und 44 lit. c OG. Die im Vormundschaftswesen getroffenen Verf\u00fcgungen st\u00fctzen sich nicht auf \u00f6ffentliches Recht des Bundes im Sinne von Art. 5 VwG. Die Ver\u00f6ffentlichung der Bevormundung nach Art. 375 ZGB kann daher nicht mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gem\u00e4ss Art. 97 OG angefochten werden (Erw. 1). Die Ver\u00f6ffentlichung der Bevormundung unterliegt auch nicht der Berufung an das Bundesgericht (Erw. 2; Best\u00e4tigung der Rechtsprechung).", "<br/>\nRegeste\n<br/>Ver\u00f6ffentlichung der Bevormundung. Art. 375 ZGB. Anfechtbarkeit dieser Massnahme beim Bundesgericht. Art. 97 und 44 lit. c OG. Die im Vormundschaftswesen getroffenen Verf\u00fcgungen st\u00fctzen sich nicht auf \u00f6ffentliches Recht des Bundes im Sinne von Art. 5 VwG. Die Ver\u00f6ffentlichung der Bevormundung nach Art. 375 ZGB kann daher nicht mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gem\u00e4ss Art. 97 OG angefochten werden (Erw. 1). Die Ver\u00f6ffentlichung der Bevormundung unterliegt auch nicht der Berufung an das Bundesgericht (Erw. 2; Best\u00e4tigung der Rechtsprechung).", "<br/>\nRegeste\n<br/>Publication de l'interdiction. Art. 375 CC. Possibilit\u00e9 d'attaquer cette mesure devant le Tribunal f\u00e9d\u00e9ral. Art. 97 et 44 litt. c OJ. Les mesures prises en mati\u00e8re de tutelle ne sont pas fond\u00e9es sur le droit public f\u00e9d\u00e9ral au sens de l'art. 5 LPA. La publication de l'interdiction en vertu de l'art. 375 CC ne peut pas, dans ces conditions, faire l'objet du recours de droit administratif de l'art. 97 OJ (consid. 1). La publication de l'interdiction ne peut pas davantage faire l'objet d'un recours en r\u00e9forme au Tribunal f\u00e9d\u00e9ral (consid. 2; confirmation de la jurisprudence).", "<br/>\nRegesto\n<br/>Pubblicazione dell'interdizione. Art. 375 CC. Impugnabilit\u00e0 dinnanzi al Tribunale federale di tale provvedimento. Art. 97 e 44 lett. c OG. I provvedimenti adottati in materia di tutela non si fondano sul diritto pubblico federale ai sensi dell'art. 5 PAF. La pubblicazione dell'interdizione secondo l'art. 375 CC non pu\u00f2 quindi essere impugnata con il ricorso di diritto amministrativo previsto dall'art. 97 OG (consid. 1). La pubblicazione dell'interdizione non pu\u00f2 neppure essere impugnata avanti il Tribunale federale con ricorso per riforma (consid. 2; conferma della giurisprudenza).", "Urteilskopf\n100 Ib 113\n19. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 21. Januar 1974 i.S. X. gegen Vormundschaftsbeh\u00f6rde Basel-Stadt und Justizdepartement des Kantons Basel-Stadt\nRegeste\nVer\u00f6ffentlichung der Bevormundung.\nArt. 375 ZGB\n. Anfechtbarkeit dieser Massnahme beim Bundesgericht.\nArt. 97 und 44 lit. c OG\n.\nDie im Vormundschaftswesen getroffenen Verf\u00fcgungen st\u00fctzen sich nicht auf \u00f6ffentliches Recht des Bundes im Sinne von Art. 5 VwG. Die Ver\u00f6ffentlichung der Bevormundung nach\nArt. 375 ZGB\nkann daher nicht mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gem\u00e4ss\nArt. 97 OG\nangefochten werden (Erw. 1).\nDie Ver\u00f6ffentlichung der Bevormundung unterliegt auch nicht der Berufung an das Bundesgericht (Erw. 2; Best\u00e4tigung der Rechtsprechung).\nSachverhalt\nab Seite 113\nBGE 100 Ib 113 S. 113\nX. wurde vom Strafgericht des Kantons Basel-Stadt am 12. September 1973 zu einer Zuchthausstrafe von 3 1/2 Jahren verurteilt. Gest\u00fctzt auf\nArt. 371 ZGB\nwurde X. von der Vormundschaftsbeh\u00f6rde Basel-Stadt mit Beschluss vom 21. November 1973 f\u00fcr die Dauer der Strafzeit unter Vormundschaft gestellt. Als Vormund wurde seine Ehefrau ernannt. Gleichzeitig\nBGE 100 Ib 113 S. 114\nordnete die Vormundschaftsbeh\u00f6rde an, dass die Bevormundung nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses vom 21. November 1973 in Anwendung von\nArt. 375 ZGB\nzu publizieren sei.\nGegen die vorgesehene Ver\u00f6ffentlichung der Bevormundung erhob X. einen Rekurs an das Justizdepartement des Kantons Basel-Stadt, welches ihn am 8. Januar 1974 abwies. In der Begr\u00fcndung wurde festgehalten, dass eine Verschiebung der zwingend vorgeschriebenen Ver\u00f6ffentlichung zwar nach\nArt. 375 Abs. 2 ZGB\nausnahmsweise m\u00f6glich sei, solange der Entm\u00fcndigte in einer Anstalt untergebracht sei, dass aber im vorliegenden Fall ein solcher Aufschub vermieden werden sollte, weil die Publikation sonst nach einer allf\u00e4lligen bedingten Entlassung nachgeholt werden m\u00fcsste.\nX. reichte gegen diesen Entscheid eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht ein, mit welcher er beantragte, von der Ver\u00f6ffentlichung der Bevormundung abzusehen. Die Errichtung der Vormundschaft focht er nicht an.\nDas Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein.\nErw\u00e4gungen\nAus den Erw\u00e4gungen:\n1.\nNach\nArt. 97 OG\nbeurteilt das Bundesgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verf\u00fcgungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes \u00fcber das Verwaltungsverfahren. Die Beschwerde ist u.a. zul\u00e4ssig gegen Verf\u00fcgungen, die von den kantonalen Beh\u00f6rden in letzter Instanz getroffen wurden (\nArt. 98 lit. g OG\n). Gem\u00e4ss Art. 5 VwG gelten als Verf\u00fcgungen Anordnungen der Beh\u00f6rden, die sich auf \u00f6ffentliches Recht des Bundes st\u00fctzen.\nRein theoretisch k\u00f6nnen Verf\u00fcgungen im Gebiete des Vormundschaftswesens zum \u00f6ffentlichen Recht gez\u00e4hlt werden. Indessen ist nach der im geltenden Recht verankerten Auffassung die Bevormundung und alles, was mit der F\u00fchrung der Vormundschaft zusammenh\u00e4ngt und im ZGB geregelt wird, als Teil des Privatrechts zu betrachten. So hat denn auch der Bundesrat in seiner Botschaft an die Bundesversammlung \u00fcber den Ausbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Bunde vom 24. September 1965 zu Art. 99 lit. p des Entwurfes, der dem heutigen\nArt. 100 lit. g OG\nentspricht, festgehalten, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen\u00fcber Verf\u00fcgungen im Rahmen der Aufsicht \u00fcber die Vormundschaftsbeh\u00f6rden kein geeignetes\nBGE 100 Ib 113 S. 115\nRechtsmittel darstelle; denn diese Verf\u00fcgungen h\u00e4tten regelm\u00e4ssig zivilrechtliche Verh\u00e4ltnisse zum Gegenstand. Angemessenes Rechtsmittel w\u00e4re eher die zivilrechtliche Berufung, die jedoch gem\u00e4ss\nArt. 44 OG\ngegen\u00fcber solchen Verf\u00fcgungen ausgeschlossen sei (BBl 1965 II S. 1312). Wenn dies schon auf die T\u00e4tigkeit der Vormundschaftsbeh\u00f6rden zutrifft, so gilt es umso eher f\u00fcr die Verf\u00fcgung, welche die Bevormundung ausspricht, und f\u00fcr die durch sie entfalteten Rechtswirkungen, die eindeutig privatrechtliche Verh\u00e4ltnisse betreffen.\nGewiss kann zwischen der Bevormundung an sich und der Ver\u00f6ffentlichung dieser Massnahme unterschieden werden. Wird jedoch die Ver\u00f6ffentlichung als eine selbst\u00e4ndige Massnahme betrachtet, weil ihr Vollzugscharakter zukomme, so f\u00e4llt sie unter\nArt. 100 lit. g OG\n, wonach Verf\u00fcgungen auf dem Gebiete der Aufsicht \u00fcber die Vormundschaftsbeh\u00f6rden nicht mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden k\u00f6nnen. Als Vollzugsmassnahme (\nBGE 91 II 176\n) f\u00e4llt die Ver\u00f6ffentlichung der Bevormundung auch unter\nArt. 101 lit. c OG\n, welcher bestimmt, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verf\u00fcgungen \u00fcber die Vollstreckung von Verf\u00fcgungen unzul\u00e4ssig ist.\nZusammenfassend kann gesagt werden, dass alles, was mit der Vormundschaft zusammenh\u00e4ngt, nach der geltenden Rechtsauffassung zum Zivilrecht geh\u00f6rt und dass sich somit die in diesem Bereich getroffenen Verf\u00fcgungen nicht auf \u00f6ffentliches Recht des Bundes im Sinne von Art. 5 VwG st\u00fctzen. Die Revision des Organisationsgesetzes der Bundesrechtspflege vom Jahre 1968 bezweckte nicht, die bisherige Ordnung im Vormundschaftswesen zu \u00e4ndern. Sie wollte weder eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die nicht in\nArt. 44 lit. c OG\nerw\u00e4hnten Verf\u00fcgungen im Vormundschaftswesen noch gegen die Verf\u00fcgungen auf dem Gebiete der Aufsicht \u00fcber die Vormundschaftsbeh\u00f6rden einf\u00fchren.\nDie vorliegende Beschwerde kann daher nicht als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegengenommen werden.\n2.\nDass ein Begehren um Verschiebung oder Unterlassung der Ver\u00f6ffentlichung der Entm\u00fcndigung nicht auf dem Wege der Berufung an das Bundesgericht weitergezogen werden kann, geht aus der Rechtsprechung eindeutig hervor (\nBGE 91 II 175\n/76 Erw. 4). Darnach ordnet\nArt. 44 lit. a-c OG\ndie der Berufung unterliegenden F\u00e4lle abschliessend. Dieses Rechtsmittel ist somit nur gegen den eigentlichen Entscheid \u00fcber\nBGE 100 Ib 113 S. 116\ndie dort angef\u00fchrten Massnahmen und \u00fcber deren Aufhebung gegeben, nicht aber gegen die auf einen solchen Entscheid folgenden, seinem Vollzug dienenden Verf\u00fcgungen, wozu auch die Ver\u00f6ffentlichung der Bevormundung geh\u00f6rt. Auf eine Berufung k\u00f6nnte daher nicht eingetreten werden.", null, null, null, null, null, null, "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F100-IB-113%3Ade&lang=de&zoom=&type=show_document", null, null, "[\"BGE 91 II 175\", \"BGE 91 II 176\"]", "2026-02-12T17:18:15.360673", null, null, null, null, "d1056e1d557b793ebb7f1830ac9ae118f68f862a58624f6a57632bd6cbe8a283", 1, 6058, null, null, null, 0, null, null, null, "2026-07-15T01:38:05", "2026-08-26T01:37:46", 0, 0, null, null, null, null, null, null, null]], "columns": ["decision_id", "court", "canton", "chamber", "docket_number", "docket_number_2", "decision_date", "publication_date", "language", "title", "legal_area", "regeste", "abstract_de", "abstract_fr", "abstract_it", "full_text", "outcome", "decision_type", "judges", "clerks", "collection", "appeal_info", "source_url", "pdf_url", "bge_reference", "cited_decisions", "scraped_at", "external_id", "source", "source_id", "source_spider", "content_hash", "has_full_text", "text_length", "Sachgebiet", "Themen", "Liste_Neuheiten", "BGE_PublikationVorgesehen", "erledigung", "AnzahlRichter", "local_json_path", "imported_at", "last_seen_at", "from_delta", "from_judic_scraper", "judic_structured", "judic_scraped_at", "judic_raw_content", "raw_html_path", "Vorinstanz_Gericht", "Vorinstanz_Kammer", "Abteilung"], "primary_keys": ["decision_id"], "primary_key_values": ["bge_100 IB 113"], "units": {}, "query_ms": 0.40705036371946335}