{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_10_I_147", "bge", "CH", null, "10_I_147", null, "1884-01-01", null, "de", "BGE 10 I 147", "\u00d6ffentliches Recht", null, null, null, null, "26. Urtheil vom 15. Februar 1884 in Sachen\nLuzern gegen Uri.\nA. Am 28. Oktober 1826 schlossen die St\u00e4nde Luzern, Uri, Basel,\nSolothurn und Tessin ein Konkordat zum Zwecke der Fahrbar\u00ac\nmachung der Stra\u00dfe von Basel \u00fcber den St. Gotthard bis an\ndie italienische Grenze. Durch dieses Konkordat \u00fcbernahm der\nKanton Uri die Verpflichtung, die Stra\u00dfe von Fl\u00fcelen bis Am\u00ac\nsteg so zu korrektioniren, da\u00df sie wenigstens die Breite der\nBergstra\u00dfe habe und ohne Vorspann befahren werden k\u00f6nne,\nund die Stra\u00dfe von G\u00f6schenen bis an die Tessinergrenze ganz\n\nneu und zwar nach Anlage und Anweisung des Landammanns\nMeschini zu erbauen. Um den Kanton Uri in den Stand zu\nsetzen, die durch dieses Konkordat \u00fcbernommenen Bauverflich\u00ac\ntungen erf\u00fcllen zu k\u00f6nnen, schlossen die Kantone Luzern und\nUri am 24. M\u00e4rz 1827 einen Gesellschaftsvertrag ab, aus\nwelchem folgende Bestimmungen hervorzuheben sind:\n\u201e\u00a7 1. Die Stra\u00dfe von G\u00f6schenen bis und mit Inbegriff des\n\u201eUrserenloches, und von Hospital bis an die Grenzen des Kan\u00ac\n\u201etons Tessin mit Inbegriff der Br\u00fccke von Hospital, was die\n\u201eerste Erbauung betrifft, soll auf gemeinschaftliche Kosten von den\n\u201el\u00f6blichen St\u00e4nden Luzern und Uri unternommen und nach dem\n\u201ePlan und den Vorschriften des Herrn Landammann Meschini\n\u201eunter Vorbehalt allf\u00e4lliger Modifikationen ausgef\u00fchrt werden.\n\u201e\u00a7 3. Sobald diese Stra\u00dfe ausgemarcht ist und sich in einem\n\u201ekollaudablen Zustande befindet, soll sie vom Stand Uri zum\n\u201ek\u00fcnftigen Unterhalt \u00fcbernommen werden.....\u201c\n\u201e\u00a7 4. Die Herbeischaffung der f\u00fcr obigen Stra\u00dfenbau be\u00ac\n\u201en\u00f6thigten Gelder werden durch Aktien vom l\u00f6blichen Stande\n\u201eUri unter den Garantien aufgenommen, wie sie in dem im\n\u201eJahre 1819 gemachten Anleihen von 240,000 Schweizer=Fran\u00ac\n\u201eken enthalten sind.\n\u201eDiese vom Kanton Uri aufgenommenen Gelder hingegen,\n\u201e\u00fcbernehmen die beyden l\u00f6blichen St\u00e4nde Luzern und Ury auf\n\u201eihre gemeinschaftliche Rechnung, und gew\u00e4hrleisten dieselben\n\u201egegen einander durch wechselseitige Solidarit\u00e4t, so da\u00df die in\n\u201eden Aktien enthaltenen Garantie=Bedingnisse den Grundsatz\n\u201edieser wechselseitigen Solidarverpflichtung keineswegs schw\u00e4chen\n\u201esollen.\n\u201e\u00a7 8. Sobald der Bau vollendet und die Stra\u00dfe vom Kan\u00ac\n\u201eton Ury wird \u00fcbernommen sein, soll auf obige Art eine desi\u00ac\n\u201enitive Abrechnung geschlossen und der allf\u00e4llige Saldo in eine\n\u201eTilgungskasse \u00fcbertragen werden.\n\u201e\u00a7 9. In die Tilgungskasse flie\u00dft der j\u00e4hrliche reine Ertrag\n\u201edes neu zu bewilligenden Zolls, und wird dieselbe j\u00e4hrlich mit\n\u201eInbegriff des Zollertrags von den beiden l\u00f6blichen St\u00e4nden\n\u201eLuzern und Ury zu gleichen Theilen bis auf die Summe von\n\u201e20,000 Fr. gespiesen werden.\n\u201e\u00a7 10. Aus der Tilgungskasse werden allfoderst die Interessen\n\u201eder angelehnten Gelder bezahlt und dann aus dem j\u00e4hrlichen\n\u201eSaldo soviele Aktien abgesto\u00dfen, als es treffen mag.\n\u201e\u00a7 11. Nachdem die Schuld der aufgenommenen Gelder mit\n\u201eZins und Kapital wird bezahlt seyn, fahren beyde l\u00f6blichen\n\u201ekontrahirenden St\u00e4nde fort, auf die gleiche Art den Zoll f\u00fcr\n\u201esich zu beziehen, bis sie ebenfalls f\u00fcr ihre an die Tilgungs\u00ac\n\u201ekasse gemachten Einsch\u00fcsse und Interesse \u00e0 4% werden bedeckt\n\u201eseyn.\"\n\u201e\u00a7 27. Sollten sich zwischen den beyden kontrahirenden l\u00f6bl.\n\u201eSt\u00e4nden \u00fcber den gegenw\u00e4rtigen Vertrag Anst\u00e4nde ergeben, so\n\u201eist man beyderseits damit einverstanden, da\u00df zur daherigen\n\u201eEntscheidung der Geheime Rath des hohen Standes Bern\n\u201eerbethen werde, welcher Entscheid dann von beyden Theilen\n\u201eals definitiv anerkannt und unverbr\u00fcchlich befolgt werden\n\u201esolle.\"\nAm 13. August 1827 bewilligte die eidgen\u00f6ssische Tagsatzung\ndem Kanton Uri, wie dies schon in dem Konkordate vom 28. Ok\u00ac\ntober 1826 vorgesehen worden war, zum Zwecke der Fahrbar\u00ac\nmachung der Stra\u00dfe von G\u00f6schenen aufw\u00e4rts bis an die Grenze\ndes Kantons Tessin den Bezug verschiedener Zoll= und Weg\u00ac\ngeldgeb\u00fchren, mit der Bestimmung, da\u00df der Bezug dieser Ge\u00ac\nb\u00fchren mit Fahrbarmachung der Stra\u00dfe beginnen und so lange\nfortdauern solle, \u201ebis sowohl Kapital und Zinse der f\u00fcr die\n\u201eStra\u00dfe von G\u00f6schenen bis und mit Inbegriff des Urnerloches und\n\u201evon und mit Inbegriff der Br\u00fccke zu Hospital bis an die\n\u201eGrenze des Kantons Tessin verwendeten Summen, eingerech\u00ac\n\u201enet die j\u00e4hrlichen Zusch\u00fcsse in eine diesfallsige Tilgungskasse\n\u201esammt deren Interessen, getilgt sein werden.\u201c\nNach Tilgung dieser Ausgaben h\u00f6re der Bezug der bewillig\u00ac\nten neuen Geb\u00fchren auf.\nB. Auf Grund des Konkordates vom 28. Oktober 1826 und\ndes zwischen Uri und Luzern abgeschlossenen Gesellschaftsver\u00ac\ntrages vom 24. M\u00e4rz 1827 wurde der Bau der Gotthardstra\u00dfe\nausgef\u00fchrt und es wurden die von der eidgen\u00f6ssischen Tagsatzung\nbewilligten Z\u00f6lle vom Kanton Uri bezogen und gem\u00e4\u00df dem\nGesellschaftsvertrage vom 24. M\u00e4rz 1827 zu Gr\u00fcndung und\n\nSpeisung einer Tilgungskasse verwendet. Nachdem durch die\nBundesverfassung vom 12. September 1848 das Zollwesen zur\nBundessache erkl\u00e4rt worden war, kam zwischen dem Kanton\nUri und dem schweizerischen Bundesrath am 17. Dezember 1849\nein, in der Folge beidseitig von den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden rati\u00ac\nfizirter, Zollausl\u00f6sungsvertrag zu Stande, welcher bestimmte,\nda\u00df vom Tage des Bezuges der neuen schweizerischen Grenz\u00ac\nz\u00f6lle an der Bezug von Waaren= und Viehz\u00f6llen, Weggeldern\nund dergleichen durch den Kanton Uri aufh\u00f6ren solle (Art. 1)\nwogegen der Bund demselben f\u00fcr die Aufhebung dieser Geb\u00fch\u00ac\nren eine j\u00e4hrliche, in vier Terminen zahlbare Entsch\u00e4digung von\n54,000 Fr. in groben Silbersorten zu bezahlen habe. (Art. 2.)\nArt. 3 dieses Zollausl\u00f6sungsvertrages bestimmt: \u201eDie Bezah\u00ac\n\u201elung obstehender vier Jahrestermine findet unter nachfolgenden\n\u201en\u00e4hern Bestimmungen statt:\n\u201ea. 22,000 Fr. j\u00e4hrlich auf unbeschr\u00e4nkte Zeit.\n\u201eb. 17,000 Fr. ebenfalls j\u00e4hrlich bis zur g\u00e4nzlichen Amor\u00ac\n\u201etisation der f\u00fcr die Fahrbarmachung der Stra\u00dfe von G\u00f6sche\u00ac\n\u201enen aufw\u00e4rts aufgewendeten Summen nach Inhalt des Tag\u00ac\n\u201esatzungsbeschlusses vom 13. August 1827\n\u201ec. 15,000 Fr. ebenfalls j\u00e4hrlich bis 1. Dezember 1864 f\u00fcr\n\u201eTilgung des f\u00fcr die Fahrbarmachung der Stra\u00dfe von Fl\u00fcelen\n\u201ebis G\u00f6schenen aufgewendeten Baukapitals.\n\u201eNach Verflu\u00df obiger Zeitbestimmungen h\u00f6ren die sub b\n\u201eund c auf beschr\u00e4nkte Zeit festgesetzten Verg\u00fctungen auf. Dabei\n\u201ebleibt aber dem Stand Uri das Recht unbenommen, seiner\n\u201eZeit f\u00fcr die Fortdauer dieser sonst erl\u00f6schenden Verg\u00fctungen an\n\u201eWeggeldern bei den zust\u00e4ndigen Bundesbeh\u00f6rden einzukommen.\nGem\u00e4\u00df der Schlu\u00dfbestimmung dieses Vertragsartikels wendete\nsich der Kanton Uri am 11. Mai 1864 mit dem Gesuche an die\nBundesbeh\u00f6rden, es m\u00f6chte ihm der Fortbezug der vertragsm\u00e4\u00dfig\nauf 31. Dezember 1864 wegfallenden 15,000 Fr. der Zollent\u00ac\nsch\u00e4digung auf weitere 10 Jahre bewilligt werden. Durch Ver\u00ac\ntrag vom 28. November 1864 kam hierauf zwischen dem Bun\u00ac\ndesrathe und dem Kanton Uri folgende, am 16. Dezember 1864\nvon der Bundesversammlung genehmigte, den Zollausl\u00f6sungs\u00ac\nvertrag vom 17. Dezember 1849 theilweise modifizirende Ueber\u00ac\neinkunft zu Stande, wodurch die gesammte Zollentsch\u00e4digung\nin Einer Summe ausgesetzt und auf unbeschr\u00e4nkte Zeit zuge\u00ac\nsichert wurde: \u201eArt. 1: Der Bundesrath verpflichtet sich, nach\n\u201eAnleitung des Art. 26 der Bundesverfassung dem Kanton Uri\n\u201ef\u00fcr die Aufhebung aller seiner Z\u00f6lle, Weg= und Br\u00fcckengelder\n\u201eund \u00fcbrigen Geb\u00fchren, wie dieselben durch den Zollausl\u00f6sungs\u00ac\n\u201evertrag vom 17. Dezember 1849 beseitigt worden sind, j\u00e4hrlich\n\u201edie Summe von 72,500 Fr. in vier Terminen und gesetzlichen\n\u201eGeldsorten zu bezahlen. Art. 2: Die Art. 2 und 3 des Zoll\u00ac\n\u201eloskaufsvertrages sind aufgehoben; die \u00fcbrigen Bestimmungen\n\u201ejenes Aktenst\u00fcckes bleiben dagegen in voller Kraft.\u201c\nC. Unter der Herrschaft dieser gesetzlichen und vertragsm\u00e4\u00dfigen\nBestimmungen legte der Kanton Uri an Stelle des Zollertrages\njeweilen allj\u00e4hrlich den Betrag von 17,000 Fr. a. W. (gleich\n24,285 Fr. 71 Cts. n. W.) von der ihm zukommenden Zoll\u00ac\nentsch\u00e4digung in die durch den Gesellschaftsvertrag vom 24. M\u00e4rz\n1827 vorgesehene Tilgungskasse f\u00fcr die Baukosten der Stra\u00dfe\nG\u00f6schenen=Tessinergrenze (obere Gotthardstra\u00dfe). Nachdem da\u00ac\ngegen im Jahre 1875 die Bundesverfassung vom 29. Mai 1874\nin Wirksamkeit getreten war, entstand zwischen den Kantonen\nLuzern und Uri ein Anstand \u00fcber die Verrechnung dieser Bau\u00ac\nkosten. Der Kanton Uri stellte n\u00e4mlich in die von ihm \u00fcbungs\u00ac\ngem\u00e4\u00df dar\u00fcber abgelegte Rechnung f\u00fcr 1875 keine Leistung des\nBundes als Einnahme ein, weil durch Art. 30 der Bundes\u00ac\nverfassung von 1874 die bisher dem Kanton bezahlten Zollent\u00ac\nsch\u00e4digungen aufgehoben worden seien; die Rechnung ergab dem\u00ac\nnach einen Passivsaldo von 24,077 Fr. 13 Cts., dessen h\u00e4lftige\nDeckung der Kanton Uri vom Kanton Luzern verlangte. Der\nRegierungsrath des Kantons Luzern dagegen verweigerte die\nAnerkennung dieser Rechnung und verlangte, da\u00df auch f\u00fcr 1875\nund die folgenden Jahre, wie zuvor, eine Summe von 24,285 Fr.\n71 Cts. als Zuschu\u00df des Bundes der Tilgungskasse gutgeschrie\u00ac\nben werde, indem er von der Anschauung ausging, da\u00df in der\ndurch Art. 30, Alinea 3 der Bundesverfassung von 1874 dem\nKanton Uri als einem der vier Alpenkantone \u201emit R\u00fccksicht auf\nseine internationalen Alpenstra\u00dfen\u201c vom Bunde ausnahmsweise\nzugesicherten j\u00e4hrlichen Entsch\u00e4digung von 80,000 Fr. die Zoll\u00ac\n\nentsch\u00e4digung f\u00fcr die aufgehobenen Zoll= und Weggelder auf\nder obern Gotthardstra\u00dfe noch fortbestehe. Diese Differenz dauerte\nauch in den folgenden Jahren fort, so da\u00df von 1875 an keine\nder vom Kanton Uri aufgestellten Gemeinschaftsrechnungen f\u00fcr die\nobere Gotthardstra\u00dfe mehr vom Kanton Luzern genehmigt wurde.\nD. In Folge dieser Differenz trat der Kanton Luzern mit\nSchriftsatz vom 30. Juni/20. Juli 1882 beim Bundesgerichte\nklagend auf; er stellt die Rechtsbegehren:\nI. Beklagtschaft habe die fortdauernde G\u00fcltigkeit des Ver\u00ac\ntrages vom 24. M\u00e4rz 1827, die Erbauung der obern Gott\u00ac\nhardstra\u00dfe betreffend, anzuerkennen.\nII. Sie habe ferner anzuerkennen, da\u00df der Kanton Luzern die\nam Ende dieser Rechtsschrift spezistzirte Summe von 148,170 Fr.\n41 Cts. in die im gedachten Vertrage vorgesehene Tilgungskasse\neinbezahlt habe.\nIII. Sie habe auch anzuerkennen, da\u00df sie pflichtig sei, aus\nder in der bestehenden Bundesverfassung, Art. 28 vorgesehenen\nmit R\u00fccksicht auf die internationale Gotthardstra\u00dfe gew\u00e4hrten\nEntsch\u00e4digung des Bundes im Belaufe von 80,000 Fr. einen\nTheilbetrag von 24,285 Fr. 71 Cts. in der Gemeinschaftsrech\u00ac\nnung pro 1875, die Bauschuld der obern Gotthardstra\u00dfe betref\u00ac\nfend, als Einnahme einzustellen.\nIV. Sie habe ferner anzuerkennen, da\u00df sie dieselbe Verpflich\u00ac\ntung auch pro 1876 und weiter f\u00fcr so lange auf sich habe,\nbis die Kl\u00e4gerin f\u00fcr ihre Einzahlungen in die Tilgungskasse im\nBetrage von 148,170 Fr. 41 Cts. nebst Zinsen \u00e0 4% befrie\u00ac\ndigt sein wird.\nV. Die Kosten dieses Rechtsstreites seien der Beklagtschaft zu\n\u00fcberbinden.\nZur Begr\u00fcndung macht er im Wesentlichen geltend: Die\nDifferenz zwischen den Parteien bestehe darin, da\u00df der Kanton\nUri vom Kanton Luzern f\u00fcr 1875 und die folgenden Jahre\ndie h\u00e4lftige Bezahlung des angeblich in der Gemeinschaftsrech\u00ac\nnung f\u00fcr die obere Gotthardstra\u00dfe sich ergebenden Passivsaldos\nverlange, w\u00e4hrend der Kanton Luzern eine daherige Schuldpflicht\nbestreite und gegentheils seinerseits positive Forderungen stelle.\nDer Kanton Luzern habe n\u00e4mlich mit Hinsicht auf den Gesell\u00ac\nschaftsvertrag vom 24. M\u00e4rz 1827 seit dem Jahre 1831 j\u00e4hr\u00ac\nliche Zusch\u00fcsse in die Tilgungskasse gemacht, welche sich bis zum\nJahre 1875 ohne Zinsberechnung auf 148,170 Fr. 41 Cts.\nbelaufen. Er verlange nun, da\u00df der Kanton Uri gem\u00e4\u00df Art. 11\ndes Gesellschaftsvertrages verpflichtet werde anzuerkennen, da\u00df\nein Bundesbeitrag von j\u00e4hrlich 24,285 Fr. 71 Cts. auf so\nlange in die Gemeinschaftsrechnung gestellt werde, bis nach\nTilgung der urspr\u00fcnglich kontrahirten Bauschuld auch der Kan\u00ac\nton Luzern f\u00fcr seine Einsch\u00fcsse von 148,170 Fr. 71 Cts. und\nZins \u00e0 4% gedeckt sein werde. Die rechtliche Begr\u00fcndung dieser\nAnspr\u00fcche liege in Folgendem: Es sei unbestreitbar und \u00fcbri\u00ac\ngens auch vom Kanton Uri niemals bestritten worden, da\u00df\nletzterer nach dem Gesellschaftsvertrage von 1827 verpflichtet\ngewesen sei, die ihm unter der Herrschaft der Bundesverfassung\nvon 1848 vom Bunde ausbezahlte Zollentsch\u00e4digung in ent\u00ac\nsprechendem Betrage, ebenso wie fr\u00fcher die direkten auf der\nobern Gotthardstra\u00dfe erhobenen Zolleinnahmen, zu Verzinsung\nund Amortistrung der Baukosten dieser Stra\u00dfe zu verwenden\nund demnach in die vertragsm\u00e4\u00dfige Tilgungskasse einzuwerfen.\nAn dieser Verpflichtung sei durch die Bundesverfassung vom\n29. Mai 1874 nichts ge\u00e4ndert worden. Denn die dem Kanton\nUri durch Art. 30 Al. 3 dieser Bundesverfassung zugesicherte\nj\u00e4hrliche Entsch\u00e4digung von 80,000 Fr. sei ihm mit der bewu\u00df\u00ac\nten Zweckbestimmung zugewendet worden, ihm f\u00fcr die Kosten\ndes Unterhaltes der Gotthardstra\u00dfe und der Verzinsung und\nAmortisation des f\u00fcr dieselbe aufgewendeten Baukapitals H\u00fclfe\nzu leisten; sie erscheine als ein Aequivalent der unter der Herr\u00ac\nschaft der Verfassung von 1848 ausgerichteten vertraglichen\nZollentsch\u00e4digungen gerade so wie diese ihrerseits ein Aequiva\u00ac\nlent f\u00fcr die fr\u00fcher bezogenen Z\u00f6lle und Weggelder gewesen seien.\nDies ergebe sich zur Evidenz aus der Entstehungsgeschichte des\nArt. 30 cit. Allerdings sei urspr\u00fcnglich von der nationalr\u00e4th\u00ac\nlichen Verfassungskommission in dem Verfassungsentwurfe vom\n19. April 1871 nur eine Entsch\u00e4digung an die Alpenkantone\nf\u00fcr die Unterhaltungskosten der internationalen Alpenstra\u00dfen in\nAussicht genommen worden; allein in dem sp\u00e4tern Verlaufe der\nBerathungen sei dieser Standpunkt aufgegeben und insbesondere\n\nin dem f\u00fcr die schlie\u00dfliche Feststellung des Verfassungstextes\nma\u00dfgebenden Berichte des Bundesrathes vom 31. Januar 1872\ndie Entsch\u00e4digung mit R\u00fccksicht auf die Ausgaben f\u00fcr Unterhalt,\nAmortisation und Verzinsung des Baukapitals der internatio\u00ac\nnalen Alpenstra\u00dfen festgestellt worden. Auch zu einer Vermin\u00ac\nderung des der vertragsm\u00e4\u00dfigen Tilgungskasse zuzuwendenden\nTheilbetrages der Zollentsch\u00e4digung gegen\u00fcber dem bis 1875\nnach dem Zollausl\u00f6sungsvertrage von 1849 geltenden Betrage\nvon 17,000 Fr. a. W. liege kein Grund vor, da Uri seit dem\nJahre 1874 an Stelle der fr\u00fcheren Z\u00f6lle ein gr\u00f6\u00dferes Aequi\u00ac\nvalent (80,000 Fr. gegen 72,500 Fr.) beziehe, als zur Zeit der\nGeltung der 1848er Verfassung.\nE. In seiner auf diese Klageschrift verstatteten \u201eVernehm\u00ac\nlassung und Widerklage\u201c macht der Kanton Uri im Wesentlichen\ngeltend: Das Bundesgericht sei, mit R\u00fccksicht auf die in Art. 27\ndes Vertrages vom 24. M\u00e4rz 1829 enthaltene Schiedsgerichts\u00ac\nklausel nicht kompetent. In der Sache selbst sei die Klage prin\u00ac\nzipiell unbegr\u00fcndet. Aus Art. 30 der Bundesverfassung k\u00f6nne\nein privatrechtlicher Anspruch des Kantons Luzern nicht abge\u00ac\nleitet werden, um so weniger, als ja dieser Kanton dort gar\nnicht genannt sei, sondern ausschlie\u00dflich dem Kanton Uri eine\nEntsch\u00e4digung zugesichert werde. Die Entsch\u00e4digung, welche dem\nKanton Uri durch Art. 30 gew\u00e4hrt werde, habe nicht den\nCharakter einer Zollentsch\u00e4digung, sondern qualifizire sich als\neine Entsch\u00e4digung f\u00fcr noch fortdauernde Leistungen des Kantons\nf\u00fcr internationale Alpenstra\u00dfen resp. deren Unterhalt; zu diesen\ninternationalen Alpenstra\u00dfen geh\u00f6re nicht nur die St. Gotthard\u00ac\nstra\u00dfe, sondern auch die Furka=, Oberalp= und Axenstra\u00dfe,\nwelche der Kanton bedeutende Leistungen zu machen habe. Die\nBehauptung der Kl\u00e4gers, da\u00df die fragliche Entsch\u00e4digung dem\nKanton Uri f\u00fcr Unterhalt der obern Gotthardstra\u00dfe und Ver\u00ac\nzinsung und Amortisation des f\u00fcr dieselbe aufgewendeten Kapi\u00ac\ntals gew\u00e4hrt werde, oder da\u00df in dieser Entsch\u00e4digung eine\nAmortisationsquote inbegriffen sei, sei unerweislich; sie ergebe\nsich nicht aus dem Verfassungstext. Ma\u00dfgebend aber sei einzig\nder Text der Verfassung und nicht gelegentliche bei Vorberathung\nderselben gefallene Aeu\u00dferungen. Aus dem Texte der Verfassung,\ninsbesondere aus den Worten \u201ein W\u00fcrdigung aller Verh\u00e4ltnisse\u201c\naber ergebe sich, da\u00df einzig R\u00fccksichten auf den Kanton Uri\nnicht solche auf den Kanton Luzern, bei Aussetzung der Ent\u00ac\nsch\u00e4digung obgewaltet haben\nf\u00fcr letztere sei irgendwelche detail\u00ac\nlirte Zweckbestimmung in der Verfassung nicht angegeben und\nes sei auch nicht ein Theil derselben zeitlich begrenzt, wie\nnothwendig der Fall sein m\u00fc\u00dfte, wenn dieselbe theilweise zur\nAmortisation von Bauschulden gegeben w\u00fcrde. Hiemit stimme\n\u00fcberein, da\u00df der Bundesrath bei Uebermittlung der Quartal\u00ac\nzahlungen auf fragliche Entsch\u00e4digung in den bez\u00fcglichen Be\u00ac\ngleitschreiben und Quittungsformularen jeweilen angebe, da\u00df\ndie Entsch\u00e4digung \u201ef\u00fcr Unterhalt internationaler Alpenstra\u00dfen\u201c\ngeleistet werde. Auch in der Verfassungsberathung \u00fcbrigens sei\ndieser Anschauung Ausdruck gegeben, insbesondere der anf\u00e4nglich\ngebrauchte Ausdruck \u201eZollentsch\u00e4digung\u201c gestrichen worden.\nDaraus folge, da\u00df der Kanton Uri nicht pflichtig sei, eine be\u00ac\nstimmte Quote der Entsch\u00e4digung von 80,000 Fr. in die Til\u00ac\ngungskasse der obern Gotthardstra\u00dfe einzuwerfen. Eventuell w\u00e4re\nein allf\u00e4llig in die Tilgungskasse einzuwerfender Theilbetrag nicht\nauf 17,000 Fr. a. W. zu bestimmen, sondern w\u00e4re dessen H\u00f6he durch\nSachverst\u00e4ndige zu ermitteln mit R\u00fccksicht auf die Kosten des\nUnterhaltes der internationalen Alpenstra\u00dfen, die noch resttrende\nBauschuld der untern Gotthardstra\u00dfe u. s. w. Dagegen sei der\nKanton Luzern vertraglich verpflichtet, die in Folge des Wegfalls\nder Zollentsch\u00e4digung in der Gemeinschaftsrechnung der obern\nGotthardstra\u00dfe sich ergebenden Defizite h\u00e4lftig zu tragen, und\nhabe derselbe hief\u00fcr, f\u00fcr die Zeit von 1875 an, einen Betrag\nvon 97,497 Fr. 7 Cts. nebst Zins \u00e0 5% seit Einreichung\ne Widerklage zu bezahlen. Demnach werde beantragt:\nI. Das Tit. Bundesgericht sei mit R\u00fccksicht auf \u00a7 27 des\nzwischen Luzern und Uri unterm 23. M\u00e4rz 1827 abgeschlossenen,\nin der Mehrzahl seiner Bestimmungen auch heute noch rechts\u00ac\ng\u00fcltigen Gesellschaftsvertrages, zu Anhandnahme und Beurthei\u00ac\nlung des Klagebegehrens nicht kompetent, unter grunds\u00e4tzlicher\nFesthaltung, da\u00df die zwischen Luzern und Uri diesfalls obwal\u00ac\ntenden Anst\u00e4nde und Streitigkeiten auf schiedsrichterlichem Wege\nauszutragen seien.\n\nF\u00fcr den Fall erkl\u00e4rter Zust\u00e4ndigkeit:\nII. Das kl\u00e4gerische Rechtsbegehren sei prinzipiell als unbe\u00ac\ngr\u00fcndet abzuweisen und zu erkennen, da\u00df die Beklagtschaft nicht\npflichtig sei, aus der durch die bestehende Bundesverfassung,\nArt. 30 (nicht Art. 28, wie die Klage irrth\u00fcmlich allegirt)\nnormirten, mit R\u00fccksicht auf die internationalen Alpenstra\u00dfen\nund in W\u00fcrdigung aller Verh\u00e4ltnisse gew\u00e4hrten Bundesent\u00ac\nsch\u00e4digung im Belaufe von 80,000 Fr. einen Quottheil von\n24,285 Fr. 71 Cts. in die Gemeinschaftsrechnung, die Bau\u00ac\nschuld der obern Gotthardstra\u00dfe betreffend, von 1875 an, als\nEinnahme einzustellen.\nIII. Die rekonventionell geltend gemachte Forderung der\nRegierung von Uri sei grunds\u00e4tzlich gutzuhei\u00dfen und die Kl\u00e4\u00ac\ngerin und Widerbeklagte demgem\u00e4\u00df zu verhalten, die von der\nBeklagten und Widerkl\u00e4gerin gelegten Rechnungen, die Verzin\u00ac\nsung und Amortisation der Bauschuld der obern Gotthardstra\u00dfe\nbetreffend, als richtig und rechtsverbindlich anzuerkennen.\nIV. Die Kl\u00e4gerin und Widerbeklagte sei im Fernern pflichtig\nzu erkl\u00e4ren, an die Beklagte und Widerkl\u00e4gerin, nach Inhalt\nder diesfalls ma\u00dfgebenden Bestimmungen des mehrerw\u00e4hnten\nVertrages vom 23. M\u00e4rz 1827, einen Betrag 97,497 Fr.\n91 Cts. nebst Zins zu 5 % vom 1. Jauuar 1883 an, laut\nErgebni\u00df der bez\u00fcglichen Rechnungsstellung zu bezahlen.\nV. Die Kosten dieses Prozesses sind der Kl\u00e4gerin und Wider\u00ac\nbeklagten zu \u00fcberbinden.\nEventuell f\u00fcr den Fall, da\u00df das Bundesgericht in grund\u00ac\ns\u00e4tzlicher Billigung des kl\u00e4gerischen Standpunktes den Kanton\nUri pflichtig erkl\u00e4ren w\u00fcrde, einen bestimmten Theilbetrag der\nihm gew\u00e4hrten Bundessubvention von 80,000 Fr. in die Ge\u00ac\nmeinschaftsrechnung von 1875 an als Einnahme einzustellen:\nVI. Es sei die H\u00f6he dieses Theilbetrages durch Sachverst\u00e4n\u00ac\ndige auszumitteln und derselbe jedenfalls auf eine wesentlich\nniedrigere Quote festzusetzen, als die von der Kl\u00e4gerin bean\u00ac\nspruchte, im Belaufe von 24,285 Fr. 71 Cts.\nVII. Es sei die Verpflichtung der Beklagtschaft zur Einwer\u00ac\nfung eines j\u00e4hrlichen Einschusses in die Tilgungskasse des\nobern Gotthardstra\u00dfenbaues jedenfalls nicht unbedingt zu\nstatuiren, bis die Kl\u00e4gerin f\u00fcr ihre fr\u00fchern Einzahlungen\nin diese Tilgungskasse im Betrage von 148,170 Fr. 41 Cts.,\ngenauerer Ausweis immerhin vorbehalten, \u2014 nebst Zinsen\nzu 4 % vollst\u00e4ndig befriedigt sein wird, sondern in der\nWeise zu beschr\u00e4nken, da\u00df eine solche Verpflichtung dahin\nfallen mu\u00df, wenn in Folge einer Verfassungsrevision die\nEntsch\u00e4digung von 80,000 Fr. dem Kanton Uri ganz oder theil\u00ac\nweise entzogen werden sollte, unter Festhaltung, da\u00df in diesem\nFalle die Kl\u00e4gerin und Widerbeklagte den ihr auffallenden\nheil des Defizites der bez\u00fcglichen Rechnung aus eigenen\ntitteln zu bestreiten habe.\nVIII. Es feien im Falle der Guthei\u00dfung der Rechtsbegehren\nVI und VII die Rechtskosten gegenseitig zu kompensiren.\nF. In Replik und Duplik halten die Parteien an ihren\nAusf\u00fchrungen und Antr\u00e4gen fest. Mit Eingabe vom 15. Sep\u00ac\ntember 1883 bestreitet der Kl\u00e4ger auch die Begr\u00fcndetheit der\nvom Instruktionsrichter zu gemeinsamer Behandlung zugelassenen\nWiderklage, eventuell den Zinsfu\u00df zu 5 \u00bc, und verlangt, da\u00df\ndie Ausrechnung \u00fcber die widerkl\u00e4gerische Forderung den Par\u00ac\nteien zu au\u00dfergerichtlicher Behandlung \u00fcberlassen werde, wo\u00ac\ngegen der Beklagte und Widerkl\u00e4ger beantragt, da\u00df auch \u00fcber\ndie Widerklage im gegenw\u00e4rtigen Verfahren ein abschlie\u00dfendes\nUrtheil gef\u00e4llt werde.\nG. Im Beweisverfahren erkl\u00e4rte der Beklagte, auf den von\nihm angebotenen Sachverst\u00e4ndigenbeweis verzichten zu wollen\nund damit einig zu gehen, da\u00df \u00fcber die H\u00f6he der vom Be\u00ac\nklagten einzuwerfenden Tilgungsquote eventuell das richterliche\nErmessen entscheide.\nH. Bei der heutigen Verhandlung erkl\u00e4rt der Beklagte, auf\ndie von ihm aufgeworfene Einrede des Schiedsvertrages ver\u00ac\nzichten zu wollen; im Uebrigen halten beide Parteien die ge\u00ac\nstellten Antr\u00e4ge unter eingehender Begr\u00fcndung aufrecht.\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\n1. Die Einwendung, da\u00df \u00fcber die Klage nicht vom Bundes\u00ac\ngericht, sondern von einem Schiedsgericht zu erkennen sei, ist\nvom Beklagten bei der heutigen Verhandlung fallen gelassen\nworden; es ist somit, da die gesetzlichen Voraussetzungen der\n\nKompetenz des Bundesgerichtes ohne Zweifel vorliegen, ohne\nweiters auf die materielle Pr\u00fcfung der Sache einzutreten.\n2. Durch den Vertrag vom 23./24. M\u00e4rz 1827 ist zwischen\nden Parteien ein Gesellschaftsverh\u00e4ltni\u00df, und zwar, wie nach\nden Bestimmungen des Vertrages nicht zweifelhaft sein kann,\neine gemeine Gesellschaft zum Zwecke des Baues der obern\nGotthardstra\u00dfe (von G\u00f6schenen bis zur Tessinergrenze) auf ge\u00ac\nmeinsame Kosten, sowie zum Zwecke der Verzinsung und Amor\u00ac\ntisation des, sei es auf dem Anleihenswege, sei es durch Vor\u00ac\nsch\u00fcsse der Kontrahenten, beschafften Baukapitals aus den Ge\u00ac\nsellschaftseinnahmen begr\u00fcndet worden. Als Gesellschaftseinnahmen,\nwelche das gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Mitglied der Gesellschaft, der Kan\u00ac\nton Uri, zu dem Gesellschaftszweck zu verwenden verpflichtet\nist, erscheinen nach dem Vertrage in erster Linie die Ertr\u00e4gnisse\nder dem Kanton Uri von der Tagsatzung diesbez\u00fcglich zu be\u00ac\nwilligenden Z\u00f6lle. (Art. 9, 10 und 11 des Vertrages.) Die\nKlage st\u00fctzt sich nun darauf, da\u00df die dem Kanton Uri durch\nArt. 30 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 vom Bunde\nzugesicherte j\u00e4hrliche Entsch\u00e4digung von 80,000 Fr. in verh\u00e4lt\u00ac\nni\u00dfm\u00e4\u00dfigem Betrage in gleicher Weise wie fr\u00fcher die Zoll\u00ac\nbez\u00fcge und die unter der Herrschaft der Bundesverfassung von\n1848 f\u00fcr dieselben ausbezahlten Zollentsch\u00e4digungen zu Tilgung\nder Baukosten der obern Gotthardstra\u00dfe, also zu Gesellschafts\u00ac\nzwecken, bestimmt sei, und mithin vom Beklagten hiezu, d. h.\nzu Speisung der vertragsm\u00e4\u00dfigen Tilgungskasse mit 17,000 Fr.\na. W. p. a. verwendet und demgem\u00e4\u00df insoweit in die Ge\u00ac\nmeinschaftsrechnung der Gesellschaft als Einnahme eingestellt\nwerden m\u00fcsse.\n3. Die Klage qualisizirt sich somit als eine Klage aus\nGefellschaftsvertrag (actio pro socio) und es erscheint also die\nEinwendung des Beklagten, da\u00df die Klage sich nicht auf einen\nprivatrechtlichen Titel, sondern auf Art. 30 der Bundesverfas\u00ac\nsung, aus welchem der Kanton Luzern f\u00fcr sich einen Anspruch\noffenbar nicht ableiten k\u00f6nne, st\u00fctze, von vornherein als unbe\u00ac\ngr\u00fcndet, denn das juristische Fundament der Klage liegt ja,\nwie bemerkt, nicht in Art. 30 der Bundesverfassung, sondern\nin dem zwischen den Parteien bestehenden, unzweifelhaft pri\u00ac\nvatrechtlichen, Vertrage vom 23./24. M\u00e4rz 1827. Art. 30 der\nBundesverfassung kommt nur f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber Zweck\u00ac\nbestimmung der durch denselben dem Beklagten gew\u00e4hrten Zu\u00ac\nwendung in Betracht.\n4. Sofern nun das vom Kl\u00e4ger \u00fcber die Zweckbestimmung\nder dem Kanton Uri durch die erw\u00e4hnte Verfassungsbestimmung\nzugesicherten Entsch\u00e4digung Behauptete richtig ist, so erscheint\ndie Klage prinzipiell zweifellos als begr\u00fcndet. Denn es ist un\u00ac\nbestrittene, durch die das Gesellschaftsverh\u00e4ltni\u00df beherrschenden\nPrinzipien der bona fides unbedingt postulirte, Regel des Ge\u00ac\nsellschaftsvertrages, da\u00df ein Gesellschafter das von ihm zu Ge\u00ac\nsellschaftszwecken Empfangene auch wirklich f\u00fcr den Gemein\u00ac\nschaftszweck zu verwenden beziehungsweise in die Gesellschafts\u00ac\nkasse einzuwerfen hat und nicht in seinem ausschlie\u00dflichen\nNutzen verausgaben darf.\n5. Sowohl nach dem Wortlaute als nach der Entstehungs\u00ac\ngeschichte des Art. 30 der Bundesverfassung aber erscheint als\nzweifellos, da\u00df die in demselben den Alpenkantonen insbesondere\ndem Kanton Uri au\u00dferordentlicher Weise gew\u00e4hrte Entsch\u00e4di\u00ac\ngung an Stelle der fr\u00fchern unter der Herrschaft der Bundes\u00ac\nverfassung von 1848 ausgerichteten Zollentsch\u00e4digungen, soweit\ndiese f\u00fcr auf internationalen Alpenstra\u00dfen erhobene Geb\u00fchren\nentrichtet wurden, tritt und mithin zu den gleichen Zwecken, zu\nwelchen die Z\u00f6lle auf den internationalen Alpenstra\u00dfen seiner\nZeit bewilligt wurden, bestimmt ist. Dies ist vom Bundesge\u00ac\nrichte schon mehrfach grunds\u00e4tzlich ausgesprochen und eingehend\nbegr\u00fcndet worden, so da\u00df im Wesentlichen auf die Begr\u00fcndung\nder betreffenden Entscheidungen (s. insbesondere Entscheidung\nin Sachen Planta, Erw. 9, Amtliche Sammlung V, S. 283 u. ff.,\nsowie im ferner Entscheidung in Sachen Brusio VII, S. 123\nu. ff.; in Sachen Stadtgemeinde Chur, Erw\u00e4gung 3, ibidem\nS. 870; in Sachen Domkapitel Chur, ibidem S. 855 u. ff.)\nverwiesen werden darf und hier nur noch beigef\u00fcgt werden\nmag: Wenn der Beklagte bestreiten zu wollen scheint, da\u00df zum\nZwecke der Auslegung einer Verfassungs= oder Gesetzesbestim\u00ac\nmung auf die Aeu\u00dferungen der verfassungs= oder gesetzbera\u00ac\nthenden Beh\u00f6rden oder einzelner Mitglieder derselben zur\u00fcckge\u00ac\n\ngangen werden d\u00fcrfe, so geht er entschieden zu weit. Es ist\nzwar ohne Zweifel richtig, da\u00df solche Aeu\u00dferungen Gesetzeskraft\nnicht besitzen, sondern da\u00df Gesetzeskraft einzig dem Gesetzes\u00ac\noder Verfassungstexte zukommt; allein ebenso richtig ist auch,\nda\u00df die Aeu\u00dferungen der vorberathenden Faktoren als Aus\u00ac\nlegungsmaterial zu Feststellung des Sinnes des Gesetzes= oder\nVerfassungstextes benutzt werden d\u00fcrfen. Freilich d\u00fcrfen die von\neinzelnen vorberathenden Faktoren ausgesprochenen Ansichten\n\u00fcber den Sinn des Gesetzes nicht ohne weiters als richtig hin\u00ac\ngenommen und so die Meinungen der Gesetzesberather als\nMeinung des Gesetzes hingestellt werden, sondern es ist letztere,\nunter Zuratheziehung aller H\u00fclfsmittel der Interpretation, vom\nRichter selbst\u00e4ndig festzustellen, so da\u00df, sofern die bei Vorbe\u00ac\nrathung eines Gesetzes gefallenen Aeu\u00dferungen mit dem Ge\u00ac\nsetzestexte oder mit den aus dem Zusammenhange der gesetzlichen\nBestimmungen nothwendig sich ergebenden Folgerungen in un\u00ac\nvereinbarem Widerspruche stehen, auf jene kein Gewicht gelegt\nwerden darf. Immerhin aber ist aus einleuchtenden Gr\u00fcnden\nden sogenannten Gesetzesmaterialien als Mittel der Auslegung\neine erhebliche, freilich je nach ihrer Beschaffenheit verschiedene,\ninsbesondere nach der gr\u00f6\u00dfern oder geringern Einsicht der Ge\u00ac\nsetzesverfasser und =Berather in Bedeutung und Tragweite ihres\nWerkes wechselnde, Bedeutung beizumessen und auch von der\nPraxis stets beigemessen worden. Ganz besonders mu\u00df dies\ndann gelten, wenn es sich, wie hier, nicht um die Auslegung\nund Anwendung allgemeiner Rechtss\u00e4tze, sondern um die Er\u00ac\nmittlung von Sinn und Zweck einer eher als Verwaltungs\u00e4n\u00ac\nordnung zu qualisizirenden Verfassungsbestimmung handelt.\nNun l\u00e4\u00dft im vorliegenden Falle der Gang der Entstehungs\u00ac\ngeschichte des Art. 30 der Bundesverfassung gar keinen Zweifel\ndar\u00fcber, da\u00df die Absicht der verfassungsberathenden Faktoren\ndahin ging, den Alpenkantonen durch die ihnen ausgesetzten\nExtraentsch\u00e4digungen einen Ersatz f\u00fcr die ihnen bisher f\u00fcr die\naufgehobenen Z\u00f6lle auf den internationalen Alpenstra\u00dfen ver\u00ac\ntragsm\u00e4\u00dfig ausbezahlten Zollentsch\u00e4digungen zu gew\u00e4hren und\nda\u00df also, gem\u00e4\u00df der urspr\u00fcnglichen Zweckbestimmung der Z\u00f6lle,\ndiese Entsch\u00e4digungen nicht nur f\u00fcr den Unterhalt, sondern auch\nf\u00fcr die Verzinsung und Amortisation des Baukapitals der in\u00ac\nternationalen Alpenstra\u00dfen ausgesetzt wurden. Allerdings war,\nbei Berathung des Verfassungsprojektes von 1872, urspr\u00fcnglich\nnur eine, durch das Gesetz zu normirende, Entsch\u00e4digung an\ndie Alpenkantone f\u00fcr den Unterhalt ihrer internationalen Alpen\u00ac\ntra\u00dfen vorgesehen, allein bei der schlie\u00dflichen Feststellung des\nTextes der Verfassungsbestimmung, welche auf Grundlage der\nbundesr\u00e4thlichen Botschaft vom 31. Januar 1872 erfolgte,\nwurde dieser Standpunkt unzweifelhaft aufgegeben und wurde,\nwie auch die Ziffern der festgesetzten Entsch\u00e4digungen zeigen,\ndie Gesammtheit der Ausgaben f\u00fcr die internationalen Alpen\u00ac\nstra\u00dfen, f\u00fcr welche fr\u00fcher Z\u00f6lle bewilligt und Zollentsch\u00e4di\u00ac\ngungen bezahlt worden waren, in's Auge gefa\u00dft. Hiemit steht\ndenn auch der Text der Verfassung keineswegs im Widerspruch,\nsondern im Gegentheil in vollst\u00e4ndigem Einklang. Denn wenn\nArt. 30 Alinea 3 sagt, da\u00df den Alpenkantonen \u201eausnahms-\nweise,\" \u201emit R\u00fccksicht auf ihre internattonalen Alpenstra\u00dfen,\neine \u201ein W\u00fcrdigung aller Verh\u00e4ltnisse\u201c festgestellte j\u00e4hrliche\nEntsch\u00e4digung\u201c bezahlt werde, so l\u00e4\u00dft dieser Wortlaut doch\ngewi\u00df keine andere Auslegung zu als die, da\u00df hier eine Aus\u00ac\nnahme von dem in Alinea 2 aufgestellten Grundsatze der\nAufhebung der bisher den Kantonen bezahlten Zollentsch\u00e4digun\u00ac\ngen, statuirt werde und da\u00df diese Ausnahme statuirt werde\nmit R\u00fccksicht auf die internationalen Alpenstra\u00dfen d. h. auf die\nbisher f\u00fcr diese bezogenen Zollentsch\u00e4digungen, so da\u00df also in\u00ac\nsoweit die Fortentrichtung einer in der Verfassung selbst nor\u00ac\nmirten Zollentsch\u00e4digung, in Abweichung von dem in Alinea 2\naufgestellten Prinzipe, vorgesehen wird. Wenn der Beklagte\ndem gegen\u00fcber besonderes Gewicht auf die Worte \u201ein W\u00fcr\u00ac\ndigung aller Verh\u00e4ltnisse\u201c legt und daraus folgert, da\u00df die\nEntsch\u00e4digung an die Alpenkantone nicht beziehungsweise nicht\nspeziell zu dem angegebenen Zwecke, sondern auch mit R\u00fcck\u00ac\nsicht auf andere Verh\u00e4ltnisse, z. B. den Wegfall der Post\u00ac\nentsch\u00e4digung und den Unterhalt anderer Gebirgsstra\u00dfen als\nder s. Z. mit Zollberechtigungen gebauten internationalen\nStra\u00dfen und dergleichen, geleistet worden sei, so kann dies\nnicht als richtig anerkannt werden; vielmehr zeigt schon die\nX \u2014 1884\n\ngrammatikalische Fassung des Art. 30 Alinea 3 deutlich, da\u00df\nsich die Worte \u201eunter W\u00fcrdigung aller Verh\u00e4ltnisse\u201c nicht\nauf das durch die Worte \u201emit R\u00fccksicht auf ihre internatio\u00ac\nnalen Alpenstra\u00dfen\u201c bezeichnete Wof\u00fcr? (den Zweck) der\nEntsch\u00e4digung, fondern nur auf das Wieviel? (das Quanti\u00ac\ntativ) derselben beziehen und da\u00df also darunter nur die in\nletzterer Richtung erheblichen Verh\u00e4ltnisse (Belauf der noch\nnicht amortisirten Baukosten und der Unterhaltungskosten der\nmit Zollberechtigung gebauten Alpenstra\u00dfen u. s. w.) gemeint\nsein k\u00f6nnen. Wenn der Beklagte im Fernern einwendet, da\u00df\nwenn die Entsch\u00e4digung an die Alpenkantone die hier vertretene\nZweckbestimmung h\u00e4tte, dann unzweifelhaft der f\u00fcr die Amor\u00ac\ntisirung des Baukapitals bestimmte Theil derselben besonders\nfestgesetzt und nur auf Zeit gew\u00e4hrt worden w\u00e4re, so ist auch\ndieser Einwand nicht schl\u00fcssig; dies zeigt schon der Umstand,\nda\u00df ja auch nach dem Zollentsch\u00e4digungsvertrage zwischen dem\nBunde und dem Kanton Uri vom 28. November 1864 die ge\u00ac\nsammte Zollentsch\u00e4digung auf unbeschr\u00e4nkte Zeit gew\u00e4hrt und\nein zur Amortisation bestimmter Theil nicht ausgeschieden\nwurde, w\u00e4hrend doch der Beklagte unter der Herrschaft dieses\nVertrages die fragliche Zweckbestimmung eines Theils der Zoll\u00ac\nentsch\u00e4digung nie bestritten sondern gegentheils stets ohne\nweiters anerkannt hat. Der gedachte Umstand erkl\u00e4rt sich denn\nauch sehr leicht daraus, da\u00df der Gesetzgeber eben offenbar von\nder Erw\u00e4gung sich leiten lie\u00df, da\u00df auch Verfassungen nicht ewige\nDauer haben, sondern im Laufe der Zeiten der Ver\u00e4nderung\nunterworfen sind, so da\u00df einem Bedenken nicht unterliegen\nk\u00f6nne, die fragliche Entsch\u00e4digung ihrem ganzen Umfang nach\nauf unbestimmte Zeit d. h. auf die Dauer der Verfassung vom\n29. Mai 1874 zu gew\u00e4hren.\n6. Ist also nicht daran zu zweifeln, da\u00df die in Art. 30 der\nBundesverfassung normirte Entsch\u00e4digung dem Kanton Uri zum\nZwecke der Verzinsung und Amortisation des Baukapitals wie\nzum Zwecke des Unterhaltes der von ihm mit Zollberechtigung\ngebauten internationalen Alpenstra\u00dfen resp. der einzigen in\ndieser Weise von ihm erstellten Stra\u00dfe, der St. Gotthardstra\u00dfe,\ngew\u00e4hrt wird, so erscheint die Klage des Kantons Luzern aus\ndem Gesellschaftsvertrage gem\u00e4\u00df dem oben Erw\u00e4gung 4 Be\u00ac\nmerkten als begr\u00fcndet und zwar sowohl grunds\u00e4tzlich als r\u00fcck\u00ac\nsichtlich des Quantitativs. Denn, was letzteres anbelangt,\nsind die Angaben des Kl\u00e4gers \u00fcber den Belauf der von ihm\ngemachten Einsch\u00fcsse eventuell nicht bestritten; es hat im fer\u00ac\nnern die dem Kanton Uri f\u00fcr die aufgehobenen Z\u00f6lle f\u00fcr inter\u00ac\nnationale Alpenstra\u00dfen gew\u00e4hrte Entsch\u00e4digung durch die Bun\u00ac\ndesverfassung vom 29. Mai 1874 keine Verminderung sondern\ngegentheils eine Erh\u00f6hung erfahren, so da\u00df ein Grund aus\nwelchem derselbe die Verminderung der Tilgungsquote verlan\u00ac\ngen k\u00f6nnte, nicht ersichtlich ist. Vorbehalten bleibt dabei, wie\nauch vom Kl\u00e4ger zugestanden, selbstverst\u00e4ndlich, da\u00df der Kanton\nUri zu Einstellung der Tilgungsquote in die Gemeinschafts\u00ac\nrechnung nur f\u00fcr so lange verpflichtet ist, als er die ihm durch\nArt. 30 der Bundesverfassung zugesicherte Entsch\u00e4digung vom\nBunde bezieht.\n7. Aus der Zusprechung der Vorklage folgt offenbar die Ab\u00ac\nweisung der beklagtischen Widerklage von selbst, so da\u00df r\u00fccksicht\u00ac\nlich derselben nichts weiteres zu bemerken ist.\nDemnach hat das Bundesgericht\nerkannt:\n1. Dem Kl\u00e4ger sind die Rechtsbegehren 1 und II seiner\nKlageschrift zugesprochen.\n2. Der Beklagte wird im Fernern gem\u00e4\u00df Rechtsbegehren III\nund IV der Klage als pflichtig erkl\u00e4rt, aus der in Art. 30 der\nBundesverfassung vom 29. Mai 1874 vorgesehenen Entsch\u00e4di\u00ac\ngung des Bundes im Belaufe von 80,000 Fr. einen Theilbe\u00ac\ntrag von 24,285 Fr. 71 Ets. in die Gemeinschaftsrechnung\nbetreffend die Bauschuld der obern Gotthardstra\u00dfe pro 1875\nin Einnahme einzustellen und diese Verpflichtung auch pro 1876\nund weiter f\u00fcr so lange zu erf\u00fcllen, bis der Kl\u00e4ger f\u00fcr seine\nEinzahlungen in die Tilgungskasse im Betrage von 148,170 Fr.\n41 Ets. nebst Zins zu 4% befriedigt sein wird, immerhin in\nder Meinung, da\u00df diese Verpflichtung nur so lange bestehe, als\ndem Beklagten die gedachte Entsch\u00e4digung des Bundes zuflie\u00dft.\n3. Die Widerklagsbegehren des Beklagten sind abgewiesen.\nusanne. \u2014 Imp. Georges Bridel.", null, null, null, null, null, null, "https://www.fallrecht.ch/c1010147.pdf", null, null, "[]", "2026-03-03T14:05:58.081242+00:00", null, null, null, null, "8bcd2d560f9fa2d13e9470409e81c6f6ac15128e3952a9049a1530affe95c9e2", 1, 34989, null, null, null, 0, null, null, null, "2026-05-06T07:35:28", "2026-05-07T08:06:29", 0, 0, null, null]], "columns": ["decision_id", "court", "canton", "chamber", "docket_number", "docket_number_2", "decision_date", "publication_date", "language", "title", "legal_area", "regeste", "abstract_de", "abstract_fr", "abstract_it", "full_text", "outcome", "decision_type", "judges", "clerks", "collection", "appeal_info", "source_url", "pdf_url", "bge_reference", "cited_decisions", "scraped_at", "external_id", "source", "source_id", "source_spider", "content_hash", "has_full_text", "text_length", "Sachgebiet", "Themen", "Liste_Neuheiten", "BGE_PublikationVorgesehen", "erledigung", "AnzahlRichter", "local_json_path", "imported_at", "last_seen_at", "from_delta", "from_judic_scraper", "judic_structured", "judic_scraped_at"], "primary_keys": ["decision_id"], "primary_key_values": ["bge_10_I_147"], "units": {}, "query_ms": 0.8791000582277775}