{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_10_I_190", "bge", "CH", null, "10_I_190", null, "1884-01-01", null, "de", "BGE 10 I 190", "\u00d6ffentliches Recht", null, null, null, null, "32. Urtheil vom 6. Juni 1884 in Sachen Sch\u00e4dli.\nA. Am 5. Januar 1883 erstattete die ledige Babetta Heer,\nvon Wallenstadt, Fabrikarbeiterin in Mels (St. Gallen), beim\nGemeindeammann von Mels die Vaterschaftsanzeige gegen Josef\nSch\u00e4dli, von Katzis (Graub\u00fcnden), welcher sich damals ebenfalls\nin Mels aufhielt, wo er am 29. Juni 1882 gegen Einlage\nseines Heimatscheines die Aufenthaltsbewilligung erhalten hatte\nund als Fabrikarbeiter in Arbeit stand. Bald darauf, zwischen\ndem 12. Januar und 1. Mai 1883, verlie\u00df Josef Sch\u00e4dli\nMels und begab sich nach Maienfeld (Graub\u00fcnden), wo er bei\neinem G\u00e4rtner in Kondition trat. Seine Ausweisschriften lie\u00df\ner inde\u00df, laut Bescheinigungen der Gemeinderathskanzlei von\nMels vom 10. April und 9. Mai 1884 in Mels zur\u00fcck und\nhat dieselben niemals herausverlangt, so da\u00df sie von der Ge\u00ac\nmeinderathskanzlei dem Polizeiamte zur Verf\u00fcgung gestellt wur\u00ac\nden. In Folge dessen hat Josef Sch\u00e4dli in Maienfeld, laut\nBescheinigung des dortigen Gemeindeschreibers vom 11. April\n1884, niemals Schriften deponirt. Nachdem die Babetia Heer\nam 22. April 1883 au\u00dferehelich ein M\u00e4dchen geboren hatte,\nmachte sie beim Vermittleramte Mels gegen Josef Sch\u00e4dli die\nVaterschaftsklage, d. h. Klage auf Bezahlung der gesetzlichen\nAlimentationsbeitr\u00e4ge und der Wochenbettsentsch\u00e4digung an\u00ac\nh\u00e4ngig. Die daherigen Vorladungen vor Vermittleramt wurden\ndem Josef Sch\u00e4dli am 2. und 14. Juni 1883 an seinem Auf\u00ac\nenthaltsorte in Maienfeld insinuirt. Da Sch\u00e4dli diesen Vor\u00ac\nladungen keine Folge leistete, so wurde die Sache durch Leit\u00ac\nschein vom 21. Juni 1883 an das Bezirksgericht Sargans\ngeleitet, bei welchem die Kl\u00e4gerin den Proze\u00df am 12. Septembei\n1883 anh\u00e4ngig machte. Die Proze\u00dfeingabe der Kl\u00e4gerin wurde\ndem Beklagten Sch\u00e4dli am 14. Oktober 1883 in Chur, wohin\ner mittlerweilen \u00fcbergesiedelt war, zugestellt. Derselbe bestritt\ndurch Gegeneingabe vom 2. November 1883 unter Berufung\nauf Art. 59, Absatz 1 der Bundesverfassung die Kompetenz der\nst. gallischen Gerichte. Durch Entscheidung des Bezirksgerichtes\nSargans vom 1. Februar 1884 wurde diese Einrede, unter\nVerurtheilung des Beklagten in die Gerichtskosten von 28 Fr.,\nabgewiesen.\nB. Gegen diese Entscheidung ergriff Josef Sch\u00e4dli mit Re\u00ac\nkursschrift vom 12./14. M\u00e4rz 1884 den staatsrechtlichen Rekurs\nan das Bundesgericht, indem er ausf\u00fchrt: die gegen ihn ange\u00ac\nstrengte Klage qualifizire sich als eine rein pers\u00f6nliche For\u00ac\nderungs= und keineswegs als Statusklage; dieselbe m\u00fcsse also\nda er aufrechtstehend sei, nach Art. 59, Absatz 1 der Bundes\u00ac\nverfassung an seinem Wohnorte geltend gemacht werden. Denn\nf\u00fcr die Anh\u00e4ngigmachung des Prozesses und die Begr\u00fcndung\ndes Gerichtsstandes sei nach st. gallischem Proze\u00dfrechte, wie\n\u00fcberhaupt so auch in Paternit\u00e4tssachen, gem\u00e4\u00df Art. 12 der Civil\u00ac\nproze\u00dfordnung die Zustellung der Ladung vor Vermittleramt\nund nicht, wie die Gegenpartei behaupten zu wollen scheine,\ndie Erstattung der Vaterschaftsanzeige, ma\u00dfgebend. Klagen auf\nWochenbettsentsch\u00e4digung und Alimentation werden nach der\nst. gallischen Gesetzgebung (Art. 4 des Paternit\u00e4tsgesetzes von\n1832) als reine Civilsachen im ordentlichen Civilverfahren ver\u00ac\nhandelt. Die rechtzeitige Erstattung der Vaterschaftsanzeige sei\nnach st. gallischem Rechte eine Vorbedingung des Klagerechtes\nder Geschw\u00e4ngerten und es enthalte eben de\u00dfhalb die Vater\u00ac\nschaftsanzeige nicht eine Aus\u00fcbung dieses Klagerechtes. Zur\nZeit der Zustellung der ersten vermittleramtlichen Ladung\n1. Juni 1883, nun habe Rekurrent im Kanton St. Gallen\nschon l\u00e4ngst kein Domizil mehr gehabt, sondern sei in Maien\u00ac\nfeld fest niedergelassen gewesen. Demnach sei der Rekurs als\nbegr\u00fcndet zu erkl\u00e4ren.\nG. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde f\u00fchrt die\nRekursbeklagte Babetta Heer aus, der Rekurrent habe zur Zeit\nder Anh\u00e4ngigmachung des Prozesses, am 1. Juni 1883, sein\nDomizil noch im Kanton St. Gallen gehabt, da er dort seine\nAusweisschriften nicht zur\u00fcckgezogen und sich schriftenlos au\u00dfer\u00ac\n\nhalb des Kantons herumgetrieben habe, ohne an irgend einem\nOrt festen Wohnsitz zu nehmen. Demnach werde auf Abweisung\ndes Rekurses unter Kostenfolge angetragen.\nD. Replikando macht der Rekurrent geltend: Wenn er auch\nseinen Heimatschein noch einige Zeit in Mels h\u00e4tte liegen\nlassen, was \u00fcbrigens nicht zugegeben werde, so werde doch da\u00ac\ndurch kein Domizil begr\u00fcndet; da\u00df er im Kanton Graub\u00fcnden\nseinen festen Wohnsitz gehabt habe, ergebe sich daraus, da\u00df er\ndurch Vermittlung der dortigen Beh\u00f6rden vorgeladen worden sei.\nIn der Duplik der Rekursbeklagten wird etwas Neues nicht\nvorgebracht.\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\n1. Die Klage ist unbestrittenerma\u00dfen eine pers\u00f6nliche und\nebenso ist unbestritten und unbestreitbar, da\u00df f\u00fcr die Einleitung\ndes Prozesses und die Begr\u00fcndung des Gerichtsstandes nach\nst. gallischem Rechte die Zustellung der vermittleramtlichen La\u00ac\ndung und nicht etwa die Erstattung der Schwangerschaftsanzeige\nma\u00dfgebend ist. Das Schicksal des Rekurses h\u00e4ngt also, da\nRekurrent aufrechtstehend ist, nach Art. 59, Absatz 1 der Bundes\u00ac\nverfassung davon ab, ob Rekurrent am 1. Juni 1883, nach\nAufgabe seines Wohnsitzes im Kanton St. Gallen, einen festen\nWohnsitz in einem andern Kanton erworben hatte.\n2. Thats\u00e4chlich nun hatte Rekurrent am 1. Juni 1883 den\nKanton St. Gallen bereits verlassen und hielt sich seit einiger\nZeit in Maienfeld (Kantons Graub\u00fcnden) auf. Allein es ist\nnicht anzunehmen, da\u00df er an letzterem Orte seinen festen Wohn\u00ac\nsitz hatte. Denn zur Begr\u00fcndung eines festen Wohnsitzes an\neinem Orte gen\u00fcgt ein vor\u00fcbergehender thats\u00e4chlicher Aufenthalt\nnicht, sondern es mu\u00df die Absicht, den betreffenden Ort zum\ndauernden Mittelpunkt seiner Th\u00e4tigkeit zu w\u00e4hlen, hinzukom\u00ac\nmen. Personen, welche einen festen Wohnort in diesem Sinne\nnicht besitzen, sondern sich ohne dauernden Mittelpunkt ihrer\nTh\u00e4tigkeit bald da bald dort vor\u00fcbergehend aufhalten, k\u00f6nnen\nsich auf Art. 59, Absatz 1 der Bundesverfassung nicht berufen\nund haben daher keinen Anspruch darauf, am Orte ihres zeit\u00ac\nweiligen Aufenthaltes belangt zu werden; es ist dieser Grund\u00ac\nsatz, wie im Wortlaute des Art. 59, Absatz 1 der Bundesver\u00ac\nfassung zweifellos begr\u00fcndet, so auch mit R\u00fccksicht auf die\nLeichtigkeit, mit welcher derartige Personen ihren Aufenthalt\nwechseln und sich dadurch der Rechtsverfolgung an einem be\u00ac\nstimmten Orte entziehen k\u00f6nnen, legislativ gerechtfertigt. Nun\nliegt nichts daf\u00fcr vor, da\u00df Rekurrent zur Zeit der Proze\u00dfein\u00ac\nleitung Maienfeld zum Orte seines dauernden Aufenthaltes\ngew\u00e4hlt hatte. Er hatte in Maienfeld keine Schriften einge\u00ac\nlegt und somit gar keine Veranstaltung getroffen, um sich dort\nbleibend niederzulassen und hat denn auch thats\u00e4chlich Maien\u00ac\nfeld bald wieder verlassen, so da\u00df angenommen werden mu\u00df,\ner habe dorthin nur vor\u00fcbergehend, um der drohenden Vater\u00ac\nschaftsklage der Rekursbeklagten zu entgehen, seine Zuflucht ge\u00ac\nnommen.\nDemnach hat das Bundesgericht\nerkannt:\nDer Rekurs wird als unbegr\u00fcndet abgewiesen.", null, null, null, null, null, null, "https://www.fallrecht.ch/c1010190.pdf", null, null, "[]", "2026-03-03T14:06:06.848131+00:00", null, null, null, null, "d69112c1916cae633c0e2006b749662e7bb5bea1034005b296a8839fa4817abb", 1, 6887, null, null, null, 0, null, null, null, "2026-05-06T07:35:28", "2026-05-07T08:06:29", 0, 0, null, null]], "columns": ["decision_id", "court", "canton", "chamber", "docket_number", "docket_number_2", "decision_date", "publication_date", "language", "title", "legal_area", "regeste", "abstract_de", "abstract_fr", "abstract_it", "full_text", "outcome", "decision_type", "judges", "clerks", "collection", "appeal_info", "source_url", "pdf_url", "bge_reference", "cited_decisions", "scraped_at", "external_id", "source", "source_id", "source_spider", "content_hash", "has_full_text", "text_length", "Sachgebiet", "Themen", "Liste_Neuheiten", "BGE_PublikationVorgesehen", "erledigung", "AnzahlRichter", "local_json_path", "imported_at", "last_seen_at", "from_delta", "from_judic_scraper", "judic_structured", "judic_scraped_at"], "primary_keys": ["decision_id"], "primary_key_values": ["bge_10_I_190"], "units": {}, "query_ms": 0.8504921570420265}