{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_10_I_12", "bge", "CH", null, "10_I_12", null, "1884-01-01", null, "de", "BGE 10 I 12", "\u00d6ffentliches Recht", null, null, null, null, "3. Urtheil vom 22. M\u00e4rz 1884 in Sachen\nRuepprecht & Cie.\nA. Die Kollektivgesellschaft Ruepprecht u. Cie., deren Theil\u00ac\nhaber Karl von Ruepprecht in Genua, Martin Schweiker in\nLindau und David Glatthaar in Luzern sind, betreibt in Luzern\ndas Speditionsgewerbe; dieselbe ist am 30. Januar 1883 in\ndas Handelsregister zu Luzern eingetragen worden. Zum Zwecke\nder Abgabe und Inempfangnahme der Frachtbriefe f\u00fcr besorgte\nSendungen u. s. w. verf\u00fcgt sich t\u00e4glich ein Angestellter der\nGesellschaft nach der Gotthardbahnstation Rothkreuz (Kantons\nZug). In Folge dessen wurde der Firma von der Finanzkom\u00ac\nmissson des Kantons Zug am 13. November 1882, f\u00fcr die\nDauer vom 1. November 1882 bis 30. Juni 1883 eine\nPatentgeb\u00fchr\u201c von 30 Fr. auferlegt. Diese Geb\u00fchr wurde\nvon der Firma Ruepprecht u. Cie. bezahlt, wobei sich dieselbe\nindessen immerhin ihre Rechte f\u00fcr die Zukunft wahrte. Bei\nAnlage der Patentgeb\u00fchren f\u00fcr das Steuerjahr vom 1. Juli\n1883 bis 30. Juni 1884 nun setzte die Finanzkommission des\nKantons Zug die von der Firma Ruepprecht u. Cie. f\u00fcr ihren\nGesch\u00e4ftsverkehr in Rothkreuz zu bezahlende Patentgeb\u00fchr auf\n25 Fr. fest. Gegen diese Steueranlage rekurrirte die Firma\nRuepprecht u. Cie. an den Regierungsrath des Kantons Zug,\nindem sie die Steuerberechtigung des Kantons Zug \u00fcberhaupt\nbestritt. Durch Entscheidung vom 4. August 1883 wies der\nRegierungsrath des Kantons Zug diese Beschwerde als unbe\u00ac\ngr\u00fcndet ab, indem er ausf\u00fchrte: Die Firma Ruepprecht u. Cie.\nbetreibe in Rothkreuz ein Filialgesch\u00e4ft; sie sei also gem\u00e4\u00df\n\u00a7 192 c des zugerschen Gemeindegesetzes als dort niedergelassen\nzu betrachten und unterstehe f\u00fcr denjenigen Gesch\u00e4ftsverkehr\nder sich in Rothkreuz abwickle, der zugerschen Steuergesetzgebung,\nEine Doppelbesteuerung liege, wenigstens insoweit der Kanton\nZug in Frage komme, nicht vor, da bei der Patentveranlagung\nnur der im Kanton Zug erzielte Erwerb in Betracht falle.\nB. Gegen diesen Entscheid ergriff die Firma Ruepprecht u. Cie.\nden staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Sie stellt\nden Antrag: das Bundesgericht m\u00f6ge den in Sachen Ruepp\u00ac\nrecht u. Cie. erlassenen Entscheid des Regierungsrathes des\nKantons Zug vom 4. August 1883, zugestellt den 9./10. August\n1883, als mit dem bundesrechtlichen Verbot der Doppelbesteue\u00ac\nrung unvereinbar, aufheben, unter Kostenfolge f\u00fcr den zuger\u00ac\nschen Regierungsrath. Zur Begr\u00fcndung wird ausgef\u00fchrt: Wenn\ndie Rekurrentin eine Zweigniederlassung in Rothkreuz bes\u00e4\u00dfe,\nso w\u00e4re der Kanton Zug allerdings berechtigt, den Erwerb der\u00ac\nselben zu besteuern. Allein die Annahme des zugerschen Regie\u00ac\nrungsrathes, da\u00df die Rekurrentin eine Zweigniederlassung in\nRothkreuz besitze, sei nun eine durchaus willk\u00fcrliche und unbe\u00ac\ngr\u00fcndete. Der Sitz des Gesch\u00e4ftes der Rekurrentin befinde sich\nausschlie\u00dflich in Luzern; von Luzern aus werde die gesammte\nKorrespondenz gef\u00fchrt und werden s\u00e4mmtliche Speditionsver\u00ac\ntr\u00e4ge abgeschlossen. In Luzern versteuere die Rekurrentin ihren\ngesammten Erwerb und dort sei sie im Handelsregister einge\u00ac\ntragen; dort wohnen auch ihre s\u00e4mmtlichen Angestellten. In\nRothkreuz besitze sie weder ein B\u00fcreau noch eine sonstige Loka\u00ac\nlit\u00e4t. Ihre einzige Th\u00e4tigkeit in Rothkreuz bestehe darin, da\u00df\nein Angestellter sich h\u00e4ufig dorthin verf\u00fcge und mit der dortigen\nEisenbahnstation die Frachtbriefe auswechsele und Frachtgeb\u00fchren\nbezahle; die ganz gleichen Verrichtungen besorge die rekurrirende\nFirma wie jedes andere Speditionshaus noch mit vielen ande\u00ac\nren, au\u00dferhalb des Kantons Luzern gelegenen, Transportan\u00ac\nstalten. Der einzige Unterschied bestehe darin, da\u00df der Verkehr\nmit der Station Rothkreuz wegen ihrer N\u00e4he und der bequemen\nVerbindungen nicht brieflich, sondern pers\u00f6nlich durch einen An\u00ac\ngestellten geschehe, was eine promptere Gesch\u00e4ftsbesorgung erm\u00f6g\u00ac\nliche. Sollte \u00fcbrigens der Steueranspruch des Kantons Zug\nanerkannt werden, so w\u00fcrde die Rekurrentin in Zukunft auch\nden Verkehr mit Rothkreuz einfach brieflich besorgen, wie dies\nandere, Z\u00fcrcher und Basler, Speditionsfirmen schon gegenw\u00e4rtig\nthun. Eine Niederlassung der Rekurrentin in Rothkreuz liege\nalso durchaus nicht vor. Auch ergeben die in Rothkreuz vorge\u00ac\nnommenen Verrichtungen gar keinen Erwerb, da ja der Spedi\u00ac\n\nteur seinen Gewinn ausschlie\u00dflich durch die Vertr\u00e4ge mit dem\nVersender und nicht durch die Gesch\u00e4fte mit der Eisenbahn\nerziele.\nC. Der Regierungsrath des Kantons Zug tr\u00e4gt auf Abwei\u00ac\nsung des Rekursers unter Kostenfolge an, indem er ausf\u00fchrt:\nDie Firma Ruepprecht u. Cie. werde laut einer Mittheilung\ndes Sekretariates der stadtr\u00e4thlichen Finanzdirektion von Luzern,\nweil das Hauptgesch\u00e4ft in Rothkreuz sein solle, in Luzern gar\nnicht besteuert, sondern es werden in Luzern nur die Angestell\u00ac\nten der Firma zur Besteuerung herangezogen. Eine Doppelbe\u00ac\nsteuerung liege also hier nicht vor, da die Steueranlage in Luzern\nsich weder auf die gleiche Person, noch auf das gleiche Objekt,\nwie diejenige in Zug beziehe. Auch wenn man, mit einer\nneueren Entscheidung des Bundesgerichtes, davon ausgehe, da\u00df\neine Doppelbesteuerung schon dann vorliege, wenn ein Kanton\n\u00fcberhaupt ein nach bundesrechtlichen Grunds\u00e4tzen in thesi der\nSteuerhoheit eines andern Kantons unterstehendes Verm\u00f6gens\u00ac\nobjekt der Besteuerung unterwerfe, so sei hier eine Doppelbe\u00ac\nsteuerung nicht gegeben, denn die Rekurrentin betreibe ihr Spe\u00ac\nditionsgesch\u00e4ft nicht nur in Luzern, sondern auch in Rothkreuz;\nihr Gesch\u00e4ftsverkehr mit der Bahnverwaltung in Rothkreuz\nunterscheide sich in keiner wesentlichen Beziehung von demjeni\u00ac\ngen anderer Speditionsfirmen, die sich seit der Er\u00f6ffnung der\nGotthardbahn in Rothkreuz niedergelassen haben. Da\u00df die Theil\u00ac\nhaber der rekurrentischen Firma und ihre Angestellten pers\u00f6nlich\nin Luzern und nicht in Rothkreuz wohnen, sei gleichg\u00fcltig; denn\njedenfalls werde das Speditionsgewerbe von ihnen durch ihre\nRepr\u00e4sentanten auch in Rothkreuz betrieben, denn zum Spedi\u00ac\ntionsgewerbe geh\u00f6ren gewi\u00df auch die zur Durchf\u00fchrung des\nSpeditionsauftrages erforderlichen Handlungen, der Abschlu\u00df von\nTransportvertr\u00e4gen mit den Bahngesellschaften, die Inempfang\u00ac\nnahme von Frachtbriefen und Waaren u. s. w. Dem entsprechend\nlege auch die Rekurrentin selbst in Briefk\u00f6pfen und Cirkularen\nsich die Bezeichnung \u201eRuepprecht u. Cie. in Luzern, Rothkreuz,\nLindau und Genua\u201c bei, habe sich in Regenhardts \u201eGesch\u00e4fts\u00ac\nkalender f\u00fcr den Weltverkehr\u201c unter der Bahnstation Rothkreuz\nals Speditionsgesch\u00e4ft eintragen lassen, und habe auch die Be\u00ac\nh\u00f6rden des Kantons Luzern glauben lassen, das Hauptgesch\u00e4ft\nbefinde sich in Rothkreuz. Aus allen diesen Momenten ergebe sich\nklar, da\u00df die Rekurrentin eine Zweigniederlassung in Rothkreuz\nbesitze und daher f\u00fcr ihr aus dieser Zweigniederlassung flie\u00dfen\u00ac\ndes Einkommen der Steuerhoheit des Kantons Zug unterstehe.\nD. Replikando bek\u00e4mpft die Rekurrentin die Ausf\u00fchrungen\nder Rekursbeantwortung, indem sie thats\u00e4chlich noch geltend\nmacht, da\u00df allerdings die Firma Ruepprecht u. Cie. formell in\nLuzern nicht besteuert werde, da\u00df dagegen der Chef des Luzerner\nGesch\u00e4ftes, David Glatthaar, dort ein Erwerbssteuerkapital von\n16,000 Fr. versteuere und diese Besteuerung eben das Einkom\u00ac\nmen aus dem Luzernergesch\u00e4ft und nicht blos ein pers\u00f6nliches\nGehalt betreffe. In seiner Duplik bestreitet der Regierungsrath\ndes Kantons Zug letztere Behauptung und h\u00e4lt unter erneuter\nBegr\u00fcndung an den Ausf\u00fchrungen seiner Vernehmlassung fest.\nE. Der Regierungsrath des Kantons Luzern, welchem zur\nMeinungs\u00e4u\u00dferung ebenfalls Gelegenheit gegeben wurde, be\u00ac\nmerkt: Es handle sich nicht um eine durch den Wohnsitz bedingte\nSteuer, sondern um eine Patentsteuer wegen Gesch\u00e4ftsbetriebs\nin einem Kanton. Er, der Regierungsrath des Kantons Luzern,\nw\u00fcrde einem Versuche der Gesetzesumgehung, wie sie die rekur\u00ac\nrirende Firma versuche, mit dem gleichen Nachdr\u00fccke entgegen\u00ac\ntreten, wie die Regierung von Zug es thue. Er sei \u00fcbrigens der\nAnsicht, da\u00df durch den Entscheid des Bundesgerichtes in dem\nvorliegenden, zwischen dritten Litiganten gef\u00fchrten, Streite das\nRecht der luzernischen Steuerbeh\u00f6rde, die Stellung der Firma\nRuepprecht u. Cie. zur luzernischen Steuerhoheit zu untersuchen,\nnicht ber\u00fchrt werden k\u00f6nne.\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\n1. Die der Firma Ruepprecht u. Cie. im Kanton Zug auf\u00ac\nerlegte Patentsteuer qualifizirt sich, der Sache nach, nicht als\neine Geb\u00fchr f\u00fcr die Bewilligung zum Gewerbebetrieb im Kanton\n(wie etwa ein Hausir= oder Marktpatent und dergleichen), son\u00ac\ndern als eine in Form einer Patentgeb\u00fchr auferlegte Einkom\u00ac\nmens= oder Erwerbssteuer. Dies ergibt sich sowohl aus der\nangefochtenen Entscheidung des Regierungsrathes des Kantons\nZug selbst, in welcher durchaus darauf abgestellt wird, da\u00df es\n\nsich um die Besteuerung des Einkommens der Rekurrentin aus\nihrer behaupteten Gesch\u00e4ftsniederlassung in Rothkreuz handle,\nals auch aus den dieser Entscheidung zu Grunde liegenden\ngesetzlichen Bestimmungen. Denn nach \u00a7 12 des zugerschen Ge\u00ac\nsetzes \u00fcber Bestreitung der Staatsauslagen vom 1. Juni 1876\nsind die der Patentsteuer gem\u00e4\u00df \u00a7 52 ff. des Gesetzes unter\u00ac\nworfenen Handelsgesch\u00e4fte u. s. w. von der allgemeinen Ein\u00ac\nkommens= und Erwerbssteuer befreit und es wird nach \u00a7 53 leg.\ncit. die H\u00f6he der Patentsteuer innerhalb der in \u00a7 56 ibidem\nfestgesetzten Grenzen nach der \u201eErtr\u00e4glichkeit, Ausdehnung und\nnach dem Kapitalumsatz\u201c des betreffenden Gesch\u00e4ftes bestimmt.\nEs kann demnach nicht zweifelhaft sein, da\u00df die hier in Frage\nstehende \u201ePatentsteuer\u201c auf \u201eFabrikationen, stehende Handlungen\noder in den Handel einschlagende Gewerbe und Unternehmungen\u201c\ngem\u00e4\u00df \u00a7 55 des zitirten Gesetzes lediglich als eine besondere\nForm der direkten Einkommens= oder Erwerbsbesteuerung er\u00ac\nscheint.\n2. Wie nun das Bundesgericht schon wiederholt, insbesondere\nin seiner Entscheidung in Sachen Wanner vom 16. Juli 1881\n(Amtliche Sammlung VII, S. 445 ff.) ausgesprochen hat, schlie\u00dft\ndas bundesrechtliche Verbot der Doppelbesteuerung allgemein jede\nBesteuerung eines Verm\u00f6gensobjektes durch einen nach bundesrecht\u00ac\nlichen Grunds\u00e4tzen zur Steuererhebung nicht berechtigten Kanton\naus, ohne da\u00df darauf, ob der zur Steuererhebung bundesrechtlich\nbefugte Kanton seinerseits von dem betreffenden Steuerobjekte\neine Steuer wirklich erhebe, etwas ank\u00e4me; es ist demnach\ngleichg\u00fcltig, ob die Rekurrentin, wie sie behauptet, am Orte\nihrer Hauptniederlassung in Luzern thats\u00e4chlich zur Versteuerung\nihres gesammten Gesch\u00e4ftseinkommens herangezogen worden ist\noder nicht. Entscheidend ist einzig, ob sie, nach bundesrechtlichen\nGrunds\u00e4tzen, bez\u00fcglich dieses Einkommens ausschlie\u00dflich der\nSteuerhoheit des Kantons Luzern untersteht oder ob auch dem\nKanton Zug mit R\u00fccksicht auf die Gesch\u00e4ftsth\u00e4tigkeit in Roth\u00ac\nkreuz eine Steuerberechtigung zusteht.\n3. F\u00fcr die Entscheidung dieser Frage ist, nach konstanter bundes\u00ac\nrechtlicher Praxis, ma\u00dfgebend, ob die Firma Ruepprecht u. Cie.\nin Rothkreuz eine Zweigniederlassung besitzt oder nicht. Dies ist\nnun unbedenklich zu verneinen; denn es ist in Rothkreuz keines\u00ac\nwegs ein weiterer \u00f6rtlicher Mittelpunkt f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsth\u00e4tigkeit\nder Rekurrentin begr\u00fcndet. Freilich steht sie mit der Bahnverwal\u00ac\ntung in Rothkreuz in regelm\u00e4\u00dfigem gesch\u00e4ftlichem Verkehr und\nl\u00e4\u00dft dort durch ihre Angestellten regelm\u00e4\u00dfig Transportvertr\u00e4ge\nabschlie\u00dfen, Waaren in Empfang nehmen und dergleichen. Allein\nein blo\u00dfer, wenn auch regelm\u00e4\u00dfiger, Gesch\u00e4ftsverkehr mit einer\nOrtschaft oder Eisenbahnstation begr\u00fcndet selbstverst\u00e4ndlich noch\nkeine Gesch\u00e4ftsniederlassung an diesem Orte. Dies ist v\u00f6llig\neinleuchtend, wenn der Verkehr, wie dies in der Regel der Fall\nist, brieflich vermittelt wird; es ist aber nicht einzusehen, inwie\u00ac\nfern der Umstand, da\u00df im vorliegenden Falle der Verkehr wegen\nder geringen Entfernung zwischen Rothkreuz und dem Sitz der\nRekurrentin ausnahmsweise nicht brieflich sondern m\u00fcndlich,\ndurch Boten resp. Angestellte, vermittelt wird, hieran grunds\u00e4tz\u00ac\nlich etwas sollte \u00e4ndern k\u00f6nnen. Etwas mehreres als eine regel\u00ac\nm\u00e4\u00dfige Gesch\u00e4ftsverbindung der Rekurrentin mit Rothkreuz resp.\nder dortigen Bahnverwaltung aber liegt in casu nicht vor.\nDenn unbestrittenerma\u00dfen besitzt die Rekurrentin kein st\u00e4ndiges\nGesch\u00e4ftslokal in Rothkreuz, hat sie dort keinen Angestellten\nst\u00e4ndig besch\u00e4ftigt und f\u00fchrt sie ihre gesammte Korrespondenz\nund ihr gesammtes Rechnungswesen ausschlie\u00dflich in Luzern und\nkeineswegs etwa theilweise auch in Rothkreuz. Es mangelt also\nan allen thats\u00e4chlichen Anhaltspunkten, um eine Gesch\u00e4ftsnieder\u00ac\nlassung der Firma Ruepprecht u. Cie. im Kanton Zug anzu\u00ac\nnehmen. Auf etwaige unrichtige Angaben der Rekurrentin in\nBriefk\u00f6pfen und Cirkularen oder in Gesch\u00e4ftskalendern dagegen,\nsowie auf allf\u00e4llige wahrheitswidrige Erkl\u00e4rungen derselben ge\u00ac\ngen\u00fcber der luzernischen Steuerbeh\u00f6rde kann gegen\u00fcber diesem\nunzweifelhaft vorliegenden wirklichen Sachverhalte offenbar nichts\nankommen.\nDemnach hat das Bundesgericht\nerkannt:\nDer Rekurs wird als begr\u00fcndet erkl\u00e4rt und es wird mithin\ndie angefochtene Entscheidung der Regierungsrathes des Kantons\nZug vom 4. August 1883 als verfassungswidrig aufgehoben.", null, null, null, null, null, null, "https://www.fallrecht.ch/c1010012.pdf", null, null, "[]", "2026-03-03T14:05:23.352849+00:00", null, null, null, null, "7f5c93027ad46b4cd5c4c9075b98b4e403c000b5be61de24baa39e66d9156fd5", 1, 12926, null, null, null, 0, null, null, null, "2026-05-06T07:35:28", "2026-05-07T08:06:29", 0, 0, null, null]], "columns": ["decision_id", "court", "canton", "chamber", "docket_number", "docket_number_2", "decision_date", "publication_date", "language", "title", "legal_area", "regeste", "abstract_de", "abstract_fr", "abstract_it", "full_text", "outcome", "decision_type", "judges", "clerks", "collection", "appeal_info", "source_url", "pdf_url", "bge_reference", "cited_decisions", "scraped_at", "external_id", "source", "source_id", "source_spider", "content_hash", "has_full_text", "text_length", "Sachgebiet", "Themen", "Liste_Neuheiten", "BGE_PublikationVorgesehen", "erledigung", "AnzahlRichter", "local_json_path", "imported_at", "last_seen_at", "from_delta", "from_judic_scraper", "judic_structured", "judic_scraped_at"], "primary_keys": ["decision_id"], "primary_key_values": ["bge_10_I_12"], "units": {}, "query_ms": 0.6992393173277378}