{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_100 IB 116", "bge", "CH", null, "100 IB 116", null, "1974-02-20", null, "de", null, null, "Regeste\n Art. 98 lit. c 2. Halbsatz und 103 lit. a OG, Art. 59 Abs. 6 PatG. Dritte sind nicht befugt, Entscheide des Amtes f\u00fcr geistiges Eigentum in Patentsachen mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde anzufechten.", "<br/>\nRegeste\n<br/>Art. 98 lit. c 2. Halbsatz und 103 lit. a OG, Art. 59 Abs. 6 PatG. Dritte sind nicht befugt, Entscheide des Amtes f\u00fcr geistiges Eigentum in Patentsachen mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde anzufechten.", "<br/>\nRegeste\n<br/>Art. 98 litt. c, 2e phrase, et 103 litt. a OJ, art. 59 al. 6 LBI. Des tiers n'ont pas qualit\u00e9 pour attaquer par la voie du recours de droit administratif des d\u00e9cisions du Bureau f\u00e9d\u00e9ral de la propri\u00e9t\u00e9 intellectuelle en mati\u00e8re de brevets.", "<br/>\nRegesto\n<br/>Art. 98 lett. c, seconda frase, e 103 lett. a OG, art. 59 cpv. 6 LBI. I terzi non sono legittimati ad impugnare con ricorso di diritto amministrativo decisioni in materia di brevetti dell'Ufficio federale della propriet\u00e0 intellettuale.", "Urteilskopf\n100 Ib 116\n20. Urteil der I. Zivilabteilung vom 20. Februar 1974 i.S. Marto AG und Egli, Fischer & Co. AG gegen Eidg. Amt f\u00fcr geistiges Eigentum und Skil Corporation.\nRegeste\nArt. 98 lit. c 2\n. Halbsatz und 103 lit. a OG,\nArt. 59 Abs. 6 PatG\n.\nDritte sind nicht befugt, Entscheide des Amtes f\u00fcr geistiges Eigentum in Patentsachen mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde anzufechten.\nErw\u00e4gungen\nab Seite 116\nBGE 100 Ib 116 S. 116\nGem\u00e4ss\nArt. 98 lit. c 2\n. Halbsatz OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zul\u00e4ssig gegen Verf\u00fcgungen der den Departementen und der Bundeskanzlei unterstellten Dienstabteilungen, wenn diese als erste Instanz verf\u00fcgt haben und das Bundesrecht die Beschwerde gegen ihre Verf\u00fcgungen vorsieht.\nDas Amt f\u00fcr geistiges Eigentum ist eine dem Eidg. Justiz-und Polizeidepartement unterstellte Dienstabteilung. Seine Verf\u00fcgungen k\u00f6nnen daher nach der angef\u00fchrten Bestimmung mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, wenn die \u00fcbrigen Voraussetzungen dieses Rechtsmittels, insbesondere die gesetzliche Beschwerdelegitimation, ebenfalls vorliegen. Gem\u00e4ss\nArt. 103 lit. a OG\nist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verf\u00fcgung ber\u00fchrt ist und ein schutzw\u00fcrdiges Interesse an deren Aufhebung oder \u00c4nderung hat. Das setzt indes voraus, dass die Beschwerde nach Bundesrecht, auf das in\nArt. 98 lit. c 2\n. Halbsatz OG verwiesen wird, schlechthin und ohne Einschr\u00e4nkungen zul\u00e4ssig ist. Das trifft f\u00fcr Beschwerden, die sich gegen Verf\u00fcgungen aufgrund des PatG richten, nicht zu.\nBGE 100 Ib 116 S. 117\na) Nach dem fr\u00fcheren\nArt. 99 I lit. a OG\nwar die Verwaltungsgerichtsbeschwerde u.a. zul\u00e4ssig gegen Entscheide des eidgen\u00f6ssischen Amtes f\u00fcr geistiges Eigentum in Patentsachen. Diese Vorschrift wurde durch\nArt. 117 PatG\ndahin abge\u00e4ndert, dass die Entscheide der Beschwerdeabteilungen ausgenommen wurden. Mit der Revision des OG gem\u00e4ss BG vom 20. Dezember 1968 (AS 1969 S. 767 ff.) fielen beide Bestimmungen jedoch dahin, und der neue\nArt. 99 OG\nregelt eine andere Frage (siehe auch SR 232.14 S. 38, Fussnote 1).\nBestehen blieb dagegen\nArt. 59 Abs. 6 PatG\n, wonach gegen Entscheide des Amtes f\u00fcr geistiges Eigentum in Patentsachen, insbesondere gegen die Zur\u00fcckweisung von Patentgesuchen, nur die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht nach Massgabe des OG zul\u00e4ssig ist. Diese Bestimmung steht im zweiten Titel des PatG, der die Patenterteilung regelt, und zwar im 2. Abschnitt \u00fcber das Pr\u00fcfungsverfahren. Schon daraus ergibt sich, dass ihr Geltungsbereich beschr\u00e4nkt ist, folglich nicht irgendwelche Verf\u00fcgungen des Amtes in Patentsachen mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden k\u00f6nnen. F\u00fcr eine Beschr\u00e4nkung spricht namentlich auch, dass die Beschwerde \"insbesondere gegen die Zur\u00fcckweisung von Patentgesuchen\" gegeben ist. Daraus folgt durch Umkehrschluss, dass\nArt. 59 Abs. 6 PatG\nnur den Gesuchsteller zur Beschwerde berechtigen will. Die Beschwerdef\u00fchrerinnen fechten die Verf\u00fcgung des Amtes vom 15. Oktober 1973 aber als Dritte an, nicht als Gesuchsteller oder Inhaber des streitigen Patentes Nr. 408 753.\nb) Diese Berechtigung ist den Beschwerdef\u00fchrerinnen aber noch aus einem anderen Grunde abzusprechen. Wollte man einem Dritten, der an sich gem\u00e4ss\nArt. 103 lit. a OG\ndurch die angefochtene Verf\u00fcgung des Amtes ber\u00fchrt ist und ein schutzw\u00fcrdiges Interesse an deren Aufhebung hat, das Beschwerderecht zubilligen, so erg\u00e4be sich ein unl\u00f6sbarer Widerspruch zum System des Patentgesetzes. Dieses Recht m\u00fcsste dann konsequenterweise nicht nur in einem Fall wie dem vorliegenden gew\u00e4hrt werden, sondern \u00fcberhaupt gegen jede Verf\u00fcgung des Amtes, die einen Dritten im Sinne des\nArt. 103 lit. a OG\nber\u00fchrt, also z.B. auch gegen die Erteilung des Patentes f\u00fcr eine Erfindung, die nach\nArt. 1 PatG\nnicht patentf\u00e4hig oder nicht neu im Sinne des\nArt. 7 PatG\nist. Das ist nur m\u00f6glich bei Patentgesuchen, die der amtlichen Vorpr\u00fcfung unterliegen. In diesem Fall untersucht die Pr\u00fcfungsstelle gem\u00e4ss\nArt. 96 Abs. 2 PatG\n, ob die\nBGE 100 Ib 116 S. 118\nErfindung nach den\nArt. 1, 2 und 7 PatG\npatentierbar sei und ob das Patentgesuch den \u00fcbrigen Vorschriften des Gesetzes und der Verordnung entspreche. Erachtet die Pr\u00fcfungsstelle diese Voraussetzung als erf\u00fcllt, so wird das Gesuch gem\u00e4ss\nArt. 98 Abs. 1 PatG\nbekannt gemacht. Jedermann kann daraufhin nach\nArt. 101 PatG\ninnert drei Monaten gegen die Erteilung des Patentes Einspruch erheben, der aber nur damit begr\u00fcndet werden darf, das Patentgesuch gen\u00fcge den Voraussetzungen des\nArt. 96 Abs. 2 PatG\nnicht. Bei Einspruch f\u00fchren die Pr\u00fcfungsstelle und das Patentamt gem\u00e4ss\nArt. 103 ff. PatG\nein Beweisverfahren \u00fcber die Voraussetzungen der Patentierung durch. Gegen den Entscheid der Patentabteilung k\u00f6nnen sowohl der Patentbewerber, der ganz oder teilweise abgewiesen worden ist, wie der Einsprecher, dessen Einspruch zur\u00fcckgewiesen worden ist, innert zwei Monaten Beschwerde bei der Beschwerdeabteilung f\u00fchren (\nArt. 106 PatG\n). Diese entscheidet endg\u00fcltig (\nArt. 100 lit. i OG\n), ist also in dieser Beziehung dem Bundesgericht als Beschwerdeinstanz in Verwaltungssachen gleichgestellt (vgl.\nBGE 94 I 187\n/8 Erw. 3).\nDas heisst aber nicht, dass in den andern Patentf\u00e4llen, die nicht der amtlichen Vorpr\u00fcfung unterstellt sind, Dritte gegen Verf\u00fcgungen des Amtes beim Bundesgericht Beschwerde f\u00fchren d\u00fcrfen; denn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid der Beschwerdeabteilung musste in\nArt. 100 lit. i OG\ndeswegen ausgeschlossen werden, weil sie sonst nach\nArt. 98 lit. c 1\n. Halbsatz OG zul\u00e4ssig w\u00e4re.\nLiesse man den von den Beschwerdef\u00fchrerinnen gest\u00fctzt auf\nArt. 103 OG\neingenommenen Standpunkt gelten, so m\u00fcsste das Bundesgericht auf Beschwerde eines Dritten \u00fcber Fragen der Patentierbarkeit einer Erfindung nach\nArt. 1 und 7 PatG\nentscheiden, obwohl das Amt selber diese Fragen nicht zu pr\u00fcfen hat. Dies widerspr\u00e4che aber dem System des Patentgesetzes und w\u00e4re auch sachlich nicht zu rechtfertigen; das Bundesgericht h\u00e4tte diesfalls trotz Fehlens einer amtlichen Vorpr\u00fcfung \u00fcber technische Fragen zu befinden, zu deren Beurteilung ihm die erforderliche Sachkunde abgeht und ihm die\nArt. 97 ff. OG\n(im Gegensatz zu\nArt. 67 OG\n) auch keine besondere Befugnisse einr\u00e4umen (vgl.\nBGE 94 I 188\nErw. 3 am Ende).\nc) Dagegen ist auch mit dem Einwand nicht aufzukommen, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei wegen ihrer Subsidiarit\u00e4t nur gerade in den in\nArt. 102 OG\naufgez\u00e4hlten F\u00e4llen unzul\u00e4ssig.\nBGE 100 Ib 116 S. 119\nEs kann vielmehr auch ausserhalb dieser Bestimmung und zus\u00e4tzlich dazu gepr\u00fcft werden, ob das allgemeine Rechtsschutzinteresse gebiete, eine Beschwerde zuzulassen. Ein solches Interesse ist zu verneinen, wenn der Beschwerdef\u00fchrer vor dem Zivilrichter klage- oder einredeweise geltend machen kann, es liege eine unzul\u00e4ssige Einschr\u00e4nkung eines Patentanspruches vor (vgl. FRITZ GYGI, Verwaltungsrechtspflege und Verwaltungsverfahren im Bund, S. 110 Ziff. 4.3.7). Die Beschwerdef\u00fchrerinnen sind Beklagte im Prozess, den die Beschwerdegegnerin gegen sie wegen Patentverletzung eingeleitet hat. Der Zivilrichter wird daher auch ihre Behauptung zu pr\u00fcfen haben, es liege keine Patentverletzung vor, weil der vom Amt entgegengenommene Teilverzicht dem Gesetz widerspreche.", null, null, null, null, null, null, "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F100-IB-116%3Ade&lang=de&zoom=&type=show_document", null, null, "[\"BGE 94 I 187\", \"BGE 94 I 188\"]", "2026-02-12T17:18:27.520019", null, null, null, null, "4c1047d42740de0539bc0c6c9610674ed8bd03c500ef79cb6e01df627d9c29f8", 1, 7260, null, null, null, 0, null, null, null, "2026-07-15T01:38:05", "2026-08-26T01:37:46", 0, 0, null, null, null, null, null, null, null]], "columns": ["decision_id", "court", "canton", "chamber", "docket_number", "docket_number_2", "decision_date", "publication_date", "language", "title", "legal_area", "regeste", "abstract_de", "abstract_fr", "abstract_it", "full_text", "outcome", "decision_type", "judges", "clerks", "collection", "appeal_info", "source_url", "pdf_url", "bge_reference", "cited_decisions", "scraped_at", "external_id", "source", "source_id", "source_spider", "content_hash", "has_full_text", "text_length", "Sachgebiet", "Themen", "Liste_Neuheiten", "BGE_PublikationVorgesehen", "erledigung", "AnzahlRichter", "local_json_path", "imported_at", "last_seen_at", "from_delta", "from_judic_scraper", "judic_structured", "judic_scraped_at", "judic_raw_content", "raw_html_path", "Vorinstanz_Gericht", "Vorinstanz_Kammer", "Abteilung"], "primary_keys": ["decision_id"], "primary_key_values": ["bge_100 IB 116"], "units": {}, "query_ms": 0.37357769906520844}