{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_10_I_169", "bge", "CH", null, "10_I_169", null, "1884-01-01", null, "de", "BGE 10 I 169", "\u00d6ffentliches Recht", null, null, null, null, "169\n28. Urtheil vom 4. April 1884 in Sachen\nNeff und Konsorten.\nA. Vermittelst Rekursschrift vom 13. Januar 1884 machen\nJ. Neff und Konsorten beim Bundesgerichte im Wesentlichen\nFolgendes geltend: Am 27. April 1879 habe die Landsgemeinde\ndes Kantons Appenzell Innerrhoden beschlossen, da\u00df in Zukunft\ndas Tragen des Seitengewehres an der Landsgemeinde, welches\nbisher nur als fakultativ betrachtet worden und daher mehr\nund mehr abgekommen sei, obligatorisch sein solle. Diesem Be\u00ac\nschlusse sei in der Folge nachgelebt und es seien daher massenhaft\n\u201eLandsgemeindedegen\u201c angeschafft worden. Nur die Geistlichkeit\nin ihrer Mehrzahl habe sich nicht f\u00fcgen wollen und es seien daher\nAnst\u00e4nde zwischen der Landsgemeindewache und einzelnen Geist\u00ac\nlichen, welche ohne Seitengewehr in den Landsgemeindering\nhaben treten wollen, entstanden. In Folge dessen habe sich die\ngesammte Geistlichkeit des Landes an die Standeskommission\ngewendet, mit dem Begehren, da\u00df sie vom Tragen des Seiten\u00ac\ngewehrs dispensirt werde. Durch Beschlu\u00df vom 20. Juli 1883\nhabe die Standeskommission diesem Begehren entsprochen und\nhabe mit Berufung auf Art. 49 der Bundesverfassung die\nGeistlichkeit vom Degentragen dispensirt; dieser Beschlu\u00df sei\neinzig und allein mit Bezug auf die Geistlichkeit gefa\u00dft und es\nsei dabei keine Andeutung gemacht worden, da\u00df auch andere\nB\u00fcrger von dem Tragen des Seitengewehres dispensirt wer\u00ac\nden k\u00f6nnen. Dies ergebe sich aus den betreffenden Korrespon\u00ac\ndenzen in den \u00f6ffentlichen Bl\u00e4ttern und auch aus dem ur\u00ac\npr\u00fcnglichen, unver\u00e4nderten Protokolle der Standeskommission.\nInfolge dessen haben die Rekurrenten in dem Beschlusse der\nStandeskommission eine Verfassungsverletzung und ungleiche\nBehandlung der B\u00fcrger vor dem Gesetze erblickt und haben\ndagegen den Rekurs an den Gro\u00dfen Rath ergriffen. Bei der\nBerathung \u00fcber diesen Rekurs im Gro\u00dfen Rathe habe das\nunver\u00e4nderte Protskoll der Standeskommission vorgelegen und\ndie Diskussion habe sich daher lediglich um die Dispensation\nder Geistlichen gedreht; durch Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Rathes\n\nvom 19. November 1883 sei das unver\u00e4nderte Protokoll der\nStandeskommission best\u00e4tigt worden. Als nun aber die Re\u00ac\nkurrenten den Rekurs an das Bundesgericht haben ergreifen\nwollen und zu diesem Zwecke Protokollausz\u00fcge verlangt haben\nsei in das Protokoll der Standeskommission vom 20. Juli 1883\nund folgeweise auch in dasjenige des Gro\u00dfen Rathes vom\n19. November 1883 anl\u00e4\u00dflich der Sitzung der Standeskom\u00ac\nmission vom 31. Dezember 1883 f\u00e4lschlich eingeschaltet worden,\nda\u00df der Geistliche, \u201ewie jeder Andere, der das Tragen einer\nWaffe mit seinem Gewissen nicht vereinbaren kann,\u201c wenn er\nsein Stimmrecht an der Landsgemeinde aus\u00fcben wolle, nicht\nzum Tragen eines Seitengewehres verhalten werden k\u00f6nne.\nDiese nachtr\u00e4gliche Aenderung betrachten die Rekurrenten, da\nder Gro\u00dfe Rath das unver\u00e4nderte Protokoll der Standeskom\u00ac\nmission genehmigt habe, als falsch und ung\u00fcltig; sie sei blos\nzu dem Zwecke gemacht worden, um die Rekurrenten um ihr\nRekursrecht zu bringen und hernach doch jeden Laien, der\nunter Berufung auf sein Gewissen ohne Seitengewehr an der\nLandsgemeinde erscheinen wollte, polizeilich zur\u00fcckzuweisen. Die\nbegangene Verfassungsverletzung und Rechtsungleichheit bestehen\ndaher noch heute fort. Die Rekurrenten halten daf\u00fcr, da\u00df\nder Beschlu\u00df der Standeskommission vom 20. Juli 1883 und\nder des Gro\u00dfen Rathes vom 19. November 1883 vom Bundes\u00ac\ngerichte total aufzuheben seien. Wolle hernach die Standeskom\u00ac\nmission einen neuen Beschlu\u00df formuliren, so m\u00f6ge sie es unter\nVorbehalt der Genehmigung des Gro\u00dfen Rathes thun. Unter\nallen Umst\u00e4nden m\u00fcssen die Rekurrenten von ihrer Regierung\neine Erkl\u00e4rung dar\u00fcber verlangen, ob auch sie, wie jeder andere\nB\u00fcrger, unter Berufung auf ihr Gewissen ohne Seitengewehr\nan der Landsgemeinde ihr Stimmrecht aus\u00fcben k\u00f6nnen; sie\nverlangen nichts mehr und nichts weniger, als da\u00df sie gem\u00e4\u00df\nArt. 4 der Bundesverfassung vor dem Gesetze gleich behandelt\nwerden, wie die Geistlichen.\nB. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht die\nStandeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden geltend:\nEs handle sich bei der vorliegenden Beschwerde gar nicht um\neinen in die Kompetenz des Bundesgerichtes fallenden Rekurs\nwegen Verletzung verfassungsm\u00e4\u00dfig oder bundesgesetzlich garan\u00ac\ntirter Rechte, sondern um Stellung einer Anfrage an die Kan\u00ac\ntonsregierung durch die Vermittlung des Bundesgerichtes; die\neschwerdef\u00fchrer gehen zudem dabei in einer Art und Weise\nzu Werke, welche die Standeskommission zu einer Strafklage\nveranlassen m\u00fcsse und welche die Anwendung des Art. 62 Ab\u00ac\nsatz 2 des Bundesgesetzes \u00fcber Organisation der Bundesrechts\u00ac\npflege rechtfertige; denn es liege ein evidenter Mi\u00dfbrauch des\nBeschwerderechtes vor. Was die Sache selbst anbelange, so seien\nvon jeher, auch als das Tragen des Seitengewehrs an der\nLandsgemeinde noch ohne ausdr\u00fcckliche Vorschrift allgemein\n\u00fcblich gewesen sei, die Geistlichen ohne Seitengewehr erschienen.\nAls durch den Landsgemeindebeschlu\u00df von 1879 das Tragen\ndes Seitengewehrs ausdr\u00fccklich vorgeschrieben worden sei, habe\ndas Volk die Fortdauer dieses Verh\u00e4ltnisses als selbstverst\u00e4nd\u00ac\nlich betrachtet. Da indessen seitens einzelner B\u00fcrger wegen des\nunbewaffneten Erscheinens der Geistlichen St\u00f6rungen verursacht\nworden seien, so habe die Standeskommission auf Begehren der\nGeistlichkeit den Landsgemeindebeschlu\u00df in diesem Sinne inter\u00ac\npretirt; sie habe sich dabei auf den allgemeinen Standpunkt der\ndurch Art. 49 der Bundesverfassung gew\u00e4hrleisteten Gewissens\u00ac\nfreiheit gestellt, wie sich gerade aus dem Rekurse der Rekur\u00ac\nrenten an den Gro\u00dfen Rath ergebe. Im Sinne des Art. 49\nder Bundesverfassung liege es auch gewi\u00df, da\u00df ein B\u00fcrger nicht\nder Form eines Stimmrechtsausweises wegen das Opfer seiner\nGewissensfreiheit bringen m\u00fcsse.\nC. Mit nachtr\u00e4glicher Zuschrift vom 1. April 1884 sendet\ndie Standeskommission das Protokoll \u00fcber die Gro\u00dfrathssitzung\nvom 19. November 1883 ein, mit der Bemerkung, da\u00df das\u00ac\nselbe in der Sitzung des Gro\u00dfen Rathes vom 6. M\u00e4rz 1884\nnahezu einstimmig genehmigt worden sei; dieses Protokoll ent\u00ac\nh\u00e4lt den von den Rekurrenten als nachtr\u00e4glich eingef\u00fcgt be\u00ac\nm\u00e4ngelten Beisatz.\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\nDa die Rekurrenten eine Verletzung des bundesverfassungs\u00ac\nm\u00e4\u00dfig garantirten Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetze\nbehaupten, so w\u00e4re das Bundesgericht zweifellos kompetent. Der\n\nRekurs erscheint inde\u00df als gegenstandslos; denn: Die Rekur\u00ac\nrenten erkl\u00e4ren ausdr\u00fccklich, da\u00df sie nichts anderes verlangen,\nals da\u00df jeder B\u00fcrger mit Beziehung auf die Pflicht zum\nTragen des Seitengewehres an der Landsgemeinde gleichbehan\u00ac\ndelt werde, wie die Geistlichen. Diesem Begehren ist nun aber\ndurch diejenige Fassung der Beschl\u00fcsse der Standeskommission\nund des Gro\u00dfen Rathes, wie sie in den amtlichen, von den\nbetreffenden Beh\u00f6rden genehmigten Protokollen niedergelegt ist,\nvollst\u00e4ndig entsprochen. Denn diese Beschl\u00fcsse m\u00fcssen offenbar\ndahin interpretirt werden, da\u00df jeder Stimmberechtigte, gleichviel\nob Geistlicher oder Laie, welcher erkl\u00e4rt, da\u00df das Tragen des\nSeitengewehrs an der Landsgemeinde mit seinem Gewissen un\u00ac\nvereinbar sei, durch diese blo\u00dfe Erkl\u00e4rung ohne weiters von\nder Pflicht zum Tragen des Degens befreit werde und sein\nStimmrecht auch ohne Erf\u00fcllung dieser Formalit\u00e4t aus\u00fcben\nk\u00f6nne. Ob die fragliche Fassung der Beschl\u00fcsse der Standes\u00ac\nkommission und des Gro\u00dfen Rathes die urspr\u00fcngliche war, oder\nob dieselbe (was von der Standeskommission nicht ausdr\u00fccklich\nin Widerspruch gesetzt worden ist) auf einer nachtr\u00e4glichen Ab\u00ac\n\u00e4nderung resp. einem nachtr\u00e4glichen erl\u00e4uternden Zusatz be\u00ac\nruht, hat das Bundesgericht nicht zu untersuchen; denn sollte\nauch eine nachtr\u00e4gliche Ab\u00e4nderung der Protokolle stattgefunden\nhaben, so l\u00e4ge hierin einfach eine nachtr\u00e4gliche Modifikation\noder Interpretation der gefa\u00dften Beschl\u00fcsse durch die zust\u00e4ndige\nBeh\u00f6rde, welche f\u00fcr die Entscheidung des Bundesgerichtes ohne\nweiters ma\u00dfgebend sein m\u00fc\u00dfte.\nDemnach hat das Bundesgericht\nerkannt:\nAuf die Beschwerde wird, weil gegenstandslos, nicht einge\u00ac\ntreten.", null, null, null, null, null, null, "https://www.fallrecht.ch/c1010169.pdf", null, null, "[]", "2026-03-03T14:06:00.859252+00:00", null, null, null, null, "ce50bd68771377f320fc7314cd0f3b8b7012b85c2a29764fed70a552f60acf25", 1, 8012, null, null, null, 0, null, null, null, "2026-05-06T07:35:28", "2026-05-07T08:06:29", 0, 0, null, null]], "columns": ["decision_id", "court", "canton", "chamber", "docket_number", "docket_number_2", "decision_date", "publication_date", "language", "title", "legal_area", "regeste", "abstract_de", "abstract_fr", "abstract_it", "full_text", "outcome", "decision_type", "judges", "clerks", "collection", "appeal_info", "source_url", "pdf_url", "bge_reference", "cited_decisions", "scraped_at", "external_id", "source", "source_id", "source_spider", "content_hash", "has_full_text", "text_length", "Sachgebiet", "Themen", "Liste_Neuheiten", "BGE_PublikationVorgesehen", "erledigung", "AnzahlRichter", "local_json_path", "imported_at", "last_seen_at", "from_delta", "from_judic_scraper", "judic_structured", "judic_scraped_at"], "primary_keys": ["decision_id"], "primary_key_values": ["bge_10_I_169"], "units": {}, "query_ms": 0.8162818849086761}