{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_10_I_1", "bge", "CH", null, "10_I_1", null, "1884-01-01", null, "de", "BGE 10 I 1", "\u00d6ffentliches Recht", null, null, null, null, "1. Urtheil vom 18. Januar 1884\nin Sachen Hegner.\nA. Kaspar Hegner, Ingenieur in Lachen, reichte am 27. Juli\n1881 beim Bezirksgericht Plessur eine Civilklage gegen den\nObersten Richhard La Nieca in Chur, \u201eals Vorstand und zu\nHanden der Ravensburger Baugesellschaft Loretz, Locher & Cie.\nresp. deren s\u00e4mmtlichen Assossie's beziehungsweise Rechtsnach\u00ac\nfolger\u201c ein, in welcher er, als Rechnungsfaldo aus einem\nzwischen ihm und Oberst La Nicca und Konsorten in den Jahren\n1846\u20141949 zum Zwecke des Baues der Ravensburger Bahn\nbestandenen Gesellschaftsverh\u00e4ltnisse den Betrag von 17,631 Fr.\n24 Cts. sammt Zins seit 1. Dezember 1880 forderte; gleich\u00ac\nzeitig leistete er die gesetzliche Kostenvertr\u00f6stung von 60 Fr. In\nseiner Vernehmlassung auf die Klage bestritt Oberst La Nicca\ngest\u00fctzt auf eine im Gesellschaftsvertrage der Gesellschaft Loretz\nLocher & Cie. enthaltene Schiedsgerichtsklausel die Kompetenz\nder ordentlichen Gerichte, machte im Fernern geltend, da\u00df er,\nnachdem die Gesellschaft l\u00e4ngst aufgel\u00f6st und die \u00fcbrigen\n\nAssossie's s\u00e4mmtlich verstorben seien, zur Sache passiv nicht le\u00ac\ngitimirt sei, sowie da\u00df die Klage verj\u00e4hrt sei, bestritt auch die\nmaterielle Begr\u00fcndetheit der Klage und seine solidare Haftbar\u00ac\nkeit f\u00fcr die Klageforderung, und stellte endlich das Begehren,\nda\u00df Kl\u00e4ger eine Proze\u00dfkostenkaution von 5000 Fr. zu leisten\nhabe und zwar \u201eohne und bevor in Sachen irgend weiter ein\u00ac\ngetreten wird.\u201c Zur Begr\u00fcndung des letztern Begehrens f\u00fchrte\ner an: Der ganze Proze\u00df habe einen sehr bedeutenden Umfang\nund werde einen unverh\u00e4ltni\u00dfm\u00e4\u00dfigen Aufwand von Zeit und\nKosten erfordern und der Kl\u00e4ger sei \u201eeinerseits wie bekannt,\nsehr arm, andrerseits nicht Graub\u00fcndner, so da\u00df im Falle\nUnterliegens von ihm geradezu nichts zu erheben sei.\u201c Daher\nsei das Kautionsbegehren \u201each \u00a7 52 der graub\u00fcndnerischen\nCivilproze\u00dfordnung begr\u00fcndet. Am 7. M\u00e4rz 1882 entschied das\nBezirksgericht Plessur \u00fcber dieses Begehren dahin: \u201eEs sei\ndem Kautionsbegehren der beklagten Part gegen\u00fcber der Kl\u00e4ger\u00ac\npartei auf Grund der thats\u00e4chlichen Proze\u00dflage und des Art. 52\nder Civilproze\u00dfordnung insoweit zu entsprechen, da\u00df Kl\u00e4ger\nIngenieur Hegner gehalten sei, vorg\u00e4ngig jeder weitern Proze\u00df\u00ac\nverhandlung in Sachen eine Kaution im Werthe von 3000 Fr.\nzu leisten.\u201c Ein vom Kl\u00e4ger gegen diesen Beschlu\u00df an das\nBezirksgericht Plessur gerichtetes Revisionsgesuch wurde vom\nGerichte am 18. Januar 1883 abgewiesen. Hierauf ergrif\nK. Hegner den Rekurs an den Kleinen Rath des Kantons\nGraub\u00fcnden, weil in der erw\u00e4hnten Kautionsauflage nach den\nvorliegenden Umst\u00e4nden eine Justizverweigerung liege. Der\nKleine Rath wies inde\u00df durch Entscheidung vom 28. M\u00e4rz\n1883 den Rekurs als unbegr\u00fcndet ab, weil eine Justizverwei\u00ac\ngerung nicht vorliege, die Anwendung und Auslegung des\n\u00a7 52 der kantonalen Civilproze\u00dfordnung aber Sache der Ge\u00ac\nrichte sei.\nB. Nunmehr ergriff K. Hegner den staatsrechtlichen Rekurs\nan das Bundesgericht; in seiner Rekursschrift stellt er den An\u00ac\ntrag: Das Bundesgericht wolle in Aufhebung der Beschl\u00fcsse\ndes Bezirksgerichtes Plessur vom 7. M\u00e4rz 1882 und 18. Ja\u00ac\nnuar 1883, sowie desjenigen des Kleinen Rathes des Kantons\nGraub\u00fcnden vom 28. M\u00e4rz 1883 die Gerichte des Kantons\nGraub\u00fcnden anweisen, den von Hegner gegen La Nicca ange\u00ac\nhobenen Proze\u00df ohne Weiters an Hand zu nehmen und seine\nErledigung herbeizuf\u00fchren. Zur Begr\u00fcndung macht er im We\u00ac\nsentlichen geltend, da\u00df die Auflage einer Kaution von 3000 Fr.\nim vorliegenden Falle, angesichts der bekannten \u00f6konomischen\nLage des Kl\u00e4gers, einer ausdr\u00fccklichen Ablehnung, die Klage\nan die Hand zu nehmen, vollst\u00e4ndig gleichkomme; es sei da\u00ac\nmit, und zwar ohne alle Pr\u00fcfung des reichhaltigen Aktenmate\u00ac\nrials, dem Rekurrenten das richterliche Geh\u00f6r f\u00fcr seine Klage\neinfach abgeschnitten. Der Art. 52 der graub\u00fcndnerischen Civil\u00ac\nroze\u00dfordnung m\u00f6ge, abstrakt genommen, keine Verfassungsver\u00ac\nletzung enthalten, dagegen liege in der Art seiner Anwendung\nauf den konkreten Fall durch das Bezirksgericht Plessur eine\nsolche und es sei das Bundesgericht berechtigt und verpflichtet,\nhiegegen einzuschreiten und dem Rekurrenten die Verfolgung\nseines Rechtes zu erm\u00f6glichen.\nC. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht\ndas Bezirksgericht Plessur, auf dessen Ausf\u00fchrungen der Kleine\nRath des Kantons Graub\u00fcnden einfach verweist, im Wesent\u00ac\nlichen geltend: Als Korrelat der Verpflichtung einer Partei,\njedem Proze\u00dfgegner und zwar unter Zwang zur Erlegung von\nBaarvertr\u00f6stung, vor Gericht Rede zu stehen, erscheine die Be\u00ac\nrechtigung, unter Umst\u00e4nden Sicherheit f\u00fcr die erlaufenden\nKosten zu verlangen; \u00fcber solche Begehren entscheide das Ge\u00ac\nricht gem\u00e4\u00df Art. 52 der kantonalen Proze\u00dfordnung nach freiem\nErmessen. Von diesem ihm zustehenden freien Ermessen habe\ndas Gericht im vorliegenden Falle Gebrauch gemacht, indem es\nin Erw\u00e4gung gezogen habe, da\u00df einerseits der Proze\u00df, der sich\nschon seit 20 Jahren vor verschiedenen Gerichtsstellen herum\u00ac\ngezogen habe, h\u00f6chst weitl\u00e4ufig und verwickelt sei und da\u00df an\u00ac\ndererseits der Kl\u00e4ger sich selbst als unverm\u00f6gend bezeichnet\nhabe. Ob das Gericht dabei die thats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse richtig\ngew\u00fcrdigt habe, sei vom Bundesgerichte nicht nachzupr\u00fcfen, da\ndas Gericht, wie auch der Kleine Rath des Kantons anerkannt\nhabe, durchaus innerhalb der Schranken seiner Kompetenz in\nAnwendung einer kantonalgesetzlichen Bestimmung gehandelt habe.\nEine Justizverweigerung liege durchaus nicht vor; welche\n\ngen die Kautionsauflage im vorliegenden Falle haben werde,\nsei vom Gerichte nicht zu pr\u00fcfen gewesen. Es sei \u00fcbrigens\nkeineswegs richtig, da\u00df das Gericht von vornherein gewu\u00dft\nhabe und habe wissen m\u00fcssen, da\u00df in Folge der Kautionsauf\u00ac\nlage dem Rekurrenten die Verfolgung seines Rechtes unm\u00f6glich\nwerde. Thatsache sei \u00fcbrigens auch, da\u00df Rekurrent vom 21. M\u00e4rz\n1882 bis zum 10. Januar 1883 gegen die Kautionsauflage nicht\ndas Mindeste einzuwenden gehabt habe. Demnach werde auf\nAbweisung des formell unzul\u00e4\u00dfigen und materiell unbegr\u00fcnde\u00ac\nten Rekurses angetragen.\nD. Replikando h\u00e4lt der Rekurrent an seinen Ausf\u00fchrungen\nund Antr\u00e4gen fest. Dagegen tr\u00e4gt Advokat Camenisch in Chur,\nNamens der Erben des inzwischen verstorbenen Obersten La\nNicca auf Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge f\u00fcr ge\u00ac\nrichtliche und au\u00dfergerichtliche Unkosten an, indem er im We\u00ac\nsentlichen die bereits vom Bezirksgerichte Plessur geltend ge\u00ac\nmachten Argumente weiter ausf\u00fchrt und \u00fcberdem die Stellung\nseiner Partei zu dem vom Rekurenten angehobenen Prozesse\ndes N\u00e4hern darlegt.\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\n1. Da Rekurrent behauptet, die angefochtenen Schlu\u00dfnahmen\ndes Bezirksgerichtes Plessur und des Kleinen Rathes des Kan\u00ac\ntons Graub\u00fcnden enthalten eine Rechtsverweigerung, so ist das\nBundesgericht zu Beurtheilung der Beschwerde zweifellos kom\u00ac\npetent.\n2. Wie nun das Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung\nin Sachen Schmidlin vom 15. April 1882 (Amtliche Samm\u00ac\nlung IV, S. 176, Erw. 3) ausgef\u00fchrt hat, involvirt die Auf\u00ac\nlage einer Proze\u00dfkostenkaution an den Kl\u00e4ger an sich keines\u00ac\nwegs eine Rechtsverweigerung. Vielmehr ist der Grundsatz, da\u00df\nder Kl\u00e4ger, sei es \u00fcberhaupt, sei es unter gewissen Voraus\u00ac\nsetzungen, zur Sicherheitsleistung f\u00fcr die Proze\u00dfkosten verpflichtet\nsei, ein verfassungsm\u00e4\u00dfig durchaus zul\u00e4\u00dfiger und unanfecht\u00ac\nbarer. Dagegen ist in der Auflage einer derartigen Kaution,\nwie ebenfalls in der angef\u00fchrten bundesgerichtlichen Entscheidung\nausgesprochen ist, eine Rechtsverweigerung dann allerdings zu\nerblicken, wenn dieselbe entweder in willk\u00fcrlicher Weise gegen\nklares Recht erfolgt oder wenn das Quantitativ der Kaution\noffensichtlich \u00fcberm\u00e4\u00dfig und zum Zwecke der Eludirung der\nKlage festgesetzt ist.\n3. In casu kann davon, da\u00df die Kautionsauflage prinzipiell\ngegen klares Recht versto\u00dfe, keine Rede sein, da nach Art. 52\nder kantonalen Proze\u00dfordnung der Richter \u00fcber die Zul\u00e4\u00dfigkeit\nweiterer, d. h. \u00fcber die gesetzliche in Art. 51 leg. cit. normirte\nKostenvertr\u00f6stungspflicht f\u00fcr Gerichtskosten und Baarauslagen\nhinausgehender, Kautionsbegehren einer Partei gegen\u00fcber der\nandern \u201enach Ma\u00dfgabe der Umst\u00e4nde im einzelnen Falle, alfo\nnach freiem Ermessen zu entscheiden hat. Dagegen ist die auf\u00ac\nerlegte Kaution allerdings ihrem Quantitativ nach eine \u00fcber\u00ac\nm\u00e4\u00dfige, so da\u00df sie als zum Zwecke der Eludirung der Klage\nfestgesetzt erscheint. Denn: Es mag allerdings richtig sein, da\u00df\nder vom Kl\u00e4ger angestrengte Proze\u00df, wenn auf die Klage ma\u00ac\nteriell eingetreten werden mu\u00df, ein verwickelter und kostspieliger\nsein wird. Allein dies vermag doch nicht zu rechtfertigen, da\u00df dem\nKl\u00e4ger von vornherein eine Kaution in dem ganz unverh\u00e4lt\u00ac\nni\u00dfm\u00e4\u00dfig hohen Betrage von 3000 Fr. auferlegt wurde. Die\n\u00f6he der Kaution ist denn auch weder vom Bezirksgerichte\nPlessur noch von der beklagten Partei durch Spezifizirung der\nmuthma\u00dflichen Auslagen, f\u00fcr welche die Kaution zu haften\nhat, n\u00e4her begr\u00fcndet worden und es erscheint eine sachliche\nRechtfertigung derselben \u00fcberhaupt als unm\u00f6glich. Denn es\nleuchtet ein, da\u00df zu Sicherstellung der beklagten Partei f\u00fcr ihre\nAuslagen keineswegs erforderlich war, dem Kl\u00e4ger von vorn\u00ac\nherein eine solche, nach den Umst\u00e4nden des Falles exorbitante,\nKaution aufzuerlegen, sondern da\u00df alle berechtigten Interessen\ndes beklagten Theils gewahrt werden konnten, wenn dem Kl\u00e4ger\neine Kaution in der H\u00f6he derjenigen Auslagen, welche dem\nBeklagten in erster Linie nothwendig erwachsen mu\u00dften und die\nsich wenigstens ann\u00e4hernd mit Sicherheit \u00fcbersehen und spezi\u00ac\nfiziren lie\u00dfen, aufgelegt wurde. Stellte sich sp\u00e4ter heraus, da\u00df\ndiese Kaution nicht gen\u00fcge, so stand ja einer Erh\u00f6hung der\nKaution resp. dem Verlangen einer weitern Sicherheitsleistung\nnichts entgegen. Da\u00df dieses Verfahren nicht beobachtet, sondern\ndem Kl\u00e4ger von Anfang an eine Kaution auferlegt wurde, zu\n\nderen Leistung er bei seiner zugestandenen Mittellosigkeit aller\nVoraussicht nach au\u00dfer Stande war, involvirt offenbar eine\nRechtsverweigerung, d. h. es kommt das beobachtete Verfahren\neiner ausdr\u00fccklichen Weigerung des Gerichtes, die Klage des\nRekurrenten an Hand zu nehmen, dem praktischen Effekte nach\nvollst\u00e4ndig gleich.\n4. Es ist somit der Rekurs in dem Sinne als begr\u00fcndet zu\nerkl\u00e4ren, da\u00df die angefochtenen Schlu\u00dfnahmen aufgehoben\nwerden, dabei aber den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden anheimgegeben\nwird, dem Rekurrenten durch erneuerte Schlu\u00dfnahme eine\nKaution in angemessenem, sachlich zu rechtfertigendem Betrage\naufzuerlegen.\nDemnach hat das Bundesgericht\nerkannt:\nDer Rekurs wird im Sinne der Erw\u00e4gungen als begr\u00fcndet\nerkl\u00e4rt und es werden mithin die angefochtenen Schlu\u00dfnahmen\ndes Bezirksgerichtes Plessur vom 7. M\u00e4rz 1882 und 18. Januar\n1883 sowie des Kleinen Rathes des Kantons Graub\u00fcnden vom\n28. M\u00e4rz 1883 aufgehoben.", null, null, null, null, null, null, "https://www.fallrecht.ch/c1010001.pdf", null, null, "[]", "2026-03-03T14:05:20.354748+00:00", null, null, null, null, "45e5d01edf03af5be4119dc79f960d3fbc6196d8f812be7f2e8386a50af16493", 1, 10601, null, null, null, 0, null, null, null, "2026-05-06T07:35:28", "2026-05-07T08:06:29", 0, 0, null, null]], "columns": ["decision_id", "court", "canton", "chamber", "docket_number", "docket_number_2", "decision_date", "publication_date", "language", "title", "legal_area", "regeste", "abstract_de", "abstract_fr", "abstract_it", "full_text", "outcome", "decision_type", "judges", "clerks", "collection", "appeal_info", "source_url", "pdf_url", "bge_reference", "cited_decisions", "scraped_at", "external_id", "source", "source_id", "source_spider", "content_hash", "has_full_text", "text_length", "Sachgebiet", "Themen", "Liste_Neuheiten", "BGE_PublikationVorgesehen", "erledigung", "AnzahlRichter", "local_json_path", "imported_at", "last_seen_at", "from_delta", "from_judic_scraper", "judic_structured", "judic_scraped_at"], "primary_keys": ["decision_id"], "primary_key_values": ["bge_10_I_1"], "units": {}, "query_ms": 0.8454928174614906}