{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_10_I_130", "bge", "CH", null, "10_I_130", null, "1884-01-01", null, "de", "BGE 10 I 130", "\u00d6ffentliches Recht", null, null, null, null, "23. Urtheil vom 15. M\u00e4rz 1884 in Sachen\nGerber gegen Centralbahn.\nA. Durch Urtheil vom 17. Januar 1884 hat der Appellations\u00ac\nund Kassationshof des Kantons Bern (II. Civilabtheilung)\nerkannt:\n1. Der Kl\u00e4gerin Wittwe Elisabeth Gerber f\u00fcr sich und\nNamens sie handelt, ist ihr Klagebegehren grunds\u00e4tzlich zuge\u00ac\nsprochen und es wird ihre Entsch\u00e4digungsforderung an die Be\u00ac\nklagte, schweizerische Centralbahngesellschaft in Basel, festgesetzt\nauf die Summe von 9000 Fr., zinsbar \u00e0 5 % vom 1. Au\u00ac\ngust 1880.\n2. Die gedachte Beklagte ist mit ihrem eventuellen Wider\u00ac\nklagsbegehren abgewiesen.\n3. Dieselbe ist gegen\u00fcber der Klagpartei zur Bezahlung eines\nProze\u00dfkostenbetrages von 969 Fr. 20 Cts. verurtheilt.\nB. Gegen dieses Urtheil erkl\u00e4rte die Beklagte, schweizerische\nCentralbahngesellschaft, die Weiterziehung an das Bundesgericht.\nBei der heutigen Verhandlung beantragt dieselbe:\n1. Es sei, in Ab\u00e4nderung des angefochtenen Urtheils die\nKlage abzuweisen\n2. Eventuell sei die den Kl\u00e4gern gesprochene Entsch\u00e4digung erheb\u00ac\nlich zu reduziren und der Beklagten insbesondere ihr Widerklagsbe\u00ac\ngehren, wonach von der an die Kl\u00e4ger auszurichtenden Entsch\u00e4digung\ndie an die Wittwe Gerber aus der H\u00fclfskasse der Arbeiter und\nAngestellten der Centralbahn entrichteten Pensionsbetr\u00e4ge abge\u00ac\nzogen werden sollen, zuzusprechen, unter Kostenfolge.\nDagegen beantragt der Anwalt der Kl\u00e4ger: es sei die Be\u00ac\nschwerde der Beklagten abzuweisen und das angefochtene Urtheil\nin allen Theilen zu best\u00e4tigen, unter Kostenfolge.\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\n1. In thats\u00e4chlicher Beziehung hat der Vorderrichter festge\u00ac\nstellt: Der Ehemann und Vater der Kl\u00e4ger, Rudolf Gerber,\nvon R\u00f6thenbach, geb. 1842, war im Dienste der Beklagten,\nzuletzt als Bahnw\u00e4rter und Vorarbeiter, mit einem Jahresein\u00ac\nkommen von 1360 Fr. angestellt. In der Nacht vom 31. Juli\nauf den 1. August 1880 war derselbe mit andern Arbeitern bei\nReparaturarbeiten (Schwellenauswechselungen) auf der Eisen\u00ac\nbahnbr\u00fccke \u00fcber die Aare bei Bern besch\u00e4ftigt. Zum Zweck der\nAusf\u00fchrung der Arbeit mu\u00dften die auf den auszuwechselnden\nSchwellen ruhenden Bahnschienen, sowie zum Theil auch die\nLaden des au\u00dferhalb dem Eisenbahngeleise und der unter dem\nletztern befindlichen Stra\u00dfenfahrbahn gelegenen Trottoirs aus\u00ac\ngehoben und hernach wieder befestigt werden. Die Arbeit wurde\nanf\u00e4nglich von dem Bahnmeister Reinhard geleitet; dieser ent\u00ac\nfernte sich inde\u00df ungef\u00e4hr um Mitternacht, da er eine Ver\u00ac\nletzung am Fu\u00dfe erlitten hatte; vor seinem Weggehen mahnte\n\ner die Arbeiter zur Vorsicht und \u00fcberlie\u00df die Aufsicht \u00fcber die\u00ac\nselben dem Vorarbeiter Rothen in Gemeinschaft mit dem Rudolf\nGerber. Sp\u00e4ter, zwischen 1 und 2 Uhr Nachts, brach der Setz\u00ac\nhammer des Gerber, w\u00e4hrend dieser damit besch\u00e4ftigt war,\nl\u00e4ngs der Schienenlage die N\u00e4gel einzuschlagen. Gerber begab\nsich- daher, in Begleit des Mitarbeiters Husi, zu dem in einiger\nEntfernung arbeitenden Zimmermann Engel, um von diesem\nden Hammer repariren zu lassen. Auf dem R\u00fcckwege von da\nzu seiner Arbeitsstelle st\u00fcrzte er durch eine im n\u00f6rdlichen Trot\u00ac\ntoir durch Wegnahme zweier Trottoirladen entstandene Oeffnung\nin die Aare und fand dort seinen Tod. Die betreffenden Trot\u00ac\ntoirladen waren w\u00e4hrend der Anwesenheit des Bahnmeisters\nReinhard und unter Mitwirkung des Gerber selbst ausgehoben\nund nach der stattgefundenen Schwellenauswechselung nicht sofort\nwieder an ihre Stelle gebracht worden; die hiedurch entstandene\nL\u00fccke im Trottoir war weder durch Fackeln markirt noch war\nzu Sicherung der Arbeiter ein Sicherheitsger\u00fcst, beziehungsweise\neine Abschrankung angebracht worden. Dagegen war die Arbeits\u00ac\nst\u00e4tte \u00fcberhaupt durch mehrere Pechfackeln erleuchtet.\n2. Die von der Wittwe des Verungl\u00fcckten, Elise Gerber\ngeb. Riesen, geboren 1836, in eigenem Namen sowie Namens\nihrer minderj\u00e4hrigen Kinder, Elise, geboren 1870, Rudolf, ge\u00ac\nboren 1871 und Louis, geboren 1874, gegen die schweizerische\nCentralbahngesellschaft angestrengte Schadenersatzklage ist in erster\nLinie auf Art. 2, in zweiter Linie auf Art. 1 des eidgen\u00f6ssischen\nEisenbahnhaftpflichtgesetzes begr\u00fcndet worden. Art. 2 cit. nun\naber trifft jedenfalls nicht zu, wie denn auch der Anwalt der\nKl\u00e4ger im heutigen Vortrage auf denselben kein wesentliches\nGewicht mehr gelegt hat. Denn der Eisenbahnbetrieb im Sinne\ndes Haftpflichtgesetzes umfa\u00dft lediglich die Bef\u00f6rderung von Per\u00ac\nsonen oder Sachen auf dem Schienengeleise und die damit in\nunmittelbarem Zusammenhange stehenden, die Bef\u00f6rderung vor\u00ac\nbereitenden oder abschlie\u00dfenden Vorg\u00e4nge, keineswegs dagegen\nBau= beziehungsweise Reparaturarbeiten, welche, wie die hier\nin Frage stehenden, mit der Bef\u00f6rderung auf dem Schienenge\u00ac\nleise in gar keinem direkten Zusammenhange stehen. Da\u00df die\nArbeit, bei welcher der Unfall sich ereignete, eine nicht unge\u00ac\nf\u00e4hrliche war, \u00e4ndert hieran nichts; denn Art. 2 cit. bezieht sich\nja, seinem klaren Wortlaute nach, nicht auf alle Unf\u00e4lle, welche\nanl\u00e4\u00dflich einer im Dienste einer Eisenbahngesellschaft (beim\nBau und dergleichen) vorgenommenen gef\u00e4hrlichen Verrichtung\neintreten, sondern nur auf Unf\u00e4lle, welche sich \u201ebeim Betriebe\u201c\nereignen.\n3. Dagegen geh\u00f6ren allerdings bauliche Arbeiten am Bahn\u00ac\nk\u00f6rper, wie die hier in Frage stehende des Legens resp. Aus\u00ac\nwechselns von Schwellen, zum Eisenbahnbau im Sinne des\nArt. 1 des Haftpflichtgesetzes. Dieser umfa\u00dft, wie das Bundes\u00ac\ngericht schon in seiner Entscheidung in Sachen Hofmann (Amt\u00ac\nliche Sammlung VIII, S. 334) ausgesprochen hat, nicht nur\ndie zum Zwecke der erstmaligen Anlage einer Eisenbahn, son\u00ac\ndern auch die zum Zwecke der Erhaltung oder Wiederherstellung\neiner bereits er\u00f6ffneten Bahnlinie ausgef\u00fchrten Bauarbeiten.\nWeder der Wortlaut des Gesetzes, noch das diesem zu Grunde\nliegende Prinzip gibt irgend welchen Grund daf\u00fcr ab, den Be\u00ac\ngriff des Baues in einschr\u00e4nkendem Sinne aufzufassen und da\u00ac\nrunter nur diejenigen baulichen Arbeiten zu verstehen, welche\nbehufs der erstmaligen Anlage einer Bahn ausgef\u00fchrt werden,\nund nicht auch die baulichen Reparaturarbeiten. Es ist dies\ndenn auch vom Vorderrichter anerkannt und von den Beklagten\nim heutigen Vortrage nicht bestritten worden. Die Beklagte ist\ndemnach f\u00fcr den den Kl\u00e4gern durch den Tod ihres Ern\u00e4hrers\nentstandenen Schaden verantwortlich, sofern der Unfall durch\nein Verschulden eines ihrer Angestellten oder einer andern\nPerson, deren sie sich zum Bau bediente, herbeigef\u00fchrt wurde.\n4. Fragt sich daher, ob ein solches in kausalem Zusammen\u00ac\nhange mit dem Unfall stehendes und von der Beklagten zu ver\u00ac\ntretendes Verschulden erwiesen sei, so ist diese Frage, in Ueber\u00ac\neinstimmung mit dem Vorderrichter, zu bejahen. Denn das\nkantonale Gericht hat dar\u00fcber, welche Schutzma\u00dfregeln seitens\nder Bauleitung der beklagten Gesellschaft zu Sicherung der\nArbeiter im vorliegenden Falle h\u00e4tten getroffen werden k\u00f6nnen\nund sollen, das Gutachten Sachverst\u00e4ndiger eingeholt. Die Ober\u00ac\nexperten nnn sprechen sich dahin aus: da\u00df die Anbringung eines\nSicherheitsger\u00fcstes nicht unbedingt nothwendig, wohl aber rath\u00ac\n\nsam gewesen w\u00e4re und jedenfalls die Gefahr eines Unfalls be\u00ac\ndeutend vermindert h\u00e4tte; da\u00df im Fernern, wenn ein Ger\u00fcst\nnicht habe erstellt werden wollen, jedenfalls die Grenzen des\nabgedeckten Trottoirs durch Fackeln h\u00e4tten markirt werden sollen,\nund die vorhandene Beleuchtung, bei Nichtvorhandensein eines\nSicherheitsger\u00fcstes, nicht als gen\u00fcgend anerkannt werden k\u00f6nne.\nAuch h\u00e4tten zu Leitung und Ausf\u00fchrung der fraglichen Nachtarbeit\nnur erfahrene Arbeiter verwendet werden sollen und h\u00e4tte die L\u00fccke\nim Trottoir sofort nach geschehener Schienenauswechselung wie\u00ac\nder geschlossen werden k\u00f6nnen. Aus diesem sachverst\u00e4ndigen Gut\u00ac\nachten ist zu folgern, da\u00df die Bauleitung der beklagten Gesell\u00ac\nschaft im vorliegenden Falle nicht alle diejenigen Schutzma\u00dfregeln\nzur Abwendung von Unf\u00e4llen angewendet hat, welche Erfahrung\nund Wissenschaft dem umsichtigen Techniker an die Hand gege\u00ac\nben h\u00e4tten. Nun ist aber klar, da\u00df bei n\u00e4chtlicher Schwellen\u00ac\nauswechselung auf einer Eisenbahnbr\u00fccke, insbesondere wenn\ndazu die theilweise Aushebung des Bodenbelegs nothwendig\nwird, Gefahren f\u00fcr Leben und k\u00f6rperliche Integrit\u00e4t der Ar\u00ac\nbeiter nahe liegen, da bei k\u00fcnstlicher Beleuchtung eine T\u00e4uschung\n\u00fcber die Sicherheit des Weges leicht m\u00f6glich ist und ein einziger\ndadurch veranla\u00dfter Mi\u00dftritt verh\u00e4ngni\u00dfvoll werden kann. Da\u00ac\nher liegt es gewi\u00df in der Pflicht der Bauleitung, f\u00fcr solche\nF\u00e4lle alle \u00fcberhaupt durch die technische Erfahrung dargebotenen\nSchutzma\u00dfregeln zu treffen, f\u00fcr gen\u00fcgende Beleuchtung und Be\u00ac\nzeichnung sich ergebender L\u00fccken und f\u00fcr kundige und energische\nLeitung und Ueberwachung der Arbeit zu sorgen und mu\u00df jede\nUnterlassung und jeder Mi\u00dfgriff in dieser Beziehung dem bau\u00ac\nleitenden Personal zum Verschulden angerechnet werden. Demnach\nliegt hier ein Verschulden des bauleitenden Personals wirklich\nvor, und es kann auch offenbar nicht zweifelhaft sein, da\u00df das\u00ac\nselbe in kaufalem Zusammenhange mit dem Unfall steht.\n5. Ein konkurrirendes Verschulden des Verungl\u00fcckten, wie\neventuell von der Beklagten behauptet wird, ist, nach den that\u00ac\ns\u00e4chlichen Feststellungen des Vorderrichters, nicht erwiesen. Wenn\nn\u00e4mlich die Bekagte in erster Linie geltend gemacht hat, da\u00df\nder Verungl\u00fcckte gegen ein bestimmtes Verbot des Bahnmeisters\ndas Trottoir betreten und dadurch den Unfall recht eigentlich\nselbst verschuldet habe, so ist darauf zu erwidern, da\u00df ein Ver\u00ac\nschulden des Verungl\u00fcckten in dieser Richtung de\u00dfhalb nicht an\u00ac\nzunehmen ist, weil, wie der Vorderrichter thats\u00e4chlich seststellt,\ndas Trottoir nur durch die Schienen vom Bahngeleise abge\u00ac\ngrenzt wird und nun zur Zeit des Unfalles eben die Schienen\nweggenommen waren; bei dieser Sachlage aber liegt, wie das\nangefochtene Urtheil zutreffend ausf\u00fchrt, die Annahme nahe, der\nVerungl\u00fcckte sei, vom Fackellicht geblendet und durch kein \u00e4u\u00dfer\u00ac\nliches Zeichen auf das Trottoir und die gef\u00e4hrliche Stelle in\ndemselben aufmerksam gemacht, zuf\u00e4llig, in Folge einer unwill\u00ac\nk\u00fcrlichen Gesichtst\u00e4uschung, auf das Trottoir hinaus getreten\nund in der Folge in die L\u00fccke gerathen, und ist jedenfalls ein\ndiesbez\u00fcgliches Verschulden desselben nicht erwiesen. Ueberhaupt\nsteht, nach dem vom Vorderrichter festgestellten Thatbestande, in\nkeiner Weise fest, da\u00df Gerber irgend eine ihm ertheilte Dienst\u00ac\nweisung \u00fcbertreten habe. Wenn sodann die Beklagte im Fernern\nausf\u00fchrt, da\u00df es, da der Bahnmeister bei seiner Entfernung\ndem Gerber die Aufsicht \u00fcber die Arbeiter \u00fcbertragen beziehungs\u00ac\nweise mit\u00fcbertragen habe, Sache des Gerber gewesen w\u00e4re, die\nn\u00f6thigen Vorsichtsma\u00dfregeln zu treffen, namentlich die L\u00fccke im\nTrottoir schlie\u00dfen zu lassen oder zu markiren und da\u00df er daher\nan allf\u00e4lligen Unterlassungen in dieser Beziehung wenigstens\nzum Theil selbst Schuld trage, so erscheint auch diese Behaup\u00ac\ntung nicht als zutreffend. Denn der Verungl\u00fcckte war ein ein\u00ac\nfacher Bahnw\u00e4rter und Vorarbeiter; es steht in keiner Weise\nfest, da\u00df ihm, mag er auch manchmal bei Nachtarbeiten der\nfraglichen Art als Arbeiter mitgeholfen haben, jemals die Lei\u00ac\ntung \u00fcber derartige Arbeiten \u00fcbertragen gewesen w\u00e4re oder nach\nseiner Stellung h\u00e4tte \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen. Bei dieser\nSachlage aber kann es ihm gewi\u00df, auch wenn, was nicht ein\u00ac\nmal festgestellt ist, ihm allein oder in erster Linie vom Bahn\u00ac\nmeister die Aufsicht \u00fcbertragen wurde, nicht zum Verschulden\nangerechnet werden, wenn er die Arbeit einfach in gleicher Weise\nfortsetzen lie\u00df, wie der Bahnmeister sie begonnen hatte und\nweitere Vorsichtsma\u00dfregeln nicht anordnete; letztere vorzuschreiben\nwar nicht Sache des Bahnw\u00e4rters Gerber, sondern der Bau\u00ac\nleitung resp. des Bahnmeisters und Bahningenieurs.\n\n6. In Betreff der Quantitativs der Entsch\u00e4digung geht das\nUrtheil des Vorderrichters davon aus, da\u00df mit R\u00fccksicht auf\ndas Jahreseinkommen des Verungl\u00fcckten und Zahl und Alter der\nHinterlassenen im \u201eHinblick auf analoge F\u00e4lle\u201c die Entsch\u00e4digung\nan sich auf 10,000 Fr. zu bestimmen w\u00e4re; es bringt inde\u00df hiervon\nmit R\u00fccksicht auf die von der Wittwe Gerber aus der H\u00fclfskasse\nder Arbeiter und Angestellten der Beklagten bezogenen Pensions\u00ac\nbetr\u00e4ge eine Summe von 1000 Fr. in Abrechnung, immerhin\nmit dem Bemerken, da\u00df ein Begehren um Einrechnung dieser\nBetr\u00e4ge nicht in Form einer Widerklage anzubringen sei, Be\u00ac\nklagte daher mit ihrer Widerklage abgewiesen werden m\u00fcsse.\nFragt sich nun, ob, zun\u00e4chst abgesehen von der Frage der Ein\u00ac\nrechnung der Pensionsbetr\u00e4ge, die Festsetzung der Entsch\u00e4digung\ndurch den Vorderrichter auf richtiger Anwendung des Gesetzes\nberuhe, so ist aus der Begr\u00fcndung des angefochtenen Urtheils\nnicht bestimmt zu ersehen, auf was f\u00fcr Faktoren die Vorinstanz\nihren Entsch\u00e4digungsansatz gr\u00fcndet. W\u00fcrdigt man inde\u00df nach\nfreiem richterlichem Ermessen die einzelnen, nach dem Gesetze\nin Betracht fallenden Momente, \u2014 den Betrag des den Hinter\u00ac\nlassenen durch den Tod ihres Ern\u00e4hrers j\u00e4hrlich entgehenden\nUnterhalts und die Zeit, auf welche sie diesen Unterhalt ohne\nden Unfall muthma\u00dflich zu beziehen gehabt h\u00e4tten, \u2014 und schl\u00e4gt\nman den daherigen Schaden nach den Grunds\u00e4tzen der Renten\u00ac\nberechnung zu Kapital an, so gelangt man zu einem ann\u00e4hernd\ngleichen Resultate wie die Vorinstanz und es mag daher die\nEinsatzsumme des Vorderrichters als richtig anerkannt werden.\n7. Was dagegen die Einrechnung der Pensionsleistungen der\nf\u00fcr die Beamten der Beklagten bestehenden H\u00fclfskasse auf die\nEntsch\u00e4digungssumme anbelangt, so ist vorerst in thats\u00e4licher\nBeziehung zu konstatiren: Nach den f\u00fcr den vorliegenden Fall\nnoch ma\u00dfgebenden Statuten dieser H\u00fclfskasse vom 12. Septem\u00ac\nber 1879 geh\u00f6ren derselben s\u00e4mmtliche mit Anstellungsvertr\u00e4gen\nversehene Beamte der Centralbahngesellschaft als Mitglieder an;\ndieselben haben in die Kasse, neben einem Eintrittsgeld und\ndem Betrage des ersten Monats einer Gehaltserh\u00f6hung, eine\nregelm\u00e4\u00dfige j\u00e4hrliche Einlage von bestimmten Prozenten ihrer\nJahresbesoldung zu machen. Die Centralbahngesellschaft dagegen\nweist der H\u00fclfskasse gewisse Eink\u00fcnfte (Strafgelder der Beam\u00ac\nten und Erl\u00f6s nicht reklamirter verlorener Gegenst\u00e4nde, u. s. w.)\nzu und bezahlt in dieselbe eine j\u00e4hrliche Summe, welche gleich\nist der H\u00e4lfte der regelm\u00e4\u00dfigen Einlagen der Mitglieder (Art. 3\nund 8 der Statuten). Bei Todesf\u00e4llen von Mitgliedern im\nDienste erhalten die Wittwen bis zu ihrem Tode oder ihrer\nWiederverehelichung, und nach dem Erl\u00f6schen der Rechte der\nWittwe die ehelichen Kinder, die das 18. Altersjahr noch nicht\nzur\u00fcckgelegt haben, als Pension 40 Prozent der Summe, f\u00fcr\nwelche die Einlage zuletzt bezahlt worden ist. In Gem\u00e4\u00dfheit\ndieser Bestimmung hat die Wittwe Gerber seit dem Unfalle eine\nPension von 38 Fr. per Monat bezogen. Die Centralbahnge\u00ac\nsellschaft verlangt nun die Einrechnung dieser Pensionsleistungen\nund zwar, nach dem heutigen Vortrage ihres Anwaltes, nicht\nnur, wie nach der Fassung ihres Rechtsbegehrens h\u00e4tte ange\u00ac\nnommen werden k\u00f6nnen, der bereits (bis zum Urtheil) wirklich\nbezahlten, sondern auch der erst sp\u00e4ter f\u00e4llig werdenden Pensions\u00ac\nbetr\u00e4ge resp. des Werthes derselben.\n8. Fragt sich, ob dieses Begehren begr\u00fcndet sei, so ist zu bemer\u00ac\nken: Das eidgen\u00f6ssische Haftpflichtgesetz enth\u00e4lt keine Bestimmung\ndar\u00fcber, ob und unter welchen Voraussetzungen Versicherungs\u00ac\nsummen und Pensionsgelder, welche anl\u00e4\u00dflich des Unfalles dem\nVerungl\u00fcckten oder dessen Hinterlassenen von einer Versicherungs\u00ac\nanstalt oder Unterst\u00fctzungskasse ausbezahlt werden, auf die Ent\u00ac\nsch\u00e4digung des Betriebsunternehmers einzurechnen seien. In dem\nvom Bundesrathe vorgelegten Gesetzesentwurfe war als Art. 4\neine dem Art. 4 des deutschen Reichshaftpflichtgesetzes (nach\nwelchem die ganze Versicherungssumme einzurechnen ist, sofern\nder Betriebsunternehmer sich mit mindestens einem Drittel der\nGesammtleistung an der Versicherung betheiligt hat) entsprechende\nBestimmung enthalten. Diese Bestimmung wurde aber vom\nSt\u00e4nderathe dahin modifizirt, da\u00df nicht die ganze Versicherungs\u00ac\nsumme, sondern nur \u201eeine mit dem Beitrag der Trausportan\u00ac\nstalt im Verh\u00e4ltni\u00df stehende Quote\u201c auf die Entsch\u00e4digung ein\u00ac\nzurechnen sei. Dagegen stellte der Nationalrath die bundesr\u00e4th\u00ac\nliche Fassung wieder her und hielt daran definitiv fest. Da sonach\neine Einigung der gesetzgebenden R\u00e4the \u00fcber die Fassung der\n\nbetreffenden Bestimmung nicht erzielt werden konnte, so wurde\nschlie\u00dflich der ganze Artikel vom St\u00e4nderathe durch Beschlu\u00df\nvom 29. Juni 1875 gestrichen und diesem Beschlusse trat auch\nder Nationalrath am 1. Juli gleichen Jahres bei. Die Frage\nist somit eine offene, um so mehr, als die gesetzesberathenden\nFaktoren auch dar\u00fcber, was bei Stillschweigen des Gesetzes in\ndieser Beziehung Rechtens sein werde, anscheinend ganz wider\u00ac\nsprechender Ansicht waren (stehe einerseits den Bericht der natio\u00ac\nnalr\u00e4thlichen Kommission vom 20. Oktober 1874, S. 7 ff. und\nandrerseits die Aeu\u00dferungen des Berichterstatters der st\u00e4nde\u00ac\nr\u00e4thlichen Kommission im Protokolle dieses Rathes vom 29. Juni\n1875). Bei Pr\u00fcfung der Frage an der Hand allgemeiner juri\u00ac\nstischer Grunds\u00e4tze nun ergibt sich: Das Haftpflichtgesetz bezweckt\nunzweifelhaft lediglich eine Schadloshaltung des Verungl\u00fcckten\nresp. der Hinterlassenen, nicht eine Bereicherung derselben auf\nKosten der haftpflichtigen Unternehmung. Insoweit nun die\nhaftpflichtige Unternehmung ihrerseits durch von ihr geleistete\nBeitr\u00e4ge dem Verungl\u00fcckten oder den Hinterlassenen desselben\neine verm\u00f6gensrechtliche Leistung seitens einer Versicherungs\u00ac\nanstalt oder H\u00fclfskasse und dergleichen erworben hat, mu\u00df\nihr gewi\u00df das Recht zugestanden werden, diese Leistung auf\ndie von ihr aus dem Haftpflichtgesetze zu bezahlende Entsch\u00e4di\u00ac\ngung einzurechnen. Denn die Mitleistung der Betriebsunter\u00ac\nnehmung f\u00fcr die Versicherung geschieht gewi\u00df nicht in der Ab\u00ac\nsicht, dem Versicherten oder dessen Hinterlassenen f\u00fcr den Fall\neiner von der Unternehmung zu vertretenden Verletzung oder\nT\u00f6dtung einen Gewinn \u00fcber die zu leistende Entsch\u00e4digung\nhinaus zu verschaffen, sondern in der Absicht, denselben dadurch\neine Entsch\u00e4digung zuzuwenden und so die eigene Haftpflicht zu\ndecken oder zu vermindern. Insoweit hat daher die Leistung der\nVersicherungsanstalt oder H\u00fclfskasse durchaus den Charakter\neiner Entsch\u00e4digung f\u00fcr den durch den Unfall eingetretenen\nVerm\u00f6gensschaden. Insoweit dagegen die Zahlungen der Ver\u00ac\nsicherungsanstalt oder H\u00fclfskasse sich als vertragliche Gegen\u00ac\nleistung gegen fr\u00fchere Leistungen des Verungl\u00fcckten qualisiziren,\nist die haftpflichtige Unternehmung zu Einrechnung derselben\nauf die Entsch\u00e4digung nicht befugt; denn die betreffenden Ver\u00ac\nsicherungssummen oder Pensionsleistungen k\u00f6nnen nicht als\nAequivalent f\u00fcr den durch den Unfall entstandenen Verm\u00f6gens\u00ac\nschaden betrachtet werden. Sie sind vielmehr juristisch als Lei\u00ac\nstungen aus einem gegenseitigen bedingten Vertrag, als vertrag\u00ac\nliches Aequivalent f\u00fcr eine fr\u00fchere, durch die Beitragszahlungen\nherbeigef\u00fchrte Verminderung des Verm\u00f6gens des Verungl\u00fcckten\nzu betrachten, wie sie sich denn auch \u00f6konomisch als angesam\u00ac\nmelte Ersparni\u00df des letztern qualifiziren. Die haftpflichtige\nUnternehmung ist daher zu deren Einrechnung auf die Ent\u00ac\nsch\u00e4digungssumme nicht befugt, vielmehr bestehen der Anspruch\nauf die Entsch\u00e4digung aus dem Haftpflichtgesetze, als in Folge\ndes Unfalles erworbener Anspruch ex lege oder quasi ex delicto,\nund der Anspruch auf die Versicherungs= oder Pensionsgelder,\nals Anspruch auf eine Gegenleistung ex contractu, unabh\u00e4ngig\nneben einander. Nur in einem Falle k\u00f6nnte von einer Aufhebung\noder Minderung des Haftpflichtanspruches Hinterlassener durch\nden Empfang von Versicherungs= oder Pensionsgeldern die Rede\nsein, n\u00e4mlich dann, wenn der Anspruch des betreffenden Hinter\u00ac\nlassenen gegen den Verungl\u00fcckten auf Gew\u00e4hrung des Unter\u00ac\nhalts durch seine Bed\u00fcrftigkeit bedingt ist. In diesem Falle\nw\u00fcrde eben, in Folge der Berechtigung auf Versicherungs= oder\nPensionsbez\u00fcge, die Vorbedingung der Unterhaltungspflicht des\nVerungl\u00fcckten, f\u00fcr deren Wegfall bei Todesf\u00e4llen die Entsch\u00e4\u00ac\ndigung aus dem Haftpflichtgesetze gew\u00e4hrt wird, \u2014 die Bed\u00fcrf\u00ac\ntigkeit \u2014 ganz oder theilweise wegfallen. Allein dieser Fall liegt\nhier nicht vor; denn nach dem in dieser Richtung ma\u00dfgebenden\nbernischen Privatrechte ist sowohl der Unterhaltungsanspruch der\nEhefrau gegen\u00fcber dem Ehemanne als derjenige der unerzoge\u00ac\nnen ehelichen Kinder gegen\u00fcber dem Vater von ihrer Bed\u00fcrf\u00ac\ntigkeit unabh\u00e4ngig; er besteht ohne R\u00fccksicht darauf, ob Frau\noder Kinder unterst\u00fctzungsbed\u00fcrftig oder aber im Stande sind,\nihren Unterhalt selbst, sei es durch Arbeit, sei es aus eigenem\nVerm\u00f6gen, zu bestreiten. Demnach ist in concreto die Beklagte\nnur dazu berechtigt, eine ihren eigenen Beitr\u00e4gen an die H\u00fclfs\u00ac\nkasse entsprechende Quote der Leistungen letzterer Kasse in die\nEntsch\u00e4digung einzurechnen, d. h. sie ist, da nach dem oben Be\u00ac\nmerkten ihre Beitr\u00e4ge an die H\u00fclfskasse sich auf einen Drittheil\n\nder regelm\u00e4\u00dfigen Einlagen belaufen, zu Einrechnung eines\nDrittheils des Werthes der Pensionsleistungen der H\u00fclfskasse be\u00ac\nfugt. Der Kapitalwerth der Pensionsleistungen aber mu\u00df offen\u00ac\nbar mit R\u00fccksicht auf das Alter der Wittwe Gerber, welche in\nerster Linie und nach den Verh\u00e4ltnissen pr\u00e4sumtiv einzig bezugs\u00ac\nberechtigt ist, festgesetzt werden. Da nun deren muthma\u00dfliche\nLebensdauer zur Zeit des Unfalles noch cirea 24 Jahre betrug\nso betr\u00e4gt der Drittheil des Werthes einer lebensl\u00e4nglichen\nmonatlichen Pension von 38 Fr. f\u00fcr dieselbe circa 2200 Fr.;\nes ist mithin diese Summe auf die Entsch\u00e4digung einzurechnen\nund letztere demgem\u00e4\u00df in runder Summe auf 8000 Fr. zu\nbestimmen. Der vorinstanzlich gesprochene Entsch\u00e4digungsbetrag\nist also auf diesen Betrag zu reduziren; denn die Einrechnung\nder Pension hat, wie vom Vorderrichter richtig bemerkt wurde,\noffenbar einfach durch Reduktion der kl\u00e4gerischen Entsch\u00e4digungs\u00ac\nforderung, nicht durch Zuspruch der eventuellen Widerklage, zu\ngeschehen.\nDemnach hat das Bundesgericht\nerkannt:\n1. Die Beklagte, schweizerische Centralbahngesellschaft, ist\nverpflichtet, der Kl\u00e4gerin Wittwe Elisabeth Gerber geb. Riesen\nf\u00fcr sich und als nat\u00fcrliche Vorm\u00fcnderin ihrer minderj\u00e4hrigen\nKinder Elise, Rudolf und Louis eine Entsch\u00e4digung von 8000 Fr.,\nzinsbar \u00e0 5% vom 1. August 1880 an, zu bezahlen.\n2. Dispositiv 2 und 3 des angefochtenen Urtheils des Appel\u00ac\nlations= und Kassationshofes des Kantons Bern (II. Civilab\u00ac\ntheilung) vom 17. Januar 1884 sind best\u00e4tigt.", null, null, null, null, null, null, "https://www.fallrecht.ch/c1010130.pdf", null, null, "[]", "2026-03-03T14:05:53.403391+00:00", null, null, null, null, "78a7fe42cc0177de145b9fcc74d655d8a2282ccfd0e100e1494ee46844d92e0a", 1, 22168, null, null, null, 0, null, null, null, "2026-05-06T07:35:28", "2026-05-07T08:06:29", 0, 0, null, null]], "columns": ["decision_id", "court", "canton", "chamber", "docket_number", "docket_number_2", "decision_date", "publication_date", "language", "title", "legal_area", "regeste", "abstract_de", "abstract_fr", "abstract_it", "full_text", "outcome", "decision_type", "judges", "clerks", "collection", "appeal_info", "source_url", "pdf_url", "bge_reference", "cited_decisions", "scraped_at", "external_id", "source", "source_id", "source_spider", "content_hash", "has_full_text", "text_length", "Sachgebiet", "Themen", "Liste_Neuheiten", "BGE_PublikationVorgesehen", "erledigung", "AnzahlRichter", "local_json_path", "imported_at", "last_seen_at", "from_delta", "from_judic_scraper", "judic_structured", "judic_scraped_at"], "primary_keys": ["decision_id"], "primary_key_values": ["bge_10_I_130"], "units": {}, "query_ms": 1.087551936507225}