{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_10_I_126", "bge", "CH", null, "10_I_126", null, "1884-01-01", null, "de", "BGE 10 I 126", "\u00d6ffentliches Recht", null, null, null, null, "22. Urtheil vom 29. Februar 1884 in Sachen\nStutzer gegen Centralbahn.\nA. Durch Urtheil vom 14. Januar 1884 hat das Oberge\u00ac\nricht des Kantons Zug erkannt:\n1. Es sei das kantonsgerichtliche Urtheil vom 23. August\n1883 best\u00e4tigt.\n2. Habe Vorbeklagte an die zweitinstanzlichen Kosten 30 Fr.\nder Vorkl\u00e4gerschaft zu bezahlen.\nDas erstinstanzliche Urtheil des Kantonsgerichtes von Zug\nging dahin:\n1. Beklagte sei pflichtig, an Kl\u00e4ger zu bezahlen:\na. 65 Fr. Verpflegungskosten und 95 Fr. Arztkosten.\nb. 1176 Fr. f\u00fcr entgangenen Verdienst von 735 Tagen.\nc. 4000 Fr. Schadenersatz f\u00fcr verminderte Erwerbsf\u00e4higkeit\nund bleibende k\u00f6rperliche Nachtheile.\n2. Habe Beklagte an Kl\u00e4ger 300 Fr. Rechtskosten zu ver\u00ac\ng\u00fcten.\nB. Gegen dieses Urtheil ergriff die Beklagte, schweizerische\nCentralbahngesellschaft, und, im Anschlu\u00df an die von dieser\nerkl\u00e4rte Weiterziehung, auch der Kl\u00e4ger die Weiterziehung an\ndas Bundesgericht.\nBei der heutigen Verhandlung beantragt der Vertreter der\nBeklagten:\n1. Es sei in Ab\u00e4nderung der kantonalen Urtheile die Klage\nabzuweisen;\n2. Eventuell sei die von den kantonalen Instanzen gesprochene\nEntsch\u00e4digung in dem Sinne zu reduziren, da\u00df die Entsch\u00e4di\u00ac\ngung von 1176 Fr. f\u00fcr entgangenen Verdienst von 735 Tagen\ngestrichen und die Entsch\u00e4digung f\u00fcr verminderte Erwerbsf\u00e4hig\u00ac\nkeit erheblich (auf etwa 2000 Fr.) reduzirt werde, unter Kosten\u00ac\nfolge.\nDer Anwalt des Kl\u00e4gers dagegen beantragt Erh\u00f6hung der\nEntsch\u00e4digung f\u00fcr verminderte Erwerbsf\u00e4higkeit im Sinne\nseines urspr\u00fcnglich gestellten Rechtsbegehrens (d. h. auf 6000 Fr.);\nim Uebrigen Best\u00e4tigung der kantonalen Entscheidung unter\nKostenfolge.\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\n1. Von den Vorinstanzen ist in thats\u00e4chlicher Beziehung fol\u00ac\ngendes festgestellt worden: Albert Stutzer, geboren 31. M\u00e4rz\n1866, war im Jahre 1880/1881 bei den Unterakkordanten der\nBeklagten, Heiter, Strau\u00df und M\u00f6hring beim Baue der Bahn\u00ac\nlinie Rothkreuz=Immensee als Arbeiter, zuletzt mit einem Tag\u00ac\nlohn von 1 Fr. 60 Cts. angestellt; nachdem er fr\u00fcher andere\nArbeiten besorgt hatte, wurde er wenige Tage vor dem Unfall\nals Heizer einer Maschine besch\u00e4ftigt, welche Materialwagen\naus einer Materialgrube auf einer zu diesem Zwecke angelegten\nRollbahn nach dem Bahnk\u00f6rper zu bef\u00f6rdern hatte. Am 12.\nJanuar 1881 war er auftragsgem\u00e4\u00df damit besch\u00e4ftigt, beladene\nWagen eines Materialzuges, welche vermittelst der Maschine\nzusammengesto\u00dfen wurden, w\u00e4hrend der Bewegung des Zuges\nzusammenzukoppeln. Dabei wurde er, als er nach Ankoppelung\neines Wagens zwischen den Wagen heraustreten wollte, von\neinem Rade erfa\u00dft, wodurch er eine k\u00f6rperliche Verletzung am\nrechten Bein erlitt; in Folge dieser Verletzung mu\u00dfte er nahezu\nf\u00fcnf Vierteljahre lang im Kantonsspitale in Zug verpflegt werden\nund hat im Fernern einen bleibenden Nachtheil insofern erlitten,\nals eine Verschiebung der Kniescheibe und nahezu absolute Un\u00ac\nbeweglichkeit des Gelenkes eingetreten ist, so da\u00df ein gehemmter\nm\u00fchsamer Gang \u00fcbrig bleiben werde; zudem ist, nach dem von\nden Vorinstanzen eingeholten gerichts\u00e4rztlichen Gutachten, Gefahr\nvorhanden, da\u00df auch noch sp\u00e4ter (wie schon seit der Entlassung\naus dem Spitale wiederholt eingetreten sei) in Folge von An\u00ac\n\nstrengungen oder zuf\u00e4lligen \u00e4u\u00dfern Einfl\u00fcssen das feine Narben\u00ac\ngewebe wieder aufbrechen k\u00f6nne. Die Vorinstanzen stellen fest,\nda\u00df eine absolute Erwerbsunf\u00e4higkeit f\u00fcr den Kl\u00e4ger nicht ein\u00ac\ntrete, da\u00df derselbe dagegen in seiner Erwerbsf\u00e4higkeit beschr\u00e4nkt\nwerde, da f\u00fcr ihn nur ganz bestimmte Arten von Besch\u00e4ftigung\nund zwar haupts\u00e4chlich solche, bei welchen die Mitwirkung der\nuntern Extremit\u00e4ten nicht in Betracht komme, noch m\u00f6glich sein\nwerden.\n2. In grunds\u00e4tzlicher Beziehung gehen die Parteien dar\u00fcber\neinig, da\u00df der Unfall beim Baue einer Eisenbahn der Beklagten\nsich ereignet hat und da\u00df daher letztere nach Art. 2 und 3 des\nEisenbahnhaftpflichtgesetzes verantwortlich ist, sofern der Unfall\ndurch ihr Verschulden oder durch ein Verschulden eines ihrer\nAngestellten oder einer andern Person, deren sie sich zum Bahn\u00ac\nbaue bediente, herbeigef\u00fchrt wurde. Die Beklagte ist somit un\u00ac\nbestrittenerma\u00dfen verantwortlich, wenn der Unfall durch ein\nVerschulden der Bauunternehmer Heiter, Strau\u00df und M\u00f6hring\noder des von diesen angestellten leitenden Personals verursacht\nwurde. Dies ist nun in Uebereinstimmung mit den Vorinstanzen\nin der That anzunehmen. Denn: Es steht thats\u00e4chlich fest, da\u00df\ndem Kl\u00e4ger aufgetragen wurde, auf einer Arbeitsbahn die Roll\u00ac\nwagen eines in Bewegung befindlichen Materialzuges zusam\u00ac\nmenzukoppeln und da\u00df er in Folge der Ausf\u00fchrung dieser Ar\u00ac\nbeit verletzt wurde. Die dem Kl\u00e4ger aufgetragene Arbeit, welche\nein, im Bahnbetriebsdienste bekanntlich regelm\u00e4\u00dfig verbotenes,\nDurchgehen zwischen in Bewegung befindlichen Fahrzeugen er\u00ac\nforderte, war ohne Zweifel eine in hohem Grade gef\u00e4hrliche,\nbei welcher durch eine kleine, bei der Beschaffenheit derartiger\nArbeitsbahnen voraussichtlich sehr leicht m\u00f6gliche, Unregelm\u00e4\u00ac\n\u00dfigkeit in der Bewegung der Maschine oder der Materialwagen\neine Verletzung des Arbeiters herbeigef\u00fchrt werden konnte. Da\u00df\nnun dem Kl\u00e4ger eine derartige gef\u00e4hrliche Verrichtung aufge\u00ac\ntragen wurde, involvirt ein Verschulden des betreffenden Vor\u00ac\ngesetzten um so mehr, als, wie die Vorinstanzen thats\u00e4chlich\nfeststellen, die Ankuppelung der Wagen ohne erheblichen Zeit\u00ac\nverlust in ungef\u00e4hrlicher Weise, d. h. bei stillstehender Maschine,\nh\u00e4tte ausgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen, und als dem Kl\u00e4ger, einem\nhalbw\u00fcchsigen Knaben, offenbar nicht die Bedachtsamkeit und\nGewandtheit eines ge\u00fcbten erwachsenen Arbeiters zugemuthet\nwerden konnte und ihm daher derartige gef\u00e4hrliche Verrichtun\u00ac\ngen jedenfalls nicht h\u00e4tten \u00fcbertragen werden sollen.\n3. Bez\u00fcglich des Quantitatives der Entsch\u00e4digung, so sind\ndie Ans\u00e4tze des vorinstanzlichen Urtheils f\u00fcr Arzt= und Ver\u00ac\npflegungskosten eventuell von keiner Partei beanstandet worden.\nWas die Entsch\u00e4digung f\u00fcr entgangenen Verdienst w\u00e4hrend 735\nTagen anbelangt, deren Streichung die Beklagte beantragt, so\nberuht die diesbez\u00fcgliche Entscheidung der kantonalen Gerichte\noffenbar auf der thats\u00e4chlichen Annahme, da\u00df Kl\u00e4ger w\u00e4hrend\nder Zeit von 735 Tagen, d. h. bis zur Anhebung des Pro\u00ac\nzesses g\u00e4nzlich erwerbsunf\u00e4hig gewesen sei und da\u00df er, wenn\ndie Verletzung nicht eingetreten w\u00e4re, w\u00e4hrend dieser Zeit den\ngleichen Verdienst wie vor dem Unfalle gehabt h\u00e4tte. Diese\nAnnahme ist nun allerdings von der Beklagten im heutigen\nVortrage bestritten worden; allein da derselben ein Rechtsirr\u00ac\nthum nicht zu Grunde liegt, so ist sie f\u00fcr das Bundesgericht\ngem\u00e4\u00df Art. 30 des Bundesgesetzes \u00fcber Organisation der\nBundesrechtspflege ohne Weiters ma\u00dfgebend und es kann auf\ndie abweichenden Ausf\u00fchrungen der Beklagten, welche \u00fcbrigens\nvor den kantonalen Instanzen anscheinend gar nicht angebracht\nwurden, kein Gewicht gelegt werden. Demnach ist die kantonale\nEntscheidung in Bezug auf diesen Punkt lediglich zu best\u00e4tigen.\nEs k\u00f6nnte sich zwar allerdings fragen, ob nicht dieselbe insofern\nauf einem Rechtsirrthum beruhe, als bei Festsetzung der Ent\u00ac\nsch\u00e4digung (was in dem kantonalen Urtheile offenbar nicht ge\u00ac\nschehen ist) h\u00e4tte in Ber\u00fccksichtigung gezogen werden sollen, da\u00df\nKl\u00e4ger, wenn der Unfall nicht eingetreten w\u00e4re, aus seinem\nVerdienste seinen Unterhalt h\u00e4tte bestreiten m\u00fcssen, w\u00e4hrend er\nnun, wenigstens w\u00e4hrend seines Aufenthaltes im Spitale, auf\nKosten der Beklagten erhalten worden sei. Allein letztere, in\nder heutigen Verhandlung von der Beklagten allerdings behaup\u00ac\ntete, Thatsache ist nicht festgestellt, vielmehr scheint aus dem\nVerhandlungsprotokolle der ersten Instanz das Gegentheil her\u00ac\nvorzugehen und es mangelt \u00fcberdem auch an den n\u00f6thigen that\u00ac\ns\u00e4chlichen Anhaltspunkten, um annehmen zu k\u00f6nnen, da\u00df Kl\u00e4ger\n\naus seinem Verdienste f\u00fcr seinen Unterhalt h\u00e4tte sorgen m\u00fcssen,\nso da\u00df es, wie bemerkt, bei dem vorinstanzlichen Entscheide sein\nBewenden haben mu\u00df.\n4. Dagegen erscheint r\u00fccksichtlich der Entsch\u00e4digung f\u00fcr Be\u00ac\nschr\u00e4nkung der Erwerbsf\u00e4higkeit die Beschwerde des Kl\u00e4gers\ntheilweise als begr\u00fcndet, da durch die kantonalen Entscheidungen\nnicht alle f\u00fcr Ausmessung der Entsch\u00e4digung in Betracht fal\u00ac\nlenden Momente hinl\u00e4nglich gew\u00fcrdigt worden sind. Insbeson\u00ac\ndere scheint von den Vorinstanzen nicht in Anschlag gebracht\nworden zu sein, da\u00df, wie feststeht, der Kl\u00e4ger noch gegenw\u00e4rtig\nkeineswegs vollst\u00e4ndig geheilt ist, und da\u00df auch hiedurch f\u00fcr\ndenselben jedenfalls noch f\u00fcr l\u00e4ngere Zeit eine Beschr\u00e4nkung\nseiner Arbeitsf\u00e4higkeit und damit eine \u00f6konomische Einbu\u00dfe be\u00ac\ndingt wird. Zieht man auch dieses Moment in Ber\u00fccksichtigung,\nso erscheint in W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde eine Erh\u00f6hung der\nEntsch\u00e4digung auf 5000 Fr. als den Verh\u00e4ltnissen angemessen.\nDemnach hat das Bundesgericht\nerkannt:\nDie Beklagte ist verpflichtet, dem Kl\u00e4ger zu bezahlen:\na. 65 Fr. Verpflegungs= und 95 Fr. Arztkosten;\nb. 1176 Fr. f\u00fcr entgangenen Verdienst w\u00e4hrend der Dauer\nder g\u00e4nzlichen Arbeitsunf\u00e4higkeit.\nc. 5000 Fr. als Schadensersatz f\u00fcr Verminderung seiner\nErwerbsf\u00e4higkeit.", null, null, null, null, null, null, "https://www.fallrecht.ch/c1010126.pdf", null, null, "[]", "2026-03-03T14:05:51.851053+00:00", null, null, null, null, "c932e0420205c2a54f4519af481e4ea11f2b6df8f17c907ddedb0066b40684f0", 1, 8918, null, null, null, 0, null, null, null, "2026-05-06T07:35:28", "2026-05-07T08:06:29", 0, 0, null, null]], "columns": ["decision_id", "court", "canton", "chamber", "docket_number", "docket_number_2", "decision_date", "publication_date", "language", "title", "legal_area", "regeste", "abstract_de", "abstract_fr", "abstract_it", "full_text", "outcome", "decision_type", "judges", "clerks", "collection", "appeal_info", "source_url", "pdf_url", "bge_reference", "cited_decisions", "scraped_at", "external_id", "source", "source_id", "source_spider", "content_hash", "has_full_text", "text_length", "Sachgebiet", "Themen", "Liste_Neuheiten", "BGE_PublikationVorgesehen", "erledigung", "AnzahlRichter", "local_json_path", "imported_at", "last_seen_at", "from_delta", "from_judic_scraper", "judic_structured", "judic_scraped_at"], "primary_keys": ["decision_id"], "primary_key_values": ["bge_10_I_126"], "units": {}, "query_ms": 0.8817799389362335}