{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_10_I_18", "bge", "CH", null, "10_I_18", null, "1884-01-01", null, "de", "BGE 10 I 18", "\u00d6ffentliches Recht", null, null, null, null, "4. Urtheil vom 2. Februar 1884 in Sachen\nEffektenb\u00f6rsenverein Z\u00fcrich.\nA. Am 15. Mai 1883 nahm der Kantonsrath des Kantons\nZ\u00fcrich ein \u201eGesetz betreffend die Gewerbe der Effektensensale\nund B\u00f6rsenagenten\u201c an, welches unter andern folgende Be\u00ac\nstimmungen enth\u00e4lt:\n\u201e\u00a7 1. Der B\u00f6rsenverkehr in Werthpapieren (mit Ausschlu\u00df\n\u201edes Wechselverkehrs) wird der staatlichen Aufsicht unterstellt.\n\u201e\u00a7 2. Wer das Gewerbe eines Effektensensalen oder B\u00f6rsen\u00ac\n\u201eagenten betreiben will, bedarf der staatlichen Bewilligung.\n\u201eAls Effektensensal wird betrachtet, wer an der B\u00f6rse K\u00e4ufe\n\u201eund Verk\u00e4ufe von Werthpapieren (Wechsel ausgenommen) f\u00fcr\n\u201efremde Rechnung und auf fremden Namen vermittelt, als B\u00f6rsen\u00ac\n\u201eagent, wer solche Gesch\u00e4fte f\u00fcr fremde Rechnung, aber auf ei\u00ac\n\u201egenen Namen abschlie\u00dft.\u201c\n\u201eDen Effektensensalen ist nicht gestattet, derartige Gesch\u00e4fte\n\u201eauf eigene Rechnung zu betreiben.\n\u201e\u00a7 4. Die Sensale haben eine j\u00e4hrliche Geb\u00fchr von\n\u201e200 Fr., die B\u00f6rsenagenten eine solche von 500 Fr. zu ent\u00ac\n\u201erichten.\n\u201e\u00a7 5. Die Bewilligung zur Betreibung der betreffenden Ge\u00ac\n\u201esch\u00e4fte darf nur solchen Personen ertheilt werden, welche sich\n\u201edar\u00fcber ausweisen, da\u00df sie im Besitze der b\u00fcrgerlichen Rechte\n\u201eund Ehren stehen, eines guten Rufes genie\u00dfen und mit den\n\u201eerforderlichen kaufm\u00e4nnischen Kenntnissen ausger\u00fcstet sind. Im\n\u201eUebrigen unterliegt die Zahl der Effektensensale und B\u00f6rsen\u00ac\n\u201eagenten keiner Beschr\u00e4nkung, u. s. w.\n\u201e\u00a7 8. S\u00e4mmtliche Effektensensale und B\u00f6rsenagenten eines\n\u201eund desselben Verkehrsplatzes bilden eine Vereinigung, welche\n\u201eihre regelm\u00e4\u00dfigen Zusammenk\u00fcnfte in einem bestimmten Lokale\n\u201e(B\u00f6rse) hat.\n\u201eDie Vereinigung ist verpflichtet, Statuten, Reglemente und\n\u201eUsancen aufzustellen und dem Regierungsrathe zur Genehmi\u00ac\n\u201egung zu unterbreiten.\n\u201eDas Reglement wird auch die Eintrittsgeb\u00fchr, sowie die\n\u201eweitern Pflichten und Rechte anderer B\u00f6rsenbesucher be\u00ac\n\u201estimmen.\n\u201e\u00a7 9. An der B\u00f6rse k\u00f6nnen Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse in Werth\u00ac\n\u201epapieren nur durch die Effektensensale oder B\u00f6rsenagenten ge\u00ac\n\u201emacht werden. Ihnen allein steht auch die Festsetzung der nach\n\u201ejeder B\u00f6rsenversammlung zu ver\u00f6ffentlichenden Werthpapier\u00ac\n\u201ekurse zu.\n\u201e\u00a7 10. Die Effektensensale und B\u00f6rsenagenten haben alle an\n\u201eder B\u00f6rse oder au\u00dferhalb derselben abgeschlossenen Gesch\u00e4fte in\n\u201eWerthpapieren mit allen wesentlichen Umst\u00e4nden, Datum, Na\u00ac\n\u201emen der Kontrahenten, Natur des Umsatzobjektes, Preis,\n\u201eLieferzeit, sowie allf\u00e4lligen weitern Bedingungen Tag f\u00fcr\n\u201eTag in eigens dazu bestimmte, paginirte Journale, die weder\n\u201eRasuren noch Zwischenr\u00e4ume zwischen den eingeschriebenen\n\u201ePosten zeigen d\u00fcrfen, der Zeitfolge nach einzutragen. Dabei\n\u201eist besonders zu bemerken, ob ein Gesch\u00e4ft an der B\u00f6rse oder\n\u201eau\u00dferhalb derselben abgeschlossen worden sei.\n\u201eJedem Kontrahenten ist am Tage des Abschlusses ein\n\u201eSchlu\u00dfzeddel zuzustellen, der dieselben Angaben wie das Jour\u00ac\n\u201enal enth\u00e4lt.\n\u201e\u00a7 11. F\u00fcr jeden Abschlu\u00df bis auf den Nominalbetrag von\n\u201e3000 Fr. haben die Effektensensale und B\u00f6rfenagenten an die\n\u201eStaatskasse eine Geb\u00fchr von 20 Rappen, von mehr als\n\u201e3000 Fr. bis auf 10,000 Fr. eine Geb\u00fchr von 50 Rappen\n\u201eund von je weitern 10,000 Fr. oder einem Bruchtheil dersel\u00ac\n\u201eben 30 Rappen mehr zu entrichten.\n\u201eDiese Geb\u00fchr f\u00e4llt in Ermangelung einer anderweitigen\n\u201eVerst\u00e4ndigung beiden Kontrahenten zu gleichen Theilen zur\n\u201eLast.\n\u201eDie Entrichtung der Geb\u00fchren erfolgt durch Verwenden\n\u201evon Stempelmarken oder gestempelten Formularen, welche von\n\u201eden Effekensensalen und B\u00f6rsenagenten bei der Finanzdirektion\n\u201ezu beziehen sind.\n\u201e\u00a7 12. Behufs Aus\u00fcbung der n\u00f6thigen Aufsicht \u00fcber den\n\n\u201eBetrieb der B\u00f6rsengesch\u00e4fte ernennt der Regierungsrath einen\n\u201eoder mehrere Kommiss\u00e4re, welchen obliegt, den B\u00f6rsenversam\u00ac\n\u201elungen beizuwohnen.\n\u201eDieselben haben auch das Recht, auf schriftliche Beschwerde\n\u201eeines betheiligten hin, oder wenn Verdacht besteht, da\u00df die ge\u00ac\n\u201esetzlichen Geb\u00fchren nicht entrichtet werden, von dem durch\n\u201edieses Gesetz vorgeschriebenen Journal der Effekensensale und\n\u201eB\u00f6rsenagenten Einsicht zu nehmen und sich zu versichern, da\u00df\n\u201ealle innerhalb wie au\u00dferhalb der B\u00f6rsenlokale und B\u00f6rsenzeit\n\u201evon denselben abgeschlossenen Gesch\u00e4fte in Werthpapieren vor\u00ac\n\u201eschriftsgem\u00e4\u00df eingetragen seien.\n\u201eIm Weitern wachen sie \u00fcber die Handhabung der Vor\u00ac\n\u201eschriften dieses Gesetzes, der Statuten, Reglemente und Usan\u00ac\n\u201eeen und \u00fcber die richtige Ver\u00f6ffentlichung der Werthpapier\u00ac\n\u201ekurse.\n\u201e\u00a7 14. Den B\u00f6rsenagenten und Effektensensalen ist unter\u00ac\n\u201esagt, f\u00fcr \u00f6ffentliche Beamte oder Angestellte, die verm\u00f6ge ihrer\n\u201eStellung zur Leistung einer Kaution verpflichtet sind, sowie\n\u201ef\u00fcr Angestellte in Privatgesch\u00e4ften, ohne Vorwissen der Vor\u00ac\n\u201egesetzten derselben, und f\u00fcr Personen, deren Identit\u00e4t nicht\n\u201efestgestellt ist, Auftr\u00e4ge zu B\u00f6rsengesch\u00e4ften anzunehmen.\n\u201e\u00a7 15. Die Effektensensale und B\u00f6rsenagenten d\u00fcrfen weder\n\u201eunter sich noch mit Dritten Einverst\u00e4ndnisse treffen oder be\u00ac\n\u201eg\u00fcnstigen, zu dem Zwecke, einen Einflu\u00df auf den Kurs der\n\u201eWerthpapiere auszu\u00fcben; insbesondere ist auch die wissentliche\n\u201eoder grob fahrl\u00e4\u00dfige Verbreitung falscher Nachrichten zu ahnden.\n\u201e\u00a7 16. Als Sicherheit f\u00fcr die Erf\u00fcllung der gem\u00e4\u00df diesem\n\u201eGesetze abgeschlossenen Gesch\u00e4fte hat jeder Effektensensal eine\n\u201eRealkaution von 3000 Fr. bis 5000 Fr., jeder B\u00f6rsenagent\n\u201eeine solche von 10,000 Fr. bis 20,000 Fr. in Werthpapieren\n\u201ebei der Finanzdirektion zu hinterlegen.\nJf*...*\n\u201eDiese Kaution kann, wenn ein Sensal oder B\u00f6rsenagent\n\u201eseinen Verpflichtungen nicht nachkommt, ohne Rechtstrieb so\u00ac\n\u201efort an der B\u00f6rse realisirt werden.\n\u201eGenauere Bestimmungen hier\u00fcber sind in die durch \u00a7 8 vor\u00ac\n\u201egesehenen Statuten aufzunehmen.\n\u201e\u00a7 17. Alle Sondervereinigungen au\u00dferhalb der in \u00a7 8 dieses\n\u201eGesetzes vorgesehenen B\u00f6rsenvereinigung, zu dem Zwecke, die\n\u201eVorschriften dieses Gesetzes zu umgehen, sind untersagt.\n\u201e\u00a7 19. Wer den Vorschriften dieses Gesetzes oder den in\n\u201eAusf\u00fchrung desselben von kompetenter Stelle erlassenen Ver\u00ac\n\u201ef\u00fcgungen zuwiderhandelt, ist, falls nicht Bestimmungen des\n\u201eStrafgesetzbuches zur Anwendung kommen, und abgesehen von\n\u201eallf\u00e4lliger Schadensersatzpflicht, mit Bu\u00dfe bis auf 5000 Fr.\n\u201ezu Handen der Staatskasse, womit in schweren F\u00e4llen Ge\u00ac\n\u201ef\u00e4ngni\u00df verbunden werden kann, zu bestrafen.\n\u201eGegen\u00fcber den Effektensensalen und B\u00f6rsenagenten kann\n\u201edie Bu\u00dfe mit Entzug der Konzession f\u00fcr eine bestimmte Zeit\n\u201eoder f\u00fcr immer verbunden werden.\n\u201e\u00a7 20. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1884 in\n\u201eKraft\" u. s. w.\nDurch die Volksabstimmung vom 2. Dezember 1883 wurde\ndieses Gesetz vom z\u00fcrcherischen Volke angenommen.\nB. Schon vor der Volksabstimmung vom 2. Dezember 1883\nreichte der Effektenb\u00f6rsenverein Z\u00fcrich f\u00fcr sich und seine 17\nMitglieder dem Bundesgerichte eine vom 30. November 1883\ndatirte Beschwerdeschrift ein, in welcher er in der Hauptsache\nden Antrag stellt: Das Bundesgericht wolle die Inkraftsetzung\ndieses Gesetzes (eventuell der verfassungswidrigen Bestimmungen\ndesselben) verbieten. Zur Begr\u00fcndung wird im Wesentlichen\nausgef\u00fchrt:\na. Das Gesetz begr\u00fcnde eine Staatsb\u00f6rse; nur diejenigen,\nwelche an dieser Staatsb\u00f6rse Gesch\u00e4fte f\u00fcr Dritte vermitteln,\nseien den gesetzlichen Bestimmungen unterworfen. Soweit daher\ndas Gesetz blos f\u00fcr Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse an der B\u00f6rse besondere\nerschwerende Bestimmungen aufstelle, m\u00f6ge von einer Verfas\u00ac\nsungsverletzung nicht gesprochen werden k\u00f6nnen, da sich sagen\nlasse, es sei ja kein Sensal oder B\u00f6rsenagent gezwungen, seine Ge\u00ac\nsch\u00e4fte an der Staatsb\u00f6rse zu machen, sondern es stehe jedem frei,\nseine Gesch\u00e4fte an der B\u00f6rse unter Uebernahme der gesetzlichen\nVerpflichtungen oder aber au\u00dferhalb der B\u00f6rse zu machen. Wenn\ndagegen das Gesetz die Effektensensale und B\u00f6rsenagenten auch\nf\u00fcr Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse au\u00dferhalb der B\u00f6rse zu Bezahlung\n\neiner Abschlu\u00dfgeb\u00fchr (\u00a7 11) und zu Eintragung der Namen\nder Auftraggeber in ein, dem B\u00f6rsenkommiss\u00e4re stets offen zu\nhaltendes, Journal verpflichte (\u00a7 10 und 12), so liege hierin\neine Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetze, da ja andere\nPersonen (Banken, Bankiers und andere), welche au\u00dferhalb der\nB\u00f6rse die ganz gleichen Gesch\u00e4fte in ganz gleicher Weise ge\u00ac\nwerbem\u00e4\u00dfig betreiben, diesen Bel\u00e4stigungen nicht unterworfen\nseien.\nb. Ebenso liege eine Verletzung der Gleichheit vor dem\nGesetze darin, da\u00df nach \u00a7 14 und 19 des Gesetzes nur die\nEffektensensale und B\u00f6rsenagenten, nicht aber auch Bankiers\nund Banken bestraft werden, wenn sie von den in \u00a7 14 be\u00ac\nzeichneten Personen B\u00f6rsenauftr\u00e4ge entgegennehmen und da\u00df\nauch die Strafandrohung des \u00a7 15 des Gesetzes sich nur auf\nEffektensenfale und B\u00f6rsenagenten beziehe.\nc. Endlich verletze auch \u00a7 16 des Gesetzes, welcher die Kau\u00ac\ntionen der B\u00f6rsenagenten und Effektensensale auch f\u00fcr au\u00dfer\u00ac\nhalb der B\u00f6rse abgeschlossene Gesch\u00e4fte haften lasse und f\u00fcr\nderen Realisirung ein besonderes rasches Exekutionsverfahren\nvorschreibe, den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetze.\nd. Bei der Vorberathung des Gesetzes sei vielfach ausge\u00ac\nrochen worden, da\u00df einer der Zwecke des Gesetzes der sei, den\nEffektenb\u00f6rsenverein und dessen Privatb\u00f6rfe aufzuheben. Ange\u00ac\nsichts der Redaktion des \u00a7 17 des Gesetzes sei aber zweifelhaft,\nob dieses Resultat erreicht werde, da der Verein \u00e4lter sei als\ndas Gesetz und somit kaum gesagt werden k\u00f6nne, derselbe be\u00ac\nzwecke eine Umgehung des Gesetzes. Sollte inde\u00df das Gesetz\ndahin ausgelegt werden wollen, da\u00df au\u00dfer der in \u00a7 2 und 8\nvorgesehenen Staatsb\u00f6rse jede andere Vereinigung zum Zwecke,\nt\u00e4glich gemeinsam die Vermittlung von Verkehr in Werthpa\u00ac\npieren zu betreiben, unzul\u00e4\u00dfig sei, so liege eine Verletzung des\nverfassungsm\u00e4\u00dfig garantirten Vereinsrechtes vor, da der Ef\u00ac\nfektenb\u00f6rsenverein Zwecke verfolge, welche nach dem allgemeinen\nRechte durchaus erlaubt seien.\nC. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde tr\u00e4gt der\nRegierungsrath des Kantons Z\u00fcrich auf Abweisung derselben\nan, indem er bemerkt: Der Grund, warum das Gesetz seine\nVorschriften nicht auch auf den Verkehr in Werthpapieren au\u00dfer\u00ac\nhalb der B\u00f6rse ausdehne, liege darin, da\u00df es unm\u00f6glich\ndiesen Verkehr zu kontroliren und da\u00df \u00fcbrigens der Verkehr\nder B\u00f6rse, welcher den Kurs der Werthpapiere bestimme,\nsonders wichtig sei. Die Belastungen und Beschr\u00e4nkungen,\nwelche den Effektensensalen und B\u00f6rsenagenten durch das Ge\u00ac\nsetz auferlegt werden, seien nur eine Folge der bevorzugten\nStellung, welche ihnen das Gesetz dadurch einr\u00e4ume, da\u00df sie\nallein den Verkehr an der B\u00f6rse vermitteln d\u00fcrfen. In Be\u00ac\ntreff der behaupteten Verletzung des Vereinsrechtes werde nur\nbemerkt, da\u00df der Regierungsrath gegen das Fortbestehen des\nEffektenb\u00f6rsenvereins durchaus keine Einwendung erhebe, vor\u00ac\nausgesetzt, da\u00df der Verein sich den Bestimmungen des Gesetzes\nf\u00fcge. Sollte derselbe dagegen, wie es den Anschein habe, sich\ngegen das Gesetz auflehnen wollen, so werde der Regierungs\u00ac\nrath Mittel und Wege finden, um dem Gesetze Nachachtung zu\nverschaffen.\nD. Replikando h\u00e4lt der Effektenb\u00f6rsenverein an den Ausf\u00fch\u00ac\nrungen seiner Rekursschrift unter weiterer Begr\u00fcndung fest, in\u00ac\ndem er noch beif\u00fcgt, da\u00df die Belegung der B\u00f6rsenagenten und\nEffektensensale mit einer Abschlu\u00dfgeb\u00fchr f\u00fcr ihre au\u00dferhalb der\nB\u00f6rse abgeschlossenen Gesch\u00e4fte auch gegen Art. 19 Abs. 1 der\nKantonsverfassung versto\u00dfe, welcher bestimme: \u201eAlle Steuer\u00ac\n\u201epflichtigen haben im Verh\u00e4ltnisse der ihnen zu Gebote stehen\u00ac\n\u201eden H\u00fclfsmittel an die Staats= und Gemeindelasten beizu\u00ac\n\u201etragen.\u201c\nE. Auf eine sachbez\u00fcgliche Anfrage des Effektenb\u00f6rsenvereins\nerwiderte der Regierungsrath des Kantons Z\u00fcrich mit Schreiben\nvom 29. Dezember 1883: Nach seiner Meinung sei unzweifel\u00ac\nhaft, da\u00df das Gesetz vom 2. Dezember 1883 keine Staatsb\u00f6rse\nschaffe, dagegen statuire, da\u00df lediglich die konzessionirten Ef\u00ac\nfektensensale und B\u00f6rsenagenten zur Abhaltung von B\u00f6rsenver\u00ac\nsammlungen berechtigt seien. Da\u00df \u00a7 17 des Gesetzes sich gerade\ngegen Vereinigungen richte, welche vom Effektenb\u00f6rsenverein als\n\u201ePrivatb\u00f6rsen\u201c bezeichnet werden, unterliege nicht dem geringsten\nZweifel. Wenn es nach wie vor einzelnen Personen oder\nBankinstituten gestattet sei, Kursbl\u00e4tter herauszugeben, so k\u00f6nne\n\ndagegen dieses Recht niemals einer Vereinigung gestattet wer\u00ac\nden, welche geneigt scheine, das Gesetz umgehen zu wollen. Der\nRegierungsrath werde sich daher, wenn der Effektenb\u00f6rsenverein,\nehe dessen einzelne Mitglieder die staatliche Konzession zu Aus\u00ac\n\u00fcbung ihres Gewerbes erhalten haben, B\u00f6rsenversammlungen\nabhalte oder ein Kursblatt herausgebe, gen\u00f6thigt sehen, daf\u00fcr\nzu sorgen, da\u00df \u00a7 19 des Gesetzes zur Anwendung komme.\nF. Nach Empfang dieses Schreibens des Regierungsrathes\nrichtete der Effektenb\u00f6rsenverein einen neuen vom 5. Januar\n1884 datirten Rekurs an das Bundesgericht, in welchem er\nbeantragt: Das Bundesgericht wolle beschlie\u00dfen, es sei dem\nEffektenb\u00f6rfenverein Z\u00fcrich gestattet, Versammlungen abzuhalten,\nworin die Mitglieder des Vereins, \u2014 auch wenn sie an der\nin \u00a7 2 und 8 des z\u00fcrcherischen Gesetzes betreffend die Gewerbe\nder Effektensensale und B\u00f6rsenagenten vom 2. Dezember 1883\nerw\u00e4hnten B\u00f6rse keine Gesch\u00e4fte in Werthpapieren abschlie\u00dfen\nwollen und deshalb kein Patent als \u201eB\u00f6rsenagenten\u201c gel\u00f6st\nhaben, \u2014 K\u00e4ufe und Verk\u00e4ufe in Werthpapieren abschlie\u00dfen\nund ferner auch gestattet, die Resultate der in diesen Vereins\u00ac\nversammlungen abgeschlossenen Gesch\u00e4fte in einem Kursblatte\nzu publiziren. Zur Begr\u00fcndung wird im Wesentlichen ausge\u00ac\nf\u00fchrt: Das Gesetz sage nicht, da\u00df wer an einer B\u00f6rse, d. h.\n\u00fcberhaupt in regelm\u00e4\u00dfigen Zusammenk\u00fcnften Gesch\u00e4fte in\nWerthpapieren f\u00fcr Dritte abschlie\u00dfe, um eine Konzession ein\u00ac\nkommen m\u00fcsse, sondern es spreche speziell nur von der B\u00f6rse,\nwomit nur die im Gesetze des N\u00e4hern reglementirte Staats\u00ac\nb\u00f6rse gemeint sein k\u00f6nne. Es sei ferner nicht zweifelhaft, da\u00df\nauch au\u00dferhalb der Staatsb\u00f6rse Gesch\u00e4fte in Werthpapieren ab\u00ac\ngeschlossen werden d\u00fcrfen, und es seien Zusammenk\u00fcnfte nicht\nkonzessionirter Agenten, Sensalen und Bankiers zu diesem Zwecke\nim Gesetze nicht verb\u00f8ten. Der angefochtene Bescheid des Re\u00ac\ngierungsrathes, welcher dem Effektenb\u00f6rsenverein die Abhaltung\nprivater B\u00f6rsenversammlungen f\u00fcr so lange, als seine Mitglie\u00ac\nder keine staatliche Konzession ausgewirkt haben, verbiete, gehe\ndaher \u00fcber das Gesetz hinaus und verletze das durch Art. 3\nder Kantonsverfassung und Art. 56 der Bundesverfassung ge\u00ac\nw\u00e4hrleistete freie Vereins= und Versammlungsrecht. Auch k\u00f6nne\ndem Effektenb\u00f6rsenverein nicht verboten werden, seine Ver\u00ac\nsammlungen als B\u00f6rsenversammlungen zu bezeichnen und ein\nKursblatt zu pupliziren.\nDas Verbot der Publikation eines\nKursblattes involvire eine Verletzung der Gleichheit vor dem\nGesetze und der verfassungsm\u00e4\u00dfig gew\u00e4hrleisteten Pre\u00dffreiheit.\nAuch in \u00a7 17 des Gesetzes sei das von der Regierung in das\nGesetz hineingelegte Verbot nicht enthalten und es sei unver\u00ac\nst\u00e4ndlich, wie die Regierung behaupten k\u00f6nne, der schon seit\nfast zehn Jahren bestehende Effektenb\u00f6rsenverein befolge den\nZweck, das Gesetz zu umgehen. Fraglich k\u00f6nne nur sein, ob nicht\nder staatliche B\u00f6rsenkommiss\u00e4r auch den Versammlungen des\nEffektenb\u00f6rsenvereins beizuwohnen habe, dagegen k\u00f6nne keine\nRede davon sein, da\u00df diese Versammlungen \u00fcberhaupt verboten\nwerden d\u00fcrfen.\nG. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde f\u00fchrt der\nRegierungsrath des Kantons Z\u00fcrich aus: Es k\u00f6nne gar keinem\nZweifel unterliegen, da\u00df das Gesetz den B\u00f6rsenverkehr in\nWerthpapieren \u00fcberhaupt der staatlichen Aufsicht unterwerfen\nwolle; seine Bestimmungen beziehen sich nicht nur auf eine\ngewisse B\u00f6rse, sondern auf jede B\u00f6rse, d. h. jede Versammlung\noder Vereinigung, welche B\u00f6rsenzwecke im Werthschriftenverkehr\nverfolge. Allerdings beziehe sich das Gesetz, wie selbstverst\u00e4ndlich,\nnicht auf den unmittelbaren direkten, also ganz privaten Kauf\nund Verkauf von Werthpapieren, wohl aber betreffe es jene\norganisirte Form des Kaufs und Verkaufs von Werthpapieren,\ndie schon sehr lange den Namen \u201eB\u00f6rse\u201c f\u00fchre und sich ihre\neigenartigen Reglemente und Usancen gegeben habe. Indem das\nGesetz diese organisirte Form des Werthschriftenverkehrs unter\nstaatliche Aufsicht stelle und die Vermittlung von Kauf und\nVerkauf von Werthschriften in dieser Form d. h. an der B\u00f6rse\nnur solchen Personen gestatte, die eine staatliche Bewilligung\ndazu besitzen und sich auch den andern Vorschriften des Gesetzes\nunterziehen, wolle es eine andere Ben\u00fctzung der gleichen Ver\u00ac\nkehrsform ausschlie\u00dfen, wie auch in \u00a7 17 deutlich ausgesprochen\nsei. Es sei daher durchaus unrichtig, da\u00df der Bescheid des Re\u00ac\ngierungsrathes vom 29. Dezember 1883 \u00fcber das Gesetz hin\u00ac\nausgehe und ebenso unrichtig, da\u00df das Gesetz die verfassungs\u00ac\n\nm\u00e4\u00dfigen Garantien des Vereins und Versammlungsrechtes, der\nPre\u00dffreiheit oder der Rechtsgleichheit verletze. Denn das Ver\u00ac\neins= und Versammlungsrecht finde zweifellos seine Schranke in\ndem Grundsatz, da\u00df die bestehenden Gesetze gehalten werden\nm\u00fcssen; den Schutz der verfassungsm\u00e4\u00dfigen Garantie genie\u00dfen\nsolche Vereine unzweifelhaft nicht, welche gerade die Umgehung\nder bestehenden Gesetze zum Zwecke haben. Der dem Gewerbe\neines B\u00f6rsenagenten und Effektensensalen anhaftende monopo\u00ac\nlistische Charakter,\nwonach es an einem Verkehrsplatze nur\nEine regul\u00e4re Effektenb\u00f6rse geben k\u00f6nne, \u2014 gebe auch den\nB\u00f6rsenvereinigungen eine ausnahmsweise Stellung im Gebiete\nder Vereine und Versammlungen, wodurch gerade die Inter\u00ac\nvention der staatlichen Gesetzgebung sich rechtfertige. Eine Ver\u00ac\nletzung der verfassungsm\u00e4\u00dfigen Rechtsgleichheit l\u00e4ge gerade\ndann vor, wenn dem Effektenb\u00f6rsenverein der B\u00f6rsenverkehr ge\u00ac\nstattet w\u00fcrde, ohne da\u00df den Anforderungen des Gesetzes, das\nf\u00fcr Alle gelte, Gen\u00fcge geleistet w\u00e4re. Die Herausgabe eines\nKursblattes sei nichts weiteres als eine Beth\u00e4tigung und Aeu\u00ac\n\u00dferung des B\u00f6rsenverkehrs in Werthpapieren; dieselbe k\u00f6nne\ndaher selbstverst\u00e4ndlich nur dann gestattet werden, wenn der\nVerein und seine Mitglieder sich den f\u00fcr den B\u00f6rsenverkehr\naufgestellten Gesetzesbestimmungen f\u00fcgen; eine Verletzung des\nRechtes der freien Meinungs\u00e4u\u00dferung liege darin, da\u00df die Re\u00ac\ngierung die Beobachtung eines zu Recht bestehenden Gesetzes\nverlange, gewi\u00df nicht. Demnach werde auf Abweisung des Re\u00ac\nkurses angetragen.\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\n1. Die vom Effektenb\u00f6rsenverein Z\u00fcrich eingereichten Be\u00ac\nschwerden richten sich beide unmittelbar gegen das vom z\u00fcrche\u00ac\nrischen Volke am 2. Dezember 1883 angenommene Gesetz be\u00ac\ntreffend die Gewerbe der Effektensensale und B\u00f6rsenagenten;\ndie Beschwerde vom 5. Januar 1884 ist allerdings formell\ngegen den Bescheid des z\u00fcrcherischen Regierungsrathes vom\n29. Dezember 1883 gerichtet. Allein gegen diesen Bescheid\nw\u00e4re, da derselbe blos eine Ansichts\u00e4u\u00dferung \u00fcber den Sinn\ndes Gesetzes und keineswegs eine in Anwendung des, damals\nja noch gar nicht in Kraft getretenen, Gesetzes erlassene Ver\u00ac\nf\u00fcgung in einem Einzelfalle enth\u00e4lt, eine selbst\u00e4ndige Beschwerde\nan das Bundesgericht gem\u00e4\u00df Art. 59 des Bundesgesetzes \u00fcber\nOrganisation der Bundesrechtspflege gar nicht statthaft. In\nWahrheit ist denn auch die Beschwerde vom 5. Januar 1884\nnicht gegen den erw\u00e4hnten regierungsr\u00e4thlichen Bescheid, sondern\ngegen das Gesetz selbst, sofern diesem der in dem Bescheide des\nRegierungsrathes entwickelte Sinn zukomme, gerichtet, Letzteres\nist aber, da ja die Auslegung und Anwendung der kantonalen\nGesetze ausschlie\u00dflich den kantonalen Beh\u00f6rden zusteht, vom\nBundesgerichte ohne weiters als feststehend anzunehmen; es\nliegt auch kein Grund vor, die rekurirende Partei mit ihrer be\u00ac\nz\u00fcglichen Beschwerde etwa zun\u00e4chst an die oberste kantonale\nBeh\u00f6rde, den Kantonsrath, zu verweisen, da, nach dem Zusam\u00ac\nmenhange der gesetzlichen Bestimmungen, an der Richtigkeit\nder vom Regierungsrathe vertretenen Auslegung des Gesetzes\nein begr\u00fcndeter Zweifel kaum bestehen kann.\n2. Das Gesetz vom 2. Dezember 1883 normirt die Aus\u00ac\n\u00fcbung der Gewerbe eines Effektensensalen und B\u00f6rsenagenten.\nEs unterwirft den b\u00f6rsenm\u00e4\u00dfigen, d. h. in regelm\u00e4\u00dfigen, zu\ndiesem Zwecke abgehaltenen, Vereinigungen vermittelten Ver\u00ac\nkehr in Werthpapieren (ausschlie\u00dflich der Wechsel) gewissen\nBeschr\u00e4nkungen. Derselbe wird der staatlichen Aufsicht unter\u00ac\nstellt, die Befugni\u00df zur Abhaltung von B\u00f6rsenversammlungen\nf\u00fcr den Umsatz in Werthpapieren wird auf die staatlich kon\u00ac\nzessionirten Sensale und Agenten, welche sich f\u00fcr jeden Ver\u00ac\nkehrsplatz zu einem B\u00f6rsenverein zu organisiren haben, be\u00ac\nschr\u00e4nkt, so da\u00df anderweitige B\u00f6rsenvereinigungen (Winkelb\u00f6rsen)\nals unzul\u00e4\u00dfig erscheinen, und es werden die konzessionirten\nAgenten und Sensale in ihrem Gesch\u00e4ftsbetriebe bestimmten\nNormen (Pflicht zur Eintragung der Namen der Auftraggeber\nins Journal u. s. w.) unterworfen und mit einer Konzessions\u00ac\ngeb\u00fchr, sowie einer Verkehrssteuer (Abschlu\u00dfgeb\u00fchr f\u00fcr die von\nihnen vermittelten Gesch\u00e4fte) u. s. w. belegt. Das Gesetz sta\u00ac\ntuirt also f\u00fcr den B\u00f6rsenverkehr in Werthpapieren den Kon\u00ac\nzessionszwang und stellt im \u00f6ffentlichen Interesse gewisse Be\u00ac\nstimmungen \u00fcber die Aus\u00fcbung des konzessionirten Gewerbes\nauf.\n\n3. Inwiefern nun die Aufstellung derartiger gesetzlicher Be\u00ac\nstimmungen \u00fcber die Berechtigung zum Betriebe des B\u00f6rsen\u00ac\ngesch\u00e4ftes in Werthpapieren und \u00fcber die Aus\u00fcbung desselben\nmit dem verfassungsm\u00e4\u00dfigen Grundsatze der Handels= und Ge\u00ac\nwerbefreiheit vereinbar sei, hat das Bundesgericht nicht zu\nuntersuchen, da die Wahrung des erw\u00e4hnten verfassungsm\u00e4\u00dfigen\nPrinzipes den politischen Beh\u00f6rden des Bundes und nicht dem\nBundesgerichte zusteht. Ist dagegen die Aufstellung gesetzlicher\nBestimmungen des angegebenen Inhalts vom Standpunkte der\nHandels= und Gewerbefreiheit aus zul\u00e4\u00dfig, so kann in den an\u00ac\ngefochtenen Gesetzesbestimmungen auch eine Verletzung des\nVereins= und Versammlungsrechtes, der Pre\u00dffreiheit, der Gleich\u00ac\nheit vor dem Gesetze oder des in Art. 19 Absatz 1 der\nKantonsverfassung enthaltenen Grundsatzes nicht erblickt werden.\n4. Was vorerst die behauptete Verletzung des Vereins= und\nVersammlungsrechtes anbelangt, so ist klar, da\u00df auf die ver\u00ac\nfassungsm\u00e4\u00dfige Gew\u00e4hrleistung nur solche Vereinigungen An\u00ac\nspruch haben, welche weder in ihrem Zwecke noch in ihren\nMitteln mit der geltenden Rechtsordnung im Widerspruche\nstehen. Ob dies der Fall sei aber kann, wie das Bundesgericht\nbereits in seiner Entscheidung in Sachen Versicherungskasse\nTrub vom 15. April 1882 (Amtliche Sammlung VIII, S. 254)\nausgesprochen hat, nicht aus dem Prinzipe der Vereinsfreiheit\nselbst gefolgert, sondern mu\u00df aus dem anderweitigen Inhalte\ndes geltenden objektiven Rechtes entnommen werden. Wenn da\u00ac\nher durch das bestehende Gewerberecht Vereinigungen zum Zwecke\neiner bestimmten gewerblichen Beth\u00e4tigung entweder \u00fcberhaupt\nuntersagt oder nur unter gewissen Bedingungen gestattet werden,\nso kann selbstverst\u00e4ndlich f\u00fcr eine Vereinigung, welche eine den\nbetreffenden Gesetzesbestimmungen zuwiderlaufende Th\u00e4tigkeit\nzum Zwecke hat, der Schutz der verfassungsm\u00e4\u00dfigen Garantie\ndes Vereins= und Versammlungsrechtes nicht angerufen werden,\nvielmehr erscheint eine solche Vereinigung als rechtswidrig und\nunterliegt daher nothwendig der Aufl\u00f6sung; die verfassungs\u00ac\nm\u00e4\u00dfige Zul\u00e4\u00dfigkeit eines sachbez\u00fcglichen, dem Gewerberechte an\u00ac\ngeh\u00f6renden gesetzlichen Verbotes aber kann nicht nach dem\nGrundsatze der Vereinsfreiheit, sondern mu\u00df nach dem \u00fcbrigen\nInhalte des geltenden Verfassungsrechtes, speziell dem Grund\u00ac\nsatze der Handels= und Gewerbefreiheit beurtheilt werden.\n5. Ebensowenig kann offenbar in casu von einer Verletzung\nder Pre\u00dffreiheit gesprochen werden. Denn die Feststellung der\nan der B\u00f6rse erzielten Kurse und deren Ver\u00f6ffentlichung\neinem Kursblatte bildet ja eben einen integrirenden Bestand\u00ac\ntheil der ausschlie\u00dflich den konzessionirten Agenten und Sensalen\nvorbehaltenen Gewerbeth\u00e4tigkeit und kann daher selbstverst\u00e4nd\u00ac\nlich auch nur diesen nicht aber einer gesetzlich unzul\u00e4\u00dfigen pri\u00ac\nvaten B\u00f6rsenvereinigung (Winkelb\u00f6rse) gestattet werden. Die\nVer\u00f6ffentlichung, beziehungsweise Weiterverbreitung der an der\n\u00f6ffentlichen B\u00f6rse gemachten und im Kursblatte gesetzm\u00e4\u00dfig\nfestgestellten Kurse dagegen ist durch das angefochtene Gesetz\nNiemandem, also auch nicht den Mitgliedern des rekurrirenden\nVereins untersagt.\n6. Da\u00df sodann die konzessionirten B\u00f6rsenagenten und Sensale\nzur Stellung einer Kaution sowie zur Bezahlung einer Ver\u00ac\nkehrssteuer (Abschlu\u00dfgeb\u00fchr) von s\u00e4mmtlichen durch sie vermit\u00ac\ntelten Gesch\u00e4ften verpflichtet werden, da\u00df ihnen die namentliche\nEintragung der Auftraggeber in's Journal auferlegt und sie\nr\u00fccksichtlich der Entgegennahme von B\u00f6rsenauftr\u00e4gen und der\nEingehung von Vereinbarungen behufs Feststellung der Effekten\u00ac\nkurse unter Strafandrohung gewissen Beschr\u00e4nkungen unter\u00ac\nworfen werden, welche f\u00fcr Bankiers, die nicht an der B\u00f6rse\nals Vermittler auftreten, nicht gelten, enth\u00e4lt eine Verletzung\ndes Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetze nicht. Denn\nsofern, was vom Bundesgerichte, wie bemerkt, nicht zu pr\u00fcfen\nist, es als zul\u00e4\u00dfig erscheint, das Gewerbe eines Effektensensalen\nund B\u00f6rsenagenten seiner besondern Natur wegen der Konzes\u00ac\nsionspflicht zu unterwerfen und dadurch den konzessionirten\nSensalen und Agenten das ausschlie\u00dfliche Recht der b\u00f6rsenm\u00e4\u00ac\n\u00dfigen Vermittlung von Gesch\u00e4ften in Werthpapieren einzur\u00e4u\u00ac\nmen, so ist von selbst klar, da\u00df Sonderbestimmungen, welche\nf\u00fcr den Gewerbebetrieb der konzessionirten B\u00f6rsenvermittler auf\u00ac\ngestellt werden, nicht als willk\u00fcrliche, der objektiven Begr\u00fcndung\nentbehrende Ausnahmesatzungen betrachtet werden d\u00fcrfen, sondern\nda\u00df dieselben sich an eine objektive Verschiedenheit des gesetz\u00ac\n\ngeberisch zu normirenden Thatbestandes (die besondere f\u00fcr die\nB\u00f6rsenagenten und Sensalen durch die Natur ihres Gewerbe\u00ac\nbetriebes begr\u00fcndete Stellung) ankn\u00fcpfen und daher nicht gegen\nden verfassungsm\u00e4\u00dfigen Grundsatz der Gleichheit vor dem Ge\u00ac\nsetze versto\u00dfen. Denn durch letztern werden ja keineswegs alle\nVerschiedenheiten in der rechtlichen Behandlung einzelner B\u00fcr\u00ac\nger oder B\u00fcrgerklassen ausgeschlossen, sondern blos solche, welche\nnicht auf objektive Gr\u00fcnde, sondern nur auf willk\u00fcrliche Sa\u00ac\ntzung zur\u00fcckgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen. (S. Entscheidung des Bun\u00ac\ndesgerichtes in Sachen J\u00e4ggi vom 2. April 1880, Amtliche\nSammlung VI, S. 173 u. ff.)\n7. Speziell gilt dies auch f\u00fcr die Vorschrift, da\u00df die B\u00f6rsen\u00ac\nagenten und Sensale von s\u00e4mmtlichen (auch au\u00dfer der B\u00f6rse) von\nihnen vermittelten Gesch\u00e4ften in Werthpapieren eine Abschlu\u00df\u00ac\ngeb\u00fchr zu bezahlen haben, w\u00e4hrend andere Personen eine der\u00ac\nartige Geb\u00fchr nicht entrichten m\u00fcssen; denn die fragliche Vor\u00ac\nschrift h\u00e4ngt offenbar mit der privilegirten, besondere Rechte\nund daher auch Pflichten begr\u00fcndenden, Stellung der B\u00f6rsen\u00ac\nvermittler zusammen. Aus diesem Grunde kann denn auch von\neiner Verletzung des Art. 19 Absatz 1 der Kantonsverfassung\nnicht gesprochen werden, da gesagt werden kann, da\u00df eben zu\u00ac\nfolge ihrer privilegirten Stellung den B\u00f6rsenvermittlern eine,\nandere Personen nicht betreffende, Steuer zugemuthet werden\nd\u00fcrfe, um so mehr, als ja diese Steuer nach der Intention des\nGesetzgebers definitiv nicht von den B\u00f6rsenvermittlern, sondern\nvon den durch ihre Vermittlung kontrahirenden Personen zu\nragen ist.\n8. Was endlich die Vorschrift anbelangt, da\u00df die von den\nSensalen und Agenten zu stellende Kaution ohne weitern\nRechtstrieb durch Verkauf an der B\u00f6rse realisirt werden k\u00f6nne,\nso kann auch diese Vorschrift auf objektive Gr\u00fcnde, \u2014 die Art\nder bestellten Kaution, welche aus Werthschriften, die offenbar\nan der B\u00f6rse ihre angemessenste Verwerthung finden werden, be\u00ac\nstehen mu\u00df, und die besondere, rasche Exekution erheischende\nNatur der betreffenden Verpflichtungen, - zur\u00fcckgef\u00fchrt werden,\nso da\u00df auch in dieser Richtung eine Verletzung der Rechtsgleich\nheit nicht vorliegt. Selbstverst\u00e4ndlich ist freilich, da\u00df, bevor zur\nLiquidation der Kaution geschritten werden darf, deren Verfall\nbeziehungsweise die Schuldpflicht des betreffenden Sensalen oder\nAgenten rechtlich feststehen, im Streitfalle also durch richterliches\nUrtheil festgestellt sein mu\u00df.\nDemnach hat das Bundesgericht\nerkannt:\nDie Beschwerden des Effektenb\u00f6rsenvereins Z\u00fcrich vom\n30. November 1883 und 5. Januar 1884 werden als unbe\u00ac\ngr\u00fcndet abgewiesen.", null, null, null, null, null, null, "https://www.fallrecht.ch/c1010018.pdf", null, null, "[]", "2026-03-03T14:05:24.889738+00:00", null, null, null, null, "bad8ce63914c97ed615cb214fcf77d50f00b6d6fc552793e7dc1cd83d5df55d5", 1, 27700, null, null, null, 0, null, null, null, "2026-05-06T07:35:28", "2026-05-07T08:06:29", 0, 0, null, null]], "columns": ["decision_id", "court", "canton", "chamber", "docket_number", "docket_number_2", "decision_date", "publication_date", "language", "title", "legal_area", "regeste", "abstract_de", "abstract_fr", "abstract_it", "full_text", "outcome", "decision_type", "judges", "clerks", "collection", "appeal_info", "source_url", "pdf_url", "bge_reference", "cited_decisions", "scraped_at", "external_id", "source", "source_id", "source_spider", "content_hash", "has_full_text", "text_length", "Sachgebiet", "Themen", "Liste_Neuheiten", "BGE_PublikationVorgesehen", "erledigung", "AnzahlRichter", "local_json_path", "imported_at", "last_seen_at", "from_delta", "from_judic_scraper", "judic_structured", "judic_scraped_at"], "primary_keys": ["decision_id"], "primary_key_values": ["bge_10_I_18"], "units": {}, "query_ms": 0.8550239726901054}