{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_10_I_123", "bge", "CH", null, "10_I_123", null, "1884-01-01", null, "de", "BGE 10 I 123", "\u00d6ffentliches Recht", null, null, null, null, "21. Urtheil vom 2. Februar 1884 in Sachen Schmid\ngegen Jura=Bern=Luzernbahn.\nA. Durch Urtheil vom 9. November 1883 hat der Appella\u00ac\ntions= und Kassationshof des Kantons Bern (II. Civilabtheilung)\nerkannt:\n1. Der Kl\u00e4ger Gottlieb Schmid ist mit seinem Klagebegehren\nabgewiesen.\n2. Derselbe ist gegen\u00fcber der Beklagten, Jura=Bern=Luzern\u00ac\nBahngesellschaft, zur Bezahlung eines Proze\u00dfkostenbetrages von\n443 Fr. 20 Cts. verurtheilt.\nB. Gegen dieses Urtheil erkl\u00e4rte der Kl\u00e4ger die Weiterziehung\nan das Bundesgericht; derselbe beantragt: Es seien ihm in\nAb\u00e4nderung des vom Appellations= und Kassationshofe des Kan\u00ac\ntons Bern in der erw\u00e4hnten Streitfache ausgef\u00e4llten Urtheils\ndie in seiner Klageschrift gestellten Schl\u00fcsse zuzusprechen unter\nKostenfolge, indem er gleichzeitig bemerkt, es werde dem Er\u00ac\nmessen des Richters anheimgegeben, zu entscheiden, ob nicht\nr\u00fccksichtlich der Festsetzung der Entsch\u00e4digung ein Vorbehalt im\nSinne des Art. 6 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes zu machen sei,\nda sich die Folgen der vom Kl\u00e4ger erlittenen Verletzung noch nicht\nhinl\u00e4nglich klar \u00fcbersehen lassen. Dagegen tr\u00e4gt die Beklagte\nauf Abweisung der kl\u00e4gerischen Beschwerde und Best\u00e4tigung des\nvorinstanzlichen Urtheils unter Kostenfolge an.\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\n1. In thats\u00e4chlicher Beziehung ist vom Vorderrichter Folgen\u00ac\ndes festgestellt worden: Der Kl\u00e4ger, welcher im Dienste der\nBeklagten als Lokomotivheizer angestellt war, langte am 18. Au\u00ac\ngust 1881 um 5\u00bd Uhr Morgens mit dem Zuge Nr. 9, wel\u00ac\nchem die von ihm bediente Maschine Nr. 18 Vorspanndienste\ngeleistet hatte, nach Beendigung seines reglementarischen zw\u00f6lf\u00ac\nt\u00e4gigen Fahrdienstturnus, in Delsberg an. Hier wurde die\nMaschine in einen, zur Bahnhofanlage geh\u00f6renden, Schuppen\n(das sogenannte \u201eDepot\u201c) zur Abk\u00fchlung gebracht, worauf die\u00ac\nselbe, speziell der Kessel, vom Kl\u00e4ger gereinigt und vom Kl\u00e4ger\nin Gemeinschaft mit dem Lokomotivf\u00fchrer allf\u00e4llige Reparaturen\n\nvorgenommen werden\nsollten. F\u00fcr diese Arbeit standen dem\nKl\u00e4ger der 18. August und, soweit n\u00f6thig, die beiden folgenden\nTage zur Verf\u00fcgung, da sein Fahrdienstturnus erst nach drei\u00ac\nt\u00e4giger Unterbrechung (in casu also am 21. August) wieder\nbegann und er w\u00e4hrend dieser Unterbrechung in der Regel keine\nandern Verrichtungen zu besorgen hatte, sondern vielmehr vom\nDepotchef, nachdem er sich, nach vollendeter Reinigung der Ma\u00ac\nschine, bei demselben gemeldet hatte, entlassen wurde. Als nun\nKl\u00e4ger am 18. August, Nachmittags circa um vier Uhr, nach\nbeendigter Reinigung des Kessels der Maschine Nr. 18 und nach\nWiederanbringung der zum Zwecke der Reinigung abgeschraubten\nBolzen, aus der Rauchkammer der Maschine, in welche er zur\nWiederanbringung der Bolzen hatte hineinschl\u00fcpfen m\u00fcssen,\nwieder herausschl\u00fcpfen wollte, renkte er sich das linke Knie aus;\ndie 75 Centimeter tiefe Rauchkammer ist n\u00e4mlich von einer\nTraverse durchzogen, welche 50 Centimeter von der Wandung\nentfernt ist und Kl\u00e4ger bog daher, um unter der Traverse durch\u00ac\nzukommen, das linke Knie etwas auf die Seite, wobei der\nUnfall sich ereignete. In Folge der erlittenen Verletzung war\nKl\u00e4ger bis Neujahr 1882 g\u00e4nzlich arbeitsunf\u00e4hig und hat der\u00ac\nselbe einen bleibenden, seine Erwerbsf\u00e4higkeit erheblich beein\u00ac\ntr\u00e4chtigenden Nachtheil erlitten; er hat in Folge dieses bleibenden\nNachtheils eine ihm von der Gotthardbahnverwaltung \u00fcbertragene\nStelle als Lokomotivf\u00fchrer, welche mit einem Einkommen von\ncirca 4000 Fr. j\u00e4hrlich verbunden gewesen w\u00e4re, ausschlagen\nm\u00fcssen und ist im Dienste der Beklagten als Bahnhoff\u00fchrer\nmit einem Monatsgehalte von 120 Fr. und einigen Nebenbe\u00ac\nz\u00fcgen angestellt.\n2. Die Beklagte bestreitet gegen\u00fcber der auf Art. 2 des eid\u00ac\ngen\u00f6ssischen Eisenbahnhaftpflichtgesetzes begr\u00fcndeten Klage des\nGottlieb Schmid in erster Linie, da\u00df der Unfall sich \u201ebeim\nBetriebe\u201c einer Eisenbahn im Sinne des citirten Gesetzes er\u00ac\neignet habe und es ist daher zun\u00e4chst diese Frage zu untersuchen.\nDieselbe ist, in Uebereinstimmung mit dem Vorderrichter, zu\nverneinen. Denn unter \u201eBetrieb\u201c einer Eisenbahnunternehmung\nim Sinne des Haftpflichtgesetzes ist nur der Betrieb der Eisen\u00ac\nbahn im technischen Sinne des Wortes, d. h. der Schienenan\u00ac\nlage zu verstehen; derselbe umfa\u00dft also nur den Verkehr, d. h.\ndie Bef\u00f6rderung von Personen oder Sachen auf den Schienen\u00ac\ngeleisen sowie dessen Vorbereitung und Abschlu\u00df. Diese Aus\u00ac\nlegung des Gesetzes ist vom Bundesgerichte bereits in seiner\nEntscheidung in Sachen Felber gegen Centralbahn vom 19. Ok\u00ac\ntober 1883 aufgestellt und begr\u00fcndet worden, so da\u00df hier einfach\nauf diese Entscheidung verwiesen werden kann. Zum \u201eBetriebe\u201c\ngeh\u00f6ren aber demnach nur diejenigen dienstlichen Th\u00e4tigkeiten\nder Eisenbahnbeamten, welche mit dem Verkehr auf der Schie\u00ac\nnenanlage in unmittelbarer Beziehung stehen, nicht dagegen\nsolche dienstliche Funktionen derselben, welche, wenn sie auch\nselbstverst\u00e4ndlich zu dem Transporte auf der Bahn in n\u00e4herer\noder entfernterer Zweckbeziehung stehen werden, doch nicht un\u00ac\nmittelbar mit dem Verkehr auf den Schienengeleisen zusammen\u00ac\nh\u00e4ngen. Demnach geh\u00f6rt aber das Reinigen einer zu diesem\nZwecke kalt gestellten und in das Maschinendepot abgef\u00fchrten\nLokomotive offenbar ebensowenig zum \u201eBetriebe\u201c als dies an\u00ac\nerkannterma\u00dfen bei Maschinenreparaturen in Reparaturwerk\u00ac\nst\u00e4tten und dergleichen der Fall ist; nur dann k\u00f6nnte eine\nderartige Verrichtung etwa zum Betriebe gerechnet werden, wenn\ndie Maschine zu sofortiger Verwendung mit durch die Anforde\u00ac\nrungen des Betriebsdienstes gebotener besonderer Eile bereit ge\u00ac\nstellt werden m\u00fc\u00dfte und also eine unmittelbare Vorbereitung zum\nTransportdienste vorl\u00e4ge. Dies trifft aber im vorliegenden Falle\nnicht zu. Wenn der kl\u00e4gerische Anwalt im heutigen Vortrage\nausgef\u00fchrt hat, da\u00df die Arbeit des Reinigens der Lokomotive,\nwegen der Enge der Zuganges zur Rauchkammer, eine gef\u00e4hr\u00ac\nliche gewesen sei und deshalb unter den Begriff des Eisenbahn\u00ac\nbetriebes falle, so kann dies nicht zugegeben werden; denn, mag\nauch die fragliche Arbeit an sich eine mit einiger Gefahr ver\u00ac\nbundene gewesen sein, so geh\u00f6rt doch dieselbe nicht zu denjenigen\nFunktionen des Eisenbahndienstes, welche unter den Begriff des\nEisenbahnbetriebes in technischem Sinne fallen und gegen deren\nbesondere Gefahren einzig der Gesetzgeber durch Art. 2 des Haft\u00ac\npflichtgesetzes Schutz gew\u00e4hren wollte.\n3. Das dem Kl\u00e4ger von den kantonalen Gerichten gew\u00e4hrte\nArmenrecht ist auch auf die bundesgerichtliche Instanz zu er\u00ac\n\nstrecken und es sind demnach die bundesgerichtlichen Gerichtskosten\nnachzulassen.\nDemnach hat das Bundesgericht\nerkannt:\nDie Weiterziehung des Kl\u00e4gers wird abgewiesen und es hat\ndemnach in allen Theilen bei dem Urtheile des Appellations\u00ac\nund Kassationshofes des Kantons Bern, II. Civilabtheilung,\nvom 9. November 1883 sein Bewenden.\n1883 best\u00e4tigt.\nging dahin:\ng\u00fcten.\nBeklagten:\nabzuweisen;", null, null, null, null, null, null, "https://www.fallrecht.ch/c1010123.pdf", null, null, "[]", "2026-03-03T14:05:50.349738+00:00", null, null, null, null, "690e34641ace7e7593175186789a992b0bb0f29d4c52192451aa521d43ee3d44", 1, 6785, null, null, null, 0, null, null, null, "2026-05-06T07:35:28", "2026-05-07T08:06:29", 0, 0, null, null]], "columns": ["decision_id", "court", "canton", "chamber", "docket_number", "docket_number_2", "decision_date", "publication_date", "language", "title", "legal_area", "regeste", "abstract_de", "abstract_fr", "abstract_it", "full_text", "outcome", "decision_type", "judges", "clerks", "collection", "appeal_info", "source_url", "pdf_url", "bge_reference", "cited_decisions", "scraped_at", "external_id", "source", "source_id", "source_spider", "content_hash", "has_full_text", "text_length", "Sachgebiet", "Themen", "Liste_Neuheiten", "BGE_PublikationVorgesehen", "erledigung", "AnzahlRichter", "local_json_path", "imported_at", "last_seen_at", "from_delta", "from_judic_scraper", "judic_structured", "judic_scraped_at"], "primary_keys": ["decision_id"], "primary_key_values": ["bge_10_I_123"], "units": {}, "query_ms": 0.6768712773919106}