{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_10_I_145", "bge", "CH", null, "10_I_145", null, "1884-01-01", null, "de", "BGE 10 I 145", "\u00d6ffentliches Recht", null, null, null, null, "25. Urtheil vom 25. Januar 1884 in Sachen\nSchwarz & Cie. gegen Faust & Cie.\nA. Die Firma Schwarz und Cie. in Bozen ist Gl\u00e4ubigerin\nder Kollektivgesellschaft Faust & Cie. in Zofingen aus zwei\nWechseln \u00fcber 1894 Fr. 20 Cts. und 2188 Fr. 20 Cts. nebst\nZins und Kosten. Nachdem die schuldnerische nachher in Kon\u00ac\nkurs gefallene Gesellschaft erfolglos ausgetrieben worden war,\nleitete die Firma Schwarz & Cie. gegen die beiden Theilhaber\nderselben Johannes Faust und I. Pfister pers\u00f6nlich, die wechsel\u00ac\nrechtliche Betreibung ein. Johannes Faust bestritt die Zul\u00e4ssig\u00ac\nkeit der wechselrechtlichen Betreibung und es wurde wirklich\ndurch Entscheidung der Justizdirektion des Kantons Aargau vom\n1. November 1883 die eingeleitete Wechselbetreibung aufgeho\u00ac\nben, weil I. Faust und J. Pfister im Handelsregister nicht\neingetragen seien und somit die gesetzlichen Vorschriften \u00fcber\nWechselexekution auf sie keine Anwendung finden; eingetragen\nsei nur die Kollektivgesellschaft Faust & Cie. gewesen und diese\nsei in Folge des eingetretenen Konkurses aufgel\u00f6st und im Han\u00ac\ndelsregister gel\u00f6scht worden. Diese Entscheidung wurde vom\nRegierungsrathe des Kantons Aargau am 28. November 1883\nbest\u00e4tigt.\nB. Nunmehr ergriff die Firma Schwarz & Cie. den staats\u00ac\nrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit der Behauptung,\ndie angefochtene Entscheidung verletze den Art. 720 des eidge\u00ac\nn\u00f6ssischen Obligationenrechtes, da nach diesem Artikel auch die\nTheilhaber einer Kollektivgesellschaft pers\u00f6nlich der Wechselstrenge\nunterworfen seien und es f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit der Wechselexe\u00ac\nkution nicht darauf ankomme, ob Jemand zur Zeit der Ein\u00ac\nleitung der Betreibung, sondern ob er zur Zeit der Uebernahme\nder Wechselobligation im Handelsregister eingetragen gewesen\nsei. Eventuell, f\u00fcr den Fall, da\u00df das Bundesgericht einen staats\u00ac\nrechtlichen Rekurs nach Art. 59 des Bundesgesetzes \u00fcber Orga\u00ac\nnisation der Bundesrechtspflege als unzul\u00e4ssig erachten sollte,\nerkl\u00e4rt die Rekurrentin die Weiterziehung an das Bundesgericht\ngem\u00e4\u00df Art. 29 und 30 des citirten Bundesgesetzes. Sie stellt\nX \u2014 1884\n\nden Antrag: Es seien in Aufhebung des Entscheides des aar\u00ac\ngauischen Regierungsrathes vom 28. November 1883 die vom\nTit. Bezirksamt Zofingen am 11. Oktober 1883 ertheilten\nWechselvollstreckungsbewilligungen zu best\u00e4tigen, unter Kosten\u00ac\nfolge.\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\n1. Es mu\u00df vorab von Amtswegen gepr\u00fcft werden, ob in\ncasu eine Beschwerde an das Bundesgericht \u00fcberhaupt statt\u00ac\nhaft sei.\n2. Was nun den in erster Linie von der Rekurrentin einge\u00ac\nlegten staatsrechtlichen Rekurs gem\u00e4\u00df Art. 59 des Bundesgesetzes\n\u00fcber Organisation der Bundesrechtspflege anbelangt, so ist der\u00ac\nselbe als unzul\u00e4ssig zu erachten. Denn die Beschwerde r\u00fcgt, da\u00df\nin einem privatrechtlichen Verfahren, d. h. im Vollstreckungs\u00ac\nverfahren f\u00fcr eine eivilrechtliche Forderung, eine Bestimmung\ndes eidgen\u00f6ssischen Obligationenrechtes unrichtig angewendet wor\u00ac\nden sei. Nun ist aber wegen unrichtiger Anwendung privatrecht\u00ac\nlicher Bestimmungen des eidgen\u00f6ssischen Rechts im Civilprozesse\nund Vollstreckungsverfahren ein staatsrechtlicher Rekurs an das\nBundesgericht nicht statthaft; es ist vielmehr in dieser Richtung\nnur die civilrechtliche Weiterziehung nach Art. 29 und 30 des\nBundesgesetzes \u00fcber Organisation der Bundesrechtspflege unter\nden dort angegebenen Voraussetzungen zul\u00e4ssig (s. Entscheidung\ndes Bundesgerichtes in Sachen Baumgartner, vom 23. Juli 1883,\nErw. 1; in Sachen Sch\u00e4rer & Cie., vom 27. Oktober 1883,\nErw. 5). Denn der Wille des eidgen\u00f6ssischen Gesetzgebers ging\noffenbar dahin, das Bundesgericht r\u00fccksichtlich der An\u00ac\nwendung des eidgen\u00f6ssischen Privatrechtes im Civil\u00ac\nprozesse und Vollstreckungsverfahren lediglich als Oberinstanz\ngegen\u00fcber kantonalgerichtlichen Endurtheilen in Rechtsstreitig\u00ac\nkeiten, bei denen der Streitwerth 3000 Fr. \u00fcbersteigt, einzu\u00ac\nsetzen, wogegen irgendwelche weitergehende Kompetenz desselben,\nsei es gegen\u00fcber von gerichtlichen Endurtheilen in Streitigkeiten\nvon geringerem Streitwerthe, sei es gegen\u00fcber von richterlichen\noder administrativen Verf\u00fcgungen im Vollstreckungsverfahren und\ndergleichen nicht begr\u00fcndet werden wollte.\n3. Die eventuell eingelegte Weiterziehung gem\u00e4\u00df Art. 29 und\n30 des Bundesgesetzes \u00fcber Organisation der Bundesrechts\u00ac\npflege ist ebenfalls unzul\u00e4ssig, da die Beschwerde sich nicht\ngegen ein gerichtliches Endurtheil richtet. Da es sonach an\neinem in casu zutreffenden gesetzlichen Rechtsmittel fehlt, so kann\ndas Bundesgericht wegen mangelnder Kompetenz auf die Be\u00ac\nschwerde nicht eintreten, obschon durchaus nicht zu verkennen ist,\nda\u00df f\u00fcr F\u00e4lle der vorliegenden Art ein Rechtsmittel, wodurch\ndem Bundesgericht die M\u00f6glichkeit des Einschreitens zu Auf\u00ac\nrechterhaltung der einheitlichen Anwendung des eidgen\u00f6ssischen\nRechtes gegeben w\u00fcrde, zweckm\u00e4\u00dfig, ja nothwendig w\u00e4re.\nDemnach hat das Bundesgericht\nerkannt:\nAuf die Beschwerde wird wegen Inkompetenz des Gerichtes\nnicht eingetreten.", null, null, null, null, null, null, "https://www.fallrecht.ch/c1010145.pdf", null, null, "[]", "2026-03-03T14:05:56.367079+00:00", null, null, null, null, "aa27f5d7644e780e7cfb3e0fe8065aa1778a5d5d3f74dd13df655fb256fd219d", 1, 4913, null, null, null, 0, null, null, null, "2026-05-06T07:35:28", "2026-05-07T08:06:29", 0, 0, null, null]], "columns": ["decision_id", "court", "canton", "chamber", "docket_number", "docket_number_2", "decision_date", "publication_date", "language", "title", "legal_area", "regeste", "abstract_de", "abstract_fr", "abstract_it", "full_text", "outcome", "decision_type", "judges", "clerks", "collection", "appeal_info", "source_url", "pdf_url", "bge_reference", "cited_decisions", "scraped_at", "external_id", "source", "source_id", "source_spider", "content_hash", "has_full_text", "text_length", "Sachgebiet", "Themen", "Liste_Neuheiten", "BGE_PublikationVorgesehen", "erledigung", "AnzahlRichter", "local_json_path", "imported_at", "last_seen_at", "from_delta", "from_judic_scraper", "judic_structured", "judic_scraped_at"], "primary_keys": ["decision_id"], "primary_key_values": ["bge_10_I_145"], "units": {}, "query_ms": 0.847741961479187}