{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_10_I_165", "bge", "CH", null, "10_I_165", null, "1884-01-01", null, "de", "BGE 10 I 165", "\u00d6ffentliches Recht", null, null, null, null, "27. Urtheil vom 26. April 1884 in Sachen\nZ\u00fcrcher Telephongesellschaft.\nA. Die Z\u00fcrcher Telephongesellschaft, welche ihr Domizil in\nder Stadt Z\u00fcrich hat, besitzt in der Gemeinde Au\u00dfersihl Grund\u00ac\neigenthum. Durch zweitinstanzliche Entscheidung des Regierungs\u00ac\nrathes des Kantons Z\u00fcrich vom 2. November 1883 wurde\ndieselbe pflichtig erkl\u00e4rt, dieses Grundeigenthum gegen\u00fcber der\nGemeinde Au\u00dfersihl seinem vollen Werthe nach zu versteuern.\nB. Gegen diesen Entscheid ergriff die Z\u00fcrcher Telephongesell\u00ac\nschaft den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, in\u00ac\ndem sie ausf\u00fchrt: Nach \u00a7 137 litt. c des z\u00fcrcherischen Gesetzes\nbetreffend das Gemeindewesen seien allerdings Aktiengesellschaf\u00ac\nten f\u00fcr den vollen Werth ihres in der Gemeinde gelegenen Grund\u00ac\neigenthums gemeindesteuerpflichtig und der angefochtene Entscheid\nentspreche daher (abgesehen von der hier nicht zu er\u00f6rternden\nTaxationsfrage) dem kantonalen Gesetze. Allein die Rekurren\u00ac\ntin halte die erw\u00e4hnte gesetzliche Bestimmung selbst f\u00fcr unzu\u00ac\nl\u00e4\u00dfig. Sofern zwar die Versteuerung des Grundeigenthums\nX \u2014 1884\n\nnach seinem vollen Werthe, ohne Schuldenabzug, allgemein\ngeltende Regel w\u00e4re, m\u00f6chte dieselbe kaum beanstandet werden\nk\u00f6nnen. Allein dies sei eben nach z\u00fcrcherischem Rechte nicht der\nFall, vielmehr kenne die z\u00fcrcherische Gesetzgebung im allgemei\u00ac\nnen eine eigentliche Grundsteuer nicht, sondern unterwerfe das\nGrundeigenthum nur insofern der Besteuerung, als dasselbe\nwirkliches Verm\u00f6gen des Eigenth\u00fcmers repr\u00e4sentire. Einzig die\nAktiengesellschaften werden mit Bezug auf die Gemeindebesteue\u00ac\nrung einer ausnahmsweisen Behandlung unterworfen; es be\u00ac\nstehen also zweierlei Gesetze: f\u00fcr Aktiengesellschaften d. h. f\u00fcr\ndie bei solchen betheiligten B\u00fcrger und f\u00fcr die \u00fcbrigen Staats\u00ac\nangeh\u00f6rigen. Die Aktiengesellschaft und also der Aktion\u00e4r m\u00fcsse\ndas Verm\u00f6gen und dann nochmals die Liegenschaften ver\u00ac\nsteuern, andere B\u00fcrger dagegen seien f\u00fcr ihre Liegenschaften nur\ninsofern steuerpflichtig, als darin wirklich Verm\u00f6gen stecke. Da\u00ac\nrin liege eine gegen Art. 2 der Kantonsverfassung versto\u00dfende\nUngleichheit vor dem Gesetze. Denn es werden hier in der\nThat verschiedene B\u00fcrger unter innerlich gar nicht verschiedenen\nVerh\u00e4ltnissen mit verschiedenen Lasten belegt. Diese Verletzung\nder Rechtsgleichheit verletze die einzelnen B\u00fcrger, welche ihr\nVerm\u00f6gen in Aktien angelegt haben; denn die Aktiengesellschaft\nsei, wenn auch juristisch ein besonderes Rechtssubjekt, doch \u00f6ko\u00ac\nnomisch nichts anderes als Verwalterin des Verm\u00f6gens der\nAktion\u00e4re. Uebrigens w\u00e4re, auch abgesehen hievon, eine un\u00ac\ngleiche Behandlung der Aktiengesellschaften unstatthaft, da die\nverfassungsm\u00e4\u00dfig garantirten Rechte, soweit es sich um Rechts\u00ac\nverh\u00e4ltnisse handle, die auch ohne leibliche Individualit\u00e4t denk\u00ac\nbar sind, auch den juristischen Personen gew\u00e4hrleistet seien. Im\nFernern widerspreche die erw\u00e4hnte Gesetzesbestimmung dem\nArt. 19 Absatz 1 und 5 der z\u00fcrcherischen Kantonsverfassung,\ndenn eine solche Steuer, wie das angefochtene Gesetz sie an\u00ac\nordne, treffe nicht alle B\u00fcrger im Verh\u00e4ltnisse ihrer H\u00fclfs\u00ac\nmittel, wie dies doch Art. 19 Absatz 1 vorschreibe, und ver\u00ac\nsto\u00dfe gegen die in Absatz 5 ibidem f\u00fcr die Gemeindesteuer\ngew\u00e4hrleistete Proportionalit\u00e4t der Besteuerung.\nC. Der Regierungsrath des Kantons Z\u00fcrich bemerkt in sei\u00ac\nner Vernehmlassung auf diese Beschwerde: Art. 19 der Kan\u00ac\ntonsverfassung stehe der Einf\u00fchrung einer f\u00f6rmlichen Grund\u00ac\nsteuer im Gemeindesteuerwesen keineswegs entgegen. Der an\u00ac\ngefochtene \u00a7 137 litt. c. des Gemeindesteuergesetzes besteure\nallerdings das Grundeigenthum der Aktiengesellschaften anders\nals dasjenige physischer Personen; er schreibe eine spezisische\nBesteuerung des Grundeigenthums der Aktiengesellschaften zu\nGemeindezwecken vor. Wenn nun auch anzuerkennen sei, da\u00df\ndie Besteuerung der Aktiengesellschaften zu den schwierigsten\nProblemen der Staatswirthschaft geh\u00f6re, so m\u00fcsse doch hervor\u00ac\ngehoben werden, da\u00df eine Kommission des z\u00fcrcherischen Kan\u00ac\ntonsrathes, welche neuerdings die Bestimmungen betreffend das\nGemeindesteuerwesen gepr\u00fcft habe, einstimmig dazu gelangt sei,\nauf unver\u00e4nderte Beibehaltung der angefochtenen Gesetzesbestim\u00ac\nmung anzutragen.\nD. In ihrer Replik f\u00fchrt die Rekurrentin aus, der Regie\u00ac\nrungsrath ber\u00fchre in seiner Vernehmlassung den wahren Kern\nder Frage gar nicht, er erkenne die Begr\u00fcndetheit der Be\u00ac\nschwerde eigentlich selbst an und habe nicht einmal einen An\u00ac\ntrag auf Abweisung derselben gestellt. Darauf, was eine Kom\u00ac\nmission des Kantonsrathes beantragt oder beschlossen habe und\nso weiter, komme nichts an; \u00fcber allen Gesetzen und Verord\u00ac\nnungen stehe die Verfassung und nach dieser sei die Beschwerde\nbegr\u00fcndet, wie in weiterer Entwicklung der in der Rekursschrift\ngeltend gemachten Argumente dargethan wird.\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\n1. Da\u00df die Bestimmung des Art. 137 litt. c des z\u00fcrcheri\u00ac\nschen Gemeindegesetzes vom 20. April 1875, wonach Aktien\u00ac\ngesellschaften der Gemeinde gegen\u00fcber f\u00fcr den vollen Werth\nihres in der Gemeinde gelegenen Grundeigenthums ohne jeden\nAbzug steuerpflichtig sind, mit den Vorschriften des Art. 19\nder Kantonsverfassung nicht im Widerspruche stehe, ist vom\nBundesgerichte bereits in seiner Entscheidung in Sachen Wasch\u00ac\nund Badanstalt Winterthur vom 26. Mai 1877 (Amtliche\nSammlung, III, S. 317, Erw. 2) entschieden und n\u00e4her be\u00ac\ngr\u00fcndet worden. Da an dieser Entscheidung in allen Theilen\nfestzuhalten ist, so kann r\u00fccksichtlich der Begr\u00fcndung einfach auf\ndieselbe verwiesen werden.\n\n2. Der Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetze sodann er\u00ac\ntreckt sich allerdings nicht nur auf physische sondern auch auf\njuristische Personen, soweit letzteren \u00fcberhaupt Rechtsf\u00e4higkeit\nzukommt (siehe Amtliche Sammlung, VIII, S. 8, Erw\u00e4gung\n2); es kann sich also auch die Rekurrentin auf denselben\nberufen. Allein dieser Grundsatz verbietet, wie das Bun\u00ac\ndesgericht schon h\u00e4ufig ausgesprochen hat, keineswegs alle Ver\u00ac\nschiedenheiten in der rechtlichen Behandlung einzelner Per\u00ac\nsonen oder Personenklassen; er schlie\u00dft vielmehr nur solche\nRechtsverschiedenheiten aus, welche nicht auf objektive Gr\u00fcnde\nsondern blos auf willk\u00fcrliche Satzung, auf subjektive Bevor\u00ac\nzugung oder Benachtheiligung einzelner Personen oder ganzer\nPersonenklassen, zur\u00fcckgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen. Als ein derartiges\nder objektiven Begr\u00fcndung entbehrendes Ausnahmegesetz kann\naber die in Frage stehende Bestimmung des z\u00fcrcherischen\nSteuerrechtes nicht bezeichnet werden. Der legislative Werth\nderselben mag zweifelhaft sein; allein es kann doch nicht gesagt\nwerden, da\u00df die besondere Vorschrift, welche sie f\u00fcr die Ge\u00ac\nmeindebesteuerung der Aktiengesellschaft aufstellt, jeder Begr\u00fcn\u00ac\ndung in der Natur der Verh\u00e4ltnisse ermangle. Die Aktienge\u00ac\nsellschaft ist wesentlich die Vereinsform f\u00fcr gr\u00f6\u00dfere Unterneh\u00ac\nmungen, sie sammelt zu deren Betrieb erhebliche Verm\u00f6gens\u00ac\nwerthe, sei es in Geld, sei es in liegenden G\u00fctern, Fabrik\u00ac\netablissements und dergleichen, an. In diesem Momente nun\nkann allerdings ein Grund f\u00fcr die angefochtene besondere Be\u00ac\nhandlung der Aktiengesellschaft in der Gemeindebesteuerung ge\u00ac\nfunden werden. Denn es ist nicht zu verkennen, da\u00df bei Aus\u00ac\ndehnung der gemeinrechtlichen Bestimmungen auf die Besteuerung\nder Aktiengesellschaften, die Steuerkraft solcher Gemeinden, in\nwelchen sich gr\u00f6\u00dfere Aktienetablissements befinden, ohne da\u00df\ndie betreffenden Gesellschaften dort ihren Sitz h\u00e4tten, wesentlich\nbeeintr\u00e4chtigt werden k\u00f6nnte, w\u00e4hrend doch gerade in Folge des\nBestehens der fraglichen Etablissements gro\u00dfe Anforderungen an\ndie Gemeinde gestellt werden m\u00fcssen.\nDemnach hat das Bundesgericht\nerkannt:\nDer Rekurs wird als unbegr\u00fcndet abgewiesen.", null, null, null, null, null, null, "https://www.fallrecht.ch/c1010165.pdf", null, null, "[]", "2026-03-03T14:05:59.357160+00:00", null, null, null, null, "5af7a0382e885d27af12a2fd4294bb99d28f56284f80aa42ed8056f3b8ff4134", 1, 7597, null, null, null, 0, null, null, null, "2026-05-06T07:35:28", "2026-05-07T08:06:29", 0, 0, null, null]], "columns": ["decision_id", "court", "canton", "chamber", "docket_number", "docket_number_2", "decision_date", "publication_date", "language", "title", "legal_area", "regeste", "abstract_de", "abstract_fr", "abstract_it", "full_text", "outcome", "decision_type", "judges", "clerks", "collection", "appeal_info", "source_url", "pdf_url", "bge_reference", "cited_decisions", "scraped_at", "external_id", "source", "source_id", "source_spider", "content_hash", "has_full_text", "text_length", "Sachgebiet", "Themen", "Liste_Neuheiten", "BGE_PublikationVorgesehen", "erledigung", "AnzahlRichter", "local_json_path", "imported_at", "last_seen_at", "from_delta", "from_judic_scraper", "judic_structured", "judic_scraped_at"], "primary_keys": ["decision_id"], "primary_key_values": ["bge_10_I_165"], "units": {}, "query_ms": 0.7102559320628643}