{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_100 IB 121", "bge", "CH", null, "100 IB 121", null, "1974-02-28", null, "de", null, null, "Regeste\n Erbteilungsvertrag: Vertrag \u00fcber angefallene Erbanteile. Im Rahmen eines Erbteilungsvertrages kann sowohl die \u00dcbertragung von Grundeigentum als auch die Begr\u00fcndung beschr\u00e4nkter dinglicher Rechte, die sonst nur in \u00f6ffentlich beurkundetem Vertrag errichtet werden k\u00f6nnen, in einfacher Schriftfonn vereinbart werden (Erw. 1). Anforderungen an einen Erbteilungsvertrag, damit er als Ausweis f\u00fcr eine Eintragung im Grundbuch gelten kann (Erw. 2). Art. 635 ZGB enth\u00e4lt eine besondere Formvorschrift lediglich f\u00fcr die \u00dcbertragung von angefallenen Erbanteilen oder von Bruchteilen derselben. Werden einzelne Gegenst\u00e4nde oder Rechte aus einem Nachlass nicht in einem Erbteilungsvertrag aufgeteilt, so m\u00fcssen sie nach den gew\u00f6hnlichen Regeln der Rechtsgesch\u00e4fte unter Lebenden auf den Erwerber \u00fcbertragen werden (Erw. 4).", "<br/>\nRegeste\n<br/>Erbteilungsvertrag: Vertrag \u00fcber angefallene Erbanteile. Im Rahmen eines Erbteilungsvertrages kann sowohl die \u00dcbertragung von Grundeigentum als auch die Begr\u00fcndung beschr\u00e4nkter dinglicher Rechte, die sonst nur in \u00f6ffentlich beurkundetem Vertrag errichtet werden k\u00f6nnen, in einfacher Schriftfonn vereinbart werden (Erw. 1). Anforderungen an einen Erbteilungsvertrag, damit er als Ausweis f\u00fcr eine Eintragung im Grundbuch gelten kann (Erw. 2). Art. 635 ZGB enth\u00e4lt eine besondere Formvorschrift lediglich f\u00fcr die \u00dcbertragung von angefallenen Erbanteilen oder von Bruchteilen derselben. Werden einzelne Gegenst\u00e4nde oder Rechte aus einem Nachlass nicht in einem Erbteilungsvertrag aufgeteilt, so m\u00fcssen sie nach den gew\u00f6hnlichen Regeln der Rechtsgesch\u00e4fte unter Lebenden auf den Erwerber \u00fcbertragen werden (Erw. 4).", "<br/>\nRegeste\n<br/>Convention de partage successoral; convention sur parts h\u00e9r\u00e9ditaires. Dans le cadre d'une convention de partage successoral, la simple forme \u00e9crite suffit pour convenir tant de la cession de la propri\u00e9t\u00e9 fonci\u00e8re que de la cr\u00e9ation de droits r\u00e9els restreints, op\u00e9rations qui n\u00e9cessitent normalement la forme de l'acte authentique (consid. 1). Conditions que doit remplir une convention de partage successoral pour pouvoir servir de pi\u00e8ce permettant une inscription au registre foncier (consid. 2). L'art. 635 CC contient une prescription de forme particuli\u00e8re uniquement pour la cession de parts h\u00e9r\u00e9ditaires ou d'une fraction d'entre elles. Si certains objets ou droits d\u00e9termin\u00e9s provenant d'un h\u00e9ritage ne sont pas attribu\u00e9s dans le cadre d'une convention de partage, ilsdoivent \u00eatre transmis \u00e0 l'acqu\u00e9reur con form\u00e9ment aux r\u00e8gles relatives aux cessions entre vifs (consid. 4).", "<br/>\nRegesto\n<br/>Contratto di divisione d'eredit\u00e0; contratto sulle parti ereditarie. Tanto il trasferimento della propriet\u00e0 fondiaria, quanto la creazione di diritti reali limitati, negozi che soggiacciono nonnalmente alla forma dell'atto pubblico, possono essere convenuti, nel quadro di un contratto di divisione d'eredit\u00e0, con la semplice forma scritta (consid. 1). Presupposti che deve adempiere un contratto di divisione d'eredit\u00e0 perch\u00e8 possa dar luogo ad una iscrizione a registro fondiario (consid. 2). La disposizione speciale in materia di forma contenuta nell'art. 635 CC concerne unicamente la cessione di parti ereditarie o frazioni delle medesime. Ove determinati beni o diritti provenienti da una successione non siano attribuiti nel quadro di un contratto di divisione, essi devono essere trasferiti all'acquirente conformemente alle regole applicabili ai negozi giuridici tra vivi (consid. 4).", "Urteilskopf\n100 Ib 121\n22. Urteil der II. Zivilabteilung vom 28. Februar 1974 i.S. Erbengemeinschaft der Rosa Kuntschen-Zenruffinen gegen Staatsrat des Kantons Wallis\nRegeste\nErbteilungsvertrag: Vertrag \u00fcber angefallene Erbanteile.\nIm Rahmen eines Erbteilungsvertrages kann sowohl die \u00dcbertragung von Grundeigentum als auch die Begr\u00fcndung beschr\u00e4nkter dinglicher Rechte, die sonst nur in \u00f6ffentlich beurkundetem Vertrag errichtet werden k\u00f6nnen, in einfacher Schriftfonn vereinbart werden (Erw. 1).\nAnforderungen an einen Erbteilungsvertrag, damit er als Ausweis f\u00fcr eine Eintragung im Grundbuch gelten kann (Erw. 2).\nArt. 635 ZGB\nenth\u00e4lt eine besondere Formvorschrift lediglich f\u00fcr die \u00dcbertragung von angefallenen Erbanteilen oder von Bruchteilen derselben. Werden einzelne Gegenst\u00e4nde oder Rechte aus einem Nachlass nicht in einem Erbteilungsvertrag aufgeteilt, so m\u00fcssen sie nach den gew\u00f6hnlichen Regeln der Rechtsgesch\u00e4fte unter Lebenden auf den Erwerber \u00fcbertragen werden (Erw. 4).\nSachverhalt\nab Seite 122\nBGE 100 Ib 121 S. 122\nDie Mitglieder der Erbengemeinschaft Rosa Kuntschen-Zenruffinen schlossen am 16. Oktober 1972 einen schriftlichen Vertrag ab. Sie vereinbarten, zu Lebzeiten weder das Grundst\u00fcck in den Mayens de Sion noch das Apartment in Hause Zenruffinen in Leuk zu teilen oder zu verkaufen. Myriam und Germaine Kuntschen r\u00e4umten sie am erw\u00e4hnten Apartment in Leuk die Nutzniessung auf Lebenszeit ein. Sodann regelten sie die Ausgleichung einer Zuwendung, die Melchior Kuntschen von der Erblasserin bei Lebzeiten.auf Anrechnung an seinen Erbteil erhalten hatte. Schliesslich ordneten sie unter anderem noch die Verwaltung des beweglichen und unbeweglichen Verm\u00f6gens.\nAm 16. Januar 1973 verlangte Notar Allet beim Grundbuchamt des Kreises Leuk, dass die erw\u00e4hnte Nutzniessung ins Grundbuch eingetragen werde. Der Grundbuchverwalter sandte die Anmeldung jedoch unbehandelt zur\u00fcck. Er machte verschiedene M\u00e4ngel geltend und verlangte \u00fcberdies, dass der Vertrag \u00fcber die Einr\u00e4umung der Nutzniessung \u00f6ffentlich beurkundet werde. Entgegen der Ansicht von Notar Allet k\u00f6nne der Vertrag nicht als Teilungsvertrag im Sinne von\nArt. 634 Abs. 2 ZGB\nbetrachtet werden. Er gen\u00fcge infolgedessen nicht als Ausweis f\u00fcr die Eintragung der Nutzniessung ins Grundbuch.\nGegen diese Verf\u00fcgung erhoben die Erben der Rosa Kuntschen\nBGE 100 Ib 121 S. 123\nbeim Staatsrat des Kantons Wallis Beschwerde, die von diesem am 17. Oktober 1973 jedoch abgewiesen wurde.\nGegen den Entscheid des Staatsrates f\u00fchren die Erben der Rosa Kuntschen beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragen, den Entscheid des Staatsrates aufzuheben, soweit damit die \u00f6ffentliche Beurkundung des Vertrages verlangt und die kantonalen Kosten den Beschwerdef\u00fchrern auferlegt werden. Sie machen im wesentlichen geltend, bei der Vereinbarung vom 16. Januar 1972 handle es sich um einen partiellen Erbteilungsvertrag, der nach\nArt. 634 Abs. 2 ZGB\nin einfacher Schriftform abgefasst werden k\u00f6nne. Sei die \u00dcbertragung von Grundeigentum in einem Erbteilungsvertrag in einfacher Schriftform m\u00f6glich, so m\u00fcssten auch beschr\u00e4nkte dingliche Rechte, wie die Nutzniessung, in dieser Form begr\u00fcndet werden k\u00f6nnen. Sollte diese Auffassung nicht geteilt werden, so sei in der Einr\u00e4umung der Nutzniessung jedenfalls ein Vertrag \u00fcber angefallene Erbanteile nach\nArt. 635 ZGB\nzu erblicken, der ebenfalls bloss in einfacher Schriftform abgefasst werden m\u00fcsse.\nSowohl der Staatsrat des Kantons Wallis als auch das Eidgen\u00f6ssische Justiz- und Polizeidepartement beantragen in ihren Vernehmlassungen, die Beschwerde abzuweisen.\nErw\u00e4gungen\nAus den Erw\u00e4gungen:\n1.\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes kann im Rahmen eines Erbteilungsvertrages gem\u00e4ss\nArt. 634 Abs. 2 ZGB\ndie \u00dcbertragung von Grundeigentum in einfacher Schriftform g\u00fcltig vereinbart werden (\nBGE 86 II 351\nErw. 3 a mit Hinweisen). Nach Ansicht einer Mehrheit von Autoren k\u00f6nnen auch beschr\u00e4nkte dingliche Rechte, die sonst der \u00f6ffentlichen Beurkundung bed\u00fcrfen, im Teilungsvertrag in einfacher Schriftform an Nachlassgrundst\u00fccken zugunsten einzelner Miterben begr\u00fcndet werden (ESCHER, N. 12 zu\nArt. 634 ZGB\n, TUOR/SCHNYDER/J\u00c4GGI, ZGB, 8. Aufl., Z\u00fcrich, 1968, S. 420 und 573/574, PICENONI in ZBGR, 1972, S. 137/138 und HAUSER, Der Erbteilungsvertrag, Diss. Z\u00fcrich, 1973, S. 83 ff). In der Tat w\u00e4re nicht einzusehen, weshalb dies nicht zul\u00e4ssig sein sollte, wenn doch die \u00dcbertragung des vollen Eigentumsrechtes an der Liegenschaft in dieser Form m\u00f6glich ist (vgl. hiezu auch\nArt. 712 d Abs. 3 ZGB\n, wonach die\nBGE 100 Ib 121 S. 124\nEinr\u00e4umung von Stockwerkeigentum im Erbteilungsvertrag in einfacher Schriftform zul\u00e4ssig ist). Aus\nArt. 19 Abs. 1 GBV\ngeht denn auch eindeutig hervor, dass der Gesetzgeber die Nutzniessung und die andern dort angef\u00fchrten beschr\u00e4nkten dinglichen Rechte in der Erbteilung nicht abweichend vom Eigentum behandelt wissen wollte. D\u00fcrfen aber diejenigen beschr\u00e4nkten dinglichen Rechte, die sonst nur in einer \u00f6ffentlichen Urkunde errichtet werden k\u00f6nnen, im Erbteilungsvertrag in einfacher Schriftlichkeit begr\u00fcndet werden, so muss dies auch f\u00fcr die in\nArt. 19 Abs. 1 GBV\nnicht erw\u00e4hnten Dienstbarkeiten gelten, deren Errichtungsakt sonst bloss \u00f6ffentlich zu beurkunden ist, falls damit eine gesetzliche Eigentumsbeschr\u00e4nkung aufgehoben oder abge\u00e4ndert wird. Es ist demnach davon auszugehen, dass im Erbteilungsvertrag beschr\u00e4nkte dingliche Rechte allgemein in einfacher Schriftform begr\u00fcndet werden k\u00f6nnen.\n2.\nDurch den Erbteilungsvertrag werden die Anspr\u00fcche der Erben konkretisiert und die obligatorische Verpflichtung begr\u00fcndet, das Gesamteigentum in ganz bestimmter Art und Weise aufzuheben (HAUSER, a.a.O., S. 85). Ein Teilungsvertrag liegt demnach nur vor, falls aus der Urkunde der \u00fcbereinstimmende Wille aller Erben hervorgeht, sich definitiv im Sinne einer g\u00e4nzlichen oder beschr\u00e4nkten Auseinandersetzung zu binden, und wenn sich dem Vertrag alle Angaben entnehmen lassen, die notwendig sind, um gest\u00fctzt auf ihn die ganze oder partielle Auseinandersetzung ohne weitere Vereinbarungen durchf\u00fchren zu k\u00f6nnen (HAUSER, a.a.O., S. 98). Der Teilungsvertrag muss infolgedessen eine Zusammenstellung \u00fcber die Lose enthalten und bestimmen, welchen Miterben die einzelnen Lose zufallen sollen. Handelt es sich bloss um eine objektiv partielle Erbteilung, so gen\u00fcgt es, dass aus dem Vertrag hervorgeht, inwieweit der Teil des Nachlasses, der ausgeschieden werden soll, dem Los des erwerbenden Miterben anzurechnen ist. Gen\u00fcgt ein Vertrag diesen Anforderungen nicht, so kann er jedenfalls nicht als Teilungsvertrag im Sinne des Gesetzes und infolgedessen auch nicht als Ausweis f\u00fcr eine Eintragung im Grundbuch gelten.\n3.\nDer Vertrag, den die Erben der Rosa Kuntschen am 16. Oktober 1972 abschlossen, ist eher als Vertrag \u00fcber den Ausschluss der Teilung denn als Teilungsvertrag zu qualifizieren. Die Erben vereinbarten darin n\u00e4mlich ausdr\u00fccklich, dass\nBGE 100 Ib 121 S. 125\ndas Grundeigentum in den Mayens de Sion und in Leuk zu ihren Lebzeiten nicht geteilt werden d\u00fcrfe, und regelten \u00fcberdies die Verwaltung des beweglichen und unbeweglichen Nachlassverm\u00f6gens, womit implicite ebenfalls der Wille zur Aufrechterhaltung der Erbengemeinschaft zum Ausdruck gebracht wird. Aber auch bez\u00fcglich der Einr\u00e4umung der Nutzniessung zugunsten der Erbinnen Myriam und Germaine Kuntschen kann der Vertrag nicht als partielle Erbteilung betrachtet werden. Einerseits l\u00e4sst sich ihm n\u00e4mlich kein \u00fcbereinstimmender Teilungswille entnehmen, andererseits geht aus ihm nicht hervor, inwieweit die Nutzniessung den beiden Erbinnen auf deren Erbteil anzurechnen ist. Dass sich beide mit der Nutzniessung ihren ganzen Erbteil abgelten lassen wollten, kann wohl kaum vermutet werden. Der Grundbuchverwalter von Leuk nahm deshalb zu Recht an, die Vereinbarung \u00fcber die Nutzniessung k\u00f6nne nicht als partieller Erbteilungsvertrag gelten.\n4.\nDie Beschwerdef\u00fchrer machen im weitern geltend, sofern die Vereinbarung \u00fcber die Einr\u00e4umung der Nutzniessung nicht als partieller Erbteilungsvertrag betrachtet werde, m\u00fcsse darin jedenfalls ein Vertrag \u00fcber angefallene Erbanteile gem\u00e4ss\nArt. 635 ZGB\nerblickt werden. Sie \u00fcbersehen dabei jedoch, dass einzelne Gegenst\u00e4nde oder Rechte aus dem Nachlass nicht Gegenstand eines Vertrages nach\nArt. 635 ZGB\nbilden k\u00f6nnen. Werden diese Gegenst\u00e4nde oder Rechte nicht in einem Teilungsvertrag auf einzelne Miterben aufgeteilt, so m\u00fcssen sie nach den gew\u00f6hnlichen Regeln der Rechtsgesch\u00e4fte unter Lebenden auf den Erwerber \u00fcbertragen werden.\nArt. 635 ZGB\nenth\u00e4lt eine besondere Formvorschrift lediglich f\u00fcr die \u00dcbertragung von angefallenen Erbanteilen oder von Bruchteilen derselben. Aus der Vereinbarung der Erben Rosa Kuntschen ergibt sich nun keineswegs, dass einzelne Erben den Miterben ihre angefallenen Erbanteile oder Bruchteile davon abtreten wollten; sondern aus ihr geht im Gegenteil deutlich hervor, dass sie Myriam und Germaine Kuntschen lediglich die Nutzniessung am Apartment in Leuk einr\u00e4umen wollten. In dieser Vereinbarung kann demzufolge keine Abtretung von Erbanteilen nach\nArt. 635 ZGB\nerblickt werden.\n6.\nSchliesslich verlangen die Beschwerdef\u00fchrer noch, dass auch die vom Staatsrat ausgesprochene Verteilung der\nBGE 100 Ib 121 S. 126\nKosten f\u00fcr das kantonale Verfahren aufgehoben werde. Der Entscheid des Staatsrates \u00fcber die Kosten gr\u00fcndet sich jedoch ausschliesslich auf kantonales Recht. Er ist somit nicht eine auf \u00f6ffentliches Recht des Bundes gest\u00fctzte Verf\u00fcgung im Sinne von Art. 5 VwG und konnte deshalb nicht selbst\u00e4ndig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden. Da das Bundesgericht den Entscheid der Vorinstanz nicht ab\u00e4ndert, ist eine \u00c4nderung des angefochtenen Kostenentscheides auch auf Grund von\nArt. 157 OG\nausgeschlossen.\nWird die Beschwerde gegen den Kostenentscheid als staatsrechtliche Beschwerde betrachtet, so kann auf sie nicht eingetreten werden, weil sie nicht in einer den Anforderungen des\nArt. 90 OG\ngen\u00fcgenden Weise begr\u00fcndet ist (\nBGE 99 Ib 215\nmit Hinweisen).\nDispositiv\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\nDie Beschwerde wird abgewiesen.", null, null, null, null, null, null, "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F100-IB-121%3Ade&lang=de&zoom=&type=show_document", null, null, "[\"BGE 86 II 351\"]", "2026-02-12T17:18:51.418191", null, null, null, null, "6b30535a2e52802a77c9b0c526bf5fda9dbb8bc2bffc850d715214e906b6c3de", 1, 10062, null, null, null, 0, "Abweisung", null, null, "2026-07-15T01:38:05", "2026-08-26T01:37:46", 0, 0, "{\"meta\": {\"reference\": \"100 IB 121\", \"is_bge\": false, \"date\": null, \"abteilung\": null, \"besetzung\": [], \"gerichtsschreiber\": null, \"parteien\": {\"beschwerdefuehrer\": null, \"beschwerdegegner\": null}, \"gegenstand\": \"eines Vertrages nach\", \"vorinstanz\": {\"typ\": null, \"praep\": null, \"gericht\": null, \"kammer\": null, \"datum\": null, \"aktenzeichen\": null}, \"bge_meta\": null, \"source_url\": \"https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F100-IB-121%3Ade&lang=de&zoom=&type=show_document\", \"scraped_at\": \"2026-08-04T20:12:14\", \"sprache\": \"DE\", \"anzahl_richter\": null}, \"sachverhalt\": {\"raw\": \"\", \"abschnitte\": []}, \"erwaegungen\": {\"raw\": \"1.  Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes kann im Rahmen eines Erbteilungsvertrages gem\u00e4ss Art. 634 Abs. 2 ZGB die \u00dcbertragung von Grundeigentum in einfacher Schriftform g\u00fcltig vereinbart werden ( BGE 86 II 351 Erw. 3 a mit Hinweisen). Nach Ansicht einer Mehrheit von Autoren k\u00f6nnen auch beschr\u00e4nkte dingliche Rechte, die sonst der \u00f6ffentlichen Beurkundung bed\u00fcrfen, im Teilungsvertrag in einfacher Schriftform an Nachlassgrundst\u00fccken zugunsten einzelner Miterben begr\u00fcndet werden (ESCHER, N. 12 zu Art. 634 ZGB , TUOR/SCHNYDER/J\u00c4GGI, ZGB, 8. Aufl., Z\u00fcrich, 1968, S. 420 und 573/574, PICENONI in ZBGR, 1972, S. 137/138 und HAUSER, Der Erbteilungsvertrag, Diss. Z\u00fcrich, 1973, S. 83 ff). In der Tat w\u00e4re nicht einzusehen, weshalb dies nicht zul\u00e4ssig sein sollte, wenn doch die \u00dcbertragung des vollen Eigentumsrechtes an der Liegenschaft in dieser Form m\u00f6glich ist (vgl. hiezu auch Art. 712 d Abs. 3 ZGB , wonach die BGE 100 Ib 121 S. 124 Einr\u00e4umung von Stockwerkeigentum im Erbteilungsvertrag in einfacher Schriftform zul\u00e4ssig ist). Aus Art. 19 Abs. 1 GBV geht denn auch eindeutig hervor, dass der Gesetzgeber die Nutzniessung und die andern dort angef\u00fchrten beschr\u00e4nkten dinglichen Rechte in der Erbteilung nicht abweichend vom Eigentum behandelt wissen wollte. D\u00fcrfen aber diejenigen beschr\u00e4nkten dinglichen Rechte, die sonst nur in einer \u00f6ffentlichen Urkunde errichtet werden k\u00f6nnen, im Erbteilungsvertrag in einfacher Schriftlichkeit begr\u00fcndet werden, so muss dies auch f\u00fcr die in Art. 19 Abs. 1 GBV nicht erw\u00e4hnten Dienstbarkeiten gelten, deren Errichtungsakt sonst bloss \u00f6ffentlich zu beurkunden ist, falls damit eine gesetzliche Eigentumsbeschr\u00e4nkung aufgehoben oder abge\u00e4ndert wird. Es ist demnach davon auszugehen, dass im Erbteilungsvertrag beschr\u00e4nkte dingliche Rechte allgemein in einfacher Schriftform begr\u00fcndet werden k\u00f6nnen.\\n\\n2.  Durch den Erbteilungsvertrag werden die Anspr\u00fcche der Erben konkretisiert und die obligatorische Verpflichtung begr\u00fcndet, das Gesamteigentum in ganz bestimmter Art und Weise aufzuheben (HAUSER, a.a.O., S. 85). Ein Teilungsvertrag liegt demnach nur vor, falls aus der Urkunde der \u00fcbereinstimmende Wille aller Erben hervorgeht, sich definitiv im Sinne einer g\u00e4nzlichen oder beschr\u00e4nkten Auseinandersetzung zu binden, und wenn sich dem Vertrag alle Angaben entnehmen lassen, die notwendig sind, um gest\u00fctzt auf ihn die ganze oder partielle Auseinandersetzung ohne weitere Vereinbarungen durchf\u00fchren zu k\u00f6nnen (HAUSER, a.a.O., S. 98). Der Teilungsvertrag muss infolgedessen eine Zusammenstellung \u00fcber die Lose enthalten und bestimmen, welchen Miterben die einzelnen Lose zufallen sollen. Handelt es sich bloss um eine objektiv partielle Erbteilung, so gen\u00fcgt es, dass aus dem Vertrag hervorgeht, inwieweit der Teil des Nachlasses, der ausgeschieden werden soll, dem Los des erwerbenden Miterben anzurechnen ist. Gen\u00fcgt ein Vertrag diesen Anforderungen nicht, so kann er jedenfalls nicht als Teilungsvertrag im Sinne des Gesetzes und infolgedessen auch nicht als Ausweis f\u00fcr eine Eintragung im Grundbuch gelten.\\n\\n3.  Der Vertrag, den die Erben der Rosa Kuntschen am 16. Oktober 1972 abschlossen, ist eher als Vertrag \u00fcber den Ausschluss der Teilung denn als Teilungsvertrag zu qualifizieren. Die Erben vereinbarten darin n\u00e4mlich ausdr\u00fccklich, dass BGE 100 Ib 121 S. 125 das Grundeigentum in den Mayens de Sion und in Leuk zu ihren Lebzeiten nicht geteilt werden d\u00fcrfe, und regelten \u00fcberdies die Verwaltung des beweglichen und unbeweglichen Nachlassverm\u00f6gens, womit implicite ebenfalls der Wille zur Aufrechterhaltung der Erbengemeinschaft zum Ausdruck gebracht wird. Aber auch bez\u00fcglich der Einr\u00e4umung der Nutzniessung zugunsten der Erbinnen Myriam und Germaine Kuntschen kann der Vertrag nicht als partielle Erbteilung betrachtet werden. Einerseits l\u00e4sst sich ihm n\u00e4mlich kein \u00fcbereinstimmender Teilungswille entnehmen, andererseits geht aus ihm nicht hervor, inwieweit die Nutzniessung den beiden Erbinnen auf deren Erbteil anzurechnen ist. Dass sich beide mit der Nutzniessung ihren ganzen Erbteil abgelten lassen wollten, kann wohl kaum vermutet werden. Der Grundbuchverwalter von Leuk nahm deshalb zu Recht an, die Vereinbarung \u00fcber die Nutzniessung k\u00f6nne nicht als partieller Erbteilungsvertrag gelten.\\n\\n4.  Die Beschwerdef\u00fchrer machen im weitern geltend, sofern die Vereinbarung \u00fcber die Einr\u00e4umung der Nutzniessung nicht als partieller Erbteilungsvertrag betrachtet werde, m\u00fcsse darin jedenfalls ein Vertrag \u00fcber angefallene Erbanteile gem\u00e4ss Art. 635 ZGB erblickt werden. Sie \u00fcbersehen dabei jedoch, dass einzelne Gegenst\u00e4nde oder Rechte aus dem Nachlass nicht Gegenstand eines Vertrages nach Art. 635 ZGB bilden k\u00f6nnen. Werden diese Gegenst\u00e4nde oder Rechte nicht in einem Teilungsvertrag auf einzelne Miterben aufgeteilt, so m\u00fcssen sie nach den gew\u00f6hnlichen Regeln der Rechtsgesch\u00e4fte unter Lebenden auf den Erwerber \u00fcbertragen werden. Art. 635 ZGB enth\u00e4lt eine besondere Formvorschrift lediglich f\u00fcr die \u00dcbertragung von angefallenen Erbanteilen oder von Bruchteilen derselben. Aus der Vereinbarung der Erben Rosa Kuntschen ergibt sich nun keineswegs, dass einzelne Erben den Miterben ihre angefallenen Erbanteile oder Bruchteile davon abtreten wollten; sondern aus ihr geht im Gegenteil deutlich hervor, dass sie Myriam und Germaine Kuntschen lediglich die Nutzniessung am Apartment in Leuk einr\u00e4umen wollten. In dieser Vereinbarung kann demzufolge keine Abtretung von Erbanteilen nach Art. 635 ZGB erblickt werden.\\n\\n6.  Schliesslich verlangen die Beschwerdef\u00fchrer noch, dass auch die vom Staatsrat ausgesprochene Verteilung der BGE 100 Ib 121 S. 126 Kosten f\u00fcr das kantonale Verfahren aufgehoben werde. Der Entscheid des Staatsrates \u00fcber die Kosten gr\u00fcndet sich jedoch ausschliesslich auf kantonales Recht. Er ist somit nicht eine auf \u00f6ffentliches Recht des Bundes gest\u00fctzte Verf\u00fcgung im Sinne von Art. 5 VwG und konnte deshalb nicht selbst\u00e4ndig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden. Da das Bundesgericht den Entscheid der Vorinstanz nicht ab\u00e4ndert, ist eine \u00c4nderung des angefochtenen Kostenentscheides auch auf Grund von Art. 157 OG ausgeschlossen.\\n\\nWird die Beschwerde gegen den Kostenentscheid als staatsrechtliche Beschwerde betrachtet, so kann auf sie nicht eingetreten werden, weil sie nicht in einer den Anforderungen des Art. 90 OG gen\u00fcgenden Weise begr\u00fcndet ist ( BGE 99 Ib 215 mit Hinweisen).\", \"abschnitte\": [{\"id\": \"1\", \"text\": \"Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes kann im Rahmen eines Erbteilungsvertrages gem\u00e4ss Art. 634 Abs. 2 ZGB die \u00dcbertragung von Grundeigentum in einfacher Schriftform g\u00fcltig vereinbart werden ( BGE 86 II 351 Erw. 3 a mit Hinweisen). Nach Ansicht einer Mehrheit von Autoren k\u00f6nnen auch beschr\u00e4nkte dingliche Rechte, die sonst der \u00f6ffentlichen Beurkundung bed\u00fcrfen, im Teilungsvertrag in einfacher Schriftform an Nachlassgrundst\u00fccken zugunsten einzelner Miterben begr\u00fcndet werden (ESCHER, N. 12 zu Art. 634 ZGB , TUOR/SCHNYDER/J\u00c4GGI, ZGB, 8. Aufl., Z\u00fcrich, 1968, S. 420 und 573/574, PICENONI in ZBGR, 1972, S. 137/138 und HAUSER, Der Erbteilungsvertrag, Diss. Z\u00fcrich, 1973, S. 83 ff). In der Tat w\u00e4re nicht einzusehen, weshalb dies nicht zul\u00e4ssig sein sollte, wenn doch die \u00dcbertragung des vollen Eigentumsrechtes an der Liegenschaft in dieser Form m\u00f6glich ist (vgl. hiezu auch Art. 712 d Abs. 3 ZGB , wonach die BGE 100 Ib 121 S. 124 Einr\u00e4umung von Stockwerkeigentum im Erbteilungsvertrag in einfacher Schriftform zul\u00e4ssig ist). Aus Art. 19 Abs. 1 GBV geht denn auch eindeutig hervor, dass der Gesetzgeber die Nutzniessung und die andern dort angef\u00fchrten beschr\u00e4nkten dinglichen Rechte in der Erbteilung nicht abweichend vom Eigentum behandelt wissen wollte. D\u00fcrfen aber diejenigen beschr\u00e4nkten dinglichen Rechte, die sonst nur in einer \u00f6ffentlichen Urkunde errichtet werden k\u00f6nnen, im Erbteilungsvertrag in einfacher Schriftlichkeit begr\u00fcndet werden, so muss dies auch f\u00fcr die in Art. 19 Abs. 1 GBV nicht erw\u00e4hnten Dienstbarkeiten gelten, deren Errichtungsakt sonst bloss \u00f6ffentlich zu beurkunden ist, falls damit eine gesetzliche Eigentumsbeschr\u00e4nkung aufgehoben oder abge\u00e4ndert wird. Es ist demnach davon auszugehen, dass im Erbteilungsvertrag beschr\u00e4nkte dingliche Rechte allgemein in einfacher Schriftform begr\u00fcndet werden k\u00f6nnen.\"}, {\"id\": \"2\", \"text\": \"Durch den Erbteilungsvertrag werden die Anspr\u00fcche der Erben konkretisiert und die obligatorische Verpflichtung begr\u00fcndet, das Gesamteigentum in ganz bestimmter Art und Weise aufzuheben (HAUSER, a.a.O., S. 85). Ein Teilungsvertrag liegt demnach nur vor, falls aus der Urkunde der \u00fcbereinstimmende Wille aller Erben hervorgeht, sich definitiv im Sinne einer g\u00e4nzlichen oder beschr\u00e4nkten Auseinandersetzung zu binden, und wenn sich dem Vertrag alle Angaben entnehmen lassen, die notwendig sind, um gest\u00fctzt auf ihn die ganze oder partielle Auseinandersetzung ohne weitere Vereinbarungen durchf\u00fchren zu k\u00f6nnen (HAUSER, a.a.O., S. 98). Der Teilungsvertrag muss infolgedessen eine Zusammenstellung \u00fcber die Lose enthalten und bestimmen, welchen Miterben die einzelnen Lose zufallen sollen. Handelt es sich bloss um eine objektiv partielle Erbteilung, so gen\u00fcgt es, dass aus dem Vertrag hervorgeht, inwieweit der Teil des Nachlasses, der ausgeschieden werden soll, dem Los des erwerbenden Miterben anzurechnen ist. Gen\u00fcgt ein Vertrag diesen Anforderungen nicht, so kann er jedenfalls nicht als Teilungsvertrag im Sinne des Gesetzes und infolgedessen auch nicht als Ausweis f\u00fcr eine Eintragung im Grundbuch gelten.\"}, {\"id\": \"3\", \"text\": \"Der Vertrag, den die Erben der Rosa Kuntschen am 16. Oktober 1972 abschlossen, ist eher als Vertrag \u00fcber den Ausschluss der Teilung denn als Teilungsvertrag zu qualifizieren. Die Erben vereinbarten darin n\u00e4mlich ausdr\u00fccklich, dass BGE 100 Ib 121 S. 125 das Grundeigentum in den Mayens de Sion und in Leuk zu ihren Lebzeiten nicht geteilt werden d\u00fcrfe, und regelten \u00fcberdies die Verwaltung des beweglichen und unbeweglichen Nachlassverm\u00f6gens, womit implicite ebenfalls der Wille zur Aufrechterhaltung der Erbengemeinschaft zum Ausdruck gebracht wird. Aber auch bez\u00fcglich der Einr\u00e4umung der Nutzniessung zugunsten der Erbinnen Myriam und Germaine Kuntschen kann der Vertrag nicht als partielle Erbteilung betrachtet werden. Einerseits l\u00e4sst sich ihm n\u00e4mlich kein \u00fcbereinstimmender Teilungswille entnehmen, andererseits geht aus ihm nicht hervor, inwieweit die Nutzniessung den beiden Erbinnen auf deren Erbteil anzurechnen ist. Dass sich beide mit der Nutzniessung ihren ganzen Erbteil abgelten lassen wollten, kann wohl kaum vermutet werden. Der Grundbuchverwalter von Leuk nahm deshalb zu Recht an, die Vereinbarung \u00fcber die Nutzniessung k\u00f6nne nicht als partieller Erbteilungsvertrag gelten.\"}, {\"id\": \"4\", \"text\": \"Die Beschwerdef\u00fchrer machen im weitern geltend, sofern die Vereinbarung \u00fcber die Einr\u00e4umung der Nutzniessung nicht als partieller Erbteilungsvertrag betrachtet werde, m\u00fcsse darin jedenfalls ein Vertrag \u00fcber angefallene Erbanteile gem\u00e4ss Art. 635 ZGB erblickt werden. Sie \u00fcbersehen dabei jedoch, dass einzelne Gegenst\u00e4nde oder Rechte aus dem Nachlass nicht Gegenstand eines Vertrages nach Art. 635 ZGB bilden k\u00f6nnen. Werden diese Gegenst\u00e4nde oder Rechte nicht in einem Teilungsvertrag auf einzelne Miterben aufgeteilt, so m\u00fcssen sie nach den gew\u00f6hnlichen Regeln der Rechtsgesch\u00e4fte unter Lebenden auf den Erwerber \u00fcbertragen werden. Art. 635 ZGB enth\u00e4lt eine besondere Formvorschrift lediglich f\u00fcr die \u00dcbertragung von angefallenen Erbanteilen oder von Bruchteilen derselben. Aus der Vereinbarung der Erben Rosa Kuntschen ergibt sich nun keineswegs, dass einzelne Erben den Miterben ihre angefallenen Erbanteile oder Bruchteile davon abtreten wollten; sondern aus ihr geht im Gegenteil deutlich hervor, dass sie Myriam und Germaine Kuntschen lediglich die Nutzniessung am Apartment in Leuk einr\u00e4umen wollten. In dieser Vereinbarung kann demzufolge keine Abtretung von Erbanteilen nach Art. 635 ZGB erblickt werden.\"}, {\"id\": \"6\", \"text\": \"Schliesslich verlangen die Beschwerdef\u00fchrer noch, dass auch die vom Staatsrat ausgesprochene Verteilung der BGE 100 Ib 121 S. 126 Kosten f\u00fcr das kantonale Verfahren aufgehoben werde. Der Entscheid des Staatsrates \u00fcber die Kosten gr\u00fcndet sich jedoch ausschliesslich auf kantonales Recht. Er ist somit nicht eine auf \u00f6ffentliches Recht des Bundes gest\u00fctzte Verf\u00fcgung im Sinne von Art. 5 VwG und konnte deshalb nicht selbst\u00e4ndig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden. Da das Bundesgericht den Entscheid der Vorinstanz nicht ab\u00e4ndert, ist eine \u00c4nderung des angefochtenen Kostenentscheides auch auf Grund von Art. 157 OG ausgeschlossen.\\n\\nWird die Beschwerde gegen den Kostenentscheid als staatsrechtliche Beschwerde betrachtet, so kann auf sie nicht eingetreten werden, weil sie nicht in einer den Anforderungen des Art. 90 OG gen\u00fcgenden Weise begr\u00fcndet ist ( BGE 99 Ib 215 mit Hinweisen).\"}]}, \"dispositiv\": {\"raw\": \"Dispositiv. Demnach erkennt das Bundesgericht:\\n\\nDie Beschwerde wird abgewiesen. 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