{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_10_I_193", "bge", "CH", null, "10_I_193", null, "1884-01-01", null, "de", "BGE 10 I 193", "\u00d6ffentliches Recht", null, null, null, null, "33. Urtheil vom 23. Mai 1884 in Sachen\nKollektivgesellschaft I. K. Zellweger.\nA. Am 11. November 1875 erwarb Johann Kaspar Zell\u00ac\nweger, Kaufmann in Trogen, Kantons Appenzell Au\u00dferrhoden,\ndie Niederlassung in der Stadt St. Gallen; in der Nieder\u00ac\nlassungskontrolle ist dabei bemerkt: \u201eGesch\u00e4ftsniederlassung\u201c\n\u201enimmt die Niederlassung nur zum Zwecke seiner Gesch\u00e4ftsbe\u00ac\n\u201etreibung dahier. Die Familie bleibt in Trogen.\u201c Nachdem\nJohann Kaspar Zellweger am 11. Dezember 1881 gestorben\nwar, ging das von ihm bisher betriebene Handelsgesch\u00e4ft unter\nBeibehaltung der bisherigen Firma \u201eJ. C. Zellweger\u201c an die\nWittwe Anna Zellweger geb. Tobler, sowie an Anna Zellweger,\nEugen Zellweger und Hans Zellweger, alle vier in Trogen,\n\u00fcber. Im Handelsregister des Kantons Appenzell Au\u00dferrhoden\ngebildete Handelsgesellschaft als\nist die von diesen Personen\nKollektivgesellschaft mit der Firma I. C. Zellweger eingetragen.\nEin Eintrag derselben in das Handelsregister von St. Gallen\n\nhat nicht stattgefunden und es sind die Gesch\u00e4ftsinhaber auch\nvom st. gallischen Registerf\u00fchrer niemals zur Anmeldung auf\u00ac\ngefordert worden. Ebenso ist die Firma I. C. Zellweger in\nSt. Gallen niemals zur Besteuerung herangezogen worden.\nB. Ende April 1883 leitete Matthias Hofm\u00e4nner, Fabrikant\nin Buchs, Kantons St. Gallen, in der Stadt St. Gallen den\nRechtsbetrieb gegen die Firma I. C. Zellweger f\u00fcr eine For\u00ac\nderung von 8265 Fr. 25 Ets. ein. Die Firma I. C. Zell\u00ac\nweger deponirte den von ihr anerkannten Betrag der Forderung\nmit 6568 Fr. 85 Cts., erhob dagegen im Uebrigen Rechtsvor\u00ac\nschlag mit der Behauptung, sie habe ihr Domizil in Trogen\nund m\u00fcsse dort belangt werden. Nachdem der Regierungsrath\ndes Kantons St. Gallen am 25. Juni 1883 entgegen einer den\nRechtsvorschlag aufhebenden Entscheidung des Bezirksamtes\nSt. Gallen entschieden hatte, die Frage, wo die Firma J. C. Zell\u00ac\nweger schuldentriebrechtlich belangt werden k\u00f6nne, sei vom Richter\nzu entscheiden, lie\u00df Mathias Hofm\u00e4nner dieselbe auf 22. August\n1883 vor das Vermittleramt St. Gallen, sowie sp\u00e4ter vor das\nBezirksgericht St. Gallen vorladen. Nach Empfang dieser Vor\u00ac\nladungen protestirte die Firma I. C. Zellweger durch Zuschriften\nan das Vermittleramt und das Bezirksgericht St. Gallen gegen\ndie Kompetenz der st. gallischen Gerichte. Diese Proteste wurden\nindessen nicht ber\u00fccksichtigt und es wurde die Firma I. C. Zell\u00ac\nweger durch Kontumazialurtheil des Bezirksgerichtes St. Gallen\nvom 27. November 1883 gem\u00e4\u00df dem Klageantrage verurtheilt\nund in die gerichtlichen und au\u00dfergerichtlichen Kosten verf\u00e4llt.\nGest\u00fctzt auf dieses Urtheil lie\u00df Matthias Hofm\u00e4nner durch\nPfandbote vom 9. Februar 1884 die Firma I. C. Zellweger\nf\u00fcr eine Forderung von 1690 Fr. 30 Cts. und 380 Fr. 43 Cts.\ndurch das Schuldentriebamt der Stadt St. Gallen rechtlich\nbetreiben.\nC. Mit Rekursschrift vom 11. Februar 1884 ergriff die Firma\nI. C. Zellweger den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes\u00ac\ngericht; sie beantragt in der Hauptsache: Es wolle das Bun\u00ac\ndesgericht sowohl das vom Bezirksgerichte St. Gallen am\n27. November 1883 erlassene Urtheil als auch die mit Berufung\nauf dieses Urtheil gegen die Firma I. C. Zellweger in Trogen\nvorgenommenen Betreibungen als im Widerspruch mit Art. 59\nder Bundesverfassung stehend aufheben, indem sie ausf\u00fchrt:\nDie Kollektivgefellschaft I. C. Zellweger sei in Trogen und nur\nin Trogen domizilirt; in der Stadt St. Gallen besitze sie keine\nGesch\u00e4ftsniederlassung. Vielmehr habe sie dort gleich hunderten\nvon andern Kaufleuten und Fabrikanten aus der Umgebung von\nSt. Gallen nur einen \u201eGehalter\u201c (ein Magazin f\u00fcr die Lage\u00ac\nrung von Waaren) gemiethet, welchen sie an Markttagen benutze.\nDadurch werde eine Gesch\u00e4ftsniederlassung nicht begr\u00fcndet.\nAllerdings habe der fr\u00fchere Gesch\u00e4ftsinhaber Johann Kaspar\nZellweger w\u00e4hrend kurzer Zeit ein B\u00fcreau und einen st\u00e4ndigen\nVertreter in St. Gallen gehabt und de\u00dfhalb dort die Nieder\u00ac\nlassung erworben. Allein diese Gesch\u00e4ftsniederlassung sei schon\nseit etwa sechs Jahren thats\u00e4chlich (durch Aufhebung des B\u00fc\u00ac\nreaus) aufgehoben worden und es k\u00f6nne \u00fcbrigens auf dieselbe,\nnachdem der Gesch\u00e4ftsinhaber gestorben und das Gesch\u00e4ft in\nandere H\u00e4nde \u00fcbergegangen sei, offenbar gar nichts mehr an\u00ac\nkommen.\nD. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde beantragt\nder Rekursbeklagte Matthias Hofm\u00e4nner Abweisung des Re\u00ac\nkurses und macht im Wesentlichen geltend: Der Rekurs sei\nversp\u00e4tet, da er nicht innert sechszig Tagen von Er\u00f6ffnung des\nKontumazialurtheils des Bezirksgerichtes St. Gallen an die\nRekurrentin an eingelegt worden sei. Uebrigens sei derselbe auch\nmateriell unbegr\u00fcndet. Die Firma I. C. Zellweger besitze in\nSt. Gallen die Gesch\u00e4ftsniederlassung, wie sich aus dem nicht\ngel\u00f6schten Eintrage in der Niederlassungskontrolle der Gemeinde\nSt. Gallen ergebe. Sie gebe selbst auf ihren Briefk\u00f6pfen neben\nTrogen und London auch St. Gallen als Gesch\u00e4ftsdomizil an;\nBriefe und Postsachen, welche an I. C. Zellweger in St. Gallen\nadressirt werden, gelangen in die H\u00e4nde der Rekurrentin; sie\nbesitze in der Stadt St. Gallen ein Gesch\u00e4ftslokal, wo Briefe\nentgegengenommen werden. Ob sie in St. Gallen im Handels\u00ac\nregister eingtragen sei, oder dort Steuern bezahle, sei f\u00fcr die\nFrage der Gesch\u00e4ftsniederlassung gleichg\u00fcltig.\nE. Replikando bestreitet die Rekurrentin die Einrede der\nVersp\u00e4tung des Rekurses gest\u00fctzt auf die bundesgerichtliche\n\nPraxis und bringt im Uebrigen an: Sie besitze in St. Gallen,\nwof\u00fcr sie eine Bescheinigung des Vermiethers des betreffenden\nLokals, des Buchbinders Frank, einlegt, kein B\u00fcreau, sondern\nnur einen \u201eGehalter\u201c; bei diesem Gehalter sei ein Briefkasten\nangebracht, in welchen allf\u00e4llige Briefe eingelegt werden k\u00f6nnen.\nDiese bleiben dann aber, wie jedermann bekannt sei, bis zum\nn\u00e4chsten Markttage, wo der Gehalter benutzt werde, liegen. Die\nBeif\u00fcgung der Ortsbezeichnung \u201eSt. Gallen\u201c auf den Brief\u00ac\nk\u00f6pfen solle nur anzeigen, da\u00df die Rekurrentin an Markttagen\nregelm\u00e4\u00dfig in St. Gallen zu treffen sei. Die gesammte Kor\u00ac\nrespondenz der Rekurrentin werde von Trogen aus gef\u00fchrt;\nebenso vollziehe sich dort der ganze Waarenverkehr. So seien\ndenn auch die Korrespondenzen und Fakturen des Rekursbeklag\u00ac\nten Hofm\u00e4nner ausschlie\u00dflich an I. C. Zellweger in Trogen\nadressirt worden.\nF. In seiner Duplik f\u00fchrt Matthias Hofm\u00e4nner aus: Die\ndem Johann Kaspar Zellweger in St. Gallen ertheilte Nieder\u00ac\nlassung dauere auch nach seinem Tode fort, da sie ihm nicht\n\u00fcr seine Person, sondern f\u00fcr sein Gesch\u00e4ft ertheilt worden sei\nund dieses noch fortbestehe. Die Rekurrentin gebe im Fernern\nzu, da\u00df sie in St. Gallen einen Briefkasten besitze und also\ndort Korrespondenzen entgegennehme; daraus ergebe sich, da\u00df sie\ndort einen wirklichen Gesch\u00e4ftsbetrieb aus\u00fcbe. Bez\u00fcglich der\nEinwendung der Rekursversp\u00e4tung werde darauf hingewiesen,\nda\u00df die Exekution bereits vor Anhebung des Prozesses begonnen\nhabe und durch diesen nicht aufgehoben, sondern nur sistirt\nworden sei.\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\n1. Die Einrede der Versp\u00e4tung des Rekurses ist unbegr\u00fcndet\nDenn nach der feststehenden bundesrechtlichen Praxis kann der\u00ac\njenige, welcher durch ein nach bundesrechtlichen Grunds\u00e4tzen\ninkompetentes Gericht verurtheilt worden ist, seine Einwendungen\ngegen die Kompetenz des Gerichtes und somit gegen die Rechts\u00ac\nkraft und Vollstreckbarkeit des Urtheils auch in der Exekutiv\u00ac\ninstanz noch geltend machen und verwirkt also durch die Unter\u00ac\nlassung, gegen das Urtheil selbst binnen sechzig Tagen Beschwerde\nzu f\u00fchren, sein Rekursrecht nicht. Demnach ist der Rekurs recht\u00ac\nzeitig eingelegt, denn derselbe ist zwar nicht binnen sechzig\nTagen von Er\u00f6ffnung des Kontumazialurtheils des Bezirks\u00ac\ngerichts St. Gallen vom 27. November 1883 an gerechnet,\nwohl aber unmittelbar nach Mittheilung der in Vollziehung\ndieses Urtheils erwirkten Pfandbote eingereicht worden. Die\nBehauptung, da\u00df die Exekution bereits vor dem Prozesse be\u00ac\ngonnen habe, ist vollst\u00e4ndig unbegr\u00fcndet; denn es ist klar, da\u00df\nes sich bei der vor dem Prozesse eingeleiteten, durch den Rechts\u00ac\nvorschlag des Rekurrenten entkr\u00e4fteten, Betreibung in keiner Weise\num die Vollstreckung eines damals ja noch gar nicht gef\u00e4llten\nUrtheils handeln konnte.\n2. Nach den von der Rekurrentin, insbesondere mit ihrer\nReplik, beigebrachten Belegen steht unzweifelhaft fest, da\u00df die\nFirma I. C. Zellweger in der Stadt St. Gallen kein anderes\nGesch\u00e4ftslokal als einen sogenannten Gehalter (einen zum\nZwecke der Niederlage von Waaren gemietheten Raum) besitzt,\nwo nur an Markttagen ein Vertreter der Firma zu treffen ist,\nw\u00e4hrend der Gehalter in der \u00fcbrigen Zeit geschlossen ist und\nsich dort nur ein Briefeinwurf befindet. Die Korrespondenz und\ndas Rechnungswesen der Firma werden nicht in St. Gallen,\nsondern in Trogen gef\u00fchrt, wo \u00fcberhaupt die gesammte Ge\u00ac\nsch\u00e4ftsth\u00e4tigkeit derselben (mit Ausnahme der auf den Markt\u00ac\nverkehr bez\u00fcglichen) ihren Sitz hat. Eine Zweigniederlassung\nder Firma I. Zellweger besteht demnach in St. Gallen nicht;\nes ist dort kein zweiter st\u00e4ndiger Mittelpunkt f\u00fcr ihre Gewerbe\u00ac\nth\u00e4tigkeit begr\u00fcndet. Denn das blo\u00dfe Halten eines Waaren\u00ac\nmagazins an einem Orte begr\u00fcndet unzweifelhaft keine Zweig\u00ac\nniederlassung und ebensowenig der regelm\u00e4\u00dfige Marktbesuch oder\ndie Veranstaltung, da\u00df Briefe an bestimmter Stelle in einem\nBriefeinwurf deponirt werden k\u00f6nnen. Dem entsprechend ist\ndenn auch die Firma I. C. Zellweger in St. Gallen weder\nzur Anmeldung zum Handelsregister angehalten noch dort zur\nBesteuerung herangezogen worden, was beides ohne Zweifel\nh\u00e4tte geschehen m\u00fcssen, wenn sie in St. Gallen eine Zweig\u00ac\nniederlassung bes\u00e4\u00dfe. Da\u00df der fr\u00fchere Inhaber der rekurrirenden\nFirma seiner Zeit die Niederlassungsbewilligung in der Stadt\nSt. Gallen erwirkte, ist ohne alle Bedeutung und ber\u00fchrt\nX \u2014 1884\n\ndie gegenw\u00e4rtigen Gesch\u00e4tfsinhaber in keiner Weise, wie\ndenn \u00fcbrigens, auch abgesehen hievon, durch den blo\u00dfen Er\u00ac\nwerb beziehungsweise das blo\u00dfe Beibehalten einer Niederlas\u00ac\nsungsbewilligung f\u00fcr sich allein, ohne die entsprechende That,\neine Gesch\u00e4ftsniederlassung nicht begr\u00fcndet oder festgehalten\nwird. Das Gleiche gilt mit Bezug auf die in den Briefk\u00f6pfen\nder Firma I. C. Zellweger enthaltene Ortsbezeichnung, Tro\u00ac\ngen, St. Gallen und London, und es kann sich \u00fcbrigens der\nRekursbeklagte auf diese Bezeichnung um so weniger berufen,\nals die zahlreichen von ihm an die Rekurrentin gerichteten\nBriefe, Fakturen und Telegramme, welche von der Rekurrentin\nzu den Akten gebracht worden sind, s\u00e4mmtlich nach Trogen\nadressirt sind, so da\u00df jedenfalls von einer Irref\u00fchrung des\nRekursbeklagten durch die fragliche Angabe in den Briefk\u00f6pfen\nkeine Rede sein kann.\nDemnach hat das Bundesgericht\nerkannt:\nDer Rekurs wird als begr\u00fcndet erkl\u00e4rt und es wird mithin\nder Rekurrentin das Rechtsbegehren ihrer Rekursschrift zuge\u00ac\nsprochen.", null, null, null, null, null, null, "https://www.fallrecht.ch/c1010193.pdf", null, null, "[]", "2026-03-03T14:06:08.371621+00:00", null, null, null, null, "462ad30720f8564b870585830c658904a7788a73884a855e13af6164770514c7", 1, 10697, null, null, null, 0, null, null, null, "2026-05-06T07:35:28", "2026-05-07T08:06:29", 0, 0, null, null]], "columns": ["decision_id", "court", "canton", "chamber", "docket_number", "docket_number_2", "decision_date", "publication_date", "language", "title", "legal_area", "regeste", "abstract_de", "abstract_fr", "abstract_it", "full_text", "outcome", "decision_type", "judges", "clerks", "collection", "appeal_info", "source_url", "pdf_url", "bge_reference", "cited_decisions", "scraped_at", "external_id", "source", "source_id", "source_spider", "content_hash", "has_full_text", "text_length", "Sachgebiet", "Themen", "Liste_Neuheiten", "BGE_PublikationVorgesehen", "erledigung", "AnzahlRichter", "local_json_path", "imported_at", "last_seen_at", "from_delta", "from_judic_scraper", "judic_structured", "judic_scraped_at"], "primary_keys": ["decision_id"], "primary_key_values": ["bge_10_I_193"], "units": {}, "query_ms": 0.8611190132796764}