{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_10_I_185", "bge", "CH", null, "10_I_185", null, "1884-01-01", null, "de", "BGE 10 I 185", "\u00d6ffentliches Recht", null, null, null, null, "31. Urtheil vom 14. Juni 1884 in Sachen Lang.\nA. Karl Lang, welcher der katholischen Konfession angeh\u00f6rt,\nbetreibt in der Stadtgemeinde Z\u00fcrich unter der Firma \u201eJakob\nLang\" ein kaufm\u00e4nnisches Gesch\u00e4ft; seinen pers\u00f6nlichen Wohn\u00ac\nsitz hatte er bis zum Herbst 1883, wo er in die Stadtgemeinde\nZ\u00fcrich \u00fcbersiedelte, in der Gemeinde Enge bei Z\u00fcrich. Im\nHerbste 1883 belegte ihn die Kirchenpflege der evangelisch re\u00ac\nformirten Kirchgemeinde St. Peter in Z\u00fcrich f\u00fcr das Jahr\n1883 mit einer f\u00fcr die allgemeinen kirchlichen Bed\u00fcrfnisse be\u00ac\nstimmten Steuer von 30 Fr. Eine von Karl Lang gegen diese\nSteueranlage eingereichte Reklamation wurde von der Kirchen\u00ac\npflege nicht ber\u00fccksichtigt, weil \u201ealle in der Stadt Z\u00fcrich domi\u00ac\n\u201ezilirten Gesch\u00e4ftsfirmen (ohne R\u00fccksicht auf die Konfession der\n\u201eInhaber derselben) mit dem Betrage ihrer Steuerkapitalien\n\u201eauch an die Kirchensteuern beitragspflichiig seien.\u201c Ein hie\u00ac\ngegen an den Bezirksrath von Z\u00fcrich ergriffener Rekurs wurde\ndurch Entscheidung vom 14. Februar 1884 kostenf\u00e4llig abge\u00ac\nwiesen, mit der Begr\u00fcndung: die Kirchenpflege St. Peter\nk\u00f6nne dem Gesch\u00e4fte Lang eine Kirchensteuer nach \u00a7 137 litt.\nb und c des Gemeindegesetzes von 1875 f\u00fcr so lange aufer\u00ac\nlegen, als der Gesch\u00e4ftsinhaber au\u00dferhalb der Gemeinde des\nGesch\u00e4ftsdomizils gewohnt habe; mit der Uebersiedelung des\nGesch\u00e4ftsinhabers in die Gemeinde des Gesch\u00e4ftsdomizils falle\ndiese Berechtigung dahin. Da nun Lang im Jahre 1883 noch\nbis zum 1. Oktober in Enge gewohnt habe, so sei er f\u00fcr\ndieses Jahr an die Kirchenpflege St. Peter in Z\u00fcrich steuer\u00ac\npflichtig.\nB. Gegen diesen Entscheid ergriff Karl Lang den staatsrecht\u00ac\nlichen Rekurs an das Bundesgericht, mit der Behauptung: Da\ner der katholischen Konfession angeh\u00f6re, so versto\u00dfe seine Be\u00ac\nsteuerung zu Kultuszwecken der evangelisch=reformirten Kirch\u00ac\ngemeinde St. Peter gegen den Grundsatz des Art. 49 Lemma\n6 der Bundesverfassung, welcher nach konstanter Praxis des\nBundesgerichtes bereits in Wirksamkeit getreten sei; die Beru\u00ac\nfung der Kirchenpflege und des Bezirksrathes von Z\u00fcrich auf den\n\nArt.\n37 des z\u00fcrcherichen Gemeindegesetzes sei verfehlt. Aller\u00ac\ndings seien nach dieser Gesetzesbestimmung \u201eausw\u00e4rts wohnende\nBesitzer von im Gemeindebann gelegenen Grundst\u00fccken bezie\u00ac\nhungsweise eines in der Gemeinde betriebenen Gewerbes\nder Gemeinde steuerpflichtig. Allein diese Bestimmung wolle\nund k\u00f6nne offenbar nur innerhalb der Schranken des in Art.\n133 des Gesetzes textuell reproduzirten Prinzips des Art. 49\nLemma 6 der Bundesverfassung Geltung beanspruchen. Ebenso\nverkehrt sei die Ausf\u00fchrung der Kirchenpflege, da\u00df auf die\nKonfession des Rekurrenten de\u00dfhalb keine R\u00fccksicht genommen\nwerden k\u00f6nne, weil nicht dessen Person, sondern sein in Z\u00fcrich\ngelegenes Verm\u00f6gen besteuert werde. Denn es sei ja klar, da\u00df\ndas an einem andern Orte als dem Wohnorte des Inhabers\ngelegene Verm\u00f6gen kein von der Person des Berechtigten ver\u00ac\nschiedenes Rechtssubjekt bilde und da\u00df die \u201eFirma\u201c eines Ein\u00ac\nzelkaufmannes, wenn man auch im gew\u00f6hnlichen Sprachge\u00ac\nbrauche von einem Verm\u00f6gen der Firma und dergleichen spreche,\nsich keineswegs als juristische Person qualifizire. Demnach werde\nbeantragt: Der Beschlu\u00df des Bezirksrathes von Z\u00fcrich vom\n14. Februar 1884 sei aufzuheben und zu erkennen, es sei Re\u00ac\nkurrent nicht verpflichtet, die ihm von der Kirchenpflege St.\nPeter in Z\u00fcrich auferlegte Kirchensteuer von 30 Fr. zu be\u00ac\nzahlen; es habe die Kirchenpflege die erlaufenen Kosten zu tra\u00ac\ngen, beziehungsweise dieselben dem Rekurrenten zu ersetzen und\nsie habe den letztern \u00fcberdies f\u00fcr verursachte Umtriebe ange\u00ac\nmessen zu entsch\u00e4digen.\nC. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht die\nrekursbeklagte Kirchenpflege St. Peter in Z\u00fcrich geltend: In\nerster Linie erscheine die Umgehung der regierungsr\u00e4thlichen\nInstanz, wie sie vom Rekurrenten beliebt worden sei, nach\nArt. 59 des Bundesgesetzes \u00fcber Organisation der Bundes\u00ac\nrechtspflege als unzul\u00e4ssig. Die Berufung auf Art 49 Absatz 6\nder Bundesverfassung sei zwecklos, so lange der dort niederge\u00ac\nlegte Grundsatz nicht durch die Gesetzgebung ausgef\u00fchrt worden\nsei. Die Besteuerung beziehe sich nicht auf die Person des\nRekurrenten, sondern auf sein Gesch\u00e4ft beziehungsweise Ge\u00ac\nsch\u00e4ftsverm\u00f6gen und sei gesetzlich gerechtfertigt. Zu bemerken sei\nauch, da\u00df nach den im Kanton Z\u00fcrich bestehenden Gemeinde\u00ac\nverh\u00e4ltnissen Kirchen= und Kultussteuern nicht identisch seien,\nindem die Kirchensteuern nicht immer ausschlie\u00dflich f\u00fcr eigent\u00ac\nliche Kultusausgaben, sondern auch f\u00fcr anderweitige allgemeine\nAusgaben f\u00fcr die Kirche dekretirt werden m\u00fcssen. Thatsache\nsei, da\u00df die St. Peterskirche in Z\u00fcrich mit Gel\u00e4ute, Orgel und\nGasbeleuchtung nicht ausschlie\u00dflich kirchlichen, beziehungsweise\nKultuszwecken, sondern hie und da auch andern allgemeinen\nZwecken diene, so z. B. f\u00fcr Konzerte, Singschulexamen, Ge\u00ac\nmeindeversammlungen, rc.; es sei Thatsache, da\u00df die Erhebung\neiner Kirchensteuer nicht einzig f\u00fcr gottesdienstliche Zwecke und\nwegen der Pfarrerbesoldungen, sondern auch wegen andern all\u00ac\ngemeinen Ausgaben der Kirchengutsverwaltung nothwendig ge\u00ac\nworden sei. Demnach werde auf Abweisung des Rekurses an\u00ac\ngetragen und jedenfalls gegen die beantragte Kostenauflage\nprotestirt.\nD. Der Bezirksrath von Z\u00fcrich bezieht sich im Wesentlichen\nauf seine angefochtene Entscheidung und die Ausf\u00fchrungen der\nKirchenpflege St. Peter.\nE. Replikando h\u00e4lt der Rekurrent unter ausf\u00fchrlicher Be\u00ac\ngr\u00fcndung an seinen Ausf\u00fchrungen und Antr\u00e4gen fest, indem\ner namentlich noch bemerkt: Wenn man auch zugebe, da\u00df das\nKirchengeb\u00e4ude zu St. Peter nebenbei zeitweise auch zu k\u00fcnst\u00ac\nlerischen, geselligen und politischen Zwecken benutzt werde, so\ngeschehe dies doch rein verg\u00fcnstigungsweise und werde \u00fcbrigens\ndas Kirchenb\u00fcdget kaum in merklicher Weise belasten. Andern\u00ac\nfalls m\u00fc\u00dfte die Kirchenpflege diejenige Steuerquote, welche zu\nandern als kirchlichen Zwecken zu dienen habe, von den\neigentlichen Kirchensteuern ausscheiden. Wie die Sache in Wirk\u00ac\nlichkeit liege, habe man es mit einer reinen Kultussteuer zu thun.\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\n1. Art. 59 des Bundesgesetzes betreffend die Organisation\nder Bundesrechtspflege bestimmt nicht, da\u00df der staatsrechtliche\nRekurs an das Bundesgericht nur gegen letztinstanzliche Ent\u00ac\nscheidungen der kantonalen Beh\u00f6rden statthaft sei, sondern l\u00e4\u00dft\ndenselben allgemein gegen alle Verf\u00fcgungen kantonaler Beh\u00f6r\u00ac\nden zu. Demnach ist denn auch von der bundesrechtlichen Pra\u00ac\n\nxis konstant anerkannt worden, da\u00df Beschwerden wegen Ver\u00ac\nfassungsverletzung, insbesondere wegen Verletzung der Bundes\u00ac\nverfassung, beim Bundesgerichte angebracht werden k\u00f6nnen, ohne\nda\u00df vorher die kantonalen Instanzen durchlaufen werden m\u00fc\u00df\u00ac\nten, und es hat sich das Bundesgericht lediglich das Recht ge\u00ac\nwahrt, Beschwerden, die in Umgehung der kantonalen Ober\u00ac\ninstanzen bei ihm angebracht wurden, an die kantonalen\nBeh\u00f6rden zur\u00fcckzuweisen, wenn es ihm, wie bei bestrittenen\nFragen des kantonalen Verfassungsrechtes, w\u00fcnschenswerth\nschien, die Ansicht der kantonalen Oberbeh\u00f6rden vor seiner\nEntscheidung zu kennen. Demnach ist auf die materielle Be\u00ac\nhandlung der Beschwerde einzutreten.\n2. Der Grundsatz des Art. 49 Absatz 6 der Bundesverfas\u00ac\nsung ist, trotzdem das zu \u201en\u00e4herer Ausf\u00fchrung\u201c desselben vor\u00ac\nbehaltene Bundesgesetz noch nicht erlassen worden ist, bereits\nd. h. mit dem Inkrafttreten der Bundesverfassung vom 29.\nMai 1874 in Wirksamkeit getreten. Dies ist vom Bundesge\u00ac\nrichte schon wiederholt ausgesprochen und begr\u00fcndet worden, so\nda\u00df es gen\u00fcgt, auf die diesbez\u00fcglichen Entscheidungen und\nderen Begr\u00fcndung zu verweisen. (Siehe u. A. Urtheile vom\n18. September 1875 in Sachen der Protestanten von Pro\u00ac\nmasens, Amtliche Sammlung I, S. 84 u. f., vom 7. Oktober\n1876 in Sachen M\u00fcller; ibidem II, S. 394, u. s. w.)\n3. Da Rekurrent unbestrittenerma\u00dfen Katholik ist und somit\nder evangelisch=reformirten Kirchgemeinde St. Peter nicht an\u00ac\ngeh\u00f6rt, so kann er gem\u00e4\u00df Art. 49 Absatz 6 der Bundesverfas\u00ac\nsung zu Bezahlung der streitigen Steuer nicht verhalten werden,\nsofern dieselbe \u201espeziell zu eigentlichen Kultuszwecken\u201c der\nKirchgemeinde St. Peter auferlegt worden ist. Nun ist die\nKirchgemeinde St. Peter unbestrittenerma\u00dfen eine rein kirchliche\nGenossenschaft, welche au\u00dfer dem Kirchenwesen keine Zweige\ndes \u00f6ffentlichen Dienstes zu verwalten hat, und es ist die strei\u00ac\ntige Steuer ausdr\u00fccklich zu Bestreitung \u201eallgemein kirchlicher\nBed\u00fcrfnisse\u201c auferlegt worden; es kann daher kein Zweifel\ndar\u00fcber obwalten, da\u00df die Steuer zu eigentlichen Kultuszwecken\nbestimmt und speziell hief\u00fcr auferlegt worden ist. Der Umstand,\nda\u00df das Kirchengeb\u00e4ude zu St. Peter hie und da auch zu\nandern als kirchlichen Zwecken benutzt wird, \u00e4ndert hieran\nnichts; sofern dasselbe zu Zwecken der politischen Gemeinde\ndient, hat letztere die Kirchgemeinde gem\u00e4\u00df Art. 27 des z\u00fcr\u00ac\ncherischen Gemeindegesetzes hief\u00fcr zu entsch\u00e4digen und es kann\nalso keineswegs gesagt werden, da\u00df ein Theil der von der\nKirchgemeinde St. Peter erhobenen Steuer zu Zwecken der po\u00ac\nlitischen Gemeinde verwendet werde. Die freiwillige Einr\u00e4u\u00ac\nmung des Kirchengeb\u00e4udes zu k\u00fcnstlerischen oder geselligen\nZwecken sodann berechtigt die Kirchgemeinde gewi\u00df nicht, Per\u00ac\nsonen, die ihr nicht angeh\u00f6ren, zur kirchlichen Besteuerung her\u00ac\nanzuziehen.\n4. Der Rekurs ist somit als begr\u00fcndet zu erkl\u00e4ren, denn die\nweitere Einwendung, da\u00df die streitige Steuer nicht vom Rekur\u00ac\nrenten, sondern von seinem \u201eGesch\u00e4fte\u201c oder \u201evon dem in der\nGemeinde Z\u00fcrich befindlichen Verm\u00f6gen\u201c des Gesch\u00e4ftes oder\nder Firma erhoben werde, ermangelt jeder Begr\u00fcndung und\nist nicht recht verst\u00e4ndlich. Denn es ist doch vollst\u00e4ndig klar,\nda\u00df, wenn von dem \u201eGesch\u00e4fte\" oder \u201eGesch\u00e4ftsverm\u00f6gen\u201c des\nRekurrenten eine Steuer erhoben wird, diese Steuer Niemand\nanders als eben den Rekurrenten trifft. Das \u201eGesch\u00e4ft\u201c oder\ndie \u201eFirma\u201c des Einzelkaufmannes ist ja selbstverst\u00e4ndlich\nkeine vom Gesch\u00e4ftsinhaber verschiedene juristische Person und\ndas \u201eGesch\u00e4ftsverm\u00f6gen\u201c kein Verm\u00f6gen einer solchen, sondern\nlediglich ein Bestandtheil des Verm\u00f6gens des Gesch\u00e4ftsherrn.\nWie man aber das \u201eVerm\u00f6gen\u201c einer Person besteuern k\u00f6nnte,\nohne die Person selbst zu besteuern, ist in der That nicht ein\u00ac\nzusehen.\n5. Erscheint somit der Rekurs in der Hauptsache als be\u00ac\ngr\u00fcndet, so liegen dagegen nicht hinl\u00e4ngliche Gr\u00fcnde vor, um\ndie Rekursbeklagte au\u00dferordentlicher Weise zu einer Parteient\u00ac\nsch\u00e4digung an den Rekurrenten f\u00fcr die vor Bundesgericht er\u00ac\nlaufenen Kosten zu verurtheilen.\nDemnach hat das Bundesgericht\nerkannt:\nDer Rekurs wird als begr\u00fcndet erkl\u00e4rt und es wird mithin\ndie angefochtene Entscheidung des Bezirksrathes von Z\u00fcrich\nvom 14. Februar 1884 aufgehoben.", null, null, null, null, null, null, "https://www.fallrecht.ch/c1010185.pdf", null, null, "[]", "2026-03-03T14:06:05.361918+00:00", null, null, null, null, "a703ccc29857697017d4a5f3d0673bd9bf6d611673c810c1b79a618644806705", 1, 10575, null, null, null, 0, null, null, null, "2026-05-06T07:35:28", "2026-05-07T08:06:29", 0, 0, null, null]], "columns": ["decision_id", "court", "canton", "chamber", "docket_number", "docket_number_2", "decision_date", "publication_date", "language", "title", "legal_area", "regeste", "abstract_de", "abstract_fr", "abstract_it", "full_text", "outcome", "decision_type", "judges", "clerks", "collection", "appeal_info", "source_url", "pdf_url", "bge_reference", "cited_decisions", "scraped_at", "external_id", "source", "source_id", "source_spider", "content_hash", "has_full_text", "text_length", "Sachgebiet", "Themen", "Liste_Neuheiten", "BGE_PublikationVorgesehen", "erledigung", "AnzahlRichter", "local_json_path", "imported_at", "last_seen_at", "from_delta", "from_judic_scraper", "judic_structured", "judic_scraped_at"], "primary_keys": ["decision_id"], "primary_key_values": ["bge_10_I_185"], "units": {}, "query_ms": 0.8544214069843292}