{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_10_I_105", "bge", "CH", null, "10_I_105", null, "1884-01-01", null, "de", "BGE 10 I 105", "\u00d6ffentliches Recht", null, null, null, null, "17. Urtheil vom 26. Januar 1884\nin Sachen Eheleute Specker.\nA. Durch Urtheil vom 19. Oktober 1883 hat das Oberge\u00ac\nricht des Kantons Luzern erkannt:\n1. Es sei vorliegende Scheidungsklage abgewiesen.\n2. Die Gerichtskosten in beiden Instanzen habe Kl\u00e4ger zu\nbezahlen; alle weitern Kosten seien gegenseitig wett geschlagen.\nB. Gegen dieses Urtheil erkl\u00e4rte der Kl\u00e4ger die Weiterzie\u00ac\nhung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung be\u00ac\nantragt derselbe:\n\n1. Es seien die Eheleute Specker=Martineau g\u00e4nzlich zu schei\u00ac\nden und es seien die beiden aus der Ehe hervorgegangenen\nKinder dem Vater zur Erziehung und Pflege zu \u00fcberlassen,\neventuell\n2. Es sei das erstinstanzliche Urtheil wieder herzustellen und\nes sei daher auf Scheidung von Tisch und Bett auf die Dauer\nvon zwei Jahren zu erkennen, wobei die Kinder ebenfalls dem\nVater zu \u00fcberlassen w\u00e4ren, unter Kostenfolge.\nDagegen beantragt der Anwalt der Beklagten, es sei die\nWeiterziehung des Kl\u00e4gers abzuweisen und das zweitinstanzliche\nUrtheil zu best\u00e4tigen mit der Ab\u00e4nderung, da\u00df Kl\u00e4ger auch zu\neiner Parteientsch\u00e4digung an Beklagte verurtheilt werde unter\nKostenfolge, eventuell es sei blos auf Trennung von Tisch und\nBett zu erkennen; f\u00fcr den Fall, da\u00df auf g\u00e4nzliche oder tem\u00ac\nporale Scheidung erkannt werden sollte, seien die aus der Ehe\nhervorgegangenen Kinder der Mutter zuzutheilen und zwar das\nM\u00e4dchen ganz, der Knabe bis zu demjenigen Zeitpunkte, wo\ner in einer Unterrichtsanstalt unterzubringen sei und es sei\nder Kl\u00e4ger zu einem angemessenen Alimentationsbeitrage an die\nBeklagte gem\u00e4\u00df den erstinstanzlich gestellten Antr\u00e4gen der letz\u00ac\ntern zu verurtheilen.\nDie finanziellen Verh\u00e4ltnisse sind, nach den \u00fcbereinstimmen\u00ac\nden Erkl\u00e4rungen der Parteien, durch Vergleich dahin geordnet,\nda\u00df f\u00fcr den Fall der Scheidung die Beklagte ihr gesammtes\nVerm\u00f6gen zur\u00fcckerhalten und \u00fcberdem vom Kl\u00e4ger einen j\u00e4hr\u00ac\nlichen Alimentationsbeitrag von 1100 Fr. beziehen soll.\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\n1. Der Kl\u00e4ger hat in erster Instanz g\u00e4nzliche Scheidung ge\u00ac\nst\u00fctzt auf Art. 46 litt b eventuell Art. 47 des Bundesgesetzes\n\u00fcber Civilstand und Ehe verlangt, die Beklagte dagegen in\nerster Linie auf Abweisung der Scheidungsklage angetragen.\nDurch erstinstanzliches Urtheil vom 7. April 1883 hat das\nBezirksgericht Luzern die Litiganten auf die Dauer von zwei\nJahren von Tisch und Bett geschieden. Gegen dieses Urtheil er\u00ac\nkl\u00e4rte die Beklagte, nicht aber der Kl\u00e4ger, die Appellation an\ndas Obergericht des Kantons Luzern; bei der zweitinstanzlichen\nVerhandlung beharrte die Beklagte auf dem Antrage auf Ab\u00ac\nweisung der Scheidungsklage; der Kl\u00e4ger dagegen trug, nach\ndem Inhalte des zweitinstanzlichen Urtheils, auf Best\u00e4tigung\ndes appellirten Urtheils in der Hauptsache an, indem er ledi\u00ac\nglich bez\u00fcglich des Kostenpunktes eine Ab\u00e4nderung desselben\ndahin verlangte, da\u00df wenigstens die erlaufenen Gerichtskosten der\nBeklagten zu \u00fcberbinden seien.\n2. Nachdem der Kl\u00e4ger in der zweiten Instanz auf Best\u00e4ti\u00ac\ngung des erstinstanzlichen Urtheils, durch welches seine Klage\nauf g\u00e4nzliche Scheidung abgewiesen und nur auf Temporal\u00ac\nscheidung erkannt worden war, angetragen hat, kann er offen\u00ac\nbar in der bundesgerichtlichen Instanz den Antrag auf g\u00e4nz\u00ac\nliche Scheidung nicht wieder aufnehmen; denn er hat ja bei\nder zweitinstanzlichen Verhandlung das dieses Begehren ver\u00ac\nwerfende Urtheil der ersten Instanz unzweideutig anerkannt und\nes war daher die zweite Instanz gar nicht in der Lage, auf\ng\u00e4nzliche Scheidung erkennen zu k\u00f6nnen, so da\u00df Rekurrent in\ndieser Richtung durch das zweitinstanzliche Urtheil nicht be\u00ac\nschwert sein kann. Es ist daher f\u00fcr den vorliegenden Fall auch\ngleichg\u00fcltig, ob Rekurrent sich, wie er im heutigen Vortrage\nbehauptete, nach luzernischem Proze\u00dfrechte noch bei der zweit\u00ac\ninstanzlichen Hauptverhandlung der Appellation der Gegenpartei\nh\u00e4tte anschlie\u00dfen und die g\u00e4nzliche Scheidung h\u00e4tte verlangen\nk\u00f6nnen; denn, ausweislich des zweitinstanzlichen Urtheils, hat\ner dies in Wirklichkeit nicht gethan.\n3. Ist daher der in erster Linie gestellte Rekursantrag des\nKl\u00e4gers unstatthaft, so ist dagegen der eventuelle Antrag des\nRekurrenten auf Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urtheils\nd. h. auf Scheidung von Tisch und Bett durchaus zul\u00e4\u00dfig. Es\nsteht demselben nicht entgegen, da\u00df, wie das Bundesgericht in\nseiner Entscheidung in Sachen Eheleute Vouga vom 15. Juni\n1877 (Amtliche Sammlung III, S. 373 u. ff.) ausgesprochen\nhat, gem\u00e4\u00df dem Bundesgesetze \u00fcber Civilstand und Ehe nicht\nvon vornherein auf blo\u00dfe Trennung von Tisch und Bett an\u00ac\nstatt der g\u00e4nzlichen Scheidung geklagt werden kann. Denn,\nwenn auch eine prim\u00e4re Klage auf Trennung von Tisch und Bett\nnach dem Bundesgesetze unzul\u00e4\u00dfig ist, so ist doch klar, da\u00df sofern\neinmal das Gericht von der ihm nach Art. 47 des Civilstands\u00ac\n\ngesetzes zustehenden Befugni\u00df, auf Temporalscheidung zu erken\u00ac\nnen, Gebrauch gemacht hat, der Partei das Recht zustehen mu\u00df,\nin oberer Instanz auf Best\u00e4tigung dieses Urtheils anzutragen\nund daher auch, sofern das Urtheil in zweiter Instanz zu ihren\nUngunsten abge\u00e4ndert worden ist, beim Bundesgerichte Wieder\u00ac\nherstellung desselben zu verlangen.\n4. Demnach ist im vorliegenden Falle einzig zu untersuchen,\nob das eheliche Verh\u00e4ltni\u00df zwischen den Litiganten ein derart\nzerr\u00fcttetes sei, da\u00df eine zeitliche Trennung derselben gem\u00e4\u00df\nArt. 47 des Bundesgesetzes als geboten erscheine. Dies ist auf\nGrund des vorderrichterlich festgestellten Thatbestandes zu be\u00ac\njahen. Denn nach den thats\u00e4chlichen Feststellungen des Vor\u00ac\nderrichters ist als erwiesen anzunehmen, da\u00df die Beklagte den\nKl\u00e4ger durch die von ihr im gemeinsamen Haushalte getroffe\u00ac\nnen sonderbaren Anordnungen (das Verschlie\u00dfen der Zimmer,\ndie Weigerung, dieselben im Winter heizen zu lassen u. drgl.)\nqu\u00e4lte, da\u00df sie bei ehelichen Zwistigkeiten, die theils de\u00dfwegen,\ntheils in Folge der Eifersucht der Beklagten, entstanden, den\nKl\u00e4ger und zwar vor dritten Personen und den eigenen Kindern\nmit rohen und unziemlichen Schimpfworten (sale b\u00eate, charogne\nu. dgl.) belegte und sich sogar einmal zu einer, allerdings un\u00ac\nbedeutenden, Th\u00e4tlichkeit gegen denselben auf offener Stra\u00dfe\nhinrei\u00dfen lie\u00df. Diese, der Beklagten zweifellos zum Verschulden\nanzurechnenden, Thatumst\u00e4nde sind zwar nicht von so wesent\u00ac\nlicher Bedeutung, da\u00df danach das Verh\u00e4ltni\u00df zwischen den Li\u00ac\ntiganten als ein unheilbar zerr\u00fcttetes erschiene. Vielmehr ist,\nda die Beklagte die Zuneigung zu ihrem Ehemanne und den\nKindern zweifellos fortw\u00e4hrend bewahrt hat und ihre Verfeh\u00ac\nlungen daher nicht aus liebloser Gesinnung, sondern aus\nMangel an Erfahrung und Selbstbeherrschung und aus \u00fcber\u00ac\ngro\u00dfer Reizbarkeit hervorgegangen zu sein scheinen, eine Wieder\u00ac\nvereinigung der Ehegatten zu einem dem Wesen der Ehe ent\u00ac\nprechenden Zusammenleben, bei beidseitigem ernstem Bestreben\nsehr wohl m\u00f6glich. Immerhin erscheint es angesichts der er\u00ac\nw\u00e4hnten Thatumst\u00e4nde als begreiflich, da\u00df der Kl\u00e4ger der Be\u00ac\nklagten zeitweise entfremdet worden ist und es ist daher durch\neine Trennung von Tisch und Bett auf die Dauer eines Jahres\nden Parteien Zeit zu geben, um, nachdem die durch die fr\u00fc\u00ac\nhern Vorg\u00e4nge und den Scheidungsproze\u00df geweckte und unter\u00ac\nhaltene Aufregung sich hat legen k\u00f6nnen, sich gegenseitig wieder\u00ac\nzufinden und auszus\u00f6hnen. Wenn der Vorderrichter dem gegen\u00ac\n\u00fcber ausf\u00fchrt, da\u00df Art. 47 des Civilstandsgesetzes in erster Linie\nnur da seine Anwendung zu finden habe, wo die Entfremdung\nder Ehegatten eine gegenseitige sei, so ist dies gewi\u00df nicht rich\u00ac\ntig. Die citirte Gesetzesbestimmung mu\u00df vielmehr, nach ihrem\nWortlaut wie nach ihrem Sinn und Geist, \u00fcberall da zur An\u00ac\nwendung kommen, wo durch Verfehlungen und unleidliches Ver\u00ac\nhalten des beklagten Ehegatten u. s. w. das Verh\u00e4ltni\u00df ein\nderartiges geworden ist, da\u00df dem klagenden Theile eine Fort\u00ac\nsetzung der ehelichen Gemeinschaft mit dem Beklagten \u00fcberhaupt\noder zur Zeit nicht zugemuthet werden kann.\n5. Bez\u00fcglich der Zutheilung der Kinder f\u00fcr die Dauer der\nTemporalscheidung und die daherigen Alimentationsbeitr\u00e4ge ist\neinfach das erstinstanzliche Urtheil, aus den in demselben an\u00ac\ngef\u00fchrten Gr\u00fcnden, wieder herzustellen. Ueber die Alimentation\nder Beklagten ist nicht zu erkennen, da sich die Parteien \u00fcber\ndiesen Punkt eventuell geeinigt haben.\nDemnach hat das Bundesgericht\nerkannt:\n1. Die Eheleute Specker=Martineau sind auf die Dauer eines\nJahres von heute an von Tisch und Bett geschieden.\n2. Das aus der Ehe hervorgegangene M\u00e4dchen Anna Luisa\nLaurence ist w\u00e4hrend der Dauer der Temporalscheidung der\nMutter, der Knabe Karl Wilhelm Peter Ludwig dagegen dem\nVater zur Besorgung und Erziehung \u00fcberlassen und ist der\nKl\u00e4ger gehalten, der Beklagten an den Unterhalt des M\u00e4dchens\neinen j\u00e4hrlichen Beitrag von 350 Fr. (dreihundert und f\u00fcnfzig\nFranken), halbj\u00e4hrlich im Voraus zahlbar, zu bezahlen.", null, null, null, null, null, null, "https://www.fallrecht.ch/c1010105.pdf", null, null, "[]", "2026-03-03T14:05:44.347075+00:00", null, null, null, null, "160eae8757411bed775cb78b93ca2ebf754c9d301ad15c54540e49fb8d33bf5d", 1, 8746, null, null, null, 0, null, null, null, "2026-05-06T07:35:28", "2026-05-07T08:06:29", 0, 0, null, null]], "columns": ["decision_id", "court", "canton", "chamber", "docket_number", "docket_number_2", "decision_date", "publication_date", "language", "title", "legal_area", "regeste", "abstract_de", "abstract_fr", "abstract_it", "full_text", "outcome", "decision_type", "judges", "clerks", "collection", "appeal_info", "source_url", "pdf_url", "bge_reference", "cited_decisions", "scraped_at", "external_id", "source", "source_id", "source_spider", "content_hash", "has_full_text", "text_length", "Sachgebiet", "Themen", "Liste_Neuheiten", "BGE_PublikationVorgesehen", "erledigung", "AnzahlRichter", "local_json_path", "imported_at", "last_seen_at", "from_delta", "from_judic_scraper", "judic_structured", "judic_scraped_at"], "primary_keys": ["decision_id"], "primary_key_values": ["bge_10_I_105"], "units": {}, "query_ms": 0.8854949846863747}